Abschlussbericht zu VBORIS - Geodateninfrastruktur Bayern
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Abschlussbericht zu VBORIS - Geodateninfrastruktur Bayern
Geodateninfrastruktur Bayern Investitionsprogramm Zukunft Bayern Projekte zum Aufbau einer Geodateninfrastruktur in Bayern Abschlussbericht zum IZB – Projekt Flächendeckende Bereitstellung der Bodenrichtwerte im Internet - VBORIS Geschäftsstelle Geodateninfrastruktur Bayern beim Landesamt für Vermessung und Geoinformation Bayern Abschlussbericht IZB-Projekt VBORIS Einleitung Im Rahmen der E-Governmentinitiative der Bayerischen Staatsregierung startete das Vorhaben „Aufbau einer Geodateninfrastruktur in Bayern“ Ende des Jahres 2003. Ziel dieses Vorhabens war die Realisierung eines einfachen Zugangs zu und die interoperable Anwendung von Geodaten mittels standardisierter GeoWebDienste und internetbasierter Applikationen. Auf dieser Basis sollten die in verschiedenen Verwaltungsebenen vorgehaltenen Geodaten für Verwaltung, Wirtschaft, Wissenschaft und den interessierten Bürger über das Internet verfügbar gemacht werden. Dem Bayerischen Staatsministerium für Finanzen wurde die Federführung für den Aufbau der Geodateninfrastruktur Staatsregierung unterstützte in der dieses Staatsverwaltung Vorhaben mit übertragen. Die Bayerische E-Governmentmitteln (HTO - HighTechOffensive und IZB - Investitionsprogramm Zukunft Bayern). Zur Abstimmung einzelner Projekte wurde ein Koordinierungsgremium GDI-BY mit Vertretern aus den Ressorts, den Kommunalen Spitzenverbänden und Wirtschaftsvertretern gegründet. In diesem Kreis wurden sechs Teilprojekte festgelegt, die sich am konkreten Bedarf orientierten. Die Projektleiter konnten aus den jeweiligen Ressorts gewonnen werden, wobei bei Bedarf neben einem fachlichen auch ein technischer Leiter eingesetzt wurde. Neben der Umsetzung der fachlichen Anforderungen dienten diese Projekte jeweils auch dem Aufbau der EGovernment-Basiskomponente Integrale Geodatenbasis (IGDB) und der Verwendung der Applikation des “BayernViewer”. Daher lag die technische Betreuung, soweit notwendig, beim Landesamt für Vermessung und Geoinformation. Die Geschäftsstelle Geodateninfrastruktur Bayern wurde am 1. März 2004 am Landesamt für Vermessung und Geoinformation eingerichtet, um das Koordinierungsgremium und damit den Aufbau der Geodateninfrastruktur operativ zu unterstützen. Sie übernahm im Rahmen der Projekte eine Beratungs- und Monitoringfunktion. Geschäftsstelle GDI-BY Seite 2 von 49 Abschlussbericht IZB-Projekt VBORIS Inhaltsangabe 1 Projektauftrag .................................................................................................................5 1.1 Projektziel .....................................................................................................................5 1.2 Projektinhalt..................................................................................................................5 1.3 Projektstruktur ..............................................................................................................5 1.4 Projektorganisation.......................................................................................................6 2 Projektgrundlagen..........................................................................................................6 2.1 Wirtschaftlichkeit...........................................................................................................7 2.2 Zielgruppenanalyse ......................................................................................................9 3 Übersicht über die rechtlichen Grundlagen.................................................................9 3.1 Rechtliche Rahmenbedingungen .................................................................................9 3.2 Urheberrechtsschutz ..................................................................................................12 3.3 Umsetzung der verschiedenen Kostenmodelle für Internetabrufe .............................15 3.4 Stichtagsbezogene oder aktuelle Kartengrundlage?..................................................15 4 Technische Sicherheitsaspekte abhängig von Nutzerszenarien.............................17 4.1 Nutzerszenarien .........................................................................................................17 4.2 Notwendigkeit einer Authentifizierung durch den Kunden..........................................18 4.3 Technische Datenschutzaspekte................................................................................19 4.4 Logging der Zugriffe ...................................................................................................19 5 Konzept zur Datenerfassung - Sichtung der Daten...................................................20 5.1 Sichtung des digitalen Datenmaterials .......................................................................20 5.2 Untersuchung bereits vorhandener digitaler Lösungen..............................................21 5.3 Historienführung .........................................................................................................28 5.4 Am GAA vorhandene bzw. nötige Hard- und Software zur Datenerfassung ..............28 5.5 Fachmodell und Datenmodell basierend auf dem AdV-Modell „VBORIS“ Konzept zur Erfassung bzw. Migration heterogener Datenbestände in dieses einheitliche Modell .........................................................................................................................29 5.6 6 6.1 Datenerfassung bzw. Migration; Qualitätssicherung ..................................................35 Datenhaltung und -bereitstellung ...............................................................................36 DV-Architektur ............................................................................................................36 Geschäftsstelle GDI-BY Seite 3 von 49 Abschlussbericht IZB-Projekt VBORIS 6.2 Am GAA vorhandene und nötige Hard- und Software für Haltung und Bereitstellung der Daten....................................................................................................................36 6.3 Konzept für Haltung und Bereitstellung ......................................................................37 6.4 Gestaltung der Auskunftskomponente .......................................................................38 7 Abrechnungsmodell.....................................................................................................43 7.1 Gebührenmodell .........................................................................................................43 7.2 Umlagemodell.............................................................................................................45 8 Prototyp.........................................................................................................................46 8.1 Prototyp für ein Erfassungswerkzeug.........................................................................46 8.2 Prototyp für ein Auskunftswerkzeug ...........................................................................47 9 Ausblick.........................................................................................................................47 Geschäftsstelle GDI-BY Seite 4 von 49 Abschlussbericht IZB-Projekt VBORIS 1 Projektauftrag 1.1 Projektziel Ohne die Zuständigkeiten der Gutachterausschüsse und ihre organisatorische Zuordnung zu berühren, sollen Bodenrichtwerte künftig den staatlichen Stellen, dem Bürger und der Wirtschaft bayernweit flächendeckend und aktuell über das Internet in einem landesweiten Portal (gegen Gebühr) zur Verfügung stehen. Die bei den Gutachterausschüssen vorliegenden Bodenrichtwerte sollen: • falls nötig, digital und georeferenziert erfasst werden, • digital übermittelt und / oder vorgehalten werden (Haltung der Daten dezentral oder zentral nach einem geeigneten Konzept), • im Internet für Bürger und Wirtschaft bereitgestellt werden (z.B. mittels Webdiensten oder einem geeigneten Auskunftssystem). Hierzu sollen in mehreren Arbeitspaketen die Rahmenbedingungen geklärt, Konzepte erarbeitet und in einem Prototyp technisch umgesetzt werden. 1.2 Projektinhalt Die im Rahmen von vorangegangenen Arbeitskreissitzungen mit den Projektbeteiligten abgestimmten Arbeitspakete sind: • Klärung der Wirtschaftlichkeit in einer Nutzen-Kosten-Analyse, • Übersicht über die rechtlichen Grundlagen und Rahmenbedingungen, • Technische Sicherheitsaspekte und ihre Einbindung in das Projekt, • Sichtung der dezentral und digital erfassbaren Daten; Konzept zur Erfassung der Daten, • Erstellung eines Modells für Abrechung und Umlage von Einnahmen, • Erstellung eines Prototyps. 1.3 Projektstruktur Das Projekt ist aufgeteilt in folgende Teilprojekte: • Rechtliche Grundlagen, • Technische Sicherheit, • Datenerfassung, • Datenbereitstellung, • Kosten- und Umlagemodell, Geschäftsstelle GDI-BY Seite 5 von 49 Abschlussbericht IZB-Projekt VBORIS • Erstellung eines Prototyps. 1.4 Projektorganisation Projektleitung Herr Dr. Fröhlich; Landesamt für Vermessung und Geoinformation Teilprojektleiter Herr Dr. Huber; LRA Cham (fachliche Leitung) Projektbeteiligte Vertreter der kommunalen Spitzenverbände, der Obersten Baubehörde und Vertreter der Landkreise Kelheim, Cham, Neu-Ulm, München und Dachau sowie Vertreter der Städte Regensburg und München. Monitoring 2 Herr Manfred Popp; Geschäftsstelle GDI-BY Projektgrundlagen Vorangestellt sei hier eine Umfrage, die der Gutachterausschuss im Bereich der Landeshauptstadt München im Rahmen des Projekts unter den kreisfreien Städten und den Projektgruppenmitgliedern kürzlich durchgeführt hat. Die wesentlichen Ausagen: • Der Einsatz digital aufbereiteter Bodenrichtwerte ist bislang gering. Die GIS-Aufbereitung („digitale Karten”) ist noch geringer. Bislang ist auch die Nutzung des Internets noch nicht weit fortgeschritten. • Die Bodenrichtwertauskünfte sind zu ca. 2/3 kostenpflichtig. • Die Auskünfte werden zum Teil auch telefonisch erteilt. • Die meisten Kunden nutzen die Bodenrichtwerte gewerblich. • Die Einnahmen für Einzelauskünfte sind meist unter 5000 € /Jahr, einige GAA nehmen aber auch deutlich mehr als 10000 € / Jahr ein; die Landeshauptstadt München sogar bis zu 150 000 € / Jahr. Die Einnahmen für Bodenrichtwertkarten sind ähnlich gestreut, aber höher. Das Bild ist bei den Einnahmen also heterogen. • Die Preisstruktur für Einzelauskünfte bewegt sich zwischen 10 und 40 €. • Die Einzelauskunft nimmt meist unter 20 Personentage Arbeitszeit in Anspruch, vielfach auch unter 10 Personentage, vereinzelt aber auch über 40 Personentage pro Jahr. • Mehrauskünfte über das Internet haben sich i.d.R. nicht ergeben. • Das Datenmodell zu VBORIS ist etwa bei 50% der GAA bekannt. Der Umarbeitungsaufwand wird sehr unterschiedlich eingeschätzt. Geschäftsstelle GDI-BY Seite 6 von 49 Abschlussbericht IZB-Projekt VBORIS 2.1 Wirtschaftlichkeit Für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit wurde die Diplomarbeit von Markus Ziegler „Wirtschaftlichkeit des kommunalen GIS im Landkreis Weilheim-Schongau“, LudwigMaximilians-Universität München, Department für Geo- und Umweltwissenschaften, herangezogen. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf den untersuchten Landkreis Weilheim-Schongau und sind nur bedingt zu verallgemeinern. Allerdings fanden die Ergebnisse Eingang in den Leitfaden zur Wirtschaftlichkeit von GIS in Kommunen des Runden Tisch GIS e.V. 2.1.1 Ergebnisse der Diplomarbeit Die Diplomarbeit untersuchte die Wirtschaftlichkeit des kommunalen GIS im Landkreis Weilheim-Schongau, exemplarisch in zwei Anwendungsbereichen (Fachschalen): • Bodenrichtwertauskunft (hier einschlägig), • Aufstellung eines Flächennutzungsplans. Die Diplomarbeit betrachtete: • die Wirtschaftlichkeit eines GIS-Ansatzes aus Sicht des Landratsamtes (d.h. interne Workflows) • unter dem Schwerpunkt: Vergleich der Datenaufbereitung mit GIS mit der früheren, nicht digitalen Praxis. Die Arbeit traf Aussagen über die Vorteile der GIS-Aufbereitung für den GAA, damit für den Nutzen „des GIS-Einsatzes an sich“, sagte aber noch nicht viel aus über die Art des zu wählenden Ansatzes. Dies wird weiter unten versucht. Zur Berechnung der Wirtschaftlichkeit diente eine Berechnungsmethode, die durch den Runden Tisch GIS e.V. auf GIS-Belange zugeschnitten wurde und zwei (relativ aufwändige) Verfahren beleuchtet: • Gegenrechnung von einmaligen und laufenden Kosten mit Mehr-einnahmen und Einsparungen. Das Ergebnis ist der Zinsfuß für geliehenes Kapital. (Verfahren zur dynamischen Investitionsrechnung) • Methode, um qualitativen Nutzen, also nicht-monetären Nutzen, mit Hilfe von Indikatoren auszudrücken: Operationeller Nutzen - alle Anfragen nach Bodenrichtwerten (von Verwaltungen, Bürgern und Wirtschaft) können mit Hilfe des GIS schneller bearbeitet werden. Externer Nutzen - Die Beschleunigung der Auskunft kommt externen Anfragern zugute. Projekte können nun zeitnah zur Anfrage der Bodenrichtwertauskunft gestartet werden. Strategischer Nutzen - Nutzen für die Erfüllung politischer Ziele: Imagegewinn durch verbesserten Bürgerservice. Geschäftsstelle GDI-BY Seite 7 von 49 Abschlussbericht IZB-Projekt VBORIS Es besteht die Grundproblematik, dass Infrastrukturausgaben bei Staat und Kommunen zunächst nicht zu mehr Einnahmen, sondern zu Investitionen, d.h. vordergründig Aufwänden führen und damit die Kürzung des Budgets für das folgende Haushaltsjahr nach sich ziehen können. Aus der Diplomarbeit ergab sich allerdings: • Kapitalwertmethode: Geldeinsparung vor allem durch effizientere Arbeitsabläufe • Nutzwertanalyse: Hoher Nutzen, besonders Verbesserung interner Abläufe und in Sachen Bürgerservice. Diese Einsichten erlauben die Feststellung für den Landkreis Weilheim-Schongau, dass der Ansatz, Bodenrichtwerte georeferenziert über das Internet zu beauskunften, für den untersuchten Landkreis wirtschaftlich ist. Nicht untersucht wurde von der Projektgruppe die Übertragbarkeit auf andere Gutachterausschüsse. 2.1.2 Vergleich landesweites Portal vs. regionale Lösungen Die darüber hinaus gehende Frage, nämlich der Vergleich einer landesweiten Lösung (wie in diesem Projekt) gegenüber rein regionalen Lösungen hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit, soll hier kurz angerissen werden, wohl wissend, dass zuverlässige Aussagen über die Wirtschaftlichkeit nur schwierig zu gewinnen sind. Die folgende Betrachtung beschränkt sich auf die qualitative Seite (etwa im Sinne einer Nutzwertanalyse). Sie kann ausgehen von: • hohem externem Nutzen unter Geodateninfrastuktur-Gesichtspunkten: Die Daten sollen prinzipiell flächendeckend, in einheitlicher Datenstruktur über einen leicht bedienbaren einheitlichen Zugriff (z.B Viewer und Webdienste) navigier- und abfragbar sowie einheitlich zu verwalten sein. Dies bietet Vorteile für die Nutzer. • hohem strategischen Nutzen: Bodenrichtwerte sind sowohl ein Pilot-Projekt in der GDI-DE als auch ein Vorhaben in Deutschland-Online. Das Projekt besitzt eine starke öffentliche Wahrnehmung. Es bestehen große politische Erwartungen verschiedener Ministerien und des Landkreistages nach einer landesweit einheitlichen Lösung für den Datenzugriff auf Bodenrichtwerte und Bodenrichtwertkarten. Eine für ein landesweites Portal eher ungünstige Ausgangsbedingung ist, dass die Gutachterausschüsse dezentral, d.h. nach Landkreisen und kreisfreien Städten, organisiert sind. Eine zentrale Auskunftskomponente muss in wesentlichen Punkten darauf Rücksicht nehmen, was zwangsläufig zu Abstimmungsaufwand führt. Dieser stellte – wie sich zeigte – auch die zentrale Problematik des vorliegenden Projekts dar. Geschäftsstelle GDI-BY Seite 8 von 49 Abschlussbericht IZB-Projekt VBORIS 2.2 Zielgruppenanalyse Zielgruppen für das im Projekt verfolgte Auskunftsportal sind: • Staatliche Stellen: Hohe Bedeutung, z.B. bei der Festsetzung von Steuern sowie Vermessungs- und Grundbuchgebühren. Allein für die staatlichen Aktivitäten ist die Bündelung zur Bereitstellung der Bodenrichtwerte sinnvoll und effizient. • Immobilienwirtschaft einschließlich Banken: Hohe Bedeutung insbesondere durch die Möglichkeit, auch für auswärtige Nutzer, zentral auf die Daten zuzugreifen • Bürger: Hohe Bedeutung. 3 Übersicht über die rechtlichen Grundlagen 3.1 Rechtliche Rahmenbedingungen 3.1.1 Gutachterausschüsse § 192 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) schreibt zur Ermittlung von Grundstückswerten und für sonstige Wertermittlungen die Bildung von selbstständigen, unabhängigen Gutachterausschüssen vor. Aufgabe der Gutachterausschüsse ist es vor allem, auf Antrag von Behörden, Gerichten, aber auch von Privatpersonen, Verkehrswertgutachten für Grundstücke zu erstatten, eine Kaufpreissammlung zu führen und daraus für jedes Gemeindegebiet durchschnittliche Lagewerte für den Boden (Bodenrichtwerte) sowie sonstige zur Wertermittlung erforderliche Daten zu ermitteln (§§ 193 ff BauGB). In der „Verordnung über die Gutachterausschüsse, die Kaufpreissammlungen und die Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch (GutachterausschussV)“ vom 5. April 2005 (GVBl S. 88) werden ergänzend Bildung und Organisation der Gutachterausschüsse, Aufgabenerfüllung hinsichtlich Kaufpreissammlung und Bodenrichtwerte, ferner Verfahren und Kostenerhebung näher geregelt. Nach § 1 Abs. 1 der GutachterausschussV wird bei jedem Landratsamt für den Bereich des Landkreises und bei jeder kreisfreien Gemeinde für ihren Bereich ein Gutachterausschuss gebildet. Der Gutachterausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und ehrenamtlichen weiteren Gutachtern, welche sachkundig und erfahren in Wertermittlungen sein sollen. Für die Ermittlung der Bodenrichtwerte ist ferner ein erfahrener Bediensteter des zuständigen Finanzamts vorzusehen. Die Gutachter werden von der Kreisverwaltungsbehörde berufen. Weitere Einzelheiten betreffend Berufung, Verpflichtung, Abberufung der Gutachter sowie Geschäftsstelle GDI-BY Seite 9 von 49 Abschlussbericht IZB-Projekt VBORIS Ausschussbesetzung und Entschädigung der Gutachter sind in den §§ 3 ff. der GutachterausschussV enthalten. Geschäftsstelle des Gutachterausschusses ist die Kreisverwaltungsbehörde. Diese führt auch die Kaufpreissammlung, §§ 9, 10 GutachterausschussV. 3.1.2 Ermittlung der Bodenrichtwerte Bodenrichtwerte sind durchschnittliche Lagewerte für den Boden, die unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustandes zu ermitteln sind (§ 196 Abs.1 Satz 1 BauGB). Die „allgemeinen“ Bodenrichtwerte sind zu bestimmten Stichtagen zu erlassen und nach den Regelungen wohl der Mehrzahl der Bundesländer innerhalb eines 2-jährigen Turnus fortzuschreiben (vgl. §§ 196 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. 199 Abs. 2 Nr. 4 BauGB, § 12 Abs. 4 der GutachterausschussV). Spezielle Vorschriften gelten für besondere Bodenrichtwerte. Die Bodenrichtwerte sind unverbindlich und stellen ihrer Funktion nach Orientierungswerte für die am Grundstücksmarkt Beteiligten dar (Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 193 Rdnr. 105). Ihnen kommt der Zweck zu, zur Herbeiführung der Transparenz auf dem Grundstücksmarkt beizutragen. Daneben kommt ihnen als Hilfsmittel im Zuge der Wertermittlung sowie bei der steuerlichen Bewertung erhebliche Bedeutung zu. Sie haben im Interesse der Transparenz des Bodenmarktes ein der Wirklichkeit entsprechendes Abbild der Wertverhältnisse auf dem Bodenmarkt wiederzugeben (Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 196 Rdnr. 14). Die Ermittlung der Bodenrichtwerte erfolgt „zum Ende eines jeden Jahres mit gerader Jahreszahl.“ Sie sind grundsätzlich für Bauland zur ermitteln, können aber auch für andere Entwicklungszustände ermittelt werden. Dies gilt insbesondere für Zwecke der steuerlichen Bewertung des Grundbesitzes und hat mit Blick auf die geplante Novellierung des Grundsteuergesetzes erhebliche Bedeutung. Die Bodenrichtwerte sind dabei für eine Mehrzahl von Grundstücken zu ermitteln, die im Wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse aufweisen. Die Bodenrichtwerte sind zu veröffentlichen und dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen, ferner kann jedermann von der Geschäftsstelle Auskunft über die Bodenrichtwerte verlangen (§ 196 Abs. 3 BauGB). Das Nähere regeln nach § 199 Abs. 2 Nr. 4 BauGB die Landesregierungen. Die Bodenrichtwerte sind in eine Grundstückskarte einzutragen oder in eine Liste aufzunehmen. Eine parzellenscharfe Darstellung, insbesondere der einzelnen Flurstücke bzw. FlNrn., ist dabei nicht zwingend erforderlich; die Karte muss vielmehr die „Lage“ darstellen, für die der durchschnittliche Wert – einer Vielzahl von Einzelgrundstücken – angegeben wird. Die Bodenrichtwertkarte oder die Liste ist spätestens ab dem 30. Juni des Geschäftsstelle GDI-BY Seite 10 von 49 Abschlussbericht IZB-Projekt VBORIS auf den Zeitpunkt der Ermittlung folgenden Jahres einen Monat lang in den Gemeinden öffentlich auszulegen. Ort und Dauer sind ortsüblich bekannt zu machen. Auf das Recht, Auskunft über die Bodenrichtwerte zu erhalten, ist dabei hinzuweisen. Die Bodenrichtwerte sind gleichzeitig der Regierung und dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. 3.1.3 Auskunft Auskünfte über die Bodenrichtwerte und sonstige zur Wertermittlung erforderliche Daten werden von der Geschäftsstelle erteilt (§ 196 BauGB, §§ 12 ff. GutachterausschussV). Der Gutachterausschuss erhebt für die Erstellung von Gutachten Gebühren und Auslagen (Benutzungsgebühren). Die Gebühr bemisst sich bei Grundstückswertgutachten im Regelfall nach der Höhe des im Gutachten ermittelten Verkehrswerts. Für anderweitige gutachterliche Tätigkeiten, insbesondere für die Begutachtung von Rechten an Grundstücken, werden Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben. Die Höhe dieser Gebühren richtet sich dann nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Für Auskünfte aus der Kaufpreissammlung, Auskünfte über Bodenrichtwerte und sonstige Daten für die Wertermittlung sieht die Tarif-Nr. 2.I.1/1.8 des Kostenverzeichnisses als Anlage zum Bayer. Kostengesetz einen Gebührenrahmen zwischen 15 und 250 Euro vor. Die Gebühren, Auslagen und sonstigen Entgelte fließen dabei der Körperschaft (Landkreis, kreisfreie Stadt) zu, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist. Die Landkreise und kreisfreien Städte tragen daraus teilweise die Kosten des Gutachterausschusses und der Geschäftsstelle, § 16 Abs. 7 GutachterausschussV. Die bei der letzten Novellierung der GutachterausschussV im Einvernehmen mit dem StMF eingefügten “sonstigen Entgelte“ können nach der Verordnungsbegründung z. B. Nutzungsentgelte erfassen, die private Vermarkter von Bodenrichtwerten auf Grund von Verträgen mit den Gutachterausschüssen entrichten. 3.1.4 Zuordnung der Gutachterausschüsse im Verwaltungsaufbau Bei den Gutachterausschüssen handelt es sich um Kollegialorgane, denen in weitem Umfang Unabhängigkeit und Selbstständigkeit zuerkannt wird (s.o.). Selbstständigkeit bedeutet dabei, dass die Ausschüsse nicht – wie andere Stellen der öffentlichen Verwaltung – in vollem Umfang in den hierarchischen Aufbau einer größeren Behörde eingebunden sein dürfen, sondern eigene Behörden darstellen. Sie erfüllen als Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, eigenständig den Behördenbegriff des Art. 1 Abs. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Damit stehen die Ausschüsse jedenfalls organisatorisch nicht innerhalb des „normalen“ Staatsaufbaus. Hierdurch soll auch nach Geschäftsstelle GDI-BY Seite 11 von 49 Abschlussbericht IZB-Projekt VBORIS außen hin deutlich werden, dass unabhängige, nicht von „der Verwaltung“ beeinflusste gutachterliche Tätigkeiten wahrgenommen werden. Eine eindeutige Zuordnung der Gutachterausschüsse zum staatlichen oder kommunalen Bereich unterliegt allerdings seit jeher gewissen Schwierigkeiten. Die Kommunen nehmen die ihre Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr. In Zusammenschau der zitierten Rechtsgrundlagen sowie der vorhandenen Rechtsprechung und Literatur spricht Überwiegendes dafür, dass die Gutachterausschüsse – unter Wahrung ihres Sonderstatus und der Finanzhoheit der betreffenden Gebietskörperschaften – als Behörden eigener Art im staatlichen Bereich anzusehen sind. Legt man dies zu Grunde, werden die Gutachterausschüsse beim Landratsamt im Rahmen des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 der Landkreisordnung, bei den kreisfreien Städten im Rahmen des Art. 9 Abs. 1 der Gemeindeordnung tätig. 