Anforderungen aufgrund der neuen TA Luft an

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Anforderungen aufgrund der neuen TA Luft an
Anforderungen aufgrund der neuen TA Luft an Flachbodentanks
Dipl.-Ing. (FH) Lothar Reitmeier, Bayer. Landesamt für Umweltschutz, Augsburg
1. Einleitung
Die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an Tanks sind in der
• Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim
Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen - 20. BImSchV vom 27.05.1998 [1]
und in der
• Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft TA Luft vom 24.07.02, die am 01.10.02 in
Kraft getreten ist [2]
festgelegt.
Mit der neuen TA Luft 02 wurde die aus dem Jahr 1986 stammende alte Verwaltungsvorschrift zum BImSchG [3] abgelöst. Wie die alte Fassung hat die neue TA Luft 02 einen Immissions- und einen Emissionsteil. Der Immissionsteil (Nr. 4) enthält Vorschriften zum
Schutz der menschlichen Gesundheit, zum Schutz vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen und zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Deposition.
Der Emissionsteil (Nr. 5) enthält Emissionswerte zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen, deren Überschreitung nach dem Stand der Technik vermeidbar ist, emissionsbegrenzende Anforderungen, die dem Stand der Technik entsprechen, sonstige Anforderungen
zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen, Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Anforderungen zur Ableitung von Abgasen. Dabei werden nicht nur neue Industrieanlagen erfasst, sondern auch Anforderungen an Altanlagen formuliert. Sie müssen nach angemessenen Übergangsfristen grundsätzlich an den Stand der Technik und damit an das Emissionsniveau von Neuanlagen herangeführt werden.
Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich ausschließlich auf den Emissionsteil der
TA Luft 02.
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2. Geltungsbereich
2.1 Anlagen
Besondere Anforderungen und Regelungen zur Verminderung der Emissionen wurden in der
TA Luft 86, ausschließlich für Tanks, die in immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen, wie z.B. Mineralölraffinerien und Anlagen zum Lagern von brennbaren Flüssigkeiten, betrieben werden, vorgeschlagen.
Nach Nr. 5.2.6 der TA Luft 02 gelten die Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche
Umwelteinwirkungen beim Verarbeiten, Fördern, Umfüllen oder Lagern von flüssigen organischen Stoffen allgemein für sämtliche genehmigungsbedürftige Anlagen. Für bestimmte
Anlagenarten, wie z.B. Mineralölraffinerien und Tanklager, gelten zusätzlich besondere Regelungen. Darüber hinaus können die in Nr. 5 der TA Luft 02 festgelegten Vorsorgeanforderungen im Hinblick auf die Pflichten der Betreiber von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen
als Erkenntnisquelle herangezogen werden.
Die Anforderungen der 20. BImSchV1 bleiben davon unberührt. Gemäß dem Anwendungsbereich gilt die 20. BImSchV, die seit dem 04.06.1998 in Kraft getreten ist, auch weiterhin für
die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen für die Lagerung oder Umfüllung von Ottokraftstoffen in genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen
Tanklagern.
2.2 Stoffe
Nach Nr. 5.2.6 der TA Luft 02 sind Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung der gasförmigen Emissionen beim Verarbeiten, Fördern, Umfüllen oder Lagern anzuwenden, wenn
die flüssigen organischen Stoffe
a)
bei einer Temperatur von 293,15 K einen Dampfdruck von 1,3 kPa oder mehr haben,
b)
einen Massengehalt von mehr als 1 vom Hundert an Stoffen nach Nr. 5.2.5 Klasse I
(Stoffe nach Anhang 4 - auch Dieselkraftstoff und Heizöl EL), Nr. 5.2.7.1.1 (krebserzeugende Stoffe) Klasse II oder III (z.B. Benzol und 1,3-Butadien) oder Nr. 5.2.7.1.3
(reproduktionstoxische Stoffe),
1
Nach Inkrafttreten der 20. BImSchV waren die besonderen Regelungen der TA Luft - die sich allerdings nicht
wesentlich von der Anforderungen der 20. BImSchV unterschieden - für die Tanks, die der Lagerung von Ottokraftstoffen dienen und in den v.g. Anlagen betrieben werden, nicht mehr einschlägig.
