Niederwalluf, Beseitigung BÜ in Bahn-km - Eisenbahn

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Niederwalluf, Beseitigung BÜ in Bahn-km - Eisenbahn
Außenstelle
Frankfurt / Saarbrücken
Untermainkai 23-25
60329 Frankfurt am Main
Az: 55111-551ppb/039-2012#
006-12-0225
Datum: 11.07.2016
Planfeststellungsbeschluss
gemäß
§ 18 Allgemeinem Eisenbahngesetz (AEG)
für das Vorhaben
"Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde
Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt OestrichWinkel im Rheingau,
in Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394
der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein
Vorhabenträgerin:
DB Netz AG
Regionalbereich Mitte
Hahnstr. 49
60528 Frankfurt am Main
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in
Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein,
Az.: 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225 vom 11.07.2016 - VMS-Nr: 3 296 363 -
Inhaltsverzeichnis zum Planfeststellungsbeschluss
Seite
Verzeichnis der Abkürzungen ......................................................................................4
A.
Verfügender Teil ..............................................................................................7
A.1
Feststellung des Plans ....................................................................................7
A.2
Planunterlagen .................................................................................................7
A.3
A.3.1
A.3.1.1
A.3.1.2
Besondere Entscheidungen............................................................................9
Naturschutzrechtliche und artenschutzrechtliche Entscheidungen ............9
Naturschutz ......................................................................................................9
Artenschutz ......................................................................................................10
A.3.2
Festsetzungen zum Schallschutz ...................................................................11
A.3.3
A.3.4
A.3.5
Entscheidungen hinsichtlich Beeinträchtigungen während der
Bauausführung ................................................................................................11
Entscheidungen hinsichtlich der Schließung des BÜ in Bahn-km 46,195 ...12
Konzentrationswirkung ...................................................................................12
A.4
A.4.1
A.4.2.
A.4.3
Nebenbestimmungen und Hinweise...............................................................13
Unterrichtungspflichten ..................................................................................13
VV BAU und VV BAU-STE ...............................................................................13
Abweichung von Regelwerken .......................................................................13
A.5
Entscheidung über Einwendungen, Forderungen, Hinweise und
Anträge .............................................................................................................14
A.6
Kosten ..............................................................................................................14
B.
Begründung .....................................................................................................14
B.1
B.1.1
B.1.2
B.1.3
B.1.3.1
Sachverhalt ......................................................................................................14
Vorhaben ..........................................................................................................14
Verfahren ..........................................................................................................14
Anhörungsverfahren .......................................................................................16
Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
16
B.1.3.2 Öffentliche Planauslegung
21
B.1.3.3 Vereinigungen
22
B.1.3.4 Planergänzung nach § 73 Abs. 8 VwVfG
23
B.1.3.5 Erneute Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange 23
B.1.3.6 Erneute öffentliche Planauslegung
27
B.1.3.7 Vereinigungen
28
B.1.3.8 Erörterung
29
B.1.3.9 Abschließende Stellungnahmen der Anhörungsbehörde
29
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B.2
B.2.1
B.2.2
Verfahrensrechtliche Bewertung ....................................................................30
Rechtsgrundlage .............................................................................................30
Zuständigkeit ...................................................................................................30
B.3
Umweltverträglichkeit .....................................................................................30
B.4
Materiell-rechtliche Würdigung des Vorhabens ............................................31
B.4.1 Planrechtfertigung ...........................................................................................31
B.4.2 Entscheidungen über Stellungnahmen und Einwendungen ........................31
B.4.2.1 Kreisausschuss des Rheingau-Taunus-Kreises ...........................................31
B.4.2.2 Stadt Oestrich-Winkel im Rheingau ...............................................................37
B.4.2.3 Gemeindevorstand der Gemeinde Walluf ......................................................39
B.4.2.4 VIAS GmbH ......................................................................................................41
B.4.2.5 Schlüsselnummer P 1 .....................................................................................42
B.4.2.6 Schlüsselnummer P 2 .....................................................................................46
B.4.2.7 Schlüsselnummer P 3 .....................................................................................46
B.4.2.8 Schlüsselnummer P 4 .....................................................................................49
B.4.3 Variantenuntersuchungen ..............................................................................50
B.4.3.1 Bahnübergang in Bahn-km 46,195 .................................................................50
B.4.3.1.1Ersatzlose Schließung ....................................................................................50
B.4.3.1.2Beseitigung durch Ersatzbauwerk .................................................................50
B.4.3.1.3Umbau mit Errichtung von Lichtzeichen und Halbschranken .....................50
B.4.3.1.4Schließung mit Verkehrsführung über einen Ersatzweg..............................51
B.4.3.2 Bahnübergang in Bahn-km 46,394 .................................................................52
B.4.3.2.1Ersatzlose Schließung ....................................................................................52
B.4.3.2.2Beseitigung durch Ersatzbauwerk .................................................................52
B.4.3.2.3Schließung mit Verkehrsführung über einen Ersatzweg..............................52
B.4.3.2.4Umbau mit Errichtung von Lichtzeichen und Halbschranken .....................52
B.4.4 Begründung
zu
naturschutzfachlichen
und
artenschutzrechtlichen
Entscheidungen ...............................................................................................53
B.4.5 Begründung zu Unterrichtungspflichten / VV BAU und VV BAU-STE .........54
B.5
Gesamtabwägung ............................................................................................54
B.6
Kostenentscheidung .......................................................................................55
C.
RECHTSBEHELFSBELEHRUNG .....................................................................55
D.
AUSFERTIGUNGEN .........................................................................................56
Dieser Beschluss besteht aus 57 Seiten.
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Verzeichnis der Abkürzungen
Abkürzung
Bedeutung
AEG
Allgemeines Eisenbahngesetz
ASP
Artenschutzprogramm
AVV-Baulärm
Allgemeine Verwaltungsvorschrift Baulärm
Az.
Aktenzeichen
BE
Baustelleneinrichtung
BEV
Bundeseisenbahnvermögen
Bf
Bahnhof
BGBl.
Bundesgesetzblatt
BI
Bürgerinitiative
BImSchG
Bundesimmissionsschutzgesetz
BImSchV
Bundesimmissionsschutzverordnung
BMVI
Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur
BNatSchG
Bundesnaturschutzgesetz
BÜ
Bahnübergang
BVWP
Bundesverkehrswegeplan
BW
Bauwerk
BWaldG
Bundeswaldgesetz
CEF-Maßnahme
Maßnahmen, mit denen die ökologischen Funktionen
geschützter Arten gesichert werden (CEF= Continuous
ecological functionality)
CKW
Chlorkohlenwasserstoff
dB(A)
Dezibel(A)
DB AG
Deutsche Bahn Aktiengesellschaft
DN
Nenndurchmesser
EAE
Entwurfsgrundlagen für die Anlage von Erschließungsstraßen
EBA
Eisenbahn-Bundesamt
EBA Ast Ffm/Sbr
Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle Frankfurt am Main /
Saarbücken
EKrG
Eisenbahnkreuzungsgesetz
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Abkürzung
Bedeutung
ENeuOG
Eisenbahnneuordnungsgesetz
EÜ
Eisenbahnüberführung
EVerkVerwG
Eisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz
FCS-Maßnahme
Ausgleichsmaßnahme, die auf die Förderung betroffener Arten ausgerichtet ist (FCS = Favourable conservation status)
FF
Feste Fahrbahn
ff
folgende
FFH-RL
Richtlinie 92/43/EWG vom 21.05.1992 zur Erhaltung
der natürlichen Lebensräume sowie wildlebender Tiere
und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie)
FStrG
Fernstraßengesetz
GG
Grundgesetz
GOK
Geländeoberkante
GVST
Gemeindeverbindungsstrasse
GW
Grundwasser
Hbf
Hauptbahnhof
HD-Leitung
Hochdruckleitung
Hp
Haltepunkt
IHK
Industrie und Handelskammer
ITF
Integrierter Taktfahrplan
KLV
Kombinierter Ladungsverkehr
kV
Kilovolt
LBP
Landschaftspflegerische Begleitplanung
LZA
Lichtzeichenanlage
M
Maßstab
NBS
Neubaustrecke
NKU
Nutzen-Kosten-Untersuchung
NL
Nutzlänge
NN
Normalnull
NV
Nahverkehr
NW
Nennweite
ONB
Obere Naturschutzbehörde
ÖPNV
Öffentlicher Personennahverkehr
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Abkürzung
Bedeutung
PA
Planungsabschnitt
PF
Planfeststellung
ROV
Raumordnungsverfahren
SGD
Struktur- und Genehmigungsdirektion
TE
Tiefenentwässerung
TEIV
Verordnung über die Interoperabilität des transeuropäischen
Eisenbahnsystems
(Transeuropäische-
Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung)
TEN
Transeuropäisches Netz
TÖB
Träger öffentlicher Belange
TSI
Technische Spezifikation für Interoperabilität
TÜV
Technischer Überwachungsverein
UVP
Umweltverträglichkeitsprüfung
UVPG
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
UVS
Umweltverträglichkeitsstudie
UVU
Umweltverträglichkeitsuntersuchung
VDE
Verband Deutscher Elektrotechniker
VDI
Verband Deutscher Ingenieure
VSG
Vogelschutzgebiet
VV BAU
Verwaltungsvorschrift über die Bauaufsicht im Ingenieurbau, Oberbau und Hochbau
VV BAU-STE
Verwaltungsvorschrift für die Bauaufsicht über Signal-,
Telekommunikations- und Elektrotechnische Anlagen
VV IST
Verwaltungsvorschrift für die Verfahrensweise bei der
Inbetriebnahme struktureller Teilsysteme des transeuropäischen Eisenbahnsystems für den Bereich ortsfester Anlagen
VwVfG
Verwaltungsverfahrensgesetz
VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung
WHG
Wasserhaushaltsgesetz
WSG
Wasserschutzgebiet
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in
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Auf Antrag der DB Netz AG, (Vorhabenträgerin) erlässt das Eisenbahn-Bundesamt
nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) folgenden
Planfeststellungsbeschluss:
A.
Verfügender Teil
A.1
Feststellung des Plans
Der Plan für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km
46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde
Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel im Rheingau, in Bahn-km
46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein,
wird mit den in diesem Beschluss aufgeführten Ergänzungen, Änderungen, Nebenbestimmungen und Schutzauflagen festgestellt.
Gegenstand des Vorhabens ist
•
die Errichtung eines Ersatzweges zur Anbindung der Grundstücke an das öffentliche Wegenetz, deren Anbindung bisher über den BÜ in Bahn-km
46,195 erfolgte,
•
die Änderung der technischen Sicherung am BÜ in Bahn-km 46,394 mit Anpassungsmaßnahmen am kreuzenden Weg,
•
die Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,195, sowie
•
sonstige Anpassungsmaßnahmen einschließlich landschaftspflegerischer
Begleitmaßnahmen gemäß festgestellter Planunterlagen.
A.2
Planunterlagen
Der Plan besteht aus folgenden Unterlagen:
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Anlage
0.1.a
Unterlagen- bzw. Planbezeichnung
Bemerkung
Inhaltsverzeichnis (1 Seite)
Mit Blaueintragungen
Nur zur
Information
0.2.b
Planverzeichnis (2 Seiten)
Mit Blaueintragungen
Nur zur
Information
0.3
Abkürzungsverzeichnis (4 Seiten)
Nur zur
Information
1.a
Erläuterungsbericht (19 Seiten incl. Titelblatt zzgl. 2 Seiten Anhang)
Mit Blaueintragungen
Übersichtsplan, ohne Maßstab
Nur zur
Information
Bauwerksverzeichnis (3 Seiten zzgl. Titelblatt)
Mit Blaueintragungen
2
3.a
4.1.1
Lageplan Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km
46,195, Maßstab 1:200
4.1.2.a Lageplan Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km
46,195, Ersatzwegeführung, Maßstab 1:1.000
Mit Blaueintragungen
4.1.3.a Lageplan Varianten der Ersatzwegeführung, Maßstab 1:1.050
Mit Blaueintragungen
Nur zur
Information
4.2.1.a Lageplan BÜ in Bahn-km 46,394, Maßstab 1:200
Mit Blaueintragungen
4.2.2.a Schleppkurvenplan BÜ in Bahn-km 46,394, Maßstab 1:200
Mit Blaueintragungen
Nur zur
Information
4.2.3.a Streuwinkelplan BÜ in Bahn-km 46,394, Maßstab 1:200
Mit Blaueintragungen
Nur zur
Information
4.2.4.a Beschilderungsplan BÜ in Bahn-km 46,394, Maßstab 1:200
Mit Blaueintragungen
Nur zur
Information
4.2.5.a Leitungslageplan BÜ in Bahn-km 46,394, Maßstab 1:200
Mit Blaueintragungen
Nur zur
Information
5.1.b
Grunderwerbs-/Flächenbedarfsplan, Bereich Bahnübergänge,
Maßstab 1:1.000
5.2
Grunderwerbs-/Flächenbedarfsplan, Bereich Ausgleichsmaßnahme „E 4“, Maßstab 1:1.000
Mit Blaueintragungen
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Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein,
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Anlage
6.b
7
8.1.a
8.2
Unterlagen- bzw. Planbezeichnung
Bemerkung
Grunderwerbsverzeichnis (7 Seiten incl. Titelblatt)
Mit Blaueintragungen
Fotodokumentation des Istzustandes (10 Seiten incl. Titelblatt)
Nur zur
Information
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag, Textteil (16 Seiten)
Mit Blaueintragungen
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag, Übersichtsplan, BÜ in
Bahn-km 46,195 , Maßstab 1:200
8.3.a
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag, Bestands- und Konfliktplan der Varianten der Zuwegung, Maßstab 1:200
Mit Blaueintragungen
8.4.a
Artenschutzbeitrag (7 Seiten incl. Titelblatt zzgl. 8 Seiten Maßnahmenblätter)
Mit Blaueintragungen
9
Schall- und erschütterungstechnische Stellungnahme (8 Seiten
incl. Titelblatt)
Nur zur
Information
Änderungen, die sich während des Planfeststellungsverfahren ergeben haben, sind
in blau kenntlich gemacht. Sie entsprechen dem Erörterungsergebnis.
