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Gleichstellungsplan 2014 Chancengleichheit und Transparenz für Frau und Mann am Arbeitsplatz Vorwort Rainer Heller Bürgermeister Stadt Detmold Liebe Kolleginnen und Kollegen, die Stadt Detmold ist eine moderne Verwaltung. Für ihre Dienstleistungen sind die fachlichen und sozialen Kompetenzen von Frauen und Männer eine unverzichtbare Ressource. Voraussetzung dafür ist, dass Frauen auf allen Ebenen und in allen Tätigkeitsbereichen gleichberechtigte berufliche Chancen geboten werden. Nicht nur Frauen, sondern gerade auch Männern sollen durch familienfreundliche Regelungen Anreize gegeben werden, Beruf und Familie besser zu vereinbaren. Damit will die Stadt Detmold dazu beitragen, dass die traditionellen Rollenzuweisungen, die eine der Grundlagen für die fehlende Gleichberechtigung von Frauen und Männern darstellen, überwunden werden können. In diesem Sinne soll der Gleichstellungsplan der Stadt Detmold auf der Grundlage des am 20.11.1999 beschlossenen Landesgleichstellungsgesetzes NordrheinWestfalen ein Instrument sein, um die Forderung des Grundgesetzes nach Gleichberechtigung im Arbeitsleben zu erfüllen und die Lebenswirklichkeit von Frauen ebenso wie die der Männer zu berücksichtigen. Die Gesamtverantwortung für die Umsetzung des Gleichstellungsplanes und des Landesgleichstellungsgesetzes liegt beim Bürgermeister. Alle Führungskräfte tragen die Mitverantwortung dafür, dass die hier formulierten grundsätzlichen Maßnahmen (Kapitel I) und Ziele (Kapitel II) umgesetzt werden. Alle anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind aufgefordert, an dieser Aufgabe mitzuarbeiten. Mitarbeit bedeutet auch, durch Verhalten dazu beizutragen, dass die berufliche Gleichstellung von Frauen und Männern überall in unserer Verwaltung verstärkt und gelebt wird. Rainer Heller Inhaltsverzeichnis I. Gleichstellungsplan 1. 2. 3. 4. II. Ziele für die Ausbildung Ziele für die Personalauswahl (Stellenbesetzung) Ziele für den Aufstieg Seite 9 Seite 9 Seite 9 Bestandsaufnahme und Bericht 1. Bestandsaufnahme und Analyse der Beschäftigtenstruktur 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 1.7 Beschäftigte insgesamt Laufbahnen Fachrichtungen Führung Beschäftigungsumfang und familienbedingte Unterbrechungen Ausbildung Fortbildung Seite 10 Seite 11 Seite 14 Seite 16 Seite 17 Seite 19 Seite 20 2. Bericht zur Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes und des Gleichstellungsplans 2.1 2.2 Erreichung der Zielvorgaben des Gleichstellungsplans Umsetzung der Ziele und Maßnahmen zur Personalauswahl und beruflichen Entwicklung Umsetzung der Ziele und Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf Umsetzung der Regelungen zur Gremienbesetzung 2.3 2.4 IV. Seite 1 Seite 5 Seite 8 Seite 8 Zielvereinbarungen für die Stadtverwaltung Detmold 1. 2. 3. III. Handlungsfeld: Personalauswahl & berufliche Entwicklung Handlungsfeld: Vereinbarkeit von Familie und Beruf Controlling und Berichterstattung Geltungsbereich Seite 21 Seite 23 Seite 25 Seite 26 Landesgleichstellungsgesetz NRW I. Gleichstellungsplan (2014 – 2017) 1. Handlungsfeld: Personalauswahl & berufliche Entwicklung 1.1 Besetzung von Stellen Ziele Transparente Ausschreibungs- und Auswahlverfahren bieten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die gleichen Chancen auf berufliche Veränderung. Der Frauenanteil in Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind, wird erhöht. Bei Auswahlverfahren und Stellenbesetzungen wird die demografische Entwicklung der Beschäftigtenstruktur berücksichtigt. Maßnahmen 1. Bei wieder zu besetzenden Stellen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, besteht eine gesetzliche Ausschreibungspflicht gemäß § 8 Abs. 8 LGG. Die Stellen werden in der Regel für Beamte / Beamtinnen und tariflich Beschäftigte ausgeschrieben. Danach besteht in der Stadtverwaltung eine Pflicht zur Ausschreibung bei Stellen mit einer Eingruppierung ab A 12 / EG 11 Stellen im technischen / gewerblich-technischen und feuerwehrtechnischen Dienst. Stellenausschreibungen in diesen Bereichen enthalten den Hinweis: “Bei der Stadt Detmold soll die Gleichstellung von Frau und Mann realisiert werden. Wir möchten daher Frauen gezielt ansprechen und zu einer Bewerbung motivieren.“ In Bereichen, in denen Männer deutlich unterrepräsentiert sind (z.B. im sozialen Dienst) kann die Textpassage angepasst werden. 2. Alle Stellen sind gemäß § 8 Abs. 6 LGG auch in Teilzeit zu besetzen und auszuschreiben, soweit zwingende dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Die zwingenden dienstlichen Gründe sind schriftlich den beteiligten Stellen mit dem Ausschreibungsentwurf mitzuteilen. Im Ausschreibungstext wird auf die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung hingewiesen. 3. Für die Vorauswahl erstellen die Fachbereiche einen Bewerbungsspiegel, der Aufschluss darüber gibt, ob jeweils die Bewerberinnen / die Bewerber die Anforderungskriterien erfüllen. Auf Anfrage können die internen Bewerberinnen / die Bewerber die Angaben zur eigenen Person im Bewerbungsspiegel einsehen. 4. Test- und Auswahlverfahren sowie Vorstellungsgespräche sind diskriminierungsfrei zu gestalten. Fragen nach einer bestehenden oder geplanten Schwangerschaft sowie der Betreuung von Kindern neben der Berufstätigkeit sind nach dem Diskriminierungsverbot des § 611a BGB und § 9 Abs. 1 LGG unzulässig. 5. Für die Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist das der Stellenausschreibung zugrunde liegende Anforderungsprofil maßgeblich. Bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung werden Frauen in Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind, bevorzugt eingestellt, sofern nicht in der Person des Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Gleiches gilt für die Abordnungen und Umsetzungen. 6. Die Fachbereiche stellen über einen Einarbeitungsplan und die Benennung eines / einer Verantwortlichen die Einarbeitung für neue Mitarbeiter/innen bzw. neue Aufgaben sicher. 1 I. Gleichstellungsplan (2014 – 2017) 7. Werden bei Wegfall von Stellen bzw. Stellenanteilen im Rahmen der Personalreduzierung Aufgaben umverteilt, ist die Übertragung von Tätigkeiten – insbesondere von höherwertigen Tätigkeiten transparent zu machen. 8. Auf der Grundlage der Altersstrukturanalyse der Beschäftigten in den Fachbereichen und der Gesamtverwaltung werden frühzeitig Personalbedarfe identifiziert und Maßnahmen abgestimmt. 1.2 Beförderung, Übertragung höherwertiger Aufgaben und leistungsbezogene Aspekte des Entgelts Ziele Führungskräfte fördern die Potentiale und berufliche Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Der Frauenanteil in den benannten Bereichen mit Unterrepräsentanz wird erhöht. Transparente und diskriminierungsfreie Verfahren zur Umsetzung der leistungsbezogenen Aspekte des Entgelts bieten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die gleichen Zugangschancen. Maßnahmen 1. Bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung werden Frauen in Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind, bevorzugt höherwertige Aufgaben übertragen, sofern nicht in der Person des Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Gleiches gilt für Umstrukturierungen von Aufgaben im Rahmen von Stellenabbau, die eine Übertragung höherwertiger Tätigkeit zur Folge hat. 2. Die Übertragung von höherwertigen Tätigkeiten ist z.B. durch Beteiligungsverfahren, Änderung der Stellenbeschreibung transparent zu machen. 3. Fachbereichsleitungen / Teamleitungen motivieren entsprechend qualifizierte Frauen zur Übernahme höherwertiger Tätigkeiten und unterstützen sie auf diesem Wege. 4. Längerfristige Projekte und Sonderaufgaben, die zur beruflichen Weiterentwicklung beitragen können und für die mehrere Beschäftigte in Frage kommen, sind auszuschreiben. 5. In den Fachbereichs- und Teambesprechungen wird frühzeitig über das Stellenplanverfahren und die Vorgaben informiert. 6. Die Verwaltung wird auf Basis der Dienstvereinbarung zur leistungsbezogenen Bezahlung und der Auswertungsergebnisse bei der Umsetzung und deren Weiterentwicklung für das Leitprinzip der Gleichstellung von Frau und Mann und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf sensibilisieren, insbesondere auch durch die geschlechterbezogene Fortbildung. 7. Die Erfahrungen mit den weiteren leistungsbezogenen Regelungen des TVöD und für die Beamten/ Beamtinnen werden hinsichtlich der praxisorientierten Umsetzung für die Verwaltung bewertet. Eine mögliche Anwendung erfolgt nach objektivierbaren Leistungskriterien, die eine Gleichbehandlung und Diskriminierungsfreiheit gewährleisten. 2 I. Gleichstellungsplan (2014 – 2017) 1.3 Ausbildungsvorbereitende Maßnahmen und Ausbildung Ziele Frauen und Männer haben die gleichen Zugangschancen zu allen Ausbildungsberufen. Der Frauenanteil in männlich geprägten und der Männeranteil in weiblich geprägten Berufen werden erhöht. Maßnahmen 1. In Beschäftigtengruppen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, werden Ausbildungsstellen unter Berücksichtigung des Leistungsprinzips gem. § 7 Abs. 2 LGG bevorzugt mit Frauen besetzt. Ausschreibungen von Ausbildungsplätzen aus diesen Bereichen enthalten den Hinweis: Die Stadt Detmold strebt einen höheren Anteil an Frauen in technischen Berufen an. Wir möchten daher Frauen gezielt ansprechen und zu einer Bewerbung motivieren. 2. In Beschäftigtengruppen, in denen Männer unterrepräsentiert sind, findet Ziffer 1 analoge Anwendung. 3. Das Instrument der Praktika soll künftig bei der Personalentwicklung stärker gefördert werden. Bei der Konzeption, Umsetzung und Öffentlichkeitsarbeit soll die Erweiterung des Berufswahlspektrums von Mädchen und Jungen berücksichtigt werden. Im gewerblich-technischen Bereich werden Praktikumsplätze bevorzugt an Mädchen und im sozialen Bereich bevorzugt an Jungen vergeben. 4. Fachbereiche mit Unterrepräsentanz von Frauen beteiligen sich an dem Girls`Day, der Mädchenmesse oder anderen Initiativen. Fachbereiche, in denen Männer unterrepräsentiert sind, beteiligen sich am Boys`Day, der Jungenmesse oder anderen Initiativen. 5. Allein Erziehende, die noch keine Ausbildung haben, werden bei entsprechender Qualifikation und Eignung bei der Vergabe der Ausbildungsplätze bevorzugt berücksichtigt. Ihnen wird, wenn es organisatorisch umsetzbar ist, eine Teilzeitausbildung ermöglicht. 6. Auszubildende werden im ersten Ausbildungsjahr an einer Schulung zur Prävention vor sexueller Belästigung teilnehmen. Für die Teilnahme sind sie freizustellen. 7. Eine frühzeitige Nachwuchsförderung ist aufgrund der demografischen Entwicklung mit den Fachbereichen zu planen. 8. Der § 7 LGG ist auch für die Übernahme von Auszubildenden anzuwenden. In Ausbildungsberufen, in denen Männer unterrepräsentiert sind, wird analog dem § 7 LGG gehandelt, d.h. bei gleicher Eignung, Befähigung und Leistung sind männliche Auszubildende bevorzugt einzustellen. 1.4 Fort- und Weiterbildung Ziel Frauen und Männer haben die gleichen Chancen zur Fort- und Weiterbildung. Maßnahmen 1. Die Verwaltung legt jährlich einen Bericht zur Umsetzung des § 11 LGG vor. 3 I. Gleichstellungsplan (2014 – 2017) 2. Im Fortbildungsprogramm werden regelmäßig für Frauen spezifische fachübergreifende Angebote gemacht, die die persönlichen Kompetenzen von Frauen stärken und somit auf die Übernahme von höherwertigen Tätigkeiten / Führungsaufgaben vorbereiten. 3. Alle Beschäftigten erhalten frühzeitig Informationen über Fort- und Weiterbildungsangebote und die Rückmeldung zu ihren diesbezüglichen Anträgen. 4. Die Teilnahme an genehmigten Fort- und Weiterbildungen gilt als Arbeitszeit. 5. Die Teilnahme von Beurlaubten an weiterqualifizierenden Fortbildungen wird bei gesamtstädtischem Bedarf ermöglicht und unterstützt. 6. Bei der Teilnahme an Angestelltenlehrgängen I und II im dienstlichen Interesse wird weiterhin die im Einzelfall vereinbarte durchschnittliche tägliche Arbeitszeit angerechnet. Bei der Teilnahme aus persönlichen Gründen besteht die Möglichkeit, Sonderregelungen zu treffen. 