Complaint Redline_GermanFINAL
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DICKSTEIN SHAPIRO LLP Barry N. Seidel Eric B. Fisher Katie L. Cooperman 1633 Broadway New York, New York 10019-6708 Telefon: (212) 277-6500 Fax: (212) 277-6501 Verteidiger der Motors Liquidation Company GUCTreuhandgesellschaft UNITED STATES BANKRUPTCY COURT SOUTHERN DISTRICT OF NEW YORK BITTE BEACHTEN SIE, DASS DER BEGINN DER BEWEISAUFNAHME IN DIESEM STREITVERFAHREN UND DER DAMIT VERBUNDENE EINSPRUCH (DEFINITION S. U.) AUF DEN 7. AUGUST 2012 UM 9:45 EDT FESTGELEGT WURDE. FALLS SIE EIN WIRTSCHAFTLICHES INTERESSE AN EINER IN BEWEISSTÜCK A ODER B ENTHALTENEN ANSPRUCHSBEGRÜNDUNG HABEN, KÖNNEN IHRE RECHTE BETROFFEN SEIN , SELBST WENN SIE NICHT ALS ANGEKLAGTE/R IN DIESER GEÄNDERTEN KLAGE AUFTRETEN: x : In Sachen: MOTORS LIQUIDATION COMPANY, et al., auch bekannt unter dem Namen General Motors Corporation, et al., Nummer der Rechtssache: 0950026 (REG) Schuldner. MOTORS LIQUIDATION COMPANY GUC TREUHANDGESELLSCHAFT, APPALOOSA INVESTMENT LIMITED PARTNERSHIP I; PALOMINO FUND LTD; THOROUGHBRED FUND LP; THOROUGHBRED MASTER LTD; THE LIVERPOOL LIMITED PARTNERSHIP; ELLIOTT INTERNATIONAL LP; DRAWBRIDGE DSO SECURITIES LLC; DRAWBRIDGE OSO SECURITIES LLC; FCOF UB SECURITIES LLC; AURELIUS INVESTMENT LLC; CTTIGROUP GLOBAL MARKETS INC.; LMA SPC FÜR UND IM NAMEN VON MAP 84 SEGREGATED; KNIGHTHEAD MASTER FUND, L.P.; KIVU INVESTMENT FUND LIMITED; CQS DIRECTIONAL OPPORTUNITIES MASTER FUND (Gemeinsam verwaltet) : Streitverfahren Nummer der Rechtssache: 12-09802 Klägerin, gegen Chapter 11 : : : GEÄNDERTE KLAGE : LIMITED; MORGAN STANLEY & CO. INTERNATIONAL PLC; SG AURORA MASTER FUND L.P.; THE CANYON VALUE REALIZATION FUND (CAYMAN), LTD; ANCHORAGE CAPITAL SCHOEFFEL; SIRDAR ALY AZIZ; CS S, LLC; JOSEF : SCHMIDSEDER; HERMANN DETTMAR UND HELENE DETTMAR; CLAUS PEDERSEN; HFR RVA : ADVENT GLOBAL OPPORTUNITY MASTER TRUST; THE ADVENT GLOBAL OPPORTUNITY MASTER FUND; BANCA DELLE MARCHE SPA; ORE HILL CREDIT HUB FUND LTD; BHALODIA RV/RM/PATEL RG; BARCLAYS BANK PLC; JPMORGAN SECURITIES LIMITED; INTESA SANPAOLO SPA; INTESA SANPAOLO PRIVATE BANKING SPA; CREDITO EMILIANO SPA; UNICREDIT BANCA DI ROMA SPA; HUTCHIN HILL CAPITAL Cl, LTD.; DEUTSCHE BANK SPA; BANCA POPOLARE DI VICENZA SCPA; CASSA CENTRALE BANCA-CREDITO COOPERATIVO DEL : NORD EST SPA; BANCA DI CREDITO COOPERATIVO DI ROMA SOCIETA COOPERATIVA; BANK OF VALLETTA PLC; BANCA DI CREDITO COOPERATIVO ABRUZZESE- : CAPPELLE SUL TAVO-SOCIETA COOPERTIVA; UBS AG; PERA UGO; GARIBALDI ROSANNA; CANYON VALUE REALIZATION FUND LP; LYXOR/CANYON VALUE REALIZATION FUND LIMITED; CANYON-GRF MASTER FUND LP; PROSPECT MOUNTAIN FUND LIMITED; RED RIVER BUSINESS INC.; GREEN HUNT WEDLAKE, INC., als Treuhand der General Motors Nova Scotia Finance : Company; JOHN DOE NR. 1-100; und JOHN DOE, INC. NR. 1-100, Angeklagte. 2 : : : : : : : : : : : : Die Klägerin, die Motors Liquidation Company GUC Treuhandgesellschaft (“Klägerin” oder “GUC Treuhandgesellschaft”), eine Treuhandgesellschaft gegründet im Zusammenhang mit dem zweiten geänderten gemeinsamen Chapter 11-Plan der Schuldner (Aktenzeichen 9836) vom 18. März 2011 und bestätigt am 29. März 2011 (der "Plan"), ändert die am 1. März eingereichte Klage (die "Klage") mit Datum vom 12. Januar 2012 und beschuldigt die Angeklagten, sich des folgenden Vergehens schuldig gemacht zu haben: RECHTSNATUR DER KLAGE UND KLAGEANTRAG 1. Die Klage auf Neucharakterisierung und Nachrangigkeit oder als Alternative auf Nichtanerkennung der Forderungen der Angeklagten erfolgt in Ergänzung zu dem bereits vor diesem Gericht eingelegten Widerspruch in Bezug auf die genannten Forderungen. 2. Während sich die US-Regierung (das "US-Finanzministerium") und die alte GM in einem Wettlauf mit der Zeit befanden, um eine Ikone der amerikanischen Industrie vor dem Bankrott zu retten, versuchte eine Gruppe von Hedgefonds-Investoren durch taktische Manöver, die Lage der alten GM zu ihrem größtmöglichen Vorteil auszunutzen. Am selben Tag, an dem die alte GM den historischen Bankrott beantragte, schlossen diese ein Abkommen ab, bekannt unter der Bezeichnung "Lock-up-Vereinbarung", demzufolge offensichtlich unbegründete durch Hedgefonds in Kanada angestrengte Rechtsstreitigkeiten im Ausgleich gegen eine extrem überhöhte und wirtschaftlich unangemessene Barzahlung in Höhe von 367 Millionen Dollar durch die alte GM beigelegt werden sollten und es erlaubte eine Klage auf das Eigentum der alten GM im Wert von 2,67 Milliarden Dollar. Vor dieser Lock-up-Vereinbarung lag der Gesamtnennbetrag aller Forderungen der Investoren unter 1 Milliarde Dollar. 3. Die betreffenden, durch die alte GM garantierten Anleihen, wurden im Jahr 2003 durch die hundertprozentige Tochtergesellschaft der alten GM, der General Motors Nova Scotia Finance Finanzunternehmen Company ohne ("Nova Scotia Vermögenswert Finance"), mit herausgegeben, Ausnahme von einem erheblichen zwischengesellschaftlichen Schuldenansprüchen gegenüber GM Kanada. Als Folge standen die ca. 2,67 Milliarden Dollar zulässiger Forderungen auf den Nachlass der alten GM nach der Lock-up-Vereinbarung und 3 die Barvergütung in Höhe von 367 Millionen Dollar, die mit der Absicht der Irreführung als “Genehmigungsgebühr” bezeichnet wurde, in keinem Verhältnis zu den Forderungen von Aurelius, Appaloosa, Fortress und Elliott, den vier Hedgefonds-Investoren, die im weiteren als "Lock-up-Aktionäre" bezeichnet werden. 4. Zur Verhandlung steht in diesem Fall jedoch mehr als nur die ungeheuerliche Überschreitung der wirtschaftlichen Kompetenzen der Lock-up-Aktionäre. Aufgrund deren harter Verhandlungsstrategie und der großen Anstrengungen, ihren vermeintlichen Einfluss auf die alte GM und ihre kanadischen Tochtergesellschaften maximal zu nutzen, gelang es ihnen nicht, ihren Sweetheart Deal noch vor dem Konkursantrag der alten GM unter Dach und Fach zu bringen. Wie den weiteren Erklärungen zu entnehmen ist, wurde die Lock-up-Vereinbarung erst nach dem Konkursantrag der alten GM abgeschlossen. In der Tat lag zum Zeitpunkt des Konkursantrags durch die alte GM noch nicht einmal eine abschlussfähige Fassung der Lockup-Vereinbarung vor. 5. Da die Lock-up-Vereinbarung erst nach dem Konkursantrag der alten GM abgeschlossen wurde, war die Genehmigung dieses Gerichts erforderlich. Eine derartige Genehmigung wurde jedoch weder beantragt noch erteilt. Die Lock-up-Vereinbarung ist aus diesem Grund nichtig und kann weder als getroffen angenommen noch als zugewiesen angesehen werden. 6. Das Versäumnis, die Genehmigung des Gerichts für die Lock-up- Vereinbarung einzuholen, war jedoch kein Versehen. Mehr noch, sie war Teil des Plans der Lock-up-Aktionäre. Diese sagten bei mehreren Gelegenheiten entgegen den Tatsachen vor diesem Gericht aus, dass die Lock-up-Vereinbarung noch vor dem Konkursantrag abgeschlossen worden sei, um eine Untersuchung der Vereinbarung und ihrer Bereicherung auf Kosten anderer ungesicherter Gläubiger der alten GM durch das Gericht zu umgehen. Da es sich bei der Lock-up-Vereinbarung nicht um eine angemessene Vereinbarung handelt, hätte sie nicht dem Grundsatz 4 der Verhältnismäßigkeit entsprochen, den das Gericht auf die Vereinbarung angewandt hätte. Die Lock-up-Vereinbarung entspricht in keiner Weise dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. 7. Vereinbarung Außer der oben genannten Falschaussage bezüglich der Lock-uphaben die Lock-up-Aktionäre gegen zahlreiche Vorschriften des Insolvenzrechts verstoßen, indem sie die Lock-up-Vereinbarung vollzogen und nach dem Konkursantrag die entsprechenden Transaktionen vorgenommen haben. Zum Beispiel haben die Lock-up-Aktionäre gegen die Vorschrift des automatischen Einfrierens aller Zahlungsverpflichtungen verstoßen, sodass jede Maßnahme zur Durchsetzung der Lock-upVereinbarung nach dem Konkursantrag ein unzulässiger Versuch war, den Grundbesitz der alten GM zu übernehmen und eine Forderung geltend zu machen, deren Grundlage vor dem Konkursantrag gelegt wurde. 8. Darüber hinaus haben sich die Lock-up-Aktionäre an einem Plan beteiligt, den Grundbesitz der alten GM über den üblichen Geschäftsrahmen hinaus und ohne Zustimmung des Konkursgerichts für ihren eigenen Vorteil zu nutzen und damit gegen Abschnitt 363(b) und 549 des Insolvenzrechts verstoßen. Unseres Wissens handelte es sich auch bei der Genehmigungsgebühr in Höhe von 367 Millionen Dollar um eine Bezahlung aus Geldern, die dem Vermögen der alten GM hätten zugeschlagen werden müssen. Stattdessen wurden die Gelder ohne Zustimmung dieses Gerichts für die Vergütung der Genehmigungsgebühr verwendet. 9. Das ungesetzliche Vorgehen vonseiten der Lock-up-Aktionäre sowie anderweitiges hierin beschriebenes Vorgehen rechtfertigt die Nachrangigkeit oder als Alternative die Nichtanerkennung der Forderungen der Angeklagten, die dem beigefügten Beweisstück A zu entnehmen sind (gemeinsam die "zur Nachrangigkeit Angeklagten"). 10. Da die Vergütung der “Genehmigungsgebühr” darüber hinaus eine versteckte Bezahlung eines Kapitalbetrags darstellte, hätte das Gericht in Ausübung seiner rechtlichen Befugnisse die Genehmigungsgebühr als Bezahlung eines Kapitalbetrags neu charakterisieren und die Forderungen der Angeklagten entsprechend reduzieren müssen. 