Abschlussbericht zu VBORIS - Geodateninfrastruktur Bayern

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Abschlussbericht zu VBORIS - Geodateninfrastruktur Bayern
Geodateninfrastruktur Bayern
Investitionsprogramm
Zukunft
Bayern
Projekte zum Aufbau einer
Geodateninfrastruktur in Bayern
Abschlussbericht zum IZB – Projekt
Flächendeckende Bereitstellung der Bodenrichtwerte im
Internet - VBORIS
Geschäftsstelle Geodateninfrastruktur Bayern
beim Landesamt für Vermessung und Geoinformation Bayern
Abschlussbericht IZB-Projekt VBORIS
Einleitung
Im Rahmen der E-Governmentinitiative der Bayerischen Staatsregierung startete das
Vorhaben „Aufbau einer Geodateninfrastruktur in Bayern“ Ende des Jahres 2003. Ziel dieses
Vorhabens war die Realisierung eines einfachen Zugangs zu und die interoperable
Anwendung von Geodaten mittels standardisierter GeoWebDienste und internetbasierter
Applikationen. Auf dieser Basis sollten die in verschiedenen Verwaltungsebenen
vorgehaltenen Geodaten für Verwaltung, Wirtschaft, Wissenschaft und den interessierten
Bürger über das Internet verfügbar gemacht werden.
Dem Bayerischen Staatsministerium für Finanzen wurde die Federführung für den Aufbau
der
Geodateninfrastruktur
Staatsregierung
unterstützte
in
der
dieses
Staatsverwaltung
Vorhaben
mit
übertragen.
Die
Bayerische
E-Governmentmitteln
(HTO
-
HighTechOffensive und IZB - Investitionsprogramm Zukunft Bayern).
Zur Abstimmung einzelner Projekte wurde ein Koordinierungsgremium GDI-BY mit Vertretern
aus den Ressorts, den Kommunalen Spitzenverbänden und Wirtschaftsvertretern gegründet.
In diesem Kreis wurden sechs Teilprojekte festgelegt, die sich am konkreten Bedarf
orientierten.
Die Projektleiter konnten aus den jeweiligen Ressorts gewonnen werden, wobei bei Bedarf
neben einem fachlichen auch ein technischer Leiter eingesetzt wurde. Neben der Umsetzung
der fachlichen Anforderungen dienten diese Projekte jeweils auch dem Aufbau der EGovernment-Basiskomponente Integrale Geodatenbasis (IGDB) und der Verwendung der
Applikation des “BayernViewer”. Daher lag die technische Betreuung, soweit notwendig,
beim Landesamt für Vermessung und Geoinformation.
Die Geschäftsstelle Geodateninfrastruktur Bayern wurde am 1. März 2004 am Landesamt für
Vermessung und Geoinformation eingerichtet, um das Koordinierungsgremium und damit
den Aufbau der Geodateninfrastruktur operativ zu unterstützen. Sie übernahm im Rahmen
der Projekte eine Beratungs- und Monitoringfunktion.
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Inhaltsangabe
1
Projektauftrag .................................................................................................................5
1.1
Projektziel .....................................................................................................................5
1.2
Projektinhalt..................................................................................................................5
1.3
Projektstruktur ..............................................................................................................5
1.4
Projektorganisation.......................................................................................................6
2
Projektgrundlagen..........................................................................................................6
2.1
Wirtschaftlichkeit...........................................................................................................7
2.2
Zielgruppenanalyse ......................................................................................................9
3
Übersicht über die rechtlichen Grundlagen.................................................................9
3.1
Rechtliche Rahmenbedingungen .................................................................................9
3.2
Urheberrechtsschutz ..................................................................................................12
3.3
Umsetzung der verschiedenen Kostenmodelle für Internetabrufe .............................15
3.4
Stichtagsbezogene oder aktuelle Kartengrundlage?..................................................15
4
Technische Sicherheitsaspekte abhängig von Nutzerszenarien.............................17
4.1
Nutzerszenarien .........................................................................................................17
4.2
Notwendigkeit einer Authentifizierung durch den Kunden..........................................18
4.3
Technische Datenschutzaspekte................................................................................19
4.4
Logging der Zugriffe ...................................................................................................19
5
Konzept zur Datenerfassung - Sichtung der Daten...................................................20
5.1
Sichtung des digitalen Datenmaterials .......................................................................20
5.2
Untersuchung bereits vorhandener digitaler Lösungen..............................................21
5.3
Historienführung .........................................................................................................28
5.4
Am GAA vorhandene bzw. nötige Hard- und Software zur Datenerfassung ..............28
5.5
Fachmodell und Datenmodell basierend auf dem AdV-Modell „VBORIS“ Konzept
zur Erfassung bzw. Migration heterogener Datenbestände in dieses einheitliche
Modell .........................................................................................................................29
5.6
6
6.1
Datenerfassung bzw. Migration; Qualitätssicherung ..................................................35
Datenhaltung und -bereitstellung ...............................................................................36
DV-Architektur ............................................................................................................36
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6.2
Am GAA vorhandene und nötige Hard- und Software für Haltung und Bereitstellung
der Daten....................................................................................................................36
6.3
Konzept für Haltung und Bereitstellung ......................................................................37
6.4
Gestaltung der Auskunftskomponente .......................................................................38
7
Abrechnungsmodell.....................................................................................................43
7.1
Gebührenmodell .........................................................................................................43
7.2
Umlagemodell.............................................................................................................45
8
Prototyp.........................................................................................................................46
8.1
Prototyp für ein Erfassungswerkzeug.........................................................................46
8.2
Prototyp für ein Auskunftswerkzeug ...........................................................................47
9
Ausblick.........................................................................................................................47
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1
Projektauftrag
1.1 Projektziel
Ohne die Zuständigkeiten der Gutachterausschüsse und ihre organisatorische Zuordnung zu
berühren, sollen Bodenrichtwerte künftig den staatlichen Stellen, dem Bürger und der
Wirtschaft bayernweit flächendeckend und aktuell über das Internet in einem landesweiten
Portal (gegen Gebühr) zur Verfügung stehen.
Die bei den Gutachterausschüssen vorliegenden Bodenrichtwerte sollen:
• falls nötig, digital und georeferenziert erfasst werden,
• digital übermittelt und / oder vorgehalten werden (Haltung der Daten dezentral oder zentral nach einem geeigneten Konzept),
• im Internet für Bürger und Wirtschaft bereitgestellt werden (z.B. mittels Webdiensten oder
einem geeigneten Auskunftssystem).
Hierzu sollen in mehreren Arbeitspaketen die Rahmenbedingungen geklärt, Konzepte
erarbeitet und in einem Prototyp technisch umgesetzt werden.
1.2 Projektinhalt
Die im Rahmen von vorangegangenen Arbeitskreissitzungen mit den Projektbeteiligten
abgestimmten Arbeitspakete sind:
• Klärung der Wirtschaftlichkeit in einer Nutzen-Kosten-Analyse,
• Übersicht über die rechtlichen Grundlagen und Rahmenbedingungen,
• Technische Sicherheitsaspekte und ihre Einbindung in das Projekt,
• Sichtung der dezentral und digital erfassbaren Daten; Konzept zur Erfassung der Daten,
• Erstellung eines Modells für Abrechung und Umlage von Einnahmen,
• Erstellung eines Prototyps.
1.3 Projektstruktur
Das Projekt ist aufgeteilt in folgende Teilprojekte:
• Rechtliche Grundlagen,
• Technische Sicherheit,
• Datenerfassung,
• Datenbereitstellung,
• Kosten- und Umlagemodell,
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• Erstellung eines Prototyps.
1.4 Projektorganisation
Projektleitung
Herr Dr. Fröhlich; Landesamt für Vermessung und Geoinformation
Teilprojektleiter
Herr Dr. Huber; LRA Cham (fachliche Leitung)
Projektbeteiligte Vertreter der kommunalen Spitzenverbände, der Obersten Baubehörde
und Vertreter der Landkreise Kelheim, Cham, Neu-Ulm, München und
Dachau sowie Vertreter der Städte Regensburg und München.
Monitoring
2
Herr Manfred Popp; Geschäftsstelle GDI-BY
Projektgrundlagen
Vorangestellt sei hier eine Umfrage, die der Gutachterausschuss im Bereich der
Landeshauptstadt München im Rahmen des Projekts unter den kreisfreien Städten und den
Projektgruppenmitgliedern kürzlich durchgeführt hat. Die wesentlichen Ausagen:
• Der Einsatz digital aufbereiteter Bodenrichtwerte ist bislang gering. Die GIS-Aufbereitung
(„digitale Karten”) ist noch geringer. Bislang ist auch die Nutzung des Internets noch nicht
weit fortgeschritten.
• Die Bodenrichtwertauskünfte sind zu ca. 2/3 kostenpflichtig.
• Die Auskünfte werden zum Teil auch telefonisch erteilt.
• Die meisten Kunden nutzen die Bodenrichtwerte gewerblich.
• Die Einnahmen für Einzelauskünfte sind meist unter 5000 € /Jahr, einige GAA nehmen
aber auch deutlich mehr als 10000 € / Jahr ein; die Landeshauptstadt München sogar bis
zu 150 000 € / Jahr. Die Einnahmen für Bodenrichtwertkarten sind ähnlich gestreut, aber
höher. Das Bild ist bei den Einnahmen also heterogen.
• Die Preisstruktur für Einzelauskünfte bewegt sich zwischen 10 und 40 €.
• Die Einzelauskunft nimmt meist unter 20 Personentage Arbeitszeit in Anspruch, vielfach
auch unter 10 Personentage, vereinzelt aber auch über 40 Personentage pro Jahr.
• Mehrauskünfte über das Internet haben sich i.d.R. nicht ergeben.
• Das Datenmodell zu VBORIS ist etwa bei 50% der GAA bekannt. Der Umarbeitungsaufwand wird sehr unterschiedlich eingeschätzt.
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2.1 Wirtschaftlichkeit
Für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit wurde die Diplomarbeit von Markus Ziegler
„Wirtschaftlichkeit des kommunalen GIS im Landkreis Weilheim-Schongau“, LudwigMaximilians-Universität München, Department für Geo- und Umweltwissenschaften,
herangezogen. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf den untersuchten Landkreis
Weilheim-Schongau und sind nur bedingt zu verallgemeinern. Allerdings fanden die
Ergebnisse Eingang in den Leitfaden zur Wirtschaftlichkeit von GIS in Kommunen des
Runden Tisch GIS e.V.
2.1.1
Ergebnisse der Diplomarbeit
Die Diplomarbeit untersuchte die Wirtschaftlichkeit des kommunalen GIS im Landkreis Weilheim-Schongau, exemplarisch in zwei Anwendungsbereichen (Fachschalen):
• Bodenrichtwertauskunft (hier einschlägig),
• Aufstellung eines Flächennutzungsplans.
Die Diplomarbeit betrachtete:
• die Wirtschaftlichkeit eines GIS-Ansatzes aus Sicht des Landratsamtes (d.h. interne
Workflows)
• unter dem Schwerpunkt: Vergleich der Datenaufbereitung mit GIS mit der früheren, nicht
digitalen Praxis.
Die Arbeit traf Aussagen über die Vorteile der GIS-Aufbereitung für den GAA, damit für den
Nutzen „des GIS-Einsatzes an sich“, sagte aber noch nicht viel aus über die Art des zu
wählenden Ansatzes. Dies wird weiter unten versucht.
Zur Berechnung der Wirtschaftlichkeit diente eine Berechnungsmethode, die durch den
Runden Tisch GIS e.V. auf GIS-Belange zugeschnitten wurde und zwei (relativ aufwändige)
Verfahren beleuchtet:
• Gegenrechnung von einmaligen und laufenden Kosten mit Mehr-einnahmen und
Einsparungen. Das Ergebnis ist der Zinsfuß für geliehenes Kapital. (Verfahren zur
dynamischen Investitionsrechnung)
• Methode, um qualitativen Nutzen, also nicht-monetären Nutzen, mit Hilfe von Indikatoren
auszudrücken: Operationeller Nutzen - alle Anfragen nach Bodenrichtwerten (von
Verwaltungen, Bürgern und Wirtschaft) können mit Hilfe des GIS schneller bearbeitet
werden. Externer Nutzen - Die Beschleunigung der Auskunft kommt externen Anfragern
zugute. Projekte können nun zeitnah zur Anfrage der Bodenrichtwertauskunft gestartet
werden. Strategischer Nutzen - Nutzen für die Erfüllung politischer Ziele: Imagegewinn
durch verbesserten Bürgerservice.
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Es besteht die Grundproblematik, dass Infrastrukturausgaben bei Staat und Kommunen
zunächst nicht zu mehr Einnahmen, sondern zu Investitionen, d.h. vordergründig Aufwänden
führen und damit die Kürzung des Budgets für das folgende Haushaltsjahr nach sich ziehen
können.
Aus der Diplomarbeit ergab sich allerdings:
• Kapitalwertmethode: Geldeinsparung vor allem durch effizientere Arbeitsabläufe
• Nutzwertanalyse: Hoher Nutzen, besonders Verbesserung interner Abläufe und in Sachen
Bürgerservice.
Diese Einsichten erlauben die Feststellung für den Landkreis Weilheim-Schongau, dass der
Ansatz, Bodenrichtwerte georeferenziert über das Internet zu beauskunften, für den
untersuchten Landkreis wirtschaftlich ist. Nicht untersucht wurde von der Projektgruppe die
Übertragbarkeit auf andere Gutachterausschüsse.
2.1.2
Vergleich landesweites Portal vs. regionale Lösungen
Die darüber hinaus gehende Frage, nämlich der Vergleich einer landesweiten Lösung (wie in
diesem Projekt) gegenüber rein regionalen Lösungen hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit, soll
hier kurz angerissen werden, wohl wissend, dass zuverlässige Aussagen über die
Wirtschaftlichkeit nur schwierig zu gewinnen sind. Die folgende Betrachtung beschränkt sich
auf die qualitative Seite (etwa im Sinne einer Nutzwertanalyse). Sie kann ausgehen von:
• hohem externem Nutzen unter Geodateninfrastuktur-Gesichtspunkten: Die Daten sollen
prinzipiell flächendeckend, in einheitlicher Datenstruktur über einen leicht bedienbaren
einheitlichen Zugriff (z.B Viewer und Webdienste) navigier- und abfragbar sowie
einheitlich zu verwalten sein. Dies bietet Vorteile für die Nutzer.