7. Die Erstattung von notwendigen Kinderbetreuungskosten gemäß § 11 Abs. 3 LGG erfolgt im Rahmen der Abrechnung der Fortbildung. 8. Bei organisatorischen Veränderungen in Zusammenhang mit Stellenabbau wird den betroffenen Beschäftigten eine Um-/ Neuorientierung durch geeignete Maßnahmen ermöglicht (z.B. durch Qualifizierungen auch in Kombination mit Arbeitszeitmodellen). 9. Soweit zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, wird es den Beschäftigten ermöglicht, parallel zur Erwerbstätigkeit an einer weiterführenden Aus- und Fortbildung / Qualifizierung teilzunehmen. Hierfür sind geeignete Maßnahmen zu vereinbaren (z.B. flexible Arbeitszeit, Arbeitszeitverkürzung, kurzfristige Freistellung oder Beurlaubung). Liegen nicht nur persönliche, sondern auch dienstliche Interessen an der angestrebten Qualifizierung vor, sollen weitere Unterstützungsmöglichkeiten geprüft werden (z.B. Teilfinanzierungen). 1.5 Führungskräfteentwicklung Ziele Führungskräfte werden in ihrer Leitungsfunktion unterstützt. Die Förderung der beruflichen Gleichstellung von Frau und Mann und der Umsetzung der entsprechenden Regelungen ist Führungsaufgabe (LGG § 1 Abs. 3). Dazu ist die Gleichstellungs- und Genderkompetenz weiter zu verbessern. Der Frauenanteil in Führungspositionen wird erhöht. Maßnahmen 1. Ein Konzept zur Qualifizierung von Führungskräften wird erarbeitet. Gleichstellungs- und Genderaspekte werden integraler Bestandteil sein. 2. Frühzeitig vor dem Ausscheiden von Führungskräften und Organisationsänderungen mit Auswirkung auf Führungspositionen ist frühzeitig die Nachfolgeplanung transparent zu machen und mit den verfahrensbeteiligten Stellen das Verfahren unter Berücksichtigung des Anforderungsprofil für Führungskräfte abzustimmen. 3. Die für die Stellenbesetzung verantwortlichen Führungskräfte sollen möglichst frühzeitig vor Entstehen einer vakanten Führungsposition Frauen ansprechen, mit dem Ziel sich für diese Stelle aktiv zu 4 I. Gleichstellungsplan (2014 – 2017) interessieren. 2. Handlungsfeld: Vereinbarkeit von Familie und Beruf Allen Beschäftigten soll ein ausgewogenes Verhältnis von Berufs- und Privatleben ermöglicht werden. In diesem Rahmen kommt der Vereinbarkeit mit Aufgaben der Betreuung und Pflege von Kindern und Angehörigen eine besondere Bedeutung zu. Den Maßnahmen liegt ein erweiterter Familienbegriff zugrunde: Die Regelung gelten für alle Beschäftigten, die Personen aus ihrer Hausgemeinschaft zu versorgen haben, z.B. Kinder der Partnerin / des Partners (in eheähnlicher oder in gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft) oder für Angehörige Pflegeverantwortung übernehmen. 2.1 Planung und Organisation der familienbedingten Auszeit Ziel Durch Information, Beratung und gemeinsame Planung wird (mehr) Erwartungs- und Planungssicherheit für die Beschäftigten und den Fachbereich / das Team geschaffen. Maßnahmen 1. Bei Abwesenheit durch familienbedingte Beurlaubung oder Inanspruchnahme von Elternzeit ist gem. § 14 Abs. 4 LGG unter Ausschöpfung aller haushaltsrechtlichen Möglichkeiten ein personeller, sonst ein organisatorischer Ausgleich, vorzunehmen. 2. Entstehen Stellenreste werden diese auch den beurlaubten und teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern angeboten. 3. Vor der Beurlaubung führen FBL / FGL / TL und Beschäftigte/r ein Planungs- und Abstimmungsgespräch. Gegenstand des Gespräches sollte u.a. sein, wie eine möglichst reibungslose Berufsunterbrechung und eine Sicherung der Abläufe / Arbeitserledigung erfolgen kann, welche individuellen Kontakthalteangebote gewünscht werden und wie der beruflich-fachliche Anschluss sichergestellt wird. Die zur Verfügung stehende Checkliste wird von den Führungskräften genutzt. 2.2 Familienbedingte Beurlaubung und Wiedereinstieg Ziel Während der familienbedingten Berufsunterbrechung gilt es, die Qualifikation zu erhalten, in Kontakt zu bleiben und den beruflichen Wiedereinstieg gemeinsam vorzubereiten. Maßnahmen 1. Fachbereichsleitungen, Fachgebietsleitungen und Teamleitungen fördern den Kontakt mit ihren beurlaubten Mitarbeiterinnen / Mitarbeitern. Mit ausreichendem Vorlauf vor dem Wiedereinstieg ist zusammen mit dem / der Beurlaubten ein Einarbeitungsplan zu erarbeiten. Für das Rückkehrgespräch wird die Checkliste genutzt. 5 I. Gleichstellungsplan (2014 – 2017) 2. Beschäftigte, die sich in Elternzeit / in einer familienbedingten Beurlaubung befinden, werden gemäß § 14 Abs. 7 LGG von 1.33 über das interne Fortbildungsangebot und die internen Stellenausschreibungen unterrichtet. 3. Beschäftigte, die sich in Elternzeit / in einer familienbedingten Beurlaubung befinden, erhalten auf Wunsch Zugang zum Intranet. 4. Fortbildungen, die geeignet sind, den konkreten beruflichen Wiedereinstieg zu erleichtern, werden aus dem zentralen Fortbildungsbudget von 1.33 finanziert. 5. Die Fachbereiche / PeTra bieten den Beurlaubten im Rahmen ihrer betrieblichen Möglichkeiten an - die Übernahme von Urlaubs- und Krankheitsvertretungen, - Teilzeit während der Elternzeit. 2.3 Familienfreundliche Arbeitszeit / Teilzeit Ziele Die Verwaltung fördert das familienorientierte Führungsverhalten der Fachbereichs- und Teamleitungen und unterstützt einen Interessenausgleich. Vereinbarkeit von Familie und Beruf wird im Führungs- und Teamalltag berücksichtigt und nach Möglichkeit unterstützt. Beschäftigten mit Familienpflichten wird die Berufstätigkeit erleichtert mit Hilfe einer Arbeitsorganisation, die die Interessen beider Seiten in ein ausgewogenes Verhältnis bringt. Maßnahmen 1. Erfolgt eine Reduzierung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, muss entsprechend der Reduzierung der Arbeitsumfang der / des Beschäftigten neu festgelegt werden. Gem. § 13 Abs. 6 LGG ist unter Ausschöpfung aller haushaltsrechtlichen Möglichkeiten ein personeller, sonst ein organisatorischer Ausgleich, vorzunehmen. 2. Teilzeit ist in allen Stellen und mit unterschiedlichen Modellen möglich, soweit zwingende dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Eine Ablehnung von Teilzeitanträgen ist unter Darlegung der konkreten zwingenden dienstlichen Gründen zu erläutern. 3. Beschäftigten mit betreuungsbedürftigen Kindern bzw. pflegebedürftigen Angehörigen wird eine Arbeitszeit ermöglicht, die ihnen eine Abstimmung ihrer Arbeitszeiten mit den Betreuungszeiten / Schulzeiten der Kinder bzw. pflegebedürftigen Angehörigen erleichtert. Dabei sind dienstliche Belange zu berücksichtigen und mit dem Team abzustimmen. Ausnahmen von der bestehenden allgemeinen Arbeitszeit werden zugelassen. 4. Das Modell einer „Urlaubsansparung zur Kinderbetreuung", das für den Beamtenbereich eingeführt wurde, findet bei der Stadt Detmold auch bei den tariflich Beschäftigten Anwendung. Danach hat jeder Mitarbeitende die Möglichkeit, auf Antrag den vier Wochen übersteigenden Urlaubsumfang anzusparen. Eine zusammenhängende Inanspruchnahme des angesparten Urlaubs von mehr als 30 Arbeitstagen soll mindestens drei Monate vorher beantragt werden. Bei der Gewährung des Antrags müssen dienstliche Belange berücksichtigt werden. Der angesparte Urlaub verfällt, wenn er nicht spätestens im zwölften Urlaubsjahr nach der Geburt des letzten Kindes angetreten wird. 6 I. Gleichstellungsplan (2014 – 2017) 5. Bei der Planung des Jahresurlaubs werden die Belange von Mitarbeitenden mit Kindern unter 16 Jahren und pflegebedürftigen Angehörigen vorrangig berücksichtigt, soweit nicht schwerwiegende Gründe dagegen sprechen. 6. Im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten soll vorrangig geeigneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit betreuungsbedürftigen Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen die Ausübung der alternierenden (Tele-) Heimarbeit ermöglicht werden. 7. Besprechungen sollen zeitlich so angesetzt werden, dass Teilzeitbeschäftigte daran teilnehmen können. Dabei sind jedoch die Interessen der Bürgerinnen und Bürger zur Erreichbarkeit der Stadtverwaltung zu beachten. 8. Anträgen von Teilzeitbeschäftigten auf Aufstockung der Arbeitszeit wird unter Beachtung dienstlicher Belange zum nächstmöglichen Zeitpunkt entsprochen. Kann den Anträgen im Fachbereich nicht entsprochen werden, sind diese an PeTra weiter zu leiten. 9. Im Rahmen einer konstruktiven Zusammenarbeit werden gelungene Modelle und positive Effekte von familienfreundlichen Maßnahmen auch durch die Mitarbeiterschaft selbst in verwaltungsinternen Medien veröffentlicht. 10. Im jährlichen Mitarbeitergespräch wird das Thema Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Kindern / pflegebedürftigen Angehörigen aufgegriffen und es werden Unterstützungsmöglichkeiten gesucht. 11. Ergänzende Maßnahmen zur Unterstützung bei der Pflege von Angehörigen werden beteiligungsorientiert entwickelt. 2.4 Unterstützung bei der Kinderbetreuung Ziel Beschäftigten mit Familienpflichten werden zur besseren Vereinbarkeit von Familie und beruflichen Anforderungen bei der Organisation der Kinderbetreuung unterstützt. Maßnahmen 1. Die Betreuung von „Mitarbeiterkindern“ wird bei Bedarf ggf. durch Tagesbetreuungspersonen in städtischen Tageseinrichtungen für Kinder ermöglicht (z.B. bei Fortbildungen, Terminen / Besprechungen, für die nur in dieser Zeit kein Betreuungsplatz zur Verfügung steht oder um Einsätze bei Arbeitsspitzen zu ermöglichen). 2. Kinderbetreuung in den Schulferien wird sozialraumbezogen koordiniert und organisiert, um bei entsprechenden Bedarfen kurzfristig Angebote unterbreiten zu können. 3. Bei Ausfall der regulären Betreuungsperson (betreuender Eltern- bzw. Großelternteil oder Tagesbetreuungsperson ist krank, Schulstunden fallen aus oder Kita bleibt geschlossen) bietet die Stadt Detmold diesen Mitarbeitenden in Absprache mit der Führungskraft die Möglichkeit, die Kinder an den Arbeitsplatz mitzunehmen. Zur Unterstützung der Kindermitnahme steht ein mobiler Spiel- und Wickeltisch zur Verfügung. 7 I. Gleichstellungsplan (2014 – 2017) 2.5 Sprachliche Gleichbehandlung In Schrift und Wort wird auf eine sprachliche Gleichbehandlung der Geschlechter hingewirkt, sowohl in der Kommunikation nach Innen als auch nach Außen. Die sprachliche Gleichstellung wird sichergestellt durch die Verwendung von - Paarformen (z.B. Bürgerinnen und Bürger) - Einzelformen (z.B. Bürgerinnen / Bürger) - Geschlechtsneutrale Ausdrücke (Beschäftigte, Mitglieder) - Geschlechtsabstraktionen (Teamleitung, Mitarbeitende) 3. Controlling und Berichterstattung 1. Der Fachbereich Zentrale Aufgaben stellt jährlich die notwendige Daten und Informationen (mit Stand 31.12.) für die Gleichstellungsstelle zur Verfügung. 2. Im Rahmen der dezentralen Personal- und Ressourcenverantwortung berichten die Fachbereiche jährlich der Gleichstellungsstelle über die Umsetzung der Maßnahmen des Gleichstellungsplans (einschließlich über den Stand der getroffenen Zielvereinbarungen). Auf der Grundlage der Einzelberichte legt die Gleichstellungsstelle einen Bericht über die Umsetzung der Maßnahmen vor. 3. Statistiken, Auswertungen und Analysen, z.B. Krankenstatistiken, Bürger- und Mitarbeiterbefragungen, sind geschlechterdifferenziert vorzunehmen. 4. Geltungsbereich 1. Der Gleichstellungsplan gilt für die Stadtverwaltung Detmold. 2. Entsprechend § 2 Abs. 3 Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG) wird bei der Gründung städtischer Eigenbetriebe, Anstalten öffentlichen Rechts und bei Unternehmen in Rechtsformen des Privatrechts durch die Stadt Detmold die Anwendung des Landesgleichstellungsgesetzes NW und des Gleichstellungsplans in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen. 3. Bei bestehenden Gesellschaften mit städtischer Mehrheit wird bei anstehenden Änderungen des Gesellschaftsvertrages die Anwendung des Landesgleichstellungsgesetzes NRW und des Rahmenplans in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen. 8 II. Zielvereinbarungen für die Stadtverwaltung Detmold (2014 – 2017) Die Zielvereinbarungen beziehen sich auf den Frauenanteil bei Stellenbesetzungen, Höhergruppierungen, Beförderungen in den Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind. Die Umsetzung der Zielvorgaben soll mit den aufgeführten Maßnahmen der Handlungsfelder unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben erfolgen. 