Innungszeitung - idk Hannover
Transcription
Innungszeitung - idk Hannover
10. Jahrgang · Ausgabe 4 · September 2014 Innungszeitung in Kooperation mit den Innungen Meppen und Peine Innungen des Kfz-Technikerhandwerks Niedersachsen-Mitte und Osnabrück Die 4. Old- / Youngtimerausfahrt der IDKs war ein voller Erfolg Wir haben den Wetterbericht vor Beginn der Oldund Youngtimerausfahrt mit Bangen beobachtet. Als der Tag der Ausfahrt endlich anbrach, schien uns die Sonne ins Gesicht. Die 4. Ausfahrt war ein voller Erfolg. So haben sich in diesem Jahr 54 Teilnehmer mit 30 Fahrzeugen zu unserer Ausfahrt angemeldet. Zum Frühstück haben wir uns im Autohaus Depping getroffen. Frau Depping begrüßte uns mit einem reichhaltigen und liebevoll angerichteten Buffet. Im herrlichen Sonnenschein ging es weiter zum Wasserschloss Hülsede. Hier haben es uns die Eigentümer des Wasserschlosses, die Familie Bronsarth, ermöglicht, den privaten Schlossgarten zu besichtigen. Über den Nienstedter Pass und rund um den Deister ging es weiter zum Klosterstollen in Barsinghausen. Nach einem kleinen Imbiss wurden wir eingekleidet und konnten in den Stollen untertage mit der Bahn einfahren. Hier wurde uns ca. 1 Stunde lebhaft erklärt, wie seiner- zeit die Steinkohle vor Ort abgebaut wurde. Dabei wurden die Original Arbeitsgeräte in Aktion (Lautstärke) vorgeführt. Niedersachsen-Mitte Osnabrück Zum Abschluss der Tour haben wir uns mit den Golfern im Golfclub Hannover zum gemeinsamen Grillen getroffen. Jetzt hatten alle Teilnehmer beider Gruppen die „Wahl der Qual“, die vier schönsten Oldtimer zu prämieren. Den vierten Platz belegte David Biester mit seinem Ford 100 Pickup (Bj 1952). Der dritte Platz ging an Walter Schweimler, der mit einem alten Jaguar XK 140 (Bj. 1957) angetreten war. Herr Hackerott mit seinem BMW 501 Barockengel (Bj. 1957) wurde auf den zweiten Platz gewählt. Mit Abstand die meisten Stimmen erzielte jedoch der Jaguar XK 120 (Bj: 1954) von Herrn Schwieger. Mitgliederservice Arbeitssicherheit Technik Berufsausbildung Die Teilnehmer der Old-/Youngtimerausfahrt sind sich einig: Im nächsten Jahr sind alle wieder dabei. Recht Sonstiges Termine 15. Okt. 2014 - Seminar Unfallschaden, Osnabrück Bezirksversammlungen 10. Nov. 2014 - Osnabrück, Parkhotel 11. Nov. 2014 - Meppen, Haus des Handwerks 12 .Nov. 2014 - Hannover, FBZ 13. Nov. 2014 - Nienburg, Potpourri am Wall 18. Nov. 2014 - Syke-Diepholz-Sulingen, Hotel zur Börse 19. Nov. 2014 - Neustadt, Perl in Otternhagen 20. Nov. 2014 - Hameln, Am Klüt-Turm E-Mail: [email protected] [email protected] www.idk-hannover.de www.idk-osnabrueck.de Niedersachsen-Mitte Osnabrück Innungen des Kfz-Technikerhandwerks Niedersachsen-Mitte und Osnabrück -2- Innungen des Kfz-Technikerhandwerks Niedersachsen-Mitte und Osnabrück Niedersachsen-Mitte Osnabrück Platz 1 bei der Wahl des schönsten Oldtimer des Tages erzielte der Jaguar XK 120 Baujahr 1954, der sich im Besitz von Jürgen Schwieger befindet. Platz 2 erreichte der BMW 501 aus dem Jahre 1957. Hier ist Heinrich Hackerott stolzer Besitzer. Auf Platz 3 gelangte Walter Schweimler, mit seinem Jaguar XK 140 - Baujahr 1957 Platz 4 wurde von David Biester aus Pattensen mit seinem Ford 100 Pickup Baujahr 1952 belegt. Seminar: Kundenorientierte und effektive Unfallschadenabwicklung „Wie holen Sie mehr für Ihre Kunden raus?!“ Seminar: Rente ab 63 Am 29.07. 2014 haben die IDKs in Garbsen ein Seminar „Rente ab 63“ durchgeführt. Herr Graubohm, Beauftragter des Versorgungswerks der KH Hannover stellte die Voraussetzung des Rentenbezuges ab 63 Jahre dar und beantwortete ausführlich die vielen Fragen der Teilnehmer zum Rentenpaket. Bei der Unfallschadenregulierung mit einem Verkehrsanwalt zusammenzuarbeiten, lohnt sich für jede Werkstatt. Durch die Zusammenarbeit mit einem Spezialisten im Verkehrsrecht kann die Werkstatt das Serviceangebot für die Kunden optimal erweitern. Das Resultat ist ein juristisch professi¬onelles Schadensmanagement für die Kunden. Dabei werden die Mitarbeiter der Werkstatt für andere Arbeitsaufgaben mehr Zeit haben. Die Verkehrsrechtsanwälte Peter Bürgel (Hannover) und Thomas Hansel (Syke) informierten über neue Tendenzen in der Rechtsprechung der Unfallschadenregulierung. Auch hier zeigte sich ein reges Interesse der Teilnehmer durch viele Diskussionen und Nachfragen, die die Referenten professionell beantworten konnten. -3- Berufsausbildung Innungen des Kfz-Technikerhandwerks Niedersachsen-Mitte und Osnabrück Strahlende Gesichter als Dank an alle Beteiligten! Guten Tag zusammen! Verabschiedungsfeiern sind immer etwas Besonderes so auch die Verabschiedung am gestrigen Tag im Autohaus Skoda Zentrum Osnabrück. Strahlende Gesichter wohin man auch blickte, die z.T. Mühe und Last der vergangenen Jahre und der Prüfung waren verschwunden und so konnten die Absolventen freudig ihre Zeugnisse entgegennehmen. Eine sehr schöne Stimmung, die durch das vom Autohaus Skoda Zentrum geschaffene wunderbare Ambiente noch verstärkt wurde! An dieser Stelle sei dem Autohaus Skoda Zentrum ein großes Danke für die Gestaltung der gestrigen Verabschiedungsfeier gesagt! Das Autohaus, vertreten in Person von Gisela und Martin Hülsmann haben mit ihrem Team eine dem Anlass entsprechende, wunderschöne Atmosphäre geschaffen! Dank allen, die den Absolventen durch die einladende Begrüßung, die Festrede, die gemeinsame Zeugnisübergabe durch IHK und HWK (ein für mich weiterhin wichtiges Zeichen!) und durch die Auszeichnung des Schulbesten (Note 1,0) und der Prüfungsbesten durch die Kfz-Innung und nicht zu vergessen die Einladung zum Sektemp- fang deutlich gemacht haben, dass sie ein wichtiges Kapitel in ihrem beruflichen Leben beendet haben und dass sie in der Automobilbranche gebraucht werden! Was könnte den Dank besser zum Ausdruck bringen als die strahlenden Gesichter der Absolventen und ihrer Angehörigen, Freunde, Ausbilder und Lehrer in die die wir gestern blicken durften! Danke für das Engagement und auf weiterhin gute Zusammenarbeit! Jürgen Meiners Fotos: Jürgen Meiners