Verschmelzungsvertrag SC HarzTor Stand 06012016
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Verschmelzungsvertrag SC HarzTor Stand 06012016
Nr. der Urkundenrolle des Notars Horst Tichy für das Jahr 2016 Verhandelt zu Bad Lauterberg im Harz am __. März 2016. Vor mir, dem unterzeichneten Notar im Bezirk des Oberlandesgerichts Braunschweig, Horst T i c h y , mit dem Amtssitz in Bad Lauterberg im Harz, erschienen heute von Person bekannt: 1. Herr Matthias Körner, geb. am 28.08.1967, wohnhaft Barbiser Straße 125, 37431 Bad Lauterberg, 2. Herr Björn Firneisen, geb. am 20.06.1977, wohnhaft Schillerstraße 4, 37412 Herzberg, handelnd nicht im eigenen Namen, sondern als gemeinsam vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder für die Sportvereinigung Barbis e.V. mit Sitz in Barbis, eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Göttingen unter VR 170015, 3. Herr Klaus Henkel, geb. am 04.04.1957, wohnhaft Ritscherstraße 12, 37431 Bad Lauterberg, 4. Herr Roland Stahl, geb. am 22.10.1964, wohnhaft Wolfsgrube 3, 37431 Bad Lauterberg, handelnd nicht im eigenen Namen, sondern als gemeinsam vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder für den Sportverein von 1914 Bad Lauterberg im Harz e. V. mit Sitz in Bad Lauterberg im Harz, eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Göttingen unter VR 170013, 5. Herr Harald Liebau, geb. am 04.02.1958, wohnhaft Stettiner Straße 4, 37431 Bad Lauterberg, 6. Herr Horst Bruer, geb. am 28.01.1949, wohnhaft Am Vorwerk 10, 3431 Bad Lauterberg, handelnd nicht im eigenen Namen, sondern als gemeinsam vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder für den „TUSPO SÜDRING“ e. V. mit Sitz in Osterhagen, eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Göttingen unter VR 170091. Die Vertretungsberechtigung der Erschienenen ergibt sich aus den dieser Urkunde als Anlagen 1 bis 3 beigefügten Vereinsregisterauszügen. Die Erschienenen erklärten vorab, dass der amtierende Notar sie nach einer Vorbefassung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG gefragt hat und die Frage verneint wurde. Sodann baten die Erschienenen um Beurkundung des nachfolgenden Verschmelzungsvertrages: Präambel Im Vereinsregister des Amtsgerichts Göttingen sind die durch die Erschienenen vertretenen Vereine wie folgt eingetragen: Sportvereinigung Barbis e. V. (nachfolgend auch nur „SVG“ genannt) unter VR 170015; die Gemeinnützigkeit der SVG wurde vom Finanzamt Herzberg am Harz mit Bescheid vom 11.08.2015 (Az. 29/211/30569) festgestellt. Sportverein von 1914 Bad Lauterberg im Harz e. V. (nachfolgend auch nur „SVL“ genannt) unter VR 170013; die Gemeinnützigkeit des SVL wurde vom Finanzamt Herzberg am Harz mit Bescheid vom 12.09.2014 (Az. 29/211/10452) festgestellt. TUSPO SÜDRING e. V. (nachfolgend auch nur „TUSPO“ genannt) unter VR 170091; die Gemeinnützigkeit der SVG wurde vom Finanzamt Herzberg am Harz mit Bescheid vom 17.06.2013 (Az. 29/211/10428) festgestellt. Alle drei Vereine haben als Vereinszweck das Betreiben und die Förderung des Sports unter Ausschluss politischer und religiöser Bestrebungen in ihrer Satzung festgeschrieben. Da Sportvereine im ländlichen Bereich unter Nachwuchssorgen leiden und ihren Spielbetrieb nicht mehr allein aufrecht erhalten können, möchten die Vereine mit diesem Vertrag im Wege der Verschmelzung fusionieren. Der Verschmelzung stehen