Innungszeitung - idk Hannover

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Innungszeitung - idk Hannover
10. Jahrgang · Ausgabe 4 · September 2014
Innungszeitung
in Kooperation
mit den Innungen
Meppen und Peine
Innungen des Kfz-Technikerhandwerks Niedersachsen-Mitte und Osnabrück
Die 4. Old- / Youngtimerausfahrt der IDKs war ein voller Erfolg
Wir haben den Wetterbericht vor Beginn der Oldund Youngtimerausfahrt mit Bangen beobachtet.
Als der Tag der Ausfahrt endlich anbrach, schien
uns die Sonne ins Gesicht.
Die 4. Ausfahrt war ein voller Erfolg. So haben sich
in diesem Jahr 54 Teilnehmer mit 30 Fahrzeugen
zu unserer Ausfahrt angemeldet. Zum Frühstück
haben wir uns im Autohaus Depping getroffen.
Frau Depping begrüßte uns mit einem reichhaltigen und liebevoll angerichteten Buffet. Im herrlichen Sonnenschein ging es weiter zum Wasserschloss Hülsede. Hier haben es uns die Eigentümer des Wasserschlosses, die Familie Bronsarth,
ermöglicht, den privaten Schlossgarten zu besichtigen. Über den Nienstedter Pass und rund
um den Deister ging es weiter zum Klosterstollen in Barsinghausen. Nach einem kleinen Imbiss
wurden wir eingekleidet und konnten in den Stollen untertage mit der Bahn einfahren. Hier wurde uns ca. 1 Stunde lebhaft erklärt, wie seiner-
zeit die Steinkohle vor Ort abgebaut wurde. Dabei
wurden die Original Arbeitsgeräte in Aktion (Lautstärke) vorgeführt.
Niedersachsen-Mitte
Osnabrück
Zum Abschluss der Tour haben wir uns mit den
Golfern im Golfclub Hannover zum gemeinsamen
Grillen getroffen. Jetzt hatten alle Teilnehmer
beider Gruppen die „Wahl der Qual“, die vier
schönsten Oldtimer zu prämieren. Den vierten
Platz belegte David Biester mit seinem Ford 100
Pickup (Bj 1952). Der dritte Platz ging an Walter
Schweimler, der mit einem alten Jaguar XK 140
(Bj. 1957) angetreten war. Herr Hackerott mit seinem BMW 501 Barockengel (Bj. 1957) wurde auf
den zweiten Platz gewählt. Mit Abstand die meisten Stimmen erzielte jedoch der Jaguar XK 120
(Bj: 1954) von Herrn Schwieger.
Mitgliederservice
Arbeitssicherheit
Technik
Berufsausbildung
Die Teilnehmer der Old-/Youngtimerausfahrt sind
sich einig: Im nächsten Jahr sind alle wieder dabei.
Recht
Sonstiges
Termine
15. Okt. 2014 - Seminar Unfallschaden, Osnabrück
Bezirksversammlungen
10. Nov. 2014 - Osnabrück, Parkhotel
11. Nov. 2014 - Meppen, Haus des Handwerks
12 .Nov. 2014 - Hannover, FBZ
13. Nov. 2014 - Nienburg, Potpourri am Wall
18. Nov. 2014 - Syke-Diepholz-Sulingen,
Hotel zur Börse
19. Nov. 2014 - Neustadt, Perl in Otternhagen
20. Nov. 2014 - Hameln, Am Klüt-Turm
E-Mail: [email protected]
[email protected]
www.idk-hannover.de
www.idk-osnabrueck.de
Niedersachsen-Mitte
Osnabrück
Innungen des Kfz-Technikerhandwerks Niedersachsen-Mitte und Osnabrück
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Innungen des Kfz-Technikerhandwerks Niedersachsen-Mitte und Osnabrück
Niedersachsen-Mitte
Osnabrück
Platz 1 bei der Wahl des schönsten Oldtimer des
Tages erzielte der Jaguar XK 120 Baujahr 1954,
der sich im Besitz von Jürgen Schwieger befindet.
Platz 2 erreichte der BMW 501 aus dem Jahre
1957. Hier ist Heinrich Hackerott stolzer Besitzer.
Auf Platz 3 gelangte Walter Schweimler, mit seinem Jaguar XK 140 - Baujahr 1957
Platz 4 wurde von David Biester aus Pattensen
mit seinem Ford 100 Pickup Baujahr 1952 belegt.
Seminar: Kundenorientierte und effektive Unfallschadenabwicklung
„Wie holen Sie mehr für Ihre Kunden raus?!“
Seminar: Rente ab 63
Am 29.07. 2014 haben die IDKs in Garbsen ein
Seminar „Rente ab 63“ durchgeführt. Herr Graubohm, Beauftragter des Versorgungswerks der
KH Hannover stellte die Voraussetzung des Rentenbezuges ab 63 Jahre dar und beantwortete
ausführlich die vielen Fragen der Teilnehmer zum
Rentenpaket.
Bei der Unfallschadenregulierung mit einem Verkehrsanwalt zusammenzuarbeiten, lohnt sich für
jede Werkstatt. Durch die Zusammenarbeit mit
einem Spezialisten im Verkehrsrecht kann die
Werkstatt das Serviceangebot für die Kunden optimal erweitern. Das Resultat ist ein juristisch
professi¬onelles Schadensmanagement für die
Kunden. Dabei werden die Mitarbeiter der Werkstatt für andere Arbeitsaufgaben mehr Zeit haben.
Die Verkehrsrechtsanwälte Peter Bürgel (Hannover) und Thomas Hansel (Syke) informierten über
neue Tendenzen in der Rechtsprechung der Unfallschadenregulierung. Auch hier zeigte sich ein
reges Interesse der Teilnehmer durch viele Diskussionen und Nachfragen, die die Referenten
professionell beantworten konnten.
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Berufsausbildung
Innungen des Kfz-Technikerhandwerks Niedersachsen-Mitte und Osnabrück
Strahlende Gesichter als Dank an alle Beteiligten!
Guten Tag zusammen!
Verabschiedungsfeiern sind immer etwas Besonderes so auch die Verabschiedung am gestrigen
Tag im Autohaus Skoda Zentrum Osnabrück.
Strahlende Gesichter wohin man auch blickte, die
z.T. Mühe und Last der vergangenen Jahre und
der Prüfung waren verschwunden und so konnten die Absolventen freudig ihre Zeugnisse entgegennehmen.
Eine sehr schöne Stimmung, die durch das vom
Autohaus Skoda Zentrum geschaffene wunderbare Ambiente noch verstärkt wurde!
An dieser Stelle sei dem Autohaus Skoda Zentrum
ein großes Danke für die Gestaltung der gestrigen
Verabschiedungsfeier gesagt!
Das Autohaus, vertreten in Person von Gisela und
Martin Hülsmann haben mit ihrem Team eine dem
Anlass entsprechende, wunderschöne Atmosphäre geschaffen!
Dank allen, die den Absolventen durch die einladende Begrüßung, die Festrede, die gemeinsame Zeugnisübergabe durch IHK und HWK (ein
für mich weiterhin wichtiges Zeichen!) und durch
die Auszeichnung des Schulbesten (Note 1,0) und
der Prüfungsbesten durch die Kfz-Innung und
nicht zu vergessen die Einladung zum Sektemp-
fang deutlich gemacht haben, dass sie ein wichtiges Kapitel in ihrem beruflichen Leben beendet
haben und dass sie in der Automobilbranche gebraucht werden!
