Amtsblatt - Stadt Augsburg
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Amtsblatt - Stadt Augsburg
Amtsblatt Stadt Augsburg gegründet 1746 Nummer 22 - 23. Juni 2006, Seite 105 Einzelpreis 0,50 € Inhaltsverzeichnis Änderung der Satzung der BKK der Stadt Augsburg vom 06.04.2006 Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A Öffentliche Bekanntmachung von Baugenehmigungen Stellenausschreibung 13 Nachwuchskräfte zur Diplom-Verwaltungswirtin (FH) zum Diplom-Verwaltungswirt (FH) Herausgegeben und gedruckt von der Stadt Augsburg Redaktion: Medien- und Kommunikationsamt Maximilianstraße 4, 86150 Augsburg Telefon (0821) 324-9424 Telefax (0821) 324-9422 Verantwortlich für Bekanntmachungen: Leiter der städtischen Dienststellen Erscheint nach Bedarf an Freitagen Einzelpreis 0,50 € Abonnementpreis: im Jahr 30,00 € Amtsblatt der Stadt Augsburg Nummer 22 - 23. Juni 2006, Seite 106 1. Änderung der Satzung der BKK der Stadt Augsburg vom 06.04.2006 Die Regierung von Oberbayern – Oberversicherungsamt Südbayern – hat mit Bescheid vom 16.05.2006 (Az.: 12.26323-24/06) die vom Verwaltungsrat der BKK der Stadt Augsburg am 06.04.2006 beschlossenen Änderungen der Satzung genehmigt. 2. 3. Die Änderungen betreffen § 11 Bemessung der Beiträge § 11 a Durchf ührung Verfahrens § 13 sowie Anhang 1 des U1 4. – und U2- 5. Verwaltungen, Betriebe, Anstalten, Unternehmen und Einrichtungen der Stadt Augsburg (§1.3 der Satzung) Die Satzungsänderungen wurden mit Wirkung zum 01.01.2006 genehmigt. Der Wortlaut der geänderten Satzungsregelungen kann während der Geschäftszeiten in der BKK Stadt Augsburg, Willy-Brandt-Platz 1, City-Galerie – Bürohaus, 4. Stock, Zimmer 402, eingesehen werden. Augsburg, 30.05.2006 Betriebskrankenkasse Stadt Augsburg Wolfgang Schreiber Vorstand Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A a) Stadt Augsburg, Referat 6 Vergabestelle, Maximilianstr. 6 - 8, Zi.-Nr. 547, 86150 Augsburg, Telefon: 0821/324 4605, Telefax: 0821/324 3084, e-mail: [email protected] b) Öffentliche Ausschreibung gemäß §§ 3 und 17 c) Straßenbauarbeiten d) Stadtgebiet Augsburg e) endgültige Wiederherstellung der aufgegrabenen Verkehrsflächen auf der Grundlage der ZTVA-StB 97 • Übernahme der Baustellensicherungspflicht innerhalb von 24-h nach Angabe der Arbeitsstelle durch das Tiefbauamt der Stadt Augsburg • Der Einsatz ist ganzjährig zu sichern. Dabei sind für die Abwicklung der Kleinaufgrabungen folgende Arbeitskolonnen in den einzelnen Monaten aufgrund der Erfahrungen erforderlich: Januar bis April ca. 3 Kolonnen Mai bis September ca. 5 Kolonnen Oktober bis Dezember ca. 6 Kolonnen f) keine Einteilung in Lose h) Ausführungszeitraum 01.08.2006 – 28.02.2007 i) siehe a), Anforderung bis 30.06.2006 j) 20,00 Euro, Überweisung Kto.-Nr. 040 006, Stadtsparkasse Augsburg (BLZ 720 500 00) oder Verrechnungsscheck n) Bieter bzw. ihre Bevollmächtigten o) 13.07.2006, 10.00 Uhr, Ort siehe a) p) keine s) Folgende Nachweise werden gefordert: Der Bieter hat zum Nachweis seiner Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit folgende Erklärung/Nachweise bei Angebotsabgabe mit beizuf ügen: t) u) v) Über die von ihm mit Erfolg ausgeführten Leistungen in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren die mit der zu vergebenen Leistung vergleichbar sind. Über die Zahl der bei ihm in den letzten drei abgeschlossenen Geschäfts jahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte gegliedert nach Beruf sgruppen. Über die ihm für die Ausführung der zu vergebenden Leistung zur Verf ügung stehende tec hnische Ausrüstung, Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen Über das von ihm für die Leistung und Aufsicht vorgesehene technische Personal mit Angabe seiner beruflichen Qualifikation Über die Eignung und Qualifikation des benannten Verantwortlichen für die Sicherung von Arbeitsstellen vorgesehenen Bauleitern und allen vorges ehenen Vorarbeitern (MVAS 1999). Subunternehmer sind ausgeschlossen. Das Angebot kann nur gewertet werden, wenn bei Angebotsabgabe sämtliche geforderten Erklärungen lückenlos mit abgegeben werden. 11.08.2006 Nebenangebote und Änderungsvorschläge sind nicht zulässig Nachprüfstelle i.S.v. §31 VOB/A ist die VOB-Stelle der Regierung von Schw aben, Fronhof 10 86150 Augsburg Referat 6 Tiefbauamt Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung gemäß Art. 71 Abs. 2 Satz 4 und 5 Bayerische Bauordnung (BayBO) Die Stadt Augsburg - Bauordnungsamt - hat am 06.06.2006 folgenden Baugenehmigungsbescheid erlassen: Aktenzeichen: Bauvorhaben: Baugrundstück: Flur Nr.: BA-2006-266-1 Einbau einer Gaube Radetzkystr. 