Newsflash Real Estate III 2009 Urteilsanmerkung
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Newsflash Real Estate III 2009 Urteilsanmerkung
Newsflash Real Estate III 2009 Urteilsanmerkung Bürgschaft Teil 2 Werthaltigkeit der Gewährleistungsbürgschaft bei Verzicht auf die Einrede des Bürgen nach § 768 BGB (BGH, Urteil vom 16.06.2009, XI ZR 145/08) Mit Urteil vom 16. Juni 2009 hat der BGH entschieden, dass eine formularmäßige Sicherungsabrede, wonach der Werkunternehmer einen Sicherheitseinbehalt von 5 % der Schlussrechnungssumme nur gegen Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft ablösen kann, die den Verzicht auf die Einreden des Bürgen aus § 768 BGB enthält, wegen unangemessener Benachteilung des Werkunternehmers nach § 307 Abs. 1 S.1 BGB unwirksam ist. Anders als bei Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft (siehe dazu die Entscheidung des BGH vom 12. Februar 2009, Az.: VII ZR 39/08 und den Beitrag in Newsflash Real Estate II 2009; S. 3-5) habe die unangemessene Benachteiligung des Werkunternehmers zur Folge, dass die Sicherungsabrede insgesamt – und nicht nur teilweise hinsichtlich des Verzichts auf § 768 BGB – unwirksam ist, da eine formularmäßige Vereinbarung zur Sicherung von Gewährleistungsansprüchen mit der Ablösungsmöglichkeit durch eine Gewährleistungsbürgschaft eine untrennbare Einheit bilde. Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, herzlich willkommen zu einer neuen Ausgabe unseres Newsflash Real Estate. Wir wünschen Ihnen eine informative Lektüre. Der Newsflash Real Estate soll Ihnen einen kurzen Überblick über aktuelle Entwicklungen im Immobilienrecht und angrenzenden Rechtsgebieten liefern. Für weitergehende Informationen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Ihr Real Estate-Team von White & Case Ansprechpartner Der Entscheidung des BGH vom 16. Juni 2009 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin (Bestellerin) beauftragte die Hauptschuldnerin (Werkunternehmerin) mit der Ausführung von Malerarbeiten an einem Bauvorhaben. Das von der Klägerin gestellte Vertragsmuster enthielt die folgenden Bestimmungen in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen: „Der Einbehalt zur Sicherung der Gewährleistungsansprüche beträgt 5% der Schlussabrechnungssumme zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Sicherheit kann durch Stellung einer Bürgschaft abgelöst werden.“ „Sämtliche selbstschuldnerische Bankbürgschaften müssen den Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit, der Aufrechenbarkeit und der Vorausklage (§§ 768, 770, 771 BGB) und den Verzicht auf das Recht der Hinterlegung enthalten. Sie müssen weiterhin unbedingt und unbefristet sein.“ [Hervorhebung d. Verf.] Dem vor Vertragsschluss erstellten Verhandlungsprotokoll, welches Vertragsbestandteil wurde, war als Anlage ein von der Klägerin vorformuliertes Muster einer Gewährleistungsbürgschaft beigefügt, das den Verzicht auf White & Case LLP Bockenheimer Landstraße 20 60323 Frankfurt am Main Frankfurt Endrik Lettau Tel.: +49 69 29994 1584 [email protected] Berlin Dr. Jan Kreikenbohm Tel.: +49 30 880911 828 [email protected] Hamburg Dr. Stefan Feuerriegel Tel.: +49 40 35005 217 [email protected] „sämtliche Einwendungen und Einreden, insbesondere auf die Einreden der Anfechtbarkeit, der Aufrechenbarkeit und der Vorausklage gemäß §§ 768, 770, 