A.3
Besondere Entscheidungen
A.3.1
Naturschutzrechtliche und artenschutzrechtliche Entscheidungen
A.3.1.1 Naturschutz
Mit den Maßnahmen sind Eingriffe in Natur und Landschaft i. S. d. § 14 BNatSchG
verbunden (zusätzliche Versiegelung von Grundflächen). Aufgrund der in den vorgelegten Planunterlagen vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung
und zur Kompensation der vorhabenbedingten Beeinträchtigungen wurde das Einvernehmen zur Zulassung des Eingriffs gemäß § 17 BNatSchG i.V. m. § 7 HAGBNatSchG hergestellt.
Der naturschutzrechtliche Eingriff wird gemäß § 17 i. V. m. § 15 BNatSchG zugelassen.
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A.3.1.2 Artenschutz
Von dem Vorhaben sind potentielle Vorkommen der nach Anhang IV FFH-Richtlinie
streng geschützten Zaun- und Mauereidechsen (Lacerta agilis und Podarcis muralis) betroffen. Durch die im vorgelegten artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (Anlage
8.4.a der festgestellten Planunterlagen) und im landschaftspflegerischen Begleitplan
(Anlagen 8.1.a der festgestellten Planunterlagen) vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen sowie der von der Vorhabenträgerin zugesagten Beachtung folgender Nebenbestimmungen:
1. Baubeginn und Bauabschluss sind dem Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat V 53.1-Naturschutz, unverzüglich anzuzeigen.
2. Alle mit der Baumaßnahme in Verbindung stehenden Tätigkeiten sind unter
größtmöglicher Schonung der betroffenen Grundflächen und Biotope und durch den
Einsatz umweltschonender Arbeitstechniken durchzuführen.
3. Die temporäre Baustelleneinrichtungsfläche (ca. 40 m2) nördlich des Bahnüberganges (km 46,394) ist in der Aktivitätsphase der Reptilien (April-September) gemäß den Vorgaben im MaßnahmenblattV-1 herzustellen.
4. Vor Beginn der Bauarbeiten sind Vorkehrungen zum Schutz der angrenzenden
Vegetationsbestände durch Absperrzäune, etc. gemäß dem Maßnahmenblatt V.2 zu
treffen und während der Bauphase in ihrer Funktion zu erhalten.
5. Die externe Kompensationsmaßnahme (E 4) in der Gemarkung Winkel, Stadt
Oestrich-Winkel ist unmittelbar nach Fertigstellung der Baumaßnahme umzusetzen.
Der Abschluss der externen Kompensationsmaßnehme ist dem Dezernat V 53.1Naturschutz unverzüglich anzuzeigen. Die Funktionsfähigkeit der Maßnahme (Sanierung und Erhaltung einer Trockenmauer) ist dauerhaft zu gewährleisten.
6. Nach Abschluss der Baumaßnahmen sind alle temporär beanspruchten Flächen
wie der in ihren ursprünglichen bzw. den geplanten Zustand zu versetzen.
können artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG
insgesamt vermieden werden, so dass eine artenschutzrechtliche Ausnahme nach
45 Abs. 7 BNatSchG nicht erforderlich ist.
Das Einvernehmen mit der Oberen Naturschutzbehörde beim Regierungspräsidium
Darmstadt, Dezernat V 53.1, wurde hergestellt.
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A.3.2
Festsetzungen zum Schallschutz
Grundsätzlich sind für die Entscheidung über den Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen beim Bau oder der wesentlichen Änderung von Eisenbahnanlagen folgende gesetzliche Bestimmungen maßgebend:
•
das Bundes-lmmissionsschutzgesetz
•
die
Sechzehnte
Verordnung
zur
Durchführung
des
Bundes-
lmmissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BlmSchV)
vom 12.06.1990
•
die
Vierundzwanzigste
Verordnung
Immissionsschutzgesetzes
zur
Durchführung
des
Bundes-
(Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmen-
verordnung - 24. BlmSchV) vom 04.02.1997.
Die hier geplanten Maßnahmen stellen keinen erheblichen baulichen Eingriff i. S. d.
16. BImSchV dar, da der Bahnübergang (BÜ) in Bahn-km 46,195 ersatzlos zurückgebaut wird und somit Einwirkungen aus dem Straßenverkehr dort vollständig entfallen und die Umbaumaßnahmen am BÜ in Bahn-km 46,394 zu keinem Ausbau der
bestehenden Verkehrswege führen und keine Zunahme von Straßen- und Schienenverkehr auslösen.
A.3.3
Entscheidungen hinsichtlich Beeinträchtigungen während der Bauausführung
Hinsichtlich der Durchführung der erforderlichen Bauarbeiten wird auf die Pflicht zur
Einhaltung der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm —
Geräuschimmissionen” (AW Baulärm) vom 19.08.1970 hingewiesen.
Die Vorhabenträgerin wird verpflichtet, wie zugesagt, die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen – (AVV Baulärm)
strikt zu beachten. Maßnahmen zur Minderung des Baulärms sind zu treffen. Dabei
sind schädliche Umwelteinwirkungen zu verhindern, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche
Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu reduzieren.
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in
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Die Vorhabenträgerin wird zum Schutz der Nachbarschaft vor Baulärm und Erschütterungen ausdrücklich zur Einhaltung der Zusagen verpflichtet. Die Verwaltungsvorschriften, Regeln und Maßgaben sind zu beachten.
Darüber hinaus sind erforderliche oder zugesagte Bestandsaufnahmen oder Beweissicherungen vor Baubeginn durchzuführen. Der Umfang (Untersuchungsgebiet
und Art) von Beweissicherung und Bestandsaufnahmen ist in Abstimmung mit einem Gutachter vor Baubeginn festzulegen. Dabei sind diejenigen zu beteiligen, deren Rechte durch die Beweissicherung gewahrt werden sollen.
A.3.4
Entscheidungen hinsichtlich der Schließung des BÜ in Bahn-km 46,195
Mit den Arbeiten zur Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,195 darf
erst nach Errichtung des Ersatzweges und Änderung der technischen Sicherung am
BÜ in Bahn-km 46,394 begonnen werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass
die Flurstücke Gemarkung Niederwalluf, Flur 15, Flurstücke 29/9 und 29/10, jederzeit vom öffentlichen Wegenetz aus erreichbar sind.
A.3.5
Konzentrationswirkung
Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der
notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm
berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere
behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen,
Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen
nicht erforderlich (§ 18 AEG in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)).
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in
Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein,
Az.: 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225 vom 11.07.2016 - VMS-Nr: 3 296 363 -
A.4
Nebenbestimmungen und Hinweise
A.4.1
Unterrichtungspflichten
Die Vorhabenträgerin wird verpflichtet:
• den Beginn der Bauarbeiten dem Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Frankfurt / Saarbrücken, Sachbereich 1, schriftlich mitzuteilen.
• die Fertigstellung des Bauvorhabens dem Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle
Frankfurt / Saarbrücken, Sachbereich 1, schriftlich mitzuteilen
A.4.2.
VV BAU und VV BAU-STE
Die Regelungen der „Verwaltungsvorschrift über die Bauaufsicht im Ingenieurbau,
Oberbau und Hochbau“ (VV BAU) und der „Verwaltungsvorschrift für die Bauaufsicht über Signal-, Telekommunikations- und elektrotechnische Anlagen“ (VV BAUSTE) sind zu beachten. Beim Eisenbahn-Bundesamt sind die hiernach erforderlichen Anzeigen einzureichen und die notwendigen Anträge zu stellen.
A.4.3
Abweichung von Regelwerken
Die Maßnahmen wurden auf der Grundlage der maßgeblichen nationalen und internationalen Rechtsnormen sowie der technischen Regelwerke und der beim Eisenbahn-Bundesamt als technische Baubestimmungen verbindlich eingeführten Regeln
trassiert und geplant. Abweichungen hiervon wurden von der Vorhabenträgerin nicht
dargelegt.
Abweichungen von den vorgenannten Normen, Regelwerken und Regeln mit Relevanz für diese planungsrechtliche Entscheidung ergaben sich nicht.
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in
Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein,
Az.: 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225 vom 11.07.2016 - VMS-Nr: 3 296 363 -
A.5
Entscheidung über Einwendungen, Forderungen, Hinweise und Anträge
Die Einwendungen der Betroffenen und der sonstigen Einwender sowie die von Behörden und Stellen geäußerten Forderungen, Hinweise und Anträge werden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht entsprochen wurde oder sie sich nicht auf andere
Weise erledigt haben.
A.6
Kosten
Die Kosten des Verfahrens trägt die Vorhabenträgerin. Die Höhe der Kosten wird in
einem gesonderten Bescheid festgesetzt.
B.
Begründung
B.1
Sachverhalt
B.1.1
Vorhaben
Das Vorhaben hat die Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,195 und
Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden
Ost – Niederlahnstein, in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich Errichtung eines Ersatzweges zur Anbindung der Grundstücke an das öffentliche Wegenetz, deren Anbindung bisher über den BÜ in Bahn-km 46,195 erfolgte, und naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt OestrichWinkel im Rheingau zum Gegenstand.
B.1.2
Verfahren
Die DB Netz AG, vertreten durch die DB ProjektBau GmbH, hat mit Schreiben vom
17.07.2012, Gz. I.NP-MI-A(G)/I.BV-MI-P(2), Az: RRh-M2.RTK2_1, eine Entscheidung nach § 18 AEG für das o. g. Vorhaben beantragt. Der Antrag ist am
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in
Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein,
Az.: 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225 vom 11.07.2016 - VMS-Nr: 3 296 363 -
19.07.2012 beim Eisenbahn-Bundesamt, Ast. Frankfurt / Saarbrücken, eingegangen.
Mit Schreiben vom 16.08.2012, Gz. 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225, reichte
das Eisenbahn-Bundesamt die Unterlagen m. d. B. um Überarbeitung an die Vorhabenträgerin zurück.
Mit Schreiben vom 16.10.2012 wurden die überarbeiteten Unterlagen beim Eisenbahn-Bundesamt erneut vorgelegt. Die überarbeiteten Unterlagen sind am
18.10.2012 beim Eisenbahn-Bundesamt eingegangen.
Mit Schreiben vom 24.10.2012, Gz. 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225, reichte
das Eisenbahn-Bundesamt die Unterlagen m. d. B. um Überarbeitung an die Vorhabenträgerin nochmals zurück.
Mit Schreiben vom 06.11.2012 wurden die überarbeiteten Unterlagen beim Eisenbahn-Bundesamt erneut vorgelegt. Die überarbeiteten Unterlagen sind am
08.11.2012 beim Eisenbahn-Bundesamt eingegangen.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 21.11.2012, Gz. 55111-551ppb/0392012#006, und hinsichtlich der Änderungen erneut mit verfahrensleitender Verfügung vom 08.01.2015, Gz. 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225, hat das Eisenbahn-Bundesamt festgestellt, dass für das gegenständliche Vorhaben keine Verpflichtung auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (§§ 3a, 3c
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)).
Nach erneuter Durchsicht der Unterlagen wurden diese mit Schreiben des Eisenbahn-Bundesamtes vom 21.11.2012, Gz. 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225,
dem Regierungspräsidium Darmstadt als zuständige Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens zugeleitet.
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in
Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein,
Az.: 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225 vom 11.07.2016 - VMS-Nr: 3 296 363 -
B.1.3
Anhörungsverfahren
B.1.3.1 Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
Das Regierungspräsidium Darmstadt (Anhörungsbehörde) hat die folgenden Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange um Stellungnahme gebeten:
Lfd. Nr. Bezeichnung
1.
Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernate I 18, III 31.1, III 33.1,
IV/Wi 41.2, V 51.1, V 51,2, V 53.1
2.
Magistrat der Stadt Eltville am Rhein
3.
Gemeindevorstand der Gemeinde Walluf
4.
Magistrat der Stadt Oestrich-Winkel im Rheingau
5.
Rheingau-Taunus-Kreis, Landrat und Kreisausschuss
6.
hessenARCHÄOLOGIE, vormals: Landesamt für Denkmalpflege Hessen
7.
Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement
8.
Hess. Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und
Landesentwicklung, vormals: Hess. Ministerium für Wirtschaft, Verkehr
und Landesentwicklung
9.
HESSEN-FORST, Forstamt Rüdesheim
10.
Hess. Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation
11.
Amt für Bodenmanagement Limburg an der Lahn
12.
Hess. Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie, vormals:
Hess. Landesamt für Umwelt und Geologie
13.
Polizeipräsidium Westhessen
14.
Beauftragte der Hess. Landesregierung für Menschen mit
Behinderungen
15.
Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen, vormals:
Hess. Immobilienmanagement bzw. Hess. Baumanagement
16.
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, vormals: Bundesvermögensamt
17.
Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in
Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein,
Az.: 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225 vom 11.07.2016 - VMS-Nr: 3 296 363 -
Lfd. Nr. Bezeichnung
18.
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der
Bundeswehr, vormals: Wehrbereichsverwaltung West, Außenstelle
Wiesbaden
19.
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
Eisenbahnen, Referat 704
20.
Bundeseisenbahnvermögen, Dienststelle Mitte
21.
IHK Wiesbaden
22.
Handwerkskammer Wiesbaden
23.
Kreishandwerkerschaft Wiesbaden-Rheingau-Taunus
24.
VIAS GmbH
25.
Rhein-Main-Verkehrsverbund GmbH
26.
DB Fernverkehr AG
27.
DB Regio AG
28.
Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, vormals: DB Services Immobilien
GmbH
29.
DB Kommunikationstechnik GmbH, vormals: DB Systel GmbH
30.
Rheingau-Taunus Verkehrsgesellschaft mbH
31.
Syna GmbH
32.
GLH Auffanggesellschaft für Telekommunikation mbH
33.
Abwasserverband Oberer Rheingau
34.
Vodafone GmbH, vormals ARCOR AG & Co.
35.
Deutsche Telekom Technik GmbH, vormals: Deutsche Telekom
Netzproduktion GmbH
36.
Eigenbetrieb Abfallwirtschaft Rheingau-Taunus-Kreis
37.
Bahn-Landwirtschaft, Bezirk Frankfurt am Main
38.
Staatl. Vogelschutzwarte Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland
39.
