Amtsblatt - Landkreis Neustadt ad Aisch
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Amtsblatt - Landkreis Neustadt ad Aisch
Amtsblatt Amtliche Mitteilungen des Landkreises Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim Nr. 23 Der Wahlleiter des Landkreises Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim Bekanntmachung über die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Landrats und die Wahl des Kreistags im Landkreis* Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim am 16. März 2014 1. Durchzuführende Wahl Am Sonntag, dem 16. März 2014, findet die Wahl von 60 Kreisräten und des Landrats statt. 2. Wahlvorschlagsträger Wahlvorschläge dürfen nur von Parteien und von Wählergruppen (Wahlvorschlagsträgern) eingereicht werden. Der Begriff der politischen Partei richtet sich nach dem Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz). Wählergruppen sind alle sonstigen Vereinigungen oder Gruppen natürlicher Personen, deren Ziel es ist, sich an Gemeindewahlen zu beteiligen. Parteien und Wählergruppen, die verboten sind, können keine Wahlvorschläge einreichen. 3. 3.1 3.2 3.3 4. 4.1 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen Die Wahlvorschlagsträger werden zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufgefordert. Die Wahlvorschläge können ab Erlass dieser Bekanntmachung, jedoch spätestens am Donnerstag, dem 23. Januar 2014 (52. Tag vor dem Wahltag), 18:00 Uhr, dem Wahlleiter zugesandt oder während der allgemeinen Dienststunden im Landratsamt Neustadt a.d.AischBad Windsheim, Konrad-Adenauer-Str. 1, 91413 Neustadt a.d.Aisch, Zimmer Nr. B 113, übergeben werden. Jeder Wahlvorschlagsträger darf nur einen Wahlvorschlag einreichen. Werden mehrere gültige Wahlvorschläge eingereicht, findet die Wahl – des Kreistags nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, – des Landrats nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl mit Bindung an die sich bewerbenden Personen statt. Wird kein oder nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, findet die Wahl – des Kreistags nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, – des Landrats nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ohne Bindung an sich bewerbende Personen statt. Jahrgang 2013 – seit mindestens drei Monaten im Landkreis eine Wohnung hat, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben sich im Landkreis gewöhnlich aufhält. Wer die Wählbarkeit infolge Wegzugs verloren hat, jedoch innerhalb eines Jahres seit dem Wegzug in den Landkreis zurückkehrt, ist mit dem Zuzug wieder wählbar. 4.2 Von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist eine Person, die nach Art. 21 Abs. 2 GLKrWG nicht wählbar ist. 5. 5.1 5.2 6. 6.1 Wählbarkeit zur Kreisrätin/zum Kreisrat Für das Amt eines Kreisrats ist jede Person wählbar, die am Wahltag – Deutsche im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist; – das 18. Lebensjahr vollendet hat; 1 Wählbarkeit zum Landrat Für das Amt des Landrats ist jede Person wählbar, die am Wahltag – Deutsche im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist; – das 18. Lebensjahr vollendet hat. – Für die Wahl zum Landrat kann auch eine Person gewählt werden, die weder eine Wohnung noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis hat. Von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist eine Person, die nach Art. 39 Abs. 2 GLKrWG nicht wählbar ist. Zum Landrat kann außerdem nicht gewählt werden, wer am Tag des Beginns der 1 Amtszeit das 65. Lebensjahr vollendet hat. Aufstellungsversammlungen Alle sich bewerbenden Personen werden von einer Partei oder einer Wählergruppe in einer Versammlung aufgestellt, die zu diesem Zweck für den gesamten Wahlkreis einzuberufen ist. Diese Aufstellungsversammlung ist – eine Versammlung der Anhänger einer Partei oder Wählergruppe, – eine besondere Versammlung von Delegierten, die von Mitgliedern einer Partei oder Wählergruppe für die bevorstehende Aufstellung sich bewerbender Personen gewählt wurden, oder – eine allgemeine Delegiertenversammlung, die nach der Satzung einer Partei oder einer Wählergruppe allgemein für bevorstehende Wahlen bestellt wurde. Die Mehrheit der Mitglieder einer allgemeinen Delegiertenversammlung darf nicht früher als zwei Jahre vor dem Monat, in dem der Wahltag liegt, von den Mitgliedern einer Partei oder einer Wählergruppe gewählt worden sein, die im Zeitpunkt der Wahl der Delegierten im Wahlkreis wahlberechtigt waren. Die Teilnehmer der Aufstellungsversammlung müssen im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis wahlberechtigt sein. Die Aufstellungsversammlung darf nicht früher als 15 Monate vor dem Monat stattfinden, im dem der Wahltag liegt. Für die Wahlen ab 2020 gilt das 67. Lebensjahr. I Herausgeber: Landratsamt Neustadt a.d.Aisch Konrad-Adenauer-Str. 1 91413 Neustadt a.d.Aisch Ansprechpartner: Telefon: Telefax: E-Mail: Internet: Verantwortlich Günter Püschel 09161 92-102 09161 92-106 [email protected] http://www.kreis-nea.de für den Inhalt ist der jeweilige Verfasser 21.12.2013 Die sich bewerbenden Personen werden in geheimer Abstimmung gewählt. Jede an der Aufstellungsversammlung teilnahmeberechtigte und anwesende Person ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den sich für die Aufstellung bewerbenden Personen ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. 