Was könnte den Dank besser zum Ausdruck bringen als die strahlenden Gesichter der Absolventen und ihrer Angehörigen, Freunde, Ausbilder
und Lehrer in die die wir gestern blicken durften!
Danke für das Engagement und auf weiterhin gute Zusammenarbeit!
Jürgen Meiners
Fotos: Jürgen Meiners
Mitgliederservice
Innungen des Kfz-Technikerhandwerks Niedersachsen-Mitte und Osnabrück
Licht-Test-Aktion 2014 im Oktober – Ihr jährliches Kundenbindungsinstrument
Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt ist
Schirmherr für den Licht-Test 2014. Der LichtTest feiert in diesem Jahr seinen 58. Geburtstag.
Rund zehn Millionen Autofahrer lassen im Rahmen der Aktion jedes Jahr die Beleuchtungsanlagen ihrer Fahrzeuge überprüfen. Sind Ihre Kunden mit dabei? Die Bedeutung dieses kostenlosen Angebotes wird deutlich angesichts einer Mängelquote von rund 35 Prozent im vergangenen Jahr. Der Licht-Test ist nach wie vor
eine der großen Verkehrssicherheitsaktionen in
Deutschland und ein eindrucksvoller Beweis für
das Engagement mittelständischer Unternehmen
für die Sicherheit auf den Straßen. Laden Sie daher Ihre Kunden vom 01. bis 31. Oktober zur kostenlosen Prüfung der Beleuchtungsanlagen an
Kraftfahrzeugen in Ihre Werkstatt ein. Zeitnah zur
bevorstehenden kalten Jahreszeit lässt sich damit auch so manche andere kostenpflichtige Servicearbeit verbinden. Nutzen Sie die Chance, das
Image der Kfz-Branche zu stärken und Ihre bestehenden Kundenkontakte aufzufrischen bzw.
neue zu knüpfen. Rechtzeitig vor Beginn der Aktion senden wir Ihnen im September Ihren gemeldeten Bedarf an Beleuchtungsplaketten und zusätzlichem Aktionsmaterial
Basiszinssatz zum 1. Juli 2014 erneut gesenkt
Der Basiszinssatz, die Grundlage für die Berechnung des Verzugszinses, wurde zum 1. Juli 2014
von der Bundesbank erneut um 0,10 Prozentpunkte gesenkt und beträgt seither nur noch
-0,73 %.
Damit ergeben sich ab 1. Juli 2014 folgende Verzugszinssätze:
Basiszinssatz
Allgemeiner Verzugszinssatz, insbesondere wenn ein Verbraucher Schuldner ist
(§ 288 Abs. 1 BGB)
Verzugszinssatz, insbesondere unter Unternehmern (§ 288 Abs. 2 BGB)
Verzugszinssatz bei Immobiliendarlehensverträgen
(§§ 497 Abs. 1, 503 Abs. 2 BGB)
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– 0,73 %
4,27 %
7,27 %
1,77 %
Technik
Innungen des Kfz-Technikerhandwerks Niedersachsen-Mitte und Osnabrück
Handlungsanweisung zur Übergangsregelung für die AU an Euro 6-Fahrzeugen
Die 2012 letztmalig novellierte Richtlinie zur
Durchführung der Untersuchung der Abgase an
Kraftfahrzeugen (AU-Richtlinie) wird aktuell überarbeitet.
den kann, wurde eine zusammengefasste Handlungsanleitung als Kurzinformation erstellt.
Bitte beachten Sie, dass die darin beschriebene
Vorgehensweise nur bis zur verpflichtenden Verwendung der Softwareversion 5 anwendbar ist.
Wird von dem anerkannten AU-Betrieb keine Aufrüstung des AU-Gerätes via kostenpflichtigem Update vorgenommen, so führt dieses zur Beschränkung der Anerkennung auf die Durchführung der
AU an OBD-Fahrzeugen bis Euro 5.
Noch in diesem Jahr soll die Veröffentlichung im
Verkehrsblatt erfolgen.
Der neue AU-Geräteleitfaden (Software- Version
5) mit geänderten Verfahren für Fahrzeuge der
aktuellen Generation (Euro 6 Pkw/Euro VI-Nfz)
wird voraussichtlich ab Mitte/Ende 2015 verpflichtend anzuwenden sein. Damit während der
Übergangszeit an Euro 6 Fahrzeugen (Euro 6/Euro VI-Nfz) die Abgasuntersuchung zuverlässig und
einheitlich mit dem in den Geräten vorhandenen
Leitfaden (Software-Version 4) durchgeführt wer-
Für weitere Informationen bzw. eine ausführliche
Handlungsanleitung wenden Sie sich bitte an Ihre Geschäftsstelle.
Neue Umweltauflagen zu Unterflur-Hebebühnen
Für hydraulische Unterflur-Hebebühnen, die mit
Hydrauliköl betrieben werden, gilt künftig nun
ebenfalls eine Prüfpflicht.
Grundlage hierfür ist eine Novellierung der „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ (AwSV) durch einen Bundesratsbeschluss im Mai. Diese wurde notwendig
durch gestiegene Anforderungen zum Umgang
mit wassergefährdenden Stoffen, wonach in Zukunft die Dichtheit von Hebebühnen-Kassetten
durch den Betreiber sichergestellt und mit Nachweisen belegt werden muss.
Die Neuklassifizierung von sog. „Bio-Hydraulikölen“ als allgemein wassergefährdende Stoffe,
die teilweise in Unterflur-Hebebühnen angebo-
ten werden, macht künftig auch bei diesen Hebebühnen eine Dichtheitsprüfung der Kassetten
notwendig.
Für die Hebebühnen des Typs Aqua Lift der Herrmann AG ist diese Prüfung nicht notwendig, da
hier konditioniertes Wasser anstelle von Öl Verwendung findet.
Umsetzung der Prüfrichtlinie zur Scheinwerfereinstellung bei der HU ab 01.01.2015
Im Verkehrsblatt wurde die neue HU-Scheinwerferprüfrichtlinie veröffentlicht.
Davon direkt betroffen sind Prüfstützpunkte (PSP)
zur Durchführung von Hauptuntersuchungen bei
einer Neueinrichtung/Neuanerkennung ab dem
1. Januar 2015 bzw. bereits bestehende PSP ab
dem 1. Januar 2017.
Eine Hauptuntersuchung kann bei Nichterfüllung
ab den genannten Stichtagen von den externen
Prüfingenieuren dort nicht mehr durchgeführt
werden. Zusätzlich sollten für die Gewährleistung eines einheitlichen Qualitätsstandards bei
der Scheinwerfereinstellung auch Betriebe ohne PSP-Anerkennung die in der Richtlinie enthal-
tenen Anforderungen erfüllen bzw. im Zuge von
Umbaumaßnahmen bzw. Neubauten umsetzen.
Folgende wesentlichen Vorgaben wurden hierbei
festgeschrieben:
• Die bisher notwendige Belastung des Fahrersitzplatzes mit 75 kg entfällt bei mehrspurigen Fahrzeugen.
• Die Aufstellfläche des Scheinwerfereinstellprüfgerätes (SEG) und die Aufstellfläche
des Fahrzeuges müssen parallel zueinander sein.
