Die steuerliche Behandlung der Einkünfte eines Gerichtsvollziehers
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Die steuerliche Behandlung der Einkünfte eines Gerichtsvollziehers
Finanzamt Trier Die steuerliche Behandlung der Einkünfte eines Gerichtvollziehers Jan Schuler Finanzamt Trier Richterakademie Trier 21.04.2016 Folie 1 Finanzamt Trier Gliederung Seite I. Allgemeines 3 II. Einnahmen 4 III. Werbungskosten 9 IV. Besteuerung von Pensionen 27 V. Resümee 29 Richterakademie Trier 21.04.2016 Folie 2 Finanzamt Trier I. Allgemeines Einkünfte eines Gerichtsvollziehers Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Überschusseinkunftsart: Einnahmen ./. Werbungskosten = Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Richterakademie Trier 21.04.2016 Folie 3 Finanzamt Trier II. Einnahmen Der Gerichtsvollzieher erhält als Vergütung neben seinem Grundgehalt einen Anteil an den • vereinnahmten Gebühren und • erhobenen Dokumentenpauschalen Richterakademie Trier „Gebührenanteil“ 21.04.2016 Folie 4 Finanzamt Trier II. Einnahmen 1. Gebühren (Nr. 100 – 604) • vgl. Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher Anlage zu § 9 » 100: Persönliche Zustellung » 260: Abnahme einer Vermögensauskunft » 262: Abnahme der eidesstattlicher Versicherung 2. Dokumentenpauschalen (Nr. 700) • vgl. Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher Anlage zu § 9 » Kopien und Ausdrucke » Überlassung von elektronisch gespeicherten Daten Richterakademie Trier 21.04.2016 Folie 5 Finanzamt Trier II. Einnahmen Der „Gebührenanteil“ des Gerichtsvollziehers setzt sich wie folgt zusammen: • 55 % bei Erledigungen bis 50.000 € • 45 % bei Erledigungen ab 50.000 € Der „Gebührenanteil“ ist voll steuerpflichtig! Richterakademie Trier 21.04.2016 Folie 6 Finanzamt Trier II. Einnahmen Grundgehalt + Anteil an den Gebühren + Anteil Dokumentenpauschale „Gebührenanteil“ = Steuerpflichtiger Arbeitslohn Richterakademie Trier 21.04.2016 Folie 7 Finanzamt Trier II. Einnahmen • einzutragen in der Anlage N • Daten entsprechend der Jahreslohnbescheinigung Richterakademie Trier 21.04.2016 Folie 8 Finanzamt Trier III. Werbungskosten „Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen.“ Richterakademie Trier 21.04.2016 Folie 9 Finanzamt Trier III. Werbungskosten 1. Beiträge zu Berufsverbänden 2. Fahrtkosten zur ersten Tätigkeitsstätte 3. Aufwendungen bei Auswärtstätigkeit 4. Häusliches Arbeitszimmer 5. Arbeitsmittel Richterakademie Trier 21.04.2016 Folie 10 Finanzamt Trier Werbungskosten 1. Beiträge zu Berufsverbänden • z.B. Deutscher Gerichtsvollzieherbund Rheinland-Pfalz e.V. • einzutragen in Zeile 40 der Anlage N (Seite 2) Richterakademie Trier 21.04.2016 Folie 11 Finanzamt Trier III. Werbungskosten 2. Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte • neue Regelung ab dem 01.01.2014: „Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte“ Richterakademie Trier 21.04.2016 Folie 12 Finanzamt Trier III. Werbungskosten Erste Tätigkeitsstätte • ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers • arbeitsrechtliche dauerhafte Zuordnung Das jeweilige Amtsgericht ist die erste Tätigkeitsstätte. Richterakademie Trier 21.04.2016 Folie 13 Finanzamt Trier III. Werbungskosten • Fahrten zum Amtsgericht sind mit der Entfernungspauschale abgegolten • 0,30 €/km der einfachen Entfernung • an tatsächlich gefahrenen Tagen » nur eine Fahrt pro Arbeitstag Richterakademie Trier 21.04.2016 Folie 14 Finanzamt Trier III. Werbungskosten Richterakademie Trier 21.04.2016 Folie 15 Finanzamt Trier III. Werbungskosten 3. Aufwendungen bei Auswärtstätigkeit a) Fahrtkosten • berufliche Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind z.B. Fahrten zum Schuldner oder tatsächlich entstandene Kosten Richterakademie Trier Wegstreckenentschädigung BRKG (0,30 €) 21.04.2016 Folie 16 Finanzamt Trier III. Werbungskosten b) Mehraufwendungen für Verpflegung • Auswärtige berufliche Tätigkeit » Außerhalb seiner Wohnung und erster Tätigkeitsstätte • 12 € bei Abwesenheit von mehr als 8 Stunden » Zusammenrechnung der Abwesenheitsdauer eines Tages möglich Richterakademie Trier 21.04.2016 Folie 17 Finanzamt Trier III. Werbungskosten Richterakademie Trier 21.04.2016 Folie 18 Finanzamt Trier III. Werbungskosten 