Steuerliche Behandlung von Werklieferungen und

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Steuerliche Behandlung von Werklieferungen und
Rechtsanwälte ∙ Steuerberater ∙ Wirtschaftsprüfer ∙ Unternehmensberater
Steuerliche Behandlung von
Werklieferungen und –leistungen aus
steuerlicher Sicht
© Rödl & Partner
Erfolg kennt keine Grenzen:
Wir2011
beraten deutsche Unternehmen weltweit
1. Dezember
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Rödl & Partner weltweit
Brasilien ▪ Bulgarien ▪ Deutschland
Estland ▪ Frankreich
Georgien ▪ Großbritannien
Hongkong ▪ Indien
Indonesien ▪ Italien
Kasachstan ▪ Kroatien
Lettland ▪ Litauen ▪ Malaysia
Mexiko ▪ Moldawien
Österreich ▪ Polen ▪ Rumänien
Russische Föderation
Schweden ▪ Schweiz ▪ Serbien
Singapur ▪ Slowakei ▪ Slowenien
Spanien ▪ Südafrika ▪ Thailand
Tschechische Republik ▪ Türkei
Ukraine ▪ Ungarn ▪ USA
Vereinigte Arabische Emirate ▪ Vietnam
VR China ▪ Weißrussland ▪ Zypern
3.500 Mitarbeiter - 91 Niederlassungen - 40 Länder
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Agenda
01
Werklieferung und Werkleistung – Begriffsbestimmungen
02
Umsatzsteuerliche Sachverhalte – Muss ich mich registrieren?
03
Ertragsteuerliche Sachverhalte – Wann interessiert sich das Ausland für
meine Gewinne
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1. Grundlegende Annahmen - Begriffsdefinitionen
Wie ist Ihre Leistung einzustufen?

Werklieferung als Lieferung mit Montage
•
•
•

Grundsätzlich Lieferung eines Gegenstandes mit Montage
Nutzung von wesentlichen Teilen (Hauptstoffen) zur Herstellung
Ort der Lieferung dort wo Montage erfolgt
Werkleistung als Dienstleistung
•
•

Sonstige Leistung mit Lieferinhalten
Keine Nutzung von wesentlichen Teilen, sondern nur von Nebenstoffen (Schrauben, Nieten)
Bauleistung (Werklieferung oder Werkleistung)
•
•
•
Stellt Sondertatbestand von Leistungen nach jeweiligem nationalen Umsatzsteuergesetz dar
Kann Lieferung aber auch sonstige Leistung sein
Hintergrund ist Nutzung Reverse Charge für Bauleistungen
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1. Grundlegende Annahmen - Begriffsdefinitionen