3.2 Urheberrechtsschutz 3.2.1 Veröffentlichung der Bodenrichtwerte Die Art und Weise der verpflichtenden Veröffentlichung der Bodenrichtwerte in Karten- oder Listenform ist in § 13 Abs. 3 GutachterausschussV abschließend geregelt (Auslegung in den Gemeinden mit ortsüblicher Bekanntmachung, s. o.). Dies schließt nach dem Prinzip der Freiwilligkeit nicht aus, die Bodenrichtwerte zusätzlich auch in die von der Bayerischen Vermessungsverwaltung geführte Digitale Flurkarte einzutragen. Die Digitale Flurkarte ist eine am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teilnehmende (Publizitätsprinzip, §§ 891, 892 BGB) und die Grundstücke einzeln ausweisende (Spezialitätsprinzip) Grundstückskarte, auf der sich Bodenrichtwerte graphisch gut eintragen lassen. Auch andere Kartengrundlagen sind für die Darstellung der Bodenrichtwerte geeignet. Über den gesetzlichen Mindeststandard der konventionellen Auskunft durch die Geschäftsstellen hinaus stellt die damit verbundene Einstellung der Bodenrichtwerte in die zentrale Integrale Geodatenbasis (IGDB) der Vermessungsverwaltung mit kostenpflichtiger Downloadmöglichkeit wohl eine zusätzliche freiwillige Option der „Auskunft“ bzw. u. U. eine weitere „Vermarktungschance“ dar. 3.2.2 Schutz für Bodenrichtwerte und Bodenrichtwertkarten nach dem Urheberrechtsgesetz Ziel der nachfolgenden Betrachtungen ist es aufzuzeigen, dass Bodenrichtwertkarten, gleich ob sie in Verbindung mit Ortskarten oder auf Basis der Digitalen Flurkarte (DFK) oder auch anderer Kartengrundlagen (z.B. Stadtgrundkarten) erfasst wurden, rechtlich geschützte Daten sind. Geschäftsstelle GDI-BY Seite 12 von 49 Abschlussbericht IZB-Projekt VBORIS Bodenrichtwertkarten und DFK - keine urheberrechtlich geschützten Werke i.S.d. § 2 UrhG. Nach dem UrhG genießen die Urheber für ihre Werke Schutz. Gegenstand und Umfang des Urheberrechtsschutzes werden durch den Werkbegriff (§ 2 UrhG) festgelegt. Zur Konkretisierung des Werkbegriffs werden vier Kriterien herangezogen (Schricker, Urheberrecht - Kommentar, 2. A., § 2 Rdnr. 9): • Es muss sich um eine persönliche Schöpfung des Urhebers handeln, • diese Schöpfung muss einen geistigen Gehalt aufweisen, • sie muss eine wahrnehmbare Formgestaltung gefunden haben • und sie muss die Individualität des Urhebers zum Ausdruck bringen. Gemessen an diesen Kriterien dürften die Bodenrichtwertkarten bzw. -listen keine urheberrechtlich geschützten Werke i.S.d. § 2 UrhG sein, da sie sich zwingend aus Indexreihen und Kaufpreissammlungen ableiten und damit keinen Raum für eine eigene geistige Schöpfung bieten. Gleiches gilt für die Digitale Flurkate (DFK), als mögliche Basis der Bodenrichtwertkarte, da die Übernahme der Ergebnisse der Vermessungstätigkeit keinen eigenen Gestaltungsspielraum eröffnet. Mangels persönlicher geistiger Schöpfung könnten Bodenrichtwertlisten und -karten nicht als Sammelwerke und damit auch nicht als Datenbankwerke im Sinne des § 4 UrhG eingestuft werden. 3.2.3 Bodenrichtwertkarten und –liste sowie die DFK als Datenbank i.S.d. § 87a UrhG: Nach dem UrhG bietet der Datenbankschutz wohl die einzige, aber auch ausreichende Schutzgrundlage für Bodenrichtwertlisten, -karten und die DFK (so für die Bodenrichtwertsammlung nunmehr ausdrücklich BGH, Urteil vom 20.07.2006, Az. I ZR 185/03, vgl. im Folgenden). Datenbank im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art und Umfang wesentliche Investition erfordert. Bodenrichtwerte sind aus Kaufpreissammlungen abgeleitete Daten, systematisiert für jedes Gemeindegebiet (§ 196 Abs. 1 BauGB). Die tabellarische Zusammenstellung der Bodenrichtwerte in Bodenrichtwertlisten oder deren Präsentation in einer Bodenrichtwertkarte, die auf die DFK basieren kann, ist eine Sammlung von Daten, die systematisch oder methodisch angeordnet sind. Für den Schutz einer Datenbank i.S.d. § 87a UrhG ist maßgeblich, „dass die bei ihrer Herstellung gesammelten Daten nach bestimmten im Voraus festgelegten Parametern geordnet werden“. Diese Voraussetzungen liegen im Geschäftsstelle GDI-BY Seite 13 von 49 Abschlussbericht IZB-Projekt VBORIS Liegenschaftskataster ebenso vor wie das Erfordernis der einzelnen Abrufbarkeit der ermittelten, in ihrer Gesamtheit die Datenbank erst ergebenden Messwerte (Schricker, Urheberrecht - Kommentar, 2. A., § 87a Rdnr. 9). Darüber hinaus erfordert insbesondere die Darstellung der Bodenrichtwerte eine nach Art und Umfang wesentliche Investition. Eine Unterscheidung zwischen digitaler oder analoger Datenbereitstellung ist hinsichtlich der Schutzwirkung im Sinne des § 87a UrhG nicht erforderlich. Die Schutzwirkung des Datenbankschutzes für Bodenrichtwertsammlungen hat der Bundesgerichtshof in seiner o. a. Entscheidung vom 20.07.2006 anerkannt. Der Schutz der §§87 a ff. UrhG beschränke sich nicht auf elektronische Datenbanken, sondern er erfasse auch Datensammlungen, die unter Einsatz nicht unerheblicher Investitionen auf andere Weise, z. B. in gedruckter Form zusammengestellt sind. Nach den Feststellungen des BGH im o. g. Urteil sei die Bodenrichtwertsammlung in gedruckter Form eine Sammlung von systematisch angeordneten und einzeln zugänglichen Daten, die zu erstellen einen nicht unerheblichen Aufwand für Personal-, Sach-, Material- und sonstige Kosten erfordere. Zudem sei die Bodenrichtwertsammlung weder als amtliches Werk noch als amtliche Bekanntmachung i. S. § 5 UrhG gemeinfrei, da die Gemeinfreiheit amtlicher Veröffentlichungen eine normative oder einzelfallbezogene rechtliche Regelung voraussetze. Damit kann davon ausgegangen werden, dass das Recht, eine Bodenrichtwertsammlung nach den Maßgaben der §§ 87 b ff. UrhG „zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben“, dem Datenbankhersteller, also dem Ersteller der Bodenrichtwertsammlung zusteht. Datenbankhersteller ist derjenige, der zur Erfassung des Datenbestandes die Investition getätigt hat (§ 87a Abs. 2 UrhG). Im Falle der Bodenrichtwerte ist dabei zu berücksichtigen, dass die Gutachterausschüsse keine eigenständigen Rechtspersönlichkeiten sind, die Träger eigener Rechte und Pflichten sein können. Die GutachterausschussV stellt klar, dass die Körperschaft, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist, die Kosten des jeweiligen Ausschusses und seiner Geschäftsstelle trägt (s. o.). Sie erbringt sowohl die Leistungen für den erforderlichen fachkundigen Personaleinsatz als auch Aufwendungen für den Sachmitteleinsatz. Diese Leistungen werden nicht direkt vom Freistaat Bayern finanziert, sondern insbesondere gemäß § 16 Abs. 7 Satz 1 GutachterausschussV aus den vom Gutachterausschuss erhobenen Gebühren, Auslagen und sonstigen Entgelten. Durch die in einem 2-jährigen Turnus fortzuschreibenden Bodenrichtwerte und die tagesaktuelle Fortführung der DFK erlöschen für beide Datenbanken die Rechte nicht (§ 87d UrhG), da jede Fortführung des Kartenblattes eine neue Datenbank im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 2 UrhG darstellt. Geschäftsstelle GDI-BY Seite 14 von 49 Abschlussbericht IZB-Projekt VBORIS 3.3 Umsetzung der verschiedenen Kostenmodelle für Internetabrufe Die Auskunft über Bodenrichtwerte stellt eine Amtshandlung im Sinne von Art. 1 ff. des Bayer. Kostengesetzes – KG - dar, für die gemäß Art. 5 KG i.V.m. Tarifnummer 2. I.1/1.8 des Kostenverzeichnisses zum KG eine Rahmengebühr von 15 bis 250 € festgesetzt ist. Zur Wahrung der in § 16 Abs. 7 der GutachterausschussV speziell geregelten Einnahmenhoheit der aufwandstragenden Gebietskörperschaften bleibt es diesen selbst überlassen, zusammen mit den Gutachterausschüssen über eine Teilnahme am IZBTeilprojekt „Flächendeckende Bereitstellung der Bodenrichtwerte im Internet“ verbunden mit einer im einzelnen noch festzulegenden Einnahmen-/Ausgabenbeteiligung und ggf. sonstigem Mehraufwand zu entscheiden. Folgerungen für das technische Konzept: Siehe Kostenmodell, Kapitel 7. 3.4 Stichtagsbezogene oder aktuelle Kartengrundlage? Diskutiert wird nachfolgend die Problematik der Präsentation stichtagsbezogener Bodenrichtwerte auf aktuellen Flurkarten. Die Kartengrundlage der Bodenrichtwertkarte (Flurkarte, topographische Karte, Stadtplan) ist stichtagsbezogen angehalten. Bei Kauf von Karten eines einmalig erstellten Kartenwerks ist dies einfach. Die heutige Datenverarbeitung bietet aber die Möglichkeit, die Bodenrichtwerte auch vor dem Hintergrund einer aktuellen Karte (z.B. tagesaktuelle Flurkarte) darzustellen, und so dem Nutzer wichtige, darüber hinaus gehende Information über die aktuelle Situation zu geben. Gutachterausschüsse und Innenministerium sind sich darüber einig, dass Bodenrichtwert und zugrunde liegende Karte (deren Kartendarstellung zum Bezugsstichtag der Bodenrichtwert eingefroren ist) bei einer Darstellung als "Bodenrichtwertkarte" untrennbar miteinander verbunden sind. Die Möglichkeit, in diesem Projekt den stichtagsbezogenen Bodenrichtwerten „dynamische“, d.h. aktuelle Kartenlayer zu hinterlegen, ist nach Ansicht des StMI dann zulässig, wenn in ausreichender und plakativer Weise darauf hingewiesen wird, dass diese Darstellung nicht der amtlichen Bodenrichtwertkarte entspricht, sondern ein alternatives Auskunftswerkzeug ist. Der Nutzer muss einen deutlichen und zwingend wahrzunehmenden (d.h. nicht nur in den allgemeinen Nutzungsbedingungen) Hinweis auf den Stichtag mit Datumsangabe erhalten, d.h. einen Hinweis auf die Grundlage der stichtagsbezogenen Bodenrichtwertkarte • sowohl beim Aufruf eines Bodenrichtwertes im Viewer • als auch bei der Abgabe eines Bodenrichtwertes, Geschäftsstelle GDI-BY Seite 15 von 49 Abschlussbericht IZB-Projekt VBORIS z. B: „Die aktuelle im Auskunftstool präsentierte Karte ist nicht die Bodenrichtwertkarte.“ Detailliert: In der Kommentierung zu § 196 BauGB werden Bodenrichtwertkarten als „der kartenmäßige Nachweis von Bodenrichtwerten (= Lagewerte) zu ihrer Veröffentlichung“ definiert. Für ihre Aussagefähigkeit sei dementsprechend erforderlich, jeweils die einschlägigen wesentlichen Zustandsmerkmale und den Bezugsstichtag anzugeben (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 196 Rdnrn. 129 ff.). Das Auskunftsrecht soll sich auf die Bodenrichtwerte und ihre sachlichen und zeitlichen Bezüge erstrecken (Kleiber-Simon, Verkehrswertermittlung von Grundstücken, § 196 BauGB, Rdnr. 72). Die Bestimmungen des BauGB wie die der Wertermittlungsverordnung (WertV) greifen die Konsequenz ausdrücklich Bodenrichtwerten auf, dass zwischenzeitliche sich bei turnusmäßig bodenqualitätsbedingte fortzuschreibenden Änderungen der Grundstückswertverhältnisse ergeben können (z.B. durch Erlass eines Bebauungsplans). So ist es nach § 14 Satz 2 WertV bei einer konkreten Wertermittlung durch Zu- und Abschläge oder in anderer geeigneten Weise zu berücksichtigen, wenn und soweit die den Preisen von Vergleichsgrundstücken und die den Bodenrichtwerten zugrunde liegenden allgemeinen Wertverhältnisse von denjenigen am konkreten grundstücksbezogenen Wertermittlungsstichtag abweichen. Daraus ergibt sich, dass die – alternativ zur Aufnahme in Listen mögliche – Erstellung von Bodenrichtwertkarten Bodenrichtwerten als untrennbar Aufnahme, mit der Nachweis und beschlussmäßigen Publizierungsmittel Festsetzung und von den entsprechenden wertbildenden Faktoren zum jeweiligen Stichtag verbunden ist. Die Führung von Flurstücken im Liegenschaftskataster und deren Präsentation in amtlichen Flurkarten (in Bayern ist es die Digitale Flurkarte) – auch als Grundstückskarte – haben keinen Einfluss auf den Bodenrichtwert. Eine amtliche Auskunft über Bodenrichtwerte, sei es in Form eines Verwaltungsaktes oder eines diesen ersetzenden Vertrags, kommt unabhängig von der Wahl des Mediums deshalb wohl nur auf der Grundlage der veröffentlichten stichtagsbezogenen Bodenrichtwerte (zonal oder lagetypisch) in Betracht (so eine Auskunft in Kartenform erfolgt). Enthalten die stichtagsbezogenen Bodenrichtwerte bei einer Präsentation in einer Karte einen eindeutigen Hinweis auf die zum Stichtag zu Grunde gelegte Karte, ist die Verwendung fortgeschriebener und damit „dynamischer“ Karten wie der Digitalen Flurkarte, Digitaler Luftbilder oder Digitaler Ortskarten grundsätzlich möglich. Da die lagetypischen bzw. zonalen Bodenrichtwerte als Fachinformation „statisch“ verbleiben, ist der Nutzer auf die Möglichkeit einer Divergenz zwischen dem fortgeschriebenen Kartenmaterial und dem stichtagsbezogenen statischen Bodenrichtwert hinreichend deutlich hinzuweisen. Geschäftsstelle GDI-BY Seite 16 von 