Complaint Redline_GermanFINAL

Transcription

Complaint Redline_GermanFINAL
DICKSTEIN SHAPIRO LLP
Barry N. Seidel
Eric B. Fisher
Katie L. Cooperman
1633 Broadway
New York, New York 10019-6708
Telefon: (212) 277-6500
Fax: (212) 277-6501
Verteidiger der Motors
Liquidation Company GUCTreuhandgesellschaft
UNITED STATES BANKRUPTCY
COURT SOUTHERN DISTRICT OF
NEW YORK
BITTE BEACHTEN SIE, DASS DER BEGINN
DER BEWEISAUFNAHME IN DIESEM
STREITVERFAHREN UND DER DAMIT
VERBUNDENE EINSPRUCH (DEFINITION
S. U.) AUF DEN 7. AUGUST 2012 UM 9:45
EDT FESTGELEGT WURDE. FALLS SIE EIN
WIRTSCHAFTLICHES INTERESSE AN
EINER IN BEWEISSTÜCK A ODER B
ENTHALTENEN
ANSPRUCHSBEGRÜNDUNG HABEN,
KÖNNEN IHRE RECHTE BETROFFEN SEIN
, SELBST WENN SIE NICHT ALS
ANGEKLAGTE/R IN DIESER GEÄNDERTEN
KLAGE AUFTRETEN:
x
:
In Sachen:

MOTORS LIQUIDATION COMPANY, et al.,
auch bekannt unter dem Namen General Motors
Corporation, et al.,
Nummer der Rechtssache: 0950026 (REG)

Schuldner.
MOTORS LIQUIDATION COMPANY GUC
TREUHANDGESELLSCHAFT,

APPALOOSA INVESTMENT LIMITED PARTNERSHIP
I; PALOMINO FUND LTD; THOROUGHBRED FUND
LP; THOROUGHBRED MASTER LTD; THE
LIVERPOOL LIMITED PARTNERSHIP; ELLIOTT
INTERNATIONAL LP; DRAWBRIDGE DSO
SECURITIES LLC; DRAWBRIDGE OSO SECURITIES
LLC; FCOF UB SECURITIES LLC; AURELIUS
INVESTMENT LLC; CTTIGROUP GLOBAL MARKETS
INC.; LMA SPC FÜR UND IM NAMEN VON MAP 84
SEGREGATED; KNIGHTHEAD MASTER FUND, L.P.;
KIVU INVESTMENT FUND LIMITED; CQS
DIRECTIONAL OPPORTUNITIES MASTER FUND
(Gemeinsam verwaltet)
:
Streitverfahren
Nummer der Rechtssache: 12-09802
Klägerin,
gegen
Chapter 11
:
:
:
GEÄNDERTE KLAGE
:
LIMITED; MORGAN STANLEY & CO.
INTERNATIONAL PLC; SG AURORA MASTER FUND
L.P.; THE CANYON VALUE REALIZATION FUND
(CAYMAN), LTD; ANCHORAGE CAPITAL
SCHOEFFEL; SIRDAR ALY AZIZ; CS S, LLC; JOSEF :
SCHMIDSEDER; HERMANN DETTMAR UND
HELENE DETTMAR; CLAUS PEDERSEN; HFR RVA :
ADVENT GLOBAL OPPORTUNITY MASTER TRUST;
THE ADVENT GLOBAL OPPORTUNITY MASTER
FUND; BANCA DELLE MARCHE SPA; ORE HILL
CREDIT HUB FUND LTD; BHALODIA RV/RM/PATEL
RG; BARCLAYS BANK PLC; JPMORGAN SECURITIES
LIMITED; INTESA SANPAOLO SPA; INTESA
SANPAOLO PRIVATE BANKING SPA; CREDITO
EMILIANO SPA; UNICREDIT BANCA DI ROMA SPA;
HUTCHIN HILL CAPITAL Cl, LTD.; DEUTSCHE BANK
SPA; BANCA POPOLARE DI VICENZA SCPA; CASSA
CENTRALE BANCA-CREDITO COOPERATIVO DEL :
NORD EST SPA; BANCA DI CREDITO
COOPERATIVO DI ROMA SOCIETA COOPERATIVA;
BANK OF VALLETTA PLC;
BANCA DI CREDITO COOPERATIVO ABRUZZESE- :
CAPPELLE SUL TAVO-SOCIETA COOPERTIVA;
UBS AG; PERA UGO; GARIBALDI ROSANNA;
CANYON VALUE REALIZATION FUND LP;
LYXOR/CANYON VALUE REALIZATION FUND
LIMITED; CANYON-GRF MASTER FUND LP;
PROSPECT MOUNTAIN FUND LIMITED; RED RIVER
BUSINESS INC.; GREEN HUNT WEDLAKE,
INC., als Treuhand der General Motors Nova Scotia
Finance : Company; JOHN DOE NR. 1-100; und JOHN
DOE, INC. NR. 1-100,
Angeklagte.
2
:
:
:
:
:
:
:
:
:
:
:
:
Die Klägerin, die Motors Liquidation Company GUC Treuhandgesellschaft
(“Klägerin” oder “GUC Treuhandgesellschaft”), eine Treuhandgesellschaft gegründet im
Zusammenhang mit dem zweiten geänderten gemeinsamen Chapter 11-Plan der Schuldner
(Aktenzeichen 9836) vom 18. März 2011 und bestätigt am 29. März 2011 (der "Plan"), ändert
die am 1. März eingereichte Klage (die "Klage") mit Datum vom 12. Januar 2012 und
beschuldigt die Angeklagten, sich des folgenden Vergehens schuldig gemacht zu haben:
RECHTSNATUR DER KLAGE UND KLAGEANTRAG
1.
Die Klage auf Neucharakterisierung und Nachrangigkeit oder als Alternative
auf Nichtanerkennung der Forderungen der Angeklagten erfolgt in Ergänzung zu dem bereits
vor diesem Gericht eingelegten Widerspruch in Bezug auf die genannten Forderungen.
2.
Während sich die US-Regierung (das "US-Finanzministerium") und die alte GM
in einem Wettlauf mit der Zeit befanden, um eine Ikone der amerikanischen Industrie vor dem
Bankrott zu retten, versuchte eine Gruppe von Hedgefonds-Investoren durch taktische Manöver,
die Lage der alten GM zu ihrem größtmöglichen Vorteil auszunutzen. Am selben Tag, an dem die
alte GM den historischen Bankrott beantragte, schlossen diese ein Abkommen ab, bekannt unter
der Bezeichnung "Lock-up-Vereinbarung", demzufolge offensichtlich unbegründete durch
Hedgefonds in Kanada angestrengte Rechtsstreitigkeiten im Ausgleich gegen eine extrem
überhöhte und wirtschaftlich unangemessene Barzahlung in Höhe von 367 Millionen Dollar
durch die alte GM beigelegt werden sollten und es erlaubte eine Klage auf das Eigentum der alten
GM im Wert von 2,67 Milliarden Dollar. Vor dieser Lock-up-Vereinbarung lag der
Gesamtnennbetrag aller Forderungen der Investoren unter 1 Milliarde Dollar.
3.
Die betreffenden, durch die alte GM garantierten Anleihen, wurden im Jahr
2003 durch die hundertprozentige Tochtergesellschaft der alten GM, der General Motors Nova
Scotia
Finance
Finanzunternehmen
Company
ohne
("Nova
Scotia
Vermögenswert
Finance"),
mit
herausgegeben,
Ausnahme
von
einem
erheblichen
zwischengesellschaftlichen Schuldenansprüchen gegenüber GM Kanada. Als Folge standen
die ca. 2,67 Milliarden Dollar zulässiger Forderungen auf den Nachlass der alten GM nach der
Lock-up-Vereinbarung und
3
die Barvergütung in Höhe von 367 Millionen Dollar, die mit der Absicht der Irreführung als
“Genehmigungsgebühr” bezeichnet wurde, in keinem Verhältnis zu den Forderungen von
Aurelius, Appaloosa, Fortress und Elliott, den vier Hedgefonds-Investoren, die im weiteren als
"Lock-up-Aktionäre" bezeichnet werden.
4.
Zur Verhandlung steht in diesem Fall jedoch mehr als nur die ungeheuerliche
Überschreitung der wirtschaftlichen Kompetenzen der Lock-up-Aktionäre. Aufgrund deren
harter Verhandlungsstrategie und der großen Anstrengungen, ihren vermeintlichen Einfluss auf
die alte GM und ihre kanadischen Tochtergesellschaften maximal zu nutzen, gelang es ihnen
nicht, ihren Sweetheart Deal noch vor dem Konkursantrag der alten GM unter Dach und Fach
zu bringen. Wie den weiteren Erklärungen zu entnehmen ist, wurde die Lock-up-Vereinbarung
erst nach dem Konkursantrag der alten GM abgeschlossen. In der Tat lag zum Zeitpunkt des
Konkursantrags durch die alte GM noch nicht einmal eine abschlussfähige Fassung der Lockup-Vereinbarung vor.
5.
Da die Lock-up-Vereinbarung erst nach dem Konkursantrag der alten GM
abgeschlossen wurde, war die Genehmigung dieses Gerichts erforderlich. Eine derartige
Genehmigung wurde jedoch weder beantragt noch erteilt. Die Lock-up-Vereinbarung ist aus
diesem Grund nichtig und kann weder als getroffen angenommen noch als zugewiesen
angesehen werden.
6.
Das Versäumnis, die Genehmigung des Gerichts für die Lock-up-
Vereinbarung einzuholen, war jedoch kein Versehen. Mehr noch, sie war Teil des Plans der
Lock-up-Aktionäre. Diese sagten bei mehreren Gelegenheiten entgegen den Tatsachen vor
diesem Gericht aus, dass die Lock-up-Vereinbarung noch vor dem Konkursantrag
abgeschlossen worden sei, um eine Untersuchung der Vereinbarung und ihrer Bereicherung
auf Kosten anderer ungesicherter Gläubiger der alten GM durch das Gericht zu umgehen. Da
es sich bei der Lock-up-Vereinbarung nicht um eine angemessene Vereinbarung handelt,
hätte sie nicht dem Grundsatz
4
der Verhältnismäßigkeit entsprochen, den das Gericht auf die Vereinbarung angewandt hätte.
Die Lock-up-Vereinbarung entspricht in keiner Weise dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit.
7.
Vereinbarung
Außer der oben genannten Falschaussage bezüglich der Lock-uphaben
die
Lock-up-Aktionäre
gegen
zahlreiche
Vorschriften
des
Insolvenzrechts verstoßen, indem sie die Lock-up-Vereinbarung vollzogen und nach dem
Konkursantrag die entsprechenden Transaktionen vorgenommen haben. Zum Beispiel haben
die Lock-up-Aktionäre gegen die Vorschrift des automatischen Einfrierens aller
Zahlungsverpflichtungen verstoßen, sodass jede Maßnahme zur Durchsetzung der Lock-upVereinbarung nach dem Konkursantrag ein unzulässiger Versuch war, den Grundbesitz der
alten GM zu übernehmen und eine Forderung geltend zu machen, deren Grundlage vor dem
Konkursantrag gelegt wurde.
8.
