Amtsblatt - Stadt Augsburg

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Amtsblatt - Stadt Augsburg
Amtsblatt
Stadt
Augsburg
gegründet 1746
Nummer 22 - 23. Juni 2006, Seite 105
Einzelpreis 0,50 €
Inhaltsverzeichnis
Änderung der Satzung der BKK der Stadt
Augsburg vom 06.04.2006
Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A
Öffentliche Bekanntmachung von
Baugenehmigungen
Stellenausschreibung
13 Nachwuchskräfte
zur Diplom-Verwaltungswirtin (FH)
zum Diplom-Verwaltungswirt (FH)
Herausgegeben und gedruckt von der
Stadt Augsburg
Redaktion: Medien- und Kommunikationsamt
Maximilianstraße 4, 86150 Augsburg
Telefon (0821) 324-9424
Telefax (0821) 324-9422
Verantwortlich für Bekanntmachungen:
Leiter der städtischen Dienststellen
Erscheint nach Bedarf an Freitagen
Einzelpreis 0,50 €
Abonnementpreis:
im Jahr 30,00 €
Amtsblatt der Stadt Augsburg
Nummer 22 - 23. Juni 2006, Seite 106
1.
Änderung der Satzung
der BKK der Stadt Augsburg
vom 06.04.2006
Die Regierung von Oberbayern – Oberversicherungsamt
Südbayern – hat mit Bescheid vom 16.05.2006 (Az.: 12.26323-24/06) die vom Verwaltungsrat der BKK der Stadt
Augsburg am 06.04.2006 beschlossenen Änderungen der
Satzung genehmigt.
2.
3.
Die Änderungen betreffen
§ 11
Bemessung der Beiträge
§ 11 a
Durchf ührung
Verfahrens
§ 13
sowie
Anhang 1
des
U1
4.
–
und
U2-
5.
Verwaltungen,
Betriebe,
Anstalten,
Unternehmen und Einrichtungen der Stadt
Augsburg (§1.3 der Satzung)
Die Satzungsänderungen wurden mit Wirkung zum
01.01.2006 genehmigt.
Der Wortlaut der geänderten Satzungsregelungen kann
während der Geschäftszeiten in der BKK Stadt Augsburg,
Willy-Brandt-Platz 1, City-Galerie – Bürohaus, 4. Stock,
Zimmer 402, eingesehen werden.
Augsburg, 30.05.2006
Betriebskrankenkasse Stadt Augsburg
Wolfgang Schreiber
Vorstand
Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A
a) Stadt Augsburg, Referat 6 Vergabestelle, Maximilianstr. 6 - 8, Zi.-Nr. 547, 86150 Augsburg, Telefon:
0821/324 4605, Telefax: 0821/324 3084,
e-mail: [email protected]
b) Öffentliche Ausschreibung gemäß §§ 3 und 17
c) Straßenbauarbeiten
d) Stadtgebiet Augsburg
e) endgültige Wiederherstellung der aufgegrabenen
Verkehrsflächen auf der Grundlage der ZTVA-StB 97
• Übernahme
der
Baustellensicherungspflicht
innerhalb von 24-h nach Angabe der Arbeitsstelle
durch das Tiefbauamt der Stadt Augsburg
• Der Einsatz ist ganzjährig zu sichern. Dabei sind
für die Abwicklung der Kleinaufgrabungen
folgende Arbeitskolonnen in den einzelnen
Monaten aufgrund der Erfahrungen erforderlich:
Januar bis April
ca. 3 Kolonnen
Mai bis September
ca. 5 Kolonnen
Oktober bis Dezember
ca. 6 Kolonnen
f)
keine Einteilung in Lose
h)
Ausführungszeitraum
01.08.2006 – 28.02.2007
i)
siehe a), Anforderung bis 30.06.2006
j)
20,00 Euro, Überweisung Kto.-Nr. 040 006,
Stadtsparkasse Augsburg (BLZ 720 500 00) oder
Verrechnungsscheck
n)
Bieter bzw. ihre Bevollmächtigten
o)
13.07.2006, 10.00 Uhr, Ort siehe a)
p)
keine
s)
Folgende Nachweise werden gefordert:
Der Bieter hat zum Nachweis seiner Fachkunde,
Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit folgende
Erklärung/Nachweise bei Angebotsabgabe mit
beizuf ügen:
t)
u)
v)
Über die von ihm mit Erfolg ausgeführten Leistungen
in
den
letzten
drei
abgeschlossenen
Geschäftsjahren die mit der zu vergebenen Leistung
vergleichbar sind.