• Für beide Aufstellflächen gibt es Grenzwerte
bezüglich Neigung und Unebenheit.
• Es gibt unterschiedliche Toleranzwerte für
Fahrzeuge über und unter 2,5 m Radstand.
•
Aufstellfläche und SEG sind alle 24 Monate
einer Stückprüfung durch einen Sachkundigen zu unterziehen.
• Am SEG muss ein Fabrikschild mit Angabe
des Typs, des Herstellers und einer Baumusterfreigabe angebracht sein.
Gerne helfen Ihnen die Ansprechpartner der IDKGeschäftsstellen weiter.
Weiterbildungsnachweis für Berufskraftfahrer: Übergangsfrist endet am 10. September 2014
Wer gewerbliche Gütertransporte mit Fahrzeugen
und Gespannen ab 3,5 t Gesamtgewicht durchführt, die nicht unter die sog. „Handwerkerregelung“ fallen, benötigt seit 10. September 2009 neben der entsprechenden Fahrerlaubnis auch den
Nachweis einer Grundqualifikation sowie einer
regelmäßigen Weiterbildung. Bitte beachten Sie,
dass für all die Berufskraftfahrer, die unter den
Bestandsschutz fallen, d.h. ihre Fahrerlaubnis der
Klasse C1, C1E, C oder CE vor dem 10. September
2009 erworben haben, am 10. September 2014
die Übergangsfrist für den Weiterbildungsnachweis endet. Bis zu diesem Zeitpunkt muss die
Weiterbildung – bestehend aus fünf Modulen à 7
Stunden – absolviert und zum Nachweis in den
Führerschein eingetragen sein. In Anbetracht des
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erheblichen Zeitaufwands von 35 Stunden raten
wir betroffenen Betrieben dringend, noch ausstehende Weiterbildungsmaßnahmen frühzeitig
in die Wege zu leiten. Bei fehlendem Nachweis
kann gegen den Arbeitgeber ein Bußgeld von bis
zu 20.000 Euro verhängt werden. Nähere Informationen zum Gütertransport und zur Handwerkerregelung erhalten Sie bei Ihrer IDK.
Mitgliederservice
Innungen des Kfz-Technikerhandwerks Niedersachsen-Mitte und Osnabrück
MOTUL Deutschland GmbH
Erster Ansprechpartner rund um Schmierstoffe und Dienstleistungen
Das Schmierstoffgeschäft verspricht für die
Werkstatt nach wie vor lukrative Zusatzerträge.
Allerdings sollten die Kfz-Partner immer gründlich prüfen, mit welchem Schmierstoffproduzenten eine langfristige Zusammenarbeit am effektivsten ist. An MOTUL schätzen die Partner
nicht nur die hochwertige Qualität der Produkte
sowie ein umfassendes Servicekonzept, sondern
auch die hohe Fachhandelstreue. MOTUL vertreibt
die Produkte nicht über Tankstellen, Bau- und Supermärkte, sondern nur über das Autohaus, die
Werkstatt und den Fachhandel. Nicht zuletzt dank
dieses gelebten Fachhandelsprinzips liegt der
Schmierstoffproduzent seit Jahren auf Platz 1 bei
diversen Händlerzufriedenheitsumfragen.
In Zeiten deutlich verlängerter Ölwechselintervalle und damit einhergehender Umsatz- und Ertragsverluste ist strategisches Vorgehen gefragt.
Markus Volkart (30), seit 1. August 2013 MOTUL
Gebietsverkaufsleiter in Teilen von NordrheinWestfalen und Niedersachsen empfiehlt daher
ein aktives Nachfüllgeschäft: „Bei jedem Ölwechsel sollte die Werkstatt dem Kunden einen Liter
MOTUL Ansprechpartner für die IDK Mitgliedsbetriebe
für ein gewinnbringendes Schmierstoffgeschäft: Markus
Volkart, MOTUL Gebietsverkaufsleiter in Teilen von Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen
"Bei jedem Ölwechsel sollte die Werkstatt dem
Kunden einen Liter des verwendeten Motorenöles in der praktischen Schutztasche für den
Kofferraum anbieten", meint Markus Volkert.
ting sowie Schulungen im Technik- und Umweltbereich. Besonders mit dem MOTUL Umweltberatungs- und Entsorgungskonzept „Das Grüne
Dach“ inklusive der professionellen Energieeffizienzberatung werden die Partner in allen Umweltbelangen tatkräftig unterstützt. Großer Beliebtheit
erfreut sich beispielsweise auch der MOTUL Ölberater für die sechs Kategorien Auto, Transporter, Lkw/Bus, Traktoren, Motorrad und klassische
Fahrzeuge (www.oelberater.de). Über das nutzerfreundlich gestaltete Online-Tool werden sämtliche Schmierstoffempfehlungen und Füllmengen
detailliert dargestellt. MOTUL Gebietsverkaufsleiter Markus Volkart: „Unsere Kunden können sowohl bei unseren Schmierstoffprodukten als auch
bei unseren Services voll und ganz mit uns rechnen.“
Ertragssteigernd für den Fachhandel –
praktisch für den Kunden: das MOTUL Nachfüllöl
des verwendeten Motorenöles in der praktischen
Schutztasche für den Kofferraum anbieten. Während der Autofahrer damit immer das richtige Öl
zur Hand hat, kann die Werkstatt rund 20 bis 25
Prozent Zusatzumsatz generieren.“
Ein weiterer Garant für interessante Mehrerträge
ist die professionelle Reinigung und das Wechseln von Automatikgetriebeölen, denn dadurch
eröffnen sich den Fachwerkstätten und Autohäusern zusätzliche Möglichkeiten zur Kundengewinnung und zur Erhöhung des Umsatzes. Ein
entsprechendes Gerät bietet der Schmierstoffproduzent an. Darüber hinaus optimiert MOTUL
das Geschäft der Partner mit zahlreichen weiteren Services, wie Gerätebereitstellung, Finanzierung von Werkstattausrüstung oder Ölmarke-
Erfreut sich großer Beliebtheit: der MOTUL Ölberater für sechs Kategorien
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Fotos: Motul
Innungen des Kfz-Technikerhandwerks Niedersachsen-Mitte und Osnabrück
Niedersachsen-Mitte
Osnabrück
Rundum versorgt mit Putztüchern und Berufskleidung von MEWA
Sich nie mehr um die Entsorgung verschmierter
Lappen kümmern müssen und stets frische Putztücher griffbereit haben? Mitarbeiterkleidung, die
sauber im Schrankfach liegt, ohne selbst dafür zu
sorgen? Was hier wie von Zauberhand erledigt
klingt, ist für Textil-Dienstleister MEWA tägliche
Praxis. Für Putztücher, Berufs- und Schutzkleidung bietet MEWA eine umfassende Versorgung
inklusive Beratung und Betreuung, bedarfsorientierter Ausstattung, zertifiziertem Schutz und zuverlässigem Service an.