Darüber hinaus haben sich die Lock-up-Aktionäre an einem Plan beteiligt, den
Grundbesitz der alten GM über den üblichen Geschäftsrahmen hinaus und ohne Zustimmung
des Konkursgerichts für ihren eigenen Vorteil zu nutzen und damit gegen Abschnitt 363(b) und
549 des Insolvenzrechts verstoßen. Unseres Wissens handelte es sich auch bei der
Genehmigungsgebühr in Höhe von 367 Millionen Dollar um eine Bezahlung aus Geldern, die
dem Vermögen der alten GM hätten zugeschlagen werden müssen. Stattdessen wurden die
Gelder ohne Zustimmung dieses Gerichts für die Vergütung der Genehmigungsgebühr
verwendet.
9.
Das ungesetzliche Vorgehen vonseiten der Lock-up-Aktionäre sowie
anderweitiges hierin beschriebenes Vorgehen rechtfertigt die Nachrangigkeit oder als
Alternative die Nichtanerkennung der Forderungen der Angeklagten, die dem beigefügten
Beweisstück A zu entnehmen sind (gemeinsam die "zur Nachrangigkeit Angeklagten").
10.
Da die Vergütung der “Genehmigungsgebühr” darüber hinaus eine
versteckte Bezahlung eines Kapitalbetrags darstellte, hätte das Gericht in Ausübung seiner
rechtlichen Befugnisse die Genehmigungsgebühr als Bezahlung eines Kapitalbetrags neu
charakterisieren und die Forderungen der Angeklagten entsprechend reduzieren müssen.
5
PARTEIEN
11.
Am 1. Juni 2009 um 7:57 Uhr (das "Antragsdatum") hat die Motors
Liquidation Company auch bekannt unter dem Namen General Motors Corporation ("alte
GM") und einige ihrer Tochterunternehmen (gemeinsam die "Schuldner") einen freiwilligen
Insolvenzantrag gemäß Chapter 11 des United States Code (das "Insolvenzrecht") beim
United States Bankruptcy Court for the Southern District of New York gestellt.
12.
Am 3 Juni 2009 ernannte die US-Treuhand für den Southern District of New
York nach Abschnitt 1102 des Insolvenzrechts den offiziellen Ausschuss der ungesicherten
Gläubiger (Official Committee of Unsecured Creditors, gemeinsam der
"Gläubigerausschuss").
13.
Die Klägerin GUC ist eine, im Interesse von Besitzern zugelassener allgemeiner
ungesicherter Forderungen (Allowed General Unsecured Claims, nach Definition des Plans)
und gemäß dem Plan, gegründete Treuhandgesellschaft, deren Aufgabe es ist, nach dem
Inkrafttreten gewisse im Plan vorgesehene Rechte und Pflichten auszuüben und durchzusetzen,
unter anderem die Verfolgung und Lösung der strittigen allgemeinen ungesicherten
Forderungen (nach Definition des Plans). Dazu gehören (i) Forderungen aufgrund der von der
alten GM gegebenen Zusagen auf garantierte Anleihen zu einem Prozentsatz von 8,375% in
Höhe von £350,000,000 Kapitalbetrag fällig am 7 Dezember 2015 (die "2015-Anleihen") und
zu einem Prozentsatz von 8,875% in Höhe von £250,000,000 Kapitalbetrag fällig am 10. Juli
2023 (die "2023-Anleihen" und gemeinsam mit den 2015-Anleihen die "Anleihen"). Die
Ausgabe der Anleihen im Gesamtwert von 1 072 557 531,72 Dollar (die
"Garantieforderungen") erfolgte 2003 durch Nova Scotia Finance an bestimmte Nutznießer
entsprechend der Vereinbarung von Nova Scotia Fiscal und der Zahlstelle (nach Definition des
Plans) und (ii) die, durch einen kanadische Konkursverwalter von Nova Scotia Finance
erhobenen Forderungen in Höhe von 1 607 647 592,49 Dollar (die "Doppelforderung" und
gemeinsam mit den Garantieforderungen die "strittigen NSF-Forderungen"). Die GUC
Treuhandgesellschaft ist Rechtsnachfolgerin des Gläubigerausschusses für alle mit dem
Widerspruch im Zusammenhang stehenden und durch diese Klage ergänzten Angelegenheiten.
6
14.
Die Angeklagte Appaloosa Investment Limited Partnership I
("Appaloosa Investment") ist eine Einheit im Besitz rechtlicher oder
wirtschaftlicher Garantieforderungen.
15.
Die Angeklagte Palomino Fund LTD ("Palomino") ist eine Einheit im
Besitz rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen.
16.
Die Angeklagte Thoroughbred Fund LP ("Thoroughbred Fund") ist eine
Einheit im Besitz rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen.
17.
Die Angeklagte Thoroughbred Master LTD ("Thoroughbred Master" und
gemeinsam mit Appaloosa Investment, Palomino und Thoroughbred Fund "Appaloosa") ist
eine Einheit im Besitz rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen.
18.
Die Angeklagte Liverpool Limited Partnership ("Liverpool") ist eine
Einheit im Besitz rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen.
19.
Die Angeklagte Elliott International LP (gemeinsam mit Liverpool "Elliott")
ist eine Einheit im Besitz rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen.
20.
Die Angeklagte Drawbridge DSO Securities LLC ("Drawbridge DSO") ist
eine Einheit im Besitz rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen.
21.
Die Angeklagte Drawbridge OSO Securities LLC ("Drawbridge OSO") ist
eine Einheit im Besitz rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen.
22.
Die Angeklagte Drawbridge FCOF UB Securities LLC ("FCOF" und
gemeinsam mit Drawbridge DSO und Drawbridge OSO "Fortress") ist eine Einheit im
Besitz rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen.
23.
Die Angeklagte Aurelius Investment LLC ("Aurelius") ist eine Einheit im
Besitz rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen.
7
24.
Die Angeklagte Citigroup Global Markets Inc. ist eine Einheit im Besitz
rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen.
25.
Die Angeklagte LMA SPC für und im Namen von MAP 84 Segregated ist
eine Einheit im Besitz rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen.
26.
Die Angeklagte Knighthead Master Fund, L.P. ist eine Einheit im Besitz
rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen.
27.
Die Angeklagte KIVU Investment Fund Limited ist eine Einheit im Besitz
rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen.
28.
Die Angeklagte CQS Directional Opportunities Master Fund Limited ist eine
Einheit im Besitz rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen.
29.
Die Angeklagte Morgan Stanley & Co. International plc ist eine Einheit im
Besitz rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen.
30.
Die Angeklagte SG Aurora Master Fund L.P. ist eine Einheit im Besitz
rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen.
31.
Die Angeklagte The Canyon Value Realization Fund (Cayman), Ltd ist eine
Einheit im Besitz rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen.
32.
Die Angeklagte Anchorage Capital Master Offshore Ltd ist eine Einheit im
Besitz rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen.
33.
Die Angeklagte Onex Debt Opportunity Fund, LTD ist eine Einheit im
Besitz rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen.
34.
Die Angeklagte Redwood Master Fund LTD ist eine Einheit im Besitz
rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen.
35.
Die Angeklagte Collins Stewart (CI) Ltd ist eine Einheit im Besitz rechtlicher
oder wirtschaftlicher Garantieforderungen.
36.
Die Angeklagte SPH Invest SA ist eine Einheit im Besitz rechtlicher oder
wirtschaftlicher Garantieforderungen.
37.
Die Angeklagte Consilium Treuhand AG & Beata Domus Anstalt ist eine
Einheit im Besitz rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen.
38.
Die Angeklagte Maria-Dorothea Laminet ist eine Einheit im Besitz
rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen.
39.
Die Angeklagte Credit Suisse AG ist eine Einheit im Besitz rechtlicher
8
oder wirtschaftlicher Garantieforderungen.
40.
Die Angeklagte Cheviot Asset Management ist eine Einheit im Besitz
rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen.
41.
Der Angeklagte Ing. Der Angeklagte Ing. Hugo Wagner ist eine Einheit im
Besitz rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen.
42.
Die Angeklagte Allianz Bank Financial Advisors SPA ist eine Einheit im
Besitz rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen.
43.
Der Angeklagte Rui Manuel Antunes Goncalves Rosa ist eine Einzelperson
im Besitz rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen.
44.
Die Angeklagte UBS AG, Zürich (Schweiz) ist eine Einheit im Besitz
rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen.
45.
Der Angeklagte Aly Aziz ist eine Einzelperson im Besitz rechtlicher oder
wirtschaftlicher Garantieforderungen.
46.
Der Angeklagte Johanna Schoeffel ist eine Einzelperson im Besitz
rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen.
47.
Der Angeklagte Sirdar Aly Aziz ist eine Einzelperson im Besitz
rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen.
48.
Die Angeklagte CSS, LLC ist eine Einheit im Besitz rechtlicher oder
wirtschaftlicher Garantieforderungen.
49.
Der Angeklagte Josef Schmidseder ist eine Einzelperson im Besitz
rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen.
50.
Die Angeklagten Hermann Dettmar and Helene Dettmar sind Einzelpersonen
im Besitz rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen.
51.
Der Angeklagte Claus Pedersen ist eine Einzelperson im Besitz
rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen.
52.
Die Angeklagte HFR RVA Advent Global Opportunity Master Trust ist eine
Einheit im Besitz rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen.
53.
Die Angeklagte The Advent Global Opportunity Master Fund ist eine
Einheit im Besitz rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen.
54.
Die Angeklagte Banca delle Marche SPA ist eine Einheit im Besitz
rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen.
55.
Die Ore Hill Credit Hub Fund Ltd ist eine Einheit im Besitz rechtlicher oder
9
wirtschaftlicher Garantieforderungen.
56.
Die Angeklagte Bhalodia RV/RM/Patel RG ist eine Einheit im Besitz
rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen.
57.
Die Angeklagte Barclays Bank PLC ist eine Einheit im Besitz
rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen.
58.
Die Angeklagte JPMorgan Securities Limited ist eine Einheit im Besitz
rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen.
59.
Die Angeklagte Intesa Sanpaolo SPA ist eine Einheit im Besitz
rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen.
60.
Die Angeklagte Intesa Sanpaolo Private Banking SPA ist eine Einheit
im Besitz rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen.
61.
Die Angeklagte Credito Emiliano SPA ist eine Einheit im Besitz
rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen.
62.
Die Angeklagte UniCredit Banca di Roma SPA ist eine Einheit im Besitz
rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen.
63.
Die Angeklagte Hutchin Hill Capital Cl, Ltd. ist eine Einheit im Besitz
rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen.
64.
Die Angeklagte Deutsche Bank SPA ist eine Einheit im Besitz
rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen.
65.
Die Angeklagte Banca Popolare di Vicenza SCPA ist eine Einheit
im Besitz rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen.
66.
Die Angeklagte Cassa Centrale Banca-Credito Cooperativo del Nord Est
SPA ist eine Einheit im Besitz rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen.
67.
Die Angeklagte Banca di Credito Cooperativo di Roma Societa
Cooperativa ist eine Einheit im Besitz rechtlicher oder wirtschaftlicher
Garantieforderungen.
68.
Die Angeklagte Bank of Valletta PLC ist eine Einheit im Besitz
rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen.
69.
Die Angeklagte Banca di Credito Cooperativo Abruzzese-Cappelle sul
Tavo-Societa Coopertiva ist eine Einheit im Besitz rechtlicher oder wirtschaftlicher
Garantieforderungen.
70.