6.2 Ersatzleute, die für den Fall des Ausscheidens einer sich bewerbenden Person in den Wahlvorschlag nachrücken, sind in gleicher Weise wie sich bewerbende Personen aufzustellen. 6.3 Mehrere Wahlvorschlagsträger können gemeinsame Wahlvorschläge einreichen. Gemeinsame Wahlvorschläge sind in einer gemeinsamen Versammlung aufzustellen (bei der Landratswahl siehe auch Nr. 6.5). Die Einzelheiten vereinbaren die Wahlvorschlagsträger. 6.4 Bei Kreistagswahlen kann die Versammlung beschließen, dass sich bewerbende Personen zweimal oder dreimal auf dem Stimmzettel aufgeführt werden sollen. 6.5 Besonderheiten bei der Landratswahl: Soll eine Person von mehreren Wahlvorschlagsträgern als sich gemeinsam bewerbende Person aufgestellt werden, sind folgende Verfahrensarten möglich: 6.5.1 Die sich bewerbende Person wird in einer gemeinsamen Aufstellungsversammlung der Parteien und der Wählergruppen aufgestellt, die einen gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen. 6.5.2 Die Parteien und die Wählergruppen stellen eine sich bewerbende Person in getrennten Versammlungen auf und reichen getrennte Wahlvorschläge ein. Eine von mehreren Versammlungen aufgestellte Person muss gegenüber dem Wahlleiter schriftlich erklären, ob sie als sich gemeinsam bewerbende Person auftreten will oder, falls diese Möglichkeit beschlossen wurde, ob sie sich nicht auf allen Wahlvorschlägen bewerben will. 7. 7.1 Niederschriften über die Versammlung Über die Aufstellungsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus der Niederschrift muss ersichtlich sein: – die ordnungsgemäße Ladung zur Aufstellungsversammlung, – Ort und Zeit der Aufstellungsversammlung, – die Zahl der teilnehmenden Personen, – bei einer allgemeinen Delegiertenversammlung die Erklärung, dass die Mehrheit der Delegierten nicht früher als zwei Jahre vor dem Monat, in dem der Wahltag liegt, von den Mitgliedern einer Partei oder einer Wählergruppe gewählt worden ist, die im Zeitpunkt der Wahl der Delegierten im Wahlkreis wahlberechtigt waren, – der Verlauf der Aufstellungsversammlung, – das Wahlverfahren, nach dem die sich bewerbenden Personen gewählt wurden, 7.2 7.3 7.4 8. 8.1 8.2 8.3 8.4 – die Ergebnisse der Wahl der sich bewerbenden Personen, ihre Reihenfolge und ihre etwaige mehrfache Aufführung, – auf welche Weise ausgeschiedene sich bewerbende Personen ersetzt werden, sofern die Aufstellungsversammlung Ersatzleute aufgestellt hat, – bei der Kreistagswahl Angaben über eingegangene Listenverbindungen. Die Niederschrift ist von der die Aufstellungsversammlung leitenden Person und zwei Wahlberechtigten, die an der Versammlung teilgenommen haben, zu unterschreiben. Jede wahlberechtigte Person darf nur eine Niederschrift unterzeichnen. Auch sich bewerbende Personen dürfen die Niederschrift unterzeichnen, wenn sie an der Versammlung teilgenommen haben. Der Niederschrift muss eine Anwesenheitsliste beigefügt sein, in die sich diejenigen Wahlberechtigten mit Namen, Anschrift und Unterschrift eingetragen haben, die an der Versammlung teilgenommen haben. Die Niederschrift mit der Anwesenheitsliste ist dem Wahlvorschlag beizulegen. Inhalt der Wahlvorschläge Bei Kreistagswahlen darf jeder Wahlvorschlag höchstens so viele sich bewerbende Personen enthalten, wie Kreisräte zu wählen sind. In unserem Landkreis darf daher ein Wahlvorschlag höchstens 60 sich bewerbende Personen enthalten. Wenn sich bewerbende Personen im Wahlvorschlag mehrfach aufgeführt werden, verringert sich die Zahl der sich bewerbenden Personen entsprechend. Sich bewerbende Personen dürfen bei Wahlen für ein gleichartiges Amt, die am selben Tag stattfinden, nur in einem Wahlkreis aufgestellt werden. Sie dürfen bei einer Wahl nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. Bei Landratswahlen darf jeder Wahlvorschlag nur eine sich bewerbende Person enthalten. Jeder Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Kurzbezeichnungen, bei denen der Name der Partei oder der Wählergruppe nur durch eine Buchstabenfolge oder in anderer Weise ausgedrückt wird, reichen als Kennwort aus. Dem Kennwort ist eine weitere Bezeichnung beizufügen, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Wird ein Wahlvorschlag ohne Kennwort eingereicht, gilt