Sicherheits- und Umweltpflichten werden übernommen
Das Prinzip „Mehrweg“ ist bei Tüchern nicht
nur praktisch und ökologisch sinnvoll – es spart
dem Werkstattleiter auch die Prüfung, ob verdrecktes Einwegmaterial teuer als „gefährlicher
Abfall“ entsorgt werden muss. Das ist meist der
Fall, wenn Öle und Fette aufgenommen wurden. Gebrauchte Mehrwegtücher hingegen sind
kein Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Zwar müssen bei Transport und Wäsche
von Mehrwegartikeln bestimmte Sicherheits- und
Umweltpflichten eingehalten werden. „Diese lie-
gen aber in der Verantwortung des Anbieters – in
diesem Fall also in unserer“, erklärt Horst Hübler, Manager Vertriebskoordination bei MEWA. Er
weiß, wovon er spricht: Allein in Deutschland wäscht MEWA die gebrauchten Putztücher für fast
70.000 Kunden. Darunter sind auch zahlreiche
Betriebe mit weniger als drei Mitarbeitern.
Service startet bereits ab einem Mitarbeiter
nicht ein, sitzt aber trotzdem gut. Ob man sich für
einen klassischen oder einen modernen Look entscheidet, ist letztlich Sache des persönlichen Geschmacks und der Firmenphilosophie.
Kontakt: MEWA AG & Co. Vertrieb OHG, HermannGebauer-Platz 1, 31789 Hameln,
Tel: 05151 – 4.016.364, Fax: 05151 – 4016.365,
E-Mail: [email protected]
Full-Service ist ebenfalls eine Lösung für alle, die
sich und ihr Team von den lästigen Pflichten rund
um die Kleiderpflege entlasten wollen. Die Größe
des Betriebs spielt dabei keine Rolle.
Auch Kleinst­unternehmen erhalten das komplette Dienstleistungsprogramm: Der MEWA Service lohnt sich bereits ab einem Mitarbeiter. Dabei
sorgt die MEWA Erfolgsformel für gern getragene
Kleidung. Sie macht jede Bewegung mit, engt
Gut angezogene Mitarbeiter: MEWA übernimmt Ausstattung
und Pflege der Berufskleidung
Fotos: MEWA
Digitale Mundpropaganda - So profitiert Ihre Werkstatt von Online-Bewertungen und Social Media
Für viele Kunden ist die Werkstatt-Wahl eine Frage des Vertrauens. Ihr Auto ist ihnen lieb und teuer, das möchten sie nur in gute Hände übergeben.
Falls sie also noch keine Stammwerkstatt haben,
hören und schauen sie sich nach dem richtigen
Anbieter um. Wo? Immer häufiger online!
51,4 Millionen Bundesbürger nutzen das Internet.
Laut aktuellen Studien vertrauen 64 Prozent der
Deutschen den Beurteilungen anderer Nutzer im
Netz. Online-Bewertungen sind eine wichtige Orientierungsgröße bei der Entscheidung für einen
Service-Anbieter. Auch und gerade, wenn es um
ein sensibles Thema wie das eigene Auto geht.
Das gute Gefühl beim Kunden
Die Grundlage für positive Online-Bewertungen
Ihres Kfz-Betriebs ist eigentlich selbsterklärend:
Überzeugen Sie mit einwandfreier Arbeit und
gutem Service. Internet-Nutzer schreiben in erster Linie Bewertungen, wenn sie besonders gute
oder besonders schlechte Erfahrungen gemacht
haben. Eine Durchschnitts-Erfahrung mit einem
Anbieter treibt kaum jemanden an die Tastatur.
Darum sorgen Sie dafür, dass Ihre Kunden rundum zufrieden sind, wenn sie bei Ihnen vom Hof
fahren.
Fakt ist:
Die Online-Empfehlungsgesellschaft ist überall gegenwärtig und wird sich schnell weiterentwickeln. Als Unternehmer muss man sich daher
über einige Fragen Gedanken machen: Wo werde
ich bewertet? Wie bewerten Nutzer? Wie reagiere
ich richtig auf Bewertungen? Wie kann ich von ihnen profitieren?
Meist beschäftigen sich Kfz-Werkstätten erst mit
Bewertungsportalen, wenn sie – aus welchem
Grund auch immer – negative Bewertungen bekommen haben. Der vernünftige Weg ist, gar
nicht so lange zu warten, sondern aktiv werden
und positive Bewertungen im Internet als Chance
zu begreifen. Neue Kunden gewinnen und Umsätze steigern mit Bewertungen – das ist Reputation
Marketing. Es verleiht Ihnen als Unternehmen und
als Marke ein „Gesicht“ und eine Persönlichkeit.
Mit jeder Empfehlung, jeder positiven Bewertung,
jedem Link auf die Homepage und jedem Kommentar eines zufriedenen Kunden verbessern Sie
Ihren Ruf – online wie offline. Gelbe Seiten und
der Bewertungspartner golocal begleiten IDKMitglieder auf diesem Weg und zeigen Möglichkeiten, aus zufriedenen Kunden Fürsprecher für
den eigenen Betrieb zu machen.
Foto: © fotogestoeber / Fotolia
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Professionelle Unterstützung
Für Kfz-Betriebe, die bei den Themen Online-Bewertungen und Social Media Unterstützung brauchen, hat die Schlütersche verschiedene Service-Pakete im Angebot. Als Gelbe Seiten Verlag berät die Schlütersche zum Thema Reputation Marketing mit golocal. Darüber hinaus steht
die Schlütersche als kompetenter Ansprechpartner für Online-Auftritt und Werbung zur Verfügung: Von Gelbe Seiten Büchern und insbesondere GelbeSeiten.de über Erstellung und Betreuung
von Webseiten bis zu Suchmaschinenoptimierung
und -marketing.
Sie möchten eine Beratung zu diesen Themen
oder haben Interesse an Online-Werbung für Ihren Betrieb? Dann wenden Sie sich gerne an das
Serviceteam:
Schlütersche Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
30130 Hannover
Hans-Böckler-Allee 7, 30173 Hannover
Tel: 0511 8550-8100, Fax: 0511 8550-8111
[email protected]
www.schluetersche.de
Mitgliederservice
Innungen des Kfz-Technikerhandwerks Niedersachsen-Mitte und Osnabrück
Lönne und Mall – Zwei Partner, die sich ergänzen: Dienstleistungen rund um den Abscheider
Gewässerschutz geht Hand in Hand
Als Hersteller von Abscheideranlagen der Marke
Neutra sorgt die Mall GmbH dafür, dass mineralische Leichtflüssigkeiten oder organische Fette
aus dem Abwasser getrennt werden. Mall-Anlagen kommen außerdem in Fahrzeugwaschanlagen zum Einsatz, wo sie Wasch-wasser zur Kreislaufführung aufbereiten oder sie sorgen für den sicheren Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
auf WHG/LAU-Flächen. Behälter von Mall werden
aus hochwertigem und dauerhaftem Stahlbeton
gefertigt und sind absolut dicht. Alle Abscheideranlagen verfügen über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des DIBt und erfüllen so alle
Vorgaben des Gewässerschutzes.