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c)
einen Massengehalt von mehr als 10 mg je kg an Stoffen nach Nr. 5.2.7.1.1 (krebserzeugende Stoffe) Klasse I (z.B. Benzo(a)pyren) oder Nr. 5.2.7.1.2 (erbgutverändernde Stoffe) oder
d)
Stoffe nach Nr. 5.2.7.2 (schwer abbaubare, leicht anreicherbare und hochtoxische organische Stoffe) enthalten.
Im Anhang I (Stand: 2001/59/EG) der Richtlinie 67/548/EWG [4] sind eine Vielzahl von
Raffinerieprodukten aufgeführt, die aufgrund eines Gehaltes von mehr als 0,1 Gew.-% Benzol
bzw. 1,3 Butadien oder 0,005 Gew.-% Benzo(a)pyren (Naphthalinöle) als krebserzeugend
eingestuft sind.
Für flüssige organische Produkte, die nicht die in Nr. 5.2.6 Buchstabe a) bis d) genannten
Merkmale erfüllen, können sich bei Überschreiten des einschlägigen Massenstroms gleichwohl auch Anforderungen für die Emissionsbegrenzung für organische Stoffe aus Nr. 5.2.5
ergeben (siehe die Ausführungen zu Abschnitt 3.3).
Zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und
Lagern von Ottokraftstoffen, d.h. Erdölderivate mit oder ohne Zusätze, deren Dampfdruck
(nach Reid) mindestens 27,6 kPa beträgt und die zur Verwendung als Kraftstoff für Ottomotore bestimmt sind, ist wie bisher die 20. BImSchV einschlägig.
3. Allgemeine Anforderungen zur Vorsorge
Die allgemeinen Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen beim
Betrieb von Tanks für die in Abschnitt 2.2 genannten Stoffe können den Nummern 5.2.6.6
(Umfüllen) und 5.2.6.7 (Lagern) der TA Luft 02 entnommen werden.
3.1 Umfüllen (vgl. Nr. 5.2.6.6)
Folgende Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung der Emissionen beim Umfüllen2
werden gefordert:
• Vorrangig die Anwendung des Gaspendelverfahrens in Verbindung mit Untenbefüllung
oder Unterspiegelbefüllung. Die Absaugung und Zuführung des Abgases zu einer Abgasreinigungseinrichtung ist zulässig, wenn die Gaspendelung technisch nicht durchführbar
oder unverhältnismäßig ist.
Emissionsvermeidung hat Vorrang vor Abgasreinigung.
2
Vgl. Definition in der Richtlinie VDI 2240 „Emissionsminderung Mineralölraffinerien“, vom Nov. 2000
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• Gaspendelsysteme sind so zu betreiben, dass der Produktfluss nur bei Anschluss des Gaspendelsystems freigegeben wird und dass das Gaspendelsystem und die angeschlossenen
Einrichtungen während des Gaspendelns betriebsmäßig, abgesehen von sicherheitstechnisch bedingten Freisetzungen, keine Gase in die Atmosphäre abgeben.
Regelung aus der 20. BImSchV übernommen; damit Verriegelungseinrichtung erforderlich.
3.2 Lagerung (vgl. Nr. 5.2.6.7)
Folgende Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung der Emissionen bei der Lagerung
werden gefordert:
• Verwendung von Festdachtanks mit Anschluss an eine Gassammelleitung oder mit Anschluss an eine Abgasreinigungseinrichtung.
• Abweichend davon ist die Lagerung von Rohöl in Lagertanks mit einem Volumen von
mehr als 20 000 m3 auch in Schwimmdachtanks mit wirksamer Randabdichtung oder in
Festdachtanks mit innerer Schwimmdecke zulässig, wenn eine Emissionsminderung um
mindestens 97 vom Hundert gegenüber Festdachtanks ohne innere Schwimmdecke erreicht
wird.