der Name des Wahlvorschlagsträgers als Kennwort, bei einem gemeinsamen Wahlvorschlag gelten die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen in der im Wahlvorschlag genannten Reihenfolge als Kennwort. Enthalten gemeinsame, aber getrennt eingereichte Wahlvorschläge zur Landratswahl kein oder kein gemeinsames Kennwort, gelten die Kennworte der Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge als gemeinsames Kennwort. Organisierte Wählergruppen haben einen Nachweis über die Organisation vorzulegen, wenn sie als organisiert behandelt werden sollen. Jeder Wahlvorschlag soll einen Beauftragten und seine Stellvertretung bezeichnen, die im Landkreis wahlberechtigt sein müssen. Fehlt diese Bezeichnung, gilt der erste Unterzeichner 8.5 8.6 8.7 8.8 8.9 9. als Beauftragter, der zweite als seine Stellvertretung. Der Beauftragte ist berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Jeder Wahlvorschlag muss die Angabe sämtlicher sich bewerbender Personen in erkennbarer Reihenfolge entsprechend der Aufstellung in der Niederschrift über die Aufstellungsversammlung nach Familienname, Vorname, Tag der Geburt, Geschlecht, Beruf oder Stand und Anschrift enthalten. Angegeben werden können kommunale Ehrenämter und im Grundgesetz und in der Verfassung vorgesehene Ämter, falls diese in den Stimmzettel aufgenommen werden sollen. Es sind dies insbesondere: Ehrenamtlicher erster, zweiter oder dritter Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, stellvertretender Landrat, Kreisrat, Bezirkstagspräsident, stellvertretender Bezirkstagspräsident, Bezirksrat, Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestags, des Landtags. Dreifach aufzuführende sich bewerbende Personen erscheinen auf dem Stimmzettel vor den zweifach aufzuführenden und diese vor den übrigen sich bewerbenden Personen. Die sich bewerbende Person muss erklären, dass sie der Aufnahme ihres Namens in den Wahlvorschlag zustimmt und dass sie bei Wahlen für ein gleichartiges Amt, die am selben Tag stattfinden, nur in einem Wahlkreis aufgestellt wird. Wird eine mehrfache Aufstellung festgestellt, hat die sich bewerbende Person dem Wahlleiter nach Aufforderung mitzuteilen, welche Bewerbung gelten soll. Unterlässt sie diese Mitteilung oder widersprechen sich die Mitteilungen, sind die Bewerbungen für ungültig zu erklären. Die sich bewerbende Person muss außerdem erklären, dass sie nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist. Ein Wahlvorschlag zur Wahl des Kreistags oder des Landrats muss ferner eine Bescheinigung der Gemeinde über die Wählbarkeit der sich bewerbenden Personen enthalten; zuständig ist jede Gemeinde, in der die sich bewerbende Person eine Wohnung, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das Gleiche gilt für Ersatzleute. Ein Wahlvorschlag zur Wahl des Kreistags oder des Landrats muss zudem eine Bescheinigung der Gemeinde enthalten, dass die sich bewerbende Person nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist; zuständig ist die Gemeinde, in der die sich bewerbende Person ihre alleinige Wohnung oder ihre Hauptwohnung hat, bei Personen ohne Wohnung die letzte Wohnsitzgemeinde. Die Gemeinde darf diese Bescheinigung nur einmal ausstellen. Das Gleiche gilt für Ersatzleute. Unterzeichnung der Wahlvorschläge Jeder Wahlvorschlag muss von zehn Wahlberechtigten unterschrieben sein, die am 03. Februar 2014 (41. Tag vor dem Wahltag) wahlberechtigt sind. Die Unterzeichnung durch sich bewerbende Personen oder Ersatzleute eines Wahlvorschlags ist unzulässig. Die Unterschriften auf dem Wahlvorschlag müssen eigenhändig geleistet werden. Die Unterzeichner müssen Familienname, Vorname und Anschrift angeben II und im Landkreis wahlberechtigt sein. Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Zurückziehung einzelner Unterschriften, der Verlust des Wahlrechts oder der Tod der Unterzeichner des Wahlvorschlags berührt die Gültigkeit des Wahlvorschlags nicht. 10. Unterstützungslisten für Wahlvorschläge 10.1 Wahlvorschläge von neuen Wahlvorschlagsträgern müssen nicht nur von zehn Wahlberechtigten unterschrieben werden, sondern zusätzlich von mindestens 340 Wahlberechtigten durch Unterschrift in Listen, die bei der Gemeinde/Stadt oder bei der Verwaltungsgemeinschaft aufliegen, unterstützt werden. Neue Wahlvorschlagsträger sind Parteien und Wählergruppen, die im Kreistag seit dessen letzter Wahl nicht aufgrund eines eigenen Wahlvorschlags ununterbrochen bis zum 90. Tag vor dem Wahltag vertreten waren; sie benötigen allerdings dann keine zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn sie bei der letzten Landtagswahl oder bei der letzten Europawahl mindestens fünf v. H. der im Land insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen oder bei der letzten Bundestagswahl mindestens fünf v. H. der im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben. Maßgeblich sind die vom Landeswahlleiter früher als drei Monate vor dem Wahltag bekannt gemachten Ergebnisse. