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Verordnung über den
Bildungsgang in der Grundschule
(Ausbildungsordnung Grundschule – AO-GS)
Vom 23. März 2005 – zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Juli 2006 (SGV. NRW. 223) mit 1)
Endlich da!
Verwaltungsvorschriften zur AO-GS
Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (VVzAO-GS); Änderung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
v. 15. 9. 2006/2.10. 2006 – 225.2.02.11.01-43780/06
Bezug: RdErl. d. Ministeriums für Schule, Jugend und
die lang erwarteten Verwaltungsvorschriften zur
Kinder v. 19. 5. 2005 (BASS 13 – 11 Nr. 1.2)
neuen Ausbildungsordnung Grundschule liegen vor.
Sie geben Hinweise
Wesentliche Vorschriften des Schulgesetzes
- zum Verfahren bei der Aufnahme in die Grundschule,
Die besonders für den Bildungsgang der Grundschu-
soweit Gemeinden zum Schuljahr 2007/08 die
le wesentlichen Vorschriften des Schulgesetzes NRW
Schulbezirksgrenzen aufheben,
(SchulG – BASS 1 – 1) sind:
- zum schuleigenen Förderkonzept,
§ 11 Grundschule (Bildungsauftrag, Unterrichts-
- zum Heranführen an die Leistungsbewertung
organisation, Übergang in die Sekundarstufe I)
mit Noten,
§ 26 Schularten (weltanschauliche Gliederung
- zu den Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten
in den Zeugnissen,
der Grundschule)
§ 27 Bestimmung der Schulart von Grundschulen
- zum Verfahren beim Übergang von der Grundschule
in die weiterführenden Schulen.
§ 35 Beginn der Schulpflicht
§ 36 Vorschulische Beratung und Förderung
§ 37 Schulpflicht in der Primarstufe und in der
Den Link zum Download der Verwaltungsvorschriften
finden Sie in der Rubrik „Aktuelle Themen" auf
Sekundarstufe I
§ 39 Örtlich zuständige Schule
der VBE-Internetseite http://www.vbe-nrw.de.
Aufgrund der §§ 52 und 65 Abs. 4 des Schulgesetzes für
Udo Beckmann
das Land Nordrhein-Westfalen vom 15.Februar 2005 (GV.
Vorsitzender
NRW. S. 102) wird mit Zustimmung des Ausschusses für
Schule und Weiterbildung des Landtags verordnet: 2)
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Der nachstehend abgedruckte § 1 gilt für die Schulanfän-
§ 1 – Aufnahme in die Grundschule
gerinnen und Schulanfänger des Jahres 2008.Hat ein Schulträger beschlossen, die Schulbezirke bereits im Schuljahr
(1) Kinder, deren Schulpflicht am 1. August eines Jah-
2007/2008 aufzulösen, gilt die Fassung bereits für die
res beginnt, werden von ihren Eltern bis spätestens
Schulanfängerinnen und Schulanfänger des Jahres 2007.
zum 15. November des Vorjahres zum Besuch der
Grundschule angemeldet.
§ 1 – Aufnahme in die Grundschule
(2) Die schulärztliche Untersuchung zur Einschulung
erstreckt sich auf den körperlichen Entwicklungs-
(1) Kinder, deren Schulpflicht am 1. August eines Jah-
stand und die allgemeine, gesundheitlich beding-
res beginnt, werden von ihren Eltern bis spätestens
te Leistungsfähigkeit einschließlich der Sinnesor-
zum 15.November des Vorjahres bei der gewünschten
gane des Kindes.
Grundschule angemeldet.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter informiert
(2) Jedes Kind hat einen Anspruch auf Aufnahme in
und berät die Eltern
die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule
1. vor der vorzeitigen Aufnahme eines Kindes in die
der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im
Grundschule,
Rahmen der vom Schulträger festgelegten Auf-
2. vor der Verpflichtung eines Kindes zum Besuch
nahmekapazität (§ 46 Abs. 3 SchulG). Bei einem An-
eines vorschulischen Sprachförderkurses.
meldeüberhang sind die Kriterien des Absatzes 3
für die Aufnahmeentscheidung heranzuziehen.
