Steuerliche Behandlung von Werklieferungen und
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Steuerliche Behandlung von Werklieferungen und
Rechtsanwälte ∙ Steuerberater ∙ Wirtschaftsprüfer ∙ Unternehmensberater Steuerliche Behandlung von Werklieferungen und –leistungen aus steuerlicher Sicht © Rödl & Partner Erfolg kennt keine Grenzen: Wir2011 beraten deutsche Unternehmen weltweit 1. Dezember 1 Rödl & Partner weltweit Brasilien ▪ Bulgarien ▪ Deutschland Estland ▪ Frankreich Georgien ▪ Großbritannien Hongkong ▪ Indien Indonesien ▪ Italien Kasachstan ▪ Kroatien Lettland ▪ Litauen ▪ Malaysia Mexiko ▪ Moldawien Österreich ▪ Polen ▪ Rumänien Russische Föderation Schweden ▪ Schweiz ▪ Serbien Singapur ▪ Slowakei ▪ Slowenien Spanien ▪ Südafrika ▪ Thailand Tschechische Republik ▪ Türkei Ukraine ▪ Ungarn ▪ USA Vereinigte Arabische Emirate ▪ Vietnam VR China ▪ Weißrussland ▪ Zypern 3.500 Mitarbeiter - 91 Niederlassungen - 40 Länder © Rödl & Partner 11.10.2013 2 Agenda 01 Werklieferung und Werkleistung – Begriffsbestimmungen 02 Umsatzsteuerliche Sachverhalte – Muss ich mich registrieren? 03 Ertragsteuerliche Sachverhalte – Wann interessiert sich das Ausland für meine Gewinne © Rödl & Partner 11.10.2013 3 1. Grundlegende Annahmen - Begriffsdefinitionen Wie ist Ihre Leistung einzustufen? Werklieferung als Lieferung mit Montage • • • Grundsätzlich Lieferung eines Gegenstandes mit Montage Nutzung von wesentlichen Teilen (Hauptstoffen) zur Herstellung Ort der Lieferung dort wo Montage erfolgt Werkleistung als Dienstleistung • • Sonstige Leistung mit Lieferinhalten Keine Nutzung von wesentlichen Teilen, sondern nur von Nebenstoffen (Schrauben, Nieten) Bauleistung (Werklieferung oder Werkleistung) • • • Stellt Sondertatbestand von Leistungen nach jeweiligem nationalen Umsatzsteuergesetz dar Kann Lieferung aber auch sonstige Leistung sein Hintergrund ist Nutzung Reverse Charge für Bauleistungen © Rödl & Partner 11.10.2013 4 1. Grundlegende Annahmen - Begriffsdefinitionen Grundstücksleistung • • • Ist Leistung im Zusammenhang mit Grundstück Gegenstand geht Verbindung mit Grundstück ein (kann auch Betriebsvorrichtung sein) Frage oftmals, wie weitgehend Definition „Zusammenhang mit Grundstück“ • Bsp. Montagelinie für Fahrzeuge Ergibt sich durch die erbrachte Leistung ein Mehrwert am Grundstück? © Rödl & Partner 11.10.2013 5 2. Umsatzsteuerliche Sichtweise Wichtigste Frage: Muss ich mich registrieren? Gibt es Alternativen? © Rödl & Partner 11.10.2013 6 2. Umsatzsteuerliche Sichtweise Lieferung mit Montage DE EU Werklieferung Endkunde Leistender Rechnung Netto*?? *Sie liefern eine Maschine von Deutschland in ein EU-Land. Der Montageanteil beträgt 10%. Die Montage (mit eigenen Mitarbeitern) dauert drei Monate. Endkunde ist im jeweiligen Land ansässig. © Rödl & Partner 11.10.2013 7 2. Umsatzsteuerliche Sichtweise Lieferung mit Montage 2 Möglichkeiten: DE BE a) Direkte Registrierung Rechnung Netto ?? * Leistender Endkunde Werklieferung Rechnung Netto ?? ** b) Registrierung per Fiskalvertreter Zu a) Subregistrierung Montageleistung Zu b) keine Subregistrierung Subunternehmer *Sie liefern eine Lüftungsanlage für eine Papiermaschine von Deutschland nach Belgien. Der Montageanteil beträgt 30%. Die Montage wird durch einen tschechischen Subunternehmer durchgeführt. Endkunde ist in Belgien ansässig. Zusatz: Sie erhalten Lieferungen direkt von Deutschland an die belgische Baustelle. © Rödl & Partner 11.10.2013 8 2. Umsatzsteuerliche Sichtweise Lieferung mit Montage in ein Drittland DE Leistender Drittland Rechnung Netto* Endkunde Lieferung Rechnung Netto** ?? Montageleistung Leistender Rechnung Netto**?? Subunternehmer *Sie liefern eine Maschine von Deutschland in ein Drittland. Der Montageanteil beträgt 20%. Die Montage durch Subunternehmer dauert drei (dreizehn) Monate. © Rödl & Partner 11.10.2013 9 2. Umsatzsteuerliche Sichtweise Montage als Dienstleistung DE EU Rechnung Netto* ?? Leistender *Reparatur Endkunde Montage-, Reparaturleistung an einer Maschine (beweglich)/einem Haus (unbeweglich) – wer zahlt die Steuer? © Rödl & Partner 11.10.2013 10 Grundstücksleistung – wann gilt Reverse Charge (Rechtsstand Januar 2013) Land Leistender (nicht ansässig) Endabnehmer Deutschland Kann ust. registriert sein Empfänger muss nicht ust. registriert sein Schweden Darf nicht ust. registriert sein Empfänger muss ust. registriert sein Rumänien Darf nicht ust. registriert sein Empfänger muss ust. registriert sein Belgien Kann ust. registriert sein Empfänger muss ust. als ansässig gelten Italien Kann ust. registriert sein Empfänger muss ust. ansässig sein Frankreich Kann ust. registriert sein Empfänger muss ust. registriert sein Großbritannien Darf nicht ust. registriert sein Empfänger muss ust. registriert sein Polen Darf nicht ust. registriert sein Empfänger muss ust. registriert sein Portugal Darf nicht ust. registriert sein Empfänger muss ust. registriert sein Spanien Darf ust. registriert sein Empfänger muss ust. ansässig sein © Rödl & Partner 11.10.2013 11 Reverse Charge – sonstige Leistung (Bauleistung) Bauleistung – wann gilt Reverse Charge (Stand Januar 2013) Land Regelung Leistender Schweden Endabnehmer muss bauleistender Unternehmer sein Gilt auch wenn Unternehmer ansässig Irland Endabnehmer muss bauleistender Unternehmer sein Gilt auch, wenn Unternehmer in Irland umsatzsteuerlich registriert Belgien Werklieferung unbeweglicher körperlicher Gegenstände als Bauleistung Gilt auch wenn Unternehmer ansässig Finnland Regelung ab 01.04.2011 Gilt, wenn Unternehmer ansässig Slowenien Endabnehmer muss bauleistender Unternehmer sein Leistender muss umsatzsteuerlich registriert sein Niederlande Endabnehmer muss bauleistender Unternehmer sein Gilt auch, wenn Unternehmer umsatzsteuerlich registriert Italien Gilt bei Grundstücksleistungen Sofern Subunternehmerverhältnis und mehr als 50% Leistungsanteil Lettland Endabnehmer muss in Lettland umsatzsteuerlich registriert sein Leistender Unternehmer muss umsatzsteuerlich registriert sein © Rödl & Partner 11.10.2013 12 2. Wichtige Fragen EU - Behandlung einer Lieferung mit Montage Ist das Reverse Charge Verfahren bei Werklieferung anwendbar oder Wer muss sich umsatzsteuerlich registrieren? Kommt es zur Registrierungspflicht auf Basis von Subunternehmerleistungen? Muss ich besondere Regelungen bzgl. Vorsteuererstattung beachten? Drittländer Ist das Projekt in einer Freihandelszone angesiedelt? Gibt es spezielle Steuerbefreiungen für den Endkunden (Steuerzertifikate)? Gibt es ein Umsatzsteuerrecht? Ist eine Trennung des Vertrages in Liefer- und in Leistungsbestandteil möglich? Gilt in Bezug auf die Erbringung der Montage-, Überwachungsleistung das Reverse Charge Verfahren? Besteht Registrierungspflicht aufgrund der Leistungen der Subunternehmer? Ist Quellensteuer zu beachten? Findet das Doppelbesteuerungsabkommen Anwendung – müssen Bestätigungen beigebracht werden? © Rödl & Partner 11.10.2013 13 3. Betriebsstätte – Fragen bei Gang ins Ausland Buchführung (Lokale ) Subunternehmer Arbeitserlaubnis Handelsrecht Report ing Aufentshaltsgenehmigung Arbeitsrecht Umsatzsteuer Projekt dauer Steuerrecht Haftung? Vertragsrecht Abzugs steuern Projektart Doppelbesteuerungsab kommen Versicherungsre chltiche Fragen © Rödl & Partner Lohnsteuer Sozial abgaben Mitarbeiter 11.10.2013 14 3. Betriebsstätte - Bedeutung der Betriebsstätte „Der Begriff der Betriebsstätte dient in erster Linie dem Zweck festzulegen, wann ein Vertragsstaat berechtigt ist, die Gewinne eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats zu besteuern.