Einladung zur Sitzung Nr. 4/16 am 30.8.2016

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Einladung zur Sitzung Nr. 4/16 am 30.8.2016
STADT WETTER (RUHR)
EINLADUNG
zur
Gremium
Sitzungstermin
Tag der
Absendung
4. Sitzung des Stadtentwicklungs-,
30.08.2016
19.08.2016
Wirtschaftsförderungs- und Bauausschusses
2016
Sitzungsort
Sitzungsbeginn
Sitzungssaal Rathaus, Kaiserstraße 170
58300 Wetter (Ruhr)
17:00 Uhr
Wichtiger Hinweis:
Auf die Ausschlieflungsgrunde nach § 31 GO wird hiermit ausdrücklich aufmerksam gemacht. Wer annehmen muss befangen
zu sein, hat den Ausschlieflungsgrund unaufgefordert vor Eintritt in die Verhandlungen d. Vorsitzenden anzuzeigen und den
Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann sie/er sich im Zuhörerraum aufhalten.
Öffentlicher Teil
1.
Einwohneranfragen
2.
Bestellung einer Schriftführerin für den Stadtentwicklungs-, Wirtschaftsförderungs- und
Bauausschuss
Drucksache Nr. 2016090
3.
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 70 „Gewerbepark Schwelmer Straße"
hier: 1. Aufhebung des Beschlusses ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4
Baugesetzbuch (BauGB) durchzuführen
2. Beschluss über die eingegangenen Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung
der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
3. Billigungsbeschluss und Beschluss zur öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2
BauGB
Drucksache Nr. 2016094
3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Wetter (Ruhr) - (Feuerwache
Esborn)
hier: 1. Beschluss über die eingegangenen Stellungnahmen aus der öffentlichen
Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und der Beteiligung der
Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
2. Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB
Drucksache Nr. 2016104
5.
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 65 der Stadt Wetter (Ruhr) „Neue Feuerwache
Esborn — Albringhauser Straße"
hier: 1. Beschluss über die eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten
verkürzten öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
bzw. § 4a Abs. 3 (BauGB) und der erneuten Beteiligung der Behörden und
sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
2. Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB
Drucksache Nr. 2016105
6. Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 69 der Stadt Wetter (Ruhr) „Steinstraße/HeinrichKamp-Straße"
hier: 1. Beschluss über die eingegangenen Stellungnahmen aus der öffentlichen
Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und der Beteiligung der
Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
2. Billigungsbeschluss und Beschluss zur erneuten verkürzten öffentlichen
Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Drucksache Nr. 2016110
7.
Genehmigungsverfahren nach § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz — Antrag der Firma
SL Windenergie GmbH auf Genehmigung zur Errichtung einer Anlage nach Nr. 1.6.2
des Anhangs der 4. Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes in Sprockhövel Hiddinghausen
hier: Beschluss der Stellungnahme der Stadt Wetter (Ruhr)
Drucksache Nr. 2016109
8.
Straßenbenennung „Klimaschutzsiedlung Schmandbruch"
Drucksache Nr. 2016084
9.
Umbaugebiet „Untere Kaiserstraße, Königstraße und angrenzende Bereiche"
hier: Anregung zur Einrichtung von 4 zusätzlichen Stellplätzen in der unteren
Kaiserstraße
Drucksache Nr. 2016108
10. Umbenennung von Straßennamen aufgrund ihrer Länge
hier: Schreiben des Herrn H
vom 17.2.2016 sowie vom 11.3.2016 wegen zu
langer Straßennamen, insbesondere die Dietrich-Bonhoeffer-Straße
Drucksache Nr. 2016085
11. Straßenbenennung Wohngebiet „Auf dem Elberg"
Drucksache Nr. 2016095
12. Neustrukturierung Stadtmarketing
hier: mündlicher Bericht der Wirtschaftsförderung
Antrag Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
13. Schriftliche Mitteilung zum Antrag der CDU-Fraktion vom 15.09.2015; Erhalt und Ausbau
von Wanderparkplätzen
Drucksache Nr. 2016107
14. Bauanträge
15. Mitteilungen
16. Anfragen von Ausschussmitgliedern
Nichtöffentlicher Teil
17. Mitteilungen
18. Anfragen von Ausschussmitgliedern
19. Veröffentlichung
Sollten Sie an der Sitzung nicht teilnehmen können, bitte ich Sie, Ihre Vertreterin/Ihren
Vertreter und ggf. auch die Verwaltung, Tel.: 02335/840547 zu benachrichtigen.
Fiolka
Vorsitzender des Stadtentwicklungs- und Bauausschusses
ÖFFENTLICHE
STADT WETTER (RUHR)
I NICHTÖFFENTLICHE
VORLAGE DER VERWALTUNG
DRUCKSACHE-NR: 2016090
4/1
FB/FD :
Verfasser/in: Hesterberg
11.07.2016
Datum:
Beratung und Beschluss
RAT
am:
Li
Hauptausschuss
am:
ILs]
Stadtentw.-, VVirtschaftsf.- und Bauausschuss
(Fachausschuss)
am: 30.08.2016
Betreff:
Bestellung einer Schriftführerin für den Stadtentwicklungs-, VVirtschaftsförderungs- und
Bauausschuss
Beschlussvorschlag:
Es wird beschlossen, Frau Ononye als Schriftführerin für den Stadtentwicklungs-, VVirtschaftsförderungs- und Bauausschuss zu bestellen.
Begründung:
Für die Sitzungen der Ausschüsse der Stadt Wetter (Ruhr) sind gemäß § 52 Abs. 1 GO NRW
Schriftführer zu bestellen.
Die Verwaltung schlägt vor, Frau Ononye als weitere Schriftführerin für den Stadtentwicklungs-.
VVirtschaftsförderungs- und Bauausschuss zu bestellen.
VORLAGE DER
VERWALTUNG
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2
DRUCKSACHENR.: 2016090
Haushaltsauswirkungen
Konsumtiv
Finanzwirtschaftliche Auswirkungen:
El ja
E nein
pro Jahr Ergebnisrechnung
Steuern und ähnliche Abgaben
Zuwendungen und allg. Umlagen
Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte
Privatrechtliche Leistungsentgelte
Kostenerstattungen und Kostenumlagen
Sonstige Erträge
Summe Ertrag
Personalaufwand
Aufwand für Sach- und Dienstleistungen
Abschreibungen
Transferaufwendungen
Sonstiger Aufwand
Summe Aufwand
Ergebnis aus lfd. Verwaltungstätigkeit
Ertrag - Aufwand
Betroffene/s Produkte:
Bemerkung:
Investiv
Finanzwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
E nein
Einzahlung/Auszahlung
Kostenbeiträge Dritter
Zuwendungen
Sonstige Einzahlungen
Summe Einzahlungen
Auszahlungen
Saldo aus Investitionstätigkeit
Einzahlung - Auszahlung
einmalig
Ertrag/Aufwand in den Folgejahren
Auflösung der Zuwendung
Sonstige Erträge
Summe Ertrag
Personalaufwand
Aufwand für Sach- und Dienstleistung
Abschreibung
Sonstiger Aufwand
Summe Aufwand
Ergebnis aus lfd. Verwaltungstätigkeit
Ertrag - Aufwand
einmalig
Betroffene/s Produkte:
Bemerkung:
pro Jahr Finanzrechnung
STADT WETTER (RUHR)
ÖFFENTLICHE
IINICHTÖFFENTLICHE
VORLAGE DER VERWALTUNG
DRUCKSACHE-NR: 2016094
FB/FD :
4/1
Verfasser/in: Hesterberg/Gräfen-Loer
12.08.16
Datum:
Beratung und Beschluss
1Z1 R A T
am: 22.09.2016
Hauptausschuss
am: 15.09.2016
E
Stadtentw.-, Wirtschaftsf.- und Bauausschuss
(Fachausschuss)
am: 30.08.2016
Betreff:
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 70 „Gewerbepark Schwelmer Straße"
hier: 1. Aufhebung des Beschlusses ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 Baugesetz (BauGB) durchzuführen
2. Beschluss über die eingegangenen Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung
der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
3. Billigungsbeschluss und Beschluss zur öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2
BauGB
Beschlussvorschlag:
1. Gemäß der untenstehenden Begründung wird der Beschluss des Rates der Stadt
Wetter (Ruhr) vom 25.09.2014 über die Einleitung eines ergänzenden Verfahrens
nach § 214 Abs. 2 BauGB aufgehoben.
2. Gemäß der Begründung zu 1 wird der Abwägung der Verwaltung über die eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gefolgt.
3. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 70 der Stadt Wetter (Ruhr) „Gewerbepark
Schwelmer Straße" wird gebilligt und die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes nebst Begründung gem. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Begründung:
Zu 1:
Der Bebauungsplan Nr. 60 der Stadt Wetter (Ruhr) „Gewerbegebiet Am Stork" der am
21.01.2013 mit öffentlicher Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses in Kraft getreten ist, ist
durch Beschluss des 2.Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land NRW vom
23.10.2014 im Rahmen einer baurechtlichen Normenkontrolle für unwirksam erklärt worden.
Begründung ist, dass die veröffentlichte Auslegungsbekanntmachung vom 14.6.2012 nicht der
mit § 3 Abs. 2 Satz 2 Baugesetzbuch geforderten Anstoßwirkung bezüglich der bekannt gemachten Umweltinformationen gerecht wird.
VORLAGE DER
VERWALTUNG
SEITE
2
DRUCKSACHENR.: 2016094
Der Rat der Stadt Wetter (Ruhr) hat mit Beschluss vom 25.09.2014 bereits die Einleitung eines
ergänzenden Verfahrens zur Heilung des beachtlichen Fehlers im Aufstellungsverfahren des
Bebauungsplans „Gewerbegebiet Am Stork" eingeleitet. Dieser Beschluss soll nicht fortgeführt
werden.
Um eine hohe Rechtssicherheit in Bezug auf die Bebauungsplanaufstellung zu erzielen, erfolgt
die Plangebietsabgrenzung in geänderter Form im Vergleich zum Bebauungsplan Nr. 60. Der
Planbereich wird verkleinert, so dass der Bereich der keiner Planung unterworfen ist bzw. für
den kein Regelungsbedarf besteht, wie u.a. der bestehende Waldbereich bzw. der Bereich der
Fläche für die Landwirtschaft nördlich des Gewerbegebiets nicht mehr mit im Planbereich einbezogen wird. Aber auch im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung wurden Festsetzungsinhalte u.a. zum Schallschutz überarbeitet. Im Rahmen der erfolgten Planänderungen wird eine
Neuaufstellung erforderlich.
Im Rahmen dieses Verfahrens wird der Bebauungsplan Nr. 70 der Stadt Wetter (Ruhr) „Gewerbepark Schwelmer Straße" aufgestellt. Die Zielsetzung und Planungsgrundsätze entsprechen dem Bebauungsplan „Gewerbegebiet Am Stork". Mit dem Bebauungsplan „Gewerbepark Schwelmer Straße" wird ein nach Abstandserlass NRW gegliedertes Gewerbegebiet
entwickelt, in dem insbesondere produzierende und verarbeitende Gewerbebetriebe sowie
Dienstleister angesiedelt werden sollen. Zielsetzung ist dabei die konsequente und erfolgreiche Gewerbeflächenentwicklung der Vergangenheit unter dem Aspekt des sparsamen Umgangs mit der Inanspruchnahme von Freiraum fortzuführen.
Die Stadt Wetter (Ruhr) hat in der Vergangenheit erheblichen finanziellen Aufwand in die Reaktivierung von Gewerbe- und lndustriebrachen investiert. Als wichtige Flächenreaktivierung
sind hier u. a. die Gewerbefläche Knorr-Bremse in Wetter-Schmandbruch oder das RemeGelände in Alt-Wetter zu nennen. Mittlerweile sind innerhalb des Wetteraner Stadtgebietes in
den bestehenden Gewerbegebieten nur noch firmengebundene Gewerbeflächenreserven
vorhanden. Die Stadt Wetter (Ruhr) verfügt auch über keine selbständig vermarktungsfähigen
gewerblichen Flächen, so dass entsprechende Anfragen zur Ansiedlung oder Expansion von
gewerblichen Betrieben im Stadtgebiet von Wetter deshalb seit 2015 nicht mehr bedient werden können. Dies hat bereits zum Weggang von großen in Wetter ansässigen Firmen geführt,
u.a. eines bereits seit mehr als 100 Jahren in Wetter (Ruhr) tätigen familiengeführten mittelständischen Unternehmens.
Die Neuaufstellung des Flächennutzungsplans ist bereits 2006 erfolgt. Die Umsetzung der
Gewerbeflächenentwicklung des Standortes Am Stork bzw. Schwelmer Straße ist bis dato
noch nicht realisiert worden. Mittlerweile wird seitens der Regionalplanungsbehörde, dem
RVR, der Regionalplan neu aufgestellt. In diesem Rahmen wurden u.a. die Handlungsbedarfe
für die Kommunen auf Ebene des Regionalplans sowie Flächennutzungsplans bis 2034 ermittelt. Hier wurde der Stadt Wetter (Ruhr) ein weiterer durch die Regionalplanungsbehörde ermittelter Handlungsbedarf von 11,2 ha für Gewerblich /Industrielle Bauflächen auf Flächennutzungsplanebene attestiert. Die Umsetzung der Gewerbeflächenentwicklung „Gewerbepark
Schwelmer Straße" ist somit dringend geboten, um dem bestehenden Gewerbeflächenbedarf
nachzukommen. Ein gutes und qualitativ hochwertiges Gewerbeflächenangebot ist nach wie
vor Ausgangsbasis für eine erfolgreiche Standortentwicklung und Standortsicherung. Wichtig
ist im Hinblick auf eine strategische Stadt- und Gewerbeflächenentwicklung vor allem auch
VORLAGE DER
VERWALTUNG
SEITE
3
DRUCKSACHENR.: 2016094
die perspektivische Standortsicherung der bestehenden Betriebe mit Expansionsabsichten,
um insbesondere der Arbeitsplatzsicherung vor Ort nachzukommen. Zu berücksichtigen ist
hierbei, dass die Umsetzung einer positiven wirtschaftlichen Entwicklung bzw. Gewerbeflächenentwicklung auch den Beginn einer Wertschöpfungskette darstellt, mit Auswirkungen auf
alle Bereiche der Daseinsvorsorge in der Stadt.
Zur Neuaufstellung des Bebauungsplanes Ni. 70 wurden die erforderlichen Fachgutachten neu
erarbeitet.
Im Einzelnen sind dies folgende Gutachten:
• Umweltbericht als Teil Il der Begründung, Büro RegioGisPlanung, Juli 2016, Kamp-Lintfort
• Artenschutzprüfung einschließlich Kartierung, Büro RegioGisPlanung, Juli 2016,
Kam p-Lintfort
• Verkehrsuntersuchung Wetter-Volmarstein für die Entwicklung des Gewerbeparks Schwelmer Straße, Ingenieurbüro Kühnert, Juli 2016, Bergkamen (Im Rahmen des Gutachtens
wurde eine aktuelle Verkehrszählung an den übergeordneten Straßenzügen und den Knotenpunkten durchgeführt.)
• Geräusch-Immissionsschutz-Gutachten mit Kontingentierung des zulässigen Gewerbelärms
sowie Untersuchung des vom Plangebiet ausgehenden und des auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrslärms, Ing.-Büro für Akustik und Lärm-lmmissionsschutz Buchholz,
28.6.2016 Hagen
Von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wird abgesehen,
da eine umfangreiche Unterrichtung und Erörterung bereits im vorangegangenen Verfahren
des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Am Stork" stattgefunden hat. Die Fassung eines Aufstellungsbeschluss ist nach Bundesrecht nicht erforderlich. Dies ist nur dann erforderlich, wenn
von den Plansicherungsinstrumenten der §§ 14 if. BauGB Gebrauch gemacht werden soll. Zur
zügigen Umsetzung des Planverfahrens soll nun der Offenlagebeschluss zum Bebauungsplanentwurf Nr. 70 gefasst werden, um mit dem vorliegenden Entwurf die Öffentlichkeitsbeteiligung
nach §3 Abs. 2 Baugesetzbuch für einen Monat sowie parallel in dem Zeitraum die Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch durchzuführen.
Die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung des Bebauungsplanes Gewerbepark Schwelmer Straße sind folgende:
•
Entwicklung der gewerblichen Baufläche aus dem Flächennutzungsplan als gewerbliche Baufläche. Hierbei wird eine Variabilität der Grundstückszuschnitte berücksichtigt.
Vermeidung von Gewerbeverkehren durch Wohnbereiche durch einen möglichst direkten Abfluss zur Autobahn Al
•
Schutz der benachbarten schutzwürdigen Bauflächen gegen unzumutbare Beeinträchtigungen durch entsprechende Nutzungsbeschränkungen und Gliederung des
Gewerbegebietes nach dem Abstandserlass NRW
Möglichst Erhalt des Waldbestandes durch die westliche Führung der äußeren Er-
•
VORLAGE DER
VERWALTUNG
•
•
•
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4
DRUCKSACHENR.: 2016094
schließung und soweit möglich Beibehaltung der „Waldtiefe"
Gliederung des Gewerbegebietes durch einen Grünzug sowie Grünzäsuren, die die
angrenzenden wertvollen Biotope verknüpfen und Eingrünung der gewerblichen
Bauflächen
Ansiedlung von großen Gewerbeeinheiten im südlichen Teilbereich, um die Beeinträchtigung der Fernsicht zu reduzieren bzw. für eine bessere Eingliederung in das Landschaftsbild
Berücksichtigung vorhandener Wegeverbindungen durch die Anlage eines Grünzuges
mit Fuß- und Radweg
Der vorliegende Bebauungsplanentwurf sieht vor, dass die äußere Erschließung über die
Schwelmer Straße, hier durch die Anlage eines neuen Kreisverkehrs mit einem Durchmesser von 40 m, und über die Straße Vordere Heide erfolgt. Diese Erschließungsvariante stellt
die im Rahmen einer erfolgten landschaftsökologischen Bewertung der Erschließungsvarianten die verträglichste dar.
Der Waldbestand wurde im Rahmen der Ausarbeitung der Planungskonzeption in besonderem Maße berücksichtigt. Bei der bereits im Rahmen der betriebenen Bauleitplanung mehrfach erfolgten Überarbeitung des städtebaulichen Konzeptes wurde bei der Anordnung der
gewerblichen Bauflächen eine weitest gehende Minimierung des Waldeingriffs berücksichtigt. Eine Anschneidung des Waldbestandes erfolgt nur noch im südlichen Randbereich.
Eine gänzliche Vermeidung der Waldinanspruchnahme ist aufgrund der grundsätzlich wirtschaftlichen Darstellung der Gewerbeflächenentwicklung jedoch nicht möglich. Bei einer
gänzlichen Rücknahme der gewerblichen Baufläche aus der Waldfläche sowie unter Berücksichtigung einer erforderlichen Erschließung sind keine ausreichenden Grundstückstiefen für eine gewerbliche Nutzung mehr zu realisieren. Der Waldeingriff wird im Rahmen der
Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen. Hierzu wird im Bebauungsplan die Entwicklung von
Waldrändern gesichert. Es wird ein mind. 10 m breiter Waldrandstreifen und Baum- und
Strauchgehölz stufig entwickelt und erhalten. Zudem wird ein ökologischer Waldumbau umgesetzt.
Im Bebauungsplanentwurf erfolgt im Weiteren zum Schutz vor Gewerbelärm die Festsetzung
von Emissionskontingenten und Zusatzkontingenten von Gewerbelärm, so dass das Gewerbegebiet durch die Festsetzung unterschiedlicher Emissionskontingente gegliedert wird. Ergänzend sind Festsetzungen zu besonderen Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (hier zu Gewerbelärm) im Bebauungsplanentwurf getroffen worden.
Die Eingriffsbewertung in die Natur und Landschaft und die Beschreibung der erforderlichen
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist im Rahmen der Eingriffsregelung (§ 13 BNatSchG) in
der Umweltprüfung erfolgt. Im Bebauungsplan sind Festsetzungen zu Flächen für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft getroffen worden. Im weiteren erfolgt eine planexterne Kompensation, da in dem Geltungsbereich des Bebauungsplans
Nr. 70 „Gewerbepark Schwelmer Straße" nicht alle Eingriffe vermieden bzw. ausgeglichen werden können. Diese sind im Planentwurf unter Hinweise benannt. Hierzu wurden sieben Maßnahmen aus dem städtischen Flächenpool für Kompensationsmaßnahmen ausgewählt. Weitere
Maßnahmenflächen schließen direkt an den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 70 an.
VORLAGE DER
VERWALTUNG
SEITE
5
DRUCKSACHENR.: 2016094
Der erarbeitete Bebauungsplanentwurf Nr.70 einschließlich der erstellten Fachgutachten wird
ausführlich in der Sitzung des Stadtentwicklungs-, Wirtschaftsförderungs- und Bauausschuss
durch die Verwaltung bzw. die Fachgutachter vorgestellt.
Zu 2:
Eine frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB hat bereits im Zeitraum vom 04.07.2016 bis 15.07.2016 stattgefunden. Es sind Stellungnahmen eingegangen, zu denen ein Abwägungsvorschlag erarbeitet worden ist (siehe Tabelle in Anlage
1).
Die Stellungnahmen beziehen sich unter anderem auf die Anregung der Landwirtschaftskammer NRW und des Landwirtschaftsverbandes der Kreise Ruhr-Lippe und Ennepe-Ruhr/Hagen,
die beide die Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen beanstanden. Die Bewertung
und Diskussion der Flächenausweisung und Inanspruchnahme wurde bereits auf Ebene der
Flächennutzungsplanneuaufstellung intensiv geführt. Gleichfalls ist der dringende Bedarf an
gewerblicher Baufläche in Wetter (Ruhr) auf vielfältige Art und Weise deutlich belegt.
Die Anregung des Landesbetriebes Wald und Holz, ein eigenes separates Kapitel im Umweltbericht dem Wald zu widmen, wurde in der Überarbeitung des Umweltberichtes berücksichtigt.
Die konkrete Abwägung aller Stellungnahmen und Anregungen ist der Abwägungstabelle in der
Anlage zu entnehmen.
Zu 3:
Um das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 70 der Stadt Wetter (Ruhr) „Gewerbepark Schwelmer Straße" weiter voranzutreiben schlägt die Verwaltung vor, den Entwurf
zu billigen und die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes nebst Begründung gem.
§ 3 Abs. 2 BauGB zu beschließen. Parallel dazu erfolgt die Behördenbeteiligung.
DRUCKSACHENR.: 2016094
SEITE
6
VORLAGE DER
VERWALTUNG
Haushaltsauswirkungen
Konsumtiv
Finanzwirtschaftliche Auswirkungen:
Cl ja
nein
pro Jahr Ergebnisrechnung
Steuern und ähnliche Abgaben
Zuwendungen und allg. Umlagen
Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte
Privatrechtliche Leistungsentgelte
Kostenerstattungen und Kostenumlagen
Sonstige Erträge
Summe Ertrag
Personalaufwand
Aufwand für Sach- und Dienstleistungen
Abschreibungen
Transferaufwendungen
Sonstiger Aufwand
Summe Aufwand
Ergebnis aus lfd. Verwaltungstätigkeit
Ertrag -Aufwand
Ca. 32.000 €
Betroffene/s Produkte:
Bemerkung:
Investiv
Finanzwirtschaftliche Auswirkungen:
LI ja
nein
Einzahlung/Auszahlung
Kostenbeiträge Dritter
Zuwendungen
Sonstige Einzahlungen
Summe Einzahlungen
Auszahlungen
Saldo aus Investitionstätigkeit
Einzahlung - Auszahlung
einmalig
Ertrag/Aufwand in den Folgejahren
Auflösung der Zuwendung
Sonstige Erträge
Summe Ertrag
Personalaufwand
Aufwand für Sach- und Dienstleistung
Abschreibung
Sonstiger Aufwand
Summe Aufwand
Ergebnis aus lfd. Verwaltungstätigkeit
Ertrag - Aufwand
einmalig
Betroffene/s Produkte:
Bemerkung:
pro Jahr Finanzrechnung
At (ay. A-19 cocl--(frAiA •Itt
Auswertung der Anregungen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 70 der Stadt Wetter (Rulir)
„Gewerbepark Schwelmer Straße"im Rahmen der frühzeitigen Behörden- und bffentlichkeitsbeteiligung
Ord.
Nr.
1.
TÖB
NG
Barger
Kreisverwaltung EnnepeRuhr
mit Schreiben
vom 14.07.2016
Anregungen
Stellungnahme der Verwaltung
Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen.
Die Kreisverwaltung als Planungsaufsicht äußert keine
grundsätzlichen Bedenken gegen die vorgelegten
Planungsabsichten. Der vorgelegte Planentwurf ist aus dem
rechtskräftigen Flächennutzungsplan entwickelt.
Insofern werden keine grundsätzlichen Bedenken gegen die
vorgesehenen Planungsabsichten erhoben.
Die einzelnen Behörden bringen ergänzend folgende
Anregungen zur Planung vor:
Untere Abfallwirtschaftsbehörde und untere
Bodenschutzbehörde:
Die altlastentechnischen Belange sind ausreichend
berOcksichtigt.
Untere Wasserbehörde:
Die untere Wasserbehörde verweist auf ihre Stellungnahme
vom Augutst 2012, in der sie bereits mitteilt dass keine
Bedenken gegen die Aufstellung des B-Planes Nr. 60
„Gewerbegebiet Am Stork" bestehen.
Vorbeugender Brandschutz:
Der Mindestlöschwasserbedarf wird als angemessen
beurteilt. Diese Wasserleistung ist durch Unterflur- oder
Überflurhydranten zur Verfügung zu stellen, die im Abstand
von 150m von den Objekten in der Gehwegfläche vorhanden
sein müssen, um ein Überparken zu verhindern.
Die Hinweise und Empfehlungen werden zur Kenntnis
genommen.
Alle geplanten öffentlichen Erschließungsstraßen des
Baugebietes entsprechen den Vorgaben des § 5 Bau0 NRW.
Das heißt, insbesondere Fahrbahnbreiten und Schleppkurven
Auswertung der Anregungen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 70 der Stadt Wetter (Ruhr)
„Gewerbepark Schwelmer Stralle"im Rahmen der frühzeitigen Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung
Ord.
Nr.
TÖB
NG
Bürger
Anregungen
Stellungnahme der Verwaltung
und die uneingeschränkte Zufahrt für Feuerlösch- und
Zur Rettung von Mensch und Tier sind Zugänge und
Rettungsfahrzeuge möglich ist. Die in der Stellungnahme
Zufahrten auf den Grundstücken und ggf. auch auf
öffentlichen Flächen nach §5 der Bau0 NRW bzw. nach DIN angesprochenen Stichwege, die länger als 50 m sind, müssen
nach § 5 Abs. 4 Bau0 NRW für die Feuerwehr befahrbar sein
14090 zu planen.
(gemäß den Vorgaben des Abs. 2), nicht jedoch Wendehämmer
aufweisen. (Die in der Stellungnahme angesprochene EAE
Es wird empfohlen Stichwege, die länger als 50m sind,
wurde im Übrigen durch die RAST ersetzt.)
müssen mindestens Wendehämmer mit einem
Außendurchmesser von mind. 13m in Baugebieten, in denen Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens werden die
weiteren ggf. erforderlichen Maßnahmen auf den
Gebäude mit Oberkante der Brüstung notwendiger Fenster
oder anderer zum Anleiten bestimmter Stellen von weniger
Privatgrundstücken wie möglicherweise erforderliche
Umfahrungen gründstücksbezogen geregelt.
als 8m gebaut werden dürfen, sonst 16m enthalten.
Die örtliche Ausstattung der Feuerwehr ist zu
berücksichtigen. Bei Fahrbahnbreiten unter 5m sind
entsprechende Übergangsbereiche von 11m Länge vor dem
Wendehammer vorzusehen. Derartige Wendehämmer
ermöglichen der Feuerwehr das Wenden mit lediglich einer
kurzen Rückwärtsfahrt. Kraftfahrzeuge dürfen hier nicht
abgestellt werden.
2.
Landesbetrieb
Wald und Holz
NRW
mit Schreiben
vom 11.07.2016
Untere Landschaftsbehörde:
Die untere Landschaftsbehörde kann derzeit keine
Stellungnahme abgeben, da in diesem frühen
Verfahrensschritt noch der Umweltbericht und die
artenschutzrechtliche Prüfung erarbeitet werden.
Die Verwaltung nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und
verweist auf die folgende Offenlage, in der die entsprechenden
Gutachten zur Verfügung stehen werden.
Der Landesbetrieb Wald und Holz erhebt Bedenken gegen
die Überplanung/Umwandlung von im B-Plan-Bereich
liegenden Waldflächen. Die Bedenken bleiben solange
bestehen, bis eine verbindliche Regelung einer
Ersatzaufforstung im Benehmen mit der zuständigen Unteren
Landschaftsbehörde im Flächen-/Funktionsverhältnis von 2:1
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen bzw.
gefolgt.
Im Umweltbericht ist ein gesondertes Kapitel zum Thema
„Wald" erarbeitet worden, in dem Stellung genommen wird zu
allen wichtigen, den Wald betreffenden Belangen.
Ein hinreichender Sicherheitsabstand zwischen gewerblicher
Baugrenze und Wald wird durch die Anlage eines Waldsaums
Auswertung der Anregungen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 70 der Stadt Wetter (Ruhr)
„Gewerbepark Schwelmer Stralfleim Rahmen der frühzeitigen Behörden- und Offentlichkeitsbeteiligung
Ord.
Nr.
3.
TÖB
NG
Bürger
Anregungen
im B-Plan beschrieben ist.
Zudem regt der Landesbetrieb an, ein eigenes Kapitel „Wald"
im Umweltbericht/LBP, das die Erfassung, die Notwendigkeit
der Umwandlung inklusive der Prüfung von Alternativen und
die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen beschreibt.
Eine Überplanung der im rechtskräftigen
Flächennutzungsplan als Wald dargestellte Fläche wird
forstrechtliche Bedenken auslösen.
Außerdem ist ein Sicherheitsabstand von mind. 10m
zwischen gewerblichen Baugrenzen und Wald einzuhalten.
Sollte eine Ersatzaufforstung außerhalb des
Geltungsbereiches des Bebauungsplanes liegen, ist nach
Satzungsbeschluss ein gesonderter Erstaufforstungsantrag
beim Regionalforstamt Ruhrgebiet zu stellen und die
Erstaufforstung ist innerhalb von 2 Jahren nach Rechtskraft
des Bebauungsplanes durchzuführen.
Aus Sicht der Landwirtschaftskammer ist die geplante
Landwirtschaftskammer Aufstellung des B-Planes Nr. 70 „Gewerbepark Schwelmer
Straße" problematisch, da es zu einem erheblichen Entzug
mit Schreiben
vom 13.07.2016 landwirtschaftlicher Ackerflächen kommt. Der Flächenverlust
betrifft aktuell zwei landwirtschaftliche Betriebe, welche keine
Ersatzflächen bekommen können. Der Flächendruck in der
Region ist sehr groß, es gehen immer mehr Flächen für die
Landwirtschaft verloren. Diese Entwicklung feuert den
stattfindenden Strukturwandel zusätzlich an. Im vorliegenden
Fall ist durch den Flächenentzug mit einer deutlichen
Beeinträchtigung der betroffenen Betriebe zu rechnen. Daran
ändert auch die den Betrieben von Anfang an bekannte
Stellungnahme der Verwaltung
berücksichtigt. Ein erforderlicher Ersatzaufforstungsantrag wird
zu gegebener Zeit gestellt.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Die gewerbliche Baufläche „Gewerbepark Schwelmer Straße"
wurde
bereits
im
Zuge
der
Neuaufstellung
des
Flächennutzungsplans der Stadt Wetter (Ruhr) im Rahmen der
erforderlichen Alternativenprüfungen und Abwägung aller
erforderlichen Belange als gewerbliche Baufläche ausgewiesen.
Unter Prüfung von insgesamt 5 Flächen als Suchräume für
mögliche Gewerbeflächen im gesamten Stadtgebiet von Wetter
und unter Einbeziehung eines landschaftsökologischen
Gutachtens des Büros Landschaft und Siedlung sowie der
grundsätzlichen Prüfung der Bebauungseignung anhand
verschiedenster Bewertungskriterien, ist die Darstellung erfolgt.
3
Auswertung der Anregungen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 70 der Stadt Wetter (Ruhr)
„Gewerbepark Schwelmer Straße"im Rahmen der frühzeitigen Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung
Ord.
Nr.
TÖB
NG
Bürger
Anregungen
Befristung der Pachtverträge nichts, da schlichtweg keine
Alternativflächen zur Verfügung stehen.
Stellungnahme der Verwaltung
Zielsetzung des Flächennutzungsplanes der Stadt Wetter
(Ruhr) ist u. a. die maßvolle Ausweisung von Gewerbeflächen.
Die Ausweisung des Gewerbeparks Schwelmer Straße ist
maßvoll und in Anlehnung an den von der Bezirksregierung
im
Rahmen
der
Neuaufstellung
des
Arnsberg
Flächennutzungsplans
errechneten
grundsätzlichen
Handlungsbedarf an Gewerbefläche für die Stadt Wetter (Ruhr)
orientiert. Dieser Bedarf ist auch im Rahmen des 5. GEPÄnderungsverfahrens bestätigt worden. Die Planung ist somit
an die Ziele der Landesplanung angepasst.
Die Stadt Wetter (Ruhr) verfolgt intensiv das Ziel des
sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden
sowie der Innenentwicklung vor der Außenentwicklung. In der
Gewerbeflächenentwicklung
lag
auch
schon
in
der
Vergangenheit
die
Priorität
auf
der
Gewerbeflächenreaktivierung
bzw.
dem
Vorrang
der
Inanspruchnahme von versiegelten brachliegenden Flächen
statt Freiflächen auch im Rahmen des Einsatzes von hohen
städtischen
Investitionskosten.
Da
in
Wetter
keine
brachliegenden Gewerbeflächen mehr vorhanden sind, erfolgt
die beschriebene Gewerbeflächenentwicklung Gewerbepark
Schwelmer
Straße
auf
einer
unversiegelten
Fläche.
Möglichkeiten der Innenentwicklung sind auch aufgrund der
Größe des Plangebiets nicht gegeben. Im Stadtgebiet gibt es
kein ausreichendes Nachverdichtungspotenzial um hier eine
ausreichende Gewerbeflächenentwicklung zu ermöglichen. Wie
bereits
erörtert,
ist
auch
das
vorhandene
4
Auswertung der Anregungen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 70 der Stadt Wetter (Ruhr)
„Gewerbepark Schwelmer Stralleim Rahmen der frühzeitigen Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung
Ord.
Nr.
TÖB
NG
Bürger
Anregungen
Stellungnahme der Verwaltung
Gewerbeflächen potenziaI
in
den
bestehenden
ausgeschöpft.
Vorliegend
werden
Gewerbegebieten
hauptsächlich landwirtschaftliche Flächen in Anspruch
genommen. Die Notwendigkeit der Inanspruchnahme ist unter
den genannten Aspekten und unter Berücksichtigung der
besonderen Anforderungen an ein Gewerbegebiet, das sich
auch aufgrund der verkehrlichen, immissionsschutzrechtlichen
und grundsätzlichen Flächenanforderung nicht im Innenbereich
von Wetter umsetzen lässt, gegeben.
Somit wird der geplanten Ausweisung eines bedarfsorientierten
Gewerbegebietes gegenüber einer rein landwirtschaftlichen
Nutzung des Plangebiets im Sinne der Abwägungsentscheidung
planerisch der Vorzug gegeben. Die entsprechende Abwägung
zu Gunsten einer gewerblichen Entwicklung findet hier auch vor
dem
Hintergrund
der
bestehenden
Knappheit
der
Gewerbeflächen nicht nur im Stadtgebiet sondern kreisweit
statt.
Bereits im Rahmen der Flächennutzungsplanneuaufstellung ist
seitens
der
Stadt
in
Abstimmung
mit
der
Landwirtschaftskammer versucht worden, den 2 Landwirten, die
die Flächen der Stadt gepachtet haben, Ersatzland zur
Verfügung zu stellen. Mangels Fläche konnte ein Flächenersatz
nicht erfolgen.
Die entsprechenden Flächen befinden sich im Eigentum der
Stadt Wetter (Ruhr) und sind an einen Vollzeit- und einen
Nebenerwerbslandwirt verpachtet. Bei der Anpachtung der
Flächen war den Pächtern bewusst, dass es sich bei den
Auswertung der Anregungen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 70 der Stadt Wetter (Ruhr)
„Gewerbepark Schwelmer Straße"im Rahmen der frühzeitigen Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung
Ord.
Nr.
4.
TÖB
NG
Bürger
WestfälischLippischer
Landwirtschafts
verband e.v.
des Kreisverbandes
Ruhr-Lippe und
des Kreisverbandes
EnnepeRuhr/Hagen
vom 12.97.2016
Anregungen
Aus Sicht der Landwirtschaft und im Hinblick auf die
Notwendigkeit der Flächen für die landwirtschaftlichen
Betriebe kann die vorstehende Planung nicht gebilligt
werden.
Mit der Planung werden überwiegend landwirtschaftliche
Flächen in Anspruch genommen, die für die Mitglieder
existenziell zur Erhaltung der Wirtschaftsfähigkeit der
Betriebe sind. Es ist nicht möglich den betroffenen
Landwirten Ersatzland zur Verfügung zu stellen, da mangels
Fläche kein Flächenersatz erfolgen konnte. Dieses ist auf die
Flächenknappheit im Raum Wetter zurück zu führen. Der
Flächenverbrauch in NRW liegt bei 15 ha/Tag, damit
entspricht die von der Stadt Wetter (Ruhr) geplante Fläche
diesem Verbrauch. Zudem ist nicht nachvollziehbar, warum
in der Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplanes
unterschieden wird in Vollzeit- und Nebenerwerbslandwirte.