Die Angeklagte UBS AG ist eine Einheit im Besitz rechtlicher oder
10
wirtschaftlicher Garantieforderungen.
71.
Die Angeklagte Pera Ugo ist eine Einheit im Besitz rechtlicher oder
wirtschaftlicher Garantieforderungen.
72.
Die Angeklagte Garibaldi Rosanna ist eine Einheit im Besitz
rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen.
73.
Die Angeklagte Canyon Value Realization Fund LP ist eine Einheit
im Besitz rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen.
74.
Die Angeklagte Lyxor/Canyon Value Realization Fund Limited ist eine
Einheit im Besitz rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen.
75.
Die Angeklagte Canyon-GRF Master Fund LP ist eine Einheit im Besitz
rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen.
76.
Die Angeklagte Prospect Mountain Fund Limited ist eine Einheit
im Besitz rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen.
77.
Die Angeklagte Red River Business Inc. ist eine Einheit im Besitz
rechtlicher oder wirtschaftlicher Garantieforderungen.
78.
Die Angeklagte Green Hunt Wedlake, Inc. in ihrer Rolle als Treuhänderin für
Nova Scotia Finance (die "Nova Scotia Finance Treuhänderin" und gemeinsam mit den
Lock-up-Aktionären die "Lock-up-Angeklagten") ist die durch die Lock-Up-Aktionäre
weisungsgebundene kanadische Konkursverwalterin mit der Aufgabe, die Doppelforderung in
ihrem Namen einzuklagen und ist die gesetzliche Besitzerin der Forderung.
79.
Die richtigen Namen, die Identität und die Rolle der hierin unter Nr. 1-100
angeklagten Einzelpersonen und unter Nr. 1-100 angeklagten Firmen sind der Klägerin
nicht bekannt. Sobald die Namen, die Identität und die Rolle der fiktiven Angeklagten
bekannt werden, wird die Klägerin diese Klage durch die richtigen Namen, die Identität und
die Rolle der Angeklagten ergänzen und sie verfolgen, als ob sie von Anfang an Angeklagte
dieses Verfahrens nach Vorschrift 15 und 25 der Federal Rules of Civil Procedure gewesen
wären, die nach Vorschrift 7015 und 7025 der Federal Rules of Bankruptcy Procedure auf
dieses Verfahren anwendbar sind. Um sicherzustellen, dass alle Beteiligten, die ein
wirtschaftliches Interesse an der Angelegenheit haben, von der Klage unterrichtet werden,
wird die GUC-Treuhandgesellschaft die Klage nicht nur den genannten Angeklagten,
sondern auch den folgenden Empfängern zukommen lassen (i) Euroclear Bank S.A./N.V.,
Clearstream Banking, société anonyme, BT Globnet Nominees und der Emissions- und
11
Zahlstelle für die Anleihen und (ii) eine Nachricht bezüglich der Klage in der Financial
Times, dem Luxemburger Wort und auf Debtwire veröffentlichen.
80.
Die unter Abschnitt 14-79 oben genannten Parteien werden hierin
gemeinsam als die "Angeklagten" bezeichnet.
81.
Beweisstück A im Anhang enthält eine Liste der nachrangigen
Angeklagten.
Die Liste beschreibt nach unserem Wissen: (i) Lock-up-Angeklagte, die am Stichtag für die
Ausschüttung (gemäß Plan) Anspruch auf die strittigen NSF-Forderungen erheben und (ii)
Berechtigte auf Garantieforderungen am Stichtag für die Ausschüttung, die direkt oder
indirekt nach dem Konkursantrag von Lock-up-Aktionären erlangt wurden.
82.
Beweisstück B enthält eine unseres Wissens vollständige Liste aller
Inhaber strittiger NFS-Forderungen am Stichtag für die Ausschüttung. Alle unter
Beweisstück B genannten Parteien sind Angeklagte bezüglich der Neucharakterisierung.
GERICHTSBARKEIT UND
GERICHTSSTAND
83.
Diese Maßnahme wird nach Vorschrift 3007 und 7001 der Federal Rules of
Bankruptcy Procedure eingeleitet und Entschädigung nach Paragraf §§ 105(a), 501, 502
und 510 des Insolvenzrechts beantragt.
84.
Dieses Gericht ist aufgrund 28 U.S.C. §§ 1334 und 157 zuständig für das
Verfahren. Die Angelegenheit stellt im Sinne von 28 U.S.C. §§ 157(b)(1) und 157(b)(2)(A),
(B) und (0) ein Hauptinsolvenzverfahren dar.
85.
Dieses Gericht hat persönliche Gerichtsbarkeit über alle Angeklagten, da alle
Angeklagten eine Anspruchsbegründung oder eine Anzeige auf Forderungsabtretung
("Abtretungsanzeige") in den oben genannten Konkursverfahren (die
"Konkursverfahren") eingereicht und sich der Gerichtsbarkeit dieses Gerichts unterworfen
haben. Während nach Aussage des Verteidigers der Lock-up-Aktionäre einige Lock-upAktionäre ihre Garantieforderungen angeblich abgetreten haben, spiegeln sich diese
Abtretungen nicht in den Abtretungsanzeigen wider, die am oder vor dem Stichtag für die
Ausschüttung in die Prozessliste eingetragen wurden.
86.
Die Klägerin erhebt Klage aufgrund der ihr durch Abschnitt 6.2(f) des Plans
12
u.a. übertragenen Rechte.
PROZESSVERLAUF
87.
Am 2. Juli 2010 legte der Gläubigerausschuss Widerspruch ein (Aktenzeichen
6248) ("erster Widerspruch") mit der Forderung (i) der Nichtanerkennung gewisser
Garantie- und Doppelforderungen nach Abschnitt 502 des Insolvenzrechts, unter anderem mit
der Begründung, dass (a) es sich um doppelte Forderungen handelt und (b) die Lock-upVereinbarung nach Abschnitt 548 des Insolvenzrechts und nach dem Recht von New York als
betrügerisch anfechtbar ist, oder dass als Alternative die Lock-up-Vereinbarung als illegaler
Übergang nach dem Konkursantrag nach Abschnitt 549 des Insolvenzrechts anfechtbar ist;
und/oder (ii) der Nachrangigkeit gewisser Garantie- und Doppelforderungen nach Abschnitt
510(c) des Insolvenzrechts.
88.
Am 19. November 2010 legte der Gläubigerausschuss Widerspruch ein
(Aktenzeichen 7859) (der "geänderte Widerspruch" und gemeinsam mit dem ersten
Widerspruch der "Widerspruch") unter anderem mit der Forderung der Nichtanerkennung
aller strittigen NSF-Forderungen nach Abschnitt 502(d) des Insolvenzrechts oder der
Nachrangigkeit der strittigen NSF-Forderungen nach Abschnitt 510(c) des Insolvenzrechts
oder, als Alternative, der Reduzierung der strittigen NSF-Forderungen auf den
Nominalbetrag der Anleihen abzüglich der “Genehmigungsgebühr", die neu als
Vorauszahlung für den Kapitalbetrag charakterisiert werden sollte. (Beweisstück B im
Anhang ist eine Kopie des geänderten Einwands.)
89. Wie oben erwähnt ist diese Klage eine Ergänzung zu einem bereits
aktenkundigen Widerspruch.
SACHVERHALT
Lock-up-Aktionäre bilden einen ad hoc Anleihegläubigerausschuss
90.
Ende Dezember 2008 suchte die alte GM aufgrund der beispiellosen
wirtschaftlichen Krise in den USA dringend Hilfe zur Vermeidung der Liquidierung. Das USFinanzministerium stellte der alten GM Rettungsgelder unter der Voraussetzung in Aussicht,
13
dass die alte GM einen Sanierungsplan zur Erreichung und Aufrechterhaltung langfristiger
Rentabilität erarbeitet. Diese Voraussetzung verlangte von der alten GM Verhandlungen mit
Gläubigern wie der Automobilarbeitergewerkschaft UAW und Anleihegläubigern über die
Neuordnung der Verpflichtungen und den Abbau der Schulden.
91.
Wie aus Beweisstück C in der Anlage hervorgeht, begannen einige Lock-up-
Aktionäre vor dem Konkursantrag, Anleihen auf dem Sekundärmarkt erheblich unter dem
Nennwert zu erwerben.
92.
Um dieselbe Zeit bildeten einige Besitzer von durch die alte GM
herausgegebenen und garantierten ungesicherten Schulden einschließlich einiger Lock-upAktionäre eine ad hoc Anleihengläubigergruppe (der "Lenkungsausschuss") mit der
Aufgabe, mit der alten GM im Namen der Anleihengläubiger bezüglich einer potenziellen
außergerichtlichen Neuordnung der gesamten ungesicherten Schulden in Verhandlung zu
treten. Kurz nach Bildung des Lenkungsausschusses begann die alte GM unter Mithilfe des
US-Finanzministeriums die Verhandlungen mit den Gläubigern zur Ausarbeitung eines
entsprechenden Sanierungsplans.
93.
Im März 2009 wies das US-Finanzministerium den ursprünglichen
Sanierungsplan der alten GM zurück und gab der alten GM sechzig Tage Zeit zur Vorlage
eines realistischen Plans. Falls die alte GM nicht in der Lage sei, einen realistischen
Sanierungsplan vor Ablauf der Frist - d. h. bis zum 1. Juni 2009 - vorzulegen, wäre das
Finanzministerium nicht zur Herausgabe zusätzlicher Geldmittel bereit. Unter diesen
Umständen wäre die alte GM zur Schließung ihrer Betriebe und zur Liquidierung nach
Kapitel 7 des Insolvenzrechts gezwungen gewesen.
Die Lock-up-Aktionäre beginnen Verfahren in Kanada
94.
Am 2. März 2009, während die Verhandlungen zwischen der alten GM und
dem Lenkungsausschuss und anderen noch im Gange waren, leiteten einige Lock-upAktionäre ein Gerichtsverfahren (das "Nova Scotia-Verfahren") gegen die alte GM. Nova
Scotia Finance, GM Nova Scotia Investments Ltd., ein Nova Scotia-Unternehmen ("Nova
Scotia Investments") und General Motors von Canada Limited, einen kanadischen Konzern
("GM Kanada") und einzelne Angestellte und Direktoren dieser Institutionen ein und
warfen den Angeklagten vor dem Obergerichtshof von Nova Scotia unter anderem
14
Repressalien vor.
95.
Im Nova Scotia-Verfahren wurde behauptet, dass die Lock-up-Aktionäre
infolge der Übertragung von Geldern von Nova Scotia Finance und Nova Scotia Investments
an die alte GM “unterdrückt” worden seien. In Bezug auf die alte GM wurde der Vorwurf
erhoben, dass die alte GM unfair durch diese Übertragungen begünstigt worden sei und es
wurde der Versuch unternommen, den übertragenen Geldwert von der alten GM
zurückzuholen und die Lock-up-Aktionäre und andere Angeklagte auszubezahlen.
96.
Die Forderungen waren jedoch völlig unbegründet und es wurde erklärt, dass
diese enorme Auswirkungen auf den Sanierungsprozess der alten GM in den USA und in
Kanada hätten.
97.
