Änderungen im Fahrerlaubnisrecht 2013 Stand August
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Änderungen im Fahrerlaubnisrecht 2013 Stand August
Änderungen im Fahrerlaubnisrecht 2013 Stand August 2012 Die im Dezember 2006 veröffentlichte 3. EU-Führerscheinrichtlinie ist zum 19.01.2013 auch in Deutschland umzusetzen. Mit der Richtlinie und den nachfolgend dazu noch veröffentlichten Änderungen werden eine Reihe von Neuerungen eingeführt, von denen einige hier zunächst als Schlagwort aufgelistet werden sollen: neues Führerscheindokument (neuer Kartenführerschein) geänderte Fahrerlaubnisklassen-Inhalte (Einteilung der Fahrerlaubnisklassen) neue Mindestalter-Regelungen (erneute) Einführung eines Stufenführerscheins für Motorradklassen Befristung des Dokuments (Kartenführerschein) Themenliste o Hintergründe für die Neuregelungen Kartenführerschein ab 19.01.2013 Fahrerlaubnisklassen ab 19.01.2013 Mindestalterregelungen Fahrerlaubnisprüfung Geltungsdauer von Fahrerlaubnisklassen Gültigkeit von Führerscheinen Übergangsregelungen Dokumentation von Besitzständen Weitere Besonderheiten Regelungslücken, unklare Regelungen, erkennbare Probleme für die Praxis Umtausch des grauen oder roten Führerscheins noch vor Januar 2013 Herstellung des Kartenführerscheins (alt/neu) Hintergründe für die umfangreichen Neuregelungen sind Überlegungen zur Verkehrssicherheit Die Regelungen zum Führerschein sind wesentliche Bestandteilte der gemeinsamen Verkehrspolitik. Sie tragen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit bei und erleichtern die Freizügigkeit der Personen, die sich in einem anderen Mitgliedsstaat niederlassen oder sich dort zu Besuch aufhalten bzw. auf der Durchreise sind. Trotz der bisherigen Fortschritte bei der Harmonisierung der Vorschriften über den Führerschein bestehen immer noch erhebliche Unterschiede bei den Vorschriften über die Häufigkeit der Erneuerung von Führerscheinen und über die Fahrzeugunterklassen. Auch die Regelungen über den Erwerb der Fahrerlaubnis (Mindestvoraussetzungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis, Prüfungsregelungen, Anforderungen an den Prüfer/die Prüferin, Regelungen über zugelassene Prüfungsfahrzeuge etc.) werden stärker vereinheitlicht. Schaffung von Transparenz bei der gegenseitigen Anerkennung der Dokumente Im Jahr 2006 gab es bereits über 110 Muster von Führerscheinen aus den Mitgliedsstaaten der EU. Zwischenzeitlich sind noch neue Staaten hinzugekommen, deren Führerscheindokumente ebenfalls anerkannt werden müssen. Um bei Kontrollen zukünftig effektiv vorgehen zu können, wird ein (neues) einheitliches Führerscheinmuster vorgeschrieben. Erhöhter Schutz gegen Fälschungen Der neue Kartenführerschein muss regelmäßig erneuert werden. Hierfür ist eine Frist von 15 JahÄnderungen im Fahrerlaubnisrecht 2013.docx ren für die nicht befristeten Fahrerlaubnisklassen (PKW und Motorradklassen) vorgegeben. Führerscheine mit befristet zu erteilenden Klassen gelten nur noch für 5 Jahre (entspricht der Befristung). Nach Ablauf der Befristung des Kartenführerscheins muss eine Verlängerung beantragt werden. Es gehört auch zu den Vorgaben, dass alle bisher gültigen nationalen Führerscheine einschließlich der bis zum 18.01.2013 ausgestellten Kartenführerscheine- bis spätestens 2033 umgetauscht sein müssen. zur Themenliste Der Kartenführerschein ab 19.01.2013 sieht so aus: Die Vorderseite enthält neben den Angaben zur Person (Familienname (1), Vorname(n) (2), Geburtsdatum und Geburtsort (3) die ausstellende Behörde (4c) sowie Herstellungsdatum (4a) und Gültigkeitsdatum (4b) des Dokuments. Neben Nummer 5 ist die Führerscheinnummer eingetragen, bei Nummer 7 wird die Unterschrift eingespielt. Neben Nummer 9 werden schließlich alle erteilten Klassen und