Thüringer Fußball

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Thüringer Fußball
Eckhard Escher
TFV-Sportgericht
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Thüringer Fußball-Verband, Augsburger Str. 10, 99091 Erfurt
BSV Eintracht Sondershausen e.V.
- per e-Postfach -
Altenfeld, den 22.03.2015
SpG TFV Nr.:
102–2014/15–12047 (bei Schriftverkehr angeben)
Urteil
Das Sportgericht des Thüringer Fußball-Verbandes hat in der Sportrechtssache
„Nichtantritt der C-Juniorenmannschaft zum Punktspiel Nr. 063 der C-Junioren Verbandsliga Staffel 2
am 22.02.2015, SV Empor Erfurt gegen BSV Eintracht Sondershausen“.
durch das Mitglied des Sportgerichtes Eckhard Escher als Einzelrichter am 22.03.2015 im schriftlichen
Verfahren für Recht erkannt:
1.
Wegen des schuldhaften Nichtantrittes der C-Junioren-Mannschaft des BSV Eintracht Sondershausen
zum genannten Wettbewerbsspiel der Verbandsliga am 22.02.2015 wird gemäß § 14, Ziffer 2, (1) der
Spielordnung des TFV das genannte Punktspiel mit 2:0 Toren und drei Punkten für die Mannschaft des
SV Empor Erfurt als gewonnen und mit 0:2 Toren für die Mannschaft des BSV Eintracht
Sondershausen als verloren gewertet.
2. Wegen Verschulden eines Spielausfalles durch Nichtantreten zu einem Pflichtspiel wird der BSV
Eintracht Sondershausen e.V. in Anwendung des § 43, (10) der Rechts- und Verfahrensordnung des
TFV (RuVO) zu einer Geldstrafe in Höhe von 100,00 Euro verurteilt.
3. Entsprechend § 33, (3) der RuVO gehen die Kosten des Verfahrens in Höhe von 20,00 Euro zulasten
des BSV Eintracht Sondershausen e.V..
4. Die Geldstrafe und die Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt 120,00 Euro ist bis zum 07.04.2015
dem oben genannten Konto des TFV zuzuführen.
Begründung
I.
Das Sportgericht wurde tätig aufgrund eines Antrages des Staffelleiters der C-Junioren Verbandsliga Walter
Röbelt vom 02.03.2015.
Die C-Junioren-Mannschaft des BSV Eintracht Sondershausen e.V. trat zu dem bezeichneten Pflichtspiel der
Verbandsliga nicht an.
Der Nichtantritt an sich bedeutet ein grob unsportliches Verhalten gegenüber der gegnerischen Mannschaft
sowie den spielleitenden Organen des Verbandes.
Am 15.12.2014 erfolgte durch den Staffelleiter der C-Junioren Verbandsliga, Walter Röbelt, die Neuansetzung
des ausgefallenen Pflichtspieles Nr. 063 der Verbandsliga Staffel 2 auf dem laut „Rahmenspielplan TFV –
Nachwuchs 2014/2015“ (TFV-Infoheft 2014/2015), verbindlich festgelegten Nachholespieltermin 22.02.2015.
Am 16.12.2014 wandte sich der BSV Eintracht Sondershausen per E-Mail (Vorstand Herr Th.Rießland) an den
Staffelleiter mit der Bitte um Neuansetzung des Spieles, da sich die Mannschaft an diesem Wochenende im
Trainingslager befindet.
Der Festlegung des Staffelleiters, dass sich die Mannschaften gemeinsam um einen Ausweichtermin bis zum
04.03.2015 bemühen sollten, versuchten beide Gemeinschaften, der BSV Eintracht Sondershausen e.V. und
der SV Empor Erfurt e.V., gerecht zu werden. Hierzu gab es einen umfangreichen Schriftverkehr und mehrere
Gespräche zwischen den Gemeinschaften unter Einbeziehung des Staffelleiters. So wurden verschiedene
Terminmöglichkeiten diskutiert und auch ein Tausch des Heimrechtes in Erwägung gezogen. Doch alle
Möglichkeiten kamen, bedingt durch die Witterungsbedingungen und Platzverhältnisse in Erfurt und
Platzbelegungen des Kunstrasenplatzes (hier ging es um den 14.02.2015) durch die Stadt in Sondershausen,
nicht zum Tragen.
Nach dem 10.02.2015 gab es zwischen den Gemeinschaften keinerlei Absprachen und Kontakte mehr.
Durch den Staffelleiter gab es vor dem 14.02.2015 allerdings nochmals die Information an die Vereine, dass
der Spieltermin mit dem 22.02.2015 bestehen bleibt. Die Ansetzung im DFBnet blieb unverändert.
Eine anschließende verbindliche Information seitens BSV Eintracht Sondershausen e.V gegenüber dem
Staffelleiter und dem SV Empor Erfurt e.V., dass die C-Junioren-Mannschaft diesen Spieltermin nicht
wahrnehmen wird, erfolgte nicht.
So wartete die Mannschaft des SV Empor Erfurt und der Schiedsrichter am 22.02.2015 auf dem Hartplatz im
Cyriaksgebreite vergebends auf die Mannschaft des BSV Eintracht Sondershausen.
II.
Die Urteilsfindung erfolgte aufgrund der übergebenen Nachweise des Schriftverkehres zwischen beiden
Gemeinschaften, durch den BSV Eintracht Sondershausen e.V. und den SV Empor Erfurt e.V., der
abgegebenen Stellungnahmen beider Gemeinschaften, der Angaben und zusätzlichen telefonischen
Anhörungen des Staffelleiters.
Durch den BSV Eintracht Sondershausen e.V. wurde bei der Planung des Trainingslagers der C-JuniorenMannschaft der verbindliche Nachholspieltermin übersehen und nicht berücksichtigt.
Ein offizieller Antrag durch den Verein auf Spielverlegung entsprechend § 7, Ziffer 4 der Spielordnung des TFV
erfolgte nicht.
Da es der Verein auch versäumte, den Staffelleiter und die gegnerische Mannschaft über eine Nichtanreise
zum Spiel zu informieren, ist der Nichtantritt als schuldhaft zu bewerten und erfordert eine Spielwertung
entsprechend. § 14, Ziffer 2, (1) der Spielordnung des TFV, sowie eine Geldstrafe gemäß § 43, (10) der
Rechts- und Verfahrensordnung des TFV.
III.
Das Sportgericht hält die ausgesprochene Geldstrafe gegenüber dem Verein in angeführter Höhe für tat- und
schuldangemessen, obwohl der § 43, (10) der RuVO neben der Spielwertung eine höhere Geldstrafe zulässt
Berücksichtigt dabei wurden aber auch die Darlegungen und die Entschuldigung in der Einlassung des
Vereines vom 04.03.2015.
Mit der Spielwertung gilt das Spiel statistisch als ausgetragen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 35, (5) der Rechts- und Verfahrensordnung des TFV.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung auf der Grundlage des § 30 der Rechts- und
Verfahrensordnung des Thüringer Fußball-Verbandes e.V. zulässig. Die Berufung wäre binnen einer Frist von
sieben Tagen nach Zustellung des Urteils unter dem gleichzeitigen Nachweis der Gebühreneinzahlung gemäß
§ 34 der Rechts- und Verfahrensordnung des Thüringer Fußball-Verbandes e.V., über die Geschäftsstelle des
Thüringer Fußball-Verbandes e.V., Augsburger Straße 10, 99091 Erfurt, beim Verbandsgericht des Thüringer
Fußball-Verbandes e.V. einzulegen und schriftlich zu begründen. Die Fristenregelungen ergeben sich aus
§§ 9, 30 Abs. 3 der Rechts- und Verfahrensordnung des Thüringer Fußball-Verbandes e.V.
gez. E. Escher
TFV-Sportgericht
Verteiler:
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Sportgericht