Gegenüber TA Luft 86 wurde die Anforderung an den Emissionsminderungsgrad der
Randabdichtung von 90 % auf 97 % erhöht.
Allein durch Randabdichtung kann die Anforderung nicht erreicht werden. Hierfür sind
darüber hinaus auch geeignete Maßnahmen zur Abdichtung der Durchführungen von
Tankdachstützen und insbesondere von Peil- und Führungsrohren erforderlich (vgl. auch
Richtlinien VDI 2440 [5] bzw. 3479[6]).
• Wenn die Lagerung von flüssigen organischen Stoffen, die bei einer Temperatur von
293,15 K einen Dampfdruck von 1,3 kPa oder mehr haben und die nicht eines der in den
Buchstaben b) bis d) genannten Merkmale erfüllen (vgl. Abschnitt 2.2), in Festdachtanks
mit einem Volumen von weniger als 300 m3 vorgesehen ist, kann auf einen Anschluss des
Tanks an eine Gassammelleitung oder eine Abgasreinigungseinrichtung verzichtet werden.
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Aus der Sicht des Immissionsschutzes ist diese Ausnahme nicht zielführend, da für das
Emissionsverhalten eines Tanks die Umschlaghäufigkeit und nicht das Fassungsvermögen des Tanks entscheidend ist.
• Die Außenwand und das Dach von oberirdisch errichteten Tanks sind mit geeigneten Farbanstrichen zu versehen, die dauerhaft einen Gesamtwärme-Remissionsgrad von mindestens
70 vom Hundert aufweisen.
Bewährte Regelung der TA Luft 86 und 20. BImSchV übernommen.
• Gase und Dämpfe, die aus Druckentlastungsarmaturen und Entleerungseinrichtungen austreten, sind - soweit sicherheitstechnische Aspekte nicht entgegenstehen - in das Gassammelsystem einzuleiten oder einer Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen.
Gilt aus fachlicher Sicht auch für die Tanks zur Lagerung von Ottokraftstoffen.
• Abgase, die bei Inspektionen oder Reinigungsarbeiten der Lagertanks auftreten, sind einer
Nachverbrennung zuzuführen oder es sind gleichwertige Maßnahmen zur Emissionsminderung anzuwenden.
Konkrete Forderungen zur Verminderung der Emissionen bei der Reinigung von Tanks
waren weder in der TA Luft 86 noch in der 20. BImSchV enthalten.
Das Landesamt für Umweltschutz vertrat schon bisher die Auffassung, dass - insbesondere
dann, wenn zusätzlich krebserzeugende Stoffe emittiert werden - weitergehende Maßnahmen zur Verminderung der bei der Tankreinigung auftretenden Emissionen, wie Absaugung und Zuführung der Abgase zu einer Reinigungseinrichtung, zu fordern sind[7].
Als Nachverbrennung bieten sich z.B. mobile Fackeln, als gleichwertige Maßnahmen zur
Emissionsminderung die Zuführung der Abgase zu einer vorhandenen Benzindämpfe-Rückgewinnungsanlage an [8].
Gilt aus fachlicher Sicht auch für die Tanks zur Lagerung von Ottokraftstoffen.
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3.3 Besondere Regelungen für bestimmte Anlagenarten
Anlagen zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten (vgl. Nr. 5.4.9.2)
Organische Stoffe
• Bei der Lagerung von mineralölhaltigen Produkten mit einem Dampfdruck gleich oder
kleiner 1,3 kPa bei 293,15 K gilt für die Begrenzung von organischen Stoffen ein Massenstrom von 3 kg/h (anstelle 0,50 kg/h, vgl. Nr. 5.2.5 Satz 1) und für die kontinuierliche
Messung ein Massenstrom von 3 kg/h (anstelle 2,5 kg/h, vgl. Nr. 5.3.3.2, Absatz 6,
2. Spiegelstrich).
Der Massenstrom von 3 kg/h wird bereits überschritten, wenn z.B. ein Kerosin-Tank mit
einer Volumenrate von mehr als 300 m3/h befüllt wird. Durch Beschränkung der Verladeleistung - sofern möglich - oder Einbindung der Abgase in eine bestehende BenzindämpfeRückgewinnungsanlage mit einer Emissionsbegrenzung von 0,15 g/m3 entsprechend den
Anforderungen der 20. BImSchV kann der Massenstrom wieder unterschritten werden.