deren Unterklassen aufgeführt. Am Ende der Aufstellung stehen ggf. die nationalen Klassen L und/oder T. Änderungen im Fahrerlaubnisrecht 2013.docxSeite 2 von 10 Die Rückseite enthält Einträge zu den jeweiligen Klassen. Die 15 harmonisierten Klassen (in der EU einheitlich) werden in der Spalte 9 aufgeführt, zum Schluss wiederum die nationalen Klassen, zur besseren Unterscheidung in Schrägschrift. Die Symbole hinter den Klassenbezeichnungen sollen die Zuordnung erleichtern. In der Spalte 10 steht das Datum der Erteilung der entsprechenden Klasse; hier kann auch das Datum einer Verlängerung stehen, wenn zwischen dem Ablauf und der Verlängerung eine Klasse nicht mehr gültig war. Die Spalte 11 enthält das Datum des Ablaufs der jeweiligen Klasse. Nach Ablauf der Befristung dürfen Fahrzeuge dieser Klasse(n) nicht mehr geführt werden. Außerdem ist der Führerschein zu erneuern, weil das Dokument auch ungültig geworden ist (s. Vorderseite). Die Spalte 12 enthält Auflagen zur entsprechenden Klasse. Dies können Einschränkungen sein (nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe), ebenso werden hier Besitzstände dokumentiert und es ist der Nachweis der Weiterbildung bei Berufskraftfahrern eingetragen. Die Zeile 12 unten auf dem Führerschein kann weitere Eintragungen enthalten. Diese gelten für den Inhaber/die Inhaberin unabhängig von den erteilten Klassen. Hier findet man zum Beispiel die „Brillenauflage“, wenn jemand nur mit geeigneter Sehhilfe Fahrzeuge führen darf. zur Themenliste Die Fahrerlaubnisklassen ab 19.01.2013 haben zum Teil geänderte Inhalte (Berechtigungen). Die neuen Definitionen sind nachfolgend in der Reihenfolge aufgeführt, in der die Klassen auf der Rückseite des Führerscheins eingetragen sind (linke Spalte der Tabelle). In der rechten Spalte der Tabelle finden Sie Angaben zur bisherigen Fahrerlaubnisklasse. Eine unmittelbare Zuordnung ist aber nicht immer möglich, da dreirädrige Kraftfahrzeuge, die bisher mit der PKW-Klasse B geführt werden durften, nun den bisherigen A-Klassen (Zweiradklassen) zugeordnet werden. Dies gilt auch für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge der bisherigen Klasse S. Klassen und gekürzte Angaben zum Umfang AM Änderungen im Fahrerlaubnisrecht 2013.docxSeite 3 von 10 Bisherige Buchstabenklasse (FeV 1999) M, S (nur nationale, nicht Zweirädrige Kleinkrafträder mit bbH 45 km/h Fahrrad mit Hilfsmotor Dreirädrige Kleinkrafträder und Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit bbH bis 45 km/h A1 Krafträder bis 125 ccm und 11 kW Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern, Hubraum mehr als 50 ccm, Höchstgeschwindigkeit mehr als 45 km/h, Leistung bis 15 kW A2 Krafträder mit nicht mehr als 35 kW und Verhältnis Leistung/Gewicht nicht mehr als 0,2 kW/kg A Krafträder über 50 ccm und über 45 km/h Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit mehr als 15 kW Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und mehr als 50 ccm Hubraum B Kraftfahrzeuge (ausgenommen Klassen AM, A1, A2 und A) mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind Anhänger bis 750 kg zulässig Anhänger über 750 kg zulässig, wenn die Gesamtmasse (Anhänger und Zugfahrzeug) 3500 kg nicht übersteigt BE Kombination: Zugfahrzeug Klasse B und Anhänger oder Sattelanhänger, wenn die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3.500 kg nicht überschreitet C1 Kraftfahrzeuge (ausgenommen Klassen AM, A1, A2 und A) mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg aber nicht mehr als 7.