Niederwalluf, Beseitigung BÜ in Bahn-km - Eisenbahn
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Niederwalluf, Beseitigung BÜ in Bahn-km - Eisenbahn
Außenstelle Frankfurt / Saarbrücken Untermainkai 23-25 60329 Frankfurt am Main Az: 55111-551ppb/039-2012# 006-12-0225 Datum: 11.07.2016 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Allgemeinem Eisenbahngesetz (AEG) für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt OestrichWinkel im Rheingau, in Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein Vorhabenträgerin: DB Netz AG Regionalbereich Mitte Hahnstr. 49 60528 Frankfurt am Main Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein, Az.: 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225 vom 11.07.2016 - VMS-Nr: 3 296 363 - Inhaltsverzeichnis zum Planfeststellungsbeschluss Seite Verzeichnis der Abkürzungen ......................................................................................4 A. Verfügender Teil ..............................................................................................7 A.1 Feststellung des Plans ....................................................................................7 A.2 Planunterlagen .................................................................................................7 A.3 A.3.1 A.3.1.1 A.3.1.2 Besondere Entscheidungen............................................................................9 Naturschutzrechtliche und artenschutzrechtliche Entscheidungen ............9 Naturschutz ......................................................................................................9 Artenschutz ......................................................................................................10 A.3.2 Festsetzungen zum Schallschutz ...................................................................11 A.3.3 A.3.4 A.3.5 Entscheidungen hinsichtlich Beeinträchtigungen während der Bauausführung ................................................................................................11 Entscheidungen hinsichtlich der Schließung des BÜ in Bahn-km 46,195 ...12 Konzentrationswirkung ...................................................................................12 A.4 A.4.1 A.4.2. A.4.3 Nebenbestimmungen und Hinweise...............................................................13 Unterrichtungspflichten ..................................................................................13 VV BAU und VV BAU-STE ...............................................................................13 Abweichung von Regelwerken .......................................................................13 A.5 Entscheidung über Einwendungen, Forderungen, Hinweise und Anträge .............................................................................................................14 A.6 Kosten ..............................................................................................................14 B. Begründung .....................................................................................................14 B.1 B.1.1 B.1.2 B.1.3 B.1.3.1 Sachverhalt ......................................................................................................14 Vorhaben ..........................................................................................................14 Verfahren ..........................................................................................................14 Anhörungsverfahren .......................................................................................16 Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange 16 B.1.3.2 Öffentliche Planauslegung 21 B.1.3.3 Vereinigungen 22 B.1.3.4 Planergänzung nach § 73 Abs. 8 VwVfG 23 B.1.3.5 Erneute Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange 23 B.1.3.6 Erneute öffentliche Planauslegung 27 B.1.3.7 Vereinigungen 28 B.1.3.8 Erörterung 29 B.1.3.9 Abschließende Stellungnahmen der Anhörungsbehörde 29 Seite 2 von 57 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein, Az.: 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225 vom 11.07.2016 - VMS-Nr: 3 296 363 - B.2 B.2.1 B.2.2 Verfahrensrechtliche Bewertung ....................................................................30 Rechtsgrundlage .............................................................................................30 Zuständigkeit ...................................................................................................30 B.3 Umweltverträglichkeit .....................................................................................30 B.4 Materiell-rechtliche Würdigung des Vorhabens ............................................31 B.4.1 Planrechtfertigung ...........................................................................................31 B.4.2 Entscheidungen über Stellungnahmen und Einwendungen ........................31 B.4.2.1 Kreisausschuss des Rheingau-Taunus-Kreises ...........................................31 B.4.2.2 Stadt Oestrich-Winkel im Rheingau ...............................................................37 B.4.2.3 Gemeindevorstand der Gemeinde Walluf ......................................................39 B.4.2.4 VIAS GmbH ......................................................................................................41 B.4.2.5 Schlüsselnummer P 1 .....................................................................................42 B.4.2.6 Schlüsselnummer P 2 .....................................................................................46 B.4.2.7 Schlüsselnummer P 3 .....................................................................................46 B.4.2.8 Schlüsselnummer P 4 .....................................................................................49 B.4.3 Variantenuntersuchungen ..............................................................................50 B.4.3.1 Bahnübergang in Bahn-km 46,195 .................................................................50 B.4.3.1.1Ersatzlose Schließung ....................................................................................50 B.4.3.1.2Beseitigung durch Ersatzbauwerk .................................................................50 B.4.3.1.3Umbau mit Errichtung von Lichtzeichen und Halbschranken .....................50 B.4.3.1.4Schließung mit Verkehrsführung über einen Ersatzweg..............................51 B.4.3.2 Bahnübergang in Bahn-km 46,394 .................................................................52 B.4.3.2.1Ersatzlose Schließung ....................................................................................52 B.4.3.2.2Beseitigung durch Ersatzbauwerk .................................................................52 B.4.3.2.3Schließung mit Verkehrsführung über einen Ersatzweg..............................52 B.4.3.2.4Umbau mit Errichtung von Lichtzeichen und Halbschranken .....................52 B.4.4 Begründung zu naturschutzfachlichen und artenschutzrechtlichen Entscheidungen ...............................................................................................53 B.4.5 Begründung zu Unterrichtungspflichten / VV BAU und VV BAU-STE .........54 B.5 Gesamtabwägung ............................................................................................54 B.6 Kostenentscheidung .......................................................................................55 C. RECHTSBEHELFSBELEHRUNG .....................................................................55 D. AUSFERTIGUNGEN .........................................................................................56 Dieser Beschluss besteht aus 57 Seiten. Seite 3 von 57 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein, Az.: 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225 vom 11.07.2016 - VMS-Nr: 3 296 363 - Verzeichnis der Abkürzungen Abkürzung Bedeutung AEG Allgemeines Eisenbahngesetz ASP Artenschutzprogramm AVV-Baulärm Allgemeine Verwaltungsvorschrift Baulärm Az. Aktenzeichen BE Baustelleneinrichtung BEV Bundeseisenbahnvermögen Bf Bahnhof BGBl. Bundesgesetzblatt BI Bürgerinitiative BImSchG Bundesimmissionsschutzgesetz BImSchV Bundesimmissionsschutzverordnung BMVI Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz BÜ Bahnübergang BVWP Bundesverkehrswegeplan BW Bauwerk BWaldG Bundeswaldgesetz CEF-Maßnahme Maßnahmen, mit denen die ökologischen Funktionen geschützter Arten gesichert werden (CEF= Continuous ecological functionality) CKW Chlorkohlenwasserstoff dB(A) Dezibel(A) DB AG Deutsche Bahn Aktiengesellschaft DN Nenndurchmesser EAE Entwurfsgrundlagen für die Anlage von Erschließungsstraßen EBA Eisenbahn-Bundesamt EBA Ast Ffm/Sbr Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle Frankfurt am Main / Saarbücken EKrG Eisenbahnkreuzungsgesetz Seite 4 von 57 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein, Az.: 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225 vom 11.07.2016 - VMS-Nr: 3 296 363 - Abkürzung Bedeutung ENeuOG Eisenbahnneuordnungsgesetz EÜ Eisenbahnüberführung EVerkVerwG Eisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz FCS-Maßnahme Ausgleichsmaßnahme, die auf die Förderung betroffener Arten ausgerichtet ist (FCS = Favourable conservation status) FF Feste Fahrbahn ff folgende FFH-RL Richtlinie 92/43/EWG vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie wildlebender Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie) FStrG Fernstraßengesetz GG Grundgesetz GOK Geländeoberkante GVST Gemeindeverbindungsstrasse GW Grundwasser Hbf Hauptbahnhof HD-Leitung Hochdruckleitung Hp Haltepunkt IHK Industrie und Handelskammer ITF Integrierter Taktfahrplan KLV Kombinierter Ladungsverkehr kV Kilovolt LBP Landschaftspflegerische Begleitplanung LZA Lichtzeichenanlage M Maßstab NBS Neubaustrecke NKU Nutzen-Kosten-Untersuchung NL Nutzlänge NN Normalnull NV Nahverkehr NW Nennweite ONB Obere Naturschutzbehörde ÖPNV Öffentlicher Personennahverkehr Seite 5 von 57 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein, Az.: 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225 vom 11.07.2016 - VMS-Nr: 3 296 363 - Abkürzung Bedeutung PA Planungsabschnitt PF Planfeststellung ROV Raumordnungsverfahren SGD Struktur- und Genehmigungsdirektion TE Tiefenentwässerung TEIV Verordnung über die Interoperabilität des transeuropäischen Eisenbahnsystems (Transeuropäische- Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung) TEN Transeuropäisches Netz TÖB Träger öffentlicher Belange TSI Technische Spezifikation für Interoperabilität TÜV Technischer Überwachungsverein UVP Umweltverträglichkeitsprüfung UVPG Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz UVS Umweltverträglichkeitsstudie UVU Umweltverträglichkeitsuntersuchung VDE Verband Deutscher Elektrotechniker VDI Verband Deutscher Ingenieure VSG Vogelschutzgebiet VV BAU Verwaltungsvorschrift über die Bauaufsicht im Ingenieurbau, Oberbau und Hochbau VV BAU-STE Verwaltungsvorschrift für die Bauaufsicht über Signal-, Telekommunikations- und Elektrotechnische Anlagen VV IST Verwaltungsvorschrift für die Verfahrensweise bei der Inbetriebnahme struktureller Teilsysteme des transeuropäischen Eisenbahnsystems für den Bereich ortsfester Anlagen VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz VwGO Verwaltungsgerichtsordnung WHG Wasserhaushaltsgesetz WSG Wasserschutzgebiet Seite 6 von 57 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein, Az.: 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225 vom 11.07.2016 - VMS-Nr: 3 296 363 - Auf Antrag der DB Netz AG, (Vorhabenträgerin) erlässt das Eisenbahn-Bundesamt nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) folgenden Planfeststellungsbeschluss: A. Verfügender Teil A.1 Feststellung des Plans Der Plan für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel im Rheingau, in Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein, wird mit den in diesem Beschluss aufgeführten Ergänzungen, Änderungen, Nebenbestimmungen und Schutzauflagen festgestellt. Gegenstand des Vorhabens ist • die Errichtung eines Ersatzweges zur Anbindung der Grundstücke an das öffentliche Wegenetz, deren Anbindung bisher über den BÜ in Bahn-km 46,195 erfolgte, • die Änderung der technischen Sicherung am BÜ in Bahn-km 46,394 mit Anpassungsmaßnahmen am kreuzenden Weg, • die Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,195, sowie • sonstige Anpassungsmaßnahmen einschließlich landschaftspflegerischer Begleitmaßnahmen gemäß festgestellter Planunterlagen. A.2 Planunterlagen Der Plan besteht aus folgenden Unterlagen: Seite 7 von 57 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein, Az.: 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225 vom 11.07.2016 - VMS-Nr: 