49 Abschlussbericht IZB-Projekt VBORIS Das AdV-Modell VBORIS ist sehr differenziert ausgearbeitet, enthält detaillierte, wertbeeinflussende Faktoren und zeigt, auf welche Faktoren sich der ausgewiesene, stichtagsbezogene Bodenrichtwert bezieht. So wird in dem Fachmodell ein Hinweis auf den Stichtag des Bodenrichtwertes und die verwendete Karte gegeben. Mit entsprechendem Hinweis in den Nutzungsbedingungen des geplanten Internetauftritts sowie entsprechender Hinweise beim Ausdruck von Bodenrichtwerten, dürfte eine amtliche Auskunft über bestehende Bodenrichtwerte verbunden mit einer dynamischen und damit vom Wertermittlungsstichtag ggf. abweichenden Karte wohl zulässig sein. Ideal wäre es, wenn die auf den Bewertungsstichtag bezogene Kartengrundlage dargestellt werden würde. Sofern dies technisch oder organisatorisch allerdings nicht möglich sein sollte, erscheint es möglich und zulässig, durch eine hinreichend deutliche und für jeden Nutzer zwingend wahrnehmbare Information auf die Möglichkeit der seit dem Bewertungsstichtag eingetretene Änderung der wertbildenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse hinzuweisen. Insoweit sollte angegeben werden, wo genau die Bodenrichtwertkarte eingesehen werden kann. Hierdurch muss zuverlässig vermieden werden, dass der Nutzer von VBORIS dem Irrtum unterliegt, dass die angegebenen Bodenrichtwerte sich auf die dynamisch dargestellten Angaben in der Karte beziehen. Die Zulässigkeit des Vorgehens ergibt sich daraus, dass die Bodenrichtwerte unverbindlich sind und ihrer Funktion nach Orientierungswerte für die am Grundstücksmarkt Beteiligten darstellen. Hinzu kommt, dass auch in den Bodenrichtwertkarten selbst auf Empfehlung der Fachkommission Städtebau der ARGEBAU in ihren Musterrichtlinien „Hinweise“ in die Legende aufgenommen werden, um Missverständnisse auf Seiten unkundiger Benutzer der Bodenrichtwertkarten zu vermeiden, denen oftmals nicht bewusst ist, dass Abweichungen bei den einzelnen Grundstücken von den durchschnittlichen Eigenschaften des Bodenrichtwertgrundstücks Wertabweichungen vom Bodenrichtwert bewirken können (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 196 Rdnr. 133). 4 Technische Sicherheitsaspekte abhängig von Nutzerszenarien 4.1 Nutzerszenarien Schon hier seien aus Kapitel 6.4.1 mögliche Nutzerszenarien vorweggenommen. Details in 5.5: • Einzelnutzermodell: Der Einzelnutzer fordert per Mailformular eine Auskunft an, Abwicklung und Abrechnung geschieht über den GAA. Keine Authentifizierung notwendig, da GAA über Berechtigung, Lieferung etc. entscheidet. Im Folgenden sei dies als „Re- Geschäftsstelle GDI-BY Seite 17 von 49 Abschlussbericht IZB-Projekt VBORIS gensburger Modell“ bezeichnet, da die Stadt Regensburg diese Lösung als eigenständige kommunale Lösung einzusetzen beabsichtigt. • Einsatz von E-Payment: Direktanforderung eines Bodenrichtwerts möglich, da sofort Bezahlung und „Geld gegen Ware“-Tausch. Problematisch bleibt, dass der Schutz missbräuchlicher Verwendung nicht zuverlässig möglich ist, dies kann aber durch Einrichtung einer sog. Blacklist ausgeschlossen werden. Eine Verweigerung der Bodenrichtwertauskunft ist ohnehin nur rechtlich zulässig, wenn die Zahlung in Gefahr und/oder eine missbräuchliche Verwendung offensichtlich ist. Derzeit steht allerdings im E-GovernmentPortal keine E-Payment-Komponente zur Verfügung, so dass eine Entwicklung in dieser Richtung noch auf sich warten lassen wird. • Dauernutzermodell: Kundenregistrierung und Dauernutzung im geschlossenen Benutzerkreis. Volle Kennungsverwaltung, Abrechnung nach der Anfrage z.B. monatsweise. Erfüllt die Anforderungen. Abgabe über OGC Webservices ist letztlich auch nur als Dauernutzermodell realisierbar, da die Abgabe hierbei vollautomatisch über das Netz erfolgen müsste. 4.2 Notwendigkeit einer Authentifizierung durch den Kunden Eine Authentifizierung ist vor allem dann notwendig, wenn die Daten kostenpflichtig abgegeben werden oder wenn nutzerbezogen Zugriffsrechte vergeben werden. Dies ist hier beides der Fall. Eine Authentifizierung kann ebenso nötig sein, wenn der zentrale Knoten dezentrale Webdienste nutzt. Die klassische Methode ist hierbei die Vergabe und Verwaltung von Kennung und Passwort. Sie kommt vor allem beim Dauernutzermodell zum Einsatz, vgl. Kap. 5.4.1. Bei einem Zugriff über Viewer sind entweder die Möglichkeiten klassischer Portal-Logins auszuschöpfen oder die Möglichkeiten zu verwenden, die das http-Protokoll bietet. Siehe unten bei „HTTP-Authentifizierung in Kombination mit HTTPS“. Für OGC-Webservices: Das Problem besteht darin, dass die Spezifikationen des OGC derzeit noch keine Angaben über die Authentifizierung machen, d.h. man muss nach Möglichkeiten einer Authentifizierung suchen, ohne von den OGC-Standards abzuweichen. Folgende Möglichkeiten bieten sich: • HTTP-Basic-Authentifizierung - Vorteil: einfach, pragmatisch, von den meisten Browsern und GIS-Clients unterstützt - Nachteil: nicht sehr „sicher“, da Userdaten nur Base64codiert und nicht verschlüsselt versandt werden. Abhilfe ist durch die Verwendung des SSL-Protokolls möglich. Geschäftsstelle GDI-BY Seite 18 von 49 Abschlussbericht IZB-Projekt VBORIS • HTTP-Digest-Authentifizierung in Kombination mit HTTPS - Vorteil: Es gehen nicht die eigentlichen Userdaten, sondern nur die aus Username und Passwort berechnete md5Summe übers Netz - Nachteil: geringere Verbreitung unter den Clients • GeoXACML ist der Versuch, einen Standard zu etablieren, mit dem feingranulare Berechtigungen bearbeitet werden könnten. Der Benutzer muss sich zunächst auf einer speziellen Seite bei einem speziellen Dienst authentifizieren. Dann erhält er einen Parameter (SAMLart), den er als sog. „vendor-specific-parameter“ an seinen OGCWebservice-Aufruf anhängen muss. Vor den eigentlichen OGC-Webservice wird eine Fassade (Proxy) geschaltet, der aufgrund des SAMLart-Parameters im Aufruf die Berechtigung des Nutzers überprüft und dann ggf. an den eigentlichen WMS weitergibt. Die Berechtigungen können dabei auf bestimmte Datentypen, Objekte, räumliche Ausschnitte etc. beschränkt werden. - Vorteil: OGC-Standard-konform, hohe Flexibilität durch XAML-Standard - Nachteil: Noch sehr prototypisch, hoher Verwaltungsaufwand (z.B. Verwaltung der Berechtigungen in XML-Format), geringe Verbreitung unter den Clients, sehr aufwändige Rechtevergabe. Ergebnis: Für Viewernutzer kann man ins Auge fassen: • Einzelnutzermodell wie oben beschrieben, ohne weitere Absicherung • Dauernutzermodell:Kennungsverwaltung durch Portal; Authentifizierung (Kennung und Passwort über Eingabeformular) über einen gesicherten Login eines Portals, bei Webdiensten über HTTPS und HTTP-Authentifizierung. Für OGC Webservices: • Passwort- und Kennungsverwaltung durch Portal, • HTTP-Authentifizierung mit HTTPS. 4.3 Technische Datenschutzaspekte Die Daten und Dienste sind gegen unbefugte Einsichtnahme zu sichern. Insbesondere: Nutzt das Portal dezentrale Webdienste, so ist die Verbindung zwischen dezentralem Webdienst und zentralem Knoten mit HTTPS, Kennung und Passwort abzusichern. 4.4 Logging der Zugriffe Bei OGC-Webservices kann das Logging im Webserver-Protokoll genutzt werden: Eine Auswertung anhand des Benutzernamens ist möglich, sofern Authentifizierung über httpPasswortabfrage geschieht. Bei Abfragen über das Geoportal erfolgt das Logging der Abrufe als Bestellung in der Bestelldatenbank; über diese Daten ist eine Auswertung möglich. Geschäftsstelle GDI-BY Seite 19 von 49 Abschlussbericht IZB-Projekt VBORIS 5 Konzept zur Datenerfassung - Sichtung der Daten 5.1 Sichtung des digitalen Datenmaterials 5.1.1 Ergebnisse einer Umfrage unter den Landkreisen Es wurde eine Umfrage unter den Landkreisen im Mai/Juni 2006 durchgeführt. Der Fragebogen befindet sich im Anhang. Folgende Ergebnisse ließen sich daraus ableiten (Abb.1): Abb. 1: Bestandserhebung VBORIS Von 54 teilgenommenen Landkreisen signalisierten neun, dass sie mit GIS-Daten arbeiten, wobei die vorhandenen digitalen Daten relativ flache topologische Strukturen (nur Fläche und Punkt werden berücksichtigt) aufwiesen. Einem Aufruf zur Übersendung von Testdaten folgten folgende Landkreise: • Cham, • Ebersberg, • Haßberge, • Kelheim, • Kulmbach, • Schweinfurt. Geschäftsstelle GDI-BY Seite 20 von 49 Abschlussbericht IZB-Projekt VBORIS Die Testdaten wurden gefiltert und analysiert. Auffällig war die heterogene Datenlandschaft. Vorrangig wurden die Daten im Shape-Format abgegeben, wobei die Ausgangsdaten mit unterschiedlichem Aufwand in ein homogenes Datensystem übergeführt werden konnten. Fachlich gab es zweierlei Arten von Datensätzen: zonale Bodenrichtwerte (Polygone) und lagetypische Bodenrichtwerte (Punkte). Die Testdaten lagen allesamt nicht im VBORISModell vor. Somit war es nicht möglich, die Daten direkt und einheitlich zu verarbeiten. Es traten ferner große fachliche Unterschiede in den existierenden Modellen auf. • Aktualität: Alle Datenbestände verfügten über die übliche 2-Jahres-Aktualität. • Textliche oder kartographische Beschreibung: Die Geometriedaten waren einheitlich polygonal mit oder ohne Sachdaten und ließen sich problemlos übernehmen. • Die textlichen Beschreibungen waren hingegen sehr heterogen. Eine automatisierte Übernahme in ein einheitliches VBORIS-Tabellenformat war nicht möglich. • Georeferenzierung: Die geometrischen Testdaten lagen in GK-Bayern-12° vor. • Ausnahme: Kulmbach (25 Einzeldatensätze je Zone mit gekürzten GK-Koordinaten wurden zusammengefasst, attributiert und transformiert). • Zonierung: Alle Testdaten enthielten zonierte Flächen. Die teilweise auch lagetypische Richtwerte waren nur in tabellarischer Form verfügbar. Ein entsprechender Raumbezug hätte erst mühsam geschaffen werden müssen. • Qualität: Die zonierten Daten waren nur teilweise parzellenscharf kartiert. • Datenformat: Shape, Word, Excel, von der Datenstruktur keine nach VBORIS strukturierten Daten • Metadaten: keine 5.2 Untersuchung bereits vorhandener digitaler Lösungen 5.2.1 BORIS.NRW (http://www.boris.nrw.de/) Grundsätzliches: BORIS.NRW ist das Bodenrichtwertinformationssystem der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte in Nordrhein-Westfalen. Der Obere Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Land Nordrhein-Westfalen stellt hier interessierten Nutzern die Bodenrichtwerte für Bauland (flächendeckend), die Bodenrichtwerte für land- und forstwirtschaftlich genutzte sowie sonstige Flächen (soweit vom Gutachterausschuss beschlossen), die Grundstücksmarktberichte (soweit erstellt und veröffentlicht) im Internet zur Verfügung. Mit der technischen Realisierung ist das Landesvermessungsamt Nordrhein-Westfalen beauftragt. Geschäftsstelle GDI-BY Seite 21 von 49 Abschlussbericht IZB-Projekt VBORIS Die Grundstücksmarktberichte in BORIS.NRW sind in zwei Teile gegliedert. Teil I ist kostenfrei und enthält allgemeine Informationen und Daten über den Grundstücksmarkt. Teil II ist kostenpflichtig und enthält die zu ermittelnden „sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten“. Die Grundstücksmarktberichte stehen in zwei Versionen zum Download zur Verfügung, einmal als kostenfreier Teil und einmal als Gesamtausgabe (kostenfreier und kostenpflichtiger Teil). Zur Nutzung der kostenpflichtigen Teile muss vorab eine Registrierung erfolgen. Jeder Interessierte kann sich grundsätzlich registrieren lassen. Die Registrierung ist kostenlos. Anschließend könnte auf die kostenpflichtigen Informationen zugegriffen werden. Funktionalität: • Flächendeckende Bodenrichtwertinformationen auf dem Hintergrund verschiedener Kartenwerke (Topographische Karte, Stadtpläne): • Schöne, echte Web-GIS-Anwendung, intuitiv bedienbar, leider etwas langsam • Topographische Karte: Landesübersicht, DTK auf ATKIS-Basis und DGK5 • Stadtpläne: Stadtkarte ggf. auf ATKIS-Basis ? • Bodenrichtwerte mit Auskunftsseite und Druckvorschau verknüpft. Schöne Lösung für Einzelabfragen • Historische Betrachtung bis zum Stichtag 01.01.2004 ist möglich • Grundstücksmarktberichte (Extrakte der datengeschützten Kaufpreissammlung, s. auch http://www.boris.nrw.de/grundstuecksmarktberichte/inhalt_gmb.pdf) • Adressen und weitere Informationen der örtlich zuständigen Gutachterausschüsse Einschränkungen: • Nur Adresssuche möglich • Keine freie Wahl der Interessenszone in der Karte Kostenfreie Leistungen • Ansicht der Bodenrichtwerte