Das Nova Scotia-Verfahren war unter anderem deshalb unbegründet, da die
Lock-up-Aktionäre nachweisen mussten, dass sie die Anleihen ohne Wissen der
angefochtenen Umstände erstanden hatten, um nach den Gesetzen von Nova Scotia Anklage
wegen Repressalien stellen zu können. In einer Mitteilung vom 9. Juli 2003 im
Zusammenhang mit der Auflage der Anleihen (das "Börsenprospekt") wurde mitgeteilt,
dass die daraus entstehenden Gewinne als Teil der allgemeinen
Anstrengung, die Verbesserung der Bilanz der alten GM zu beschleunigen, direkt oder
indirekt an die alte GM zurückfließen würden. Im Börsenprospekt wurde erwähnt, dass Nova
Scotia Finance "keine unabhängige Geschäftstätigkeiten ausübt, sondern nur als
Finanzunternehmen" für die alte GM und deren Tochterfirmen fungiere. Darüber hinaus ist
Nova Scotia Finance nicht gesetzlich verpflichtet, eine bestimmte Menge an
Vermögenswerten oder Aktienkapital zu besitzen und war nicht gezwungen, sich vor der in
der Nova Scotia-Verhandlung zur Debatte stehenden Übertragung einer Solvenzprüfung zu
unterziehen.
98.
Deshalb war die von dem Nova Scotia-Verfahren ausgehende Gefahr für die
alte GM gering. Die Lock-up-Aktionäre schienen dies auch zu bestätigen. Einer der Lockup-Aktionäre bezeichnete den Vorwurf der Repressalie in einer internen Kommunikation
als "den letzten Versuch von Betrügern," die "Gerichte zu nutzten, um eine für sie
vorteilhafte Lösung zu fabrizieren."
99.
Darüber hinaus wussten die Lock-up-Aktionäre vor dem Erwerb der
Anleihen von den strittigen Übertragungen oder hätten davon wissen müssen, da am 27.
Mai 2008, nahezu ein Jahr vor der Nova Scotia-Verhandlung, eine öffentliche Mitteilung
15
bei der Registry of Joint Stock Companies von Nova Scotia eingegangen ist.
100.
Trotz dieser Tatsachen warteten die Lock-up-Aktionäre mit dem Beginn der
Nova Scotia-Verhandlungen, bis sich die alte GM in einer extrem schwierigen finanziellen
Lage befand.
Der Umtausch der Anleihen läuft aus und die Lock-up-Aktionäre warten auf
die Auszahlung
101.
Am 27. April 2009 startete die alte GM vor Ablauf der Frist des US-
Finanzministeriums eine Umtauschaktion mit dem Ersuchen, dem Umtausch ihrer
ungeschützten Schulden (der "Anleihenumtausch") in Höhe von ca. $27 Milliarden
Dollar zuzustimmen und die alte GM behandelte nahezu alle Anleihen, einschließlich
den 2015- und 2023-Anleihen, gleich (mit einer Mischung aus Anleihen und Bargeld).
102.
Im Zusammenhang mit dem Anleihenumtausch gab die alte GM einen
Prospekt heraus, dem zu entnehmen war, dass Nova Scotia Finance (i) mit Stand vom 10. Juli
2003 Vermögenswerte in Form von zwei ungesicherten zwischengesellschaftlichen Darlehen
an GM Kanada im Nennwert von 1,33 Milliarden kanadischen Dollar besaß (die
"zwischengesellschaftlichen Darlehen") und (ii) mit Stand vom 10. Juli 2003 an zwei
Währungstauschvereinbarungen mit der alten GM beteiligt war, aufgrund derer Nova Scotia
Finance kanadische Dollar bezahlen und Pfund Sterling erhalten würde (die
"Tauschvereinbarungen"). Nach Ablauf der Tauschvereinbarungen hätte die alte GM bei
Anstieg des kanadischen Dollars gegenüber dem englischen Pfund einen Gewinn verzeichnet,
sodass die alte GM ein Anrecht auf einen Tausch durch Nova Scotia Finance aufgrund der
Tauschvereinbarungen gehabt hätte (die "Tauschverbindlichkeit").
103.
Der Prospekt enthielt außerdem eine Klausel, dass nach dem
Gesellschaftsrecht von Nova Scotia der Insolvenzverwalter oder Treuhänder für den Fall,
dass Nova Scotia Finance abgewickelt würde (d. h. im Falle der Insolvenz und
wahrscheinlich des Bankrotts), in der Lage wäre, Anklage gegen die [alte GM] und die
Aktionäre von [Nova Scotia Finance] zu dahingehend zu erheben, einen Betrag an [Nova
Scotia Finance] zu bezahlen, der ausreichend wäre, um die Schulden und Verbindlichkeiten
der Firma zu begleichen, da Nova Scotia Finance eine Gesellschaft mit unbeschränkter
Haftung ist.
104.
Nach Bekanntgabe der zwischengesellschaftlichen Darlehen durch die alte
16
GM verwendeten die Lock-up-Aktionäre im Namen von Nova Scotia Finance (das sich
nach Angaben der Lock-up-Aktionäre im Konflikt befand und nicht gegen seinen Partner
GM Kanada vorgehen konnte) ihr anhängiges betrügerisches Verfahren, um eine
Rückzahlung der zwischengesellschaftlichen Darlehen zu verlangen. Angesichts der
eingeschränkten Ressourcen von GM Kanada zu dem damaligen Zeitpunkt bestand die
Gefahr, dass GM Kanada dadurch zum Konkurs gezwungen worden wäre.
105.
Bei der aggressiven Durchführung der Nova Scotia-Verhandlung versuchten
die Lock-up-Aktionäre nicht einmal mehr, den Anschein zu erwecken, eine globale Lösung
durch den Lenkungsausschuss im Namen aller Anleihengläubiger zu verfolgen und es war
wenig überraschend, dass die Umtauschaktion am 26. Mai 2009 ohne Erfolg auslief.
106.
Mit knapp drei Tagen bis zum Ablauf der Frist durch das US-
Finanzministerium machte Nova Scotia Finance am Donnerstag den 28. Mai 2009 den
Lock-up-Aktionären ein Angebot zur Barzahlung von 0,28 englischen Pfund pro
ausstehendem englischen Pfund per 2015- und 2023-Anleihen in dem Versuch, die Nova
Scotia-Verhandlungen und alle Verbindlichkeiten aller GM-Einheiten in Bezug auf die
2015- und 2023-Anleihen zu einem Ende zu bringen. Das Angebot von Nova Scotia
Finance ging davon aus, dass bei Zahlung von ca. 28% des Nennwerts der 2015- und
2025-Anleihen diese abgelöst würden und alle GM-Parteien aller Verpflichtungen aus den
Anleihen enthoben würden.
107. Die Lock-up-Aktionäre wiesen dieses Angebot jedoch als “völlig unzureichend”
zurück.
Die verzweifelten Bemühungen vor dem Konkursantrag,
Bargeld zur Bezahlung der Lock-up-Aktionäre zur
"Treuhandgesellschaft" zu transferieren
108.
Am Freitag den 29. Mai 2009, dem letzten Werktag vor Ablauf der Frist des
US-Finanzministeriums und damit einer möglichen Gefahr eines Bankrotts der alten GM,
hatten Führungskräfte bei GM Kanada und der alten GM, die für die Bereitstellung der
Geldmittel zur Bezahlung der Lock-up-Aktionäre verantwortlich waren, die Befürchtung,
nicht genügend Zeit zu haben, um zu einer Einigung zu kommen.
109.
Die Lock-up-Aktionäre hatten das Angebot von Nova Scotia Finance vom 28
17
Mai 2009 zur Bezahlung von 28% des Nennwerts der 2015- und 2023-Anleihen
ausgeschlagen, und am 1. Juni wäre die alte GM nach Einreichung des Konkursantrags nicht
mehr in der Lage gewesen, Geldmengen in dieser Höhe - knapp eine halbe Milliarde Dollar außerhalb der normalen Geschäftstätigkeit ohne Zustimmung des Gerichts zu übertragen.
110.
Im Laufe des Tages versuchte GM Kanada, ihre gesicherten Kreditgeber, die
Export Development Canada ("EDC"), zur Zustimmung zu bewegen, die es GM Kanada
erlauben würde, zusätzliche Geldmittel in Form eines Darlehens an die alte GM zu erhalten. Ziel
des Darlehens war es, eine Einigung mit den
Lock-up-Aktionären zu erzielen, die den Umtausch der 2015- und 2023-Anleihen gegen Bargeld
abgelöst und alle strittigen NSF-Forderungen beendet hätten. Die Zustimmung der EDC war
deshalb notwendig, weil GM Kanada entsprechend der Darlehensvereinbarung mit EDC
verpflichtet war, EDC vor einer Schuldenübernahme außerhalb der normalen Geschäfte im Wert
von über 100 Millionen Dollar zu unterrichten.
111.
Da der Konkursantrag die Möglichkeit der alten GM, Gelder ohne Zustimmung
des Gerichts zu übertragen, beeinträchtigt hätte, versuchte die alte GM die Gelder noch vor
Einigung mit den Lock-up-Aktionären nach Kanada zu übertragen.
112.
Gegen Ende des Geschäftstags am Freitag den 29. Mai 2009 teilte GM
Kanada den beteiligten Parteien mit, dass jegliche Überweisung von der alten GM an GM
Kanada unverzüglich vorzunehmen sei, damit die Gelder noch vor dem bevorstehenden
Konkursantrag der alten GM am 1. Juni 2009 bei GM Kanada eintreffen würden. Einige
Stunden später gab die EDC über E-Mail ihre Zustimmung zu einem Darlehen der alten GM
in Höhe von 450 Millionen Dollar an GM Kanada unter der Voraussetzung, dass die Gelder
zur Tilgung und Ablösung aller ausstehenden Anleihen benutzt werden würde
113.
Gegen Ende des Tages am Freitag den 29. Mai 2009 überwies die alte GM
nach Aussagen 450 Millionen Dollar (die "zweckgebundenen Gelder") an ein Konto bei
der TD Canada Trust in Kanada, die nach einer Vereinbarung vom 29. Mai 2009 und
unterzeichnet von der alten GM und GM Kanada in einem Trust anzulegen waren (die
"Trust-Vereinbarung"). Diese Überweisung von 450 Millionen Dollar wurde als
zwischengesellschaftliches Darlehen ausgegeben und in Form eines Schuldscheins mit
Datum vom 29. Mai 2009, unterzeichnet von GM Kanada, belegt (der "Schuldschein").
114.
Nach der Trust-Vereinbarung sollten die zweckgebundenen Gelder in einem
Trustfonds gehalten und nur zur Finanzierung einer Ergänzung zu den 2015- und 202318
Anleihen verwendet werden, um sicherzustellen, dass die 2015- und 2023-Anleihen in
Bargeld umwandelbar wären. Die zweckgebundenen Gelder sollten sofort wieder an die alte
GM zurückfließen, falls die Lock-up-Aktionäre die Lock-up-Vereinbarung nicht bis zum 31.
Mai 2009 um 23:30 EST unterzeichnet und eingereicht hätten (die "Lock-up-Frist").
115.
Die Lock-up-Aktionäre haben ihren Teil der Lock-up-Vereinbarung zur
Lock-up-Frist nicht unterzeichnet und eingereicht. Zu dem Zeitpunkt gab es noch nicht
einmal eine endgültige Fassung der Lock-up-Vereinbarung. Folglich war GM Kanada
entsprechend der Trust-Vereinbarung gezwungen, die zweckgebundenen Gelder an die alte
GM zurückzugeben, um den Schuldschein einzulösen.