3 296 363 - Anlage 0.1.a Unterlagen- bzw. Planbezeichnung Bemerkung Inhaltsverzeichnis (1 Seite) Mit Blaueintragungen Nur zur Information 0.2.b Planverzeichnis (2 Seiten) Mit Blaueintragungen Nur zur Information 0.3 Abkürzungsverzeichnis (4 Seiten) Nur zur Information 1.a Erläuterungsbericht (19 Seiten incl. Titelblatt zzgl. 2 Seiten Anhang) Mit Blaueintragungen Übersichtsplan, ohne Maßstab Nur zur Information Bauwerksverzeichnis (3 Seiten zzgl. Titelblatt) Mit Blaueintragungen 2 3.a 4.1.1 Lageplan Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,195, Maßstab 1:200 4.1.2.a Lageplan Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,195, Ersatzwegeführung, Maßstab 1:1.000 Mit Blaueintragungen 4.1.3.a Lageplan Varianten der Ersatzwegeführung, Maßstab 1:1.050 Mit Blaueintragungen Nur zur Information 4.2.1.a Lageplan BÜ in Bahn-km 46,394, Maßstab 1:200 Mit Blaueintragungen 4.2.2.a Schleppkurvenplan BÜ in Bahn-km 46,394, Maßstab 1:200 Mit Blaueintragungen Nur zur Information 4.2.3.a Streuwinkelplan BÜ in Bahn-km 46,394, Maßstab 1:200 Mit Blaueintragungen Nur zur Information 4.2.4.a Beschilderungsplan BÜ in Bahn-km 46,394, Maßstab 1:200 Mit Blaueintragungen Nur zur Information 4.2.5.a Leitungslageplan BÜ in Bahn-km 46,394, Maßstab 1:200 Mit Blaueintragungen Nur zur Information 5.1.b Grunderwerbs-/Flächenbedarfsplan, Bereich Bahnübergänge, Maßstab 1:1.000 5.2 Grunderwerbs-/Flächenbedarfsplan, Bereich Ausgleichsmaßnahme „E 4“, Maßstab 1:1.000 Mit Blaueintragungen Seite 8 von 57 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein, Az.: 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225 vom 11.07.2016 - VMS-Nr: 3 296 363 - Anlage 6.b 7 8.1.a 8.2 Unterlagen- bzw. Planbezeichnung Bemerkung Grunderwerbsverzeichnis (7 Seiten incl. Titelblatt) Mit Blaueintragungen Fotodokumentation des Istzustandes (10 Seiten incl. Titelblatt) Nur zur Information Landschaftspflegerischer Fachbeitrag, Textteil (16 Seiten) Mit Blaueintragungen Landschaftspflegerischer Fachbeitrag, Übersichtsplan, BÜ in Bahn-km 46,195 , Maßstab 1:200 8.3.a Landschaftspflegerischer Fachbeitrag, Bestands- und Konfliktplan der Varianten der Zuwegung, Maßstab 1:200 Mit Blaueintragungen 8.4.a Artenschutzbeitrag (7 Seiten incl. Titelblatt zzgl. 8 Seiten Maßnahmenblätter) Mit Blaueintragungen 9 Schall- und erschütterungstechnische Stellungnahme (8 Seiten incl. Titelblatt) Nur zur Information Änderungen, die sich während des Planfeststellungsverfahren ergeben haben, sind in blau kenntlich gemacht. Sie entsprechen dem Erörterungsergebnis. A.3 Besondere Entscheidungen A.3.1 Naturschutzrechtliche und artenschutzrechtliche Entscheidungen A.3.1.1 Naturschutz Mit den Maßnahmen sind Eingriffe in Natur und Landschaft i. S. d. § 14 BNatSchG verbunden (zusätzliche Versiegelung von Grundflächen). Aufgrund der in den vorgelegten Planunterlagen vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und zur Kompensation der vorhabenbedingten Beeinträchtigungen wurde das Einvernehmen zur Zulassung des Eingriffs gemäß § 17 BNatSchG i.V. m. § 7 HAGBNatSchG hergestellt. Der naturschutzrechtliche Eingriff wird gemäß § 17 i. V. m. § 15 BNatSchG zugelassen. Seite 9 von 57 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein, Az.: 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225 vom 11.07.2016 - VMS-Nr: 3 296 363 - A.3.1.2 Artenschutz Von dem Vorhaben sind potentielle Vorkommen der nach Anhang IV FFH-Richtlinie streng geschützten Zaun- und Mauereidechsen (Lacerta agilis und Podarcis muralis) betroffen. Durch die im vorgelegten artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (Anlage 8.4.a der festgestellten Planunterlagen) und im landschaftspflegerischen Begleitplan (Anlagen 8.1.a der festgestellten Planunterlagen) vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen sowie der von der Vorhabenträgerin zugesagten Beachtung folgender Nebenbestimmungen: 1. Baubeginn und Bauabschluss sind dem Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat V 53.1-Naturschutz, unverzüglich anzuzeigen. 2. Alle mit der Baumaßnahme in Verbindung stehenden Tätigkeiten sind unter größtmöglicher Schonung der betroffenen Grundflächen und Biotope und durch den Einsatz umweltschonender Arbeitstechniken durchzuführen. 3. Die temporäre Baustelleneinrichtungsfläche (ca. 40 m2) nördlich des Bahnüberganges (km 46,394) ist in der Aktivitätsphase der Reptilien (April-September) gemäß den Vorgaben im MaßnahmenblattV-1 herzustellen. 4. Vor Beginn der Bauarbeiten sind Vorkehrungen zum Schutz der angrenzenden Vegetationsbestände durch Absperrzäune, etc. gemäß dem Maßnahmenblatt V.2 zu treffen und während der Bauphase in ihrer Funktion zu erhalten. 5. Die externe Kompensationsmaßnahme (E 4) in der Gemarkung Winkel, Stadt Oestrich-Winkel ist unmittelbar nach Fertigstellung der Baumaßnahme umzusetzen. Der Abschluss der externen Kompensationsmaßnehme ist dem Dezernat V 53.1Naturschutz unverzüglich anzuzeigen. Die Funktionsfähigkeit der Maßnahme (Sanierung und Erhaltung einer Trockenmauer) ist dauerhaft zu gewährleisten. 6. Nach Abschluss der Baumaßnahmen sind alle temporär beanspruchten Flächen wie der in ihren ursprünglichen bzw. den geplanten Zustand zu versetzen. können artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG insgesamt vermieden werden, so dass eine artenschutzrechtliche Ausnahme nach 45 Abs. 7 BNatSchG nicht erforderlich ist. Das Einvernehmen mit der Oberen Naturschutzbehörde beim Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat V 53.1, wurde hergestellt. Seite 10 von 57 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein, Az.: 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225 vom 11.07.2016 - VMS-Nr: 3 296 363 - A.3.2 Festsetzungen zum Schallschutz Grundsätzlich sind für die Entscheidung über den Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen beim Bau oder der wesentlichen Änderung von Eisenbahnanlagen folgende gesetzliche Bestimmungen maßgebend: • das Bundes-lmmissionsschutzgesetz • die Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes- lmmissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BlmSchV) vom 12.06.1990 • die Vierundzwanzigste Verordnung Immissionsschutzgesetzes zur Durchführung des Bundes- (Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmen- verordnung - 24. BlmSchV) vom 04.02.1997. Die hier geplanten Maßnahmen stellen keinen erheblichen baulichen Eingriff i. S. d. 16. BImSchV dar, da der Bahnübergang (BÜ) in Bahn-km 46,195 ersatzlos zurückgebaut wird und somit Einwirkungen aus dem Straßenverkehr dort vollständig entfallen und die Umbaumaßnahmen am BÜ in Bahn-km 46,394 zu keinem Ausbau der bestehenden Verkehrswege führen und keine Zunahme von Straßen- und Schienenverkehr auslösen. A.3.3 Entscheidungen hinsichtlich Beeinträchtigungen während der Bauausführung Hinsichtlich der Durchführung der erforderlichen Bauarbeiten wird auf die Pflicht zur Einhaltung der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm — Geräuschimmissionen” (AW Baulärm) vom 19.08.1970 hingewiesen. Die Vorhabenträgerin wird verpflichtet, wie zugesagt, die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen – (AVV Baulärm) strikt zu beachten. Maßnahmen zur Minderung des Baulärms sind zu treffen. Dabei sind schädliche Umwelteinwirkungen zu verhindern, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Seite 11 von 57 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein, Az.: 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225 vom 11.07.2016 - VMS-Nr: 3 296 363 - Die Vorhabenträgerin wird zum Schutz der Nachbarschaft vor Baulärm und Erschütterungen ausdrücklich zur Einhaltung der Zusagen verpflichtet. Die Verwaltungsvorschriften, Regeln und Maßgaben sind zu beachten. Darüber hinaus sind erforderliche oder zugesagte Bestandsaufnahmen oder Beweissicherungen vor Baubeginn durchzuführen. Der Umfang (Untersuchungsgebiet und Art) von Beweissicherung und Bestandsaufnahmen ist in Abstimmung mit einem Gutachter vor Baubeginn festzulegen. Dabei sind diejenigen zu beteiligen, deren Rechte durch die Beweissicherung gewahrt werden sollen. A.3.4 Entscheidungen hinsichtlich der Schließung des BÜ in Bahn-km 46,195 Mit den Arbeiten zur Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,195 darf erst nach Errichtung des Ersatzweges und Änderung der technischen Sicherung am BÜ in Bahn-km 46,394 begonnen werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Flurstücke Gemarkung Niederwalluf, Flur 15, Flurstücke 29/9 und 29/10, jederzeit vom öffentlichen Wegenetz aus erreichbar sind. A.3.5 Konzentrationswirkung Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich (§ 18 AEG in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)). Seite 12 von 57 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein, Az.: 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225 vom 11.07.2016 - VMS-Nr: 3 296 363 - A.4 Nebenbestimmungen und Hinweise A.4.1 Unterrichtungspflichten Die Vorhabenträgerin wird verpflichtet: • den Beginn der Bauarbeiten dem Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Frankfurt / Saarbrücken, Sachbereich 1, schriftlich mitzuteilen. • die Fertigstellung des Bauvorhabens dem Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Frankfurt / Saarbrücken, Sachbereich 1, schriftlich mitzuteilen A.4.2. VV BAU und VV BAU-STE Die Regelungen der „Verwaltungsvorschrift über die Bauaufsicht im Ingenieurbau, Oberbau und Hochbau“ (VV BAU) und der „Verwaltungsvorschrift für die Bauaufsicht über Signal-, Telekommunikations- und elektrotechnische Anlagen“ (VV BAUSTE) sind zu beachten. Beim Eisenbahn-Bundesamt sind die hiernach erforderlichen Anzeigen einzureichen und die notwendigen Anträge zu stellen. A.4.3 Abweichung von Regelwerken Die Maßnahmen wurden auf der Grundlage der maßgeblichen nationalen und internationalen Rechtsnormen sowie der technischen Regelwerke und der beim Eisenbahn-Bundesamt als technische Baubestimmungen verbindlich eingeführten Regeln trassiert und geplant. Abweichungen hiervon wurden von der Vorhabenträgerin nicht dargelegt. Abweichungen von den vorgenannten Normen, Regelwerken und Regeln mit Relevanz für diese planungsrechtliche Entscheidung ergaben sich nicht. Seite 13 von 57 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein, Az.: 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225 vom 11.07.2016 - VMS-Nr: 3 296 363 - A.5 Entscheidung über Einwendungen, Forderungen, Hinweise und Anträge Die Einwendungen der Betroffenen und der sonstigen Einwender sowie die von Behörden und Stellen geäußerten Forderungen, Hinweise und Anträge werden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht entsprochen wurde oder sie sich nicht auf andere Weise erledigt haben. A.6 Kosten Die Kosten des Verfahrens trägt die Vorhabenträgerin. Die Höhe der Kosten wird in einem gesonderten Bescheid festgesetzt. B. Begründung B.1 Sachverhalt B.1.1 Vorhaben Das Vorhaben hat die Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost – Niederlahnstein, in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich Errichtung eines Ersatzweges zur Anbindung der Grundstücke an das öffentliche Wegenetz, deren Anbindung bisher über den BÜ in Bahn-km 46,195 erfolgte, und naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt OestrichWinkel im Rheingau zum Gegenstand. B.1.2 Verfahren Die DB Netz AG, vertreten durch die DB ProjektBau GmbH, hat mit Schreiben vom 17.07.2012, Gz. I.NP-MI-A(G)/I.BV-MI-P(2), Az: RRh-M2.RTK2_1, eine Entscheidung nach § 18 AEG für das o. g. Vorhaben beantragt. Der Antrag ist am Seite 14 von 57 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein, Az.: 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225 vom 11.07.2016 - VMS-Nr: 3 296 363 - 19.07.2012 beim Eisenbahn-Bundesamt, Ast. Frankfurt / Saarbrücken, eingegangen. Mit Schreiben vom 16.08.2012, Gz. 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225, reichte das Eisenbahn-Bundesamt die Unterlagen m. d. B. um Überarbeitung an die Vorhabenträgerin zurück. Mit Schreiben vom 16.10.2012 wurden die überarbeiteten Unterlagen beim Eisenbahn-Bundesamt erneut vorgelegt. Die überarbeiteten Unterlagen sind am 18.10.2012 beim Eisenbahn-Bundesamt eingegangen. Mit Schreiben vom 24.10.2012, Gz. 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225, reichte das Eisenbahn-Bundesamt die Unterlagen m. d. B. um Überarbeitung an die Vorhabenträgerin nochmals zurück. Mit Schreiben vom 06.11.2012 wurden die überarbeiteten Unterlagen beim Eisenbahn-Bundesamt erneut vorgelegt. Die überarbeiteten Unterlagen sind am 08.11.2012 beim Eisenbahn-Bundesamt eingegangen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 21.11.2012, Gz. 55111-551ppb/0392012#006, und hinsichtlich der Änderungen erneut mit verfahrensleitender Verfügung vom 08.01.2015, Gz. 