Hess. Bauernverband e. V.
40.
Kreisbauernverband Rheingau-Taunus e. V.
41.
Geisenheimer Weinbauverein e. V.
42.
Rheingauer Weinbauverband e. V.
Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben sich nicht geäußert:
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in
Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein,
Az.: 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225 vom 11.07.2016 - VMS-Nr: 3 296 363 -
Lfd. Nr. Bezeichnung
1.
Rheingau-Taunus-Kreis, Landrat
2.
Hess. Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und
Landesentwicklung
3.
Beauftragte der Hess. Landesregierung für Menschen mit
Behinderungen
4.
Polizeipräsidium Westhessen
5.
Hess. Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation
6.
Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement
7.
hessenARCHÄOLOGIE, vormals: Landesamt für Denkmalpflege Hessen
8.
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, vormals: Bundesvermögensamt
9.
Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main
10.
Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen
11.
Bundeseisenbahnvermögen, Dienststelle Mitte
12.
DB Regio AG
13.
Rheingau-Taunus Verkehrsgesellschaft mbH
14.
Deutsche Telekom Technik GmbH, vormals: Deutsche Telekom
Netzproduktion GmbH
15.
Bahn-Landwirtschaft, Bezirk Frankfurt am Main
16.
Staatl. Vogelschutzwarte Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland
17.
Hess. Bauernverband e. V.
19.
Geisenheimer Weinbauverein e. V.
20.
Rheingauer Weinbauverband e. V.
21.
Kreisbauernverband Rheingau-Taunus e. V.
Folgende Stellungnahmen enthalten keine Bedenken, Forderungen oder Empfehlungen:
Lfd. Nr. Bezeichnung
1.
Regierungspräsidium Darmstadt,
Dezernat III 31.1;
Zustimmung vom 03.05.2013, Gz. III 31.1 Regionalplanung 93 d 08/05;
Dezernat III 33.1 – Straßen- und Schienenverkehr;
Zustimmung vom 27.03.2013, ohne Gz.;
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in
Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein,
Az.: 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225 vom 11.07.2016 - VMS-Nr: 3 296 363 -
Lfd. Nr. Bezeichnung
Dezernat IV/Wi 41.2;
Zustimmungen vom 07.06.2013, Gz. IV/WI-41.2-61d04,
2.
Magistrat der Stadt Eltville am Rhein;
Zustimmungen vom 13.06.2013, Gz. III/2-1-Zie-to,
3.
HESSEN-FORST, Forstamt Rüdesheim;
Zustimmung vom 04.04.2013, Gz. P22-Walluf
4.
Hess. Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie;
Zustimmung vom 14.05.2013, Gz. 89 07 42 – 75/13 Ab
5.
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
Eisenbahnen,
Zustimmung vom 19.04.2013, Gz. 704-3 / Planfeststellung
6.
IHK Wiesbaden;
Zustimmung vom 10.06.2013, Gz. E-Mail, Herr Schröter
7.
Handwerkskammer Wiesbaden,
Zustimmung vom 08.04.2013, Gz. III.2-Gü VOR-06694-7BJPJJ
8.
Kreishandwerkerschaft Wiesbaden-Rheingau-Taunus;
Zustimmung vom 17.04.2013, Gz. Frau Bayram
9.
Rhein-Main-Verkehrsverbund GmbH,
Zustimmung vom 23.04.2013, Gz. E-Mail, Herr Kranz, Frau Knau
10.
DB Fernverkehr AG;
Zustimmung vom 27.05.2013, Gz. P.FFC 4 (3)
11.
Deutsche Bahn AG, DB Immobilien;
Zustimmung vom 06.05.2013, Gz. FRI-FFM-I 1.Lö TÖB-FFM-13-9024
12.
GLH Auffanggesellschaft für Telekommunikation mbH;
Zustimmung vom 03.05.2013, Gz. Herr Baumgärtner,
13.
Eigenbetrieb Abfallwirtschaft Rheingau-Taunus-Kreis;
Zustimmung vom 21.05.2013, Gz. EAW-rei
Folgende Stellungnahmen enthalten Bedenken, Forderungen, Hinweise oder Empfehlungen. Der Vorhabenträgerin liegen diese Schriftsätze vor. Auf Grund der Erwiderung der Vorhabenträgerin im Anhörungsverfahren besteht Einvernehmen. Die im
Rahmen ihrer Erwiderung gemachten Zusagen sind von der Vorhabenträgerin einzuhalten.
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in
Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein,
Az.: 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225 vom 11.07.2016 - VMS-Nr: 3 296 363 -
Lfd. Nr. Bezeichnung
1.
Regierungspräsidium Darmstadt,
Dezernat I 18 – Kampfmittelräumdienst;
Stellungnahmen vom 09.04.2013, Gz. I 18 KMRD- 6b 06/05- E 5922013, Gz. I 18 KMRD- 6b 06/05- W 479-2013 und Gz. I 18 KMRD- 6b
06/05- O 569-2013;
Dezernat I 18 – Öffentliche Sicherheit und Ordnung;
Stellungnahme vom 17.05.2013, Gz. I 18 – 7 d 06/01 (50);
Dezernat V 51.1;
Stellungnahme vom 27.05.2013, Gz. V 51.1 – 3.3 – L 22.4;
Dezernat V 51.2;
Stellungnahme vom 05.04.2013, Gz. V 51.2 Weinbau;
Dezernat V 53.1;
Stellungnahme vom 24.05.2013, Gz. V 53.1 - 1.15 P 32 GÜ RTK (830)
2.
Amt für Bodenmanagement Limburg an der Lahn;
Stellungnahmen vom 17.04.2013 und vom 30.03.2015, Gz. TÖB –
Eisenbahn Walluf/Eltville Bahnübergänge
3.
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der
Bundeswehr;
Stellungnahme vom 17.04.2013; Gz. Ast 3 – Az 45-60-00 West2 RegNr.
C-383-2013-STR,
4.
Syna GmbH;
Stellungnahme vom 03.04.2013, Gz. RSDT-R/E,
5.
Abwasserverband Oberer Rheingau;
Stellungnahme vom 05.06.2013, Gz. E-Mail, Frau Claußen
6.
DB Kommunikationstechnik GmbH, Regionalbereich West;
Stellungnahme vom 26.03.2013, Gz. I.CVP 22, Bearbeitungs-Nr:
500426577,
7.
Vodafone GmbH, vertreten durch:
RSR Datacom GmbH & Co. KG;
Stellungnahme vom 08.03.2013, Gz. 33774
Folgende Stellungnahmen enthalten Bedenken, Forderungen, Hinweise oder Empfehlungen, bei denen auf Grund der Erwiderung der Vorhabenträgerin im Anhö-
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in
Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein,
Az.: 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225 vom 11.07.2016 - VMS-Nr: 3 296 363 -
rungsverfahren nicht bzw. nicht vollumfänglich Einvernehmen erzielt wurde. Hinsichtlich der Entscheidung der Planfeststellungsbehörde über diese Stellungnahme
bzw. Einwendung wird auf Kapitel B.4.2 verwiesen.
Lfd. Nr. Bezeichnung
1.
Kreisausschuss des Rheingau-Taunus-Kreises;
Stellungnahme vom 21.05.2013, Gz. Kreisentwicklung, Herr Becker,
2.
Gemeindevorstand der Gemeinde Walluf;
Stellungnahme vom 17.05.2013, Gz. Wb.hö
3.
Magistrat der Stadt Oestrich-Winkel im Rheingau;
Stellungnahme vom 14.05.2013, Gz. 773-05/Sr,
4.
VIAS GmbH;
Stellungnahme vom 08.05.2013, Gz. JB
B.1.3.2 Öffentliche Planauslegung
Die Planunterlagen zu dem Vorhaben haben auf Veranlassung des Regierungspräsidiums Darmstadt (Anhörungsbehörde) in den Städten Eltville am Rhein und
Oestrich-Winkel sowie in der Gemeinde Walluf vom 08.04.2013 bis einschließlich
07.05.2013 öffentlich zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden ausgelegen.
Zeit und Ort der Auslegung wurden
• in der Stadt Eltville am Rhein am 23.03.2013 und berichtigt am 04.04.2013
durch Veröffentlichung im „Wiesbadener Kurier“ und „Wiesbadener Tagblatt“,
• in der Stadt Oestrich-Winkel im Rheingau am 21.03.2013 durch Veröffentlichung im „Rheingau-Echo“ und
• in der Gemeinde Walluf am 08.03.2013 durch Veröffentlichung im im „Wiesbadener Kurier“ und „Wiesbadener Tagblatt“
ortsüblich bekannt gemacht. Das Ende der Einwendungsfrist war in allen Kommunen am 21.05.2013.
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in
Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein,
Az.: 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225 vom 11.07.2016 - VMS-Nr: 3 296 363 -
Aufgrund der Auslegung der Planunterlagen sind von privater Seite folgende Einwendungsschreiben eingegangen, über die im Rahmen der Abwägung entscheiden
wurden; auf Kapitel B.4.2 wird hierzu verwiesen:
Lfd. Nr. Bezeichnung
1.
Schlüsselnummer P 1;
Schreiben vom 17.05.2013 (2 Schreiben)
2.
Schlüsselnummer P 2;
Schreiben vom 17.05.2013
3.
Schlüsselnummer P 3,
Schreiben vom 20.05.2013 und,
vertreten durch RA Lenz und Johlen;
Schreiben vom 21.05.2013, Gz. 01006/13 19/os(TV)
4.
Schlüsselnummer P 4, vertreten durch RA Lenz und Johlen;
Schreiben vom 21.05.2013, Gz. 01006/13 19/os(TV)
B.1.3.3 Vereinigungen
Die Anhörungsbehörde hat die anerkannten Naturschutzvereinigungen sowie sonstige Vereinigungen von der Auslegung des Plans durch die ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung nach § 73 Abs. 5 Satz 1 VwVfG benachrichtigt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Es sind folgende Stellungnahmen eingegangen:
Lfd. Nr. Bezeichnung
1.
Botanische Vereinigung für Naturschutz in Hessen e.V.;
Stellungnahme vom 09.05.2013, Gz. Herr Sperling
2.
BUND Hessen e. V.;
Stellungnahme vom 09.05.2013, Gz. Herr Sperling
3.
Hess. Gesellschaft für Ornithologie und Naturschutz e.V.;
Stellungnahme vom 09.05.2013, Gz. Herr Sperling
4.
Naturschutzbund Deutschland, Landesverband Hessen e. V.;
Stellungnahme vom 09.05.2013, Gz. Herr Sperling
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in
Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein,
Az.: 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225 vom 11.07.2016 - VMS-Nr: 3 296 363 -
Lfd. Nr. Bezeichnung
5.
Landesjagdverband Hessen e. V.;
Stellungnahme vom 09.05.2013, Gz. Herr Sperling
6.
Schutzgemeinschaft Deutscher Wald, Bund zur Förderung der Landespflege, Landesverband Hessen e. V.;
Stellungnahme vom 09.05.2013, Gz. Herr Sperling
7.
Deutscher Gebirgs- und Wanderverein, Landesverband Hessen e. V.;
Stellungnahme vom 09.05.2013, Gz. Herr Sperling
8.
Verband Hessischer Sportfischer e. V.;
Stellungnahme vom 09.05.2013, Gz. Herr Sperling
Der Vorhabenträgerin liegen diese Schriftsätze vor. Auf Grund der Erwiderung der
Vorhabenträgerin im Anhörungsverfahren besteht Einvernehmen. Die im Rahmen
ihrer Erwiderung gemachten Zusagen sind von der Vorhabenträgerin einzuhalten.
B.1.3.4 Planergänzung nach § 73 Abs. 8 VwVfG
Auf Grund der eingegangenen Einwendungen und Anregungen hat die Vorhabenträgerin Änderungen hinsichtlich der Führung des Ersatzweges sowie der technischen Sicherung am BÜ in Bahn-km 46,394 vorgenommen. Daraufhin wurde eine
Planergänzung nach § 73 Abs. 8 VwVfG erforderlich.
B.1.3.5 Erneute Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
Das Regierungspräsidium Darmstadt (Anhörungsbehörde) hat die folgenden Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erneut um Stellungnahme gebeten:
Lfd. Nr. Bezeichnung
1.
Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernate I 18, IV/Wi 41.2, V 51.1,
V 51,2, V 53.1
2.
Magistrat der Stadt Eltville am Rhein
3.
Gemeindevorstand der Gemeinde Walluf
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in
Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein,
Az.: 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225 vom 11.07.2016 - VMS-Nr: 3 296 363 -
Lfd. Nr. Bezeichnung
4.
Magistrat der Stadt Oestrich-Winkel im Rheingau
5.
Rheingau-Taunus-Kreis, Landrat und Kreisausschuss
6.
hessenARCHÄOLOGIE, vormals: Landesamt für Denkmalpflege Hessen
7.
Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement
8.
HESSEN-FORST, Forstamt Rüdesheim
9.
Amt für Bodenmanagement Limburg an der Lahn
10.
Hess. Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie, vormals:
Hess. Landesamt für Umwelt und Geologie
11.
Beauftragte der Hess. Landesregierung für Menschen mit
Behinderungen
12.
Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen, vormals:
Hess. Immobilienmanagement bzw. Hess. Baumanagement
13.
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, vormals: Bundesvermögensamt
14.
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der
Bundeswehr, vormals: Wehrbereichsverwaltung West, Außenstelle
Wiesbaden
15.
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
Eisenbahnen, Referat 704
16.
Bundeseisenbahnvermögen, Dienststelle Mitte
17.
VIAS GmbH
18.
DB Kommunikationstechnik GmbH, vormals: DB Systel GmbH
19.
ESWE Versorgungs AG
20.
Syna GmbH
21.
GLH Auffanggesellschaft für Telekommunikation mbH
22.
Abwasserverband Oberer Rheingau
23.
Vodafone GmbH, vormals ARCOR AG & Co.
24.
Kreisbauernverband Rheingau-Taunus e. V.
Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben sich nicht geäußert:
Lfd. Nr. Bezeichnung
1.
Rheingau-Taunus-Kreis, Landrat
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in
Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein,
Az.: 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225 vom 11.07.2016 - VMS-Nr: 3 296 363 -
Lfd. Nr. Bezeichnung
2.