5 PARTEIEN 11. Am 1. Juni 2009 um 7:57 Uhr (das "Antragsdatum") hat die Motors Liquidation Company auch bekannt unter dem Namen General Motors Corporation ("alte GM") und einige ihrer Tochterunternehmen (gemeinsam die "Schuldner") einen freiwilligen Insolvenzantrag gemäß Chapter 11 des United States Code (das "Insolvenzrecht") beim United States Bankruptcy Court for the Southern District of New York gestellt. 12. Am 3 Juni 2009 ernannte die US-Treuhand für den Southern District of New York nach Abschnitt 1102 des Insolvenzrechts den offiziellen Ausschuss der ungesicherten Gläubiger (Official Committee of Unsecured Creditors, gemeinsam der "Gläubigerausschuss"). 13. Die Klägerin GUC ist eine, im Interesse von Besitzern zugelassener allgemeiner ungesicherter Forderungen (Allowed General Unsecured Claims, nach Definition des Plans) und gemäß dem Plan, gegründete Treuhandgesellschaft, deren Aufgabe es ist, nach dem Inkrafttreten gewisse im Plan vorgesehene Rechte und Pflichten auszuüben und durchzusetzen, unter anderem die Verfolgung und Lösung der strittigen allgemeinen ungesicherten Forderungen (nach Definition des Plans). Dazu gehören (i) Forderungen aufgrund der von der alten GM gegebenen Zusagen auf garantierte Anleihen zu einem Prozentsatz von 8,375% in Höhe von £350,000,000 Kapitalbetrag fällig am 7 Dezember 2015 (die "2015-Anleihen") und zu einem Prozentsatz von 8,875% in Höhe von £250,000,000 Kapitalbetrag fällig am 10. Juli 2023 (die "2023-Anleihen" und gemeinsam mit den 2015-Anleihen die "Anleihen"). Die Ausgabe der Anleihen im Gesamtwert von 1 072 557 531,72 Dollar (die "Garantieforderungen") erfolgte 2003 durch Nova Scotia Finance an bestimmte Nutznießer entsprechend der Vereinbarung von Nova Scotia Fiscal und der Zahlstelle (nach Definition des Plans) und (ii) die, durch einen kanadische Konkursverwalter von Nova Scotia Finance erhobenen Forderungen in Höhe von 1 607 647 592,49 Dollar (die "Doppelforderung" und gemeinsam mit den Garantieforderungen die "strittigen NSF-Forderungen"). Die GUC Treuhandgesellschaft ist Rechtsnachfolgerin des Gläubigerausschusses für alle mit dem Widerspruch im Zusammenhang stehenden und durch diese Klage ergänzten Angelegenheiten. 6 14. Die Angeklagte Appaloosa Investment Limited Partnership I ("Appaloosa Investment") ist eine Einheit im Besitz rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen. 15. Die Angeklagte Palomino Fund LTD ("Palomino") ist eine Einheit im Besitz rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen. 16. Die Angeklagte Thoroughbred Fund LP ("Thoroughbred Fund") ist eine Einheit im Besitz rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen. 17. Die Angeklagte Thoroughbred Master LTD ("Thoroughbred Master" und gemeinsam mit Appaloosa Investment, Palomino und Thoroughbred Fund "Appaloosa") ist eine Einheit im Besitz rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen. 18. Die Angeklagte Liverpool Limited Partnership ("Liverpool") ist eine Einheit im Besitz rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen. 19. Die Angeklagte Elliott International LP (gemeinsam mit Liverpool "Elliott") ist eine Einheit im Besitz rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen. 20. Die Angeklagte Drawbridge DSO Securities LLC ("Drawbridge DSO") ist eine Einheit im Besitz rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen. 21. Die Angeklagte Drawbridge OSO Securities LLC ("Drawbridge OSO") ist eine Einheit im Besitz rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen. 22. Die Angeklagte Drawbridge FCOF UB Securities LLC ("FCOF" und gemeinsam mit Drawbridge DSO und Drawbridge OSO "Fortress") ist eine Einheit im Besitz rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen. 23. Die Angeklagte Aurelius Investment LLC ("Aurelius") ist eine Einheit im Besitz rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen. 7 24. Die Angeklagte Citigroup Global Markets Inc. ist eine Einheit im Besitz rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen. 25. Die Angeklagte LMA SPC für und im Namen von MAP 84 Segregated ist eine Einheit im Besitz rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen. 26. Die Angeklagte Knighthead Master Fund, L.P. ist eine Einheit im Besitz rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen. 27. Die Angeklagte KIVU Investment Fund Limited ist eine Einheit im Besitz rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen. 28. Die Angeklagte CQS Directional Opportunities Master Fund Limited ist eine Einheit im Besitz rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen. 29. Die Angeklagte Morgan Stanley & Co. International plc ist eine Einheit im Besitz rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen. 30. Die Angeklagte SG Aurora Master Fund L.P. ist eine Einheit im Besitz rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen. 31. Die Angeklagte The Canyon Value Realization Fund (Cayman), Ltd ist eine Einheit im Besitz rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen. 32. Die Angeklagte Anchorage Capital Master Offshore Ltd ist eine Einheit im Besitz rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen. 33. Die Angeklagte Onex Debt Opportunity Fund, LTD ist eine Einheit im Besitz rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen. 34. Die Angeklagte Redwood Master Fund LTD ist eine Einheit im Besitz rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen. 35. Die Angeklagte Collins Stewart (CI) Ltd ist eine Einheit im Besitz rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen. 36. Die Angeklagte SPH Invest SA ist eine Einheit im Besitz rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen. 37. Die Angeklagte Consilium Treuhand AG & Beata Domus Anstalt ist eine Einheit im Besitz rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen. 38. Die Angeklagte Maria-Dorothea Laminet ist eine Einheit im Besitz rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen. 39. Die Angeklagte Credit Suisse AG ist eine Einheit im Besitz rechtlicher 8 oder wirtschaftlicher Garantieforderungen. 40. Die Angeklagte Cheviot Asset Management ist eine Einheit im Besitz rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen. 41. Der Angeklagte Ing. Der Angeklagte Ing. Hugo Wagner ist eine Einheit im Besitz rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen. 42. Die Angeklagte Allianz Bank Financial Advisors SPA ist eine Einheit im Besitz rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen. 43. Der Angeklagte Rui Manuel Antunes Goncalves Rosa ist eine Einzelperson im Besitz rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen. 44. Die Angeklagte UBS AG, Zürich (Schweiz) ist eine Einheit im Besitz rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen. 45. Der Angeklagte Aly Aziz ist eine Einzelperson im Besitz rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen. 46. Der Angeklagte Johanna Schoeffel ist eine Einzelperson im Besitz rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen. 47. Der Angeklagte Sirdar Aly Aziz ist eine Einzelperson im Besitz rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen. 48. Die Angeklagte CSS, LLC ist eine Einheit im Besitz rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen. 49. Der Angeklagte Josef Schmidseder ist eine Einzelperson im Besitz rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen. 50. Die Angeklagten Hermann Dettmar and Helene Dettmar sind Einzelpersonen im Besitz rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen. 51. Der Angeklagte Claus Pedersen ist eine Einzelperson im Besitz rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen. 52. Die Angeklagte HFR RVA Advent Global Opportunity Master Trust ist eine Einheit im Besitz rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen. 53. Die Angeklagte The Advent Global Opportunity Master Fund ist eine Einheit im Besitz rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen. 54. Die Angeklagte Banca delle Marche SPA ist eine Einheit im Besitz rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen. 55. Die Ore Hill Credit Hub Fund Ltd ist eine Einheit im Besitz rechtlicher oder 9 wirtschaftlicher Garantieforderungen. 56. Die Angeklagte Bhalodia RV/RM/Patel RG ist eine Einheit im Besitz rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen. 57. Die Angeklagte Barclays Bank PLC ist eine Einheit im Besitz rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen. 58. Die Angeklagte JPMorgan Securities Limited ist eine Einheit im Besitz rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen. 59. Die Angeklagte Intesa Sanpaolo SPA ist eine Einheit im Besitz rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen. 60. Die Angeklagte Intesa Sanpaolo Private Banking SPA ist eine Einheit im Besitz rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen. 61. Die Angeklagte Credito Emiliano SPA ist eine Einheit im Besitz rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen. 62. Die Angeklagte UniCredit Banca di Roma SPA ist eine Einheit im Besitz rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen. 63. Die Angeklagte Hutchin Hill Capital Cl, Ltd. ist eine Einheit im Besitz rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen. 64. Die Angeklagte Deutsche Bank SPA ist eine Einheit im Besitz rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen. 65. Die Angeklagte Banca Popolare di Vicenza SCPA ist eine Einheit im Besitz rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen. 66. Die Angeklagte Cassa Centrale Banca-Credito Cooperativo del Nord Est SPA ist eine Einheit im Besitz rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen. 67. Die Angeklagte Banca di Credito Cooperativo di Roma Societa Cooperativa ist eine Einheit im Besitz rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen. 68. Die Angeklagte Bank of Valletta PLC ist eine Einheit im Besitz rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen. 69. Die Angeklagte Banca di Credito Cooperativo Abruzzese-Cappelle sul Tavo-Societa Coopertiva ist eine Einheit im Besitz rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen. 70. Die Angeklagte UBS AG ist eine Einheit im Besitz rechtlicher oder 10 wirtschaftlicher Garantieforderungen. 