Wartungs- und Servicevertrag

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Wartungs- und Servicevertrag
Wartungs- und Servicevertrag
Zwischen
[firma]
[strasse]
[plz] [ort]
als Auftraggeber
und
coXorange networXervice Bendig & Dohrmann GbR
Ostrower Str.7
03046 Cottbus
als Auftragnehmer
wird ein Wartungs- und Servicevertrag für das PC-Netz und die TK - Anlage unter Einbeziehung der
"Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Wartung und Service an IT - Systemen" ( Anlage 1)
abgeschlossen.
§ 1 Vertragsgegenstand
Der Wartungs- und Servicevertrag umfasst die in der Anlage 3 und 4 aufgeführten Informationsund/oder Telekommunikationssysteme:
•
PC-Netz, bestehend aus Servern, Arbeitsplatzrechnern, Netzwerk-Komponenten, Druckern,
Faxgeräten, etc.
( siehe Anlage 3)
•
TK–Anlage, bestehend aus Analog, ISDN- oder VoIP-Nebenstellenanlage sowie Telefonen,
(siehe Anlage 4)
Der Wartungs- und Servicevertrag kann wie folgt abgeschlossen werden:
•
Typ A: Der sog. „Vollkasko“-Vertrag umfasst neben den erforderlichen Wartungs- und ServiceDienstleistungen (s. Anlage 1) auch den kostenlosen Ersatz sämtlicher defekter oder
fehlerhafter Hardware-Komponenten der zu wartenden Anlagen.
Wartungsvertrag für IT-Systeme und TK-Anlagen der coXorange networXervice Bendig & Dohrmann GbR
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•
Typ B: Der sog. „Teilkasko“-Vertrag umfasst dagegen keinen kostenlosen Ersatz von
Hardware-Komponenten.
Im Falle des Defektes einer Hardware-Komponente, wird der Auftragnehmer den
Austausch der defekten Komponente im Rahmen dieses Wartungs- und ServiceVertrages kostenlos vornehmen, die auszutauschende Hardware-Komponente jedoch
dem Auftraggeber in Rechnung stellen.
§ 2 Vergütung
Das monatliche Wartungs- und Service-Entgeld errechnet sich basierend auf dem Nettowert der zu
wartenden Anlage wie folgt:
•
Typ A („Vollkasko“): Monatl. Entgeld = 1,2 % des Nettowertes, minimal 200,- €/Monat
•
Typ B („Teilkasko“): Monatl. Entgeld = 0,8 % des Nettowertes, minimal 150,- €/Monat
Das monatliche Wartungs- und Service-Entgeld versteht sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer und
ist jeweils bis zum 15. des Monats auf das Konto:
Bank: Sparkasse Spree-Neiße
Kto.-Nr.: 1234567890
BLZ.: 18050000
des Auftragnehmers zu zahlen.
§ 3 Laufzeit des Vertrages
Der Vertrag beginnt am
01.01.2005 und wird bis zum
31.12.2005 abgeschlossen.
Wird der Vertrag nicht von einem der Vertragspartner bis zum 30.09. des jeweiligen Jahres vor Ablauf
gekündigt, so verlängert sich das Vertragsverhältnis jeweils für ein weiteres Jahr.
§ 4 Sonstige Bestimmungen
Zur Absicherung der Informationsanlage gegen alle nicht vom Auftraggeber zu vertretenden
Beschädigungen (insbesondere Schäden infolge von Blitzeinschlag, Feuer, Störungen im Leitungsnetz
oder Diebstahl) wird empfohlen, eine Elektronikversicherung abzuschließen.
Im Falle eines Wartungs- und Servicevertrages Typ A („Vollkasko“) vereinbaren die Parteien dazu
folgendes:
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•
Der Auftraggeber schließt auf seine Kosten die Elektronikversicherung ab.
•
Er hat durch Vorlage des Versicherungsscheins den Abschluss der Versicherung dem Wartungsu. Serviceunternehmen nachzuweisen.
Bestandteil dieses Wartungs- u. Servicevertrages sind die beigehefteten "Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für Wartung u. Service an IT - Systemen". Der Auftraggeber bestätigt, ein
Exemplar dieses Vertrages und der Geschäftsbedingungen erhalten zu haben.
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Ort, Datum Auftraggeber
___________________________________________
Ort, Datum Auftragnehmer
Anlagen:
Anlage 1: Allgemeine Geschäftsbedingungen der coXorange networXervice Bendig & Dohrmann GbR
für Wartung und Service von IT – Systemen
Anlage 2: Stundensätze für Wartungs- und Service-Arbeiten
Anlage 3: Bestandteile des PC-Netzes und monatl. Wartungs- und Servicegebühr
Anlage 4: Bestandteile der TK-Anlagen und monatl. Wartungs- und Servicegebühr
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Anlage 1
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der coXorange networXervice Bendig & Dohrmann GbR
für Wartung und Service von IT–Systemen und TK-Anlagen
1. Vertragsleistungen der coXorange networXervice Bendig & Dohrmann GbR
(coXorange)
1.1. Umfang der Wartungspflicht
Die Wartung im Rahmen dieses Vertrages umfasst die Instandhaltung und Instandsetzung des
vertragsgegenständlichen IT-Systemes, sowie die Beseitigung von Fehlern bzw. Störungen bei deren
Betrieb. Die Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft kann dabei auch durch den
Austausch einzelner Teile der Anlage oder durch technische Änderung erfolgen.