Die Flächen werden von Landwirten genutzt, die auf diese
Flächen zur Erhaltung der Wirtschaftsfähigkeit ihrer
landwirtschaftlichen Betriebe dringend angewiesen sind und
für die der Flächenverlust durch die Aufstellung des
Bebauungsplanes und der Berücksichtigung der Tatsache,
dass Ersatzland aufgrund der Flächenknappheit im Raum
Wetter nicht zur Verfügung gestellt werden kann, existenziell
ist.
Stellungnahme der Verwaltung
Pachtverträgen um befristete Verträge handelt. Seit Rechtskraft
des Flächennutzungsplans 2006 ist im Weiteren auch
bauleitplanerisch festgelegt und somit öffentlich bekannt, dass
die Fläche einer gewerblichen Nutzung zugeführt werden soll.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Siehe Stellungname der Verwaltung zu 3.
6
Auswertung der Anregungen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 70 der Stadt Wetter (Ruhr)
„Gewerbepark Schwelmer Stralle"im Rahmen der frühzeitigen Behörden- und 'Öffentlichkeitsbeteiligung
Ord.
Nr.
TÖB
NG
Bürger
Stadt
Gevelsberg
Vom
15.07.2016
Bezirksregierung
Arnsberg
Bergbau und
Energie in NRW
Vom
14.07.2016
Anregungen
Stellungnahme der Verwaltung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stadt Gevelsberg weist darauf hin, dass sie erst unter
Einsichtnahme der aktualisierten Verkehrsuntersuchung vom Im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB
wird der Stadt Gevelsberg das neu erarbeitete
Büro Kühnert eine Stellungnahme abgeben kann.
Verkehrsgutachten zur Verfügung gestellt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Bezirksregierung weist darauf hin, dass das Plangebiet
über dem Feld der Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken
Die Verwaltung nimmt den Hinweis zur Kenntnis und verweist
„Ruhr" liegt. Diese Erlaubnis gewährt das befristete Recht zur auf den Beschluss aus dem Stadtentwicklungs- und
Aufsuchung des Bodenschatzes „Kohlenwasserstoffe"
Bauausschuss vom 11.02.2014 „Im Stadtgebiet von Wetter
innerhalb der festgelegten Feldesgrenzen. Unter dem
(Ruhr) soll Fracking ausgeschlossen werden".
Aufsuchen versteht man Tätigkeiten zur Feststellung
(Untersuchung) des Vorhandenseins und der Ausdehnung
eines Bodenschatzes.
Eine Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken dient lediglich dem
Konkurrenzschutz und klärt in Form einer Lizenz nur
grundsätzlich, welcher Unternehmer in diesem Gebiet
Anträge auf Durchführung konkreter
Aufsuchungsmaßnahmen stellen darf.
Eine erteilte Erlaubnis gestattet noch keinerlei konkrete
Maßnahmen, wie z.B. Untersuchungsbohrungen, sodass
Umweltauswirkungen in diesem Stadium allein aufgrund
einer Erlaubnis nicht hervorgerufen werden können.
Konkrete Aufsuchungsmaßnahmen wären erst nach weiteren
Genehmigungsverfahren, den
Betriebsplanzulassungsverfahren, erlaubt, die ganz konkret
das „Ob" und „Wie" regeln. Vor einer
Genehmigungsentscheidung erfolgt gemäß den gesetzlichen
Vorschriften eine Beteiligung von ggf. betroffenen Privaten,
Kommunen und Behörden. Des Weiteren werden ausführlich
7
Auswertung der Anregungen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 70 der Stadt Wetter (Ruhr)
„Gewerbepark Schwelmer Strafteim Rahmen der frühzeitigen Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung
Ord.
Nr.
TÖB
NG
Bürger
An
Stellungnahme der Verwaltung
und gründlich alle öffentliche Belange — insbesondere auch
die des Gewässerschutzes — geprüft, gegebenenfalls in
einem separaten wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren.
8
4)1(1)
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I Plangebietsabgrenzung des Bebauungsplanes Ni. 70 "Gewerbepark Schwelmer Straße'
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h4(ajt.
Der Landrat des Ennepe-Ruhr-Kreises
als untere staatliche Verwaltungsbehörde
Kreisverwaltung *Postfach 420 *58317 Schwelm
An die
Stadtverwaltung Wetter
Fachbereich 4
Fachdienst Stadtentwicklung
Frau Gräfen-Löer
Wilhelmstr. 21
58300 Wetter
Ihr Schreiben vom
Ihr Zeichen
•
Hauptstraße 92
58332 Schwelm
Fachbereich Il
Finanzen, Kreisentwicklung und
Bildung
Kreisentwicklung und Beteiligungen
Koordinierungsstelle Planung
Auskunft: Frau Soika-Bracht
Zimmer: 423
Telefon: (0 23 36) 93 23 25
Telefax: (0 23 36) 93 123 25
E-Mail: [email protected]
Aktenzeichen
Datum
80/01-26-08 /16
14.07.2016
Stellungnahme als Planungsaufsicht gemäß § 4 Landesplanungsgesetz und als Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zur Aufstellung des Bebauungsplan Nr.
70 "Gewerbepark Schwelmer Straße" der Stadt Wetter
Frühzeitige Behördenbeteiligung
Der vorgelegte Planentwurf ist aus dem rechtskräftigen Flächennutzungsplan entwickelt worden und
damit landesplanerisch abgestimmt.
Durch die geplante Änderung des Bebauungsplanes werden die Ziele der Raumordnung und Landesplanung nicht berührt.
Insofern werden von mir als Planungsaufsicht sowie als untere Wasser-, untere Bodenschutz- und
untere Landschaftsbehörde und als Straßenverkehrsamt und Kreispolizeibehörde keine grundsätzlichen Bedenken gegen die vorgesehenen Planungsabsichten erhoben.
Nachfolgend aufgeführte Punkte bitte ich jedoch als Anregungen zu werten und im weiteren Verfahren zu beachten:
untere Abfallwirtschaftsbehörde und untere Bodenschutzbehörde:
Die vorliegende Planung ersetzt den Bebauungsplan Nr. 60, der vom zuständigen Oberverwaltungsgericht aus formalen Gründen für unwirksam erklärt worden ist. Mit dem Bebauungsplan „Gewerbepark Schwelmer Straße" soll nun ein gegliedertes Gewerbegebiet entwickelt werden, insbesondere
für produzierendes Gewerbe und Dienstleister.
Die altlastentechnischen Belange sind in der Begründung des Bebauungsplans ausreichend berücksichtigt (s. Kap. 4.9).
•
Telefon 02336 93-0
Telefax 02336 932222
http://www.en-kreis.de
Städt. Spk. Schwelm Sparkasse Witten Postbank Dortmund Sprechstunden: Führerschein- u. Zulassungsstelle: Busverbindung:
Mo-Do 8-12 Uhr Mo 7.30-15.00, Di-Mi 7.30-12.00, Linie 564, 567, 569,
BLZ 452 500 35 BLZ 440 100 46
BLZ 454 515 55
Konto 181 414 65
Konto 000 001 41
Konto 9696
Mi 14-16 Uhr
Do 7.30-18.00, Fr 7.30-11.00 Uhr 588, 608 u. SB 37
-2Aus bodenschutzrechtlicher Sicht stellt die Planung zweifellos keinen wünschenswerten Beitrag zu
dem in Nordrhein-Westfalen verfolgten Ziel dar, das tägliche Wachstum von Siedlungs- und Verkehrsflächen bis zum Jahr 2020 auf fünf Hektar und langfristig auf Nettonull zu reduzieren. Durch die
Ausweisung wird etwa 20 ha bisher unversiegelte Fläche beansprucht und dem Naturhaushalt entzogen. Das entspricht nicht den o. g. Vorgaben zur Freiraumsicherung, die auch im Entwurf des neuen
Landesentwicklungsplans NRW Aufnahme gefunden haben.
Allerdings verfolgte die Stadt Wetter in der Vergangenheit intensiv das Ziel des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden sowie den Grundsatz Innenentwicklung vor Außenentwicklung. Die Alternativenprüfung für den vorliegenden Bebauungsplan zeigte aber, dass keine Aussicht
auf weitere Brachflächennutzung oder Innenentwicklung besteht. Daher sieht die Stadt keine andere
Möglichkeit als die Neuausweisung eines Gewerbegebietes auf bisher landwirtschaftlich genutzten
Flächen, um den Gewerbeflächenbedarf der Stadt Wetter mittelfristig decken zu können.
Seitens der unteren Bodenschutzbehörde kann aufgrund der offensichtlich gründlichen Abwägung
der Stadt daher der Planung zugestimmt werden. Ich bitte jedoch, im weiteren Verfahren besonders
Maßnahmen zur Minimierung der Freiraum-und Bodenbeanspruchung (z. B. bodenkundliche Baubegleitung, Beschränkung des Versiegelungsgrads etc.) sowie Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen für die Freiflächenbeanspruchung im übrigen Stadtgebiet zu berücksichtigen.
untere Wasserbehörde:
Zum ursprünglichen und rechtswidrig erklärten Bebauungsplan Nr. 60 „Am Stork" wurde von der unteren Wasserbehörde schon mehrfach Stellung genommen.
Nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen gibt es insbesondere hinsichtlich der wasserwirtschaftlich
relevanten Sachverhalte keine wesentlichen Änderungen zu den Unterlagen im Beteiligungsverfahren
2012.
Generell verweise ich auf meine Stellungnahme vom 26.7.2012, die nach wie vor gültig ist. Außerdem
weise ich darauf hin, dass die seit 2009 bei mir vorliegenden Wasserrechtsanträge nach § 8 WHG
und nach § 58/2 LWG wegen der zwischenzeitlich verschiedentlich erfolgten Änderungen anzupassen sind.
untere Immissionsschutzbehörde:
Mit dem Bebauungsplan „Gewerbepark Schwelmer Straße" wird ein nach Abstandserlass NRW gegliedertes Gewerbegebiet entwickelt, in dem insbesondere produzierende Gewerbebetriebe und
Dienstleister angesiedelt werden sollen.
Dem Teil I der Begründung zum Vorentwurf (Stand: Juni 2016) ist zu entnehmen, dass für die Neuaufstellung des Bebauungsplanes u.a. ein Geräusch-Immissionsschutz-Gutachten mit Kontingentierung des zulässigen Gewerbelärms derzeitig neu erarbeitet wird. Da dieses Gutachten zum jetzigen
Zeitpunkt nicht vorliegt konnte aus immissionsschutzrechtlicher Sicht noch keine abschließende Stellungnahme abgegeben werden.
3
Vorbeugender Brandschutz:
Das Vorhaben wird nach BauNVO als gewerbliches Industriegebiet eingestuft. Der Mindestlöschwasserbedarf von 192 m3/h über zwei Stunden wird nach § 1 FSHG NRW und § 44 Bau0 NRW für die
Vorsorgeplanung von Wasserversorgungsnetzen und der bauaufsichtlichen Beurteilung nach dem
DVGW-Arbeitsblatt 405 als angemessen beurteilt. Diese Wasserleistung ist durch Unterflur- oder
Überflurhydranten zur Verfügung zu stellen, die im Abstand von 150 m von den Objekten in der Gehwegfläche vorhanden sein müssen. Ein Überparken wird dadurch verhindert.
Damit bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich
sind, müssen Zufahrtsstraßen vorhanden und die erforderliche Bewegungsfreiheit und Sicherheit für
den Einsatz der Feuerlösch- und Rettungsgeräte gewährleistet sein. Zugänge und Zufahrten auf den
Grundstücken und ggf. auch auf öffentlichen Flächen sind nach § 5 der Landesbauordnung (Bau0
NRW) bzw. nach DIN 14 090 zu planen.
Stichwege, die länger als 50 m sind (§ 5 Abs. 4 Bau0 NRW), müssen mindestens Wendehämmer
entsprechend Bild 1 der Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen 85/95 (EAE) mit
einem Außendurchmesser von mind. 16 m in Baugebieten mit gewerblicher Nutzung erhalten. Die
örtliche Ausstattung der Feuerwehr ist bei der Festlegung der Wendeanlagen zu berücksichtigen. Bei
Fahrbahnbreiten unter 5 m sind entsprechende Übergangsbereiche von llm Länge vor dem Wendehammer vorzusehen.
Derartige Wendehämmer ermöglichen der Feuerwehr das Wenden mit lediglich einer kurzen Rückwärtsfahrt. Kraftfahrzeuge dürfen hier nicht abgestellt werden.
Bild 1
3,31
3,31
10,50
Freihake z one 1,00
4"-
25,12-
8,00
4
Untere Landschaftsbehörde:
Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt weder ein Landschaftspflegerischer Begleitplan noch eine Artenschutzprüfung vorliegen, wird eine Stellungnahme erst zu einem späteren Zeitpunkt abgegeben werden können.
Im Auftrage
(Soika-Bracht)
desbetrieb Wald und Holz
drhein-Westfalen
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Reglonalforstamt Ruhrgebiet
Brifilweg 40, 45897 Gelsenkirchen
Stadtverwaltung
Postfach 146
58287 Wetter (Ruhr)
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,) 11.7.2016
Seite 1 von 2
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Aktenzeichen
310-11-11.015
bei Antwort bitte angeben
Herr Brink
Fachgebiet Hoheit
Telefon 0209 94 77 31 31
Mobil 0171 587 25 22
Telefax 0209 94 77 31 50
[email protected]
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 70 der Stadt Wetter (Ruhr) „Gewerbegebiet Schwelmer Straße"
Hier: Frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch
(BauGB)
Ihr Schreiben vom 30.6.2016
Ihr Zeichen: ---Sehr geehrte Frau Hesterberg,
zu dem o.g. Vorhaben kann keine abschließende Stellungnahme abgegeben werden, da die Fachbeiträge sowie der Umweltbericht zurzeit erst erarbeitet werden.
Im beiliegenden Luftbild sind Flächen, die Wald i.S.d. Gesetze darstellen
und im Geltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfes liegen, rot schraffiert dargestellt.
Teile dieser Waldflächen sollen laut Bebauungsplan-Entwurf umgewandelthiberplant werden.
Meine Bedenken gegen eine Waldumwandlung bleiben solange bestehen,
bis eine verbindliche Regelung einer Ersatzaufforstung im Benehmen mit
der zuständigen Unteren Landschaftsbehörde im Flächen/Funktionsverhältnis von 2: 1 (also die doppelte Fläche) im BPlan beschrieben ist.
TliV
en:11=1
ma gem Imo man omsAs
Dienstgebäude und
Lieferanschrift:
Regionalforstamt Ruhrgebiet
Bröflweg 40
45897 Gelsenkirchen
Telefon 0209 94773-0
Telefax 0209 94773-150
[email protected]
www.wald-und-holz.nrw.de
Landesbetrieb Wald und Holz
Nordrhein-Westfalen
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Seite 2 von 2
Bitte erstellen Sie ein eigenes Kapitel „Wald" im Umweltbericht/LBP, das
die Erfassung (als Fläche; ein Bepunktungssystem ist für den forstrechtlichen Ausgleich nicht erforderlich), die Notwendigkeit der Umwandlung
inklusive der Prüfung von Alternativen und die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen beschreibt.
Ich bitte Sie zu beachten, dass eine Überplanung der im rechtskräftigen
Flächennutzungsplan als Wald dargestellten Fläche meine forstrechtlichen
Bedenken auslösen wird.
Weiterhin bitte ich zu gewährleisten, dass ein Sicherheitsabstand von mindestens 10 m zwischen gewerblichen Baugrenzen und Wald einhalten
wird.
Sollte eine Ersatzaufforstung außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes liegen, ist nach Satzungsbeschluss ein gesonderter Erstaufforstungsantrag beim Regionalforstamt Ruhrgebiet zu stellen.
Die Ersatzaufforstung ist innerhalb von 2 Jahren nach Rechtskraft des Bebauungsplanes durchzuführen.
Ich bitte um Beteiligung im weiteren Verfahren.
Mit freun tiGhen Grüßen
r9g/
Anlage
Landesbetrieb Wald und Holz
Nordrhein-Westfalon
Notizen:
Maßstab: 1: 3000
Datum: 11.07.2016
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R 2594 761
© Wald und Holz.NRW/Geobasisdaten: Liegenschaftskataster der Katasterbehörden/Geologischer Dienst NRW
Dieser Auszug ist gesetzlich geschtuezt ( 3 Abs. 1VermKatG NW). Vervielfaeltigungen, Umarbeitungen, Veroeffentlichungen oder die Weitergabe an Dritte nur mit Zustimmung des
Herausgebers, ausgenommen Vennelfaeltigungen und Umarbeitungen zur innerdienstlichen Verwendung bei Behoerden oder zum eigenen Gebrauch.
Stadt Wette r
Eing.:
FB
14, Juli 2
andwirtschaftskammer
ordrhein-Westfalen
r
Kreisstellen
CI Märkischer Kreis/Ennepe-Ruhr
Mail: [email protected]
Kreisstene Märkischer Kreis/Ennepe-Ruhr
Platanenallee 56 • 59425 Unna
Stadt Wetter (Ruhr)
Stadtverwaltung — FD Stadtentwicklung
Postfach 146
58287 Wetter (Ruhr)
Ruhr-Lippe
Mail: [email protected]
Platanenallee 56, 59425 Unna
Tel.: 02303 96161-0, Fax -33
www.landwirtschaftskammer.de
Auskunft erteilt: Frau Vetter
Durchwahl:
02303/96161-31
Fax:
02303/96161-33
Mail :
[email protected]
Ihr Schreiben:
vom:
30.06.2016
061. Nr. 70 Gewerbepaik Schwelmer Stra6e, Wetter, 13.07.2016 docx
Unna
13.07.2016
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 70 der Stadt Wetter (Ruhr) „Gewerbepark
Schwelmer Straße"
Hier: Frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Sehr geehrte Damen und Herren,
zu der Planung des BBP Nr. 60 „Gewerbegebiet Am Stork" liegen Ihnen bereits mehrere
Stellungnahmen der LWK NRW vor. Die Zielsetzung und Planungsgrundsätze des nun
geplanten BBP Nr. 70 entsprechen denen des BBP Nr. 60. Aus Sicht der Landwirtschaft
ist die geplante Aufstellung des BBP Nr. 70 „Gewerbepark Schwelmer Straße"
problematisch, da es zu einem erheblichen Entzug landwirtschaftlicher Ackerflächen
kommt. Der Flächenverlust betrifft aktuell zwei landwirtschaftliche Betriebe, welche keine
Ersatzflächen bekommen können. Der Flächendruck in der Region ist sehr groß, es gehen
immer mehr Flächen für die Landwirtschaft verloren. Diese Entwicklung feuert den
stattfindenden Strukturwandel zusätzlich an. Im vorliegenden Fall ist durch den
Flächenentzug mit einer deutlichen Beeinträchtigung der betroffenen Betriebe zu rechnen.
Daran ändert auch die den Betrieben von Anfang an bekannte Befristung der
Pachtverträge nichts, da schlichtweg keine Alternativflächen zur Verfügung stehen.
Ich bitte dies bei der Abwägung zu berücksichtigen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Vefq
Vetter
Qualitätsmanagementsystem zertifiziert nach DIN EN ISO 9001:2008
Konten der Hauptkasse der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen:
WGZ-Bank Münster
Volksbank Bonn Rhein-Sieg eG
Ust.-Id.-Nr. DE 126118293
IBAN: DE97 4006 0000 0000 4032 13
IBAN: DE27 3806 0186 2100 7710 15
Steuer-Nr. 337/5914/0780
BIC: GENO DE MS XXX
BIC: GENO DE D1 BRS
WLV-Landwirtschaftliche Kreisverbände
Marie-Curie-Straße 6 • 59423 Unna
An die
Stadtverwaltung Wetter
Postfach 1 46
58287 Wetter (Ruhr)
Westfälisch-Lippischer
Landwirtschaftsverband e. V.
(:), Kreisverband Ruhr-Lippe
Kreisverband Ennepe-Ruhr/Hagen
59423 Unna
Telefon:
Telefax:
E-Mail:
Internet:
Marie-Curie-Straße 6
02303 25310-35
02303 25310-39
[email protected]
www.w1v.de
Unna, 12.07.2016 la-he
(160711_BR_Stadt Wetter Einwendungen
Bebauungsplan Nr. 70)
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 70 der Stadt Wetter (Ruhr)
„Gewerbepark Schwelmer Straße"
Hier: Frühzeitige Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Hinblick auf die Aufstellung des Bebauungsplanes Ni. 70 der Stadt Wetter (Ruhr)
„Gewerbepark Schwelmer Straße" möchten wir hiermit im Rahmen der frühzeitigen
Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB als Vertreter der Landwirtschaft folgende Einwendungen gegen den Bebauungsplan geltend machen:
Mit der vorliegenden Planung werden überwiegend landwirtschaftliche Flächen in
Anspruch genommen, die für unsere Mitglieder existenziell zur Erhaltung der Wirtschaftsfähigkeit der Betriebe sind. Wie bereits im Rahmen der Flächennutzungsplanneuaufstellung seitens der Stadt in Abstimmung mit der Landwirtschaftskammer versucht, ist es nicht möglich, den betroffenen Landwirten Ersatzland zur Verfügung zu
stellen, da mangels Fläche kein Flächenersatz erfolgen konnte. Dieses ist auf die
Flächenknappheit im Raum Wetter zurück zu führen.
An dieser Stelle möchten wir noch einmal vor Augen führen, dass der Flächenverbrauch in Deutschland bei 100 ha/Tag liegt, wobei allein in NRW der Verbrauch bei
15 ha flag liegt. Die von der Stadt Wetter geplante Fläche entspricht damit dem Flächenverbrauch in NRW pro Tag. Aus Sicht der Landwirtschaft und im Hinblick auf die
Notwendigkeit der Flächen für die landwirtschaftlichen Betriebe kann die vorstehende
Planung daher nicht gebilligt werden.
Des Weiteren ist nicht nachvollziehbar, warum in der Begründung zur Aufstellung
des Bebauungsplanes unterschieden wird in Vollzeit- und Nebenerwerbslandwirte.
Fakt ist, dass diese Flächen von Landwirten genutzt werden, die auf diese Flächen
zur Erhaltung der Wirtschaftsfähigkeit ihrer landwirtschaftlichen Betriebe dringend
angewiesen sind und für die der Flächenverlust durch die Aufstellung des Bebauungsplanes und der Berücksichtigung der Tatsache, dass Ersatzland aufgrund der
2
Flächenknappheit im Raum Wetter nicht zur Verfügung gestellt werden kann, existenziell ist.
Zudem möchten wir anmerken, dass auf den entsprechenden Flächen ein Rotmilan
ansässig ist, der das gesamte Ciberplante Gebiet zur Nahrungssuche und -aufnahme
nutzt. Im Hinblick darauf, dass der Rotmilan zu den geschützten Vogelarten zählt,
sollte eine artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt werden. Wie der Begründung
zum Bebauungsplan unter Punkt 2.4 zu entnehmen ist, wird eine artenschutzrechtliche Prüfung zweite Stufe erarbeitet, die aber noch nicht abgeschlossen ist.
Insofern müssten hier noch Nacharbeiten erfolgen, um eine abschließende Beurteilung vornehmen zu können.
Schließlich möchten wir noch darauf hinweisen, dass die Rodung von Wald vorgesehen ist, obwohl Wetter zu einer äußerst waldarmen Region gehört und der FNP für
diesen Teil des B-Plan ausdrücklich die Nutzung Wald vorsieht.
Zusammenfassend möchten wir geltend machen, dass durch die Planungen ca. 20
ha landwirtschaftlich - und forstwirtschaftlich genutzte Fläche der Landwirtschaft entzogen werden, auf die die von der Maßnahme betroffenen Betriebe dringend angewiesen sind.
Wir bitten urn Berücksichtigung dieser Einwendungen und erneute Prüfung.
Mit freundlichem Gruß
Ass'in jur. Annette Lanfermann
i.V. Ass'in jur. Eva-Maria Portmann
Stadtentwicklung und Umwelt
Planung, Bauverwaltung, Umwelt
STADT
GEVELSBERG
Stadt Gevelsberg A Postfach 2360/2380 A 58265 Gevelsberg
DER BÜRGERMEISTER
Rathausplatz 1
58285 Gevelsberg
Telefon: 02332 771-0
Fax: 02332 771-230
Stadt Wetter
Fachdienst Stadtentwicklung
WilhelmstraBe 21
58300 Wetter (Ruhr)
Ihr Zeichen
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Mein Zeichen
F3.1
Auskunft erteilt Frau Hieber
Zimmer Nr. 212
Datum 30.06.2016
Telefon 02332 771-215
Datum 15.07.2016
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 70 der Stadt Wetter (Ruhr) „Gewerbepark Schwelmer
Straße"
Hier: Frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 (1) BauGB
Sehr geehrte Frau Hesterberg,
sehr geehrte Damen und Herren,
seitens der Stadt Gevelsberg waren im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 60 „Am
Stork" der Stadt Wetter vorrangig Bedenken bzgl. der Erschließung des Bebauungsplangebietes
aufgeführt worden.
Wie Sie mitteilen, ist der Bebauungsplan Nr. 60 für unwirksam erklärt worden.
Für die nun erfolgte Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 70 sollen die für den BP Nr. 60
erarbeiteten Gutachten u.a. auch die Verkehrsuntersuchung des Büro Kühnert neu ausgearbeitet
werden.
Die Stadt Gevelsberg wird daher erst unter Einsichtnahme in die aktualisierte Verkehrsuntersuchung eine Stellungnahme zur Aufstellung des BP Nr. 70 „Gewerbepark Schwelmer Straße"
abgeben.
Ich bitte Sie mir das aktualisierte Verkehrsgutachten im Rahmen der weiteren Beteiligung im
Aufstellungsverfahren BP Nr. 70 zur Verfügung zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
i.A.
gez.
Hieber
Bankverbindung:
IBAN: DE48 4545 0050 0000 0003 07
Stadtsparkasse Gevelsberg
BIC: WELADED1GEV
Umsatzsteuer-ID: DE 126 455 846
Sprechzeiten:
Montag bis Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
Montag und Donnerstag 14:00 - 16:00 Uhr
Internet: www.gevelsberg.de
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Sie erreichen uns mit den Linien:
SB 38, 542, 551, 552, 556, 563
Haltestellen:
Gevelsberg Rathaus
Gevelsberg Rathaus (Lusebrink)
Commerzbank
Bezirksregierung Arnsberg
Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW
.F4
Stadt Wette;•
Ein,:
Bezirksregierung Arnsberg • Postfach • 44025 Dortmund
Stadtverwaltung Wetter
Stadtentwicklung
Wilhelmstraße 21
58300 Wetter (Ruhr)
I 4, uti 2018
.11
FB..1
/
. .......
Datum: 08. Juli 2016
Seite 1 von 2
Aktenzeichen:
65.52.1-2016-447
bei Antwort bitte angeben
Auskunft erteilt:
Andreas Jablonski
[email protected]
Telefon: 02931/82-3674
Fax: 02931/82-3624
Goebenstraße 25
44135 Dortmund
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 60 "Gewerbpark Schwelmer
Straße" der Stadt Wetter (Ruhr)
Frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
Schreiben vom 18.06.2012
Stellungnahme vom 17.07.2012 -65.52.1-2012-362-
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Planungsbereich befindet sich zum Teil über erloschenen Bergwerksfeldern des Bergbaus.
Nach den derzeit hier vorliegenden Unterlagen ist im Bereich der Pianungsfläche kein Bergbau verzeichnet. Mit bergbaulichen Einwirkungen
Hauptsitz:
Seibertzstr. 1, 59821 Arnsberg
auf die Plan ungsfläche ist danach nicht zu rechnen.
Telefon: 02931 82-0
Zum Planungsbereich wurde bereits unter „Bebauungsplan Nr. 60 - Ge-
[email protected]
www.bra.nrw.de
werbegebiet Am Stork" — eine Stellungnahme abgegeben, in der auch
auf die Hochdruckleitung „WEDAL" hingewiesen wurde. Diese Stellungnahme behält bezüglich der Leitung weiterhin ihre Gültigkeit.
Ferner liegt das Plangebiet über dem Feld der Erlaubnis zu gewerbli- I
chen Zwecken „Ruhr". Inhaberin der Erlaubnis ist die Wintershall HolWichtiger Hinweis (wegen weiterer digitaler Postbearbeitung):
Unterlagen bitte nicht klammern, heften oder kleben und möglichst im DIN-A4-Format senden.
Servicezeiten:
Mo-Do 08.30— 12.00 Uhr
13.30— 16.00 Uhr
Fr
08:30 — 14.00 Uhr
Landeskasse Düsseldorf bei
der Helaba:
IBAN:
DE27 3005 0000 0004 0080 17
BIC: WELADEDD
Umsatzsteuer ID:
DE123878675
Bezirksregierung Arnsberg
Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW
ding GmbH. Diese Erlaubnis gewährt das befristete Recht zur Aufsuchung des Bodenschatzes „Kohlenwasserstoffe" innerhalb der festgelegten Feldesgrenzen. Unter dem „Aufsuchen" versteht man Tätigkeiten
zur Feststellung (Untersuchung) des Vorhandenseins und der Ausdehnung eines Bodenschatzes.
Eine Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken dient lediglich dem Konkurrenzschutz und klärt in Form einer Lizenz nur grundsätzlich, welcher
Unternehmer in diesem Gebiet Anträge auf Durchführung konkreter Aufsuchungsmaßnahmen stellen darf.
Eine erteilte Erlaubnis gestattet noch keinerlei konkrete Maßnahmen,
wie z. B. Untersuchungsbohrungen, sodass Umweltauswirkungen in
diesem Stadium allein aufgrund einer Erlaubnis nicht hervorgerufen
werden können. Konkrete Aufsuchungsmaßnahmen wären erst nach
weiteren Genehmigungsverfahren, den Betriebsplanzulassungsverfahren, erlaubt, die ganz konkret das „Ob" und „Wie" regeln. Vor einer Genehmigungsentscheidung erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorschriften
eine Beteiligung von ggf. betroffenen Privaten, Kommunen und Behörden. Des Weiteren werden ausführlich und gründlich alle öffentlichen
Belange - insbesondere auch die des Gewässerschutzes - geprüft, gegebenenfalls in einem separaten wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren.
Mit freundlichen Grüßen und Glückauf
Seite 2 von 2
BÜNDNIS goiDIE GRÜNEN, Schi5ntaler Str. 19, 58300 Wetter
Ortsverband Wetter
Ratsfraktion Wetter
Schöntaler Str. ig, 58300 Wetter
[email protected]
Karen Haltaufderheide
Fraktionssprecherin
Tel.:
0172 788 32 13
Fax: 02335/1332
[email protected]
Antrag Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zum SWBA am 30.8.
Wir beantragen — falls nicht ohnehin auf der Tagesordnung — den TOP:
Beratung zum Bebauungsplan Nr. 6o Gewerbegebiet Am Stork und zum Bebauungsplan Nr. 70
Gewerbepark Schwelmer Straße
Begründung:
Es besteht die Notwendigkeit, eine Klärung zum weiteren Vorgehen bezüglich der beiden o.g.
Bebauungspläne herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Karen Haltaufderheide
Fraktionssprecherin GRÜNE Wetter
1
STADT WETTER (RUHR)
0 ÖFFENTLICHE
LII NICHTÖFFENTLICHE
VORLAGE DER VERWALTUNG
DRUCKSACHE-NR: 2016104
FB/FD :
4/1
Verfasser/in: Herr Vorobjev
Datum:
12.08.2016
Beratung und Beschluss
RAT
am: 22.09.2016
z
Hauptausschuss
am: 15.09.2016
Stadtentw.-, Wirtschaftsf.- und Bauausschuss
(Fachausschuss)
am: 30.08.2016
Betreff:
3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Wetter (Ruhr) - (Feuerwache Esborn)
hier: 1. Beschluss über die eingegangenen Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und der Beteiligung der Behörden
und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
2. Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB
Beschlussvorschlag:
1. Gemäß der untenstehenden Begründung wird der Abwägung der Verwaltung
über die eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der
Behörden und sonstigen Trager öffentlicher Belange gem. § 4 Abs.1 BauGB
und der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB
sowie der Abwägung der Verwaltung über die eingegangenen Anregungen
aus der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Trager öffentlicher Belange gefolgt.
2. Der Entwurf der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Wetter
(Ruhr) wird nebst Erläuterungsbericht gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung
beschlossen.
Begründung:
Allgemeines
Der Rat der Stadt Wetter (Ruhr) hat in seiner Sitzung am 20.05.2014 beschlossen, das Verfahren zur 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Wetter (Ruhr) einzuleiten. Planungsziel ist die Errichtung einer neuen Feuerwehrwache für den Ortsteil Esborn. Die Änderung
des Flächennutzungsplanes wird im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr.
65 „Neue Feuerwache Esborn - Albringhauser Straße "durchgeführt.
VORLAGE DER
VERWALTUNG
SEITE
2
DRUCKSACHENR.: 2016104
Ziele und Inhalte der Planung
Das bestehende Gerätehaus Esborn wurde im Jahr 1965 gebaut und in Betrieb genommen.
Trotz der Erweiterungen, die in den nachfolgenden Jahren vorgenommen wurden, entspricht
das Gerätehaus in allen Belangen nicht den vom Gesetzgeber und Unfallversicherungsträger
gestellten Anforderungen, um auch in Zukunft einen ordnungsgemäßen Einsatz- und Übungsdienst zu gewährleisten. Auch der Vorplatz kann als Übungsplatz in seiner jetzigen Größe nicht
benutzt werden. Gleiches gilt für die Anzahl und Anordnung von Parkplätzen für die Einsatzkräfte. Die einzige Möglichkeit, die Feuerwache Esborn den personellen und feuerwehrtechnischen
Anforderungen anzupassen, ist somit ihr Neubau.
Standortwahl
Als Standort für den Bau der neuen Feuerwache wurde ursprünglich die Fläche an der Voßhöfener Straße gegenüber dem jetzigen Standort gewählt, der sich aus feuerwehrtechnischer
Sicht als besonders günstig erwiesen hat.
Aufgrund der fehlenden Flächenverfügbarkeit war der Standort an der Voßhöfener Straße jedoch nicht umzusetzen, so dass zur Realisierung des geplanten Vorhabens eine Fläche in der
Nähe des bisher verfolgten Standortes ausgesucht wurde. Der weitere Standort (Esborner
Straße) befand sich am nördlichen Rand des Siedlungsansatzes Am Beisenbruch ca. 50 m
nordwestlich der bestehenden Feuerwache. Die Vorteile des neuen Standortes lagen in der
sofortigen Verfügbarkeit der Fläche sowie in seiner verkehrsgünstigen Lage. Doch auch dieser
Standort erwies sich als nicht realisierbar. Negativ hier war hoch anstehendes Grundwasser,
was eine aufwendige Wasserhaltung und eine Auffüllung des Bodens in Teilbereichen notwendig gemacht hatte. Die Folge dieser Auffüllung wäre eine geneigte Zufahrt, die das Grundstück
in seiner Ausnutzbarkeit erheblich einschränken würde. Die Vertreter der Feuerwehr bemängelten zudem die ungesicherte Ausfahrt auf die Landesstraße und das Stellplatzangebot.
Nach einer erneuten Überprüfung von in Frage kommenden Standorten in Abstimmung mit der
Feuerwehr wurde ein neuer Standort in der Nähe des bisher geplanten Standortes ausgesucht,
der nach erfolgten Abstimmungen mit dem Grundstückseigentümer nun verfügbar ist. Der neue
Standort liegt direkt an der Kreuzung Esborner Straße / Albringhauser Straße / Voßhöfener
Straße und wird von der Albringhauser Straße erschlossen.
Inhalt der Änderung
Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Wetter (Ruhr) weist für das Änderungsgebiet Fläche für die Landwirtschaft aus. Um auf dieser Fläche die Ansiedlung der neuen Feuerwache
planungsrechtlich zu ermöglichen, ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Ziel
der Darstellung des Änderungsbereiches als Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Feuerwehr erforderlich. Die zu ändernde Fläche hat eine Größe von ca. 0,4 ha. Die Änderung des Flächennutzungsplanes wird im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 65 „Neue Feuerwache Esborn - Albringhauser Straße " durchgeführt.
Verfahrensstand der Planung
Am 16.08.2014 wurde der Aufstellungsbeschluss öffentlich bekannt gemacht und im Zeitraum
vom 25.08.2014 bis zum 12.09.2014 wurde die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3
Abs. 1 BauGB durchgeführt. Parallel dazu fand die frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4
Abs. 1 BauGB statt.
Zur Anpassung der Planung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung gem. § 1 Abs. 4
BauGB und § 34 Abs. 1 Landesplanungsgesetz NRW liegt die Zustimmung der zuständigen
Regionalplanungsbehörde vom 08.09.2014 vor. Diese besagt, dass das Vorhaben im Einklang
mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung steht.
Im Zeitraum vom 16.11.2015 bis 18.12.2015 erfolgte die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2
BauGB. Parallel hierzu hat die Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB stattgefunden.
VORLAGE DER
VERWALTUNG
SEITE
3
DRUCKSACHENR.: 2016104
Zu 1.:
Während der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden
und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB sind folgende Stellungnahmen eingegangen, zu denen ein Abwägungsvorschlag erarbeitet worden ist (siehe Tabelle Anlage 2).
Zu 2.:
Da die öffentliche Auslegung keine weitere Planänderung erforderlich macht, schlägt die Verwaltung vor, den Entwurf der 3. Flächennutzungsplanänderung nebst Erläuterungsbericht gem.
§ 10 Abs. 1 BauGB zu beschließen.
Dementsprechend werden dem Rat der Stadt Wetter (Ruhr) auch die Abwägungsunterlagen
aus dem Verfahrensschritt zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange (Anlage 3) zur Beschlussfassung vorgelegt. Mit dem Satzungsbeschluss folgt der
Rat somit auch der Abwägung.