Gemeindevorstand der Gemeinde Walluf
3.
Beauftragte der Hess. Landesregierung für Menschen mit
Behinderungen
4.
Hess. Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie
5.
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
6.
Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen
7.
Bundeseisenbahnvermögen, Dienststelle Mitte
8.
VIAS GmbH
9.
Abwasserverband Oberer Rheingau
10.
Vodafone GmbH
Folgende Stellungnahmen enthalten keine Bedenken, Forderungen oder Empfehlungen:
Lfd. Nr. Bezeichnung
1.
Regierungspräsidium Darmstadt,
Dezernat V 51.2;
Zustimmung vom 17.03.2015, Gz. E-Mail, Herr Dr. Fischer;
Dezernat IV/Wi 41.2;
Zustimmungen vom 07.06.2013, Gz. IV/WI-41.2-61d04, und vom
26.03.2015, Gz. IV/WI-41.2-66c
2.
Magistrat der Stadt Eltville am Rhein;
Zustimmung vom 22.06.2015, Gz. III/1-Zie-to
3.
HESSEN-FORST, Forstamt Rüdesheim;
Zustimmung vom 19.03.2015, Gz. P22-Walluf
4.
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
Eisenbahnen,
Zustimmung vom 19.03.2015, Gz. 704-3 / Planfeststellung
5.
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der
Bundeswehr;
Zustimmung vom 16.03.2015, Gz. Infra I 3 – 45-60-00/ IV
6.
Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement Darmstadt;
Zustimmung vom 09.05.2015, Gz. 34 i 1 – 15-4442 – BE 7.2 Kr
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in
Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein,
Az.: 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225 vom 11.07.2016 - VMS-Nr: 3 296 363 -
Lfd. Nr. Bezeichnung
7.
DB Kommunikationstechnik GmbH, Regionalbereich West;
Zustimmung vom 21.05.2015, Gz. I.CVP 22, Bearbeitungs-Nr:
501513074
8.
GLH Auffanggesellschaft für Telekommunikation mbH;
Zustimmung vom 31.03.2015, Gz. Frau Noll
9.
Kreisbauernverband Rheingau-Taunus e. V.;
Zustimmung vom 01.05.2015, Gz. E-Mail, Herr Merkel
Folgende Stellungnahmen enthalten Bedenken, Forderungen, Hinweise oder Empfehlungen. Der Vorhabenträgerin liegen diese Schriftsätze vor. Auf Grund der Erwiderung der Vorhabenträgerin im Anhörungsverfahren besteht Einvernehmen. Die im
Rahmen ihrer Erwiderung gemachten Zusagen sind von der Vorhabenträgerin einzuhalten.
Lfd. Nr. Bezeichnung
1.
Regierungspräsidium Darmstadt,
Dezernat I 18 – Kampfmittelräumdienst;
Stellungnahmen vom 11.03.2015, Gz. I 18 KMRD- 6b 06/05- E 5922013, Gz. I 18 KMRD- 6b 06/05- W 479-2013 und Gz. I 18 KMRD6b 06/05- O 569-2013, und vom 07.04.2015, Gz. I 18 KMRD- 6b 06/05W 673-2015;
Dezernat I 18 – Öffentliche Sicherheit und Ordnung;
Stellungnahmen vom 07.04.2015 und 23.04.2015, Gz. I 18 – 7 d 06/01
(50), und vom 13.04.2015, Gz. I 18 – 65i (9) Beseitigung Bahnübergang
Walluf ;
Dezernat V 51.1;
Stellungnahme vom 18.03.2015, Gz. V 51.1 – 3.3 – L 22.4 (Walluf/
Eltville);
Dezernat V 53.1;
Stellungnahme 18.03.2015, Gz. V 53.1 - 1.15 P 32 GÜ RTK (830)
2.
Amt für Bodenmanagement Limburg an der Lahn;
Stellungnahme vom 30.03.2015, Gz. TÖB – Eisenbahn Walluf/Eltville
Bahnübergänge
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in
Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein,
Az.: 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225 vom 11.07.2016 - VMS-Nr: 3 296 363 -
Lfd. Nr. Bezeichnung
3.
hessenARCHÄOLOGIE;
Stellungnahme vom 26.03.2015, Herr Becker,
4.
Syna GmbH;
Stellungnahme vom 01.04.2015, Gz. RDST-A-NI
5.
ESWE Versorgungs AG;
Stellungnahme vom 27.04.2015, Gz. dh
Folgende Stellungnahmen enthalten Bedenken, Forderungen, Hinweise oder Empfehlungen, bei denen auf Grund der Erwiderung der Vorhabenträgerin im Anhörungsverfahren nicht bzw. nicht vollumfänglich Einvernehmen erzielt wurde. Hinsichtlich der Entscheidung der Planfeststellungsbehörde über diese Stellungnahme
bzw. Einwendung wird auf Kapitel B.4.2 verwiesen.
Lfd. Nr. Bezeichnung
1.
Kreisausschuss des Rheingau-Taunus-Kreises;
Stellungnahme vom 21.04.2015, Gz. Kreisentwicklung, Herr Becker
2.
Magistrat der Stadt Oestrich-Winkel im Rheingau;
Stellungnahmen vom 17.03.2015 und vom 20.05.2015, Gz. 773-05/Sr
B.1.3.6 Erneute öffentliche Planauslegung
Die Planunterlagen zu dem Vorhaben haben auf Veranlassung des Regierungspräsidiums Darmstadt (Anhörungsbehörde) in den Städten Eltville am Rhein und
Oestrich-Winkel sowie in der Gemeinde Walluf erneut vom 13.04.2015 bis einschließlich 12.05.2015 öffentlich zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden
ausgelegen.
Zeit und Ort der Auslegung wurden
• in der Stadt Eltville am Rhein am 30.03.2015 durch Veröffentlichung im
„Wiesbadener Kurier“ und „Wiesbadener Tagblatt“,
• in der Stadt Oestrich-Winkel im Rheingau am 19.03.2015 durch Veröffentlichung im „Rheingau-Echo“ und
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in
Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein,
Az.: 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225 vom 11.07.2016 - VMS-Nr: 3 296 363 -
• in der Gemeinde Walluf am 27.03.2015 durch Veröffentlichung im im „Wiesbadener Kurier“ und „Wiesbadener Tagblatt“
ortsüblich bekannt gemacht. Das Ende der Einwendungsfrist war in allen Kommunen am 26.05.2015.
Aufgrund der erneuten Auslegung der Planunterlagen bzw. direkter Beteiligung
durch die Anhörungsbehörde sind von privater Seite folgende Einwendungsschreiben eingegangen, über die im Rahmen der Abwägung entscheiden wurden; auf Kapitel B.4.2 wird hierzu verwiesen:
Lfd. Nr. Bezeichnung
1.
Schlüsselnummer P 1;
Schreiben vom 23.03.2015 (1 Schreiben)
2.
Schlüsselnummer P 3, vertreten durch RA Lenz und Johlen;
Schreiben vom 31.03.2015, Gz. 01006/13 19/Ro, 25.06.2015, Gz.
01006/13 19/Doe/pb, und 20.05.2016, Gz. 01006/13 KK/dh
3.
Schlüsselnummer P 4, vertreten durch RA Lenz und Johlen;
Schreiben vom 31.03.2015, Gz. 01006/13 19/Ro 25.06.2015, Gz.
01006/13 19/Doe/pb, und 20.05.2016, Gz. 01006/13 KK/dh
B.1.3.7 Vereinigungen
Die Anhörungsbehörde hat die anerkannten Naturschutzvereinigungen sowie sonstige Vereinigungen von der Auslegung des Plans durch die ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung nach § 73 Abs. 5 Satz 1 VwVfG benachrichtigt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Es sind folgende Zustimmungen eingegangen:
Lfd. Nr. Bezeichnung
1.
Botanische Vereinigung für Naturschutz in Hessen e.V.;
Zustimmung vom 17.03.2015, Gz. Herr Sperling
2.
BUND Hessen e. V.;
Zustimmung vom 17.03.2015, Gz. Herr Sperling
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in
Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein,
Az.: 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225 vom 11.07.2016 - VMS-Nr: 3 296 363 -
Lfd. Nr. Bezeichnung
3.
Hess. Gesellschaft für Ornithologie und Naturschutz e.V.;
Zustimmung vom 17.03.2015, Gz. Herr Sperling
4.
Naturschutzbund Deutschland, Landesverband Hessen e. V.;
Zustimmung vom 17.03.2015, Gz. Herr Sperling
5.
Landesjagdverband Hessen e. V.;
Zustimmung vom 17.03.2015, Gz. Herr Sperling
6.
Schutzgemeinschaft Deutscher Wald, Bund zur Förderung der Landespflege, Landesverband Hessen e. V.;
Zustimmung vom 17.03.2015, Gz. Herr Sperling
7.
Deutscher Gebirgs- und Wanderverein, Landesverband Hessen e. V.;
Zustimmung vom 17.03.2015, Gz. Herr Sperling
8.
Verband Hessischer Sportfischer e. V.;
Zustimmung vom 17.03.2015, Gz. Herr Sperling
B.1.3.8 Erörterung
Das Regierungspräsidium Darmstadt als Anhörungsbehörde hat auf die Durchführung eines Erörterungstermins verzichtet, da es im Hinblick auf die eingegangenen
Stellungnahmen nach Ansicht der Anhörungsbehörde keiner ergänzenden Sachverhaltsaufklärung bedurfte.
B.1.3.9 Abschließende Stellungnahmen der Anhörungsbehörde
Mit Schreiben vom 13.05.2016, Gz. III 33.1 – 66 c 10/01 Walluf BÜ, hat die Anhörungsbehörde eine abschließende Stellungnahme gem. § 73 Abs. 9 VwVfG gefertigt
und der Planfeststellungsbehörde zugeleitet. Die Anhörungsbehörde hat das Vorhaben befürwortet.
Mit E-Mail vom 20.05.2016, Gz. Frau Nebhuth, hat die Anhörungsbehörde ein anwaltliches Schreiben über die Einigung von Einwendern mit der Vorhabenträgerin an
die Planfeststellungsbehörde weitergeleitet.
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in
Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein,
Az.: 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225 vom 11.07.2016 - VMS-Nr: 3 296 363 -
B.2
Verfahrensrechtliche Bewertung
B.2.1
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für die vorliegende planungsrechtliche Entscheidung ist § 18 AEG.
Betriebsanlagen der Eisenbahn einschließlich der Bahnstromfernleitungen dürfen
nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan zuvor festgestellt worden ist. Bei
der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten
Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.
B.2.2
Zuständigkeit
Das Eisenbahn-Bundesamt ist für den Erlass einer planungsrechtlichen Entscheidung nach § 18 AEG betreffend Betriebsanlagen von Eisenbahnen des Bundes zuständig (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 und Abs. 2 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes - BEVVG). Das Vorhaben bezieht sich auf Betriebsanlagen der Eisenbahninfrastrukturbetreiberin DB Netz AG.
B.3
Umweltverträglichkeit
Nach §§ 3a ff. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sind die dort
in Bezug genommenen Vorhaben einem sog. Screening-Verfahren (einer Vorprüfung des Einzelfalles, ob zur Genehmigung des Vorhabens eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist) zu unterziehen.
Das antragsgegenständliche Verfahren betrifft den Bau von sonstigen Betriebsanlagen von Eisenbahnen im Sinne von Nr. 14.8 der Anlage 1 zum UVPG. Daher war
eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c Abs. 1 Satz 1 UVPG durchzuführen.
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in
Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein,
Az.: 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225 vom 11.07.2016 - VMS-Nr: 3 296 363 -
Das Eisenbahn-Bundesamt hat festgestellt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgehen, so dass eine Verpflichtung zur
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht.
B.4
Materiell-rechtliche Würdigung des Vorhabens
B.4.1
Planrechtfertigung
Grundlage der Planung ist die Beseitigung eines Bahnübergangs sowie die Änderung der technischen Sicherung eines anderen Bahnübergangs. Die Planung dient
damit der Verbesserung der Sicherheit des Straßen- und Schienenverkehrs, da zum
einen die Anzahl der vorhandenen höhengleichen Kreuzungen von Schienenwegen
und Straßen durch Schließung eines Bahnübergangs reduziert wird und zum anderen ein anderer vorhandener Bahnübergang gemäß den aktuellem Stand der Technik modernisiert wird. Sie ist damit „vernünftigerweise geboten“ im Sinne des Fachplanungsrechts.
B.4.2
Entscheidungen über Stellungnahmen und Einwendungen
B.4.2.1 Kreisausschuss des Rheingau-Taunus-Kreises
Stellungnahme vom 21.05.2013, Gz. Herr Becker:
1. Kreisentwicklung:
Aus den vorgelegten Planunterlagen ist zu entnehmen, dass das oben bezeichnete
Vorhaben im Zusammenhang mit der Errichtung des ESTW Rechte Rheinseite geplant wird. Dieses nehmen wir zum Anlass gegen das ESTW Rechte Rheinsete erneut erhebliche Bedenken vorzubringen und weisen diesbezüglich auf unsere Stellungnahmen zu den Planfeststellungen der Vorhaben „Neubau einer Eisenbahnüberführung (EÜ) in Bahn - km 69,743” (Stellungnahme vom 04.12.2012) und Neubau eines mittig liegenden Überholungsgleises im Bahnhof Geisenheim. (Stellungnahme vom 12.12.2012) hin.
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in
Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein,
Az.: 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225 vom 11.07.2016 - VMS-Nr: 3 296 363 -
Die rechtsrheinische Bahnstrecke 3507 ist ein wesentlicher Bestandteil des Transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN). Die rechte Rheinstrecke gehört zur Verkehrsachse TEN-V Nr. 24. die die Wirtschaftsraume „Rotterdam“ und „Genua“ verbindet.
Gemäß dem „Nationalen Umsetzungsplan für die TSI Zugsteuerung, Zugsicherung
und Signalgebung des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems im
Rahmen der Richtlinie 2001/16/EG in der Bundesrepublik Deutschland” (Seite 10 ff.)
hat der Korridor Rotterdam-Genua (in Deutschland „Emmerich – Basel“) mit Abstand den höchsten Güterverkehrsanteil und soll deshalb mit höchster Prioritat mit
ERMTS/ETCS ausgerüstet werden.