Wenn bei der gesetzlich vorgeschriebenen Generalinspektion mit Dichtheitsprüfung Handlungsbedarf festgestellt wird, bedeutet das nicht automatisch, dass die vorhandene Abscheideranlage ersetzt werden muss. Mall bietet verschiedene Service- und Sanierungsarbeiten an, um
Bestandsanlagen wieder auf den neuesten Stand
zu bringen. Hierzu zählen der Austausch von Einbauteilen der Marken Neutra und Buderus, die
Reparatur von undichten Schachtbauteilen, Beschichtungsarbeiten zu Reparaturzwecken oder,
bei besonders starker Beschädigung von Bo-
Betriebswirtschaft
Die Mobile Abscheideranlage NeutraRent ist die Lösung für
zeitliche begrenzte Einsätze. Sie verhindert, z.B. nach Havarien oder bei der Baustellenentwässerung, Gewässerverunreinigungen mit mineralischen Leichtflüssigkeiten. (Mall
GmbH)
den-, Wand- und Schachtaufbaubereichen, die
Montage von vorgefertigten PEHD-Plattenelementen. Wenn eine Sanierung bei laufendem Betrieb durch-geführt werden muss, kann ein mobiler Abscheider angeschlossen werden, der bei
Mall für zeitlich begrenzte Einsatzzwecke zur Verfügung steht und bundesweit geliefert bzw. abgeholt werden kann. So ist Gewässerschutz lückenlos gewährleistet.
Wenn vorhandene Mängel im Prüfbericht dokumentiert
wurden, übernimmt auf Wunsch eines der erfahrenen MallService-Teams die nötigen Reparaturen oder auch die komplette Sanierung der Abscheideranlage. (Mall GmbH)
Innungen des Kfz-Technikerhandwerks Niedersachsen-Mitte und Osnabrück
Steuern
Innergemeinschaftliche Lieferungen
Bereits seit 01.10.2013 gelten neue Regelungen
zu den Nachweispflichten, mit deren Hilfe die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs
im Bestimmungsland sichergestellt und Steuerhinterziehung, beispielsweise durch Karussellgeschäfte, verhindert werden soll.
Nur wenn der Nachweis vorliegt, dass das Fahrzeug auch tatsächlich ins Bestimmungsland verbracht wurde, besteht Steuerfreiheit für diese Lie-
ferung. Grundsätzlich kann der Nachweis der Verbringung in jeder Form erfolgen, das Gesetz sieht
jedoch als Regelfall die sogenannte Gelangensbestätigung des Leistungsempfängers (Abnehmers) vor.
Auch gleichwertige Bestätigungen wie beispielsweise Spediteursbescheinigungen werden, sofern alle geforderten Angaben enthalten sind, von
den Finanzbehörden anerkannt.
Zu beachten ist jedoch, dass die Dokumente in
deutscher, englischer oder französischer Sprache
vorliegen. Für Dokumente in allen weiteren Sprachen sind beglaubigte Übersetzungen notwendig. Besondere Vorsicht ist auch bei innergemeinschaftlichen Lieferungen bei Bargeldgeschäften
ab 15.000 Euro geboten.
Hier sind zusätzlich die Dokumentationspflichten
des Geldwäschegesetzes zu beachten.
Richtsätze Finanzverwaltung
Die Finanzverwaltung hat die Richtsatzsammlung
für das Kalenderjahr 2013 veröffentlicht. Zu Ihrer
Information erhalten Sie die für unser Gewerbe
relevanten Sätze.
Die Richtsätze sind ein Hilfsmittel für die Finanzverwaltung, Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu prüfen und bei Abweichungen außerhalb der Spannweiten die Buchhaltungen näher zu untersuchen.
Die Richtsätze sind für die einzelnen Gewerbeklassen bzw. Gewerbezweige auf Grundlage von
Betriebsergebnissen zahlreicher geprüfter Unternehmen ermittelt worden. Sie gelten jedoch nicht
für Großbetriebe. Vielmehr stellen sie auf die Verhältnisse eines Normalbetriebes ab. Der Normalbetrieb ist dabei ein Einzelunternehmen mit Gewinnermittlung durch Betriebsbestandsvergleich
(Bilanz).
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Die aktuellen Richtsätze stehen auf unserer Internetseite unter Betriebswirtschaft/Steuern zum
Download zur Verfügung.
Recht
Innungen des Kfz-Technikerhandwerks Niedersachsen-Mitte und Osnabrück
PkwEnVKV
Aktualisierte Kraftstoffpreise zur Berechnung der Energieträgerkosten
Zur Berechnung der Kraftstoff- bzw. Stromkosten
auf dem Pkw-Label sind die Preise für Kraftstoffe
und andere Energieträger zugrunde zu legen, die
vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie jährlich veröffentlicht werden. Die Preise wurden am 30. Juni 2014 vom Bundesministerium
aktualisiert und sind spätestens ab 30. Septem-
ber 2014 bei der Erstellung der Pkw-Label für alle Neuwagen, Tageszulassungen und Vorführfahrzeuge bis einschließlich 1.000 km Laufleistung zu
berücksichtigen.
Selbst wenn die Pkw-Label vom Hersteller zur
Verfügung gestellt werden, sollten diese auf entsprechende Aktualität hin überprüft werden.
Pkw-Label auch für verkaufte Ausstellungsfahrzeuge
Auch bereits verkaufte Ausstellungsfahrzeuge,
die bis zur Auslieferung an den Kunden noch im
Showroom stehen bleiben, sind zwingend mit
dem Pkw-Label zu versehen.
Dies geht deutlich aus § 1 PkwEnVKV hervor. Danach haben „Händler, die neue Personenkraftwagen ausstellen, zum Kauf oder Leasing anbieten oder für diese werben“, die Verbrauchswerte
anzugeben. Als neue Personenkraftwagen gel-
ten dabei nach § 2 PkwEnVKV alle Fahrzeuge, die
„zu keinem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden“,
d.h. auch Fahrzeuge, die bereits verkauft wurden
und zur Auslieferung bereitstehen.
Informieren Sie Ihr Verkaufspersonal unbedingt
über diesen Sachverhalt und weisen Sie dieses
an, das angebrachte Pkw-Label erst mit Übergabe an den Kunden zu entfernen.
2 aktuelle Urteile zur PKW Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung: „Kontrolle des Hinweises im Fahrzeug“ und
„Lesbarkeit“
Das Landgericht Freiburg hatte mit Aktenzeichen 12 O 72/13 einen Fall zu entscheiden, bei
dem in einer Anzeige mittig und fett gedruckt
das Fahrzeugmodell und der Preis genannt wurde, während sich die Pflichtangaben zum Energieverbrauch lediglich in einem klein gedruckten
Fließtext am unteren Rand der Anzeige befanden.
Der Kläger, die deutsche Umwelthilfe, war der Ansicht, die Angaben seien nicht wie von der PkwEnVKV gefordert bei flüchtigem Lesen gut lesbar.
Das Landgericht wies die Klage ab. Die Pflichtangaben seien inhaltlich leicht verständlich gewe-
sen. Dies genüge den Anforderungen des „flüchtigen Lesens“ nach den gesetzlichen Vorgaben.
In einem anderen Fall musste das OLG Stuttgart
mit Aktenzeichen 2 U 139/13 entscheiden, dass
die Hinweise zu den Kraftstoffverbrauchs- und
CO2-Werten nach der Pkw-EnVKV an allen neuen
Personenkraftwagen in Ausstellungsräumen anzubringen sind und dass alles Mögliche und Zumutbare unternommen werden muss, um sicher
zu stellen, dass die Hinweise auch angebracht
bleiben.
Das Vorbringen der Beklagten, dass Kunden die
Zettel mit den Hinweisen immer wieder mitnähmen und der Bestand durch tägliche Rundgänge
der Mitarbeiter kontrolliert würde, um fehlende
Zettel zu ersetzen, wies das OLG Stuttgart als
nicht ausreichend ab.