Mitgliederservice Innungen des Kfz-Technikerhandwerks Niedersachsen-Mitte und Osnabrück Licht-Test-Aktion 2014 im Oktober – Ihr jährliches Kundenbindungsinstrument Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt ist Schirmherr für den Licht-Test 2014. Der LichtTest feiert in diesem Jahr seinen 58. Geburtstag. Rund zehn Millionen Autofahrer lassen im Rahmen der Aktion jedes Jahr die Beleuchtungsanlagen ihrer Fahrzeuge überprüfen. Sind Ihre Kunden mit dabei? Die Bedeutung dieses kostenlosen Angebotes wird deutlich angesichts einer Mängelquote von rund 35 Prozent im vergangenen Jahr. Der Licht-Test ist nach wie vor eine der großen Verkehrssicherheitsaktionen in Deutschland und ein eindrucksvoller Beweis für das Engagement mittelständischer Unternehmen für die Sicherheit auf den Straßen. Laden Sie daher Ihre Kunden vom 01. bis 31. Oktober zur kostenlosen Prüfung der Beleuchtungsanlagen an Kraftfahrzeugen in Ihre Werkstatt ein. Zeitnah zur bevorstehenden kalten Jahreszeit lässt sich damit auch so manche andere kostenpflichtige Servicearbeit verbinden. Nutzen Sie die Chance, das Image der Kfz-Branche zu stärken und Ihre bestehenden Kundenkontakte aufzufrischen bzw. neue zu knüpfen. Rechtzeitig vor Beginn der Aktion senden wir Ihnen im September Ihren gemeldeten Bedarf an Beleuchtungsplaketten und zusätzlichem Aktionsmaterial Basiszinssatz zum 1. Juli 2014 erneut gesenkt Der Basiszinssatz, die Grundlage für die Berechnung des Verzugszinses, wurde zum 1. Juli 2014 von der Bundesbank erneut um 0,10 Prozentpunkte gesenkt und beträgt seither nur noch -0,73 %. Damit ergeben sich ab 1. Juli 2014 folgende Verzugszinssätze: Basiszinssatz Allgemeiner Verzugszinssatz, insbesondere wenn ein Verbraucher Schuldner ist (§ 288 Abs. 1 BGB) Verzugszinssatz, insbesondere unter Unternehmern (§ 288 Abs. 2 BGB) Verzugszinssatz bei Immobiliendarlehensverträgen (§§ 497 Abs. 1, 503 Abs. 2 BGB) -4- – 0,73 % 4,27 % 7,27 % 1,77 % Technik Innungen des Kfz-Technikerhandwerks Niedersachsen-Mitte und Osnabrück Handlungsanweisung zur Übergangsregelung für die AU an Euro 6-Fahrzeugen Die 2012 letztmalig novellierte Richtlinie zur Durchführung der Untersuchung der Abgase an Kraftfahrzeugen (AU-Richtlinie) wird aktuell überarbeitet. den kann, wurde eine zusammengefasste Handlungsanleitung als Kurzinformation erstellt. Bitte beachten Sie, dass die darin beschriebene Vorgehensweise nur bis zur verpflichtenden Verwendung der Softwareversion 5 anwendbar ist. Wird von dem anerkannten AU-Betrieb keine Aufrüstung des AU-Gerätes via kostenpflichtigem Update vorgenommen, so führt dieses zur Beschränkung der Anerkennung auf die Durchführung der AU an OBD-Fahrzeugen bis Euro 5. Noch in diesem Jahr soll die Veröffentlichung im Verkehrsblatt erfolgen. Der neue AU-Geräteleitfaden (Software- Version 5) mit geänderten Verfahren für Fahrzeuge der aktuellen Generation (Euro 6 Pkw/Euro VI-Nfz) wird voraussichtlich ab Mitte/Ende 2015 verpflichtend anzuwenden sein. Damit während der Übergangszeit an Euro 6 Fahrzeugen (Euro 6/Euro VI-Nfz) die Abgasuntersuchung zuverlässig und einheitlich mit dem in den Geräten vorhandenen Leitfaden (Software-Version 4) durchgeführt wer- Für weitere Informationen bzw. eine ausführliche Handlungsanleitung wenden Sie sich bitte an Ihre Geschäftsstelle. Neue Umweltauflagen zu Unterflur-Hebebühnen Für hydraulische Unterflur-Hebebühnen, die mit Hydrauliköl betrieben werden, gilt künftig nun ebenfalls eine Prüfpflicht. Grundlage hierfür ist eine Novellierung der „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ (AwSV) durch einen Bundesratsbeschluss im Mai. Diese wurde notwendig durch gestiegene Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, wonach in Zukunft die Dichtheit von Hebebühnen-Kassetten durch den Betreiber sichergestellt und mit Nachweisen belegt werden muss. Die Neuklassifizierung von sog. „Bio-Hydraulikölen“ als allgemein wassergefährdende Stoffe, die teilweise in Unterflur-Hebebühnen angebo- ten werden, macht künftig auch bei diesen Hebebühnen eine Dichtheitsprüfung der Kassetten notwendig. Für die Hebebühnen des Typs Aqua Lift der Herrmann AG ist diese Prüfung nicht notwendig, da hier konditioniertes Wasser anstelle von Öl Verwendung findet. Umsetzung der Prüfrichtlinie zur Scheinwerfereinstellung bei der HU ab 01.01.2015 Im Verkehrsblatt wurde die neue HU-Scheinwerferprüfrichtlinie veröffentlicht. Davon direkt betroffen sind Prüfstützpunkte (PSP) zur Durchführung von Hauptuntersuchungen bei einer Neueinrichtung/Neuanerkennung ab dem 1. Januar 2015 bzw. bereits bestehende PSP ab dem 1. Januar 2017. Eine Hauptuntersuchung kann bei Nichterfüllung ab den genannten Stichtagen von den externen Prüfingenieuren dort nicht mehr durchgeführt werden. Zusätzlich sollten für die Gewährleistung eines einheitlichen Qualitätsstandards bei der Scheinwerfereinstellung auch Betriebe ohne PSP-Anerkennung die in der Richtlinie enthal- tenen Anforderungen erfüllen bzw. im Zuge von Umbaumaßnahmen bzw. Neubauten umsetzen. Folgende wesentlichen Vorgaben wurden hierbei festgeschrieben: • Die bisher notwendige Belastung des Fahrersitzplatzes mit 75 kg entfällt bei mehrspurigen Fahrzeugen. • Die Aufstellfläche des Scheinwerfereinstellprüfgerätes (SEG) und die Aufstellfläche des Fahrzeuges müssen parallel zueinander sein. • Für beide Aufstellflächen gibt es Grenzwerte bezüglich Neigung und Unebenheit. • Es gibt unterschiedliche Toleranzwerte für Fahrzeuge über und unter 2,5 m Radstand. • Aufstellfläche und SEG sind alle 24 Monate einer Stückprüfung durch einen Sachkundigen zu unterziehen. • Am SEG muss ein Fabrikschild mit Angabe des Typs, des Herstellers und einer Baumusterfreigabe angebracht sein. Gerne helfen Ihnen die Ansprechpartner der IDKGeschäftsstellen weiter. Weiterbildungsnachweis für Berufskraftfahrer: Übergangsfrist endet am 10. September 2014 Wer gewerbliche Gütertransporte mit Fahrzeugen und Gespannen ab 3,5 t Gesamtgewicht durchführt, die nicht unter die sog. „Handwerkerregelung“ fallen, benötigt seit 10. September 2009 