Regelung zur Ausstellung von Spendenquittungen

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Regelung zur Ausstellung von Spendenquittungen
Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V.
Regelung zur Ausstellung von
Spendenquittungen
Die Bundesregierung hat mit Zustimmung des Bundesrates die gesetzlichen Regelungen des
Spendenrechts neu gefasst. Die Regelung ist ab 1. Januar 2000 in Kraft.
Alle gemeinnützigen Einrichtungen, die bislang auf das sog. Durchlaufspendenverfahren
angewiesen waren, sind dann berechtigt, unmittelbar Zuwendungen entgegenzunehmen und
entsprechende Bestätigungen auszustellen.
Nach § 50 Abs. 1 EStDV hat die Zuwendungsbestätigung (bisher: Spendenbestätigung) ab dem
1. Januar 2000 auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu erfolgen. (Die Formulare
können auch im Internet www.Bund-Bruderschaften.de abgerufen werden. Die beiliegenden
Formulare wurden auf Bruderschaftsbelange angepasst und stehen natürlich ohne Gewähr zur
Verfügung.)
Zur Erläuterung wird auf folgendes hingewiesen:
Die Bestätigungen dürfen, wie das Muster, eine DIN A 4 – Seite nicht überschreiten. Die allgemein verbindlichen Muster enthalten umfassende Angaben, die nicht auf jeden Zuwendungsempfänger zutreffen. Der jeweilige Zuwendungsempfänger muss in seine Zuwendungsbestätigung nur die Angaben übernehmen, die für ihn zutreffen.
Aber Achtung: Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung
erstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung
angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die Steuer, die dem
Fiskus durch einen etwaigen Abzug der Zuwendungen beim Zuwendenden entgeht. Das heißt,
wer eine Spende falsch bescheinigt oder verwendet, bezahlt an das Finanzamt pauschal
40% als Körperschaftssteuer und pauschal 10% als Gewerbesteuer.
(Musterformular 1)
St. Sebastianus Bruderschaft Beispielstadt
Bestätigung
über Zuwendungen im Sinne des § 10 b des Einkommensteuergesetzes an eine der in
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Körperschaft.
Art der Zuwendung: Geldzuwendung
Name und Wohnort des Zuwendenden:
XXX Herrn Fritz Müller XXX
Kirchstr. 25
51379 Leverkusen
Betrag der Zuwendung in Ziffern / in Buchstaben / Tag der Zuwendung
XXX 400,- € / vierhundert / 21.5.2005 XXX
Es handelt sich nicht um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen.
Wir sind wegen Förderung
(des traditionellen Brauchtums) oder (des Sport) oder (mildtätiger Zwecke)
(Hinweis: Es ist der satzungsgemäße Zweck anzugeben, für den die Spende dann auch tatsächlich verwendet wird)
nach dem letzten uns zugegangenen Freistellungsbescheid des Finanzamts Beispielstadt ,
StNr. 213/5452/54871 vom 17.2.2004 für die Jahre 2000-2005 nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des
Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit.
Es wird bestätigt, dass es sich nicht um Mitgliedsbeiträge, sonstige Mitgliedsumlagen oder
Aufnahmegebühren handelt und die Zuwendung nur für den oben genannten Zweck verwendet
wird.
Beispielstadt, den 15.6.2000
Unterschrift des Zuwendungsberechtigten
Hinweis:
Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder wer veranlasst, dass
Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet
werden, haftet für die Steuer, die dem Fiskus durch einen etwaigen Abzug der Zuwendungen beim Zuwendenden
entgeht (§ 10 b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).
Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das
Datum des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre zurückliegt ( BMF vom15.12.1994 – BStBl I S. 884).
(Musterformular 2)
St. Sebastianus Bruderschaft Beispielstadt
Bestätigung
über Zuwendungen im Sinne des § 10 b des Einkommensteuergesetzes an eine der in
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Körperschaft.
Art der Zuwendung: Sachzuwendung
Name und Wohnort des Zuwendenden:
XXX Herrn Fritz Müller XXX
Kirchstr. 25
51379 Leverkusen
Betrag der Zuwendung in Ziffern / in Buchstaben / Tag der Zuwendung
XXX 400,- € / vierhundert / 21.5.2005 XXX
Es handelt sich nicht um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen.
Genaue Bezeichnung der Sachzuwendung mit Alter, Zustand, Kaufpreis usw.
Die Sachzuwendung stammt nach den Angaben des Zuwendenden aus dem Betriebsvermögen
und ist mit dem Entnahmewert (ggf. mit dem niedrigeren gemeinen Wert) bewertet. Die
Sachzuwendung stammt nach den Angaben des Zuwendenden aus dem Privatvermögen. Der
Zuwendende hat trotz Aufforderung keine Angaben zur Herkunft der Sachzuwendung gemacht.
Geeignete Unterlagen, die zur Wertermittlung gedient haben, z.B. Rechnung, Gutachten liegen
vor.
Wir sind wegen Förderung
(des traditionellen Brauchtums) oder (des Sport) oder (mildtätiger Zwecke)
(Hinweis: Es ist der satzungsgemäße Zweck anzugeben, für den die Spende dann auch tatsächlich verwendet wird)
nach dem letzten uns zugegangenen Freistellungsbescheid des Finanzamts Beispielstadt ,
StNr. 213/5452/54871 vom 17.2.2004 für die Jahre 2000-2005 nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des
Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit.
Es wird bestätigt, dass diese Zuwendung ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet wird.
Beispielstadt, den 15.6.2005
Unterschrift des Zuwendungsberechtigten
Hinweis:
Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder wer veranlasst, dass
Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet
werden, haftet für die Steuer, die dem Fiskus durch einen etwaigen Abzug der Zuwendungen beim Zuwendenden
entgeht (§ 10 b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).
Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das
Datum des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre zurückliegt ( BMF vom15.12.1994 – BStBl I S. 884).