1.2. Eingeschlossene Wartungs- und Serviceleistungen
Mit dem Wartungs- und Serviceentgelt sind folgende Leistungen abgegolten:
•
Maßnahmen zur Erhaltung der Grundfunktionen der Anlage (Instandhaltung) sowie die
regelmäßige Überprüfung des Systems
•
Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern bzw. Störungen, die bei ordnungsgemäßem Gebrauch
durch natürliche Abnutzung auftreten (Instandsetzung)
•
Ersatz von Verschleißteilen, die infolge normaler Abnutzung unbrauchbar geworden sind. Bei
Verbrauchsmaterialien (wie Toner, Tintenpatronen, Druckerpapier, Datenträger, etc.) handelt es
sich jedoch um keine Verschleißteile im Sinne dieses Absatzes.
•
Telefonische Beratung und Unterstützung beim Beheben von Störungen bzw. Fehlern.
1.3. Wartungs- und Serviceleistungen gegen gesonderte Berechnung
Die nachfolgenden Leistungen sind nicht im Wartungs- und Servicevertrag enthalten und werden nach
Aufwand zu den jeweils gültigen Stundensätzen (s. Anlage 2) gesondert berechnet, wobei die
Bedingungen dieses Vertrages entsprechend bzw. ergänzend Anwendung finden.
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•
Beseitigung von Fehlern bzw. Störungen, die auf einen nicht ordnungsgemäßen Gebrauch der
Anlage oder auf sonstige vom Wartungs- und Serviceunternehmer nicht zu vertretende äußere
Einwirkungen oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind.
•
Erweiterung oder Abbau von Anlagenteilen und / oder Zubehör sowie die Arbeiten, die notwendig
geworden sind, weil der Auftraggeber auftretende Störungen oder Schäden nicht unverzüglich
mitgeteilt hat.
•
Änderungen der Benutzerdaten oder des Leistungsumfangs der Anlage.
•
Mehrkosten für Wartungs- und Serviceleistungen, die auf Wunsch des Auftraggebers außerhalb
der beim Wartungs- und Serviceunternehmen üblichen Geschäftszeiten erbracht werden.
1.4 Zugesicherte Reaktionszeiten
Im Falle eines Defektes oder Fehlverhaltens der zu wartenden Anlage bzw. einzelner Komponenten der
Anlage, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Nutzung führt, sichert coXorange zu, die
Beseitigung der Störung innerhalb von 48h zu beginnen und nach Möglichkeit auch abzuschließen.
Wochenenden werden bei der Berechnung der 48h-Frist nicht berücksichtigt.
Gegen folgende Aufpreise, die dann jeweils direkt abzurechnen sind, kann die Reaktionszeit auf 24h
verringert werden:
•
An Werktagen: 50% Aufschlag auf den gültigen Normal-Stundensatz für Wartungs- und
Servicearbeiten,
•
An Wochenenden und Feiertagen: 100% Aufschlag auf den gültigen Normal-Stundensatz für
Wartungs- und Servicearbeiten.
2. Sonstige Rechte und Pflichten der Vertragspartner
2.1. Zahlungen
Die Wartungs- und Servicegebühr ist bei von coXorange zu installierenden und bei
bestehenden Anlagen vom Tage des Vertragsbeginns monatlich im Voraus zum 15. des
laufenden Monats zu entrichten.
2.2. Zahlungsverzug
Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggeber kann coXorange Zinsen in Höhe von 2 % über dem
jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen. Das gesetzliche Recht des Auftraggebers
zur Kündigung des Vertrages oder zur Geltendmachung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung
bleibt hiervon unberührt.
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2.3. Aufrechnung gegen Forderungen
Die Aufrechnung gegen Forderungen von coXorange ist nur mit Gegenansprüchen des Auftraggebers
zulässig, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen
Gegenforderungen aus anderen Verträgen wird ausgeschlossen.
2.4. Preisänderungen
Im Falle von Lohn- oder Kostenänderungen ist coXorange berechtigt, im Rahmen oder zum Ausgleich
dieser Preisänderungen eine angemessene entsprechende Anpassung des Wartungsentgeltes
vorzunehmen. Die Änderung wird mit Beginn des 3. Monats, der auf den Zugang der schriftlichen
Mitteilung beim Auftraggeber folgt, wirksam. Der Auftraggeber hat das Recht, den Wartungs- und
Servicevertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Preiserhöhung schriftlich zu kündigen.