13 465/5, Gemarkung: Lechhausen Das o.g. Bauvorhaben wird nach Maßgabe dieses Bescheides und der beiliegenden geprüften Bauvorlagen genehmigt. Die beigefügten Beiblätter sind Bestandteil dieses Bescheides. Gründe: Die Stadt Augsburg ist zur Entscheidung über den Bauantrag gemäß Art. 61 Abs. 1 BayBO und Art. 3 Abs. 1 BayVwVfG sachlich und örtlich zuständig. Das o.g. Bauvorhaben ist gemäß Art. 62 BayBO genehmigungspflichtig. Die Genehmigung konnte nach Maßgabe der Prüfvermerke und der in den Beiblättern festgesetzten Nebenbestimmungen erteilt werden (Art. 72 BayBO). Hinweis: Aufgrund der Vielzahl der betroffenen Nachbarn konnte die Zustellung der Baugenehmigung durch diese öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Zustellung gilt mit dem Tage dieser Bekanntmachung gemäß Art. 71 Abs. 2 BayBO als bewirkt. Die Baugenehmigung einschließlich der genehmigten Planunterlagen kann im Bauordnungsamt, Maximilianstraße 6, 86150 Augsburg in Zimmer 129 (I. Stock) während der üblichen Parteiverkehrszeiten eingesehen werden. Es wird jedoch empfohlen, mit dem Sachbearbeiter, Herr Fäustlin, unter der Rufnummer 3244608 hierfür einen Termin zu vereinbaren. Amtsblatt der Stadt Augsburg Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Augsburg, Bauordnungsamt, Maximilianstraße 4/6, einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig bei der Regierung von Schw aben, Fronhof 10, 86152 Augsburg, eingelegt wird. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg, Kornhausgasse 4, schrif tlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichtes erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt Augsburg) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweis: Die Einlegung per einfache E-Mail genügt nicht der Schrif tform. Da sich der Rechtsbehelf gegen die bauaufsichtliche Genehmigung eines Vorhabens im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB richtet, hat ein Widerspruch und eine Anfec htungsklage eines Drittbetroffenen keine aufschiebende Wirkung (§ 212 a BauGB). Es kann deshalb beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden. Bei einem erfolgreichen Widerspruch entstehen dem Widerspruchsführer keine Kosten; ist der Widerspruch erfolglos oder wird er zurückgenommen, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen. Referat 6 Bauordnungsamt Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung gemäß Art. 71 Abs. 2 Satz 4 und 5 Bayerische Bauordnung (BayBO) Die Stadt Augsburg - Bauordnungsamt - hat am 13.06.2006 folgenden Baugenehmigungsbescheid erlassen: Aktenzeichen: Bauvorhaben: Baugrundstück: Flur Nr.: 630-BA-2006-398-1 Betrieb zweier Freiluftkinos befristet bis 10.09.2006 Schwimmschulstraße 5 4582, Gemarkung: Augsburg Das o.g. Bauvorhaben wird nach Maßgabe dieses Bescheides und der beiliegenden geprüften Bauvorlagen genehmigt. Die beigefügten Beiblätter sind Bestandteil dieses Bescheides. Gründe: Die Stadt Augsburg ist zur Entscheidung über den Bauantrag gemäß Art. 61 Abs. 1 BayBO und Art. 3 Abs. 1 BayVwVfG sachlich und örtlich zuständig. Das o.g. Bauvorhaben ist gemäß Art. 62 BayBO genehmigungspflichtig. Die Genehmigung konnte nach Maßgabe der Prüfvermerke und der in den Beiblättern festgesetzten Nebenbestimmungen erteilt werden (Art. 72 BayBO). Hinweis: Aufgrund der Vielzahl der betroffenen Nachbarn konnte die Zustellung der Baugenehmigung durch diese Nummer 22 - 23. Juni 2006, Seite 107 öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Zustellung gilt mit dem Tage dieser Bekanntmachung gemäß Art. 71 Abs. 2 BayBO als bewirkt. Die Baugenehmigung einschließlich der genehmigten Planunterlagen kann im Bauordnungsamt, Maximilianstraße 6, 86150 Augsburg in Zimmer 128 (I. Stock) während der üblichen Parteiverkehrszeiten eingesehen werden. Es wird jedoch empfohlen, mit dem Sachbearbeiter, Herr Schier, unter der Rufnummer 3244615 hierfür einen Termin zu vereinbaren. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Augsburg, Bauordnungsamt, Maximilianstraße 4/6, einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig bei der Regierung von Schw aben, Fronhof 10, 86152 Augsburg, eingelegt wird. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg, Kornhausgasse 4, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichtes erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt Augsburg) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweis: Die Einlegung per einfache E-Mail genügt nicht der Schriftform. Da sich der Rechtsbehelf gegen die bauaufsichtliche Genehmigung eines Vorhabens im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB richtet, hat ein Widerspruch und eine Anfechtungsklage eines Drittbetroffenen keine aufschiebende Wirkung (§ 212 a BauGB). Es kann deshalb beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden. Bei einem erfolgreichen Widerspruch entstehen dem Widerspruchsführer keine Kosten; ist der Widerspruch erfolglos oder wird er zurückgenommen, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen. Referat 6 Bauordnungsamt Stellenausschreibung Studium zur Diplom-Verwaltungswirtin (FH) zum Diplom-Verwaltungswirt (FH) Zum 01. Oktober 2007 beabsichtigen wir 13 Nachwuchskräfte für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst als Inspektoranwärter-innen/Inspektoranwärter einzustellen. Die Anwärterinnen/Anwärter absolvieren ein dreijähriges Fachhochschulstudium, das bei erfolgreicher Beendigung mit dem akademischen Grad Diplom-Verwaltungswirtin (FH) / Diplom-Verwaltungwirt (FH) abschließt. Während des Studiums werden Anwärterbezüge (derzeit 857,66 € brutto) bezahlt. Die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes beginnt mit der Amtsbezeichnung „Verwaltungsinspektorin“/ Verwaltungsinspektor“. Im Rahmen der gegebenen Beförderungsmöglichkeiten kann das Amt einer Amtsblatt der Stadt Augsburg „Verwaltungsoberamtsrätin“/eines „Verwaltungsoberamtsrates“ erreicht werden. Ein späterer Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst ist bei entsprechender Eignung ebenfalls möglich. Wir bieten eine interessante Ausbildung, in der gründliche Kenntnisse über die vielseitigen Aufgaben einer Großstadtverwaltung vermittelt werden. Die Einstellung setzt die Teilnahme an einem Auswahlverfahren voraus. Im Rahmen dieses Auswahlverfahrens haben die Bewerber eine Auswahlprüfung abzulegen, die von der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses voraussichtlich am 11. Dezember 2006 durchgeführt wird. Der endgültige Termin der Auswahlprüfung und der Prüfungsort werden den Bewerbern in einem Zulassungsbescheid des Landespersonalausschusses etwa 14 Tage vor der Prüfung bekannt gegeben. Ein Anspruch auf Einstellung wird durch die erfolgreiche Teilnahme am Auswahlverfahren nicht begründet. Schwerbehinderte Menschen werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt. Zulassungsbedingungen: Zum Ausw ahlverfahren werden alle Bewerberinnen/Bewerber zugelassen, die a) Deutsche im Sinne des Art. 116 Grundgesetz sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, b) die in Bayern anerkannte unbeschränkte Fachhochschulreife oder Hochschulreife nachweisen können oder diese bis zum Einstellungstermin erwerben werden, c) am Stichtag 01.10.2007 das 28. Lebensjahr (Schwerbehinderte das 42. Lebensjahr) noch nicht vollendet haben. Auf die Höchstaltersgrenze werden Grundwehrdienst-, Zivildienst-, und Kindererziehungszeiten angerechnet. Nähere Auskunft erteilt das Personalamt. Die Höchstaltersgrenze gilt nicht für Zeitsoldaten mit einer festgesetzten Dienstzeit von mindestens 12 Jahren, die sich innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses oder der Fachausbildung um Einstellung bewerben. Anträge auf Zulassung zum Auswahlverfahren können ab sofort im Personalamt der Stadt Augsburg, An der Blauen Kappe 18, 3. Stock, Zimmer 352 oder in den Bürgerbüros Haunstetten, Tattenbachstr. 15 und Lechhausen, Neuburger Str. 20, abgeholt werden und müssen bis spätestens 21.09.2006 ausgefüllt im Personalamt wieder abgegeben werden. Wir bitten, dem Antrag keine Bewerbungsunterlagen beizufügen. Lediglich bei Überschreitung der Altersgrenze oder ausländischem Bildungsabschluss sind entsprechende Nachweise in Kopie beizufügen (Wehrdienst- bzw. Zivildienstzeitbescheinigung, Bescheid vom Versorgungsamt über Schwerbehinderung oder Kindererziehungszeiten, Bescheid der Zeugnisanerkennungsstelle, Zeugnis mit beglaubigter Übersetzung). Werden Bewerbungsunterlagen dennoch eingereicht, so bitten wir aus Kostengründen um Verständnis, dass diese nicht zurückgesandt werden können. Wir sichern jedoch zuverlässig zu, diese datengeschützt zu vernichten. Der Informationsteil ist vom Antrag abzutrennen und nicht mit abzugeben. Später eingehende Zulassungsgesuche können nicht berücksichtigt werden. Auskünfte werden auch unter der Rufnummer 324-2236 gerne erteilt. Personalamt Nummer 22 - 23. Juni 2006, Seite 108