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225, hat das Eisenbahn-Bundesamt festgestellt, dass für das gegenständliche Vorhaben keine Verpflichtung auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (§§ 3a, 3c Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)). Nach erneuter Durchsicht der Unterlagen wurden diese mit Schreiben des Eisenbahn-Bundesamtes vom 21.11.2012, Gz. 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225, dem Regierungspräsidium Darmstadt als zuständige Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens zugeleitet. Seite 15 von 57 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein, Az.: 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225 vom 11.07.2016 - VMS-Nr: 3 296 363 - B.1.3 Anhörungsverfahren B.1.3.1 Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Das Regierungspräsidium Darmstadt (Anhörungsbehörde) hat die folgenden Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange um Stellungnahme gebeten: Lfd. Nr. Bezeichnung 1. Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernate I 18, III 31.1, III 33.1, IV/Wi 41.2, V 51.1, V 51,2, V 53.1 2. Magistrat der Stadt Eltville am Rhein 3. Gemeindevorstand der Gemeinde Walluf 4. Magistrat der Stadt Oestrich-Winkel im Rheingau 5. Rheingau-Taunus-Kreis, Landrat und Kreisausschuss 6. hessenARCHÄOLOGIE, vormals: Landesamt für Denkmalpflege Hessen 7. Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement 8. Hess. Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung, vormals: Hess. Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung 9. HESSEN-FORST, Forstamt Rüdesheim 10. Hess. Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation 11. Amt für Bodenmanagement Limburg an der Lahn 12. Hess. Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie, vormals: Hess. Landesamt für Umwelt und Geologie 13. Polizeipräsidium Westhessen 14. Beauftragte der Hess. Landesregierung für Menschen mit Behinderungen 15. Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen, vormals: Hess. Immobilienmanagement bzw. Hess. Baumanagement 16. Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, vormals: Bundesvermögensamt 17. Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main Seite 16 von 57 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein, Az.: 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225 vom 11.07.2016 - VMS-Nr: 3 296 363 - Lfd. Nr. Bezeichnung 18. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, vormals: Wehrbereichsverwaltung West, Außenstelle Wiesbaden 19. Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Referat 704 20. Bundeseisenbahnvermögen, Dienststelle Mitte 21. IHK Wiesbaden 22. Handwerkskammer Wiesbaden 23. Kreishandwerkerschaft Wiesbaden-Rheingau-Taunus 24. VIAS GmbH 25. Rhein-Main-Verkehrsverbund GmbH 26. DB Fernverkehr AG 27. DB Regio AG 28. Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, vormals: DB Services Immobilien GmbH 29. DB Kommunikationstechnik GmbH, vormals: DB Systel GmbH 30. Rheingau-Taunus Verkehrsgesellschaft mbH 31. Syna GmbH 32. GLH Auffanggesellschaft für Telekommunikation mbH 33. Abwasserverband Oberer Rheingau 34. Vodafone GmbH, vormals ARCOR AG & Co. 35. Deutsche Telekom Technik GmbH, vormals: Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH 36. Eigenbetrieb Abfallwirtschaft Rheingau-Taunus-Kreis 37. Bahn-Landwirtschaft, Bezirk Frankfurt am Main 38. Staatl. Vogelschutzwarte Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland 39. Hess. Bauernverband e. V. 40. Kreisbauernverband Rheingau-Taunus e. V. 41. Geisenheimer Weinbauverein e. V. 42. Rheingauer Weinbauverband e. V. Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben sich nicht geäußert: Seite 17 von 57 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein, Az.: 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225 vom 11.07.2016 - VMS-Nr: 3 296 363 - Lfd. Nr. Bezeichnung 1. Rheingau-Taunus-Kreis, Landrat 2. Hess. Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung 3. Beauftragte der Hess. Landesregierung für Menschen mit Behinderungen 4. Polizeipräsidium Westhessen 5. Hess. Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation 6. Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement 7. hessenARCHÄOLOGIE, vormals: Landesamt für Denkmalpflege Hessen 8. Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, vormals: Bundesvermögensamt 9. Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main 10. Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen 11. Bundeseisenbahnvermögen, Dienststelle Mitte 12. DB Regio AG 13. Rheingau-Taunus Verkehrsgesellschaft mbH 14. Deutsche Telekom Technik GmbH, vormals: Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH 15. Bahn-Landwirtschaft, Bezirk Frankfurt am Main 16. Staatl. Vogelschutzwarte Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland 17. Hess. Bauernverband e. V. 19. Geisenheimer Weinbauverein e. V. 20. Rheingauer Weinbauverband e. V. 21. Kreisbauernverband Rheingau-Taunus e. V. Folgende Stellungnahmen enthalten keine Bedenken, Forderungen oder Empfehlungen: Lfd. Nr. Bezeichnung 1. Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat III 31.1; Zustimmung vom 03.05.2013, Gz. III 31.1 Regionalplanung 93 d 08/05; Dezernat III 33.1 – Straßen- und Schienenverkehr; Zustimmung vom 27.03.2013, ohne Gz.; Seite 18 von 57 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein, Az.: 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225 vom 11.07.2016 - VMS-Nr: 3 296 363 - Lfd. Nr. Bezeichnung Dezernat IV/Wi 41.2; Zustimmungen vom 07.06.2013, Gz. IV/WI-41.2-61d04, 2. Magistrat der Stadt Eltville am Rhein; Zustimmungen vom 13.06.2013, Gz. III/2-1-Zie-to, 3. HESSEN-FORST, Forstamt Rüdesheim; Zustimmung vom 04.04.2013, Gz. P22-Walluf 4. Hess. Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie; Zustimmung vom 14.05.2013, Gz. 89 07 42 – 75/13 Ab 5. Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Zustimmung vom 19.04.2013, Gz. 704-3 / Planfeststellung 6. IHK Wiesbaden; Zustimmung vom 10.06.2013, Gz. E-Mail, Herr Schröter 7. Handwerkskammer Wiesbaden, Zustimmung vom 08.04.2013, Gz. III.2-Gü VOR-06694-7BJPJJ 8. Kreishandwerkerschaft Wiesbaden-Rheingau-Taunus; Zustimmung vom 17.04.2013, Gz. Frau Bayram 9. Rhein-Main-Verkehrsverbund GmbH, Zustimmung vom 23.04.2013, Gz. E-Mail, Herr Kranz, Frau Knau 10. DB Fernverkehr AG; Zustimmung vom 27.05.2013, Gz. P.FFC 4 (3) 11. Deutsche Bahn AG, DB Immobilien; Zustimmung vom 06.05.2013, Gz. FRI-FFM-I 1.Lö TÖB-FFM-13-9024 12. GLH Auffanggesellschaft für Telekommunikation mbH; Zustimmung vom 03.05.2013, Gz. Herr Baumgärtner, 13. Eigenbetrieb Abfallwirtschaft Rheingau-Taunus-Kreis; Zustimmung vom 21.05.2013, Gz. EAW-rei Folgende Stellungnahmen enthalten Bedenken, Forderungen, Hinweise oder Empfehlungen. Der Vorhabenträgerin liegen diese Schriftsätze vor. Auf Grund der Erwiderung der Vorhabenträgerin im Anhörungsverfahren besteht Einvernehmen. Die im Rahmen ihrer Erwiderung gemachten Zusagen sind von der Vorhabenträgerin einzuhalten. Seite 19 von 57 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein, Az.: 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225 vom 11.07.2016 - VMS-Nr: 3 296 363 - Lfd. Nr. Bezeichnung 1. Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat I 18 – Kampfmittelräumdienst; Stellungnahmen vom 09.04.2013, Gz. I 18 KMRD- 6b 06/05- E 5922013, Gz. I 18 KMRD- 6b 06/05- W 479-2013 und Gz. I 18 KMRD- 6b 06/05- O 569-2013; Dezernat I 18 – Öffentliche Sicherheit und Ordnung; Stellungnahme vom 17.05.2013, Gz. I 18 – 7 d 06/01 (50); Dezernat V 51.1; Stellungnahme vom 27.05.2013, Gz. V 51.1 – 3.3 – L 22.4; Dezernat V 51.2; Stellungnahme vom 05.04.2013, Gz. V 51.2 Weinbau; Dezernat V 53.1; Stellungnahme vom 24.05.2013, Gz. V 53.1 - 1.15 P 32 GÜ RTK (830) 2. Amt für Bodenmanagement Limburg an der Lahn; Stellungnahmen vom 17.04.2013 und vom 30.03.2015, Gz. TÖB – Eisenbahn Walluf/Eltville Bahnübergänge 3. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr; Stellungnahme vom 17.04.2013; Gz. Ast 3 – Az 45-60-00 West2 RegNr. C-383-2013-STR, 4. Syna GmbH; Stellungnahme vom 03.04.2013, Gz. RSDT-R/E, 5. Abwasserverband Oberer Rheingau; Stellungnahme vom 05.06.2013, Gz. E-Mail, Frau Claußen 6. DB Kommunikationstechnik GmbH, Regionalbereich West; Stellungnahme vom 26.03.2013, Gz. I.CVP 22, Bearbeitungs-Nr: 500426577, 7. Vodafone GmbH, vertreten durch: RSR Datacom GmbH & Co. KG; Stellungnahme vom 08.03.2013, Gz. 33774 Folgende Stellungnahmen enthalten Bedenken, Forderungen, Hinweise oder Empfehlungen, bei denen auf Grund der Erwiderung der Vorhabenträgerin im Anhö- Seite 20 von 57 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein, Az.: 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225 vom 11.07.2016 - VMS-Nr: 3 296 363 - rungsverfahren nicht bzw. nicht vollumfänglich Einvernehmen erzielt wurde. Hinsichtlich der Entscheidung der Planfeststellungsbehörde über diese Stellungnahme bzw. Einwendung wird auf Kapitel B.4.2 verwiesen. Lfd. Nr. Bezeichnung 1. Kreisausschuss des Rheingau-Taunus-Kreises; Stellungnahme vom 21.05.2013, Gz. Kreisentwicklung, Herr Becker, 2. Gemeindevorstand der Gemeinde Walluf; Stellungnahme vom 17.05.2013, Gz. Wb.hö 3. Magistrat der Stadt Oestrich-Winkel im Rheingau; Stellungnahme vom 14.05.2013, Gz. 773-05/Sr, 4. VIAS GmbH; Stellungnahme vom 08.05.2013, Gz. JB B.1.3.2 Öffentliche Planauslegung Die Planunterlagen zu dem Vorhaben haben auf Veranlassung des Regierungspräsidiums Darmstadt (Anhörungsbehörde) in den Städten Eltville am Rhein und Oestrich-Winkel sowie in der Gemeinde Walluf vom 08.04.2013 bis einschließlich 07.05.2013 öffentlich zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden ausgelegen. Zeit und Ort der Auslegung wurden • in der Stadt Eltville am Rhein am 23.03.2013 und berichtigt am 04.04.2013 durch Veröffentlichung im „Wiesbadener Kurier“ und „Wiesbadener Tagblatt“, • in der Stadt Oestrich-Winkel im Rheingau am 21.03.2013 durch Veröffentlichung im „Rheingau-Echo“ und • in der Gemeinde Walluf am 08.03.2013 durch Veröffentlichung im im „Wiesbadener Kurier“ und „Wiesbadener Tagblatt“ ortsüblich bekannt gemacht. Das Ende der Einwendungsfrist war in allen Kommunen am 21.05.2013. Seite 21 von 57 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein, Az.: 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225 vom 11.07.2016 - VMS-Nr: 3 296 363 - Aufgrund der Auslegung der Planunterlagen sind von privater Seite folgende Einwendungsschreiben eingegangen, über die im Rahmen der Abwägung entscheiden wurden; auf Kapitel B.4.2 wird hierzu verwiesen: Lfd. Nr. Bezeichnung 1. Schlüsselnummer P 1; Schreiben vom 17.05.2013 (2 Schreiben) 2. Schlüsselnummer P 2; Schreiben vom 17.05.2013 3. Schlüsselnummer P 3, Schreiben vom 20.05.2013 und, vertreten durch RA Lenz und Johlen; Schreiben vom 21.05.2013, Gz. 01006/13 19/os(TV) 4. Schlüsselnummer P 4, vertreten durch RA Lenz und Johlen; Schreiben vom 21.05.2013, Gz. 01006/13 19/os(TV) B.1.3.3 Vereinigungen Die Anhörungsbehörde hat die anerkannten Naturschutzvereinigungen sowie sonstige Vereinigungen von der Auslegung des Plans durch die ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung nach § 73 Abs. 5 Satz 1 VwVfG benachrichtigt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Es sind folgende Stellungnahmen eingegangen: Lfd. Nr. Bezeichnung 1. Botanische Vereinigung für Naturschutz in Hessen e.V.; Stellungnahme vom 09.05.2013, Gz. Herr Sperling 2. BUND Hessen e. V.; Stellungnahme vom 09.05.2013, Gz. Herr Sperling 3. Hess. Gesellschaft für Ornithologie und Naturschutz e.V.; Stellungnahme vom 09.05.2013, Gz. Herr Sperling 4. Naturschutzbund Deutschland, Landesverband Hessen e. V.; Stellungnahme vom 09.05.2013, Gz. Herr Sperling Seite 22 von 57 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein, Az.: 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225 vom 11.07.2016 - VMS-Nr: 3 296 363 - Lfd. Nr. Bezeichnung 5. Landesjagdverband Hessen e. V.; Stellungnahme vom 09.05.2013, Gz. Herr Sperling 6. Schutzgemeinschaft Deutscher Wald, Bund zur Förderung der Landespflege, Landesverband Hessen e. V.; Stellungnahme vom 09.05.2013, Gz. Herr Sperling 7. Deutscher Gebirgs- und Wanderverein, Landesverband Hessen e. V.; Stellungnahme vom 09.05.2013, Gz. Herr Sperling 8. Verband Hessischer Sportfischer e. V.; Stellungnahme vom 09.05.2013, Gz. Herr Sperling Der Vorhabenträgerin liegen diese Schriftsätze vor. Auf Grund der Erwiderung der Vorhabenträgerin im Anhörungsverfahren besteht Einvernehmen. Die im Rahmen ihrer Erwiderung gemachten Zusagen sind von der Vorhabenträgerin einzuhalten. B.1.3.4 Planergänzung nach § 73 Abs. 8 VwVfG Auf Grund der eingegangenen Einwendungen und Anregungen hat die Vorhabenträgerin Änderungen hinsichtlich der Führung des Ersatzweges sowie der technischen Sicherung am BÜ in Bahn-km 46,394 vorgenommen. Daraufhin wurde eine Planergänzung nach § 73 Abs. 8 VwVfG erforderlich. B.1.3.5 Erneute Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Das Regierungspräsidium Darmstadt (Anhörungsbehörde) hat die folgenden Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erneut um Stellungnahme gebeten: Lfd. Nr. Bezeichnung 1. Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernate I 18, IV/Wi 41.2, V 51.1, V 51,2, V 53.1 2. Magistrat der Stadt Eltville am Rhein 3. Gemeindevorstand der Gemeinde Walluf Seite 23 von 57 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein, Az.: 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225 vom 11.07.2016 - VMS-Nr: 3 296 363 - Lfd. Nr. Bezeichnung 4. Magistrat der Stadt Oestrich-Winkel im Rheingau 5. Rheingau-Taunus-Kreis, Landrat und Kreisausschuss 6. hessenARCHÄOLOGIE, vormals: Landesamt für Denkmalpflege Hessen 7. Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement 8. HESSEN-FORST, Forstamt Rüdesheim 9. Amt für Bodenmanagement Limburg an der Lahn 10. Hess. Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie, vormals: Hess. Landesamt für Umwelt und Geologie 11. Beauftragte der Hess. Landesregierung für Menschen mit Behinderungen 12. Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen, vormals: Hess. Immobilienmanagement bzw. Hess. Baumanagement 13. Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, vormals: Bundesvermögensamt 14. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, vormals: Wehrbereichsverwaltung West, Außenstelle Wiesbaden 15. Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Referat 704 16. Bundeseisenbahnvermögen, Dienststelle Mitte 17. VIAS GmbH 18. DB Kommunikationstechnik GmbH, vormals: DB Systel GmbH 19. ESWE Versorgungs AG 20. Syna GmbH 21. GLH Auffanggesellschaft für Telekommunikation mbH 22. Abwasserverband Oberer Rheingau 23. Vodafone GmbH, vormals ARCOR AG & Co. 24. Kreisbauernverband Rheingau-Taunus e. V. Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben sich nicht geäußert: Lfd. Nr. Bezeichnung 1. Rheingau-Taunus-Kreis, Landrat Seite 24 von 57 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein, Az.: 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225 vom 11.07.2016 - VMS-Nr: 3 296 363 - Lfd. Nr. Bezeichnung 2. Gemeindevorstand der Gemeinde Walluf 3. Beauftragte der Hess. Landesregierung für Menschen mit Behinderungen 4. Hess. Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie 5. Bundesanstalt für Immobilienaufgaben 6. Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen 7. Bundeseisenbahnvermögen, Dienststelle Mitte 8. VIAS GmbH 9. Abwasserverband Oberer Rheingau 10. Vodafone GmbH Folgende Stellungnahmen enthalten keine Bedenken, Forderungen oder Empfehlungen: Lfd. Nr. Bezeichnung 1. Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat V 51.2; Zustimmung vom 17.03.2015, Gz. E-Mail, Herr Dr. Fischer; Dezernat IV/Wi 41.2; Zustimmungen vom 07.06.2013, Gz. IV/WI-41.2-61d04, und vom 26.03.2015, Gz. IV/WI-41.2-66c 2. Magistrat der Stadt Eltville am Rhein; Zustimmung vom 22.06.2015, Gz. III/1-Zie-to 3. HESSEN-FORST, Forstamt Rüdesheim; Zustimmung vom 19.03.2015, Gz. P22-Walluf 4. Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Zustimmung vom 19.03.2015, Gz. 704-3 / Planfeststellung 5. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr; Zustimmung vom 16.03.2015, Gz. Infra I 3 – 45-60-00/ IV 6. Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement Darmstadt; Zustimmung vom 09.05.2015, Gz. 34 i 1 – 15-4442 – BE 7.2 Kr Seite 25 von 57 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein, Az.: 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225 vom 11.07.2016 - VMS-Nr: 3 296 363 - Lfd. Nr. Bezeichnung 7. DB Kommunikationstechnik GmbH, Regionalbereich West; Zustimmung vom 21.05.2015, Gz. I.CVP 22, Bearbeitungs-Nr: 501513074 8. GLH Auffanggesellschaft für Telekommunikation mbH; Zustimmung vom 31.03.2015, Gz. Frau Noll 9. Kreisbauernverband Rheingau-Taunus e. V.; Zustimmung vom 01.05.2015, Gz. E-Mail, Herr Merkel Folgende Stellungnahmen enthalten Bedenken, Forderungen, Hinweise oder Empfehlungen. Der Vorhabenträgerin liegen diese Schriftsätze vor. Auf Grund der Erwiderung der Vorhabenträgerin im Anhörungsverfahren besteht Einvernehmen. Die im Rahmen ihrer Erwiderung gemachten Zusagen sind von der Vorhabenträgerin einzuhalten. Lfd. Nr. Bezeichnung 1. Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat I 18 – Kampfmittelräumdienst; Stellungnahmen vom 11.03.2015, Gz. I 18 KMRD- 6b 06/05- E 5922013, Gz. I 18 KMRD- 6b 06/05- W 479-2013 und Gz. I 18 KMRD6b 06/05- O 569-2013, und vom 07.04.2015, Gz. I 18 KMRD- 6b 06/05W 673-2015; Dezernat I 18 – Öffentliche Sicherheit und Ordnung; Stellungnahmen vom 07.04.2015 und 23.04.2015, Gz. I 18 – 7 d 06/01 (50), und vom 13.04.2015, Gz. I 18 – 65i (9) Beseitigung Bahnübergang Walluf ; Dezernat V 51.1; Stellungnahme vom 18.03.2015, Gz. V 51.1 – 3.3 – L 22.4 (Walluf/ Eltville); Dezernat V 53.1; Stellungnahme 18.03.2015, Gz. V 53.1 - 1.15 P 32 GÜ RTK (830) 2. Amt für Bodenmanagement Limburg an der Lahn; Stellungnahme vom 30.03.2015, Gz. TÖB – Eisenbahn Walluf/Eltville Bahnübergänge Seite 26 von 57 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein, Az.: 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225 vom 11.07.2016 - VMS-Nr: 3 296 363 - Lfd. Nr. Bezeichnung 3. hessenARCHÄOLOGIE; Stellungnahme vom 26.03.2015, Herr Becker, 4. Syna GmbH; Stellungnahme vom 01.04.2015, Gz. RDST-A-NI 5. ESWE Versorgungs AG; Stellungnahme vom 27.04.2015, Gz. dh Folgende Stellungnahmen enthalten Bedenken, Forderungen, Hinweise oder Empfehlungen, bei denen auf Grund der Erwiderung der Vorhabenträgerin im Anhörungsverfahren nicht bzw. nicht vollumfänglich Einvernehmen erzielt wurde. Hinsichtlich der Entscheidung der Planfeststellungsbehörde über diese Stellungnahme bzw. Einwendung wird auf Kapitel B.4.2 verwiesen. Lfd. Nr. Bezeichnung 1. Kreisausschuss des Rheingau-Taunus-Kreises; Stellungnahme vom 21.04.2015, Gz. Kreisentwicklung, Herr Becker 2. Magistrat der Stadt Oestrich-Winkel im Rheingau; Stellungnahmen vom 17.03.2015 und vom 20.05.2015, Gz. 773-05/Sr B.1.3.6 Erneute öffentliche Planauslegung Die Planunterlagen zu dem Vorhaben haben auf Veranlassung des Regierungspräsidiums Darmstadt (Anhörungsbehörde) in den Städten Eltville am Rhein und Oestrich-Winkel sowie in der Gemeinde Walluf erneut vom 13.04.2015 bis einschließlich 12.05.2015 öffentlich zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden ausgelegen. Zeit und Ort der Auslegung wurden • in der Stadt Eltville am Rhein am 30.03.2015 durch Veröffentlichung im „Wiesbadener Kurier“ und „Wiesbadener Tagblatt“, • in der Stadt Oestrich-Winkel im Rheingau am 19.03.2015 durch Veröffentlichung im „Rheingau-Echo“ und Seite 27 von 57 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein, Az.: 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225 vom 11.07.2016 - VMS-Nr: 3 296 363 - • in der Gemeinde Walluf am 27.03.2015 durch Veröffentlichung im im „Wiesbadener Kurier“ und „Wiesbadener Tagblatt“ ortsüblich bekannt gemacht. Das Ende der Einwendungsfrist war in allen Kommunen am 26.05.2015. Aufgrund der erneuten Auslegung der Planunterlagen bzw. direkter Beteiligung durch die Anhörungsbehörde sind von privater Seite folgende Einwendungsschreiben eingegangen, über die im Rahmen der Abwägung entscheiden wurden; auf Kapitel B.4.2 wird hierzu verwiesen: Lfd. Nr. Bezeichnung 1. Schlüsselnummer P 1; Schreiben vom 23.03.2015 (1 Schreiben) 2. Schlüsselnummer P 3, vertreten durch RA Lenz und Johlen; Schreiben vom 31.03.2015, Gz. 01006/13 19/Ro, 25.06.2015, Gz. 01006/13 19/Doe/pb, und 20.05.2016, Gz. 01006/13 KK/dh 3. Schlüsselnummer P 4, vertreten durch RA Lenz und Johlen; Schreiben vom 31.03.2015, Gz. 01006/13 19/Ro 25.06.2015, Gz. 01006/13 19/Doe/pb, und 20.05.2016, Gz. 01006/13 KK/dh B.1.3.7 Vereinigungen Die Anhörungsbehörde hat die anerkannten Naturschutzvereinigungen sowie sonstige Vereinigungen von der Auslegung des Plans durch die ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung nach § 73 Abs. 5 Satz 1 VwVfG benachrichtigt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Es sind folgende Zustimmungen eingegangen: Lfd. Nr. Bezeichnung 1. Botanische Vereinigung für Naturschutz in Hessen e.V.; Zustimmung vom 17.03.2015, Gz. Herr Sperling 2. BUND Hessen e. V.; Zustimmung vom 17.03.2015, Gz. Herr Sperling Seite 28 von 57 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein, Az.: 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225 vom 11.07.2016 - VMS-Nr: 3 296 363 - Lfd. Nr. Bezeichnung 3. Hess. Gesellschaft für Ornithologie und Naturschutz e.V.; Zustimmung vom 17.03.2015, Gz. Herr Sperling 4. Naturschutzbund Deutschland, Landesverband Hessen e. V.; Zustimmung vom 17.03.2015, Gz. Herr Sperling 5. Landesjagdverband Hessen e. V.; Zustimmung vom 17.03.2015, Gz. Herr Sperling 6. Schutzgemeinschaft Deutscher Wald, Bund zur Förderung der Landespflege, Landesverband Hessen e. V.; Zustimmung vom 17.03.2015, Gz. Herr Sperling 7. Deutscher Gebirgs- und Wanderverein, Landesverband Hessen e. V.; Zustimmung vom 17.03.2015, Gz. Herr Sperling 8. Verband Hessischer Sportfischer e. V.; Zustimmung vom 17.03.2015, Gz. Herr Sperling B.1.3.8 Erörterung Das Regierungspräsidium Darmstadt als Anhörungsbehörde hat auf die Durchführung eines Erörterungstermins verzichtet, da es im Hinblick auf die eingegangenen Stellungnahmen nach Ansicht der Anhörungsbehörde keiner ergänzenden Sachverhaltsaufklärung bedurfte. B.1.3.9 Abschließende Stellungnahmen der Anhörungsbehörde Mit Schreiben vom 13.05.2016, Gz. III 33.1 – 66 c 10/01 Walluf BÜ, hat die Anhörungsbehörde eine abschließende Stellungnahme gem. § 73 Abs. 9 VwVfG gefertigt und der Planfeststellungsbehörde zugeleitet. Die Anhörungsbehörde hat das Vorhaben befürwortet. Mit E-Mail vom 20.05.2016, Gz. Frau Nebhuth, hat die Anhörungsbehörde ein anwaltliches Schreiben über die Einigung von Einwendern mit der Vorhabenträgerin an die Planfeststellungsbehörde weitergeleitet. Seite 29 von 57 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein, Az.: 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225 vom 11.07.2016 - VMS-Nr: 3 296 363 - B.2 Verfahrensrechtliche Bewertung B.2.1 Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage für die vorliegende planungsrechtliche Entscheidung ist § 18 AEG. Betriebsanlagen der Eisenbahn einschließlich der Bahnstromfernleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan zuvor festgestellt worden ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. B.2.2 Zuständigkeit Das Eisenbahn-Bundesamt ist für den Erlass einer planungsrechtlichen Entscheidung nach § 18 AEG betreffend Betriebsanlagen von Eisenbahnen des Bundes zuständig (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 und Abs. 2 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes - BEVVG). Das Vorhaben bezieht sich auf Betriebsanlagen der Eisenbahninfrastrukturbetreiberin DB Netz AG. B.3 Umweltverträglichkeit Nach §§ 3a ff. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sind die dort in Bezug genommenen Vorhaben einem sog. Screening-Verfahren (einer Vorprüfung des Einzelfalles, ob zur Genehmigung des Vorhabens eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist) zu unterziehen. Das antragsgegenständliche Verfahren betrifft den Bau von sonstigen Betriebsanlagen von Eisenbahnen im Sinne von Nr. 14.8 der Anlage 1 zum UVPG. Daher war eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c Abs. 1 Satz 1 UVPG durchzuführen. Seite 30 von 57 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein, Az.: 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225 vom 11.07.2016 - VMS-Nr: 3 296 363 - Das Eisenbahn-Bundesamt hat festgestellt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgehen, so dass eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht. B.4 Materiell-rechtliche Würdigung des Vorhabens B.4.1 Planrechtfertigung Grundlage der Planung ist die Beseitigung eines Bahnübergangs sowie die Änderung der technischen Sicherung eines anderen Bahnübergangs. Die Planung dient damit der Verbesserung der Sicherheit des Straßen- und Schienenverkehrs, da zum einen die Anzahl der vorhandenen höhengleichen Kreuzungen von Schienenwegen und Straßen durch Schließung eines Bahnübergangs reduziert wird und zum anderen ein anderer vorhandener Bahnübergang gemäß den aktuellem Stand der Technik modernisiert wird. Sie ist damit „vernünftigerweise geboten“ im Sinne des Fachplanungsrechts. B.4.2 Entscheidungen über Stellungnahmen und Einwendungen B.4.2.1 Kreisausschuss des Rheingau-Taunus-Kreises Stellungnahme vom 21.05.2013, Gz. Herr Becker: 1. Kreisentwicklung: Aus den vorgelegten Planunterlagen ist zu entnehmen, dass das oben bezeichnete Vorhaben im Zusammenhang mit der Errichtung des ESTW Rechte Rheinseite geplant wird. Dieses nehmen wir zum Anlass gegen das ESTW Rechte Rheinsete erneut erhebliche Bedenken vorzubringen und weisen diesbezüglich auf unsere Stellungnahmen zu den Planfeststellungen der Vorhaben „Neubau einer Eisenbahnüberführung (EÜ) in Bahn - km 69,743” (Stellungnahme vom 04.12.2012) und Neubau eines mittig liegenden Überholungsgleises im Bahnhof Geisenheim. (Stellungnahme vom 12.12.2012) hin. Seite 31 von 57 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein, Az.: 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225 vom 11.07.2016 - VMS-Nr: 3 296 363 - Die rechtsrheinische Bahnstrecke 3507 ist ein wesentlicher Bestandteil des Transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN). Die rechte Rheinstrecke gehört zur Verkehrsachse TEN-V Nr. 24. die die Wirtschaftsraume „Rotterdam“ und „Genua“ verbindet. Gemäß dem „Nationalen Umsetzungsplan für die TSI Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems im Rahmen der Richtlinie 2001/16/EG in der Bundesrepublik Deutschland” (Seite 10 ff.) hat der Korridor Rotterdam-Genua (in Deutschland „Emmerich – Basel“) mit Abstand den höchsten Güterverkehrsanteil und soll deshalb mit höchster Prioritat mit ERMTS/ETCS ausgerüstet werden. Mit dem ESTW rechte Rheinseite werden die Ausbauziele der rechten Rheinstrecke gemäß dem Nationalen Umsetzungsplan für die TSI Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems im Rahmen der Richtlinie 2001/16/EG in der Bundesrepublik Deutschland” umgesetzt. In diesem Planungskonzept wird auch dargelegt, dass das ESTW ein wesentlicher Beitrag zur Steigerung und Sicherung der Leistungsfähigkeit von Bahnstrecken darstellt und für den Ausbau der Transeuropäischen Verkehrsachsen und der Einführung von ERTMS/ETCS unabdingbar ist. Dieses Gesamtprojekt zur Ertüchtigung der Bahnstrecke Wiesbaden-Ost - Niederlahnstein wurde bislang keiner Plangenehmigung unterzogen Bedenken bestehen auch im Hinblick auf die Tatsache. dass die betreffende Bahnstrecke im Bestand der der Deutschen Bahn Netz AG niemals einer öffentlich - rechtlichen Prüfung und einer eisenbahnrechtlichen Genehmigung unter Abwägung auch der Belange gesunder Wohnverhältnisse der Anwohner unterzogen worden ist. Insbesondere der zu erwartende Verkehrszuwachs des Schienengüterverkehrs im Zusammenhang mit dem Ausbau der Transversalen Rotterdam-Genua, für den auch der Neubau des „ESTW Rechte Rheinstrecke“ die Streckenkapazitäten schafft, wird zu einem deutlichen Anstieg der Lärm- und Erschütterungsimmissionen führen. Unter den vorstehend dargelegten Aspekten sind wir der Auffassung, dass mit dem Bau und der Einführung des „ESTW rechte Rheinseite“ eine wesentliche Änderung der bestehenden Schienenstrecke Wiesbaden-Ost - Niederlahnstein im Sinne von § 1 Abs. 2 16.BImSchV vorliegt Die ständigen Lärmmessungen an der Schienenstrecke (Lärmmessstation Assmannshausen, HLUG) belegen, dass bereits Seite 32 von 57 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein, Az.: 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225 vom 11.07.2016 - VMS-Nr: 3 296 363 - jetzt schon die Beurteilungsschallpegel von 70 Dezibel (A) am Tage und 60 Dezibel (A) in der Nacht im Ortsteil Assmannshausen deutlich überschritten werden. Im Hinblick auf die bereits vorhandenen erheblichen Gesundheitsrisiken der an der Schienenstrecke lebenden Menschen, kann eine weitere Zunahme des Schienengüterverkehrs auf der Rheinstrecke nicht mehr hingenommen werden. In der Region wird daher seit einigen Jahren die Auslagerung des Schienengüterverkehrs auf eine Alternativstrecke/Neubaustrecke gefordert. 2. lmmissionsschutz Zuständige lmmissionsschutzbehörde ist das Eisenbahnbundesamt. Seitens der lmmissionsschutzbehörde des Rheingau-Taunus-Kreises wird darauf hingewiesen, dass in der Bauphase Nachtarbeiten zu vermeiden sind und die Nachtruhe zu gewährIeisten ist, soweit nicht unabdingbare Gründe dagegen stehen. Antrage für Ausnahmegenehmigungen für Nachtarbeit gemäß der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BlmSchV) werden von Seiten des RheingauTaunus-Kreises nicht bearbeitet bei Baustellen, die mit der Bahn verbunden sind. Die beauftragten Firmen müssen sich ggfs an das Eisenbahnbundesamt wenden. 3. Untere Naturschutzbehörde Für die naturschutzrechtliche Beurteilung des Vorhabens ist die Obere Naturschutzbehörde beim Regierungspräsidium Darmstadt zuständig. Seitens der Unteren Naturschutzbehörde werden keine Anregungen geltend gemacht. 4. Untere Wasserbehörde Aus wasserrechtlicher Sicht bestehen gegen Rückbau bzw. Umbau der o. g Bahnübergänge keine Bedenken. 5. Untere Bauaufsichtsbehörde Aus bauaufsichtlicher Sicht bestehen unbeschadet der Rechte Dritter gegen die geplante Baumaßnahme unter Beachtung folgender Hinweise keine grundsatzlachen Bedenken: 5.1. Die Hessische Bauordnung In der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2011 ist gemäß § 1 Abs. (2) Nr. 1 nicht auf die geplante Baumaßnahme anzuwenden. Seite 33 von 57 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein, Az.: 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225 vom 11.07.2016 - VMS-Nr: 3 296 363 - 5.2. Im Rahmen der Planfeststellung ist insbesondere auf die nachbarlichen Belange hin sichtlich geplanter Grenzüberbauungen zu achten. 5.3. Es wird darauf hingewiesen, dass Bauwerke welche auf bzw. über eine private Parzelle geplant sind, mit entsprechenden eigentumsrechtlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Grunddienstbarkeiten, Duldungsbaulasten) zu sichern sind. 5.4. Kanäle und Entwässerungsanlagen sowie Leitungsanlagen und dergleichen, die über private Grundstücksflächen führen, oder diese teilweise tangieren sind ebenfalls (wie unter Punkt 3 aufgeführt) entsprechend zu sichern. 6. Brandschutzbehörde Aus brandschutztechnischer Sicht bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen den Rückbau und Umbau der Bahnübergänge. 7. Verkehrsbehörde Die folgende Stellungnahme erfolgt im Rahmen der Straßenbaulastträgerschaft für die K 638. Die Stadt hat für den neu auszubauenden BÜ ein Begegnen zweier 10 m langer Bemessungsfahrzeuge, die von der K 638 rechts abbiegen und von der Gemeindestraße links einbiegen, gefordert. Hierzu wurde ein Schleppkurvenplan aufgestellt, der die Begegnungsmöglichkeit nachweisen soll. Im Schleppkurvenplan ist aber der neue südliche Radweg mit Seitentrennstreifen nicht eingetragen, so dass davon ausgegangen werden kann, dass der o.g. Begegnungsfall nicht nachgewiesen ist, Der Seitentrennstreifen, erhält in diesem Bereich noch einen Holzzaun, damit die Kraftfahrzeuge den zu begrünenden Seitentrennstreifen nicht überfahren Der Begegnungsfall ist auf der Grundlage der tatsächlichen Örtlichkeit noch nachzuweisen. Die Belange der hiesigen Verkehrsbehörde werden nicht berührt. 8. Gesundheitsbehörde Seitens der Gesundheitsverwaltung gibt es keine Anregungen oder Bedenken zum o. a. Planfeststellungsverfahren. Stellungnahme vom 21.04.2015, Gz. Herr Becker: Zu 1.: Kreisentwicklung: Seite 34 von 57 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein, Az.: 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225 vom 11.07.2016 - VMS-Nr: 3 296 363 - Seitens der Kreisentwicklung wird auf die Stellungnahme vom 21. Mai 2013 verwiesen. Zu 2.: Immissionsschutz Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 21. Mai 2013. Zu 3.:Untere Naturschutzbehörde Keine Anregungen und Bedenken. Zu 4.: Untere Wasserbehörde Keine Anregungen und Bedenken. Zu 6.: Brandschutztechnische Stellungnahme Aus brandschutztechnischer Sicht bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen den Rückbau und Umbau der Bahnübergänge. 9. Untere Denkmalschutzbehörde Denkmalschutzrechtlich bestehen keine Bedenken. Zu 5.: Untere Bauaufsichtsbehörde Der Inhalt der Stellungnahme vom 21. Mai 2013 bleibt voll bestehen. Zu 7.: Verkehrsbehörde Die Planänderung berührt die Belange des Rheingau - Taunus - Kreises in der Art, dass nun die neue Zufahrt zum Grundstück über die Kreisstraße und einen weiter weg gelegenen BU gewährleistet werden soll. Es dürfen durch vor dem BÜ wartende landwirtschaftliche Kraftfahrzeuge keine Behinderungen auf der Kreisstraße entstehen. Zu 8. Gesundheftsbehörde Seitens der Gesundheitsverwaltung gibt es keine Anregungen oder Bedenken zur Änderung Seite 35 von 57 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein, Az.: 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225 vom 11.07.2016 - VMS-Nr: 3 296 363 - Entscheidung der Planfeststellungsbehörde Zu 1.: Die DB Netz AG hat unter der Projektbezeichnung „ESTW Rechte Rheinstrecke“ eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen zum Zwecke einer effizienten Abwicklung kaufmännisch und organisatorisch zusammengefasst. Eine Verpflichtung zur Abwicklung aller dieser Maßnahmen in einem Planfeststellungsverfahren ergibt sich nicht. Die im Rahmen dieses Verfahrens beantragten Maßnahmen haben keinerlei kapazitätsverändernde Maßnahmen der Strecke zur Folge und zum Inhalt. Sie dienen ausschließlich dem anerkannten Ziel der Erhöhung der Sicherheit an Bahnübergängen durch Beseitigung derselben bzw. durch Anpassung d. h. Änderung der technischen Sicherung und der Kreuzungsbereiches. Die hier erhobenen Forderungen werden daher zurückgewiesen. Im Übrigen wurden die hier angesprochenen Verfahren „Überholungsgleis zwischen Winkel und Geisenheim“ und „Eisenbahnüberführung Assmannshausen“ zwischenzeitlich durch Antragsrücknahme bzw. Antragsablehnung durch meine Behörde erledigt. Zu 2.: Hinsichtlich möglicher Beeinträchtigungen durch Baumaßnahmen wird auf Kapitel A.3.3 verwiesen. Zu 3., 4., 6., 8., 9.: Keine Entscheidung erforderlich. Zu 5.: Die Zusagen der Vorhabenträgerin sind einzuhalten. Im Übrigen wird auf Kapitel A.3.3 verwiesen. Zu 7.: Die Vorhabenträgerin hat die Begegnung zweier 10 m langer Bemessungsfahrzeuge im Schleppkurvenplan (Anlage 4.2.2.a der festgestellten Planunterlagen) nachgewiesen. Dabei wird die südliche Begrenzung/Markierung der Fahrspuren der Gemeindestraße nicht überschritten, so dass südlich der Fahrspuren gelegene Bereiche nicht tangiert werden. Im Übrigen wird die Verkehrssituation an dem BÜ dadurch erheblich verbessert, dass durch den Ersatz der Anrufschranke durch Lichtzeichen mit Halbschranken die zukünftige Grundstellung des BÜ „geöffnet“ sein wird. Seite 36 von 57 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein, Az.: 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225 vom 11.07.2016 - VMS-Nr: 3 296 363 - B.4.2.2 Stadt Oestrich-Winkel im Rheingau Stellungnahme vom 14.05.2013, Gz. 773-05/Sr: 1. Die Stadt Oestrich-WinkeI ist mit der Ausgleichsmaßnahme E4, die sich in un- serer Gemarkung befindet, unmittelbar betroffen. Das Konzept, dem die Maßnahme entspringt, liegt uns vor und wurde durch die Stadt selbst im Rahmen der Suche nach geeigneten Flächen für den Ausgleich für den Bau der Schallschutzwände mit initiiert. Die Maßnahme wird von uns begrüßt. 