• hohem strategischen Nutzen: Bodenrichtwerte sind sowohl ein Pilot-Projekt in der GDI-DE
als auch ein Vorhaben in Deutschland-Online. Das Projekt besitzt eine starke öffentliche
Wahrnehmung. Es bestehen große politische Erwartungen verschiedener Ministerien und
des Landkreistages nach einer landesweit einheitlichen Lösung für den Datenzugriff auf
Bodenrichtwerte und Bodenrichtwertkarten.
Eine für ein landesweites Portal eher ungünstige Ausgangsbedingung ist, dass die
Gutachterausschüsse dezentral, d.h. nach Landkreisen und kreisfreien Städten, organisiert
sind. Eine zentrale Auskunftskomponente muss in wesentlichen Punkten darauf Rücksicht
nehmen, was zwangsläufig zu Abstimmungsaufwand führt. Dieser stellte – wie sich zeigte –
auch die zentrale Problematik des vorliegenden Projekts dar.
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2.2 Zielgruppenanalyse
Zielgruppen für das im Projekt verfolgte Auskunftsportal sind:
• Staatliche Stellen: Hohe Bedeutung, z.B. bei der Festsetzung von Steuern sowie Vermessungs- und Grundbuchgebühren. Allein für die staatlichen Aktivitäten ist die Bündelung
zur Bereitstellung der Bodenrichtwerte sinnvoll und effizient.
• Immobilienwirtschaft einschließlich Banken: Hohe Bedeutung insbesondere durch die
Möglichkeit, auch für auswärtige Nutzer, zentral auf die Daten zuzugreifen
• Bürger: Hohe Bedeutung.
3
Übersicht über die rechtlichen Grundlagen
3.1 Rechtliche Rahmenbedingungen
3.1.1
Gutachterausschüsse
§ 192 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) schreibt zur Ermittlung von Grundstückswerten
und für sonstige Wertermittlungen die Bildung von selbstständigen, unabhängigen
Gutachterausschüssen vor.
Aufgabe der Gutachterausschüsse ist es vor allem, auf Antrag von Behörden, Gerichten,
aber auch von Privatpersonen, Verkehrswertgutachten für Grundstücke zu erstatten, eine
Kaufpreissammlung zu führen und daraus für jedes Gemeindegebiet durchschnittliche
Lagewerte für den Boden (Bodenrichtwerte) sowie sonstige zur Wertermittlung erforderliche
Daten zu ermitteln (§§ 193 ff BauGB).
In der „Verordnung über die Gutachterausschüsse, die Kaufpreissammlungen und die
Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch (GutachterausschussV)“ vom 5. April 2005 (GVBl
S.
88)
werden
ergänzend
Bildung
und
Organisation
der
Gutachterausschüsse,
Aufgabenerfüllung hinsichtlich Kaufpreissammlung und Bodenrichtwerte, ferner Verfahren
und Kostenerhebung näher geregelt.
Nach § 1 Abs. 1 der GutachterausschussV wird bei jedem Landratsamt für den Bereich des
Landkreises und bei jeder kreisfreien Gemeinde für ihren Bereich ein Gutachterausschuss
gebildet.
Der Gutachterausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und ehrenamtlichen weiteren
Gutachtern, welche sachkundig und erfahren in Wertermittlungen sein sollen. Für die
Ermittlung der Bodenrichtwerte ist ferner ein erfahrener Bediensteter des zuständigen
Finanzamts vorzusehen. Die Gutachter werden von der Kreisverwaltungsbehörde berufen.
Weitere Einzelheiten betreffend Berufung, Verpflichtung, Abberufung der Gutachter sowie
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Ausschussbesetzung und Entschädigung der Gutachter sind in den §§ 3 ff. der
GutachterausschussV enthalten.
Geschäftsstelle des Gutachterausschusses ist die Kreisverwaltungsbehörde. Diese führt
auch die Kaufpreissammlung, §§ 9, 10 GutachterausschussV.
3.1.2
Ermittlung der Bodenrichtwerte
Bodenrichtwerte sind durchschnittliche Lagewerte für den Boden, die unter Berücksichtigung
des unterschiedlichen Entwicklungszustandes zu ermitteln sind (§ 196 Abs.1 Satz 1 BauGB).
Die „allgemeinen“ Bodenrichtwerte sind zu bestimmten Stichtagen zu erlassen und nach den
Regelungen wohl der Mehrzahl der Bundesländer innerhalb eines 2-jährigen Turnus
fortzuschreiben (vgl. §§ 196 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. 199 Abs. 2 Nr. 4 BauGB, § 12 Abs. 4 der
GutachterausschussV). Spezielle Vorschriften gelten für besondere Bodenrichtwerte.
Die Bodenrichtwerte sind unverbindlich und stellen ihrer Funktion nach Orientierungswerte
für die am Grundstücksmarkt Beteiligten dar (Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 193 Rdnr.
105). Ihnen kommt der Zweck zu, zur Herbeiführung der Transparenz auf dem
Grundstücksmarkt beizutragen. Daneben kommt ihnen als Hilfsmittel im Zuge der
Wertermittlung sowie bei der steuerlichen Bewertung erhebliche Bedeutung zu. Sie haben im
Interesse der Transparenz des Bodenmarktes ein der Wirklichkeit entsprechendes Abbild der
Wertverhältnisse auf dem Bodenmarkt wiederzugeben (Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, §
196 Rdnr. 14).
Die Ermittlung der Bodenrichtwerte erfolgt „zum Ende eines jeden Jahres mit gerader
Jahreszahl.“ Sie sind grundsätzlich für Bauland zur ermitteln, können aber auch für andere
Entwicklungszustände ermittelt werden. Dies gilt insbesondere für Zwecke der steuerlichen
Bewertung des Grundbesitzes und hat mit Blick auf die geplante Novellierung des
Grundsteuergesetzes erhebliche Bedeutung. Die Bodenrichtwerte sind dabei für eine
Mehrzahl von Grundstücken zu ermitteln, die im Wesentlichen gleiche Nutzungs- und
Wertverhältnisse aufweisen.
Die Bodenrichtwerte sind zu veröffentlichen und dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen,
ferner kann jedermann von der Geschäftsstelle Auskunft über die Bodenrichtwerte verlangen
(§ 196 Abs. 3 BauGB). Das Nähere regeln nach § 199 Abs. 2 Nr. 4 BauGB die
Landesregierungen.
Die Bodenrichtwerte sind in eine Grundstückskarte einzutragen oder in eine Liste
aufzunehmen. Eine parzellenscharfe Darstellung, insbesondere der einzelnen Flurstücke
bzw. FlNrn., ist dabei nicht zwingend erforderlich; die Karte muss vielmehr die „Lage“
darstellen, für die der durchschnittliche Wert – einer Vielzahl von Einzelgrundstücken –
angegeben wird. Die Bodenrichtwertkarte oder die Liste ist spätestens ab dem 30. Juni des
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auf den Zeitpunkt der Ermittlung folgenden Jahres einen Monat lang in den Gemeinden
öffentlich auszulegen. Ort und Dauer sind ortsüblich bekannt zu machen. Auf das Recht,
Auskunft über die Bodenrichtwerte zu erhalten, ist dabei hinzuweisen. Die Bodenrichtwerte
sind gleichzeitig der Regierung und dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
3.1.3
Auskunft
Auskünfte über die Bodenrichtwerte und sonstige zur Wertermittlung erforderliche Daten
werden von der Geschäftsstelle erteilt (§ 196 BauGB, §§ 12 ff. GutachterausschussV).
Der Gutachterausschuss erhebt für die Erstellung von Gutachten Gebühren und Auslagen
(Benutzungsgebühren). Die Gebühr bemisst sich bei Grundstückswertgutachten im Regelfall
nach der Höhe des im Gutachten ermittelten Verkehrswerts. Für anderweitige gutachterliche
Tätigkeiten, insbesondere für die Begutachtung von Rechten an Grundstücken, werden
Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben. Die Höhe dieser Gebühren richtet sich dann
nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Für Auskünfte aus der
Kaufpreissammlung, Auskünfte über Bodenrichtwerte und sonstige Daten für die
Wertermittlung sieht die Tarif-Nr. 2.I.1/1.8 des Kostenverzeichnisses als Anlage zum Bayer.
Kostengesetz einen Gebührenrahmen zwischen 15 und 250 Euro vor.
Die Gebühren, Auslagen und sonstigen Entgelte fließen dabei der Körperschaft (Landkreis,
kreisfreie Stadt) zu, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist. Die Landkreise
und kreisfreien Städte tragen daraus teilweise die Kosten des Gutachterausschusses und
der Geschäftsstelle, § 16 Abs. 7 GutachterausschussV.
Die bei der letzten Novellierung der GutachterausschussV im Einvernehmen mit dem StMF
eingefügten “sonstigen Entgelte“ können nach der Verordnungsbegründung z. B.
Nutzungsentgelte erfassen, die private Vermarkter von Bodenrichtwerten auf Grund von
Verträgen mit den Gutachterausschüssen entrichten.
3.1.4
Zuordnung der Gutachterausschüsse im Verwaltungsaufbau
Bei den Gutachterausschüssen handelt es sich um Kollegialorgane, denen in weitem
Umfang Unabhängigkeit und Selbstständigkeit zuerkannt wird (s.o.). Selbstständigkeit
bedeutet dabei, dass die Ausschüsse nicht – wie andere Stellen der öffentlichen Verwaltung
– in vollem Umfang in den hierarchischen Aufbau einer größeren Behörde eingebunden sein
dürfen, sondern eigene Behörden darstellen. Sie erfüllen als Stellen, die Aufgaben der
öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, eigenständig den Behördenbegriff des Art. 1 Abs. 2
des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Damit stehen die Ausschüsse jedenfalls
organisatorisch nicht innerhalb des „normalen“ Staatsaufbaus. Hierdurch soll auch nach
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außen hin deutlich werden, dass unabhängige, nicht von „der Verwaltung“ beeinflusste
gutachterliche Tätigkeiten wahrgenommen werden.
Eine eindeutige Zuordnung der Gutachterausschüsse zum staatlichen oder kommunalen
Bereich unterliegt allerdings seit jeher gewissen Schwierigkeiten. Die Kommunen nehmen
die ihre Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr.
In Zusammenschau der zitierten Rechtsgrundlagen sowie der vorhandenen Rechtsprechung
und Literatur spricht Überwiegendes dafür, dass die Gutachterausschüsse – unter Wahrung
ihres Sonderstatus und der Finanzhoheit der betreffenden Gebietskörperschaften – als
Behörden eigener Art im staatlichen Bereich anzusehen sind. Legt man dies zu Grunde,
werden die Gutachterausschüsse beim Landratsamt im Rahmen des Art. 37 Abs. 1 Satz 2
der Landkreisordnung, bei den kreisfreien Städten im Rahmen des Art. 9 Abs. 1 der
Gemeindeordnung tätig.
3.2 Urheberrechtsschutz
3.2.1
Veröffentlichung der Bodenrichtwerte
Die Art und Weise der verpflichtenden Veröffentlichung der Bodenrichtwerte in Karten- oder
Listenform ist in § 13 Abs. 3 GutachterausschussV abschließend geregelt (Auslegung in den
Gemeinden mit ortsüblicher Bekanntmachung, s. o.).
Dies schließt nach dem Prinzip der Freiwilligkeit nicht aus, die Bodenrichtwerte zusätzlich
auch in die von der Bayerischen Vermessungsverwaltung geführte Digitale Flurkarte
einzutragen. Die Digitale Flurkarte ist eine am öffentlichen Glauben des Grundbuchs
teilnehmende (Publizitätsprinzip, §§ 891, 892 BGB) und die Grundstücke einzeln
ausweisende (Spezialitätsprinzip) Grundstückskarte, auf der sich Bodenrichtwerte graphisch
gut eintragen lassen. Auch andere Kartengrundlagen sind für die Darstellung der
Bodenrichtwerte geeignet.
Über
den
gesetzlichen
Mindeststandard
der
konventionellen
Auskunft
durch
die
Geschäftsstellen hinaus stellt die damit verbundene Einstellung der Bodenrichtwerte in die
zentrale Integrale Geodatenbasis (IGDB) der Vermessungsverwaltung mit kostenpflichtiger
Downloadmöglichkeit wohl eine zusätzliche freiwillige Option der „Auskunft“ bzw. u. U. eine
weitere „Vermarktungschance“ dar.
3.2.2
Schutz für Bodenrichtwerte und Bodenrichtwertkarten nach dem Urheberrechtsgesetz
Ziel der nachfolgenden Betrachtungen ist es aufzuzeigen, dass Bodenrichtwertkarten, gleich
ob sie in Verbindung mit Ortskarten oder auf Basis der Digitalen Flurkarte (DFK) oder auch
anderer Kartengrundlagen (z.B. Stadtgrundkarten) erfasst wurden, rechtlich geschützte
Daten sind.
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Bodenrichtwertkarten und DFK - keine urheberrechtlich geschützten Werke i.S.d. § 2 UrhG.
Nach dem UrhG genießen die Urheber für ihre Werke Schutz. Gegenstand und Umfang des
Urheberrechtsschutzes werden durch den Werkbegriff (§ 2 UrhG) festgelegt. Zur
Konkretisierung
des
Werkbegriffs
werden
vier
Kriterien
herangezogen
(Schricker,
Urheberrecht - Kommentar, 2. A., § 2 Rdnr. 9):
• Es muss sich um eine persönliche Schöpfung des Urhebers handeln,
• diese Schöpfung muss einen geistigen Gehalt aufweisen,
• sie muss eine wahrnehmbare Formgestaltung gefunden haben
• und sie muss die Individualität des Urhebers zum Ausdruck bringen.