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind Anhänger bis 750 kg zulässig C1E Kombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse harmonisierte Klassen) A1, B A (beschränkt) A (unbeschränkt) B, teilweise BE BE, teilweise C1E C1 C1E C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, sofern die Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg nicht übersteigt C Kraftfahrzeuge (ausgenommen Klassen AM, A1, A2 und A) mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind Anhänger bis 750 kg zulässig Änderungen im Fahrerlaubnisrecht 2013.docxSeite 4 von 10 C CE Kombination: Zugfahrzeug der Klasse C und Anhänger oder Sattelanhänger über 750 kg D1 Kraftfahrzeuge (ausgenommen Klassen AM, A1, A2 und A), die zur Beförderung von nicht als acht, aber nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt Anhänger bis 750 kg zulässig D1E Kombination: Zugfahrzeug der Klasse D1 und Anhänger über 750 kg D Kraftfahrzeuge (ausgenommen Klassen AM, A1, A2 und A), die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind Anhänger bis 750 kg zulässig DE Kombination: Zugfahrzeug Klasse D und Anhänger über 750 kg T Zugmaschine mit bbH von nicht mehr als 60 km/h selbstfahrende Arbeitsmaschine, selbstfahrender Futtermischwagen mit bbH von nicht mehr als 40 km/h, Bauart: Verwendung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke, Nutzung ebenso, auch mit Anhängern L Zugmaschinen Bauart: Verwendung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke, entsprechender Einsatz, bbH nicht mehr als 40 km/h Kombination: Zugmaschine Klasse L und Anhänger, wenn sie nicht schneller als 25 km/h gefahren werden Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und Flurförderzeuge mit bbH von nicht mehr als 25 km/h, auch mit Anhänger CE D1 D1E D DE T, teilweise C L, teilweise T zur Themenliste Das gesetzliche Mindestalter zum Erwerb einer Fahrerlaubnisklasse ist von vielen unterschiedlichen Voraussetzungen abhängig. Die folgende Aufstellung zeigt daher nur die bei einer Fahrerlaubnisklasse mögliche Spanne. Klasse Alter in Jahren AM 16 A1 16 A2 18 A 24 oder 21 oder 20 B, BE 18 oder 17 C1, C1E 18 C, CE 21 oder 18 D1, D1E 21 oder 18 D, DE 24 oder 23 oder 20 oder 18 T 16 L 16 zur Themenliste Änderungen im Fahrerlaubnisrecht 2013.docxSeite 5 von 10 Die Befähigung zum Führen von Fahrzeugen ist in einer theoretischen und praktischen Fahrerlaubnisprüfung nachzuweisen. Für den Erwerb der Klasse L wird nur eine theoretische Prüfung abgenommen. Für die Erweiterung der Klasse auf die Klasse B BE C1 C1E D1 D1E D DE bedarf es jeweils nur einer praktischen Prüfung. Auch für Erweiterungen bei den „Zweiradklassen“ ist unter bestimmten Voraussetzungen nur eine praktische Prüfung erforderlich (Aufstieg): Klasse auf die Klasse A1 A2, wenn Inhaber mindestens zwei Jahre im Besitz der Klasse A1 ist A2 A, wenn Inhaber mindestens 2 Jahre im Besitz der Klasse A2 ist Diese praktischen (Aufstiegs-)Prüfungen dürfen frühestens einen Monat vor Ablauf der Frist von 2 Jahren nach der Erteilung der Klasse A1 oder A2 oder bei Erreichen des entsprechenden Mindestalters abgenommen werden. zur Themenliste Fahrerlaubnisklassen werden unbefristet oder befristet erteilt. Die Geltungsdauer der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T ist unbefristet. Alle anderen Klassen werden befristet erteilt. Hier gilt –mit Ausnahme der Klasse C1/C1E eine Befristung von fünf Jahren. Für die Klassen C1/C1E gilt: Erteilung zunächst bis zum 50. Lebensjahr. Werden die Klassen nach Vollendung des 45. Lebensjahres erteilt, werden sie auf fünf Jahre befristet. zur Themenliste Die Geltungsdauer der ab 19.01.2013 ausgestellten Führerscheine wird –und das ist neu in Deutschland- befristet. Hierbei gelten folgende Regeln zur Gültigkeit: Führerscheine der Klassen AM, A1, A2, A, B werden auf 15 Jahre befristet. Führerscheine der Klassen C, CE, C1, C1E, D, D1 und D1E werden auf fünf Jahre befristet. Ist die Gültigkeit des Führerscheins abgelaufen, muss ein neuer Führerschein beantragt