Gemeinde/Stadt, Ortsteil, mit den wichtigsten Gemarkung, erläuternden Bodenrichtwert, Merkmalen: Nummer, Stichtag,Beitragszustand, Nutzungsart, Ergänzung zur Nutzung, Basiskarte, etc.; Ansicht des Teil I der Grundstücksmarktberichte; PDF-Lösung, die, um einen potentiellen Download zu erschweren, in Form kennwortgeschützter und nicht druckbarer Einzelseiten zugänglich ist. Kostenpflichtige Leistungen (Registrierung wurde nicht in Anspruch genommen; daher hier keine Testergebnisse): Geschäftsstelle GDI-BY Seite 22 von 49 Abschlussbericht IZB-Projekt VBORIS • Ausdruck eines Bodenrichtwertes mit den beschreibenden Merkmalen als Auszug aus dem Bodenrichtwertinformationssystem; Preis: 5,- € pro Auszug • Ansicht und Download der Gesamtausgabe (Teil I u. II) der Grundstücksmarktberichte; Preis: 7,50- bis 40,- € je Grundstücksmarktbericht; Vollständiges Dokument, Größe etwa 5 MB • Die Darstellung der Bodenrichtwerte im Internet basiert auf einem landeseinheitlichen Datensatz mit ca. 30.000 Bodenrichtwerten in NRW. Diese Daten werden jährlich aktualisiert. An diesem Datensatz - BoRi.xls - können interessierte Nutzer ein Lizenzrecht erwerben, um die Daten für eigene Zwecke zu verwenden. Umsetzung des AdV-VBORIS-Standards: • Zum Datensatz - BoRi.xls gibt es eine Anlage zur landeseinheitlichen Feldbezeichnung analog zum AdV-VBORIS-Basismodell • Die Felder sind stark an die VBORIS-Felder angelehnt • Feldbezeichnungen und Feldgrößen wurden teilweise geändert (z.B.: WNUM(I7) = NUM(I4), BASBE = BASISK) • Benutzerdefinierte Felder wurden hinzugefügt (z.B.: OENUM = örtliche Nummerierung) • Pflichtfelder wurden aufgeteilt (z.B.: GESL(C12) = LDSL(C2) und GESL(C8)) • Pflichtfelder wurden weggelassen (z.B.: BRKE) • Optionale Felder wurden weggelassen (z.B.: GENU) Fazit: • Sehr schöne, landesweite und homogene Lösung • Informativer und intuitiver Ansatz • Nur bedingt standardkonform • Automatisierte Überführung nach VBORIS wäre jedoch mit Einschränkungen möglich 5.2.2 BORIS-Bayern: http://www.boris-bayern.de/ Grundsätzliches: BORIS-Bayern ist ein Projekt des Arbeitskreises der Gutachterausschüsse der kreisfreien Städte in Bayern. Die Technische Umsetzung der Internetseiten wurde von der Fa. vianovis neue medien GmbH vorgenommen. Die Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Inneren hat dieses Projekt begleitet. AdV-VBORIS-Strukturen wurden nach Angabe des Arbeitskreises der Gutachterausschüsse bei der Konzeption des Bodenrichtwertportals berücksichtigt. Im Jahr 2005 startete das Bodenrichtwertportal mit Geschäftsstelle GDI-BY Seite 23 von 49 Abschlussbericht IZB-Projekt VBORIS einer Anzahl von ca. 10 - 20 Gutachteraus-schüssen. Folgende Gutachterausschüsse sind zwischenzeitlich beteiligt: • Landkreis Altötting, • Stadt Ansbach, • Stadt Augsburg, • Stadt Bayreuth, • Stadt Coburg, • Stadt Erlangen (eigenes Auskunfts-System), • Stadt Fürth (eigenes Auskunfts-System), • Stadt Hof, • Stadt Kempten, • Stadt Landshut, • Landeshauptstadt München, • Landkreis Neustadt/Aisch - Bad Windsheim, • Stadt Nürnberg (eigenes Auskunfts-System), • Stadt Rosenheim, • Stadt Straubing, • Landkreis Weilheim – Schongau. Die Landeshauptstadt München beteiligt sich mit einem eigenen Auskunftssystem, das nicht auf den Datenstrukturen von VBORIS beruht. Die Stadt Regensburg plant, sich mit einem eigenen Auskunftssystem zu beteiligen, das künftig auf den Datenstrukturen von VBORIS beruhen wird. Die gewünschten Bodenrichtwertbereiche können entweder über die direkte Verlinkung der bereits realisierten Bodenrichtwertkarten oder über die Kartendarstellung erreicht werden. Nach erfolgter Auswahl wird direkt auf die Bodenrichtwertseiten der jeweiligen Gutachterausschüsse verlinkt. Hier kann man zwischen Dauerabonnement (entspricht dem Bezug der gesamten Bodenrichtwertkarte) und Einzelauskunft wählen. Dauerauskünfte: Bei Dauerauskünften erfolgt die Vergabe des Benutzernamens und des Passwortes durch die Geschäftsstelle des jeweiligen Gutachterausschusses. Einzelauskünfte: Geschäftsstelle GDI-BY Seite 24 von 49 Abschlussbericht IZB-Projekt VBORIS Für Einzelauskünfte erfolgt eine virtuelle Vergabe der Zugangsdaten. Diese gelten nur für eine einmalige Bodenrichtwertauskunft. Die Dauer des Zugriffs ist zeitlich begrenzt, die Bodenrichtwertauskunft erfolgt per Download der Karte bzw. des Textes. 5.2.3 PPP-Dienstleister Curiavant Internet GmbH: Die Online Bodenrichtwertkarte (bislang nur Stadt Nürnberg) ermöglicht Nutzern unter Verwendung der elektronischen Signatur einen schnellen Datenzugriff und ist ein weiterer Bestandteil des Digitalen Rathauses. Nachdem sich der Anwender mit seiner elektronischen Signatur authentifiziert hat, kann er über die Eingabe der Adresse (Straße, Hausnummer), die Flurstücksnummer mit der Angabe der Gemarkung oder eine Übersichtskarte navigieren und den entsprechenden Ausschnitt festlegen. Dieser kann ausgedruckt und für Gutachten genutzt werden. Die Online-Auskunft kann in zwei Formen genutzt werden: Entweder wird ein Abonnement abgeschlossen oder eine Einzelauskunft abgefragt. Der Abschluss eines Abonnements ermöglicht für eine Gebühr von 200,- € über 2 Jahre den vollen Zugriff auf die Bodenrichtwertdaten. Abonnenten können beliebig viele Din-A4 Ausdrucke vornehmen. Bei jeder Nutzung des Services wird die Zugangsberechtigung durch das Einlesen der Signaturkarte geprüft, deren Zertifikat bei der ersten Anmeldung hinterlegt wurde. Bei einer Einzelauskunft fällt jeweils eine Gebühr von 5,- € an. Vorteil der implementierten Signaturlösung ist einerseits die rechtliche Verbindlichkeit der kostenpflichtigen Anfragen und zum anderen, dass bei wiederholten Anfragen (Abonnement) das Ausfüllen von Formularen entfällt und der Verwaltungs- und Zeitaufwand so minimiert wird. Die Online-Bodenrichtwertkarte wurde im Rahmen der Umsetzung des MEDIA@Komm Projektes des Städteverbundes Nürnberg verwirklicht. Sie wurde partnerschaftlich von der Curiavant Internet GmbH, Projektgesellschaft des MEDIA@Komm Städteverbundes und der Firma C-Plan erarbeitet. Weil ein Zugang nur über eine Digitale Signatur möglich ist, konnte die Anwendung nicht eingehender untersucht werden. Anzumerken ist die Tatsache, dass das Bodenrichtwertinformationssystem der Stadt Nürnberg nicht leicht zu finden ist und dass eine vorher notwendige schriftliche Anmeldung einen Gastzugang leider effektiv verhindert. vianovis neue medien GmbH Die Fa. vianovis ist der Hauptdienstleister für „www.boris-bayern.de“ und daher für die Technische Umsetzung der Internetseite verantwortlich. Vom Gutachterausschuss der Stadt Landshut wurde ein Testzugang für die Stadt Landshut (2005 bis 2007) freundlicherweise Geschäftsstelle GDI-BY Seite 25 von 49 Abschlussbericht IZB-Projekt VBORIS zur Verfügung gestellt. Es wurde die Software: „vianovis brwk - Bodenrichtwerte online“ getestet. Die Darstellung der Bodenrichtwertkarte basiert nach eigenen Aussagen auf der Technologie von Macromedia Flash mit integrierten GIS-Daten und einer Datenbankanbindung (Abb. 2 und Abb. 3). Abb. 2 Darstellung der Bodenrichtwerte in der vianovis-Lösung Funktionalität: • Hostinglösung gegen Gebühr • Vorgeschaltetes Abrechnungssystem • Flächendeckende Bodenrichtwertinformationen auf dem Hintergrund der Stadtgrundkarte Landshut. Andere Kartengrundlagen sind möglich. • Schöne Flash-Anwendung, sehr schnell • Adress- und Flurstückssuche möglich • Kartographisch sehr hochwertige und relativ lagerichtige Darstellung der Ergebnisse. Hohe Aussagekraft. • Kartengrundlage: Flurstücksgrenzen und Gebäudegrundrisse, keine Luftbilder • Zusätzlich thematische Flächen: Rohbauland, Bauerwartungsland, Flächen für Gemeinbedarf und Sondergebiete • Gelungene Drucklösung, gut geeignet für Einzelabfragen • Unterscheidung im Abfrageergebnis, ob zoniert oder nicht festgelegt bzw. lagetypisch • Bodenwerte für konkrete Grundstücke mit Einschränkungen (fehlende Parzellenschärfe) möglich • Adressen und weitere Informationen der örtlich zuständigen Gutachterausschüsse Geschäftsstelle GDI-BY Seite 26 von 49 Abschlussbericht IZB-Projekt VBORIS Einschränkungen • Graphisch aufbereitetete Lösung: Grafik- und Sachdaten aus GIS- und CAD-Systemen müssen konvertiert oder neu erfasst werden. • Es wird das Macromedia Flash Plugin ab Version 6.0.79.0 benötigt • Keine freie Wahl der Interessenszone in der Karte • Keine parzellenscharfe Zonierung • Keine kostenfreien Leistungen • Plotfunktion mit vollständigem Layout, aber mit mäßiger Kartenqualität • Auch Texte werden via Flash abgebildet (unüblicher Ansatz via FlashPaper) • Hosting-Gebühren für jeden Teilnehmer (Ersterstellung und jährliche Fortführung) • • Abb. 3: vianovis-Lösung Umsetzung des AdV-VBORIS-Standards • Eine Aussage über Parallelen oder Abweichungen zum VBORIS-Standard war rein aus der getesteten Anwendung leider nicht möglich; nach Auskunft des Leiters des AK Gutachterausschüsse sind die Daten VBORIS-konform.. Geschäftsstelle GDI-BY Seite 27 von 49 Abschlussbericht IZB-Projekt VBORIS • Auf der zugehörigen Webseite wird angegeben: “Da bundesweit derzeit Bestrebungen zu registrieren sind, die landesspezifischen Bodenrichtwerte im Internet zu präsentieren und in diesem Zusammenhang ein Datenmodell für die Bodenrichtwerte durch die AdV entwickelt wurde, sind diese Strukturen bereits bei der Konzeption des Bodenrichtwertportals "BORIS-BAYERN" berücksichtigt worden.“ • Nach Angaben der Fa. Vianovis gilt: „Einhaltung der Datenstruktur für digitale Bodenrichtwerte nach AdV-Richtline (V-Boris)“. • Hinsichtlich der Standardkonformität der externen Portale, auf die verlinkt wird, und die nicht von vianovis stammen, ist nichts bekannt. Fazit • Leider keine einheitlich strukturierte Lösung. Grundsätzlich hat jedes Mitglied die Wahl, ob ein PPP- oder eigener Ansatz verwendet wird. • Teilweise inhomogene Struktur bei guten Einzellösungen. • Der Vianovis-Ansatz ist inhaltlich und optisch sehr gelungen. • Zugangsregelungen erteilt jeder Gutachterausschuss für sich. • Die Kostenabrechnung differiert ebenfalls von Ausschuss zu Ausschuss. 5.3 Historienführung Die Bodenrichtwertkarten werden stichtagsbezogen alle zwei Jahre erstellt und bleiben dann unverändert. Fortführungen im Sinne von Karten zu einem neuen Stichtag erfolgen nicht als Historie, sondern als zusätzliche Ebene. Ausnahmen bestehen in Einzelfällen im Rahmen der besonderen Bodenrichtwerte. Daher wurde die Historienführung im vorliegenden Projekt nicht realisiert. 5.4 Am GAA vorhandene bzw. nötige Hard- und Software zur Datenerfassung Die Daten können zentral oder dezentral erfasst werden. Folgende zwei Modelle werden verfolgt: • Zentrale Datenerfassung - Kommunen, die über den BayernViewer digitalisieren:Daten werden erfasst mit einem vom LVG entwickelten Erfassungstool auf Basis des BayernViewers und auf Basis von VBORIS in zentraler Datenbank am LVG abgelegt. In diesem Falle ist außer einem java-fähigen Browser und einem Behördennetzzugang nichts weiter nötig. Das Modell eignet sich auch für die Erfassung durch Dritte, z.B. Vermessungsämter Geschäftsstelle GDI-BY Seite 28 von 49 Abschlussbericht IZB-Projekt VBORIS • Dezentrale Datenerfassung - Kommunen, die die Datenerfassung selbst organisieren: Erfassung in beliebiger Art und Weise, z.B. GIS auch mit existierenden Lösungen, sofern diese die Daten konform mit VBORIS bearbeiten und ablegen. Dieses Modell eignet sich auch für Erfassung durch externe Dienstleister. Hinsichtlich der Haltung der Daten und Bereitstellung der Daten siehe Kap. 6. 5.5 Fachmodell und Datenmodell basierend auf dem AdV-Modell „VBORIS“ Konzept zur Erfassung bzw. Migration heterogener Datenbestände in dieses einheitliche Modell 5.5.1 In Allgemeines diesem Projekt werden bereits gegebene fachliche Anforderungen aus den Gutachterausschüssen umgesetzt, technisch ggf. konkretisiert bzw. die Infrastruktur bereitgestellt. In die Kompetenz der Gutachterausschüsse wird nicht eingegriffen. Die Erfassung der Daten erfolgt aufgrund der fachlichen Kompetenz ausschließlich beim Erzeuger, d.h. den Gutachterausschüssen – die Durchführung erfolgt aber nicht notwendigerweise durch den Erzeuger: Wie in 5.4 beschrieben, werden zwei Modelle (zentral /dezentral) verfolgt: Für beide Modelle gilt ein einheitliches Datenmodell auf Basis von VBORIS. Wie in 5.1 erwähnt, stellen gerade die Sachdaten bei den Testdaten sich als sehr inhomogen strukturiert dar. Diese unterschiedlichen Daten sind auf das einheitliche Modell abzustimmen bzw. zu migrieren. Dies bedeutet entweder: • Migration der Altdaten • oder völlige (einmalige) Neuerfassung ohne Verwendung der Altdaten, beides mit Aufwand für die GAA hinsichtlich fachlicher Überarbeitung und Digitalisierung. 