1. Ziele für die Ausbildung In den nächsten 3 Jahren wird der Frauenanteil bei der Besetzung der Ausbildungsstellen - Beamtenlaufbahn des gehobenen Dienstes 50 % - im feuerwehr-technischer Dienst 33 % - in gewerblich-technischen Berufen 33 % betragen. 2. Ziele für die Personalauswahl (Stellenbesetzungen) In den nächsten 3 Jahren wird - bei der Besetzung von Stellen im technischen, feuerwehrtechnischen Dienst und im gewerblichtechnischen Bereich des Baubetriebshofs der Frauenanteil 35 %, - bei der Besetzung von Stellen im allgemeinen und im sozialen Dienst mit einer Eingruppierung ab den Entgeltgruppen 12 - 15 bzw. den Besoldungsgruppen A 12 - 15 der Frauenanteil 40 %, - bei der Übertragung / Besetzung von Führungspositionen der Frauenanteil 50 % betragen. 3. Ziele für den Aufstieg - In den nächsten 3 Jahren wird bei Höhergruppierungen in die Entgeltgruppe 12 – 15 und Beförderungen nach Besoldungsgruppe A 12 - 15 der Frauenanteil 40 % betragen. 9 III. BESTANDSAUFNAHME UND BERICHT Die Fortschreibung von Frauenförderplänen hat gemäß Landesgleichstellungsgesetz NRW auf der Grundlage einer Bestandsaufnahme und Analyse der Beschäftigtenstruktur zu erfolgen. Der nachfolgenden Bestandsaufnahme liegen die Beschäftigungsdaten vom 31.12.2013 zugrunde. In die Bestandsaufnahme wurde die Berichterstattung zur Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes NRW und der Maßnahmen und Zielvorgaben des Gleichstellungsplans der Stadt Detmold integriert. Um Entwicklungen kenntlich zu machen, wird – sofern nicht ausdrücklich benannt – auf den Stand 31.12.2013 Bezug genommen. 1. Bestandsaufnahme und Analyse der Beschäftigtenstruktur 1.1 Beschäftigte insgesamt Am 31.12.2013 hatte die Stadtverwaltung Detmold insgesamt 784 Mitarbeitende (416 Frauen und 368 Männer).1 Der Frauenanteil ist damit in den letzten 6 Jahren von 51 % auf 53 % gestiegen. Frauen sind etwas stärker vertreten (nach Anzahl der Personen), Männer besetzen aber mehr Stellenanteile (Beschäftigungsvolumen). Die Teilhabe von Frauen relativiert sich bei einer Betrachtung des Beschäftigungsvolumens. Bei der Umrechnung auf Vollzeitstellen entfallen - 323 Vollzeitäquivalente auf 416 Frauen und - 354 Vollzeitäquivalente auf 368 Männer Anders ausgedrückt: 416 Frauen teilen sich 323 Vollzeitstellen. Beim Beschäftigungsvolumen ist die Parität damit noch nicht erreicht. Hintergrund ist, dass 59 % der Mitarbeiterinnen Teilzeit und 90 % der Männer Vollzeit arbeiten. Abb.1: Frauen und Männer nach Beschäftigungsvolumen (Stichtag 31.12.2013) 1 Darin sind nicht enthalten: - die 2 Wahlbeamten, - die 23 städtischen Beschäftigten (51 % Frauenanteil), die im Rahmen eines Personalgestellungsvertrages für Dritte (z.B. Beteiligungsgesellschaften, offene Ganztagsschulen, Jobcenter, LTM) tätig waren (2007: 44 Beschäftigte), - die 42 Beschäftigten (79 % Frauenanteil), deren Beschäftigungsverhältnisse Ende 2013 z.B. aufgrund von Mutterschutz, Elternzeit, Beurlaubung, Rente auf Zeit, längerer Erkrankung „ruhten“ (2007: 32 „ruhende Beschäftigungsverhältnisse“) - die 23 Beschäftigten (61 % Frauenanteil) in der Freizeitphase der Altersteilzeit (2007: 11 Frauen, 11 Männer) - die 37 Beschäftigten (49 % Frauenanteil) in Ausbildung, Praktikum und Bundesfreiwilligendienst (2007: 25 Frauen, 11 Männer), - 19 Beschäftigte (47 % Frauenanteil) in einem Mini-Job (2007: 1 Mann, 3 Frauen). 10 III. BESTANDSAUFNAHME UND BERICHT 1.2 Laufbahnen Teilzeit und Altersfluktuation steigern Frauenpräsenz in oberen Laufbahnen Im höheren Dienst ist der Frauenanteil durch altersbedingte Fluktuation (13 Männer sind ausgeschieden) und Nachbesetzungen (2 Frauen) von 30 % auf 44 % gestiegen. Jede 2. Frau in dieser Laufbahn ist bei der VHS. Mit der Fusion der VHS Detmold – Lemgo und dem Betriebsübergang zur AöR im Sommer 2014 werden Frauen in dieser Laufbahn wieder deutlich unterrepräsentiert sein. Abb. 2: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im höheren Dienst (Stichtag 31.12.2013) Beamt/-innen tariflich Beschäftigte höherer Dienst insgesamt Frauen 0 11 11 Männer 6 8 14 Gesamt 6 19 25 Frauenanteil 0% 58% 44% Männeranteil 100% 42% 56% Die Frauenpräsenz relativiert sich, wenn der Beschäftigungsumfang dargestellt wird. Über die Hälfte der Frauen in dieser Laufbahn ist teilzeitbeschäftigt, während dies bei den Männern bei 7 % der Fall ist. Abb. 3: Teilzeit- und Vollzeitquoten nach Geschlecht im höheren Dienst (Stichtag 31.12.2013) Im gehobenen Dienst sind mehr Frauen wie Männer. Das hängt vor allem mit dem hohen Frauenanteil bei den tariflich Beschäftigten zusammen. Abb. 4: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im gehobenen Dienst (Stichtag 31.12.2013) Beamt/-innen tariflich Beschäftigte gehobener Dienst insgesamt Frauen 30 137 167 Männer 33 86 119 Gesamt 63 223 286 Frauenanteil 48% 61% 58% Männeranteil 52% 39% 42% Jede 2. Frau in dieser Laufbahn ist teilzeitbeschäftigt, während Teilzeit bei Männern eher die Ausnahme ist (87 % Vollzeitquote). Abb. 5: Teilzeit- und Vollzeitquoten nach Geschlecht im gehobenen Dienst (Stichtag 31.12.2013) Je niedriger die Laufbahn, desto niedriger der Anteil von Frauen in Vollzeit 11 III. BESTANDSAUFNAHME UND BERICHT Der mittlere Dienst ist – insgesamt gesehen – paritätisch besetzt. Allerdings gibt es innerhalb dieser Laufbahn große Unterschiede. In der Beamtenschaft ist mit 85 % der Männeranteil sehr hoch. Die Beamten sind - mit wenigen Ausnahmen – in der Feuerwehr. Bei den tariflich Beschäftigten sind Frauen leicht in der Überzahl. Abb.6: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im mittleren Dienst (Stichtag 31.12.2013) Beamt/-innen tariflich Beschäftigte mittlerer Dienst insgesamt Frauen 8 203 211 Männer 44 184 228 Gesamt 52 387 439 Frauenanteil 15% 52% 48% Männeranteil 85% 48% 52% In dieser Laufbahn gibt es die höchste Teilzeitquote bei den Frauen (62 %) und die niedrigste Teilzeitquote bei den Männern (7%). Abb. 7: Teilzeit- und Vollzeitquoten im mittleren Dienst (Stichtag 31.12.2013) Im einfachen Dienst sind ausschließlich tariflich Beschäftigte. Es ist eine nahezu reine Frauendomäne (Frauenanteil 87 %). Abb. 8: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im einfachen Dienst (Stichtag 31.12.2013) Beamt/-innen tariflich Beschäftigte einfacher Dienst insgesamt Frauen 0 27 27 Männer 0 4 4 Gesamt 0 31 31 Frauenanteil 0% 87% 87% Männeranteil 0% 13% 13% In der niedrigsten Laufbahn sind alle Frauen teilzeitbeschäftigt. Vollzeitarbeitsplätze werden häufig aufgrund der starken körperlichen Belastungen in diesen Bereich nicht angeboten. Abb. 9: Teilzeit- und Vollzeitquoten im einfachen Dienst (Stichtag 31.12.2013) 12 III. BESTANDSAUFNAHME UND BERICHT Unterrepräsentanz von Frauen in der Beamtenschaft in den höheren Besoldungsgruppen (ab A 12) und im mittleren Dienst Im höheren Dienst gibt es nach wie vor keine Frauen. Im gehobenen Dienst liegt der Frauenanteil bei 48 %. Innerhalb dieser Laufbahn sind die Geschlechter ungleich verteilt. Frauen sind in A 13 und A 12 weiterhin stark unterrepräsentiert (20 % bzw. 32 %). D.h. nur jede 5. Beamtin des gehobenen Dienstes in einer der beiden höchsten Besoldungsgruppen dieser Laufbahn, während die Beamten dieser Laufbahn mehrheitlich (57%) in A 12 / A 13 sind. Die sog. "gläserne Decke“ beim Aufstieg ist für Frauen nach wie vor die Besoldungsgruppe A 12. Der mittlere Dienst ist vor allem durch die Feuerwehrleute geprägt. In der Feuerwehr liegt der Frauenanteil bei 7%. Abb.10: Beamtinnen und Beamte nach Besoldungsgruppen (Stichtag 31.12.2013) Laufbahn A 15 A 14 A 13 h.D. Gesamt A 13 A 12 A 11 A 10 A9 g.D. Gesamt A9 A8 A7 m.D. Gesamt Frauen 0 0 0 0 1 6 14 7 2 30 4 3 1 8 Männer 1 4 1 6 4 13 12 2 2 33 12 17 15 44 Gesamt 1 4 1 6 5 19 26 9 4 63 16 20 16 52 Frauenanteil 0% 0% 0% 0% 20% 32% 54% 78% 50% 48% 25% 15% 6% 15% Männeranteil 100% 100% 100% 100% 80% 68% 46% 22% 50% 52% 75% 85% 94% 85% Unterrepräsentanz von Frauen bei den tariflich Beschäftigten in den Entgeltgruppen 12 und 13 sowie den Entgeltgruppen 4 bis 7 Nach dem TVöD werden Angestellte und Arbeiter/innen zusammengefasst zu den tariflich Beschäftigten – unabhängig davon, ob sie im allgemeinen Verwaltungsdienst, in den Sozial- und Erziehungsdiensten2, den technischen Diensten und / oder dem ehemals gewerblichen-technischen Bereich tätig sind. Während im höheren Dienst in der Beamtenschaft keine Frauen vertreten sind, sind sie bei den tariflich Beschäftigten in der Mehrheit, was insbesondere auf ihren höheren Anteil in der Eingangsstufe zurück zu führen ist. Sowohl in EG 13 als EG 15 wird mit der Fusion der VHS Detmold – Lemgo und dem Betriebsübergang zur AöR zum Sommer 2014 der Frauenanteil deutlich auf unter 50 % sinken. Bei den tariflich Beschäftigten sind Frauen im gehobenen Dienst nur in der höchsten Entgeltgruppe (EG 12 /S 18) noch unterrepräsentiert. In EG 11 wird aufgrund der Fusion der VHS Detmold – Lemgo und dem Betriebsübergang zur AöR zum Sommer 2014 der Frauenanteil auf ca. 50 % sinken. Im mittleren Dienst liegt der Frauenanteil bei 53 %. Vor allem in EG 8 / S 6-8 sind sie mit 86 % stark vertreten, während in EG 7 (der Endstufe im ehemaligen Arbeiterbereich) ausschließlich Männer sind. In allen anderen Entgeltgruppen überwiegen die Männer deutlich. Seit dem 1. November 2009 ist die neue Entgeltordnung für Sozial- und Erziehungsdienste in Kraft getreten. Damit erfolgte die sog. Überleitung in die S-Gruppen 4 – 18. 2 13 III. BESTANDSAUFNAHME UND BERICHT Abb. 11: Tariflich Beschäftigte nach Entgeltgruppen (Stichtag 31.12.2013) Laufbahn EG 15 EG 14 EG 13 h.D. Gesamt EG 12 / S 18 EG 11 / S 17 EG 10 / S 15-16 EG 9 / S 9-14 g.D. Gesamt EG 8 / S 6-8 EG 7 EG 6 / S 5 EG 5 / S 4 EG 4 / S 3 m.D. Gesamt EG 3 EG 2 / S 2 EG 1 e.D. Gesamt 1.3 Frauen 2 1 8 11 10 23 31 74 138 108 0 65 26 4 203 1 26 0 27 Männer 2 1 5 8 15 18 18 35 86 18 28 85 44 8 183 0 0 1 1 Gesamt 4 2 13 19 25 41 49 109 224 126 28 150 70 12 386 1 26 1 28 Frauenanteil 50% 50% 62% 58% 40% 56% 63% 68% 62% 86% 0% 43% 37% 33% 53% 100% 100% 0% 96% Männeranteil 50% 50% 38% 42% 60% 44% 37% 32% 38% 14% 100% 57% 63% 67% 47% 0% 0% 100% 4% Fachrichtungen Die meisten Mitarbeitenden sind in technischen und handwerklichen Tätigkeitsfeldern tätig, gefolgt von den Beschäftigten in der allgemeinen Verwaltung („klassische“ Verwaltungs- und Bürotätigkeiten). Den niedrigsten Anteil haben die Beschäftigten in den Sozial- und Erziehungsdiensten (einschließlich pädagogische Fachkräfte in der VHS und der Musikschule). Abb. 12: Beschäftigte nach Fachrichtungen (Stichtag 31.12.2013) Handwerk und Technik sind Männerdomäne, Frauen konzentrieren sich auf Verwaltungsbereiche sowie Sozial- und Erziehungsdienste „Handwerk und Technik“ sind männlich geprägte Arbeitsbereiche, in denen Frauen unterrepräsentiert sind. Vollzeit ist das Normalarbeitsverhältnis. Stellen werden i.d.R. in Vollzeit und zunehmend mit Teilzeitoption ausgeschrieben. Die Besetzung erfolgt in meist Vollzeit. Im Verwaltungsbereich und im Sozial- und Erziehungsdienst sind Frauen und Teilzeitkräfte stark vertreten und Männer unterrepräsentiert. Die hohe Teilzeitquote ist in diesen Bereichen nicht nur oder vorrangig auf eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf zurückzuführen. Vielmehr sind viele Stellen auch nur in Teilzeit zu 14 III. BESTANDSAUFNAHME UND BERICHT besetzen (z.B. Stellen in den Kitas und den Schulsekretariaten) oder auch wenn Vollzeitstellen mit reduzierter Stundenzahl wiederbesetzt werden. Abb. 13: Geschlechterverteilung in den Fachrichtungen (Stichtag 31.12.2013) Handwerk und Technik3 Insgesamt sind ¾ der Stellen in dieser Fachrichtung mit Männern besetzt. Der einfache Dienst (Reinigungskräfte) ist eine Frauendomäne. Im höheren Dienst sind ausschließlich Männer. Im gehobenen Dienst sind Frauen weiterhin mit 31 % unterrepräsentiert, wobei in den letzten Jahren durch Fluktuation und Neubesetzung Frauen in den Ingenieurstellen stärker vertreten sind als früher. Der mittlere Dienst, in dem gerade einmal 15% Frauen sind, ist einerseits geprägt durch den ehemaligen Arbeiterbereich (Einsatzbereiche des Baubetriebshof) und andererseits durch die Feuerwehr / den Rettungsdienst. Im ehemaligen Arbeiterbereich stagniert der Frauenanteil auf niedrigem Niveau bei 14 %. Bei der Feuerwehr liegt der Frauenanteil bei 7%, während Frauen im Rettungsdienst mittlerweile nicht mehr unterrepräsentiert sind. Abb. 14: Geschlechterverteilung in Handwerk und Technik nach Laufbahnen (Stichtag 31.12.2013) Handwerk & Technik höherer Dienst gehobener Dienst mittlerer Dienst einfacher Dienst Gesamt Frauen 0 26 38 25 89 Männer 8 57 204 3 272 Gesamt 8 83 242 28 361 Frauenanteil 0% 31% 16% 89% 25% Männeranteil 100% 69% 84% 11% 75% Erziehung und Bildung4 In dieser Fachrichtung sind 83 % der Beschäftigten weiblich. Männer sind hier in allen Laufbahnen und auch in deren Entgelt-/Besoldungsstufen unterrepräsentiert. Im höheren Dienst sind ausschließlich Frauen. Im mittleren Dienst, der vor allem durch die Erzieherinnen geprägt wird, liegt der Männeranteil gerade bei 4 %. Gut jede 5. Stelle im gehobenen Dienst ist mit einem Mann besetzt. Abb. 15: Geschlechterverteilung in Erziehung & Bildung nach Laufbahnen (Stichtag 31.12.2013) Erziehung & Bildung höherer Dienst gehobener Dienst mittlerer Dienst einfacher Dienst Gesamt Frauen 6 53 50 0 109 Männer 0 21 2 0 23 Gesamt 6 74 52 0 132 Frauenanteil 100% 72% 96% 0% 83% Männeranteil 0% 28% 4% 0% 17% 3 In dieser Kategorie wurden die ehemaligen Arbeiter/innen, die technischen Sachbearbeiter/innen, die EDV-Fachleute und Hausmeister/innen zusammengefasst. 