Über die Zahl der bei ihm in den letzten drei
abgeschlossenen
Geschäfts jahren
jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte
gegliedert nach Beruf sgruppen.
Über die ihm für die Ausführung der zu vergebenden
Leistung zur Verf ügung stehende tec hnische
Ausrüstung,
Verkehrszeichen
und
Verkehrseinrichtungen
Über das von ihm für die Leistung und Aufsicht
vorgesehene technische Personal mit Angabe seiner
beruflichen Qualifikation
Über die Eignung und Qualifikation des benannten
Verantwortlichen
für
die
Sicherung
von
Arbeitsstellen vorgesehenen Bauleitern und allen
vorges ehenen Vorarbeitern (MVAS 1999).
Subunternehmer sind ausgeschlossen.
Das Angebot kann nur gewertet werden, wenn bei
Angebotsabgabe sämtliche geforderten Erklärungen
lückenlos mit abgegeben werden.
11.08.2006
Nebenangebote und Änderungsvorschläge sind
nicht zulässig
Nachprüfstelle i.S.v. §31 VOB/A ist die VOB-Stelle
der Regierung von Schw aben, Fronhof 10 86150
Augsburg
Referat 6
Tiefbauamt
Öffentliche Bekanntmachung
einer Baugenehmigung
gemäß Art. 71 Abs. 2 Satz 4 und 5
Bayerische Bauordnung (BayBO)
Die Stadt Augsburg - Bauordnungsamt - hat am
06.06.2006
folgenden
Baugenehmigungsbescheid
erlassen:
Aktenzeichen:
Bauvorhaben:
Baugrundstück:
Flur Nr.:
BA-2006-266-1
Einbau einer Gaube
Radetzkystr. 13
465/5,
Gemarkung:
Lechhausen
Das o.g. Bauvorhaben wird nach Maßgabe dieses
Bescheides und der beiliegenden geprüften Bauvorlagen
genehmigt. Die beigefügten Beiblätter sind Bestandteil
dieses Bescheides.
Gründe:
Die Stadt Augsburg ist zur Entscheidung über den
Bauantrag gemäß Art. 61 Abs. 1 BayBO und Art. 3 Abs. 1
BayVwVfG sachlich und örtlich zuständig.
Das o.g. Bauvorhaben ist gemäß Art. 62 BayBO
genehmigungspflichtig.
Die Genehmigung konnte nach Maßgabe der
Prüfvermerke und der in den Beiblättern festgesetzten
Nebenbestimmungen erteilt werden (Art. 72 BayBO).
Hinweis:
Aufgrund der Vielzahl der betroffenen Nachbarn konnte
die Zustellung der Baugenehmigung durch diese
öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die
Zustellung gilt mit dem Tage dieser Bekanntmachung
gemäß Art. 71 Abs. 2 BayBO als bewirkt.
Die Baugenehmigung einschließlich der genehmigten
Planunterlagen
kann
im
Bauordnungsamt,
Maximilianstraße 6, 86150 Augsburg in Zimmer 129 (I.
Stock) während der üblichen Parteiverkehrszeiten
eingesehen werden. Es wird jedoch empfohlen, mit dem
Sachbearbeiter, Herr Fäustlin, unter der Rufnummer 3244608 hierfür einen Termin zu vereinbaren.
Amtsblatt der Stadt Augsburg
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats nach
seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der
Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der
Stadt Augsburg, Bauordnungsamt, Maximilianstraße 4/6,
einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn der
Widerspruch rechtzeitig bei der Regierung von Schw aben,
Fronhof 10, 86152 Augsburg, eingelegt wird.
Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in
angemessener Frist nicht entschieden werden, so kann
Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in
Augsburg, Kornhausgasse 4, schrif tlich oder zur
Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
dieses Gerichtes erhoben werden. Die Klage kann nicht
vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des
Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen
besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist
geboten ist. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte
(Stadt
Augsburg)
und
den
Gegenstand
des
Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten
Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden
Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der
angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift
beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen
Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweis:
Die Einlegung per einfache E-Mail genügt nicht der
Schrif tform.
Da sich der Rechtsbehelf gegen die bauaufsichtliche
Genehmigung eines Vorhabens im Sinne des § 29 Abs. 1
BauGB richtet, hat ein Widerspruch und eine
Anfec htungsklage
eines
Drittbetroffenen
keine
aufschiebende Wirkung (§ 212 a BauGB). Es kann
deshalb beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, ein Antrag auf
Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden.