71. Die Angeklagte Pera Ugo ist eine Einheit im Besitz rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen. 72. Die Angeklagte Garibaldi Rosanna ist eine Einheit im Besitz rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen. 73. Die Angeklagte Canyon Value Realization Fund LP ist eine Einheit im Besitz rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen. 74. Die Angeklagte Lyxor/Canyon Value Realization Fund Limited ist eine Einheit im Besitz rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen. 75. Die Angeklagte Canyon-GRF Master Fund LP ist eine Einheit im Besitz rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen. 76. Die Angeklagte Prospect Mountain Fund Limited ist eine Einheit im Besitz rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen. 77. Die Angeklagte Red River Business Inc. ist eine Einheit im Besitz rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen. 78. Die Angeklagte Green Hunt Wedlake, Inc. in ihrer Rolle als Treuhänderin für Nova Scotia Finance (die "Nova Scotia Finance Treuhänderin" und gemeinsam mit den Lock-up-Aktionären die "Lock-up-Angeklagten") ist die durch die Lock-Up-Aktionäre weisungsgebundene kanadische Konkursverwalterin mit der Aufgabe, die Doppelforderung in ihrem Namen einzuklagen und ist die gesetzliche Besitzerin der Forderung. 79. Die richtigen Namen, die Identität und die Rolle der hierin unter Nr. 1-100 angeklagten Einzelpersonen und unter Nr. 1-100 angeklagten Firmen sind der Klägerin nicht bekannt. Sobald die Namen, die Identität und die Rolle der fiktiven Angeklagten bekannt werden, wird die Klägerin diese Klage durch die richtigen Namen, die Identität und die Rolle der Angeklagten ergänzen und sie verfolgen, als ob sie von Anfang an Angeklagte dieses Verfahrens nach Vorschrift 15 und 25 der Federal Rules of Civil Procedure gewesen wären, die nach Vorschrift 7015 und 7025 der Federal Rules of Bankruptcy Procedure auf dieses Verfahren anwendbar sind. Um sicherzustellen, dass alle Beteiligten, die ein wirtschaftliches Interesse an der Angelegenheit haben, von der Klage unterrichtet werden, wird die GUC-Treuhandgesellschaft die Klage nicht nur den genannten Angeklagten, sondern auch den folgenden Empfängern zukommen lassen (i) Euroclear Bank S.A./N.V., Clearstream Banking, société anonyme, BT Globnet Nominees und der Emissions- und 11 Zahlstelle für die Anleihen und (ii) eine Nachricht bezüglich der Klage in der Financial Times, dem Luxemburger Wort und auf Debtwire veröffentlichen. 80. Die unter Abschnitt 14-79 oben genannten Parteien werden hierin gemeinsam als die "Angeklagten" bezeichnet. 81. Beweisstück A im Anhang enthält eine Liste der nachrangigen Angeklagten. Die Liste beschreibt nach unserem Wissen: (i) Lock-up-Angeklagte, die am Stichtag für die Ausschüttung (gemäß Plan) Anspruch auf die strittigen NSF-Forderungen erheben und (ii) Berechtigte auf Garantieforderungen am Stichtag für die Ausschüttung, die direkt oder indirekt nach dem Konkursantrag von Lock-up-Aktionären erlangt wurden. 82. Beweisstück B enthält eine unseres Wissens vollständige Liste aller Inhaber strittiger NFS-Forderungen am Stichtag für die Ausschüttung. Alle unter Beweisstück B genannten Parteien sind Angeklagte bezüglich der Neucharakterisierung. GERICHTSBARKEIT UND GERICHTSSTAND 83. Diese Maßnahme wird nach Vorschrift 3007 und 7001 der Federal Rules of Bankruptcy Procedure eingeleitet und Entschädigung nach Paragraf §§ 105(a), 501, 502 und 510 des Insolvenzrechts beantragt. 84. Dieses Gericht ist aufgrund 28 U.S.C. §§ 1334 und 157 zuständig für das Verfahren. Die Angelegenheit stellt im Sinne von 28 U.S.C. §§ 157(b)(1) und 157(b)(2)(A), (B) und (0) ein Hauptinsolvenzverfahren dar. 85. Dieses Gericht hat persönliche Gerichtsbarkeit über alle Angeklagten, da alle Angeklagten eine Anspruchsbegründung oder eine Anzeige auf Forderungsabtretung ("Abtretungsanzeige") in den oben genannten Konkursverfahren (die "Konkursverfahren") eingereicht und sich der Gerichtsbarkeit dieses Gerichts unterworfen haben. Während nach Aussage des Verteidigers der Lock-up-Aktionäre einige Lock-upAktionäre ihre Garantieforderungen angeblich abgetreten haben, spiegeln sich diese Abtretungen nicht in den Abtretungsanzeigen wider, die am oder vor dem Stichtag für die Ausschüttung in die Prozessliste eingetragen wurden. 86. Die Klägerin erhebt Klage aufgrund der ihr durch Abschnitt 6.2(f) des Plans 12 u.a. übertragenen Rechte. PROZESSVERLAUF 87. Am 2. Juli 2010 legte der Gläubigerausschuss Widerspruch ein (Aktenzeichen 6248) ("erster Widerspruch") mit der Forderung (i) der Nichtanerkennung gewisser Garantie- und Doppelforderungen nach Abschnitt 502 des Insolvenzrechts, unter anderem mit der Begründung, dass (a) es sich um doppelte Forderungen handelt und (b) die Lock-upVereinbarung nach Abschnitt 548 des Insolvenzrechts und nach dem Recht von New York als betrügerisch anfechtbar ist, oder dass als Alternative die Lock-up-Vereinbarung als illegaler Übergang nach dem Konkursantrag nach Abschnitt 549 des Insolvenzrechts anfechtbar ist; und/oder (ii) der Nachrangigkeit gewisser Garantie- und Doppelforderungen nach Abschnitt 510(c) des Insolvenzrechts. 88. Am 19. November 2010 legte der Gläubigerausschuss Widerspruch ein (Aktenzeichen 7859) (der "geänderte Widerspruch" und gemeinsam mit dem ersten Widerspruch der "Widerspruch") unter anderem mit der Forderung der Nichtanerkennung aller strittigen NSF-Forderungen nach Abschnitt 502(d) des Insolvenzrechts oder der Nachrangigkeit der strittigen NSF-Forderungen nach Abschnitt 510(c) des Insolvenzrechts oder, als Alternative, der Reduzierung der strittigen NSF-Forderungen auf den Nominalbetrag der Anleihen abzüglich der “Genehmigungsgebühr", die neu als Vorauszahlung für den Kapitalbetrag charakterisiert werden sollte. (Beweisstück B im Anhang ist eine Kopie des geänderten Einwands.) 89. Wie oben erwähnt ist diese Klage eine Ergänzung zu einem bereits aktenkundigen Widerspruch. SACHVERHALT Lock-up-Aktionäre bilden einen ad hoc Anleihegläubigerausschuss 90. Ende Dezember 2008 suchte die alte GM aufgrund der beispiellosen wirtschaftlichen Krise in den USA dringend Hilfe zur Vermeidung der Liquidierung. Das USFinanzministerium stellte der alten GM Rettungsgelder unter der Voraussetzung in Aussicht, 13 dass die alte GM einen Sanierungsplan zur Erreichung und Aufrechterhaltung langfristiger Rentabilität erarbeitet. Diese Voraussetzung verlangte von der alten GM Verhandlungen mit Gläubigern wie der Automobilarbeitergewerkschaft UAW und Anleihegläubigern über die Neuordnung der Verpflichtungen und den Abbau der Schulden. 91. Wie aus Beweisstück C in der Anlage hervorgeht, begannen einige Lock-up- Aktionäre vor dem Konkursantrag, Anleihen auf dem Sekundärmarkt erheblich unter dem Nennwert zu erwerben. 92. Um dieselbe Zeit bildeten einige Besitzer von durch die alte GM herausgegebenen und garantierten ungesicherten Schulden einschließlich einiger Lock-upAktionäre eine ad hoc Anleihengläubigergruppe (der "Lenkungsausschuss") mit der Aufgabe, mit der alten GM im Namen der Anleihengläubiger bezüglich einer potenziellen außergerichtlichen Neuordnung der gesamten ungesicherten Schulden in Verhandlung zu treten. Kurz nach Bildung des Lenkungsausschusses begann die alte GM unter Mithilfe des US-Finanzministeriums die Verhandlungen mit den Gläubigern zur Ausarbeitung eines entsprechenden Sanierungsplans. 93. Im März 2009 wies das US-Finanzministerium den ursprünglichen Sanierungsplan der alten GM zurück und gab der alten GM sechzig Tage Zeit zur Vorlage eines realistischen Plans. Falls die alte GM nicht in der Lage sei, einen realistischen Sanierungsplan vor Ablauf der Frist - d. h. bis zum 1. Juni 2009 - vorzulegen, wäre das Finanzministerium nicht zur Herausgabe zusätzlicher Geldmittel bereit. Unter diesen Umständen wäre die alte GM zur Schließung ihrer Betriebe und zur Liquidierung nach Kapitel 7 des Insolvenzrechts gezwungen gewesen. Die Lock-up-Aktionäre beginnen Verfahren in Kanada 94. Am 2. März 2009, während die Verhandlungen zwischen der alten GM und dem Lenkungsausschuss und anderen noch im Gange waren, leiteten einige Lock-upAktionäre ein Gerichtsverfahren (das "Nova Scotia-Verfahren") gegen die alte GM. Nova Scotia Finance, GM Nova Scotia Investments Ltd., ein Nova Scotia-Unternehmen ("Nova Scotia Investments") und General Motors von Canada Limited, einen kanadischen Konzern ("GM Kanada") und einzelne Angestellte und Direktoren dieser Institutionen ein und warfen den Angeklagten vor dem Obergerichtshof von Nova Scotia unter anderem 14 Repressalien vor. 95. Im Nova Scotia-Verfahren wurde behauptet, dass die Lock-up-Aktionäre infolge der Übertragung von Geldern von Nova Scotia Finance und Nova Scotia Investments an die alte GM “unterdrückt” worden seien. In Bezug auf die alte GM wurde der Vorwurf erhoben, dass die alte GM unfair durch diese Übertragungen begünstigt worden sei und es wurde der Versuch unternommen, den übertragenen Geldwert von der alten GM zurückzuholen und die Lock-up-Aktionäre und andere Angeklagte auszubezahlen. 