4 Dieser Kategorie wurden alle Mitarbeitende zugeordnet, die als pädagogische Fachkräfte in der Jugendhilfe, der sozialen Arbeit, der Erwachsenenbildung, der musischen Bildung tätig sind. 15 III. BESTANDSAUFNAHME UND BERICHT Allgemeine Verwaltung In der allgemeinen Verwaltung sind ¾ der Stellen mit Frauen besetzt. Mit Ausnahme des höheren Dienstes stellen sie in allen Laufbahnen die Mehrheit. Trotz des hohen Frauenanteils im gehobenen Dienst sind sie in der höchsten Besoldungs- und Entgeltgruppe dieser Laufbahn (EG 12 / A 13) deutlich unterrepräsentiert. Abb.16: Geschlechterverteilung in der allgemeinen Verwaltung nach Laufbahnen (Stichtag 31.12.2013) Allgemeine Verwaltung höherer Dienst gehobener Dienst mittlerer Dienst einfacher Dienst Gesamt 1.4 Frauen 5 89 124 0 218 Männer 6 42 22 1 71 Gesamt 11 131 146 1 289 Frauenanteil 45% 68% 85% 0% 75% Männeranteil 55% 32% 15% 100% 25% Führung Wenig Frauen in Führungspositionen Auf der Ebene der Wahlbeamten sind Frauen nicht vertreten. Nach altersbedingten Fluktuationen und Umstrukturierungen ist die Zahl der Fachbereichsleitungen gesunken (1 Frau und 4 Männer), wobei 2 Wahlbeamte zugleich Fachbereichsleitungen sind. Unverändert liegt der Frauenanteil bei den Fachbereichleitungen bei 20 %. Im Zuge der Umstrukturierung wurde die Führungsebene der Fachgebietsleitung eingeführt. Der Frauenanteil in dieser Führungsebene lag bei 30 % (7 Männer und 3 Frauen). Mit 40 % sind Frauen am stärksten bei den Teamleitungen vertreten (25 Frauen und 41 Männer). Ihr Anteil ist gegenüber 2008 gesunken (44 % Frauenanteil). Abb. 17: Frauen und Männer in Führungspositionen (Stichtag 31.3.2014) Teilzeit nur in den unteren Führungspositionen Nur in der unteren Führungsebene gibt es Teilzeitkräfte. Die Zahl der Teamleitungen hat sich gegenüber 2007 verdoppelt (von 6 auf 12). Damit ist jede 5. Teamleitung teilzeitbeschäftigt. 10 Frauen und 2 Männer üben diese Leistungsfunktion in Teilzeit aus. 16 III. BESTANDSAUFNAHME UND BERICHT 1.5 Beschäftigungsumfang und familienbedingte Unterbrechungen Der Anteil der Teilzeitkräfte an den Beschäftigten ist von 33 % (31.12.2007) auf 36 % (31.12.2013) gestiegen. Das entspricht auch dem Trend auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Teilzeitarbeit ist eine flexible Möglichkeit zur Vereinbarkeit von Erwerbsarbeit und familiären Verpflichtungen und wird daher gefördert. Wenn Mitarbeiterinnen – es sind vor allem Frauen – sich für die Ausübung einer Tätigkeit mit reduzierter Arbeitszeit entscheiden, um mehr Zeit für familiäre Verpflichtungen zu gewinnen, haben sie aber auch Nachteile, die leicht vergessen werden: geringes Einkommen über einen längeren Zeitraum und damit verbunden eine niedrigere Altersabsicherung. Der Teilzeit-Anstieg ist vor allem bei der Frauenbeschäftigung zu verzeichnen (von 221 auf 247), die Zahl der teilzeitbeschäftigten Männer erhöhte sich leicht (von 31 auf 36). Gleichzeitig sank die Zahl der Vollzeitkräfte von 510 auf 498. Teilzeit-Anstieg bei Frauen und Rückgang der Vollzeitstellen Die steigende Zahl von Teilzeitkräften ist nicht nur auf die Vereinbarkeitsfrage zurückzuführen. Teilzeit wurde auch für Personalabbau genutzt, indem Vollzeitstellen nicht in vollem Umfang wieder besetzt werden. Einige Aufgaben- und Tätigkeitsbereiche werden nur in Teilzeit angeboten zur Erhöhung der Flexibilität (z.B. Stadtpflegerinnen), weil die Belastungen sonst zu hoch wären (z.B. Reinigungskräfte) oder weil nach dem errechneten Bedarf nur Stundenkontingente (z.B. Erzieherinnen, Schulsekretärinnen, SchulhausmeisterInnen) zu besetzen sind. Abb.18: Vollzeit und Teilzeit in den Beschäftigtengruppen (Stichtag 31.12.2013) 87 % der Beschäftigten mit reduziertem Beschäftigungsumfang sind Frauen. Seit Inkrafttreten des Landesgleichstellungsgesetzes NRW 1999 sind familienbedingte Arbeitszeitreduzierungen zeitlich zu befristen, sodass der Anspruch auf den ursprünglich vereinbarten Beschäftigungsumfang erhalten bleibt. Problematischer ist die Situation für Beschäftigte, die vor 1999 aus familiären Gründen Teilzeit beantragt haben, und Beschäftigte, die sich auf Teilzeitstellen beworben haben. Unfreiwillige Teilzeit und Unterbeschäftigung betrifft hauptsächlich Frauen Obwohl Teilzeitarbeit eine gute Möglichkeit bietet, Beruf und Familie unter einen Hut zu bekommen, arbeiten viele Beschäftigte nicht freiwillig in Teilzeit bzw. mit einem so niedrigen Stundenkontingent. Häufig gibt es – dass zeigen die Beratungsgespräche, aber auch aktuelle Studien - den Wunsch nach Stundenaufstockung bis hin zur Vollzeitstelle. Teilzeitarbeit ist schon längst nicht mehr die Zuverdiensttätigkeit von finanziell und sozial anderweitig abgesicherten Frauen. Nach aktuellen Studien bestreiten zwei Drittel der Teilzeitkräfte ihren Lebensunterhalt 17 III. BESTANDSAUFNAHME UND BERICHT hauptsächlich aus dieser Einkommensquelle. Unterbeschäftigung gibt es auch im öffentlichen Dienst, wenn der Beschäftigungsumfang nicht zur Existenzsicherung ausreicht. Vor allem Frauen sind betroffen, das zeigen die Teilzeitzahlen gerade im mittleren und einfachen Dienst, aber auch Beratungsgespräche. Frauen zwischen 35 und 64 Jahren überwiegend in Teilzeit Männer bis 60 Jahre in Vollzeit Bei einer geschlechterdifferenzierten Betrachtung der Altersstruktur und des Beschäftigungsumfangs wird deutlich, wie sehr sich die Lebens- und Arbeitswelt von Frauen und Männern immer noch unterscheidet: Mit durchschnittlich 30,4 Jahren bekommen Frauen in Westdeutschland ihr erstes Kind und unterbrechen dann ihre Berufstätigkeit, um später in Teilzeit wieder einzusteigen. Das veranschaulicht auch die nachfolgende Abbildung. Ab 35 Jahre ist Teilzeit die vorrangige Beschäftigungsform bei den Mitarbeiterinnen der Stadtverwaltung Detmold. Wenn aus familiären Gründen die Arbeitszeit reduziert wurde, hatten die Frauen vorher in der Regel auch eine mehr oder weniger lange Berufsunterbrechung. Das sind gerade die für die berufliche Entwicklung wichtigen Jahre. Bei Frauen sind es gerade diese beruflichen Entscheidungen, die zusammen mit Vorstellungen über Geschlechterrollen und –erwartungen zu Benachteiligungen führen können. Hoch erscheint der Teilzeitanteil bei der Altersgruppe der 50 – 64 jährigen Frauen. In dieser Altersgruppe ändert sich häufig die persönliche Situation und damit auch der Wunsch oder die Notwendigkeit, Stunden auf zu stocken. Abb.19: Anzahl der Frauen nach Alter und Beschäftigungsumfang (Stand: 31.12.2013)5 Bei Männern ist hingegen Vollzeit in nahezu allen Altersgruppen die „normale“ Beschäftigungsform und Teilzeit die Ausnahme. In der Altersphase, in der häufig eine Familiengründung erfolgt – das belegen aktuelle Studien – arbeiten Männer nicht weniger, sondern sie engagieren sich beruflich sogar stärker. Arbeitszeitreduzierung aus familiären Gründen kommt bei den Mitarbeitern eher selten vor. Unfreiwillige Teilzeit gibt es auch bei Männern. Teilzeitbeschäftigung ist bei Männern vor allem im fortgeschrittenen Berufsleben ein Thema – als Altersteilzeit bei den über 60 Jährigen. 5 Altersteilzeit wurde in dieser Auswertung mit berücksichtigt. 18 III. BESTANDSAUFNAHME UND BERICHT Abb. 20: Anzahl der Männer nach Alter und Beschäftigungsumfang (Stand: 31.12.2013)6 Männer nehmen immer noch selten und dann kurz Elternzeit Zum Stichtag waren 11 Frauen in Elternzeit und 7 Frauen im familienbedingten Sonderurlaub. Werden familienbedingte Berufsunterbrechungen über einen längeren Zeitraum (2002 bis 2012) betrachtet, ergibt sich folgendes Bild: In dieser Zeit haben insgesamt 60 Beschäftigte (81 Frauen und 12 Männer) aus familiären Gründen eine berufliche Auszeit genommen. Der Väteranteil liegt damit bei 11 %. Frauen und Männer haben unterschiedlich lange familienbedingte Berufsunterbrechungen. Die Männer waren in der Regel für ein bis drei Monate in der Elternzeit. Frauen waren mehrheitlich 1 - 3 Jahre in Elternzeit. Längere familienbedingte berufliche Auszeiten immer noch Frauensache Von der Möglichkeit, Sonderurlaub im Anschluss an die Elternzeit zu nehmen, haben zum Stichtag nur Frauen Gebrauch gemacht. Längere Berufsunterbrechungen „am Stück“ – wie sie früher häufiger vorkamen – sind die Ausnahme. Berufliche Nachteile (Einkommensverlust, Qualifikationsverlust, Rückstufungen nach dem TVÖD, geringere Rentenanwartschaften u.a.) aus längerer Familienzeit entstehen daher nur für Frauen. Frauen bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen überrepräsentiert Befristete Beschäftigung gehört ebenso wie die nicht existenzsichernde Teilzeit und Mini-Jobs zu den prekären Arbeitsverhältnissen. Wie auch in den anderen prekären Arbeitsverhältnissen sind Frauen auch hier stärker vertreten. Sie arbeiten häufiger als Männer mit befristeten Verträgen (Frauenanteil 54 %). Nur 39 % der befristet beschäftigten Frauen haben einen Vollzeitvertrag, bei den Männern sind es 66%. Abb. 21: Frauen und Männer in befristeten Beschäftigungsverhältnissen (Stand: 31.12.2013) Teilzeit Vollzeit Gesamt 1.6 Frauen 19 13 32 Männer 9 18 27 Gesamt 28 31 59 Frauenanteil 68% 42% 54% Männeranteil 32% 58% 46% Ausbildung Mehr Männer als Frauen in Ausbildung In den Jahren 2008 bis 2013 wurden bei der Stadt Detmold insgesamt 57 Auszubildende eingestellt, davon 54 % Männer. Während im vorherigen Berichtszeitraum (2004 – 2007) mehrheitlich junge Frauen als Auszubildende 6 Zur Datenbasis siehe Fußnote 2. 19 III. BESTANDSAUFNAHME UND BERICHT eingestellt wurden (54 % Frauenanteil), hat sich das Geschlechterverhältnis nun umgekehrt. Männer sind nun deutlich stärker bei den Neueinstellungen vertreten. Abb. 22: Auszubildende nach Einstellungsjahren und Geschlecht (jeweils zum 1. August) Einstellungen in 2008 2009 2010 2011 2012 2013 Gesamt Frauen 4 6 3 6 4 3 26 Männer 5 7 6 2 6 5 31 Gesamt 9 13 9 8 10 8 57 Frauenanteil Männeranteil 44% 56% 46% 54% 33% 67% 75% 25% 40% 60% 37% 63% 46% 54% „Männliche“ und „weibliche“ Ausbildungsberufe immer noch vorherrschend Bei einer zusammenfassenden Darstellung nach Beschäftigtengruppen und Ausbildungsberufen differenziert, ergibt sich folgendes Bild. Danach liegt der Männeranteil bei Ausbildungsberufen im Verwaltungsbereich und im kaufmännischen Bereich bei 29 %, während in handwerklich-technischen Berufen nur 15 % Frauen ausgebildet werden. Abb. 23: Auszubildende nach Geschlecht in Ausbildungsberufen in den Einstellungsjahren 2008 bis 2013 (Stand: 31.12.2013)7 Ausbildungsberufe in der Verwaltung und im kaufmännischen Bereich Beamtenanwärter/-in (g.D.) Verwaltungsfachangestellte/r Kaufleute für Tourismus und Freizeit Veranstaltungskaufleute Immobilienkaufleute Gesamt Frauen 6 11 2 1 2 22 Männer Gesamt Frauenanteil 4 10 60% 2 13 85% 1 3 67% 2 3 33% 0 2 100% 9 31 71% Männeranteil 40% 15% 33% 67% 0% 29% Ausbildungsberufe in Handwerk und Technik Brandmeisteranwärter/-in (m.D.) Bauzeichner/in Fachinformatiker für Systemintegration Fachkraft für Abwassertechnik Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice Gärtner/-in, Fachrichtung Garten- u Landschaftsbau Tiefbaufacharbeiter/in Kfz-Mechatroniker/-in Tischler/in Gesamt Frauen 0 1 0 0 1 0 0 1 1 4 Männer Gesamt Frauenanteil 10 10 0% 0 1 100% 1 1 0% 1 1 0% 1 2 50% 3 3 0% 2 2 0% 3 4 25% 1 2 50% 22 26 15% Männeranteil 100% 1.7 100% 100% 50% 100% 100% 75% 50% 85% Fortbildung Der Anteil der Frauen an Fortbildungsveranstaltungen beläuft sich auf inzwischen 54 % und entspricht damit nahezu ihrem Anteil an den Beschäftigten der Stadtverwaltung. 