Gemessen an diesen Kriterien dürften die Bodenrichtwertkarten bzw. -listen keine
urheberrechtlich geschützten Werke i.S.d. § 2 UrhG sein, da sie sich zwingend aus
Indexreihen und Kaufpreissammlungen ableiten und damit keinen Raum für eine eigene
geistige Schöpfung bieten. Gleiches gilt für die Digitale Flurkate (DFK), als mögliche Basis
der Bodenrichtwertkarte, da die Übernahme der Ergebnisse der Vermessungstätigkeit keinen
eigenen Gestaltungsspielraum eröffnet. Mangels persönlicher geistiger Schöpfung könnten
Bodenrichtwertlisten und -karten nicht als Sammelwerke und damit auch nicht als
Datenbankwerke im Sinne des § 4 UrhG eingestuft werden.
3.2.3
Bodenrichtwertkarten und –liste sowie die DFK als Datenbank i.S.d. § 87a UrhG:
Nach dem UrhG bietet der Datenbankschutz wohl die einzige, aber auch ausreichende
Schutzgrundlage
für
Bodenrichtwertlisten,
-karten
und
die
DFK
(so
für
die
Bodenrichtwertsammlung nunmehr ausdrücklich BGH, Urteil vom 20.07.2006, Az. I ZR
185/03, vgl. im Folgenden). Datenbank im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG ist eine
Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch
oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere
Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art
und Umfang wesentliche Investition erfordert.
Bodenrichtwerte sind aus Kaufpreissammlungen abgeleitete Daten, systematisiert für jedes
Gemeindegebiet (§ 196 Abs. 1 BauGB). Die tabellarische Zusammenstellung der
Bodenrichtwerte
in
Bodenrichtwertlisten
oder
deren
Präsentation
in
einer
Bodenrichtwertkarte, die auf die DFK basieren kann, ist eine Sammlung von Daten, die
systematisch oder methodisch angeordnet sind. Für den Schutz einer Datenbank i.S.d. § 87a
UrhG ist maßgeblich, „dass die bei ihrer Herstellung gesammelten Daten nach bestimmten
im Voraus festgelegten Parametern geordnet werden“. Diese Voraussetzungen liegen im
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Liegenschaftskataster ebenso vor wie das Erfordernis der einzelnen Abrufbarkeit der
ermittelten, in ihrer Gesamtheit die Datenbank erst ergebenden Messwerte (Schricker,
Urheberrecht - Kommentar, 2. A., § 87a Rdnr. 9). Darüber hinaus erfordert insbesondere die
Darstellung der Bodenrichtwerte eine nach Art und Umfang wesentliche Investition.
Eine Unterscheidung zwischen digitaler oder analoger Datenbereitstellung ist hinsichtlich der
Schutzwirkung im Sinne des § 87a UrhG nicht erforderlich.
Die Schutzwirkung des Datenbankschutzes für Bodenrichtwertsammlungen hat der
Bundesgerichtshof in seiner o. a. Entscheidung vom 20.07.2006 anerkannt. Der Schutz der
§§87 a ff. UrhG beschränke sich nicht auf elektronische Datenbanken, sondern er erfasse
auch Datensammlungen, die unter Einsatz nicht unerheblicher Investitionen auf andere
Weise, z. B. in gedruckter Form zusammengestellt sind. Nach den Feststellungen des BGH
im o. g. Urteil sei die Bodenrichtwertsammlung in gedruckter Form eine Sammlung von
systematisch angeordneten und einzeln zugänglichen Daten, die zu erstellen einen nicht
unerheblichen Aufwand für Personal-, Sach-, Material- und sonstige Kosten erfordere.
Zudem sei die Bodenrichtwertsammlung weder als amtliches Werk noch als amtliche
Bekanntmachung
i.
S.
§
5
UrhG
gemeinfrei,
da
die
Gemeinfreiheit
amtlicher
Veröffentlichungen eine normative oder einzelfallbezogene rechtliche Regelung voraussetze.
Damit kann davon ausgegangen werden, dass das Recht, eine Bodenrichtwertsammlung
nach den Maßgaben der §§ 87 b ff. UrhG „zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich
wiederzugeben“, dem Datenbankhersteller, also dem Ersteller der Bodenrichtwertsammlung
zusteht.
Datenbankhersteller ist derjenige, der zur Erfassung des Datenbestandes die Investition
getätigt hat (§ 87a Abs. 2 UrhG). Im Falle der Bodenrichtwerte ist dabei zu berücksichtigen,
dass die Gutachterausschüsse keine eigenständigen Rechtspersönlichkeiten sind, die
Träger eigener Rechte und Pflichten sein können. Die GutachterausschussV stellt klar, dass
die Körperschaft, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist, die Kosten des
jeweiligen Ausschusses und seiner Geschäftsstelle trägt (s. o.). Sie erbringt sowohl die
Leistungen für den erforderlichen fachkundigen Personaleinsatz als auch Aufwendungen für
den Sachmitteleinsatz. Diese Leistungen werden nicht direkt vom Freistaat Bayern finanziert,
sondern insbesondere gemäß § 16 Abs. 7 Satz 1 GutachterausschussV aus den vom
Gutachterausschuss erhobenen Gebühren, Auslagen und sonstigen Entgelten.
Durch die in einem 2-jährigen Turnus fortzuschreibenden Bodenrichtwerte und die
tagesaktuelle Fortführung der DFK erlöschen für beide Datenbanken die Rechte nicht (§ 87d
UrhG), da jede Fortführung des Kartenblattes eine neue Datenbank im Sinne des § 87a Abs.
1 Satz 2 UrhG darstellt.
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3.3 Umsetzung der verschiedenen Kostenmodelle für Internetabrufe
Die Auskunft über Bodenrichtwerte stellt eine Amtshandlung im Sinne von Art. 1 ff. des
Bayer. Kostengesetzes – KG - dar, für die gemäß Art. 5 KG i.V.m. Tarifnummer 2. I.1/1.8 des
Kostenverzeichnisses zum KG eine Rahmengebühr von 15 bis 250 € festgesetzt ist.
Zur Wahrung der in § 16 Abs. 7 der GutachterausschussV speziell geregelten
Einnahmenhoheit der aufwandstragenden Gebietskörperschaften bleibt es diesen selbst
überlassen, zusammen mit den Gutachterausschüssen über eine Teilnahme am IZBTeilprojekt „Flächendeckende Bereitstellung der Bodenrichtwerte im Internet“ verbunden mit
einer im einzelnen noch festzulegenden Einnahmen-/Ausgabenbeteiligung und ggf.
sonstigem Mehraufwand zu entscheiden. Folgerungen für das technische Konzept: Siehe
Kostenmodell, Kapitel 7.
3.4 Stichtagsbezogene oder aktuelle Kartengrundlage?
Diskutiert
wird
nachfolgend
die
Problematik
der
Präsentation
stichtagsbezogener
Bodenrichtwerte auf aktuellen Flurkarten.
Die Kartengrundlage der Bodenrichtwertkarte (Flurkarte, topographische Karte, Stadtplan) ist
stichtagsbezogen angehalten. Bei Kauf von Karten eines einmalig erstellten Kartenwerks ist
dies einfach. Die heutige Datenverarbeitung bietet aber die Möglichkeit, die Bodenrichtwerte
auch vor dem Hintergrund einer aktuellen Karte (z.B. tagesaktuelle Flurkarte) darzustellen,
und so dem Nutzer wichtige, darüber hinaus gehende Information über die aktuelle Situation
zu geben.
Gutachterausschüsse und Innenministerium sind sich darüber einig, dass Bodenrichtwert
und
zugrunde
liegende
Karte
(deren
Kartendarstellung
zum
Bezugsstichtag
der
Bodenrichtwert eingefroren ist) bei einer Darstellung als "Bodenrichtwertkarte" untrennbar
miteinander verbunden sind.
Die Möglichkeit, in diesem Projekt den stichtagsbezogenen Bodenrichtwerten „dynamische“,
d.h. aktuelle Kartenlayer zu hinterlegen, ist nach Ansicht des StMI dann zulässig, wenn in
ausreichender und plakativer Weise darauf hingewiesen wird, dass diese Darstellung nicht
der amtlichen Bodenrichtwertkarte entspricht, sondern ein alternatives Auskunftswerkzeug
ist.
Der Nutzer muss einen deutlichen und zwingend wahrzunehmenden (d.h. nicht nur in den
allgemeinen Nutzungsbedingungen) Hinweis auf den Stichtag mit Datumsangabe erhalten,
d.h. einen Hinweis auf die Grundlage der stichtagsbezogenen Bodenrichtwertkarte
• sowohl beim Aufruf eines Bodenrichtwertes im Viewer
• als auch bei der Abgabe eines Bodenrichtwertes,
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Abschlussbericht IZB-Projekt VBORIS
z. B: „Die aktuelle im Auskunftstool präsentierte Karte ist nicht die Bodenrichtwertkarte.“
Detailliert:
In der Kommentierung zu § 196 BauGB werden Bodenrichtwertkarten als „der kartenmäßige
Nachweis von Bodenrichtwerten (= Lagewerte) zu ihrer Veröffentlichung“ definiert. Für ihre
Aussagefähigkeit sei dementsprechend erforderlich, jeweils die einschlägigen wesentlichen
Zustandsmerkmale und den Bezugsstichtag anzugeben (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg,
BauGB, § 196 Rdnrn. 129 ff.). Das Auskunftsrecht soll sich auf die Bodenrichtwerte und ihre
sachlichen und zeitlichen Bezüge erstrecken (Kleiber-Simon, Verkehrswertermittlung von
Grundstücken, § 196 BauGB, Rdnr. 72).
Die Bestimmungen des BauGB wie die der Wertermittlungsverordnung (WertV) greifen die
Konsequenz
ausdrücklich
Bodenrichtwerten
auf,
dass
zwischenzeitliche
sich
bei
turnusmäßig
bodenqualitätsbedingte
fortzuschreibenden
Änderungen
der
Grundstückswertverhältnisse ergeben können (z.B. durch Erlass eines Bebauungsplans). So
ist es nach § 14 Satz 2 WertV bei einer konkreten Wertermittlung durch Zu- und Abschläge
oder in anderer geeigneten Weise zu berücksichtigen, wenn und soweit die den Preisen von
Vergleichsgrundstücken und die den Bodenrichtwerten zugrunde liegenden allgemeinen
Wertverhältnisse
von
denjenigen
am
konkreten
grundstücksbezogenen
Wertermittlungsstichtag abweichen.
Daraus ergibt sich, dass die – alternativ zur Aufnahme in Listen mögliche – Erstellung von
Bodenrichtwertkarten
Bodenrichtwerten
als
untrennbar
Aufnahme,
mit
der
Nachweis
und
beschlussmäßigen
Publizierungsmittel
Festsetzung
und
von
den
entsprechenden wertbildenden Faktoren zum jeweiligen Stichtag verbunden ist. Die Führung
von Flurstücken im Liegenschaftskataster und deren Präsentation in amtlichen Flurkarten (in
Bayern ist es die Digitale Flurkarte) – auch als Grundstückskarte – haben keinen Einfluss auf
den Bodenrichtwert. Eine amtliche Auskunft über Bodenrichtwerte, sei es in Form eines
Verwaltungsaktes oder eines diesen ersetzenden Vertrags, kommt unabhängig von der Wahl
des Mediums deshalb wohl nur auf der Grundlage der veröffentlichten stichtagsbezogenen
Bodenrichtwerte (zonal oder lagetypisch) in Betracht (so eine Auskunft in Kartenform erfolgt).
Enthalten die stichtagsbezogenen Bodenrichtwerte bei einer Präsentation in einer Karte
einen eindeutigen Hinweis auf die zum Stichtag zu Grunde gelegte Karte, ist die
Verwendung fortgeschriebener und damit „dynamischer“ Karten wie der Digitalen Flurkarte,
Digitaler Luftbilder oder Digitaler Ortskarten grundsätzlich möglich. Da die lagetypischen
bzw. zonalen Bodenrichtwerte als Fachinformation „statisch“ verbleiben, ist der Nutzer auf
die Möglichkeit einer Divergenz zwischen dem fortgeschriebenen Kartenmaterial und dem
stichtagsbezogenen statischen Bodenrichtwert hinreichend deutlich hinzuweisen.
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Abschlussbericht IZB-Projekt VBORIS
Das
AdV-Modell
VBORIS
ist
sehr
differenziert
ausgearbeitet,
enthält
detaillierte,
wertbeeinflussende Faktoren und zeigt, auf welche Faktoren sich der ausgewiesene,
stichtagsbezogene Bodenrichtwert bezieht. So wird in dem Fachmodell ein Hinweis auf den
Stichtag des Bodenrichtwertes und die verwendete Karte gegeben.
Mit entsprechendem Hinweis in den Nutzungsbedingungen des geplanten Internetauftritts
sowie entsprechender Hinweise beim Ausdruck von Bodenrichtwerten, dürfte eine amtliche
Auskunft über bestehende Bodenrichtwerte verbunden mit einer dynamischen und damit
vom Wertermittlungsstichtag ggf. abweichenden Karte wohl zulässig sein.
Ideal wäre es, wenn die auf den Bewertungsstichtag bezogene Kartengrundlage dargestellt
werden würde. Sofern dies technisch oder organisatorisch allerdings nicht möglich sein
sollte, erscheint es möglich und zulässig, durch eine hinreichend deutliche und für jeden
Nutzer
zwingend
wahrnehmbare
Information
auf
die
Möglichkeit
der
seit
dem
Bewertungsstichtag eingetretene Änderung der wertbildenden tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnisse
hinzuweisen.
Insoweit
sollte
angegeben
werden,
wo
genau
die
Bodenrichtwertkarte eingesehen werden kann. Hierdurch muss zuverlässig vermieden
werden, dass der Nutzer von VBORIS dem Irrtum unterliegt, dass die angegebenen
Bodenrichtwerte sich auf die dynamisch dargestellten Angaben in der Karte beziehen.
Die Zulässigkeit des Vorgehens ergibt sich daraus, dass die Bodenrichtwerte unverbindlich
sind und ihrer Funktion nach Orientierungswerte für die am Grundstücksmarkt Beteiligten
darstellen. Hinzu kommt, dass auch in den Bodenrichtwertkarten selbst auf Empfehlung der
Fachkommission Städtebau der ARGEBAU in ihren Musterrichtlinien „Hinweise“ in die
Legende aufgenommen werden, um Missverständnisse auf Seiten unkundiger Benutzer der
Bodenrichtwertkarten zu vermeiden, denen oftmals nicht bewusst ist, dass Abweichungen
bei
den
einzelnen
Grundstücken
von
den
durchschnittlichen
Eigenschaften
des
Bodenrichtwertgrundstücks Wertabweichungen vom Bodenrichtwert bewirken können (vgl.
Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 196 Rdnr. 133).
4
Technische Sicherheitsaspekte abhängig von Nutzerszenarien
4.1 Nutzerszenarien
Schon hier seien aus Kapitel 6.4.1 mögliche Nutzerszenarien vorweggenommen. Details in
5.5:
• Einzelnutzermodell: Der Einzelnutzer fordert per Mailformular eine Auskunft an, Abwicklung und Abrechnung geschieht über den GAA. Keine Authentifizierung notwendig,
da GAA über Berechtigung, Lieferung etc. entscheidet. Im Folgenden sei dies als „Re-
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Abschlussbericht IZB-Projekt VBORIS
gensburger Modell“ bezeichnet, da die Stadt Regensburg diese Lösung als eigenständige
kommunale Lösung einzusetzen beabsichtigt.
• Einsatz von E-Payment: Direktanforderung eines Bodenrichtwerts möglich, da sofort Bezahlung und „Geld gegen Ware“-Tausch. Problematisch bleibt, dass der Schutz missbräuchlicher Verwendung nicht zuverlässig möglich ist, dies kann aber durch Einrichtung
einer sog. Blacklist ausgeschlossen werden. Eine Verweigerung der Bodenrichtwertauskunft ist ohnehin nur rechtlich zulässig, wenn die Zahlung in Gefahr und/oder eine missbräuchliche Verwendung offensichtlich ist. Derzeit steht allerdings im E-GovernmentPortal keine E-Payment-Komponente zur Verfügung, so dass eine Entwicklung in dieser
Richtung noch auf sich warten lassen wird.
• Dauernutzermodell: Kundenregistrierung und Dauernutzung im geschlossenen Benutzerkreis. Volle Kennungsverwaltung, Abrechnung nach der Anfrage z.B. monatsweise. Erfüllt die Anforderungen. Abgabe über OGC Webservices ist letztlich auch nur als Dauernutzermodell realisierbar, da die Abgabe hierbei vollautomatisch über das Netz erfolgen
müsste.
4.2 Notwendigkeit einer Authentifizierung durch den Kunden
Eine Authentifizierung ist vor allem dann notwendig, wenn die Daten kostenpflichtig
abgegeben werden oder wenn nutzerbezogen Zugriffsrechte vergeben werden. Dies ist hier
beides der Fall. Eine Authentifizierung kann ebenso nötig sein, wenn der zentrale Knoten
dezentrale Webdienste nutzt.
Die klassische Methode ist hierbei die Vergabe und Verwaltung von Kennung und Passwort.
Sie kommt vor allem beim Dauernutzermodell zum Einsatz, vgl. Kap. 5.4.1.
Bei einem Zugriff über Viewer sind entweder die Möglichkeiten klassischer Portal-Logins
auszuschöpfen oder die Möglichkeiten zu verwenden, die das http-Protokoll bietet. Siehe
unten bei „HTTP-Authentifizierung in Kombination mit HTTPS“.
Für OGC-Webservices: Das Problem besteht darin, dass die Spezifikationen des OGC
derzeit noch keine Angaben über die Authentifizierung machen, d.h. man muss nach
Möglichkeiten einer Authentifizierung suchen, ohne von den OGC-Standards abzuweichen.
Folgende Möglichkeiten bieten sich:
• HTTP-Basic-Authentifizierung - Vorteil: einfach, pragmatisch, von den meisten Browsern
und GIS-Clients unterstützt - Nachteil: nicht sehr „sicher“, da Userdaten nur Base64codiert und nicht verschlüsselt versandt werden. Abhilfe ist durch die Verwendung des
SSL-Protokolls möglich.
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Abschlussbericht IZB-Projekt VBORIS
• HTTP-Digest-Authentifizierung in Kombination mit HTTPS - Vorteil: Es gehen nicht die
eigentlichen Userdaten, sondern nur die aus Username und Passwort berechnete md5Summe übers Netz - Nachteil: geringere Verbreitung unter den Clients
• GeoXACML ist der Versuch, einen Standard zu etablieren, mit dem feingranulare
Berechtigungen bearbeitet werden könnten. Der Benutzer muss sich zunächst auf einer
speziellen Seite bei einem speziellen Dienst authentifizieren. Dann erhält er einen
Parameter (SAMLart), den er als sog. „vendor-specific-parameter“ an seinen OGCWebservice-Aufruf anhängen muss. Vor den eigentlichen OGC-Webservice wird eine
Fassade (Proxy) geschaltet, der aufgrund des SAMLart-Parameters im Aufruf die
Berechtigung des Nutzers überprüft und dann ggf. an den eigentlichen WMS weitergibt.
Die Berechtigungen können dabei auf bestimmte Datentypen, Objekte, räumliche
Ausschnitte etc. beschränkt werden. - Vorteil: OGC-Standard-konform, hohe Flexibilität
durch XAML-Standard - Nachteil: Noch sehr prototypisch, hoher Verwaltungsaufwand
(z.B. Verwaltung der Berechtigungen in XML-Format), geringe Verbreitung unter den
Clients, sehr aufwändige Rechtevergabe.
Ergebnis:
Für Viewernutzer kann man ins Auge fassen:
• Einzelnutzermodell wie oben beschrieben, ohne weitere Absicherung
• Dauernutzermodell:Kennungsverwaltung durch Portal; Authentifizierung (Kennung und
Passwort über Eingabeformular) über einen gesicherten Login eines Portals, bei
Webdiensten über HTTPS und HTTP-Authentifizierung.
Für OGC Webservices:
• Passwort- und Kennungsverwaltung durch Portal,
• HTTP-Authentifizierung mit HTTPS.
4.3 Technische Datenschutzaspekte
Die Daten und Dienste sind gegen unbefugte Einsichtnahme zu sichern. Insbesondere: Nutzt
das Portal dezentrale Webdienste, so ist die Verbindung zwischen dezentralem Webdienst
und zentralem Knoten mit HTTPS, Kennung und Passwort abzusichern.
4.4 Logging der Zugriffe
Bei OGC-Webservices kann das Logging im Webserver-Protokoll genutzt werden: Eine Auswertung anhand des Benutzernamens ist möglich, sofern Authentifizierung über httpPasswortabfrage geschieht. Bei Abfragen über das Geoportal erfolgt das Logging der Abrufe
als Bestellung in der Bestelldatenbank; über diese Daten ist eine Auswertung möglich.
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Abschlussbericht IZB-Projekt VBORIS
5
Konzept zur Datenerfassung - Sichtung der Daten
5.1 Sichtung des digitalen Datenmaterials
5.1.1
Ergebnisse einer Umfrage unter den Landkreisen
Es wurde eine Umfrage unter den Landkreisen im Mai/Juni 2006 durchgeführt. Der
Fragebogen befindet sich im Anhang. Folgende Ergebnisse ließen sich daraus ableiten
(Abb.1):
Abb. 1: Bestandserhebung VBORIS
Von 54 teilgenommenen Landkreisen signalisierten neun, dass sie mit GIS-Daten arbeiten,
wobei die vorhandenen digitalen Daten relativ flache topologische Strukturen (nur Fläche
und Punkt werden berücksichtigt) aufwiesen.
Einem Aufruf zur Übersendung von Testdaten folgten folgende Landkreise:
• Cham,
• Ebersberg,
• Haßberge,
• Kelheim,
• Kulmbach,
• Schweinfurt.
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Abschlussbericht IZB-Projekt VBORIS
Die Testdaten wurden gefiltert und analysiert. Auffällig war die heterogene Datenlandschaft.
Vorrangig wurden die Daten im Shape-Format abgegeben, wobei die Ausgangsdaten mit
unterschiedlichem Aufwand in ein homogenes Datensystem übergeführt werden konnten.
Fachlich gab es zweierlei Arten von Datensätzen: zonale Bodenrichtwerte (Polygone) und
lagetypische Bodenrichtwerte (Punkte). Die Testdaten lagen allesamt nicht im VBORISModell vor. Somit war es nicht möglich, die Daten direkt und einheitlich zu verarbeiten. Es
traten ferner große fachliche Unterschiede in den existierenden Modellen auf.
• Aktualität: Alle Datenbestände verfügten über die übliche 2-Jahres-Aktualität.
• Textliche oder kartographische Beschreibung: Die Geometriedaten waren einheitlich
polygonal mit oder ohne Sachdaten und ließen sich problemlos übernehmen.
• Die textlichen Beschreibungen waren hingegen sehr heterogen. Eine automatisierte
Übernahme in ein einheitliches VBORIS-Tabellenformat war nicht möglich.
• Georeferenzierung: Die geometrischen Testdaten lagen in GK-Bayern-12° vor.
• Ausnahme: Kulmbach (25 Einzeldatensätze je Zone mit gekürzten GK-Koordinaten
wurden zusammengefasst, attributiert und transformiert).
• Zonierung: Alle Testdaten enthielten zonierte Flächen. Die teilweise auch lagetypische
Richtwerte waren nur in tabellarischer Form verfügbar. Ein entsprechender Raumbezug
hätte erst mühsam geschaffen werden müssen.
• Qualität: Die zonierten Daten waren nur teilweise parzellenscharf kartiert.
• Datenformat: Shape, Word, Excel, von der Datenstruktur keine nach VBORIS
strukturierten Daten
• Metadaten: keine
5.2 Untersuchung bereits vorhandener digitaler Lösungen
5.2.1
BORIS.NRW (http://www.boris.nrw.de/)
Grundsätzliches:
BORIS.NRW ist das Bodenrichtwertinformationssystem der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte in Nordrhein-Westfalen. Der Obere Gutachterausschuss für Grundstückswerte
im Land Nordrhein-Westfalen stellt hier interessierten Nutzern die Bodenrichtwerte für
Bauland (flächendeckend), die Bodenrichtwerte für land- und forstwirtschaftlich genutzte
sowie
sonstige
Flächen
(soweit
vom
Gutachterausschuss
beschlossen),
die
Grundstücksmarktberichte (soweit erstellt und veröffentlicht) im Internet zur Verfügung. Mit
der
technischen
Realisierung
ist
das
Landesvermessungsamt
Nordrhein-Westfalen
beauftragt.
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Abschlussbericht IZB-Projekt VBORIS
Die Grundstücksmarktberichte in BORIS.NRW sind in zwei Teile gegliedert. Teil I ist
kostenfrei und enthält allgemeine Informationen und Daten über den Grundstücksmarkt. Teil
II ist kostenpflichtig und enthält die zu ermittelnden „sonstigen für die Wertermittlung
erforderlichen Daten“. Die Grundstücksmarktberichte stehen in zwei Versionen zum
Download zur Verfügung, einmal als kostenfreier Teil und einmal als Gesamtausgabe
(kostenfreier und kostenpflichtiger Teil).
Zur Nutzung der kostenpflichtigen Teile muss vorab eine Registrierung erfolgen. Jeder
Interessierte kann sich grundsätzlich registrieren lassen. Die Registrierung ist kostenlos.
Anschließend könnte auf die kostenpflichtigen Informationen zugegriffen werden.
Funktionalität:
• Flächendeckende Bodenrichtwertinformationen auf dem Hintergrund verschiedener Kartenwerke (Topographische Karte, Stadtpläne):
• Schöne, echte Web-GIS-Anwendung, intuitiv bedienbar, leider etwas langsam
• Topographische Karte: Landesübersicht, DTK auf ATKIS-Basis und DGK5
• Stadtpläne: Stadtkarte ggf. auf ATKIS-Basis ?
• Bodenrichtwerte mit Auskunftsseite und Druckvorschau verknüpft. Schöne Lösung für
Einzelabfragen
• Historische Betrachtung bis zum Stichtag 01.01.2004 ist möglich
• Grundstücksmarktberichte (Extrakte der datengeschützten Kaufpreissammlung, s. auch
http://www.boris.nrw.de/grundstuecksmarktberichte/inhalt_gmb.pdf)
• Adressen und weitere Informationen der örtlich zuständigen Gutachterausschüsse
Einschränkungen:
• Nur Adresssuche möglich
• Keine freie Wahl der Interessenszone in der Karte Kostenfreie Leistungen
• Ansicht
der
Bodenrichtwerte
Gemeinde/Stadt,
Ortsteil,
mit
den
wichtigsten
Gemarkung,
erläuternden
Bodenrichtwert,
Merkmalen:
Nummer,
Stichtag,Beitragszustand, Nutzungsart, Ergänzung zur Nutzung, Basiskarte, etc.; Ansicht
des Teil I der Grundstücksmarktberichte; PDF-Lösung, die, um einen potentiellen
Download zu erschweren, in Form kennwortgeschützter und nicht druckbarer Einzelseiten
zugänglich ist.
Kostenpflichtige Leistungen (Registrierung wurde nicht in Anspruch genommen; daher hier
keine Testergebnisse):
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• Ausdruck eines Bodenrichtwertes mit den beschreibenden Merkmalen als Auszug aus
dem Bodenrichtwertinformationssystem; Preis: 5,- € pro Auszug
• Ansicht und Download der Gesamtausgabe (Teil I u. II) der Grundstücksmarktberichte;
Preis: 7,50- bis 40,- € je Grundstücksmarktbericht; Vollständiges Dokument, Größe etwa 5
MB
• Die Darstellung der Bodenrichtwerte im Internet basiert auf einem landeseinheitlichen
Datensatz mit ca. 30.000 Bodenrichtwerten in NRW. Diese Daten werden jährlich
aktualisiert. An diesem Datensatz - BoRi.xls - können interessierte Nutzer ein Lizenzrecht
erwerben, um die Daten für eigene Zwecke zu verwenden.
