Worauf es bei Vollmachten ankommt
Transcription
Worauf es bei Vollmachten ankommt
54 Finanzen BAUERNBLATT l 15. Dezember 2012 ■ Beratung rund um das Geld: Vorsorge treffen Worauf es bei Vollmachten ankommt Wer nicht mehr in der Lage ist, seine geschäftlichen und persönlichen Dinge selbst zu regeln, muss vertreten werden. Für minderjährige Kinder sind deren Eltern die gesetzlichen Vertreter. Volljährige können Dritten eine rechtsgeschäftliche Vertretungsvollmacht erteilen. Notfalls muss das Familiengericht einen Betreuer bestellen. Dieser Betreuer kann dann alle notwendigen Aufgaben vornehmen. Er unterliegt allerdings gewissen gesetzlichen Beschränkungen, und für bestimmte Handlungen bedarf er der Zustimmung des Familiengerichts. Hinzu kommt, dass man kaum einen Einfluss auf die Auswahl des Betreuers hat. Es empfiehlt sich deshalb, rechtzeitig durch die Erteilung von Vollmachten Vorsorge für den Fall zu treffen, dass man selbst nicht mehr handeln kann. Nach dem Gesetz ist es möglich, Dritten eine Vollmacht zur rechtsgeschäftlichen Vertretung für fast alle Bereiche zu erteilen. Es gibt nur ganz wenige Handlungen, bei denen eine Stellvertretung nicht möglich ist. Hierbei handelt es sich um die sogenannten höchstpersönlichen Erklärungen wie zum Beispiel Eheschließung oder Errichtung eines Testaments. Eine Vollmacht kann für einzelne, bestimmte Geschäfte gelten oder als Generalvollmacht für die Vertretung in jeglicher Hinsicht. Die Spezialvollmacht hat für den Vollmachtgeber den Vorteil, dass der Bevollmächtigte eben nur eingeschränkt handeln kann. Wer beispielsweise bevollmächtigt ist, für den Vollmachtgeber ein bestimmtes Auto zu kaufen, kann dann nicht für den Vollmachtgeber etwas ganz anderes, beispielsweise ein Motorrad erwerben. Umgekehrt besteht der Nachteil der Spezialvollmacht darin, dass der Bevollmächtigte eben nur das spezielle Geschäft vornehmen kann. Gerade für den unvorhergesehenen Ausfall des Vollmachtgebers ist gar nicht vorherzusehen, welche rechtsgeschäftlichen Handlungen möglicherweise erforderlich werden. Für diese Fälle empfiehlt sich deshalb grundsätzlich eine uneingeschränkte Generalvollmacht. Die Erteilung einer derartigen Generalvollmacht setzt natürlich ein besonderes Vertrauensverhältnis zum Bevollmächtigten voraus, damit dieser nicht etwa ein Eigenleben entwickelt und von der Vollmacht unplanmäßig zum Nachteil des Vollmachtgebers Gebrauch macht. Zu beachten ist dabei, dass jegliche Einschränkung der Vollmacht häufig Die Vollmacht kann einer einzelnen Person erteilt werden oder mehreren Personen. Diese wiederum können dann in der Weise bevollmächtigt werden, dass jeder allein handeln kann oder dass immer zwei Bevollmächtigte zusammen handeln müssen. Auch können beide Möglichkeiten kombiniert werden, sodass beispielsweise jeder All diese Vollmachtformulare sollten in einem Notfallordner im Büro des Betriebsleiters zu finden sein, damit im Ernstfall nicht lange gesucht werden muss und der Betrieb handlungsfähig bleibt. Foto: Daniela Rixen dazu führt, dass die Vollmacht nicht mehr ausreichend oder nicht mehr praktikabel ist. Wird die Vollmacht beispielsweise durch den Zusatz eingeschränkt „für den Fall meiner Krankheit“ oder „für den Fall, dass ich persönlich verhindert bin“, ist die Vollmacht weitgehend wertlos. In diesem Fall kann nämlich kaum der Nachweis geführt werden, dass