Mit dem ESTW rechte Rheinseite werden die Ausbauziele der rechten Rheinstrecke
gemäß dem Nationalen Umsetzungsplan für die TSI Zugsteuerung, Zugsicherung
und Signalgebung des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems im
Rahmen der Richtlinie 2001/16/EG in der Bundesrepublik Deutschland” umgesetzt.
In diesem Planungskonzept wird auch dargelegt, dass das ESTW ein wesentlicher
Beitrag zur Steigerung und Sicherung der Leistungsfähigkeit von Bahnstrecken darstellt und für den Ausbau der Transeuropäischen Verkehrsachsen und der Einführung von ERTMS/ETCS unabdingbar ist. Dieses Gesamtprojekt zur Ertüchtigung
der Bahnstrecke Wiesbaden-Ost - Niederlahnstein wurde bislang keiner Plangenehmigung unterzogen Bedenken bestehen auch im Hinblick auf die Tatsache. dass
die betreffende Bahnstrecke im Bestand der der Deutschen Bahn Netz AG niemals
einer öffentlich - rechtlichen Prüfung und einer eisenbahnrechtlichen Genehmigung
unter Abwägung auch der Belange gesunder Wohnverhältnisse der Anwohner unterzogen worden ist.
Insbesondere der zu erwartende Verkehrszuwachs des Schienengüterverkehrs im
Zusammenhang mit dem Ausbau der Transversalen Rotterdam-Genua, für den
auch der Neubau des „ESTW Rechte Rheinstrecke“ die Streckenkapazitäten
schafft, wird zu einem deutlichen Anstieg der Lärm- und Erschütterungsimmissionen
führen. Unter den vorstehend dargelegten Aspekten sind wir der Auffassung, dass
mit dem Bau und der Einführung des „ESTW rechte Rheinseite“ eine wesentliche
Änderung der bestehenden Schienenstrecke Wiesbaden-Ost - Niederlahnstein im
Sinne von § 1 Abs. 2 16.BImSchV vorliegt Die ständigen Lärmmessungen an der
Schienenstrecke (Lärmmessstation Assmannshausen, HLUG) belegen, dass bereits
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in
Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein,
Az.: 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225 vom 11.07.2016 - VMS-Nr: 3 296 363 -
jetzt schon die Beurteilungsschallpegel von 70 Dezibel (A) am Tage und 60 Dezibel
(A) in der Nacht im Ortsteil Assmannshausen deutlich überschritten werden.
Im Hinblick auf die bereits vorhandenen erheblichen Gesundheitsrisiken der an der
Schienenstrecke lebenden Menschen, kann eine weitere Zunahme des Schienengüterverkehrs auf der Rheinstrecke nicht mehr hingenommen werden. In der Region
wird daher seit einigen Jahren die Auslagerung des Schienengüterverkehrs auf eine
Alternativstrecke/Neubaustrecke gefordert.
2. lmmissionsschutz
Zuständige lmmissionsschutzbehörde ist das Eisenbahnbundesamt.
Seitens der lmmissionsschutzbehörde des Rheingau-Taunus-Kreises wird darauf
hingewiesen, dass in der Bauphase Nachtarbeiten zu vermeiden sind und die
Nachtruhe zu gewährIeisten ist, soweit nicht unabdingbare Gründe dagegen stehen.
Antrage für Ausnahmegenehmigungen für Nachtarbeit gemäß der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BlmSchV) werden von Seiten des RheingauTaunus-Kreises nicht bearbeitet bei Baustellen, die mit der Bahn verbunden sind.
Die beauftragten Firmen müssen sich ggfs an das Eisenbahnbundesamt wenden.
3. Untere Naturschutzbehörde
Für die naturschutzrechtliche Beurteilung des Vorhabens ist die Obere Naturschutzbehörde beim Regierungspräsidium Darmstadt zuständig. Seitens der Unteren Naturschutzbehörde werden keine Anregungen geltend gemacht.
4. Untere Wasserbehörde
Aus wasserrechtlicher Sicht bestehen gegen Rückbau bzw. Umbau der o. g Bahnübergänge keine Bedenken.
5. Untere Bauaufsichtsbehörde
Aus bauaufsichtlicher Sicht bestehen unbeschadet der Rechte Dritter gegen die geplante Baumaßnahme unter Beachtung folgender Hinweise keine grundsatzlachen
Bedenken:
5.1. Die Hessische Bauordnung In der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2011 ist gemäß § 1 Abs. (2) Nr. 1 nicht auf die geplante Baumaßnahme anzuwenden.
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in
Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein,
Az.: 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225 vom 11.07.2016 - VMS-Nr: 3 296 363 -
5.2. Im Rahmen der Planfeststellung ist insbesondere auf die nachbarlichen Belange hin sichtlich geplanter Grenzüberbauungen zu achten.
5.3. Es wird darauf hingewiesen, dass Bauwerke welche auf bzw. über eine private
Parzelle geplant sind, mit entsprechenden eigentumsrechtlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Grunddienstbarkeiten, Duldungsbaulasten) zu sichern sind.
5.4. Kanäle und Entwässerungsanlagen sowie Leitungsanlagen und dergleichen,
die über private Grundstücksflächen führen, oder diese teilweise tangieren sind
ebenfalls (wie unter Punkt 3 aufgeführt) entsprechend zu sichern.
6. Brandschutzbehörde
Aus brandschutztechnischer Sicht bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen
den Rückbau und Umbau der Bahnübergänge.
7. Verkehrsbehörde
Die folgende Stellungnahme erfolgt im Rahmen der Straßenbaulastträgerschaft für
die K 638.
Die Stadt hat für den neu auszubauenden BÜ ein Begegnen zweier 10 m langer
Bemessungsfahrzeuge, die von der K 638 rechts abbiegen und von der Gemeindestraße links einbiegen, gefordert. Hierzu wurde ein Schleppkurvenplan aufgestellt,
der die Begegnungsmöglichkeit nachweisen soll. Im Schleppkurvenplan ist aber der
neue südliche Radweg mit Seitentrennstreifen nicht eingetragen, so dass davon
ausgegangen werden kann, dass der o.g. Begegnungsfall nicht nachgewiesen ist,
Der Seitentrennstreifen, erhält in diesem Bereich noch einen Holzzaun, damit die
Kraftfahrzeuge den zu begrünenden Seitentrennstreifen nicht überfahren Der Begegnungsfall ist auf der Grundlage der tatsächlichen Örtlichkeit noch nachzuweisen.
Die Belange der hiesigen Verkehrsbehörde werden nicht berührt.
8. Gesundheitsbehörde
Seitens der Gesundheitsverwaltung gibt es keine Anregungen oder Bedenken zum
o. a. Planfeststellungsverfahren.
Stellungnahme vom 21.04.2015, Gz. Herr Becker:
Zu 1.: Kreisentwicklung:
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in
Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein,
Az.: 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225 vom 11.07.2016 - VMS-Nr: 3 296 363 -
Seitens der Kreisentwicklung wird auf die Stellungnahme vom 21. Mai 2013 verwiesen.
Zu 2.: Immissionsschutz
Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 21. Mai 2013.
Zu 3.:Untere Naturschutzbehörde
Keine Anregungen und Bedenken.
Zu 4.: Untere Wasserbehörde
Keine Anregungen und Bedenken.
Zu 6.: Brandschutztechnische Stellungnahme
Aus brandschutztechnischer Sicht bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen
den Rückbau und Umbau der Bahnübergänge.
9. Untere Denkmalschutzbehörde
Denkmalschutzrechtlich bestehen keine Bedenken.
Zu 5.: Untere Bauaufsichtsbehörde
Der Inhalt der Stellungnahme vom 21. Mai 2013 bleibt voll bestehen.
Zu 7.: Verkehrsbehörde
Die Planänderung berührt die Belange des Rheingau - Taunus - Kreises in der Art,
dass nun die neue Zufahrt zum Grundstück über die Kreisstraße und einen weiter
weg gelegenen BU gewährleistet werden soll. Es dürfen durch vor dem BÜ wartende landwirtschaftliche Kraftfahrzeuge keine Behinderungen auf der Kreisstraße entstehen.
Zu 8. Gesundheftsbehörde
Seitens der Gesundheitsverwaltung gibt es keine Anregungen oder Bedenken zur
Änderung
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in
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Entscheidung der Planfeststellungsbehörde
Zu 1.: Die DB Netz AG hat unter der Projektbezeichnung „ESTW Rechte Rheinstrecke“ eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen zum Zwecke einer effizienten Abwicklung
kaufmännisch und organisatorisch zusammengefasst. Eine Verpflichtung zur Abwicklung aller dieser Maßnahmen in einem Planfeststellungsverfahren ergibt sich
nicht. Die im Rahmen dieses Verfahrens beantragten Maßnahmen haben keinerlei
kapazitätsverändernde Maßnahmen der Strecke zur Folge und zum Inhalt. Sie dienen ausschließlich dem anerkannten Ziel der Erhöhung der Sicherheit an Bahnübergängen durch Beseitigung derselben bzw. durch Anpassung d. h. Änderung der
technischen Sicherung und der Kreuzungsbereiches. Die hier erhobenen Forderungen werden daher zurückgewiesen. Im Übrigen wurden die hier angesprochenen
Verfahren „Überholungsgleis zwischen Winkel und Geisenheim“ und „Eisenbahnüberführung Assmannshausen“ zwischenzeitlich durch Antragsrücknahme bzw. Antragsablehnung durch meine Behörde erledigt.
Zu 2.: Hinsichtlich möglicher Beeinträchtigungen durch Baumaßnahmen wird auf
Kapitel A.3.3 verwiesen.
Zu 3., 4., 6., 8., 9.: Keine Entscheidung erforderlich.
Zu 5.: Die Zusagen der Vorhabenträgerin sind einzuhalten. Im Übrigen wird auf Kapitel A.3.3 verwiesen.
Zu 7.: Die Vorhabenträgerin hat die Begegnung zweier 10 m langer Bemessungsfahrzeuge im Schleppkurvenplan (Anlage 4.2.2.a der festgestellten Planunterlagen)
nachgewiesen. Dabei wird die südliche Begrenzung/Markierung der Fahrspuren der
Gemeindestraße nicht überschritten, so dass südlich der Fahrspuren gelegene Bereiche nicht tangiert werden. Im Übrigen wird die Verkehrssituation an dem BÜ
dadurch erheblich verbessert, dass durch den Ersatz der Anrufschranke durch
Lichtzeichen mit Halbschranken die zukünftige Grundstellung des BÜ „geöffnet“ sein
wird.
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B.4.2.2 Stadt Oestrich-Winkel im Rheingau
Stellungnahme vom 14.05.2013, Gz. 773-05/Sr:
1.
Die Stadt Oestrich-WinkeI ist mit der Ausgleichsmaßnahme E4, die sich in un-
serer Gemarkung befindet, unmittelbar betroffen. Das Konzept, dem die Maßnahme
entspringt, liegt uns vor und wurde durch die Stadt selbst im Rahmen der Suche
nach geeigneten Flächen für den Ausgleich für den Bau der Schallschutzwände mit
initiiert. Die Maßnahme wird von uns begrüßt.
2.
Die beiden geplanten Baumaßnahmen an Niederwalluf und Eltville berühren
die Belange der Stadt Oestrich-Winkel nicht unmittelbar. Wie jedoch dem Titel der
Antragsunterlagen und auch dem Erläuterungsbericht zu entnehmen ist, erfolgen
die beiden Maßnahmen im Rahmen des ESTW Rechte Rheinstrecke.
Unter Ziffer 12 „Schall und Erschütterungen“, S. 17, wird im Erläuterungsbericht
dargelegt, dass die Maßnahmen keine Streckenänderungen und insbesondere keine Erhöhung der Streckenleistungsfähigkeit bewirkten, ebenso würden keine Änderungen der Verkehrslärmemissionen verursacht. Auch träte keine Zunahme der Erschütterungsimmissionen ein. Abschließend beurteilt werden kann das nur bei einer
Gesamtbetrachtung der gesamten Maßnahme STW Rechte Rheinstrecke.
Nach Angaben des Projektsteuerers werden für die Ausrüstung der Rechten Rheinstrecke mit elektronischer Stellwerkstechnik auf 150 km zwischen Troisdorf und
Wiesbaden neben einer Reihe weiterer Maßnahmen auch insgesamt 39 Bahnübergänge in die Planung einbezogen.
Die geplanten Maßnahmen an den beiden Bahnübergängen sind Teil dieser Gesamtmaßnahme. Weitere Teilmaßnahmen aus dem Großprojekt „ESTW Rechte
Rheinstrecke“ wurden in den Verfahren „Überholgleis zwischen Winkel und Geisenheim u.a.”, sowie in dem Verfahren ,,Eisenbahnüberführung Assmannhausen” beantragt.
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in
Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein,
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Die Aufteilung des ESTW Rechte Rheinstrecke in solche Einzelprojekte verschleiert
jedoch, dass sie in der Summe einen wesentlichen Teil der Ertüchtigung der Rechten Rheinstrecke als transeuropäische Verkehrsachse bewirkt. Was wiederum eine
wesentliche Änderung der Bahnstrecke darstellt und als solche betrachtet und behandelt werden muss. Dies gilt für alle Teilverfahren des ESTW Rechte Rheinstrecke.
Insofern beziehen wir uns an dieser Stelle auf das Schreiben unseres RA Möller-Mei
necke vom 12.12.2012 im Planfeststellungsverfahren „Überholgleis zwischen Winkel
und Geisenheim beigefügt als Auszug in Anlage 1, und machen sie und die darin
enthaltenen Antrage zum Gegenstand unserer Einwände im aktuellen Verfahren.
Stellungnahme vom 17.03.2015, Gz. 773-05/Sr:
Zu 1.: Die Stadt Oestrich-Wlnkel ist mit der naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahme E4, die sich in unserer Gemarkung befindet, unmittelbar betroffen. Das
Konzept, dem die Maßnahme entspringt, liegt uns vor und wurde durch die Stadt
selbst im Rahmen der Suche nach geeigneten Flächen für den Ausgleich für den
Bau der Schallschutzwände mit initiiert. Die Ausweitung dieser Maßnahme mit weiteren 22,6 m2 der Trockenmauer zu sanieren wird von uns sehr begrüßt.