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger in ihrer Gesamtheit im Kreistag seit dessen letzter Wahl aufgrund des gleichen gemeinsamen Wahlvorschlags bis zum 90. Tag vor dem Wahltag vertreten waren oder wenn mindestens einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger keine zusätzlichen Unterstützungsunterschriften benötigt. 10.2 In die Unterstützungsliste dürfen sich nicht eintragen: – die in einem Wahlvorschlag aufgeführten sich bewerbenden Personen und Ersatzleute, – Wahlberechtigte, die sich in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben, – Wahlberechtigte, die einen Wahlvorschlag unterzeichnet haben. 10.3 Während der Eintragungszeiten ist in dem Gebäude, in dem sich der Eintragungsraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Behinderung oder erhebliche Belästigung der sich Eintragenden verboten. 10.4 Die Zurücknahme gültiger Unterschriften ist wirkungslos. 10.5 Die Einzelheiten über die Eintragungsfristen, die Eintragungsräume, die Öffnungszeiten und die Ausstellung von Eintragungsscheinen an kranke und körperlich behinderte Personen werden von der Gemeinde/Stadt gesondert bekannt gemacht. 11. Listenverbindungen bei der Kreistagswahl Die Verbindung von Wahlvorschlägen (Listenverbindung) ist in Aufstellungsversammlungen in geheimer Abstimmung zu beschließen. Ein Wahlvorschlagsträger darf sich nur an einer Listenverbindung beteiligen. Innerhalb einer Listenverbindung muss jeder Wahlvorschlagsträger die Verbindung mit allen übrigen beteiligten Wahlvorschlagsträgern eingehen. Das Eingehen, die Änderung oder die Aufhebung einer Listenverbindung kann bis 03. Februar 2014 (41. Tag vor dem Wahltag), 18:00 Uhr, mitgeteilt werden. Die Änderung oder Aufhebung einer Listenverbindung kann nur gemeinsam erfolgen. Bei der Landratswahl ist eine Verbindung von Wahlvorschlägen unzulässig (siehe jedoch Nr. 6.5). 12. Zurücknahme von Wahlvorschlägen Die Zurücknahme der Wahlvorschläge im Ganzen ist nur bis zum 23. Januar 2014 (52. Tag vor dem Wahltag), 18:00 Uhr, zulässig. Über die Zurücknahme von Wahlvorschlägen im Ganzen beschließen die Wahlvorschlagsträger in gleicher Weise wie über die Aufstellung der Wahlvorschläge. Der Beauftragte kann durch die Aufstellungsversammlung verpflichtet werden, unter bestimmten Voraussetzungen den Wahlvorschlag zurückzunehmen. Neustadt a.d.Aisch, den 17. Dezember 2013 Lorz, Landkreiswahlleiter _____________________________ * Bei Landkreiswahlen: Wahlvorschläge zu Landkreiswahlen müssen immer die gemeindlichen Bescheinigungen über die Wählbarkeit und über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen für die Wählbarkeit enthalten (Nrn. 8.8, 8.9). Zusätzlich erforderlich sind bei Landkreiswahlen gemeindliche Bescheinigungen über das Wahlrecht der Beauftragten und ihrer Stellvertretung sowie der Unterzeichner der Wahlvorschläge. LkrABl. Nr. 23/2013 ____________________________ Vollzug der Bienenseuchenverordnung Aufhebung des Sperrbezirks Hemmersheim Die amtstierärztliche Untersuchung der Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk Hemmersheim ergab einen negativen Befund. Die bösartige Faulbrut gilt somit als erloschen. Die Anordnung des Sperrbezirks des Landratsamtes Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim (Amtsblatt des Landkreises Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim, Nr. 18/2013 vom 05.10.2013) wird hiermit aufgehoben. Neustadt a.d.Aisch, den 25. November 2013 Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim - Öffentliche Sicherheit und Ordnung Höfler LkrABl. Nr. 23/2013 ____________________________ Bestellung eines Bezirksschornsteinfegermeisters für den Kehrbezirk Neustadt - Land 2 Die Regierung von Mittelfranken hat mit Wirkung zum 1. Januar 2014 Herrn Schornsteinfegermeister Bernd Keck für den Kehrbezirk Neustadt - Land 2 zum Bezirksschornsteinfegermeister bestellt. Der Kehrbezirk umfasst: Aus dem Markt Baudenbach: die Gemeinde Baudenbach und die Ortsteile Hambühl, Höfen, Mönchsberg und Rossbach. Aus der Gemeinde Diespeck: die Gemeinde Diespeck und die Ortsteile Ehe, Hanbach, Bruckenmühle, Klobenmühle, Neumühle, Sensenhammer, Schleifmühle und Stübach. Aus der Gemeinde Gutenstetten: die Gemeinde Gutenstetten und Kleinsteinach. Aus dem Markt Markt Taschendorf: die Gemeinde Markt Taschendorf und die Ortsteile Lerchenhöchstadt und Obersteinbach, Frankfurt, Birkach, Lachheim, Obertaschendorf, Butzenmühle, Klösmühle. Aus der Gemeinde Münchsteinach: die Gemeinde Münchsteinach. Seine Anschrift lautet: Buchklingen 14 a, 91448 Emskirchen Tel.: 09104 861792, Fax: 09104 861791 E-Mail: [email protected] Neustadt a.d.Aisch, den 9. Dezember 2013 Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim - Öffentliche Sicherheit und Ordnung Göß-Kleinikel LkrABl. Nr. 23/2013 ____________________________ Az: 32-5541-Rö Vollzug des Bestattungsgesetzes (BestG) und der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (Bestattungsverordnung -BestV-) Antrag der Gemeinde Dietersheim, Hauptstraße 7, 91463 Dietersheim, auf Genehmigung / Errichtung eines Urnenfriedhofes im Ortsteil Hausenhof, Fl.