der Vollmachtgeber tatsächlich verhindert oder krank ist. Besser ist es dann, die Vollmacht uneingeschränkt als Generalvollmacht zu erteilen, die Urkunde aber so zu verwahren, dass jederzeit überprüfbar ist, ob der Bevollmächtigte die Vollmacht an sich genommen hat. Beispielsweise kann die Vollmacht in den eigenen persönlichen Unterlagen in einem verschlossenen Umschlag aufbewahrt werden. Es ist dann nur sicherzustellen, dass der Bevollmächtigte im Fall des Falles ohne eigenes Zutun des Vollmachtgebers auch tatsächlich Zugriff auf die Vollmacht erlangt. einzelne Bevollmächtigte Geschäfte im Wert von bis zu 10.000 € allein abschließen kann, im Übrigen aber immer zwei Bevollmächtigte zusammen handeln müssen. Hierbei muss natürlich darauf geachtet werden, dass die Bevollmächtigten auch in der Lage sind, miteinander zu handeln. Miteinander zerstrittene Familienangehörige zu bevollmächtigen, ist wenig hilfreich. Eine Vollmacht kann grundsätzlich privatschriftlich erteilt werden. In den allermeisten Fällen ist eine privatschriftliche Vollmacht wirksam. Für Grundbuchzwecke, insbesondere Belastung oder Verkauf von Grundstücken, sowie für das Handelsregister bedarf die Vollmacht aber einer notariellen Beglaubigung oder Beurkundung. Die Beglaubigung hat aber auch darüber hinaus den Vorteil, dass derjenige, demgegenüber von der Vollmacht Gebrauch gemacht wird, sicher sein kann, dass die Vollmacht auch tatsächlich von dem Vollmachtgeber unterzeichnet wurde. § 181 BGB mit „Zusatz“ Häufig werden Vollmachten mit dem Zusatz versehen „unter Befreiung von den Beschränkungen des Paragrafen 181 BGB“. Diese gesetzliche Regelung verbietet es grundsätzlich, dass der Bevollmächtigte im Namen des Vollmachtgebers mit sich selbst oder mit einem ebenfalls von ihm vertretenen Dritten Rechtsgeschäfte abschließt. Dies kann in bestimmten Situationen hilfreich sein, eröffnet aber genauso die Gefahr des Missbrauchs. Zu beachten ist hierbei folgende Sonderregelung: Bevollmächtigt ein Ehegatte den anderen mit der Vertretung und erteilt er ihm Befreiung von den Beschränkungen des Paragrafen 181 BGB, dann kann gleichwohl der bevollmächtigte Ehegatte grundsätzlich keine Vereinbarungen treffen zwischen dem vertretenen Ehegatten einerseits und den gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern andererseits. Praktisch empfehlenswert ist es, einem nahen Angehörigen wie zum Beispiel dem Ehegatten eine einfache rechtsgeschäftliche Vollmacht zu erteilen in Form einer Generalvollmacht. Diese sollte dann zu Hause in einem verschlossenen Umschlag so aufbewahrt werden, dass jederzeit ersichtlich ist, dass von der Vollmacht kein Gebrauch gemacht wurde, es andererseits aber im Vertretungsfall für den Bevollmächtigten ohne Weiteres möglich ist, die Vollmacht an sich zu nehmen. Eine solche Generalvollmacht könnte etwa folgenden Inhalt haben: „Hiermit erteile ich (Vorname, Name, Geburtsdatum, Wohnort) meinem Ehepartner (Vorname, Name, Geburtsdatum, Wohnort) die Generalvollmacht, mich in allen Dingen zu vertreten, in denen eine rechtsgeschäftliche Vertretung zulässig ist. Die Vollmacht gilt über meinen Tod hinaus. Der Bevollmächtigte ist von den Beschränkungen des Paragrafen 181 BGB befreit. Datum, Unterschrift“ Finanzen ■ BAUERNBLATT l 15. Dezember 2012 Grundsätzlich gilt eine Vollmacht so lange, bis sie widerrufen wird. Auch der Tod des Vollmachtgebers führt nicht automatisch zur Beendigung der Vollmacht. Dies sollte allerdings auch vorsorglich in der Vollmacht klargestellt werden, indem ausdrücklich geregelt wird, dass die Vollmacht auch über den Tod hinaus gilt. Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn wie häufig zwischen dem Todesfall und der Regelung der Erbfolge durch Erteilung eines Erbscheins oder eines Hoffolgezeugnisses längere Zeit vergeht. In diesen Fällen ist der Bevollmächtigte in der Lage, den Erblasser beziehungsweise den Erben wirksam zu vertreten, es sei denn, dieser widerruft die Vollmacht. Die Vollmacht wird widerrufen so, wie sie erteilt wird. Bei der mündlichen Vollmacht genügt also der mündliche Widerruf. Bei ZINSBAROMETER Stand 10. Dezember 2012 Die Zinsspannen am Kapitalmarkt nehmen zu. Das Zinsbarometer bietet lediglich erste Anhaltspunkte zur aktuellen Kapitalmarktsituation (ohne Gewähr). Bei den gekennzeichneten Zinssätzen können sich je nach persönlicher Verhandlungssituation deutliche Abweichungen ergeben. Zinsen Geldanlage % Festgeld 10.000 €, 3 Monate1) 0,45 - 1,75 Bundesschatzbrief Typ A, 6 Jahre 0,54 Kredite Landwirtschaftliche Rentenbank2) % effektiv (Sonderkreditprogramm) Maschinenfinanzierung 6 Jahre Laufzeit, Zins 6 Jahre fest 1,05 langfristige Darlehen 10 Jahre Laufzeit, Zins 5 Jahre fest 1,21 20 Jahre Laufzeit, Zins 10 Jahre fest 2,02 Baugeld-Topkonditionen3) Zins 10 Jahre fest 2,50 - 3,00 Zins 15 Jahre fest 3,10 - 3,50 1) Marktausschnitt (100 % Einlagensicherung) 2) Zinssatz Preisklasse A, Margenaufschlag 0,35 bis 2,85 %, je nach Bonität und Besicherung (7 Preisklassen) 3) Quelle: www.capital.de (Spanne der Topkonditionen) der schriftlichen Vollmacht hingegen kann der Bevollmächtigte nach außen wirksam solange von der Vollmacht Gebrauch machen, als er im Besitz der Originalurkunde ist. Bei dem Widerruf einer schriftlichen Vollmacht ist es deshalb immer erforderlich, sich das Original der Vollmacht zurückgeben zu lassen. Gibt es mehrere Originale, müssen diese alle zurückgefordert werden. Hat sich der Bevollmächtigte eine Kopie vom Original angefertigt, ist dies rechtlich unbedeutend. Um von einer schriftlichen Vollmacht wirksam Gebrauch machen zu können, muss das Original der Vollmacht vorgelegt werden. Eine Kopie oder auch eine beglaubigte Abschrift genügt nicht. Vorsorgevollmacht Vorsorgeregister Bei notariell erteilten Vollmachten und Vorsorgevollmachten besteht die Möglichkeit, dass diese in einem zentralen Register der Bundesnotarkammer eingetragen werden. In diesem Fall ist gewährleistet, dass eine gerichtliche Betreuung nicht angeordnet wird, wenn feststeht, dass eine ausreichende Vorsorgevollmacht existiert. Ohne Vollmacht Fehlen die vorbezeichneten Vollmachten und ist der Vollmachtgeber nicht mehr in der Lage, solche Vollmachten zu erteilen, ordnet das Gericht eine Betreuung an. Zu diesem Zweck wird eine bestimmte Person beauftragt, die Interessen des Betreuten wahrzunehmen. Hierbei unterliegt der Betreuer grundsätzlich der Aufsicht des Gerichts. Für bestimmte Maßnahmen benötigt er die Zustimmung des Gerichts wie etwa bei Grundstücksgeschäften, Grundstücksbelastungen und Kündigung von Mietverträgen et cetera. Dies stellt einen gewissen Schutz dar, macht aber die ganze Angelegenheit auch sehr viel komplizierter. Auch ist nicht gewährleistet, dass der Betreuer