Bei einem erfolgreichen Widerspruch entstehen dem
Widerspruchsführer keine Kosten; ist der Widerspruch
erfolglos oder wird er zurückgenommen, hat derjenige, der
den Widerspruch eingelegt hat, die Kosten des
Widerspruchsverfahrens zu tragen.
Referat 6
Bauordnungsamt
Öffentliche Bekanntmachung
einer Baugenehmigung
gemäß Art. 71 Abs. 2 Satz 4 und 5
Bayerische Bauordnung (BayBO)
Die Stadt Augsburg - Bauordnungsamt - hat am
13.06.2006
folgenden
Baugenehmigungsbescheid
erlassen:
Aktenzeichen:
Bauvorhaben:
Baugrundstück:
Flur Nr.:
630-BA-2006-398-1
Betrieb zweier Freiluftkinos
befristet bis 10.09.2006
Schwimmschulstraße 5
4582, Gemarkung: Augsburg
Das o.g. Bauvorhaben wird nach Maßgabe dieses
Bescheides und der beiliegenden geprüften Bauvorlagen
genehmigt. Die beigefügten Beiblätter sind Bestandteil
dieses Bescheides.
Gründe:
Die Stadt Augsburg ist zur Entscheidung über den
Bauantrag gemäß Art. 61 Abs. 1 BayBO und Art. 3 Abs. 1
BayVwVfG sachlich und örtlich zuständig.
Das o.g. Bauvorhaben ist gemäß Art. 62 BayBO
genehmigungspflichtig.
Die Genehmigung konnte nach Maßgabe der
Prüfvermerke und der in den Beiblättern festgesetzten
Nebenbestimmungen erteilt werden (Art. 72 BayBO).
Hinweis:
Aufgrund der Vielzahl der betroffenen Nachbarn konnte
die Zustellung der Baugenehmigung durch diese
Nummer 22 - 23. Juni 2006, Seite 107
öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die
Zustellung gilt mit dem Tage dieser Bekanntmachung
gemäß Art. 71 Abs. 2 BayBO als bewirkt.
Die Baugenehmigung einschließlich der genehmigten
Planunterlagen
kann
im
Bauordnungsamt,
Maximilianstraße 6, 86150 Augsburg in Zimmer 128 (I.
Stock) während der üblichen Parteiverkehrszeiten
eingesehen werden. Es wird jedoch empfohlen, mit dem
Sachbearbeiter, Herr Schier, unter der Rufnummer 3244615 hierfür einen Termin zu vereinbaren.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats nach
seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der
Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der
Stadt Augsburg, Bauordnungsamt, Maximilianstraße 4/6,
einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn der
Widerspruch rechtzeitig bei der Regierung von Schw aben,
Fronhof 10, 86152 Augsburg, eingelegt wird.
Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in
angemessener Frist nicht entschieden werden, so kann
Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in
Augsburg, Kornhausgasse 4, schriftlich oder zur
Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
dieses Gerichtes erhoben werden. Die Klage kann nicht
vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des
Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen
besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist
geboten ist. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte
(Stadt
Augsburg)
und
den
Gegenstand
des
Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten
Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden
Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der
angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift
beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen
Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweis:
Die Einlegung per einfache E-Mail genügt nicht der
Schriftform.
Da sich der Rechtsbehelf gegen die bauaufsichtliche
Genehmigung eines Vorhabens im Sinne des § 29 Abs. 1
BauGB richtet, hat ein Widerspruch und eine
Anfechtungsklage
eines
Drittbetroffenen
keine
aufschiebende Wirkung (§ 212 a BauGB). Es kann
deshalb beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, ein Antrag auf
Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden.
Bei einem erfolgreichen Widerspruch entstehen dem
Widerspruchsführer keine Kosten; ist der Widerspruch
erfolglos oder wird er zurückgenommen, hat derjenige, der
den Widerspruch eingelegt hat, die Kosten des
Widerspruchsverfahrens zu tragen.
Referat 6
Bauordnungsamt
Stellenausschreibung
Studium zur Diplom-Verwaltungswirtin
(FH)
zum Diplom-Verwaltungswirt (FH)
Zum 01. Oktober 2007 beabsichtigen wir
13 Nachwuchskräfte
für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst
als
Inspektoranwärter-innen/Inspektoranwärter
einzustellen.