96. Die Forderungen waren jedoch völlig unbegründet und es wurde erklärt, dass diese enorme Auswirkungen auf den Sanierungsprozess der alten GM in den USA und in Kanada hätten. 97. Das Nova Scotia-Verfahren war unter anderem deshalb unbegründet, da die Lock-up-Aktionäre nachweisen mussten, dass sie die Anleihen ohne Wissen der angefochtenen Umstände erstanden hatten, um nach den Gesetzen von Nova Scotia Anklage wegen Repressalien stellen zu können. In einer Mitteilung vom 9. Juli 2003 im Zusammenhang mit der Auflage der Anleihen (das "Börsenprospekt") wurde mitgeteilt, dass die daraus entstehenden Gewinne als Teil der allgemeinen Anstrengung, die Verbesserung der Bilanz der alten GM zu beschleunigen, direkt oder indirekt an die alte GM zurückfließen würden. Im Börsenprospekt wurde erwähnt, dass Nova Scotia Finance "keine unabhängige Geschäftstätigkeiten ausübt, sondern nur als Finanzunternehmen" für die alte GM und deren Tochterfirmen fungiere. Darüber hinaus ist Nova Scotia Finance nicht gesetzlich verpflichtet, eine bestimmte Menge an Vermögenswerten oder Aktienkapital zu besitzen und war nicht gezwungen, sich vor der in der Nova Scotia-Verhandlung zur Debatte stehenden Übertragung einer Solvenzprüfung zu unterziehen. 98. Deshalb war die von dem Nova Scotia-Verfahren ausgehende Gefahr für die alte GM gering. Die Lock-up-Aktionäre schienen dies auch zu bestätigen. Einer der Lockup-Aktionäre bezeichnete den Vorwurf der Repressalie in einer internen Kommunikation als "den letzten Versuch von Betrügern," die "Gerichte zu nutzten, um eine für sie vorteilhafte Lösung zu fabrizieren." 99. Darüber hinaus wussten die Lock-up-Aktionäre vor dem Erwerb der Anleihen von den strittigen Übertragungen oder hätten davon wissen müssen, da am 27. Mai 2008, nahezu ein Jahr vor der Nova Scotia-Verhandlung, eine öffentliche Mitteilung 15 bei der Registry of Joint Stock Companies von Nova Scotia eingegangen ist. 100. Trotz dieser Tatsachen warteten die Lock-up-Aktionäre mit dem Beginn der Nova Scotia-Verhandlungen, bis sich die alte GM in einer extrem schwierigen finanziellen Lage befand. Der Umtausch der Anleihen läuft aus und die Lock-up-Aktionäre warten auf die Auszahlung 101. Am 27. April 2009 startete die alte GM vor Ablauf der Frist des US- Finanzministeriums eine Umtauschaktion mit dem Ersuchen, dem Umtausch ihrer ungeschützten Schulden (der "Anleihenumtausch") in Höhe von ca. $27 Milliarden Dollar zuzustimmen und die alte GM behandelte nahezu alle Anleihen, einschließlich den 2015- und 2023-Anleihen, gleich (mit einer Mischung aus Anleihen und Bargeld). 102. Im Zusammenhang mit dem Anleihenumtausch gab die alte GM einen Prospekt heraus, dem zu entnehmen war, dass Nova Scotia Finance (i) mit Stand vom 10. Juli 2003 Vermögenswerte in Form von zwei ungesicherten zwischengesellschaftlichen Darlehen an GM Kanada im Nennwert von 1,33 Milliarden kanadischen Dollar besaß (die "zwischengesellschaftlichen Darlehen") und (ii) mit Stand vom 10. Juli 2003 an zwei Währungstauschvereinbarungen mit der alten GM beteiligt war, aufgrund derer Nova Scotia Finance kanadische Dollar bezahlen und Pfund Sterling erhalten würde (die "Tauschvereinbarungen"). Nach Ablauf der Tauschvereinbarungen hätte die alte GM bei Anstieg des kanadischen Dollars gegenüber dem englischen Pfund einen Gewinn verzeichnet, sodass die alte GM ein Anrecht auf einen Tausch durch Nova Scotia Finance aufgrund der Tauschvereinbarungen gehabt hätte (die "Tauschverbindlichkeit"). 103. Der Prospekt enthielt außerdem eine Klausel, dass nach dem Gesellschaftsrecht von Nova Scotia der Insolvenzverwalter oder Treuhänder für den Fall, dass Nova Scotia Finance abgewickelt würde (d. h. im Falle der Insolvenz und wahrscheinlich des Bankrotts), in der Lage wäre, Anklage gegen die [alte GM] und die Aktionäre von [Nova Scotia Finance] zu dahingehend zu erheben, einen Betrag an [Nova Scotia Finance] zu bezahlen, der ausreichend wäre, um die Schulden und Verbindlichkeiten der Firma zu begleichen, da Nova Scotia Finance eine Gesellschaft mit unbeschränkter Haftung ist. 104. Nach Bekanntgabe der zwischengesellschaftlichen Darlehen durch die alte 16 GM verwendeten die Lock-up-Aktionäre im Namen von Nova Scotia Finance (das sich nach Angaben der Lock-up-Aktionäre im Konflikt befand und nicht gegen seinen Partner GM Kanada vorgehen konnte) ihr anhängiges betrügerisches Verfahren, um eine Rückzahlung der zwischengesellschaftlichen Darlehen zu verlangen. Angesichts der eingeschränkten Ressourcen von GM Kanada zu dem damaligen Zeitpunkt bestand die Gefahr, dass GM Kanada dadurch zum Konkurs gezwungen worden wäre. 105. Bei der aggressiven Durchführung der Nova Scotia-Verhandlung versuchten die Lock-up-Aktionäre nicht einmal mehr, den Anschein zu erwecken, eine globale Lösung durch den Lenkungsausschuss im Namen aller Anleihengläubiger zu verfolgen und es war wenig überraschend, dass die Umtauschaktion am 26. Mai 2009 ohne Erfolg auslief. 106. Mit knapp drei Tagen bis zum Ablauf der Frist durch das US- Finanzministerium machte Nova Scotia Finance am Donnerstag den 28. Mai 2009 den Lock-up-Aktionären ein Angebot zur Barzahlung von 0,28 englischen Pfund pro ausstehendem englischen Pfund per 2015- und 2023-Anleihen in dem Versuch, die Nova Scotia-Verhandlungen und alle Verbindlichkeiten aller GM-Einheiten in Bezug auf die 2015- und 2023-Anleihen zu einem Ende zu bringen. Das Angebot von Nova Scotia Finance ging davon aus, dass bei Zahlung von ca. 28% des Nennwerts der 2015- und 2025-Anleihen diese abgelöst würden und alle GM-Parteien aller Verpflichtungen aus den Anleihen enthoben würden. 107. Die Lock-up-Aktionäre wiesen dieses Angebot jedoch als “völlig unzureichend” zurück. Die verzweifelten Bemühungen vor dem Konkursantrag, Bargeld zur Bezahlung der Lock-up-Aktionäre zur "Treuhandgesellschaft" zu transferieren 108. Am Freitag den 29. Mai 2009, dem letzten Werktag vor Ablauf der Frist des US-Finanzministeriums und damit einer möglichen Gefahr eines Bankrotts der alten GM, hatten Führungskräfte bei GM Kanada und der alten GM, die für die Bereitstellung der Geldmittel zur Bezahlung der Lock-up-Aktionäre verantwortlich waren, die Befürchtung, nicht genügend Zeit zu haben, um zu einer Einigung zu kommen. 109. Die Lock-up-Aktionäre hatten das Angebot von Nova Scotia Finance vom 28 17 Mai 2009 zur Bezahlung von 28% des Nennwerts der 2015- und 2023-Anleihen ausgeschlagen, und am 1. Juni wäre die alte GM nach Einreichung des Konkursantrags nicht mehr in der Lage gewesen, Geldmengen in dieser Höhe - knapp eine halbe Milliarde Dollar außerhalb der normalen Geschäftstätigkeit ohne Zustimmung des Gerichts zu übertragen. 110. Im Laufe des Tages versuchte GM Kanada, ihre gesicherten Kreditgeber, die Export Development Canada ("EDC"), zur Zustimmung zu bewegen, die es GM Kanada erlauben würde, zusätzliche Geldmittel in Form eines Darlehens an die alte GM zu erhalten. Ziel des Darlehens war es, eine Einigung mit den Lock-up-Aktionären zu erzielen, die den Umtausch der 2015- und 2023-Anleihen gegen Bargeld abgelöst und alle strittigen NSF-Forderungen beendet hätten. Die Zustimmung der EDC war deshalb notwendig, weil GM Kanada entsprechend der Darlehensvereinbarung mit EDC verpflichtet war, EDC vor einer Schuldenübernahme außerhalb der normalen Geschäfte im Wert von über 100 Millionen Dollar zu unterrichten. 111. Da der Konkursantrag die Möglichkeit der alten GM, Gelder ohne Zustimmung des Gerichts zu übertragen, beeinträchtigt hätte, versuchte die alte GM die Gelder noch vor Einigung mit den Lock-up-Aktionären nach Kanada zu übertragen. 112. Gegen Ende des Geschäftstags am Freitag den 29. Mai 2009 teilte GM Kanada den beteiligten Parteien mit, dass jegliche Überweisung von der alten GM an GM Kanada unverzüglich vorzunehmen sei, damit die Gelder noch vor dem bevorstehenden Konkursantrag der alten GM am 1. Juni 2009 bei GM Kanada eintreffen würden. Einige Stunden später gab die EDC über E-Mail ihre Zustimmung zu einem Darlehen der alten GM in Höhe von 450 Millionen Dollar an GM Kanada unter der Voraussetzung, dass die Gelder zur Tilgung und Ablösung aller ausstehenden Anleihen benutzt werden würde 113. Gegen Ende des Tages am Freitag den 29. Mai 2009 überwies die alte GM nach Aussagen 450 Millionen Dollar (die "zweckgebundenen Gelder") an ein Konto bei der TD Canada Trust in Kanada, die nach einer Vereinbarung vom 29. Mai 2009 und unterzeichnet von der alten GM und GM Kanada in einem Trust anzulegen waren (die "Trust-Vereinbarung"). Diese Überweisung von 450 Millionen Dollar wurde als zwischengesellschaftliches Darlehen ausgegeben und in Form eines Schuldscheins mit Datum vom 29. Mai 2009, unterzeichnet von GM Kanada, belegt (der "Schuldschein"). 