die erforderlichen Kenntnisse hat, wenn es beispielsweise darum geht, die für einen landwirtschaftlichen Betrieb erforderlichen Entscheidungen zu treffen. Natürlich muss der Betreuer nicht selbst den Betrieb bewirtschaften, er muss aber dafür Sorge tragen, dass der Betrieb ordnungsgemäß bewirtschaftet wird. Will man keine Vollmachten erteilen, kann man zumindest noch versuchen, auf die Person des Betreuers Einfluss zu nehmen. Das Betreuungsgericht ist grundsätzlich gehalten, eine vom Betreuten benannte Person als Betreuer einzusetzen. Diese Benennung kann hinterlegt werden und vor allem im Fall des Falles dem Gericht rechtzeitig mitgeteilt werden. Zu empfehlen ist dies aber allenfalls als Auffanglösung, wenn nämlich aus irgendwelchen Gründen die private Vollmacht oder Vorsorgevollmacht nicht ausreichend sein sollte oder der Bevollmächtigte nicht in der Lage sein sollte, die Aufgaben wahrzunehmen. Für diesen Fall kann ergänzend auf der Vollmacht vermerkt werden, dass für den Fall einer gleichwohl erforderlichen Betreuung Herr X oder Frau Y zum Betreuer bestellt werden sollen. Bei Personen, Handelsgesellschaften oder Kapitalgesellschaften, also OHG, KG, GmbH et cetera besteht im Übrigen die Möglichkeit, eine zweite Person zum Geschäftsführer oder Prokuristen zu bestellen. Dies muss im Handelsregister eingetragen werden. Der Prokurist ist grundsätzlich berechtigt, alle mit dem üblichen Geschäftsbetrieb verbundenen Geschäfte vorzunehmen. Es handelt sich hierbei um eine standardisierte Vollmacht mit dem Vorteil, dass der Nachweis des Bestehens jederzeit aus dem Handelsregister ersichtlich ist. Bei BGBGesellschaften funktioniert dies allerdings nicht, da BGB-Gesellschaften nicht in einem Register verzeichnet sind. Die vorstehend beschriebene Vollmacht gilt für die rechtsgeschäftliche Vertretung. Sie gilt nicht ohne Weiteres für die Personensorge. Auch hier sind mitunter Dinge zu regeln, die der Betroffene selbst nicht mehr entscheiden kann, weil er beispielsweise nicht mehr ansprechbar ist. Anstelle des Vollmachtgebers kann dann der Bevollmächtigte beispielsweise von den behandelnden Ärzten Auskünfte erhalten (Befreiung von der Schweigepflicht), in bestimmtem Rahmen Entscheidungen über die Behandlung (insbesondere Einwilligung zu bestimmten Behandlungsmaßnahmen oder auch Abbruch von bestimmten Behandlungsmaßnahmen) treffen, den Ort einer etwaigen notwendigen Unterbringung Jens Fickendey-Engels wählen, ein Pflegeheim auswähRechtsanwalt, Lauprecht len et cetera. Ein Muster für eine Rechtsanwälte & Notare, Kiel derartige Vollmacht findet sich beispielsweise auf der Internetseite des Bundesjustizministeriums. Es reicht nicht, einfach den Begriff Vorsorgevollmacht zu verwenden. Vielmehr muss im Einzelnen angegeben sein, was der Bevollmächtigte darf; beispielsweise Entscheidungen in Angelegenheiten der Gesundheitssorge, Maßnahmen zur Untersuchung des Gesundheitszustandes, Durchführung oder Abbruch einer Heilbehandlung, Einholung ärztlicher Auskünfte und Einsichtnahme in Krankenunterlagen, Entscheidungen über Maßnahmen mit freiheitsentziehender Wirkung zum Beispiel durch Bettgitter, Medikamente oder Achtung – es empfiehlt sich, rechtzeitig durch die Erteilung von Vollmachten Unterbringung in einem Heim et Vorsorge für den Notfall zu treffen, wenn man selbst nicht mehr handeln kann. cetera. Foto: Rixen 55