2. Die beiden geplanten Baumaßnahmen an Niederwalluf und Eltville berühren die Belange der Stadt Oestrich-Winkel nicht unmittelbar. Wie jedoch dem Titel der Antragsunterlagen und auch dem Erläuterungsbericht zu entnehmen ist, erfolgen die beiden Maßnahmen im Rahmen des ESTW Rechte Rheinstrecke. Unter Ziffer 12 „Schall und Erschütterungen“, S. 17, wird im Erläuterungsbericht dargelegt, dass die Maßnahmen keine Streckenänderungen und insbesondere keine Erhöhung der Streckenleistungsfähigkeit bewirkten, ebenso würden keine Änderungen der Verkehrslärmemissionen verursacht. Auch träte keine Zunahme der Erschütterungsimmissionen ein. Abschließend beurteilt werden kann das nur bei einer Gesamtbetrachtung der gesamten Maßnahme STW Rechte Rheinstrecke. Nach Angaben des Projektsteuerers werden für die Ausrüstung der Rechten Rheinstrecke mit elektronischer Stellwerkstechnik auf 150 km zwischen Troisdorf und Wiesbaden neben einer Reihe weiterer Maßnahmen auch insgesamt 39 Bahnübergänge in die Planung einbezogen. Die geplanten Maßnahmen an den beiden Bahnübergängen sind Teil dieser Gesamtmaßnahme. Weitere Teilmaßnahmen aus dem Großprojekt „ESTW Rechte Rheinstrecke“ wurden in den Verfahren „Überholgleis zwischen Winkel und Geisenheim u.a.”, sowie in dem Verfahren ,,Eisenbahnüberführung Assmannhausen” beantragt. Seite 37 von 57 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein, Az.: 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225 vom 11.07.2016 - VMS-Nr: 3 296 363 - Die Aufteilung des ESTW Rechte Rheinstrecke in solche Einzelprojekte verschleiert jedoch, dass sie in der Summe einen wesentlichen Teil der Ertüchtigung der Rechten Rheinstrecke als transeuropäische Verkehrsachse bewirkt. Was wiederum eine wesentliche Änderung der Bahnstrecke darstellt und als solche betrachtet und behandelt werden muss. Dies gilt für alle Teilverfahren des ESTW Rechte Rheinstrecke. Insofern beziehen wir uns an dieser Stelle auf das Schreiben unseres RA Möller-Mei necke vom 12.12.2012 im Planfeststellungsverfahren „Überholgleis zwischen Winkel und Geisenheim beigefügt als Auszug in Anlage 1, und machen sie und die darin enthaltenen Antrage zum Gegenstand unserer Einwände im aktuellen Verfahren. Stellungnahme vom 17.03.2015, Gz. 773-05/Sr: Zu 1.: Die Stadt Oestrich-Wlnkel ist mit der naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahme E4, die sich in unserer Gemarkung befindet, unmittelbar betroffen. Das Konzept, dem die Maßnahme entspringt, liegt uns vor und wurde durch die Stadt selbst im Rahmen der Suche nach geeigneten Flächen für den Ausgleich für den Bau der Schallschutzwände mit initiiert. Die Ausweitung dieser Maßnahme mit weiteren 22,6 m2 der Trockenmauer zu sanieren wird von uns sehr begrüßt. Zu 2.: Im Übrigen verweisen wir auf unsere Stellungnahme vom 14.05.2013, die wir weiterhin aufrecht halten. Stellungnahme vom 17.03.2015, Gz. 773-05/Sr: Zu 1., 2.: Mit Schreiben vom 17.03.2015 haben wir zum o. g Verfahren eine Stellungnahme unter Vorbehalt der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung abgegeben. Die Stadtverordnetenversammlung hat dieser Stellungnahme am 18.05.2015 in der vorgelegten Form zugestimmt. Entscheidung der Planfeststellungsbehörde Zu 1.: Keine Entscheidung erforderlich. Seite 38 von 57 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein, Az.: 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225 vom 11.07.2016 - VMS-Nr: 3 296 363 - Zu 2.: Die DB Netz AG hat unter der Projektbezeichnung „ESTW Rechte Rheinstrecke“ eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen zum Zwecke einer effizienten Abwicklung kaufmännisch und organisatorisch zusammengefasst. Eine Verpflichtung zur Abwicklung aller dieser Maßnahmen in einem Planfeststellungsverfahren ergibt sich nicht. Die im Rahmen dieses Verfahrens beantragten Maßnahmen haben keinerlei kapazitätsverändernde Maßnahmen der Strecke zur Folge und zum Inhalt. Sie dienen ausschließlich dem anerkannten Ziel der Erhöhung der Sicherheit an Bahnübergängen durch Beseitigung derselben bzw. durch Anpassung d. h. Änderung der technischen Sicherung und der Kreuzungsbereiches. Die hier erhobenen Forderungen werden daher zurückgewiesen. Im Übrigen wurden die hier angesprochenen Verfahren „Überholungsgleis zwischen Winkel und Geisenheim“ und „Eisenbahnüberführung Assmannshausen“ zwischenzeitlich durch Antragsrücknahme bzw. Antragsablehnung durch meine Behörde erledigt. B.4.2.3 Gemeindevorstand der Gemeinde Walluf Stellungnahme vom 17.05.2013, Gz. Wb.hö: 1. Die Gemeinde Walluf ist durch die geplante Schlie8ung des Bahnübergangs (BÜ) Bahn-km 46,195 und Umbau des Bahnübergangs Bahn-km 46,394 der Eisenbahnstrecke 3507 unmittelbar betroffen. Wie aus den Antragsunterlagen und auch dem Erläuterungsbericht zu entnehmen ist, erfolgen die beiden Maßnahmen im Rahmen des ESTW Rechte Bahnstrecke. Unter Ziffer 12 ,,Schall und Erschütterungen“ wird im Erläuterungsbericht dargelegt, dass die Maßnahmen keine Streckenänderungen und insbesondere keine Erhöhung der StreckenIeistungsfähigkeit bewirken, ebenso würden keine Änderungen der Verkehrslärmemissionen verursacht. Es treten ferner keine Zunahmen von Erschütterungsimmissionen auf. Abschließend beurteilt werden kann das nur bei einer Gesamtbetrachtung der gesamten Maßnahme ESTW Rechte Bahnseite. Nach Angaben des Projektsteuerers werden für die Ausrüstung der Rechten Rheinseite mit elektronischer Stellwerkstechnik auf 150 km zwischen Troisdorf und Wiesbaden neben einer Reihe weiterer Maßnahmen auch insgesamt 39 Bahnübergnge Seite 39 von 57 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein, Az.: 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225 vom 11.07.2016 - VMS-Nr: 3 296 363 - in die Planung einbezogen. Die geplanten Maßnahmen an den beiden Bahnübergängen sind Teil dieser Gesamtmaßnahme. Weitere Teilmaßnahmen aus dem Projekt ESTW Rechte Rheinselte“ wurden in den Verfahren „Überholgleis zwischen Winkel und Geisenheim u.a.“ sowie in dem Verfahren „Eisenbahnüberführung Assmannhausen“ beantragt. Die Aufteilung des ESTW Rechte Rheinstrecke in solche Einzelprojekte verschleiert jedoch, dass sie in der Summe einen wesentlichen Teil der Ertüchtigung der Rechten Rheinstrecke als transeuropäische Verkehrsachse bewirkt, was wiederum eine wesentliche Änderung der Bahnstrecke darstellt und als solche betrachtet und behandelt werden muss. Dies gilt für alle Teil verfahren des ESTW Rechte Rheinstrecke. In diesem Zusammenhang beziehen wir uns auf das Schreiben des von der Stadt Oestrich - Winkel bevollmächtigten RA Möller-Meinecke vom 12.12.2012 im Plan feststeilungsverfahren „Überholgleis zwischen Winkel und Geisenheim u.a.” Punkt 1.1 bis 1.3 (S. 4-9), beigefügt als Anlage und machen sie und die darin enthaltenen Antrage zum Gegenstand unserer Einwände in diesem aktuellen Verfahren. Entscheidung der Planfeststellungsbehörde Die DB Netz AG hat unter der Projektbezeichnung „ESTW Rechte Rheinstrecke“ eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen zum Zwecke einer effizienten Abwicklung kaufmännisch und organisatorisch zusammengefasst. Eine Verpflichtung zur Abwicklung aller dieser Maßnahmen in einem Planfeststellungsverfahren ergibt sich nicht. Die im Rahmen dieses Verfahrens beantragten Maßnahmen haben keinerlei kapazitätsverändernde Maßnahmen der Strecke zur Folge und zum Inhalt. Sie dienen ausschließlich dem anerkannten Ziel der Erhöhung der Sicherheit an Bahnübergängen durch Beseitigung derselben bzw. durch Anpassung d. h. Änderung der technischen Sicherung und der Kreuzungsbereiches. Die hier erhobenen Forderungen werden daher zurückgewiesen. Im Übrigen wurden die hier angesprochenen Verfahren „Überholungsgleis zwischen Winkel und Geisenheim“ und „Eisenbahnüberführung Assmannshausen“ zwischenzeitlich durch Antragsrücknahme bzw. Antragsablehnung durch meine Behörde erledigt. Seite 40 von 57 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein, Az.: 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225 vom 11.07.2016 - VMS-Nr: 3 296 363 - B.4.2.4 VIAS GmbH Stellungnahme vom 08.05.2016 Gz. JB: 1. Die Berechnung der Einschaltpunkte des BU km 46,394 muss so erfolgen, dass die bisherigen Fahrzeiten nicht negativ beeinflusst werden (keine Fahrt auf Halt erwarten). Daher erwarten wir, dass die zur Zeit gültige „240 Sekunden Regel“ auch mit Halt am Bahnsteig überprüft wird. Die jeweiligen Vorsignale in km 44,657 der zu schützenden Hauptsignale Bk 107 bzw. Bk 207 im Gegengleis in der Fahrtrichtung Wiesbaden > Niederlahnstein bzw. die Vorsignale in km 48,340 (bzw. km 49.579 im Gegengleis) der zu schützenden Hauptsignale P 1 und P 10 bzw. ZU 3 im Gegengleis der Fahrtrichtung Niederlahnstein > Wiesbaden müssen bei Vorbeifahrt des Zuges „Fahrt erwarten” (KS 1) zeigen, auch wenn insbesondere in Niederwalluf und Eltville zum Fahrgastwechsel gehalten wird. 2. Des Weiteren erachten wir die Aufstellfläche zwischen des BÜ km 46,394 zur Bundesstraße hin als nicht ausreichend. Das Risiko eines entstehenden Rückstaus auf die Bundesstraße und eine dadurch bedingte illegale Überquerung des geschlossenen BÜ durch die Verkehrsteilnehmer sehen wir als kritisch an. Insbesondere aufgrund der möglichen Fahrzeitverlängerung (bei Fahrten auf Halt), in deren Folge es zu deutlichen Kapazitätseinbußen kommen würde, erwarten wir, das eine Vollschrankenlösung untersucht wird. Entscheidung der Planfeststellungsbehörde Zu 1.: Die Zusage der Vorhabenträgerin, dass es durch die hier beantragte Maßnahme zu keiner negativen Beeinflussung kommt, ist einzuhalten. Darüber hinausgehende Forderungen werden zurückgewiesen. Zu 2.: Die Aufstellfläche und Räumstrecke wurden mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde abgestimmt und regelkonform bemessen. Dabei wird von einem regelkonformen Verhalten aller Verkehrsteilnehmer ausgegangen. Eine Vollschrankenlösung wurde von der Vorhabenträgerin verworfen, da sie gemäß Regelwerk für das hier zu erwartende Straßenverkehrsaufkommen nicht erforderlich ist und eine Seite 41 von 57 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein, Az.: 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225 vom 11.07.2016 - VMS-Nr: 3 296 363 - solche Lösung sich wegen des Prüf- und Scanvorganges der Gefahrenraumfreimeldeanlage ggf. nachteilig auf die Fahrzeiten in diesem Streckenabschnitt auswirkt. Die Forderung wird daher zurückgewiesen. B.4.2.5 Schlüsselnummer P 1 Einwendung vom 17.05.2013: 1. Da es sich um einen reinen Feld- und Wirtschaftsweg handelt, der von Klein- gartenbesitzern, oder -pächtern, wenigen Wallufer Winzern und zur Erntezeit durch den Pächter der Staatsdomäne Steinheimer Hof benutzt wird, wird eine derartige Erweiterung und Modernisierung des Bahnübergangs für schlichtweg überzogen, wenn nicht sogar unnötig, angesehen. Der Bahnübergang wird überwiegend durch wenige Fußgänger u. Freizeitsportler frequentiert, je nach Wetterlage. Im Winter, wenn die Feld- und Gartenarbeit ruht, befahren nur selten landwirtschaftliche Fahrzeuge diese Strecke, zumal aus Oberwalluf ebenfalls eine Anbindung zum Feldweg besteht. Der Feldweg ist darüber hinaus in mangelhaftem Zustand und völlig ungeeignet für jeglichen Durchgangsverkehr. Wie oft die Anrufschranke betätigt wird, ist sicherlich nachprüfbar durch das Wallufer Stellwerk. Allerdings lässt wahrscheinlich nicht genau zwischen Fußgänger- oder Fahrzeugquerungen trennen. Derzeit wird der Bahnübergang durch einige wenige Erntefahrzeuge u.a. LKW s mit Anhänger mit einer Länge bis 18m benutzt. In der Planung wird die Begründung des Ausbaues damit gerechtfertigt, um Gefahren entsprechender Fahrzeuge im Begegnungsverkehr, möglichst zu vermeiden, Bisher wurden die Fahrzeuge von den Landwirten so eingesetzt, dass es nie zu einer Begegnung kam. Dies hängt auch mit den unterschiedlichen Erntezeiten von Getreide, Rapps, Mais, Zuckerüben oder Wein zusammen. Die Feldflächen sind überschaubar und notfalls über die Kreisstraße (B42a- nach Oberwalluf) sowie durch die Oberwallufer Liebaustraße ohne Probleme erreichbar. Auch diesbezüglich besteht kein dringender Handlungsbedarf, den bestehenden Bahnübergang in der geplanten Art und Weise zu erweitern. Das Ausbauvorhaben erscheint bei weitem überdimensioniert und nicht an den tatsächlichen Gegebenheiten und Bedürfnissen orientiert. Seite 42 von 57 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein, Az.: 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225 vom 11.07.2016 - VMS-Nr: 3 296 363 - Der Kosten-Nutzen-Faktor steht hier in keinerlei Verhältnis. Die Baukosten erscheinen uns Steuerzahlern deshalb als absurd hoch. Eine Lösung für Fußgänger wäre vollkommen ausreichend. Der Planung zu entnehmen sind außerdem völlig überzogene Sicherheitsmaßnahmen, welche nicht hinnehmbare zusätzliche Belästigungen bringen. 2. Als durch die „Bahn” geplagte Anwohner wird die Installation eines zusätzli- chen akustischen Signals (vgl. Anlage 4.2.3) abgelehnt. Neben jetzt ca. 300 Züge/Tag mit sehr unterschiedlichem Schall, sollen dann noch die entsprechende Zahl von Signaltönen ertragen werden. Diese Planung grenzt an Lärm und Lichtterror. 3. Auch die Ausrichtung eines Lichtsignals (vgl. Anlage 4.2.3) zu bzw. gegen die alte Garagenausfahrt hin in Richtung Westen/EltvilIe damit wir sicher erkennen, dass ein Zug sich nähert, ist mehr als überflüssig. Folgende Gründe werden angeführt: a. Die alte Garage wird nicht als Garage, sondern seit 25 Jahren als Schuppen für Gartengeräte/Baumaterialien genutzt, weshalb eine zusätzliche Sicherung dieser Einfahrt nicht nötig ist. b. Häufige Lichtreize führen zu Stresssituatiorion (bei Mensch und Tier) (vgl Sendung ZD vom 1.5.2013 Aus Abenteuer Forschung- Prof. H. Lersch). c. Da es sich hier um einen sehr naturnahen Lebensraum handelt, können Vögel und Wildtiere irritiert werden. Die am Haus und Bahndamm befindlichen Hecken u. Nischen dienen als Nistplätze diverser Tier- u. Vogelarten (Meisen, Rotschwänzchen, Rotkehlchen, Sperlingen, Zaunkönige und Nachtigallen), aber auch Fledermäusen), um nur einige zu nennen. Sie würden bei Dauerbeschallung und Beleuchtung nicht mehr oder seltener aufgesucht. Die ökologischen Folgen, wenn beispielsweise Vögel ausbleiben, sind allgemein bekannt. 