Die Forderung zur kontinuierlichen Messung ist aus fachlicher Sicht nur in Zusammenhang mit der Installation einer Abgasreinigungseinrichtung zielführend. Um allerdings einen Massenstrom von 3 kg/h im Reingas einer Benzindämpfe-Rückgewinnungsanlage zu
erreichen, müsste ein Abgasvolumenstrom von mehr als 20 000 m3/h anfallen. Diese Menge ist in einem Tanklager unrealistisch.
• Für Gasöle mit der Kennzeichnung R 40 sowie für Dieselkraftstoff nach DIN EN 590
(Ausgabe Februar 2000), Heizöle nach DIN 51603 Teil 1 (Ausgabe März 1998) und
gleichartige Produkte finden die Anforderungen der Nr. 5.2.5 für die Emissionen an organischen Stoffen der Klasse I keine Anwendung.
Durch ihren Verdacht auf krebserzeugende Wirkung (Kennzeichnung R 40) sind diese
Produkte den organischen Stoffen der Klasse I nach Nr. 5.2.5 der TA Luft zuzuordnen.
Die Anforderung der Nr. 5.2.5 für die Emissionen an organischen Stoffen, angegeben als
Gesamt-C, ist an dieser Stelle nicht ausgenommen!
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Gasförmige Emissionen
• Für Gasöle mit der Kennzeichnung R 40 sowie für Dieselkraftstoff nach DIN EN 590
(Ausgabe Februar 2000), Heizöle nach DIN 51603 Teil 1 (Ausgabe März 1998) und
gleichartige Produkte finden die Anforderungen der Nr. 5.2.6.6 „Umfüllung“ und 5.2.6.7
„Lagerung“ keine Anwendung.
Aufgrund dieser Ausnahmeregelung sind weitergehende emissionsmindernde Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung der Emissionen (Gaspendelung, Abgasreinigung)
bei der Lagerung und beim Umfüllen dieser Stoffe entsprechend Nr. 5.2.6 b) der TA Luft
02 grundsätzlich nicht zu treffen. Insofern ist die vorherige Ausnahmeregelung (vgl. Organische Stoffe) für die Emissionen an organischen Stoffen der Klasse I entbehrlich.
ALTANLAGEN
Gasförmige Emissionen
• In Altanlagen dürfen die flüssigen organischen Produkte, die nicht eines der in Nr. 5.2.6
Buchstaben b) bis d) genannten Merkmale (besonders umweltrelevante organischen Stoffe,
krebserzeugende, reproduktionstoxische, erbgutverändernde Stoffe bzw. schwer abbaubare, leicht anreicherbare und hochtoxische organische Stoffe) erfüllen, auch in Schwimmdachtanks mit wirksamer Randabdichtung oder in Festdachtanks mit innerer Schwimmdecke gelagert werden, wenn eine Emissionsminderung um mindestens 97 vom Hundert gegenüber Festdachtanks ohne innere Schwimmdecke erreicht wird.
Gegenüber TA Luft 86 wurde die Anforderung an den Emissionsminderungsgrad der
Randabdichtung von 90 % auf 97 % erhöht.
Allein durch Randabdichtung kann die Anforderung nicht erreicht werden. Hierfür sind
darüber hinaus auch geeignete Maßnahmen zur Abdichtung der Durchführungen von
Tankdachstützen und insbesondere von Peil- und Führungsrohren erforderlich (vgl. auch
Richtlinien VDI 2440 [5] bzw. 3479[6]).
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Mineralölraffinerien (vgl. Nr. 5.4.4.4)
Organische Stoffe
Die Anforderungen für organische Stoffe der Nr. 5.4.9.2 gelten für die Lagerung von
brennbaren Flüssigkeiten entsprechend.