Grundstücksleistung
•
•
•
Ist Leistung im Zusammenhang mit Grundstück
Gegenstand geht Verbindung mit Grundstück ein (kann auch Betriebsvorrichtung sein)
Frage oftmals, wie weitgehend Definition „Zusammenhang mit Grundstück“
•
Bsp. Montagelinie für Fahrzeuge
Ergibt sich durch die erbrachte Leistung ein Mehrwert am Grundstück?
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2. Umsatzsteuerliche Sichtweise
Wichtigste Frage: Muss ich mich registrieren?
Gibt es Alternativen?
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2. Umsatzsteuerliche Sichtweise
Lieferung mit Montage
DE
EU
Werklieferung
Endkunde
Leistender
Rechnung
Netto*??
*Sie
liefern eine Maschine von Deutschland in ein EU-Land. Der Montageanteil
beträgt 10%. Die Montage (mit eigenen Mitarbeitern) dauert drei Monate. Endkunde
ist im jeweiligen Land ansässig.
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2. Umsatzsteuerliche Sichtweise
Lieferung mit Montage
2 Möglichkeiten:
DE
BE
a) Direkte Registrierung
Rechnung Netto ?? *
Leistender
Endkunde
Werklieferung
Rechnung
Netto ?? **
b) Registrierung per
Fiskalvertreter
Zu a) Subregistrierung
Montageleistung
Zu b) keine
Subregistrierung
Subunternehmer
*Sie
liefern eine Lüftungsanlage für eine Papiermaschine von Deutschland nach Belgien.
Der Montageanteil beträgt 30%. Die Montage wird durch einen tschechischen
Subunternehmer durchgeführt. Endkunde ist in Belgien ansässig.
Zusatz: Sie erhalten Lieferungen direkt von Deutschland an die belgische Baustelle.
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2. Umsatzsteuerliche Sichtweise
Lieferung mit Montage in ein Drittland
DE
Leistender
Drittland
Rechnung Netto*
Endkunde
Lieferung
Rechnung
Netto** ??
Montageleistung
Leistender
Rechnung
Netto**??
Subunternehmer
*Sie
liefern eine Maschine von Deutschland in ein Drittland. Der Montageanteil
beträgt 20%. Die Montage durch Subunternehmer dauert drei (dreizehn) Monate.
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2. Umsatzsteuerliche Sichtweise
Montage als Dienstleistung
DE
EU
Rechnung Netto* ??
Leistender
*Reparatur
Endkunde
Montage-,
Reparaturleistung
an einer Maschine (beweglich)/einem Haus (unbeweglich) – wer zahlt die
Steuer?
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Grundstücksleistung – wann gilt Reverse Charge
(Rechtsstand Januar 2013)
Land
Leistender (nicht ansässig)
Endabnehmer
Deutschland
Kann ust. registriert sein
Empfänger muss nicht ust. registriert sein
Schweden
Darf nicht ust. registriert sein
Empfänger muss ust. registriert sein
Rumänien
Darf nicht ust. registriert sein
Empfänger muss ust. registriert sein
Belgien
Kann ust. registriert sein
Empfänger muss ust. als ansässig gelten
Italien
Kann ust. registriert sein
Empfänger muss ust. ansässig sein
Frankreich
Kann ust. registriert sein
Empfänger muss ust. registriert sein
Großbritannien
Darf nicht ust. registriert sein
Empfänger muss ust. registriert sein
Polen
Darf nicht ust. registriert sein
Empfänger muss ust. registriert sein
Portugal
Darf nicht ust. registriert sein
Empfänger muss ust. registriert sein
Spanien
Darf ust. registriert sein
Empfänger muss ust. ansässig sein
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Reverse Charge – sonstige Leistung (Bauleistung)
Bauleistung – wann gilt Reverse Charge (Stand Januar 2013)
Land
Regelung Leistender
Schweden
Endabnehmer muss bauleistender
Unternehmer sein
Gilt auch wenn Unternehmer ansässig
Irland
Endabnehmer muss bauleistender
Unternehmer sein
Gilt auch, wenn Unternehmer in Irland
umsatzsteuerlich registriert
Belgien
Werklieferung unbeweglicher körperlicher
Gegenstände als Bauleistung
Gilt auch wenn Unternehmer ansässig
Finnland
Regelung ab 01.04.2011
Gilt, wenn Unternehmer ansässig
Slowenien
Endabnehmer muss bauleistender
Unternehmer sein
Leistender muss umsatzsteuerlich registriert sein
Niederlande
Endabnehmer muss bauleistender
Unternehmer sein
Gilt auch, wenn Unternehmer umsatzsteuerlich
registriert
Italien
Gilt bei Grundstücksleistungen
Sofern Subunternehmerverhältnis und mehr als
50% Leistungsanteil
Lettland
Endabnehmer muss in Lettland
umsatzsteuerlich registriert sein
Leistender Unternehmer muss umsatzsteuerlich
registriert sein
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2. Wichtige Fragen

EU - Behandlung einer Lieferung mit Montage
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Ist das Reverse Charge Verfahren bei Werklieferung anwendbar oder Wer muss sich
umsatzsteuerlich registrieren?
Kommt es zur Registrierungspflicht auf Basis von Subunternehmerleistungen?
Muss ich besondere Regelungen bzgl. Vorsteuererstattung beachten?
Drittländer