werden, wenn man nicht auf die Fahrerlaubnis komplett verzichten will. Für die Erneuerung des auf 15 Jahre befristeten Dokuments ist eine Vorlage von medizinischen Untersuchungsergebnissen nicht erforderlich. zur Themenliste Wie häufig bei umfangreichen Gesetzesänderungen sind auch bei der Umsetzung der 3. EUFührerscheinrichtlinie Übergangsregelungen geschaffen worden. Dies gilt aber nicht für alle Neuerungen. Fahrerlaubnisprüfungen werden ab dem 19.01.2013 nur noch nach den ab diesem Tag geltenden Vorschriften durchgeführt. Anträge auf Klassen, die ab dem 19.01.2013 entfallen oder eine andere Bezeichnung tragen, werden umgedeutet: Änderungen im Fahrerlaubnisrecht 2013.docxSeite 6 von 10 M >> AM S >> AM mit Schlüsselzahl zur Beschränkung auf entsprechende Fahrzeuge A >> A2 (die alte Klasse A wird bis zum Stichtag beschränkt erteilt) zur Themenliste Zunächst einmal gilt, dass Führerscheine, die bis zum 18.01.2013 ausgestellt worden sind, weiter gültig bleiben (der Gesetzgeber hat allerdings eine Umtauschverpflichtung bis zum Jahr 2033 eingeführt). Wird aber ein Führerschein gestohlen oder verloren und es muss ein neues Dokument ausgestellt werden, dürfen nur noch die „neuen“ Klassen eingetragen werden. Diese Klassen haben aber zum Teil veränderte Inhalte (Berechtigungen). Um den Besitzstand zu dokumentieren, werden EU-weit gültige neue Schlüsselziffern eingeführt. Das diesbezügliche Gesetzgebungsverfahren ist allerdings noch nicht abgeschlossen. Nur unter Verwendung solcher Schlüsselziffern kann der Besitzstand bei Kontrollen auch im Ausland „sichtbar“ gemacht werden. Zur Verdeutlichung des Problems hier ein Beispiel: Mit der Klasse B, erteilt im Jahre 2000, darf man ein Trike fahren. Für dieses Fahrzeug ist aber ab 19.01.2013 eine Fahrerlaubnis der A-Klassen erforderlich. Selbstverständlich kann es nicht sein, dass eine „volle“ Klasse A in den Führerschein eingetragen wird, denn wer die Klasse B erworben hat, durfte bisher ja auch keine Fahrzeuge der Klasse A führen. In der Beispielskonstellation würde der neue Führerschein die Klasse B ausweisen sowie die Klasse A oder eine Unterklasse, versehen mit einer Auflage in der Spalte 12, die die Klasse einschränkt auf dreirädrige Fahrzeuge. Die Klassen werden unbefristet eingetragen, das Dokument Führerschein auf 15 Jahre befristet. zur Themenliste Die Umstellung der Fahrerlaubnisklassen und die Veränderungen an deren Inhalten führen zu einer Reihe von Besonderheiten, die hier kurz beschrieben werden sollen. Klasse C1E: Wer eine entsprechende Fahrerlaubnis bereits hat, muss nach derzeitigem Recht immer noch die Papiere der Fahrzeuge zu Rate ziehen um festzustellen, ob er die Kombination auch fahren darf. Es gilt folgende Einschränkung: die zulässige Gesamtmasse des Anhängers darf die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht überschreiten und die Gesamtmasse der Kombination darf nicht mehr als 12.000 kg betragen. Wer diese Fahrerlaubnisklasse ab dem 19.01.2013 erwirbt muss nur noch prüfen, ob die Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht überschreitet. Natürlich darf das Zugfahrzeug keine höhere zulässige Gesamtmasse als 7.500 kg haben. Soll z. B. aus beruflichen Gründen eine solche Kombination geführt werden, muss der „Altinhaber“ seinen bisherigen Führerschein in den Kartenführerschein 2013 tauschen. Die damit „erkaufte“ erweiterte Berechtigung hat den Nachteil, dass der neue Führerschein für fünf Jahre befristet wird. Eine vergleichbare Regelung hinsichtlich der Gesamtmassenberechnung trifft auch die Inhaber der Fahrerlaubnis der Klasse B. Der Umfang der neuen Klasse B wird nur durch den Umtausch in den neuen Kartenführerschein erreicht. Klasse A1: Leichtkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 80 km/h dürfen