neben der entsprechenden Fahrerlaubnis auch den Nachweis einer Grundqualifikation sowie einer regelmäßigen Weiterbildung. Bitte beachten Sie, dass für all die Berufskraftfahrer, die unter den Bestandsschutz fallen, d.h. ihre Fahrerlaubnis der Klasse C1, C1E, C oder CE vor dem 10. September 2009 erworben haben, am 10. September 2014 die Übergangsfrist für den Weiterbildungsnachweis endet. Bis zu diesem Zeitpunkt muss die Weiterbildung – bestehend aus fünf Modulen à 7 Stunden – absolviert und zum Nachweis in den Führerschein eingetragen sein. In Anbetracht des -5- erheblichen Zeitaufwands von 35 Stunden raten wir betroffenen Betrieben dringend, noch ausstehende Weiterbildungsmaßnahmen frühzeitig in die Wege zu leiten. Bei fehlendem Nachweis kann gegen den Arbeitgeber ein Bußgeld von bis zu 20.000 Euro verhängt werden. Nähere Informationen zum Gütertransport und zur Handwerkerregelung erhalten Sie bei Ihrer IDK. Mitgliederservice Innungen des Kfz-Technikerhandwerks Niedersachsen-Mitte und Osnabrück MOTUL Deutschland GmbH Erster Ansprechpartner rund um Schmierstoffe und Dienstleistungen Das Schmierstoffgeschäft verspricht für die Werkstatt nach wie vor lukrative Zusatzerträge. Allerdings sollten die Kfz-Partner immer gründlich prüfen, mit welchem Schmierstoffproduzenten eine langfristige Zusammenarbeit am effektivsten ist. An MOTUL schätzen die Partner nicht nur die hochwertige Qualität der Produkte sowie ein umfassendes Servicekonzept, sondern auch die hohe Fachhandelstreue. MOTUL vertreibt die Produkte nicht über Tankstellen, Bau- und Supermärkte, sondern nur über das Autohaus, die Werkstatt und den Fachhandel. Nicht zuletzt dank dieses gelebten Fachhandelsprinzips liegt der Schmierstoffproduzent seit Jahren auf Platz 1 bei diversen Händlerzufriedenheitsumfragen. In Zeiten deutlich verlängerter Ölwechselintervalle und damit einhergehender Umsatz- und Ertragsverluste ist strategisches Vorgehen gefragt. Markus Volkart (30), seit 1. August 2013 MOTUL Gebietsverkaufsleiter in Teilen von NordrheinWestfalen und Niedersachsen empfiehlt daher ein aktives Nachfüllgeschäft: „Bei jedem Ölwechsel sollte die Werkstatt dem Kunden einen Liter MOTUL Ansprechpartner für die IDK Mitgliedsbetriebe für ein gewinnbringendes Schmierstoffgeschäft: Markus Volkart, MOTUL Gebietsverkaufsleiter in Teilen von Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen "Bei jedem Ölwechsel sollte die Werkstatt dem Kunden einen Liter des verwendeten Motorenöles in der praktischen Schutztasche für den Kofferraum anbieten", meint Markus Volkert. ting sowie Schulungen im Technik- und Umweltbereich. Besonders mit dem MOTUL Umweltberatungs- und Entsorgungskonzept „Das Grüne Dach“ inklusive der professionellen Energieeffizienzberatung werden die Partner in allen Umweltbelangen tatkräftig unterstützt. Großer Beliebtheit erfreut sich beispielsweise auch der MOTUL Ölberater für die sechs Kategorien Auto, Transporter, Lkw/Bus, Traktoren, Motorrad und klassische Fahrzeuge (www.oelberater.de). Über das nutzerfreundlich gestaltete Online-Tool werden sämtliche Schmierstoffempfehlungen und Füllmengen detailliert dargestellt. MOTUL Gebietsverkaufsleiter Markus Volkart: „Unsere Kunden können sowohl bei unseren Schmierstoffprodukten als auch bei unseren Services voll und ganz mit uns rechnen.“ Ertragssteigernd für den Fachhandel – praktisch für den Kunden: das MOTUL Nachfüllöl des verwendeten Motorenöles in der praktischen Schutztasche für den Kofferraum anbieten. Während der Autofahrer damit immer das richtige Öl zur Hand hat, kann die Werkstatt rund 20 bis 25 Prozent Zusatzumsatz generieren.“ Ein weiterer Garant für interessante Mehrerträge ist die professionelle Reinigung und das Wechseln von Automatikgetriebeölen, denn dadurch eröffnen sich den Fachwerkstätten und Autohäusern zusätzliche Möglichkeiten zur Kundengewinnung und zur Erhöhung des Umsatzes. Ein entsprechendes Gerät bietet der Schmierstoffproduzent an. Darüber hinaus optimiert MOTUL das Geschäft der Partner mit zahlreichen weiteren Services, wie Gerätebereitstellung, Finanzierung von Werkstattausrüstung oder Ölmarke- Erfreut sich großer Beliebtheit: der MOTUL Ölberater für sechs Kategorien -6- Fotos: Motul Innungen des Kfz-Technikerhandwerks Niedersachsen-Mitte und Osnabrück Niedersachsen-Mitte Osnabrück Rundum versorgt mit Putztüchern und Berufskleidung von MEWA Sich nie mehr um die Entsorgung verschmierter Lappen kümmern müssen und stets frische Putztücher griffbereit haben? Mitarbeiterkleidung, die sauber im Schrankfach liegt, ohne selbst dafür zu sorgen? Was hier wie von Zauberhand erledigt klingt, ist für Textil-Dienstleister MEWA tägliche Praxis. Für Putztücher, Berufs- und Schutzkleidung bietet MEWA eine umfassende Versorgung inklusive Beratung und Betreuung, bedarfsorientierter Ausstattung, zertifiziertem Schutz und zuverlässigem Service an. Sicherheits- und Umweltpflichten werden übernommen Das Prinzip „Mehrweg“ ist bei Tüchern nicht nur praktisch und ökologisch sinnvoll – es spart dem Werkstattleiter auch die Prüfung, ob verdrecktes Einwegmaterial teuer als „gefährlicher Abfall“ entsorgt werden muss. Das ist meist der Fall, wenn Öle und Fette aufgenommen wurden. Gebrauchte Mehrwegtücher hingegen sind kein Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Zwar müssen bei Transport und Wäsche von Mehrwegartikeln bestimmte Sicherheits- und Umweltpflichten eingehalten werden. „Diese lie- gen aber in der Verantwortung des Anbieters – in diesem Fall also in unserer“, erklärt Horst Hübler, Manager Vertriebskoordination bei MEWA. Er weiß, wovon er spricht: Allein in Deutschland wäscht MEWA die gebrauchten Putztücher für fast 70.000 Kunden. Darunter sind auch zahlreiche Betriebe mit weniger als drei Mitarbeitern. Service startet bereits ab einem Mitarbeiter nicht ein, sitzt aber trotzdem gut. Ob man sich für einen klassischen oder einen modernen Look entscheidet, ist letztlich Sache des persönlichen Geschmacks und der Firmenphilosophie. Kontakt: MEWA AG & Co. Vertrieb OHG, HermannGebauer-Platz 