-Nr. 2651, Gemarkung Altheim Bekanntmachung Die Gemeinde Dietersheim, Hauptstraße 7, 91463 Dietersheim, beabsichtigt im Ortsteil Hausenhof, Fl.-Nr. 2651, Gemarkung Altheim, die Errichtung eines Urnenfriedhofes Dieses Vorhaben ist nach Art. 9 Abs. 2 BestG genehmigungspflichtig. Das o. g. Vorhaben wird hiermit gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 der BestV öffentlich bekanntgemacht. Die Antragsunterlagen liegen vom 22.12.2013 bis 13.01.2014 beim Landratsamt Neustadt a.d.AischBad Windsheim, Konrad-Adenauer-Str. 1, 91413 Neustadt a.d.Aisch, Zi.-Nr. A 126, während der allgemeinen Dienststunden (Montag bis Freitag 08:00 12:00 Uhr, Montag bis Dienstag 14:00 - 16:00 Uhr, Donnerstag 14:00 - 17:30 Uhr) zur Einsicht aus. Etwaige Einwendungen können beim Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim in Neustadt a.d.Aisch innerhalb der o. g. Auslegungsfrist schriftlich erhoben werden. Verspätete oder nicht formgerecht vorgebrachte Einwendungen können bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden. Vollzug des Baugesetzbuches (BauBG) i. d. Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 G. vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548), sowie der Verordnung über die Gutachterausschüsse, die Kaufpreissammlungen und die Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch (GutachterausschussV) vom 05.04.2005 (GVBl. S. 88) Zusammensetzung des Gutachterausschusses gemäß § 192 des Baugesetzbuches (BauGB) und der Gutachterausschussverordnung (GutachterausschussV) im Bereich des Landkreises Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim gemäß § 2 GutachterausschussV mit Wirkung zum 01. Januar 2014 Die nachfolgenden Personen wurden als Gutachter ordnungsgemäß berufen (§ 3 GutachterausschussV) und auf die damit verbundenen Pflichten in Ausübung ihrer Tätigkeit gemäß § 4 GutachterausschussV verpflichtet. 1. Vorsitzender (§ 2 Abs. 2 GutachterausschussV) Dipl.-Ing. (FH) Armin Gackstetter, Techn. Angestellter Konrad-Adenauer-Str. 1 91413 Neustadt a.d.Aisch 2. Stellvertretende Vorsitzende (§ 2 Abs. 2 GutachterausschussV) 1. Stellvertreter: Dipl.-Ing. (FH) Armin Krug, Techn. Angestellter Konrad-Adenauer-Str. 1 91413 Neustadt a.d.Aisch 2. Stellvertreterin: Dipl.-Ing. (FH) Claudia Seiler, Techn. Angestellte Konrad-Adenauer-Str. 1 91413 Neustadt a.d.Aisch 3. Vorsitzender in Fällen des § 3 Abs. 4 GutachterausschussV Dipl.-Ing. (FH) Thomas Geismann Stadtbaumeister der Stadt Bad Windsheim Marktplatz 1, 91438 Bad Windsheim 4. Gutachter gemäß § 2 Abs. 3 GutachterausschussV Anton Achatz, Regierungsrat Konrad-Adenauer-Str. 1 91413 Neustadt a.d.Aisch 5. Gutachter gemäß § 2 Abs. 4 GutachterausschussV Aufwendungen, die durch die Einsichtnahme in die Antragsunterlagen oder die Erhebung von Einwendungen entstehen, werden nicht erstattet. Rudolf Meeder, Steueramtmann Schlossplatz 7, 97215 Uffenheim Neustadt a.d.Aisch, den 10. Dezember 2013 als dessen Stellvertreter: Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim - Öffentliche Sicherheit und Ordnung Höfler LkrABl. Nr. 23/2013 ____________________________ III Hans-Jürgen Menzel, Steuerhauptsekretär Schlossplatz 7, 97215 Uffenheim 6. Ehrenamtliche Gutachter (§ 2 Abs. 1 GutachterausschussV) 6.1 Bauämter Dipl.-Ing. (FH) Thomas Geismann Stadtbaumeister der Stadt Bad Windsheim Marktplatz 1, 91438 Bad Windsheim Dipl.-Ing. (FH) Architektin Ute Ritter-Krauß Amt Planen und Bauen der Stadt Neustadt a.d.Aisch Marktplatz 5, 91413 Neustadt a.d.Aisch Gerald Schorr Amtsleitung Amt Planen und Bauen der Stadt Neustadt a.d.Aisch Marktplatz 5, 91413 Neustadt a.d.Aisch Dipl.-Ing. (FH) Hans Pongratz Stadtbaumeister der Stadt Scheinfeld Hauptstr. 3, 91443 Scheinfeld Rudolf Rupsch Stadtbaumeister der Stadt Uffenheim Marktplatz 16, 97215 Uffenheim 6.2 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bereich Landwirtschaft Norbert Pfeufer, Landwirtschaftsoberrat Rothenburger Str. 34, 97215 Uffenheim und/oder Dipl.-Ing. Architekt Andreas Konopatzki Klingengasse 13, 91541 Rothenburg o.d.T. Luftwaffenamt Köln Abteilung Flugbetrieb in der Bundeswehr Luftwaffenkaserne WAHN 501/11 Postfach 90 61 10, 51127 Köln Tel. 0800 8620730 (gebührenfrei) Fax: 02203 9082776, E-Mail: [email protected] Thomas Kratzer Sachverständiger für Grundstücksbewertung Würzburger Str. 498, 90768 Fürth Dipl.