771 BGB“ vorsah. Diesem Muster entsprechend übernahm die Beklagte (Bürgin) eine Bürgschaft für die Gewährleistungsansprüche der Klägerin. Nach Insolvenz der Hauptschuldnerin nahm die Klägerin die Beklagte aus der Gewährleistungsbürgschaft in Anspruch. Die Beklagte verteidigte sich mit den Einwand, dass die Sicherungsabrede wegen des formularmäßigen Verzichts auf die Rechte des Bürgen aus § 768 BGB insgesamt unwirksam sei. Der BGH gab der Bürgin Recht: Zwar enthalte die vorstehend zitierte Sicherungsabrede in ihrem Klauseltext nicht ausdrücklich einen Verzicht auf die Einreden des Bürgen aus § 768 BGB. Die Vorschrift des § 768 BGB sei insofern nur im Klammerzusatz genannt. Auch wenn der Inhalt der Klausel daher insoweit unklar sei, umfasse die Sicherungsabrede nach zutreffender Auslegung jedoch auch einen Verzicht auf § 768 BGB. Denn in dem beigefügten und verwendeten Muster der Gewährleistungsbürgschaft war ein Verzicht auf § 768 BGB vorgesehen. Grundsätzlich könne ein Werkunternehmer durch Beifügung eines Vertragsmusters den eindeutigen Inhalt einer Sicherungsabrede nicht ändern. Ist eine Klausel aber – wie hier – gerade nicht eindeutig, so erlange ein Vertragsmuster, das Bestandteil der Vereinbarung geworden ist, für die Auslegung dieser Klausel Bedeutung. Die den Verzicht auf die Einreden aus § 768 BGB umfassende Sicherungsabrede ist nach Auffassung des BGH insgesamt unwirksam. Nach ständiger Rechtsprechung führt ein formularmäßig vereinbarter Sicherungseinbehalt von 5 % der Auftragssumme nämlich nur dann nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Werkunternehmers, wenn ein fairer Ausgleich dafür vorgesehen ist, dass er den Werklohn nicht sofort ausgezahlt erhält, das Bonitätsrisiko des Bestellers für die Dauer der Gewährleistungsfrist tragen muss und ihm die Verzinsung des Werklohns vorenthalten wird (vgl. BGHZ, S. 136, 27, 31f.; BGHZ, S. 157, 29, 31f.). Die Ablösungsmöglichkeit des Sicherungseinbehalts durch eine Bürgschaft, die den Verzicht auf sämtliche Einrede aus dem Hauptschuldverhältnis (vgl. § 768 BGB) enthalten muss, sei aber kein angemessener Ausgleich. Denn noch weitergehender, als bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern, sind bei einer Bürgschaft unter Verzicht auf § 768 BGB alle Einreden aus dem Hauptschuldverhältnis endgültig ausgeschlossen. Die dadurch in weitem Umfang aufgehobene Akzessorietät der Bürgenhaftung wandle sich zu einer garantieähnlichen Haftung. Dies benachteilige nicht nur den Bürgen, sondern auch den Werkunternehmer unangemessen, da er dem Bürgen nach § 670 BGB die erforderlichen Aufwendungen zur Erfüllung der Bürgenschuld zu erstatten habe und damit ggf. bestehende Einwendungen gegen die Gewährleistungsansprüche des Bestellers im Hauptschuldverhältnis im Ergebnis wertlos sind. Da die Verknüpfung einer Gewährleistungssicherheit – hier in Gestalt des Sicherungseinbehalts in Höhe von 5 % der Auftragssumme – mit der Ablösungsmöglichkeit durch eine Gewährleistungsbürgschaft eine untrennbare, konzeptionelle Einheit bilde, sei die Sicherungsabrede vollständig unwirksam, eine Teilbarkeit der Sicherungsabrede in wirksame und unwirksame Teile scheide aus. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist interessengerecht. Anders als bei einer Vertragserfüllungsbürgschaft, bei der der Bundesgerichtshof für eine entsprechende Sicherungsabrede eine isolierte Teilbarkeit angenommen hat, bildet die Vereinbarung zur Sicherung von Gewährleistungsansprüchen mit der Ablösungsmöglichkeit durch eine Gewährleistungsbürgschaft eine konzeptionelle Einheit, da der Werkunternehmer abredegemäß eben nur bei Hinweis White & Case ist eine internationale Anwaltskanzlei, die aus White & Case LLP, eine im US-Staat New York registrierte Limited Liability Partnership, White & Case LLP, eine nach englischem Recht eingetragene Limited Liability Partnership, und weiteren angeschlossenen Unternehmen besteht. Die Partner unserer deutschen Büros gehören ebenfalls der nach dem Recht des Staates New York gegründeten Limited Liability Partnership an. Demzufolge ist die persönliche Haftung der einzelnen Partner beschränkt. Der Newsflash Real Estate ist ein reines Informationsschreiben und dient der allgemeinen Unterrichtung unserer Mandanten und anderer interessierter Personen. Der Newsflash Real Estate kann eine rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Gerne stehen wir Ihnen für weiterführende Informationen oder konkrete Anfragen zur Verfügung. www.whitecase.de Stellung der vereinbarten Bürgschaft unter Verzicht auf § 768 BGB den einbehaltenen Werklohn erhalten kann. Für eine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend, dass die Parteien der Sicherungsabrede – hätten sie die Unwirksamkeit des Verzichts auf die Einreden aus § 768 BGB gekannt – eine Bürgschaft ohne diesen Verzicht vereinbart hätten, besteht angesichts der Vielzahl anderer denkbarer Gestaltungsmöglichkeiten (z. B. Wahl anderer Sicherungsmittel, Verringerung des Gewährleistungseinbehalts etc.) kein Raum. Enthält die Sicherungsabrede für die Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft daher einen Verzicht auf die Einreden des Bürgen aus § 768 BGB, ist die Bürgschaft wertlos. Fazit Die Entscheidung verschafft der Bauwirtschaft und den ihr zur Seite stehenden Rechtsberatern Klarheit darüber, dass eine formularmäßige Sicherungsabrede, die einen Verzicht auf die Rechte des Bürgen aus § 768 BGB umfasst, generell und insgesamt unwirksam ist. Zu beachten ist aber, dass die Anwendung der Rechtsprechung des BGH voraussetzt, dass die Sicherungsabrede auch tatsächlich so auszulegen ist, dass ein Verzicht auf § 768 BGB vereinbart wurde. Im Vorfeld der Inanspruchnahme einer Gewährleistungsbürgschaft oder im Rahmen der Gestaltung einer Sicherungsabrede für eine Gewährleistungsbürgschaft ist daher präzise zu überprüfen, welchen genauen Inhalt die konkrete Sicherungsabrede hat bzw. die zu gestaltende haben soll und darf. Aktuelles Grundbuchfähigkeit der GbR (BGH, Beschluss vom 04.12.2008 und Reaktion des Gesetzgebers) Die Rechtsfähigkeit der GbR, d. h. ihre Fähigkeit Trägerin von Rechten und Pflichten zu sein, war in Rechtsprechung und Literatur lange Zeit umstritten. Mit Entscheidung vom 29. Januar 2001 hat der BGH die Rechtsfähigkeit der GbR anerkannt. Trotz der Annerkennung ihrer Rechtsfähigkeit konnte die GbR nach überwiegender Auffassung der Oberlandesgerichte nicht im Grundbuch eingetragen werden. Vielmehr sah die Grundbuchpraxis vor, dass die einzelnen Gesellschafter der GbR als Rechträger durch den Zusatz „als Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ in das Grundbuch einzutragen sind. Mit Beschluss vom 4. Dezember 2008 hat der BGH entgegen dieser, von den