114. Nach der Trust-Vereinbarung sollten die zweckgebundenen Gelder in einem Trustfonds gehalten und nur zur Finanzierung einer Ergänzung zu den 2015- und 202318 Anleihen verwendet werden, um sicherzustellen, dass die 2015- und 2023-Anleihen in Bargeld umwandelbar wären. Die zweckgebundenen Gelder sollten sofort wieder an die alte GM zurückfließen, falls die Lock-up-Aktionäre die Lock-up-Vereinbarung nicht bis zum 31. Mai 2009 um 23:30 EST unterzeichnet und eingereicht hätten (die "Lock-up-Frist"). 115. Die Lock-up-Aktionäre haben ihren Teil der Lock-up-Vereinbarung zur Lock-up-Frist nicht unterzeichnet und eingereicht. Zu dem Zeitpunkt gab es noch nicht einmal eine endgültige Fassung der Lock-up-Vereinbarung. Folglich war GM Kanada entsprechend der Trust-Vereinbarung gezwungen, die zweckgebundenen Gelder an die alte GM zurückzugeben, um den Schuldschein einzulösen. 116. Die Verhandlungen zwischen der alten GM und den Lock-up-Aktionären wurden bis weit nach der Lock-up-Frist bis zum Morgen vom 1. Juni 2009, dem Antragsdatum, fortgesetzt. Als die alte GM am 1. Juni 2009 um 7:57 Uhr ihren Konkursantrag stellte, d. h. mehr als acht Stunden nach Ablauf der Lock-up-Frist, hatte sich der Status der zweckgebundenen Gelder nicht geändert: Die Lock-up-Aktionäre hatten ihren Teil der Lockup-Vereinbarung immer noch nicht unterzeichnet und eingereicht. Somit waren die zweckgebundenen Gelder bei Stellung des Konkursantrags an die alte GM zu zahlen und diese Geldmittel gingen nach der Trust-Vereinbarung in die Konkursmasse der alten GM ein. 117. Die zweckgebundenen Gelder wurden jedoch aufgrund des Versäumnisses der Parteien, die Bedingungen der Treuhandvereinbarung zu erfüllen, nicht, wie gefordert, sofort wieder an die alte GM zurückgegeben. Stattdessen wurde die Trust-Vereinbarung zweimal nach dem Konkursantrag geändert, um eine Untersuchung durch dieses Gericht (und damit die Wahrscheinlichkeit, dass das Gericht seine Zustimmung verweigern würde) zu umgehen und die Änderungen wurde zurückdatiert, um den Eindruck zu erwecken, dass die zweckgebundenen Gelder nicht Eigentum der alten GM sei, sodass die Zustimmung durch dieses Gericht für diese Gelder nicht notwendig sei. 118. Nach uns vorliegenden Informationen wurde die erste Änderung zur Trust- Vereinbarung um den 8. Juni 2009 herum rechtsgültig ausgefertigt und von der alten GM ausgeliefert, obwohl sie auf "den 31. Mai 2009" zurückdatiert worden war (die "erste Trust Änderung"), sodass zum ersten Mal die Möglichkeit bestand, die zweckgebundenen Gelder für andere Zwecke als für die Tilgung der 2015- und 2023-Anleihen zu verwenden. Darüber hinaus verlängerte die erste Trust-Änderung unter anderem die Lock-up-Frist eindeutig von 23:30 Uhr EST am 31. Mai 2009 auf 6:00 Uhr am 1. Juni 2009. 19 119. Obwohl die erste Trust-Änderung nicht vor dem Konkursantrag rechtsgültig ausgefertigt wurde, wurde die Zustimmung des Gerichts nicht beantragt oder erteilt, womit die Konkursmasse der alten GM für eine solche außergewöhnliche Geschäftsangelegenheit hätten verwendet werden können. Die erste Trust-Änderung ist somit null und nichtig und nicht bindend. Selbst wenn die erste Trust-Änderung vor dem Konkursantrag rechtskräftig ausgefertigt worden wäre, hätten die zweckgebundenen Gelder sofort an die alte GM zurückgezahlt werden müssen, da die Lock-up-Aktionäre die Lock-up-Vereinbarung auch zur 6:00-Uhr-Frist noch nicht unterzeichnet und eingereicht hatten, wie unten beschrieben. 120. Nach unseren Informationen wurde um den 8. Juni 2009 herum eine zweite Änderung zur Trust-Vereinbarung durch GM Kanada und die alte GM rechtsgültig ausgefertigt und ausgeliefert, jedoch zurückdatiert auf den "3. Juni 2009" (die "zweite Trust-Änderung" und gemeinsam mit der ersten Trust-Änderung die "Trust-Änderungen"), sodass zum ersten Mal die Möglichkeit bestand, die zweckgebundenen Gelder zur Finanzierung der Anwaltskosten der Lock-up-Aktionäre und aller Kosten der Nova Scotia Finance-Treuhandgesellschaft zu verwenden. Die Zustimmung des Gerichts für diese zweite Trust-Änderung wurde weder beantragt noch erteilt, sodass die zweite Trust-Änderung null und nichtig und nicht bindend ist. 121. Am 5. Juni 2009 wurden über 367 Millionen Dollar der zweckgebundenen Gelder aus dem Treuhandkonto von GM Kanada freigegeben und entsprechend einem Treuhandvertrag an einen Treuhänder übergeben, bei dem die Gelder verblieben, bis die "außerordentliche Lösung" der Besitzer der 2015- und 2023-Anleihen, die die Lock-upVereinbarung bewilligte, am 25. Juni 2009 verabschiedet wurde. Am darauf folgenden Tag wurden 367 Millionen Dollar als "Genehmigungsgebühr" an die Besitzer der 2015- und 2023-Anleihen ausbezahlt. 122. Da entsprechend der Trust-Änderungen ca. 367 Millionen Dollar der zweckgebundenen Gelder, die der alten GM gehörten, erst nach dem Konkursantrag an die Lock-up-Aktionäre übertragen wurden, besteht kein Zweifel, dass die Genehmigung des Konkursgerichts erforderlich gewesen wäre. Die Lock-up-Vereinbarung wurde nach dem Konkursantrag getroffen 123. Da die Forderungen der Lock-up-Aktionäre die Erwartungen der alten GM bei weitem übertrafen und die Lock-up-Aktionäre hart um jeden Punkt kämpften, um den größtmöglichen Vorteil für sich zu sichern, war die Lock-up-Vereinbarung vor Stellung 20 des Konkursantrags am 1. Juni 2009 um 7:57 Uhr noch nicht abgeschlossen. Die Verhandlungen wurden bis zum Ablauf der Frist und darüber hinaus geführt. Die Korrespondenz und die elektronischen Daten der Lock-up-Angeklagten sowie der neuen und alten GM belegen, dass die Lock-up-Vereinbarung erst nach Einreichen des Konkursantrags durch die alte GM getroffen wurde und erst danach getroffen werden konnte. 124. Obwohl die Lock-up-Angeklagten wiederholt vor diesem Gericht ausgesagt haben, dass die Lock-up-Vereinbarung vor dem Konkursantrag getroffen worden sei und damit nicht der Untersuchung durch das Gericht unterliegen würde, besitzen wir Informationen, die belegen, dass die Vereinbarung erst nach dem Antrag getroffen wurde und vom Gericht hätte genehmigt werden müssen. Eine Zustimmung wurde weder beantragt noch erteilt. 125. Die Umsetzung der Lock-up-Vereinbarung erforderte einige Übertragungen und die Verwendung von Eigentum aus der Bankrottmasse der alten GM sowie Verfahren der Lock-up-Aktionäre gegen die alte GM nach dem Konkursantrag, und nichts davon wurde dem Gericht oder den Gläubigern mitgeteilt geschweige denn von diesen genehmigt. 126. Die alte GM als alleinige Besitzerin von Nova Scotia Finance-Aktien führte ihre Zustimmung zu den in der Lock-up-Vereinbarung genannten Transaktionen am 8. Juni 2009, mehr als einer Woche nach dem Konkursantrag, aus, wobei die Zustimmung auf den 1. Juni 2009 zurückdatiert worden war. 127. Darüber hinaus sah die Lock-up-Vereinbarung vor, dass die zweckgebundenen Gelder, die Teil der Konkursmasse am Tag des Konkursantrags der alten GM darstellte, den Lock-up-Aktionären als "Genehmigungsgebühr" zu übertragen sei. 128. Die beiden Änderungen zur oben genannten Trust-Vereinbarung wurden ebenso erst nach dem Konkursantrag durch die alte GM oder GM Kanada ausgeführt. Die Änderungen waren notwendig, um die Bedingungen der Lock-up-Vereinbarung festzulegen und die zweckgebundenen Gelder freizugeben. Aus diesem Grund verstieß die Bezahlung der zweckgebundenen Gelder an die Besitzer von 2015- und 2023-Anleihen gegen die am Tag der Stellung des Konkursantrags gültigen Trust-Vereinbarung, da die Lock-up-Vereinbarung nicht bei Ablauf der Frist am 31. Mai abgeschlossen war und die zweckgebundenen Gelder nicht zur Ablösung der 2015- und 2023-Anleihen eingesetzt wurden. Die endgültigen Bedingungen der Lock-up-Vereinbarung sind wirtschaftlich irrational 21 129. Die endgültige Lock-up-Vereinbarung stand in keinerlei Verhältnis zu den geringen Vorteilen, die der alten GM nach der Vereinbarung entstanden. 130. Im Zusammenhang mit Verhandlungen mit den Lock-up-Aktionären hat die alte GM eine interne Untersuchung durchgeführt und dem US-Finanzministerium zugänglich gemacht. Danach ist jede Vereinbarung in Höhe von über 235 Millionen Dollar aus Sicht der alten GM unverständlich. D. h. während die alte GM bereit war, die 2015- und 2023-Anleihen und alle strittigen NSF-Forderungen zugunsten der Bezahlung in Höhe von bis zu 235 Millionen Dollar abzulehnen, war eine mit den Lock-up-Aktionären ausgehandelte Lösung in Höhe von über 235 Millionen Dollar oder unter der Voraussetzung, dass die 2015- und 2023Anleihen nicht abgelöst wurden, nicht sinnvoll. Am Ende lagen die unter der Lock-upVereinbarung an die Lock-up-Aktionäre geleisteten Bezahlungen weit über den durch die alte GM festgelegten Parametern und jenseits jeglicher wirtschaftlicher Vernunft. 131. Erstens erhielten Besitzer von 2015- und 2023-Anleihen mit Wirkung vom 25. Juni 2009 eine “Genehmigungsgebühr” in bar in Höhe von 223.303.500 englischen Pfund (oder ca. 367 Millionen Dollar) (die "Genehmigungsgebühr") plus Begleichung der Anwaltskosten der Lock-up-Aktionäre. Die Genehmigungsgebühr alleine ging weit über einen wirtschaftlich angemessenen Wert hinaus. 