4. Häusliches Arbeitszimmer • Gerichtsvollzieher ist zur Unterhaltung eines Geschäftszimmers gesetzlich verpflichtet • Wegfall der steuerfreien Bürokostenentschädigung ab 01.01.2016 Richterakademie Trier 21.04.2016 Folie 19 Finanzamt Trier III. Werbungskosten • Geschäftszimmer = Arbeitszimmer? » dient gedanklichen, schriftlichen und verwaltungstechnischen Arbeiten » auf die „Qualität“ des Raumes ist abzustellen • Einbindung in die häusliche Sphäre? » genutzte Räume gehören zur Wohnung / zum Wohnhaus • Fehlen eines anderen Arbeitsplatzes? » im Gericht steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung • Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit? » Außentätigkeiten - Innentätigkeiten » entscheidend ist der qualitative Schwerpunkt » Feststellungslast obliegt dem Steuerpflichtigen » zeitlicher Umfang hat indizielle Bedeutung Richterakademie Trier 21.04.2016 Folie 20 Finanzamt Trier III. Werbungskosten Mittelpunkt der Tätigkeit liegt nicht im Arbeitszimmer Mittelpunkt der Tätigkeit liegt im Arbeitszimmer Werbungskostenabzug auf 1.250 € beschränkt Werbungskostenabzug unbeschränkt möglich Richterakademie Trier 21.04.2016 Folie 21 Finanzamt Trier III. Werbungskosten Abzugsfähige Kosten • Miete / Anschaffungs- oder Herstellungskosten » Ermittlung der Kosten des Gebäudes » davon grundsätzlich 2% • Finanzierungskosten • Versicherungen, Grundsteuer, Gebühren • Kosten für Heizung und Strom • Reinigungskosten • Erhaltungsaufwendungen Richterakademie Trier 21.04.2016 Folie 22 Finanzamt Trier III. Werbungskosten Aufteilungsmaßstab • Aufteilung der Kosten entsprechend dem Verhältnis der gesamten Wohnfläche – Arbeitszimmer Richterakademie Trier 21.04.2016 Folie 23 Finanzamt Trier III. Werbungskosten 5. Arbeitsmittel Beispiele: • Technische Ausstattung des Arbeitszimmers » Telefon / Fax » Computer » Drucker • Mobiliar des Arbeitszimmers » Schreibtisch / Stühle » Regale / Schränke • Fachliteratur » Gesetze » Kommentare Richterakademie Trier 21.04.2016 Folie 24 Finanzamt Trier III. Werbungskosten • Anschaffungskosten bis 410 € (ohne Umsatzsteuer) » sofort abzugsfähige Werbungskosten • Anschaffungskosten über 410 € (ohne Umsatzsteuer) » Verteilung der Anschaffungskosten auf die Nutzungsdauer • gegebenenfalls Einzelaufstellung hinzufügen Richterakademie Trier 21.04.2016 Folie 25 Finanzamt Trier III. Werbungskosten Sonstige Werbungskosten • Telefon- und Internetkosten » 20% der Aufwendungen, höchstens 20€ / Monat; vgl. R 9.1 (5) LStR oder » Einzelnachweis über 3-Monats-Zeitraum • Kontoführungsgebühren Keine abschließende Aufzählung! Richterakademie Trier 21.04.2016 Folie 26 Finanzamt Trier IV. Besteuerung von Pensionen • Bezüge aus einem früheren Dienstverhältnis » Ruhegehälter • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit • lohnsteuerpflichtig – Abgrenzung zur Rente • steuerpflichtiger Anteil der Pension steigt an » maßgebend ist das Jahr des Versorgungsbeginns » Auswirkung auf den Versorgungsfreibetrag und den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag Richterakademie Trier 21.04.2016 Folie 27 Finanzamt Trier IV. Besteuerung von Pensionen Jahr des Versorgungsbeginns Versorgungsfreibetrag in % der Höchstbetrag Versorgungs- in Euro bezüge bis 2005 ab 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 40 38,4 36,8 35,2 33,6 32 30,4 28,8 27,2 25,6 24 22,4 20,8 19,2 17,6 16 Richterakademie Trier 3 2 2 2 2 2 2 2 2 1 1 1 1 1 1 1 000 880 760 640 520 400 280 160 040 920 800 680 560 440 320 200 Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Euro 900 864 828 792 756 720 684 648 612 576 540 504 468 432 396 360 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030 2031 2032 2033 2034 2035 2036 2037 2038 2039 2040 15,2 14,4 13,6 12,8 12 11,2 10,4 9,6 8,8 8 7,2 6,4 5,6 4,8 4 3,2 2,4 1,6 0,8 0 1 140 1 080 1 020 960 900 840 780 720 660 600 540 480 420 360 300 240 180 120 60 0 21.04.2016 342 324 306 288 270 252 234 216 198 180 162 144 126 108 90 72 54 36 18 0 Folie 28 Finanzamt Trier V. Resümee Die Änderungen der Vergütungsverordnung mit ihrer Reduzierung der steuerfreien Erstattungen hat für den Gerichtsvollzieher erhebliche Auswirkungen auf seine Abzugsmöglichkeiten im Bereich der Werbungskosten. Richterakademie Trier 21.04.2016 Folie 29