-Ing. (FH) Thomas Matuschowitz Schweighausener Str. 17, 90613 Großhabersdorf Dipl.-Ing. (FH) Architekt Günther Meyer Bernadottestr. 8, 91522 Ansbach Dipl.-Ing. (FH) Architekt Thomas Pöllinger Rezelsdorfer Str. 27 c, 91085 Weisendorf Dipl.-Ing. (FH) Stefan Reubelt Linden 7, 91466 Gerhardshofen Dipl.-Ing. Architektin Irmgard Schilling Neuherberg 18, 91465 Ergersheim Dipl.-Ing.(FH) Architekt Uwe Straub Ergersheimer Str. 8, 91438 Bad Windsheim Die ordentliche Bestellung der vorgenannten Personen zum Gutachterausschuss endet am 31.12.2017. Neustadt a.d.Aisch, den 30. Dezember 2013 Walter Schneider, Landrat 3. Beschwerden bezüglich der festgelegten Landepunkte: Manöverbeauftragte der US-Army: Tel. 09802 832634 LkrABl. Nr. 23/2013 ____________________________ Offenes Verfahren gemäß VOB/A 2012, Abschnitt 2 (Veröffentlichungen auch unter www.ted.europa.eu) ABSCHNITT I: ÖFFENTLICHER AUFTRAGGEBER I.1) Name, Adressen und Kontaktstelle(n): Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim SG 12.3 Technische Liegenschaften Konrad-Adenauer-Straße 1, 91413 Neustadt a.d.Aisch, Deutschland (DE), Telefax: +49 9161 92-129, http://www.landkreis-nea.de, Telefon: +49 9161 92124, E-Mail: [email protected] als dessen Stellvertreter: LkrABl. Nr. 23/2013 ____________________________ Sonstige Adressen und Kontaktstellen I) Adressen und Kontaktstellen, die weitere Auskünfte erteilen: Siehe I.1) Dr. Joachim Liebler, Landwirtschaftsoberrat Rothenburger Str. 34, 97215 Uffenheim B II) Bereich Forsten E K A N N T M A C H U N G von Manövern als dessen Stellvertreter: Beim Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim wurde angemeldet, dass Einheiten der amerikanischen Streitkräfte ein Manöver durchführen, von welchem auch der Landkreis Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim berührt wird: Hans-Peter Beetz, Forstoberrat Ansbacher Str. 12, 91413 Neustadt a.d.Aisch Übungsart: Hubschrauberlandeübungen (einschließlich Nachtlandungen) Ludwig Saule, Forstdirektor Ansbacher Str. 12, 91413 Neustadt a.d.Aisch 6.3 Landratsamt - Staatliche Bauverwaltung Hermann Popp, Verwaltungsrat Konrad-Adenauer-Str. 1, 91413 Neustadt a.d.Aisch 6.4 Freiberufliche Sachverständige Walter Beck, Beratender Ingenieur Ansbacher Str. 20, 91413 Neustadt a.d.Aisch Dipl.-Ing. (FH) Alfred Bräuer Schützenstr. 10 c, 91560 Heilsbronn Dipl.-Ing. (FH) Architekt Ulrich Forkel Flurstr. 14, 91578 Leutershausen Dipl.-Ing. (FH) Gerhard Gerhäuser Buchheimer Str. 1, 91438 Bad Windsheim Dipl.-Ing. (FH) Wolfgang Heffner Gartenstraße 2, 91459 Markt Erlbach Dipl.-Sachverständiger Wolfgang Johannsen Heinrich-Soldan-Str. 16 a, 91301 Forchheim Dipl.-Ing. (FH) Architekt Rudolf Kellermann Nürnberger Straße 36, 91413 Neustadt a.d.Aisch Thomas Knöchel Immobilien und Sachverständigenbüro Am Schönblick 20, 90556 CadolzburgWachendorf Übungszeitraum: 01.01.2014 bis 31.01.2014 Betroffene Gemeindegebiete: Trautskirchen und Gerhardshofen Die Bevölkerung wird gebeten, sich von den Einrichtungen der übenden Truppe fernzuhalten. Entschädigungsansprüche für Flur- und Forstschäden, für Schäden an privaten Straßen und Wegen sowie für sonstige Schäden sind umgehend, jedoch spätestens innerhalb eines Monats nach Beendigung der Übung schriftlich bei der Gemeinde oder innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte von dem Schaden und der beteiligten Truppe Kenntnis erlangt hat, schriftlich bei der Schadensregulierungsstelle des Bundes anzumelden. 1. Schadensregulierungsstelle: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Regionalbüro Süd Nürnberg Krelingstraße 50 90408 Nürnberg Tel. 0911 376-0 Fax: 0911 376-2449 2. Beschwerden bezüglich Flugbetrieb/Lärm: Deutsch-Amerikanische Verbindungsstelle Frau Helga Moser Katterbach Army Airfield 91522 Ansbach Tel. 0152 09114369 IV Adressen und Kontaktstellen, bei denen Ausschreibungsund ergänzende Unterlagen erhältlich sind: Siehe I.1) III) Adressen und Kontaktstellen, an te/Teilnahmeanträge zu richten sind: die Angebo- Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim, SG 12.3 Technische Liegenschaften, Raum B112, KonradAdenauer-Straße 1, 91413 Neustadt a.d.Aisch, Deutschland (DE) ABSCHNITT II: AUFTRAGSGEGENSTAND II.1) Beschreibung: II.1.1) Bezeichnung des Auftrags durch den öffentlichen Auftraggeber: Neubau Schulerweiterung und Zweifachsporthalle Georg-Wilhelm-Steller-Gymnasium II.1.2) Art des Auftrags: Bauauftrag für die Ausführung von Bauleistungen Ort der Ausführung: Friedensweg 24, 91438 Bad Windsheim II.1.5) Kurze Beschreibung Beschaffungsvorhabens: des Auftrags Gewerk BW-N15 Trockenbauarbeiten Gewerk BW-N16 Estricharbeiten Gewerk BW-N22 Sportbodenarbeiten Gewerk BW-N23 Sportgeräte Gewerk BW-N24 Tischlerarbeiten Prallwand Gewerk BW-N25 Trennwandvorhang Gewerk BW-N30 Mobile Trennwände