4. Einer Erweiterung des Bahnübergangs steht weiter entgegen, dass in diesem Bereich Zaun-, Mauer- u. Smaragdeidechsen (vgl. Anlage 8 4) aber auch Ringel- u. Äskulapnattern leben (leider sichtbar an den häufiger totgefahrenen Exemplaren im Schrankenbereich). Die Reptilien liegen hier der wärmeren Jahreszeit gerne auf den dunklen Flächen des Übergangs, um sich zu sonnen. 5. Außerdem wird auf einige Planungsfehler in Anlage 1 hinweisen: Seite 43 von 57 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein, Az.: 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225 vom 11.07.2016 - VMS-Nr: 3 296 363 - Unter 5.2 wird der Umbau mit der Erhöhung der Sicherheit begründet. Das Gegenteil dürfte jedoch der Fall sein, da schon jetzt viele Fußgänger unter der geschlossenen Schranke hindurch die Gleise überqueren Deren Zahl wird sich bei Halbschranken noch erhöhen. Unter 6.2 wird von 10 m langen Bemessungsfahrzeugen gesprochen, unter anderem einem Müllfahrzeug. Bisher ist das noch nie vorgekommen, warum auch? Etwa um den Müll im Feld zu entsorgen? Vielmehr sind zur Erntezeit schon des Öfteren sogar 18m Erntefahrzeuge mit Anhänger über den Bahnübergang gefahren, um sich mit gefährlichen Fahrmanövern auf die B 42a einzufädeln. Diese werden dies sicherlich auch in Zukunft tun (wer würde das schon überwachen, bei den extrem seltenen Fahrten.) 6. Grundsätzlicher Widerspruch bei der Notwendigkeit des Ausbaus: Im Übrigen stimmt auch die Planung in Anlage 4.2.2 nicht mehr, da mittlerweile die Fahrbahnbreite der B42 (durch Abtrennung eines Fahrradweges) deutlich reduziert wurde. Außerdem werden dort 2 LKW mit Anhänger im Begegnungsverkehr angenommen, was auch als Begründung für den Ausbau genannt wird. Nach dem Ausbau dürften diese aber den Übergang nicht mehr benutzen wegen der Längenbeschränkung auf 10m (Was soll dieser teure Schildbürgerstreich?). Sicherlich haben nur wenige Betroffene sich die Mühe gemacht, auf das Planfeststellungverfahren zu reagieren und entsprechende Einwände schriftlich zu formulieren. Es gibt ja eigentlich auch nur unsere Familie die direkt davon betroffen ist, da wir hier seit 1986 wohnen. Wir wurden uns als direkt betroffene Anlieger der Bahn (die allgenmeinen Problematiken bzgl. des Rechtsrheinischen Schienenverkehrs sind ja bekannt) trotzdem freuen, wenn wir Gehör finden, ernst genommen werden, in unseren Bedenken und Einwänden und Sie als Behörde das Vorhaben aufgrund dessen nochmals grundlegend prüfen und überdenken. Einwendung vom 23.03.2015 7. Hiermit lege ich Widerspruch gegen den Beschilderungsplan 4.2.4a ein. Begründung: Es ist nicht nachvollziehbar, warum nach dem Umbau des Bahnübergangs 2 Verkehrszeichen direkt in Sichtlinie unseres Fensters vor unserem Haus aufgestellt werden sollen. Bisher gab es diese Beschilderung des Bahnübergangs Seite 44 von 57 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein, Az.: 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225 vom 11.07.2016 - VMS-Nr: 3 296 363 - auf der Wallufer Straße auch nicht. Der Bahnübergang wurde direkt mit einem Andreaskreuz ausreichend gesichert (Man beachte das besonders geringe Verkehrsaufkommen von Anliegern in den Feldweg zu ihren Weinbergen oder Äckern). Als annehmbare Alternative, schlage ich vor, die geplante Beschilderung ca. 50m nach Westen zu versetzen (s. Anlage 4.2.4am), da westlich unseres Hauses auf einer Länge von ca. 2 km keine Wohnbebauung existiert und dementsprechend niemand gestört wird. Bei dem Schild Z 150 kann dann auch das kleine Zusatzschild 50 m kosteneinsparend entfallen. Das Schild Z 266 hat sowieso nur theoretische Bedeutung, da ich mich nicht erinnern kann, dass in den vergangenen 30 Jahren, in denen ich hier wohne ein längerer LKW versucht hätte, aus Richtung Eltville ins Feld zu fahren. Aus diesem Grund ist es sicherlich vertretbar, dieses Schild um ca. 50 m in Richtung EltvilIe zu versetzen. Entscheidung der Planfeststellungsbehörde Zu 1., 5., 6.: Auch wenig genutzte Bahnübergänge sind bei Umbauten an den aktuellen Stand der Technik anzupassen und die Räumstrecken sind so auszulegen, dass alle Fahrzeuge und andere Straßenverkehrsteilnehmer, die den Bahnübergang nutzen dürfen, den Gefahrenbereich des Bahnübergangs behinderungsfrei verlassen können. Auf Grund der Vorgaben des Straßenbaulastträgers und der Straßenverkehrsbehörde waren weder eine Schließung des Bahnübergangs, ein Umbau in eine Fußgängerübergang oder eine Reduzierung des hier festgestellten Ausbauumfanges möglich. Die Forderungen hierzu müssen daher zurückgewiesen werden. Zu 2.: Auf Grund der örtlichen Verhältnisse kann auch auf eine Fußgängerakustik nicht verzichtet werden. Die Vorhabenträgerin wird allerdings verpflichtet, wie zugesagt, im Rahmen der technischen Notwendigkeiten in Abstimmung mit dem Einwender die Lautstärke der Fußgängerakustik auf das absolut unumgängliche Maß zu reduzieren. Darüber hinausgehende Forderungen werden zurückgewiesen. Zu 3.: Die Zusage der Vorhabenträgerin, auf das in die ehemalige Garageneinfahrt leuchtende Lichtzeichen zu verzichten und die anderen Lichtzeichen so auszurich- Seite 45 von 57 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein, Az.: 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225 vom 11.07.2016 - VMS-Nr: 3 296 363 - ten, dass sie nicht in die Fenster des Anwesens des Einwenders leuchten, ist einzuhalten. Darüber hinausgehende Forderungen werden zurückgewiesen. Zu 4.: Die Vorhabenträgerin hat hinsichtlich des Schutzes bedrohter Arten ein Fachgutachten (Anlage 8.4.a der festgestellten Planunterlagen) erstellen lassen. Die dort getroffenen und festgestellten Schutzauflagen hat die im Einvernehmen mit der zuständigen Oberen Naturschutzbehörde zugesagt. Auf Kapitel A.3.1 wird hierzu auch verwiesen. Darüber hinausgehende Forderungen werden zurückgewiesen. Zu 7.: Die Zusage der Vorhabenträgerin, in Abstimmung mit der Stadt Eltville am Rhein den Vorschlag des Einwenders zur Beschilderung umzusetzen, ist einzuhalten. B.4.2.6 Schlüsselnummer P 2 Einwendung vom 17.05.2013: Identisch mit Kapitel B.4.2.5 Entscheidung der Planfeststellungsbehörde Siehe Kapitel B.4.2.5, Entscheidungen zu 1 bis 6. B.4.2.7 Schlüsselnummer P 3 Einwendung vom 20.05.2013: 1. Mit der Schließung des Bahnübergangs in Bahn-km 46,195 bin ich als Berech- tigte zur Nutzung des Übergangs nicht einverstanden und erhebe hiermit Widerspruch, da hierdurch mein Grundstück vom öffentlichen Weg abgeschnitten ist. Von der Grunddienstbarkelt begünstigt ist insbesondere das Grundstück oberhalb des Wohnhauses (Flur 15 Flurstücke 29/7 und 29/8); es ist mit Fahrzeugen nur über diesen Bahnübergang zu erreichen. Seite 46 von 57 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein, Az.: 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225 vom 11.07.2016 - VMS-Nr: 3 296 363 - Einwendung vom 21.05.2013, Gz. 01006/13 19/os /TV): Gegen das beantragte Vorhaben werden umfangreiche Einwendungen erhoben. Bemängelt werden u. a eine nicht ausreichende Planrechtfertigung, eine fehlerhafte Abwägung der betroffenen Belange der Einwender, eine fehlerhafte Variantenprüfung und unzureichende Aussagen hinsichtlich der Änderungen von Schall- und Erschütterungsimmissionen aus dem Schienenverkehr. Gleichzeitig wurden Verhandlungen über eine einvernehmliche Lösung mit Änderung der Planunterlagen angeregt. Einwendung vom 25.06.2015, Gz. 01006/13 19/Doe/pb Die in dem ErIäuterungsbericht zum Antrag auf planrechtliche Genehmigung nach § 18 AEG beinhalteten Änderungen berücksichtigen noch immer nicht ausreichend die Belange unserer Mandantschaft. 1. Zur unzureichenden Planrechtfertigung sowie zur fehlenden Rechtfertigung für einen Eingriff in das Eigentum unserer Mandantschaft verweisen wir vollumfänglich auf diesseitigen Vortrag in dem Schreiben vom 21.05.2013. 2. Die Darstellung des Geländes beiderseits des BÜ km 46,195 in dem Erläute- rungsbericht zu dem o.g. Planfeststellungsverfahren stimmt nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen überein. 3. Die von der DB gewählte Ersatzwegführung benachteiligt unsere Mandanten aufgrund der sodann notwendig werdenden Verkehrsführung im Bereich des Bahnübergangs km 46,394. 4. Die geänderte Ersatzwegführung ist für unsere Mandantschaft auch deshalb nicht adäquat. da eine grundbuchrechtliche Sicherung eines Wegerechtes in Bezug auf die Flurstücke 159/109 sowie 110/5 fehlt. Das Geh-. Fahr- und Leitungsrecht darf für unsere Mandantschaft weder beschränkt sein noch werden. Es muss für sämtliche im Straßenverkehr zugelassene Fahrzeuge zugänglich sein und bleiben. Ohne eine solche Sicherung ist es denkbar, dass unserer Mandantschaft die Zufahrt zu der Ersatzwegführung eines Tages nicht mehr möglich ist, z.B. in dem Fall, in welchem der Bahnübergang km 46,394 ebenfalls beseitigt werden soll. Darüber Seite 47 von 57 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein, Az.: 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225 vom 11.07.2016 - VMS-Nr: 3 296 363 - hinaus ist es nicht ausreichend, dass der Wegeabschnitt auf der Parzelle 104 auf einer Länge von ca. 130 m auf 4 m verbreitert wird. Zum einen beträgt die Länge der Ersatzwegführung auf dem Flurstück 104 bereits 170 m. Darüber hinaus Ist eine Straßenbreite von mindestens 5,5 m erforderlich. Dies entspricht auch den Ausführungen in dem Erläuterungsbericht zum Antrag auf planrechtliche Genehmigung nach § 18 AEG von der DB selbst, die beschreibt, dass die Begegnung zweier 10 m langer Bemessungsfahrzeuge bereits eine Breite von 5,5 m erfordert. Gleiches muss auch für die Ersatzwegführung über das Flurstück 104 gelten. Da es für das Gebiet, in welchem sich die Grundstücke unserer Mandanten befinden, keine Bauleitplanung gibt, ist nicht ausgeschlossen, dass im Falle einer Planung und Bebauung eine Anfahrt mit entsprechend breiten Fahrzeugen notwendig wird. Es muss unserer Mandantschaft sodann möglich sein, den Weg entsprechend zu nutzen. Hilfsweise muss das Recht auf Verbreiterung des Weges ebenfalls durch eine Grunddienstbarkeit gesichert werden. Für den Fall, dass die genannten Voraussetzungen noch in das Planfeststellungsvcrfahren aufgenommen werden, ist unsere Mandantschaft im Rahmen einer Vereinbarung ggf. dazu bereit, auf das ihr zu stehende Recht an dem Bahnübergang zu verzichten, damit dieser geschlossen werden kann. Zustimmung vom 20.05.2016, Gz. 01006/13 KK/dh: Unsere Mandantschaft erklärt sich mit der Beseitigung des Bahnübergangs km 46,195 sowie der Löschung der zu ihren Gunsten eingetragenen Grunddienstbarkeit für diesen Bahnübergang unter den nachfolgend nochmals aufgeführten Bedingungen, welche von der DB Netz AG mit Schreiben vom 15.01.2016 vorgeschlagen wurden, einverstanden: 1. Die Ersatzwegführung erfolgt von der Kreisstraße K 638 kommend über die Flurstücke 110/5. 103/1, 159/109, 158/103 sowie 104. 2. Die Stadt EltviIle erklärt sich bereit, dem/n jeweiligen Eigentümer/n der Grund- stücke Flurstück 29/9 und 29/10 durch die Bewilligung der Eintragung einer entsprechenden Grunddienstbarkeit das Recht einzuräumen, die Grundstücke Gemarkung Eltville, Flur 17, Flurstücke 103/1, 158/103 und 104 zur Unterhaltung und Bewirt- Seite 48 von 57 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein, Az.: 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225 vom 11.07.2016 - VMS-Nr: 3 296 363 - schaftung seines landwirtschaftlichen Grundstücks zum Gehen und Fahren mitzubenutzen. Die DB Netz AG erklärt sich bereit, dem/n jeweiligen Eigentümer/n der Grundstücke 29/9 und 29/10 durch die Bewilligung der Eintragung einer entsprechenden Grunddienstbarkeit das Recht einzuräumen, das Grundstück Gemarkung Eltville, Flur 17, Flurstücke 159/109 zur Unterhaltung und Bewirtschaftung seines landwirtschaftlichen Grundstücks zum Gehen und Fahren mitzubenutzen. 3. Die DB Netz AG erklärt sich bereit, der Mandantschaft eine Entschädigung für den Wegfall der kurzen Rad- und Fußwegverbindung von dem Grundstück Flurstücke 29/9 und 29/10 zum Haltepunkt des schienengebundenen ÖPNV zu zahlen. 