96 % der männlichen Teilnehmenden und 57 % der weiblichen Teilnehmenden an Fortbildungsveranstaltungen sind Vollzeitkräfte. Teilzeitkräfte sind somit sowohl bei den Frauen (Teilzeitquote 61%) als auch bei den Männern (Teilzeitquote 7 %) leicht unterrepräsentiert. 7 Zur Datenbasis siehe Fußnote 2. 20 III. BESTANDSAUFNAHME UND BERICHT 2. Bericht zur Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes und des Gleichstellungsplans 2.1 Erreichung der Zielvorgaben des Gleichstellungsplans Die Zielvorgaben des Gleichstellungsplans, die vom Rat der Stadt Detmold beschlossen wurden, beziehen sich auf den Frauenanteil bei Stellenbesetzungen, Höhergruppierungen, Beförderungen in den Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind. Ziele für die Personalauswahl (Stellenbesetzungen) teilweise erreicht Bei vakanten höherwertigen Stellen im allgemeinen und im sozialen Dienst (Entgeltgruppen 12 - 15 bzw. den Besoldungsgruppen A 12 – 15) sollten 33 % der Stellen mit Frauen besetzt werden. Mit einem Frauenanteil von 38 % (Stellenbesetzungen mit 3 Frauen und 5 Männern) wurde das Ziel erreicht. Im technischen Dienst (einschließlich Feuerwehr und Rettungsdienst, dem gewerblich-technischen Bereich des Baubetriebshofs, dem IT-Bereich, der technischen Sachbearbeitung im gehobenen Dienst) sollten 35 % der vakanten Stellen mit Frauen besetzt werden. Dieses Ziel wurde nicht ereicht. Bei den 113 Besetzungsverfahren kam nur bei jeder 4. Stelle eine Frau zum Zuge. Abb. 24: Ziele für die Personalauswahl und erreichter Frauenanteil (Stand: 31.12.2013) Bei den Stellenbesetzungen im technischen Bereich gibt es große Unterschiede in den einzelnen Tätigkeitsbereichen. Bei den Auswahlverfahren im Ingenieurbereich und im Rettungsdienst haben Frauen gut abgeschnitten. Ihr Anteil an Stellenbesetzungen lag bei 50 % bzw. 60%. Bei der Feuerwehr wurde eine von drei Stellen mit einer Frau besetzt. Im ehemals gewerblich-technischen Bereich wurde jedoch nur jede 10. Stelle mit einer Frau besetzt. Bei den IT-Berufen wurden ausschließlich Männer eingestellt. Die Stellen wurden in der Regel in Vollzeit besetzt. Abb. 25: Geschlechteranteile bei Stellenbesetzungen nach Fachrichtungen (Stand: 31.12.2013) 21 III. BESTANDSAUFNAHME UND BERICHT Ziele für den Aufstieg von Frauen erreicht, Teilzeitkräfte aber unterrepräsentiert Bei Höhergruppierungen in die Entgeltgruppe 12 – 15 und Beförderungen nach Besoldungsgruppe A 12 - 15 war das Ziel, einen Frauenanteil von 33 % zu erreichen. Dieses Ziel wurde übertroffen. Diesen Aufstieg schafften 8 Frauen und 14 Männer. Das entspricht einem Frauenanteil von 39%. Dieses positive Gesamtergebnis wird durch den geringen Anteil der Teilzeitkräfte an diesen Höhergruppierungen und Beförderung von 17 % getrübt. Differenziert man die Aufstiege nach Beschäftigtengruppen, ergibt sich folgendes Bild: - Im Beamtenbereich (bei den Beförderungen) sind Männer stärker vertreten (80 %). Zugleich erfolgen 2/3 der Beförderungen nach A 13 und A 14. Frauen sind nur bei den Beförderungen nach A 12 vertreten. - Bei den tariflich Beschäftigten (Höhergruppierungen) überwiegen Frauen. Die Aufstiege bei den Tariflich Beschäftigten erfolgten in die EG 12 – bis auf eine Höhergruppierung in EG 13. Abb. 26: Ziele für den Aufstieg und erreichter Frauenanteil (Stand: 31.12.2013) Frauen Männer Gesamt Frauenanteil Teilzeitanteil Beförderung nach A 12- 15 3 12 15 20% 7% Höhergruppierung nach EG 12 - 15 6 2 8 75% 43% Gesamt 9 14 23 39% 17% Ziel 33% Zielerreichung im Ausbildungsbereich und Umsetzung der Ausbildungsregelungen Für die Besetzung der Ausbildungsstellen gibt es folgende Ziele: in der Beamtenlaufbahn des gehobenen Dienstes 50 % Frauenanteil im feuerwehr-technischen Dienst 33 % Frauenanteil in gewerblich-technischen Berufen 33 % Frauenanteil Nur bei der Ausbildung in der Beamtenlaufbahn des gehobenen Dienstes konnte mit einem Frauenanteil von 60% (6 Frauen und 4 Männer) das Ziel erreicht werden. Mit einem Frauenanteil von 25 % (4 Frauen und 16 Männer) bei der Ausbildung in gewerblich-technischen Berufen wurde die Zielvorgabe unterschritten. Im feuerwehr-technischen Dienst waren unter den 10 eingestellten Anwärtern keine Frauen, sodass die Zielvorgabe nicht realisiert werden konnte. Abb. 27: Zielerreichung bei der Besetzung von Ausbildungsstellen (2008 – 2013) 22 III. BESTANDSAUFNAHME UND BERICHT 2.2 Umsetzung der Ziele und Maßnahmen zur Personalauswahl und beruflichen Entwicklung Mit den Maßnahmen zur Personalauswahl und beruflichen Entwicklung wurden folgende Ziele verfolgt: - Transparente Ausschreibungs- und Auswahlverfahren bieten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die gleichen Chancen auf berufliche Veränderung. - Der Frauenanteil in Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind, wird erhöht. - Bei Auswahlverfahren und Stellenbesetzungen wird die demografische Entwicklung der Beschäftigtenstruktur berücksichtigt. - Führungskräfte fördern die Potentiale und berufliche Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. - Transparente und diskriminierungsfreie Verfahren zur Umsetzung der leistungsbezogenen Aspekte des Entgelts bieten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die gleichen Zugangschancen Stellenbesetzungen In den Jahren 2009 bis 2013 wurden insgesamt 227 Stellen über Ausschreibungsverfahren besetzt. Die Regelungen zur Ausschreibung von Stellen (Beteiligung der Gleichstellungsstelle, Ausschreibungspflicht, Ausschreibung in Teilzeit etc. gemäß Landesgleichstellungsgesetz, Frauenförderplan) werden in der Regel umgesetzt. Die Bereitschaft, Vollzeitstellen mit Teilzeitoption auszuschreiben und zu besetzen hat sich weiter erhöht. Alle höherwertigen Stellen – auch die der Fachgebietsleitungen, wurden mit einer Teilzeitoption ausgeschrieben. Schwierig ist die Durchsetzung der Teilzeitoption nach wie vor bei Ausschreibungen in technisch und handwerklich geprägten Stellen. Im Rahmen von Ausschreibungsverfahren wurden 62 % der Stellen mit Frauen besetzt. Die Entscheidungen für eine Bewerberin / einen Bewerber wurden i.d.R. einvernehmlich getroffen. Je konkreter das Anforderungsprofil war, auf das sich alle Beteiligten bei der Ausschreibung einigen konnten, desto einfacher war die Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Darüber hinaus wurden Personalbedarfe in Abstimmung mit den Beteiligten auch ohne eine Ausschreibung gedeckt. Unter die Stellenbesetzungen und Übertragung von Aufgaben ohne Ausschreibungsverfahren fallen eine Vielzahl von Personalmaßnahmen: jede Übernahme nach der Ausbildung, Jahresverträge nach der Ausbildung, Krankheitsvertretungen, Verlängerung von befristeten Verträgen, Entfristungen von Verträgen, Stellenbesetzungen aus einem Pool von Bewerbungen aus vorherigen Verfahren, Umsetzung, Aufgabenübertragung mit Stundenaufstockung. Die Fachbereiche haben in den letzten Jahren die Möglichkeit genutzt, zunächst den Teilzeitkräften Stellenanteile bei Nachbesetzung, in Vertretungsfällen oder neuen Aufgaben anzubieten. Dadurch konnten auch die Aufstockungswünsche der zumeist weiblichen Teilzeitbeschäftigten realisiert werden. Frauen, die auf ein größeres Stundenvolumen angewiesen sind, haben dann auch in der Stadtverwaltung eine 2. Teilzeitstelle und sind in unterschiedlichen Teams eingebunden, was mit einer erheblichen Belastung verbunden ist. In den Jahren 2009 bis 2013 wurde in 397 Fällen Personalbedarfe ohne Ausschreibung gedeckt Abb. 28: Deckung von Personalbedarfen (Stand: 31.12.2013) Beförderungen, Höhergruppierungen und Übertragung höherwertiger Aufgaben 23 III. BESTANDSAUFNAHME UND BERICHT Von 2009 bis 2013 gab es 89 Höhergruppierungen (tariflich Beschäftigte) und 26 Beförderungen (Beamtinnen und Beamte). Bei den tariflich Beschäftigten kamen entsprechend ihrem Anteil an dieser Beschäftigtengruppe mehrheitlich Frauen (51%) zum Zuge. Von den Beförderungen profitierten dagegen vor allem die Männer (58%) aufgrund ihres höheren Anteils an der Beamtenschaft. Abb. 29: Aufstiege nach Geschlecht (Stand: 31.12.2013) Abbau der Unterrepräsentanz Frauen haben in der Stadtverwaltung Detmold deutlich aufgeholt: - Einkommen: Die Unterrepräsentanz konnte bei den tariflich Beschäftigten in den Entgeltgruppen des höheren Dienstes abgebaut werden. Die gesetzliche Ausschreibungspflicht gemäß § 8 Abs. 8 LGG besteht dennoch nach wie vor für Stellen, die nach A 12 / EG 12, A 13 / EG 13, A 14 / EG 14 und A 15 / EG 15 bewertet sind. Die Stellen werden in der Regel für Beamten/Beamtinnen und tariflich Beschäftigte ausgeschrieben. - Fachrichtung: In Handwerk und Technik sind Frauen nach wie vor insgesamt unterrepräsentiert – vor allem in den ehemals gewerblich-technischen Berufen des mittleren Dienstes und der Feuerwehr. Sie haben aber zugleich in den Ingenieurberufen stark aufgeholt. Daher besteht die Ausschreibungspflicht weiterhin auch im technischen /gewerblich-technischen und feuerwehrtechnischen Dienst (einschließlich Rettungsdienst) ab der Entgeltgruppe 4 und ab der Besoldungsgruppe A 7. - Führungspositionen: Frauen haben zwar in der Verwaltung deutlich aufgeholt. Das schlägt sich aber noch nicht in den Führungspositionen nieder. In allen Führungsebenen sind sie unterrepräsentiert. Leistungsbezogene Aspekte des Entgelts Bei den Auswertungen der jährlichen LOB-Verfahren haben Frauen insgesamt gut abgeschnitten. Benachteiligungen von Teilzeitkräften und unteren Gehaltsgruppen konnte entgegen gewirkt werden durch kritische Reflektion in den Fachbereichskonferenzen. Dadurch wurden Verfahren und Maßstäbe in den Fachbereichen weiter entwickelt. 24 III. BESTANDSAUFNAHME UND BERICHT 2.3 Umsetzung der Ziele und Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf Mit den Maßnahmen wurden folgende Ziele verfolgt: - Durch Information, Beratung und gemeinsame Planung wird (mehr) Erwartungs- und Planungssicherheit für die Beschäftigten und den Fachbereich / das Team (bei familienbedingter Berufsunterbrechung) geschaffen. - Während der familienbedingten Berufsunterbrechung gilt es, die Qualifikation zu erhalten, in Kontakt zu bleiben und den beruflichen Wiedereinstieg gemeinsam vorzubereiten. - Die Verwaltung fördert das familienorientierte Führungsverhalten der Fachbereichs- und Teamleitungen und unterstützt einen Interessenausgleich. - Vereinbarkeit von Familie und Beruf wird im Führungs- und Teamalltag berücksichtigt und nach Möglichkeit unterstützt. - Beschäftigten mit Familienpflichten wird die Berufstätigkeit erleichtert mit Hilfe Arbeitsorganisation, die die Interessen beider Seiten in ein ausgewogenes Verhältnis bringt. einer Berufsunterbrechung und Wiedereinstieg In den Fachbereichen gibt es unterschiedliche Vorgehensweisen, wenn Mitarbeitende aus familiären Gründen ihre Berufstätigkeit unterbrechen wollen / müssen. Daher wurden für die Führungskräfte Checklisten mit den wichtigsten Informationen als Hilfestellung für die Gespräche entwickelt. Die Checklisten stehen im Intranet zur Verfügung. Die Passage im Gleichstellungsplan ist entsprechend zu aktualisieren. In der Regel kehren die Mitarbeiterinnen nach der Elternzeit auf ihren ursprünglichen Arbeitsplatz zurück. In Ausnahmefällen gestaltete sich der Wiedereinstieg schwierig. In solchen Konfliktsituationen wurden die Gleichstellungsstelle und der Personalrat eingeschaltet. Um den Kontakt zu halten, wurden beurlaubten Mitarbeitenden von den Fachbereichsleitungen / der Personaltransferagentur (PeTra) unterschiedliche Möglichkeiten angeboten, die berufliche Qualifikation zu erhalten: Stellenreste, Übernahme von Urlaubs- und Krankenvertretungen. In der Regel fördert die Teamleitung den Kontakt zu den Beurlaubten (z.B. durch Urlaubs- und Krankenvertretungen im eigenen Fachbereich, Einladung zu Betriebsfeiern /-ausflügen etc.). Arbeitszeiten Die Regelungen zu Teilzeit und familienfreundlichen Arbeitszeiten werden in der Regel in den Fachbereichen umgesetzt. Umsetzungsprobleme sind die Ausnahme. Es gibt die unterschiedlichsten Teilzeitmodelle. Dazu gehören auch Jahresarbeitszeitmodelle und alternierende (Tele)Heimarbeit. Die Dienstvereinbarung Gleitende Arbeitszeit (DV-GLAZ) ermöglicht einen breiten Spielraum. Mit der neuen Dienstvereinbarung AIDA erfolgte auch für den gewerblichen Bereich eine Anpassung an die DV-Glaz und damit deutlich besseren Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. In der Regel wird Beschäftigten mit betreuungsbedürftigen Kindern bzw. pflegebedürftigen Angehörigen eine Arbeitszeit ermöglicht, die ihnen eine Abstimmung ihrer Arbeitszeiten mit den Betreuungszeiten erleichtert. Nicht nur die Führungskräfte, sondern auch das Team spielen dabei eine große Rolle. Dabei werden Lösungen dann gefunden, wenn alle Beteiligten ihre Handlungsspielräume ausschöpfen. 