5.5.2 Fachliche Inhalte des Modells Die fachlichen Vorgaben werden aus dem vom Arbeitskreis Gutachterausschüsse der AdV entwickelten Modell „VBORIS“ übernommen. Insbesondere wird das Fachmodell von VBORIS mit Systematik und Pflichtfeldern übernommen. Die Bodenrichtwertnummern sind bayernweit eindeutig zu führen, um Primärschlüsselbedingungen zu erhalten. Wie der Schlüssel aufgebaut ist, ist in der Dokumentation des Übertragungsformats beschrieben. Bei der Gestaltung des Datenmodells erfolgen Anpassungen in einigen kleinen Bereichen, die Rücksicht nehmen auf: Geschäftsstelle GDI-BY Seite 29 von 49 Abschlussbericht IZB-Projekt VBORIS • die bayerische Situation mit dem Versuch, unterschiedliche Preismodelle landesweit eindeutig abzubilden • GIS-Bearbeitung (daher Orientierung an Shape) • die starke Orientierung gerade ländlicher Gebiete auf lagetypische Bodenrichtwerte und (noch) fehlende Zonierung Die spezifischen Ergänzungen sind in der Dokumentation des Datenaustauschformats beschrieben. Sie sollen als Verbesserungsvorschlag der AdV zur Einbringung in das Modell mit der Begründung wie oben von der Bayerischen Vermessungsverwaltung über den Arbeitskreis der bayerischen Gutachterausschüsse vorgelegt werden. Im Detail: • Das Modell wird um ein Feld BPLAN „Im Gebiet eines Bebauungsplans nach § 34 BauGB gelegen?“ erweitert. • Beim Feld BASBE werden geeignete Wertelisten vorgegeben. • Das Modell wird um ein Feld PREIS erweitert, der den Preis für eine einzelne Bodenrichtwertauskunft in Euro enthält. Das Feld ist bei jedem Bodenrichtwert mit angegeben. Der Bodenrichtwert „bringt somit seine Gebühr im Modell mit“. Dieses Feld war nötig, da die Gutachterausschüsse in Bayern auch hinsichtlich ihrer Preisgestaltung frei sind, eine zentrale Auskunftskomponente also einerseits verschiedene Preismodelle abrechnen muss, andererseits dem Nutzer diese verschiedenen Preise auch sofort aus einem Dienst oder Auskunftstool zentral abfragbar gestalten muss. • Eine Zone kann auch mehrere Richtwerte besitzen. Es ist sicherzustellen, dass die Richtwerte sich immer auf ein und dasselbe Polygon beziehen. Somit treten also 1:nBeziehungen auf. Das Datenmodell ist demnach so gestaltet, dass die Informationen zu Verfahren nicht mehr integriert in den Bodenrichtwertdatensatz, sondern in einem eigenständigen Geometriedatensatz, auf das dann von den Bodenrichtwerten aus verwiesen werden kann. Dadurch können Verfahrensinformationen fortgeführt werden, ohne die Bodenrichtwerte ändern zu müssen, und die redundante Speicherung/Abgabe der Verfahrensinformationen, insbesondere der Umringgeometrien, entfällt. In einer künftigen Version des AdV-Standards ist vorgesehen, dies stärker als bisher zu berücksichtigen. Zusätzliche Anmerkungen: • Behandlung lagetypischer Bodenrichtwerte, v.a. Punktdichte: Es empfiehlt sich, lagetypische Bodenrichtwerte für Gemeindeteile so zu definieren, dass genügend Punkte in allen Einzelortschaften des jeweiligen Gemeindeteils festgelegt sind. Geschäftsstelle GDI-BY Seite 30 von 49 Abschlussbericht IZB-Projekt VBORIS • Eine Koppelung mit Bebauungsplan-Polygonen wird als zu kompliziert angesehen. • Ebenso sind die Geometrienummern mit einem eindeutigen Primärschlüssel zu führen, der aus der Erweiterung der Bodenrichtwertnummer hervorgeht. • Bodenrichtwertzonen dürfen sich nicht überlappen. • Lagetypische Bodenrichtwerte dürfen sich nicht mit den zonalen vermengen. • Grundsätzliches Ziel und wünschenswert ist immer die parzellenscharfe Erfassung für die Zonen. • Der von einigen Gutachterausschüssen gelegentlich geäußerte fachliche Wunsch, bei Bodenrichtwerten Spannen anzugeben, ist nicht zulässig. • Für Sanierungsgebiete werden interpretierende Zusätze in der Beschreibung des Datenaustauschformats gegeben. Bei Sanierungsgebieten entfällt eine Überlappungsprüfung der Polygone. Die Objektart „Bodenrichtwert“ ist daher eine geometrieunabhängige Tabelle. Der Primärschlüssel zur 1:1-Verknüpfung mit den zugehörigen Geometrien (Punkt oder Fläche) soll über die Bodenrichtwertnummer (BNUM) realisiert werden. Näheres siehe in der Beschreibung des Datenaustauschformats. 5.5.3 Objektart Bodenrichtwert Das AdV-Basismodell (fachliche Beschreibung) weicht bei einigen Feldnamen vom AdVObjektartenkatalog (entsprechend UML-Modell) ab (z.B.: WNUM vs. BNUM; BRKE vs. BART). Umsetzungs-Vorschlag in weitgehender Übereinstimmung mit VBORIS/AdV (## = Primärschlüssel, ## = geändert, ## = gelöscht, ## = entfällt vorerst) Aus dieser Tabelle ist die Tabelle der Dokumentation für das Datenaustauschformat auf der Basis von Shape bzw. Webdiensten (Anlage 1) abgeleitet. Wertelisten siehe ebenfalls dort. Geschäftsstelle GDI-BY Seite 31 von 49 Abschlussbericht IZB-Projekt VBORIS Geschäftsstelle GDI-BY Seite 32 von 49 Abschlussbericht IZB-Projekt VBORIS Geschäftsstelle GDI-BY Seite 33 von 49 Abschlussbericht IZB-Projekt VBORIS Geschäftsstelle GDI-BY Seite 34 von 49 Abschlussbericht IZB-Projekt VBORIS 5.6 Datenerfassung bzw. Migration; Qualitätssicherung Wie aus den Umfragen und aus den Testdaten hervorgeht, sind die Ausgangsdaten sehr heterogen, • sowohl in den fachlichen Modellen • als auch in der Art der Daten (analoge Führung, Word, Excel, GIS) Zur Umsetzung nach VBORIS bieten sich zwei Möglichkeiten an: • Migration der Altdaten. Dies ist vor allem dann angezeigt, wenn die Daten (auch die Geodaten) bereits digital vorliegen und fachlich nahe an VBORIS sind. Dies kann durch den Gutachterausschuss selbst oder aber durch einen externen Dienstleister durchgeführt werden. • Neuerfassung der Altdaten bei zu großer Heterogenität und zu großem fachlichen Abstand zu VBORIS (dies kann z.B. bei Migration aus Stadtgrundkarten in älteren Datenformaten der Fall sein). Hier sind zunächst die fachlichen Gesichtspunkte (Modellkonvertierung) zu klären und anschließend die Daten neu zu erfassen. Dies kann geschehen a) durch den Gutachterausschuss selbst in Eigenregie; b) durch den GAA mit Unterstützung der Vermessungsämter mit Hilfe des entwickelten Erfassungstools auf Basis des BayernViewers: Im Rahmen der Hilfe zur Selbsthilfe, wird zur Erfassung parzellenscharfer Daten Kommunen ohne GIS-Funktionalität das Erfassungstool zur Verfügung gestellt. Das Erfassungstool wurde im Rahmen der Erstellung des Prototyps entwickelt, erlaubt die Erfassung der lagetypischen Punkte, Richtwertzonen und Sachdaten gemäß VBORISModell und ist in Kap. 7 näher beschrieben; c) durch eine Vergabe an einen externen Dienstleister. Liegen bereits GIS-basierte Bodenrichtwerte, beispielsweise in Form einer digitalen Bodenrichtwertkarte vor, kann der Gutachterausschuss auch den Weg beschreiten, wie er in 5.4 bzw. 6.1 mit der dezentralen Erfassung und Bereitstellung angesprochen ist. Geschäftsstelle GDI-BY Seite 35 von 49 Abschlussbericht IZB-Projekt VBORIS Die Vorgehensweise entscheidet jeder Gutachterausschuss für sich. Entscheidend ist die Qualitätssicherung der erfassten bzw. migrierten Daten. Darunter ist zu verstehen: • Sicherstellung der fachlichen Detailschärfe laut VBORIS-Modell • Sicherung der notwendigen GIS-Detailschärfe in der Kartendarstellung. Wünschenswert ist in aller Regel Parzellenschärfe. Eine Darstellung auf Grund von Stadtplänen, TK25 etc. ist zwar lt. VBORIS-Modell erlaubt, bleibt aber fachlich unzureichend. Der Aufwand – vor allem hinsichtlich der parzellenscharfen Erfassung – kann natürlich hoch (siehe auch die Umfrage in Kap. 1), ist aber langfristig lohnend. 6 Datenhaltung und -bereitstellung 6.1 DV-Architektur Die Architektur folgt einem offenen Ansatz auf Basis von Standards und OGC-Webdiensten. Es wird kein eigenes Datenmodell aufgesetzt; auf Basis des AdV-Standards VBORIS wird ein Übergabeformat mit einheitlicher Schnittstelle und einheitlichen Festlegungen für Digitalisierung und Datenübergabe entwickelt, um Inkompatibilität von Daten an den Übergabepunkten zu vermeiden. Der Erzeuger der Daten behält in jedem Falle Datenhoheit, Eigentum und Urheberrecht. 6.2 Am GAA vorhandene und nötige Hard- und Software für Haltung und Bereitstellung der Daten Eigenerfassung: Der GAA kann selbst disponieren, ggf. ein GIS einsetzen Bei Erfassung über den BayernViewer reicht ein Java-fähiger Browser und ein Behördennetzzugang ohne weitere Hard- und Softwarebeschaffung. Bereitstellung: Im Falle der Erfassung über den BayernViewer erfolgt die Bereitstellung durch die zentrale Datenbank, in die die Erfassungsergebnisse abgelegt sind. Weitere Voraussetzungen sind nicht erforderlich. Im Falle der Abgabe über Dienste ist ein Webserver notwendig, der aus der Datenhaltung WMS-Dienste anbietet. Eine Sicherheitslösung zum Schutz gegen Missbrauch ist nötig. Der Betrieb erfolgt im Behördennetz. Geschäftsstelle GDI-BY Seite 36 von 49 Abschlussbericht IZB-Projekt VBORIS 6.3 Konzept für Haltung und Bereitstellung Die Daten können zentral oder dezentral erfasst und bereitgestellt werden. Die folgenden zwei Modelle werden verfolgt 6.3.1 Zentrale Bereitstellung -Kommunen, die über den BayernViewer digitalisieren • Daten werden erfasst mit einem vom LVG entwickelten Erfassungstool auf Basis des BayernViewers und auf Basis von VBORIS in zentraler Datenbank am LVG abgelegt. Das LVG hostet also die Daten des GAA. • Der Zugriff beliebiger Nutzer auf die Daten ist jederzeit durch eine Auskunftskomponente (vg. 5.5) und Webdienste (WMS mit GetFeatureInfo) möglich. • Auf diese Weise ist eine kontinuierliche, zeitnahe sowie erzeugernahe Erfassung der Daten und damit deren hohe Aktualität gewährleistet. 6.3.2 Dezentrale Bereitstellung - Kommunen, die die Datenerfassung selbst organisieren • Erfassung in beliebiger Art und Weise, auch mit existierenden Lösungen, sofern sie konform mit VBORIS sind. • Dann entweder keine Abgabe von Daten, sondern Zugriff von der zentralen Auskunftskomponente über standardisierte Webdienste (WMS mit Get FeatureInfo) Das LVG hält diese Daten nicht vor, sondern fragt sie bei Bedarf bzw. bei einer Nutzeranfrage ab. Dies ermöglicht Nutzung existierender dezentraler Strukturen (auch Portale) durch das LVG, also ein kaskadierender Ansatz. Der Erzeuger der Daten behält die Daten auch physikalisch in der eigenen Datenhaltung, der Anwender nutzt letztlich nur einen Dienst. Damit erreicht man eine Entflechtung der Dateneigentümer-Problematik durch Webdienste: Der Datenerzeuger hat kurze Wege zur Aktualisierung, der Nutzer ist immer auf dem neuesten Stand. Die staatlichen und kommunalen Kompetenzen sind damit klar abgegrenzt. Der Kommune bleibt es unbenommen, auf ihrem eigenen Datenbestand ein eigenes Portal aufzubauen. Dies erlaubt es auch, bereits existierende digitale Kartengrundlagen (z.B. auf Basis von Stadtgrundkarten) zu nutzen, beispielsweise macht die Stadt Regensburg davon Gebrauch. • Alternative: Es werden turnusmäßig Daten an das LVG zum Einbringen in die zentrale Datenhaltung abgegeben. Dann sollen diese Daten beim LVG in einem möglichst einheitlichen Format eingehen. Das Übergabeformat muss vereinbart werden und VBORIS-konform sein. Unterschiedliche Systeme der Kommunen sind einbindbar, sofern das Übergabeformat (Schnittstelle) eingehalten wird. Nachteilig sind hier die anfallende Handarbeit v.a. bei nicht genau eingehaltenen Schnittstellenformaten. Möglich hier auch: Erstdaten über Datenabgabe, dann weiter über Digitalisierung. Geschäftsstelle GDI-BY Seite 37 von 49 Abschlussbericht IZB-Projekt VBORIS • Die dezentrale Haltung und Bereitstellung eignet sich auch für Vergabe an externe Dienstleister. Es sollte lediglich die Kommunikation über die definierten Schnittstellen sichergestellt sein. Es ist möglich, dass ein externer Dienstleister bei Bedarf in beliebiger Kombination: Daten hält, Daten dem LVG aufbereitet und offline zur Verfügung stellt, ein Auskunftstool die Webdienste betreibt und/oder ein kommunales Auskunftstool selbst betreibt. Für Im- und Export von Daten wurde ein Shape-orientiertes Übergabeformat auf Basis des VBORIS-Datenmodells Sachdatenabfragen auf - mit geringfügigen Datenbank bzw. Erweiterungen GetFeatureInfo – entwickelt. gehorchen dann . Auch diesem Datenmodell und den dort vereinbarten Konventionen. (Siehe Abb. 4). Details zum Übergabeformat siehe Anlage 1. Fehler! Es ist nicht möglich, durch die Bearbeitung von Feldfunktionen Objekte zu erstellen. Abb. 4: Haltung und Bereitstellung der Daten 6.4 Gestaltung der Auskunftskomponente 6.4 Gestaltung der Auskunftskomponente Die Bereitstellung der Daten erfolgt durch eine Anwendung und parallel über Webdienste, die das Einbringen derselben Information auch in andere Oberflächen, GIS etc. erlauben. Parallel zum landesweiten Auskunftswerkzeug ist immer die Eigennutzung durch ein eigenes kommunales Portal möglich, das vom Gutachterausschuss selbst oder aber von einem externen Dienstleister betrieben werden kann. Eine gegenseitige Verlinkung der verschiedenen Portale wird angestrebt. 