Gasförmige Emissionen
Die Anforderungen für gasförmige Emissionen der Nr. 5.4.9.2 für Neu- und Altanlagen
gelten beim Verarbeiten, Fördern, Umfüllen oder Lagern entsprechend.
4. Betrachtungen zum Emissionsminderungsgrad von Schwimmdachtanks
Weder in der TA Luft 02 bzw. in der 20 BImSchV noch in der Richtlinie VDI 3479 [6] ist
der Emissionsminderungsgrad von Schwimmdachtanks hinreichend definiert. Die Überprüfung der Einhaltung des Emissionsminderungsgrades erfolgt i.d.R. durch vergleichende
Berechnungen nach der Richtlinie VDI 3479 [6]. Zur Berechnung der KohlenwasserstoffEmissionen aus Schwimmdachtanks wird dabei die international anerkannte Rechenmethode nach API [9] herangezogen. Danach errechnet sich der Gesamtverlust eines
Schwimmdachtanks aus der Summe von Standverlust und Entnahmeverlust. Die uneingeschränkte Formulierung „Emissionsminderung Schwimmdachtank muss mindestens 97 vom
Hundert gegenüber Festdachtanks ohne innere Schwimmdecke betragen“ hat rechnerisch
zur Folge, dass bei einem Schwimmdachtank mit steigender Umschlaghäufigkeit der Emissionsminderungsgrad - trotz identischer Randabdichtung - immer besser wird. So halten große Schwimmdachtanks (Durchmesser > 40 m) mit hohen Jahresumschlägen rechnerisch den nach TA Luft 02 geforderten Emissionsminderungsgrad bereits mit einer einfachen Randabdichtung ein, während kleinere Schwimmdachtanks mit geringen Jahresumschlägen und niedrigeren Emissionen selbst mit den besten Abdichtungsmaßnahmen den
geforderten Emissionsminderungsgrad nicht erreichen können.
Dies wäre aus Sicht des Immissionsschutzes nicht zielführend.
Wie bereits ausgeführt, errechnet sich der Gesamtverlust eines Schwimmdachtanks nach
API [9] aus der Summe von Standverlust und Entnahmeverlust. Der Standverlust wird
durch die Emissionen der Randabdichtung und der Tankdacharmaturen bestimmt. Dabei
spielt die Windgeschwindigkeit im Zusammenhang mit den vorgesehenen Dichtungen die
entscheidende Rolle. Der Entnahmeverlust entsteht durch die Verdunstung von Flüssigkeitsresten, die während der Absenkung des Tankdaches nach unten an der Tankinnen-
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wand haften bleiben. Der Entnahmeverlust wird von der Umschlaghäufigkeit, vom Tankdurchmesser vom Zustand der Tankinnenwand (Rost) sowie von den physikalischen Eigenschaften des gelagerten Produktes - aber nicht von Art und Eigenschaft der gewählten
Randabdichtung -, beeinflusst.
Deshalb kann aus der Sicht des Immissionsschutzes die Qualität der Rand- und sonstigen
Abdichtungen von Schwimmdachtanks ausschließlich anhand der Standverluste
(Schwimmdachtank gegenüber Festdachtank ohne innerer Schwimmdecke) beurteilt werden. Die Entnahmeverluste bleiben dabei unberücksichtig. Damit wird sichergestellt, dass
die Emissionen aus einer mangelhaften Randabdichtung rechnerisch nicht durch einen hohen Jahresumschlag kompensiert werden können.
Im Rahmen von Altanlagensanierungen nach TA Luft 02 (bis spätestens 30.10.07) muss
deshalb vorrangiges Ziel sein, Schwimmdachtanks mit den bestwirksamen Randabdichtungen auszurüsten und - sofern noch nicht erfolgt - die Durchführungen von Tankdachstützen und insbesondere von Peil- und Führungsrohren abzudichten.