1, 31789 Hameln, Tel: 05151 – 4.016.364, Fax: 05151 – 4016.365, E-Mail: [email protected] Full-Service ist ebenfalls eine Lösung für alle, die sich und ihr Team von den lästigen Pflichten rund um die Kleiderpflege entlasten wollen. Die Größe des Betriebs spielt dabei keine Rolle. Auch Kleinstunternehmen erhalten das komplette Dienstleistungsprogramm: Der MEWA Service lohnt sich bereits ab einem Mitarbeiter. Dabei sorgt die MEWA Erfolgsformel für gern getragene Kleidung. Sie macht jede Bewegung mit, engt Gut angezogene Mitarbeiter: MEWA übernimmt Ausstattung und Pflege der Berufskleidung Fotos: MEWA Digitale Mundpropaganda - So profitiert Ihre Werkstatt von Online-Bewertungen und Social Media Für viele Kunden ist die Werkstatt-Wahl eine Frage des Vertrauens. Ihr Auto ist ihnen lieb und teuer, das möchten sie nur in gute Hände übergeben. Falls sie also noch keine Stammwerkstatt haben, hören und schauen sie sich nach dem richtigen Anbieter um. Wo? Immer häufiger online! 51,4 Millionen Bundesbürger nutzen das Internet. Laut aktuellen Studien vertrauen 64 Prozent der Deutschen den Beurteilungen anderer Nutzer im Netz. Online-Bewertungen sind eine wichtige Orientierungsgröße bei der Entscheidung für einen Service-Anbieter. Auch und gerade, wenn es um ein sensibles Thema wie das eigene Auto geht. Das gute Gefühl beim Kunden Die Grundlage für positive Online-Bewertungen Ihres Kfz-Betriebs ist eigentlich selbsterklärend: Überzeugen Sie mit einwandfreier Arbeit und gutem Service. Internet-Nutzer schreiben in erster Linie Bewertungen, wenn sie besonders gute oder besonders schlechte Erfahrungen gemacht haben. Eine Durchschnitts-Erfahrung mit einem Anbieter treibt kaum jemanden an die Tastatur. Darum sorgen Sie dafür, dass Ihre Kunden rundum zufrieden sind, wenn sie bei Ihnen vom Hof fahren. Fakt ist: Die Online-Empfehlungsgesellschaft ist überall gegenwärtig und wird sich schnell weiterentwickeln. Als Unternehmer muss man sich daher über einige Fragen Gedanken machen: Wo werde ich bewertet? Wie bewerten Nutzer? Wie reagiere ich richtig auf Bewertungen? Wie kann ich von ihnen profitieren? Meist beschäftigen sich Kfz-Werkstätten erst mit Bewertungsportalen, wenn sie – aus welchem Grund auch immer – negative Bewertungen bekommen haben. Der vernünftige Weg ist, gar nicht so lange zu warten, sondern aktiv werden und positive Bewertungen im Internet als Chance zu begreifen. Neue Kunden gewinnen und Umsätze steigern mit Bewertungen – das ist Reputation Marketing. Es verleiht Ihnen als Unternehmen und als Marke ein „Gesicht“ und eine Persönlichkeit. Mit jeder Empfehlung, jeder positiven Bewertung, jedem Link auf die Homepage und jedem Kommentar eines zufriedenen Kunden verbessern Sie Ihren Ruf – online wie offline. Gelbe Seiten und der Bewertungspartner golocal begleiten IDKMitglieder auf diesem Weg und zeigen Möglichkeiten, aus zufriedenen Kunden Fürsprecher für den eigenen Betrieb zu machen. Foto: © fotogestoeber / Fotolia -7- Professionelle Unterstützung Für Kfz-Betriebe, die bei den Themen Online-Bewertungen und Social Media Unterstützung brauchen, hat die Schlütersche verschiedene Service-Pakete im Angebot. Als Gelbe Seiten Verlag berät die Schlütersche zum Thema Reputation Marketing mit golocal. Darüber hinaus steht die Schlütersche als kompetenter Ansprechpartner für Online-Auftritt und Werbung zur Verfügung: Von Gelbe Seiten Büchern und insbesondere GelbeSeiten.de über Erstellung und Betreuung von Webseiten bis zu Suchmaschinenoptimierung und -marketing. Sie möchten eine Beratung zu diesen Themen oder haben Interesse an Online-Werbung für Ihren Betrieb? Dann wenden Sie sich gerne an das Serviceteam: Schlütersche Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG 30130 Hannover Hans-Böckler-Allee 7, 30173 Hannover Tel: 0511 8550-8100, Fax: 0511 8550-8111 [email protected] www.schluetersche.de Mitgliederservice Innungen des Kfz-Technikerhandwerks Niedersachsen-Mitte und Osnabrück Lönne und Mall – Zwei Partner, die sich ergänzen: Dienstleistungen rund um den Abscheider Gewässerschutz geht Hand in Hand Als Hersteller von Abscheideranlagen der Marke Neutra sorgt die Mall GmbH dafür, dass mineralische Leichtflüssigkeiten oder organische Fette aus dem Abwasser getrennt werden. Mall-Anlagen kommen außerdem in Fahrzeugwaschanlagen zum Einsatz, wo sie Wasch-wasser zur Kreislaufführung aufbereiten oder sie sorgen für den sicheren Umgang mit wassergefährdenden Stoffen auf WHG/LAU-Flächen. Behälter von Mall werden aus hochwertigem und dauerhaftem Stahlbeton gefertigt und sind absolut dicht. Alle Abscheideranlagen verfügen über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des DIBt und erfüllen so alle Vorgaben des Gewässerschutzes. Wenn bei der gesetzlich vorgeschriebenen Generalinspektion mit Dichtheitsprüfung Handlungsbedarf festgestellt wird, bedeutet das nicht automatisch, dass die vorhandene Abscheideranlage ersetzt werden muss. Mall bietet verschiedene Service- und Sanierungsarbeiten an, um Bestandsanlagen wieder auf den neuesten Stand zu bringen. Hierzu zählen der Austausch von Einbauteilen der Marken Neutra und Buderus, die Reparatur von undichten Schachtbauteilen, Beschichtungsarbeiten zu Reparaturzwecken oder, bei besonders starker Beschädigung von Bo- Betriebswirtschaft Die Mobile Abscheideranlage NeutraRent ist die Lösung für zeitliche begrenzte Einsätze. Sie verhindert, z.B. nach Havarien oder bei der Baustellenentwässerung, Gewässerverunreinigungen mit mineralischen Leichtflüssigkeiten. (Mall GmbH) den-, Wand- und Schachtaufbaubereichen, die Montage von vorgefertigten PEHD-Plattenelementen. Wenn eine Sanierung bei laufendem Betrieb durch-geführt werden muss, kann ein mobiler Abscheider angeschlossen werden, der bei Mall für zeitlich begrenzte Einsatzzwecke zur Verfügung steht und bundesweit geliefert bzw. abgeholt werden kann. So ist Gewässerschutz lückenlos gewährleistet. Wenn vorhandene Mängel im Prüfbericht dokumentiert wurden, übernimmt auf Wunsch eines der erfahrenen MallService-Teams die nötigen