Orientieren Sie sich bei der Gestaltung Ihrer Werbung an unseren praxisnahen Hinweisen „Abmahnsicher werben“, die Sie bei Ihrer KFZ Innung
erhalten können.
Sachmangelhaftung
Keine Aufklärungspflicht über notwendige Regenerationsfahrten bei Dieselpartikelfilter
Wenn bei einem Dieselfahrzeug, das in erster Linie für Kurzstrecken eingesetzt wird, von Zeit zu
Zeit zur Regenerierung des Rußpartikelfilters lästige Überlandfahrten unternommen werden
müssen, sorgt dies nicht selten für Ärger mit dem
Kunden.
Bereits im Jahr 2009 hat sich der Bundesgerichtshof hierzu eindeutig positioniert: Der Umstand, dass ein Fahrzeug mit Dieselpartikelfilter
für die Verwendung im reinen Kurzstreckenbetrieb nur eingeschränkt geeignet sei, stelle keinen Sachmangel dar. Auch wenn der Stand der
Technik hinter der Käufererwartung zurückbleibe,
sei die Sache deswegen nicht mangelhaft (Urteil
des BGH vom 04.03.2009, Az.: VIII ZR 160/08).
Das OLG Hamm schloss sich in einem aktuellen
Urteil dieser Rechtsansicht an und stellte darüber hinaus fest, dass der Fahrzeugverkäufer auch
nicht seine vorvertragliche Hinweis- und Beratungspflicht verletze, wenn er den Kunden nicht
vor Verkauf des Fahrzeuges gesondert über die
Notwendigkeit von Regenerationsfahrten und deren spezifischen Anforderungen aufkläre. Diese Information ergäben sich schließlich in hinreichender Deutlichkeit aus dem Bedienhandbuch.
Dabei spiele es auch keine Rolle, wenn dieses
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erst bei Übergabe des Fahrzeugs ausgehändigt
werde. Dies gelte im Übrigen auch, wenn der Käufer bei Vertragsschluss darauf hinweise, dass er
das Fahrzeug überwiegend für Kurzstrecken nutzen wolle (Urteil des OLG Hamm vom 14.11.2013,
Az.: 28 U 33/13).
Fazit: Die mit der Regenerierung des Dieselpartikelfilters einhergehenden Unannehmlichkeiten
berechtigen den Kunden grundsätzlich nicht zur
Rückabwicklung des Kaufvertrages, da weder ein
Sachmangel vorliegt noch der Verkäufer seine
Aufklärungspflicht verletzt hat.
Recht
Innungen des Kfz-Technikerhandwerks Niedersachsen-Mitte und Osnabrück
Sachmangelhaftung
Erstattung der Kosten eines Privatgutachtens
Der Käufer kann die zur Aufklärung der Ursachen und der Verantwortlichkeit eines Mangels
von ihm verauslagten Kosten für die Erstellung
eines Privatgutachtens unabhängig davon vom
Verkäufer erstattet verlangen, ob der Verkäufer
den Mangel verschuldet hat oder ob der Käufer
anschließend tatsächlich Nacherfüllung oder
Minderung verlangt.
zurückzuführen sei. Unter Berufung auf dieses
Gutachten begehrte der Käufer später eine Kaufpreisminderung um 30 %, die ihm von den beiden Vorinstanzen auch zugesprochen wurde. Die
gleichfalls begehrte Erstattung der angefallenen
Gutachterkosten wurde ihm erst vom Berufungsgericht zugesprochen und war anschließend Gegenstand des Revisionsverfahrens.
Ist zwischen den Kaufvertragsparteien streitig, ob
die Kaufsache einen Sachmangel im Rechtssinne
aufweist, und beauftragt der Käufer daraufhin einen Privatgutachter mit der Aufklärung der Mangelursache und der Verantwortlichkeit, war lange
umstritten, ob dem Käufer ein verschuldensunabhängiger Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten zusteht. Die Klärung dieser Rechtsfrage war für Käufer vor allem deshalb von Bedeutung, weil die Erstattung der Gutachterkosten im
Rahmen eines Schadensersatzanspruchs ein Verschulden des Verkäufers voraussetzt, dem Verkäufer aber ein Herstellerverschulden nicht zugerechnet werden kann.
Der BGH entschied nunmehr, dass dem Käufer ein
Anspruch aus § 439 Abs. 2 BGB zustand, da diese Norm verschuldensunabhängig auch Sachverständigenkosten erfasse, die dem Käufer entstehen, um die Ursache der Mangelerscheinungen
des Kaufgegenstandes aufzufinden und auf diese Weise zur Vorbereitung eines die Nacherfüllung einschließenden Gewährleistungsanspruchs
die Verantwortlichkeit für den Mangel zu klären.
Das gelte auch dann, wenn der Käufer bei Vorliegen eines Sachmangels später statt Nachbesserung eine Minderung des Kaufpreises nach § 441
BGB geltend mache.
In seinem Urteil vom 30.04.2014 (Az. VIII ZR
275/13) hat der BGH die strittige Rechtsfrage
nunmehr zu Gunsten der Käufer entschieden.
Gegenstand des Rechtsstreits war zwar kein Autokauf, sondern der Kauf von Massivholzparkett, die Ausführungen des BGH erstrecken sich
aber auf das gesamte Kaufrecht und zwar unabhängig davon, ob es sich bei den Vertragsparteien um Verbraucher oder Unternehmer handelt.
Dieses Massivholzparkett ließ der Käufer nach
der mitgelieferten Verlegeanleitung des Hersteller von einem Schreiner ordnungsgemäß in seinem Wohnhaus verlegen. Nach der Verlegung traten am Parkett Mängel auf (u.a. Verwölbungen).
Der Verkäufer sah die Ursache nach Rücksprache
mit dem Hersteller in einer zu geringen Raumfeuchtigkeit, die der Käufer zu vertreten hätte,
und wies die Mängelrüge des Käufers zurück. Daraufhin holte der Käufer ein Privatgutachten ein.
Dieses kam zu dem Ergebnis, dass die Veränderungen des Parketts auf eine im konkreten Fall
ungeeignete, in der Verlegeanleitung aber als zulässig und möglich empfohlene Art der Verlegung
§ 439 Abs. 2 BGB regelt, dass der Verkäufer die
zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen
Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeitsund Materialkosten zu tragen hat.
Bereits in einer früheren Entscheidung hatte der
BGH hierzu festgestellt, dass es sich bei dieser
Regelung um eine eigenständige Anspruchsgrundlage handelt, welche die nach EU-Recht geforderte Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung gewährleisten soll.
Außerdem hatte er bereits klar gestellt, dass die
Vorschrift in zeitlicher Hinsicht voraussetzt, dass
sich das Vertragsverhältnis zur Zeit der Entstehung der Aufwendungen (hier also der Gutachterkosten) im Stadium der Nacherfüllung gem. § 439
Abs. 1 BGB befindet und dass solche zum Zwecke der Nacherfüllung getätigten Aufwendungen
nur dann vom Verkäufer zu tragen sind, wenn tatsächlich ein Sachmangel vorliegt.
Ergänzend wies er nunmehr darauf hin, dass der
Wortlaut es ohne Weiteres zulasse, darunter auch
die zur Klärung der Mangelursache erforderlichen
Sachverständigenkosten zu fassen. Denn die-
se würden mit der Zielrichtung, dem Käufer die
Durchsetzung eines daran anknüpfenden Nacherfüllungsanspruchs zu ermöglichen, und damit
„zum Zwecke der Nacherfüllung“ aufgewandt.