6.4.1 Nutzerszenarien Einzelnutzermodell: • Der Nutzer erhält im Viewer eine Karte mit Zonen und Punkten für die lagetypischen Werte, allerdings ohne weitreichende, gebührenrelevante Sachinformation. • Bei Klick in ein bestimmtes Gebiet oder eine bestimmte Adresse erscheint ein Bestellfenster, das zur Eingabe folgender Daten auffordert: Rechnungs- und Lieferanschrift; Adresse für den gewünschten Bodenrichtwert. Zusätzlich kann bei Vorliegen geschlossener Polygone für die Bodenrichtwertzonen auch gleichzeitig die Nummer des Richtwertgebietes automatisch mit ermittelt werden. • Aus diesen Angaben wird eine Mail an den zuständigen Gutachterausschuss generiert. Geschäftsstelle GDI-BY Seite 38 von 49 Abschlussbericht IZB-Projekt VBORIS • Kundenprüfung, Versand und Abrechnung geschieht über den Gutachterausschuss, der allein über das weitere Vorgehen entscheidet. Die Möglichkeit der Identifikation des Nutzers, um etwaige missbräuchliche Verwendung aufdecken zu können, ist an dieser Stelle gegeben. Keine Authentifizierung notwendig, da der Gutachterausschuss über Berechtigung und Zahlungskraft entscheidet. Über eine vereinfachte Plausibilitätsprüfung der Kundendaten kann damit die Abgabe zeitnah bewerkstelligt werden. • Die Stadt Regensburg beabsichtigt, diese Lösung als eigenständige kommunale Lösung als Einstieg im Stadtportal Regensburg einzusetzen und weiter auszubauen. • Letztlich fungiert die Auskunftskomponente als Sammeleinstieg für die Einzelverkäufe der einzelnen Gutachterausschüsse. Die Lösung ist nicht sehr komfortabel, bietet aber einige organisatorische Vorteile: • Das Portal operiert getrennt von Lieferung und Abrechnung. • Der Gutachterausschuss ist somit frei in der Handhabung seiner Versandpraxis und seines Preisniveaus. • Die Sicherheitsanforderungen sind niedrig, somit einfach zu realisieren, da keine sensiblen Daten über das Netz gehen und über das Portal selbst keine Abrechnung erfolgt. Der Viewer kann völlig öffentlich betrieben werden. • Die Lösung ist somit rechtlich einfach zu bewältigen. • Auskunftsfenster auch über WMS GetFeatureInfo realisierbar, somit auch als Webdienst integrierbar. Dauernutzermodell: • Kostenpflichtiger Viewer. • Kundenregistrierung und Dauernutzermodell im geschlossenen Benutzerkreis. Zunächst manuelle Vergabe von Kennung und Passwort, mit dem sich der Nutzer im Viewer authentifizieren kann. • Fest bekannter Kundenkreis mit turnusmäßiger Abrechnung. Die Möglichkeit der Identifikation des Nutzers, um etwaige missbräuchliche Verwendung aufdecken zu können, besteht bereits bei der Kennungsvergabe • Volle Kennungsverwaltung: Login über Kennung, Passwort, https • Turnusmäßige Abrechnung nach der Anfrage, z.B. monatsweise. Abruf über OGC Webservices (BRW-Auskunft über GetFeatureInfo) ist hierzu kompatibel, letztlich für den Nutzer durchautomatisiert. Geschäftsstelle GDI-BY Seite 39 von 49 Abschlussbericht IZB-Projekt VBORIS • Aus Sicht der Kommune kann (zusätzlich) ein eigenes Portal aufgebaut werden (z.B. BORIS Bayern bzw. örtlich) mit eigener Administration sowie Rechtevergabe und Abrechnung. Einsatz von E-Payment: Die Direktanforderung eines Bodenrichtwertes ist möglich, da die Bezahlung und der „Geld gegen Ware“-Tausch sofort erfolgt. Die Abläufe gestalten sich wie bei dem Dauernutzermodell, mit dem Unterschied, dass Authentifizierung, Passwortverwaltung etc. entfällt. Problematisch bleibt, dass missbräuchliche Verwendung durch eine Blacklist minimierbar, aber nicht zuverlässig eliminierbar ist. Eine Verweigerung der BRW-Auskunft ist ohnehin nur rechtlich zulässig, wenn die Zahlung in Gefahr ist. Derzeit steht noch keine bayernweite E-Payment-Komponente der Staatsverwaltung zur Verfügung. Die Lösung wird daher angestrebt, sobald E-Payment vorliegt. Dauernutzermodell - im Detail wird festgelegt: • Vergabe von bayernweiten und regional bezogenen Kennungen. • Zentrale Nutzerpflege: Geoportal von GeodatenOnline • Bei Eingang einer neuen Kennung manuelle Prüfung durch Kundenservice: Bei „kritischen“ Kunden im Vorfeld der Freischaltung Ausschlussverfahren. Information der GAA und Widerspruchsmöglichkeit durch die GAA per E-Mail. Freischaltung der Kennung, falls keine negative Rückmeldung durch die Gutachterausschüsse erfolgt, zeitverzögert um 1 Werktag. Im Projekt wird ein Viewer auf Basis des Einzelnutzermodells entwickelt. Ein Viewer auf Basis des Dauernutzermodells könnte entsprechend der hier getroffenen Empfehlungen auch entwickelt werden, wird aber im Projekt nicht verfolgt. 6.4.2 Technologie Es wird ein Viewer aufgesetzt, der für alle Nutzergruppen gleichermaßen genutzt werden kann. Die Öffentlichkeit erhält rudimentäre Informationen (d.h. Vorhandensein von Bodenrichtwerten und Preise für den Bezug) ohne jegliche Zugangsbeschränkung. Technologie des Viewers • Java: Bei Nutzung der Methodenbibliothek des bisherigen BayernViewers ist ein Rückgriff auf bereits erfolgte Entwicklungen möglich, Die Entwicklung kann aus Sicht des LVG ressourcenschonend und einfach erfolgen. Es sind die Java-Laufzeitumgebung und das Plugin zusätzlich zu installieren, dies ist zwar einfach, es können aber Akzeptanzprobleme auftreten. Geschäftsstelle GDI-BY Seite 40 von 49 Abschlussbericht IZB-Projekt VBORIS • Javascript: Keine Notwendigkeit für Zusatzinstallation, Javascript ist aber in vielen Anwendungen nicht zugelassen, Nachteil bei sicherheitsrelevanten und lizenzierten Daten. Eine Weiterführende Programmierung (z.B. maßstabsgebundenes Drucken) ist nur eingeschränkt möglich. Aus Gründen der Personalressourcen fiel die Entscheidung für Java. 6.4.3 Kartendarstellung Inhalt für Präsentationen: • Digitales Orthophoto mit einer Bodenauflösung von 40cm, • Digitale Ortskarte • Ggf. Stadtgrundkarte - in einem Layer bereitgestellt als OGC-standardisierter WMS. • Die DFK ist für die reine Präsentationen nicht notwendig und wird aus folgenden Gründen nicht eingesetzt: Die Frage der Lizenzierungsentgelte ist derzeit noch nicht gelöst. Wie bereits in Kap. 2 ausführlich diskutiert, sind Bodenrichtwerte stichtagsbezogen; die verwendete Kartengrundlage für eine Bodenrichtwertkarte muss sich daher ebenso auf den jeweiligen Stichtag beziehen. Eine Darstellung zusammen mit der DFK ist zwar – mit entsprechenden Hinweisen versehen – demnach möglich, kommt aber im Projekt nicht zur Ausführung. Die Problematik der „Dynamischen“ Karte ist zunächst vermieden. Einige Städte (z.B. Regensburg) vermeiden diese Problematik auf andere Weise, indem sie Bodenrichtwerte und ihre Stadtgrundkarte per WMS zuliefern und dabei Bodenrichtwerte und Stadtgrundkarte fest verbunden „als Bodenrichtwertkarte“ per WMS bereitstellen. Im aktuellen Auskunftstool wird daher die DFK nicht angezeigt, jedoch die Suche nach aktuellen Flurstücken ermöglicht. 6.4.4 Inhaltlicher Umfang und Darstellung Im Viewer wird – wie beschrieben – zunächst die Information über das Vorhandensein von Bodenrichtwerten, deren Preise und Bezugsmöglichkeiten weitergegeben und eine benutzerfreundliche Möglichkeit zum Bezug eröffnet. Über Karte bzw. DOP werden halbtransparent Umfangspolygone der Bodenrichtwertzonen bzw. der Punkte für die lagetypischen Werte eingeblendet. • Bodenrichtwertzonen, d.h. geschlossene Polygone um die Zonen • Lagetypische Bodenrichtwerte werden durch Punkte realisiert. Die Funktionen sind ansonsten oben im Einzelnutzermodell beschrieben. Für das hier nicht im Prototypen umgesetzte Dauernutzermodell einigte sich die Arbeitsgruppe auf folgende Empfehlung: Geschäftsstelle GDI-BY Seite 41 von 49 Abschlussbericht IZB-Projekt VBORIS • Darstellungsvorgaben: Beachtung der „Musterrichtlinie über Bodenrichtwerte vom September 2000. • Umfang der Auskunft: Karte mit Wertangaben sowie Textteil mit Sachdaten und Erläuterung. • Bei der Auskunft in einem nicht zonierten Gebiet: Nutzer bekommt einen Hinweis, dass keine Richtwertzone vorliegt, und wird gebeten, sich an den Gutachterausschuss zu wenden. Kartenausschnitt mit nächstliegendem lagetypischen BRW mit oder ohne Kartenausschnitt? Inhalt und Interpretationsbedürftigkeit der BRW sind bereits aus Karte, Textteil sowie den Erläuterungen ersichtlich. 6.4.5 Navigation und Beauskunftung Eine Beauskunftung ist im Einzelnutzermodell aus den genannten Gründen bislang nicht vorgesehen. Im Dauernutzermodell würden alle Felder von VBORIS mit ihren Daten eingeblendet. Navigationsfunktionen sind vorgesehen nach: • Adresse, • Ortsnamen, • Flurstücksnummern, • Gemeinde. 6.4.6 Sonstiges Herkunfts- bzw. Quellenangaben müssen richtig gesetzt und gut sichtbar sein. Bei Zulieferung aus Webdiensten wird die Herkunft der Bodenrichtwerte oben links eingeblendet, die Herkunft der Basiskarten entsprechend links darunter. Bei Sachdatenabfrage (GetFeatureInfo) geht die Herkunft der Daten ohnehin aus dem Feld „GASL “ bzw. „GABE“ (Name bzw. Bezeichnung des Gutachterausschusses) hervor. Wird auf Herkunfts- bzw. Quellenangaben innerhalb von WMS-Kartendarstellungen einheitlich verzichtet, (dies verbessert die Lesbarkeit der Karten gerade im Falle zahlreicher eingebundener Dienste deutlich!), müssen alternativ eindeutige Herkunftsangaben an einer leicht auffindbaren Stelle im Viewer außerhalb des Kartenfensters angebracht werden. Rechtliche Hinweise und Hilfeseiten: Der Gebrauch des Viewers sollte durch Hilfeseiten und FAQ-Seiten erklärt werden. Die Datenbereitstellung muss über einen gut lesbaren Haftungsausschluss abgesichert sein. Eine Verlinkung mit regionalen Portalen, die sich hier nicht beteiligen, ist möglich Geschäftsstelle GDI-BY Seite 42 von 49 Abschlussbericht IZB-Projekt VBORIS • (wünschenswert) auf der Basis von WMS ins Portal. Damit wäre eine einheitliche Abfrage möglich, v. a. im Dauernutzermodell, • über eine zusätzliche Abfrageebene, die auf Klick einen Link auf das entsprechende Portal bietet. Somit wäre zumindest auf alle Portale im Bodenrichtwertbereich flächendeckend navigierbar. 6.4.7 Entsprechend zur Darstellung im Viewer die Darstellung über Webdienste Die Informationen im Einzelnutzermodell werden parallel zum Viewer über WMS im Internet angeboten. Andere Portale und Nutzer können dann diese Informationen ebenfalls ohne Registrierung und Authentifizierung nutzen. Eine Beauskunftung über GetFeatureInfo führt nur dazu, dass das oben beschriebene Bestellfenster aufgeht. Der weitere Workflow verläuft wie oben bereits beschrieben. Details in Kap. 7. Künftig ist eine bayernweite Beauskunftung über Webdienst auch über das Dauernutzermodell möglich, sobald die Diskussion weiter gediehen ist. 7 Abrechnungsmodell 7.1 Gebührenmodell Entscheidend für ein Abrechnungsmodell, d.h. letztlich die Preisfestsetzung dürfte sein: • Einnahmenentwicklung der GAA sollte sich sinnvoll entwickeln • Auskunftskomponente sollte zu Personalentlastung führen, nicht zur Personalmehrung. 7.1.1 Existierende Gebührenmodelle deutschlandweit Deutschlandweit liegen – bedingt durch den Föderalismus – die unterschiedlichsten Geschäftsmodelle vor Es herrscht allerdings innerhalb der einzelnen Bundesländer eine weitgehend einheitliche Regelung – ausgenommen Baden-Württemberg und Bayern. In Bayern ist jeder Landkreis bzw. jede kreisfreie Stadt befugt, ein eigenes Modell zu entwerfen. In Baden-Württemberg ist die Zuständigkeit für Bodenrichtwerte (und die Gebühren hierzu) auf die Gemeinden (ca. 1000 !) verteilt, also noch stärker zersplittert. Bei den Online- Diensten ergeben sich deutschlandweit sehr heterogene Strukturen und damit verschiedene Gebühren. In der Regel sind die Online-Gebühren allerdings günstiger als in Bayern bisher üblich. Die Dienste werden zu unterschiedlichsten Konditionen angeboten, von einer zeitlichen Nutzung bis zum Einzelwertabruf. Die Werte liegen zwischen 3.