25 III. BESTANDSAUFNAHME UND BERICHT 2.4 Umsetzung der Regelungen zur Gremienbesetzung Nach § 12 sollen Gremien geschlechterparitätisch besetzt werden. Über die Umsetzung ist zu berichten. In den politischen Gremien wird ein nahezu paritätisches Geschlechterverhältnis nur im Schulausschuss und im Kulturausschuss erreicht. Im Rat und in 7 Ausschüssen sind Frauen deutlich unterrepräsentiert. Abb. 30: Frauenanteile in den politischen Gremien der Stadt Detmold (Stand: 31.12.2013) Frauen sind vor allem in den beratenden Beiräten präsent, bei denen es um die Belange von Kindern, älteren Menschen, Menschen mit Behinderung oder Gleichstellung geht. In den Aufsichts- und Verwaltungsgremien sind sie hingegen wenig oder gar nicht vertreten, was oft mit Funktionen zusammenhängt. So wurde z.B. der Bürgermeister in den Verwaltungsrat der Sparkasse sowie eine Ratsfrau und ein Ratsherr entsendet. Abb. 31: Frauenanteile in den weiteren Gremien der Stadt Detmold (Stand: 31.12.2013) Darüberhinaus gibt es Gremien, in denen die Stadt nur Einzelpersonen entsendet. Dies ist oft mit anderen Funktionen gekoppelt. Der Frauenanteil liegt hier bei 9% . 26 III. BESTANDSAUFNAHME UND BERICHT Bei der Bildung oder Besetzung von Gremien innerhalb der Stadtverwaltung sollen nach Maßgabe des LGG Frauen und Männer ebenfalls in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten sein. Annähernd paritätisch ist die betriebliche Kommission zur leistungsorientierten Bezahlung besetzt. Im Gesamtvorstand und Personalrat sind Frauen unterrepräsentiert. Dem Ausschuss für Arbeits- und Gesundheitsschutz gehört keine Frau an. Abb. 32: Geschlechterverhältnis in verwaltungsinternen Gremien (Stand: 31.12.2013) Darüber hinaus gibt es innerhalb der Stadtverwaltung Gremien in Form von Arbeitskreisen, Projektgruppen u.ä. mit unterschiedlichen Themenschwerpunkten und Aufträgen, in denen eine fachbereichsübergreifende Zusammenarbeit und Abstimmung erfolgt. Je nach Themenschwerpunkt gibt es in der Zusammensetzung deutliche Unterschiede. Insgesamt sind Frauen und Männer entsprechend ihrem Beschäftigtenanteil in den Arbeitsgremien vertreten. Unterrepräsentiert sind sie noch bei der Leitung dieser Gremien. Abb. 33: Geschlechterverhältnis in internen Arbeitskreisen, Projektgruppen u.ä. (Stand: 31.12.2013) 27 IV. Landesgleichstellungsgesetz NRW Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz - LGG) (verkündet am 19.11.1999, In-Kraft-Treten am 20.11.1999) Abschnitt I: Allgemeine Bestimmungen §1 §2 §3 §4 Ziel des Gesetzes Geltungsbereich Begriffsbestimmung Sprache Abschnitt II: Maßnahmen zur Frauenförderung §5 §6 §7 §8 §9 § 10 § 11 § 12 Erstellung und Fortschreibung von Frauenförderplänen Inhalt des Frauenförderplanes Vergabe von Ausbildungsplätzen, Einstellungen, Beförderungen und Übertragung höherwertiger Tätigkeiten Ausschreibung Vorstellungsgespräch Auswahlkriterien Fortbildung Gremien Abschnitt III: Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie § 13 § 14 Arbeitszeit und Teilzeit Beurlaubung Abschnitt IV: Gleichstellungsbeauftragte § 15 § 16 § 17 § 18 § 19 § 20 § 21 Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten und der Ansprechpartnerinnen für Gleichstellungsfragen Dienstliche Stellung der Gleichstellungsbeauftragten Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten Rechte der Gleichstellungsbeauftragten Widerspruchsrecht Anrufungsrecht der Beschäftigten Geltungsbereich Abschnitt V.: Berichtspflicht, Übergangsvorschriften, Schlussvorschriften § 22 § 23 § 24 § 25 § 26 Berichtspflicht Verwaltungsvorschriften Rechte des Personalrates Rechte der Schwerbehinderten Übergangsregelungen IV. Landesgleichstellungsgesetz NRW Abschnitt I : Allgemeine Bestimmungen §1 Ziel des Gesetzes (1) Dieses Gesetz dient der Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frauen und Männern. Nach Maßgabe dieses Gesetzes und anderer Vorschriften zur Gleichstellung von Frauen und Männern werden Frauen gefördert, um bestehende Benachteiligungen abzubauen. Ziel des Gesetzes ist es auch, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Frauen und Männer zu verbessern. (2) Frauen und Männer dürfen wegen ihres Geschlechts nicht diskriminiert werden. Eine Diskriminierung liegt auch dann vor, wenn sich eine geschlechtsneutral formulierte Regelung oder Maßnahme tatsächlich auf ein Geschlecht wesentlich häufiger nachteilig oder seltener vorteilhaft auswirkt und dies nicht durch zwingende Gründe objektiv gerechtfertigt ist. Maßnahmen zur Förderung von Frauen mit dem Ziel, tatsächlich bestehende Ungleichheiten zu beseitigen, bleiben unberührt. (3) Die Erfüllung des Verfassungsauftrages aus Artikel 3 Abs. 2 des Grundgesetzes ist besondere Aufgabe der Dienstkräfte mit Leitungsfunktionen. §2 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, für die Verwaltungen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, für die Eigenbetriebe und Krankenhäuser des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie für die Gerichte und Hochschulen, den Landesrechnungshof, die Landesbeauftragte und den Landesbeauftragten für den Datenschutz, die Verwaltung des Landtages und für den Westdeutschen Rundfunk Köln. Dieses Gesetz gilt nicht für die Provinzial-Versicherungsanstalten der Rheinprovinz und den Verband öffentlicher Versicherer. (2) Auf die Sparkassen, die Westdeutsche Landesbank Girozentrale, die Westfälischen ProvinzialVersicherungsanstalten, die Lippische Landes-Brandversicherungsanstalt und den Westdeutschen Rundfunk Köln finden die §§ 1 bis 3, § 5 Abs. 1 und 6, § 6 Abs. 1, § 7, die §§ 12 bis 14, § 15 Abs. 1 und 3 sowie § 17 Anwendung. (3) Bei der Gründung eines Unternehmens in Rechtsformen des Privatrechts durch das Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband soll die Anwendung dieses Gesetzes im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden. Gehört dem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband allein oder gemeinsam mit anderen Gebietskörperschaften die Mehrheit der Anteile eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts, so sollen die Vertreterinnen und Vertreter darauf hinwirken, dass in dem Unternehmen die Ziele dieses Gesetzes beachtet werden. §3 Begriffsbestimmung (1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Behörden und Einrichtungen des Landes und die in § 2 genannten Stellen. Dienststellen für die im Landesdienst beschäftigten Lehrkräfte sind die Bezirksregierungen und die Schulämter. (2) Beschäftigte im Sinne des Gesetzes sind Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Auszubildende. Kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte sowie Beamtinnen und Beamte, die nach § 38 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 ( GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April IV. Landesgleichstellungsgesetz NRW 1999 ( GV. NRW. S. 148) jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, sind keine Beschäftigten im Sinne dieses Gesetzes. (3) Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind Planstellen und andere Stellen im Sinne von § 17 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 14. Dezember 1971 (GV. NRW. S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 28). §4 Sprache Gesetze und andere Rechtsvorschriften sollen sprachlich der Gleichstellung von Frauen und Männern Rechnung tragen. Im dienstlichen Schriftverkehr ist auf die sprachliche Gleichbehandlung von Frauen und Männern zu achten. In Vordrucken sind geschlechtsneutrale Personenbezeichnungen zu verwenden. Sofern diese nicht gefunden werden können, sind die weibliche und die männliche Sprachform zu verwenden. Abschnitt II: Maßnahmen zur Frauenförderung §5 Erstellung und Fortschreibung von Frauenförderplänen (1) Jede Dienststelle mit mindestens 20 Beschäftigten erstellt im Rahmen ihrer Zuständigkeit für Personalangelegenheiten jeweils für den Zeitraum von drei Jahren einen Frauenförderplan; in anderen Dienststellen kann ein Frauenförderplan aufgestellt werden. In der Hochschule besteht der Frauenförderplan aus einem Rahmenplan für die gesamte Hochschule und aus den Frauenförderplänen der Fachbereiche, der Verwaltung, der zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen und der zentralen Betriebseinheiten, soweit mindestens 20 Beschäftigte vorhanden sind. Die Frauenförderpläne der Fachbereiche können weiter differenziert werden. Mehrere Dienststellen können in einem Frauenförderplan zusammengefasst werden. Der Frauenförderplan ist fortzuschreiben. (2) In der Landesverwaltung sind Frauenförderpläne der Dienststelle vorzulegen, die die unmittelbare allgemeine Dienstaufsicht über die Dienststellen ausübt, für die der Frauenförderplan aufgestellt ist. Über die Frauenförderpläne der Hochschulen beschließt der Senat. Widerspricht die Gleichstellungsbeauftragte einer nachgeordneten Dienststelle oder einer Hochschule dem Frauenförderplan, ist der Frauenförderplan der Dienststelle nach Satz 1 zur Zustimmung vorzulegen. (3) Der Frauenförderplan beim Landtag wird im Benehmen mit dem Landtagspräsidium aufgestellt. (4) In den Gemeinden und Gemeindeverbänden sind die Frauenförderpläne durch die Vertretung der kommunalen Körperschaft zu beschließen. Die Vertretung der kommunalen Körperschaft kann die Zuständigkeit auf einen Ausschuss übertragen. (5) Frauenförderpläne der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts werden im Benehmen mit deren verfassungsmäßig zuständigen obersten Organen aufgestellt. (6) Der Frauenförderplan des Westdeutschen Rundfunks Köln ist dem Verwaltungsrat zur Kenntnisnahme vorzulegen. (7) Nach Ablauf des Frauenförderplans hat die Dienststelle, die den Frauenförderplan aufstellt, einen Bericht über die Personalentwicklung und die durchgeführten Maßnahmen zu erarbeiten und der nach den Absätzen 2 bis 6 zuständigen Stelle gemeinsam mit der Fortschreibung des Frauenförderplanes vorzulegen. Sind während der Geltungsdauer des Frauenförderplans ergänzende Maßnahmen im Sinne IV. Landesgleichstellungsgesetz NRW des § 6 Abs. 5 ergriffen worden, sind die Gründe im Bericht darzulegen. (8) Die Frauenförderpläne, die Berichte über die Personalentwicklung und die nach Maßgabe des Frauenförderplans durchgeführten Maßnahmen sind in den Dienststellen, deren Personal sie betreffen, und in den Schulen bekannt zu machen. §6 Inhalt des Frauenförderplanes (1) Gegenstand des Frauenförderplanes sind Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung, der Vereinbarkeit von Beruf und Familie und zum Abbau der Unterrepräsentanz von Frauen. (2) Grundlagen des Frauenförderplanes