•l&
VORLAGE DER
VERWALTUNG
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4
DRUCKSACHENR.: 2016104
Haushaltsauswirkungen
Konsumtiv
Finanzwirtschaftliche Auswirkungen:
H ja
LII nein
pro Jahr Ergebnisrechnung
Steuern und ähnliche Abgaben
Zuwendungen und allg. Umlagen
Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte
Privatrechtliche Leistungsentgelte
Kostenerstattungen und Kostenumlagen
Sonstige Erträge
Summe Ertrag
Personalaufwand
Aufwand für Sach- und Dienstleistungen
Abschreibungen
Transferaufwendungen
Sonstiger Aufwand
Summe Aufwand
Ergebnis aus lfd. Verwaltungstätigkeit
Ertrag - Aufwand
5.000 €
Betroffene/s Produkte:
Bemerkung:
Investiv
Finanzwirtschaftliche Auswirkungen:
Lii ja
H nein
Einzahlung/Auszahlung
Kostenbeiträge Dritter
Zuwendungen
Sonstige Einzahlungen
Summe Einzahlungen
Auszahlungen
Saldo aus Investitionstätigkeit
Einzahlung - Auszahlung
einmalig
Ertrag/Aufwand in den Folgejahren
Auflösung der Zuwendung
Sonstige Erträge
Summe Ertrag
Personalaufwand
Aufwand für Sach- und Dienstleistung
Abschreibung
Sonstiger Aufwand
Summe Aufwand
Ergebnis aus lfd. Verwaltungstätigkeit
Ertrag - Aufwand
einmalig
Betroffene/s Produkte:
Bemerkung:
pro Jahr Finanzrechnung
Ankl3e
•=1
••
der 3. Änderung des Flachennutzungsplanes
•• Abgrenzung
der Stadt Wetter (Ruhr)
mi
•
A
Auswertung der Anregungen zur 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Wetter (Ruhr)
im Rahmen der öffentlicher Auslegung von 16.11.2015 bis 18.12.2015
Nr.
1.
TÖB
Anregungen
Stellungnahme der Verwaltung
berücksichtigt
Landrat des Ennepe-RuhrKreises
11.12.2015
Untere Abfallwirtschaftsbehörde und
untere Bodenschutzbehörde
feuerwehrtechnischen
der
Die Untere Bodenschutzbehörde merkt Aufgrund
keinen
gibt
es
an, dass die Bebauungsplanung keinen Anforderungen
wünschenswerten Beitrag zum Ziel der alternativen Standort für den Bau der
Feuerwache.
Der
gewählte
Reduzierung des Wachstums von neuen
Siedlungs- und Verkehrsflächen leistet.
Standort ist wegen der Lage, der
Topografie und der geringstmöglichen
Eingriffsqualität
aus städtebaulichen
Gründen alternativlos.
Weiteren
weist
die Die Belange des Bodenschutzes werden
Des
Bodenschutzbehörde darauf hin, dass durch die Kompensationsmaßnahmen
Beanspruchung wie Entsiegelung und Wiederherstellung
die
starke
in
die der Bodenfunktion im Bereich der
Böden
schutzwürdiger
notwendigen Elbsche berücksichtigt.
Berechnung
der
Kompensationsmaßnahmen einfließen Durch den Rückbau von Sohl- und
Uferverschalungen kommt es in diesen
sollte.
Bereichen zu einer Regeneration der
B od en fu n kti on en.
Untere Wasserbehörde
Die Genehmigung für die Einleitung des Ein Konzept zur Behandlung der
nicht Straßenabwässer wird erstellt. Derzeit
konnte
Niederschlagswassers
erteilt werden, da ein Konzept zur finden Abstimmungsgespräche mit der
Behandlung der Straßenabwässer aus Unteren Wasserbehörde statt.
dem Plangebiet fehlt.
zur
Kenntnis
ja
ja
Untere Landschaftsbehörde
Von der Unteren Landschaftsbehörde
wurden
folgende
Anregungen
vorgebracht:
-
-
2.
Bezirksregierung Arnsberg
Abteilung Bergbau und
Energie
17.12.2015
der
Vorhabenträger
hat
darzulegen, dass durch das
Vorhaben
nicht
gegen
die
Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1
BNatSchG verstoßen wird. Im
wird
Umweltbericht
die
potenzielle
Eignung
des
Plangebietes
für
planungsrelevante
Arten
festgestellt,
jedoch
nicht
dargelegt,
keine
dass
artenschutzrechtlichen
Verbotstatbestände
ausgelöst
werden;
liegt
im
das
Vorhaben
Entwicklungsraum 2.10 mit dem
Ziel „Anreicherung". Der Punkt
5.2 des Erläuterungsberichtes ist
entsprechend anzupassen.
Arnsberg,
Die
Bezirksregierung
Energie
Bergbau
und
Abteilung
gutachterliche
empfiehlt,
die
Einschätzung der Einwirkungsrelevanz
in
den
des
Bergbaus
Erläuterungsbericht der 3. Änderung
des FNP zu übernehmen.
Artenschutzrechtliche
Konflikte
sind
nicht zu erwarten.
Die Anregung wurde berücksichtigt, der
Umweltbericht ergänzt.
Die Anregung wurde berücksichtigt, der
Erläuterungsbericht angepasst.
Die Stellungnahme wurde in
Erläuterungsbericht übernommen.
Die Anregung wurde berücksichtigt.
den
ja
ja
ja
3.
Bezirksregierung Arnsberg
17.12.2015
Von der Bezirksregierung Arnsberg
wurden
folgende
Anregungen
vorgebracht:
-
-
-
Gegenstand der lärmtechnischen
Untersuchung vom 14.04.2015
waren
ausschließlich
Betriebsgeräusche durch den
Regelbetrieb (Geschäfts- und
Übungsbetrieb
ohne
Alarmfahrten) der Feuerwache.
Im
Umweltbericht
sollten
Ergänzungen hinsichtlich des zu
erwartenden Lärmaufkommens
während
der
Alarmfahrten
erfolgen
(Häufigkeit
der
Alarmfahrten, Einschalten der
Sirenen, Lage der Ausfahrten);
Gemäß Beurteilung des Sachverständigen
für Schallschutz sowie der Unteren
Immissionsschutzbehörde
des
ENKreises, ist für Alarmfahrten, Rückkehr
von der Alarmfahrt und Rüstarbeiten zur
Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit
die Ziffer 7.1 der TA Lärm (Notfälle)
anzuwenden, d.h. diese müssen in der
Berechnung nicht berücksichtigt werden.
Der Umweltbericht wurde hierzu im
Kapitel
2.2.2 „Prognose über die
Entwicklung
des
Umweltzustandes"
ergänzt.
mit
der
Änderung
des
Baugesetzbuches
vom
22.07.2011
wurde
im
Bauplanungsrecht
der
gestiegenen
Bedeutung
des
Klimaschutzes getragen. Deshalb
sollten
in
Begründung/
Umweltbericht Aussagen zum
Klimaschutz getroffen werden;
Die Anregung wurde berücksichtigt, der
Erläuterungsund
Umweltbericht
ergänzt.
ja
die
herausgenommenen
für
Signaturen
Gemeinbedarfseinrichtungen
und
Grünflächen
liegen
außerhalb
der
Änderungsbereiches;
Die Planzeichnung der 3. FNP-Änderung
wurde so geändert, dass nur noch der
Änderungsbereich dargestellt wird.
ja
teilweise
-
-
Erläuterungsbericht wurde im
für die geplante Umwandlung Der
der Fläche für Landwirtschaft in Kapitel 7 „Begründung zur Auswahl des
eine Fläche für Gemeinbedarf ist Standortes gemäß § la Abs. 2 Satz 1
wegen den in §§ la Abs. 2 BauGB BauGB" ergänzt.
und § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB Der Anregung wurde somit gefolgt.
formulierten Anforderungen ein
erhöhtes Begründungserfordernis zu beachten und in der
zu
Abwägung
entsprechend
berücksichtigen;
Umweltbericht
angesichts der Ausführungen im Der
Erläuterungsbericht zur Auswahl geändert.
Anregung
der Standortalternativen sollte Die
der Umweltbericht um die aufgenommen.
Beschreibung und Bewertung
anderweitigen
der
Planungsmöglichkeiten ergänzt
werden.
wurde
wurde
hierzu
somit
ja
ja
Der Landrat des Ennepe-Ruhr-Kreises
als untere staatliche Verwaltungsbehörde
Kreisverwaltung •Postfach 420 40 58317 Schwelm
An die
•
Hauptstraße 92
58332 Schwelm
Stadtverwaltung Wetter
Fachbereich Finanzen, Kreisentwicklung und Arbeit
Fachdienst Stadtentwicklung
Kreisentwicklung und Beteiligungen
Frau Gräfen-Loer
Auskunft: Frau Soika-Bracht
Wilhelmstr, 21
58300 Wetter
Zimmer: 412
Telefon: (0 23 36) 93 23 25
Telefax: (0 23 36) 93 123 25
E-Mail: [email protected]
Ihr Schreiben vom
Ihr Zeichen
Aktenzeichen
Datum
80/01-26-08 /15
11.12.2015
Stellungnahme als Planungsaufsicht gemäß § 4 Landesplanungsgesetz und als Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 'I BauGB zur Aufstellung des Bebauungsplan Nr. 65 „Neue
Feuerwache Esborn" der Stadt Wetter sowie zeitgleiche Änderung des FNP der Stadt Wetter
Im Rahmen der Offenlage
Gleichzeitig mit der Aufstellung des Bebauungsplanes wird der Flächennutzungsplan geändert»
Gegenwärtig sind keine Beeinträchtigungen der Ziele der Raumordnung und Landesplanung
erkennbar.
Insofern werden von mir als Planungsaufsicht sowie als untere Wasser-, untere Bodenschutz- und
untere Landschaftsbehörde und als Straßenverkehrsamt und Kreispolizeibehörde keine grundsätzlichen Bedenken gegen die vorgesehenen Planungsabsichten erhoben.
Nachfolgend aufgeführte Punkte bitte ich jedoch als Anregungen zu werten und im weiteren Verfahren zu beachten:
untere Abfallwirtschaftsbehörde und untere Bodenschutzbehörde:
Die Stadt Wetter beabsichtigt, durch den vorliegenden B-Plan und die FNP-Änderung den Neubau
der Feuerwache Esborn planungsrechtlich vorzubereiten. Der Standort an der Esborner Str. ist etwa
3.400 m2 groß und wird gegenwärtig überwiegend landwirtschaftlich genutzt.
Hinweise zu Bodenbelastungen für das fragliche Grundstück liegen im Verzeichnis der Flächen mit
Bodenbelastungsverdacht derzeit nicht vor. Aus altlastentechnischer Sicht bestehen daher keine
Einwände der unteren Bodenschutzbehörde gegen die Planung.
Hinsichtlich des vorsorgenden Bodenschutzes und der Freiflächensicherung hat die untere Bodenschutzbehörde im bisherigen Planungsverfahren angemerkt, dass die Bebauungsplanung für die
•
Telefon 02336 93-0
Telefax 02336 932222
http://www.en-krels.de
Städt. Spk. Schwelm Sparkasse Witten Postbank Dortmund Sprechstunden: Führerschein- u. Zulassungsstelle: Busverbindung:
BLZ 454 515 55
BLZ 452 500 35 BLZ 440 100 46
Mo-Do 8-12 Uhr Mo 7.30-15.00, Di-Mi 7.30-12.00, Linie 564, 567, 569,
Konto 000 001 41
Konto 181 41455
Konto 9696
Mi 14-16 Uhr
Do 7.30-18.00, Fr 7.30-11.00 Uhr 588, 608 u. SB 37
-2neue Feuerwache keinen wünschenswerten Beitrag zu dem in Nordrhein-Westfalen verfolgten Ziel
leistet, das tägliche Wachstum von Siedlungs- und Verkehrsflächen bis zum Jahr 2020 auf fünf Hektar und langfristig auf Nettonull zu reduzieren. Durch die Ausweisung wird etwa 0,2 ha bisher unversiegelter Fläche beansprucht und dem Naturhaushalt entzogen. Das entspricht nicht den o. g. Vorgaben zur Freiraumsicherung, die auch für den neuen Landesentwicklungsplans NRW verstärkt berücksichtigt werden.
In der Begründung zum Bebauungsplan führt die Stadt Wetter aus, dass aufgrund der feuerwehrtechnischen Organisationsstruktur kein anderer Standort für die neue Feuerwache Esborn im Stadtgebiet denkbar ist. Der gewählte Standort ist wegen Lage, Topografie und der geringstmöglichen
Eingriffsqualität aus städtebaulichen Gründen alternativlos.
Da der Freiflächenverlust daher offensichtlich nicht vermeidbar ist, sollte aus Sicht der unteren Bodenschutzbehörde die starke Beanspruchung schutzwürdiger Böden im B-Plangebiet zumindest in
die Berechnung der notwendigen Kompensationsmaßnahmen einfließen.
untere Wasserbehörde:
Zum o.g. Vorhaben bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht derzeit noch Bedenken.
Das Niederschlagswasser des Feuerwehrgeländes soll über ein Bodenfilterbecken geführt und dann
an die bestehende Regenwasserkanalisation in der Otto-Hue-Str. angeschlossen werden. Gegen
eine solche technische Lösung bestehen von hier aus keine Bedenken. Bei dem Kanalnetz in der
Otto-Hue-Str. handelt es sich um den Sammel- und Ableitungskanalkanal der früheren Siedlungskläranlage (Einleitung in die Teimenbecke). Die wasserrechtliche Erlaubnis der Bezirksregierung war bis
2005 befristet. Das Schmutzwasser aus diesem Gebiet wird schon länger über einen SW-Kanal separat abgeführt. Seitdem nur noch das Niederschlagswasser aus dem Gebiet der Otto-Hue-Str. abgeleitet.
Diese Einleitung wurde von der Stadt Wetter neu beantragt (Az. 61/2-30-01-958). Sie konnte bislang
jedoch noch nicht genehmigt werden, da zunächst ein Konzept zur Behandlung der Straßenabwässer
aus dem Plangebiet vorzulegen war. Dieses fehlt bislang.
Gegen die Aufstellung des B-Plans bestehen von hier aus nur dann keine Bedenken, wenn mir zuvor
das erwähnte Konzept zur Behandlung der Straßenabwässer aus dem Plangebiet vorgelegt wird.
Hier kann zum Beispiel über den Einsatz von Filterelementen in die Straßenabläufe nachgedacht
werden. Erst nach Vorlage dieser Unterlagen und Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis kann von
hier aus den Planungen zum B-Plan zugestimmt werden.
untere Landschaftsbehörde:
Bedenken werden aufgrund der planerischen Vorgaben seitens der unteren Landschaftsbehörde
nicht erhoben. Es werden jedoch folgende Anregungen vorgebracht:
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wurde auf die Erfordernis einer Artenschutzprüfung hingewiesen. Der Vorhabenträger hat darzulegen, dass durch das Vorhaben nicht gegen die Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG verstoßen wird. Im Umweltbericht (S. 14-16) wird zwar die potenzielle Eignung
des Plangebietes für planungsrelevante Arten festgestellt, jedoch wird nicht dargelegt, dass keine
artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ausgelöst werden.
Aus der Pflanzliste (Anhang I des Umweltberichtes) sind Hasel (Corylus avellana) und Roter Hartriegel (Cornus sanguinea) zu streichen.
-3
Ferner wird darauf hingewiesen, dass das Vorhaben im Entwicklungsraum 2.10 mit dem Ziel „Anreicherung" liegt. Der Punkt 4.2 der Begründung ist entsprechend anzupassen.
Untere Immissionsschutzbehörde:
Die Stadt Wetter plant westlich der Esborner Straße und südlich der Albringhauser Straße die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 65. Hierzu findet zeitgleich die dritte Änderung des Flächennutzungsplanes statt, sodass der Gebietsbereich (derzeitig Fläche für die Landwirtschaft) zukünftig als Gemeinbedarfsfläche mit Zweckbestimmung „Feuerwehr" ausgewiesen ist.
Immissionsschutzrechtlich bestehen gegen das Vorhaben keine Bedenken.
Ich bitte dennoch um die erneute Beteiligung im Baugenehmigungsverfahren, sodass ein Hinweis
zum Minimierungsgebot aus lärmtechnischer Sicht in die Baugenehmigung mitaufgenommen werden
kann.
Brandschutzdienststelle:
Im technischen Regelwerk W 405 des DVGW von 2008 ist auch in Außenbereichen eine Löschwasserversorgung von 48 m3/h als Mindestlöschwasserversorgung vorgeschrieben.
im Bereich des Außengelände des Neubaus des Feuerwehrgerätehauses ist ein Überflurhydrant mit
doppelter Absperrung und Sollbruchstelle, Form AUD nach DIN EN 1074-6 auf einer befestigten Fläche von 1,5 m X 1,5 m für die Ausbildung, die Übung und den Einsatz der Feuerwehrangehörigen
sowie das Auffüllen der Tankbehälter von Großfahrzeuge nach dem Einsatz einsatzbereit vorzusehen.
Das Vorhaben ist mit dem Wasserversorger abzustimmen, inwieweit eine für die Belange der Feuerwehr Wetter geeignete Löschwassermenge aus dem öffentlichen Trinkwassernetz entnommen werden kann.
Im Auftrage
/4
(Soika-Bracht)
PT
Bezirksregierung Arnsberg
Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW
•Datum: 17.12.2015
Seite 1 von 3
Bezirksregierung Arnsberg • Postfach • 44025 Dortmund
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Wilhelmstrafle 21
58 287 Wetter
Aktenzeichen:
Zu 65.52 - 2015 - 727
bei Antwort bitte angeben
Stadt Wet.(.r (R,ihr)
Eing.:
6, Dez
F8..........
Auskunft erteilt:
Thomas Rützel
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Telefon: 02931/82-3946
Fax: 02931/82-5122
2°1/54
....
3. Änderung des FNP, „Neue F-a“--ri.fache Esborn"
Ihr Schreiben vom 09.11.2015
Goebenstree 25
44135 Dortmund
//r VICedfr/
Sehr geehrter Herr Vorobjev,
das angezeigte Plangebiet befindet sich über dem auf Steinkohle, inzwischen erloschenen Bergwerksfeld „vereinigte Trappe" sowie über
dem auf Eisenstein verliehenen, inzwischen erloschenen Bergwerksfeld
„Romanus". Ebenso liegt der Planbereich über dem auf Kohlenwasserstoffe erteilten Erlaubnisfeld „Ruhr" (zu gewerblichen Zwecken). Letzte
Eigentümerin des erloschenen Bergwerksfeldes „vereinigte Trappe" ist
die AVU Aktiengesellschaft für Versorgungs-Unternehmen, An der
Drehbankbank 18 in 58285 Gevelsberg. Die letzte Eigentümerin des
erloschenen Bergwerksfeldes „Romanus" ist nach meinen Erkenntnissen nicht mehr erreichbar. Inhaberin der Erlaubnis „Ruhr" ist die Wintershall Holding GmbH.
Diese Erlaubnis gewährt das befristete Recht zur Aufsuchung des Bodenschatzes „Kohlenwasserstoffe" innerhalb der festgelegten Feldesgrenzen. Unter dem „Aufsuchen" versteht man Tätigkeiten zur Feststellung (Untersuchung) des Vorhandenseins und der Ausdehnung eines
Bodenschatzes. Eine Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken dient lediglich
dem Konkurrenzschutz und klärt in Form einer Lizenz nur grundsätzlich,
welcher Unternehmer in diesem Gebiet Anträge auf Durchführung konkreter Aufsuchungsmaßnahmen stellen darf. Eine erteilte Erlaubnis gestattet noch keinerlei konkrete Maßnahmen, wie z. B. Untersuchungsbohrungen, sodass Umweltauswirkungen in diesem Stadium allein aufgrund einer Erlaubnis nicht hervorgerufen werden können. Konkrete
Aufsuchungsmaßnahmen wären erst nach weiteren Genehmigungsverfahren, den Betriebsplanzulassungsverfahren, erlaubt, die ganz konkret
das „Ob" und „Wie" regeln. Vor einer Genehmigungsentscheidung erWichtiger Hinweis (wegen weiterer digitaler Postbearbeitung):
Unterlagen bitte nicht klammern, heften oder kleben und möglichst im DIN-A4-Format senden.
Hauptsitz:
Seibertzstr. 1, 59821 Arnsberg
Telefon: 02931 82-0
[email protected]
www.bra.nrw.de
Servicezeiten:
Mo-Do 08.30— 12.00 Uhr
13.30 — 16.00 Uhr
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08:30 — 14.00 Uhr
Landeskasse Düsseldorf bei
der Helaba:
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DE27 3005 0000 0004 0080 17
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Bezirksregierung Arnsberg
Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW
folgt gemäß den gesetzlichen Vorschriften eine Beteiligung von ggf. betroffenen Privaten, Kommunen und Behörden. Des Weiteren werden
ausführlich und gründlich alle öffentlichen Belange - insbesondere auch
die des Gewässerschutzes - geprüft, gegebenenfalls in einem separaten wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren.
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Nach den mir derzeit hier vorliegenden Unterlagen hat im Bereich des
o.a. Plangebietes Gewinnung von Steinkohle im oberflächennahen- und
tiefen Bereich stattgefunden.
Aufgrund der Lagerstättenverhältnisse kann nicht mit letzter Sicherheit
ausgeschlossen werden, dass an der äußersten südöstlichen Planbereichsgrenze möglicherweise auch widerrechtlicher Bergbau durch Dritte oder Bergbau vor der Anlegung von zeichnerischen Unterlagen (sog.
„Uraltbergbau") im tagesnahen Bereich umgegangen ist. Im südöstlichen Planbereich tritt nach den hier vorliegenden Unterlagen das Flöz
„Schieferbank" an der Tagesoberfläche aus.
Die „bergbaulich — geotechnische Stellungnahme zu Nachwirkungsmöglichkeiten des Bergbaus" für den Planbereich der 3. Änderung des FNP vom 09.02.2015 wurde zur Kenntnis genommen.
Ich empfehle Ihnen ggf. diese Stellungnahme in den Erläuterungsbericht der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes zu übernehmen. Meine Stellungnahme vom 07.12.2015 hat keinen Bestand.
Ober mögliche zukünftige, betriebsplanmäßig noch nicht zugelassene
bergbauliche Tätigkeiten ist hier nichts bekannt. Diesbezüglich empfehle
ich Ihnen, ggf. auch die o. g. ehemalige Eigentümerin an der Planungsmaßnahme zu beteiligen, falls dieses nicht bereits erfolgt ist.
Bearbeitungshinweis:
Diese Stellungnahme wurde bezüglich der bergbaulichen Verhältnisse
auf Grundlage des aktuellen Kenntnisstandes erarbeitet. Die Bezirksregierung Arnsberg hat die zugrunde liegenden Daten mit der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlichen Sorgfalt erhoben und
zusammengestellt. Die fortschreitende Auswertung und Überprüfung
der vorhandenen Unterlagen sowie neue Erkenntnisse können zur Folge haben, dass es im Zeitverlauf zu abweichenden Informationsgrundlagen auch in Bezug auf den hier geprüften Vorhabens- oder Planbe-
191*
711
4rA71-dAj
•
Bezirksregierung Arnsberg
Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW
reich kommt. Eine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Genauigkeit der Daten kann insoweit nicht übernommen werden. Soweit
Sie als berechtigte öffentliche Stelle Zugang zur Behördenversion des
Fachinformationssystems „Gefährdungspotenziale des Untergrundes in
NRW" (FIS GDU) besitzen, haben Sie hierdurch die Möglichkeit, den
jeweils aktuellen Stand der hiesigen Erkenntnisse zur bergbaulichen
Situation zu überprüfen. Details über die Zugangs- und Informationsmöglichkeiten dieses Auskunftssystems finden Sie auf der Homepage
der Bezirksregierung Arnsberg (www.bra.nrw.de) mithilfe des Suchbegriffs „Behördenversion GDU".
Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen und Glückauf
Im Auftrag:
91
At,`,L' Lei
(Thomas Rützel)
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Bezirksregierung Arnsberg
FriU
Datumfl7Dezember 2015
Seite 1 von 3
Bezirksregierung Arnsberg • Postfach • 59817 Arnsberg
Stadt Wetter (Ruhr)
Der Bürgermeister
Fachdienst Stadtentwicklung
Wilhelmstraße 21
58300 Wetter (Ruhr)
•
3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Wetter (Ruhr)
Städtebauliche Stellungnahme
Stadt Wei:•c ,r (Ruhr)
Ihr Schreiben vom 09.11.2015
Aktenzeichen:
35.2.1-1.4-EN
bei Antwort bitte angeben
Auskunft erteilt:
Frau Arzt
[email protected]
Telefon: 02931/82-2835
Fax: 02931/82Seibertzstralle 2
59821 Arnsberg
Sehr geehrte Damen und Herren,
zu der o.g. Flächennutzungsplanänderung nehme ich aus städtebaulicher Sicht wie folgt Stellung:
1. Bei der Bauleitplanung sind die Belange des lmmissionsschutzes
zu berücksichtigen und das Heranrücken von immissionskonfliktträchtigen Bereichen an eine Wohnbebauung ist bereits auf Flächennutzungsplanebene zu thematisieren.
In Kapitel 2.2.2 des gemeinsamen Umweltberichtes zum Bebauungsplan Nr. 65 „Neue Feuerwache Esborn — Albringhauser
Hauptsitz:
Seibertzstr. 1, 59821 Arnsberg
Straße" und der 3. Flächennutzungsplanänderung der Stadt Wet-
Telefon: 02931 82-0
ter (Ruhr) wird auf eine Zunahme der Lärmbelästigung durch die
[email protected]
www.bra.nrw.de
Planung hingewiesen. Als Ergebnis des angefertigten GeräuschImmissionsschutzgutachtens wird aufgeführt ...dass eine Überschreitung der lmmissionsrichtwerte weder während der Tages-
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08:30 — 14.00 Uhr
der Untersuchung waren ausschließlich Betriebsgeräusche durch
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der Helaba:
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den Regelbetrieb (Geschäfts- und Übungsbetrieb ohne Alarm-
Umsatzsteuer ID: DE123878675
zeit noch während der Nachtzeit zu befürchten sind." Gegenstand
fahrten) der Feuerwache.
Wichtiger Hinweis (wegen weiterer digitaler Postbearbeitung):
Unterlagen bitte nicht klammern, heften oder kleben und möglichst im DIN-A4-Format senden.
Bezirksregierung Arnsberg
F4,V
her ein erhöhtes Begründungserfordernis zu beachten und in der
Abwägung entsprechend zu berücksichtigen.
5. Es besteht ein Widerspruch zwischen Kapitel 5 „Auswahl der
Standortalternativen" der Begründung (Erläuterungsbericht) und
Kapitel 2.3.4 „Anderweitige in Betracht kommende Planungsmöglichkeiten" des Umweltberichts. Während in der Begründung anderweitige Planungsmöglichkeiten (Standortalternativen) beschrieben und bewertet werden, enthält der Umweltbericht lediglich die Angabe, dass anderweitige Planungsmöglichkeiten nicht
vorliegen würden. Angesichts der Ausführungen in der Begründung zur FNP-Änderung sollte der Umweltbericht um die Beschreibung und Bewertung der anderweitigen Planungsmöglichkeiten" ergänzt werden.
Unbeschadet meiner späteren Entscheidungen im Genehmigungsverfahren gem. § 6 BauGB bitte ich Sie meine Hinweise zu beachten.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
(Arzt)
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,41613e 3
STADT WETTER (RUHR)
ÖFFENTLICHE
NICHTÖFFENTLICHE
VORLAGE DER VERWALTUNG
DRUCKSACHE-NR: 2015132
FB/FD :
4/1
Verfasser/in: Herr Vorobjev
Datum:
14.10.2015
Beratung und Beschluss
RAT
am:
Hauptausschuss
am:
Stadtentw.-, Wirtschaftsf.- und Bauausschuss
(Fachausschuss)
am: 27.10.2015
Betreff:
3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Wetter (Ruhr) — (Feuerwache Esborn)
hier: 1. Vorbereitender Beschluss über eingegangene Anregungen/Stellungnahmen aus
der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und der frühzeitigen Beteiligung
der öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB
2. Billigungsbeschluss und Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs.
2 BauGB
Beschlussvorschlag:
1. Gemäß der Begründung wird der Abwägung der Verwaltung über die eingegangenen Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit gefolgt.
2. Der Entwurf der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Wetter (Ruhr)
nebst Erläuterungsbericht wird gebilligt und die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §
3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Parallel hierzu erfolgt die Beteiligung der Behörden
gem. § 4 Abs. 2 BauGB.
Begründung:
Allgemeines
Der Rat der Stadt Wetter (Ruhr) hat in seiner Sitzung am 20.05.2014 beschlossen, das Verfahren zur 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Wetter (Ruhr) einzuleiten. Planungsziel ist die Errichtung einer neuen Feuerwehrwache für den Ortsteil Esborn. Die Änderung
des Flächennutzungsplanes wird im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr.
65 „Neue Feuerwache Esborn - Albringhauser Straße "durchgeführt.
VORLAGE DER
VERWALTUNG
SEITE
2
DRUCKSACHENR.: 2015132
Ziele und Inhalte der Planung
Das bestehende Gerätehaus Esborn wurde im Jahr 1965 gebaut und in Betrieb genommen.
Trotz der Erweiterungen, die in den nachfolgenden Jahren vorgenommen wurden, entspricht
das Gerätehaus in allen Belangen nicht den vom Gesetzgeber und Unfallversicherungsträger
gestellten Anforderungen, um auch in Zukunft einen ordnungsgemäßen Einsatz- und Übungsdienst zu gewährleisten. Auch der Vorplatz kann als Übungsplatz in seiner jetzigen Größe nicht
benutzt werden. Gleiches gilt für die Anzahl und Anordnung von Parkplätzen für die Einsatzkräfte. Die einzige Möglichkeit, die Feuerwache Esborn den personellen und feuerwehrtechnischen
Anforderungen anzupassen, ist somit ihr Neubau.
Standortwahl
Als Standort für den Bau der neuen Feuerwache wurde ursprünglich die Fläche an der Voßhöfener Straße gegenüber dem jetzigen Standort gewählt, der sich aus feuerwehrtechnischer
Sicht als besonders günstig erwiesen hat.
Aufgrund der fehlenden Flächenverfügbarkeit war der Standort an der Voßhöfener Straße jedoch nicht umzusetzen, so dass zur Realisierung des geplanten Vorhabens eine Fläche in der
Nähe des bisher verfolgten Standortes ausgesucht wurde. Der andere Standort (Esborner Straße) befand sich am nördlichen Rand des Siedlungsansatzes Am Beisenbruch ca. 50 m nordwestlich der bestehenden Feuerwache. Die Vorteile des neuen Standortes lagen in der sofortigen Verfügbarkeit der Fläche sowie in seiner verkehrsgünstigeren Lage. Doch auch dieser
Standort erwies sich als nicht realisierbar. Negativ hier war hoch anstehendes Grundwasser,
was eine aufwendige Wasserhaltung und eine Auffüllung des Bodens in Teilbereichen notwendig machte. Die Folge dieser Auffüllung wäre eine geneigte Zufahrt, die das Grundstück in seiner Ausnutzbarkeit erheblich einschränken würde. Die Vertreter der Feuerwehr bemängelten
zudem die ungesicherte Ausfahrt auf die Landesstraße und das Stellplatzangebot.
Nach einer erneuten Überprüfung von in Frage kommenden Standorten in Abstimmung mit der
Feuerwehr wurde ein neuer Standort in der Nähe des bisher geplanten Standortes ausgesucht,
der nach erfolgten Abstimmungen mit dem Grundstückseigentümer nun verfügbar ist. Der neue
Standort liegt direkt an der Kreuzung Esborner Straße / Albringhauser Straße / Voßhöfener
Straße und wird von der Albringhauser Straße erschlossen.
Inhalt der Änderung
Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Wetter (Ruhr) weist für das Änderungsgebiet Fläche für die Landwirtschaft aus. Um auf dieser Fläche die Ansiedlung der neuen Feuerwache
planungsrechtlich zu ermöglichen, ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Ziel
der Darstellung des Änderungsbereiches als Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Feuerwehr erforderlich. Die zu ändernde Fläche hat eine Größe von ca. 0,4 ha. Die Änderung des Flächennutzungsplanes wird im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 65 „Neue Feuerwache Esborn - Albringhauser Straße " durchgeführt.
Verfahrensstand der Planung
Am 16.08.2014 wurde der Aufstellungsbeschluss öffentlich bekannt gemacht und im Zeitraum
vom 25.08.2014 bis zum 12.09.2014 wurde die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3
Abs. 1 BauGB durchgeführt. Parallel dazu fand die frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4
Abs. 1 BauGB statt.
Zur Anpassung des Bebauungsplanes an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung gem.
§ 1 Abs. 4 BauGB und § 34 Abs. 1 Landesplanungsgesetz NRW liegt die Zustimmung der zuständigen Regionalplanungsbehörde vom 08.09.2014 vor. Diese besagt, dass das Vorhaben im
Einklang mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung steht.
VORLAGE DER
VERWALTUNG
SEITE
3
DRUCKSACHENR.: 2015132
Zu 1.:
Während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
gem. § 4 Abs. 1 BauGB und der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1
BauGB sind folgende Stellungnahmen eingegangen:
a) Schreiben der Bezirksregierung Arnsberg, Dez. Bergbau vom 04.09.2014
Die Bezirksregierung Amsberg empfiehlt eine gutachterliche Einschätzung der Einwirkungsrelevanz des Bergbaus durch einen Sachverständigen vorzunehmen.
Der Anregung wird gefolgt.
Die gutachterliche Einschätzung der Einwirkungsrelevanz des Bergbaus ist durch den Gutachter Dipl.-Ing. Uwe Stoffers erstellt worden. Gemäß seiner Einschätzung vom 09.02.2015 ist eine
Gefährdung der Standsicherheit der Tagesoberfläche des Plangebiets nur mit geringer Wahrscheinlichkeit und nur für einen geringen Teil des Plangebietes zu besorgen. Weitere Untersuchungen sind laut Gutachter entbehrlich.
b) Schreiben des Landrates des Ennepe-Ruhr-Kreises vom 29.10.2014
Untere Immissionsschutzbehörde:
Aus Sicht des Immissionsschutzes bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planungen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass aufgrund der direkten Nachbarschaft zur
Wohnbebauung die Erstellung einer Lärmimmissionspro gnose durch einen Sachverständigen
erforderlich ist, in der die Auswirkungen durch den Betrieb der Feuerwache auf die im Einwirkungsbereich liegende Wohnbebauung beurteilt wird.
Der Anregung wird gefolgt.
Vom Büro Buchholz, Hagen wurde das Schallschutzgutachten zur Untersuchung der zu erwartenden Geräuschimmissionen an der benachbarten Wohnbebauung erarbeitet. Ergebnis des
Schallschutzgutachtens vom 14.04.2015 ist, dass die durch den Regelbetrieb (Geschäfts- und
Übungsbetrieb ohne Alarmfahrten) der Feuerwache zu erwartenden Betriebsgeräusche die Immissionswerte an den lmmissionsorten nicht überschreiten. Die Anordnung der Feuerwache im
Plangebiet ist somit aus schalltechnischer Sicht unbedenklich.
Zu 2.:
Um das Verfahren zur 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Wetter (Ruhr) weiter
voranzutreiben schlägt die Verwaltung vor, den Entwurf zu billigen und die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB zu beschließen. Parallel dazu erfolgt die Behördenbeteiligung.
VORLAGE DER
VERWALTUNG
DRUCKSACHE-
SEITE
4
NR.: 2015132
Haushaltsauswirkungen
Konsurntiv
Finanzwirtschaftliche Auswirkungen:
[11 ja
0 nein
pro Jahr Ergebnisrechnung
Steuern und ähnliche Abgaben
Zuwendungen und allg. Umlagen
Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte
Privatrechtliche Leistungsentgelte
Kostenerstattungen und Kostenumlagen
Sonstige Erträge
Summe Ertrag
Personalaufwand
Aufwand für Sach- und Dienstleistungen
Abschreibungen
Transferaufwendungen
Sonstiger Aufwand
Summe Aufwand
Ergebnis aus lfd. Verwaltungstätigkeit
Ertrag - Aufwand
5.000 E
Betroffene/s Produkte:
Bemerkung:
Investiv
Finanzwirtschaftliche Auswirkungen:
LII ja
0 nein
Einzahlung/Auszahlung
Kostenbeiträge Dritter
Zuwendungen
Sonstige Einzahlungen
Summe Einzahlungen
Auszahlungen
Saldo aus Investitionstätigkeit
Einzahlung - Auszahlung
einmalig
Ertrag/Aufwand in den Folgejahren
Auflösung der Zuwendung
Sonstige Erträge
Summe Ertrag
Personalaufwand
Aufwand für Sach- und Dienstleistung
Abschreibung
Sonstiger Aufwand
Summe Aufwand
Ergebnis aus lfd. Verwaltungstätigkeit
Ertrag - Aufwand
einmalig
Betroffene/s Produkte:
Bemerkung:
pro Jahr Finanzrechnung
3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Wetter (Ruhr)
Übersichtsplan Maßstab 1 : 50.000
Stadtgrenze
o
Lage der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Wetter (Ruhr)
Übersichtsplan Maßstab 1 : 5.000
i
I
I ____ I
Bereich der 3. Änderung des Flächen nutzungsplanes der Stadt Wetter (Ruhr)
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Niederschrift über die Sitzung des SVVBA Nr.6 /2 0 1 5
4.
3. Änderung des Flächennutzunqsolanes der Stadt Wetter (Ruhr)
hier: 1. Vorbereitender Beschluss über eingegangene Anregungen/Stellungnahmen aus der
frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
gem. § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB
2. Billigungsbeschluss und Beschluss zur öffentlichen Auslegung
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Drucksache 2014132
Beschluss:
1. Gemäß der Begründung wird der Abwägung der Verwaltung über die eingegangenen
Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange und der Offentlichkeit gefolgt.