“ OECD-MK zu Art. 5, Rz. 1 Betriebsstätte im anderen Staat Steuerniveau im anderen Staat entscheidend Keine Betriebsstätte im anderen Staat Steuerniveau in Deutschland entscheidend Zusatz: Quellensteuer - als Mittel, wenn keine rechtliche Einheit vor Ort © Rödl & Partner 11.10.2013 15 3. Betriebsstätte - Bedeutung der Betriebsstätte Ihr Unternehmen erbringt eine technische Dienstleistung an einen Endkunden in Qatar. Dauer vor Ort vier Wochen. DE QA Technische Dienstleistung Ihr Unternehmen Endkunde Rechnung Netto* *Qatar kennt keine Umsatzsteuer. Allerdings wird in Qatar Quellensteuer fällig – bis zu 5% (Bsp. Indien 10% 20%) © Rödl & Partner 11.10.2013 16 3. Betriebsstätte - Definition nach internationalem Recht Art. 5 Abs. 3 OECD-MA „Montagebetriebsstätte“ Als Betriebsstätte gilt auch eine Bauausführung oder Montage, welche die Dauer von 12 Monaten überschreitet. © Rödl & Partner 11.10.2013 17 3. Betriebsstätte – Ist es sinnvoll eine solche zu begründen? Ihr Unternehmen errichtet ein Bauwerk in Aserbaidschan. Die Dauer des Projektes sind 11,5 Monate. Aserbaidschan stellt Gewinne frei (staatl. Stbefreiungszertifikat). DBA-Frist – 12 Monate. Gewinn > 5 Millionen Euro. DE AZE Errichtung Bauwerk Leistender Endkunde Rechnung Netto* *Steuerbefreiung vom Staat © Rödl & Partner 11.10.2013 18 Betriebsstätten im Ausland 3. Betriebsstätten: Allgemeine Fragen Gibt es ein Doppelbesteuerungsabkommen? Prüfung je Land erforderlich!! Welche Regelungen bestehen zu Montagebetriebsstätten? In der Regel 12 Monate oder 9 Monate (Bulgarien) oder 6 Monate (z.B. Malaysia) Beginn = Beginn der Montagearbeiten vor Ort Ende = Abnahme Nacharbeiten sind in der Regel unschädlich Kosten für die Abwicklung der Betriebsstätte pro Jahr stark schwankend pro Land (Gründung, Lohn, FiBu, USt., Bilanz, Beratung etc.) Je Land sind rechtliche Anforderungen zu prüfen (Geschäftsführer, Sitz der Gesellschaft, Rechtsform, …) Durch das DBA kommt es in der Regel nicht zu einer Doppelbesteuerung für das Unternehmen. Allerdings muss der Betriebsstätte der richtige Gewinn zugerechnet werden. © Rödl & Partner 11.10.2013 19 Ihr Ansprechpartner Dennis Kleine-König Diplom-Kaufmann Steuerberater Rödl & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Äußere Sulzbacher Str. 100 90491 Nürnberg Telefon: Telefax: Mobil: E-Mail: © Rödl & Partner +49 (911) 9193 - 3057 +49 (911) 9193 - 9057 +49 (175) 264 78 09 [email protected] 11.10..2013 20 Hinweise zu dieser Präsentation Die im Rahmen dieser Präsentation zur Verfügung gestellten Informationen können naturgemäß weder allumfassend noch auf die speziellen Bedürfnisse eines bestimmten Einzelfalls zugeschnitten sein. Sie begründen keine Beratung, keine andere Form rechtsverbindlicher Auskünfte oder ein rechtsverbindliches Angebot unsererseits. Diese Präsentation gibt unsere Interpretation der relevanten gesetzlichen Bestimmungen und die hierzu ergangene Rechtsprechung wieder. Diese Präsentation beruht auf dem Rechtsstand zum Zeitpunkt des Datums dieser Präsentation. Im Zeitablauf treten Änderungen bei Gesetzen, der Interpretation von Rechtsquellen sowie in der Rechtsprechung ein. Derartige Änderungen können eine Fortschreibung dieser Präsentation erforderlich machen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir ohne gesonderten Auftrag nicht verpflichtet sind, diese Präsentation auf Grund einer Änderung der zu Grunde liegenden Fakten bzw. Annahmen oder Änderungen in der Gesetzgebung oder Rechtsprechung zu überprüfen und gegebenenfalls fortzuschreiben. Wir übernehmen keine Gewährleistung oder Garantie für Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte dieser Präsentation. Soweit gesetzlich zulässig, übernehmen wir keine Haftung für ein Tun oder Unterlassen, das Sie allein auf Informationen aus dieser Präsentation gestützt haben. Dies gilt auch dann, wenn diese Informationen ungenau oder unrichtig gewesen sein sollten. © Rödl & Partner 11.10..2013 21