VV zu § 1
(3) Im Rahmen freier Kapazitäten nimmt die Schule
1.1 zu Abs. 1
auch andere Kinder auf. Bei einem Anmeldeüber-
1.11 Zuständig sind die Grundschulen, in deren Schul-
hang führt die Schule ein Aufnahmeverfahren un-
bezirk das Kind wohnt (§ 39 Abs. 1 und 84 Abs. 1 SchulG).
ter diesen Kindern durch. Dabei werden Kinder mit
Für den Gemeinsamen Unterricht kann das Schulamt
Wohnsitz in der Gemeinde vorrangig berücksich-
im Rahmen des Verfahrens nach der Verordnung über
tigt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter berück-
die sonderpädagogische Förderung, den Hausunter-
sichtigt Härtefälle und zieht im Übrigen eines oder
richt und die Schule für Kranke (AO-SF – BASS 14 – 03
mehrere der folgenden Kriterien für die Aufnah-
Nr. 2.1) auch eine andere Grundschule als Förderort be-
meentscheidung gemäß § 46 Abs. 2 SchulG heran:
nennen. Die Bestimmungen über den Besuch von Vor-
1. Geschwisterkinder,
bereitungsklassen für Migrantenkinder (BASS 13 – 63
2. Schulwege,
Nr. 3) bleiben unberührt.
3. Besuch eines Kindergartens in der Nähe der Schule,
1.12 Die Wahl der Schulart steht den Eltern zu Beginn
4.ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen,
eines Schuljahres frei (§ 26 Abs. 5 SchulG).
5. ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und
In eine Bekenntnisschule darf ein Kind nur aufge-
Schülern unterschiedlicher Muttersprache.
nommen werden, wenn es entweder
(4)Die schulärztliche Untersuchung zur Einschulung
a) dem entsprechenden Bekenntnis angehört oder b) dem
erstreckt sich auf den körperlichen Entwicklungs-
Bekenntnis nicht angehört, die Eltern aber ausdrücklich
stand und die allgemeine, gesundheitlich beding-
wünschen, dass es nach den Grundsätzen dieses Be-
te Leistungsfähigkeit einschließlich der Sinnesor-
kenntnisses unterrichtet und erzogen werden soll.
gane des Kindes.
Im Ausnahmefall sind Kinder als Minderheit dann in
(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter informiert
eine Bekenntnisschule aufzunehmen, wenn eine öf-
und berät die Eltern
fentliche, ihrem Bekenntnis entsprechende Schule oder
1. vor der vorzeitigen Aufnahme eines Kindes in die
eine Gemeinschaftsschule auf dem Gebiet des Schul-
Grundschule,
trägers nicht besteht oder nur bei Inkaufnahme eines
2. vor der Verpflichtung eines Kindes zum Besuch
unzumutbaren Schulweges erreichbar ist.
eines vorschulischen Sprachförderkurses.
Reicht bei Bekenntnisschulen die vom Schulträger festgelegte Aufnahmekapazität nicht aus, um allen Anmeldungen zu entsprechen, führt die Schulleitung ein
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Der nachstehend abgedruckte bisherige § 1 einschließ-
an sachlichen Kriterien (z. B. Zugehörigkeit zur Religi-
lich der Verwaltungsvorschriften gilt bis zur Auflösung
onsgemeinschaft, Schulwegzeiten, Geschwisterkin-
der Schulbezirke.
der,Verhältnis von Mädchen und Jungen) orientiertes
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Auswahlverfahren durch.
der, die dem Bekenntnis angehören, bei der Aufnahme
1.13 Der Schulträger informiert die Eltern über den Zeit-
einen Vorrang gegenüber den anderen Kindern.
raum für die Anmeldung zur Grundschule und über
1.24 Für den Gemeinsamen Unterricht benennt das
die am Ort vorhandenen Schularten. Er fordert sie auf,
Schulamt im Rahmen des Verfahrens nach der Verord-
zusammen mit ihrem Kind zur Anmeldung zu gehen.
nung über die sonderpädagogische Förderung, den
Die Eltern melden ihr Kind bei der Grundschule an.