Gewerk BW-N31 Putzarbeiten Gewerk BW-N50 Außenanlagen II.1.8) Lose: Aufteilung des Auftrags in Lose: nein II.1.9) Angaben über Varianten/Alternativangebote: Varianten/Alternativangebote sind zulässig: nein II.2) Menge oder Umfang des Auftrags : II.2.1) Gesamtmenge bzw. -umfang : Gewerk BW-N15 Trockenbauarbeiten ca. 1200 m² Abgehängte Decke, Akustiklochung oder ca. 1250 m² ca. 900 m² ca. 150 m² ca. 120 m² ca. 1500 m² BW-N30 Mobile Trennwände Beginn: 19. KW: 2014 / Abschluss: 48. KW. 2014 (Werkstattplanung, Fertigung, Montage) Rasterdecke, Akustiklochung Akustikdecke ballwurfsicher, Gipskarton Metallpaneeldecke Rasterdecke mit Streckmetalleinlage Trockenbauwände versch. Stärken und Brandschutzanforderungen BW-N31 Putzarbeiten Beginn: 23. KW. 2014 / Abschluss: 28. KW. 2014 Gewerk BW-N16 Estricharbeiten ca. 2800 m² Untergrund reinigen ca. 1650 m² Abdichtung Bodenplatte gegen Feuchtigkeit ca. 4200 m² Wärme- und Trittschalldämmung, versch. Arten und Stärken ca. 2800 m² Zementestrich, schwimmend ca. 65mm ca. 40 m² Sauberlaufmatten im Alurahmen Gewerk BW-N22 Sportbodenarbeiten ca. 970 m² Sportboden mit Hartschaumplatten, Sperrholzplatten, Verbundschaum ca. 970 m² Oberbelag Linoleum 4,0mm ca. 20 Stk. Gerätehülsenabdeckungen Gewerk BW-N23 Sportgeräte 2 Stück Steckreck 4-fach 8 Stück Steckbarren je. 1 Stück Schaukelringe, Klettertaue, Kletterstangen 4 Stück Sprossenwände schwenkbar 2 Stück Basketball Deckengerüst 4 Stück Wandgerüste Basketball 4 Stück Übungsbretter Basketball ca. 90 lfdm Umkleidebänke div. Matten, Mattenwägen, Kleinausstattung Gewerk BW-N24 Tischlerarbeiten Prallwand ca. 600m² Prallwand, 130 - 300mm, Akustiklattung Gewerk BW-N25 Trennwandvorhang 1 Stück Sporthallentrennvorhang, Breite ca. 27,00, Höhe 9,00 m Gewerk BW-N30 Mobile Trennwände 2 Stück Mobile Trennwandkonstruktion, Rwp min. 55dB, ca. 8,00 x 3,00m Gewerk BW-N31 Putzarbeiten ca. 3000m² Innenputz Kalkzementputz, ca. 15mm Gewerk BW-N50 Außenanlagen ca. 2750 m² Bodenflächen abbrechen, Asphalt, Pflaster, Rasen ca. 1800 m² Pflasterflächen, Planum mit Betonsteinpflaster ca. 60 m Entwässerungsrinnen ca. 1700 m² Allwetterplatz und Laufbahn m. Unterkonstruktion, Kunststoffbelag ca. 120 Stück Bepflanzung Heckenpflanzen ca. 2300 m² Rasenflächen herstellen II.3) Vertragslaufzeit bzw. Auftragsausführung Beginn und Ende BW-N15 Trockenbauarbeiten Beginn: 27. KW. 2014 / Abschluss: 46. KW. 2014 BW-N16 Estricharbeiten Beginn: 30. KW. 2014 / Abschluss: 35. KW. 2014 BW-N22 Sportbodenarbeiten Beginn: 19. KW. 2014 / Abschluss: 40. KW. 2014 (Werkstattplanung, Fertigung, Montage) BW-N23 Sportgeräte Beginn: 19. KW. 2014 / Abschluss: 49. KW. 2014 (Werkstattplanung, Fertigung, Montage) BW-N24 Tischlerarbeiten Prallwand Beginn: 19. KW. 2014 / Abschluss: 48. KW. 2014 (Werkstattplanung, Fertigung, Montage) BW-N25 Trennwandvorhang Beginn: 19. KW. 2014 / Abschluss: 47. KW. 2014 (Werkstattplanung, Fertigung, Montage) der BW- N50 Außenanlagen Beginn: 23. KW. 2014 / Abschluss: 51. KW. 2014 ABSCHNITT III: RECHTLICHE, WIRTSCHAFTLICHE, FINANZIELLE UND TECHNISCHE ANGABEN III.1) Bedingungen für den Auftrag: III.1.1) Geforderte Kautionen und Sicherheiten Sicherheit für die Vertragserfüllung: 5 % der Auftragssumme sofern die Auftragssumme mindestens 250.000 Euro für Rohbaugewerke und 100.000 Euro für Ausbaugewerke beträgt. Sicherheit für Mängelansprüche: 3 % der Schlussrechnungssumme III.1.2) Wesentliche Finanzierungsund Zahlungsbedingungen und/oder Verweis auf die maßgeblichen Vorschriften: Nach VOB/B III.1.3) Rechtsform der Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird: Gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter III.2) Teilnahmebedingungen: III.2.1) Persönliche Lage des Wirtschaftsteilnehmers sowie Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufsoder Handelsregister: III.2.2) Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit: III.2.3) Technische Leistungsfähigkeit: Die Eignung ist durch Eintragung in die Liste des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) oder Eigenerklärungen gem. Formblatt "Eigenerklärung zur Eignung" nachzuweisen. Gelangt das Angebot eines nicht präqualifizierten Bieters in die engere Wahl, sind die im Formblatt "Eigenerklärung zur Eignung" angegebenen Bescheinigungen auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle innerhalb der gesetzten Frist vorzulegen. Beruft sich der Bieter zur Erfüllung des Auftrages auf die Fähigkeiten anderer Unternehmen, ist die jeweilige Nummer im Präqualifikationsverzeichnis oder es sind die Erklärungen und Bescheinigungen gemäß Formblatt "Eigenerklärung zur Eignung" auch für diese anderen Unternehmen auf Verlangen vorzulegen. Das Formblatt "Eigenerklärung zur Eignung" ist erhältlich bei http://www.innenministerium.bayern.de/ bauen/themen/vergabe-vertragswesen/16505/ bzw. liegt den Vergabeunterlagen bei. ABSCHNITT IV: VERFAHREN IV.2) Zuschlagskriterien IV.2.1) Zuschlagskriterien: Niedrigster Preis IV.3) Verwaltungsangaben: IV.3.3) Bedingungen für den Erhalt von Ausschreibungs- und ergänzenden Unterlagen bzw. der Beschreibung: Die Vergabeunterlagen können ab 10.01.2014 bei unter I.1 angegebener Kontaktstelle angefordert werden. Der Versand der Vergabeunterlagen in Papierform erfolgt nach Anforderung. Zusätzlich werden die Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis als DA 83-Datei und die Planunterlagen als PDF-Datei auf CD-Rom mitgeliefert. Zahlungsweise: Verrechnungsscheck mit Angabe des Verwendungszwecks. Die Vergabeunterlagen werden nur versandt, wenn der Nachweis über die Einzahlung vorliegt. Das eingezahlte Entgelt wird nicht erstattet. V Gewerk BW-N15 Trockenbauarbeiten Preis: 15,00 EUR Gewerk BW-N16 Estricharbeiten Preis: 10,00 EUR Gewerk BW-N22 Sportbodenarbeiten Preis: 10,00 EUR Gewerk BW-N23 Sportgeräte Preis: 10,00 EUR Gewerk BW-N24 Tischlerarbeiten Prallwand Preis: 15,00 EUR Gewerk BW-N25 Trennwandvorhang Preis: 10,00 EUR Gewerk BW-N30 Mobile Trennwände Preis: 10,00 EUR Gewerk BW-N31 Putzarbeiten Preis: 10,00 EUR Gewerk BW-N50 Außenanlagen Preis: 15,00 EUR IV.3.4) Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge: Gewerk BW-N15 Trockenbauarbeiten 13.02.2014, 10:00 Uhr Gewerk BW-N16 Estricharbeiten 13.02.2014, 10:30 Uhr Gewerk BW-N22 Sportbodenarbeiten 13.02.2014, 11:00 Uhr Gewerk BW-N23 Sportgeräte 13.02.2014, 11:30 Uhr Gewerk BW-N24 Tischlerarbeiten Prallwand 13.02.2014, 14:00 Uhr Gewerk BW-N25 Trennwandvorhang 13.02.2014, 14:30 Uhr Gewerk BW-N30 Mobile Trennwände 13.02.2014, 15:00 Uhr Gewerk BW-N31 Putzarbeiten 13.02.2014, 15:30 Uhr Gewerk BW-N50 Außenanlagen 13.02.2014, 16:00 Uhr Ort: Anschrift siehe I.1) III), Raum B112 IV.3.6) Sprache, in der Angebote verfasst werden können: DEUTSCH IV.3.7) Bindefrist des Angebots: 14.04.2013 IV.3.8) Bedingungen für die Öffnung der Angebote: Ort: Anschrift siehe I.1) III), Raum B112 Tag und Zeit: siehe IV.3.4) Personen, die bei der Öffnung der Angebote anwesend sein dürfen: Bieter und ihre bevollmächtigten Vertreter ABSCHNITT VI: WEITERE ANGABEN VI.3) Zusätzliche Angaben: Die Vergabeunterlagen können ab 10.01.2014 bei I.1 angegebener Kontaktstelle angefordert werden. VI.4) Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungs-verfahren: VI.4.1) Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/ Nachprüfungsverfahren: Vergabekammer Nordbayern, Regierung von Mittelfranken, Promenade 27, D - 91522 Ansbach, Deutschland (DE), Telefon: +49 98153-1277, Fax: +49 98153-1837 Die Struktur und Nummerierungen sind analog der EUBekanntmachungen übernommen worden. Neustadt a.d.Aisch, den 21. Dezember 2013 Landkreis Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim Walter Schneider, Landrat LkrABl. Nr. 23/2013 ____________________________ AMTSGERICHT NEUSTADT A.D.AISCH Abteilung für Zivilsachen Aufgebot 51 UR II 9/13 Die Hypothekenbank Frankfurt AG, Helfmann-Park 5, 65760 Eschbron hat den Antrag auf Kraftloserklärung einer abhanden gekommenen Urkunde bei Gericht eingereicht. Es handelt sich um den Grundschuldbrief über die im Grundbuch des Amtsgerichts Neustadt a.d.Aisch, Gemarkung Bad Windsheim, Blatt 4452, in Abteilung III Nr. 3a eingetragene Grundschuld zu 80.000,00 EUR. Eingetragener Berechtigter: Eurohypo AG, jetzt Frankfurter Hypothekenbank c/o Servicing Advisors Konrad Adenauer Ufer 7, 50668 Köln Der Inhaber des Grundschuldbriefs wird aufgefordert, seine Rechte spätestens bis zu dem 25.02.2014 vor dem Amtsgericht Neustadt a.d.Aisch anzumelden, da ansonsten die Kraftloserklärung des Briefes erfolgen wird. Neustadt a.d.Aisch, den 23. Oktober 2013 LkrABl. Nr. 23/2013 ____________________________ AMTSGERICHT NEUSTADT A.D.AISCH Abteilung für Zivilsachen Ausschließungsbeschluss 51 UR II 8/13 Der Hypothekenbrief über die im Grundbuch des Amtsgerichts Neustadt a.d.Aisch, Gemarkung Burgbernheim, Blatt 1840, in Abteilung III Nr. 14 eingetragene Hyptohek zu 17.553,00 DM wird für kraftlos erklärt. Neustadt a.d.Aisch, den 21. November 2013 Das Sparkassenbuch Nr. 3000122881 ist in Verlust geraten. Es wird hiermit aufgeboten. Der Inhaber des Sparkassenbuches wird aufgefordert, seine Rechte unter Vorlage der Urkunde binnen einer Frist von drei Monaten bei der Sparkasse anzumelden, anderenfalls das Sparkassenbuch für kraftlos erklärt wird. Im Übrigen verweisen wir auf den Aushang bei der Sparkasse Neustadt a.d.Aisch, Sparkassenplatz 1. Neustadt, 02.12.2013, gez. Berger, Sparkassendirektor LkrABl. Nr. 23/2013 ____________________________ LkrABl. Nr. 23/2013 ____________________________ SPARKASSE im Landkreis Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim Aufgebotsverfahren VI ENDE AMTLICHER TEIL