Umsetzung des AdV-VBORIS-Standards:
• Zum Datensatz - BoRi.xls gibt es eine Anlage zur landeseinheitlichen Feldbezeichnung
analog zum AdV-VBORIS-Basismodell
• Die Felder sind stark an die VBORIS-Felder angelehnt
• Feldbezeichnungen und Feldgrößen wurden teilweise geändert (z.B.: WNUM(I7) =
NUM(I4), BASBE = BASISK)
• Benutzerdefinierte Felder wurden hinzugefügt (z.B.: OENUM = örtliche Nummerierung)
• Pflichtfelder wurden aufgeteilt (z.B.: GESL(C12) = LDSL(C2) und GESL(C8))
• Pflichtfelder wurden weggelassen (z.B.: BRKE)
• Optionale Felder wurden weggelassen (z.B.: GENU)
Fazit:
• Sehr schöne, landesweite und homogene Lösung
• Informativer und intuitiver Ansatz
• Nur bedingt standardkonform
• Automatisierte Überführung nach VBORIS wäre jedoch mit Einschränkungen möglich
5.2.2
BORIS-Bayern: http://www.boris-bayern.de/
Grundsätzliches:
BORIS-Bayern ist ein Projekt des Arbeitskreises der Gutachterausschüsse der kreisfreien
Städte in Bayern. Die Technische Umsetzung der Internetseiten wurde von der Fa. vianovis
neue
medien
GmbH
vorgenommen.
Die
Oberste
Baubehörde
im
Bayerischen
Staatsministerium des Inneren hat dieses Projekt begleitet. AdV-VBORIS-Strukturen wurden
nach Angabe des Arbeitskreises der Gutachterausschüsse bei der Konzeption des
Bodenrichtwertportals berücksichtigt. Im Jahr 2005 startete das Bodenrichtwertportal mit
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Abschlussbericht IZB-Projekt VBORIS
einer Anzahl von ca. 10 - 20 Gutachteraus-schüssen. Folgende Gutachterausschüsse sind
zwischenzeitlich beteiligt:
• Landkreis Altötting,
• Stadt Ansbach,
• Stadt Augsburg,
• Stadt Bayreuth,
• Stadt Coburg,
• Stadt Erlangen (eigenes Auskunfts-System),
• Stadt Fürth (eigenes Auskunfts-System),
• Stadt Hof,
• Stadt Kempten,
• Stadt Landshut,
• Landeshauptstadt München,
• Landkreis Neustadt/Aisch - Bad Windsheim,
• Stadt Nürnberg (eigenes Auskunfts-System),
• Stadt Rosenheim,
• Stadt Straubing,
• Landkreis Weilheim – Schongau.
Die Landeshauptstadt München beteiligt sich mit einem eigenen Auskunftssystem, das nicht
auf den Datenstrukturen von VBORIS beruht. Die Stadt Regensburg plant, sich mit einem
eigenen Auskunftssystem zu beteiligen, das künftig auf den Datenstrukturen von VBORIS
beruhen wird.
Die gewünschten Bodenrichtwertbereiche können entweder über die direkte Verlinkung der
bereits realisierten Bodenrichtwertkarten oder über die Kartendarstellung erreicht werden.
Nach
erfolgter
Auswahl
wird
direkt
auf
die
Bodenrichtwertseiten
der
jeweiligen
Gutachterausschüsse verlinkt. Hier kann man zwischen Dauerabonnement (entspricht dem
Bezug der gesamten Bodenrichtwertkarte) und Einzelauskunft wählen.
Dauerauskünfte:
Bei Dauerauskünften erfolgt die Vergabe des Benutzernamens und des Passwortes durch
die Geschäftsstelle des jeweiligen Gutachterausschusses.
Einzelauskünfte:
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Abschlussbericht IZB-Projekt VBORIS
Für Einzelauskünfte erfolgt eine virtuelle Vergabe der Zugangsdaten. Diese gelten nur für
eine einmalige Bodenrichtwertauskunft. Die Dauer des Zugriffs ist zeitlich begrenzt, die
Bodenrichtwertauskunft erfolgt per Download der Karte bzw. des Textes.
5.2.3
PPP-Dienstleister
Curiavant Internet GmbH:
Die Online Bodenrichtwertkarte (bislang nur Stadt Nürnberg) ermöglicht Nutzern unter
Verwendung der elektronischen Signatur einen schnellen Datenzugriff und ist ein weiterer
Bestandteil des Digitalen Rathauses. Nachdem sich der Anwender mit seiner elektronischen
Signatur authentifiziert hat, kann er über die Eingabe der Adresse (Straße, Hausnummer),
die Flurstücksnummer mit der Angabe der Gemarkung oder eine Übersichtskarte navigieren
und den entsprechenden Ausschnitt festlegen. Dieser kann ausgedruckt und für Gutachten
genutzt werden.
Die Online-Auskunft kann in zwei Formen genutzt werden: Entweder wird ein Abonnement
abgeschlossen oder eine Einzelauskunft abgefragt. Der Abschluss eines Abonnements
ermöglicht für eine Gebühr von 200,- € über 2 Jahre den vollen Zugriff auf die
Bodenrichtwertdaten. Abonnenten können beliebig viele Din-A4 Ausdrucke vornehmen. Bei
jeder Nutzung des Services wird die Zugangsberechtigung durch das Einlesen der
Signaturkarte geprüft, deren Zertifikat bei der ersten Anmeldung hinterlegt wurde. Bei einer
Einzelauskunft fällt jeweils eine Gebühr von 5,- € an.
Vorteil der implementierten Signaturlösung ist einerseits die rechtliche Verbindlichkeit der
kostenpflichtigen Anfragen und zum anderen, dass bei wiederholten Anfragen (Abonnement)
das Ausfüllen von Formularen entfällt und der Verwaltungs- und Zeitaufwand so minimiert
wird.
Die Online-Bodenrichtwertkarte wurde im Rahmen der Umsetzung des MEDIA@Komm
Projektes des Städteverbundes Nürnberg verwirklicht. Sie wurde partnerschaftlich von der
Curiavant Internet GmbH, Projektgesellschaft des MEDIA@Komm Städteverbundes und der
Firma C-Plan erarbeitet.
Weil ein Zugang nur über eine Digitale Signatur möglich ist, konnte die Anwendung nicht eingehender
untersucht
werden.
Anzumerken
ist
die
Tatsache,
dass
das
Bodenrichtwertinformationssystem der Stadt Nürnberg nicht leicht zu finden ist und dass eine
vorher notwendige schriftliche Anmeldung einen Gastzugang leider effektiv verhindert.
vianovis neue medien GmbH
Die Fa. vianovis ist der Hauptdienstleister für „www.boris-bayern.de“ und daher für die
Technische Umsetzung der Internetseite verantwortlich. Vom Gutachterausschuss der Stadt
Landshut wurde ein Testzugang für die Stadt Landshut (2005 bis 2007) freundlicherweise
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Abschlussbericht IZB-Projekt VBORIS
zur Verfügung gestellt. Es wurde die Software: „vianovis brwk - Bodenrichtwerte online“
getestet. Die Darstellung der Bodenrichtwertkarte basiert nach eigenen Aussagen auf der
Technologie
von
Macromedia
Flash
mit
integrierten
GIS-Daten
und
einer
Datenbankanbindung (Abb. 2 und Abb. 3).
Abb. 2 Darstellung der Bodenrichtwerte in der vianovis-Lösung
Funktionalität:
• Hostinglösung gegen Gebühr
• Vorgeschaltetes Abrechnungssystem
• Flächendeckende Bodenrichtwertinformationen auf dem Hintergrund der Stadtgrundkarte
Landshut. Andere Kartengrundlagen sind möglich.
• Schöne Flash-Anwendung, sehr schnell
• Adress- und Flurstückssuche möglich
• Kartographisch sehr hochwertige und relativ lagerichtige Darstellung der Ergebnisse.
Hohe Aussagekraft.
• Kartengrundlage: Flurstücksgrenzen und Gebäudegrundrisse, keine Luftbilder
• Zusätzlich
thematische
Flächen:
Rohbauland,
Bauerwartungsland,
Flächen
für
Gemeinbedarf und Sondergebiete
• Gelungene Drucklösung, gut geeignet für Einzelabfragen
• Unterscheidung im Abfrageergebnis, ob zoniert oder nicht festgelegt bzw. lagetypisch
• Bodenwerte für konkrete Grundstücke mit Einschränkungen (fehlende Parzellenschärfe)
möglich
• Adressen und weitere Informationen der örtlich zuständigen Gutachterausschüsse
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Abschlussbericht IZB-Projekt VBORIS
Einschränkungen
• Graphisch aufbereitetete Lösung: Grafik- und Sachdaten aus GIS- und CAD-Systemen
müssen konvertiert oder neu erfasst werden.
• Es wird das Macromedia Flash Plugin ab Version 6.0.79.0 benötigt
• Keine freie Wahl der Interessenszone in der Karte
• Keine parzellenscharfe Zonierung
• Keine kostenfreien Leistungen
• Plotfunktion mit vollständigem Layout, aber mit mäßiger Kartenqualität
• Auch Texte werden via Flash abgebildet (unüblicher Ansatz via FlashPaper)
• Hosting-Gebühren für jeden Teilnehmer (Ersterstellung und jährliche Fortführung)
•
•
Abb. 3: vianovis-Lösung
Umsetzung des AdV-VBORIS-Standards
• Eine Aussage über Parallelen oder Abweichungen zum VBORIS-Standard war rein aus
der getesteten Anwendung leider nicht möglich; nach Auskunft des Leiters des AK Gutachterausschüsse sind die Daten VBORIS-konform..
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Abschlussbericht IZB-Projekt VBORIS
• Auf der zugehörigen Webseite wird angegeben: “Da bundesweit derzeit Bestrebungen zu
registrieren sind, die landesspezifischen Bodenrichtwerte im Internet zu präsentieren und
in diesem Zusammenhang ein Datenmodell für die Bodenrichtwerte durch die AdV
entwickelt
wurde,
sind
diese
Strukturen
bereits
bei
der
Konzeption
des
Bodenrichtwertportals "BORIS-BAYERN" berücksichtigt worden.“
• Nach Angaben der Fa. Vianovis gilt: „Einhaltung der Datenstruktur für digitale
Bodenrichtwerte nach AdV-Richtline (V-Boris)“.
• Hinsichtlich der Standardkonformität der externen Portale, auf die verlinkt wird, und die
nicht von vianovis stammen, ist nichts bekannt.
Fazit
• Leider keine einheitlich strukturierte Lösung. Grundsätzlich hat jedes Mitglied die Wahl, ob
ein PPP- oder eigener Ansatz verwendet wird.
• Teilweise inhomogene Struktur bei guten Einzellösungen.
• Der Vianovis-Ansatz ist inhaltlich und optisch sehr gelungen.
• Zugangsregelungen erteilt jeder Gutachterausschuss für sich.
• Die Kostenabrechnung differiert ebenfalls von Ausschuss zu Ausschuss.
5.3 Historienführung
Die Bodenrichtwertkarten werden stichtagsbezogen alle zwei Jahre erstellt und bleiben dann
unverändert. Fortführungen im Sinne von Karten zu einem neuen Stichtag erfolgen nicht als
Historie, sondern als zusätzliche Ebene. Ausnahmen bestehen in Einzelfällen im Rahmen
der besonderen Bodenrichtwerte. Daher wurde die Historienführung im vorliegenden Projekt
nicht realisiert.
5.4 Am GAA vorhandene bzw. nötige Hard- und Software zur Datenerfassung
Die Daten können zentral oder dezentral erfasst werden. Folgende zwei Modelle werden verfolgt:
• Zentrale Datenerfassung - Kommunen, die über den BayernViewer digitalisieren:Daten
werden erfasst mit einem vom LVG entwickelten Erfassungstool auf Basis des BayernViewers und auf Basis von VBORIS in zentraler Datenbank am LVG abgelegt. In diesem
Falle ist außer einem java-fähigen Browser und einem Behördennetzzugang nichts weiter
nötig. Das Modell eignet sich auch für die Erfassung durch Dritte, z.B. Vermessungsämter
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• Dezentrale Datenerfassung - Kommunen, die die Datenerfassung selbst organisieren:
Erfassung in beliebiger Art und Weise, z.B. GIS auch mit existierenden Lösungen, sofern
diese die Daten konform mit VBORIS bearbeiten und ablegen. Dieses Modell eignet sich
auch für Erfassung durch externe Dienstleister.
Hinsichtlich der Haltung der Daten und Bereitstellung der Daten siehe Kap. 6.
5.5 Fachmodell und Datenmodell basierend auf dem AdV-Modell „VBORIS“
Konzept zur Erfassung bzw. Migration heterogener Datenbestände in dieses
einheitliche Modell
5.5.1
In
Allgemeines
diesem
Projekt
werden
bereits
gegebene
fachliche
Anforderungen
aus
den
Gutachterausschüssen umgesetzt, technisch ggf. konkretisiert bzw. die Infrastruktur
bereitgestellt. In die Kompetenz der Gutachterausschüsse wird nicht eingegriffen.
Die Erfassung der Daten erfolgt aufgrund der fachlichen Kompetenz ausschließlich beim
Erzeuger, d.h. den Gutachterausschüssen – die Durchführung erfolgt aber nicht
notwendigerweise durch den Erzeuger:
Wie in 5.4 beschrieben, werden zwei Modelle (zentral /dezentral) verfolgt: Für beide Modelle
gilt ein einheitliches Datenmodell auf Basis von VBORIS. Wie in 5.1 erwähnt, stellen gerade
die Sachdaten bei den Testdaten sich als sehr inhomogen strukturiert dar. Diese
unterschiedlichen Daten sind auf das einheitliche Modell abzustimmen bzw. zu migrieren.
Dies bedeutet entweder:
• Migration der Altdaten
• oder völlige (einmalige) Neuerfassung ohne Verwendung der Altdaten,
beides mit Aufwand für die GAA hinsichtlich fachlicher Überarbeitung und Digitalisierung.
5.5.2
Fachliche Inhalte des Modells
Die fachlichen Vorgaben werden aus dem vom Arbeitskreis Gutachterausschüsse der AdV
entwickelten Modell „VBORIS“ übernommen. Insbesondere wird das Fachmodell von
VBORIS mit Systematik und Pflichtfeldern übernommen.
Die
Bodenrichtwertnummern
sind
bayernweit
eindeutig
zu
führen,
um
Primärschlüsselbedingungen zu erhalten. Wie der Schlüssel aufgebaut ist, ist in der
Dokumentation des Übertragungsformats beschrieben.