116.
Die Verhandlungen zwischen der alten GM und den Lock-up-Aktionären
wurden bis weit nach der Lock-up-Frist bis zum Morgen vom 1. Juni 2009, dem
Antragsdatum, fortgesetzt. Als die alte GM am 1. Juni 2009 um 7:57 Uhr ihren Konkursantrag
stellte, d. h. mehr als acht Stunden nach Ablauf der Lock-up-Frist, hatte sich der Status der
zweckgebundenen Gelder nicht geändert: Die Lock-up-Aktionäre hatten ihren Teil der Lockup-Vereinbarung immer noch nicht unterzeichnet und eingereicht. Somit waren die
zweckgebundenen Gelder bei Stellung des Konkursantrags an die alte GM zu zahlen und
diese Geldmittel gingen nach der Trust-Vereinbarung in die Konkursmasse der alten GM ein.
117.
Die zweckgebundenen Gelder wurden jedoch aufgrund des Versäumnisses
der Parteien, die Bedingungen der Treuhandvereinbarung zu erfüllen, nicht, wie gefordert,
sofort wieder an die alte GM zurückgegeben. Stattdessen wurde die Trust-Vereinbarung
zweimal nach dem Konkursantrag geändert, um eine Untersuchung durch dieses Gericht
(und damit die Wahrscheinlichkeit, dass das Gericht seine Zustimmung verweigern würde)
zu umgehen und die Änderungen wurde zurückdatiert, um den Eindruck zu erwecken, dass
die zweckgebundenen Gelder nicht Eigentum der alten GM sei, sodass die Zustimmung
durch dieses Gericht für diese Gelder nicht notwendig sei.
118.
Nach uns vorliegenden Informationen wurde die erste Änderung zur Trust-
Vereinbarung um den 8. Juni 2009 herum rechtsgültig ausgefertigt und von der alten GM
ausgeliefert, obwohl sie auf "den 31. Mai 2009" zurückdatiert worden war (die "erste Trust Änderung"), sodass zum ersten Mal die Möglichkeit bestand, die zweckgebundenen Gelder
für andere Zwecke als für die Tilgung der 2015- und 2023-Anleihen zu verwenden. Darüber
hinaus verlängerte die erste Trust-Änderung unter anderem die Lock-up-Frist eindeutig von
23:30 Uhr EST am 31. Mai 2009 auf 6:00 Uhr am 1. Juni 2009.
19
119.
Obwohl die erste Trust-Änderung nicht vor dem Konkursantrag rechtsgültig
ausgefertigt wurde, wurde die Zustimmung des Gerichts nicht beantragt oder erteilt, womit
die Konkursmasse der alten GM für eine solche außergewöhnliche Geschäftsangelegenheit
hätten verwendet werden können. Die erste Trust-Änderung ist somit null und nichtig und
nicht bindend. Selbst wenn die erste Trust-Änderung vor dem Konkursantrag rechtskräftig
ausgefertigt worden wäre, hätten die zweckgebundenen Gelder sofort an die alte GM
zurückgezahlt werden müssen, da die Lock-up-Aktionäre die Lock-up-Vereinbarung auch zur
6:00-Uhr-Frist noch nicht unterzeichnet und eingereicht hatten, wie unten beschrieben.
120.
Nach unseren Informationen wurde um den 8. Juni 2009 herum eine zweite
Änderung zur Trust-Vereinbarung durch GM Kanada und die alte GM rechtsgültig ausgefertigt
und ausgeliefert, jedoch zurückdatiert auf den "3. Juni 2009" (die "zweite Trust-Änderung" und
gemeinsam mit der ersten Trust-Änderung die "Trust-Änderungen"), sodass zum ersten Mal die
Möglichkeit bestand, die zweckgebundenen Gelder zur Finanzierung der Anwaltskosten der
Lock-up-Aktionäre und aller Kosten der Nova Scotia Finance-Treuhandgesellschaft zu
verwenden. Die Zustimmung des Gerichts für diese zweite Trust-Änderung wurde weder
beantragt noch erteilt, sodass die zweite Trust-Änderung null und nichtig und nicht bindend ist.
121.
Am 5. Juni 2009 wurden über 367 Millionen Dollar der zweckgebundenen
Gelder aus dem Treuhandkonto von GM Kanada freigegeben und entsprechend einem
Treuhandvertrag an einen Treuhänder übergeben, bei dem die Gelder verblieben, bis die
"außerordentliche Lösung" der Besitzer der 2015- und 2023-Anleihen, die die Lock-upVereinbarung bewilligte, am 25. Juni 2009 verabschiedet wurde. Am darauf folgenden Tag
wurden 367 Millionen Dollar als "Genehmigungsgebühr" an die Besitzer der 2015- und
2023-Anleihen ausbezahlt.
122.
Da entsprechend der Trust-Änderungen ca. 367 Millionen Dollar der
zweckgebundenen Gelder, die der alten GM gehörten, erst nach dem Konkursantrag an die
Lock-up-Aktionäre übertragen wurden, besteht kein Zweifel, dass die Genehmigung des
Konkursgerichts erforderlich gewesen wäre.
Die Lock-up-Vereinbarung wurde nach dem Konkursantrag getroffen
123.
Da die Forderungen der Lock-up-Aktionäre die Erwartungen der alten GM
bei weitem übertrafen und die Lock-up-Aktionäre hart um jeden Punkt kämpften, um den
größtmöglichen Vorteil für sich zu sichern, war die Lock-up-Vereinbarung vor Stellung
20
des Konkursantrags am 1. Juni 2009 um 7:57 Uhr noch nicht abgeschlossen. Die
Verhandlungen wurden bis zum Ablauf der Frist und darüber hinaus geführt. Die
Korrespondenz und die elektronischen Daten der Lock-up-Angeklagten sowie der neuen
und alten GM belegen, dass die Lock-up-Vereinbarung erst nach Einreichen des
Konkursantrags durch die alte GM getroffen wurde und erst danach getroffen werden
konnte.
124.
Obwohl die Lock-up-Angeklagten wiederholt vor diesem Gericht ausgesagt
haben, dass die Lock-up-Vereinbarung vor dem Konkursantrag getroffen worden sei und
damit nicht der Untersuchung durch das Gericht unterliegen würde, besitzen wir
Informationen, die belegen, dass die Vereinbarung erst nach dem Antrag getroffen wurde
und vom Gericht hätte genehmigt werden müssen. Eine Zustimmung wurde weder beantragt
noch erteilt.
125.
Die Umsetzung der Lock-up-Vereinbarung erforderte einige Übertragungen
und die Verwendung von Eigentum aus der Bankrottmasse der alten GM sowie Verfahren
der Lock-up-Aktionäre gegen die alte GM nach dem Konkursantrag, und nichts davon wurde
dem Gericht oder den Gläubigern mitgeteilt geschweige denn von diesen genehmigt.
126.
Die alte GM als alleinige Besitzerin von Nova Scotia Finance-Aktien führte
ihre Zustimmung zu den in der Lock-up-Vereinbarung genannten Transaktionen am 8. Juni
2009, mehr als einer Woche nach dem Konkursantrag, aus, wobei die Zustimmung auf den
1. Juni 2009 zurückdatiert worden war.
127.
Darüber hinaus sah die Lock-up-Vereinbarung vor, dass die
zweckgebundenen Gelder, die Teil der Konkursmasse am Tag des Konkursantrags der alten
GM darstellte, den Lock-up-Aktionären als "Genehmigungsgebühr" zu übertragen sei.
128.
Die beiden Änderungen zur oben genannten Trust-Vereinbarung wurden
ebenso erst nach dem Konkursantrag durch die alte GM oder GM Kanada ausgeführt. Die
Änderungen waren notwendig, um die Bedingungen der Lock-up-Vereinbarung festzulegen
und die zweckgebundenen Gelder freizugeben. Aus diesem Grund verstieß die Bezahlung der
zweckgebundenen Gelder an die Besitzer von 2015- und 2023-Anleihen gegen die am Tag
der Stellung des Konkursantrags gültigen Trust-Vereinbarung, da die Lock-up-Vereinbarung
nicht bei Ablauf der Frist am 31. Mai abgeschlossen war und die zweckgebundenen Gelder
nicht zur Ablösung der 2015- und 2023-Anleihen eingesetzt wurden.
Die endgültigen Bedingungen der Lock-up-Vereinbarung sind wirtschaftlich irrational
21
129.
Die endgültige Lock-up-Vereinbarung stand in keinerlei Verhältnis zu
den geringen Vorteilen, die der alten GM nach der Vereinbarung entstanden.
130.
Im Zusammenhang mit Verhandlungen mit den Lock-up-Aktionären hat die
alte GM eine interne Untersuchung durchgeführt und dem US-Finanzministerium zugänglich
gemacht. Danach ist jede Vereinbarung in Höhe von über 235 Millionen Dollar aus Sicht der
alten GM unverständlich. D. h. während die alte GM bereit war, die 2015- und 2023-Anleihen
und alle strittigen NSF-Forderungen zugunsten der Bezahlung in Höhe von bis zu 235
Millionen Dollar abzulehnen, war eine mit den Lock-up-Aktionären ausgehandelte Lösung in
Höhe von über 235 Millionen Dollar oder unter der Voraussetzung, dass die 2015- und 2023Anleihen nicht abgelöst wurden, nicht sinnvoll. Am Ende lagen die unter der Lock-upVereinbarung an die Lock-up-Aktionäre geleisteten Bezahlungen weit über den durch die alte
GM festgelegten Parametern und jenseits jeglicher wirtschaftlicher Vernunft.
131.
Erstens erhielten Besitzer von 2015- und 2023-Anleihen mit Wirkung vom
25. Juni 2009 eine “Genehmigungsgebühr” in bar in Höhe von 223.303.500 englischen
Pfund (oder ca. 367 Millionen Dollar) (die "Genehmigungsgebühr") plus Begleichung
der Anwaltskosten der Lock-up-Aktionäre. Die Genehmigungsgebühr alleine ging weit
über einen wirtschaftlich angemessenen Wert hinaus.
132.
Obwohl die Genehmigungsgebühr nominal von Nova Scotia Finance zu
begleichen war, wurde sie von der alten GM finanziert. Da unseres Wissens wie oben
ausgeführt die Bezahlung der Genehmigungsgebühr nach Stellung des Konkursantrags durch
die alte GM erfolgte, handelt es sich um unrechtmäßige Verwendung des Eigentums der
alten GM.
133.
Die Lock-up-Aktionäre zogen das Geld für die Barbezahlung von 367
Millionen Dollar aus der alten GM ohne Genehmigung durch das Gericht ab und
informierten weder das Gericht noch die Gläubiger der alten GM oder andere am
Insolvenzverfahren Beteiligte. Wie aus Beweisstück C im Anhang zu entnehmen ist,
haben Appaloosa und Fortress nach dem Konkursantrag jedoch noch vor Auszahlung der
Genehmigungsgebühr zusätzliche Garantieforderungen erworben, um ihren Anteil an der
Gebühr zu erhöhen.
134.
Die Genehmigungsgebühr betrug über 35% des damaligen Nennbetrags
der 2015- und 2023-Anleihen und lag damit um das Vielfache über einer wirtschaftlich
22
angemessenen Genehmigungsgebühr.
135.