2. Der Entwurf der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Wetter (Ruhr) nebst
Erläuterungsbericht wird gebilligt und die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2
BauGB beschlossen. Parallel hierzu erfolgt die Beteiligung der Behörden
gem. § 4 Abs. 2 BauGB.
Abstimmungsergebnis:
12
Dafür:
Dagegen:
2
1
Enthaltungen:
Damit ist der Beschlussvorschlag angenommen.
5
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 65 der Stadt Wetter (Ruhr) ..Neue Feuerwache
Esborn - Albrinqhauser Straße"
hier: 1. Vorbereitender Beschluss über eingegangene Anregungen/Stellungnahmen aus der
frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
gem. § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB
2 Billigungsbeschluss und Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß
§ 3 Abs. 2 BauGB
Drucksache 2015131
Beschluss:
1. Gemäß der Begründung wird der Abwägung der Verwaltung über die eingegangenen
Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit gefolgt.
2. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 65 der Stadt Wetter (Ruhr) „Neue Feuerwache
Esborn — Albringhauser Straße" nebst Begründung wird gebilligt und die Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Parallel hierzu erfolgt die Beteiligung
der Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB.
3.
Abstimmungsergebnis:
Dafür:
12
Dagegen:
2
Enthaltung:
1
Damit ist der Beschlussvorschlag angenommen.
4
Bezirksregierung Arnsberg
Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW
Bezirksregierung Arnsberg • Postfach • 449616E-rtm
-l
und
Wetter (Ruhr)
Datum: 04.09.2014
Seite Ivan 3
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Stadt Wetter
Wilhelmstraße 21
58 287 Wetter
Eing.: —
a Sep, 201i1
I
Aktenzeichen: • '
65.52.1 -2014-453
bei Antwort bitte angeben
Auskunft erteilt:
Thomas Rützel
[email protected]
Telefon: 02931/82-3946
Fax: 02931/82-5122
Goebenstralle 26
44135 Dortmund
Bebauungsplan Nr. 65(Neu) „Neue Feuerwache Esborn - Albringhauser Straße" und 3. Änderung des FNP
Ihr Schreiben vom 05.08.2014
Anlage: - 1 -
Sehr geehrter Herr Vorobjev,
das angezeigte Plangebiet befindet sich über dem auf Steinkohle, inzwischen erloschenen Bergwerksfeld „vereinigte Trappe" sowie über
dem auf Eisenstein verliehenen, inzwischen erloschénen Bergwerksfeld
„Romanus". Ebenso liegt der Planbereich über dem auf Kohlenwasserstoffe erteilten Erlaubnisfeld „Ruhr". Letzte Eigentümerin des erloschenen Bergwerksfeldes „vereinigte Trappe" ist die AVU Aktiengesellschaft
für Versorgungs-Unternehmen, An der Drehbankbank 18 in 58285 Gevelsberg. Die letzte Eigentümerin des erloschenen Bergwerksfeldes
„Romanus" ist nach meinen Erkenntnissen nicht mehr erreichbar. Inhaberin der Erlaubnis „Ruhr" ist die Wintershall Holding GmbH, FriedrichEbert-Straße 160 in 34119 Kassel.
Eine Erlaubnis gewährt das befristete Recht zur Aufsuchung des Bodenschatzes „Kohlenwasserstoffe" innerhalb der festgelegten Feldesgrenzen. Unter dem „Aufsuchen" versteht man Tätigkeiten zur Feststellung (Untersuchung) des Vorhandenseins und der Ausdehnung eines
Bodenschatzes. Eine Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken dient lediglich
dem Konkurrenzschutz und klärt in Form einer Lizenz nur grundsätzlich,
welcher Unternehmer in diesem Gebiet Anträge auf Durchführung konWichtiger Hinweis (wegen weiterer digitaler Postbearbeitung):
Unterlagen bitte nicht klammern, heften oder kleben und möglichst im DIN-A4-Format senden.
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Bezirksregierung Arnsberg
Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW
kreter Aufsuchungsmaßnahmen stellen darf. Eine erteilte Erlaubnis gestattet noch keinerlei konkrete Maßnahmen, wie z. B. Untersuchungsbohrungen, sodass Umweltauswirkungen in diesem Stadium allein aufgrund einer Erlaubnis nicht hervorgerufen werden können. Konkrete
Aufsuchungsmaßnahmen wären erst nach weiteren Genehmigungsverfahren, den Betriebsplanzulassungsverfahren, erlaubt, die ganz konkret
das „Ob" und „Wie" regeln. Vor einer Genehmigungsentscheidung erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorschriften eine Beteiligung von ggf. betroffenen Privaten, Kommunen und Behörden. Des Weiteren werden
ausführlich und gründlich alle öffentlichen Belange - insbesondere auch
die des Gewässerschutzes - geprüft, gegebenenfalls in einem separaten wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren.
Nach On mir derzeit hier vorliegenden Unterlagen hat im Bereich des
o.a. Plangebietes Gewinnung von Steinkohle im oberflächennahen- und
tiefen Bereich stattgefunden.
Aufgrund der Lagerstättenverhältnisse kann nicht mit letzter Sicherheit
ausgeschlossen werden, dass innerhalb des Plangebietes möglicherweise auch widerrechtlicher Bergbau durch Dritte oder Bergbau vor der
Anlegung von zeichnerischen Unterlagen (sog. „Uraltbergbau") im tagesnahen Bereich umgegangen ist. Im südlichen Bereich der Planungsmaßnahme tritt nach den hier vorhandenen Unterlagen das Flöz
„Schieferbank" (vgl. Anlage) an der Tagesoberfläche aus. Die Frage, ob
derartiger Bergbau geführt worden ist, lässt sich erst nach Durchführung
entsprechender Erkundungsmaßnahmen (z. B. Bohrungen, geophysikalische Untersuchungen) abschließend beantworten.
Folgende allgemeingültige Hinweise zur Einwirkungsrelevanz der o. g.
umgegangenen bergbaulichen Tätigkeiten sind zum jetzigen Zeitpunkt
von hier aus möglich:
* Nach der allgemeinen Lehrmeinung sind Bodenbewegungen auf
Grund von Gewinnung, die im tiefen Bereich geführt wurde, spätestens fünf Jahre nach Einstellung der Gewinnungstätigkeiten abgeklungen.
• Die innerhalb des Plangebietes im oberflächennahen Bereich vorhandenen Hohlräume und/oder Verbruchzonen können zu einer
Setzung der Tagesoberfläche führen.
Seite 2 von 3
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Bezirksregierung
Amsberg
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Der Landrat des Ennepe-Ruhr-Kreises
als untere staatliche Verwaltungsbehörde
Kreisverwaltung *Postfach 420.58317 Schwelm
An die
Hauptstraße 92
58332 Schwelm
Stadtverwaltung Wetter
Fachbereich Finanzen, Kreisentwicklung und Arbeit
Fachdienst Stadtentwicklung
Kreisentwicklung und Beteiligungen
Frau Gräfen-Loer
Auskunft: Frau Soika-Bracht
VVilhelmstr. 21
58300 Wetter
Zimmer:
Telefon:
Telefax:
E-Mai!:
Ihr Schreiben vom
Ihr Zeichen
412
(0 23 36) 93 23 25
(0 23 36) 93 123 25
[email protected]
Aktenzeichen
Datum
80/01-26-08 /14
29.10.2014
Stellungnahme als Planungsaufsicht gemäß § 4 Landespianungsgesetz und als Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. I BauGB zur Aufstellung des Bebauungsplan Nr. 65 „Neue
Feuerwache Esborn" der Stadt Wetter sowie zeitgleiche Änderung des Fi\IP der Stadt Wetter
Gleichzeitig mit der Aufstellung des Bebauungsplanes wird der Flächennutzungsplan geändert.
Gegenwärtig sind keine Beeinträchtigungen der Ziele der Raumordnung und Landesplanung
erkennbar.
Insofern werden von mir als Planungsaufsicht sowie als untere Wasser-, untere Bodenschutz- und
untere Landschaftsbehörde und als Straßenverkehrsamt und Kreispolizeibehörde keine grundsätzlichen Bedenken gegen die vorgesehenen Planungsabsichten erhoben.
Nachfolgend aufgeführte Punkte bitte ich jedoch als Anregungen zu werten und im weiteren Verfahren zu beachten:
untere Abfallwirtschaftsbehörde und untere Bodenschutzbeh6rde:
Die ursprünglich favorisierte Fläche an der Voßhöfener Straße sowie die nachfolgende Alternative an
der Esborner Straße, ca. 50 ni nordwestlich der bestehenden Feuerwache, konnte nicht realisiert
werden.
Der nun in Rede stehende neue Standort liegt an der Kreuzung Esborner Straße Albringhauser
Straße / Voßhöfener Straße. Der Planungsraum umfasst ca. 3.400 m2 landwirtschaftlich genutzter
Fläche, die Oberbaubare GruncistOcksfläche beträgt 1.050 m2.
Die untere Bodenschutzbehörde geht davon aus, dass im Rahmen der Bauleitpianung die damit befassten Stellen die Vorgaben des § 4 (2) Landesbodenschutzgesetz (LbodSchG) und des § la (2)
des Baugesetzbuches (BauGB) berücksichtigt haben, um eine vorrangige Nutzung von bereits verTelefon 02336 93-0
Telefax 02336 932222
http://mw.en-kreis.de
Städt. Spk. Schwelm Sparkasse Witten Postbank Dortmund
BLZ 440 100 46
BLZ 454 515 55
BLZ 452 500 35
Konto 181 414 65
Konto 000 001 41
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Sprechstunden: Führerschein- u. Zulassungsstelle: Busverbindung:
Mo-Do 8-12 Uhr Mo 7.30-15.00, Di-Mi 7.30-12.00, Linie 564, 567, 569,
ili 14-16 Uhr
Do 7.30-18.00, Fr 7 30-11.00 Uhr 588, 608 u. SB 37
-2siegelten, sanierten, baulich veränderten oder bebauten Flächen und somit einen sparsamen und
schonenden Umgang mit Grund und Boden zu gewährleisten.
Gemäß Punkt 4. der Begründung zum Bebauungsplan wurden Alternativflächen in bestehenden Gewerbegebieten bzw. im Ortskern gesucht, mussten jedoch wegen Randlage bzw. fehlenden Flächenreserven ausgeschlossen werden.
Da der neue Standort bisher ebenfalls unter landwirtschaftlicher Nutzung stand und mit der Umnutzung zum Standort der Feuerwache eine beträchtliche Versiegelung von bisherigen Freiflächen erfolgen soll, verweise ich hinsichtlich des vorsorgenden Bodenschutzes auf mein Schreiben vom
28.11.2012.
Danach sind im Rahmen der Umweltprüfung insbesondere die folgenden Punkte zu beachten und zu
bearbeiten:
1. Beschreibung der Auswirkungen des Planvorhabens auf den Boden
2. Beschreibung und Bewertung des Ist-Zustands der Böden im Planungsraum
3. Ermittlung der Erheblichkeit und Prognose der Auswirkungen des Planvorhabens auf den Boden
Ermittlung von Maßnahmen zu Vermeidung, Verringerung und Kompensation von Beeinträchtigungen des Bodens im Plangebiet.
Zur Bearbeitung und nachvollziehbaren Bewertung des Themenkomplexes Bodenschutz im Umweltbericht verweise ich auf den Leitfaden der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO)
„Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB" von 2007.
Ich bitte um Beteiligung im weiteren Verfahren.
untere Wasserbehörde:
Gegen die Aufstellung des B-Plans / Änderung des FNP bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht
keine Bedenken.
Laut Planunterlagen ist geplant, die Niederschlagswässer der Flächen auf dem Grundstück zur Versickerung zu bringen. Hierzu ist bei mir ein Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 WHG zu
stellen. Details zum Antragsumfang sind im Vorfeld mit mir abzukiären.
untere Landschaftsbehörde:
Der neu Ciberplante Bereich des o.a. Bebauungsplanes liegt ca. zur Hälfte ( 0,15 ha) im Geltungsbereich des Landschaftsplanes für Witten, Wetter und Herdecke.
Fur diesen Bereich des Bebauungsplanes Nr. 65 ist in der Entwicklungskarte das Ziel 1
-3( Entwicklungsraum 1.34) dargestellt und das Landschaftsschutzgebiet Ni. 3.2.23 ist betroffen.
Meine Bedenken gegen die Überplanung der erhaltenswürdigen Landschaft stelle ich zurück, wenn
es zur Verwirklichung des Vorhabens keine überwindbaren artenschutzrechtlichen Probleme gibt.
Mit dem vorgeschlagenen Untersuchungsrahmen und dem Untersuchungsraum für die Erstellung des
Umweltberichtes bin ich einverstanden.
Für die ASP habe ich Ihnen bereits Angaben zum Steinkauz und zur Geburtshelferkröte gemacht.
Die Beiratsmitglieder habe ich gebeten, sofern sie Kenntnis über weitere planungsrelevante Arten im
Bereich der geplanten Feuerwache haben, diese zu benennen.
Untere Immissionsschutzbehörde:
Die Stadt Wetter plant den Bau einer neuen Feuerwache in Esborn, um auch in Zukunft
einen ordnungsgemäßen Einsatz- und Übungsdienst zu gewährleisten.
Der nun geplante Standort liegt ca. 150 m südlich des aktuellen Standortes (meine Stellungnahme
dazu vom 13.12.2012) direkt an der Kreuzung Esborner Straße/Albringhauser StraßeNoßhöfener
Straße.
Die Fläche wird derzeit landwirtschaftlich genutzt und liegt im Außenbereich nach § 35 BauGB. Im
Bebauungsplan Nr. 65 soll für das Plangebiet Fläche für den Gemeinbedarf
mit der Zweckbestimmung Feuerwehr festgesetzt werden.
Die Änderung des Flächennutzungsplanes läuft im Parallelverfahren.
Wie schon beim aktuellen Standort ist auch das unmittelbare Umfeld des Plangebietes
durch Wohnen geprägt. Es handelt sich um die Siedlungsbereiche „Am Beisenbruch"
und „Otto-Hue-Straße" mit einer 1-2 geschossigen Bebauung aus Ein- und Zweifamilienhäusern.
Nach der Begründung zum Bebauungsplan Vorentwurf (Stand:10.08.2014) wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wie in o. a. Stellungnahme zum aktuellen Standort vorgeschlagen, ein schalltechnisches Gutachten erstellt, um die Auswirkungen durch den Betrieb der Feuerwache auf die umliegende Wohnbebauung zu beurteilen.
Insbesondere sind folgende Betriebszustände zu betrachten:
Feuerwehr werktags, Feuerwehr sonn- und feiertags, Feuerwehr im Einsatzfall nachts. Dazu gehören
u. a. Wartungsarbeiten an den Geräten und an den Fahrzeugen, Ausbildungs- und Übungstätigkeiten, Aktivitäten auf der Freifläche (z. B. Training zum Umgang mit der Kettensäge), An- und Abfahrten
der Mitarbeiter, Fahren der Löschzüge zu abungszwecken,
Reinigungs- und Aufräumarbeiten sowie Funktionsprüfungen (auch nach einem Einsatz).
Die Einsatzfahrten mit Einsatz des Martinshorns fallen unter die Gefahrenabwehr und sind im öffentlichen Interesse und brauchen deswegen nicht nach TA Lärm beurteilt werden.
Die gutachterliche Prognose muss den Anforderungen der TA Lärm entsprechen.
Im Auftrage
(Soika-Bracht)
E ÖFFENTLICHE
STADT WETTER (RUHR)
NICHTOFFENTLICHE
VORLAGE DER VERWALTUNG
DRUCKSACHE-NR: 2016105
4/1
FB/FD :
Verfasser/in: Herr Vorobjev
12.08.2016
Datum:
RAT
Beratung und Beschluss
am: 22.09.2016
[Z1
Hauptausschuss
am: 15.09.2016
F
Stadtentw.-, Wirtschaftsf.- und Bauausschuss
(Fachausschuss)
am: 30.08.2016
Betreff:
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 65 der Stadt Wetter (Ruhr) „Neue Feuerwache Esborn — Albringhauser Straße"
hier: 1. Beschluss über die eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten verkürzten
öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) bzw. § 4a Abs. 3
(BauGB) und der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
2. Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB
Beschlussvorschlag:
1. Gemäß der untenstehenden Begründung wird der Abwägung der Verwaltung
über die eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs.1 BauGB und
der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der
Abwägung der Verwaltung über die eingegangenen Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB sowie der
Abwägung der Verwaltung über die eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB bzw. § 4a Abs. 3 BauGB
und der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB gefolgt.
2. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 65 der Stadt Wetter (Ruhr) „Neue Feuerwache Esborn — Albringhauser Straße" wird nebst Begründung gem. § 10 Abs. 1
BauGB als Satzung beschlossen.
Begründung:
Allgemeines
Der Rat der Stadt Wetter (Ruhr) hat in seiner Sitzung am 20.05.2014 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 65 „Neue Feuerwache Esborn — Albringhauser Straße" aufzustellen. Planungsziel
ist die Errichtung einer neuen Feuerwehrwache für den Ortsteil Esborn. Parallel dazu wurde das
Verfahren zur 3. Änderung des Flächennutzungsplanes eingeleitet.
Ziele und Inhalte der Planung
Das bestehende Gerätehaus Esborn wurde im Jahr 1965 gebaut und in Betrieb genommen.
Trotz der Erweiterungen, die in den nachfolgenden Jahren vorgenommen wurden, entspricht
das Gerätehaus in allen Belangen nicht den vom Gesetzgeber und Unfallversicherungsträger
gestellten Anforderungen, um auch in Zukunft einen ordnungsgemäßen Einsatz- und Übungsdienst zu gewährleisten. Auch der Vorplatz kann als Übungsplatz in seiner jetzigen Größe nicht
benutzt werden. Gleiches gilt für die Anzahl und Anordnung von Parkplätzen für die Einsatzkräfte. Die einzige Möglichkeit, die Feuerwache Esborn den personellen und feuerwehrtechnischen
Anforderungen anzupassen, ist somit ihr Neubau.
Als Standort für den Bau der neuen Feuerwache wurde die Fläche an der Albringhauser Straße
ausgewählt, der sich aus feuerwehrtechnischer Sicht als besonders günstig erwiesen hat. Die
vorherigen Standorte waren aus bodentechnischen sowie eigentumsrechtlichen Gründen nicht
realisierbar. Der neue Standort liegt direkt an der Kreuzung Esborner Straße / Albringhauser
Straße / Voßhöfener Straße und wird von der Albringhauser Straße erschlossen.
Städtebauliches Konzept
Das der Planung zugrunde liegende städtebauliche Konzept sieht die Errichtung eines Feuerwehrgebäudes vor, das sich in drei Funktionsbereiche gliedert:
- Gebäudeteil mit Büro, Schulungsraum und Aufenthaltsraum/Küche;
- Gebäudeteil mit Umkleide- und Sanitärräumen;
- Gebäudeteil mit Fahrzeughalle für drei Fahrzeuge in Parallelstellung.
Die Alarmausfahrt erfolgt auf die Albringhauser Straße.
Untersuchungen/Gutachten
Im Rahmen der Planaufstellungsverfahren wurden folgende Untersuchungen/Gutachten erarbeitet:
- Bodengutachten, Büro BAG, Bochum vom 20.01.2015
- Schalltechnisches Gutachten, Büro Buchholz, Hagen vom 14.04.2015
- Einschätzung der Einwirkungsrelevanz des Bergbaus, Büro Stoffers vom 09.02.2015
- Umweltbericht als Teil der Begründung, Büro Regio GIS+Planung vom 09.03.2016
Um die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt zu ermitteln, ist eine Umweltprüfung gem.
§ 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt worden. Im Rahmen der Umweltprüfung wurden die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung auf folgende Schutzgüter: Tiere, Pflanzen, biologische
Vielfalt, Boden, Wasser, Klima/Luft, Landschaft/Landschaftsbild, Mensch sowie Kulturgüter untersucht.
Die Umweltprüfung ergab, dass aufgrund der Versiegelung der schutzwürdigen bzw. besonders
schutzwürdigen Böden erhebliche Auswirkungen auf Boden zu erwarten sind. Diese werden
durch die Maßnahmen sowohl innerhalb als auch außerhalb des Plangebietes gemäß den Vorgaben des Baugesetzbuches (BauGB) sowie des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG)
vollständig kompensiert.
Auf die anderen untersuchten Schutzgüter sind keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten.
Da der Ausgleich für negative Umweltauswirkungen der Planung nicht vollständig im Plangebiet
erfolgen kann, sind externe Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. Hierzu soll das Fließgewässer
Elbsche im Gewässerabschnitt 5 (3,865 - 4,260 km) im Rahmen des Ökopools der Stadt Wetter
(Ruhr) renaturiert und aufgewertet werden.
VORLAGE DER
VERWALTUNG
SEITE
3
DRUCKSACHENR.: 2016105
Verfahrensstand der Planung
Am 16.08.2014 wurde der Aufstellungsbeschluss öffentlich bekannt gemacht und im Zeitraum
vom 25.08.2014 bis zum 12.09.2014 wurde die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3
Abs. 1 BauGB durchgeführt. Parallel dazu fand die frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4
Abs. 1 BauGB statt.
Zur Anpassung des Bebauungsplanes an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung gem.
§ 1 Abs. 4 BauGB und § 34 Abs. 1 Landesplanungsgesetz NRW liegt die Zustimmung der zuständigen Regionalplanungsbehörde vom 08.09.2014 vor. Diese besagt, dass das Vorhaben im
Einklang mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung steht.
Nach der Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung wurde die Hochbauplanung konkretisiert und überarbeitet. Auch der Bebauungsplanentwurf ist in Bezug auf die Lage
des Baufensters und die textlichen Festsetzungen entsprechend den Ergebnissen der erfolgten
frühzeitigen Beteiligung sowie des erarbeitetes Umweltberichts zu den erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen ergänzt worden.
Vom 16.11.2015 — 18.12.2015 erfolgte die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB.
Parallel hierzu hat die Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB stattgefunden.
Aufgrund von Änderungen in der Planzeichnung wie z.B. die Änderung der Pflanzliste fand im
Zeitraum vom 23.05.2016 bis 10.06.2016 eine erneute verkürzte Offenlage gem. § 3 Abs. 2
BauGB bzw. § 4a Abs. 3 BauGB statt.
Während der erneuten Offenlage und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sind keine Stellungnahmen eingegangen.
Zu 2.:
Da die erneute öffentliche Auslegung keine weitere Planänderung erforderlich macht, schlägt
die Verwaltung vor, den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 65 der Stadt Wetter (Ruhr) „Neue
Feuerwache Esborn — Albringhauser Straße" nebst Begründung gem. § 10 Abs. 1 BauGB als
Satzung zu beschließen.
Dementsprechend werden dem Rat der Stadt Wetter (Ruhr) sowohl die Abwägungsunterlagen
aus dem Verfahrensschritt zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange (Anlage 3) als auch aus der Offenlage (Anlage 2) zur Beschlussfassung vorgelegt. Mit dem Satzungsbeschluss folgt der Rat somit auch der Abwägung.
VORLAGE DER
VERWALTUNG
SEITE
4
DRUCKSACHENR.: 2016105
Haushaltsauswirkungen
Konsumtiv
Finanzwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
0 nein
pro Jahr Ergebnisrechnung
Steuern und ähnliche Abgaben
Zuwendungen und allg. Umlagen
Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte
Privatrechtliche Leistungsentgelte
Kostenerstattungen und Kostenumlagen
Sonstige Erträge
Summe Ertrag
Personalaufwand
Aufwand für Sach- und Dienstleistungen
Abschreibungen
Transferaufwendungen
Sonstiger Aufwand
Summe Aufwand
Ergebnis aus lfd. Verwaltungstätigkeit
Ertrag - Aufwand
20.000 €
Betroffene/s Produkte:
Bemerkung:
Investiv
Finanzwirtschaftliche Auswirkungen:
0 ja
nein
Einzahlung/Auszahlung
Kostenbeiträge Dritter
Zuwendungen
Sonstige Einzahlungen
Summe Einzahlungen
Auszahlungen
Saldo aus Investitionstätigkeit
Einzahlung - Auszahlung
einmalig
Ertrag/Aufwand in den Folgejahren
Auflösung der Zuwendung
Sonstige Erträge
Summe Ertrag
Personalaufwand
Aufwand für Sach- und Dienstleistung
Abschreibung
Sonstiger Aufwand
Summe Aufwand
Ergebnis aus lfd. Verwaltungstätigkeit
Ertrag - Aufwand
einmalig
Betroffene/s Produkte:
Bemerkung:
pro Jahr Finanzrechnung
Anict9e
4
N
M UM In IM
I
II
I
L _ _ ,,, „
Plangebietsabgrenzung des Bebauungsplanes Nr. 65 "Neue
Feuerwache Esborn - Albringhauser Straße"
Anie
ÖFFENTLICHE
STADT WETTER (RUHR)
fl NICHTÖFFENTLICHE
VORLAGE DER VERWALTUNG
DRUCKSACHE-NR: 2016032
FB/FD :
4/1
Verfasser/in: Herr Vorobjev
Datum:
08.03.2016
Beratung und Beschluss
RAT
am:
Hauptausschuss
am:
E
Stadtentw.-, VVirtschaftsf.- und Bauausschuss
(Fachausschuss)
am: 12.04.2016
Betreff:
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 65 der Stadt Wetter (Ruhr) „Neue Feuerwache Esborn — Albringhauser Straße"
hier: 1. Beschluss über die eingegangenen Anregungen aus der öffentlichen Auslegung
gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und der Beteiligung der Behörden und
sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
2, Billigungsbesschluss und Beschluss zur erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB bzw. § 4a Abs. 3 BauGB
Beschlussvorschlag:
1. Gemäß der Begründung zu 1 wird der Abwägung der Verwaltung über die eingegangenen Anregungen aus der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gefolgt.
2. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 65 der Stadt Wetter (Ruhr) „Neue Feuerwache Esborn — Albringhauser Straße" nebst Begründung wird gebilligt und die
erneute verkürzte Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB bzw. § 4a
Abs. 3 BauGB beschlossen. Parallel hierzu erfolgt die Beteiligung der Behörden.
Begründung:
Allgemeines
Der Rat der Stadt Wetter (Ruhr) hat in seiner Sitzung am 20.05.2014 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 65 „Neue Feuerwache Esborn — Albringhauser Straße" aufzustellen. Planungsziel
ist die Errichtung einer neuen Feuerwehrwache für den Ortsteil Esborn. Parallel dazu wurde das
Verfahren zur 3. Änderung des Flächennutzungsplanes eingeleitet.
VORLAGE DER
VERWALTUNG
SEITE
2
DRUCKSACHENR.: 2016032
Ziele und Inhalte der Planung
Das bestehende Gerätehaus Esborn wurde im Jahr 1965 gebaut und in Betrieb genommen.
Trotz der Erweiterungen, die in den nachfolgenden Jahren vorgenommen wurden, entspricht
das Gerätehaus in allen Belangen nicht den vom Gesetzgeber und Unfallversicherungsträger
gestellten Anforderungen, um auch in Zukunft einen ordnungsgemäßen Einsatz- und Übungsdienst zu gewährleisten. Auch der Vorplatz kann als Übungsplatz in seiner jetzigen Größe nicht
benutzt werden. Gleiches gilt für die Anzahl und Anordnung von Parkplätzen für die Einsatzkräfte. Die einzige Möglichkeit, die Feuerwache Esborn den personellen und feuerwehrtechnischen
Anforderungen anzupassen, ist somit ihr Neubau.
Als Standort für den Bau der neuen Feuerwache wurde die Fläche an der Albringhauser Straße
ausgewählt, der sich aus feuerwehrtechnischer Sicht als besonders günstig erwiesen hat. Die
vorherigen Standorte waren aus bodentechnischen sowie eigentumsrechtlichen Gründen nicht
realisierbar. Der neue Standort liegt direkt an der Kreuzung Esborner Straße / Albringhauser
Straße / Voßhöfener Straße und wird von der Albringhauser Straße erschlossen.
Städtebauliches Konzept
Das der Planung zugrunde liegende städtebauliche Konzept sieht die Errichtung eines Feuerwehrgebäudes vor, das sich in drei Funktionsbereiche gliedert:
- Gebäudeteil mit Büro, Schulungsraum und Aufenthaltsraum/Küche;
- Gebäudeteil mit Umkleide- und Sanitärräumen;
- Gebäudeteil mit Fahrzeughalle für drei Fahrzeuge in Parallelstellung.
Die Alarmausfahrt erfolgt auf die Albringhauser Straße.
Untersuchungen/Gutachten
Im Rahmen der Planaufstellungsverfahren wurden folgende Untersuchungen/Gutachten erarbeitet:
- Bodengutachten, Büro BAG, Bochum vom 20.01.2015
- Schalltechnisches Gutachten, Büro Buchholz, Hagen vom 14.04.2015
- Einschätzung der Einwirkungsrelevanz des Bergbaus, Büro Staffers vom 09.02.2015
- Umweltbericht als Teil der Begründung, Büro Regio GIS+Planung vom 04.02.2016
Um die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt zu ermitteln, ist eine Umweltprüfung gem.
§ 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt worden. Im Rahmen der Umweltprüfung wurden die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung auf folgende Schutzgüter: Tiere, Pflanzen, biologische
Vielfalt, Boden, Wasser, Klima/Luft, Landschaft/Landschaftsbild, Mensch sowie Kulturgüter untersucht.
Die Umweltprüfung ergab, dass aufgrund der Versiegelung der schutzwürdigen bzw. besonders
schutzwürdigen Böden erhebliche Auswirkungen auf Boden zu erwarten sind. Diese werden
durch die Maßnahmen sowohl innerhalb als auch außerhalb des Plangebietes gemäß den Vorgaben des Baugesetzbuches (BauGB) sowie des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG)
vollständig kompensiert.
Auf die anderen untersuchten Schutzgüter sind keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten.
Da der Ausgleich für negative Umweltauswirkungen der Planung nicht vollständig im Plangebiet
erfolgen kann, sind externe Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. Hierzu soll das Fließgewässer
Elbsche im Gewässerabschnitt 5 (3,865 - 4,260 km) im Rahmen des Ökopools der Stadt Wetter
(Ruhr) renaturiert und aufgewertet werden.
Verfahrensstand der Planung
Am 16.08.2014 wurde der Aufstellungsbeschluss öffentlich bekannt gemacht und im Zeitraum
vom 25.08.2014 bis zum 12.09.2014 wurde die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3
Abs. 1 BauGB durchgeführt. Parallel dazu fand die frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4
Abs. 1 BauGB statt.
Zur Anpassung des Bebauungsplanes an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung gem.
§ 1 Abs. 4 BauGB und § 34 Abs. 1 Landesplanungsgesetz NRW liegt die Zustimmung der zu-
VORLAGE DER
VERWALTUNG
SEITE
3
DRUCKSACHENR.: 2016032
ständigen Regionalplanungsbehörde vom 08.09.2014 vor. Diese besagt, dass das Vorhaben im
Einklang mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung steht.
Nach der Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung wurde die Hochbauplanung konkretisiert und überarbeitet. Auch der Bebauungsplanentwurf ist in Bezug auf die Lage
des Baufensters und die textlichen Festsetzungen entsprechend den Ergebnissen der erfolgten
frühzeitigen Beteiligung sowie des erarbeitetes Umweltberichts zu den erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen ergänzt worden.
Vom 16.11.2015 — 18.12.2015 erfolgte die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB.
Parallel hierzu hat die Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB stattgefunden.
Zu 1.:
Während der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden
und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB sind mehrere Stellungnahmen eingegangen, zu denen ein Abwägungsvorschlag erarbeitet worden ist (siehe Tabelle Anlage 2).
Zu 2.:
Aufgrund von Änderungen in der Planzeichnung wie z.B. die Änderung der Pflanzliste wird eine
erneute Offenlage notwendig.
Um das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 65 der Stadt Wetter (Ruhr) „Neue
Feuerwache Esborn — Albringhauser Straße" weiter voranzutreiben, schlägt die Verwaltung daher vor, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB bzw. § 4a Abs. 3 BauGB die erneute öffentliche Auslegung
des Bebauungsplanentwurfes nebst Begründung zu beschließen. Parallel dazu erfolgt die Behördenbeteiligung.
DRUCKSACHE-
SEITE
4
VORLAGE DER
VERWALTUNG
NR.: 2016032
Haushaltsauswirkungen
Konsumtiv
Finanzwirtschaftliche Auswirkungen:
[1] ja
El nein
pro Jahr Ergebnisrechnung
Steuern und ähnliche Abgaben
Zuwendungen und allg. Umlagen
Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte
Privatrechtliche Leistungsentgelte
Kostenerstattungen und Kostenumlagen
Sonstige Erträge
Summe Ertrag
Personalaufwand
Aufwand für Sach- und Dienstleistungen
Abschreibungen
Transferaufwendungen
Sonstiger Aufwand
Summe Aufwand
Ergebnis aus lfd. Verwaltungstätigkeit
Ertrag - Aufwand
20.000 €
Betroffene/s Produkte:
Bemerkung:
Investiv
Finanzwirtschaftliche Auswirkungen:
EI ja
nein
Einzahlung/Auszahlung
Kostenbeiträge Dritter
Zuwendungen
Sonstige Einzahlungen
Summe Einzahlungen
Auszahlungen
Saldo aus Investitionstätigkeit
Einzahlung - Auszahlung
einmalig
Ertrag/Aufwand in den Folgejahren
Auflösung der Zuwendung
Sonstige Erträge
Summe Ertrag
Personalaufwand
Aufwand für Sach- und Dienstleistung
Abschreibung
Sonstiger Aufwand
Summe Aufwand
Ergebnis aus lfd. VenNaltungstätigkeit
Ertrag - Aufwand
einmalig
Betroffene/s Produkte:
Bemerkung:
pro Jahr Finanzrechnung
/hickoe
11.1
L
Nil
Plangebietsabgrenzung des Bebauungsplanes Nr. 65 "Neue
Feuerwache Esborn -Albringhauser Straße"
Auswertung der Anregungen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 65 der Stadt Wetter (Ruhr)
„Neue Feuerwache Esborn — Albringhauser Straße"
im Rahmen der öffentlicher Auslegung von 16.11.2015 bis 18.12.2015
Nr.
1.
TÖB
Anregungen
Stellungnahme der Verwaltung
berücksichtigt
Die Untere Bodenschutzbehörde merkt
an, dass die Bebauungsplanung keinen
wünschenswerten Beitrag zum Ziel der
Reduzierung des Wachstums von
Siedlungs- und Verkehrsflächen leistet.
Aufgrund
der
feuerwehrtechnischen
Anforderungen
gibt
keinen
es
alternativen Standort für den Bau der
neuen
Feuerwache.
Der
gewählte
Standort ist wegen der Lage, der
Topografie und der geringstmöglichen
Eingriffsqualität aus städtebaulichen
Gründen alternativlos.
zur
Des
Weiteren
weist
die
Bodenschutzbehörde darauf hin, dass
die
starke
Beanspruchung
schutzwürdiger
Böden
in
die
Berechnung
der
notwendigen
Kompensationsmaßnahmen einfließen
sollte.
Die Belange des Bodenschutzes werden
durch die Kompensationsmaßnahmen
wie Entsiegelung und Wiederherstellung
der Bodenfunktion im Bereich der
Elbsche berücksichtigt.
Durch den Rückbau von Sohl- und
Uferverschalungen kommt es in diesen
Bereichen zu einer Regeneration der
Bodenfunktionen.
Landrat des Ennepe-RuhrKreises
11.12.2015
Untere Abfallwirtschaftsbehörde und
untere Bodenschutzbehörde
Kenntnis
ja
Untere Wasserbehörde
Untere Landschaftsbehörde
Die Genehmigung für die Einleitung des
Niederschlagswassers konnte nicht
erteilt werden, da ein Konzept zur
Behandlung der Straßenabwässer aus
dem Plangebiet fehlt.
Ein
Konzept
zur
Behandlung
Straßenabwässer wird erstellt. Derzeit
finden Abstimmungsgespräche mit der
Unteren Wasserbehörde statt.
ja
Artenschutzrechtliche Konflikte sind nicht
zu erwarten.
Die Anregung wurde berücksichtigt, der
Umweltbericht ergänzt.
ja
aus der Pflanzliste sind Hasel
(Corylus avellana) und Roter Hasel (Corylus avellana) und Roter
Hartriegel (Cornus sanguinea) zu Hartriegel (Cornus sanguinea) wurden
aus der Pflanzliste gestrichen.
streichen;
Die Anregung wurde berücksichtigt.
im
liegt
Vorhaben
das
Entwicklungsraum 2.10 mit dem Begründung wurde im Kapitel 4.2
Ziel „Anreicherung". Der Punkt „Landschaftsplan" angepasst.
ist Die Anregung wurde berücksichtigt.
Begründung
der
4.2
entsprechend anzupassen.
ja
Von der Unteren Landschaftsbehörde
wurden
folgende
Anregungen
vorgebracht:
-
-
-
der
Vorhabenträger
hat
darzulegen, dass durch das
Vorhaben nicht gegen die
Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1
BNatSchG verstoßen wird. Im
Umweltbericht
wird
die
Eignung
des
potenzielle
für
Plangebietes
planungsrelevante Arten festgestellt, jedoch nicht dargelegt,
artenschutzdass
keine
rechtlichen Verbotstatbestände
ausgelöst werden;
ja
2.
Bezirksregierung
Arnsberg
Abteilung Bergbau und
Energie
17.12.2015
Die gutachterliche Einschätzung der
Einwirkungsrelevanz des Bergbaus ist
in die Begründung zum Bebauungsplan
zu übernehmen
Die Stellungnahme wurde in die
Bebauungsplan
zum
Begründung
übernommen.
Die Anregung wurde berücksichtigt.
ja
.n :Orr
6.