132. Obwohl die Genehmigungsgebühr nominal von Nova Scotia Finance zu begleichen war, wurde sie von der alten GM finanziert. Da unseres Wissens wie oben ausgeführt die Bezahlung der Genehmigungsgebühr nach Stellung des Konkursantrags durch die alte GM erfolgte, handelt es sich um unrechtmäßige Verwendung des Eigentums der alten GM. 133. Die Lock-up-Aktionäre zogen das Geld für die Barbezahlung von 367 Millionen Dollar aus der alten GM ohne Genehmigung durch das Gericht ab und informierten weder das Gericht noch die Gläubiger der alten GM oder andere am Insolvenzverfahren Beteiligte. Wie aus Beweisstück C im Anhang zu entnehmen ist, haben Appaloosa und Fortress nach dem Konkursantrag jedoch noch vor Auszahlung der Genehmigungsgebühr zusätzliche Garantieforderungen erworben, um ihren Anteil an der Gebühr zu erhöhen. 134. Die Genehmigungsgebühr betrug über 35% des damaligen Nennbetrags der 2015- und 2023-Anleihen und lag damit um das Vielfache über einer wirtschaftlich 22 angemessenen Genehmigungsgebühr. 135. Zweitens werden nach der Lock-up-Vereinbarung die 2015- und 2023- Anleihen nicht durch die Genehmigungsgebühr abgelöst. Nach der Lock-up-Vereinbarung, die speziell davon ausging, dass die alte GM am 1. Juni 2009 Konkurs anmelden würde, gab die alte GM ihre Zustimmung, die Garantieforderungen im vollen Nennwert der 2015- und 2023-Anleihen und andere Gebühren im Gesamtwert von über 1 Milliarde Dollar im vollen gesetzlich anwendbarem Rahmen zuzulassen und nicht im Insolvenzverfahren anzufechten, obwohl die Genehmigungsgebühr im Grunde genommen eine Bezahlung des Kapitalbetrags für die 2015- und 2023-Anleihen war. 136. Drittens führte die Lock-up-Vereinbarung zu einer enormen Forderung vonseiten der Nova Scotia Finance-Treuhandgesellschaft gegen die alte GM im Namen der Besitzer von 2015- und 2023-Anleihen. Die Lock-up-Vereinbarung legte den Grundstein zum, durch die Lock-up-Aktionäre kontrollierten, Bankrott der Nova Scotia Finance und erlaubte den Besitzern von 2015- und 2023-Anleihen aufgrund der Geltendmachung der Doppelforderung durch die Nova Scotia Finance-Treuhandgesellschaft, die für die 2015und 2023-Anleihen geschuldeten Gelder von der alten GM einzufordern. Ohne den durch die Lock-up-Aktionäre und die Lock-up-Vereinbarung herbeigeführten Bankrott der Nova Scotia Finance hätte die alte GM gegenüber diesen Aktionären keinerlei über die Garantie hinausgehenden Verpflichtungen gehabt. 137. Viertens begründete die Lock-up-Vereinbarung eine enorme und unzulässige Umtauschverpflichtung gegenüber der alten GM. Die Lock-up-Vereinbarung verwandelte die Umtauschverpflichtung von einem der GM geschuldeten Betrag in einen von der alten GM geschuldeten Betrag, indem sie festsetzte, dass die Umtauschverpflichtung in die Doppelforderung der Nova Scotia Finance-Treuhandgesellschaft zugunsten der Besitzer der 2015- und 2023-Anleihen aufgenommen werden sollte. 138. Schließlich stimmte Nova Scotia Finance in der Lock-up-Vereinbarung zu, GM Kanada von seinen Verpflichtungen, die zwischengesellschaftlichen Darlehen zurückzuzahlen, zu befreien. Als direktes Ergebnis der Befreiung (die offenbar am 25. Juni 2009 im Zusammenhang mit der außerordentlichen Beschlussfassung ausgeführt wurde) gingen die Pflichten aus den zwischengesellschaftlichen Darlehen gegenüber Nova Scotia Finance über die Doppelforderung auf die alte GM über. Somit war die alte GM für jeden Dollar, von dessen Bezahlung Nova Scotia Finance GM Kanada im Zusammenhang mit 23 den zwischengesellschaftlichen Darlehen befreite, haftbar. Nova Scotia Finance stimmt dem Konkurs in Kanada zu 139. Am 8. Oktober 2009 beantragten die Lock-up-Aktionäre ohne Benachrichtigung des Gerichts oder der Gläubiger die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, gestützt durch einen zuvor ausgeführten Beschluss vom 4. Juni 2009, angeblich unterzeichnet von den Direktoren von Nova Scotia Finance. Wie als erstes aus einem durch die alte GM eingereichten Formblatt 8-K (das "Oktober 8-K") bekannt wurde, wurde das Verfahren in Kanada am 9. Oktober 2009 eröffnet. 140. Das Insolvenzverfahren in Kanada war von Anfang an betrügerisch und die Nova Scotia Finance-Treuhandgesellschaft handelte gemeinsam mit den Lock-upAktionären, um ihre unangemessenen Ziele zu verfolgen. Die Lock-up-Aktionäre warteten absichtlich drei Monate nach Erhalt ihrer Genehmigungsgebühr bis zur Konkursanmeldung von Nova Scotia Finance, um die Genehmigungsgebühr vor bestimmten Anfechtungsansprüchen nach kanadischem Gesetz zu schützen. Darüber hinaus beeinflussten die Lock-up-Aktionäre die Ernennung einer Konkursverwalterin - der Green Hunt Wedlake, Inc. - die von ihnen ausgewählt wurde und alleine auf ihre Weisungen und zu ihren Gunsten handelte. 141. Die Nova Scotia Finance-Treuhandgesellschaft legte den Gläubigern am 12. November 2009 einen vorläufigen Bericht (der "Bericht") vor. In diesem Bericht wird die finanzielle Situation von Nova Scotia Finance aus Sicht der Nova Scotia FinanceTreuhandgesellschaft geschildert und er enthält ein Kapitel über "Präferenzen und Übertragung unter Wert", in dem die Tilgung der zwischengesellschaftlichen Darlehen zu einem Wert, der unter einem Drittel des geschuldeten Nennwerts liegt, erörtert wird. .Im Bericht steht, dass zwar "diese Transaktionen als Präferenzen und Übertragung unter Wert angesehen werden könnten, dass aber alle bekannten Gläubiger von . . . [Nova Scotia Finance] entweder Nutznießer der Transaktion waren oder der Transaktion zustimmten und/oder an dieser beteiligt waren . . . [und] kein Gläubiger benachteiligt wurde." Die Nova Scotia Finance-Treuhandgesellschaft hat es versäumt, dieser Abmachung nachzugehen oder, wie nach kanadischem Recht vorgesehen, auf der Ernennung eines Inspektors zu bestehen. Die Lock-up-Vereinbarung wurde durch die alte GM nicht richtig eingeschätzt 24 142. Am 18. November 2009 sandte die neue GM dem Anwalt der Lock-up- Aktionäre, Greenberg Traurig, einen Brief mit der Bestätigung zu, dass die alte GM die Lock-up-Vereinbarung offensichtlich am 24. Juli 2009 angenommen hätte. Nach Aussage der neuen GM hätten nach dem gerichtlichen Übernahme- und Übertragungsverfahren alle Lock-up-Aktionäre eine Übernahmeerklärung mit Anweisungen erhalten sollen. Unseres Wissens wurden diese Informationen nicht verteilt. Darüber hinaus erhielt der Gläubigerausschuss keine Nachricht, dass die Lock-up-Vereinbarung offenbar durch die alte GM angenommen worden war, trotz deren monumentaler Auswirkungen auf die ungesicherten Gläubiger der alten GM. Das Gericht wurde auch nicht über die Lock-upVereinbarung und ihre Folgen auf die Konkursmasse der alten GM unterrichtet. Die Tauschkomponente der Doppelforderung ist nicht durchsetzbar und übertrieben 143. Am 9. November 2009 reichte die neue GM wie in der Lock-up- Vereinbarung vorgesehen eine Forderung gegen Nova Scotia Finance aufgrund der Tauschvereinbarung in Höhe von 564 Millionen Dollar ein (die "Tauschforderung"). Zur Unterstützung der Tauschforderung fügte die neue GM einen Kontoauszug bei, aus dem hervorging, dass sie entsprechend des im Konkursverfahren vom 5. Juli 2009 vorgelegten Verkaufsauftrags die Rechte an dem Konto erworben hätte. Obwohl die Tauschvereinbarung, wie die Lock-up-Vereinbarung, enorme Auswirkungen auf die ungesicherten Gläubiger der alten GM hatte, wurde der Gläubigerausschuss nicht darüber informiert, dass die Tauschverpflichtung offenbar auf die neue GM übergegangen war. Die Tauschverpflichtung wurde in der Tat nie voll von der alten GM angenommen sondern der neuen GM übertragen und hätte eigentlich nie als Forderung von der neuen GM akzeptiert werden dürfen. 144. Die neue GM und die Lock-up-Aktionäre wussten, dass die Tauschforderung eventuell gegenstandslos sein könnte, da die neue GM Monate vor Einreichen der Forderung die Lock-up-Aktionäre darüber informiert hatte, dass es um die Zeit der Vereinbarung eine interne Debatte bei GM über die Frage gab, ob die Tauschforderung Teil der Doppelforderung sein würde und darüber, dass es die Auffassung gab, dass die Tauschforderung nicht in der Berechnung der Doppelforderung zu berücksichtigen sei. 145. Außerdem wurde die Tauschvereinbarung 25 nicht vorschriftsgemäß gekündigt. Da die Swaps nicht gekündigt wurden, fehlt die Grundlage, um die Tauschforderungen geltend zu machen. 146. Darüber hinaus wussten die neue GM und die Lock-up-Angeklagten, dass die beantragte Tauschforderung in dem Maß, in dem sie in der Doppelforderung der Nova Scotia Finance-Treuhandgesellschaft enthalten war (d.h. gar nicht), um ca. Zweihundert Millionen Dollar überhöht war. Die Lock-up-Angeklagten machten vor Gericht falsche Aussagen und beteiligten sich an anderem unbilligem Verhalten 147. Wie hier aufgezeigt, wurde die Lock-up-Vereinbarung erst nach der Konkursanmeldung getroffen. Die Lock-up-Angeklagten stellten jedoch die Natur der Lock-upVereinbarung falsch dar in dem Versuch, die Vereinbarung einer genauen Untersuchung durch das Gericht und andere Gläubiger im Insolvenzverfahren zu entziehen. Die Lock-upAngeklagten haben z. B. fälschlicherweise in ihren Aussagen zum geänderten Widerspruch, der am 13. Dezember 2010 beim Gericht einging, angegeben, dass die Lock-up-Vereinbarung vor dem Konkursantrag getroffen worden sei und aus diesem Grund nicht der Überprüfung durch das Gericht unterliegen würde. 