Bei der Gestaltung des Datenmodells erfolgen Anpassungen in einigen kleinen Bereichen,
die Rücksicht nehmen auf:
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• die bayerische Situation mit dem Versuch, unterschiedliche Preismodelle landesweit eindeutig abzubilden
• GIS-Bearbeitung (daher Orientierung an Shape)
• die starke Orientierung gerade ländlicher Gebiete auf lagetypische Bodenrichtwerte und
(noch) fehlende Zonierung
Die spezifischen Ergänzungen sind in der Dokumentation des Datenaustauschformats
beschrieben. Sie sollen als Verbesserungsvorschlag der AdV zur Einbringung in das Modell
mit der Begründung wie oben von der Bayerischen Vermessungsverwaltung über den
Arbeitskreis der bayerischen Gutachterausschüsse vorgelegt werden.
Im Detail:
• Das Modell wird um ein Feld BPLAN „Im Gebiet eines Bebauungsplans nach § 34 BauGB
gelegen?“ erweitert.
• Beim Feld BASBE werden geeignete Wertelisten vorgegeben.
• Das Modell wird um ein Feld PREIS erweitert, der den Preis für eine einzelne Bodenrichtwertauskunft in Euro enthält. Das Feld ist bei jedem Bodenrichtwert mit angegeben.
Der Bodenrichtwert „bringt somit seine Gebühr im Modell mit“. Dieses Feld war nötig, da
die Gutachterausschüsse in Bayern auch hinsichtlich ihrer Preisgestaltung frei sind, eine
zentrale Auskunftskomponente also einerseits verschiedene Preismodelle abrechnen
muss, andererseits dem Nutzer diese verschiedenen Preise auch sofort aus einem Dienst
oder Auskunftstool zentral abfragbar gestalten muss.
• Eine Zone kann auch mehrere Richtwerte besitzen. Es ist sicherzustellen, dass die Richtwerte sich immer auf ein und dasselbe Polygon beziehen. Somit treten also 1:nBeziehungen auf. Das Datenmodell ist demnach so gestaltet, dass die Informationen zu
Verfahren nicht mehr integriert in den Bodenrichtwertdatensatz, sondern in einem
eigenständigen Geometriedatensatz, auf das dann von den Bodenrichtwerten aus
verwiesen werden kann. Dadurch können Verfahrensinformationen fortgeführt werden,
ohne die Bodenrichtwerte ändern zu müssen, und die redundante Speicherung/Abgabe
der Verfahrensinformationen, insbesondere der Umringgeometrien, entfällt. In einer
künftigen Version des AdV-Standards ist vorgesehen, dies stärker als bisher zu
berücksichtigen.
Zusätzliche Anmerkungen:
• Behandlung lagetypischer Bodenrichtwerte, v.a. Punktdichte: Es empfiehlt sich, lagetypische Bodenrichtwerte für Gemeindeteile so zu definieren, dass genügend Punkte in allen
Einzelortschaften des jeweiligen Gemeindeteils festgelegt sind.
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• Eine Koppelung mit Bebauungsplan-Polygonen wird als zu kompliziert angesehen.
• Ebenso sind die Geometrienummern mit einem eindeutigen Primärschlüssel zu führen,
der aus der Erweiterung der Bodenrichtwertnummer hervorgeht.
• Bodenrichtwertzonen dürfen sich nicht überlappen.
• Lagetypische Bodenrichtwerte dürfen sich nicht mit den zonalen vermengen.
• Grundsätzliches Ziel und wünschenswert ist immer die parzellenscharfe Erfassung für die
Zonen.
• Der von einigen Gutachterausschüssen gelegentlich geäußerte fachliche Wunsch, bei Bodenrichtwerten Spannen anzugeben, ist nicht zulässig.
• Für Sanierungsgebiete werden interpretierende Zusätze in der Beschreibung des Datenaustauschformats gegeben. Bei Sanierungsgebieten entfällt eine Überlappungsprüfung
der Polygone.
Die Objektart „Bodenrichtwert“ ist daher eine geometrieunabhängige Tabelle. Der
Primärschlüssel zur 1:1-Verknüpfung mit den zugehörigen Geometrien (Punkt oder Fläche)
soll über die Bodenrichtwertnummer (BNUM) realisiert werden. Näheres siehe in der
Beschreibung des Datenaustauschformats.
5.5.3
Objektart Bodenrichtwert
Das AdV-Basismodell (fachliche Beschreibung) weicht bei einigen Feldnamen vom AdVObjektartenkatalog (entsprechend UML-Modell) ab (z.B.: WNUM vs. BNUM; BRKE vs.
BART).
Umsetzungs-Vorschlag
in
weitgehender
Übereinstimmung
mit
VBORIS/AdV
(## = Primärschlüssel, ## = geändert, ## = gelöscht, ## = entfällt vorerst)
Aus dieser Tabelle ist die Tabelle der Dokumentation für das Datenaustauschformat auf der
Basis von Shape bzw. Webdiensten (Anlage 1) abgeleitet. Wertelisten siehe ebenfalls dort.
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5.6 Datenerfassung bzw. Migration; Qualitätssicherung
Wie aus den Umfragen und aus den Testdaten hervorgeht, sind die Ausgangsdaten sehr
heterogen,
• sowohl in den fachlichen Modellen
• als auch in der Art der Daten (analoge Führung, Word, Excel, GIS)
Zur Umsetzung nach VBORIS bieten sich zwei Möglichkeiten an:
• Migration der Altdaten. Dies ist vor allem dann angezeigt, wenn die Daten (auch die
Geodaten) bereits digital vorliegen und fachlich nahe an VBORIS sind. Dies kann durch
den Gutachterausschuss selbst oder aber durch einen externen Dienstleister durchgeführt
werden.
• Neuerfassung der Altdaten bei zu großer Heterogenität und zu großem fachlichen Abstand zu VBORIS (dies kann z.B. bei Migration aus Stadtgrundkarten in älteren Datenformaten der Fall sein). Hier sind zunächst die fachlichen Gesichtspunkte (Modellkonvertierung) zu klären und anschließend die Daten neu zu erfassen. Dies kann geschehen a)
durch den Gutachterausschuss selbst in Eigenregie; b) durch den GAA mit Unterstützung
der Vermessungsämter mit Hilfe des entwickelten Erfassungstools auf Basis des
BayernViewers: Im Rahmen der Hilfe zur Selbsthilfe, wird zur Erfassung parzellenscharfer
Daten Kommunen ohne GIS-Funktionalität das Erfassungstool zur Verfügung gestellt.
Das Erfassungstool wurde im Rahmen der Erstellung des Prototyps entwickelt, erlaubt die
Erfassung der lagetypischen Punkte, Richtwertzonen und Sachdaten gemäß VBORISModell und ist in Kap. 7 näher beschrieben; c) durch eine Vergabe an einen externen
Dienstleister.
Liegen bereits GIS-basierte Bodenrichtwerte, beispielsweise in Form einer digitalen Bodenrichtwertkarte vor, kann der Gutachterausschuss auch den Weg beschreiten, wie er in 5.4
bzw. 6.1 mit der dezentralen Erfassung und Bereitstellung angesprochen ist.
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Die Vorgehensweise entscheidet jeder Gutachterausschuss für sich.
Entscheidend ist die Qualitätssicherung der erfassten bzw. migrierten Daten. Darunter ist zu
verstehen:
• Sicherstellung der fachlichen Detailschärfe laut VBORIS-Modell
• Sicherung der notwendigen GIS-Detailschärfe in der Kartendarstellung. Wünschenswert
ist in aller Regel Parzellenschärfe. Eine Darstellung auf Grund von Stadtplänen, TK25 etc.
ist zwar lt. VBORIS-Modell erlaubt, bleibt aber fachlich unzureichend.
Der Aufwand – vor allem hinsichtlich der parzellenscharfen Erfassung – kann natürlich hoch
(siehe auch die Umfrage in Kap. 1), ist aber langfristig lohnend.
6
Datenhaltung und -bereitstellung
6.1 DV-Architektur
Die Architektur folgt einem offenen Ansatz auf Basis von Standards und OGC-Webdiensten.
Es wird kein eigenes Datenmodell aufgesetzt; auf Basis des AdV-Standards VBORIS wird
ein Übergabeformat mit einheitlicher Schnittstelle und einheitlichen Festlegungen für
Digitalisierung und Datenübergabe entwickelt, um Inkompatibilität von Daten an den
Übergabepunkten zu vermeiden. Der Erzeuger der Daten behält in jedem Falle Datenhoheit,
Eigentum und Urheberrecht.
6.2 Am GAA vorhandene und nötige Hard- und Software für Haltung und
Bereitstellung der Daten
Eigenerfassung: Der GAA kann selbst disponieren, ggf. ein GIS einsetzen Bei Erfassung
über den BayernViewer reicht ein Java-fähiger Browser und ein Behördennetzzugang ohne
weitere Hard- und Softwarebeschaffung.
Bereitstellung: Im Falle der Erfassung über den BayernViewer erfolgt die Bereitstellung durch
die zentrale Datenbank, in die die Erfassungsergebnisse abgelegt sind. Weitere
Voraussetzungen sind nicht erforderlich.
Im Falle der Abgabe über Dienste ist ein Webserver notwendig, der aus der Datenhaltung
WMS-Dienste anbietet. Eine Sicherheitslösung zum Schutz gegen Missbrauch ist nötig. Der
Betrieb erfolgt im Behördennetz.
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6.3 Konzept für Haltung und Bereitstellung
Die Daten können zentral oder dezentral erfasst und bereitgestellt werden. Die folgenden
zwei Modelle werden verfolgt
6.3.1
Zentrale Bereitstellung -Kommunen, die über den BayernViewer digitalisieren
• Daten werden erfasst mit einem vom LVG entwickelten Erfassungstool auf Basis des
BayernViewers und auf Basis von VBORIS in zentraler Datenbank am LVG abgelegt. Das
LVG hostet also die Daten des GAA.
• Der Zugriff beliebiger Nutzer auf die Daten ist jederzeit durch eine Auskunftskomponente
(vg. 5.5) und Webdienste (WMS mit GetFeatureInfo) möglich.
• Auf diese Weise ist eine kontinuierliche, zeitnahe sowie erzeugernahe Erfassung der
Daten und damit deren hohe Aktualität gewährleistet.
6.3.2
Dezentrale Bereitstellung - Kommunen, die die Datenerfassung selbst organisieren
• Erfassung in beliebiger Art und Weise, auch mit existierenden Lösungen, sofern sie
konform mit VBORIS sind.
• Dann entweder keine Abgabe von Daten, sondern Zugriff von der zentralen Auskunftskomponente über standardisierte Webdienste (WMS mit Get FeatureInfo) Das LVG
hält diese Daten nicht vor, sondern fragt sie bei Bedarf bzw. bei einer Nutzeranfrage ab.
Dies ermöglicht Nutzung existierender dezentraler Strukturen (auch Portale) durch das
LVG, also ein kaskadierender Ansatz. Der Erzeuger der Daten behält die Daten auch
physikalisch in der eigenen Datenhaltung, der Anwender nutzt letztlich nur einen Dienst.
Damit
erreicht
man
eine
Entflechtung
der
Dateneigentümer-Problematik
durch
Webdienste: Der Datenerzeuger hat kurze Wege zur Aktualisierung, der Nutzer ist immer
auf dem neuesten Stand. Die staatlichen und kommunalen Kompetenzen sind damit klar
abgegrenzt. Der Kommune bleibt es unbenommen, auf ihrem eigenen Datenbestand ein
eigenes Portal aufzubauen. Dies erlaubt es auch, bereits existierende digitale
Kartengrundlagen (z.B. auf Basis von Stadtgrundkarten) zu nutzen, beispielsweise macht
die Stadt Regensburg davon Gebrauch.
• Alternative: Es werden turnusmäßig Daten an das LVG zum Einbringen in die zentrale
Datenhaltung abgegeben. Dann sollen diese Daten beim LVG in einem möglichst
einheitlichen Format eingehen. Das Übergabeformat muss vereinbart werden und
VBORIS-konform sein. Unterschiedliche Systeme der Kommunen sind einbindbar, sofern
das Übergabeformat (Schnittstelle) eingehalten wird. Nachteilig sind hier die anfallende
Handarbeit v.a. bei nicht genau eingehaltenen Schnittstellenformaten. Möglich hier auch:
Erstdaten über Datenabgabe, dann weiter über Digitalisierung.
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• Die dezentrale Haltung und Bereitstellung eignet sich auch für Vergabe an externe
Dienstleister. Es sollte lediglich die Kommunikation über die definierten Schnittstellen
sichergestellt sein. Es ist möglich, dass ein externer Dienstleister bei Bedarf in beliebiger
Kombination: Daten hält, Daten dem LVG aufbereitet und offline zur Verfügung stellt, ein
Auskunftstool die Webdienste betreibt und/oder ein kommunales Auskunftstool selbst
betreibt.
Für Im- und Export von Daten wurde ein Shape-orientiertes Übergabeformat auf Basis des
VBORIS-Datenmodells
Sachdatenabfragen
auf
-
mit
geringfügigen
Datenbank
bzw.
Erweiterungen
GetFeatureInfo
–
entwickelt.
gehorchen
dann
.
Auch
diesem
Datenmodell und den dort vereinbarten Konventionen. (Siehe Abb. 4). Details zum
Übergabeformat siehe Anlage 1.
Fehler! Es ist nicht möglich, durch die Bearbeitung von Feldfunktionen Objekte zu
erstellen.
Abb. 4: Haltung und Bereitstellung der Daten
6.4 Gestaltung der Auskunftskomponente
6.4 Gestaltung der Auskunftskomponente
Die Bereitstellung der Daten erfolgt durch eine Anwendung und parallel über Webdienste,
die das Einbringen derselben Information auch in andere Oberflächen, GIS etc. erlauben.
Parallel zum landesweiten Auskunftswerkzeug ist immer die Eigennutzung durch ein eigenes
kommunales Portal möglich, das vom Gutachterausschuss selbst oder aber von einem
externen Dienstleister betrieben werden kann.
Eine gegenseitige Verlinkung der verschiedenen Portale wird angestrebt.