Hausunterricht und die Schule für Kranke (AO-SF –
1.14 Schulanfängerinnen und Schulanfänger werden
BASS 14 – 03 Nr. 2.1) Grundschulen, die als Förderort
spätestens am zweiten Unterrichtstag des neuen Schul-
geeignet sind. Die Bestimmungen über den Besuch
jahres eingeschult.
von Vorbereitungsklassen für Migrantenkinder (BASS
13 – 62 Nr. 3) bleiben unberührt.
(Die nachstehenden vorläufigen Verwaltungsvorschrif-
1.25 Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Auf-
ten zu § 1 AOGS gelten zunächst zur Erprobung in den
nahmekapazität einer Schule, soll die Aufnahmeent-
Gemeinden,die die Schulbezirke zum Schuljahr 2007/2008
scheidung mit benachbarten Schulen aufeinander ab-
aufheben. In den übrigen Gemeinden gelten die bishe-
gestimmt werden. Dazu sollen sich die Schulleitungen
rigen Verwaltungsvorschriften zu § 1.)
der beteiligten Schulen frühzeitig miteinander in Verbindung setzen. Das Schulamt soll unter Beteiligung
1.2 zu Abs. 2
des Schulträgers die Schulleitungen beraten und die
1.21 Der Schulträger informiert die Eltern über den Zeit-
Aufnahmeentscheidungen der Schulen koordinieren,
raum für die Anmeldung zu den Grundschulen und
damit möglichst viele Schülerinnen und Schüler die
über die jeweils nächstgelegene Schule der verschie-
gewählte Schule besuchen können.
denen Schularten. Die Bestimmung der nächstgele-
1.26 Schulanfängerinnen und Schulanfänger werden
genen Grundschule richtet sich nach § 7 der Schüler-
spätestens am zweiten Unterrichtstag des neuen Schul-
fahrkostenverordnung (BASS 11 – 04 Nr.3.1).Der Schulträger
jahres eingeschult.
teilt den Eltern mit, dass ihnen die Wahl der Grundschule und der Schulart freisteht, an der das Kind in
1.4 zu Abs. 4
seiner Gemeinde eingeschult werden soll.
1.41 Die untere Gesundheitsbehörde unterrichtet die
1.22 Der Schulträger fordert die Eltern auf, zusammen
Eltern rechtzeitig über den Termin der Untersuchung
mit ihrem Kind zur Anmeldung zu gehen. Die Eltern
ihres Kindes. Sie bittet die Eltern, bei der Untersuchung
melden ihr Kind an der Grundschule ihrer Wahl an. Der
anwesend zu sein, damit sie Fragen zum Gesund-
Schulträger stellt sicher, dass jedes Kind an nur einer
heitszustand ihres Kindes beantworten und unmit-
Grundschule angemeldet werden kann. Melden die
telbar von der Schulärztin oder dem Schularzt über
Eltern ihr Kind nicht an der nächstgelegenen Grund-
Untersuchungsergebnisse informiert werden können.
schule an, bittet die Grundschule sie, auch eine wei-
1.42 Die untere Gesundheitsbehörde leitet das schulärzt-
tere Grundschule als Zweitwunsch zu benennen.
