SED-Opferpension - Landtag Baden Württemberg

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SED-Opferpension - Landtag Baden Württemberg
Landtag von Baden-Württemberg
Drucksache 14 /
14. Wahlperiode
02. 08. 2007
1632
Kleine Anfrage
des Abg. Dr. Hans-Peter Wetzel FDP/DVP
und
Antwort
des Innenministeriums
SED-Opferpension
Kleine Anfrage
Ich frage die Landesregierung:
1. Wer erhält die Opferpension bzw. welche Voraussetzungen müssen erfüllt
sein?
2. Auf welcher Basis erfolgt die Bedürftigkeitsprüfung?
3. Wo muss man die Pension beantragen?
4. Wie lange ist die Antragstellung möglich?
5. Welche Höhe hat die Opferpension?
6. Wie wird sie ausgezahlt?
7. Wie wird begründet, dass die Opferpension an bestimmte Einkommensgrenzen gekoppelt ist?
01. 08. 2007
Dr. Wetzel FDP/DVP
Eingegangen: 02. 08. 2007 / Ausgegeben: 15. 08. 2007
Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet
abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente
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Landtag von Baden-Württemberg
Drucksache 14 / 1632
Begründung
Es ist zu begrüßen, dass die Opfer des SED-Regimes für ihren Einsatz für
Freiheit, Demokratie und Menschenrechte mit einer Opferpension gewürdigt
werden. Menschen, die in der DDR aus politischen Gründen mindestens
sechs Monate – oft aber auch mehrere Jahre – in Haft waren, sollen eine monatliche Anerkennung bekommen. Die Zuwendung soll die Wertschätzung
der Bundesrepublik Deutschland für die Leistung und das Leid der Verfolgten ausdrücken. Zumindest die Auszahlung eines einkommensunabhängigen
Sockelbetrags an alle Opfer wäre der Zielsetzung einer Ehrenpension sicherlich mehr gerecht geworden.
Antwort
Mit Schreiben vom 9. August 2007 Nr. 4–5805.9/29 beantwortet das Innenministerium die Kleine Anfrage wie folgt:
1. Wer erhält die Opferpension bzw. welche Voraussetzungen müssen erfüllt
sein?
Zu 1.:
Nach § 17 a des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes sind Anspruchsberechtigte ehemalige politische Häftlinge der SED-Diktatur, die eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens sechs Monaten erlitten haben. Sie müssen ihren Status durch eine Rehabilitierungsentscheidung
eines deutschen Gerichts oder eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes nachweisen können. Die Bescheinigung nach § 10 Abs. 4
des Häftlingshilfegesetzes muss Auskunft über Zeiten geben, in denen der
Antragsteller durch Inhaftierung Opfer der DDR-Unrechtsjustiz war. Weitere
Voraussetzung ist, dass Berechtigte in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders
beeinträchtigt sind.
2. Auf welcher Basis erfolgt die Bedürftigkeitsprüfung?
Zu 2.:
Ein Berechtigter gilt als in seiner wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt, wenn sein Einkommen bestimmte Einkommensgrenzen nach dem
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) nicht übersteigt. Ausweislich der
Gesetzesbegründung zu § 17 a Absatz 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes beträgt das maßgebliche Einkommen derzeit für Alleinstehende 1.035 Euro und bei Verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Berechtigten 1.380 Euro.
3. Wo muss man die Pension beantragen?
Zu 3.:
Die Zuständigkeit für die Gewährung der besonderen Zuwendung für Haftopfer folgt der Zuständigkeit für die Gewährung der Kapitalentschädigung
im Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, die bei den Ländern liegt. In Baden-Württemberg sind nach dem Eingliederungsgesetz für die Durchführung
des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes und des Häftlingshilfegesetzes
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Landtag von Baden-Württemberg
Drucksache 14 / 1632
die Landratsämter und Bürgermeisterämter der Stadtkreise als untere Verwaltungsbehörden zuständig.
4. Wie lange ist die Antragstellung möglich?
Zu 4.:
Die Antragstellung soll bis zum 31. Dezember 2011 möglich sein.
5. Welche Höhe hat die Opferpension?
6. Wie wird sie ausgezahlt?
Zu 5. und 6.:
Die besondere Zuwendung für Haftopfer beläuft sich auf 250 Euro pro Monat. Sie erfolgt durch Gewährung einer zusätzlichen monatlichen Zuwendung.
7. Wie wird begründet, dass die Opferpension an bestimmte Einkommensgrenzen gekoppelt ist?
Zu 7.:
Ausweislich der Gesetzesbegründung (Deutscher Bundestag, Drs. 16/4842)
wird im Hinblick darauf, dass die Rehabilitierungsgesetze entsprechende
Leistungen bereits in Form von Haftentschädigung, rentenrechtlichem Nachteilsausgleich, Unterstützungsleistungen u. a. vorsehen, als Kriterium für die
zusätzliche regelmäßige monatliche Leistung zu den sozialen Ausgleichsleistungen der Rehabilitierungsgesetze auf die wirtschaftliche Bedürftigkeit
des Berechtigten abgestellt. Die Anknüpfung der Leistung an die wirtschaftliche Bedürftigkeit orientiert sich an vergleichbaren Regelungen für andere
Opfergruppen, die ebenfalls nur unter dieser Voraussetzung monatlich
wiederkehrende Leistungen erhalten.
In Vertretung
Arnold
Ministerialdirektor
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