Reparaturen oder auch die komplette Sanierung der Abscheideranlage. (Mall GmbH) Innungen des Kfz-Technikerhandwerks Niedersachsen-Mitte und Osnabrück Steuern Innergemeinschaftliche Lieferungen Bereits seit 01.10.2013 gelten neue Regelungen zu den Nachweispflichten, mit deren Hilfe die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Bestimmungsland sichergestellt und Steuerhinterziehung, beispielsweise durch Karussellgeschäfte, verhindert werden soll. Nur wenn der Nachweis vorliegt, dass das Fahrzeug auch tatsächlich ins Bestimmungsland verbracht wurde, besteht Steuerfreiheit für diese Lie- ferung. Grundsätzlich kann der Nachweis der Verbringung in jeder Form erfolgen, das Gesetz sieht jedoch als Regelfall die sogenannte Gelangensbestätigung des Leistungsempfängers (Abnehmers) vor. Auch gleichwertige Bestätigungen wie beispielsweise Spediteursbescheinigungen werden, sofern alle geforderten Angaben enthalten sind, von den Finanzbehörden anerkannt. Zu beachten ist jedoch, dass die Dokumente in deutscher, englischer oder französischer Sprache vorliegen. Für Dokumente in allen weiteren Sprachen sind beglaubigte Übersetzungen notwendig. Besondere Vorsicht ist auch bei innergemeinschaftlichen Lieferungen bei Bargeldgeschäften ab 15.000 Euro geboten. Hier sind zusätzlich die Dokumentationspflichten des Geldwäschegesetzes zu beachten. Richtsätze Finanzverwaltung Die Finanzverwaltung hat die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2013 veröffentlicht. Zu Ihrer Information erhalten Sie die für unser Gewerbe relevanten Sätze. Die Richtsätze sind ein Hilfsmittel für die Finanzverwaltung, Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu prüfen und bei Abweichungen außerhalb der Spannweiten die Buchhaltungen näher zu untersuchen. Die Richtsätze sind für die einzelnen Gewerbeklassen bzw. Gewerbezweige auf Grundlage von Betriebsergebnissen zahlreicher geprüfter Unternehmen ermittelt worden. Sie gelten jedoch nicht für Großbetriebe. Vielmehr stellen sie auf die Verhältnisse eines Normalbetriebes ab. Der Normalbetrieb ist dabei ein Einzelunternehmen mit Gewinnermittlung durch Betriebsbestandsvergleich (Bilanz). -8- Die aktuellen Richtsätze stehen auf unserer Internetseite unter Betriebswirtschaft/Steuern zum Download zur Verfügung. Recht Innungen des Kfz-Technikerhandwerks Niedersachsen-Mitte und Osnabrück PkwEnVKV Aktualisierte Kraftstoffpreise zur Berechnung der Energieträgerkosten Zur Berechnung der Kraftstoff- bzw. Stromkosten auf dem Pkw-Label sind die Preise für Kraftstoffe und andere Energieträger zugrunde zu legen, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie jährlich veröffentlicht werden. Die Preise wurden am 30. Juni 2014 vom Bundesministerium aktualisiert und sind spätestens ab 30. Septem- ber 2014 bei der Erstellung der Pkw-Label für alle Neuwagen, Tageszulassungen und Vorführfahrzeuge bis einschließlich 1.000 km Laufleistung zu berücksichtigen. Selbst wenn die Pkw-Label vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden, sollten diese auf entsprechende Aktualität hin überprüft werden. Pkw-Label auch für verkaufte Ausstellungsfahrzeuge Auch bereits verkaufte Ausstellungsfahrzeuge, die bis zur Auslieferung an den Kunden noch im Showroom stehen bleiben, sind zwingend mit dem Pkw-Label zu versehen. Dies geht deutlich aus § 1 PkwEnVKV hervor. Danach haben „Händler, die neue Personenkraftwagen ausstellen, zum Kauf oder Leasing anbieten oder für diese werben“, die Verbrauchswerte anzugeben. Als neue Personenkraftwagen gel- ten dabei nach § 2 PkwEnVKV alle Fahrzeuge, die „zu keinem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden“, d.h. auch Fahrzeuge, die bereits verkauft wurden und zur Auslieferung bereitstehen. Informieren Sie Ihr Verkaufspersonal unbedingt über diesen Sachverhalt und weisen Sie dieses an, das angebrachte Pkw-Label erst mit Übergabe an den Kunden zu entfernen. 2 aktuelle Urteile zur PKW Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung: „Kontrolle des Hinweises im Fahrzeug“ und „Lesbarkeit“ Das Landgericht Freiburg hatte mit Aktenzeichen 12 O 72/13 einen Fall zu entscheiden, bei dem in einer Anzeige mittig und fett gedruckt das Fahrzeugmodell und der Preis genannt wurde, während sich die Pflichtangaben zum Energieverbrauch lediglich in einem klein gedruckten Fließtext am unteren Rand der Anzeige befanden. Der Kläger, die deutsche Umwelthilfe, war der Ansicht, die Angaben seien nicht wie von der PkwEnVKV gefordert bei flüchtigem Lesen gut lesbar. Das Landgericht wies die Klage ab. Die Pflichtangaben seien inhaltlich leicht verständlich gewe- sen. Dies genüge den Anforderungen des „flüchtigen Lesens“ nach den gesetzlichen Vorgaben. In einem anderen Fall musste das OLG Stuttgart mit Aktenzeichen 2 U 139/13 entscheiden, dass die Hinweise zu den Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Werten nach der Pkw-EnVKV an allen neuen Personenkraftwagen in Ausstellungsräumen anzubringen sind und dass alles Mögliche und Zumutbare unternommen werden muss, um sicher zu stellen, dass die Hinweise auch angebracht bleiben. Das Vorbringen der Beklagten, dass Kunden die Zettel mit den Hinweisen immer wieder mitnähmen und der Bestand durch tägliche Rundgänge der Mitarbeiter kontrolliert würde, um fehlende Zettel zu ersetzen, wies das OLG Stuttgart als nicht ausreichend ab. Orientieren Sie sich bei der Gestaltung Ihrer Werbung an unseren praxisnahen Hinweisen „Abmahnsicher werben“, die Sie bei Ihrer KFZ Innung erhalten können. Sachmangelhaftung Keine Aufklärungspflicht über notwendige Regenerationsfahrten bei Dieselpartikelfilter Wenn bei einem Dieselfahrzeug, das in erster Linie für Kurzstrecken eingesetzt wird, von Zeit zu Zeit zur Regenerierung des Rußpartikelfilters lästige Überlandfahrten unternommen werden müssen, sorgt dies nicht selten für Ärger mit dem Kunden. Bereits im Jahr 2009 hat sich der Bundesgerichtshof hierzu eindeutig positioniert: Der Umstand, dass ein Fahrzeug mit Dieselpartikelfilter für die Verwendung im reinen Kurzstreckenbetrieb nur