6.4.1
Nutzerszenarien
Einzelnutzermodell:
• Der Nutzer erhält im Viewer eine Karte mit Zonen und Punkten für die lagetypischen
Werte, allerdings ohne weitreichende, gebührenrelevante Sachinformation.
• Bei Klick in ein bestimmtes Gebiet oder eine bestimmte Adresse erscheint ein
Bestellfenster,
das
zur
Eingabe
folgender
Daten
auffordert:
Rechnungs-
und
Lieferanschrift; Adresse für den gewünschten Bodenrichtwert. Zusätzlich kann bei
Vorliegen geschlossener Polygone für die Bodenrichtwertzonen auch gleichzeitig die
Nummer des Richtwertgebietes automatisch mit ermittelt werden.
• Aus diesen Angaben wird eine Mail an den zuständigen Gutachterausschuss generiert.
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• Kundenprüfung, Versand und Abrechnung geschieht über den Gutachterausschuss, der
allein über das weitere Vorgehen entscheidet. Die Möglichkeit der Identifikation des
Nutzers, um etwaige missbräuchliche Verwendung aufdecken zu können, ist an dieser
Stelle gegeben. Keine Authentifizierung notwendig, da der Gutachterausschuss über
Berechtigung und Zahlungskraft entscheidet. Über eine vereinfachte Plausibilitätsprüfung
der Kundendaten kann damit die Abgabe zeitnah bewerkstelligt werden.
• Die Stadt Regensburg beabsichtigt, diese Lösung als eigenständige kommunale Lösung
als Einstieg im Stadtportal Regensburg einzusetzen und weiter auszubauen.
• Letztlich fungiert die Auskunftskomponente als Sammeleinstieg für die Einzelverkäufe der
einzelnen Gutachterausschüsse.
Die Lösung ist nicht sehr komfortabel, bietet aber einige organisatorische Vorteile:
• Das Portal operiert getrennt von Lieferung und Abrechnung.
• Der Gutachterausschuss ist somit frei in der Handhabung seiner Versandpraxis und
seines Preisniveaus.
• Die Sicherheitsanforderungen sind niedrig, somit einfach zu realisieren, da keine
sensiblen Daten über das Netz gehen und über das Portal selbst keine Abrechnung
erfolgt. Der Viewer kann völlig öffentlich betrieben werden.
• Die Lösung ist somit rechtlich einfach zu bewältigen.
• Auskunftsfenster auch über WMS GetFeatureInfo realisierbar, somit auch als Webdienst
integrierbar.
Dauernutzermodell:
• Kostenpflichtiger Viewer.
• Kundenregistrierung und Dauernutzermodell im geschlossenen Benutzerkreis. Zunächst
manuelle Vergabe von Kennung und Passwort, mit dem sich der Nutzer im Viewer
authentifizieren kann.
• Fest bekannter Kundenkreis mit turnusmäßiger Abrechnung. Die Möglichkeit der
Identifikation des Nutzers, um etwaige missbräuchliche Verwendung aufdecken zu
können, besteht bereits bei der Kennungsvergabe
• Volle Kennungsverwaltung: Login über Kennung, Passwort, https
• Turnusmäßige Abrechnung nach der Anfrage, z.B. monatsweise. Abruf über OGC
Webservices (BRW-Auskunft über GetFeatureInfo) ist hierzu kompatibel, letztlich für den
Nutzer durchautomatisiert.
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• Aus Sicht der Kommune kann (zusätzlich) ein eigenes Portal aufgebaut werden (z.B.
BORIS Bayern bzw. örtlich) mit eigener Administration sowie Rechtevergabe und
Abrechnung.
Einsatz von E-Payment:
Die Direktanforderung eines Bodenrichtwertes ist möglich, da die Bezahlung und der „Geld
gegen
Ware“-Tausch
sofort
erfolgt.
Die
Abläufe
gestalten
sich
wie
bei
dem
Dauernutzermodell, mit dem Unterschied, dass Authentifizierung, Passwortverwaltung etc.
entfällt. Problematisch bleibt, dass missbräuchliche Verwendung durch eine Blacklist
minimierbar, aber nicht zuverlässig eliminierbar ist. Eine Verweigerung der BRW-Auskunft ist
ohnehin nur rechtlich zulässig, wenn die Zahlung in Gefahr ist. Derzeit steht noch keine
bayernweite E-Payment-Komponente der Staatsverwaltung zur Verfügung. Die Lösung wird
daher angestrebt, sobald E-Payment vorliegt.
Dauernutzermodell - im Detail wird festgelegt:
• Vergabe von bayernweiten und regional bezogenen Kennungen.
• Zentrale Nutzerpflege: Geoportal von GeodatenOnline
• Bei Eingang einer neuen Kennung manuelle Prüfung durch Kundenservice: Bei
„kritischen“ Kunden im Vorfeld der Freischaltung Ausschlussverfahren. Information der
GAA und Widerspruchsmöglichkeit durch die GAA per E-Mail. Freischaltung der Kennung,
falls keine negative Rückmeldung durch die Gutachterausschüsse erfolgt, zeitverzögert
um 1 Werktag.
Im Projekt wird ein Viewer auf Basis des Einzelnutzermodells entwickelt. Ein Viewer auf
Basis des Dauernutzermodells könnte entsprechend der hier getroffenen Empfehlungen
auch entwickelt werden, wird aber im Projekt nicht verfolgt.
6.4.2
Technologie
Es wird ein Viewer aufgesetzt, der für alle Nutzergruppen gleichermaßen genutzt werden
kann. Die Öffentlichkeit erhält rudimentäre Informationen (d.h. Vorhandensein von
Bodenrichtwerten und Preise für den Bezug) ohne jegliche Zugangsbeschränkung.
Technologie des Viewers
• Java: Bei Nutzung der Methodenbibliothek des bisherigen BayernViewers ist ein Rückgriff
auf bereits erfolgte Entwicklungen möglich, Die Entwicklung kann aus Sicht des LVG
ressourcenschonend und einfach erfolgen. Es sind die Java-Laufzeitumgebung und das
Plugin
zusätzlich
zu
installieren,
dies
ist
zwar
einfach,
es
können
aber
Akzeptanzprobleme auftreten.
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• Javascript: Keine Notwendigkeit für Zusatzinstallation, Javascript ist aber in vielen
Anwendungen nicht zugelassen, Nachteil bei sicherheitsrelevanten und lizenzierten
Daten. Eine Weiterführende Programmierung (z.B. maßstabsgebundenes Drucken) ist nur
eingeschränkt möglich.
Aus Gründen der Personalressourcen fiel die Entscheidung für Java.
6.4.3
Kartendarstellung Inhalt für Präsentationen:
• Digitales Orthophoto mit einer Bodenauflösung von 40cm,
• Digitale Ortskarte
• Ggf. Stadtgrundkarte - in einem Layer bereitgestellt als OGC-standardisierter WMS.
• Die DFK ist für die reine Präsentationen nicht notwendig und wird aus folgenden Gründen
nicht eingesetzt: Die Frage der Lizenzierungsentgelte ist derzeit noch nicht gelöst. Wie
bereits in Kap. 2 ausführlich diskutiert, sind Bodenrichtwerte stichtagsbezogen; die
verwendete Kartengrundlage für eine Bodenrichtwertkarte muss sich daher ebenso auf
den jeweiligen Stichtag beziehen. Eine Darstellung zusammen mit der DFK ist zwar – mit
entsprechenden Hinweisen versehen – demnach möglich, kommt aber im Projekt nicht
zur Ausführung. Die Problematik der „Dynamischen“ Karte ist zunächst vermieden. Einige
Städte (z.B. Regensburg) vermeiden diese Problematik auf andere Weise, indem sie
Bodenrichtwerte und ihre Stadtgrundkarte per WMS zuliefern und dabei Bodenrichtwerte
und Stadtgrundkarte fest verbunden „als Bodenrichtwertkarte“ per WMS bereitstellen. Im
aktuellen Auskunftstool wird daher die DFK nicht angezeigt, jedoch die Suche nach
aktuellen Flurstücken ermöglicht.
6.4.4
Inhaltlicher Umfang und Darstellung
Im Viewer wird – wie beschrieben – zunächst die Information über das Vorhandensein von
Bodenrichtwerten, deren Preise und Bezugsmöglichkeiten weitergegeben und eine
benutzerfreundliche Möglichkeit zum Bezug eröffnet.
Über Karte bzw. DOP werden halbtransparent Umfangspolygone der Bodenrichtwertzonen
bzw. der Punkte für die lagetypischen Werte eingeblendet.
• Bodenrichtwertzonen, d.h. geschlossene Polygone um die Zonen
• Lagetypische Bodenrichtwerte werden durch Punkte realisiert.
Die Funktionen sind ansonsten oben im Einzelnutzermodell beschrieben.
Für das hier nicht im Prototypen umgesetzte Dauernutzermodell einigte sich die
Arbeitsgruppe auf folgende Empfehlung:
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• Darstellungsvorgaben: Beachtung der „Musterrichtlinie über Bodenrichtwerte vom
September 2000.
• Umfang der Auskunft: Karte mit Wertangaben sowie Textteil mit Sachdaten und
Erläuterung.
• Bei der Auskunft in einem nicht zonierten Gebiet: Nutzer bekommt einen Hinweis, dass
keine Richtwertzone vorliegt, und wird gebeten, sich an den Gutachterausschuss zu
wenden. Kartenausschnitt mit nächstliegendem lagetypischen BRW mit oder ohne
Kartenausschnitt? Inhalt und Interpretationsbedürftigkeit der BRW sind bereits aus Karte,
Textteil sowie den Erläuterungen ersichtlich.
6.4.5
Navigation und Beauskunftung
Eine Beauskunftung ist im Einzelnutzermodell aus den genannten Gründen bislang nicht
vorgesehen.
Im Dauernutzermodell würden alle Felder von VBORIS mit ihren Daten eingeblendet.
Navigationsfunktionen sind vorgesehen nach:
• Adresse,
• Ortsnamen,
• Flurstücksnummern,
• Gemeinde.
6.4.6
Sonstiges
Herkunfts- bzw. Quellenangaben müssen richtig gesetzt und gut sichtbar sein. Bei
Zulieferung aus Webdiensten wird die Herkunft der Bodenrichtwerte oben links eingeblendet,
die Herkunft der Basiskarten entsprechend links darunter. Bei Sachdatenabfrage
(GetFeatureInfo) geht die Herkunft der Daten ohnehin aus dem Feld „GASL “ bzw. „GABE“
(Name bzw. Bezeichnung des Gutachterausschusses) hervor.
Wird auf Herkunfts- bzw. Quellenangaben innerhalb von WMS-Kartendarstellungen
einheitlich verzichtet, (dies verbessert die Lesbarkeit der Karten gerade im Falle zahlreicher
eingebundener Dienste deutlich!), müssen alternativ eindeutige Herkunftsangaben an einer
leicht auffindbaren Stelle im Viewer außerhalb des Kartenfensters angebracht werden.
Rechtliche Hinweise und Hilfeseiten: Der Gebrauch des Viewers sollte durch Hilfeseiten und
FAQ-Seiten erklärt werden. Die Datenbereitstellung muss über einen gut lesbaren
Haftungsausschluss abgesichert sein.
Eine Verlinkung mit regionalen Portalen, die sich hier nicht beteiligen, ist möglich
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• (wünschenswert) auf der Basis von WMS ins Portal. Damit wäre eine einheitliche Abfrage
möglich, v. a. im Dauernutzermodell,
• über eine zusätzliche Abfrageebene, die auf Klick einen Link auf das entsprechende
Portal bietet. Somit wäre zumindest auf alle Portale im Bodenrichtwertbereich
flächendeckend navigierbar.
6.4.7
Entsprechend zur Darstellung im Viewer die Darstellung über Webdienste
Die Informationen im Einzelnutzermodell werden parallel zum Viewer über WMS im Internet
angeboten. Andere Portale und Nutzer können dann diese Informationen ebenfalls ohne
Registrierung und Authentifizierung nutzen.
Eine Beauskunftung über GetFeatureInfo führt nur dazu, dass das oben beschriebene
Bestellfenster aufgeht. Der weitere Workflow verläuft wie oben bereits beschrieben. Details
in Kap. 7.
Künftig
ist
eine
bayernweite
Beauskunftung
über
Webdienst
auch
über
das
Dauernutzermodell möglich, sobald die Diskussion weiter gediehen ist.
7
Abrechnungsmodell
7.1 Gebührenmodell
Entscheidend für ein Abrechnungsmodell, d.h. letztlich die Preisfestsetzung dürfte sein:
• Einnahmenentwicklung der GAA sollte sich sinnvoll entwickeln
• Auskunftskomponente sollte zu Personalentlastung führen, nicht zur Personalmehrung.
7.1.1
Existierende Gebührenmodelle deutschlandweit
Deutschlandweit liegen – bedingt durch den Föderalismus – die unterschiedlichsten
Geschäftsmodelle vor Es herrscht allerdings innerhalb der einzelnen Bundesländer eine
weitgehend einheitliche Regelung – ausgenommen Baden-Württemberg und Bayern. In
Bayern ist jeder Landkreis bzw. jede kreisfreie Stadt befugt, ein eigenes Modell zu
entwerfen. In Baden-Württemberg ist die Zuständigkeit für Bodenrichtwerte (und die
Gebühren hierzu) auf die Gemeinden (ca. 1000 !) verteilt, also noch stärker zersplittert. Bei
den Online- Diensten ergeben sich deutschlandweit sehr heterogene Strukturen und damit
verschiedene Gebühren. In der Regel sind die Online-Gebühren allerdings günstiger als in
Bayern bisher üblich. Die Dienste werden zu unterschiedlichsten Konditionen angeboten,
von einer zeitlichen Nutzung bis zum Einzelwertabruf. Die Werte liegen zwischen 3.- und 5.Euro.
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7.1.2
Existierende Gebührenmodelle in Bayern
Innerhalb Bayerns ergeben sich die unterschiedlichsten Modelle. Maßgebend für Bayern ist
das Kostenverzeichnis (Kvz). In der Festlegung auf der Tarifstelle 2.I.1/ 1.8 ist die Gebühr
zwischen 15,- bis zu 250,- Euro festgelegt. Die einzelnen Institutionen rechnen hier auch
entsprechend unterschiedlich ab.