4. Die DB Netz AG erklärt sich mit Übernahme der Rechtsberatungskosten der Mandantschaft einverstanden. Entscheidung der Planfeststellungsbehörde Auf Grund der Vereinbarung mit der DB Netz AG besteht Einvernehmen. Die Inhalte der Vereinbarung sind seitens der Vorhabenträgerin DB Netz AG einzuhalten. Die Zustimmung der Stadt Eltville am Rhein vom 21.12.2015, Gz. I/4-1, 941-30, liegt vor. B.4.2.8 Schlüsselnummer P 4 Einwendung vom 21.05.2013, Gz. 01006/13 19/os /TV): Siehe Kapitel B.4.2.7 Einwendung vom 25.06.2015, Gz. 01006/13 19/Doe/pb Siehe Kapitel B.4.2.7 Zustimmung vom 20.05.2016, Gz. 01006/13 KK/dh: Seite 49 von 57 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein, Az.: 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225 vom 11.07.2016 - VMS-Nr: 3 296 363 - Siehe Kapitel B.4.2.7 Entscheidung der Planfeststellungsbehörde Auf Kapitel B.4.2.7 wird verwiesen. B.4.3 Variantenuntersuchungen B.4.3.1 Bahnübergang in Bahn-km 46,195 B.4.3.1.1Ersatzlose Schließung Als mögliche Variante wurde u. a die ersatzlose Schließung als äußerst kostengünstige und mit äußerst geringen Eingriffen in Natur und Landschaft verbundene Lösung untersucht. Dabei war zu beachten, dass es sich hier um einen PrivatwegBahnübergang handelt und der Eigentümer der Rechte an dem Bahnübergang stimmen einer ersatzlosen Schließung nicht zustimmt. Die Variante ist daher aus Sicht des Antragstellers nicht durchsetzbar. B.4.3.1.2Beseitigung durch Ersatzbauwerk Die Herstellung eines Ersatzbauwerks ist zwar theoretisch möglich. Auf Grund einer äußerst geringen Bedeutung des Weges ist der finanzielle und technische Aufwand hierfür nicht begründbar und vertretbar. Darüber hinaus wären erhebliche Eingriffe in Natur und Landschaft erforderlich. Die Variante wird daher nicht weiter verfolgt. B.4.3.1.3Umbau mit Errichtung von Lichtzeichen und Halbschranken In dieser Variante sollte die bisherige Anrufschrankenanlage durch eine automatische Lichtzeichenanlage mit Halbschranken ersetzt werden. Auf Grund der vorgefundenen topografischen Verhältnisse, bei denen die Herstellung einer regelkonformen technischen Bahnübergangsanlage, insbesondere einer Räumstrecke mit der Seite 50 von 57 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein, Az.: 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225 vom 11.07.2016 - VMS-Nr: 3 296 363 - erforderlichen Breite nur unter unverhältnismäßig großem und in keinem Verhältnis zur Verkehrsbedeutung des Weges stehendem Aufwand sowie mit erheblichen Eingriffen in Natur und Landschaft möglich wäre, hat man ein Konzept erarbeitet, bei dem eine Zustimmung im Einzelfall durch die Aufsichtsbehörde unabdingbar war. Die Zustimmung im Einzelfall wurde vom Elsenbahn-Bundesamt mit Schreiben, Gz. 21.21-2lizbbü/004-2108#005 vom 19.05.2008 abgelehnt. Das EBA hat in der Begründung u. a. auf die Möglichkeit der Nutzung des benachbarten Bahnüberganges in km 46,394 und der vorhandenen Ersatzwege als sicherere Alternative hingewiesen. Diese Variante ist nicht genehmigungsfähig und wird daher nicht weiter verfolgt. B.4.3.1.4Schließung mit Verkehrsführung über einen Ersatzweg Es wurden Varianten der Zuwegung zu den genannten Parzellen unter teilweiser Nutzung der Ortsstraßen östlich der Walluf untersucht. Für die verbesserte Erschließung des westlich der Walluf liegenden Zielgrundstückskomplexes müssten völlig neue Wege angelegt und eine Bachbrücke errichtet werden. Da das westliche Ufer der Walluf in einer steilen Böschung liegt, ist die Errichtung einer anschließenden Wegebeziehung zum Zielgrundstücks gar nicht oder nur unter einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich. Zudem wären mit diesen Planungsvarianten erhebliche Eingriffe in Natur und Landschaft verbunden. Eine Zulassung dieser Eingriffe scheidet vom Grundsatz aus, da aufgrund der bereits vorhandenen Wege (gewählte Lösung) zumutbare Alternativen bestehen und die Eingriffe somit vermeidbar sind. Die Varianten sind aus technisch-wirtschaftlichen und ökologischen Gründen nicht durchsetzbar und werden nicht weiter verfolgt. Daher wurden etliche Varianten mit einer Ersatzwegeführung über den Bahnübergang (BÜ) in Bahn-km 46,394 untersucht. Hierzu wird auf den planfestgestellten Erläuterungsbericht sowie die Anlage 4.1.3.a der Planunterlagen verwiesen, in denen die Variantenuntersuchungen hinsichtlich der Ersatzwegeführungen ausführlich dargestellt wurden. Sie haben den Vorteil, dass die neue Ersatzzuwegung weitestgehend über nur geringfügig auszubauende, vorhanden landwirtschaftliche Wege erfolgt und die Eingriffe in Natur und Landschaft dementsprechend gering sind. Darüber hinaus konnte hier mit den betroffenen Inhabern der Wegerechte am BÜ in Seite 51 von 57 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein, Az.: 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225 vom 11.07.2016 - VMS-Nr: 3 296 363 - Bahn-km 46,195 eine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Sie ist daher umzusetzen. B.4.3.2 Bahnübergang in Bahn-km 46,394 B.4.3.2.1Ersatzlose Schließung Der Bahnübergang wird zwingend zur Kreuzung der Strecke insbesondere für den landwirtschaftlichen Verkehr an dieser Stelle benötigt. Eine ersatzlose Schließung ist daher ausgeschlossen. B.4.3.2.2Beseitigung durch Ersatzbauwerk Die Herstellung eines Ersatzbauwerks wäre theoretisch möglich. Auf Grund einer äußerst geringeren Bedeutung des Weges ist der finanzielle und technische Aufwand sowie der damit verbundene Eingriff in Natur und Landschaft nicht begründbar und vertretbar. B.4.3.2.3Schließung mit Verkehrsführung über einen Ersatzweg Als nächste Querungsmöglichkeit steht nur der Bahnübergang in Bahn-km 45,195 zur Verfügung. Bei diesem BÜ handelt es sich um einen Privatübergang, der an der dortigen Stelle, wie oben ausgeführt, nicht beibehalten werden kann. Diese Variante ist daher zu verwerfen. B.4.3.2.4Umbau mit Errichtung von Lichtzeichen und Halbschranken In dieser Variante soll die bisherige Anrufschrankenanlage durch eine automatische Lichtzeichenanlage mit Halbschranken ersetzt werden. Auf Grund der vorgefundenen topografischen Verhältnisse ist die Herstellung einer regelkonformen techni- Seite 52 von 57 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein, Az.: 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225 vom 11.07.2016 - VMS-Nr: 3 296 363 - schen Bahnübergangsanlage mit vertretbarem Aufwand sowie mit vertretbaren Eingriffen in Natur und Landschaft möglich. Sie ist daher umzusetzen. B.4.4 Begründung zu naturschutzfachlichen und artenschutzrechtlichen Entscheidungen Das Vorhaben stellt aufgrund der in § 14 Abs. i BNatSchG genannten Merkmale einen Eingriff in Natur und Landschaft dar, der gemäß § 17 i. V. m. § 15 BNatSchG einer Zulassung bedarf. Das Vorhaben führt insbesondere durch zusätzliche Versiegelungen zu Veränderungen der Gestalt und der Nutzung von Grundflächen. Infolgedessen können die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden. Der Eingriff wird im Benehmen mit der oberen Naturschutzbehörde gemäß § 17 BNatSchG i. V. m. § 7 HAGBNatSchG zugelassen werden, da die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 und 2 BNatSchG (Vermeidungs-, Ausgleichsgebot) erfüllt sind. Soweit Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft nicht vermieden werden konnten, wurde dies in der Erläuterung nachvollziehbar begründet. Das ermittelte Kompensationsdefizit von 5.138 Biotopwertpunkten kann durch die WiederhersteIlung und dauerhaften Erhaltung einer Trockenmauer in der Gemarkung Winkel, Flur 31. FIst. 36 u. 38 (Lage Dachsberg) im Umfang von 7,2 lfm vollständig kompensiert werden. Durch die im landschaftspflegerischen Begleitplan festgesetzten Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen (V 1 und V 2) können insbesondere Verbote im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1BNatSchG (Tötungsverbote) mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit vermieden werden. Nach Abschluss der Arbeiten und Rückbau der Baustelleneinrichtung kann die Bahnnebenfläche ihre Funktion als Teillebensraum (Jagdhabitat) für Reptilien wieder uneingeschränkt erfüllen. Auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen sind nach derzeitigem Kenntnistand die Voraussetzungen gemäß § 19 Abs. 1 BNatSchG für die vom Vorhaben betroffenen und i. S. d. § 19 Abs. 2 BNatSchG relevanten Art (Zauneidechse (Lacerta agilis) und Mauereidechse (Podarcis muralis)) unter Beachtung der festgesetzten Maßnahmen zur Vermeidung, zur Schadensbegrenzung, zum Ausgleich und zum speziellen Artenschutz erfüllt. Seite 53 von 57 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein, Az.: 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225 vom 11.07.2016 - VMS-Nr: 3 296 363 - B.4.5 Begründung zu Unterrichtungspflichten / VV BAU und VV BAU-STE Die Auflagen unter A.4.1 sind zur Sicherstellung der Bauaufsicht und Vollzugskontrolle durch das Eisenbahn-Bundesamt erforderlich. Das Eisenbahn-Bundesamt ist gemäß § 3 Absatz 1 Nr. 3 BEVVG i.V.m. § 4 Absatz 2 AEG zur Durchführung der Bauaufsicht über die Vorhaben der Eisenbahnen des Bundes berufen. Das Eisenbahn-Bundesamt ist auch zuständig für die Vollzugskontrolle dieser Plangenehmigung. Die Eisenbahnen des Bundes sind gemäß § 4 Absatz 1 AEG verpflichtet, ihre Anlagen sicher und den Regeln der Technik entsprechend zu errichten und auch in diesem Zustand zu halten. Die Einhaltung dieser Pflichten ist vom EisenbahnBundesamt im Rahmen der Aufsicht zu überwachen. Um dies zu ermöglichen ist dem Eisenbahn-Bundesamt der Baubeginn anzuzeigen. Die Fertigstellungsanzeige dient dazu, der Aufsichtsbehörde die Durchführung der Vollzugskontrolle zu ermöglichen (vgl. Planfeststellungsrichtlinie des Eisenbahn-Bundesamt, Ziffer 37). Im verfügenden Teil ist der Vorhabenträgerin ferner aufgegeben (A.4.2), rechtzeitig vor Baubeginn die nach der VV BAU und der VV BAU-STE erforderlichen Anzeigen einzureichen und die notwendigen Anträge zu stellen. Es ist sachgerecht, die fachtechnische Prüfung der Ausführungsplanung zum Gegenstand eines gesonderten Verfahrens, das in den genannten Verwaltungsvorschriften dargestellt ist, zu machen. Im fachplanungsrechtlichen Verfahren sind die unter B.2.1 genannten Beziehungen zur Umwelt, zu öffentlichen Belangen und privaten Rechten zu prüfen. Gegenstand des bauaufsichtlichen Verfahrens ist dagegen, dass das Vorhaben in jeder Hinsicht den Regelwerken der Technik entspricht. B.5 Gesamtabwägung Am antragsgegenständlichen Vorhaben besteht ein öffentliches Interesse. Die Planfeststellungsbehörde hat die unterschiedlichen öffentlichen und privaten Belange ermittelt, alle Belange in die Abwägung eingestellt und diese gegeneinander und untereinander abgewogen. Seite 54 von 57 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein, Az.: 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225 vom 11.07.2016 - VMS-Nr: 3 296 363 - B.6 Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung für diese Amtshandlung des Eisenbahn-Bundesamtes beruht auf § 3 Abs. 4 Satz 1 des BEVVG i.V.m. der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEGebV). C. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte [Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), dieses vertreten durch den Präsidenten des EisenbahnBundesamtes, Außenstelle Frankfurt/Saarbrücken, Untermainkai 23 - 25, 60329 Frankfurt am Main] und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt, anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, können durch das Gericht zurückgewiesen werden. Vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte sowie die sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 7 VwGO genannten Personen und Organisationen zugelassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplom-Juristen im Seite 55 von 57 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein, Az.: 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225 vom 11.07.2016 - VMS-Nr: 3 296 363 - höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. Bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof können elektronische Dokumente nach Maßgabe der Verordnung der Landesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr bei hessischen Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 26.10.2007 (GVBl. I, S. 699) eingereicht werden. Auf die Notwendigkeit der qualifizierten digitalen Signatur bei Dokumenten, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, wird hingewiesen (§ 55a Abs. 1 Satz 3 VwGO). D. Ausfertigungen Von diesem Beschluss werden fünf Ausfertigungen mit Planunterlagen gefertigt: 1. Ausfertigung für die Vorhabenträgerin DB Netz AG 2. Ausfertigung für die Anhörungsbehörde 3. Ausfertigung für die Offenlage in der Stadt Eltville am Rhein 4. Ausfertigung für die Offenlage in der Stadt Oestrich-Winkel im Rheingau 5. Ausfertigung für die Offenlage in der Gemeinde Walluf Weitere Ausfertigungen ohne Plansatz: 6. Ausfertigung verbleibt in der Akte sowie jeweils eine Ausfertigung an alle Behörden, Träger öffentlicher Belange, sonstige Stellen, anerkannte Naturschutzverbände und natürliche und juristische Personen, über deren Einwendungen bzw. Stellungnahmen im Rahmen der Abwägung entschieden wurde. Seite 56 von 57 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein, Az.: 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225 vom 11.07.2016 - VMS-Nr: 3 296 363 - Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle Frankfurt / Saarbrücken Frankfurt am Main, den 11.07.2016 Az. 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225 Seite 57 von 57