Zu 2.: Im Übrigen verweisen wir auf unsere Stellungnahme vom 14.05.2013, die wir
weiterhin aufrecht halten.
Stellungnahme vom 17.03.2015, Gz. 773-05/Sr:
Zu 1., 2.: Mit Schreiben vom 17.03.2015 haben wir zum o. g Verfahren eine Stellungnahme unter Vorbehalt der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung abgegeben. Die Stadtverordnetenversammlung hat dieser Stellungnahme am
18.05.2015 in der vorgelegten Form zugestimmt.
Entscheidung der Planfeststellungsbehörde
Zu 1.: Keine Entscheidung erforderlich.
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Zu 2.: Die DB Netz AG hat unter der Projektbezeichnung „ESTW Rechte Rheinstrecke“ eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen zum Zwecke einer effizienten Abwicklung
kaufmännisch und organisatorisch zusammengefasst. Eine Verpflichtung zur Abwicklung aller dieser Maßnahmen in einem Planfeststellungsverfahren ergibt sich
nicht. Die im Rahmen dieses Verfahrens beantragten Maßnahmen haben keinerlei
kapazitätsverändernde Maßnahmen der Strecke zur Folge und zum Inhalt. Sie dienen ausschließlich dem anerkannten Ziel der Erhöhung der Sicherheit an Bahnübergängen durch Beseitigung derselben bzw. durch Anpassung d. h. Änderung der
technischen Sicherung und der Kreuzungsbereiches. Die hier erhobenen Forderungen werden daher zurückgewiesen. Im Übrigen wurden die hier angesprochenen
Verfahren „Überholungsgleis zwischen Winkel und Geisenheim“ und „Eisenbahnüberführung Assmannshausen“ zwischenzeitlich durch Antragsrücknahme bzw. Antragsablehnung durch meine Behörde erledigt.
B.4.2.3 Gemeindevorstand der Gemeinde Walluf
Stellungnahme vom 17.05.2013, Gz. Wb.hö:
1.
Die Gemeinde Walluf ist durch die geplante Schlie8ung des Bahnübergangs
(BÜ) Bahn-km 46,195 und Umbau des Bahnübergangs Bahn-km 46,394 der Eisenbahnstrecke 3507 unmittelbar betroffen. Wie aus den Antragsunterlagen und auch
dem Erläuterungsbericht zu entnehmen ist, erfolgen die beiden Maßnahmen im
Rahmen des ESTW Rechte Bahnstrecke.
Unter Ziffer 12 ,,Schall und Erschütterungen“ wird im Erläuterungsbericht dargelegt,
dass die Maßnahmen keine Streckenänderungen und insbesondere keine Erhöhung
der StreckenIeistungsfähigkeit bewirken, ebenso würden keine Änderungen der
Verkehrslärmemissionen verursacht. Es treten ferner keine Zunahmen von Erschütterungsimmissionen auf. Abschließend beurteilt werden kann das nur bei einer Gesamtbetrachtung der gesamten Maßnahme ESTW Rechte Bahnseite.
Nach Angaben des Projektsteuerers werden für die Ausrüstung der Rechten Rheinseite mit elektronischer Stellwerkstechnik auf 150 km zwischen Troisdorf und Wiesbaden neben einer Reihe weiterer Maßnahmen auch insgesamt 39 Bahnübergnge
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in
Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein,
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in die Planung einbezogen. Die geplanten Maßnahmen an den beiden Bahnübergängen sind Teil dieser Gesamtmaßnahme. Weitere Teilmaßnahmen aus dem Projekt ESTW Rechte Rheinselte“ wurden in den Verfahren „Überholgleis zwischen
Winkel und Geisenheim u.a.“ sowie in dem Verfahren „Eisenbahnüberführung Assmannhausen“ beantragt. Die Aufteilung des ESTW Rechte Rheinstrecke in solche
Einzelprojekte verschleiert jedoch, dass sie in der Summe einen wesentlichen Teil
der Ertüchtigung der Rechten Rheinstrecke als transeuropäische Verkehrsachse
bewirkt, was wiederum eine wesentliche Änderung der Bahnstrecke darstellt und als
solche betrachtet und behandelt werden muss. Dies gilt für alle Teil verfahren des
ESTW Rechte Rheinstrecke.
In diesem Zusammenhang beziehen wir uns auf das Schreiben des von der Stadt
Oestrich - Winkel bevollmächtigten RA Möller-Meinecke vom 12.12.2012 im Plan
feststeilungsverfahren „Überholgleis zwischen Winkel und Geisenheim u.a.” Punkt
1.1 bis 1.3 (S. 4-9), beigefügt als Anlage und machen sie und die darin enthaltenen
Antrage zum Gegenstand unserer Einwände in diesem aktuellen Verfahren.
Entscheidung der Planfeststellungsbehörde
Die DB Netz AG hat unter der Projektbezeichnung „ESTW Rechte Rheinstrecke“ eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen zum Zwecke einer effizienten Abwicklung kaufmännisch und organisatorisch zusammengefasst. Eine Verpflichtung zur Abwicklung
aller dieser Maßnahmen in einem Planfeststellungsverfahren ergibt sich nicht. Die
im Rahmen dieses Verfahrens beantragten Maßnahmen haben keinerlei kapazitätsverändernde Maßnahmen der Strecke zur Folge und zum Inhalt. Sie dienen ausschließlich dem anerkannten Ziel der Erhöhung der Sicherheit an Bahnübergängen
durch Beseitigung derselben bzw. durch Anpassung d. h. Änderung der technischen
Sicherung und der Kreuzungsbereiches. Die hier erhobenen Forderungen werden
daher zurückgewiesen. Im Übrigen wurden die hier angesprochenen Verfahren
„Überholungsgleis zwischen Winkel und Geisenheim“ und „Eisenbahnüberführung
Assmannshausen“ zwischenzeitlich durch Antragsrücknahme bzw. Antragsablehnung durch meine Behörde erledigt.
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in
Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein,
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B.4.2.4 VIAS GmbH
Stellungnahme vom 08.05.2016 Gz. JB:
1.
Die Berechnung der Einschaltpunkte des BU km 46,394 muss so erfolgen,
dass die bisherigen Fahrzeiten nicht negativ beeinflusst werden (keine Fahrt auf
Halt erwarten). Daher erwarten wir, dass die zur Zeit gültige „240 Sekunden Regel“
auch mit Halt am Bahnsteig überprüft wird. Die jeweiligen Vorsignale in km 44,657
der zu schützenden Hauptsignale Bk 107 bzw. Bk 207 im Gegengleis in der Fahrtrichtung Wiesbaden > Niederlahnstein bzw. die Vorsignale in km 48,340 (bzw. km
49.579 im Gegengleis) der zu schützenden Hauptsignale P 1 und P 10 bzw. ZU 3 im
Gegengleis der Fahrtrichtung Niederlahnstein > Wiesbaden müssen bei Vorbeifahrt
des Zuges „Fahrt erwarten” (KS 1) zeigen, auch wenn insbesondere in Niederwalluf
und Eltville zum Fahrgastwechsel gehalten wird.
2.
Des Weiteren erachten wir die Aufstellfläche zwischen des BÜ km 46,394 zur
Bundesstraße hin als nicht ausreichend. Das Risiko eines entstehenden Rückstaus
auf die Bundesstraße und eine dadurch bedingte illegale Überquerung des geschlossenen BÜ durch die Verkehrsteilnehmer sehen wir als kritisch an. Insbesondere aufgrund der möglichen Fahrzeitverlängerung (bei Fahrten auf Halt), in deren
Folge es zu deutlichen Kapazitätseinbußen kommen würde, erwarten wir, das eine
Vollschrankenlösung untersucht wird.
Entscheidung der Planfeststellungsbehörde
Zu 1.: Die Zusage der Vorhabenträgerin, dass es durch die hier beantragte Maßnahme zu keiner negativen Beeinflussung kommt, ist einzuhalten. Darüber hinausgehende Forderungen werden zurückgewiesen.
Zu 2.: Die Aufstellfläche und Räumstrecke wurden mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde abgestimmt und regelkonform bemessen. Dabei wird von einem regelkonformen Verhalten aller Verkehrsteilnehmer ausgegangen. Eine Vollschrankenlösung wurde von der Vorhabenträgerin verworfen, da sie gemäß Regelwerk für
das hier zu erwartende Straßenverkehrsaufkommen nicht erforderlich ist und eine
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Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein,
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solche Lösung sich wegen des Prüf- und Scanvorganges der Gefahrenraumfreimeldeanlage ggf. nachteilig auf die Fahrzeiten in diesem Streckenabschnitt auswirkt.
Die Forderung wird daher zurückgewiesen.
B.4.2.5 Schlüsselnummer P 1
Einwendung vom 17.05.2013:
1.
Da es sich um einen reinen Feld- und Wirtschaftsweg handelt, der von Klein-
gartenbesitzern, oder -pächtern, wenigen Wallufer Winzern und zur Erntezeit durch
den Pächter der Staatsdomäne Steinheimer Hof benutzt wird, wird eine derartige
Erweiterung und Modernisierung des Bahnübergangs für schlichtweg überzogen,
wenn nicht sogar unnötig, angesehen. Der Bahnübergang wird überwiegend durch
wenige Fußgänger u. Freizeitsportler frequentiert, je nach Wetterlage. Im Winter,
wenn die Feld- und Gartenarbeit ruht, befahren nur selten landwirtschaftliche Fahrzeuge diese Strecke, zumal aus Oberwalluf ebenfalls eine Anbindung zum Feldweg
besteht.
Der Feldweg ist darüber hinaus in mangelhaftem Zustand und völlig ungeeignet für
jeglichen Durchgangsverkehr. Wie oft die Anrufschranke betätigt wird, ist sicherlich
nachprüfbar durch das Wallufer Stellwerk. Allerdings lässt wahrscheinlich nicht genau zwischen Fußgänger- oder Fahrzeugquerungen trennen.
Derzeit wird der Bahnübergang durch einige wenige Erntefahrzeuge u.a. LKW s mit
Anhänger mit einer Länge bis 18m benutzt. In der Planung wird die Begründung des
Ausbaues damit gerechtfertigt, um Gefahren entsprechender Fahrzeuge im Begegnungsverkehr, möglichst zu vermeiden, Bisher wurden die Fahrzeuge von den
Landwirten so eingesetzt, dass es nie zu einer Begegnung kam. Dies hängt auch
mit den unterschiedlichen Erntezeiten von Getreide, Rapps, Mais, Zuckerüben oder
Wein zusammen. Die Feldflächen sind überschaubar und notfalls über die Kreisstraße (B42a- nach Oberwalluf) sowie durch die Oberwallufer Liebaustraße ohne
Probleme erreichbar. Auch diesbezüglich besteht kein dringender Handlungsbedarf,
den bestehenden Bahnübergang in der geplanten Art und Weise zu erweitern.
Das Ausbauvorhaben erscheint bei weitem überdimensioniert und nicht an den tatsächlichen Gegebenheiten und Bedürfnissen orientiert.
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Der Kosten-Nutzen-Faktor steht hier in keinerlei Verhältnis. Die Baukosten erscheinen uns Steuerzahlern deshalb als absurd hoch. Eine Lösung für Fußgänger wäre
vollkommen ausreichend.
Der Planung zu entnehmen sind außerdem völlig überzogene Sicherheitsmaßnahmen, welche nicht hinnehmbare zusätzliche Belästigungen bringen.
2.
Als durch die „Bahn” geplagte Anwohner wird die Installation eines zusätzli-
chen akustischen Signals (vgl. Anlage 4.2.3) abgelehnt. Neben jetzt ca. 300 Züge/Tag mit sehr unterschiedlichem Schall, sollen dann noch die entsprechende Zahl
von Signaltönen ertragen werden. Diese Planung grenzt an Lärm und Lichtterror.
3.
Auch die Ausrichtung eines Lichtsignals (vgl. Anlage 4.2.3) zu bzw. gegen die
alte Garagenausfahrt hin in Richtung Westen/EltvilIe damit wir sicher erkennen,
dass ein Zug sich nähert, ist mehr als überflüssig.
Folgende Gründe werden angeführt:
a. Die alte Garage wird nicht als Garage, sondern seit 25 Jahren als Schuppen für
Gartengeräte/Baumaterialien genutzt, weshalb eine zusätzliche Sicherung dieser
Einfahrt nicht nötig ist.
b. Häufige Lichtreize führen zu Stresssituatiorion (bei Mensch und Tier) (vgl Sendung ZD vom 1.5.2013 Aus Abenteuer Forschung- Prof. H. Lersch).
c. Da es sich hier um einen sehr naturnahen Lebensraum handelt, können Vögel
und Wildtiere irritiert werden. Die am Haus und Bahndamm befindlichen Hecken u.
Nischen dienen als Nistplätze diverser Tier- u. Vogelarten (Meisen, Rotschwänzchen, Rotkehlchen, Sperlingen, Zaunkönige und Nachtigallen), aber auch Fledermäusen), um nur einige zu nennen. Sie würden bei Dauerbeschallung und Beleuchtung nicht mehr oder seltener aufgesucht. Die ökologischen Folgen, wenn beispielsweise Vögel ausbleiben, sind allgemein bekannt.
4.
Einer Erweiterung des Bahnübergangs steht weiter entgegen, dass in diesem
Bereich Zaun-, Mauer- u. Smaragdeidechsen (vgl. Anlage 8 4) aber auch Ringel- u.
Äskulapnattern leben (leider sichtbar an den häufiger totgefahrenen Exemplaren im
Schrankenbereich). Die Reptilien liegen hier der wärmeren Jahreszeit gerne auf den
dunklen Flächen des Übergangs, um sich zu sonnen.