148. Die Lock-up-Aktionäre waren an den Verhandlungen zur Lock-upVereinbarung und den damit verbundenen Transaktionen beteiligt und wussten somit, dass das Datum für den Abschluss der Vereinbarung und die Durchführung der Transaktionen, die zur Erfüllung durch die alte GM notwendig waren, nach dem Konkursantrag der alten GM lag. 149. Darüber hinaus behaupteten die Lock-up-Aktionäre fälschlicherweise, dass "die Transaktionen unter der Lock-up-Vereinbarung" vollständig offengelegt wurden und die "Lock-up-Vereinbarung allgemein bekannt war". Obwohl die alte GM zwar am 1. Juni 2009 ein 8-K-Formular einreichte, das angeblich die Lock-up-Vereinbarung offenlegen würde (die "Juni 8-K"), enthielt das Formular nicht wesentliche Fakten zur Vereinbarung, die den Lock-up-Aktionären bekannt waren. Im 8-K-Formular vom Juni wird beispielsweise nicht erwähnt, dass Nova Scotia Finance dem Konkurs oder der Tauschverpflichtung zugestimmt hatte (und eine Doppelforderung in Betracht zog). Ebenso unerwähnt bleibt im 8-K-Formular vom Juni, dass die alte GM die Finanzierung des Schuldscheins übernahm, mit dem die Genehmigungsgebühr getilgt wurde sowie das Datum der Bezahlung. Die Lock-upVereinbarung wurde tatsächlich erst öffentlich eingereicht, als sie durch die neue GM am 7. 26 August 2009 gemeinsam mit einer Reihe anderer Beweisstücke an ein Formblatt 8-K angehängt wurde. Damit ist bewiesen, dass wesentliche Einzelheiten der Lock-upVereinbarung nicht rechtzeitig offengelegt wurden. 150. Darüber hinaus hat kein an den Verhandlungen zur Lock-up-Vereinbarung und den damit verbundenen Transaktionen Beteiligter bisher vor diesem Gericht zugegeben, dass die "Einigung" mit den Lock-up-Aktionären die alte GM mit Forderungen und Barzahlungen in Höhe von über drei Milliarden Dollar belastete. 151. Die irreführenden Angaben der Lock-up-Angeklagten vor diesem Gericht in Bezug auf die Lock-up-Vereinbarung sowie das hier aufgeführte unangemessene Verhalten der Lock-up-Angeklagten sowohl vor als auch während des Konkursverfahrens rechtfertigen die Nachrangigkeit oder als Alternative die Nichtanerkennung der Forderungen der zur Nachrangigkeit Angeklagten. Die Nova Scotia Finance-Treuhandgesellschaft beteiligte sich an unbilligem Verhalten 152. Die Nova Scotia Finance-Treuhandgesellschaft hat sich ebenfalls auf Weisung der Lock-up-Aktionäre an unbilligem Verhalten beteiligt, unter anderem indem sie (i) es versäumt hat, die Lock-up-Vereinbarung zu untersuchen und die Genehmigungsgebühr als null und nichtigen Transfer in Frage zu stellen; (ii) sich an der Verzögerung des Konkursantrags von Nova Scotia Finance in Kanada beteiligt hat, um die Genehmigungsgebühr weiter zu verschleiern; (iii) eine Forderung in Höhe von über 1,6 Milliarden Dollar in dieses Verfahren eingebracht hat, ohne eine Grundlage dafür zu haben; und (iv) eine erhöhte Tauschforderung eingereicht hat, obwohl sie Informationen besaß, dass die Forderungen unzulässig sind. KLAGEGEGENSTAND PUNKT I: NACHRANGIGKEIT/NICHTANERKENNUNG 153. Die Klägerin wiederholt und bestätigt in vollem Umfang die unter Paragraf 1 - 152 gemachten Vorwürfe. 154. Die Lock-up-Angeklagten haben sich zu eigenen Gunsten in diesem Fall des unbilligen Verhaltens schuldig gemacht, das den Gläubigern der alten GM einen Schaden zufügte und den Lock-up-Aktionären einen unlauteren Vorteil verschaffte. Die zur Nachrangigkeit 27 Angeklagten haben ihre Ansprüche direkt oder indirekt von den Lock-up-Aktionären erworben oder sind selbst Lock-up-Angeklagte. Diese Forderungen sollten aus diesem Grund nach Abschnitt 510 des Insolvenzrechts den Forderungen der anderen ungeschützten Gläubiger nachgeordnet oder als Alternative zurückgewiesen werden. 155. Das Verhalten der Lock-up-Aktionäre war unbillig, da diese im Zusammenhang mit dem Nova Scotia-Verfahren einen grundlosen Rechtsstreit angestrengt haben und damit gedroht haben, GM Kanada in den Konkurs zu treiben. Die Lock-upAktionäre waren sich der Transaktionen, die Grundlage für ihre Forderungen darstellten, weit vor Einleitung des Verfahrens bewusst, warteten jedoch absichtlich bis zum März 2009, da sie wussten, dass die alte GM zu diesem Zeitpunkt besonders verletzbar sein würde. Das Verfahren war dazu angelegt, den größtmöglichen Gewinn für die Lock-up-Aktionäre auf Kosten der anderen Gläubiger der alten GM zu sichern und führte schließlich zur Lock-up-Vereinbarung, aufgrund deren Besitzer von 2015- und 2023-Anleihen am 25. Juni 2009 über 35% der Barauszahlungen als "Genehmigungsgebühr" für die 2015- und 2023-Anleihen erhielten und den Lock-up-Angeklagten das Recht gab, mehr als das Dreifache des Betrags zu fordern, zu dem die alte GM unter den Garantieforderungen verpflichtet gewesen wäre. 156. Darüber hinaus hatten die Lock-up-Angeklagten als Beteiligte am Insolvenzverfahren eine Offenlegungspflicht gegenüber diesem Gericht. Die Lock-upAngeklagten waren jedoch weder dem Gericht noch dem Gläubigausschuss gegenüber offen. Die Lock-up-Angeklagten haben vor diesem Gericht bei zahlreichen Gelegenheiten fälschlicherweise behauptet, dass die Lock-up-Vereinbarung allgemein veröffentlicht und vor Stellung des Konkursantrags getroffen worden sei und aus diesem Grund nicht der Untersuchung des Gerichts unterliegen würde. Nach unseren Angaben wurde die Lock-up-Vereinbarung, wie oben erwähnt, jedoch erst nach dem Konkursantrag der alten GM am 1. Juni 2009 um 7:57 Uhr aufgesetzt und erst recht ausgeführt und auch die wesentlichen Transaktionen, die notwendig waren, um die Lock-up-Vereinbarung zu implementieren, fanden erst nach dem Konkursantrag statt. Folglich wurde die Lock-up-Vereinbarung, die angeblich alle strittigen NSF-Forderungen beilegen sollte, erst nach dem Konkursantrag getroffen, was bedeutet, dass nach Vorschrift 9019 der Federal Rules of Bankruptcy Procedure die Zustimmung des Gerichts notwendig gewesen wäre. Eine solche Zustimmung wurde weder beantragt noch erteilt. 157. Darüber hinaus wurde Eigentum aus der Konkursmasse der alten GM nach dem Konkursantrag übertragen oder verwendet, um die Lock-up-Vereinbarung wirksam zu 28 machen: (a) Freigabe der zweckgebundenen Gelder des Treuhandkontos von GM Kanada an den Treuhänder zur Begleichung der Genehmigungsgebühr und (b) Ausführung und Erteilung der notwendigen Zustimmung zu den unter der Lock-up-Vereinbarung erforderlichen Transaktionen durch die alte GM als alleinige Teilhaberin von Nova Scotia Finance (einschließlich der Tilgung der zwischengesellschaftlichen Darlehen). Diese Übertragungen und die außerordentliche Verwendung der Konkursmasse waren vom Gericht weder genehmigt noch war dieses darüber informiert worden, was gegen Abschnitt 363(b) bzw. 549 des Insolvenzrechts verstößt. 158. Schließlich waren die Handlungen der Lock-up-Aktionäre zur kompletten Inkraftsetzung der Lock-up-Vereinbarung nach dem Konkursantrag der alten GM erfolgt und die Zahlungen und anderen Vorteile, die die Aktionäre nach dem Konkursantrag von der alten GM erhielten, waren betrügerische Versuche, in den Besitz der Konkursmasse zu gelangen und eine Forderung, die vor Konkursantrag gegen die alte GM ausgehandelt wurde, zu erfüllen, womit sie gegen Abschnitt 362 des Insolvenzrechts verstießen. 159. Wie bereits im Einzelnen erläutert, entstand den Gläubigern der alten GM aus dem unbilligen Verhalten der Lock-up-Angeklagten ein Schaden und verschuf den Lock-up-Aktionären einen unfairen Vorteil. 160. Die Nachrangigkeit oder als Alternative die Nichtanerkennung der Forderungen der zur Nachrangigkeit Angeklagten steht im Einklang mit dem Insolvenzrecht und den anerkannten Grundsätzen des Konkursrechts. PUNKT II: NEUCHARAKTERISIERUNG DER GENEHMIGUNGSGEBÜHR 161. Der Kläger wiederholt und bestätigt in vollem Umfang die unter Paragraf 1 - 160 gemachten Vorwürfe. 162. Die in diesem Fall bezahlte Genehmigungsgebühr wurde als Bezahlung von Kapitalbeträgen auf die 2015- und 2023-Anleihen getarnt und es wird beantragt, dass da Gericht in Ausübung seiner rechtmäßigen Befugnisse die Genehmigungsgebühr als eine Bezahlung von Kapitalbeträgen charakterisieren und die Forderungen der Angeklagten entsprechend reduzieren. 163. Die Lock-up-Aktionäre haben ohne Genehmigung des Gerichts oder angemessene Offenlegung gegenüber dem Gericht, den Gläubigern der alten GM oder anderen an den Konkursverfahren beteiligten Parteien Bargeld im Wert von über 367 Millionen Dollar aus der alten GM als "Genehmigungsgebühr" abgezogen. 164. Diese Bezahlung wird zwar von den Lock-up-Angeklagten als 29 "Genehmigungsgebühr" bezeichnet, aber eine Gebühr in Höhe von 367 Millionen Dollar steht in keinerlei Verhältnis zu dem Wert der 2015- und 2023-Anleihen, der zum Zeitpunkt der Bezahlung der Genehmigungsgebühr unter 1 Milliarde Dollar lag. The Genehmigungsgebühr liegt damit um das Vielfache über einer wirtschaftlich angemessenen Genehmigungsgebühr. 