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





Ist das Projekt in einer Freihandelszone angesiedelt?
Gibt es spezielle Steuerbefreiungen für den Endkunden (Steuerzertifikate)?
Gibt es ein Umsatzsteuerrecht?
Ist eine Trennung des Vertrages in Liefer- und in Leistungsbestandteil möglich?
Gilt in Bezug auf die Erbringung der Montage-, Überwachungsleistung das Reverse Charge
Verfahren?
Besteht Registrierungspflicht aufgrund der Leistungen der Subunternehmer?
Ist Quellensteuer zu beachten?
Findet das Doppelbesteuerungsabkommen Anwendung – müssen Bestätigungen beigebracht
werden?
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3. Betriebsstätte – Fragen bei Gang ins Ausland
Buchführung
(Lokale )
Subunternehmer
Arbeitserlaubnis
Handelsrecht
Report
ing
Aufentshaltsgenehmigung
Arbeitsrecht
Umsatzsteuer
Projekt
dauer
Steuerrecht
Haftung?
Vertragsrecht
Abzugs
steuern
Projektart
Doppelbesteuerungsab
kommen
Versicherungsre
chltiche Fragen
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Lohnsteuer
Sozial
abgaben
Mitarbeiter
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3. Betriebsstätte - Bedeutung der Betriebsstätte
„Der Begriff der Betriebsstätte dient in erster Linie dem Zweck
festzulegen, wann ein Vertragsstaat berechtigt ist, die Gewinne
eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats zu besteuern.“
OECD-MK zu Art. 5, Rz. 1
Betriebsstätte im anderen Staat
Steuerniveau im anderen Staat entscheidend
Keine Betriebsstätte im anderen Staat
Steuerniveau in Deutschland entscheidend
Zusatz: Quellensteuer - als Mittel, wenn keine rechtliche Einheit vor Ort
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3. Betriebsstätte - Bedeutung der Betriebsstätte
Ihr Unternehmen erbringt eine technische Dienstleistung an einen Endkunden in
Qatar. Dauer vor Ort vier Wochen.
DE
QA
Technische Dienstleistung
Ihr Unternehmen
Endkunde
Rechnung Netto*
*Qatar kennt keine Umsatzsteuer.
Allerdings wird in Qatar Quellensteuer fällig – bis zu 5% (Bsp. Indien 10% 20%)
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3. Betriebsstätte - Definition nach internationalem Recht
Art. 5 Abs. 3 OECD-MA „Montagebetriebsstätte“
Als Betriebsstätte gilt auch eine Bauausführung oder Montage, welche die
Dauer von 12 Monaten überschreitet.
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3. Betriebsstätte – Ist es sinnvoll eine solche zu begründen?
Ihr Unternehmen errichtet ein Bauwerk in Aserbaidschan. Die Dauer des Projektes
sind 11,5 Monate. Aserbaidschan stellt Gewinne frei (staatl. Stbefreiungszertifikat).
DBA-Frist – 12 Monate. Gewinn > 5 Millionen Euro.
DE
AZE
Errichtung Bauwerk
Leistender
Endkunde
Rechnung Netto*
*Steuerbefreiung vom Staat
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Betriebsstätten im Ausland
3. Betriebsstätten: Allgemeine Fragen
 Gibt es ein Doppelbesteuerungsabkommen?
Prüfung je Land erforderlich!!
 Welche Regelungen bestehen zu Montagebetriebsstätten?
In der Regel 12 Monate oder 9 Monate (Bulgarien) oder 6 Monate (z.B. Malaysia)
Beginn = Beginn der Montagearbeiten vor Ort
Ende
= Abnahme
Nacharbeiten sind in der Regel unschädlich
 Kosten für die Abwicklung der Betriebsstätte pro Jahr stark schwankend pro Land
(Gründung, Lohn, FiBu, USt., Bilanz, Beratung etc.)
 Je Land sind rechtliche Anforderungen zu prüfen (Geschäftsführer, Sitz der Gesellschaft,
Rechtsform, …)
 Durch das DBA kommt es in der Regel nicht zu einer Doppelbesteuerung für das
Unternehmen. Allerdings muss der Betriebsstätte der richtige Gewinn zugerechnet
werden.
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Ihr Ansprechpartner
Dennis Kleine-König
Diplom-Kaufmann
Steuerberater
Rödl & Partner GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft
Äußere Sulzbacher Str. 100
90491 Nürnberg
Telefon:
Telefax:
Mobil:
E-Mail:
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+49 (911) 9193 - 3057
+49 (911) 9193 - 9057
+49 (175) 264 78 09
[email protected]
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