Oberlandesgerichten vertretenen Auffassung entschieden, dass die GbR als solche grundbuchfähig ist. Sachverhalt Der BGH hatte sich in dem Beschluss vom 4. Dezember 2008 mit der Frage zu befassen, ob eine Zwangshypothek zugunsten einer GbR in das Grundbuch eingetragen werden kann und wie die GbR im Falle der Grundbucheintragung bezeichnet werden muss. Entscheidung des BGH Nach der Entscheidung des BGH vom 4. Dezember 2008 führt die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR dazu, dass die GbR als solche auch Eigentum an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten erwerben kann. Dies hat zur Folge, dass das Eigentum an diesen Rechten im Grundbuch auch als das zu bezeichnen ist, was es ist, nämlich Eigentum der GbR und nicht ihrer Gesellschafter. Demzufolge ist die GbR im Grundbuch unter der Bezeichnung einzutragen, die ihr im Gesellschaftsvertrag gegeben worden ist. Führt die GbR nach dem ihr zugrunde liegenden Gesellschaftsvertrag keine eigene Bezeichnung, ist die GbR als „Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus…“ unter Hinzusetzung der Namen der Gesellschafter der GbR einzutragen. Diese Form der Eintragung ist erforderlich, um die GbR von anderen GbRs unterscheiden zu können, ändert nach der Entscheidung des BGH aber nichts daran, dass das Eigentum auch in diesem Fall bei der GbR selbst und nicht bei ihren Gesellschaftern liegt. Reaktion des Gesetzgebers Die Entscheidung des BGH führt in der grundbuchrechtlichen Praxis zu Schwierigkeiten insbesondere bei Immobiliengeschäften mit einer GbR. Nach der Entscheidung des BGH ist nur noch die GbR als solche im Grundbuch einzutragen. Einer darüber hinausgehenden Bezeichnung der einzelnen Gesellschafter kommt nur noch eine rein deklaratorische, der Individualisierung dienende Bedeutung zu mit der Folge, dass ein gutgläubiger Erwerb von einer GbR nicht mehr möglich ist. Der Gesetzgeber hat auf diese Unsicherheiten mit dem Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) reagiert, das am 18. August 2009 in Kraft getreten ist. Dieses Gesetz enthält neben der Einführung der elektronischen Verfahrensführung Regelungen, mit denen die rechtlichen Voraussetzungen für die Teilnahme der GbR am Immobilienverkehr geschaffen werden sollen. Diese Regelungen sehen vor, dass in Zukunft sowohl der Name der GbR als auch der Name sämtlicher Gesellschafter im Grundbuch einzutragen ist. In der Folge kann der Erwerber eines Grundstücks von den eingetragenen Gesellschaftern auch dann (gutgläubig) Eigentum erwerben, wenn sie tatsächlich nicht mehr Gesellschafter der GbR sein sollten. Fazit Wer eine Immobilie von einer GbR erwirbt, kann sich mit Inkrafttreten des Gesetzes somit wieder darauf verlassen, dass er Eigentümer wird, wenn er den Vertrag mit den im Grundbuch als Gesellschafter der GbR eingetragenen Personen schließt. Dies gilt auch für alle „Altfälle“, die bei Inkrafttreten der Neuregelungen unter Angabe ihrer Gesellschafter im Grundbuch eingetragen sind. In den Fällen, in denen in der Zwischenzeit entsprechend der Entscheidung des BGH nur die GbR unter Angabe ihres Namens im Grundbuch eingetragen worden ist, findet die Gesetzesänderung keine Anwendung. In diesen Fällen sollte die Eintragung der Gesellschafter der GbR im Grundbuch nachgeholt werden. Andernfalls besteht das Risiko, dass künftige Verkaufsentscheidungen nicht kurzfristig