eingeschränkt geeignet sei, stelle keinen Sachmangel dar. Auch wenn der Stand der Technik hinter der Käufererwartung zurückbleibe, sei die Sache deswegen nicht mangelhaft (Urteil des BGH vom 04.03.2009, Az.: VIII ZR 160/08). Das OLG Hamm schloss sich in einem aktuellen Urteil dieser Rechtsansicht an und stellte darüber hinaus fest, dass der Fahrzeugverkäufer auch nicht seine vorvertragliche Hinweis- und Beratungspflicht verletze, wenn er den Kunden nicht vor Verkauf des Fahrzeuges gesondert über die Notwendigkeit von Regenerationsfahrten und deren spezifischen Anforderungen aufkläre. Diese Information ergäben sich schließlich in hinreichender Deutlichkeit aus dem Bedienhandbuch. Dabei spiele es auch keine Rolle, wenn dieses -9- erst bei Übergabe des Fahrzeugs ausgehändigt werde. Dies gelte im Übrigen auch, wenn der Käufer bei Vertragsschluss darauf hinweise, dass er das Fahrzeug überwiegend für Kurzstrecken nutzen wolle (Urteil des OLG Hamm vom 14.11.2013, Az.: 28 U 33/13). Fazit: Die mit der Regenerierung des Dieselpartikelfilters einhergehenden Unannehmlichkeiten berechtigen den Kunden grundsätzlich nicht zur Rückabwicklung des Kaufvertrages, da weder ein Sachmangel vorliegt noch der Verkäufer seine Aufklärungspflicht verletzt hat. Recht Innungen des Kfz-Technikerhandwerks Niedersachsen-Mitte und Osnabrück Sachmangelhaftung Erstattung der Kosten eines Privatgutachtens Der Käufer kann die zur Aufklärung der Ursachen und der Verantwortlichkeit eines Mangels von ihm verauslagten Kosten für die Erstellung eines Privatgutachtens unabhängig davon vom Verkäufer erstattet verlangen, ob der Verkäufer den Mangel verschuldet hat oder ob der Käufer anschließend tatsächlich Nacherfüllung oder Minderung verlangt. zurückzuführen sei. Unter Berufung auf dieses Gutachten begehrte der Käufer später eine Kaufpreisminderung um 30 %, die ihm von den beiden Vorinstanzen auch zugesprochen wurde. Die gleichfalls begehrte Erstattung der angefallenen Gutachterkosten wurde ihm erst vom Berufungsgericht zugesprochen und war anschließend Gegenstand des Revisionsverfahrens. Ist zwischen den Kaufvertragsparteien streitig, ob die Kaufsache einen Sachmangel im Rechtssinne aufweist, und beauftragt der Käufer daraufhin einen Privatgutachter mit der Aufklärung der Mangelursache und der Verantwortlichkeit, war lange umstritten, ob dem Käufer ein verschuldensunabhängiger Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten zusteht. Die Klärung dieser Rechtsfrage war für Käufer vor allem deshalb von Bedeutung, weil die Erstattung der Gutachterkosten im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs ein Verschulden des Verkäufers voraussetzt, dem Verkäufer aber ein Herstellerverschulden nicht zugerechnet werden kann. Der BGH entschied nunmehr, dass dem Käufer ein Anspruch aus § 439 Abs. 2 BGB zustand, da diese Norm verschuldensunabhängig auch Sachverständigenkosten erfasse, die dem Käufer entstehen, um die Ursache der Mangelerscheinungen des Kaufgegenstandes aufzufinden und auf diese Weise zur Vorbereitung eines die Nacherfüllung einschließenden Gewährleistungsanspruchs die Verantwortlichkeit für den Mangel zu klären. Das gelte auch dann, wenn der Käufer bei Vorliegen eines Sachmangels später statt Nachbesserung eine Minderung des Kaufpreises nach § 441 BGB geltend mache. In seinem Urteil vom 30.04.2014 (Az. VIII ZR 275/13) hat der BGH die strittige Rechtsfrage nunmehr zu Gunsten der Käufer entschieden. Gegenstand des Rechtsstreits war zwar kein Autokauf, sondern der Kauf von Massivholzparkett, die Ausführungen des BGH erstrecken sich aber auf das gesamte Kaufrecht und zwar unabhängig davon, ob es sich bei den Vertragsparteien um Verbraucher oder Unternehmer handelt. Dieses Massivholzparkett ließ der Käufer nach der mitgelieferten Verlegeanleitung des Hersteller von einem Schreiner ordnungsgemäß in seinem Wohnhaus verlegen. Nach der Verlegung traten am Parkett Mängel auf (u.a. Verwölbungen). Der Verkäufer sah die Ursache nach Rücksprache mit dem Hersteller in einer zu geringen Raumfeuchtigkeit, die der Käufer zu vertreten hätte, und wies die Mängelrüge des Käufers zurück. Daraufhin holte der Käufer ein Privatgutachten ein. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass die Veränderungen des Parketts auf eine im konkreten Fall ungeeignete, in der Verlegeanleitung aber als zulässig und möglich empfohlene Art der Verlegung § 439 Abs. 2 BGB regelt, dass der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeitsund Materialkosten zu tragen hat. Bereits in einer früheren Entscheidung hatte der BGH hierzu festgestellt, dass es sich bei dieser Regelung um eine eigenständige Anspruchsgrundlage handelt, welche die nach EU-Recht geforderte Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung gewährleisten soll. Außerdem hatte er bereits klar gestellt, dass die Vorschrift in zeitlicher Hinsicht voraussetzt, dass sich das Vertragsverhältnis zur Zeit der Entstehung der Aufwendungen (hier also der Gutachterkosten) im Stadium der Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 1 BGB befindet und dass solche zum Zwecke der Nacherfüllung getätigten Aufwendungen nur dann vom Verkäufer zu tragen sind, wenn tatsächlich ein Sachmangel vorliegt. Ergänzend wies er nunmehr darauf hin, dass der Wortlaut es ohne Weiteres zulasse, darunter auch die zur Klärung der Mangelursache erforderlichen Sachverständigenkosten zu fassen. Denn die- se würden mit der Zielrichtung, dem Käufer die Durchsetzung eines daran anknüpfenden Nacherfüllungsanspruchs zu ermöglichen, und damit „zum Zwecke der Nacherfüllung“ aufgewandt. Im Übrigen entspreche es auch dem Willen des Gesetzgebers, dass es sich bei § 439 Abs. 2 BGB um eine eigenständige, von einem Verschulden des Verkäufers unabhängige Anspruchsgrundlage des Käufers auf Erstattung seiner notwendigen Aufwendungen handele. Hierunter fielen auch Kosten, die für ein die Schadensursache untersuchendes und der Vorbereitung der Nachbesserung dienendes Gutachten aufgewendet würden. Auf diese Weise habe der deutsche