Ergibt eine rechnerische Überprüfung, dass die Einhaltung des Emissionsminderungsgrades, z.B. aufgrund hoher mittlerer Windgeschwindigkeiten am Standort, selbst mit den
dem Stand der Technik entsprechenden besten Abdichtungsmaßnahmen nicht möglich ist,
kann im Einzelfall unter Hinweis auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auf die Forderung zur Einhaltung eines Emissionsminderungsgrades von 97 vom Hundert verzichtet
werden.
Wenn allerdings die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen geschützt ist, z.B bei Überschreiten des in der TA Luft 02 genannten Immissionswertes für Benzol von 5 µg/m3 im Beurteilungsgebiet, müssen zur
Verminderung der Emissionen nach Nr. 6.1.3 TA Luft 02 weitergehende emissionsmindernde Maßnahmen, die über den Stand der Technik hinausgehen, getroffen werden.
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5. Emissionsbegrenzungen
Sofern Abgasreinigungseinrichtungen eingesetzt werden, gelten die in nachfolgender Tabelle
beispielhaft zusammengestellten Emissionsbegrenzungen:
Tabelle: Immissionsschutzrechtl. Anforderungen an die Abgasreinigungseinrichtung
Regelwerk
20.
BImSchV
TA Luft 02
Nr. 5.2.5
Anlage
Stoffe
Tanklager,
Ottokraftstoffe
nicht genehmigungsbedürftig
Tanklager,
Ottokraftstoffe
genehmigungsbedürftig
genehmigungsbedürftige
Anlagen, einschließlich Raffinerien, Tanklager
org. Stoffe insgesamt, angeg. als
Gesamtkohlenstoff,
z.B. Olefine, Paraffine, Methan
org. Stoffe nach
Klasse I, z.B. Thioalkohole, Dieselkraftstoff4)
TA Luft 02 genehmigungs- krebserzeugende
Nr. 5.2.7.1.1 bedürftige
Stoffe z.B.
Benzol (Klasse III),
Anlagen, einschließlich Raf- eine Vielzahl minefinerien, Tank- ralölhaltiger Produkte5),6)
lager
TA Luft 02 Raffinerien,
Mineralölhaltige
Nr. 5.4.4.4
Tanklager
Produkte
Nr. 5.4.9.2
Dampfdr. < 1,3 kPa
1)
Anforderungen an die Abgasreinigungseinrichtung
Massenstrom
Konzentration
Reinigungsgrad1)
mind. 97 %
und
35 g/m3
< 3 kg/h2)
5 g/m3
≥ 3 kg/h2)
0,15 g/m3
0,50 kg/h bzw.
1,5 kg/h3)
oder
50 mg/m3
0,10 kg/h
oder
20 mg/m3
2,5 g/h
oder
1 mg/m3
3 kg/h
oder
50 mg/m3
das Verhältnis der Differenz zwischen der einer Abgasreinigungseinrichtung zugeführten und in
ihrem Abgas emittierten Masse an organischen Stoffen
2)
die während einer Stunde insgesamt den Abgasreinigungseinrichtungen einer Anlage zugeführte
Rohgasmasse an Dämpfen
3)
Bei Altanlagen mit einem jährlichen Massenstrom an Gesamt-C von bis zu 1,5 Mg/a (1,5 t/a)
4)
Sonderregelung in Nr. 5.4.9.2 der TA Luft 02
5)
siehe Liste gefährlicher Stoffe nach § 4a Abs. 1 der GefStoffV [10]
6)
die in der TA Luft 02 nicht namentlich aufgeführten krebserzeugenden Stoffe sind den Klassen zuzuordnen, deren Stoffen sie in ihrer Wirkungsstärke am nächsten stehen
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Aufgrund des „Rohgas/Reingas“-Urteils des BVerwG vom 20.12.99 wurden im Vergleich mit
der TA Luft 86 die Bagatellmassenströme für die im Abgas relevanten organischen Stoffe
deutlich herabgesetzt. Durch vermehrte Gaspendelung bzw. Teilreinigung des Abgases ist
eine Verminderung des Massenstromes unterhalb der Mengenschwelle möglich.