realisiert werden können. Quellen – BGH, Beschluss vom 4.12.2008 – Az.: V ZB 74/08, NJW 2009, S. 594 – BGH NJW 2001, S. 1056 (Entscheidung zur Rechtsfähigkeit) – Gesetzesentwurf (ERVGBG) BT-Drs. 16/12319 und BT-Drs. 13437 Trittschall und kein Ende Der Schallschutz zwischen verschiedenen Nutzungseinheiten eines Gebäudes, seien es Wohnungen oder Gewerbeflächen, beschäftigt häufiger die Gerichte. Gerade die Anforderungen – insbesondere an die Trittschalldämmung – stellen bei Aus-, Um- und Neubauten oftmals einen (potenziellen) Streitpunkt zwischen Nutzern, Käufern, Planern und Eigentümern dar. Die hierbei zugrunde liegenden Maßstäbe sind etwas unübersichtlich. Der BGH hat jüngst eine Verschlechterung des Trittschallschutzes beim Austausch eines Bodenbelags erlaubt, solange sich der Trittschallschutz in einem zulässigen Rahmen bewegt. Wie kam es dazu? In einer Wohnung wurde der Bodenbelag aus PVC durch Fliesen ersetzt. Der Mieter der darunterliegenden Wohnung fühlte sich durch Trittschall belästigt und klagte. Der BGH weist die Klage ab: Im konkreten Fall sei der Trittschallschutz trotz der Verschlechterung noch im Rahmen dessen, was bei einem Gebäude dieses Alters als zulässig angesehen werden müsse. Wer einen Raum in einem Gebäude miete, könne in Bezug auf Schallschutz grundsätzlich nicht mehr erwarten, als im Zeitpunkt der Errichtung des Hauses Standard war. Den sah der BGH hier noch eingehalten. Gilt das auch bei stärkerem Umbau? Nein! Der Bundesgerichtshof will seine Entscheidung ausdrücklich in Abgrenzung zu einem 2004 entschiedenen Fall verstanden wissen, in dem ein vorher nicht genutztes Dachgeschoss ausgebaut worden war. In einem solchen Fall liegt ein Mangel vor, wenn der im Zeitpunkt des Umbaus geltende Standard unterschritten wird. Gelten besondere Maßstäbe zwischen Wohnungseigentümern? Ja. Das Verhältnis zwischen Wohnungseigentümern wird auch vom Wohnungseigentumsgesetz beeinflusst, das eine Rücksichtnahmepflicht enthält. Diese besondere Pflicht kann nach einer Entscheidung des OLG München dazu führen, dass beim Austausch von Teppich gegen Parkett zusätzlicher Schallschutz eingebaut werden muss. Der Wohnungseigentümer müsse nämlich – so das Gericht – für einen solchen Schallschutz sorgen, wie er entsprechend dem gehobenen Standard der konkreten Wohnanlage erwartet werden darf, mindestens aber einen Schallschutz gemäß DIN-Norm im Zeitpunkt des Austauschs des Bodenbelags. Welche Bedeutung haben überhaupt die technischen Normen zum Trittschallschutz? Vorrangig gilt der Vertrag, gerade wenn er einen hohen Standard verspricht (z. B. „exklusive Wohnung“). Der Bundesgerichtshof geht sogar davon aus, dass bei Neubauten regelmäßig ein höherer Schallschutz geschuldet sei als nach den Mindestwerten der einschlägigen „DIN 4109“, weil diese nicht mehr als anerkannte Regel der Technik anzusehen sei. Der Vorrang der vertraglichen Regelung vor Normen gilt für Miete und Kauf bzw. Bau. Ebenso gilt dies sinngemäß bei Neubau und Altbau. Gerade bei sanierten Altbauten ist genau zu prüfen, was für ein Standard der Sanierung versprochen ist, um dazu passend den geschuldeten Schallschutz bestimmen zu können. Quellen – BGH, Urteil vom 17. Juni 2009, VIII ZR 131/08 – BGH, Urteil vom 6. Oktober 2004, VIII ZR 355/03 – OLG München, Beschluss vom 9. Januar 2008, 34 Wx 114/07 – BGH, Urteil vom 4. Juni 2009, VII ZR 54/07