weder Landesvorschriften noch Satzungsregelungen entgegen. § 1 Vermögensübertragung 1. Der SVL und der TUSPO übertragen hiermit im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme nach § 2 Nr. 1 UmwG in Verbindung mit §§ 4 ff UmwG ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung auf die SVG. Hierfür werden die von den Kassenprüfern geprüften Jahresabschlüsse des SVL und des TUSPO zum 31.12.2015 zugrunde gelegt. Die übertragenden Vereine haben keinen Grundbesitz und halten auch keine Beteiligungen an anderen Unternehmen. 2. In außerordentlichen Mitgliederversammlungen (SVG am 04.07.2015, TUSPO am 04.07.2015, SVL am 04.07.2015) haben die jeweiligen Mitglieder der drei beteiligten Vereine ihre jeweiligen Vorstände beauftragt, mit den anderen beteiligten Vereinen Fusionsverhandlungen zu führen. Die Protokolle dieser außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind dieser Urkunde als Anlagen 4 bis 6 beigefügt. § 2 Verschmelzungsstichtag Die Übernahme des Vermögens des SVL und des TUSPO erfolgt mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2015, 24:00 Uhr. Vom 01. Januar 2016, 0:00 Uhr, (Verschmelzungsstichtag) an gelten alle Handlungen und Geschäfte der übertragenden Vereine als für Rechnung des übernehmenden Vereins vorgenommen. § 3 Durchführung der Verschmelzung 1. Die SVG gewährt den Mitgliedern des SVL und des TUSPO als Gegenleistung für die Übertragung des Vermögens Mitgliedschaftsrechte an ihrem Verein. Ausgleichzahlungen oder Zuzahlungen oder die Gewährung besonderer Rechte oder Vorteile sind daher anlässlich dieser Verschmelzung weder erforderlich (§ 5 Nr. 3-5 UmwG) noch möglich (§ 52 UmwG) bzw. vorgesehen (§ 5 Nr. 7 u. 8 UmwG). 2. Ein Verschmelzungsbericht im Sinne von § 8 UmwG ist daher gemäß § 8 Abs. 3 UmwG nicht erforderlich. 3. Eine Prüfung der Verschmelzung im Sinne von § 9 UmwG ist daher ebenfalls gemäß § 9 Abs. 2 UmwG nicht erforderlich. 4. Der Verschmelzungsvertrag ist aufschiebend bedingt und wird gemäß § 13 Abs. 1 UmwG nur wirksam, wenn die Mitglieder der übertragenden Vereine sowie des aufnehmenden Vereins im Rahmen einer Mitgliederversammlung durch Beschluss gemäß §§ 47 ff UmwG zustimmen. 5. Die Vorstände der übertragenden Vereine sowie des aufnehmenden Vereins haben die Verschmelzung zur Eintragung beim jeweils zuständigen Registergericht ihres Vereins gemäß den §§ 17 ff und § 52 UmwG anzumelden. 6. Erst mit Eintragung der Verschmelzung im Vereinsregister des aufnehmenden Vereins gehen das Vermögen und die Verbindlichkeiten der übertragenden Vereine auf den aufnehmenden Verein über und die übertragenden Vereine erlöschen. 7. Evtl. ist den Gläubigern der Vereine gemäß § 22 UmwG Sicherheit zu leisten. 8. Die im Jahresabschluss der übertragenden Vereine aufgeführten Vermögensgegenstände gehen zu den ausgewiesenen Buchwerten auf den übernehmenden Verein über (§ 24 UmwG). 9. Auf die Einhaltung der Vorschriften der §§ 47, 48, 49 UmwG wird ausdrücklich verzichtet. § 4 Folgen der Verschmelzung für Arbeitnehmer 1. Bei den beteiligten Vereinen bestanden und bestehen zum Übernahmestichtag auskunftsgemäß keine Arbeitsverhältnisse. 2. Durch die Verschmelzung werden Rechtspositionen von Arbeitnehmern deshalb nicht berührt. 