Aufstellung des Bebauungsplanes Ni. 65 der Stadt Wetter (Ruhr) „Neue Feuerwache Esborn —
Albringhauser Straße"
hier: 1. Beschluss über die eingegangenen Anregungen aus der öffentlichen Auslegung
gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und der Beteiligung der Behörden und
sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
2. Billigungsbeschluss und Beschluss zur erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 3
Abs. 2 BauGB bzw. § 4a Abs. 3 BauGB
Drucksache 2016032
Beschluss
1.
Gemäß Begründung zu 1 wird der Abwägung der Verwaltung über die eingegangenen
Anregungen aus der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gefolgt.
2.
Der Entwurf des Bebauungsplanes Ni. 65 der Stadt Wetter (Ruhr) „Neue Feuerwache
Esborn — Albringhauser Straße" nebst Begründung wird gebilligt und die erneute verkürzte Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB bzw. § 4a Abs. 3 BauGB
beschlossen. Parallel hierzu erfolgt die Beteiligung der Behörden.
Abstimmungsergebnis:
dafür: 12
dagegen: 0
Enthaltungen: 2
Damit ist die Beschlussvorlage angenommen.
7.
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 69 der Stadt Wetter (Ruhr) „Steinstraße/Heinrich-KampStraße"
hier: 1. Beschluss Ober die eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1
BauGB
2. Billigungsbeschluss und Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß §§ 3 Abs. 2 und
4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Drucksache 2016036
Beschluss:
1.
Gemäß der Begründung zu 1 wird der Abwägung der Verwaltung über die eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der
Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gefolgt.
2.
Der Entwurf des Bebauungsplanes Ni. 68 der Stadt Wetter (Ruhr) „Auf dem Elberg"
wird nebst Begründung gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig dafür
Damit ist die Beschlussvorlage angenommen.
6
Der Landrat des Ennepe-Ruhr-Kreises
als untere staatliche Verwaltungsbehörde
Kreisverwaltung OPostfach 420 *58317 Schwelm
An die
•
Hauptstraße 92
58332 Schwelm
Stadtverwaltung Wetter
Fachbereich Finanzen, Kreisentwicklung und Arbeit
Fachdienst Stadtentwicklung
Kreisentwicklung und Beteiligungen
Frau Gräfen-Loer
Auskunft: Frau Soika-Bracht
Wilhelmstr. 21
58300 Wetter
Zimmer:
Telefon:
Telefax:
E-Mail:
Ihr Schreiben vom
Ihr Zeichen
412
(0 23 36) 93 23 25
(0 23 36) 93 123 25
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Aktenzeichen
Datum
80/01-26-08 /15
11.12.2015
Stellungnahme als Planungsaufsicht gemäß § 4 Landesplanungsgesetz und als Trager öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. I BauGB zur Aufstellung des Bebauungsplan Nr. 65 „Neue
Feuerwache Esborn" der Stadt Wetter sowie zeitgleiche Änderung des FNP der Stadt Wetter
Im Rahmen der Offen lage
Gleichzeitig mit der Aufstellung des Bebauungsplanes wird der Flächennutzungsplan geändert)
Gegenwärtig sind keine Beeinträchtigungen der Ziele der Raumordnung und Landesplanung
erkennbar.
Insofern werden von mir als Planungsaufsicht sowie als untere Wasser-, untere Bodenschutz- und
untere Landschaftsbehörde und als Straßenverkehrsamt und Kreispolizeibehörde keine grundsätzlichen Bedenken gegen die vorgesehenen Planungsabsichten erhoben.
Nachfolgend aufgeführte Punkte bitte ich jedoch als Anregungen zu werten und im weiteren Verfahren zu beachten:
untere Abfallwirtschaftsbehörde und untere Bodenschutzbehörde:
Die Stadt Wetter beabsichtigt, durch den vorliegenden B-Plan und die FNP-Änderung den Neubau
der Feuerwache Esborn planungsrechtlich vorzubereiten. Der Standort an der Esborner Str. ist etwa
3.400 m2 groß und wird gegenwärtig überwiegend landwirtschaftlich genutzt.
Hinweise zu Bodenbelastungen für das fragliche Grundstück liegen im Verzeichnis der Flächen mit
Bodenbelastungsverdacht derzeit nicht vor. Aus altlastentechnischer Sicht bestehen daher keine
Einwände der unteren Bodenschutzbehörde gegen die Planung.
Hinsichtlich des vorsorgenden Bodenschutzes und der Freiflächensicherung hat die untere Bodenschutzbehörde im bisherigen Planungsverfahren angemerkt, dass die Bebauungsplanung für die
•
Telefon 02336 93-0
Telefax 02336 932222
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Städt. Spk. Schwelm Sparkasse Witten Postbank Dortmund Sprechstunden: Führerschein- u. Zulassungsstelle: Busverbindung:
BLZ 454 515 55
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Mo-Do 8-12 Uhr Mo 7.30-15.00, Di-Mi 7.30-12.00, Linie 564, 567, 569,
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Mi 14-16 Uhr
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Konto 9696
Do 7.30-18.00, Fr 7.30-11.00 Uhr 588, 608 u. SB 37
-2neue Feuerwache keinen wünschenswerten Beitrag zu dem in Nordrhein-Westfalen verfolgten Ziel
leistet, das tägliche Wachstum von Siedlungs- und Verkehrsflächen bis zum Jahr 2020 auf fünf Hektar und langfristig auf Nettonull zu reduzieren. Durch die Ausweisung wird etwa 0,2 ha bisher unversiegelter Fläche beansprucht und dem Naturhaushalt entzogen. Das entspricht nicht den o. g. Vorgaben zur Freiraumsicherung, die auch für den neuen Landesentwicklungsplans NRW verstärkt berücksichtigt werden.
In der Begründung zum Bebauungsplan führt die Stadt Wetter aus, dass aufgrund der feuerwehrtechnischen Organisationsstruktur kein anderer Standort für die neue Feuerwache Esborn im Stadtgebiet denkbar ist. Der gewählte Standort ist wegen Lage, Topografie und der geringstmöglichen
Eingriffsqualität aus städtebaulichen Gründen alternativlos.
Da der Freiflächenverlust daher offensichtlich nicht vermeidbar ist, sollte aus Sicht der unteren Bodenschutzbehörde die starke Beanspruchung schutzwürdiger Böden im B-Plangebiet zumindest in
die lqerechnung der notwendigen Kompensationsmaßnahmen einfließen.
untere Wasserbehörde:
Zum o.g. Vorhaben bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht derzeit noch Bedenken.
Das Niederschlagswasser des Feuerwehrgeländes soll über ein Bodenfilterbecken geführt und dann
an die bestehende Regenwasserkanalisation in der Otto-Hue-Str. angeschlossen werden. Gegen
eine solche technische Lösung bestehen von hier aus keine Bedenken. Bei dem Kanalnetz in der
Otto-Hue-Str. handelt es sich um den Sammel- und Ableitungskanalkanal der früheren Siedlungskläranlage (Einleitung in die Teimenbecke). Die wasserrechtliche Erlaubnis der Bezirksregierung war bis
2005 befristet. Das Schmutzwasser aus diesem Gebiet wird schon länger über einen SW-Kanal separat abgeführt. Seitdem nur noch das Niederschlagswasser aus dem Gebiet der Otto-Hue-Str. abgeleitet.
Diese Einleitung wurde von der Stadt Wetter neu beantragt (Az. 61/2-30-01-958). Sie konnte bislang
jedoch noch nicht genehmigt werden, da zunächst ein Konzept zur Behandlung der Straßenabwässer
aus dem Plangebiet vorzulegen war. Dieses fehlt bislang.
Gegen die Aufstellung des B-Plans bestehen von hier aus nur dann keine Bedenken, wenn mir zuvor
das erwähnte Konzept zur Behandlung der Straßenabwässer aus dem Plangebiet vorgelegt wird.
Hier kann zum Beispiel über den Einsatz von Filterelementen in die Straßenabläufe nachgedacht
werden. Erst nach Vorlage dieser Unterlagen und Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis kann von
hier aus den Planungen zum B-Plan zugestimmt werden.
untere Landschaftsbehörde:
Bedenken werden aufgrund der planerischen Vorgaben seitens der unteren Landschaftsbehörde
nicht erhoben. Es werden jedoch folgende Anregungen vorgebracht:
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wurde auf die Erfordernis einer Artenschutzprüfung hingewiesen. Der Vorhabenträger hat darzulegen, dass durch das Vorhaben nicht gegen die Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG verstoßen wird. Im Umweltbericht (S. 14-16) wird zwar die potenzielle Eignung
des Plangebietes für planungsrelevante Arten festgestellt, jedoch wird nicht dargelegt, dass keine
artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ausgelöst werden.
Aus der Pflanzliste (Anhang I des Umweltberichtes) sind Hasel (Corylus avellana) und Roter Hartriegel (Cornus sanguinea) zu streichen.
-3
Ferner wird darauf hingewiesen, dass das Vorhaben im Entwicklungsraum 2.10 mit dem Ziel „Anreicherung" liegt. Der Punkt 4.2 der Begründung ist entsprechend anzupassen.
Untere Immissionsschutzbehörde:
Die Stadt Wetter plant westlich der Esborner Straße und südlich der Albringhauser Straße die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 65. Hierzu findet zeitgleich die dritte Änderung des Flächennutzungsplanes statt, sodass der Gebietsbereich (derzeitig Fläche für die Landwirtschaft) zukünftig als Gemeinbedarfsfläche mit Zweckbestimmung „Feuerwehr" ausgewiesen ist.
Imnnissionsschutzrechtlich bestehen gegen das Vorhaben keine Bedenken.
Ich bitte dennoch um die erneute Beteiligung im Baugenehmigungsverfahren, sodass ein Hinweis
zum Minimierungsgebot aus lärmtechnischer Sicht in die Baugenehmigung mitaufgenommen werden
kann.
Brandschutzdienststelle:
Im technischen Regelwerk W 405 des DVGW von 2008 ist auch in Außenbereichen eine Löschwasserversorgung von 48 m3/h als Mindestlöschwasserversorgung vorgeschrieben.
im Bereich des Außengelände des Neubaus des Feuerwehrgerätehauses ist ein Überflurhydrant mit
doppelter Absperrung und Sollbruchstelle, Form AUD nach DIN EN 1074-6 auf einer befestigten Fläche von 1,5 m X 1,5 m für die Ausbildung, die Übung und den Einsatz der Feuerwehrangehörigen
sowie das Auffüllen der Tankbehälter von Großfahrzeuge nach dem Einsatz einsatzbereit vorzusehen.
Das Vorhaben ist mit dem Wasserversorger abzustimmen, inwieweit eine für die Belange der Feuerwehr Wetter geeignete Löschwassermenge aus dem öffentlichen Trinkwassernetz entnommen werden kann.
Im Auftrage
(Soika-Bracht)
Bezirksregierung Arnsberg
Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW
•Datum: 17.12.2015
Seite 1 von 3
Bezirksregierung Arnsberg • Postfach • 44025 Dortmund
Stadt Wetter
Wilhelmstralle 21
Stadt 1N,st,c..r (Fisihr)
Eing.: 28, nez, 2015
1/1
58 287 Wetter
i
y
3. kiderurig des FNP, „Neue RAKI-wache Esborri"
Ihr Schreiben vom 09.11.2015
Aktenzeichen:
Zu 65.52.1 - 2015 - 727
bei Antwort bitte angeben
Auskunft erteilt:
Thomas Rützel
[email protected]
Telefon: 02931/82-3946
Fax: 02931/82-5122
Goebenstree 25
44135 Dortmund
dço-fri/
Sehr geehrter Herr Vorobjev,
das angezeigte Plangebiet befindet sich über dem auf Steinkohle, inzwischen erlokhenen Bergwerksfeld „vereinigte Trappe" sowie über
dem auf Eisenstein verliehenen, inzwischen erloschenen Bergwerksfeld
„Romanus". Ebenso liegt der Planbereich über dem auf Kohlenwasserstoffe erteilten Erlaubnisfeld „Ruhr" (zu gewerblichen Zwecken). Letzte
Eigentümerin des erloschenen Bergwerksfeldes „vereinigte Trappe" ist
die AVU Aktiengesellschaft für Versorgungs-Unternehmen, An der
Drehbankbank 18 in 58285 Gevelsberg. Die letzte Eigentümerin des
erloschenen Bergwerksfeldes „Romanus" ist nach meinen Erkenntnissen nicht mehr erreichbar. Inhaberin der Erlaubnis „Ruhr" ist die Wintershall Holding GmbH.
Diese Erlaubnis gewährt das befristete Recht zur Aufsuchung des Bodenschatzes „Kohlenwasserstoffe" innerhalb der festgelegten Feldesgrenzen. Unter dem „Aufsuchen" versteht man Tätigkeiten zur Feststellung (Untersuchung) des Vorhandenseins und der Ausdehnung eines
Bodenschatzes. Eine Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken dient lediglich
dem Konkurrenzschutz und klärt in Form einer Lizenz nur grundsätzlich,
welcher Unternehmer in diesem Gebiet Anträge auf Durchführung konkreter Aufsudhungsmaßnahmen stellen darf. Eine erteilte Erlaubnis gestattet noch keinerlei konkrete Maßnahmen, wie z. B. Untersuchungsbohrungen, sodass Umweltauswirkungen in diesem Stadium allein aufgrund einer Erlaubnis nicht hervorgerufen werden können. Konkrete
Aufsuchungsmaßnahmen wären erst nach weiteren Genehmigungsverfahren, den Betriebsplanzulassungsverfahren, erlaubt, die ganz konkret
das „,(Db"_ und „Wiregeln. Vor einer Genehmigungsentscheidung erWichtiger Hinweis (wegen weiterer digitaler Postbearbeitung):
Unterlagen bitte nicht klammern, heften oder kleben und möglichst im DIN-A4-Format senden.
Hauptsitz:
Seibertzstr. 1, 59821 Arnsberg
Telefon: 02931 82-0
[email protected]
www.bra.nrw.de
Servicezeiten:
Mo-Do 08.30— 12.00 Uhr
13.30 — 16.00 Uhr
Fr
08:30 — 14.00 Uhr
Landeskasse Düsseldorf bei
der Helaba:
IBAN:
DE27 3005 0000 0004 0080 17
BIC: WELADEDD
Umsatzsteuer ID:
DE123878675
Bezirksregierung Arnsberg
Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW
folgt gemäß den gesetzlichen Vorschriften eine Beteiligung von ggf. betroffenen Privaten, Kommunen und Behörden. Des Weiteren werden
ausführlich und gründlich alle öffentlichen Belange - insbesondere auch
die des Gewässerschutzes - geprüft, gegebenenfalls in einem separaten wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren.
Fi
Seite 2 von 3
Nach den mir derzeit hier vorliegenden Unterlagen hat im Bereich des
o.a. Plangebietes Gewinnung von Steinkohle im oberflächennahen- und
tiefen Bereich stattgefunden.
Aufgrund der Lagerstättenverhältnisse kann nicht mit letzter Sicherheit
ausgeschlossen werden, dass an der äußersten südöstlichen Planbereichsgrenze möglicherweise auch widerrechtlicher Bergbau durch Dritte oder Bergbau vor der Anlegung von zeichnerischen Unterlagen (sog.
„Uraltbergbau") im tagesnahen Bereich umgegangen ist. Im südöstlichen Planbereich tritt nach den hier vorliegenden Unterlagen das Flöz
„Schieferbank" an der Tagesoberfläche aus.
Die „bergbaulich — geotechnische Stellungnahme zu Nachwirkungsmöglichkeiten des Bergbaus" für den Planbereich der 3. Änderung des FNP vom 09.02.2015 wurde zur Kenntnis genommen.
Ich empfehle Ihnen ggf. diese Stellungnahme in den Erläuterungsbericht der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes zu übernehmen. Meine Stellungnahme vom 07.12.2015 hat keinen Bestand.
Ober mögliche zukünftige, betriebsplanmäßig noch nicht zugelassene
bergbauliche Tätigkeiten ist hier nichts bekannt. Diesbezüglich empfehle
ich Ihnen, ggf. auch die o. g. ehemalige Eigentümerin an der Planungsmaßnahme zu beteiligen, falls dieses nicht bereits erfolgt ist.
Bearbeitunashinweis:
Diese Stellungnahme wurde bezüglich der bergbaulichen Verhältnisse
auf Grundlage des aktuellen Kenntnisstandes erarbeitet. Die Bezirksregierung Arnsberg hat die zugrunde liegenden Daten mit der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlichen Sorgfalt erhoben und
zusammengestellt. Die fortschreitende Auswertung und Überprüfung
der vorhandenen Unterlagen sowie neue Erkenntnisse können zur Folge haben, dass es im Zeitverlauf zu abweichenden Informationsgrundlagen auch in Bezug auf den hier geprüften Vorhabens- oder Planbe-
d-J
•
Bezirksregierung-Arnsberg
Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW
reich kommt. Eine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Genauigkeit der Daten kann insoweit nicht übernommen werden. Soweit
Sie als berechtigte öffentliche Stelle Zugang zur Behördenversion des
Fachinformationssystems „Gefährdungspotenziale des Untergrundes in
NRW" (FIS GDU) besitzen, haben Sie hierdurch die Möglichkeit, den
jeweils aktuellen Stand der hiesigen Erkenntnisse zur bergbaulichen
Situation zu überprüfen. Details über die Zugangs- und Informationsmöglichkeiten dieses Auskunftssystems finden Sie auf der Homepage
der Bezirksregierung Arnsberg (vvww.bra.nrw.de) mithilfe des Suchbegriffs „Behördenversion GDU".
Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen und Glückauf
Im Auftrag:
(Thomas Rützel)
Seite 3 von 3
Anlase 3
Ei ÖFFENTLICHE
STADT WETTER (RUHR)
LI NICHTÖFFENTLICHE
VORLAGE DER VERWALTUNG
DRUCKSACHE-NR: 2015131
FB/FD :
4/1
Verfasser/in: Herr Vorobjev
Datum:
14.10.2015
Beratung und Beschluss
D
RAT
am:
Li
Hauptausschuss
am:
Stadtentw.-, Wirtschaftsf.- und Bauausschuss
(Fachausschuss)
am: 27.10.2015
Betreff:
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 65 der Stadt Wetter (Ruhr) „Neue Feuerwache Esborn — Albringhauser Straße"
hier: 1. Vorbereitender Beschluss über eingegangene Anregungen/Stellungnahmen aus
der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und der frühzeitigen Beteiligung
der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB
2. Billigungsbeschluss und Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs.
2 BauGB
Beschlussvorschlag:
I. Gemäß der Begründung wird der Abwägung der Verwaltung über die eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange und der öffentlichkeit gefolgt.
2. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 65 der Stadt Wetter (Ruhr) „Neue Feuerwache Esborn — Albringhauser Straße" nebst Begründung wird gebilligt und die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Parallel hierzu erfolgt die
Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB.
Begründung:
Allgemeines
Der Rat der Stadt Wetter (Ruhr) hat in seiner Sitzung am 20.05.2014 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 65 „Neue Feuerwache Esborn — Albringhauser Straße" aufzustellen. Planungsziel
ist die Errichtung einer neuen Feuerwehrwache für den Ortsteil Esborn. Parallel dazu wurde das
Verfahren zur 3. Änderung des Flächennutzungsplanes eingeleitet.
VORLAGE DER
VERWALTUNG
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2
DRUCKSACHENR.: 2015131
Ziele und Inhalte der Planung
Das bestehende Gerätehaus Esborn wurde im Jahr 1965 gebaut und in Betrieb genommen.
Trotz der Erweiterungen, die in den nachfolgenden Jahren vorgenommen wurden, entspricht
das Gerätehaus in allen Belangen nicht den vom Gesetzgeber und Unfallversicherungsträger
gestellten Anforderungen, um auch in Zukunft einen ordnungsgemäßen Einsatz- und Übungsdienst zu gewährleisten. Auch der Vorplatz kann als Übungsplatz in seiner jetzigen Größe nicht
benutzt werden. Gleiches gilt für die Anzahl und Anordnung von Parkplätzen für die Einsatzkräfte. Die einzige Möglichkeit, die Feuerwache Esborn den personellen und feuerwehrtechnischen
Anforderungen anzupassen, ist somit ihr Neubau.
Als Standort für den Bau der neuen Feuerwache wurde die Fläche an der Albringhauser Straße
ausgewählt, der sich aus feuerwehrtechnischer Sicht als besonders günstig erwiesen hat. Die
vorherigen Standorte wurden aus bodentechnischen sowie eigentumsrechtlichen Gründen nicht
realisierbar. Der neue Standort liegt direkt an der Kreuzung Esborner Straße / Albringhauser
Straße / Voßhöfener Straße und wird von der Albringhauser Straße erschlossen.
Städtebauliches Konzept
Das der Planung zugrunde liegende städtebauliche Konzept sieht die Errichtung eines Feuerwehrgebäudes vor, das sich in drei Funktionsbereiche gliedert:
- Gebäudeteil mit Büro, Schulungsraum und Aufenthaltsraum/Küche;
- Gebäudeteil mit Umkleide- und Sanitärräumen;
- Gebäudeteil mit Fahrzeughalle für drei Fahrzeuge in Parallelstellung.
Die Alarmausfahrt erfolgt auf die Albringhauser Straße.
Untersuchungen/Gutachten
Im Rahmen der Planaufstellungsverfahren wurden folgende Untersuchungen/Gutachten erarbeitet:
- Bodengutachten, Büro BAG, Bochum vom 20.01.2015
- Schalltechnisches Gutachten, Büro Buchholz, Hagen vom 14.04.2015
- Einschätzung der Einwirkungsrelevanz des Bergbaus, Büro Stoffers vom 09.02.2015
- Umweltbericht als Teil der Begründung, Büro Regio GIS+Planung vom 23.09.2015
Um die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt zu ermitteln, ist eine Umweltprüfung gem.
§ 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt worden. Im Rahmen der Umweltprüfung wurden die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung auf folgende Schutzgüter: Tiere, Pflanzen, biologische
Vielfalt, Boden, Wasser, Klima/Luft, Landschaft/Landschaftsbild, Mensch sowie Kulturgüter untersucht.
Die Umweltprüfung ergab, dass aufgrund der Versiegelung der schutzwürdigen bzw. besonders
schutzwürdigen Böden erhebliche Auswirkungen auf Boden zu erwarten sind. Diese werden
durch die Maßnahmen sowohl innerhalb als auch außerhalb des Plangebietes gemäß den Vorgaben des Baugesetzbuches (BauGB) sowie des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG)
vollständig kompensiert.
Auf die anderen untersuchten Schutzgüter sind keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten.
Da der Ausgleich für negative Umweltauswirkungen der Planung nicht vollständig im Plangebiet
erfolgen kann, sind externe Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. Hierzu soll das Fließgewässer
Elbsche im Gewässerabschnitt 5 (3,865 - 4,260 km) im Rahmen des Ökopools der Stadt Wetter
(Ruhr) renaturiert und aufgewertet werden.
Verfahrensstand der Planung
Am 16.08.2014 wurde der Aufstellungsbeschluss öffentlich bekannt gemacht und im Zeitraum
vom 25.08.2014 bis zum 12.09.2014 wurde die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3
Abs. 1 BauGB durchgeführt. Parallel dazu fand die frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4
Abs. 1 BauGB statt.
Zur Anpassung des Bebauungsplanes an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung gem.
§ 1 Abs. 4 BauGB und § 34 Abs. 1 Landesplanungsgesetz NRW liegt die Zustimmung der zuständigen Regionalplanungsbehörde vom 08.09.2014 vor. Diese besagt, dass das Vorhaben im
Einklang mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung steht.
VORLAGE DER
VERWALTUNG
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3
DRUCKSACHENR.: 2015131
Nach der Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung wurde die Hochbauplanung konkretisiert und überarbeitet. Auch der Bebauungsplanentwurf ist in Bezug auf die Lage
des Baufensters und die textlichen Festsetzungen entsprechend den Ergebnissen der erfolgten
frühzeitigen Beteiligung sowie des erarbeitetes Umweltberichts zu den erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen ergänzt worden.
Zu 1.:
Während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
gem. § 4 Abs. 1 BauGB und der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1
BauGB sind folgende Stellungnahmen eingegangen
a) Schreiben der Bezirksregierung Arnsberg, Dez. Bergbau vom 04.09.2014
Die Bezirksregierung Amsberg empfiehlt eine gutachterliche Einschätzung der Einwirkungsrelevanz des Bergbaus durch einen Sachverständigen vorzunehmen.
Der Anregung wird gefolgt.
Die gutachterliche Einschätzung der Einwirkungsrelevanz des Bergbaus ist durch das Gutachterbüro Stoffers erstellt worden. Gemäß gutachterlicher Einschätzung vom 09.02.2015 ist
eine Gefährdung der Standsicherheit der Tagesoberfläche des Plangebiets nur mit geringer
Wahrscheinlichkeit und nur für einen geringen Teil des Plangebietes zu besorgen. Weitere Untersuchungen sind laut Gutachter entbehrlich.
b) Schreiben des Landrates des Ennepe-Ruhr-Kreises vom 29.10.2014
Untere Immissionsschutzbehörde:
Aus Sicht des Immissionsschutzes bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planungen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass aufgrund der direkten Nachbarschaft zur
Wohnbebauung die Erstellung einer Lärmimmissionsprognose durch einen Sachverständigen
erforderlich ist, in der die Auswirkungen durch den Betrieb der Feuerwache auf die im Einwirkungsbereich liegende Wohnbebauung beurteilt wird.
Der Anregung wird gefolgt.
Vom Büro Buchholz, Hagen wurde das Schallschutzgutachten zur Untersuchung der zu erwartenden Geräuschimmissionen an der benachbarten Wohnbebauung erarbeitet. Ergebnis des
Schallschutzgutachtens vom 14.04.2015 ist, dass die durch den Regelbetrieb (Geschäfts- und
Übungsbetrieb ohne Alarmfahrten) der Feuerwache zu erwartenden Betriebsgeräusche die Immissionswerte an den lmmissionsorten nicht überschreiten. Die Anordnung der Feuerwache im
Plangebiet ist somit aus schalltechnischer Sicht unbedenklich.
c) Stellungnahme der LWL-Archäologie für Westfalen vom 26.08.2014
Es wird darauf hingewiesen, zur Vereinfachung der Benachrichtigung im Bedarfsfall die Faxund Telefonnummern der Außenstelle Olpe in den Bebauungsplan aufzunehmen.
Der Anregung wird gefolgt.
Der Bebauungsplan ist im Hinweis zu den Bodendenkmälern inhaltlich ergänzt worden.
Zu 2.:
VORLAGE DER
VERWALTUNG
SEITE
4
DRUCKSACHENR.: 2015131
Um das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 65 der Stadt Wetter (Ruhr) „Neue
Feuerwache Esborn — Albringhauser Straße" weiter voranzutreiben schlägt die Verwaltung vor,
den Entwurf zu billigen und die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB zu beschließen. Parallel dazu erfolgt die Behördenbeteiligung.
DRUCKSACHENR.: 2015131
SEITE
5
VORLAGE DER
VERWALTUNG
Haushaltsauswirkungen
Konsumtiv
Finanzwirtschaftliche Auswirkungen:
D nein
D ja
pro Jahr Ergebnisrechnung
Steuern und ähnliche Abgaben
Zuwendungen und allg. Umlagen
Offentlich-rechtliche Leistungsentgelte
Privatrechtliche Leistungsentgelte
Kostenerstattungen und Kostenumlagen
Sonstige Erträge
Summe Ertrag
Personalaufwand
Aufwand für Sach- und Dienstleistungen
Abschreibungen
Transferaufwendungen
Sonstiger Aufwand
Summe Aufwand
Ergebnis aus lfd. Verwaltungstätigkeit
Ertrag - Aufwand
20.000 €
Betroffene/s Produkte:
Bemerkung:
Investiv
Finanzwirtschaftliche Auswirkungen:
LI ja
E nein
Einzahlung/Auszahlung
Kostenbeiträge Dritter
Zuwendungen
Sonstige Einzahlungen
Summe Einzahlungen
Auszahlungen
Saldo aus Investitionstätigkeit
Einzahlung - Auszahlung
einmalig
Ertrag/Aufwand in den Folgejahren
Auflösung der Zuwendung
Sonstige Erträge
Summe Ertrag
Personalaufwand
Aufwand für Sach- und Dienstleistung
Abschreibung
Sonstiger Aufwand
Summe Aufwand
Ergebnis aus lfd. VeRvaltungstätigkeit
Ertrag - Aufwand
einmalig
Betroffene/s Produkte:
Bemerkung:
pro Jahr Finanzrechnung
Niederschrift über die Sitzung des SVVBA Nr.6 /2 0 1 5
4.
3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Wetter (Ruhr)
hier: 1. Vorbereitender Beschluss über eingegangene Anregungen/Stellungnahmen aus der
frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
gern. § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB
2. Billigungsbeschluss und Beschluss zur öffentlichen Auslegung
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Drucksache 2014132
Beschluss:
1. Gemäß der Begründung wird der Abwägung der Verwaltung über die eingegangenen
Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit gefolgt.
2. Der Entwurf der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Wetter (Ruhr) nebst
Erläuterungsbericht wird gebilligt und die Beteiligung der Öffentlichkeit gern. § 3 Abs. 2
BauGB beschlossen. Parallel hierzu erfolgt die Beteiligung der Behörden
gem. § 4 Abs. 2 BauGB.
Abstimmungsergebnis:
12
Dafür:
2
Dagegen:
1
Enthaltungen:
Damit ist der Beschlussvorschlag angenommen.
5.
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 65 der Stadt Wetter (Ruhr) ..Neue Feuerwache
Esborn - Albringhauser Straße"
hier: 1. Vorbereitender Beschluss über eingegangene Anregungen/Stellungnahmen aus der
frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
gern. § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit gern. § 3 Abs. 1 BauGB
2. Billigungsbeschluss und Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß
§ 3 Abs. 2 BauGB
Drucksache 2015131
Beschluss:
1. Gemäß der Begründung wird der Abwägung der Verwaltung Ober die eingegangenen
Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange und der Offentlichkeit gefolgt.
2. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 65 der Stadt Wetter (Ruhr) „Neue Feuerwache
Esborn — Albringhauser Straße" nebst Begründung wird gebilligt und die Beteiligung der
Öffentlichkeit gern. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Parallel hierzu erfolgt die Beteiligung
der Behörden gern. § 4 Abs. 2 BauGB.
3
Abstimmungsergebnis:
Dafür:
12
Dagegen:
2
Enthaltung:
1
Damit ist der Beschlussvorschlag angenommen.
4
Bezirksregierung Arnsberg
Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW
Bezirksregierung Arnsberg • Postfach • 44r32 -1SEt-nri
Stadt Wetter
Wilhelmstraße 21
58 287 Wetter
Eing.:
—
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•„ h t.\
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8, Sep. 20111
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FS--..... .,,1----- .
Datum: 04.09.2014
Seite 1 von 3
Aktenzeichen:
65.52.1 -2014-453
bei Antwort bitte angeben
Auskunft erteilt:
Thomas Rützel
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Fax: 02931/82-5122
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Bebauungsplan Nr. 65(Neu) „Neue Feuerwache Esborn - Albringhauser Straße" und 3. Änderung des FNP
Ihr Schreiben vom 05.08.2014
Anlage: - 1 -
Sehr geehrter Herr Vorobjev,
da angezeigte Plangebiet befindet sich über dem auf Steinkohle, inzwischen erloschenen Bergwerksfeld „vereinigte Trappe" sowie *Ober
dem auf Eisenstein verliehenen, inzwischen erloschenen Bergwerksfeld
„Romanus". Ebenso liegt der Planbereich über dem auf Kohlenwasserstoffe erteilten Erlaubnisfeld „Ruhr". Letzte Eigentümerin des erloschenen Bergwerksfeldes „vereinigte Trappe" ist die AVU Aktiengesellschaft
für Versorgungs-Unternehmen, An der Drehbankbank 18 in 58285 Gevelsberg. Die letzte Eigentümerin des erloschenen Bergwerksfeldes
„Romanus" ist nach meinen Erkenntnissen nicht mehr erreichbar. Inhaberin der Erlaubnis „Ruhr" ist die Wintershall Holding GmbH, FriedrichEbert-Stage 160 in 34119 Kassel.
Eine Erlaubnis gewährt das befristete Recht zur Aufsuchung des Bodenschatzes „Kohlenwasserstoffe" innerhalb der festgelegten Feldesgrenzen. Unter dem „Aufsuchen" versteht man Tätigkeiten zur Feststellung (Untersuchung) des Vorhandenseins und der Ausdehnung eines
Bodenschatzes. Eine Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken dient lediglich
dem Konkurrenzschutz und klärt in Form einer Lizenz nur grundsätzlich,
welcher Unternehmer in diesem Gebiet Anträge auf Durchführung konWichtiger Hinweis (wegen weiterer digitaler Postbearbeitung):
Unterlagen bitte nicht klammern, heften oder kleben und möglichst im DIN-A4-Format senden.
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13.30 — 16.00 Uhr
Fr
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Bezirksregierung Arnsberg
Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW
kreter Aufsuchungsmaßnahmen stellen darf. Eine erteilte Erlaubnis gestattet noch keinerlei konkrete Maßnahmen, wie z. B. Untersuchungsbohrungen, sodass Umweltauswirkungen in diesem Stadium allein aufgrund einer Erlaubnis nicht hervorgerufen werden können. Konkrete
Aufsuchungsmaßnahmen wären erst nach weiteren Genehmigungsverfahren, den -Betriebsplanzulassungsverfahren, erlaubt, die ganz konkret
das „Ob" und „Wie" regeln. Vor einer Genehmigungsentscheidung erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorschriften eine Beteiligung von ggf. betroffenen Privaten, Kommunen und Behörden. Des Weiteren werden
ausführlich und gründlich alle öffentlichen Belange - insbesondere auch
die des Gewässerschutzes - geprüft, gegebenenfalls in einem separaten wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren.
Nach On mir derzeit hier vorliegenden Unterlagen hat im Bereich des
o.a. Plangebietes Gewinnung von Steinkohle im oberflächennahen- und
tiefen Bereich stattgefunden.
Aufgrund der Lagerstättenverhältnisse kann nicht mit letzter Sicherheit
ausgeschlossen werden, dass innerhalb des Plangebietes möglicherweise auch widerrechtlicher Bergbau durch Dritte oder Bergbau vor der
Anlegung von zeichnerischen Unterlagen (sog. „Uraltbergbau") im tagesnahen Bereich umgegangen ist. Im südlichen Bereich der Planungsmaßnahme tritt nach den hier vorhandenen Unterlagen das Flöz
„Schieferbank" (vgl. Anlage) an der Tagesoberfläche aus. Die Frage, ob
derartiger Bergbau geführt worden ist, lässt sich erst nach Durchführung
entsprechender Erkundungsmaßnahmen (z. B. Bohrungen, geophysikalische Untersuchungen) abschließend beantworten.
Folgende allgemeingültige Hinweise zur Einwirkungsrelevanz der o. g.
umgegangenen bergbaulichen Tätigkeiten sind zum jetzigen Zeitpunkt
von hier aus möglich:
• Nach der allgemeinen Lehrmeinung sind Bodenbewegungen auf
Grund von Gewinnung, die im tiefen Bereich geführt wurde, spätestens fünf Jahre nach Einstellung der Gewinnungstätigkeiten abgeklungen.
• Die innerhalb des Plangebietes im oberflächennahen Bereich vorhandenen Hohlräume und/oder Verbruchzonen können zu einer
Setzung der Tagesoberfläche führen.
Seite 2 von 3
Bezirksregierung
Arnsberg
"-Alter Brunnen"
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Abteilung Bergbau und Energie
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in Nordrhein-Westralen
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Der Landrat des iEnriepe-RWfw-Kreisss
als untere staatliche Verwaltungsbehörde
KreisveRvaltung *Postfach 420.58317 Schwelm
An die
•
Hauptstraße 92
58332 Schwelm
Stadtverwaltung VVetter
Fachbereich Finanzen, Kreisentwicklung und Arbeit
Fachdienst Stadtentwicklung
Kreisentwickluna und Beteiligungen
Frau Gräfen-Loer
Auskunft: Frau Soika-Bracht
VVilhelmstr. 21
58300 Wetter
Zimmer: 412
Telefon: (0 23 36) 93 23 25
Telefax: (0 23 36) 93 123 25
E-Mail: [email protected]
Ihr Schreiben vom
I hr Zeichen
Aktenzeichen
Datum
80/01-26-08 /14
29.10.2014
Stellungnahme als Planungsaufsicht gemäß § 4 Landesp;anungsgesetz und als Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. I BauGB zur Aufstellung des Bebauungsplan Nr. 65 „Neue
Feuerwache Esborn" der Stadt Wetter sowie zeitgleiche Änderung des FNIP der Stadt Wetter
Gleichzeitig mit der Aufstellung des Bebauungsplanes wird der Flächennutzungsplan geändert.
Gegenwärtig sind keine Beeinträchtigungen der Ziele der Raumordnung und Landesplanung
erkennbar.
Insofern werden von mir als Planungsaufsicht sowie als untere Wasser-, untere Bodenschutz- und
untere Landschaftsbehörde und als Straßenverkehrsamt und Kreispolizeibehörde keine grundsätzlichen Bedenken gegen die vorgesehenen Planungsabsichten erhoben.
Nachfolgend aufgeführte Punkte bitte ich jedoch als Anregungen zu werten und im weiteren Verfahren zu beachten:
untere Abfallwirtschaftsbehörde und untere Bodenschutzbehörde:
Die ursprünglich favorisierte Fläche an der Voßhöfener Straße sowie die nachfolgende Alternative an
der Esborner Straße, ca. 50 m nordwestlich der bestehenden Feuerwache, konnte nicht realisiert
werden.
Der nun in Rede stehende neue Standort liegt an der Kreuzung Esborner Straße / Albringhauser
Straße / Voßhöfener Straße. Der Planungsraum umfasst ca. 3.400 m2 landwirtschaftlich genutzter
Fläche, die überbau bare Grundstücksfläche beträgt 1.050 m2.
