Welche Rechte Sie als Vermieter bei unrichtigen Angaben des
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Welche Rechte Sie als Vermieter bei unrichtigen Angaben des
Was ich als Vermieter bei unrichtigen Angaben des Bewerbers im Rahmen der Mieterselbstauskunft unternehmen kann. Aufgrund der aktuellen Wohnungsmarktlage erhoffen sich Mieter durch unrichtige Angaben in der Selbstauskunft bessere Chancen für den Zuschlag eines Mietvertrages. Diesem Verhalten schieben die Gerichte einen Riegel vor. Die Frage des Vermieters an einen Mietbewerber in einer Mieterselbstauskunft nach einer Kündigung des vorangegangenen Mietverhältnisses ist zulässig. Die unrichtige Beantwortung dieser Frage berechtigt den Vermieter zur Anfechtung der auf Abschluss des Mietvertrags abgegebenen Willenserklärung. Daneben ist der Vermieter auch zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags berechtigt. (Amtsgericht Kaufbeuren, Beschluss vom 7. 3. 2013 – 6 C 272/13). Im zugrundeliegenden Fall wendete sich die Mieterin als Antragstellerin einer Einstweiligen Verfügung unter anderem gegen eine fristlose Kündigung des Mietvertrages durch ihre Vermieterin. Zwischen den Parteien lag ein Mietvertrag vor, den die Antragsgegnerin wegen arglistiger Anfechtung angefochten und hilfsweise fristlos, sowie erneut hilfsweise zum nächstmöglichen Termin gekündigt hat. Dem Vorgehen der Vermieterin ist eine unrichtig ausgefüllte Mieterselbstauskunft der Antragstellerin vorausgegangen. Diese hat auf die Frage, ob ihr letztes Mietverhältnis gekündigt worden sei, wahrheitswidrig mit „nein“ beantwortet. Das Gericht bewertete sowohl die Frage in der Selbstauskunft zur Kündigung, als auch die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung als zulässig und wirksam. Der Vermieter hat insoweit ein Fragerecht, als er ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung seiner Frage hat. Zwar tangiert die Frage den persönlichen Lebensbereich des Mieters und damit seine Grundrechte, jedoch ist vorliegend das Interesse des Vermieters daran, ob es bei dem vorherigen Mietverhältnis des Bewerbers Schwierigkeiten gegeben hat, gewichtiger. Zu beachten ist hierbei, dass ein Mietverhältnis grundsätzlich für eine längere Dauer angelegt ist und auch im Fall einer Kündigung seitens des Vermieters, diesem die Wohnung nicht immer ohne weiteres übergeben wird. Die Falschbeantwortung der Frage stellt daher sowohl eine arglistige Täuschung nach § 123 BGB, als auch, wenn das Verhalten des Mieters von wesentlicher Bedeutung für den Fortbestand des Mietverhältnisses gewesen ist, einen Kündigungsgrund im Sinne des § 543 BGB dar. Praxishinweis: Bereits das Landgericht München hat in einem Urteil aus 2009 (14 S 18532/08) klargestellt, dass Fragen bezüglich des Arbeitgebers, der beruflichen Stellung und Einkünfte im Rahmen einer Selbstauskunft zulässig sind und eine nicht korrekte Beantwortung den Vermieter dazu berechtigt aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen. Dies gilt selbst dann, wenn ein Mietzinsausfall nicht eingetreten ist.