Zweitens werden nach der Lock-up-Vereinbarung die 2015- und 2023-
Anleihen nicht durch die Genehmigungsgebühr abgelöst. Nach der Lock-up-Vereinbarung,
die speziell davon ausging, dass die alte GM am 1. Juni 2009 Konkurs anmelden würde, gab
die alte GM ihre Zustimmung, die Garantieforderungen im vollen Nennwert der 2015- und
2023-Anleihen und andere Gebühren im Gesamtwert von über 1 Milliarde Dollar im vollen
gesetzlich anwendbarem Rahmen zuzulassen und nicht im Insolvenzverfahren anzufechten,
obwohl die Genehmigungsgebühr im Grunde genommen eine Bezahlung des Kapitalbetrags
für die 2015- und 2023-Anleihen war.
136.
Drittens führte die Lock-up-Vereinbarung zu einer enormen Forderung
vonseiten der Nova Scotia Finance-Treuhandgesellschaft gegen die alte GM im Namen der
Besitzer von 2015- und 2023-Anleihen. Die Lock-up-Vereinbarung legte den Grundstein
zum, durch die Lock-up-Aktionäre kontrollierten, Bankrott der Nova Scotia Finance und
erlaubte den Besitzern von 2015- und 2023-Anleihen aufgrund der Geltendmachung der
Doppelforderung durch die Nova Scotia Finance-Treuhandgesellschaft, die für die 2015und 2023-Anleihen geschuldeten Gelder von der alten GM einzufordern. Ohne den durch
die Lock-up-Aktionäre und die Lock-up-Vereinbarung herbeigeführten Bankrott der Nova
Scotia Finance hätte die alte GM gegenüber diesen Aktionären keinerlei über die Garantie
hinausgehenden Verpflichtungen gehabt.
137.
Viertens begründete die Lock-up-Vereinbarung eine enorme und unzulässige
Umtauschverpflichtung gegenüber der alten GM. Die Lock-up-Vereinbarung verwandelte die
Umtauschverpflichtung von einem der GM geschuldeten Betrag in einen von der alten GM
geschuldeten Betrag, indem sie festsetzte, dass die Umtauschverpflichtung in die
Doppelforderung der Nova Scotia Finance-Treuhandgesellschaft zugunsten der Besitzer der
2015- und 2023-Anleihen aufgenommen werden sollte.
138.
Schließlich stimmte Nova Scotia Finance in der Lock-up-Vereinbarung zu,
GM Kanada von seinen Verpflichtungen, die zwischengesellschaftlichen Darlehen
zurückzuzahlen, zu befreien. Als direktes Ergebnis der Befreiung (die offenbar am 25. Juni
2009 im Zusammenhang mit der außerordentlichen Beschlussfassung ausgeführt wurde)
gingen die Pflichten aus den zwischengesellschaftlichen Darlehen gegenüber Nova Scotia
Finance über die Doppelforderung auf die alte GM über. Somit war die alte GM für jeden
Dollar, von dessen Bezahlung Nova Scotia Finance GM Kanada im Zusammenhang mit
23
den zwischengesellschaftlichen Darlehen befreite, haftbar.
Nova Scotia Finance stimmt dem Konkurs in Kanada zu
139.
Am 8. Oktober 2009 beantragten die Lock-up-Aktionäre ohne
Benachrichtigung des Gerichts oder der Gläubiger die Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
gestützt durch einen zuvor ausgeführten Beschluss vom 4. Juni 2009, angeblich
unterzeichnet von den Direktoren von Nova Scotia Finance. Wie als erstes aus einem durch
die alte GM eingereichten Formblatt 8-K (das "Oktober 8-K") bekannt wurde, wurde das
Verfahren in Kanada am 9. Oktober 2009 eröffnet.
140.
Das Insolvenzverfahren in Kanada war von Anfang an betrügerisch und die
Nova Scotia Finance-Treuhandgesellschaft handelte gemeinsam mit den Lock-upAktionären, um ihre unangemessenen Ziele zu verfolgen. Die Lock-up-Aktionäre warteten
absichtlich drei Monate nach Erhalt ihrer Genehmigungsgebühr bis zur Konkursanmeldung
von Nova Scotia Finance, um die Genehmigungsgebühr vor bestimmten
Anfechtungsansprüchen nach kanadischem Gesetz zu schützen. Darüber hinaus beeinflussten
die Lock-up-Aktionäre die Ernennung einer Konkursverwalterin - der Green Hunt Wedlake,
Inc. - die von ihnen ausgewählt wurde und alleine auf ihre Weisungen und zu ihren Gunsten
handelte.
141.
Die Nova Scotia Finance-Treuhandgesellschaft legte den Gläubigern am 12.
November 2009 einen vorläufigen Bericht (der "Bericht") vor. In diesem Bericht wird die
finanzielle Situation von Nova Scotia Finance aus Sicht der Nova Scotia FinanceTreuhandgesellschaft geschildert und er enthält ein Kapitel über "Präferenzen und
Übertragung unter Wert", in dem die Tilgung der zwischengesellschaftlichen Darlehen zu
einem Wert, der unter einem Drittel des geschuldeten Nennwerts liegt, erörtert wird. .Im
Bericht steht, dass zwar "diese Transaktionen als Präferenzen und Übertragung unter Wert
angesehen werden könnten, dass aber alle bekannten Gläubiger von . . . [Nova Scotia
Finance] entweder Nutznießer der Transaktion waren oder der Transaktion zustimmten
und/oder an dieser beteiligt waren . . . [und] kein Gläubiger benachteiligt wurde." Die Nova
Scotia Finance-Treuhandgesellschaft hat es versäumt, dieser Abmachung nachzugehen oder,
wie nach kanadischem Recht vorgesehen, auf der Ernennung eines Inspektors zu bestehen.
Die Lock-up-Vereinbarung wurde durch die alte GM nicht richtig eingeschätzt
24
142.
Am 18. November 2009 sandte die neue GM dem Anwalt der Lock-up-
Aktionäre, Greenberg Traurig, einen Brief mit der Bestätigung zu, dass die alte GM die
Lock-up-Vereinbarung offensichtlich am 24. Juli 2009 angenommen hätte. Nach Aussage
der neuen GM hätten nach dem gerichtlichen Übernahme- und Übertragungsverfahren alle
Lock-up-Aktionäre eine Übernahmeerklärung mit Anweisungen erhalten sollen. Unseres
Wissens wurden diese Informationen nicht verteilt. Darüber hinaus erhielt der
Gläubigerausschuss keine Nachricht, dass die Lock-up-Vereinbarung offenbar durch die alte
GM angenommen worden war, trotz deren monumentaler Auswirkungen auf die
ungesicherten Gläubiger der alten GM. Das Gericht wurde auch nicht über die Lock-upVereinbarung und ihre Folgen auf die Konkursmasse der alten GM unterrichtet.
Die Tauschkomponente der Doppelforderung ist nicht durchsetzbar und übertrieben
143.
Am 9. November 2009 reichte die neue GM wie in der Lock-up-
Vereinbarung vorgesehen eine Forderung gegen Nova Scotia Finance aufgrund der
Tauschvereinbarung in Höhe von 564 Millionen Dollar ein (die "Tauschforderung").
Zur Unterstützung der Tauschforderung fügte die neue GM einen Kontoauszug bei, aus
dem hervorging, dass sie entsprechend des im Konkursverfahren vom 5. Juli 2009
vorgelegten Verkaufsauftrags die Rechte an dem Konto erworben hätte. Obwohl die
Tauschvereinbarung, wie die Lock-up-Vereinbarung, enorme Auswirkungen auf die
ungesicherten Gläubiger der alten GM hatte, wurde der Gläubigerausschuss nicht darüber
informiert, dass die Tauschverpflichtung offenbar auf die neue GM übergegangen war.
Die Tauschverpflichtung wurde in der Tat nie voll von der alten GM angenommen
sondern der neuen GM übertragen und hätte eigentlich nie als Forderung von der neuen
GM akzeptiert werden dürfen.
144.
Die neue GM und die Lock-up-Aktionäre wussten, dass die Tauschforderung
eventuell gegenstandslos sein könnte, da die neue GM Monate vor Einreichen der Forderung die
Lock-up-Aktionäre darüber informiert hatte, dass es um die Zeit der Vereinbarung eine interne
Debatte bei GM über die Frage gab, ob die Tauschforderung Teil der Doppelforderung sein
würde und darüber, dass es die Auffassung gab, dass die Tauschforderung nicht in der
Berechnung der Doppelforderung zu berücksichtigen sei.
145.
Außerdem
wurde
die
Tauschvereinbarung
25
nicht
vorschriftsgemäß
gekündigt. Da die Swaps nicht gekündigt wurden, fehlt die Grundlage, um die
Tauschforderungen geltend zu machen.
146.
Darüber hinaus wussten die neue GM und die Lock-up-Angeklagten,
dass die beantragte Tauschforderung in dem Maß, in dem sie in der Doppelforderung der
Nova Scotia Finance-Treuhandgesellschaft enthalten war (d.h. gar nicht), um ca.
Zweihundert Millionen Dollar überhöht war.
Die Lock-up-Angeklagten machten vor Gericht falsche Aussagen
und beteiligten sich an anderem unbilligem Verhalten
147.
Wie hier aufgezeigt, wurde die Lock-up-Vereinbarung erst nach der
Konkursanmeldung getroffen. Die Lock-up-Angeklagten stellten jedoch die Natur der Lock-upVereinbarung falsch dar in dem Versuch, die Vereinbarung einer genauen Untersuchung durch
das Gericht und andere Gläubiger im Insolvenzverfahren zu entziehen. Die Lock-upAngeklagten haben z. B. fälschlicherweise in ihren Aussagen zum geänderten Widerspruch, der
am 13. Dezember 2010 beim Gericht einging, angegeben, dass die Lock-up-Vereinbarung vor
dem Konkursantrag getroffen worden sei und aus diesem Grund nicht der Überprüfung durch
das Gericht unterliegen würde.
148. Die Lock-up-Aktionäre waren an den Verhandlungen zur Lock-upVereinbarung und den damit verbundenen Transaktionen beteiligt und wussten somit,
dass das Datum für den Abschluss der Vereinbarung und die Durchführung der
Transaktionen, die zur Erfüllung durch die alte GM notwendig waren, nach dem
Konkursantrag der alten GM lag.
149. Darüber hinaus behaupteten die Lock-up-Aktionäre fälschlicherweise, dass
"die Transaktionen unter der Lock-up-Vereinbarung" vollständig offengelegt wurden und die
"Lock-up-Vereinbarung allgemein bekannt war". Obwohl die alte GM zwar am 1. Juni 2009
ein 8-K-Formular einreichte, das angeblich die Lock-up-Vereinbarung offenlegen würde (die
"Juni 8-K"), enthielt das Formular nicht wesentliche Fakten zur Vereinbarung, die den
Lock-up-Aktionären bekannt waren. Im 8-K-Formular vom Juni wird beispielsweise nicht
erwähnt, dass Nova Scotia Finance dem Konkurs oder der Tauschverpflichtung zugestimmt
hatte (und eine Doppelforderung in Betracht zog). Ebenso unerwähnt bleibt im 8-K-Formular
vom Juni, dass die alte GM die Finanzierung des Schuldscheins übernahm, mit dem die
Genehmigungsgebühr getilgt wurde sowie das Datum der Bezahlung. Die Lock-upVereinbarung wurde tatsächlich erst öffentlich eingereicht, als sie durch die neue GM am 7.