sind eine Bestandsaufnahme und Analyse der Beschäftigtenstruktur sowie eine Prognose der zu besetzenden Stellen und der möglichen Beförderungen und Höhergruppierungen. (3) Der Frauenförderplan enthält für jeweils drei Jahre konkrete Zielvorgaben bezogen auf den Anteil von Frauen bei Einstellungen, Beförderungen und Höhergruppierungen, um den Frauenanteil in den Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind, auf 50 vom Hundert zu erhöhen. (4) Im Frauenförderplan ist festzulegen, mit welchen personellen, organisatorischen und fortbildenden Maßnahmen die Zielvorgaben nach Absatz 3 erreicht werden sollen. Ist absehbar, dass aufgrund personalwirtschaftlicher Regelungen Stellen gesperrt werden oder entfallen, soll der Frauenförderplan Maßnahmen aufzeigen, die geeignet sind, ein Absinken des Frauenanteils zu verhindern. Der Frauenförderplan enthält auch Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf, zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Arbeitszeitgestaltung und zur Aufwertung von Tätigkeiten an überwiegend mit Frauen besetzten Arbeitsplätzen. (5) Wird während der Geltungsdauer des Frauenförderplans erkennbar, dass dessen Ziele nicht erreicht werden, sind ergänzende Maßnahmen zu ergreifen. (6) Wenn die Zielvorgaben des Frauenförderplans im Hinblick auf Einstellungen, Beförderungen und Höhergruppierungen von Frauen innerhalb des vorgesehenen Zeitraumes nicht erfüllt worden sind, ist bis zur Erfüllung der Zielvorgaben bei jeder Einstellung, Beförderung und Höhergruppierung eines Mannes in einem Bereich, in dem Frauen unterrepräsentiert sind, eine besondere Begründung durch die Dienststelle notwendig. §7 Vergabe von Ausbildungsplätzen, Einstellungen, Beförderungen und Übertragung höherwertiger Tätigkeiten (1) Bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sind Frauen bei Begründung eines Beamtenoder Richterverhältnisses nach Maßgabe von § 8 Abs. 4, § 199 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes bevorzugt zu berücksichtigen. Für Beförderungen gilt § 25 Abs. 6 des Landesbeamtengesetzes. (2) Bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sind Frauen bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses bevorzugt einzustellen, soweit in dem Zuständigkeitsbereich der für die Personalauswahl zuständigen Dienststelle in der jeweiligen Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weniger Frauen als Männer sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Satz 1 gilt auch für die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten, soweit in der damit verbundenen Vergütungs- oder Lohngruppe der jeweiligen Gruppe der Arbeitnehmerinnen und IV. Landesgleichstellungsgesetz NRW Arbeitnehmer weniger Frauen als Männer sind. (3) Gruppen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind die Angestellten der Vergütungsgruppen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) in Tätigkeiten, die im Bereich der Beamtinnen und Beamten in einer Laufbahn erfasst sind und deren Gruppenzugehörigkeit sich im Vergleich von Vergütungs- und Besoldungsgruppen unter Berücksichtigung des § 11 BAT bestimmen lässt. Arbeiterinnen und Arbeiter bis Lohngruppe 2a sowie ab Lohngruppe 3 der Lohngruppenverzeichnisse zum Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) und zum Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) bilden jeweils eine Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Zu den Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern gehören auch die Auszubildenden. In Bereichen, in denen die genannten Tarifverträge nicht gelten, bilden eine Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer diejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in artverwandten und in aufeinander aufbauenden Tätigkeitsbereichen, deren Tätigkeiten üblicherweise eine gleiche Vorbildung oder eine gleiche Ausbildung oder eine gleiche Berufserfahrung voraussetzen. (4) Für Professorinnen und Professoren, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis sowie für wissenschaftliche, künstlerische und studentische Hilfskräfte gilt als zuständige Dienststelle der Fachbereich. Soweit Professorinnen und Professoren im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden sollen, werden Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis in die Berechnung nach Absatz 1 einbezogen. Die Professorinnen und Professoren, die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter derselben Vergütungsgruppe, die wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräfte und die studentischen Hilfskräfte gelten jeweils als eine Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. (5) Die Absätze 1 Satz 2 und 2 Satz 2 gelten entsprechend für Umsetzungen, soweit damit die Übertragung eines höherbewerteten Dienstpostens verbunden ist, und für die Zulassung zum Aufstieg. §8 Ausschreibung (1) In Bereichen, in denen Frauen nach Maßgabe des § 7 unterrepräsentiert sind, sind zu besetzende Stellen in allen Dienststellen des Dienstherrn oder Arbeitgebers auszuschreiben. Soweit Stellen aufgrund besonderer fachspezifischer Anforderungen mit Absolventinnen und Absolventen einschlägiger Ausbildungsgänge besetzt werden müssen, die nicht in allen Dienststellen beschäftigt sind, sind diese in den jeweiligen Dienststellen des Dienstherrn oder Arbeitgebers auszuschreiben. Darüber hinaus kann im Benehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten von dienststellenübergreifender Ausschreibung abgesehen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für befristete Beschäftigungsverhältnisse des wissenschaftlichen Personals an Hochschulen. (2) Liegen nach einer Ausschreibung in allen Dienststellen des Dienstherrn oder Arbeitgebers keine Bewerbungen von Frauen vor, die die geforderte Qualifikation erfüllen, und ist durch haushaltsrechtliche Bestimmungen eine interne Besetzung nicht zwingend vorgeschrieben, soll die Ausschreibung öffentlich einmal wiederholt werden. Im Benehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten kann von einer öffentlichen Ausschreibung abgesehen werden. (3) In der Ausschreibung sind sowohl die männliche als auch die weibliche Form zu verwenden, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung für die Tätigkeit. In der Ausschreibung ist darauf hinzuweisen, dass Bewerbungen von Frauen ausdrücklich erwünscht sind und Frauen bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt berücksichtigt werden, sofern nicht in IV. Landesgleichstellungsgesetz NRW der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. (4) Die Ausschreibung hat sich ausschließlich an den Anforderungen des zu besetzenden Arbeitsplatzes oder des zu übertragenden Amtes zu orientieren. (5) Soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, sind die Stellen einschließlich der Funktionen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben zur Besetzung auch in Teilzeit auszuschreiben. (6) Weitergehende Vorschriften über eine Ausschreibung bleiben unberührt. (7) Von einer Ausschreibung im Sinne der Absätze 1 und 2 kann abgesehen werden bei 1. Stellen der Beamtinnen und Beamten im Sinne des § 38 des Landesbeamtengesetzes; 2. Stellen, die Anwärterinnen und Anwärtern oder. Auszubildenden vorbehalten sein sollen; 3. Stellen, deren Besetzung nicht mit der Übertragung eines höherbewerteten Dienstpostens verbunden sind; 4. Stellen der kommunalen Wahlbeamtinnen und -wahlbeamten. §9 Vorstellungsgespräch (1) Sind Frauen nach Maßgabe des § 7 unterrepräsentiert, sind sie mindestens entsprechend ihrem Anteil an den Bewerbungen zum Vorstellungsgespräch einzuladen, wenn sie die geforderte Qualifikation für die Besetzung des Arbeitsplatzes oder des zu vergebenden Amtes erfüllen. (2) Sofern Auswahlkommissionen gebildet werden, sollen sie zur Hälfte mit Frauen besetzt sein. Ist dies aus zwingenden Gründen nicht möglich, sind die Gründe aktenkundig zu machen. (3) Fragen nach einer bestehenden oder geplanten Schwangerschaft sowie der Betreuung von Kindern neben der Berufstätigkeit sind unzulässig. § 10 Auswahlkriterien (1) Für die Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sind ausschließlich die Anforderungen des zu besetzenden Arbeitsplatzes oder des zu vergebenden Amtes maßgeblich. Bei der Qualifikationsbeurteilung sollen Erfahrungen und Fähigkeiten aus der Betreuung von Kindern und Pflegebedürftigen einbezogen werden, soweit diese für die zu übertragende Aufgabe von Bedeutung sind. (2) (2) Vorangegangene Teilzeitbeschäftigungen, Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit und Verzögerungen beim Abschluss der Ausbildung aufgrund der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftiger Angehöriger dürfen nicht nachteilig berücksichtigt werden. Die dienstrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Familienstand, Einkommensverhältnisse des Partners oder der Partnerin und die Zahl der unterhaltsberechtigten Personen dürfen nicht berücksichtigt werden. § 11 Fortbildung (1) Bei der Vergabe von Plätzen für Fortbildungsmaßnahmen, insbesondere für Weiterqualifikationen, sind soweit die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind - weibliche Beschäftigte mindestens entsprechend ihrem Anteil an den Bewerbungen zu der Fortbildungsmaßnahme zuzulassen. IV. Landesgleichstellungsgesetz NRW (2) Für weibliche Beschäftigte werden auch besondere Fortbildungsmaßnahmen angeboten, die auf die Übernahme von Tätigkeiten vorbereiten, bi denen Frauen unterrepräsentiert sind. (3) Die Fortbildungsmaßnahmen sollen so durchgeführt werden, dass Beschäftigten, die Kinder betreuen oder pflegebedürftige Angehörige versorgen, sowie Teilzeitbeschäftigten die Teilnahme möglich ist. Entstehen durch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen notwendige Kosten für die Betreuung von Kindern unter zwölf Jahren, so sind diese vom Dienstherrn oder Arbeitgeber zu erstatten. (4) In das Fortbildungsangebot sind regelmäßig die Themen Gleichstellung von Frau und Mann und Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz aufzunehmen. Dies gilt insbesondere für die Fortbildung von Beschäftigten mit Leitungsaufgaben und von Beschäftigten, die im Organisations- und Personalwesen tätig sind. (5) Frauen sind verstärkt als Leiterinnen und Referentinnen für Fortbildungsmaßnahmen einzusetzen. § 12 Gremien (1) Kommissionen, Beiräte, Verwaltungs- und Aufsichtsräte sowie sonstige Gremien sollen geschlechtsparitätisch besetzt werden. Bei der Aufstellung von Listen und Kandidaturen für Wahlgremien und -organe soll auf die paritätische Repräsentanz geachtet werden. (2) Werden bei Dienststellen nach § 3 Gremien gebildet oder wiederbesetzt, sollen die entsendenden Stellen ebenso viele Frauen wie Männer benennen. Besteht das Benennungsrecht nur für eine Person, sollen Frauen und Männer alternierend berücksichtigt werden. Bei ungerader Personenzahl gilt Satz 2 entsprechend für die letzte Position. Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Begründung der Mitgliedschaft in einem Gremium durch Berufungsakt einer Dienststelle entsprechend. Weitergehende Vorschriften bleiben unberührt. (3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern durch Dienststellen oder Einrichtungen im Sinne des § 3 in Gremien außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes. IV. Landesgleichstellungsgesetz NRW Abschnitt III: Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie § 13 Arbeitszeit und Teilzeit (1) Im Rahmen der gesetzlichen, tarifvertraglichen oder sonstigen Regelungen der Arbeitszeit sind Beschäftigten, die mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen, Arbeitszeiten zu ermöglichen, die eine Vereinbarkeit von Beruf und Familie erleichtern, soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. (2) Die Dienststellen sollen ihre Beschäftigten über die Möglichkeiten von Teilzeitbeschäftigung informieren. Sie sollen den Beschäftigten dem Bedarf entsprechend Teilzeitarbeitsplätze anbieten; dies gilt auch für Arbeitsplätze mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben. (3) Anträgen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit bis auf die Hälfte zur tatsächlichen Betreuung oder Pflege mindestens eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen ist zu entsprechen, soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Teilzeitbeschäftigung ist bis zur Dauer von fünf Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung zu befristen. (4) Die Ermäßigung der Arbeitszeit darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Beschäftigten mit ermäßigter Arbeitszeit gegenüber Beschäftigten mit regelmäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen. Teilzeitbeschäftigung darf sich nicht nachteilig auf die dienstliche Beurteilung auswirken. (5) Beschäftigte, die eine Teilzeitbeschäftigung beantragen, sind auf die Folgen der ermäßigten Arbeitszeit, insbesondere auf die beamten-, arbeits-, versorgungs- und rentenrechtlichen Folgen hinzuweisen. (6) Bei Teilzeitbeschäftigten aus familiären Gründen im Sinne des Absatzes 3 ist im Rahmen der haushaltsrechtlichen Regelungen ein personeller oder organisatorischer Ausgleich vorzunehmen. (7) Eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder der Übergang zur Vollzeitbeschäftigung soll zugelassen werden, wenn den Beschäftigten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. § 14 Beurlaubung (1) Anträgen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf Beurlaubung zur tatsächlichen Betreuung oder Pflege mindestens eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen ist zu entsprechen, soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Beurlaubung ist bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung zu befristen. (2) Nach Beendigung der Beurlaubung oder des Erziehungsurlaubes sollen die Beschäftigten in der Regel wieder am alten Dienstort oder wohnortnah eingesetzt werden. (3) § 13 Abs. 5 gilt entsprechend. (4) Bei Beurlaubungen aus familiären Gründen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und bei Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub ist im Rahmen der haushaltsrechtlichen Regelungen ein personeller oder IV. Landesgleichstellungsgesetz NRW organisatorischer Ausgleich vorzunehmen. (5) Beurlaubten Beschäftigten im Sinne des Absatzes 4 sind insbesondere Urlaubs- und Krankheitsvertretungen vorrangig anzubieten. (6) Mit den Beschäftigten sind rechtzeitig vor Ablauf einer Beurlaubung und des Erziehungsurlaubes Beratungsgespräche zu führen, in denen sie über die Möglichkeiten ihrer Beschäftigung nach der Beurlaubung informiert werden. (7) Auf Wunsch sind Beschäftigte, die sich im Erziehungsurlaub oder in einer Beurlaubung befinden, über das Fortbildungsangebot zu unterrichten; im Rahmen des bestehenden Angebotes sind ihnen Fortbildungsmaßnahmen anzubieten, die geeignet sind, einen Wiedereinstieg in den Beruf zu erleichtern. (8) Streben beurlaubte Beschäftigte wieder eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung an, gilt § 13 Abs. 7 entsprechend. Abschnitt IV: Gleichstellungsbeauftragte § 15 Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten und der Ansprechpartnerinnen für Gleichstellungsfragen (1) Jede Dienststelle mit mindestens 20 Beschäftigten bestellt eine Gleichstellungsbeauftragte und eine Stellvertreterin. Soweit aufgrund von Satz 1 eine Gleichstellungsbeauftragte nicht zu bestellen ist, nimmt die Gleichstellungsbeauftragte der übergeordneten Dienststelle oder der Dienststelle, die die Rechtsaufsicht ausübt, diese Aufgabe wahr. (2) An Schulen und Studienseminaren, an denen die weiblichen Mitglieder der Lehrerkonferenz oder der Seminarkonferenz dies beschließen, wird eine Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen bestellt. (3) Als Gleichstellungsbeauftragte ist eine Frau zu bestellen. § 16 Dienstliche Stellung der Gleichstellungsbeauftragten (1) Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt ihre Aufgabe als Angehörige der Verwaltung der Dienststelle wahr. Dabei ist sie von fachlichen Weisungen frei. Ein Interessenwiderstreit mit ihren sonstigen dienstlichen Aufgaben soll vermieden werden. (2) Die Gleichstellungsbeauftragte ist mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen sächlichen Mitteln auszustatten und bei Bedarf personell zu unterstützen. Sie ist im erforderlichen Umfang von den sonstigen dienstlichen Aufgaben im Rahmen der verfügbaren Stellen zu entlasten. Die Entlastung soll in der Regel betragen a. in Dienststellen mit mehr als 200 Beschäftigten die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, b. in Dienststellen mit mehr als 500 Beschäftigten die volle regelmäßige Arbeitszeit. In Fällen von § 15 Abs. 1 Satz 2 ist die Zahl der Beschäftigten der nachgeordneten Dienststellen oder der Dienststellen, die der Aufsicht des Landes unterstehen, bei der Entlastungsregelung der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten zusätzlich zu berücksichtigen. (3) Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. IV. Landesgleichstellungsgesetz NRW (4) Sie haben auch über die Zeit ihrer Bestellung hinaus Verschwiegenheit über die persönlichen Verhältnisse von Beschäftigten und andere vertrauliche Angelegenheiten zu wahren. § 17 Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten (1) Die Gleichstellungsbeauftragte unterstützt die Dienststelle und wirkt mit bei der Ausführung dieses Gesetzes sowie aller Vorschriften und Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben oder haben können; dies gilt insbesondere für 1. soziale, organisatorische und personelle Maßnahmen, einschließlich Stellenausschreibungen, Auswahlverfahren und Vorstellungsgesprächen; 2. die Gleichstellungsbeauftragte ist gleichberechtigtes Mitglied von Beurteilungsbesprechungen; 3. die Aufstellung und Änderung des Frauenförderplans sowie die Erstellung des Berichts über die Umsetzung des Frauenförderplans. (2) Zu den Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten gehören auch die Beratung und Unterstützung der Beschäftigten in Fragen der Gleichstellung. § 18 Rechte der Gleichstellungsbeauftragten (1) Die Gleichstellungsbeauftragte erhält Einsicht in alle Akten, die Maßnahmen betreffen, an denen sie zu beteiligen ist. Bei Personalentscheidungen gilt dies auch für Bewerbungsunterlagen, einschließlich der von Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht in die engere Auswahl einbezogen werden, sowie für Personalakten nach Maßgabe der Grundsätze des § 102 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes. (2) Die Gleichstellungsbeauftragte ist frühzeitig über beabsichtigte Maßnahmen zu unterrichten und anzuhören. Ihr ist innerhalb einer angemessenen Frist, die in der Regel eine Woche nicht unterschreiten darf, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei fristlosen Entlassungen und außerordentlichen Kündigungen beträgt die Frist drei Arbeitstage; die Personalvertretung kann zeitgleich mit der Unterrichtung der Gleichstellungsbeauftragten beteiligt werden. Soweit die Maßnahme einer anderen Dienststelle zur Entscheidung vorgelegt wird, kann die Gleichstellungsbeauftragte eine schriftliche Stellungnahme beifügen; bei fristlosen Entlassungen und außerordentlichen Kündigungen ist die Angelegenheit unbeschadet des Vorliegens der Stellungnahme unverzüglich der zuständigen Dienststelle vorzulegen. (3) Wird die Gleichstellungsbeauftragte nicht rechtzeitig an einer Maßnahme beteiligt, ist die Entscheidung über die Maßnahme für eine Woche auszusetzen und die Beteiligung nachzuholen. Bei außerordentlichen Kündigungen und fristlosen Entlassungen beträgt die Frist drei Arbeitstage. Die Dienststellenleitung kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie hat der Gleichstellungsbeauftragten die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen. (4) Die Gleichstellungsbeauftragte hat ein unmittelbares Vortragsrecht bei der Dienststellenleitung. Ihr ist Gelegenheit zur Teilnahme an allen Besprechungen ihrer Dienststelle zu geben, die Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs betreffen. Dies gilt auch für Besprechungen nach § 63 des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 148). IV. Landesgleichstellungsgesetz NRW (5) Die Gleichstellungsbeauftragte kann Sprechstunden für die Beschäftigten durchführen. Sie kann sich ohne Einhaltung des Dienstweges an andere Gleichstellungsbeauftragte und an die für die Gleichstellung von Frau und Mann zuständige oberste Landesbehörde wenden. § 19 Widerspruchsrecht (1) Hält die Gleichstellungsbeauftragte eine Maßnahme für unvereinbar mit diesem Gesetz, anderen Vorschriften zur Gleichstellung von Frau und Mann oder mit dem Frauenförderplan, kann sie innerhalb einer Woche nach ihrer Unterrichtung der Maßnahme widersprechen; bei außerordentlichen Kündigungen und fristlosen Entlassungen ist der Widerspruch spätestens innerhalb von drei Kalendertagen einzulegen. Die Dienststellenleitung entscheidet erneut über die Maßnahme. Bis zur erneuten Entscheidung ist der Vollzug der Maßnahme auszusetzen. § 18 Abs. 3 Satz 3 und 4 gelten entsprechend. (2) Wird dem Widerspruch der Gleichstellungsbeauftragten einer nachgeordneten Dienststelle nicht abgeholfen, kann sie innerhalb einer Woche nach der erneuten Entscheidung der Dienststelle nach Absatz 1 Satz 2 nach rechtzeitiger Unterrichtung der Dienststellenleitung eine Stellungnahme der übergeordneten Dienststelle einholen. Bei fristlosen Entlassungen und außerordentlichen Kündigungen ist die Stellungnahme innerhalb von drei Kalendertagen einzuholen; in diesen Fällen gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt, wenn nicht innerhalb von drei Kalendertagen eine Stellungnahme der übergeordneten Dienststelle vorliegt. Absatz 1 Satz 3 und 4 gelten entsprechend. Zum Widerspruch der Gleichstellungsbeauftragten an einer Hochschule nimmt der Senat Stellung. § 20 Anrufungsrecht der Beschäftigten Die Beschäftigten können sich unmittelbar an die für sie zuständige Gleichstellungsbeauftragte, darüber hinaus an die Gleichstellungsbeauftragten der übergeordneten Dienststellen oder an die für Gleichstellungsfragen zuständige oberste Landesbehörde wenden. § 21 Geltungsbereich Von den Vorschriften des Abschnittes IV finden für die Gleichstellungsbeauftragten der Gemeinden und Gemeindeverbände § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 und 4, § 17, § 18 und § 20 1. und 3. Alternative Anwendung. Abschnitt V: Berichtspflicht, Übergangsvorschriften, Schlussvorschriften § 22 Berichtspflicht Die Landesregierung berichtet dem Landtag im Abstand von drei Jahren über die Umsetzung dieses Gesetzes in der Landesverwaltung. IV. Landesgleichstellungsgesetz NRW § 23 Verwaltungsvorschriften Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erlassen hinsichtlich des § 15 Abs. 2 das für das Schulwesen, im Übrigen das für die Gleichstellung von Frau und Mann zuständige Ministerium. § 24 Rechte des Personalrates Die Rechte der Personalvertretungen bleiben unberührt. § 25 Rechte der Schwerbehinderten Die Rechte der Schwerbehinderten bleiben unberührt. § 26 Übergangsregelungen (1) Die Gleichstellungsbeauftragte, ihre Vertreterin und die Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen sind innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, im Übrigen innerhalb von vier Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 zu bestellen. Dies gilt auch für Nachbesetzungen. (2) Der Frauenförderplan nach § 5 Abs. 1 ist erstmals innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstellen. Sechs Monate nach Ablauf des Frauenförderplans ist der Bericht nach § 5 Abs. 7 vorzulegen. Wird der Frauenförderplan nicht fristgemäß aufgestellt, sind Einstellungen, Beförderungen und Übertragungen höherwertiger Tätigkeiten im Tarifbereich bis zum Inkrafttreten des Frauenförderplans auszusetzen; dies gilt nicht für Einstellungen, die aus zwingenden dienstlichen Gründen geboten sind. (3) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Personalmaßnahmen werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes weitergeführt. Gleichstellungsplan 2014 Stadt Detmold Gleichstellungsstelle Regina Homeyer Rathaus am Markt Marktplatz 5 32756 Detmold Tel.: 0 52 31 - 97 72 84 [email protected] www.detmold.de