Anzumerken bleibt, dass Methan als klimarelevantes Gas von den Regelungen der TA Luft
02 nicht mehr ausgenommen wird.
6. Nachträgliche Anordnungen zur Vorsorge
Entspricht eine Anlage nicht den in der TA Luft 02 konkretisierten Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen, soll die zuständige Behörde unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die erforderlichen Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten aus § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BImSchG [3] treffen, um die Anlage an den in
Abschnitt 5 beschriebenen Stand der Technik und die dort angegebenen sonstigen Vorsorgeanforderungen anzupassen.
• Die in Nr. 5.2.6 TA Luft 02 genannten Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung
der Emissionen sind unter Hinweis auf Nr. 5.4.9.2 der TA Luft 02 bei bestehenden Tanks
a) in denen brennbare Flüssigkeiten, die eines der Merkmale nach Nr. 5.2.6 Buchstaben
a) bis d) erfüllen, gefördert oder umgefüllt werden oder
b) in denen brennbare Flüssigkeiten, die eines der Merkmale nach Nr. 5.2.6 Buchstaben
b) bis d) erfüllen, gelagert werden,
spätestens zwölf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift (01.10.2014) einzuhalten.
Sofern krebserzeugende Stoffe in relevanten Mengen emittiert werden, ist diese Sanierungsfrist aus der Sicht des Immissionsschutzes kritisch zu hinterfragen, da die geforderten
Maßnahmen weitgehend bereits jetzt dem Stand der Technik entsprechen und die Tanks
damit bereits derzeit so betrieben werden müssen!
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7. Zusammenfassung
Die wesentlichen Änderungen der TA Luft 02 im Vergleich zur TA Luft 86 sind:
• Anforderungen zum Lagern und Umfüllen nunmehr im allgemeinen Teil der TA Luft
und damit
• anzuwenden auf alle Tanks in genehmigungsbedürftigen Anlagen (Ausnahmeregelungen für Raffinerien und Tanklager mit großzügigen Fristen für die Altanlagensanierung),
• TA Luft dient auch als Erkenntnisquelle für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen,
• bei den Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen sind für
die einzelnen Schadstoffe die Massenströme und die Massenkonzentration deutlich herabgesetzt worden,
• bei den organischen Stoffen sind die Emissionen von Methan nicht mehr ausgenommen,
• beim Umfüllen hat die Gaspendeltechnik Vorrang vor der Abgasreinigung,
• bei der Tankreinigung sind i.d.R. weitergehende emissionsmindernde Maßnahmen vorzusehen.
Literatur
[1]
20. Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen
beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen vom 27.05.1998, BGBl. I S. 1174 geändert am 24.06.2002, BGBl. I S. 2247, 2249
[2]
Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 24.07.2002, GMBl. S. 511
[3]
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen,
Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz BImSchG) i.d.F. der Bek. vom 26.09.02, BGBl. I S. 3830
[4]
Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. Nr. L 196 vom 16.8. 1967 S. 1)
[5]
Richtlinie VDI 2440 „Emissionsminderung Mineralölraffinerien“ vom Nov. 2000
[6]
Richtlinie VDI 3479 „Emissionsminderung Raffinerieferne Mineralöltankläger“ vom
Mai 2002
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[7]
Reitmeier, Lothar: „Gesetzliche Vorgaben zur Luftreinhaltung (Flachbodentanks)“ Vortrag im Rahmen der TÜV-AKADEMIE-Tagung „Flachbodentanks“ am 06/07.07.2000
[8]
BUWAL; CARBURA, Cercl`Air: „VOC-Emissionsminderung bei Tankentgasungen“
[9]
Manual of Petroleum Measurement Standards Chapter 19 - Evaporation Loss Measurement, Section 2 - Evaporative Loss From Floating-Roof Tanks, American Petroleum Institute (API), First Edition, April 1997
[10] Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
i.d.F. vom 15.11.1999, BGBl. I S. 2233, 2000, z.g. am 15.08.2002, BGBl. I S. 3302