26
August 2009 gemeinsam mit einer Reihe anderer Beweisstücke an ein Formblatt 8-K
angehängt wurde. Damit ist bewiesen, dass wesentliche Einzelheiten der Lock-upVereinbarung nicht rechtzeitig offengelegt wurden.
150. Darüber hinaus hat kein an den Verhandlungen zur Lock-up-Vereinbarung
und den damit verbundenen Transaktionen Beteiligter bisher vor diesem Gericht zugegeben,
dass die "Einigung" mit den Lock-up-Aktionären die alte GM mit Forderungen und
Barzahlungen in Höhe von über drei Milliarden Dollar belastete.
151. Die irreführenden Angaben der Lock-up-Angeklagten vor diesem Gericht in
Bezug auf die Lock-up-Vereinbarung sowie das hier aufgeführte unangemessene Verhalten
der Lock-up-Angeklagten sowohl vor als auch während des Konkursverfahrens
rechtfertigen die Nachrangigkeit oder als Alternative die Nichtanerkennung der
Forderungen der zur Nachrangigkeit Angeklagten.
Die Nova Scotia Finance-Treuhandgesellschaft beteiligte sich an unbilligem Verhalten
152. Die Nova Scotia Finance-Treuhandgesellschaft hat sich ebenfalls auf
Weisung der Lock-up-Aktionäre an unbilligem Verhalten beteiligt, unter anderem indem sie (i)
es versäumt hat, die Lock-up-Vereinbarung zu untersuchen und die Genehmigungsgebühr als
null und nichtigen Transfer in Frage zu stellen; (ii) sich an der Verzögerung des Konkursantrags
von Nova Scotia Finance in Kanada beteiligt hat, um die Genehmigungsgebühr weiter zu
verschleiern; (iii) eine Forderung in Höhe von über 1,6 Milliarden Dollar in dieses Verfahren
eingebracht hat, ohne eine Grundlage dafür zu haben; und (iv) eine erhöhte Tauschforderung
eingereicht hat, obwohl sie Informationen besaß, dass die Forderungen unzulässig sind.
KLAGEGEGENSTAND
PUNKT I: NACHRANGIGKEIT/NICHTANERKENNUNG
153.
Die Klägerin wiederholt und bestätigt in vollem Umfang die unter
Paragraf 1 - 152 gemachten Vorwürfe.
154.
Die Lock-up-Angeklagten haben sich zu eigenen Gunsten in diesem Fall
des unbilligen Verhaltens schuldig gemacht, das den Gläubigern der alten GM einen Schaden
zufügte und den Lock-up-Aktionären einen unlauteren Vorteil verschaffte. Die zur
Nachrangigkeit
27
Angeklagten haben ihre Ansprüche direkt oder indirekt von den Lock-up-Aktionären erworben
oder sind selbst Lock-up-Angeklagte. Diese Forderungen sollten aus diesem Grund nach
Abschnitt 510 des Insolvenzrechts den Forderungen der anderen ungeschützten Gläubiger
nachgeordnet oder als Alternative zurückgewiesen werden.
155.
Das Verhalten der Lock-up-Aktionäre war unbillig, da diese im
Zusammenhang mit dem Nova Scotia-Verfahren einen grundlosen Rechtsstreit angestrengt
haben und damit gedroht haben, GM Kanada in den Konkurs zu treiben. Die Lock-upAktionäre waren sich der Transaktionen, die Grundlage für ihre Forderungen darstellten, weit
vor Einleitung des Verfahrens bewusst, warteten jedoch absichtlich bis zum März 2009, da sie
wussten, dass die alte GM zu diesem Zeitpunkt besonders verletzbar sein würde. Das Verfahren
war dazu angelegt, den größtmöglichen Gewinn für die Lock-up-Aktionäre auf Kosten der
anderen Gläubiger der alten GM zu sichern und führte schließlich zur Lock-up-Vereinbarung,
aufgrund deren Besitzer von 2015- und 2023-Anleihen am 25. Juni 2009 über 35% der
Barauszahlungen als "Genehmigungsgebühr" für die 2015- und 2023-Anleihen erhielten und
den Lock-up-Angeklagten das Recht gab, mehr als das Dreifache des Betrags zu fordern, zu
dem die alte GM unter den Garantieforderungen verpflichtet gewesen wäre.
156.
Darüber hinaus hatten die Lock-up-Angeklagten als Beteiligte am
Insolvenzverfahren eine Offenlegungspflicht gegenüber diesem Gericht. Die Lock-upAngeklagten waren jedoch weder dem Gericht noch dem Gläubigausschuss gegenüber offen. Die
Lock-up-Angeklagten haben vor diesem Gericht bei zahlreichen Gelegenheiten fälschlicherweise
behauptet, dass die Lock-up-Vereinbarung allgemein veröffentlicht und vor Stellung des
Konkursantrags getroffen worden sei und aus diesem Grund nicht der Untersuchung des Gerichts
unterliegen würde. Nach unseren Angaben wurde die Lock-up-Vereinbarung, wie oben erwähnt,
jedoch erst nach dem Konkursantrag der alten GM am 1. Juni 2009 um 7:57 Uhr aufgesetzt und
erst recht ausgeführt und auch die wesentlichen Transaktionen, die notwendig waren, um die
Lock-up-Vereinbarung zu implementieren, fanden erst nach dem Konkursantrag statt. Folglich
wurde die Lock-up-Vereinbarung, die angeblich alle strittigen NSF-Forderungen beilegen sollte,
erst nach dem Konkursantrag getroffen, was bedeutet, dass nach Vorschrift 9019 der Federal
Rules of Bankruptcy Procedure die Zustimmung des Gerichts notwendig gewesen wäre. Eine
solche Zustimmung wurde weder beantragt noch erteilt.
157.
Darüber hinaus wurde Eigentum aus der Konkursmasse der alten GM nach
dem Konkursantrag übertragen oder verwendet, um die Lock-up-Vereinbarung wirksam zu
28
machen: (a) Freigabe der zweckgebundenen Gelder des Treuhandkontos von GM Kanada an den
Treuhänder zur Begleichung der Genehmigungsgebühr und (b) Ausführung und Erteilung der
notwendigen Zustimmung zu den unter der Lock-up-Vereinbarung erforderlichen Transaktionen
durch die alte GM als alleinige Teilhaberin von Nova Scotia Finance (einschließlich der Tilgung
der zwischengesellschaftlichen Darlehen). Diese Übertragungen und die außerordentliche
Verwendung der Konkursmasse waren vom Gericht weder genehmigt noch war dieses darüber
informiert worden, was gegen Abschnitt 363(b) bzw. 549 des Insolvenzrechts verstößt.
158.
Schließlich waren die Handlungen der Lock-up-Aktionäre zur
kompletten Inkraftsetzung der Lock-up-Vereinbarung nach dem Konkursantrag der alten GM
erfolgt und die Zahlungen und anderen Vorteile, die die Aktionäre nach dem Konkursantrag
von der alten GM erhielten, waren betrügerische Versuche, in den Besitz der Konkursmasse zu
gelangen und eine Forderung, die vor Konkursantrag gegen die alte GM ausgehandelt wurde,
zu erfüllen, womit sie gegen Abschnitt 362 des Insolvenzrechts verstießen.
159.
Wie bereits im Einzelnen erläutert, entstand den Gläubigern der
alten GM aus dem unbilligen Verhalten der Lock-up-Angeklagten ein Schaden und
verschuf den Lock-up-Aktionären einen unfairen Vorteil.
160.
Die Nachrangigkeit oder als Alternative die Nichtanerkennung der
Forderungen der zur Nachrangigkeit Angeklagten steht im Einklang mit dem Insolvenzrecht
und den anerkannten Grundsätzen des Konkursrechts.
PUNKT II: NEUCHARAKTERISIERUNG DER GENEHMIGUNGSGEBÜHR
161.
Der Kläger wiederholt und bestätigt in vollem Umfang die unter
Paragraf 1 - 160 gemachten Vorwürfe.
162.
Die in diesem Fall bezahlte Genehmigungsgebühr wurde als Bezahlung
von Kapitalbeträgen auf die 2015- und 2023-Anleihen getarnt und es wird beantragt, dass da
Gericht in Ausübung seiner rechtmäßigen Befugnisse die Genehmigungsgebühr als eine
Bezahlung von Kapitalbeträgen charakterisieren und die Forderungen der Angeklagten
entsprechend reduzieren.
163.
Die Lock-up-Aktionäre haben ohne Genehmigung des Gerichts oder
angemessene Offenlegung gegenüber dem Gericht, den Gläubigern der alten GM oder anderen
an den Konkursverfahren beteiligten Parteien Bargeld im Wert von über 367 Millionen Dollar
aus der alten GM als "Genehmigungsgebühr" abgezogen.
164.
Diese Bezahlung wird zwar von den Lock-up-Angeklagten als
29
"Genehmigungsgebühr" bezeichnet, aber eine Gebühr in Höhe von 367 Millionen Dollar steht
in keinerlei Verhältnis zu dem Wert der 2015- und 2023-Anleihen, der zum Zeitpunkt der
Bezahlung der Genehmigungsgebühr unter 1 Milliarde Dollar lag. The Genehmigungsgebühr
liegt damit um das Vielfache über einer wirtschaftlich angemessenen Genehmigungsgebühr.
165.
Es wird beantragt, dass das Konkursgericht als Kanzleigerichtshof die
Transaktionen nach deren Substanz und nicht nach deren Bezeichnung durch die beteiligten
Parteien beurteilt. In diesem Fall war die Genehmigungsgebühr in Wirklichkeit ein
geschuldeter Kapitalbetrag auf die 2015- und 2023-Anleihen.
Den Lock-up-Aktionären zu erlauben, die Genehmigungsgebühr zu behalten und
die Forderungen in vollem Umfang aufgrund des Kapitalbetrags der 2015- und 2023-Anleihen
anzuerkennen, wäre unter den vorliegenden Bedingungen unbillig.
166.
Entsprechend wird der Antrag gestellt, dass das Gericht die
Genehmigungsgebühr als Bezahlung eines Kapitalbetrags charakterisiert und die Forderungen
der Angeklagten entsprechend reduziert werden.
Der Kläger stellt deshalb den folgende Klageantrag gegen die Angeklagten:
(i)
Zu Punkt I (Nachrangigkeit/Nichtanerkennung): einen Antrag auf
angemessene Nachrangigkeit der Forderungen der zur Nachrangigkeit
Angeklagten gegenüber den Forderungen anderer ungeschützter Gläubiger
oder als Alternative angemessene Nichtanerkennung der Forderungen der zur
Nachrangigkeit Angeklagten;
(ii)
Zu Punkt II (Neucharakterisierung): einen Antrag auf Neucharakterisierung
der Genehmigungsgebühr als Bezahlung eines Kapitalbetrags auf 2015- und
2023-Anleihen und entsprechende Reduzierung der Forderungen der
Angeklagten und
(iii)
Alle anderen Anträge im Ermessen des Gerichts.