Im Übrigen entspreche es auch dem Willen des
Gesetzgebers, dass es sich bei § 439 Abs. 2 BGB
um eine eigenständige, von einem Verschulden
des Verkäufers unabhängige Anspruchsgrundlage des Käufers auf Erstattung seiner notwendigen Aufwendungen handele. Hierunter fielen
auch Kosten, die für ein die Schadensursache untersuchendes und der Vorbereitung der Nachbesserung dienendes Gutachten aufgewendet würden. Auf diese Weise habe der deutsche Gesetzgeber die nach EU-Recht geforderte Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung verschuldensunabhängig gewährleisten wollen.
Dem Erstattungsanspruch des Käufers habe auch
nicht entgegengestanden, dass er nach der Erstellung des Gutachtens keine Nachbesserung
nach § 439 Abs. 1 BGB gefordert habe, sondern
auf eine Minderung des Kaufpreises nach § 441
BGB umgestiegen sei.
Dieser Umstand ändere nichts daran, dass die
Gutachterkosten jedenfalls zum Zeitpunkt ihrer Entstehung zumindest auch zum Zwecke der
Nacherfüllung aufgewandt worden seien. Denn
die Nacherfüllung sei schließlich das Gewährleistungsrecht, das den anderen Gewährleistungsansprüchen vorgeschaltet sei. Außerdem sei die
Aufwendung dieser Kosten aus damaliger Sicht
zur Klärung der Ursache des Mangels und seiner Zurechnung erforderlich gewesen. Ob derartige Aufwendungen anschließend tatsächlich
zu einer (erfolgreichen) Nacherfüllung führten,
sei für den zuvor bereits wirksam entstandenen
Ersatzanspruch ohne Bedeutung. Das gelte erst
recht, wenn der Verkäufer – wie im vorliegenden
Rechtsstreit – das Vorliegen eines Sachmangels
auch nach Vorlage des Privatgutachtens weiter
bestreite und dem Käufer der Weg zur Kaufpreisminderung eröffnet werde, weil er selbst im Falle einer Fristsetzung eine Nachbesserung seitens
des Verkäufers nicht erwarten konnte.
Haft wegen Betrugs mit HU-Plaketten
Weil er zu Unrecht Prüfplaketten für Autos vergeben hat, ist ein Prüfingenieur wegen Bestechlichkeit zu vier Jahren Gefängnis verurteilt worden. Der Mann habe zwischen Mai 2011 und März
2012 zahlreiche zum Teil erheblich mangelhafte
Fahrzeuge durch die Hauptuntersuchung gewunken, so das Stuttgarter Landgericht (LG-Az.: 19
KLs 124 Js 88804/11).
Der Ingenieur hätte in den entsprechenden Werkstätten keine Untersuchungen abnehmen dürfen,
da sie nicht dafür ausgestattet gewesen seien.
Gegen zwei mitangeklagte Nebenerwerbsautohändler wurden Bewährungsstrafen zwischen
neun und zwölf Monaten verhängt.
Inzwischen wird gegen einen weiteren Prüfingenieur ermittelt. Er soll mit Autoverkäufern gemeinsame Sache gemacht haben, um eigentlich
schrottreife Fahrzeuge mit neuer Plakette veräußern zu können.
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Ein Anfangsverdacht bestehe laut Staatsanwaltschaft, das Ermittlungsverfahren laufe.
Das Verkehrsministerium Baden-Württemberg
hat unterdessen reagiert: Man habe die Aufsichtsmaßnahmen noch weiter ausgebaut, unter anderem würden mehrmals jährlich verdeckte
Tests sowie zahlreiche Kontrollbesuche gemacht.
Außerdem will Baden-Württemberg auf Bundesebene erreichen, dass die Aufsichtsmöglichkeiten
der Bundesländer verbessert werden.
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Wettbewerbsrecht
Fahrzeugreparatur - Abholung nach Geschäftsschluss
Vielfach tritt der Fall auf, dass Kunden ihre reparierten Fahrzeuge erst nach Geschäftsschluss
des KFZ Betriebs abholen können und nicht auf
den Morgen des folgenden Tages warten wollen.
Zu dieser Situation gilt es sich insbesondere zu
folgenden Punkten Gedanken zu machen:
Was passiert mit den eigenen Sicherungsrechten
für die Zahlung?
Sicherungsrechte der Werkstatt wie Zurückbehaltungs- oder Pfandrechte leiden meist unter
der Herausgabe des Fahrzeugs, da sie an den tatsächlichen Besitz des KFZ geknüpft sind.
Wie gestaltet man die Bezahlung?
Der Kunde schuldet mit Abholung des Fahrzeugs
die Bezahlung der Rechnung. Gibt man das Fahrzeug vorzeitig, sprich durch Selbstabholung außerhalb der Geschäftszeit heraus, so leistet der
Betrieb vor und muss auf die Begleichung der
Rechnung hoffen.
Wie löst man das Problem der Schlüsselrückgabe?
Man muss sich der Risiken bewusst sein, die die
Übergabe des die Wegfahrsperre auslösenden
Fahrzeugschlüssels mit sich bringt. Deponiert
man diesen für den mit dem Zweitschlüssel abholenden Kunden im oder im Umkreis des Fahr-
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zeugs, so liegt darin sicherlich (auch bei ausdrücklichem Kundenwunsch) eine Pflichtverletzung, die zu Haftungsproblemen führen kann,
sollte es aufgrund dieser Situation zur Entwendung des Fahrzeugs kommen.
Versenden Sie daher den Schlüssel lieber getrennt vom Fahrzeug im Anschluss auf dem Postweg.
Wer haftet für Schäden beim Abschleppen im Auftrag einer Straßenverkehrsbehörde?
Wer als privater Abschleppunternehmer ein Fahrzeug im Auftrag einer Straßenverkehrsbehörde
abschleppt, haftet nicht für Schäden, die beim
Abschleppvorgang am Fahrzeug entstehen. Dies
hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil vom 18. Februar 2014 entschieden und damit
seine bisherige Rechtsprechung aus dem Jahr
1978 revidiert, die vorsah, dass der beauftragte
Abschleppunternehmer für derartige Abschleppschäden zu haften habe.
Entgegen damaliger Auffassung sieht der Bundesgerichtshof in seiner neuen Entscheidung keine Schutzbedürftigkeit des geschädigten Autofahrers, die eine Einbeziehung des Autofahrers
in den zwischen der Behörde und dem Abschlep-
punternehmer geschlossenen Vertrag rechtfertigt. Damit könne ihm auch kein vertraglicher
Schadensersatz zustehen.
Bei der Durchführung des Abschleppauftrages
handele es sich außerdem um eine hoheitliche
Aufgabe, bei der der Abschleppunternehmer als
Erfüllungsgehilfe für die Straßenverkehrsbehörde
tätig werde. Nach Artikel 34 Satz 1 GG hafte jedoch nicht der einzelne Bedienstete, sondern der
Verwaltungsträger für Schäden, die in Ausübung
der Verwaltungstätigkeit entstünden. Dies gelte auch für den Erfüllungsgehilfen, denn der Verwaltungsträger könne sich nicht der Haftung entziehen, indem er Aufgaben an private Unternehmen übertrage. Die Behörde habe deshalb für die
schuldhafte Pflichtverletzung auch seines Erfüllungsgehilfen einzustehen und Schadenersatz zu
leisten (Urteil des BGH vom 18.02.2014, Az.: VI ZR
383).