5. Außerdem wird auf einige Planungsfehler in Anlage 1 hinweisen:
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Unter 5.2 wird der Umbau mit der Erhöhung der Sicherheit begründet. Das Gegenteil dürfte jedoch der Fall sein, da schon jetzt viele Fußgänger unter der geschlossenen Schranke hindurch die Gleise überqueren Deren Zahl wird sich bei Halbschranken noch erhöhen.
Unter 6.2 wird von 10 m langen Bemessungsfahrzeugen gesprochen, unter anderem einem Müllfahrzeug. Bisher ist das noch nie vorgekommen, warum auch? Etwa
um den Müll im Feld zu entsorgen? Vielmehr sind zur Erntezeit schon des Öfteren
sogar 18m Erntefahrzeuge mit Anhänger über den Bahnübergang gefahren, um sich
mit gefährlichen Fahrmanövern auf die B 42a einzufädeln. Diese werden dies sicherlich auch in Zukunft tun (wer würde das schon überwachen, bei den extrem seltenen Fahrten.)
6. Grundsätzlicher Widerspruch bei der Notwendigkeit des Ausbaus:
Im Übrigen stimmt auch die Planung in Anlage 4.2.2 nicht mehr, da mittlerweile die
Fahrbahnbreite der B42 (durch Abtrennung eines Fahrradweges) deutlich reduziert
wurde.
Außerdem werden dort 2 LKW mit Anhänger im Begegnungsverkehr angenommen,
was auch als Begründung für den Ausbau genannt wird. Nach dem Ausbau dürften
diese aber den Übergang nicht mehr benutzen wegen der Längenbeschränkung auf
10m (Was soll dieser teure Schildbürgerstreich?).
Sicherlich haben nur wenige Betroffene sich die Mühe gemacht, auf das Planfeststellungverfahren zu reagieren und entsprechende Einwände schriftlich zu formulieren. Es gibt ja eigentlich auch nur unsere Familie die direkt davon betroffen ist, da
wir hier seit 1986 wohnen. Wir wurden uns als direkt betroffene Anlieger der Bahn
(die allgenmeinen Problematiken bzgl. des Rechtsrheinischen Schienenverkehrs
sind ja bekannt) trotzdem freuen, wenn wir Gehör finden, ernst genommen werden,
in unseren Bedenken und Einwänden und Sie als Behörde das Vorhaben aufgrund
dessen nochmals grundlegend prüfen und überdenken.
Einwendung vom 23.03.2015
7. Hiermit lege ich Widerspruch gegen den Beschilderungsplan 4.2.4a ein.
Begründung: Es ist nicht nachvollziehbar, warum nach dem Umbau des Bahnübergangs 2 Verkehrszeichen direkt in Sichtlinie unseres Fensters vor unserem Haus
aufgestellt werden sollen. Bisher gab es diese Beschilderung des Bahnübergangs
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in
Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein,
Az.: 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225 vom 11.07.2016 - VMS-Nr: 3 296 363 -
auf der Wallufer Straße auch nicht. Der Bahnübergang wurde direkt mit einem Andreaskreuz ausreichend gesichert (Man beachte das besonders geringe Verkehrsaufkommen von Anliegern in den Feldweg zu ihren Weinbergen oder Äckern).
Als annehmbare Alternative, schlage ich vor, die geplante Beschilderung ca. 50m
nach Westen zu versetzen (s. Anlage 4.2.4am), da westlich unseres Hauses auf einer Länge von ca. 2 km keine Wohnbebauung existiert und dementsprechend niemand gestört wird.
Bei dem Schild Z 150 kann dann auch das kleine Zusatzschild 50 m kosteneinsparend entfallen.
Das Schild Z 266 hat sowieso nur theoretische Bedeutung, da ich mich nicht erinnern kann, dass in den vergangenen 30 Jahren, in denen ich hier wohne ein längerer LKW versucht hätte, aus Richtung Eltville ins Feld zu fahren. Aus diesem Grund
ist es sicherlich vertretbar, dieses Schild um ca. 50 m in Richtung EltvilIe zu versetzen.
Entscheidung der Planfeststellungsbehörde
Zu 1., 5., 6.: Auch wenig genutzte Bahnübergänge sind bei Umbauten an den aktuellen Stand der Technik anzupassen und die Räumstrecken sind so auszulegen,
dass alle Fahrzeuge und andere Straßenverkehrsteilnehmer, die den Bahnübergang
nutzen dürfen, den Gefahrenbereich des Bahnübergangs behinderungsfrei verlassen können. Auf Grund der Vorgaben des Straßenbaulastträgers und der Straßenverkehrsbehörde waren weder eine Schließung des Bahnübergangs, ein Umbau in
eine Fußgängerübergang oder eine Reduzierung des hier festgestellten Ausbauumfanges möglich. Die Forderungen hierzu müssen daher zurückgewiesen werden.
Zu 2.: Auf Grund der örtlichen Verhältnisse kann auch auf eine Fußgängerakustik
nicht verzichtet werden. Die Vorhabenträgerin wird allerdings verpflichtet, wie zugesagt, im Rahmen der technischen Notwendigkeiten in Abstimmung mit dem Einwender die Lautstärke der Fußgängerakustik auf das absolut unumgängliche Maß
zu reduzieren. Darüber hinausgehende Forderungen werden zurückgewiesen.
Zu 3.: Die Zusage der Vorhabenträgerin, auf das in die ehemalige Garageneinfahrt
leuchtende Lichtzeichen zu verzichten und die anderen Lichtzeichen so auszurich-
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Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein,
Az.: 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225 vom 11.07.2016 - VMS-Nr: 3 296 363 -
ten, dass sie nicht in die Fenster des Anwesens des Einwenders leuchten, ist einzuhalten. Darüber hinausgehende Forderungen werden zurückgewiesen.
Zu 4.: Die Vorhabenträgerin hat hinsichtlich des Schutzes bedrohter Arten ein Fachgutachten (Anlage 8.4.a der festgestellten Planunterlagen) erstellen lassen. Die dort
getroffenen und festgestellten Schutzauflagen hat die im Einvernehmen mit der zuständigen Oberen Naturschutzbehörde zugesagt. Auf Kapitel A.3.1 wird hierzu auch
verwiesen. Darüber hinausgehende Forderungen werden zurückgewiesen.
Zu 7.: Die Zusage der Vorhabenträgerin, in Abstimmung mit der Stadt Eltville am
Rhein den Vorschlag des Einwenders zur Beschilderung umzusetzen, ist einzuhalten.
B.4.2.6 Schlüsselnummer P 2
Einwendung vom 17.05.2013:
Identisch mit Kapitel B.4.2.5
Entscheidung der Planfeststellungsbehörde
Siehe Kapitel B.4.2.5, Entscheidungen zu 1 bis 6.
B.4.2.7 Schlüsselnummer P 3
Einwendung vom 20.05.2013:
1.
Mit der Schließung des Bahnübergangs in Bahn-km 46,195 bin ich als Berech-
tigte zur Nutzung des Übergangs nicht einverstanden und erhebe hiermit Widerspruch, da hierdurch mein Grundstück vom öffentlichen Weg abgeschnitten ist.
Von der Grunddienstbarkelt begünstigt ist insbesondere das Grundstück oberhalb
des Wohnhauses (Flur 15 Flurstücke 29/7 und 29/8); es ist mit Fahrzeugen nur über
diesen Bahnübergang zu erreichen.
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in
Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein,
Az.: 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225 vom 11.07.2016 - VMS-Nr: 3 296 363 -
Einwendung vom 21.05.2013, Gz. 01006/13 19/os /TV):
Gegen das beantragte Vorhaben werden umfangreiche Einwendungen erhoben.
Bemängelt werden u. a eine nicht ausreichende Planrechtfertigung, eine fehlerhafte
Abwägung der betroffenen Belange der Einwender, eine fehlerhafte Variantenprüfung und unzureichende Aussagen hinsichtlich der Änderungen von Schall- und Erschütterungsimmissionen aus dem Schienenverkehr.
Gleichzeitig wurden Verhandlungen über eine einvernehmliche Lösung mit Änderung der Planunterlagen angeregt.
Einwendung vom 25.06.2015, Gz. 01006/13 19/Doe/pb
Die in dem ErIäuterungsbericht zum Antrag auf planrechtliche Genehmigung nach §
18 AEG beinhalteten Änderungen berücksichtigen noch immer nicht ausreichend
die Belange unserer Mandantschaft.
1.
Zur unzureichenden Planrechtfertigung sowie zur fehlenden Rechtfertigung für
einen Eingriff in das Eigentum unserer Mandantschaft verweisen wir vollumfänglich
auf diesseitigen Vortrag in dem Schreiben vom 21.05.2013.
2.
Die Darstellung des Geländes beiderseits des BÜ km 46,195 in dem Erläute-
rungsbericht zu dem o.g. Planfeststellungsverfahren stimmt nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen überein.
3.
Die von der DB gewählte Ersatzwegführung benachteiligt unsere Mandanten
aufgrund der sodann notwendig werdenden Verkehrsführung im Bereich des Bahnübergangs km 46,394.
4.
Die geänderte Ersatzwegführung ist für unsere Mandantschaft auch deshalb
nicht adäquat. da eine grundbuchrechtliche Sicherung eines Wegerechtes in Bezug
auf die Flurstücke 159/109 sowie 110/5 fehlt. Das Geh-. Fahr- und Leitungsrecht
darf für unsere Mandantschaft weder beschränkt sein noch werden. Es muss für
sämtliche im Straßenverkehr zugelassene Fahrzeuge zugänglich sein und bleiben.
Ohne eine solche Sicherung ist es denkbar, dass unserer Mandantschaft die Zufahrt
zu der Ersatzwegführung eines Tages nicht mehr möglich ist, z.B. in dem Fall, in
welchem der Bahnübergang km 46,394 ebenfalls beseitigt werden soll. Darüber
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in
Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein,
Az.: 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225 vom 11.07.2016 - VMS-Nr: 3 296 363 -
hinaus ist es nicht ausreichend, dass der Wegeabschnitt auf der Parzelle 104 auf
einer Länge von ca. 130 m auf 4 m verbreitert wird. Zum einen beträgt die Länge
der Ersatzwegführung auf dem Flurstück 104 bereits 170 m. Darüber hinaus Ist eine
Straßenbreite von mindestens 5,5 m erforderlich. Dies entspricht auch den Ausführungen in dem Erläuterungsbericht zum Antrag auf planrechtliche Genehmigung
nach § 18 AEG von der DB selbst, die beschreibt, dass die Begegnung zweier 10 m
langer Bemessungsfahrzeuge bereits eine Breite von 5,5 m erfordert. Gleiches
muss auch für die Ersatzwegführung über das Flurstück 104 gelten. Da es für das
Gebiet, in welchem sich die Grundstücke unserer Mandanten befinden, keine Bauleitplanung gibt, ist nicht ausgeschlossen, dass im Falle einer Planung und Bebauung eine Anfahrt mit entsprechend breiten Fahrzeugen notwendig wird. Es muss
unserer Mandantschaft sodann möglich sein, den Weg entsprechend zu nutzen.
Hilfsweise muss das Recht auf Verbreiterung des Weges ebenfalls durch eine
Grunddienstbarkeit gesichert werden.
Für den Fall, dass die genannten Voraussetzungen noch in das Planfeststellungsvcrfahren aufgenommen werden, ist unsere Mandantschaft im Rahmen einer Vereinbarung ggf. dazu bereit, auf das ihr zu stehende Recht an dem Bahnübergang zu
verzichten, damit dieser geschlossen werden kann.
Zustimmung vom 20.05.2016, Gz. 01006/13 KK/dh:
Unsere Mandantschaft erklärt sich mit der Beseitigung des Bahnübergangs km
46,195 sowie der Löschung der zu ihren Gunsten eingetragenen Grunddienstbarkeit
für diesen Bahnübergang unter den nachfolgend nochmals aufgeführten Bedingungen, welche von der DB Netz AG mit Schreiben vom 15.01.2016 vorgeschlagen
wurden, einverstanden:
1.
Die Ersatzwegführung erfolgt von der Kreisstraße K 638 kommend über die
Flurstücke 110/5. 103/1, 159/109, 158/103 sowie 104.
2.
Die Stadt EltviIle erklärt sich bereit, dem/n jeweiligen Eigentümer/n der Grund-
stücke Flurstück 29/9 und 29/10 durch die Bewilligung der Eintragung einer entsprechenden Grunddienstbarkeit das Recht einzuräumen, die Grundstücke Gemarkung
Eltville, Flur 17, Flurstücke 103/1, 158/103 und 104 zur Unterhaltung und Bewirt-
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in
Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein,
Az.: 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225 vom 11.07.2016 - VMS-Nr: 3 296 363 -
schaftung seines landwirtschaftlichen Grundstücks zum Gehen und Fahren mitzubenutzen.
Die DB Netz AG erklärt sich bereit, dem/n jeweiligen Eigentümer/n der Grundstücke
29/9 und 29/10 durch die Bewilligung der Eintragung einer entsprechenden Grunddienstbarkeit das Recht einzuräumen, das Grundstück Gemarkung Eltville, Flur 17,
Flurstücke 159/109 zur Unterhaltung und Bewirtschaftung seines landwirtschaftlichen Grundstücks zum Gehen und Fahren mitzubenutzen.
3.
Die DB Netz AG erklärt sich bereit, der Mandantschaft eine Entschädigung für
den Wegfall der kurzen Rad- und Fußwegverbindung von dem Grundstück Flurstücke 29/9 und 29/10 zum Haltepunkt des schienengebundenen ÖPNV zu zahlen.
4.
Die DB Netz AG erklärt sich mit Übernahme der Rechtsberatungskosten der
Mandantschaft einverstanden.
Entscheidung der Planfeststellungsbehörde
Auf Grund der Vereinbarung mit der DB Netz AG besteht Einvernehmen. Die Inhalte
der Vereinbarung sind seitens der Vorhabenträgerin DB Netz AG einzuhalten. Die
Zustimmung der Stadt Eltville am Rhein vom 21.12.2015, Gz. I/4-1, 941-30, liegt
vor.