Die untere Bodenschutzbehörde geht davon aus, dass im Rahmen der Bauleitplanung die damit befassten Stellen die Vorgaben des § 4 (2) Landesbodenschutzgesetz (LbodSchG) und des § la (2)
des Baugesetzbuches (BauGB) berücksichtigt haben, um eine vorrangige Nutzung von bereits vere
Telefon 02336 93-0
Telefax 02336 932222
http://www.en-kreis.de
Stadt. Spk. Schwelm Sparkasse Witten Postbank Dortmund
BLZ 440 100 46
BLZ 452 500 35
BLZ 454 515 55
Konto 181 414 65
Konto 000 001 41
Konto 9696
Sprechstunden: Führerschein- u. Zulassungsstelle: Busverbindung:
Mo-Do 8-12 Uhr Mo 7.30-15.00, Di-Mi 7.30-12.00, Linie 564, 567, 569,
Mi 14-16 Uhr
Do 7.30-18.00, Fr 7 30-11.00 Uhr 588, 608 u. SB 37
-2siegelten, sanierten, baulich veränderten oder bebauten Flächen und somit einen sparsamen und
schonenden Umgang mit Grund und Boden zu gewährleisten.
Gemäß Punkt 4. der Begründung zum Bebauungsplan wurden Alternativflächen in bestehenden Gewerbegebieten bzw. im Ortskern gesucht, mussten jedoch wegen Randlage bzw. fehlenden Flächenreserven ausgeschlossen werden.
Da der neue Standort bisher ebenfalls unter landwirtschaftlicher Nutzung stand und mit der Umnutzung zum Standort der Feuerwache eine beträchtliche Versiegelung von bisherigen Freiflächen erfolgen soll, verweise ich hinsichtlich des vorsorgenden Bodenschutzes auf mein Schreiben vom
28.11.2012.
Danach sind im Rahmen der Umweltprüfung insbesondere die folgenden Punkte zu beachten und zu
bearbeiten:
1. Beschreibung der Auswirkungen des Planvorhabens auf den Boden
2. Beschreibung und Bewertung des Ist-Zustands der Böden im Planungsraum
3. Ermittlung der Erheblichkeit und Prognose der Auswirkungen des Planvorhabens auf den Boden •
4. Ermittlung von Maßnahmen zu Vermeidung, Verringerung und Kompensation von Beeinträchtigungen des Bodens im Plangebiet.
Zur Bearbeitung und nachvollziehbaren Bewertung des Themenkomplexes Bodenschutz im Umweltbericht verweise ich auf den Leitfaden der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO)
„Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB" von 2007.
Ich bitte um Beteiligung im weiteren Verfahren.
untere Wasserbehörde:
Gegen die Aufstellung des B-Plans / Änderung des FNP bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht
keine Bedenken.
Laut Planunterlagen ist geplant, die Niederschlagswässer der Flächen auf dem Grundstück zur Versickerung zu bringen. Hierzu ist bei mir ein Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 WHG zu
stellen. Details zum Antragsumfang sind im Vorfeld mit mir abzuklären.
untere Landschaftsbehörde:
Der neu überplante Bereich des o.a. Bebauungsplanes liegt ca. zur Hälfte ( 0,15 ha) im Geltungsbereich des Landschaftsplanes für Witten, Wetter und Herdecke.
Für diesen Bereich des Bebauungsplanes Nr. 65 ist in der Entwicklungskarte das Ziel 1
-3-
( Entwicklungsraum 1.34 ) dargestellt und das Landschaftsschutzgebiet Nr. 3.2.23 ist betroffen.
Meine Bedenken gegen die Überplanung der erhaltenswOrdigen Landschaft stelle ich zurück, wenn
es zur Verwirklichung des Vorhabens keine überwindbaren artenschutzrechtlichen Probleme gibt.
Mit dem vorgeschlagenen Untersuchungsrahmen und dem Untersuchungsraum für die Erstellung des
Umweltberichtes bin ich einverstanden.
Fur die ASP habe ich Ihnen bereits Angaben zum Steinkauz und zur Geburtshelferkröte gemacht.
Die Beiratsmitglieder habe ich gebeten, sofern sie Kenntnis Ober weitere planungsrelevante Arten im
Bereich der geplanten Feuerwache haben, diese zu benennen.
Untere Immissionsschutzbehörde:
Die Stadt Wetter plant den Bau einer neuen Feuerwache in Esborn, um auch in Zukunft
einen ordnungsgemäßen Einsatz- und Übungsdienst zu gewährleisten.
Der nun geplante Standort liegt ca. 150 ni südlich des aktuellen Standortes (meine Stellungnahme
dazu vom 13.12.2012) direkt an der Kreuzung Esborner Straße/Albringhauser Straße/Voßhöfener
Straße.
Die Fläche wird derzeit landwirtschaftlich genutzt und liegt im Außenbereich nach § 35 BauGB. Im
Bebauungsplan Nr. 65 soll fur das Plangebiet Fläche für den Gemeinbedarf
mit der Zweckbestimmung Feuerwehr festgesetzt werden.
Die Änderung des Flächennutzungsplanes läuft im Parallelverfahren.
Wie schon beim aktuellen Standort ist auch das unmittelbare Umfeld des Plangebietes
durch Wohnen geprägt. Es handelt sich um de Siedlungsbereiche „Am Beisenbruch"
und „Otto-Hue-Straße" mit einer 1-2 geschossigen Bebauung aus Ein- und Zweifamilienhäusern.
Nach der Begründung zum Bebauungsplan Vorentwurf (Stand:10.08.2014) wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wie in o. a. Stellungnahme zum aktuellen Standort vorgeschlagen, ein schalltechnisches Gutachten erstellt, um die Auswirkungen durch den Betrieb der FeueRvache auf die umliegende Wohnbebauung zu beurteilen.
Insbesondere sind folgende Betriebszustände zu betrachten:
Feuerwehr werktags, Feuerwehr sonn- und feiertags, Feuerwehr im Einsatzfall nachts. Dazu gehören
u. a. Wartungsarbeiten an den Geräten und an den Fahrzeugen, Ausbildungs- und Übungstätigkeiten, Aktivitäten auf der Freifläche (z. B. Training zum Umgang mit der Kettensäge), An- und Abfahrten
der Mitarbeiter, Fahren der Löschzüge zu Übungszwecken,
Reinigungs- und Aufräumarbeiten sowie Funktionsprüfungen (auch nach einem Einsatz).
Die Einsatzfahrten mit Einsatz des Martinshorns fallen unter die Gefahrenabwehr und sind im öffentlichen Interesse und brauchen deswegen nicht nach TA Lärm beurteilt werden.
Die gutachterliche Prognose muss den Anforderungen der TA Lärm entsprechen.
Im Auftrage
(Soi ka-Bracht)
LWL
LWL-Archäologie für Westfalen
Außenstelle Olpe
Für die Menschen.
Für Westfalen-Lippe.
LWL-Archäologie für Westfalen - In der Wüste 4 - 57462 Olpe
Servicezeiten: Montag-Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:00 - 15:30 Uhr
Freitag
08:30 - 12:30 Uhr
Ansprechpartnerin:
Melanie Röring B.A.
Stadt Wetter
Fachdienst 4/1
Stadtentwicklung
Postfach 146
58287 Wetter
Tel.: 02761 9375-42
Fax: 02761 937520
E-Mail: [email protected]
Az.: 15301.614.eml
Olpe, 26.08.2014
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 65 der Stadt Wetter (Ruhr) „Neue Feuerwache Esborn
— Albringhauser Straße" und 3. Änderung des Flächennutzungsplanes
Ihr Schreiben vom 22.08.2014
Sehr geehrte Damen und Herren,
für die Zusendung der o.g. Planunterlagen bedanken wir uns.
Wir verweisen auf den im Bebauungsplan genannten Punkt IV Hinweise „1. Bodendenkmäler".
Zudem weisen wir darauf hin, dass in dem Punkt noch unsere alte Bezeichnung genannt wird. Urn
die Benachrichtigung im Bedarfsfalle zu vereinfachen, sollten auch unsere Fax- und
Telefonnummern in den Punkt aufgenommen werden. Daher bitten wir Sie, den Hinweis wie folgt
zu ändern.
Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und/oder naturgeschichtliche
Bodenfunde, d.h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde aber auch Veränderungen und
Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, aber auch
Zeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen Lebens aus Erdgeschichtlicher Zeit) entdeckt
werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist der Stadt Wetter als Unterer
Denkmalbehörde und/oder der LWL-Archäologie für Westfalen, Außenstelle Olpe
(Tel.: 02761/ 93750; Fax: 02761/ 937520) unverzüglich anzuzeigen und die Entdeckungsstätte mindestens drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten (§15 u. 16
Denkmalschutzgesetz NRW), falls diese nicht vorher von den Denkmalbehörden
freigegeben wird. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ist berechtigt, das
Bodendenkmal zu bergen, auszuwerten und für wissenschaftliche Erforschung bis zu 6
Monate in Besitz zu nehmen (§16 Abs. 4 DSchG NW).
Ansonsten bestehen unsererseits keine Bedenken.
Im Auftrag
gez.
Prof. Dr. Michael Baales
(Leiter der Außenstelle)
In der Wüste 4, 57462 Olpe
Telefon: 02761 9375-0
www.archaeologie-in-westfalen-lippe.de
f. d. R.
M. Röring B.A.
Konto der LWL-Finanzabteilung
Sparkasse MOnsterland Ost, BLZ 400 501 50, Konto Nr. 409 706
IBAN DE53 4005 0150 0000 4097 06, BIC WELADED1MST
[2] ÖFFENTLICHE
STADT WETTER (RUHR)
NICHTÖFFENTLICHE
VORLAGE DER VERWALTUNG
DRUCKSACHE-NR: 2016110
FB/FD :
4/1
Verfasser/in: Herr Terbahl
Datum:
12.08.2016
Beratung und Beschluss
LII
RAT
am:
▪
Hauptausschuss
am:
▪
Stadtentw.-, Wirtschaftsf.- und Bauausschuss
(Fachausschuss)
am: 30.08.2016
Betreff:
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 69 der Stadt Wetter (Ruhr) „Steinstraße/HeinrichKamp-Straße"
hier: 1. Beschluss über die eingegangenen Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und der Beteiligung der Behörden
und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
2. Billigungsbesschluss und Beschluss zur erneuten, verkürzten öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Beschlussvorschlag:
1. Gemäß der untenstehenden Begründung wird der Abwägung der Verwaltung über die
eingegangenen Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2
BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
gem. § 4 Abs. 2 BauGB gefolgt.
2. Die erneute, verkürzte öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes nebst Begründung gem. § 3 Abs. 2 BauGB wird beschlossen.
Begründung:
Allgemeines
Am 26.02.2015 hat der Rat der Stadt Wetter (Ruhr) den Beschluss gefasst, den Bebauungsplan
Nr. 69 der Stadt Wetter (Ruhr) „Steinstraße/Heinrich-Kamp-Straße" aufzustellen.
Die Planung erfolgt auf dem ehemaligen aufgegebenen Hauptschulstandort in integrierter Lage
innerhalb des Ortsteiles Alt-Wetter. Ziel der Planungen auf dem etwa 1,1 ha großen Gelände an
der Heinrich-Kamp-Straße ist die notwendige Zusammenführung der Kindertageseinrichtungen
"Reuterhaus" und "Harkorthaus". Durch den Neubau einer Kindertageseinrichtung im südlichen
Plangebiet durch einen Investor soll der Versorgungsbedarf mit Kita-Plätzen für unter und über
3-jährige Kinder in Alt-Wetter gedeckt werden. Des Weiteren soll, aufgrund der anhaltenden
Nachfrage nach Wohngrundstücken im Stadtgebiet, Wohnbebauung in aufgelockerter Bauweise entstehen. Der Bebauungsplan sieht Baufelder für etwa 12 - 15 Einfamilien- und Doppelhäu-
VORLAGE DER
VERWALTUNG
SEITE
2
DRUCKSACHENR.: 2016110
ser vor, Diese werden teilweise über eine private Stichstraße erschlossen, an deren Ende ein
Wohnhof entsteht. Vorgesehen ist ein kleinmaßstäbliches, attraktives, familiengerechtes Wohnquartier, das den zukünftigen Bewohnern hohe städtebauliche, gestalterische und soziale Qualitäten bietet. Entlang der Steinstraße ist zudem eine kompakte Bebauung mit maximal 2 Vollgeschossen möglich. Hier sind auch weitere sozialorientierten Nutzungen (Altenpflegeheim o. ä.)
denkbar. Die traufständige Ausrichtung der Gebäude nach Süden ermöglicht eine optimale Nutzung von Solarenergie. Insgesamt soll eine hohe Bodenausnutzung erreicht und die Umsetzung
des Passivhausstandards für eine klimagerechte Stadtentwicklung umgesetzt werden.
Die vorhandene Sporthalle wird erhalten und verträglich weitergenutzt werden, Konfliktsituationen hinsichtlich Lärmimmissionen sind dabei nicht zu erwarten. Zunächst wird auch ein Teil des
ehemaligen Schulgebäudes an der Heinrich-Kamp-Straße erhalten und bei Bedarf temporär als
Unterkunft für Flüchtlinge und Asylbegehrende genutzt.
Im Plangebiet werden mehrere großkronige Laubbäume aufgrund ihrer ökologischen Wertigkeit
zur Erhaltung festgesetzt.
Der Bebauungsplan wird gem. § 13a als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt. Da
es sich bei der Planung um die Wiedernutzung einer Fläche im Innenbereich von weniger als
20.000 m2 handelt, wird gemäß § 13a BauGB auf die Durchführung einer Umweltprüfung verzichtet. Nach Umsetzung der Planung, die eine Entsiegelung bislang bebauter Bereiche und
Anlage von Hausgärten erwirken wird, findet eine ökologische Aufwertung statt. Der Flächennutzungsplan wird im Rahmen der Berichtigung angepasst. Es wird statt einer Fläche für Gemeinbedarf eine Wohnbaufläche dargestellt.
Ablauf des Verfahrens:
Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 69 „Steinstraße/Heinrich-Kamp-Straße"
wurde am 03.10.2015 öffentlich bekannt gemacht. Im Zeitraum vom 12.12.2015 — 23.12.2015
wurde die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Parallel
dazu fand die frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB statt.
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte vom 30.05.2016 — 01.07.2016.
Parallel hierzu hat die Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB stattgefunden.
Zur Aufstellung des Bebauungsplanes wurden folgende Untersuchungen durchgeführt:
Als Grundlage für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 69 der Stadt Wetter (Ruhr)
„Steinstraße/Heinrich-Kamp-Straße" hat das Gutachterbüro ingeo-consult aus Dortmund in
seinem Gutachten vom 15.02.2016 eine Erstbewertung zur Beschaffenheit der
Bodenverhältnisse durchgeführt. Diese hat ergeben, dass, auch für hochwertige Nutzungen,
keine Gefährdung von den ermittelten Gehalten anorganischer Inhaltsstoffe abzuleiten ist.
Die gutachterliche Stellungnahme zum Geräusch-Immissionsschutz vom 15.02.2016 vom
Ingenieurbüro für Akustik und Lärm-lmmissionsschutz Buchholz, Hagen, ergab, dass keine
Konfliktsituationen durch Lärmimmissionen der Sporthalle zu erwarten sind.
VORLAGE DER
VERWALTUNG
SEITE
3
DRUCKSACHENR.: 2016110
Zu 1.:
Während der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs.
2 BauGB und der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB sind folgende Stellungnahmen eingegangen:
a)
Stellungnahme des Landrates des Ennepe-Ruhr-Kreises als untere staatliche
Verwaltungsbehörde mit Schreiben vom 23.06.2016
Untere Immissionsschutzbehörde:
Die untere Immissionsschutzbehörde regt an, einen Hinweis in den Bebauungsplan aufzunehmen, Bauherren auf den „Leitfaden fur die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten" (Luft-Wärme-Pumpen, Mini-Blockheizkraftwerke, Klima-, Kuhl- und Lüftungsgeräte) des LAI (Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft far lmmissionsschutz) hinzuweisen.
Der Stellungnahme wird gefolgt:
Es wird ein entsprechender Hinweis in die Begründung sowie in den Bebauungsplan aufgenommen.
b) Anregungen der BUND-Ortgruppe Wetter vom 12.04.2016
Die BUND-Ortsgruppe Wetter regt an, den alten Baumbestand soweit wie möglich dem neuen
Kindergartenareal zuzuordnen. Dies müsste bei der konkreten Lageplanung des Kindergartenbaukörpers geschehen; d.h. den Bestand der großen gesunden Bäume als Spiel-, Freizeit- und
Lernfläche für den Kindergarten vorzuhalten. Zudem wird angeregt, eine Dachbegrünung oder
Photovoltaik-Anlage und eine (auch lärmmindernde) Passivenergiehausbebauung vorzusehen.
Des Weiteren wird angeregt einen Wasseranschluss im Außenbereich des Kindergartens anzulegen sowie eine Regenwasserspeicherung und- Nutzung einzuplanen.
Den Anregungen wird teilweise gefolgt:
Während der Planungen wurde das Baufenster für die geplante Kindertagesstätte so positioniert, dass der Erhalt des vorhandenen Baumbestandes gewährleistet ist. Um den Bestand
dauerhaft zu sichern, wurden die größeren Laubbäume im Spiel- und Freizeitbereich der geplanten Kita zum Erhalt festgesetzt. Hierzu wurden entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplanentwurf aufgenommen.
Das Gebäude der Kindertagesstätte wird in einer nachhaltigen und ökologischen Holzbauweise
errichtet. Die Anlage eines Gründaches ist mit dem Vorhabenträger vertraglich vereinbart worden. Die Ausführungsplanung des Kindertagesstättengebäudes obliegt dem Investor anhand
der durch die Stadt Wetter im Wettbewerb vorgegebenen Kriterien. Die Einplanung eines Wasseranschlusses im Außenbereich kann auf Ebene des Bebauungsplanes nicht geregelt werden.
Die Anregung zur Speicherung und Nutzung des anfallenden Niederschlagswassers wird zur
Kenntnis genommen und an den Vorhabenträger weitergeleitet.
Zu 2.:
Aufgrund von kleinteiligen Anderungen in der Planzeichnung bezüglich zeichnerischer und
textlicher Festsetzungen in Bezug auf Erhalt und Pflanzung von Bäumen bzw. in Bezug auf gestalterische Festsetzungen hinsichtlich der Dachgestaltung wird eine erneute Offenlage notwendig. Um das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 69 der Stadt Wetter
(Ruhr) „Steinstraße/Heinrich-Kamp-Straße" weiter voranzutreiben schlägt die Verwaltung daher
vor, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die erneute, verkürzte öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes nebst Begründung für 2 Wochen zu beschließen.
VORLAGE DER
VERWALTUNG
SEITE
4
DRUCKSACHENR.: 2016110110
Haushaltsauswirkungen
Konsumtiv
Finanzwirtschaftliche Auswirkungen:
0 ja
Z nein
pro Jahr Ergebnisrechnung
Steuern und ähnliche Abgaben
Zuwendungen und allg. Umlagen
Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte
Privatrechtliche Leistungsentgelte
Kostenerstattungen und Kostenumlagen
Sonstige Erträge
Summe Ertrag
Personalaufwand
Aufwand für Sach- und Dienstleistungen
Abschreibungen
Transferaufwendungen
Sonstiger Aufwand
Summe Aufwand
Ergebnis aus lfd. Verwaltungstätigkeit
Ertrag - Aufwand
Betroffene/s Produkte:
Bemerkung:
Investiv
Finanzwirtschaftliche Auswirkungen:
Z nein
Einzahlung/Auszahlung
Kostenbeiträge Dritter
Zuwendungen
Sonstige Einzahlungen
Summe Einzahlungen
Auszahlungen
Saldo aus Investitionstätigkeit
Einzahlung - Auszahlung
einmalig
Ertrag/Aufwand in den Folgejahren
Auflösung der Zuwendung
Sonstige Erträge
Summe Ertrag
Personalaufwand
Aufwand für Sach- und Dienstleistung
Abschreibung
Sonstiger Aufwand
Summe Aufwand
Ergebnis aus lfd. Verwaltungstätigkeit
Ertrag - Aufwand
einmalig
Betroffene/s Produkte:
Bemerkung:
pro Jahr Finanzrechnung
520
b19 .
d."
Standort ehem. Sch
340
Bebauungsplan Nr. 69
"Steinstra6e/Heinrich-Kamp-Str.'
Bevorzugte Variante
mveter
Bearbeitung: 4/1
Maßstab: 1: /000
Stand: Dez. 2015
AnLa ge 2
Der Landrat des Ennepe-Ruhr-Kreises
als untere staatliche Verwaltungsbehörde
Kreisverwaltung •Postfach 420•58317 Schwelm
An die
•
Hauptstraße 92
58332 Schwelm
Stadtverwaltung Wetter
Fachbereich Finanzen, Kreisentwicklung und Bildung
Fachdienst Stadtentwicklung
Kreisentwicklung und Beteiligungen
Frau Gräfen-Loer
Auskunft: Frau Soika-Bracht
Wilhelmstr. 21
58300 Wetter
Zimmer: 309
Telefon: (0 23 36) 93 23 25
Telefax: (0 23 36) 93 123 25
E-Mail:
[email protected]
Ihr Schreiben vom
Ihr Zeichen
Aktenzeichen
Datum
80/01-26-08 /16
23.06.2016
Stellungnahme als Planungsaufsicht gemäß § 4 Landesplanungsgesetz und als Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zur Aufstellung des Bebauungsplan Nr. 69 „Steinstraße / Heinrich-Kamp-Straße" der Stadt Wetter
Erneute Offen lage
Der derzeit wirksame Flächennutangsplan der Stadt Wetter (Ruhr) stellt das Plangebiet als Fläche
für Gemeinbedarf mit den Zweckbestimmungen „Schule- und „Sportlichen Zwecken dienende Geboucle und Einrichtungen" dar. Uni auf dieser Fläche die vorgesehenen Nutzungen entwickeln zu
können, wird planungsrechtlich eine Änderung des Flächennutzungsplanes notwendig. Ziel ist die
Darstellung einer Wohnbaufläche. Nach § 13a Baugesetzbuch erfolgt die notwendige Änderung des
Flächennutzungsplanes parallel zur Bebauungsplanaufstellung im Rahmen der Berichtigung.
Insofern werden von mir als Planungsaufsicht sowie als untere Wasser-, untere Bodenschutz- und
untere Landschaftsbehörde und als Straßenverkehrsamt und Kreispolizeibehörde keine grundsätzlichen Bedenken gegen die vorgesehenen Planungsabsichten erhoben.
Nachfolgend aufgeführte Punkte bitte ich jedoch als Anregungen zu werten und im weiteren Verfahren zu beachten:
untere Abfallwirtschaftsbehörde und untere Bodenschutzbehörde:
Auf einem bisherigen Schulgrundstück soll die Errichtung einer Kindertagesstätte und von Einfamilienhäusern planungsrechtlich vorbereitet werden. Dazu ist die Neuaufstellung eines Bebauungsplans
notwendig.
Telefon 02336 93-0
Telefax 02336 932222
httplivr.vw.en-kreis.de
Stadt. Spk. Schwelm Sparkasse Witten Postbank Dortmund
BLZ 454 515 55
BLZ 452 500 35
BLZ 440 100 46
Konto 000 001 41
Konto 9696
Konto 181 414 65
Sprechstunden: Führerschein- u Zulassungsstelle Busverbindung:
Mo-Do 8-12 Uhr Mo 7 30-15 00, Di-Mi 7.30-12.00. Linie 564, 567. 569.
Mi 14-16 Uhr
Do 730-18.00. Fr 7.30-11.00 Uhr 588, 608 u. SB 37
-2Hinsichtlich des vorsorgenden Bodenschutzes und der Minimierung des Flächenverbrauchs ergeben
sich aus Sicht der unteren Bodenschutzbehörde keine Bedenken, da es sich uni eine Fläche im Innenbereich handelt, die schon seit Jahrzehnten bebaut ist.
Zudem ist das Plangebiet im Verzeichnis der Flächen mit Bodenbelastungsverdacht des EnnepeRuhr-Kreises derzeit nicht eingetragen. Hinweise zu Altlasten oder schädlichen Bodenveränderungen
liegen gegenwärtig nicht vor. Die Baugrunduntersuchung vom Februar 2016 bestätigt dies. Zwar wurden stellenweise künstliche Aufschüttungen mit untergeordneten Beimengungen von Schlacke,
Schotter und Ziegelresten im Untergrund festgestellt. Es wurden jedoch keine relevanten Schadstoffgehalte bei den Bodenanalysen ermittelt.
Dementsprechend bestehen seitens der unteren Bodenschutzbehörde keine Einwände gegen die
Planung.
untere Immissionschutzbehörde:
Anlass zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 69 „Steinstraße / Heinrich-Kamp-Straße" ist die
städtebauliche Neuordnung des Plangebietes nach der Schließung der Hauptschule und dem Abriss
der meisten Gebäude sowie die Schaffung der planungsrechtlichen Grundlagen für den Neubau einer
Kindertageseinrichtung. Zudem soll die Deckung der nach wie vor existierenden Nachfrage nach
Baugrundstücken -Mr Wohnbebauung in aufgelockerter Bauweise und ggf. die Schaffung weiterer
ergänzender sozialorientierter Nutzungen im Plangebiet erfolgen.
Das Plangebiet soll als allgemeines Wohngebiet und als Fläche für den Gemeinbedarf eingestuft
werden. Planungsrechtlich wird für die Aufstellung dieses Bebauungsplanes auch eine Änderung des
Flächennutzungsplanes notwendig.
Diese Stellungnahme erfolgt im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes.
Auf Grundlage der nun vorliegenden gutachterlichen Stellungnahme zum GeräuschImmissionsschutz vom Ing.-Büro für Akustik und Lärm-Immissionsschutz Buchholz, Zeichen: 16/11751 mit Datum vom 19.02.2016, bestehen immissionsschutzrechtlich keine Bedenken gegen das Vorhaben. Es wird jedoch empfohlen in die textlichen Festsetzungen zum Immissionsschutz folgendes
aufzunehmen:
In den Baugenehmigungsverfahren ist der Bauherr auf den „Leitfaden für die Verbesserung des
Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten (Luft-Wärme-Pumpen, Mini-Blockheizkraftwerke, Klimageräte, Kühlgeräte, Lüftungsgeräte) des LAI (Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz) hinzuweisen.
Grund ist, dass es durch den zunehmenden Einsatz von stationären Geräten und Maschinen innerhalb von Wohngebieten zu Lärmproblemen kommt. Durch den Hinweis in den jeweiligen Baugenehmigungsverfahren sollen die Bauherren sensibilisiert werden, zumal in dem Begründungsentwurf
(Stand 12.04.2016) unter Punkt 5.2 auf den möglichen Einsatz von Wärmepumpen schon hingewiesen wird.
Im Auftrage
(Soika-Bracht)
An Lase 3
An den Bürgermeister der Stadt Wetter(Ruhr)
Frank Hasenberg
Kaiserstraße 170
58300 Wetter
(71
Kindergartenneubau auf dem Gelände der Hauptschule (Anregungen für dern SWBA)
Erhalt alten Baumbestandes - zur Förderung frühkindlichen Naturbewusstseins - bei der
konkreten Planung
Sehr geehrter Herr Bürgermeister Hasenberg,
die BUND-Ortsg,uppe Wetter regt an,
bei der Konkretisierung der Kindergartenplanung auf dem Gelände der ehemaligen Hauptschule
a)
den alten Baumbestand soweit wie möglich dem neuen Kindergartenareal zuzuordnen. Dies
müsste bei der konkreten Lageplanung des Kindergartenbaukörpers geschehen; d.h. den
Bestand der großen gesunden Bäume als Spiel-, Frei- und Lernfläche fill- den
Kindergarten vorzuhalten;
b)
eine Dachbegrünung oder Photovoltaik und eine (auch lärmmindernde) Passivenergiehausbebauung vorzusehen;
c)
einen Wasseranschluss im Außenbereich und Regenwasserspeicherung und -nutzung
einzuplanen.
Begründung:
Bei einer Flächenbesichtigung ist festzustellen, dass auf der vorgesehenen Baufläche viele
große erhaltenswerte Bäume stehen. Die positiven Aspekte dabei sind, den Kindern eine
naturnahe Frei- und Spielfläche mit dem alten Baumbestand (Vögel- und
Insektenlebensraum) auch als schattenspendende Naturschutzlemfläche zu erhalten und
erlebbar zu machen.
H ÖFFENTLICHE
STADT WETTER (RUHR)
LI NICHTÖFFENTLICHE
VORLAGE DER VERWALTUNG
DRUCKSACHE-NR: 2016109
FB/FD :
4/1
Verfasser/in: Herr Terbahl
Datum:
05.08.2016
Beratung und Beschluss
111 R A T
am:
Hauptausschuss
am:
E
Stadtentw.-, Wirtschaftsf.- und Bauausschuss
(Fachausschuss)
am: 30.08.2016
Betreff:
Genehmigungsverfahren nach § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz — Antrag der Firma
SL Windenergie GmbH auf Genehmigung zur Errichtung einer Anlage nach Nr. 1.6.2 des
Anhangs der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in
Sprockhövel Hiddinghausen
hier: Beschluss der Stellungnahme der Stadt Wetter (Ruhr)
Beschlussvorschlag:
Im Rahmen der Beteiligung zum vorliegenden Antrag der Firma SL Windenergie GmbH auf Genehmigung zur Errichtung einer Anlage nach Nr. 1.6.2 des Anhangs der 4. Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Innmissionsschutzgesetzes in Sprockhövel Hiddinghausen wird seitens der Stadt Wetter (Ruhr) die Windenergieanlage am projektierten Standort als nicht genehmigungsfähig angesehen und somit angeregt, die projektierte Planung an dem Standort einzustellen
Begründung:
Die Firma SL Windenergie GmbH aus Gladbeck beabsichtigt die Errichtung einer Windenergieanlage nach Nr. 1.6.2 der 4. Bundes-lmmissionsschutzverordnung (BlmSchV, Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer Gesamthöhe über 50 m) in Sprockhövel im Bereich Zippe
(Sprockhövel) und Am Ibing (Wetter) (Anlage 3).
Daher hat der Vorhabenträger bei der Unteren Immissionsschutzbehörde des Ennepe-RuhrKreises als Verfahrens- und Genehmigungsbehörde einen Antrag auf Genehmigung zur Errichtung der Anlage nach § 4 Bundes-lmmissionsschutzgesetz (BlmSchG) eingereicht. Geplant ist
eine ENERCON Windenergieanlage des Typs E-115 mit einer Nabenhöhe von 122,05 m und
einer Gesamthöhe von 179,90 m. Die Leistung wird mit 3.000 kW angegeben. Der geplante
Standort liegt auf einer Höhe von 216 O. NN in unmittelbarer Nähe zur Stadtgrenze der Stadt
Wetter (Ruhr).
Im Zuge der Vorplanungen hat durch das mit den Umweltgutachten beauftragte Gutachterbüro
ecoda Umweltgutachten aus Dortmund mit Schreiben vom 02.02.2016 zunächst eine Abfrage
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über das Vorhandensein von Bau- und Bodendenkmälern im betrachteten Untersuchungsraum
stattgefunden. Diese Information diente dem Büro zur Erstellung der „Studie zur standortbezogenen Vorprüfung im Einzelfall" und dem „Landschaftspflegerischen Begleitplan".
In einer ersten Stellungnahme der Stadt Wetter vom 03.02.2016 wurde das Büro darauf hingewiesen, dass sich das denkmalgeschützte Fachwerkgebäude Am lbing 1 im Untersuchungsraum befindet. Es handelt sich um das um 1850 entstandene Hauptgebäude einer bereits im
Mittelalter erwähnten Hofanlage. Das Gebäude ist ein bedeutendes Zeugnis für das Wohnen
und Wirtschaften auf einem Bauernhof in Wetter im 19. Jahrhundert.
Ebenso wurde das Büro auf das eventuelle Vorhandensein von Bodendenkmälern im Untersuchungsraum hingewiesen. Seitens der Stadt wurde daher gefordert, jede Gefährdung oder Beeinträchtigung des Baudenkmals sowie möglicher Bodendenkmäler zu unterlassen.
Mit Schreiben vom 27.04.2016 hat die Untere Imnnissionsschutzbehörde des Ennepe-RuhrKreises als Trägerin des BlmSch-Verfahrens die formelle Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange eingeleitet. Der Stadt Wetter wurde eine vollständige Ausfertigung der Antragsunterlagen mit der Aufforderung, bis zum 03.06.2016 eine Stellungnahme zu dem Vorhaben abzugeben, zugeleitet.
Den Antragsunterlagen lagen Gutachten der Gutachterbüros CUBE Engineering GmbH aus
Kassel sowie des Gutachterbüros ecoda Umweltgutachten GbR aus Dortmund bei.
Gutachten der Gutachterbüros CUBE Engineering GmbH:
•
Schallgutachten,
Im Schallgutachten wurden die durch die geplante WEA zu befürchtenden zusätzlichen Schallimmissionswerte, die auf die nächstgelegenen Wohngebäude wirken warden, berechnet. Auf
Wetteraner Stadtgebiet betrifft dies die Wohngebäude Am Niepenberg 12, Am lbing 1 und Altenhains Berg 32. Alle Gebäude liegen im planungsrechtlichen Außenbereich, weshalb ein Beurteilungspegel von 45 dB (A) als Nacht-Immissionsrichtwert herangezogen wurde.
Die im Gutachten errechneten Schallleistungspegel beziehen sich auf eine Nennleistung
der WEA von 95 %. Als Belastung für das Gebäude Am Niepenberg 12 wurde ein Beurteilungspegel von 39,4 dB (A) errechnet. Die Zusatzbelastungen durch Schall an den Gebäuden „Am lbing 1" (+ 44,1 dB (A)) und Altenhains Berg 32 (+ 44,9 dB (A)) liegen bei
nicht voller Auslastung der WEA nur geringfügig unterhalb des zulässigen NachtImmissionsrichtwertes für Mischgebiete von 45 dB (A). Das Gutachten kommt jedoch zu
dem Schluss, dass die zulässigen Nacht-immissionsrichtwerte unter Berücksichtigung der
Prognoseunsicherheit eingehalten werden.
•
Schattenwurfprognose,
Für das Gebäude „Am Ibing 1" wird eine astronomisch maximal mögliche Verschattung
(ohne Berücksichtigung schlechter Witterung) von 52,06 Stunden pro Jahr und 0,56 Stunden pro Tag errechnet. Die Immissionsrichtwerte für Beschattungszeiten beschatteter
Zimmer im Erdgeschoss liegen jedoch bei maximal 30 Stunden pro Jahr und 30 Minuten
pro Tag.
•
Darstellung der optischen Wirkung einer Windenergieanlage am Standort Sprockhövel
Die Untersuchung kommt zu dem Schluss, dass das Gebäude „Am Ibing 1" aufgrund der
Topografie und des benachbarten Laubwaldes optisch und visuell nicht bedrängt wird. Da
die Windenergieanlage das Baudenkmal um etwa 203 m überragt, wird diese Einschätzung von der Verwaltung nicht geteilt.
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Gutachten der ecoda Umweltgutachten GbR:
•
Fachbeitrag zur artenschutzrechtlichen Vorprüfung,
Im Umkreis von etwa 6 km um die geplante WEA liegt ein Schwerpunktvorkommen des
streng geschützten Rotmilans. Auch andere streng geschützte Arten (bspw. Fledermäuse,
Uhu) wurden festgestellt. Laut dem Fachbeitrag können betriebsbedingte artenschutzrechtliche Verbotstatbestände ausgelöst werden. Eine tiefergehende Art-für-Art-Prüfung
ist erforderlich.
•
Fachbeitrag zur vertiefenden Artenschutzprüfung,
Die vertiefende Artenschutzprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass durch Umsetzung geeigneter Vermeidungsmaßnahmen keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach
§ 44 Abs. 1 I. V. m. Abs. 5 BNatSchG ausgelöst werden.
•
Raumnutzungsanalyse „Rotmilan",
Im Umkreis von etwa 1.000 m um die geplante WEA wurden zwei besetzte RotmilanReviere festgestellt. Eine Kollision der Tiere mit der WEA kann nicht ausgeschlossen
werden. Lediglich eine Beeinträchtigung essentieller Flugkorridore wird ausgeschlossen.
•
Studie zur standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls,
Schwere nachteilige Auswirkungen durch das Vorhaben sind gemäß des Gutachtens
nicht zu erwarten. Bei Überschreitung von Richtwerten können entsprechende Maßnahmen ergriffen werden. Auch eine Beeinträchtigung des Baudenkmals Am Ibing 1 wird aufgrund der Entfernung zur WEA ausgeschlossen. Angeführt werden hier u. a. die abschirmenden Gehölzstrukturen.
Landschaftspflegerischer Begleitplan,
Der durch den Eingriff entstehende Biotopwertverlust von 9.824 Punkten muss gemäß
landschaftspflegerischem Begleitplan durch biotopaufwertende Maßnahmen kompensiert
werden. Verlorene Gehölzstrukturen sind in gleicher Größenordnung zu ersetzen. Zur
Vermeidung betriebsbedingter Auswirkungen auf den Rotmilan sind Ablenkungsflächen
zu schaffen. Eine Abschaltung der WEA unter bestimmten Bedingungen (Fledermausschutz) und ein zweijähriges Höhenmonitoring werden empfohlen. Es werden erhebliche
Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes prognostiziert, der durch eine Ersatzgeldzahlung von 40.816,46 € kompensiert werden muss.
Nach Durchsicht und Prüfung der Antragsunterlagen, bzw. der Gutachten wurde seitens der
Stadt Wetter festgestellt, dass die Unterlagen nicht vollständig und somit nicht abschließend
prüffähig sind. Insbesondere fehlten konkrete Aussagen zur Erschließungsplanung und zu verschiedenen Aspekten des Schall-, Arten, Landschafts-, und Denkmalschutzes. Die Stadt Wetter
hat daher die Untere Immissionsschutzbehörde ersucht, die Zusendung ergänzender, prüffähiger Unterlagen zu veranlassen.