3. Die Vereine haben weder einen Betriebsrat noch einen Aufsichtsrat. § 5 Sonstiges 1. Der gemäß § 26 BGB vertretungsberechtigte Vorstand im übernehmenden Verein ändert sich wie folgt: Bisher: 1. Vorsitzender: Herr Matthias Körner, geb. am 28.08.1967, wohnhaft Barbiser Straße 125, 37431 Bad Lauterberg, 2. Vorsitzender: Herr Björn Firneisen, geb. am 20.06.1977, wohnhaft Schillerstraße 4, 37412 Herzberg. Neu: 1. Vorsitzender: Herr Matthias Körner, geb. am 28.08.1967, wohnhaft Barbiser Straße 125, 37431 Bad Lauterberg, Stellvertretender Vorsitzender Fussball: Herr Klaus Henkel, geb. am 04.04.1957, wohnhaft Ritscherstraße 12, 37431 Bad Lauterberg Stellvertretender Vorsitzender Breitensport: Herr Harald Liebau, geb. am 04.02.1958, wohnhaft Stettiner Straße 4, 37431 Bad Lauterberg, Schatzmeisterin: Frau Heidi Fricke, geb. am 14.07.1979, wohnhaft Schachtweg 5, 37431 Bad Lauterberg 2. Der Name des übernehmenden Vereins lautet nunmehr: Sportclub HarzTor e.V. § 6 Kosten 1. Die durch den Abschluss dieses Vertrags und seiner Ausführung entstehenden Kosten werden von der SVG übernommen. 2. Diese Regelung gilt auch, falls die Verschmelzung wegen des Rücktritts eines Vertragspartners, mangels Zustimmung der Mitglieder oder aus anderem Grunde nicht wirksam wurde. § 7 Salvatorische Klausel Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die betreffende unwirksame, nichtige oder undurchführbare Bestimmung ist von den Vertragsparteien durch eine neue wirksame zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung unter Berücksichtigung der wechselseitigen wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien möglichst nahekommt und die die sie vereinbart hätten, hätten sie die Unwirksamkeit, Nichtigkeit oder Undurchführbarkeit erkannt. Gleiches gilt, wenn der Vertrag eine Regelungslücke enthalten sollte. § 8 Vollmacht Alle Beteiligten (Vereine und Vorstände) bevollmächtigen hiermit unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB die ReNo-Fachangestellten Jutta Beck, Melanie Busse geb. Behre und Melana Koch, sämtlich dienstansässig Postplatz 2, 37431 Bad Lauterberg, und zwar jede für sich allein, sämtliche Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Anträge zu stellen und zu bewilligen sowie Rechtshandlungen vorzunehmen, die zur Durchführung dieser Urkunde erforderlich und zweckmäßig sind. Die Vollmacht ist jederzeit widerruflich. Dem Vereinsregister gegenüber ist die Vollmacht unbeschränkt. Die Vollmacht erlischt mit dem Vollzug dieser Urkunde im Vereinsregister. § 9 Hinweise, Abschriften 1. Der Notar belehrte über den weiteren Verfahrensablauf bis zum Wirksamwerden der Verschmelzung, weist auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens und die Rechtsfolgen der Verschmelzung hin, insbesondere darauf, dass den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger auf Anmeldung und Glaubhaftmachung von Forderungen nach Maßgabe des § 22 UmwG Sicherheit zu leisten ist. 2. Der Notar belehrte die Beteiligten ferner über die Unwiderruflichkeit der Verzichtserklärungen und über deren Wirkungen sowie darüber, dass durch diese Erklärungen die Ausübung von Mitgliederrechten bei der vorstehenden Verschmelzung beeinträchtigt werden können. 3. Von dieser Urkunde erhalten beglaubigte Kopien: - das Registergericht Göttingen, die SVG, der SVL, der TUSPO, das Finanzamt Herzberg. Vorstehende Niederschrift wurde den Erschienenen bei gleichzeitiger Anwesenheit vom Notar vorgelesen, von ihnen genehmigt und von ihnen und dem Notar eigenhändig wie folgt unterschrieben: