Merkblatt über die Nachrüstung einer - Polizei
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Merkblatt über die Nachrüstung einer - Polizei
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt Office de la circulation routière et de la navigation Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Direction de la police et des affaires militaires du canton de Berne www.be.ch/svsa Merkblatt über die Nachrüstung einer Flüssiggasanlage (LPG) KF Merkblatt Nachrüstung Flüssiggasanlage d / V: 0.1 Vorschriften: ECE-Reglement Nr. 67: Enthält die Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen mit Flüssiggas-Antriebssystemen (LPG). ECE-Reglement Nr. 115: Enthält die Vorschriften für die Genehmigung von Nachrüstsystemen für den Antrieb von Fahrzeugen mit LPG. Bezüglich der technischen Anforderungen an die Flüssiggasausrüstung stützt sich dieses Reglement auf die Bestimmungen des ECE-Reglements Nr. 67 ab. Anforderungen: 1. Gasbehälter und Befestigung Die Gasbehälter einschliesslich Ventilen, Sicherheitseinrichtungen und Befestigungen müssen die Anforderungen des ECE-Reglements Nr. 67 erfüllen. Geprüfte und genehmigte Teile weisen Genehmigungszeichen auf. Behälter und Befestigungen, für die keine Genehmigung gemäß ECE-R67 vorliegt, müssen von einer ASTRA anerkannten Prüfstelle (APS) überprüft werden. Anerkannte Prüfstellen (APS) - Swiss TS, Tecnical Service AG, Anlagetechnik, Richtistrasse 15, CH-8304 Walisellen - DTC Dynamic Test Center AG, Route Principale 127, CH-2537 Vauffelin (nur für Befestigungsprüfung) - Fakt AG, Augrabenstrasse 1, CH-9466 Sennwald (nur für Befestigungsprüfung) 2. Übrige Gasinstallation (Leitungen, Verbraucher usw.) Die übrigen Flüssiggasinstallationen zum Antrieb von Motorfahrzeugen, welche nach dem ECE-Reglement Nr. 67oder Nr. 115 geprüft und genehmigt sind, gelten auch in der Schweiz als genehmigt und können ohne weitere Prüfung zugelassen werden. In diesem Fall sind die massgeblichen Teile (z.B. Armaturen, Verdampfer, Druckregler, Absperrventile, Füllanschluss usw.) mit entsprechenden Genehmigungszeichen oder der Fahrzeugaufbau mit einem Schild gemäss nachfolgendem Muster versehen: E3 #115R-000000 Name oder Handelsmarke: …………….. Typ: LPG Datum: ……… Installationen, welche keine Genehmigung gemäß ECE-R67 bzw. ECE-R115 aufweisen, müssen vor der Inbetriebnahme vom SVS (Schweizerischer Verein für Schweisstechnik, St. Alban-Rheinweg 222, 4052 Basel) geprüft sein. 3. Abgasvorschriften Es ist der Nachweis durch eine anerkannte Prüfstelle zu erbringen, dass die für das Einzelfahrzeug geltenden Abgasvorschriften auch im Gasbetrieb eingehalten bleiben. Anerkannte Prüfstellen (APS) - Berner Fachhochschule BFH, Technik und Informatik TI, Abgasprüfstelle und Motorenlabor, Gwerdtstrasse 5, CH-2560 Nidau - Fakt AG, Augrabenstrasse 1, CH-9466 Sennwald SVSA - Ihr Partner für Verkehrssicherheit Bemerkung: Bei nach ECE-R115 genehmigten Nachrüstanlagen, ist der Nachweis über die Einhaltung der Abgasvorschrift Bestandteil der Genehmigung. Bei der Fahrzeugprüfung muss dieser Bestandteil des ECE- R115 dem Verkehrsexperten vorgelegt werden. 4. Abgaswartung Motorfahrzeuge mit Gasantrieb unterliegen den Bestimmungen über die obligatorische Abgaswartung. Bei Fahrzeugen, die für den alternativen Betrieb z.B. Benzin/Gas (nur wenn Benzintank mehr als 15 Liter fasst) ausgerüstet sind, muss für beide Betriebsarten die Wartung durchgeführt und im Abgaswartungsdokument eingetragen werden. Es ist zulässig, für den Gasbetrieb ein separates Abgaswartungsdokument zu verwenden. Ausgenommen von der Abgaswartung sind Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor mit anerkannten OBD System und einem Emissionscode ab B03. 5. Motorleistung Beim nachträglichen Umbau von Einzelfahrzeugen auf zusätzlichen Gasantrieb kann auf die Leistungsmessung verzichtet werden. Andernfalls ist auf einem anerkannten Prüfstand eine Vergleichsmessung (vor- und nach dem Umbau) zur Bestimmung der Motorleistung durchzuführen. 6. Geräuschvorschriften Der Nachweis, dass die für das jeweilige Motorfahrzeug massgebenden Geräuschvorschriften (z.B. Richtlinie 70/157/EWG) eingehalten sind, ist auch für den Gasbetrieb zu erbringen. Beim nachträglichen Umbau von Einzelfahrzeugen auf zusätzlichen Gasbetrieb kann auf die Geräuschmessung verzichtet werden. Folgende Unterlagen müssen Sie für die Terminvergabe bei einem Verkehrsprüfzentrum vorgängig vorlegen: Genehmigung für Gasbehälter und Befestigung nach ECE-R67 oder APS Genehmigung für Installation gemäß ECE-R67 bzw. ECE-R115 oder SVS-Prüfnachweis Nachweis über die Einhaltung der Abgasvorschriften Abgaswartungsdokument für Gas- und Benzinbetrieb (sofern erforderlich) Einbauhandbuch der Gasanlage Die Unterlagen können an folgende Adressen übermittelt werden Verkehrsprüfzentrum Bern Fax: +41 31 634 25 00 Mail: [email protected] Verkehrsprüfzentrum Bützberg Fax: +41 31 635 89 01 Mail: [email protected] Verkehrsprüfzentrum Thun Fax: +41 31 635 87 21 Mail: [email protected] Verkehrsprüfzentrum Orpund Fax: +41 31 635 88 01 Mail: [email protected] Wichtige Informationen: Nachweispflichtig ist stets der Fahrzeughalter. Wenn die Original Dokumente anlässlich der Fahrzeugprüfung nicht vorliegen, wird das Fahrzeug nicht geprüft, die Prüfungsgebühr wird dem Fahrzeughalter verrechnet. Wenn Sie einen Termin erhalten haben sind Verschiebungen nur möglich bis 16:00 Uhr des vorletzten Arbeitstages (Beispiel: Montag für Prüfung am Mittwoch / Donnerstag für Prüfung am Montag). Bei verspätetem Abmelden oder Fernbleiben müssen wir Ihnen die ganze Prüfungsgebühr verrechnen. Dieses Kundenformular erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Abschliessend ist stets die Fahrzeugprüfung. Für weitere detaillierte Auskünfte benutzen Sie bitte das Kontaktformular auf unserer Webseite unter www.be.ch/svsa. SVSA - Ihr Partner für Verkehrssicherheit