Da die Stadt Wetter nicht Trägerin des Verfahrens ist, wird sie im Verfahren nur gehört bzw. ist
das Benehmen herzustellen. Allein in Bezug auf den Denkmalschutz ist die Stadt Wetter als
Untere Denkmalbehörde im Verfahren formell gemäß § 9 Denkmalschutzgesetz (DSchG) beteiligt.
Gemäß Punkt 8.2.4 des „Erlasses für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen
und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (VVindenergieerlass)" erfolgt die Beurteilung
der Genehmigungsfähigkeit von Windenergieanlagen auch auf der Grundlage des Denkmalschutzgesetzes. Wesentliches Kriterium der Beurteilung ist die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes eines Baudenkmals, die durch die Errichtung einer Windenergieanlage in der engeren Umgebung des Denkmals eintreten kann. Die Entscheidung über die Erlaubnis der Unteren
Denkmalbehörde ergeht dabei im Benehmen mit dem Amt für Denkmalpflege oder Boden-
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denkmalpflege beim Landschaftsverband (hier LWL Münster). Gründe des Denkmalschutzes
stehen einem Vorhaben dann entgegen, wenn dieses das Denkmal mehr als nur geringfügig
beeinträchtigt. Voraussetzung für die Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis nach § 9 Abs.
2 Buchstabe b DSchG ist, dass für die Durchführung der Maßnahme öffentliche Interessen
sprechen, die gewichtiger sind, als die Belange des Denkmalschutzes. Weiterhin muss
geprüft werden, ob zur Verwirklichung dieser öffentlichen Interessen keine weniger denkmalbeeinträchtigenden Alternativen möglich sind (Alternativenprüfung). Diese Alternativprüfung hat
nicht stattgefunden.
Im Genehmigungsverfahren haben die Genehmigungsbehörden eines BlmSch-Verfahrens die
Belange des Denkmalschutzes entsprechend dem Denkmalschutzgesetz in angemessener
Weise zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 3 S. 1 DSchG). Der Denkmalschutz hat dabei den gleichen
Stellenwert und die gleiche Bedeutung wie bei einem gesonderten denkmalrechtlichen Verfahren.
Seitens der Stadt Wetter wurden daher Unterlagen mit Aussagen zur Berücksichtigung des
Baudenkmals Am Ibing 1 hinsichtlich der Vermeidung einer visuellen Beeinträchtigung des
Baudenkmals durch Schattenwurf, inklusive Visualisierungen sowie Schnitte und 3D-Ansichten,
die auch die topografischen Gegebenheiten berücksichtigen, nachgefordert. Ebenfalls wurde
um eine Fristverlängerung zur Prüfung der nachgeforderten Unterlagen gebeten.
Mit der Zusendung ergänzender Unterlagen, die jedoch keine Visualisierungen und Schnitte
enthielten, wurde der Stadt Wetter seitens der Unteren Immissionsschutzbehörde eine Fristverlängerung zur Abgabe einer Stellungnahme (siehe Anlage 2) bis zum 20.08.2016 eingeräumt.
Auch nach Prüfung der nachgereichten Unterlagen bleiben wesentliche Zweifel insbesondere
hinsichtlich der ausreichenden Berücksichtigung der Belange des Denkmalschutzes (beispielsweise zur optischen Bedrängung und Beeinträchtigung des Baudenkmals Am Ibing) bestehen.
Zudem liegen die durch die geplante Windenergieanlage ausgelösten Abstandsflächen teilweise auf Wetteraner Stadtgebiet. Die Sicherung der Abstandsflächen ist bislang nicht geregelt.
Aufgrund des Fehlens einer Erschließungsplanung ist zudem die Erschließung nicht gesichert.
Aufgrund dieser und der in der Stellungnahme angeführten Punkte sowie den kritisch zu hinterfragenden vorliegenden Gutachten ist davon auszugehen, dass eine WEA am projektierten
Standort in der Form nicht genehmigungsfähig ist. Daher wird seitens der Verwaltung gefordert,
dass der Antragsteller u. a. weitere Untersuchungen zu Schallimmissionen, die gesicherte Erschließung und eine ausreichende Würdigung der denkmalrechtlichen Belange nachweist.
Im Weiteren wird angeregt, die projektierte Planung an dem Standort einzustellen.
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Haushaltsauswirkungen
Konsumtiv
ja
Finanzwirtschaftliche Auswirkungen:
[I] nein
pro Jahr Ergebnisrechnung 1 pro Jahr Finanzrechnung
Steuern und ähnliche Abgaben
Zuwendungen und allg. Umlagen
Offentlich-rechtliche Leistungsentgelte
Privatrechtliche Leistungsentgelte
Kostenerstattungen und Kostenumlagen
Sonstige Erträge
Summe Ertrag
Personalaufwand
Aufwand -für Sach- und Dienstleistungen
Abschreibungen
Transferaufwendungen
Sonstiger Aufwand
Summe Aufwand
Ergebnis aus lfd. Verwaltungstätigkeit
Ertrag - Aufwand
Betroffene/s Produkte:
Bemerkung:
Investiv
Finanzwirtschaftliche Auswirkungen:
Einzahlung/Auszahlung
[I] ja
Z nein
einmalig
Kostenbeiträge Dritter
Zuwendungen
Sonstige Einzahlungen
Summe Einzahlungen
Auszahlungen
Saldo aus Investitionstätigkeit
Einzahlung - Auszahlung
Ertrag/Aufwand in den Folgejahren
Auflösung der Zuwendung
Sonstige Erträge
Summe Ertrag
Personalaufwand
Aufwand für Sach- und Dienstleistung
Abschreibung
Sonstiger Aufwand
Summe Aufwand
Ergebnis aus lfd. Verwaltungstätigkeit
Ertrag - Aufwand
Betroffene/s Produkte:
Bemerkung:
einmalig
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Der Bürgermeister
Fachdienst Stadtentwicklung/
Untere Denkmalbehörde
Stadtverwaltung • Postfach 146 * 58287 Wetter (Ruhr)
Ennepe-Ruhr-Kreis
Der Landrat
z.Hd. Frau Finken
Hauptstraße 92
58332 Schwelm
Wilhelmstr. 21, 58300 Wetter (Ruhr)
Auskunft: Herr Terbahl
Zimmer:
02335 840-548
02335 840-555
Fax:
E-Mail:
[email protected]
Mein Zeichen:
Ihr Zeichen:
Ihr Schreiben vom:
04.05.2016
Wetter (Ruhr), 16.08.2016
Genehmigungsverfahren nach § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz — Antrag der Firma SL
Windenergie GmbH auf Genehmigung zur Errichtung einer Anlage nach Nr. 1.6.2 der 4.
BlmSchV in Sprockhövel Hiddinghausen
Hier: Stellungnahme der Stadt Wetter (Ruhr)
Sehr geehrte Frau Finken,
mit Schreiben vom 04.05.2016 haben Sie die Stadt Wetter (Ruhr) über das Vorliegen des oben genannten Antrages informiert und zugleich um eine Stellungnahme zu dem Vorhaben gebeten, sofern
Belange der Stadt Wetter (Ruhr) betroffen sind. Nach Durchsicht der zur Verfügung gestellten Unterlagen wurde ersichtlich, dass durch die Planung Belange des Arten-, Landschafts- und Schallschutzes
sowie des Denkmalschutzes berührt werden. Somit wird vorbehaltlich der Beschlussfassung des
Stadtentwicklungs-, Wirtschaftsförderung- und Bauausschusses der Stadt Wetter (Ruhr) am
30.08.2016 folgende Stellungnahme abgegeben:
1.
Artenschutz:
Laut dem Gutachterbüro ecoda Umweltgutachten aus Dortmund befindet sich im Umkreis von etwa 6
km um die geplante WEA ein Schwerpunktvorkommen des streng geschützten Rotmilans. Im Umkreis
von 210 m zur WEA-Potentialfläche besteht ein Rotmilan-Fundpunkt mit Reproduktionsnachweis.
Innerhalb der Potentialfläche für die WEA sind zudem Habitatstrukturen weiterer geschützter Arten
vorhanden, die im 6-km-Umfeld vorkommen. Aufgrund des Vorkommens diverser Arten, sind Kollisionen von Vögeln und Fledermäusen mit Windenergieanlagen nicht auszuschließen, der Rotmilan gilt
sogar als kollisionsgefährdet.
Ein erhöhtes Risiko von kollisionsbedingten Tötungen besteht, wenn Fortpflanzungs- und Ruhestätten
der Tiere in der Umgebung der WEA vorhanden sind. Bei Sichtungen wurden häufige Nahrungsflüge
der Rotmilane im Bereich der geplanten WEA festgestellt.
Zentrale
Kaiserstr. 170
58300 Wetter (Ruhr)
02335 8400
Fax 02335 840111
www.stadt-wetter.de
[email protected]
Bankverbindungen
Sprechzeiten
08:00 - 12:00 Uhr Stadtsparkasse Wetter (Ruhr)
montags - freitags
IBAN DE10452514800000000075
montags, dienstags,
14:00 - 16:00 Uhr Commerzbank Wetter (Ruhr)
donnerstags
14:00 - 15:00 Uhr IBAN DE52440800500334466600
mittwochs
Volksbank Bochum Witten eG
IBAN DE47430601297004302200
Verkehrsanbindung:
Bus: 553, 555, 593, 595, Bürgerbus Linie 1, 2; Bahn: S 5/12E/RB via Bahnhof Wetter
BIC WELADED1WET
BIC DRESDEFF440
BIC GENODEM1B0C
Seite 1 von 3
Das Gutachten verfügt über keine genaue Kartierung aller planungsrelevanten Arten im Umfeld der
WEA. Es wird empfohlen, diese Kartierung nachzureichen.
Um kollisionsbedingte Tötungen von Wildtieren zumindest zu reduzieren, müssten verschiedene Vermeidungsmaßnahmen umgesetzt werden, bspw. eine unattraktive Gestaltung von Landschaftsschutzgebietsflächen im Wirkraum der WEA, Ablenkung von Tieren durch Schaffung attraktiver Nahrungshabitate abseits der WEA.
Sowohl aus artenschutzrechtlicher Sicht (Verlust von Habitatstrukturen / Kollisionsrisiko), als auch aus
landschaftsökologischen Gesichtspunkten (Eingriff in die Landschaft far Vermeidungsmaßnahmen)
wird deutlich, dass der vorgesehene Standort der WEA nicht geeignet ist.
2. Landschaftsbild
Die Errichtung einer WEA innerhalb weitläufiger Landschaftsschutzgebiete (beidseitig der Gemeindegrenzen) wird kritisch gesehen. Nach § 26 Abs. 1 BNatSchG sind Veränderungen der Vielfalt, Eigenart
und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft, auch wegen ihrer
besonderen Bedeutung für die Erholung, verboten.
Der projektierte Standort der WEA grenzt unmittelbar an das Landschaftsschutzgebiet Nr. 2.2.18 in
Wetter (Ruhr). Schutzziel ist unter anderem die „Erhaltung der Landschaftsstruktur wegen der Vielfalt,
Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes".
Durch die Errichtung einer WEA würde das Landschaftsbild und der hohe Erholungswert in der betreffenden Umgebung — insbesondere auf Seiten der Stadt Wetter (Ruhr) — und auf Dauer schwerstens
geschädigt. Die Landschaft ist derzeit durch eine weich konturierte Hügellandschaft geprägt und nicht
durch bauliche oder infrastrukturelle Vorhaben negativ vorgeprägt. Der gegenteiligen Einschätzung der
„Studie zur standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls" und dem „Landschaftspflegerischen Begleitplan" des Gutachterbüros ecoda Umweltgutachten aus Dortmund wird daher entschieden widersprochen. Der Bau einer WEA, noch dazu in den vorgesehenen Dimensionen auf einer Bergkuppe,
würde wegen ihrer Größe und der Drehbewegung der Rotoren einen dominierenden Blickfang und
eindeutig eine den bislang nicht vorbelasteten Gebietscharakter verändernde Handlung darstellen.
Daher wird das Vorhaben gemäß Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) derzeit für nicht genehmigungsfähig gehalten.
3.
Schallimmissionen
Bezüglich möglicher Schallimmissionen wurde vom Büro CUBE Engineering GmbH aus Kassel das
„Schallgutachten für eine Windenergieanlage am Standort Sprockhövel (Nordrhein-Westfalen)" vom
04.03.2016 vorgelegt. Aus diesem Gutachten gehen die im Einzelnen untersuchten lmmissionsorte
nicht eindeutig hervor. Die Annahme des Gutachtens, dass die Lagegeometrie der Gebäude keinen
Hinweis darauf gibt, dass sich der Beurteilungspegel unter Berücksichtigung von Abschirmungs- und
Reflexionseffekten durch Gebäude erhöht, kann somit nicht nachvollzogen werden.
Die errechneten Schallleistungspegel beziehen sich auf eine Nennleistung der WEA von 95 %. Als
Belastung für das Gebäude Altenhains Berg 32 wurde eine Mehrbelastung durch die WEA von 44,9 dB
(A) errechnet, für das Gebäude Am lbing 1 ein Plus von 44,1 dB (A). Diese Werte liegen somit bei
nicht voller Auslastung der WEA nur geringfügig unterhalb des zulässigen NachtImmissionsrichtwertes von 45 dB (A). Es ist fraglich, ob eine Überschreitung dieses Richtwertes tatsächlich ausgeschlossen werden kann. Zur möglichen Häufigkeit von Überschreitungen macht das
Gutachten keine Aussagen.
Im Falle von Überschreitungen der zulässigen Lärmpegelbereiche müsste auf jeden Fall eine automatische Abschaltung einer WEA gewährleistet sein.
Bankverbindungen
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Fax 02335 840111
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Sprechzeiten
montags - freitags
montags
donnerstags
Verkehrsanbindung:
Bus: 553, 555, Bürgerbus Linie 1; Bahn: S 5 und RE/RB via Bahnhof Wetter
BIC WELADED1WET
BIC DRESDEFF440
BIC GENODEMIBOC
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Die im Gutachten genannten Gebäude liegen in einem bislang zwar von Schallimmissionen nur gering
vorbelasteten Bereich, dennoch fände auch bei Einhaltung der zulässigen Schalleistungspegel eine
erhebliche Zunahme der Immissionen statt. Bereits vorhandene Lärmimmissionen werden im Gutachten nicht ausreichend betrachtet. Das Gutachten trifft zudem keine Aussagen darüber, ob es zu möglichen Schallreflexionen durch Nachbar- oder Nebengebäude kommen kann und wie sich diese auswirken. Hierzu sollte eine Nachuntersuchung durchgeführt werden.
4. Erschließung
Gemäß § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) ist ein Vorhaben im Außenbereich nur dann zulässig,
wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Die
Antragsunterlagen beinhalten keine ausreichende Erschließungsplanung. Lediglich wird auf einem
Lageplan dargestellt, wo die (geplante) Zuwegung zur WEA erfolgen soll. Weiterhin werden keine konkreten Angaben zur Erschließung getätigt. Die Erschließungsplanung ist zu ergänzen.
5. Denkmalschutz
Baudenkmal „Am thing 1"
In der engeren Umgebung der geplanten WEA (im Abstand von ca. 450 m) liegt das denkmalgeschützte Fachwerkgebäude „Am Ibing 1", Stadt Wetter (Ruhr), Gemarkung Esborn, Flur 6, Flurstück 604
(siehe Anlage).
Es handelt sich um ein Bauernhofgebäude, das ein bedeutendes Zeugnis für das Wohnen und Wirtschaften auf einem Bauernhof in Wetter im 19. Jahrhundert darstellt. Der Hof ist aus siedlungshistorischer Sicht bedeutend, da er das damalige Vorhandensein von wohlhabenden Einzelhöfen belegt. Da
historische Einzelhöfe sowie eine derartige Einbettung in die Landschaft in Wetter (Ruhr) nur sehr selten anzutreffen sind, kommt diesem Denkmal eine besondere Bedeutung zu.
Bei den weiteren Planungen zur WEA ist dies zu berücksichtigen. Jede Maßnahme, die das Denkmal
gefährdet oder optisch und visuell beeinträchtigt, ist strikt zu unterlassen.
Gemäß Punkt 8.2.4 des „Erlasses für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und
Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergieerlass)" erfolgt die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit von Windenergieanlagen auch auf der Grundlage des Denkmalschutzgesetzes. Wesentliches Kriterium der Beurteilung ist die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes eines Baudenkmals, die durch die Errichtung einer Windenergieanlage in der engeren Umgebung des Denkmals eintreten kann. Die Entscheidung über die Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde ergeht dabei im Benehmen mit dem Amt für Denkmalpflege oder Bodendenkmalpflege beim Landschaftsverband (hier
LWL Münster bzw. LWL Olpe). Gründe des Denkmalschutzes stehen einem Vorhaben dann entgegen,
wenn dieses das Denkmal mehr als nur geringfügig beeinträchtigt.
Voraussetzung für die Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis nach § 9 Abs. 2 Buchstabe b DSchG
Ist, dass für die Durchführung der Maßnahme öffentliche Interessen sprechen, die gewichtiger sind, als
die Belange des Denkmalschutzes. Weiterhin muss geprüft werden, ob zur Verwirklichung dieser öffentlichen Interessen keine weniger denkmalbeeinträchtigenden Alternativen möglich sind (Alternativenprüfung). Diese Alternativprüfung hat offensichtlich nicht stattgefunden.
Im Genehmigungsverfahren haben die Genehmigungsbehörden eines BlmSch-Verfahrens die Belange
des Denkmalschutzes entsprechend dem Denkmalschutzgesetz in angemessener Weise zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 3 S. 1 DSchG). Der Denkmalschutz hat dabei den gleichen Stellenwert und die
gleiche Bedeutung wie bei einem gesonderten denkmalrechtlichen Verfahren.
Das Gutachten zur „Darstellung und Beurteilung der optischen Wirkung einer Windenergieanlage am
Standort Sprockhövel (Nordrhein-Westfalen)" vom Büro CUBE Engineering GmbH aus Kassel vom
21.12.2015 kommt zu dem Schluss, dass das Gebäude „Am Ibing 1" aufgrund der Topografie und des
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benachbarten Laubwaldes optisch und visuell nicht bedrängt wird. Diese Darstellung wird bezweifelt,
da das Windrad auf einem oberhalb des Gebäudes gelegenen Berg (216 m 0. NN) geplant ist. Die
Firsthöhe des Baudenkmals (etwa 11 m) liegt auf etwa 193 m O. NN und würde von der Windenergieanlage (maximale Rotorhöhe 396m O. NN) um etwa 203m überragt. Das Urteil Az. 11 K 6956/10 des
VG Düsseldorf vom 24.04.2012 stellt fest, dass der Betrachtungsraum der „engeren Umgebung" eines
Baudenkmals nicht allgemein zu bestimmen ist, sondern mit der Eigenart und dem Standort des konkreten Denkmals zusammenhängt. Zur engeren Umgebung ist stets der Bereich zu zählen, der das
Baudenkmal unmittelbar umgibt, das heißt durch den der Gesamteindruck des Denkmals mit bestimmt
wird. Dabei gilt auch, dass je größer und höher ein geplanter Bau ist, sich auch die Entfernung erhöht,
aus der er sich noch auf das Denkmal auswirken kann. In jenem Fall wurde verhandelt, in wie weit sich
zwei Windenergieanlagen mit einer Höhe von 133,70 m auf ein Baudenkmal im Abstand von ca. 380 m
und ca. 575 m visuell auswirken. Aufgrund der im vorliegenden Fall WEA Sprockhövel deutlich größeren Ausmaße der geplanten Anlage (Höhenunterschied von 46,20 m) und der geplanten Lage knapp
unterhalb einer Bergkuppe, scheint es sehr unwahrscheinlich, dass keine optisch bedrängende Wirkung bzw. keine erhebliche visuelle Beeinträchtigung stattfindet.
In der nachgereichten Stellungnahme des Büros ecoda Umweltgutachten vom 01.07.2016 wird in diesem Zusammenhang auf das Urteil des VG Düsseldorf Az. 11 K 6956/10 verwiesen. Die in der Stellungnahme geäußerte Ansicht, dass der vorhandene Geländehöhenunterschied und der zwischen der
geplanten WEA und dem Baudenkmal befindliche Laubwald das Vorhaben gegen das Denkmal abschirmt, ist nicht nachvollziehbar, da auch der Laubwald von der WEA deutlich überragt würde. Der
angeführte Geländeanstieg von nur 34 m vollzieht sich zudem auf einer Länge von 450 m. Es kann
also nicht — wie im genannten Urteil — die Rede davon sein, dass der Blick vom Denkmal Am lbing 1
bzw. dessen Außenbereichen aus zunächst „in den Hang" geht, wie dies im Referenzfall beschrieben
ist.
Aufgrund der Lage im Außenbereich wird in dem Gutachten zudem eine verminderte Schutzwürdigkeit
für Wohngebäude angeführt. Da es sich bei dem Gebäude „Am Ibing 1" um ein bedeutendes Baudenkmal handelt, wird dieser Auffassung entschieden widersprochen. Das Oberverwaltungsgericht für
das Land Nordrhein-Westfalen hat mit dem Urteil Az. 8 A 3726/05 vom 09.08.2006 festgelegt, dass bei
Abständen zwischen der Wohnbebauung und der WEA, die zwischen dem zwei- bis dreifachen der
Gesamthöhe der Anlage liegen, regelmäßig besonders intensive Einzelfallprüfungen zur visuellen und
optischen Beeinträchtigung von Wohngebäuden durch Windenergieanlagen durchzuführen sind. Im
Rahmen der erforderlichen Einzelfallbewertung ist gemäß dem genannten Urteil auch im vorliegenden
Fall zu berücksichtigen, dass die Anlage im engen Nahbereich der Wohnnutzung liegt, da die Entfernung zwischen der geplanten Windenergieanlage und dem Wohnhaus Am Ibing 1 nur knapp mehr als
das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage beträgt.
Dass die auf Mutmaßungen gestützte Kurzbeschreibung hinsichtlich der Ausrichtung der Wohnräume
in der „Darstellung und Beurteilung der optischen Wirkung einer Windenergieanlage am Standort
Sprockhövel" der CUBE Engineering GmbH vom 21.12.2015 den Vorgaben für eine intensive Einzelfallprüfung entspricht, wird bezweifelt.
Die vom Antragsteller nachgereichte Stellungnahme vom 20.06.2016 sowie jene des Gutachterbüros
ecoda Umweltgutachten vom 01.07.2016 beinhalten lediglich Aussagen zu Sichtbeziehungen zwischen der geplanten WEA und dem Baudenkmal. Schnitte und 3D-Ansichten — wie sie zur Verdeutlichung der räumlichen und optischen Wirkung der geplanten WEA auf das Baudenkmal durch die Untere Denkmalbehörde angefordert wurden — sind jedoch mit dem Hinweis auf eine kaum vorhandenen
Sichtbarkeit beider Objekte von Wanderwegen aus, nicht erstellt worden. Aufgrund des Fehlens dieser
Ansichten kann eine Prüfung der optischen Auswirkung nicht erfolgen.
Es muss daher weiterhin davon ausgegangen werden, dass durch die Errichtung der WEA eine erhebliche optische Bedrängung des Baudenkmals entstehen würde.
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Zur optischen Bedrängung des Baudenkmals am Ibing 1 muss zudem festgestellt werden, dass das
Umfeld der Hofanlage derzeit noch nicht durch Bau- oder Infrastrukturprojekte verändert worden ist, so
dass die ursprüngliche Situation der Hofanlage — sowohl baulich als auch landschaftlich — noch deutlich ablesbar ist.
Die herausragende städtebauliche Bedeutung des Baudenkmals würde durch die Errichtung einer
WEA in direkter Umgebung, zumal mit einer direkten Sichtbeziehung, deutlich geschmälert werden.
Auch die Rechtsprechung vertritt die Auffassung, dass sich hinzutretende bauliche Anlagen an dem
Maßstab, den das Denkmal gesetzt hat, messen lassen müssen und dieses nicht gleichsam erdrücken, verdrängen oder übertönen dürfen. Ebenso darf ein Vorhaben in der Umgebung des Denkmals
nicht als Fremdkörper empfunden werden oder die gebotene Achtung gegenüber den vom Denkmal
verkörperten Werten außer Acht lassen. Die besondere Wirkung eines Denkmals darf also nicht erheblich beeinträchtigt werden. Im Falle der Errichtung der geplanten WEA wäre der Tatbestand der erheblichen Beeinträchtig des Gebäudes „Am Ibing 1" nach meiner Auffassung erfüllt. Zumindest ist der
Nachweis, dass keine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt, derzeit nicht erfolgt.
Das Büro CUBE Engineering GmbH hat am 15.12.2015 zudem die „Schattenwurfprognose für eine
Windenergieanlage am Standort Sprockhövel (Nordrhein-Westfalen)" vorgelegt. Diese Studie prognostiziert die Beschattungszeiten beschatteter Zimmer im Erdgeschoss der von Beschattung betroffenen
Gebäude im Umfeld der geplanten WEA. Die lmmissionsrichtwerte für Beschattung liegen bei maximal
30 Stunden pro Jahr und 30 Minuten pro Tag.
Für das Gebäude „Am Ibing 1" — das im Zentrum des von Verschattung am meisten betroffenen Bereiches liegt — wird eine astronomisch maximal mögliche Verschattung (ohne Berücksichtigung schlechter
Witterung zwar) von 52,06 Stunden pro Jahr und 0,56 Stunden pro Tag errechnet. Eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte für. Verschattung um knapp das Doppelte, kann somit zumindest nicht
ausgeschlossen werden. Selbst im Falle der vom Gutachter empfohlenen automatischen Abschaltung
der WEA bei Überschreitung der zulässigen Beschattungsdauer, wird eine Verschattung des Gebäudes nicht verhindert. Lediglich eine „wandernde" Verschattung durch die sich drehenden Rotoren wird
temporär unterbunden. Die Verschattung eines Baudenkmals durch eine WEA bedeutet jedoch zweifellos eine starke optische und visuelle Beeinträchtigung, die nicht hinnehmbar ist.
Zudem muss darauf hingewiesen werden, dass von dem geplanten Vorhaben auch eine optisch be—
drängende Wirkung im Hinblick auf die Wohnnutzung der von Beschattung betroffener Gebäude
insbesondere auch des Baudenkmals Am Ibing 1 — ausgeht. Eine zumindest mögliche deutliche Überschreitung der Beschattungszeiten stellt sicherlich einen Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche
Gebot der Rücksichtnahme dar. Ob und in wie weit psychische Auswirkungen durch die optische Bedrängung einer derart großen Windenergieanlage bei Bewohnern der nahegelegenen Wohnhäuser
auftreten können, insbesondere auch durch die ständige Drehbewegung der großen Rotoren (Durchmesser 115,71 m), wird in den Gutachten nicht untersucht.
Aus den aufgeführten Gründen wird das Vorhaben als nicht mit dem Denkmalschutz vereinbar betrachtet. Es wird eine starke optische Beeinträchtigung des Baudenkmals Am Ibing 1 erwartet. Zudem
wird bezweifelt, dass aufgrund der (auch in den übrigen Punkten dieser Stellungnahme) aufgeführten
Argumenten, ein öffentliches Interesse besteht, dass gewichtiger als der Denkmalschutz ist. Zudem
hat keine vorgeschriebene Alternativenprüfung hinsichtlich des Standortes der WEA stattgefunden.
Bodendenkmalschutz
Es liegen inzwischen Erkenntnisse auf das Vorhandensein möglicher Bodendenkmälern im Umfeld des
geplanten Standortes für die WEA vor. Im Bereich der Hofanlage „Am Ibing 1" befinden sich Reste
eines alten Handelsweges, der bereits im Urkataster von 1824 verzeichnet ist. Der Weg führte vermutlich von der Ruhr bis nach Schwelm. Zwar ist der Weg stellenweise überformt, seine Struktur jedoch
insbesondere im Bereich zwischen der Hofanlage „Am Ibing 1" und dem geplanten Standort der WEA
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noch erkennbar. Im Bereich dieses Weges traten inzwischen vereinzelte Funde möglicher Handelsware zu Tage. Hier ist ggf. eine weitere Prüfung erforderlich.
Aufgrund dieser und der in der Stellungnahme angeführten Punkte sowie den kritisch zu hinterfragenden vorliegenden Gutachten ist davon auszugehen, dass eine WEA am projektierten Standort in der
Form nicht genehmigungsfähig ist. Ich bitte gemäß der vorangegangenen Stellungnahme ergänzend
um die Zustellung von uns geforderten Unterlagen. Im Weiteren wird angeregt, die projektierte Planung
an dem Standort einzustellen.
Mit freundlichen Grüßen
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1 Erng.:
- a Mai 2016
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Ihr Schreiben vom
Ihr Zeichen
1
Fachbereich Bau, Umwelt,
Vermessung und Kataster
Immissionsschutz
Auskunft:
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Frau Finken
437
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Aktenzeichen
Datum
954-61.0001/16/1.6.2-F
04.05.2016
Genehmigungsverfahren nach § 4 Bundes-immissionsschutzgesetz
Antrag der Firma SL Windenergie GmbH, Voßbrinkstraße 67, 45966 Gladbeck,
vorn 16.03.2016, eingegangen am 06.04.2016, auf Genehmigung zur Errichtung und zum
Betrieb einer Anlage nach Nr. 1.6.2 der 4. BlmSchV (Anlage zur Nutzung von Windenergie mit einer
Gesamthöhe von mehr als 50 rn und weniger als 20 Windkraftanlagen) in Sprockhövel
Hiddinghausen
Anlage: 1 Ausfertigung (9/31) der Antragsunterlagen (zwei Stehordner)
Sehr geehrte Frau Gräfen-Löhr,
wie heute telefonisch vereinbart, übersende ich hiermit gegen Rückgabe eine vollständige Ausfertigung der Antragsunterlagen über das Vorhaben, mit der Bitte um Rückäußerung bis zum 03.06.2016,
wenn Sie Ihrerseits Belange betroffen sehen.
Ein Teil der Abstandsfläche liegt auf dem Stadtgebiet Wetter. Wegen des Baulastantrages wird sich
der Antragsteller direkt mit Ihnen in Verbindung setzen.
Hinsichtlich ggf. vorhandener Bodendenkmäler wird von mir im Rahmen des Genehmigungsverfahrens auch der LWL in Olpe beteiligt.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
au_
Sttdt. Spk. Schwalm
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• ausschl. Terminkunden Zulassung
hnla3e 9
Windenergienutzung in Sprockhövel
Projektkurzbeschreibung
Errichtung und Betrieb von einer Windenergieanlage
des Typs ENERCON E-115 und 122,05 m Nabenhöhe
Antragsteller:
SL Windenergie GmbH
VoßbrinkstraRe 67
45966 Gladbeck
Seite 1 von 8
Projektkurzbeschreibung
SL-WINDENERGIE
1. Projektüberblick
Geplant ist die Errichtung und der Betrieb von einer Windenergieanlage des Typs
ENERCON E-115 E2 mit 122,05 m Nabenhöhe und 3.000 kW Nennleistung.
Der Standort für die geplante Windenergieanlage befindet sich auf dem Gebiet der
Gemeinde Sprockhövel (PLZ 45549) in der Gemarkung Hiddinghausen.
Im Einzelnen ist folgender Standort geplant:
Flur:
6
Flurstück:
432 & 435
Gauß-Krüger:
Rechtswert:2590 432,32
Hochwert:5693 932,93
Geogr. Koord.:
Lat:51°22'22.462"
Lon:7°17'53.158"
UTM / ERS89-Koordinate:
Rechtswert: 3238 1541,96
Hochwert: 5692 669,40
Größe des Projektes pro Anlage:
Anlagentyp:
ENERCON E-115
Nabenhöhe:
122,05 m
Rotordurchmesser:
115,71 m
Gesamthöhe O. GOK:
179,90 m
Bei TES (Trailing Edge Serration) handelt es sich um ein Hinterkantenprofil der Rotorblätter, das Druckschwankungen an der Hinterkante verringert und somit zu geringerer
Schallemission beiträgt.
Der Verlust durch die Bodenversiegelung ist gering. Der überwiegende Flächenanteil des
Fundaments wird mit Boden überdeckt, durch welchen das Wasser versickern kann und
seitlich in die tieferen Bodenschichten abgeleitet wird. Nur der Fundamentkopf ragt über
die Erdoberfläche (s. Skizze).
GOK
/IVOV/I—WW/WW1\N\
/0.17\NN/r/NANtAPNAN/wev.
Pl
Fz
2
dat•
da
1: Skizze Fundament
Seite 2 von 8
Projektkurzbeschreibung
SL-WINDENERGIE
In Abbildung 2 ist die Windenergieanlage skizziert.
te.K.We 154,Lclitn
/letwa Fan/ ars =-3
Derel,"
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0
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P•C,
CON,
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2: Skizze WEA
Seite 3 von 8
f SL-W1NDENERGIE
Projektkurzbeschreibung
Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft
Grundwasserentnahme:
Wasserverbrauch:
keine
null
Eingesetzte Energieträger: Elektrizität
Abfallerzeugung:
Abfälle fallen nur in sehr geringem Umfang bei der Errichtung und Wartung der Anlage an
(z.B. Kunststoffbehälter für Betriebsmittel, Tabelle 1). Die Abfälle werden ordnungsgemäß
bei den Entsorgungsunternehmen abgegeben.
Lfd. Nr
Abfallschlüssel
Bezeichnung
1
Baustellenmischabfülle (Holz, Kunststoffe, Metalle, Papier, Verpackungsmatelia
2
Folien
3
Ölhaltige Betriebsmittel (Schutzkleidung, Pinsel, Putzlappen)
4
6
Aufbau
Anlage
5,5 m'
170964
Menge und Einheit
NetzanInbetriebbindung
nahme
3,5 fre
0,05 m'
6m'
2 m'
0,75 m'
150202
0,2 m'
0,3 m'
0,2 rris
Weißblechdosen
150110
0,1 m'
0,1 ni'
—
Hausmüll
200301
2m'
2m'
0,05 m'
Restabfall
Aufsaug- und Filtermaterialien
(einschl. Ölfilter a. n. g.) Wischtücher und Schutzkleidung, die
durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
Altpapier! Pappe
Verpackungen aus Kunststoff
150102, 170203
20 03 01
3 kg/a
15 02 02*
2 kg/a
20 01 01
15 01 02
2 kg/a
2 kg/a
1: Abfallmengen und -arten bei Motage und Betrieb
Nach Nutzungsaufgabe:
Windenergieanlagen werden nach Aufgabe der Nutzung fachgerecht unter Beachtung der
Sicherheitsvorschriften demontiert; wassergefährdende, brennbare Stoffe oder Abfälle
verbleiben nicht auf dem Grundstück. Schädliche Umwelteinwirkungen, Gefahren, Nachteile und Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft entstehen nicht.
Zum heutigen Zeitpunkt ist noch nicht absehbar, welche Recyclingtechniken nach Aufgabe der Nutzung zum Einsatz kommen; daher können hierüber noch keine abschließenden Aussagen getroffen werden. Es liegt im eigenen wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers, den größtmöglichen Materialanteil der Anlage wiederzuverwerten bzw. zu
verwerten. Nicht verwertbare Maschinenteile und Betriebsstoffe werden den geltenden
Vorschriften entsprechend ordnungsgemäß beseitigt.
Seite 4 von 8
Projektkurzbeschreibung
SLININDENERGIE
Auswirkungen auf die Umwelt:
Windenergienutzung trägt maßgeblich zur emissionsfreien Stromproduktion, zum Klimaschutz und somit zum Umweltschutz insgesamt bei.
Mögliche Emissionen: Schall und Schattenwurf
Die Auswirkungen bestehen während der Betriebszeit der Anlagen. Mit Hilfe von Prognosen werden die zu erwartenden Immissionen (Schall und Schattenwurf) ermittelt.
Dabei gehen die Prognosen vom sogenannten „worst case" aus, d.h. von der Situation, in
der eine maximale Belastung entstehen kann.
Schall:
Die Schallabstrahlung einer Windenergieanlage ist nie konstant, sondern von der Leistung
und somit der Windgeschwindigkeit abhängig. Im Schallgutachten wird von einer ungehinderten Schallausbreitung ausgegangen, die in der Realität so kaum anzutreffen ist.
Erreicht die Windenergieanlage ihre Nennleistung und damit die maximale Geräuschemission, sind auch die windinduzierten Geräusche an den lmmissionspunkten laut und
können die Anlagengeräusche überdecken.
Schattenwurf:
Die Drehung des Rotors kann an sonnigen Tagen Schattenwurf erzeugen. Für festgelegte
lmmissionspunkte werden theoretisch mögliche Schattenwurfzeiten ermittelt.
Vielfach wird noch der sog. „Discoeffekt" als störende Erscheinung bei Windenergieanlagen benannt. Dieser könnte durch die Reflexion des Sonnenlichtes an den Rotoren
entstehen. Aufgrund der Verwendung einer gering reflektierenden Oberflächenbeschichtung und eines matten Farbanstrichs tritt dieses Problem nicht mehr auf.
Für Schattenwurf und Lärmemissionen gelten Grenzwerte, die im Betrieb einzuhalten
sind und im Genehmigungsbescheid festgehalten werden.
Ergebnisse der Immissionsprognosen:
Die Prognosen weisen nach, dass die Auswirkungen nicht erheblich sind und die
Richtwerte durch entsprechende Maßnahmen eingehalten werden.
Infraschall:
Windenergieanlagen sind keine relevanten Infraschallquellen:
„Die Infraschallpegel in der Umgebung von Windenergieanlagen liegen weit unter der
Wahrnehmbarkeitsschwelle. Es ergeben sich keine Hinweise auf eine mögliche
Gefährdung oder Beeinträchtigung von Personen durch den von Windenergieanlagen
ausgehenden Infraschall."