Zu beachten ist, dass der Preisrahmen von 15,- bis 250,- Euro de facto einen Mindestbestellwert pro Bestellvorgang darstellt. Die Werte bewegen sich zwischen 15,- und 30,Euro ohne den zugehörigen Kartenausschnitt. In München wird hier zusätzlich eine Gebühr
von 13,- Euro erhoben. Zwischen schriftlicher und telefonischer Auskunft wird nicht
unterschieden, da der telefonischen Auskunft immer eine schriftliche folgt.
Zum Vergleich:
• Ein Online-Grundbuchauszug kostet 10,- Euro,
• ein unbeglaubigter Katasterauszug kostet 11,50 Euro.
7.1.3
Folgerungen
Die Ideallösung, ein gemeinsames Abrechnungsmodell für alle beteiligten GAAs mit einheitlicher Preishöhe festzulegen oder auch nur zu empfehlen, konnte in der Projektlaufzeit nicht
erzielt werden, da
• rechtlich die Zuständigkeit für die Preisfestsetzung bei den einzelnen GAA selber liegt und
• ein einheitlicher Gebührensatz über alle Gutachterausschüsse derzeit kaum durchsetzbar
ist. Unterschiedliche Sichtweisen der Gutachterausschüsse ergeben sich aus den
unterschiedlichen Rahmenbedingungen, v.a. weil: a) im Gegensatz zu den kreisfreien
Städten bei Landkreisen häufig die Einnahmen durch die Bodenrichtwerte nur marginal
ins Gewicht fallen. Sie bieten daher ihre Bodenrichtwerte häufig günstiger an, ein Preis
von 10 bis 15 Euro scheint für viele tragbar. 17 Landkreise stellen ihre Bodenrichtwerte
gratis zur Ansicht. b) Die kreisfreien Städte haben in der Regel jedoch höhere Einnahmen
und benötigen diese zur Refinanzierung ihrer Kosten. Der mögliche wirtschaftliche Verlust
wäre nach deren Dafürhalten zu hoch.
Eine Empfehlung des Arbeitskreises für ein einheitliches Preismodell in Bayern kann daher
nicht abgegeben werden. Rechtlich betrachtet bestimmt also jeder GAA seine Gebühren im
vorgegebene Rahmen des KVz selbst. Diese Situation muss in einer zentralen
Auskunftskomponente mit dargestellt werden und muss somit eine Entsprechung auf der
technischen Seite haben. Es wird folgende Lösung vorgeschlagen:
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Abschlussbericht IZB-Projekt VBORIS
• Das Modell VBORIS wird um ein weiteres Feld PREIS erweitert, der den Preis für eine
Bodenrichtwertauskunft in Euro enthält. Das Feld ist bei jedem Bodenrichtwert mit
angegeben.
• Der Bodenrichtwert „bringt somit seine Gebühr im Modell mit“, d.h. bei einer Änderung
des Preises ändert sich auch der Datensatz.
• Die Kosten eines Bodenrichtwertes können deshalb bei Abfrage im Auskunftswerkzeug
GAA-spezifisch abgefragt oder in einem Bestellfenster angegeben werden. , ebenso bei
einer evtl. Gestaltung eines künftigen Auskunftswerkzeugs nach dem Dauernutzermodell.
7.2 Umlagemodell
Im Folgenden wird die Frage beleuchtet, wie die Kosten zwischen Anbieter der Daten
(=GAA)
und
Portalbetreiber
(LVG)
aufgeteilt
werden.
Aus
den
geläufigen
Abrechnungsmodellen ist eine Aufteilung im Verhältnis 80/20 weit verbreitet. Entsprechende
Empfehlungen stehen auch im AdV-Abschlussbericht für VBORIS.
Dieses Kostenmodell wurde – ebenso wie das Gebührenmodell – sehr kontrovers diskutiert:
• Die Landkreise haben häufig keine Einwände gegen dieses Modell, da – wie bei den
Preisen erläutert – die Einnahmen durch die Bodenrichtwerte nur marginal ins Gewicht
fallen.
• Die kreisfreien Städte lehnen dies ab, da sie ihre Einnahmen zur Refinanzierung ihrer
Kosten (vgl. oben) benötigen.
• Ferner sollte sich der Programmieraufwand in Grenzen halten und keine zu komplizierte
Aufteilungslösung ins Auge gefasst werden.
Folgendes Vorgehen wird daher vorgeschlagen:
Für das Einzelnutzermodell (Mail an GAA, GAA verschickt BRW und stellt Rechnung selber)
ist keine Kostenaufteilung vorgesehen, da aus Sicht der Gutachterausschüsse keine
Aufwandserleichterung
eintritt
und
der
Verwaltungsaufwand
(Rechnungswesen,
Mahnwesen) weiterhin zu 100% bei den Gutachterausschüssen liegt.
Für das künftige Dauernutzermodell wird vorgeschlagen:
• Der Gutachterausschuss wird „kostenneutral“ gestellt, d.h. der Preis für einen
Bodenrichtwert über ein Dauernutzerportal für den GAA ist gleich dem, den der GAA
selbst berechnet.
• Der GAA übermittelt den Preis für einen Bodenrichtwert im erweiterten Feld „PREIS“.
• Das KVz wird entsprechend angepasst.
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• Die Vermessungsverwaltung behält keinen Abschlag ein, sondern berechnet einen
Aufschlag auf diesen Preis, aus dem sich dann der Verkaufspreis über das Portal ableitet.
Dieser Verkaufspreis erscheint dann im Portal und auf den Rechnungen.
• Der GAA ist von evtl. Haftungsansprüchen wegen der Richtigkeit bei Anfragen aus dem
bayernweiten Auskunftswerkzeug befreit.
• Der GAA sollte ferner vor Nachfragen, Klärungsfragen, Detailfragen etc. geschützt, die vor
allem wenn sie im Übermaß auftreten, zu personalintensiv sind.
• Als Aufschlag für die Vermessungsverwaltung wird 20 % vorgeschlagen.
8
Prototyp
8.1 Prototyp für ein Erfassungswerkzeug
Auf Basis des BayernViewers wurde ein Erfassungswerkzeug entwickelt.
Die fachlichen Vorgaben (Eingabemasken für Pflicht- und freiwillige Felder bestimmen sich
aus dem zugrunde gelegten Datenmodell bzw. auch aus der Präzisierung in der
Dokumentation des Übergabeformats.
Die Datenerfassung kann grundsätzlich parzellenscharf auf der Basis der DFK erfolgen. Ist in
einzelnen Fällen eine niedrigere Zonierungsgenauigkeit z.B. durch analoge Karten –
notwendig, kann auch auf Grundlage der DOK digitalisiert werden.
Es werden jeweils nach GAA getrennt eingegeben
• Sachdaten
• Polygone für zonale Bodenrichtwerte
• Punkte für lagetypische Bodenrichtwerte
Die Eingabe erfolgt dialoggesteuert mit Plausibilitätskontrollen auf das Modell. Die
Ergebnisse werden in einer zentralen Datenbank am LVG vorgehalten.
Der
Prototyp
ist
zur
Zeit
http://geodaten.bvv.bybn.de:8080/IZB_Vboris_Erfassung
passwortgeschützt
im
Bayerischen
unter
Behördennetz
abrufbar.
Hinweis: Ein Zugang zum Behördennetz ist für Behörden des Freistaats Bayern i.d.R. immer
gegeben. Städte und Landratsämter haben eine grundsätzliche Möglichkeit, auf das
Behördennetz zuzugreifen, die aber vor Ort nicht immer freigeschaltet ist. Dies müsste ggf.
der System-verwalter des Landkreises oder der Stadt veranlassen.
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8.2 Prototyp für ein Auskunftswerkzeug
Der Viewer kann auf Basis des Dauernutzermodells entsprechend der hier getroffenen
Empfehlungen entwickelt werden, die Entwicklung wird aber im Projekt nicht verfolgt.
Aufgrund der oben getroffenen Vorgaben wurde im Projekt jedoch ein Viewer auf Basis des
Einzelnutzermodells entwickelt. Diesem Auskunftswerkzeug liegt der BayernViewer zu
Grunde.
Zur Darstellung kommen zonale und lagetypische Bodenrichtwerte. Die georeferenzierten,
zonalen Richtwerte werden über ein Umringpolygon mit entsprechender farblicher
Flächenfüllung und die lagetypischen mit einem Punkt dargestellt.
Eine Ausweisung der Bodenrichtwerte, d.h. eine sofortige Aussage über Bodenrichtwerte
erfolgt im Auskunftstool nicht.
Durch Klick an eine bestimmte Stelle wird ein Dialogfenster geöffnet, das in der in 6.4.1 beschriebenen Weise die Bestellung eines Bodenrichtwerts ermöglicht.
Der
Prototyp
ist
zur
Zeit
passwortgeschützt
http://webintra.bvv.bayern.de:8080/IZB_Vboris_auskunft/
im
unter
Bayerischen
der
URL
Behördennetz
abrufbar.
Der Webdienst, der analog zum Einzelnutzermodell funktioniert, wurde ebenfalls entwickelt.
Er bietet hinsichtlich Viewing dasselbe wie der eigenständige Viewer. Allerdings sind
Kartendarstellung und Bestellfenster lediglich einzeln ansteuerbar. Der Webdienst integriert
teilnehmende kommunale Webdienste. Dies erfolgt durch eine Kaskade des WMS auf Basis
einer „Reverse Proxy“-Schaltung. Er ist zur Zeit passwortgeschützt unter der URL
http://geodaten.bvv.bybn.de/ogc/ogc_boris_extern.cgi
im
Bayerischen
Behördennetz
aufrufbar.
9
Ausblick
Wie in 1.1 bereits erwähnt, war eine für die Konzeption eines landesweiten Portals
strukturelle Erschwernis, dass die Gutachterausschüsse dezentral organisiert sind.
• Eine zentrale Auskunftskomponente muss darauf Rücksicht nehmen, dass die
Zuständigkeiten (Daten: Gutachterausschuss, Portal: Land) geteilt sind, was u.U. zu
hohem internem Aufwand führen kann.
• Es konnte in der Arbeitsgruppe keine Einigung auf ein einheitliches Geschäftsmodell
erzielt werden.
• Für eine bindende Empfehlung würde der Gruppe auch das erforderliche Mandat fehlen.
• E-Payment als Lösungsmöglichkeit steht bislang nicht zur Verfügung.
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Abschlussbericht IZB-Projekt VBORIS
Daher fiel die im Projekt realisierte Weblösung für ein landesweites Portal relativ schlank
aus.
Wegen schwieriger Einigungsprozesse und erhöhtem Aufwand konnte nicht alles in Betrieb
gehen, was entwickelbar ist. Daran scheiterte vor allem die Realisierung eines
Dauernutzermodells. Der ursprünglich von der BVV anvisierte Ansatz, dass die
Projektgruppe sich auf einen landeseinheitlichen Bodenrichtwertpreis verständigt, fand keine
Mehrheit. Im Projekt konnte nur das umgesetzt werden, was konsensfähig ist. Aufgrund der
vorliegenden Rahmenbedingungen ist eine komfortablere informativere Lösung nicht
möglich. Eine komfortable landesweite Lösung ist daher erheblich aufwändiger.
Dennoch wurde wichtige Grundlagenarbeit geleistet und gezeigt, dass eine komfortable
Weblösung für ein landesweites Portal – wenn auch mit entsprechendem Aufwand – möglich
ist:
• Es wurde das Modell VBORIS diskutiert, auf seine Anwendbarkeit in der Breite unter
verschiedensten Umständen geprüft und präzisiert.
• Anregungen und Weiterentwicklungswünsche werden über das StMF an die AdV
weitergeleitet.
• Durch die Diskussion wurde das Modell VBORIS in die Breite getragen, mit dem Erfolg,
dass in Bayern inzwischen den meisten Gutachterausschüssen der Standard bekannt ist.
• Das Projekt hat stark zur Schaffung einer homogenen Datenbasis und eines GISverarbeitbaren
Austauschformates
aufgrund
des
VBORIS-Standards
der
AdV
beigetragen.
• In der Grundlagenarbeit zur Datenabgabe und –fortführung sind erhebliche Fortschritte im
Bezug auf eine standardisierte, digitale und flächendeckende Bereitstellung von
Bodenrichtwerten erzielt worden.
• Eine Erfassungsmöglichkeit für Bodenrichtwerte wurde geschaffen, die eine homogene
Datenhaltung, aufgrund des VBORIS-Standards der AdV ermöglicht.
• Es wurden Ansatzmöglichkeiten zur Einbindung in umfassende Geodateninfrastrukturen
aufgezeigt: Die Daten sind prinzipiell (wenn auch momentan organisatorisch zu
kompliziert) bayernweit über Viewer und Webdienste navigier- und abfragbar.
• Der ursprünglich von der BVV anvisierte Ansatz, dass die Projektgruppe sich auf einen
landeseinheitlichen Bodenrichtwertpreis verständigt, fand keine Zustimmung. Im Projekt
konnte nur das umgesetzt werden, was konsensfähig war. Aufgrund der vorliegenden
Rahmenbedingungen ist eine komfortablere, informativere Lösung im vorgegebenen
Rahmen nicht möglich.
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Abschlussbericht IZB-Projekt VBORIS
• Wegen schwieriger Einigungsprozesse und erhöhtem Aufwand kann also nicht alles in
Betrieb gehen, was entwickelbar ist. Daran scheiterte vor allem die Realisierung eines
Dauernutzermodells.
• Allerdings sind Wege zu einer komfortablen, landesweiten Weblösung im Projekt
aufgezeigt; es wurden entsprechende Empfehlungen ausgesprochen.
Eine Weiterentwicklung auf Grundlage der bisherigen Ergebnisse ist wünschenswert, zumal
die Bodenrichtwerte eine hohe öffentliche Wahrnehmung besitzen, wie bereits in 1.1.2
beleuchtet. Eine Grundlage hierzu bilden die Beschlüsse im Rahmen des E-GovernmentPaktes vom 06.08.2008.
Eine Weiterentwicklung auf Grundlage der bisherigen Ergebnisse ist wünschenswert, zumal
die Bodenrichtwerte eine hohe öffentliche Wahrnehmung besitzen.
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