165. Es wird beantragt, dass das Konkursgericht als Kanzleigerichtshof die Transaktionen nach deren Substanz und nicht nach deren Bezeichnung durch die beteiligten Parteien beurteilt. In diesem Fall war die Genehmigungsgebühr in Wirklichkeit ein geschuldeter Kapitalbetrag auf die 2015- und 2023-Anleihen. Den Lock-up-Aktionären zu erlauben, die Genehmigungsgebühr zu behalten und die Forderungen in vollem Umfang aufgrund des Kapitalbetrags der 2015- und 2023-Anleihen anzuerkennen, wäre unter den vorliegenden Bedingungen unbillig. 166. Entsprechend wird der Antrag gestellt, dass das Gericht die Genehmigungsgebühr als Bezahlung eines Kapitalbetrags charakterisiert und die Forderungen der Angeklagten entsprechend reduziert werden. Der Kläger stellt deshalb den folgende Klageantrag gegen die Angeklagten: (i) Zu Punkt I (Nachrangigkeit/Nichtanerkennung): einen Antrag auf angemessene Nachrangigkeit der Forderungen der zur Nachrangigkeit Angeklagten gegenüber den Forderungen anderer ungeschützter Gläubiger oder als Alternative angemessene Nichtanerkennung der Forderungen der zur Nachrangigkeit Angeklagten; (ii) Zu Punkt II (Neucharakterisierung): einen Antrag auf Neucharakterisierung der Genehmigungsgebühr als Bezahlung eines Kapitalbetrags auf 2015- und 2023-Anleihen und entsprechende Reduzierung der Forderungen der Angeklagten und (iii) Alle anderen Anträge im Ermessen des Gerichts. 30 Datum: New York, New York den 11. Juni 2012 DICKSTEIN SHAPIRO LLP /s/ Eric B. Fisher Barry N. Seidel Eric B. Fisher Katie L. Cooperman 1633 Broadway New York, New York 10019-6708 Tel.: +1 (212) 277-6500 Fax.: +1 (212) 277-6501 Verteidiger für Motors Liquidation Company GUC Treuhandgesellschaft 31 12-09802-reg Doc 1-1 Filed 03/01/12 Entered 03/01/12 16:24:32 Exhibit A Pg 1 of 1 Beweisstück A Zur Nachrangigkeit Angeklagte Forderungsnr. 66216 66217 66265 66266 66267 66319 67428 67498 67499 67500 67501 Aktuelle/r Besitzer Thoroughbred Fund LP; Citigroup Global Markets Inc.; Morgan Stanley & Co. International plc Palomino Fund LTD; Citigroup Global Markets Inc.; Morgan Stanley & Co. International plc Aurelius Investment LLC Elliot International LP The Liverpool Limited Partnership Green Hunt Wedlake, Inc., als Treuhänder für die General Motors Nova Scotia Finance Company Drawbridge DSO Securities LLC; Citigroup Global Markets Inc. Appaloosa Investment Limited Partnership I; Morgan Stanley & Co. International plc; Citigroup Global Markets Inc. FCOF UB Securities LLC Drawbridge OSO Securities LLC; Citigroup Global Markets Inc. Thoroughbred Master LTD; Morgan Stanley & Co. International plc; Citigroup Global Markets Inc. John Doe Nr. 1-100 John Doe, Inc. Nr. 1-100 12 09802 reg Doc 1 2 Filed 03/01/12 Entered 03/01/12 16:24:32 Exhibit B Pg 1 of 3 - - - A-1 12-09802-reg Doc 1-3 Filed 03/01/12 Entered 03/01/12 16:24:32 Exhibit C Pg 1 of 3 Beweisstück B Angeklagte bzgl. Neucharakterisierung Forderungsnr Aktuelle/r Besitzer 1556 . 1558 29379 29647 29648 31167 31168 31868 32887 32888 37319 49548 60234 60251 60547 60566 60567 60568 60964 60993 61481 61520 61915 63955 64298 64332 64333 64340 65554 65765 65784 65934 Collins Stewart (CI) Ltd Collins Stewart (CI) Ltd SPH Invest SA Consilium Treuhand AG & Beata Domus Anstalt Laminet, Maria-Dorothea Credit Suisse AG Credit Suisse AG Cheviot Asset Management Ugo, Pera Rosanna, Garibaldi Wagner, Ing. Hugo Knighthead Master Fund, L.P; LMA SPC für und im Namen von MAP 84 Segregated Allianz Bank Financial Advisors SPA Banca Popolare di Vicenza SCPA Rosa, Rui Manuel Antunes Goncalves UBS AG, Zürich (Schweiz) UBS AG, Zürich (Schweiz) Credito Emiliano SPA Deutsche Bank SPA Cassa Centrale Banca-Credito Cooperativo del Nord Est SPA Aziz, Aly UniCredit Banca di Roma SPA Schoeffel, Johanna Aziz, Sirdar Aly CSS, LLC Schmidseder, Josef Schmidseder, Josef Dettmar, Hermann & Helene Pedersen, Claus HFR RVA Advent Global Opportunity Master Trust The Advent Global Opportunity Master Fund Banca di Credito Cooperativo Abruzzese-Cappelle sul Tavo-Societa Coopertiva B-1 12-09802-reg Doc 1-3 Filed 03/01/12 Entered 03/01/12 16:24:32 Exhibit C Pg 2 of 3 66206 (ergänzt durch Forderungsnr. 70201) 66216 Morgan Stanley & Co. International plc Thoroughbred Fund LP; Citigroup Global Markets Inc.; Morgan Stanley & Co. International plc Palomino Fund LTD; Citigroup Global Markets Inc.; Morgan Stanley & Co. 66217 International plc Citigroup Global Markets Inc.; Knighthead Master Fund, L.P.; LMA SPC für und im Namen 66218 von MAP 84 Segregated; CQS Directional Opportunities Master Fund Limited; KIVU Investment Fund Limited 66265 Aurelius Investment LLC 66266 Elliott International LP 66267 The Liverpool Limited Partnership 66312 Citigroup Global Markets Inc.; SG Aurora Master Fund L.P. Green Hunt Wedlake, Inc., als Treuhänder für die General Motors Nova Scotia Finance 66319 Company 66448 Intesa Sanpaolo Private Banking SPA 66462 Intesa Sanpaolo SPA 66718 Hutchin Hill Capital Cl, Ltd. 66735 UBS AG 66769 Banca delle Marche SPA 67022 JPMorgan Securities Limited 67034 Bank of Valletta PLC 67035 Banca di Credito Cooperativo di Roma Societa Cooperativa 67244 Prospect Mountain Fund Limited 67245 Ore Hill Credit Hub Fund Ltd 67345 (ergänzt Morgan Stanley & Co. International plc durch Forderungsnr. 70200) 67428 Drawbridge DSO Securities LLC; Citigroup Global Markets Inc. 67429 Onex Debt Opportunity Fund, LTD 67430 Redwood Master Fund LTD Appaloosa Investment Limited Partnership I; Morgan Stanley & Co. International plc; 67498 Citigroup Global Markets Inc. 67499 FCOF UB Securities LLC 67500 Drawbridge OSO Securities LLC; Citigroup Global Markets Inc. Thoroughbred Master LTD; Morgan Stanley & Co. International plc; Citigroup Global 67501 Markets Inc. 68705 Bhalodia RV/RM/Patel RG 68941 Red River Business Inc. 69306 Citigroup Global Markets Inc.; Canyon Value Realization Fund LP 69307 Citigroup Global Markets Inc.; Lyxor/Canyon Value Realization Fund Limited 69308 Citigroup Global Markets Inc.; Canyon-GRF Master Fund LP B-2 12-09802-reg Doc 1-3 Filed 03/01/12 Entered 03/01/12 16:24:32 Exhibit C Pg 3 of 3 69309 69340 69341 69551 69552 69734 70200 70201 The Canyon Value Realization Fund (Cayman), Ltd; Citigroup Global Markets Inc. Barclays Bank PLC; SG Aurora Master Fund L.P. Barclays Bank PLC; Citigroup Global Markets Inc. Greenberg Traurig, LLP on behalf of all holders of the Notes Citigroup Global Markets Inc.; LMA SPC für und im Namen von MAP 84 Segregated; Knighthead Master Fund, L.P. Anchorage Capital Master Offshore Ltd Morgan Stanley & Co. International plc; Citigroup Global Markets Inc. Morgan Stanley & Co. International plc John Doe Nr. 1-100 John Doe, Inc. Nr. 1-100 B-3 12-09802-reg Doc 1-3 Filed 03/01/12 Entered 03/01/12 16:24:32 Exhibit C Pg 1 of 3 Beweisst ck C AURELIUS — 2015-Anleihen Handelsdatum 30/03/09 11/02/09 14/01/09 18/12/08 12/16/08 04/12/08 Transaktionstyp Kauf Kauf Kauf Kauf Kauf Kauf Menge £10 000 000,00 £215 000,00 £10 000 000,00 £10 000 000,00 £1 781 000,00 £3 250 000,00 Kurs 25,000 19,250 21,000 17,000 16,750 19,750 Transaktionstyp Kauf Kauf Kauf Kauf Kauf Kauf Kauf Kauf Kauf Kauf Kauf Kauf Kauf Kauf Kauf Menge £10 000 000,00 £2 000 000,00 £7 700 000,00 £6 750 000,00 £10 000 000,00 £2 750 000,00 £2 750 000,00 £2 500 000,00 £2 000 000,00 £2 500 000,00 £1 000 000,00 £2 500 000,00 £2 500 000,00 £2 500 000,00 £25 500 000,00 Kurs 9,000 11,500 19,650 20,500 21,750 51,000 48,500 51,500 51,000 51,000 52,500 53,500 55,500 57,750 60,000 AURELIUS — 2023-Anleihen Handelsdatum 12/05/09 06/05/09 27/01/09 13/01/09 13/01/09 11/09/08 02/09/08 15/08/08 13/08/08 11/08/08 09/07/08 09/07/08 27/06/08 26/06/08 24/06/08 APPALOOSA — 2015-Anleihen Handelsdatum Transaktionstyp Menge Kurs 02/06/09 19/12/08 17/10/08 Kauf Kauf Kauf £5 000 000,00 £34 502 000,00 £25 000 000,00 49,500 16,500 23,000 APPALOOSA — 2023-Anleihen Handelsdatum Transaktionstyp Menge Kurs 02/06/09 19/12/08 12/12/08 Kauf Kauf Kauf £3 290 000,00 £82 000 000,00 £5 000 000,00 50,000 15,000 9,875 C-1 12-09802-reg Doc 1-3 Filed 03/01/12 Entered 03/01/12 16:24:32 Exhibit C Pg 2 of 3 Kauf 16/10/08 £10 000 000,00 20,750 ELLIOTT — 2015-Anleihen Handelsdatum 03/03/09 18/11/08 24/09/08 Transaktionstyp Kauf Kauf Kauf Menge £2 000 000,00 £15 000 000,00 £50 000 000,00 Kurs 21,500 20,500 43,000 Transaktionstyp Kauf Menge £4 000 000,00 Kurs 21,000 Handelsdatum Transaktionstyp Menge Kurs 05/06/09 Kauf £400 000,00 45,000 05/06/09 Kauf £200 000,00 45,000 03/06/09 Kauf £4 667 000,00 49,500 03/06/09 07/05/09 18/11/08 18/11/08 17/10/08 22/09/08 12/09/08 04/09/08 Kauf Kauf Kauf Kauf Kauf Kauf Kauf Kauf £2 333 000,00 £2 000 000,00 £7 500 000,00 £17 500 000,00 £5 000 000,00 £50 000 000,00 £2 000 000,00 £50 000 000,00 49,500 14,500 20,500 20,500 23,000 44,500 55,000 53,000 ELLIOTT — 2023-Anleihen Handelsdatum 03/03/09 FORTRESS — 2015-Anleihen C-2 12-09802-reg Doc 1-3 Filed 03/01/12 Entered 03/01/12 16:24:32 Exhibit C Pg 3 of 3 FORTRESS — 2023-Anleihen Handelsdatum Transaktionstyp Menge Kurs 02/06/09 Kauf £3 333 000,00 51,250 02/06/09 Kauf £667 000,00 51,000 02/06/09 Kauf £6 667 000,00 51,250 02/06/09 06/05/09 09/07/08 01/07/08 16/06/08 02/04/08 01/04/08 21/04/06 21/04/06 19/04/06 Kauf Kauf Kauf Kauf Kauf Kauf Kauf Kauf Kauf Kauf £1 333 000,00 £5 500 000,00 £4 900 000,00 £5 000 000,00 £25 000 000,00 £20 000 000,00 £20 000 000,00 £5 000 000,00 £5 000 000,00 £3 000 000,00 51,000 11,500 52,500 55,250 62,500 66,500 66,500 72,250 72,375 71,750 C-3