[Klug, Helmut, DEWI: Infraschall von Windenergieanlagen: Realität oder Mythos? Infrasound from wind turbines: A „German"
Problem?; DEWI Magazin Nr. 20, Seite 6, Februar 2002]
Seite 5 von 8
,
po)
Projektkurzbeschreibung
SL-WINDEN ERG IE
„Messtechnisch kann nachgewiesen werden, dass Windenergieanlagen Infraschall verursachen. Die festgestellten Infraschallpegel liegen aber weit unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen und sind damit völlig harmlos."
[Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen: Materialien Nr. 63 Windenergieanlagen und lmmissionsschutz, Seite 19, Essen 2002]
Anlagensicherheit:
Mögliche Sicherheitsbedenken gegen den Betrieb der Anlage sind unbegründet. Moderne
Windenergieanlagen wie die ENERCON E-115 verfügen über einen hohen Sicherheitsstandard und unterliegen einer permanenten Überwachung.
Unfallrisiko, insbesondere im Hinblick auf die verwendeten Stoffe und Technologien:
Windenergieanlagen sind nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt; ein
potentielles Unfallrisiko besteht daher nur bei Errichtung und Wartung der Anlagen. Alle
Arbeiten werden nur von geschultem Personal vorgenommen. Arbeiten an den elektrischen Einrichtungen dürfen nur von Elektrofachkräften unter Berücksichtigung der
technischen Vorschriften vorgenommen werden.
Die Einhaltung der Vorgaben zum Arbeitsschutz wird regelmäßig durch Mitarbeiter der
Abteilung Arbeitsschutz des Anlagenherstellers überwacht.
2. Standort des Vorhabens
2.1. Nutzung des Gebietes
Bei dem Vorhabengebiet handelt es sich derzeit um eine Gründlandfläche.
Das Vorhabengebiet befindet sich im Außenbereich innerhalb eines
Landschaftsschutzgebietes sowie im räumlichen Zusammenhang mit einem geschützten
Landschaftsbestandteil nach § 23 Landschaftsgesetz NRW.
Die Stadt Sprockhövel hat auf die Aufstellung eines Flächennutzungsplans und damit der
Festlegung von Konzentrationszonen für Windenergie verzichtet.
2.2. Infrastruktur
Wegebau und Kranstellflächen:
Die für die Errichtung der Anlage benötigte Kranstellfläche hat eine Größe von ca.
1.134 m2. Kranstellfläche und Zuwegung sind mit grobkörnigem Tragmaterial aufgebaut
und bieten genügend Festigkeit für die Errichtung des Krans bei gleichzeitiger
Versicherungsmöglichkeit für Regenwasser.
Seite 6 von 8
Projektkurzbeschreibung
S LWINDENERGIE
2.3. Plan des Standortes mit Umgebung
Die beantragte Windenergieanlage ist in Abbildung 3 markiert.
3: Standort und Umgebung
3. Eigentumsverhältnisse
Grundstückseigentümer:
Gemeinde Sprockhövel, Gemarkung Hiddinghausen, Flur 6, Flurstück 435: Axel Rasche,
Zippe 17, 45549 Sprockhövel
Gemeinde Sprockhövel, Gemarkung Hiddinghausen, Flur 6, Flurstück 432: Manfred Walla,
Am Gysenberg 23, 44805 Bochum
Seite 7 von 8
Projektkurzbeschreibung
SL-WINDENERGIE
4. Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen
Gemäß Teil 3 „Windenergieanlagen Abschnitt 1 Allgemeines" der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen gilt:
„Windenergieanlagen werden wie allgemeine Luftfahrthindernisse (Teil 2 der allgemeinen
Verwaltungsvorschrift) behandelt soweit
nichts Abweichendes vorgesehen ist"
Luftfahrthindernisse sind unter bestimmten Voraussetzungen zu kennzeichnen. Wie bzw.
ob die Kennzeichnung ausgeführt werden muss, wird im Genehmigungsbescheid
festgelegt.
Hier verweisen wir auf folgende Unterlagen, die im Register 10 „Anlagensicherheit"
beigefügt sind:
O Kopie des Zertifikates des Mittelleistungsfeuers weiß Typ A
e
Kopie des Zertifikates des Gefahrenfeuers W, rot Typ MB 20 W V.2
* Kopie der Anerkennung des Sichtweitensensors Typ Biral VPF-710
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ÖFFENTLICHE
STADT WETTER (RUHR)
III NICHTÖFFENTLICHE
VORLAGE DER VERWALTUNG
DRUCKSACHE-NR: 2016084
FB/FD :
4
Verfasser/in: Frau Ononye
Datum:
21.06.2016
R AT
Beratung und Beschluss
am: 22.09.2016
Hauptausschuss
am: 15.09.2016
E
Stadtentw.-, Wirtschaftsf.- und Bauausschuss
(Fachausschuss)
am: 30.08.2016
Betreff:
Straßenbenennung „Klimaschutzsiedlung Schmandbruch"
Beschlussvorschlag:
Die im anliegenden Lageplan dargestellte Erschließungsstraße im Bebauungsplan Nr. 64
„Sportplatz Schmandbruch" erhält die Bezeichnung
11
Begründung:
Der Rat der Stadt Wetter (Ruhr) hat in seiner Sitzung am 24.09.2015 den Bebauungsplan
Nr. 62 „Sportplatz Schmandbruch" als Satzung beschlossen mit Datum vom 6.10.15 ist der Bebauungsplan rechtskräftig geworden.
Um eine zügige Vermarktung der städtischen Grundstücke voranzutreiben, wird voraussichtlich
im Herbst 2016 mit den Erschließungsarbeiten begonnen. Ab dem Zeitpunkt wird auch mit ersten Bauanträgen zu rechnen sein. Die Benennung der Erschließungsstraße wird damit erforderlich.
Die Verwaltung hält zurückgreifend auf eine alte katasteramtliche Flurbezeichnung die Bezeichnung „Im Berger Feld" für sinnvoll. Weitere Bezeichnungen wie z. B. „Im Berger Holz", „Grüner
Weg" oder „Sonnenfeld" sind auch denkbar.
Es ist jedoch auch eine andere Namenswahl auf Vorschlag der Ausschuss- und Ratsmitglieder
möglich. Eine entsprechende Beschlussfassung erfolgt nach Diskussion in den Ausschüssen.
csr3CA
VORLAGE DER
VERWALTUNG
SEITE
2
DRUCKSACHENR.: 2016084
Haushaltsauswirkungen
Konsumtiv
Finanzwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
nein
pro Jahr Ergebnisrechnung
Steuern und ähnliche Abgaben
Zuwendungen und allg. Umlagen
Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte
Privatrechtliche Leistungsentgelte
Kostenerstattungen und Kostenumlagen
Sonstige Erträge
Summe Ertrag
Personalaufwand
Aufwand für Sach- und Dienstleistungen
Abschreibungen
Transferaufwendungen
Sonstiger Aufwand
Summe Aufwand
Ergebnis aus lfd. Verwaltungstätigkeit
Ertrag - Aufwand
Betroffene/s Produkte:
Bemerkung:
Investiv
Finanzwirtschaftliche Auswirkungen:
LII ja
El nein
Einzahlung/Auszahlung
Kostenbeiträge Dritter
Zuwendungen
Sonstige Einzahlungen
Summe Einzahlungen
Auszahlungen
Saldo aus Investitionstätigkeit
Einzahlung - Auszahlung
einmalig
Ertrag/Aufwand in den Folgejahren
Auflösung der Zuwendung
Sonstige Erträge
Summe Ertrag
Personalaufwand
Aufwand für Sach- und Dienstleistung
Abschreibung
Sonstiger Aufwand
Summe Aufwand
Ergebnis aus lfd. Verwaltungstätigkeit
Ertrag - Aufwand
einmalig
Betroffene/s Produkte:
Bemerkung:
pro Jahr Finanzrechnung
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EZI ÖFFENTLICHE
STADT WETTER (RUHR)
0 NICHTÖFFENTLICHE
VORLAGE DER VERWALTUNG
DRUCKSACHE-NR: 2016108
FB/FD :
4/1
Verfasser/in: Frau Gräfen-Loer
Datum:
30.05.2016
Beratung und Beschluss
RAT
am:
Lii
Hauptausschuss
am:
Stadtentw.-, Wirtschaftsf.- und Bauausschuss
(Fachausschuss)
am: 30.08.2016
Betreff:
Umbaugebiet „Untere Kaiserstraße, Königstraße und angrenzende Bereiche"
Hier: Anregung zur Einrichtung von 4 zusätzlichen Stellplätzen in der unteren Kaiserstraße
Beschlussvorschlag:
Begründung:
Mit Schreiben vom 12.4.2016 haben 4 Geschäftstreibende aus der unteren Kaiserstraße (siehe
Anlage 1) angeregt, die Parkdauer in der unteren Kaiserstraße auf 15 bzw. 30 Minuten
Höchstparkdauer zu reduzieren und vier zusätzliche Parkplätze einzurichten. Als Standorte für
die zusätzlichen Stellplätze werden die Bereiche vor dem Augenzentrum, vor dem
Versicherungsbüro neben der Eisdiele oder dem Lottogeschäft neben der Sparkasse
vorgeschlagen.
Der Vorschlag der Geschäftstreibenden zur Einrichtung von 4 weiteren Stellplätzen ist im
letzten Stadtentwicklungs-, Wirtschaftsförderungs- und Bauausschuss am 14.6.16 behandelt
worden. Hier wurde in der Sitzung der Beschluss gefasst, dass hierzu eine Beratung in der
Lenkungsgruppe zum „Umbaugebiet Kaiserstraße/Königstraße und angrenzende Bereiche"
erfolgen soll. Das Treffen der Lenkungsgruppe hat am 5.7.2016 stattgefunden. Ergebnis der
Beratung ist, das einerseits ein breiter Konsens besteht, eine Parkzeitreduzierung auf 30
Minuten vorzunehmen und andererseits das von einer Mehrzahl der Teilnehmer der
Lenkungsgruppe 4 zusätzliche Stellplätze ggf. auch als Kurzzeitparkplätze befürwortet werden.
Hierbei wurden die Standorte im Bereich der Sparkasse bzw. des Lottogeschäftes und vor der
Reinigung in der Kaiserstraße befürwortet. (Protokoll der Lenkungsgruppe siehe Anlage 2)
Die Anregung, die Parkdauer auf eine halbe Stunde festzusetzen, wird derzeit durch die
Verwaltung umgesetzt.
VORLAGE DER
VERWALTUNG
SEITE
2
DRUCKSACHENR.: 2016068
Bezüglich der Anlage von weiteren 4 Stellplätzen in der unteren Kaiserstraße ist Rücksprache
mit der Bezirksregierung Arnsberg gehalten worden, die hier keine negative Beurteilung
abgegeben hat. Vom Fördermittelgeber wurde aber darauf hingewiesen, dass es hier zu einer
Rückforderung von Fördermitteln kommen kann, da die Herstellung von Stellplätzen
grundsätzlich nicht gefördert wird. Nach einer ersten Abschätzung seitens der Verwaltung
könnte die Rückforderung pro Stellplatz bei ca. 800 € liegen.
Die geschätzten Baukosten für die Herstellung von 2 Stellplätzen im Bereich des Lottogeschäfts
neben der Sparkasse sowie von 2 Stellplätzen vor der Reinigung (siehe Anlage 1) würden
insgesamt bei ca. 17.000€ liegen.
Der Beschluss erfolgt nach Beratung und Diskussion in der Ausschusssitzung.
DRUCKSACHENR.: 2016068
SEITE
3
VORLAGE DER
VERWALTUNG
Haushaltsauswirkungen
Konsumtiv
Finanzwirtschaftliche Auswirkungen:
El ja
nein
pro Jahr Ergebnisrechnung
pro Jahr Finanzrechnung
Steuern und ähnliche Abgaben
Zuwendungen und allg. Umlagen
Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte
Privatrechtliche Leistungsentgelte
Kostenerstattungen und Kostenumlagen
Sonstige Erträge
Summe Ertrag
Personalaufwand
Aufwand für Sach- und Dienstleistungen
Abschreibungen
Transferaufwendungen
Sonstiger Aufwand
Summe Aufwand
Ergebnis aus lfd. Verwaltungstätigkeit
Ertrag - Aufwand
Betroffene/s Produkte:
Bemerkung:
Investiv
Finanzwirtschaftliche Auswirkungen:
El ja
nein
Einzahlung/Auszahlung
Kostenbeiträge Dritter
Zuwendungen
Sonstige Einzahlungen
Summe Einzahlungen
Auszahlungen
Saldo aus Investitionstätigkeit
Einzahlung - Auszahlung
einmalig
Ertrag/Aufwand in den Folgejahren
Auflösung der Zuwendung
Sonstige Erträge
Summe Ertrag
Personalaufwand
Aufwand für Sach- und Dienstleistung
Abschreibung
Sonstiger Aufwand
Summe Aufwand
Ergebnis aus lfd. Verwaltungstätigkeit
Ertrag - Aufwand
einmalig
Betroffene/s Produkte:
Bemerkung:
Ca. 17.000€ (Baukosten ohne Ing.-Kosten)
/4-1A/a5L
Einrichtung von 4 Stellplätzen
Bestandsbaum
Bäum
, unterleu
Ergebnisprotokoll
des Treffens der Lenkungsgruppe
„Stadtumbaugebiet Kaiserstraße/Königstraße und angrenzende Bereiche"
der Sitzung am 05.07.2016
Veranstaltungsort: Besprechungsraum Wilhelmstraße 21
Beginn: 19:00 Uhr
Ende: 20:20 Uhr
Teilnehmer: siehe Teilnehmerliste (Anlage 1)
Programm der Veranstaltung:
TOP 1:
Diskussion zur Stellplatzsituation in der Kaiserstraße
TOP 2:
Sachstand zum Umbau des Kreuzungsbereichs Kaiser-/Friedrich-/Ruhrstraße
zum Kreisverkehr
Fachbereichsleiter Sell begrüßt die Anwesenden und die Vortragenden und stellt kurz die
Tagesordnung vor und führt in den Tagesordnungspunkt 1 ein.
TOP 1
Herr Sell erläutert, dass einige Gewerbetreibende aus dem Umbaugebiet einen Antrag auf
Erweiterung des Parkplatzangebotes und zur Reduktion der Parkdauer im Bereich der Kaiserstraße eingereicht haben. Er weist darauf hin, dass das ursprüngliche Konzept förderrechtlichen und verkehrstechnischen Anforderungen genügen musste. Die umgesetzte Konzeption sei damals auch mit der Händlerschaft diskutiert und im Konsens umgesetzt worden.
Es hat insgesamt eine Erhöhung der Stellplatzanzahl stattgefunden, einige Stellplätze sind
jedoch in die Eingangsbereiche der unteren Kaiserstraße verlagert worden. Zudem ergänzt
er, dass mit dem Ausbau der Kreuzung Kaiserstraße/Friedrichstraße/Ruhrstraße zum Kreisverkehr nochmal 25 zusätzliche Stellplätze entstehen.
Seitens der Gewerbetreibenden wird erläutert, dass die Parkplatzthematik in der Händlerschaft bereits länger diskutiert wird. Auch Kunden fordern immer wieder zusätzliche Parkmöglichkeiten. Zusätzliche Kurzzeitparkplätze — ohne dass dabei die Fußgängerfreundlichkeit der Kaiserstraße gefährdet wird — werden als ein wichtiger Baustein zur Attraktivitätssteigerung betrachtet. Es wird berichtet, dass seit dem Umbau der Kaiserstraße die Kundenfrequenz im Bereich der unteren Kaiserstraße abgenommen hat. Dies hat sich auch über ein
Jahr nach der Fertigstellung nicht wieder zum Positiven verändert. Herr Sell ergänzt in dem
Zusammenhang, dass die Stadt keinen Einfluss auf das Einzelhandelsangebot zur Attraktivierung in der Kaiserstraße nehmen, sondern lediglich die Rahmenbedingungen schaffen
kann. Die derzeitige Minderfrequentierung der Kaiserstraße hängt zudem möglicherweise mit
der Sperrung der Obergrabenbrücke zusammen und kann sich nach der Fertigstellung der
Brücke eventuell wieder erhöhen.
Eine Parkzeitreduzierung wird seitens der Gewerbetreibenden insgesamt begrüßt, auch um
Missbrauch (Dauerparken durch Vorstellen der Parkscheiben) zu erschweren. Auch eine
Verstärkte Kontrolle durch das Ordnungsamt wird angeregt. Die Verwaltung wird sich diesbezüglich mit dem Ordnungsamt in Verbindung setzen um eine Lösung zu finden.
Angeregt wurde des Weiteren die Zurverfügungstellung von Parkplätzen für Angestellte in
den Hofbereichen. Zudem wird eine Sonderregelung für Anwohner zum Halten auf der Straße gefordert, um bspw. Einkäufe ins Haus tragen zu können.
Die Anregung, durch Markierungen erstellte provisorische Parkplätze einige Zeit zu testen,
wird von der Verwaltung aufgrund des kürzlich neugestalteten hochwertigen Gehwegbereichs abgelehnt.
Seitens der Anwohner und Gewerbetreibenden wird ein Parkleitsystem gefordert. Die Verwaltung weist daraufhin, dass dies sehr aufwendig sei, eine Beschilderung jedoch denkbar
ist. Der Ansatz wird verwaltungsseitig geprüft. Frau Gräfen-Loer ergänzt, dass die Verwaltung gerade an einem Fußgängerleitsystem für den lnnenstadtbereich arbeitet. Ein Parkleitsystem kann hier eventuell aufgenommen oder in dem Kontext analog erstellt werden.
Die Verwaltung wird sich zudem mit einer möglichen Parkzeitenreduzierung im Bereich zwischen Cruse Fashion und dem Ruhrtal Center befassen und erörtern, wie dies sinnvoll und
rechtlich zulässig umgesetzt werden kann. Eventuell wird die Thematik im Rat nochmals behandelt.
Es besteht ein breiter Konsens darüber, dass eine Parkzeitenreduzierung auf 30 Minuten
erfolgen soll. Dieser Ansatz wird von der Verwaltung weiter verfolgt.
Seitens der Gewerbetreibenden wird die Forderung nach vier zusätzlichen Stellplätzen aufrechterhalten. Herr Sell erläutert, dass dieses Thema zunächst nicht abschließend zu klären
ist, da es zwar technisch möglich sei, jedoch zunächst — aufgrund des Förderhintergrundes —
mit der Bezirksregierung geklärt werden muss. Die Kosten würden bei ca. 4.000 € pro Stellplatz liegen. Mögliche Standorte wären vor der Sparkasse und auf der gegenüberliegenden
Seite im weiteren Straßenverlauf.
TOP 2
Herr Sell beendet den Tagesordnungspunkt und führt in den zweiten TOP ein.
Herr Ladwig erläutert nochmals kurz die Problematik hinsichtlich des notwendigen Brückenabrisses, der voraussichtlich innerhalb der nächsten 5-6 Jahre erfolgen wird, weshalb der
Kreisverkehr zunächst nur in vereinfachter Form gebaut wird. Es wird dennoch eine deutliche
Attraktivitätssteigerung des Kreuzungsbereichs erreicht werden. Ein Vollausbau gemäß der
ursprünglichen Planung kann dabei bereits im nördlichen Teilbereich der Kaiserstraße, im
Gehwegbereich erfolgen. Erläutert werden zudem die Anlage der Fußgängerüberwege, die
eine sichere Querung bereits im provisorischen Ausbauzustand ermöglichen sowie die zukünftigen Aufenthaltspunkte mit den vorgesehenen Begrünungselementen. Die Seitenräume
des Kreisverkehrs werden zunächst nur im Rahmen einer teilweisen Raseneinsaat gestaltet.
Die Möblierungselemente werden bereits weitgehend aufgestellt.
Der Baubeginn erfolgt noch im Juli, im November wird die Umgestaltung des Stadteingangs
fertiggestellt sein. Während der Baumaßnahme erfolgenden Kanalarbeiten, die eine zeitweise Sperrung der Kaiserstraße erforderlich machen. Die Sperrung wird etwa 4-6 Wochen betragen. Der reibungslose Busverkehr (auch Bürgerbus) wird dabei gewährleistet sein. Einen
Baustellenplan wird das ausführende Unternehmen Krutmann GmbH & Co KG aus Menden
noch einreichen.
gez. Terbahl
E ÖFFENTLICHE
STADT WETTER (RUHR)
NICHTÖFFENTLICHE
VORLAGE DER VERWALTUNG
DRUCKSACHE-NR: 2016085
FB/FD:
4/1
Verfasser/in: Frau Ononye
Datum:
21.06.2016
Beratung und Beschluss
RAT
am:
Hauptausschuss
am: 15.09.2016
E
Stadtentw.-, Wirtschaftsf.- und Bauausschuss
(Fachausschuss)
am: 30.08.2016
Betreff:
Umbenennung von Straßennamen aufgrund ihrer Länge
hier: Schreiben des Herrn H
vom 17.2.2016 sowie vom 11.3.2016 wegen zu langer
Straßennamen. insbesondere die Dietrich-Bonnhoeffer-Straße
Beschlussvorschlag:
Die Bitte des Antragstellers, kürzere Straßennamen zu verwenden wird zur Kenntnis genommen. Eine Umbenennung der Dietrich-Bonhoeffer-Straße erfolgt nicht.
Begründung:
Für die Auswahl der Straßennamen gibt es bei der Stadt Wetter (Ruhr) keine vorgegebene
Richtlinie. Die Wahl der Straßennamen ist beispielsweise beeinflusst durch Katasterbezeichnungen oder geprägt durch berühmte Persönlichkeiten. Der Rat der Stadt Wetter (Ruhr)
ist jedoch völlig frei in seiner Entscheidung hierüber. An dieser Praxis sollte auch künftig ohne
Vorgaben festgehalten werden.
Eine Umbenennung bestehender Straßen wird von hier aus, als nicht erforderlich angesehen.
SEITE
2
VORLAGE DER
VERWALTUNG
DRUCKSACHENR.: 2016085
Haushaltsauswirkungen
Konsumtiv
Finanzwirtschaftliche Auswirkungen:
El ja
nein
pro Jahr Ergebnisrechnung
Steuern und ähnliche Abgaben
Zuwendungen und allg. Umlagen
Offentlich-rechtliche Leistungsentgelte
Privatrechtliche Leistungsentgelte
Kostenerstattungen und Kostenumlagen
Sonstige Erträge
Summe Ertrag
Personalaufwand
Aufwand für Sach- und Dienstleistungen
Abschreibungen
Transferaufwendungen
Sonstiger Aufwand
Summe Aufwand
Ergebnis aus lfd. Verwaltungstätigkeit
Ertrag - Aufwand
Betroffene/s Produkte:
Bemerkung:
Investiv
Finanzwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
P(1 nein
Einzahlung/Auszahlung
Kostenbeiträge Dritter
Zuwendungen
Sonstige Einzahlungen
Summe Einzahlungen
Auszahlungen
Saldo aus Investitionstätigkeit
Einzahlung - Auszahlung
einmalig
Ertrag/Aufwand in den Folgejahren
Auflösung der Zuwendung
Sonstige Erträge
Summe Ertrag
Personalaufwand
Aufwand für Sach- und Dienstleistung
Abschreibung
Sonstiger Aufwand
Summe Aufwand
Ergebnis aus lfd. Verwaltungstätigkeit
Ertrag - Aufwand
einmalig
Betroffene/s Produkte:
Bemerkung:
pro Jahr Finanzrechnung
STADT WETTER (RUHR)
Z ÖFFENTLICHE
LII NICHTÖFFENTLICHE
VORLAGE DER VERWALTUNG
DRUCKSACHE-NR: 2016095
FB/FD :
4/1
Verfasser/in: Frau Ononye
Datum:
25.07.2016
Beratung und Beschluss
Z RAT
am: 22.09.2016
Hauptausschuss
am: 15.09.2016
Stadtentw.-, Wirtschaftsf.- und Bauausschuss
(Fachausschuss)
am: 30.08.2016
Betreff:
Straßenbenennung Wohngebiet „Auf dem Elberg"
Beschlussvorschlag:
Die im anliegenden Lageplan dargestellten Erschließungsstraßen im Bebauungsplan Nr. 68
„Auf dem Elberg" erhalten für den Verkehrsast A die Bezeichnung „
if
und für den Verkehrsast B die Bezeichnung „
Begründung:
Der Rat der Stadt Wetter (Ruhr) hat in seiner Sitzung am 4.5.2016 den Bebauungsplan
Nr. 68 „Auf dem Elberg" als Satzung beschlossen.
Es soll nunmehr kurzfristig mit den Erschließungsarbeiten begonnen werden. Zu dem Zeitpunkt
werden dann auch die ersten Bauanträge eingehen. Die Benennung der beiden Erschließungsstraßen wird damit erforderlich.
Die Verwaltung orientiert sich bei den überwiegenden Straßennamenvergaben an das Altkataster. Da im vorliegenden Fall jedoch zwei Straßen gesucht werden, stellt sich ein Abgleich
mit dem Altkataster diffizil dar. In Absprache mit der S-Projekt als Erschließungsträger wurde
angeregt, die beiden Wege nach Kinderbuchautoren zu benennen, da zukünftig dort überwiegend junge Familien mit Kindern leben werden. Vorschläge sind: „Erich-Kästner-Weg" und „Astrid-Lindgren-Weg", weitere denkbare Namen wären z.B. Michael-Ende-Weg, Mark-Twain-Weg,
Cornelia-Funke-Weg. Da es bereits in den letzten Monaten eine Beschwerde Ober zu lange
Straßennamen gab, wären auch Namensgebungen wie Rotkäppchen- oder Rapunzelweg
denkbar.
Der Rat ist jedoch in seiner Entscheidung frei und kann sich selbstverständlich auch für andere
Bezeichnungen entscheiden.
SEITE
2
VORLAGE DER
VERWALTUNG
DRUCKSACHENR.: 2016095
Haushaltsauswirkungen
Konsumtiv
Finanzwirtschaftliche Auswirkungen:
El ja
H nein
pro Jahr Ergebnisrechnung
Steuern und ähnliche Abgaben
Zuwendungen und allg. Umlagen
Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte
Privatrechtliche Leistungsentgelte
Kostenerstattungen und Kostenumlagen
Sonstige Erträge
Summe Ertrag
Personalaufwand
Aufwand für Sach- und Dienstleistungen
Abschreibungen
Transferaufwendungen
Sonstiger Aufwand
Summe Aufwand
Ergebnis aus lfd. Verwaltungstätigkeit
Ertrag - Aufwand
Betroffene/s Produkte:
Bemerkung:
Investiv
Finanzwirtschaftliche Auswirkungen:
H nein
Einzahlung/Auszahlung
Kostenbeiträge Dritter
Zuwendungen
Sonstige Einzahlungen
Summe Einzahlungen
Auszahlungen
Saldo aus Investitionstätigkeit
Einzahlung - Auszahlung
einmalig
Ertrag/Aufwand in den Folgejahren
Auflösung der Zuwendung
Sonstige Erträge
Summe Ertrag
Personalaufwand
Aufwand für Sach- und Dienstleistung
Abschreibung
Sonstiger Aufwand
Summe Aufwand
Ergebnis aus lfd. Verwaltungstätigkeit
Ertrag - Aufwand
einmalig
Betroffene/s Produkte:
Bemerkung:
pro Jahr Finanzrechnung
ANL AeE
Grundstiicksaufteilungsplan mit Bebauungskonzept (beispielhaft)
IV Projekt Wetter (Ruhr).
Grundstücksaufteilungsplan
(Verkleinerung ohne Maßstab)
Darstellung der beabsichtigten Grundstückseinteilung und -nummerierung.
(Stand Juli 2016)
Auf dem Elberg
Informationsbroschüre für das Wohngebiet »Auf dem Elberg« in Wetter (Ruhr), Ortsteil Wengern —www.aufdemelberg.de
Seite 22
t
Ortsverband Wetter
Ratsfraktion Wetter
Schöntaler Str. 19, 58300 Wetter
BÜNDNIS go/DIE GRÜNEN, Schöntaler Str. ig, 58300 Wetter
[email protected]
Karen Haltaufderheide
Fraktionssprecherin
Tel.:
0172 788 32 13
Fax: 02335/1332
[email protected]
Antrag Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zum SWBA am 30.8.
Wir beantragen — falls nicht ohnehin auf der Tagesordnung — den TOP:
Sachstand und Weiterentwicklung Wirtschaftsförderung
Begründung:
Im SWBA wurde im Sommer letzten Jahres der einstimmige Beschluss gefasst, ein externes
Fachbüro mit der Erstellung einer umfassenden Analyse sowie eines entsprechenden
Maßnahmenkataloges für eine Weiterentwicklung der Standortvermarktung in Wetter zu
beauftragen. Diese fachliche Expertise sollte bereits vor der Sommerpause im Fachausschuss
vorgestellt werden. Wir bitten um Vorlage der bisherigen Ergebnisse.
Mit freundlichen Grüßen
Karen Haltaufderheide
Fraktionssprecherin GRÜNE Wetter
1
El ÖFFENTLICHE
STADT WETTER (RUHR)
Lii NICHTÖFFENTLICHE
MITTEILUNG DER VERWALTUNG
DRUCKSACHE-NR: 2016107
FB/FD :
Bürgermeisterbüro
Verfasser/in: Herr Zimmermann
Datum:
15.08.2016
Beratung und Beschluss
El
RAT
am:
Hauptausschuss
am:
Stadtentw.-, Wirtschaftsf.- und Bauausschuss
(Fachausschuss)
am: 30.08.2016
Betreff:
Schriftliche Mitteilung zum Antrag der CDU-Fraktion vom 15.09.2015; Erhalt und Ausbau von
Wanderparkplätzen
Beschlussvorschlag:
Begründung:
Innerhalb des Stadtgebietes verlaufen mehrere Wanderwege unterschiedlichster Betreiber, die
von vielen Einwohnern und Gästen genutzt werden; zu nennen sind hier die klassischen Wanderwege des sauerländischen Gebirgsvereins (SGV), der „WestfalenWanderWeg" (WVVW) sowie die GeoRoute Ruhr. Daneben hat der Stadtmarketing für Wetter e.V. insgesamt 10 „Themenwanderwege" ausgewiesen und gibt dazu Wanderkarten heraus.
Diese Themenwanderwege haben ihre Start- bzw. Zielpunkte grundsätzlich im Bereich öffentlicher Parkplätze, so dass in der Regel ausreichend Parkflächen zur Verfügung stehen. Grundsätzlich stehen neben kleineren Wanderparkplätzen entlang der Themenwege Parkplätze am
Harkortberg, am Parkplatz "Ringstraße", am Naturbad, am Stadtsaal, im Bahnhofsbereich, im
Bereich des Gewerbegebietes „Schöntal", am „Nettmann'schen Hof", am Gymnasium, an der
Goethestraße, „Im Hilingschen", am Sportplatz ,, Am Böllberg", am „Henriette-Davidis Platz", am
Sportplatz „Am Brasberg" und am alten Bahnhof in Albringhausen.
Dazu passt, dass beim Stadtmarketing für Wetter e.V. bisher in aller Regel ganz überwiegend
positive Rückmeldungen zu den Wanderwegen eingehen; Beschwerden über zu wenige Parkplätze sind eher die Ausnahme. Insofern kann derzeit kein dringender Handlungsbedarf zur
Ausweisung weiterer Parkplätze für Wanderer erkannt werden.
VORLAGE DER
VERWALTUNG
SEITE
3
DRUCKSACHENR.: 2016107
Haushaltsauswirkungen
Konsumtiv
Finanzwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
[1] nein
pro Jahr Ergebnisrechnung
Steuern und ähnliche Abgaben
Zuwendungen und allg. Umlagen
Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte
Privatrechtliche Leistungsentgelte
Kostenerstattungen und Kostenumlagen
Sonstige Erträge
Summe Ertrag
Personalaufwand
Aufwand für Sach- und Dienstleistungen
Abschreibungen
Transferaufwendungen
Sonstiger Aufwand
Summe Aufwand
Ergebnis aus lfd. Verwaltungstätigkeit
Ertrag - Aufwand
Betroffene/s Produkte:
Bemerkung:
Investiv
Finanzwirtschaftliche Auswirkungen:
H ja
[I] nein
Einzahlung/Auszahlung
Kostenbeiträge Dritter
Zuwendungen
Sonstige Einzahlungen
Summe Einzahlungen
Auszahlungen
Saldo aus Investitionstätigkeit
Einzahlung - Auszahlung
einmalig
Ertrag/Aufwand in den Folgejahren
Auflösung der Zuwendung
Sonstige Erträge
Summe Ertrag
Personalaufwand
Aufwand für Sach- und Dienstleistung
Abschreibung
Sonstiger Aufwand
Summe Aufwand
Ergebnis aus lfd. Verwaltungstätigkeit
Ertrag - Aufwand
einmalig
Betroffene/s Produkte:
Bemerkung:
pro Jahr Finanzrechnung
VORLAGE DER
VERWALTUNG
SEITE
2
DRUCKSACHENR.: 2016107
Dass in Zeiten knapper werdender Parkflächen Gaststättenbetreiber eine entsprechende Anfrage zur Bereitstellung von Parkraum eher verneinen, ist aus der Sicht der Wirtschaftsförderung
nachvollziehbar; tagsüber stehende Fahrzeuge von Wanderern blockieren den Platz fur potentielle Gäste, während die Wanderer selbst das Angebot der Gaststätten oft gar nicht wahrnehmen
Fur die Schaffung weiterer Wanderparkplätze wäre grundsätzlich ein konzeptionelles Vorgehen
sinnvoll. Dazu müsste zunächst im Rahmen einer Bedarfserhebung festgestellt werden, wo und
in welcher Größenordnung tatsächlich ein solcher Bedarf besteht bzw. absehbar entstehen
könnte. Dies ist zurzeit aus personellen und organisatorischen Gründen weder durch die Stadt
Wetter (Ruhr) noch durch den Stadtmarketing fur Wetter e.V. möglich. Ohne eine solche Erhebung erscheint die willkürliche Ausweisung weiterer Parkflächen wenig zielführend. Außerdem
ist zu bedenken, dass in den meisten Fällen erhebliche Investitionen mit der Schaffung neuer
Parkplätze verbunden sind (ggf. Grunderwerb, technische Aufbereitung, Ausweisung).
Der Stadtmarketing fur Wetter e.V. wird unabhängig davon prüfen, ob ggf. künftig wieder eine
Gesamtkarte mit einer Übersicht Ober alle Wanderwege im Stadtgebiet sowie evtl. weiterer touristischer Highlights wie z.B. dem künftigen Radweg ,von Ruhr zu Ruhr" aufgelegt werden kann.
In einer solchen Karte könnten zur besseren Übersicht unabhängig von der Lage der einzelnen
Wanderwege alle öffentlichen Parkplätze dargestellt werden.
Tagesordnungspunkte
zur Sitzung des Stadtentwicklungs-, Wirtschaftsförderungs- und
Bauausschusses
am 30.8.2016
Dispense:
13/39-III
Errichtung einer Gartenhütte (ca. 26 m3) auf dem
Grundstück Am Kronen 22, Gemarkung Grundschöttel,
Flur 1, Flurstück 1230
hier: Errichtung der Gartenhütte innerhalb der im
Bebauungsplan als private Grünfläche festgesetzte Fläche
- keine Bedenken es ist jedoch in Abstimmung mit dem Stadtbetrieb als
Ausgleich eine Begrünung durchzuführen
K/70-III
Errichtung einer Einfriedungsmauer auf dem Grundstück
Am Rohlande 22, Gemarkung Grundschöttel, Flur 2,
Flurstück 1931
Gemäß Festsetzung ist in bebauten Gebieten die vordere
Grundstückseinfriedung der vorhandenen Einfriedung
anzupassen. Seitliche Grundstückseinfriedungen sind nur
in Form von lebenden Hecken mit einem Zaun von max.
1,0 m Höhe zulässig.
-
Keine Bedenken -
1524
1996
2191
2370
168
Ennepe-Ruhr-Kreis
Att. Llesens&af-S•atster und
Geentrrnatcnen
d3s
er-5,Zt
Rstab:
(.9
Datum:
ErstiVr von:
1:500
Burmann
26.07.2016
Diese Karte ist gesetzlich geochett. Vervielfaltigung nur mit Erlaubnis der Kataste.rbehörde.
AlsVervielfaltigung gelten z.B. tlachdrucK Fctckcpie, Llkoi:erfilmung, Digitalisieren, Scannen sowie Speicherung auf
Datentrager Für die Richtigkeit der Darstellung wird keine Gewahr überncmmen.
Copyright: Katasteramt Ennepe-Ruhr-Kreis / BezReg Köln, Abt. 7 /
---4428a14.441tzt
24.0
8
4.
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WI]
. 2s. 9 2,--
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50
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250 8
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_
.7.115-v4
o
0.8
SFJ/,
210
•
Errichtung einer Einfriedungsmauer auf dem Grundstück
Gemarkung Grundschöttel, Flur 2, Flurstück 1931
Gemäß Festsetzung ist in bebauten Gebietend die
vordere
Grundstückseinfriedung der vorhandenen Einfriedung
anzupassen. Seitliche Grundstückseinfriedungen sind nur in
Form von lebenden Hecken mit einem Zaun
von max. 1,0m
Höhe zulässig.
—
K/70-11I
% -
,z4;
....;.. ;;;.r.)
10;
2
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256. 5
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7777 77
10
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1172
1083
1025
1026
Ennepe-Ruhr-Kreis
10a.
Att Llepr-sc..atIskatas:er LTA
Geo',Yrrnatonen
•erste• t ùber das Ge.pvtal
Datum:
Erstellt vom
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1:1000
Lange
05.07.2016
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Copyright Katasteramt Ennepe-Ruhr-Kreis BezReg Köln, Abt. 71 RVR
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Errichtung einer Gartenhütte auf dem Grundstück
Gemarkung Grundschöttel Flur 1, Flurstück 1230
Hier: Errichtung der Gartenhütte innerhalb der im
Bebauungsplan als private Grünfläche festgesetzte
Fläche
B/39-III