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Arbeitsrecht
Urlaubsabgeltung
Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten
Urlaub geht bei dessen Tod auf die Erben über /
Urteil des EuGH vom 12.06.2014 (Az.: C-118/13).
Stirbt der Arbeitnehmer und steht ihm zum Todeszeitpunkt noch Resturlaub zu, ist der Arbeitgeber den Erben gegenüber zur Urlaubsabgeltung verpflichtet. Eine solche Abgeltung hänge
nicht davon ab, dass der verstorbene Arbeitnehmer im Vorfeld einen Antrag gestellt hat. (Entgegen BAG-Urteil vom 20. September 2011; Az.: 9
AZR 416/10)
Die Entscheidung des EuGH ist schwer nachvollziehbar. In dem bereits eingangs erwähnten Urteil vom 20. September 2011 ist das Bundesarbeitsgericht (BAG) unseres Erachtens damals zu
Recht zu dem Schluss gekommen, dass der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers, der im lau-
fenden Arbeitsverhältnis
verstirbt, untergeht.
Aufgrund dessen konnte sich bisher der Urlaubsanspruch als höchstpersönlicher Anspruch auch
nicht mehr in einen Urlaubsabgeltungsanspruch
umwandeln, der dann deshalb von den Erben nicht
geltend gemacht werden
kann.
Mit der nun vorliegenden
Entscheidung
entfernt
sich der EuGH immer weiter
vom
eigentlichen
Sinn und Zweck des Urlaubsanspruchs.
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Recht
Innungen des Kfz-Technikerhandwerks Niedersachsen-Mitte und Osnabrück
Arbeitsrecht
LAG Rheinland-Pfalz: Außerordentliche Kündigung bei Unterschlagung durch Autoverkäufer
Unterschlägt ein angestellter Autoverkäufer Einnahmen aus einem Autoverkauf, kann dies eine
außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen.
Dies hat das Landesarbeitsgericht RheinlandPfalz in einem Fall entschieden, in welchem ein
Autoverkäufer die Bareinnahme von 5.380 Euro
für den Verkauf eines Gebrauchtfahrzeugs nicht
an seinen Arbeitgeber weitergereicht hatte.
Durch sein Handeln habe der Autoverkäufer eine
derart schwere Pflichtverletzung begangen, dass
das für die Fortführung des Arbeitsverhältnisses
erforderliche Vertrauen restlos zerstört sei.
In Anbetracht des beträchtlichen Geldbetrags
überwiege das Interesse des Arbeitgebers an der
sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses
das Weiterbeschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers (LAG Rheinland-Pfalz 07.06.2013, 9 Sa
327/12).
Ab 01.07.2014 keine Kulanz mehr bei versäumter Meldung zur Befreiung von Rentenversicherungspflicht bei Minijobs
Seit 01.01.2013 sind geringfügig Beschäftigte
nicht mehr automatisch von der gesetzlichen
Rentenversicherungspflicht befreit.
Möchte der Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht befreit sein, muss er die Befreiung gegenüber dem Arbeitgeber beantragen und dieser die
gewünschte Befreiung bei der Minijob- Einzugsstelle melden.
Dies gilt für alle seit 01.01.2013 aufgenommenen
Minijobs. Geringfügige Arbeitsverhältnisse, die
bereits zuvor bestanden und deren Entgelt weiterhin maximal 400 Euro beträgt, bleiben von dieser Regelung unberührt und damit auch ohne Antrag rentenversicherungsfrei. Wird das Entgelt jedoch über die 400 Euro hinaus bis zur neuen Entgeltgrenze von 450 Euro aufgestockt, so gelten
zur Beibehaltung der Rentenversicherungsfreiheit die neuen Bestimmungen, d.h.
der Arbeitnehmer ist vor dem Monat der Erhöhung ab- und mit Beginn des folgenden
Monats wieder anzumelden,
der Arbeitnehmer muss die Befreiung von
der Versicherungspflicht noch im Monat der
Erhöhung beim Arbeitgeber beantragen und
der Arbeitgeber muss bei der Minijobzentrale innerhalb von sechs Wochen nach Antragstellung die Befreiung melden.
Ab 01.07.2014 führen versäumte Meldungen bei
Entgelterhöhungen dann jedoch ausnahmslos zur
Rentenversicherungspflicht. Nähere Informationen hierzu können Sie auch dem Minijob- Newsletter Nr. 01/2014 unter www.minijob-zentrale.de
entnehmen, den Sie im Archiv der Newsletter finden können. Sie finden auf dieser Internetseite
auch eine Mustererklärung für die Befreiung von
der Rentenversicherungspflicht.
Da gerade bei Aufstockungsfällen - offensichtlich
aufgrund fehlender Kenntnis - häufig die Meldungen durch die Arbeitgeber versäumt wurden,
wird die Minijobzentrale bis 30.06.2014 kulanterweise auch diese Befreiungen trotz fehlender
Meldung akzeptieren – jedoch nur, wenn der fristgerechte Antrag des Arbeitnehmers bei den Entgeltunterlagen nachgewiesen werden kann.
Eine Nachholung der versäumten Meldung ist
nicht zwingend notwendig.
Fazit:
• Prüfen Sie Ihre Minijob- Arbeitsverhältnisse,
ob die entsprechenden Anträge Ihrer Arbeitnehmer vorliegen und die Meldungen ordnungsgemäß durchgeführt wurden – auch
solche, die zwischenzeitlich beendet wurden.
• Dokumentieren Sie stets den Eingang der
Anträge - beispielsweise durch Eingangsstempel - und hinterlegen Sie diese bei
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Allgemeines
Neue Regelungen zum Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr
Seit 29. Juli 2014 ist das Gesetz zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr
in Kraft. Es findet Anwendung bei allen Geschäften, die nach dem 28. Juli 2014 entstanden sind
und an denen kein Verbraucher beteiligt ist. Neu
sind im Wesentlichen folgende Punkte:
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Der Verzugszins bei Unternehmern beträgt
nicht mehr acht, sondern neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Unabhängig von der tatsächlichen Höhe des
Verzugsschadens hat der Gläubiger darüber
hinaus Anspruch auf Zahlung einer Schadenspauschale in Höhe von 40 Euro. Können höhere Rechtsverfolgungskosten nachgewiesen werden, ist die Pauschale auf diese anzurechnen.
Vereinbarungen, die den Anspruch auf Verzugszinsen und Schadenspauschale einschränken oder ausschließen, sind unwirksam.
Individuelle Vereinbarungen über Zahlungsfristen dürfen maximal 60 Tage betragen.
Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine Zahlungsfrist von mehr
als 30 Tagen vorsehen, gelten als unangemessen und sind daher unwirksam.
Überprüfungs- und Abnahmefristen sind individualvertraglich nur bis zu maximal 30
Tagen zulässig. Entsprechende Klauseln in
den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die
mehr als 15 Tage vorsehen, gelten als unwirksam und sind deshalb unwirksam.
Niedersachsen-Mitte
30827 Garbsen
Osnabrück
49080 Osnabrück
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