2.5. Gewährleistung
Sind die unter diesen Vertrag fallenden Leistungen von coXorange fehlerhaft erbracht, wird coXorange
auf Anforderung des Auftraggebers binnen angemessener Frist nachbessern. Wird eine Nachbesserung
nicht binnen angemessener Frist durchgeführt oder führen Nachbesserungen nicht zum Erfolg, kann der
Auftraggeber nach seiner Wahl den Vertrag kündigen oder die Herabsetzung des Wartungs- und
Serviceentgeltes bis zur Beseitigung des Fehlers verlangen. Alle weiteren Ansprüche des Auftraggebers
sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an den Geräten
selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder
wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird. Der Auftraggeber hat
offensichtliche Schäden oder Mängel innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Beendigung der Arbeiten
bzw. nach Kenntnis über den Mangel schriftlich anzuzeigen.
2.6. Haftung
Für Folgeschäden, einschließlich entgangener Gewinne und für andere mittelbare Schäden,
insbesondere bei Betriebsunterbrechungsschäden, Verlust von Informationen und Daten, haftet
coXorange nicht. Die Haftung ist weiter auf typische, vorhersehbare Schäden begrenzt. Die
vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte
Schäden sowie bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften.
2.7. Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Vertragsdauer alle in Abschnitt 1 aufgeführten Arbeiten
an der Anlage (z. B. Systemerweiterungen) nur durch das Wartungs- und Serviceunternehmen oder mit
dessen Zustimmung ausführen zu lassen. Der Auftraggeber schaltet sein IT - System für die
Fernwartung frei, damit über das öffentliche Netz Fehler und Einstellungen durch die Fernkonfiguration
behoben werden können und soweit möglich vom Auftraggeber gewünschte Änderungen des
Leistungsumfanges und der Benutzerdaten durchgeführt werden können. Bei Beendigung des
Wartungs- und Servicevertrages wird die Fernwartung für coXorange deaktiviert. Soweit
personenbezogene Daten gespeichert oder sonst verarbeitet werden, wird das Serviceunternehmen
Weisungen des Auftraggebers beachten und die erforderlichen technischen und organisatorischen
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Maßnahmen zur Sicherung der Daten gegen Missbrauch treffen. Diese Pflichten bleiben auch nach der
Beendigung des Vertrages bestehen.
2.8. Pflichten des Auftraggebers
Der Auftragnehmer verpflichtet sich während und nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses über
die Ihm bei seiner Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten und Daten
Verschwiegenheit zu bewahren. Hierzu verpflichtet er auch seine Mitarbeiter.
2.9. Auswechselung des Vertragspartners
coXorange kann die Rechte und Pflichten aus diesem Wartungsvertrag auf einen Dritten übertragen.
Der Auftraggeber kann den Vertrag sofort kündigen, wenn coXorange von der Übertragungsmöglichkeit
Gebrauch macht. Das Recht von coXorange zur Abtretung von Ansprüchen bleibt unberührt.
3. Vertragsdauer und Kündigung
Das Vertragsverhältnis beginnt mit dem Abschluss dieses Vertrages. Es erstreckt sich sofern nicht im §3
des Vertrages anderweitig vereinbart :
•
Bei Verträgen mit Nichtkaufleuten auf 2 Jahre
•
Bei Verträgen mit Kaufleuten auf das laufende Kalenderjahr und die anschließend im
Wartungsvertrag vereinbarte Mindestdauer.
Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf schriftlich
gekündigt wird.
4. Überlassung an Dritte
Überlässt der Auftraggeber Anlagen oder Anlagenteile einem Dritten, so bleiben seine Pflichten aus
diesem Vertrag bestehen, es sei denn, dass der Dritte mit schriftlicher Zustimmung von coXorange in
den Vertrag eintritt.
5. Gerichtstand
Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder des
öffentlich/rechtlichen Sondervermögens, wird eine Gerichtsstandsvereinbarung mit folgendem Inhalt
abgeschlossen:
•
Gerichtsstand ist der Hauptfirmensitz der coXorange oder der Sitz einer Zweigniederlassung,
wenn diese die Vertragsverhandlungen geführt hat.
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Anlage 2
Stundensätze für Wartungs- und Servicearbeiten
Stand Mai 2005
Stundensatz an Werktagen:
45,- € / pro angefangene halbe Arbeitsstunde
Stundensatz an Wochenenden u. Feiertagen:
90,- € / pro angefangene halbe Arbeitsstunde
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Anlage 3
Bestandteile des PC-Netzes
und monatl. Wartungs- und Servicegebühr
Pos.
Bezeichnung
Netto-Wert
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Monatl. Gebühr
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Anlage 4
Bestandteile der TK-Anlage
und monatl. Wartungs- und Servicegebühr
Pos.
Bezeichnung
Netto-Wert
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Monatl. Gebühr
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