Die Anwärterinnen/Anwärter absolvieren ein dreijähriges
Fachhochschulstudium, das bei erfolgreicher Beendigung
mit dem akademischen Grad Diplom-Verwaltungswirtin
(FH) / Diplom-Verwaltungwirt (FH) abschließt. Während
des Studiums werden Anwärterbezüge (derzeit 857,66 €
brutto) bezahlt. Die Laufbahn des gehobenen
nichttechnischen Verwaltungsdienstes beginnt mit der
Amtsbezeichnung
„Verwaltungsinspektorin“/
Verwaltungsinspektor“. Im Rahmen der gegebenen
Beförderungsmöglichkeiten
kann
das
Amt
einer
Amtsblatt der Stadt Augsburg
„Verwaltungsoberamtsrätin“/eines
„Verwaltungsoberamtsrates“ erreicht werden. Ein späterer
Aufstieg
in
den
höheren
nichttechnischen
Verwaltungsdienst ist bei entsprechender Eignung
ebenfalls möglich.
Wir bieten eine interessante Ausbildung, in der gründliche
Kenntnisse über die vielseitigen Aufgaben einer
Großstadtverwaltung vermittelt werden.
Die Einstellung setzt die Teilnahme an einem
Auswahlverfahren
voraus.
Im
Rahmen
dieses
Auswahlverfahrens
haben
die
Bewerber
eine
Auswahlprüfung abzulegen, die von der Geschäftsstelle
des Landespersonalausschusses voraussichtlich am 11.
Dezember 2006 durchgeführt wird. Der endgültige Termin
der Auswahlprüfung und der Prüfungsort werden den
Bewerbern
in
einem
Zulassungsbescheid
des
Landespersonalausschusses etwa 14 Tage vor der
Prüfung bekannt gegeben. Ein Anspruch auf Einstellung
wird
durch
die
erfolgreiche
Teilnahme
am
Auswahlverfahren nicht begründet. Schwerbehinderte
Menschen werden bei gleicher Eignung bevorzugt
berücksichtigt.
Zulassungsbedingungen:
Zum
Ausw ahlverfahren
werden
alle
Bewerberinnen/Bewerber zugelassen, die
a)
Deutsche im Sinne des Art. 116 Grundgesetz sind
oder die Staatsangehörigkeit eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen,
b)
die in Bayern anerkannte unbeschränkte
Fachhochschulreife
oder
Hochschulreife
nachweisen können oder diese bis zum
Einstellungstermin erwerben werden,
c)
am Stichtag 01.10.2007 das 28. Lebensjahr
(Schwerbehinderte das 42. Lebensjahr) noch
nicht vollendet haben.
Auf die Höchstaltersgrenze werden Grundwehrdienst-,
Zivildienst-, und Kindererziehungszeiten angerechnet.
Nähere Auskunft erteilt das Personalamt. Die
Höchstaltersgrenze gilt nicht für Zeitsoldaten mit einer
festgesetzten Dienstzeit von mindestens 12 Jahren, die
sich innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des
Wehrdienstverhältnisses oder der Fachausbildung um
Einstellung bewerben.
Anträge auf Zulassung zum Auswahlverfahren können ab
sofort im Personalamt der Stadt Augsburg, An der Blauen
Kappe 18, 3. Stock, Zimmer 352 oder in den Bürgerbüros
Haunstetten, Tattenbachstr. 15 und Lechhausen,
Neuburger Str. 20, abgeholt werden und müssen bis
spätestens 21.09.2006 ausgefüllt im Personalamt wieder
abgegeben werden.
Wir bitten, dem Antrag keine Bewerbungsunterlagen
beizufügen.
Lediglich bei Überschreitung der Altersgrenze oder
ausländischem Bildungsabschluss sind entsprechende
Nachweise in Kopie beizufügen (Wehrdienst- bzw.
Zivildienstzeitbescheinigung,
Bescheid
vom
Versorgungsamt
über
Schwerbehinderung
oder
Kindererziehungszeiten,
Bescheid
der
Zeugnisanerkennungsstelle, Zeugnis mit beglaubigter
Übersetzung).
Werden Bewerbungsunterlagen dennoch eingereicht,
so bitten wir aus Kostengründen um Verständnis,
dass diese nicht zurückgesandt werden können.
Wir
sichern
jedoch
zuverlässig
zu,
diese
datengeschützt zu vernichten.
Der Informationsteil ist vom Antrag abzutrennen und nicht
mit abzugeben.
Später eingehende Zulassungsgesuche können nicht
berücksichtigt werden.
Auskünfte werden auch unter der Rufnummer 324-2236
gerne erteilt.
Personalamt
Nummer 22 - 23. Juni 2006, Seite 108