- und 5.Euro. Geschäftsstelle GDI-BY Seite 43 von 49 Abschlussbericht IZB-Projekt VBORIS 7.1.2 Existierende Gebührenmodelle in Bayern Innerhalb Bayerns ergeben sich die unterschiedlichsten Modelle. Maßgebend für Bayern ist das Kostenverzeichnis (Kvz). In der Festlegung auf der Tarifstelle 2.I.1/ 1.8 ist die Gebühr zwischen 15,- bis zu 250,- Euro festgelegt. Die einzelnen Institutionen rechnen hier auch entsprechend unterschiedlich ab. Zu beachten ist, dass der Preisrahmen von 15,- bis 250,- Euro de facto einen Mindestbestellwert pro Bestellvorgang darstellt. Die Werte bewegen sich zwischen 15,- und 30,Euro ohne den zugehörigen Kartenausschnitt. In München wird hier zusätzlich eine Gebühr von 13,- Euro erhoben. Zwischen schriftlicher und telefonischer Auskunft wird nicht unterschieden, da der telefonischen Auskunft immer eine schriftliche folgt. Zum Vergleich: • Ein Online-Grundbuchauszug kostet 10,- Euro, • ein unbeglaubigter Katasterauszug kostet 11,50 Euro. 7.1.3 Folgerungen Die Ideallösung, ein gemeinsames Abrechnungsmodell für alle beteiligten GAAs mit einheitlicher Preishöhe festzulegen oder auch nur zu empfehlen, konnte in der Projektlaufzeit nicht erzielt werden, da • rechtlich die Zuständigkeit für die Preisfestsetzung bei den einzelnen GAA selber liegt und • ein einheitlicher Gebührensatz über alle Gutachterausschüsse derzeit kaum durchsetzbar ist. Unterschiedliche Sichtweisen der Gutachterausschüsse ergeben sich aus den unterschiedlichen Rahmenbedingungen, v.a. weil: a) im Gegensatz zu den kreisfreien Städten bei Landkreisen häufig die Einnahmen durch die Bodenrichtwerte nur marginal ins Gewicht fallen. Sie bieten daher ihre Bodenrichtwerte häufig günstiger an, ein Preis von 10 bis 15 Euro scheint für viele tragbar. 17 Landkreise stellen ihre Bodenrichtwerte gratis zur Ansicht. b) Die kreisfreien Städte haben in der Regel jedoch höhere Einnahmen und benötigen diese zur Refinanzierung ihrer Kosten. Der mögliche wirtschaftliche Verlust wäre nach deren Dafürhalten zu hoch. Eine Empfehlung des Arbeitskreises für ein einheitliches Preismodell in Bayern kann daher nicht abgegeben werden. Rechtlich betrachtet bestimmt also jeder GAA seine Gebühren im vorgegebene Rahmen des KVz selbst. Diese Situation muss in einer zentralen Auskunftskomponente mit dargestellt werden und muss somit eine Entsprechung auf der technischen Seite haben. Es wird folgende Lösung vorgeschlagen: Geschäftsstelle GDI-BY Seite 44 von 49 Abschlussbericht IZB-Projekt VBORIS • Das Modell VBORIS wird um ein weiteres Feld PREIS erweitert, der den Preis für eine Bodenrichtwertauskunft in Euro enthält. Das Feld ist bei jedem Bodenrichtwert mit angegeben. • Der Bodenrichtwert „bringt somit seine Gebühr im Modell mit“, d.h. bei einer Änderung des Preises ändert sich auch der Datensatz. • Die Kosten eines Bodenrichtwertes können deshalb bei Abfrage im Auskunftswerkzeug GAA-spezifisch abgefragt oder in einem Bestellfenster angegeben werden. , ebenso bei einer evtl. Gestaltung eines künftigen Auskunftswerkzeugs nach dem Dauernutzermodell. 7.2 Umlagemodell Im Folgenden wird die Frage beleuchtet, wie die Kosten zwischen Anbieter der Daten (=GAA) und Portalbetreiber (LVG) aufgeteilt werden. Aus den geläufigen Abrechnungsmodellen ist eine Aufteilung im Verhältnis 80/20 weit verbreitet. Entsprechende Empfehlungen stehen auch im AdV-Abschlussbericht für VBORIS. Dieses Kostenmodell wurde – ebenso wie das Gebührenmodell – sehr kontrovers diskutiert: • Die Landkreise haben häufig keine Einwände gegen dieses Modell, da – wie bei den Preisen erläutert – die Einnahmen durch die Bodenrichtwerte nur marginal ins Gewicht fallen. • Die kreisfreien Städte lehnen dies ab, da sie ihre Einnahmen zur Refinanzierung ihrer Kosten (vgl. oben) benötigen. • Ferner sollte sich der Programmieraufwand in Grenzen halten und keine zu komplizierte Aufteilungslösung ins Auge gefasst werden. Folgendes Vorgehen wird daher vorgeschlagen: Für das Einzelnutzermodell (Mail an GAA, GAA verschickt BRW und stellt Rechnung selber) ist keine Kostenaufteilung vorgesehen, da aus Sicht der Gutachterausschüsse keine Aufwandserleichterung eintritt und der Verwaltungsaufwand (Rechnungswesen, Mahnwesen) weiterhin zu 100% bei den Gutachterausschüssen liegt. Für das künftige Dauernutzermodell wird vorgeschlagen: • Der Gutachterausschuss wird „kostenneutral“ gestellt, d.h. der Preis für einen Bodenrichtwert über ein Dauernutzerportal für den GAA ist gleich dem, den der GAA selbst berechnet. • Der GAA übermittelt den Preis für einen Bodenrichtwert im erweiterten Feld „PREIS“. • Das KVz wird entsprechend angepasst. Geschäftsstelle GDI-BY Seite 45 von 49 Abschlussbericht IZB-Projekt VBORIS • Die Vermessungsverwaltung behält keinen Abschlag ein, sondern berechnet einen Aufschlag auf diesen Preis, aus dem sich dann der Verkaufspreis über das Portal ableitet. Dieser Verkaufspreis erscheint dann im Portal und auf den Rechnungen. • Der GAA ist von evtl. Haftungsansprüchen wegen der Richtigkeit bei Anfragen aus dem bayernweiten Auskunftswerkzeug befreit. • Der GAA sollte ferner vor Nachfragen, Klärungsfragen, Detailfragen etc. geschützt, die vor allem wenn sie im Übermaß auftreten, zu personalintensiv sind. • Als Aufschlag für die Vermessungsverwaltung wird 20 % vorgeschlagen. 8 Prototyp 8.1 Prototyp für ein Erfassungswerkzeug Auf Basis des BayernViewers wurde ein Erfassungswerkzeug entwickelt. Die fachlichen Vorgaben (Eingabemasken für Pflicht- und freiwillige Felder bestimmen sich aus dem zugrunde gelegten Datenmodell bzw. auch aus der Präzisierung in der Dokumentation des Übergabeformats. Die Datenerfassung kann grundsätzlich parzellenscharf auf der Basis der DFK erfolgen. Ist in einzelnen Fällen eine niedrigere Zonierungsgenauigkeit z.B. durch analoge Karten – notwendig, kann auch auf Grundlage der DOK digitalisiert werden. Es werden jeweils nach GAA getrennt eingegeben • Sachdaten • Polygone für zonale Bodenrichtwerte • Punkte für lagetypische Bodenrichtwerte Die Eingabe erfolgt dialoggesteuert mit Plausibilitätskontrollen auf das Modell. Die Ergebnisse werden in einer zentralen Datenbank am LVG vorgehalten. Der Prototyp ist zur Zeit http://geodaten.bvv.bybn.de:8080/IZB_Vboris_Erfassung passwortgeschützt im Bayerischen unter Behördennetz abrufbar. Hinweis: Ein Zugang zum Behördennetz ist für Behörden des Freistaats Bayern i.d.R. immer gegeben. Städte und Landratsämter haben eine grundsätzliche Möglichkeit, auf das Behördennetz zuzugreifen, die aber vor Ort nicht immer freigeschaltet ist. Dies müsste ggf. der System-verwalter des Landkreises oder der Stadt veranlassen. Geschäftsstelle GDI-BY Seite 46 von 49 Abschlussbericht IZB-Projekt VBORIS 8.2 Prototyp für ein Auskunftswerkzeug Der Viewer kann auf Basis des Dauernutzermodells entsprechend der hier getroffenen Empfehlungen entwickelt werden, die Entwicklung wird aber im Projekt nicht verfolgt. Aufgrund der oben getroffenen Vorgaben wurde im Projekt jedoch ein Viewer auf Basis des Einzelnutzermodells entwickelt. Diesem Auskunftswerkzeug liegt der BayernViewer zu Grunde. Zur Darstellung kommen zonale und lagetypische Bodenrichtwerte. Die georeferenzierten, zonalen Richtwerte werden über ein Umringpolygon mit entsprechender farblicher Flächenfüllung und die lagetypischen mit einem Punkt dargestellt. Eine Ausweisung der Bodenrichtwerte, d.h. eine sofortige Aussage über Bodenrichtwerte erfolgt im Auskunftstool nicht. Durch Klick an eine bestimmte Stelle wird ein Dialogfenster geöffnet, das in der in 6.4.1 beschriebenen Weise die Bestellung eines Bodenrichtwerts ermöglicht. Der Prototyp ist zur Zeit passwortgeschützt http://webintra.bvv.bayern.de:8080/IZB_Vboris_auskunft/ im unter Bayerischen der URL Behördennetz abrufbar. Der Webdienst, der analog zum Einzelnutzermodell funktioniert, wurde ebenfalls entwickelt. Er bietet hinsichtlich Viewing dasselbe wie der eigenständige Viewer. Allerdings sind Kartendarstellung und Bestellfenster lediglich einzeln ansteuerbar. Der Webdienst integriert teilnehmende kommunale Webdienste. Dies erfolgt durch eine Kaskade des WMS auf Basis einer „Reverse Proxy“-Schaltung. Er ist zur Zeit passwortgeschützt unter der URL http://geodaten.bvv.bybn.de/ogc/ogc_boris_extern.cgi im Bayerischen Behördennetz aufrufbar. 9 Ausblick Wie in 1.1 bereits erwähnt, war eine für die Konzeption eines landesweiten Portals strukturelle Erschwernis, dass die Gutachterausschüsse dezentral organisiert sind. • Eine zentrale Auskunftskomponente muss darauf Rücksicht nehmen, dass die Zuständigkeiten (Daten: Gutachterausschuss, Portal: Land) geteilt sind, was u.U. zu hohem internem Aufwand führen kann. • Es konnte in der Arbeitsgruppe keine Einigung auf ein einheitliches Geschäftsmodell erzielt werden. • Für eine bindende Empfehlung würde der Gruppe auch das erforderliche Mandat fehlen. • E-Payment als Lösungsmöglichkeit steht bislang nicht zur Verfügung. Geschäftsstelle GDI-BY Seite 47 von 49 Abschlussbericht IZB-Projekt VBORIS Daher fiel die im Projekt realisierte Weblösung für ein landesweites Portal relativ schlank aus. Wegen schwieriger Einigungsprozesse und erhöhtem Aufwand konnte nicht alles in Betrieb gehen, was entwickelbar ist. Daran scheiterte vor allem die Realisierung eines Dauernutzermodells. Der ursprünglich von der BVV anvisierte Ansatz, dass die Projektgruppe sich auf einen landeseinheitlichen Bodenrichtwertpreis verständigt, fand keine Mehrheit. Im Projekt konnte nur das umgesetzt werden, was konsensfähig ist. Aufgrund der vorliegenden Rahmenbedingungen ist eine komfortablere informativere Lösung nicht möglich. Eine komfortable landesweite Lösung ist daher erheblich aufwändiger. Dennoch wurde wichtige Grundlagenarbeit geleistet und gezeigt, dass eine komfortable Weblösung für ein landesweites Portal – wenn auch mit entsprechendem Aufwand – möglich ist: • Es wurde das Modell VBORIS diskutiert, auf seine Anwendbarkeit in der Breite unter verschiedensten Umständen geprüft und präzisiert. • Anregungen und Weiterentwicklungswünsche werden über das StMF an die AdV weitergeleitet. • Durch die Diskussion wurde das Modell VBORIS in die Breite getragen, mit dem Erfolg, dass in Bayern inzwischen den meisten Gutachterausschüssen der Standard bekannt ist. • Das Projekt hat stark zur Schaffung einer homogenen Datenbasis und eines GISverarbeitbaren Austauschformates aufgrund des VBORIS-Standards der AdV beigetragen. • In der Grundlagenarbeit zur Datenabgabe und –fortführung sind erhebliche Fortschritte im Bezug auf eine standardisierte, digitale und flächendeckende Bereitstellung von Bodenrichtwerten erzielt worden. • Eine Erfassungsmöglichkeit für Bodenrichtwerte wurde geschaffen, die eine homogene Datenhaltung, aufgrund des VBORIS-Standards der AdV ermöglicht. • Es wurden Ansatzmöglichkeiten zur Einbindung in umfassende Geodateninfrastrukturen aufgezeigt: Die Daten sind prinzipiell (wenn auch momentan organisatorisch zu kompliziert) bayernweit über Viewer und Webdienste navigier- und abfragbar. • Der ursprünglich von der BVV anvisierte Ansatz, dass die Projektgruppe sich auf einen landeseinheitlichen Bodenrichtwertpreis verständigt, fand keine Zustimmung. Im Projekt konnte nur das umgesetzt werden, was konsensfähig war. Aufgrund der vorliegenden Rahmenbedingungen ist eine komfortablere, informativere Lösung im vorgegebenen Rahmen nicht möglich. Geschäftsstelle GDI-BY Seite 48 von 49 Abschlussbericht IZB-Projekt VBORIS • Wegen schwieriger Einigungsprozesse und erhöhtem Aufwand kann also nicht alles in Betrieb gehen, was entwickelbar ist. Daran scheiterte vor allem die Realisierung eines Dauernutzermodells. • Allerdings sind Wege zu einer komfortablen, landesweiten Weblösung im Projekt aufgezeigt; es wurden entsprechende Empfehlungen ausgesprochen. Eine Weiterentwicklung auf Grundlage der bisherigen Ergebnisse ist wünschenswert, zumal die Bodenrichtwerte eine hohe öffentliche Wahrnehmung besitzen, wie bereits in 1.1.2 beleuchtet. Eine Grundlage hierzu bilden die Beschlüsse im Rahmen des E-GovernmentPaktes vom 06.08.2008. Eine Weiterentwicklung auf Grundlage der bisherigen Ergebnisse ist wünschenswert, zumal die Bodenrichtwerte eine hohe öffentliche Wahrnehmung besitzen. Geschäftsstelle GDI-BY Seite 49 von 49