Gesetzgeber die nach EU-Recht geforderte Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung verschuldensunabhängig gewährleisten wollen. Dem Erstattungsanspruch des Käufers habe auch nicht entgegengestanden, dass er nach der Erstellung des Gutachtens keine Nachbesserung nach § 439 Abs. 1 BGB gefordert habe, sondern auf eine Minderung des Kaufpreises nach § 441 BGB umgestiegen sei. Dieser Umstand ändere nichts daran, dass die Gutachterkosten jedenfalls zum Zeitpunkt ihrer Entstehung zumindest auch zum Zwecke der Nacherfüllung aufgewandt worden seien. Denn die Nacherfüllung sei schließlich das Gewährleistungsrecht, das den anderen Gewährleistungsansprüchen vorgeschaltet sei. Außerdem sei die Aufwendung dieser Kosten aus damaliger Sicht zur Klärung der Ursache des Mangels und seiner Zurechnung erforderlich gewesen. Ob derartige Aufwendungen anschließend tatsächlich zu einer (erfolgreichen) Nacherfüllung führten, sei für den zuvor bereits wirksam entstandenen Ersatzanspruch ohne Bedeutung. Das gelte erst recht, wenn der Verkäufer – wie im vorliegenden Rechtsstreit – das Vorliegen eines Sachmangels auch nach Vorlage des Privatgutachtens weiter bestreite und dem Käufer der Weg zur Kaufpreisminderung eröffnet werde, weil er selbst im Falle einer Fristsetzung eine Nachbesserung seitens des Verkäufers nicht erwarten konnte. Haft wegen Betrugs mit HU-Plaketten Weil er zu Unrecht Prüfplaketten für Autos vergeben hat, ist ein Prüfingenieur wegen Bestechlichkeit zu vier Jahren Gefängnis verurteilt worden. Der Mann habe zwischen Mai 2011 und März 2012 zahlreiche zum Teil erheblich mangelhafte Fahrzeuge durch die Hauptuntersuchung gewunken, so das Stuttgarter Landgericht (LG-Az.: 19 KLs 124 Js 88804/11). Der Ingenieur hätte in den entsprechenden Werkstätten keine Untersuchungen abnehmen dürfen, da sie nicht dafür ausgestattet gewesen seien. Gegen zwei mitangeklagte Nebenerwerbsautohändler wurden Bewährungsstrafen zwischen neun und zwölf Monaten verhängt. Inzwischen wird gegen einen weiteren Prüfingenieur ermittelt. Er soll mit Autoverkäufern gemeinsame Sache gemacht haben, um eigentlich schrottreife Fahrzeuge mit neuer Plakette veräußern zu können. - 10 - Ein Anfangsverdacht bestehe laut Staatsanwaltschaft, das Ermittlungsverfahren laufe. Das Verkehrsministerium Baden-Württemberg hat unterdessen reagiert: Man habe die Aufsichtsmaßnahmen noch weiter ausgebaut, unter anderem würden mehrmals jährlich verdeckte Tests sowie zahlreiche Kontrollbesuche gemacht. Außerdem will Baden-Württemberg auf Bundesebene erreichen, dass die Aufsichtsmöglichkeiten der Bundesländer verbessert werden. Recht Innungen des Kfz-Technikerhandwerks Niedersachsen-Mitte und Osnabrück Wettbewerbsrecht Fahrzeugreparatur - Abholung nach Geschäftsschluss Vielfach tritt der Fall auf, dass Kunden ihre reparierten Fahrzeuge erst nach Geschäftsschluss des KFZ Betriebs abholen können und nicht auf den Morgen des folgenden Tages warten wollen. Zu dieser Situation gilt es sich insbesondere zu folgenden Punkten Gedanken zu machen: Was passiert mit den eigenen Sicherungsrechten für die Zahlung? Sicherungsrechte der Werkstatt wie Zurückbehaltungs- oder Pfandrechte leiden meist unter der Herausgabe des Fahrzeugs, da sie an den tatsächlichen Besitz des KFZ geknüpft sind. Wie gestaltet man die Bezahlung? Der Kunde schuldet mit Abholung des Fahrzeugs die Bezahlung der Rechnung. Gibt man das Fahrzeug vorzeitig, sprich durch Selbstabholung außerhalb der Geschäftszeit heraus, so leistet der Betrieb vor und muss auf die Begleichung der Rechnung hoffen. Wie löst man das Problem der Schlüsselrückgabe? Man muss sich der Risiken bewusst sein, die die Übergabe des die Wegfahrsperre auslösenden Fahrzeugschlüssels mit sich bringt. Deponiert man diesen für den mit dem Zweitschlüssel abholenden Kunden im oder im Umkreis des Fahr- Foto: privat zeugs, so liegt darin sicherlich (auch bei ausdrücklichem Kundenwunsch) eine Pflichtverletzung, die zu Haftungsproblemen führen kann, sollte es aufgrund dieser Situation zur Entwendung des Fahrzeugs kommen. Versenden Sie daher den Schlüssel lieber getrennt vom Fahrzeug im Anschluss auf dem Postweg. Wer haftet für Schäden beim Abschleppen im Auftrag einer Straßenverkehrsbehörde? Wer als privater Abschleppunternehmer ein Fahrzeug im Auftrag einer Straßenverkehrsbehörde abschleppt, haftet nicht für Schäden, die beim Abschleppvorgang am Fahrzeug entstehen. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil vom 18. Februar 2014 entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung aus dem Jahr 1978 revidiert, die vorsah, dass der beauftragte Abschleppunternehmer für derartige Abschleppschäden zu haften habe. Entgegen damaliger Auffassung sieht der Bundesgerichtshof in seiner neuen Entscheidung keine Schutzbedürftigkeit des geschädigten Autofahrers, die eine Einbeziehung des Autofahrers in den zwischen der Behörde und dem Abschlep- punternehmer geschlossenen Vertrag rechtfertigt. Damit könne ihm auch kein vertraglicher Schadensersatz zustehen. Bei der Durchführung des Abschleppauftrages handele es sich außerdem um eine hoheitliche Aufgabe, bei der der Abschleppunternehmer als Erfüllungsgehilfe für die Straßenverkehrsbehörde tätig werde. Nach Artikel 34 Satz 1 GG hafte jedoch nicht der einzelne Bedienstete, sondern der Verwaltungsträger für Schäden, die in Ausübung der Verwaltungstätigkeit entstünden. Dies gelte auch für den Erfüllungsgehilfen, denn der Verwaltungsträger könne sich nicht der Haftung entziehen, indem er Aufgaben an private Unternehmen übertrage. Die Behörde habe deshalb für die schuldhafte Pflichtverletzung auch seines Erfüllungsgehilfen einzustehen und Schadenersatz zu leisten (Urteil des BGH vom 18.02.2014, Az.: VI ZR 383). Foto: privat Arbeitsrecht Urlaubsabgeltung Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Urlaub geht bei dessen Tod auf die Erben über / Urteil des EuGH vom 12.06.2014 (Az.: C-118/13). Stirbt der Arbeitnehmer und steht ihm zum Todeszeitpunkt noch Resturlaub zu, ist der Arbeitgeber den Erben