von noch nicht 18-jährigen Inhabern der Klasse A1, erteilt vor dem 19.01.2013, nicht geführt werden. Änderungen im Fahrerlaubnisrecht 2013.docxSeite 7 von 10 Diese Einschränkung bei der zulässigen Höchstgeschwindigkeit entfällt bei einer Erteilung ab dem 19.01.2013. Auch hier gilt: wer die erweiterte Berechtigung nutzen will, muss in den neuen Kartenführerschein tauschen. Klasse T: Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nach bis zum 18.01.2013 geltenden Recht nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klasse T geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Einschränkung der Geschwindigkeit (40 km/h) entfällt für alle, denen die Fahrerlaubnis der Klasse T ab dem 19.01.2013 erteilt wird. Klasse L: Bei der Klasse L hat sich zum 30.06.2012 bereits einiges geändert. Hinzugekommen sind in der Definition selbstfahrende Futtermischwagen mit nicht mehr als 25 km/h Höchstgeschwindigkeit. Gleichzeitig wurde die durch die Bauart bedingte zulässige Höchstgeschwindigkeit für die land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf 40 km/h heraufgesetzt (bisher 32 km/h). Hier ist, um die erweiterten Berechtigungen nutzen zu dürfen, kein Umtausch in den neuen Kartenführerschein erforderlich. zur Themenliste Regelungslücken, unklare Regelungen, erkennbare Probleme für die Praxis Befristung von Führerscheinen: In § 24a wird zur Befristung keine Regelung für die Klassen L und T getroffen. Nach dem Wortlaut der Vorschrift können damit Führerscheine, die ausschließlich diese nationalen Klassen enthalten, ohne Befristung ausgestellt werden. Nach heutigem Kenntnisstand wird eine Produktion aber nicht möglich sein, da die Bundesdruckerei das Ablaufdatum und das Herstellungsdatum als Pflichtfeld behandelt und die Herstellung unterbindet, wenn nicht beide Felder gefüllt sind. Es ist auch davon auszugehen, dass eine Plausibilitätsprüfung erfolgen wird (5 Jahre oder 15 Jahre ab Herstellungsdatum). Das Problem ist erkannt, eine weitere Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung soll dann auch festschreiben, dass die Führerscheine der Klassen L und/oder T auf 15 Jahre befristet werden. Synchronisation: Es sind etliche Konstellationen denkbar, bei denen die Gültigkeitsdauer des Führerscheins von der Geltungsdauer der erteilten Fahrerlaubnis abweicht. Beispiel: eine Fahrerlaubnis der Klasse C wird am 19.01.2013 für fünf Jahre bis zum 18.01.2018 verlängert. Der Herstellungsauftrag für den Führerschein wird am gleichen Tag erteilt. Nun sind Gültigkeitsdauer des Dokumentes Führerschein und Geltungsdauer der Fahrerlaubnis identisch. Der Führerschein wird im Juli 2015 gestohlen, ein Ersatzführerschein wird beantragt. An der Geltungsdauer der Fahrerlaubnisklassen ändert sich nichts, der Führerschein wird gem. § 24 a FeV auf fünf Jahre -also bis Juli 2020- ausgestellt. Die zeitliche Differenz zwischen der Geltungsdauer der Fahrerlaubnisklasse und der Gültigkeitsdauer des Führerscheins bleibt bei der nächsten Verlängerung im Januar 2018 bestehen mit der Folge, dass dann im Juli 2020 ein neues Dokument zu beantragen ist, wenn nicht die noch nicht abgelaufene Gültigkeitsdauer des Dokuments auf 5 Jahre bei der Ausstellung der Verlängerung reduziert wird. Internationaler Führerschein: Der Internationale Führerschein (IF) wird für 1 Jahr oder für 3 Jahre ausgestellt. Diese Frist richtet sich nach dem jeweiligen Abkommen, das Grundlage für den IF ist. Der am häufigsten ausgestellte IF wird bisher auf 3 Jahre befristet. Dies ist auch problemlos möglich, selbst wenn eine Klasse bescheinigt wird, die in der Zeit der Geltungsdauer abläuft. In einem solchen Fall wird zu der Klasse eingetragen, dass sie Änderungen im Fahrerlaubnisrecht 2013.docxSeite 8 von 10 nur bis zum XXXXX gültig ist. Die