ffl - Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz
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Nur die Originaltexte sind rechtsverbindlich! B 1.2 Gesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (AGTierNebG) in der Fassung der Bekanntmachung Vom 30. Juli 1999 (GVBl. I S. 398) Letzte eingearbeitete Änderung: Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 5) §1 Träger der Tierkörperbeseitigung Zuständige Körperschaften im Sinne des § 3 Absatz 1 des Tierische NebenprodukteBeseitigungsgesetzes sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Die Aufgaben, die sie als Beseitigungspflichtige zu erfüllen haben, nehmen sie als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe wahr. §2 Sachliche und örtliche Zuständigkeit (1) Oberste Landesbehörde für die Beseitigung von Tierkörpern und sonstigen tierischen Nebenprodukten ist das für Tierkörperbeseitigung zuständige Ministerium. (2) Zuständige Behörde im Sinne des § 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und der aufgrund des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie dieses Gesetzes sind die Landkreise und kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden, soweit nicht dieses Gesetz oder die Landesregierung nach § 9 Abs. 2 und 3 des Landesorganisationsgesetzes etwas Anderes bestimmt. (3) Das für Tierkörperbeseitigung zuständige Ministerium ist zuständige Behörde in den Fällen des § 3 Abs. 2 und 3 und des § 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes. (4) Zuständige Behörde für die Zulassung und Überwachung von gemäß § 4 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlagen nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit. (5) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Gebiet die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 fallende Anlage zur Beseitigung von Tierkörpern und sonstigen tierischen Nebenprodukten ihren Standort hat. Für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Beseitigung von Tierkörpern und sonstigen tierischen Nebenprodukten ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Gebiet die zu beseitigenden Tierkörper und sonstigen tierischen Nebenprodukte anfallen. (6) Begründet dieselbe Sache auch die örtliche Zuständigkeit einer Behörde eines anderen 180. Erg. (B1.2) 2 Landes, so kann das für Tierkörperbeseitigung zuständige Ministerium die Zuständigkeit mit der zuständigen obersten Landesbehörde jenes Landes vereinbaren.. §3 Einzugsbereiche, Entschädigung (1) Das für Tierkörperbeseitigung zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung nach § 6 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes die Einzugsbereiche durch Rechtsverordnung zu bestimmen und hierzu das Nähere zu regeln. Hierbei sind die Beseitigungspflichtigen zu hören. Das Benehmen mit den Nachbarländern ist herzustellen. (2) Stellen Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen oder Maßnahmen aufgrund dieser Rechtsvorschriften eine wirtschaftliche Belastung für den Eigentümer dar, die die Grenzen zumutbarer inhaltlicher Festlegungen des Eigentums überschreitet, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Die Grundsätze der Entschädigung bei förmlicher Enteignung sind entsprechend anzuwenden. §4 Bindung an die Einzugsbereiche Tierkörper und sonstige tierische Nebenprodukte sind, soweit sie der Beseitigungspflicht nach § 3 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes unterliegen, in dem Verarbeitungsbetrieb, der Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage zu beseitigen, in deren Einzugsbereich sie angefallen sind. Das für Tierkörperbeseitigung zuständige Ministerium kann eine abweichende Regelung gemäß § 6 Abs. 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes treffen oder auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung erteilen. §5 Kosten (Gebühren, Auslagen), Entgelte (1) Die Kosten der Beseitigung nach § 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes tragen die Beseitigungspflichtigen. Bei der Bemessung der Kosten sind die Verwertungserlöse zu berücksichtigen. Das Land ersetzt den Beseitigungspflichtigen auf Antrag bis zu 20 vom Hundert der angemessenen Kosten, die für die Beseitigung der Tierkörper von Vieh im Sinne des Tierseuchengesetzes von Landwirten nachgewiesen werden. (2) Die Beseitigungspflichtigen erheben von den Besitzern der Tierkörper, und sonstiger tierischer