B.4.2.8 Schlüsselnummer P 4
Einwendung vom 21.05.2013, Gz. 01006/13 19/os /TV):
Siehe Kapitel B.4.2.7
Einwendung vom 25.06.2015, Gz. 01006/13 19/Doe/pb
Siehe Kapitel B.4.2.7
Zustimmung vom 20.05.2016, Gz. 01006/13 KK/dh:
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in
Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein,
Az.: 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225 vom 11.07.2016 - VMS-Nr: 3 296 363 -
Siehe Kapitel B.4.2.7
Entscheidung der Planfeststellungsbehörde
Auf Kapitel B.4.2.7 wird verwiesen.
B.4.3
Variantenuntersuchungen
B.4.3.1 Bahnübergang in Bahn-km 46,195
B.4.3.1.1Ersatzlose Schließung
Als mögliche Variante wurde u. a die ersatzlose Schließung als äußerst kostengünstige und mit äußerst geringen Eingriffen in Natur und Landschaft verbundene Lösung untersucht. Dabei war zu beachten, dass es sich hier um einen PrivatwegBahnübergang handelt und der Eigentümer der Rechte an dem Bahnübergang
stimmen einer ersatzlosen Schließung nicht zustimmt. Die Variante ist daher aus
Sicht des Antragstellers nicht durchsetzbar.
B.4.3.1.2Beseitigung durch Ersatzbauwerk
Die Herstellung eines Ersatzbauwerks ist zwar theoretisch möglich. Auf Grund einer
äußerst geringen Bedeutung des Weges ist der finanzielle und technische Aufwand
hierfür nicht begründbar und vertretbar. Darüber hinaus wären erhebliche Eingriffe
in Natur und Landschaft erforderlich. Die Variante wird daher nicht weiter verfolgt.
B.4.3.1.3Umbau mit Errichtung von Lichtzeichen und Halbschranken
In dieser Variante sollte die bisherige Anrufschrankenanlage durch eine automatische Lichtzeichenanlage mit Halbschranken ersetzt werden. Auf Grund der vorgefundenen topografischen Verhältnisse, bei denen die Herstellung einer regelkonformen technischen Bahnübergangsanlage, insbesondere einer Räumstrecke mit der
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in
Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein,
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erforderlichen Breite nur unter unverhältnismäßig großem und in keinem Verhältnis
zur Verkehrsbedeutung des Weges stehendem Aufwand sowie mit erheblichen Eingriffen in Natur und Landschaft möglich wäre, hat man ein Konzept erarbeitet, bei
dem eine Zustimmung im Einzelfall durch die Aufsichtsbehörde unabdingbar war.
Die Zustimmung im Einzelfall wurde vom Elsenbahn-Bundesamt mit Schreiben, Gz.
21.21-2lizbbü/004-2108#005 vom 19.05.2008 abgelehnt. Das EBA hat in der Begründung u. a. auf die Möglichkeit der Nutzung des benachbarten Bahnüberganges
in km 46,394 und der vorhandenen Ersatzwege als sicherere Alternative hingewiesen. Diese Variante ist nicht genehmigungsfähig und wird daher nicht weiter verfolgt.
B.4.3.1.4Schließung mit Verkehrsführung über einen Ersatzweg
Es wurden Varianten der Zuwegung zu den genannten Parzellen unter teilweiser
Nutzung der Ortsstraßen östlich der Walluf untersucht. Für die verbesserte Erschließung des westlich der Walluf liegenden Zielgrundstückskomplexes müssten
völlig neue Wege angelegt und eine Bachbrücke errichtet werden. Da das westliche
Ufer der Walluf in einer steilen Böschung liegt, ist die Errichtung einer anschließenden Wegebeziehung zum Zielgrundstücks gar nicht oder nur unter einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich. Zudem wären mit diesen Planungsvarianten erhebliche Eingriffe in Natur und Landschaft verbunden. Eine Zulassung dieser Eingriffe
scheidet vom Grundsatz aus, da aufgrund der bereits vorhandenen Wege (gewählte
Lösung) zumutbare Alternativen bestehen und die Eingriffe somit vermeidbar sind.
Die Varianten sind aus technisch-wirtschaftlichen und ökologischen Gründen nicht
durchsetzbar und werden nicht weiter verfolgt.
Daher wurden etliche Varianten mit einer Ersatzwegeführung über den Bahnübergang (BÜ) in Bahn-km 46,394 untersucht. Hierzu wird auf den planfestgestellten Erläuterungsbericht sowie die Anlage 4.1.3.a der Planunterlagen verwiesen, in denen
die Variantenuntersuchungen hinsichtlich der Ersatzwegeführungen ausführlich dargestellt wurden. Sie haben den Vorteil, dass die neue Ersatzzuwegung weitestgehend über nur geringfügig auszubauende, vorhanden landwirtschaftliche Wege erfolgt und die Eingriffe in Natur und Landschaft dementsprechend gering sind. Darüber hinaus konnte hier mit den betroffenen Inhabern der Wegerechte am BÜ in
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in
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Bahn-km 46,195 eine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Sie ist daher umzusetzen.
B.4.3.2 Bahnübergang in Bahn-km 46,394
B.4.3.2.1Ersatzlose Schließung
Der Bahnübergang wird zwingend zur Kreuzung der Strecke insbesondere für den
landwirtschaftlichen Verkehr an dieser Stelle benötigt. Eine ersatzlose Schließung
ist daher ausgeschlossen.
B.4.3.2.2Beseitigung durch Ersatzbauwerk
Die Herstellung eines Ersatzbauwerks wäre theoretisch möglich. Auf Grund einer
äußerst geringeren Bedeutung des Weges ist der finanzielle und technische Aufwand sowie der damit verbundene Eingriff in Natur und Landschaft nicht begründbar
und vertretbar.
B.4.3.2.3Schließung mit Verkehrsführung über einen Ersatzweg
Als nächste Querungsmöglichkeit steht nur der Bahnübergang in Bahn-km 45,195
zur Verfügung. Bei diesem BÜ handelt es sich um einen Privatübergang, der an der
dortigen Stelle, wie oben ausgeführt, nicht beibehalten werden kann. Diese Variante
ist daher zu verwerfen.
B.4.3.2.4Umbau mit Errichtung von Lichtzeichen und Halbschranken
In dieser Variante soll die bisherige Anrufschrankenanlage durch eine automatische
Lichtzeichenanlage mit Halbschranken ersetzt werden. Auf Grund der vorgefundenen topografischen Verhältnisse ist die Herstellung einer regelkonformen techni-
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in
Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein,
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schen Bahnübergangsanlage mit vertretbarem Aufwand sowie mit vertretbaren Eingriffen in Natur und Landschaft möglich. Sie ist daher umzusetzen.
B.4.4
Begründung zu naturschutzfachlichen und artenschutzrechtlichen Entscheidungen
Das Vorhaben stellt aufgrund der in § 14 Abs. i BNatSchG genannten Merkmale einen Eingriff in Natur und Landschaft dar, der gemäß § 17 i. V. m. § 15 BNatSchG
einer Zulassung bedarf. Das Vorhaben führt insbesondere durch zusätzliche Versiegelungen zu Veränderungen der Gestalt und der Nutzung von Grundflächen. Infolgedessen können die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder
das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden.
Der Eingriff wird im Benehmen mit der oberen Naturschutzbehörde gemäß § 17
BNatSchG i. V. m. § 7 HAGBNatSchG zugelassen werden, da die Voraussetzungen
des § 15 Abs. 1 und 2 BNatSchG (Vermeidungs-, Ausgleichsgebot) erfüllt sind. Soweit Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft nicht vermieden werden konnten, wurde dies in der Erläuterung nachvollziehbar begründet. Das ermittelte Kompensationsdefizit von 5.138 Biotopwertpunkten kann durch die WiederhersteIlung
und dauerhaften Erhaltung einer Trockenmauer in der Gemarkung Winkel, Flur 31.
FIst. 36 u. 38 (Lage Dachsberg) im Umfang von 7,2 lfm vollständig kompensiert
werden.
Durch die im landschaftspflegerischen Begleitplan festgesetzten Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen (V 1 und V 2) können insbesondere Verbote im Sinne des §
44 Abs. 1 Nr. 1BNatSchG (Tötungsverbote) mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit vermieden werden. Nach Abschluss der Arbeiten und Rückbau der Baustelleneinrichtung kann die Bahnnebenfläche ihre Funktion als Teillebensraum (Jagdhabitat) für
Reptilien wieder uneingeschränkt erfüllen.
Auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen sind nach derzeitigem Kenntnistand die
Voraussetzungen gemäß § 19 Abs. 1 BNatSchG für die vom Vorhaben betroffenen
und i. S. d. § 19 Abs. 2 BNatSchG relevanten Art (Zauneidechse (Lacerta agilis) und
Mauereidechse (Podarcis muralis)) unter Beachtung der festgesetzten Maßnahmen
zur Vermeidung, zur Schadensbegrenzung, zum Ausgleich und zum speziellen Artenschutz erfüllt.
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) in Bahnkm 46,195 und Umbau des Bahnübergangs (BÜ) in Bahn-km 46,394“ in der Gemeinde Walluf und der Stadt Eltville am Rhein einschließlich naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Oestrich-Winkel, in
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B.4.5
Begründung zu Unterrichtungspflichten / VV BAU und VV BAU-STE
Die Auflagen unter A.4.1 sind zur Sicherstellung der Bauaufsicht und Vollzugskontrolle durch das Eisenbahn-Bundesamt erforderlich. Das Eisenbahn-Bundesamt ist
gemäß § 3 Absatz 1 Nr. 3 BEVVG i.V.m. § 4 Absatz 2 AEG zur Durchführung der
Bauaufsicht über die Vorhaben der Eisenbahnen des Bundes berufen. Das Eisenbahn-Bundesamt ist auch zuständig für die Vollzugskontrolle dieser Plangenehmigung. Die Eisenbahnen des Bundes sind gemäß § 4 Absatz 1 AEG verpflichtet, ihre
Anlagen sicher und den Regeln der Technik entsprechend zu errichten und auch in
diesem Zustand zu halten. Die Einhaltung dieser Pflichten ist vom EisenbahnBundesamt im Rahmen der Aufsicht zu überwachen. Um dies zu ermöglichen ist
dem Eisenbahn-Bundesamt der Baubeginn anzuzeigen. Die Fertigstellungsanzeige
dient dazu, der Aufsichtsbehörde die Durchführung der Vollzugskontrolle zu ermöglichen (vgl. Planfeststellungsrichtlinie des Eisenbahn-Bundesamt, Ziffer 37).
Im verfügenden Teil ist der Vorhabenträgerin ferner aufgegeben (A.4.2), rechtzeitig
vor Baubeginn die nach der VV BAU und der VV BAU-STE erforderlichen Anzeigen
einzureichen und die notwendigen Anträge zu stellen. Es ist sachgerecht, die fachtechnische Prüfung der Ausführungsplanung zum Gegenstand eines gesonderten
Verfahrens, das in den genannten Verwaltungsvorschriften dargestellt ist, zu machen. Im fachplanungsrechtlichen Verfahren sind die unter B.2.1 genannten Beziehungen zur Umwelt, zu öffentlichen Belangen und privaten Rechten zu prüfen. Gegenstand des bauaufsichtlichen Verfahrens ist dagegen, dass das Vorhaben in jeder
Hinsicht den Regelwerken der Technik entspricht.
B.5
Gesamtabwägung
Am antragsgegenständlichen Vorhaben besteht ein öffentliches Interesse. Die Planfeststellungsbehörde hat die unterschiedlichen öffentlichen und privaten Belange
ermittelt, alle Belange in die Abwägung eingestellt und diese gegeneinander und untereinander abgewogen.
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Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein,
Az.: 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225 vom 11.07.2016 - VMS-Nr: 3 296 363 -
B.6
Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung für diese Amtshandlung des Eisenbahn-Bundesamtes beruht auf § 3 Abs. 4 Satz 1 des BEVVG i.V.m. der Verordnung über die Gebühren
und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes
(BEGebV).
C.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats
nach Zustellung Klage beim
Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel
erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte [Bundesrepublik
Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), dieses vertreten durch den Präsidenten des EisenbahnBundesamtes, Außenstelle Frankfurt/Saarbrücken, Untermainkai 23 - 25, 60329
Frankfurt am Main] und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll
einen bestimmten Antrag enthalten.
Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die Tatsachen, durch deren
Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt, anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser
Frist vorgebracht werden, können durch das Gericht zurückgewiesen werden.
Vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel muss sich jeder Beteiligte
durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte
sind Rechtsanwälte sowie die sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 7
VwGO genannten Personen und Organisationen zugelassen.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch
Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplom-Juristen im
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Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein,
Az.: 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225 vom 11.07.2016 - VMS-Nr: 3 296 363 -
höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen
kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
Bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof können elektronische Dokumente nach
Maßgabe der Verordnung der Landesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr bei hessischen Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 26.10.2007 (GVBl. I,
S. 699) eingereicht werden. Auf die Notwendigkeit der qualifizierten digitalen Signatur bei Dokumenten, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, wird hingewiesen (§ 55a Abs. 1 Satz 3 VwGO).
D.
Ausfertigungen
Von diesem Beschluss werden fünf Ausfertigungen mit Planunterlagen gefertigt:
1. Ausfertigung für die Vorhabenträgerin DB Netz AG
2. Ausfertigung für die Anhörungsbehörde
3. Ausfertigung für die Offenlage in der Stadt Eltville am Rhein
4. Ausfertigung für die Offenlage in der Stadt Oestrich-Winkel im Rheingau
5. Ausfertigung für die Offenlage in der Gemeinde Walluf
Weitere Ausfertigungen ohne Plansatz:
6. Ausfertigung verbleibt in der Akte
sowie jeweils eine Ausfertigung an alle Behörden, Träger öffentlicher Belange, sonstige Stellen, anerkannte Naturschutzverbände und natürliche und juristische Personen, über deren Einwendungen bzw. Stellungnahmen im Rahmen der Abwägung
entschieden wurde.
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Bahn-km 46,195 und Bahn-km 46,394 der Strecke 3507, Wiesbaden Ost - Niederlahnstein,
Az.: 55111-551ppb/039-2012#006-12-0225 vom 11.07.2016 - VMS-Nr: 3 296 363 -
Eisenbahn-Bundesamt
Außenstelle Frankfurt / Saarbrücken
Frankfurt am Main, den 11.07.2016
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