30
Datum: New York, New York
den 11. Juni 2012
DICKSTEIN SHAPIRO LLP
/s/ Eric B. Fisher
Barry N. Seidel
Eric B. Fisher
Katie L. Cooperman
1633 Broadway
New York, New York 10019-6708
Tel.: +1 (212) 277-6500
Fax.: +1 (212) 277-6501
Verteidiger für Motors
Liquidation Company GUC
Treuhandgesellschaft
31
12-09802-reg Doc 1-1 Filed 03/01/12 Entered 03/01/12 16:24:32 Exhibit A Pg 1 of 1
Beweisstück A
Zur Nachrangigkeit Angeklagte
Forderungsnr.
66216
66217
66265
66266
66267
66319
67428
67498
67499
67500
67501
Aktuelle/r Besitzer
Thoroughbred Fund LP; Citigroup Global Markets Inc.; Morgan Stanley
& Co. International plc
Palomino Fund LTD; Citigroup Global Markets Inc.; Morgan Stanley & Co.
International plc
Aurelius Investment LLC
Elliot International LP
The Liverpool Limited Partnership
Green Hunt Wedlake, Inc., als Treuhänder für die General Motors Nova
Scotia Finance Company
Drawbridge DSO Securities LLC; Citigroup Global Markets Inc.
Appaloosa Investment Limited Partnership I; Morgan Stanley & Co.
International plc; Citigroup Global Markets Inc.
FCOF UB Securities LLC
Drawbridge OSO Securities LLC; Citigroup Global Markets Inc.
Thoroughbred Master LTD; Morgan Stanley & Co. International plc;
Citigroup Global Markets Inc.
John Doe Nr. 1-100
John Doe, Inc. Nr. 1-100
12 09802 reg Doc 1 2 Filed 03/01/12 Entered 03/01/12 16:24:32 Exhibit B Pg 1 of 3
-
-
-
A-1
12-09802-reg Doc 1-3 Filed 03/01/12 Entered 03/01/12 16:24:32 Exhibit C Pg 1 of 3
Beweisstück B
Angeklagte bzgl. Neucharakterisierung
Forderungsnr Aktuelle/r Besitzer
1556
.
1558
29379
29647
29648
31167
31168
31868
32887
32888
37319
49548
60234
60251
60547
60566
60567
60568
60964
60993
61481
61520
61915
63955
64298
64332
64333
64340
65554
65765
65784
65934
Collins Stewart (CI) Ltd
Collins Stewart (CI) Ltd
SPH Invest SA
Consilium Treuhand AG & Beata Domus Anstalt
Laminet, Maria-Dorothea
Credit Suisse AG
Credit Suisse AG
Cheviot Asset Management
Ugo, Pera
Rosanna, Garibaldi
Wagner, Ing. Hugo
Knighthead Master Fund, L.P; LMA SPC für und im Namen von MAP 84
Segregated
Allianz Bank Financial Advisors SPA
Banca Popolare di Vicenza SCPA
Rosa, Rui Manuel Antunes Goncalves
UBS AG, Zürich (Schweiz)
UBS AG, Zürich (Schweiz)
Credito Emiliano SPA
Deutsche Bank SPA
Cassa Centrale Banca-Credito Cooperativo del Nord Est SPA
Aziz, Aly
UniCredit Banca di Roma SPA
Schoeffel, Johanna
Aziz, Sirdar Aly
CSS, LLC
Schmidseder, Josef
Schmidseder, Josef
Dettmar, Hermann & Helene
Pedersen, Claus
HFR RVA Advent Global Opportunity Master Trust
The Advent Global Opportunity Master Fund
Banca di Credito Cooperativo Abruzzese-Cappelle sul Tavo-Societa Coopertiva
B-1
12-09802-reg Doc 1-3 Filed 03/01/12 Entered 03/01/12 16:24:32 Exhibit C Pg 2 of 3
66206 (ergänzt
durch
Forderungsnr.
70201)
66216
Morgan Stanley & Co. International plc
Thoroughbred Fund LP; Citigroup Global Markets Inc.; Morgan Stanley & Co.
International plc
Palomino Fund LTD; Citigroup Global Markets Inc.; Morgan Stanley & Co.
66217
International plc
Citigroup Global Markets Inc.; Knighthead Master Fund, L.P.; LMA SPC für und im Namen
66218
von MAP 84 Segregated; CQS Directional Opportunities Master Fund Limited; KIVU
Investment Fund Limited
66265
Aurelius Investment LLC
66266
Elliott International LP
66267
The Liverpool Limited Partnership
66312
Citigroup Global Markets Inc.; SG Aurora Master Fund L.P.
Green Hunt Wedlake, Inc., als Treuhänder für die General Motors Nova Scotia Finance
66319
Company
66448
Intesa Sanpaolo Private Banking SPA
66462
Intesa Sanpaolo SPA
66718
Hutchin Hill Capital Cl, Ltd.
66735
UBS AG
66769
Banca delle Marche SPA
67022
JPMorgan Securities Limited
67034
Bank of Valletta PLC
67035
Banca di Credito Cooperativo di Roma Societa Cooperativa
67244
Prospect Mountain Fund Limited
67245
Ore Hill Credit Hub Fund Ltd
67345 (ergänzt Morgan Stanley & Co. International plc
durch
Forderungsnr.
70200)
67428
Drawbridge DSO Securities LLC; Citigroup Global Markets Inc.
67429
Onex Debt Opportunity Fund, LTD
67430
Redwood Master Fund LTD
Appaloosa Investment Limited Partnership I; Morgan Stanley & Co. International plc;
67498
Citigroup Global Markets Inc.
67499
FCOF UB Securities LLC
67500
Drawbridge OSO Securities LLC; Citigroup Global Markets Inc.
Thoroughbred Master LTD; Morgan Stanley & Co. International plc; Citigroup Global
67501
Markets Inc.
68705
Bhalodia RV/RM/Patel RG
68941
Red River Business Inc.
69306
Citigroup Global Markets Inc.; Canyon Value Realization Fund LP
69307
Citigroup Global Markets Inc.; Lyxor/Canyon Value Realization Fund Limited
69308
Citigroup Global Markets Inc.; Canyon-GRF Master Fund LP
B-2
12-09802-reg Doc 1-3 Filed 03/01/12 Entered 03/01/12 16:24:32 Exhibit C Pg 3 of 3
69309
69340
69341
69551
69552
69734
70200
70201
The Canyon Value Realization Fund (Cayman), Ltd; Citigroup Global Markets Inc.
Barclays Bank PLC; SG Aurora Master Fund L.P.
Barclays Bank PLC; Citigroup Global Markets Inc.
Greenberg Traurig, LLP on behalf of all holders of the Notes
Citigroup Global Markets Inc.; LMA SPC für und im Namen von MAP 84
Segregated; Knighthead Master Fund, L.P.
Anchorage Capital Master Offshore Ltd
Morgan Stanley & Co. International plc; Citigroup Global Markets Inc.
Morgan Stanley & Co. International plc
John Doe Nr. 1-100
John Doe, Inc. Nr. 1-100
B-3
12-09802-reg Doc 1-3 Filed 03/01/12 Entered 03/01/12 16:24:32 Exhibit C Pg 1 of 3
Beweisst ck C
AURELIUS — 2015-Anleihen
Handelsdatum
30/03/09
11/02/09
14/01/09
18/12/08
12/16/08
04/12/08
Transaktionstyp
Kauf
Kauf
Kauf
Kauf
Kauf
Kauf
Menge
£10 000 000,00
£215 000,00
£10 000 000,00
£10 000 000,00
£1 781 000,00
£3 250 000,00
Kurs
25,000
19,250
21,000
17,000
16,750
19,750
Transaktionstyp
Kauf
Kauf
Kauf
Kauf
Kauf
Kauf
Kauf
Kauf
Kauf
Kauf
Kauf
Kauf
Kauf
Kauf
Kauf
Menge
£10 000 000,00
£2 000 000,00
£7 700 000,00
£6 750 000,00
£10 000 000,00
£2 750 000,00
£2 750 000,00
£2 500 000,00
£2 000 000,00
£2 500 000,00
£1 000 000,00
£2 500 000,00
£2 500 000,00
£2 500 000,00
£25 500 000,00
Kurs
9,000
11,500
19,650
20,500
21,750
51,000
48,500
51,500
51,000
51,000
52,500
53,500
55,500
57,750
60,000
AURELIUS — 2023-Anleihen
Handelsdatum
12/05/09
06/05/09
27/01/09
13/01/09
13/01/09
11/09/08
02/09/08
15/08/08
13/08/08
11/08/08
09/07/08
09/07/08
27/06/08
26/06/08
24/06/08
APPALOOSA — 2015-Anleihen
Handelsdatum
Transaktionstyp
Menge
Kurs
02/06/09
19/12/08
17/10/08
Kauf
Kauf
Kauf
£5 000 000,00
£34 502 000,00
£25 000 000,00
49,500
16,500
23,000
APPALOOSA — 2023-Anleihen
Handelsdatum
Transaktionstyp
Menge
Kurs
02/06/09
19/12/08
12/12/08
Kauf
Kauf
Kauf
£3 290 000,00
£82 000 000,00
£5 000 000,00
50,000
15,000
9,875
C-1
12-09802-reg Doc 1-3 Filed 03/01/12 Entered 03/01/12 16:24:32 Exhibit C Pg 2 of 3
Kauf
16/10/08
£10 000 000,00
20,750
ELLIOTT — 2015-Anleihen
Handelsdatum
03/03/09
18/11/08
24/09/08
Transaktionstyp
Kauf
Kauf
Kauf
Menge
£2 000 000,00
£15 000 000,00
£50 000 000,00
Kurs
21,500
20,500
43,000
Transaktionstyp
Kauf
Menge
£4 000 000,00
Kurs
21,000
Handelsdatum
Transaktionstyp
Menge
Kurs
05/06/09
Kauf
£400 000,00
45,000
05/06/09
Kauf
£200 000,00
45,000
03/06/09
Kauf
£4 667 000,00
49,500
03/06/09
07/05/09
18/11/08
18/11/08
17/10/08
22/09/08
12/09/08
04/09/08
Kauf
Kauf
Kauf
Kauf
Kauf
Kauf
Kauf
Kauf
£2 333 000,00
£2 000 000,00
£7 500 000,00
£17 500 000,00
£5 000 000,00
£50 000 000,00
£2 000 000,00
£50 000 000,00
49,500
14,500
20,500
20,500
23,000
44,500
55,000
53,000
ELLIOTT — 2023-Anleihen
Handelsdatum
03/03/09
FORTRESS — 2015-Anleihen
C-2
12-09802-reg Doc 1-3 Filed 03/01/12 Entered 03/01/12 16:24:32 Exhibit C Pg 3 of 3
FORTRESS — 2023-Anleihen
Handelsdatum
Transaktionstyp
Menge
Kurs
02/06/09
Kauf
£3 333 000,00
51,250
02/06/09
Kauf
£667 000,00
51,000
02/06/09
Kauf
£6 667 000,00
51,250
02/06/09
06/05/09
09/07/08
01/07/08
16/06/08
02/04/08
01/04/08
21/04/06
21/04/06
19/04/06
Kauf
Kauf
Kauf
Kauf
Kauf
Kauf
Kauf
Kauf
Kauf
Kauf
£1 333 000,00
£5 500 000,00
£4 900 000,00
£5 000 000,00
£25 000 000,00
£20 000 000,00
£20 000 000,00
£5 000 000,00
£5 000 000,00
£3 000 000,00
51,000
11,500
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55,250
62,500
66,500
66,500
72,250
72,375
71,750
C-3