Nebenprodukte Gebühren und Auslagen aufgrund einer Satzung nach Maßgabe des Kommunalabgabengesetzes. Für die Beseitigung der Tierkörper von Vieh im Sinne des Tierseuchengesetzes werden von Landwirten Gebühren und Auslagen jedoch nur bis 60 vom Hundert der Gesamtkosten erhoben. (3) Inhaber von Verarbeitungsbetrieben, Verbrennungsanlagen und Mitverbrennungsanlagen, denen die Pflicht zur Beseitigung nach § 3 Abs. 2 des Tierische NebenprodukteBeseitigungsgesetzes übertragen ist, können in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 ein privatrechtliches Entgelt erheben. Im Übrigen gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 mit der Maßgabe, dass weitere 20 vom Hundert durch die Kommunen ersetzt werden, denen die Beseitigungspflicht ohne die Übertragung obliegen würde. 180. Erg. (B1.2) 3 (4) Übersteigen die Verwertungserlöse die Aufwendungen für das Einsammeln und die Verarbeitung von Tierkörpern und sonstigen tierischen Nebenprodukten erheblich und nicht nur vorübergehend, so ist dem Besitzer der Tierkörper und sonstiger tierischer Nebenprodukte ein Entgelt zu gewähren. Das Entgelt bestimmt sich in den Fällen des § 3 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes nach Maßgabe einer Satzung, in den Fällen des § 3 Abs. 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes nach einer entsprechenden Preisliste, die der Beseitigungspflichtige zu erlassen hat. Die Höhe des Entgeltes darf nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu dem Wert der abgelieferten Tierkörper und sonstiger tierischer Nebenprodukte stehen und ist unter Berücksichtigung der durch die Beseitigung entstehenden Kosten und eines angemessenen Gewinnzuschlages zu bemessen. §6 Genehmigung der allgemeinen Vertragsbedingungen (1) Wird die Pflicht zur Beseitigung von Tierkörpern und sonstigen tierischen Nebenprodukten nach § 3 Abs. 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes dem Inhaber eines Verarbeitungsbetriebes, einer Verbrennungsanlage oder einer Mitverbrennungsanlage übertragen, so bedürfen dessen allgemeine Geschäftsbedingungen und sonstige allgemeine Vertragsbedingungen einer einmaligen sowie jede Änderung einer Genehmigung des für Tierkörperbeseitigung zuständigen Ministeriums. Die Preisliste ist jährlich durch das für Tierkörperbeseitigung zuständigen Ministerium zu genehmigen. (2) Inhaber eines Verarbeitungsbetriebes, einer Verbrennungsanlage oder einer Mitverbrennungsanlage, die auf Grundlage des § 3 Abs. 1 Satz 3 des Tierische NebenprodukteBeseitigungsgesetzes die Aufgaben der Beseitigung von Tierkörpern und sonstigen tierischen Nebenprodukten im Auftrag der Beseitigungspflichtigen wahrnehmen, haben die jährlichen Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnung innerhalb eines halben Jahres nach Erstellung den Beseitigungspflichtigen zur Prüfung vorzulegen. Für Inhaber eines Verarbeitungsbetriebes, einer Verbrennungsanlage oder einer Mitverbrennungsanlage, denen die Pflicht zur Beseitigung nach § 3 Abs. 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes übertragen ist, gilt Satz 1 gegenüber dem für Tierkörperbeseitigung zuständigen Ministerium entsprechend. §7 Ermächtigung Das für Tierkörperbeseitigung zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Verweisungen in diesem Gesetz auf Rechtsakte des Bundes oder der Europäischen Gemeinschaft anzupassen. §8 Verwaltungsvorschriften Das für Tierkörperbeseitigung zuständigen Ministerium erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften. §9 Ordnungswidrigkeiten Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten 180. Erg. (B1.2) 1. 2. 3. 4 das für Tierkörperbeseitigung zuständige Ministerium nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz sowie nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 des Tierische NebenprodukteBeseitigungsgesetzes, soweit es sich um diagnostische, Lehr- und Forschungseinrichtungen im Sinne des § 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a des Tierische NebenprodukteBeseitigungsgesetzes handelt, und nach § 14 Abs. 1 Nr. 8 und § 14 Abs. 2 Nr. 5 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes, das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit, soweit es die Zulassung und Überwachung nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 betrifft, sowie die Kreisordnungsbehörde in den übrigen Fällen. § 10 (Außerkrafttreten) § 11 (Inkrafttreten) 180. Erg.