Regelung zur Ausstellung von Spendenquittungen
Transcription
Regelung zur Ausstellung von Spendenquittungen
Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. Regelung zur Ausstellung von Spendenquittungen Die Bundesregierung hat mit Zustimmung des Bundesrates die gesetzlichen Regelungen des Spendenrechts neu gefasst. Die Regelung ist ab 1. Januar 2000 in Kraft. Alle gemeinnützigen Einrichtungen, die bislang auf das sog. Durchlaufspendenverfahren angewiesen waren, sind dann berechtigt, unmittelbar Zuwendungen entgegenzunehmen und entsprechende Bestätigungen auszustellen. Nach § 50 Abs. 1 EStDV hat die Zuwendungsbestätigung (bisher: Spendenbestätigung) ab dem 1. Januar 2000 auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu erfolgen. (Die Formulare können auch im Internet www.Bund-Bruderschaften.de abgerufen werden. Die beiliegenden Formulare wurden auf Bruderschaftsbelange angepasst und stehen natürlich ohne Gewähr zur Verfügung.) Zur Erläuterung wird auf folgendes hingewiesen: Die Bestätigungen dürfen, wie das Muster, eine DIN A 4 – Seite nicht überschreiten. Die allgemein verbindlichen Muster enthalten umfassende Angaben, die nicht auf jeden Zuwendungsempfänger zutreffen. Der jeweilige Zuwendungsempfänger muss in seine Zuwendungsbestätigung nur die Angaben übernehmen, die für ihn zutreffen. Aber Achtung: Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die Steuer, die dem Fiskus durch einen etwaigen Abzug der Zuwendungen beim Zuwendenden entgeht. Das heißt, wer eine Spende falsch bescheinigt oder verwendet, bezahlt an das Finanzamt pauschal 40% als Körperschaftssteuer und pauschal 10% als Gewerbesteuer. (Musterformular 1) St. Sebastianus Bruderschaft Beispielstadt Bestätigung über Zuwendungen im Sinne des § 10 b des Einkommensteuergesetzes an eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Körperschaft. Art der Zuwendung: Geldzuwendung Name und Wohnort des Zuwendenden: XXX Herrn Fritz Müller XXX Kirchstr. 25 51379 Leverkusen Betrag der Zuwendung in Ziffern / in Buchstaben / Tag der Zuwendung XXX 400,- € / vierhundert / 21.5.2005 XXX Es handelt sich nicht um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen. Wir sind wegen Förderung (des traditionellen Brauchtums) oder (des Sport) oder (mildtätiger Zwecke) (Hinweis: Es ist der satzungsgemäße Zweck anzugeben, für den die Spende dann auch tatsächlich verwendet wird) nach dem letzten uns zugegangenen Freistellungsbescheid des Finanzamts Beispielstadt , StNr. 213/5452/54871 vom 17.2.2004 für die Jahre 2000-2005 nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit. Es wird bestätigt, dass es sich nicht um Mitgliedsbeiträge, sonstige Mitgliedsumlagen oder Aufnahmegebühren handelt und die Zuwendung nur für den oben genannten Zweck verwendet wird. Beispielstadt, den 15.6.2000 Unterschrift des Zuwendungsberechtigten Hinweis: Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die Steuer, die dem Fiskus durch einen etwaigen Abzug der Zuwendungen beim Zuwendenden entgeht (§ 10 b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG). Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das Datum des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre zurückliegt ( BMF vom15.12.1994 – BStBl I S. 884). (Musterformular 2) St. Sebastianus Bruderschaft Beispielstadt Bestätigung über Zuwendungen im Sinne des § 10 b des Einkommensteuergesetzes an eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Körperschaft. Art der Zuwendung: Sachzuwendung Name und Wohnort des Zuwendenden: XXX Herrn Fritz Müller XXX Kirchstr. 25 51379 Leverkusen Betrag der Zuwendung in Ziffern / in Buchstaben / Tag der Zuwendung XXX 400,- € / vierhundert / 21.5.2005 XXX Es handelt sich nicht um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen. Genaue Bezeichnung der Sachzuwendung mit Alter, Zustand, Kaufpreis usw. Die Sachzuwendung stammt nach den Angaben des Zuwendenden aus dem Betriebsvermögen und ist mit dem Entnahmewert (ggf. mit dem niedrigeren gemeinen Wert) bewertet. Die Sachzuwendung stammt nach den Angaben des Zuwendenden aus dem Privatvermögen. Der Zuwendende hat trotz Aufforderung keine Angaben zur Herkunft der Sachzuwendung gemacht. Geeignete Unterlagen, die zur Wertermittlung gedient haben, z.B. Rechnung, Gutachten liegen vor. Wir sind wegen Förderung (des traditionellen Brauchtums) oder (des Sport) oder (mildtätiger Zwecke) (Hinweis: Es ist der satzungsgemäße Zweck anzugeben, für den die Spende dann auch tatsächlich verwendet wird) nach dem letzten uns zugegangenen Freistellungsbescheid des Finanzamts Beispielstadt , StNr. 213/5452/54871 vom 17.2.2004 für die Jahre 2000-2005 nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit. Es wird bestätigt, dass diese Zuwendung ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet wird. Beispielstadt, den 15.6.2005 Unterschrift des Zuwendungsberechtigten Hinweis: Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die Steuer, die dem Fiskus durch einen etwaigen Abzug der Zuwendungen beim Zuwendenden entgeht (§ 10 b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG). Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das Datum des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre zurückliegt ( BMF vom15.12.1994 – BStBl I S. 884).