PKW-Klasse ist ja unbefristet gültig und so kann z. B. der Mietwagen im Ausland angemietet und gefahren werden. Ab Januar 2013 (effektiv ab 2015) wird die Fahrerlaubnisbehörde darauf achten müssen, dass der IF nicht über die Gültigkeitsdauer des nationalen Führerscheins hinaus ausgestellt wird. Die Gültigkeitsdauer des IF ist an die Gültigkeitsdauer des nationalen Führerscheins gekoppelt, und die kann ja unabhängig von der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis sein. Befristung des Führerscheins bei Erstantrag oder Erweiterung: Antragsteller haben bis zu 2 Jahren Zeit, die Fahrerlaubnisprüfung zu bestehen (1 Jahr für die theoretische Prüfung, danach ein weiteres Jahr für die praktische Prüfung). Wird –wie bisher- ein vorbereiteter Führerschein mit zum TÜV gegeben, verkürzt sich die Gültigkeitsdauer des Dokumentes, wenn die Prüfung nicht bald nach der Erteilung des Prüfauftrags bestanden wird. Wer sich also für die Klasse B Zeit lässt und die Fristen „ausnutzt“, erhält kurz vor Ablauf der 2-Jahresfrist ein dann nur noch für wenig mehr als 13 Jahre gültiges Dokument. zur Themenliste Umtausch des grauen oder roten Führerscheins noch vor Januar 2013 Diese Frage kann nur jede(r) für sich entscheiden, denn der Zeitpunkt des Umtauschs ist für Vor- oder Nachteile maßgebend. Zwar gilt nach wie vor jeder in Deutschland zu Recht ausgestellte Führerschein innerhalb der EU, er muss also anerkannt werden. Aber ausländische Kontrollorgane bemängeln immer häufiger, dass der Inhaber oder die Inhaberin des alten Dokuments nicht mehr auf dem im Führerschein eingeklebten Lichtbild zu erkennen ist. Diese Begründung ist nachvollziehbar, denn die Bilder sind mindestens 13 Jahre (bei den rosa Dokumenten) oder über 25 Jahre alt. In etlichen EU-Staaten werden dann durchaus auch Bußgelder verhängt. Der Tausch noch in 2012 führt zu einem neuen Dokument mit aktuellem Lichtbild, das unbefristet ausgestellt wird. Es unterliegt zwar auch der Umtauschpflicht, aber dazu hat der Gesetzgeber derzeit noch eine Frist bis 2033 vorgegeben. Die „inhaltlichen“ Vorteile der neuen Klassen gelten aber erst mit dem neuen Kartenführerschein ab 2013. Ein Kartenführerschein ist im Übrigen zwingend erforderlich für den Fall, dass ein Internationaler Führerschein ausgestellt werden soll. Spätestens, wenn ein solches Dokument erforderlich ist, ist der Umtausch unumgänglich. Das gilt auch, wenn eine Fahrerkarte benötigt wird. Diese ersetzt die alte Tachoscheibe bei neueren Fahrzeugen und ist unter bestimmten Voraussetzungen zum Nachweis der Beachtung der Sozialvorschriften (Lenk- und Ruhezeiten) bei beruflicher Nutzung der Fahrerlaubnis erforderlich. zur Themenliste Herstellung des Kartenführerscheins (alt/neu) Die Bundesdruckerei stellt die Kartenführerscheine her. Sie wird sicherlich alle im Jahr 2012 eingehenden Bestellungen noch herstellen und ausliefern können. Im Januar 2013 muss aber bereits mit Engpässen bei der Herstellung gerechnet werden. Es ist auf die am 19.01.2013 beginnende Produktion der neuen Kartenführerscheine umzustellen, was einen erheblichen technischen Aufwand darstellt. Da das Aussehen und damit auch das Material der Führerscheinkarte verändert wird, ist weder eine Herstellung des neuen Kartenführerscheins vor dem 19.01.2013 möglich noch die Produktion eines Kartenführerscheins nach altem Muster nach dem 18.01.2013. Änderungen im Fahrerlaubnisrecht 2013.docxSeite 9 von 10 Es ist sicherlich nicht unrealistisch, davon auszugehen, dass für einen Zeitraum von bestimmt einer Woche vor dem Stichtag 19.01.2013 kaum noch Führerscheine alter Art hergestellt werden kann. Dieser Zeitraum kann sich auch verlängern, wenn z. B. kein Rohmaterial mehr vorhanden ist. Änderungen im Fahrerlaubnisrecht 2013.docxSeite 10 von 10