Fristverlängerung für Satzungsänderungen

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Fristverlängerung für Satzungsänderungen
Fristverlängerung für Satzungsänderungen
Geschrieben von: Wenke Thron
Donnerstag, den 05. November 2009 um 23:27 Uhr
§ 3 Nr 26a EStG
Fristverlängerung für notwendige Satzungsänderungen
Seit Oktober 2007 gibt es im Einkommenssteuergesetz (EStG) mit § 3 Nr. 26a eine neue
Regelung im Zusammenhang mit der Zahlung von steuerfreien Aufwandsentschädigungen.
Demnach sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des
Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger
und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 500
Euro im Jahr steuerfrei.
Von diesem allgemeinen Freibetrag für nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich
profitieren vor allem die Vereinsvorstände, die nun in Höhe des besagten Maximalbetrages von
500 Euro jährlich pauschale Aufwandentschädigungen erhalten können, ohne diese versteuern
zu müssen. Was vorher nur durch einen Kunstgriff in Form des § 22 Nr. 3 Satz 2 EStG möglich
war, aber nicht in dieser Größenordnung.
Damit ein solcher pauschaler Betrag an den Vereinsvorstand gezahlt werden kann, bedarf es
einer dementsprechenden Regelung in der Satzung des Vereins. Denn grundsätzlich gelten
die zivilrechtlichen Vorschriften, nach denen ein Vorstand sein Amt generell ehrenamtlich
ausübt (Vgl. § 27 Absatz 3 BGB in Verbindung mit § 662 BGB). Erfolgen pauschale
Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen an den Vereinsvorstand, ohne eine
explizite Regelung in der Vereinssatzung, handelt der Verein rechtswidrig. Er verstößt gegen
das sogenannte Gebot der Selbstlosigkeit und kann nicht als gemeinnützig behandelt werden.
Laut dem Bundesministerium der Finanzen (Schreiben vom 22.04.09 / IV C 4 S 2121/07/0010)
wird jedoch von der Aberkennung der Gemeinnützigkeit aus Billigkeitsgründen abgesehen,
sofern die Zahlungen nach dem 10. Oktober 2007 geleistet wurden, wenn sie nicht
unangemessen hoch waren und die Mitgliederversammlung innerhalb einer festgelegten Frist
eine Satzungsänderung vornimmt, die eine Bezahlung der Vorstands-/Präsidiumsmitglieder
zulässt.
Besagte Frist hatte sich in den letzten Monaten mehrfach geändert. Zunächst wurde als
Deadline der 30.06.2009 gesetzt, später der 31.12.2009. Nun wurde der Endtermin erneut
geändert. Per Schreiben vom 6. Oktober 2009 weist der DOSB seine Mitgliedsorganisationen
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Fristverlängerung für Satzungsänderungen
Geschrieben von: Wenke Thron
Donnerstag, den 05. November 2009 um 23:27 Uhr
darauf hin, dass die Frist zur notwendigen Satzungsänderung, nach einem Gespräch des
DOSB mit den Oberen Finanzbehörden der Länder am 23.09.09, noch einmal verlängert wurde.
Um den Tagungsrhythmen der Vereine/Verbände in geeigneter Weise Rechnung zu tragen,
wird die Frist bis zum 31.12.2010 verlängert, heißt es in dem von DOSB-Generaldirektor Dr.
Michael Vesper unterzeichnetem Dokument.
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