gegenüber zur Urlaubsabgeltung verpflichtet. Eine solche Abgeltung hänge nicht davon ab, dass der verstorbene Arbeitnehmer im Vorfeld einen Antrag gestellt hat. (Entgegen BAG-Urteil vom 20. September 2011; Az.: 9 AZR 416/10) Die Entscheidung des EuGH ist schwer nachvollziehbar. In dem bereits eingangs erwähnten Urteil vom 20. September 2011 ist das Bundesarbeitsgericht (BAG) unseres Erachtens damals zu Recht zu dem Schluss gekommen, dass der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers, der im lau- fenden Arbeitsverhältnis verstirbt, untergeht. Aufgrund dessen konnte sich bisher der Urlaubsanspruch als höchstpersönlicher Anspruch auch nicht mehr in einen Urlaubsabgeltungsanspruch umwandeln, der dann deshalb von den Erben nicht geltend gemacht werden kann. Mit der nun vorliegenden Entscheidung entfernt sich der EuGH immer weiter vom eigentlichen Sinn und Zweck des Urlaubsanspruchs. - 11 - Foto: privat Recht Innungen des Kfz-Technikerhandwerks Niedersachsen-Mitte und Osnabrück Arbeitsrecht LAG Rheinland-Pfalz: Außerordentliche Kündigung bei Unterschlagung durch Autoverkäufer Unterschlägt ein angestellter Autoverkäufer Einnahmen aus einem Autoverkauf, kann dies eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen. Dies hat das Landesarbeitsgericht RheinlandPfalz in einem Fall entschieden, in welchem ein Autoverkäufer die Bareinnahme von 5.380 Euro für den Verkauf eines Gebrauchtfahrzeugs nicht an seinen Arbeitgeber weitergereicht hatte. Durch sein Handeln habe der Autoverkäufer eine derart schwere Pflichtverletzung begangen, dass das für die Fortführung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen restlos zerstört sei. In Anbetracht des beträchtlichen Geldbetrags überwiege das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Weiterbeschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers (LAG Rheinland-Pfalz 07.06.2013, 9 Sa 327/12). Ab 01.07.2014 keine Kulanz mehr bei versäumter Meldung zur Befreiung von Rentenversicherungspflicht bei Minijobs Seit 01.01.2013 sind geringfügig Beschäftigte nicht mehr automatisch von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit. Möchte der Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht befreit sein, muss er die Befreiung gegenüber dem Arbeitgeber beantragen und dieser die gewünschte Befreiung bei der Minijob- Einzugsstelle melden. Dies gilt für alle seit 01.01.2013 aufgenommenen Minijobs. Geringfügige Arbeitsverhältnisse, die bereits zuvor bestanden und deren Entgelt weiterhin maximal 400 Euro beträgt, bleiben von dieser Regelung unberührt und damit auch ohne Antrag rentenversicherungsfrei. Wird das Entgelt jedoch über die 400 Euro hinaus bis zur neuen Entgeltgrenze von 450 Euro aufgestockt, so gelten zur Beibehaltung der Rentenversicherungsfreiheit die neuen Bestimmungen, d.h. der Arbeitnehmer ist vor dem Monat der Erhöhung ab- und mit Beginn des folgenden Monats wieder anzumelden, der Arbeitnehmer muss die Befreiung von der Versicherungspflicht noch im Monat der Erhöhung beim Arbeitgeber beantragen und der Arbeitgeber muss bei der Minijobzentrale innerhalb von sechs Wochen nach Antragstellung die Befreiung melden. Ab 01.07.2014 führen versäumte Meldungen bei Entgelterhöhungen dann jedoch ausnahmslos zur Rentenversicherungspflicht. Nähere Informationen hierzu können Sie auch dem Minijob- Newsletter Nr. 01/2014 unter www.minijob-zentrale.de entnehmen, den Sie im Archiv der Newsletter finden können. Sie finden auf dieser Internetseite auch eine Mustererklärung für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Da gerade bei Aufstockungsfällen - offensichtlich aufgrund fehlender Kenntnis - häufig die Meldungen durch die Arbeitgeber versäumt wurden, wird die Minijobzentrale bis 30.06.2014 kulanterweise auch diese Befreiungen trotz fehlender Meldung akzeptieren – jedoch nur, wenn der fristgerechte Antrag des Arbeitnehmers bei den Entgeltunterlagen nachgewiesen werden kann. Eine Nachholung der versäumten Meldung ist nicht zwingend notwendig. Fazit: • Prüfen Sie Ihre Minijob- Arbeitsverhältnisse, ob die entsprechenden Anträge Ihrer Arbeitnehmer vorliegen und die Meldungen ordnungsgemäß durchgeführt wurden – auch solche, die zwischenzeitlich beendet wurden. • Dokumentieren Sie stets den Eingang der Anträge - beispielsweise durch Eingangsstempel - und hinterlegen Sie diese bei • • • Allgemeines Neue Regelungen zum Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr Seit 29. Juli 2014 ist das Gesetz zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr in Kraft. Es findet Anwendung bei allen Geschäften, die nach dem 28. Juli 2014 entstanden sind und an denen kein Verbraucher beteiligt ist. Neu sind im Wesentlichen folgende Punkte: • • • • • Der Verzugszins bei Unternehmern beträgt nicht mehr acht, sondern neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Unabhängig von der tatsächlichen Höhe des Verzugsschadens hat der Gläubiger darüber hinaus Anspruch auf Zahlung einer Schadenspauschale in Höhe von 40 Euro. Können höhere Rechtsverfolgungskosten nachgewiesen werden, ist die Pauschale auf diese anzurechnen. Vereinbarungen, die den Anspruch auf Verzugszinsen und Schadenspauschale einschränken oder ausschließen, sind unwirksam. Individuelle Vereinbarungen über Zahlungsfristen dürfen maximal 60 Tage betragen. Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine Zahlungsfrist von mehr als 30 Tagen vorsehen, gelten als unangemessen und sind daher unwirksam. Überprüfungs- und Abnahmefristen sind individualvertraglich nur bis zu maximal 30 Tagen zulässig. Entsprechende Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die mehr als 15 Tage vorsehen, gelten als unwirksam und sind deshalb unwirksam. Niedersachsen-Mitte 30827 Garbsen Osnabrück 49080 Osnabrück Redaktion: Gerhard Michalak, Anja Gross, Karen Buck Gestaltung: Gerhard Michalak Layout: Anja Gross Fotos ohne Quellennachweis: IDK Verlag+Druck: Vogel Business Media GmbH & Co.KG 97064 Würzburg [email protected] www.idk-hannover.de - 12 - [email protected] www.idk-osnabrueck.de