liche Gutachten der Leitung der Grundschule, an der
1.23 Die Wahl der Schulart steht den Eltern zu Beginn
die Eltern ihr Kind angemeldet haben, zu. Empfiehlt
eines Schuljahres frei (§ 26 Abs. 5 SchulG). In eine Be-
die untere Gesundheitsbehörde, ein Kind aus erhebli-
kenntnisschule darf ein Kind aufgenommen werden,
chen gesundheitlichen Gründen (§ 35 Abs. 3 SchulG)
wenn es entweder
vom Schulbesuch zurückzustellen, erläutert sie die
a) dem entsprechenden Bekenntnis angehört oder
Gründe in ihrem Gutachten. Die Weitergabe schulärzt-
b) dem Bekenntnis nicht angehört, die Eltern (§ 123
licher Einzelinformationen an die Schulleitung ist nur
SchulG) aber ausdrücklich übereinstimmend wün-
dann gerechtfertigt, wenn deren Kenntnis für die spä-
schen, dass es nach den Grundsätzen dieses Bekennt-
tere Förderung des Kindes erforderlich ist; das Einver-
nisses unterrichtet und erzogen werden soll. Im Aus-
ständnis der Eltern hierzu ist anzustreben. Die Schu-
nahmefall sind Kinder als Minderheit dann in eine
le bewahrt das schulärztliche Gutachten getrennt vom
Bekenntnisschule aufzunehmen, wenn eine öffentli-
Schülerstammblatt und verschlossen auf. Schulärztli-
che, ihrem Bekenntnis entsprechende Schule oder ei-
che Einzelinformationen über den Gesundheitszu-
ne Gemeinschaftsschule auf dem Gebiet des Schulträ-
stand sind nicht zur automatisierten Datenverarbei-
gers nicht besteht oder nur bei Inkaufnahme eines
tung zugelassen (§ 4 Abs. 5 i. V. mit Anlage 2 der
unzumutbaren Schulweges erreichbar ist.Bei einem An-
VO-DV I – BASS 10 – 44 Nr. 2.1).
meldeüberhang an einer Bekenntnisschule haben Kin-
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1.5 zu Abs. 5
VV zu § 2
1.51 Bei der Anmeldung zur Grundschule bittet die Schu-
2.2 zu Abs. 2
le die Eltern um Angaben über die bisherige Sprach-
Die Schule stellt sicher,dass jede Schülerin und jeder Schüler
biografie des Kindes (in der Familie gesprochene Spra-
– unabhängig von der Verweildauer – die Schuleingangsphase
che oder Sprachen und Sprachgebrauch).
im vertrauten Lernumfeld durchlaufen kann.
1.52 Ergibt bei der Anmeldung ein Gespräch der Schulleiterin oder des Schulleiters oder einer von ihr oder
§ 3 – Unterricht, Stundentafel
ihm beauftragten Lehrkraft mit dem Kind Anhaltspunkte dafür, dass es die deutsche Sprache nicht hin-
(1) Für den Unterricht gelten die Stundentafel (Anla-
reichend beherrscht, stellt die Schule seinen Sprach-
ge) sowie die Unterrichtsvorgaben (§ 29 SchulG)
stand in einem standardisierten Verfahren fest. Dafür
des Ministeriums. Er ist fächerübergreifend auszu-
wählt sie eines der Verfahren aus, die das Ministeri-
richten. Eine Unterrichtsstunde nach der Stunden-
um empfiehlt. Die Teilnahme des Kindes an dem Ver-
tafel wird mit 45 Minuten berechnet.
fahren ist verbindlich.
(2) Der Förderunterricht soll allen Schülerinnen und
1.53 Vor der Entscheidung über die Teilnahme des Kindes
Schülern zugutekommen. Er trägt dazu bei, dass
an einem vorschulischen Sprachkurs (§ 36 Abs.3 SchulG)
auch bei Lernschwierigkeiten die grundlegenden
gibt die Schule den Eltern die Gelegenheit, sich zum Er-
Ziele erreicht werden. Er unterstützt besondere
Fähigkeiten und Interessen.
gebnis der Sprachstandsfeststellung zu äußern.
1.54 Die Schule teilt den Eltern die Entscheidung über
(3) Für den Gemeinsamen Unterricht gilt § 37 der Ver-
die verpflichtende Teilnahme an einem vorschulischen
ordnung über die sonderpädagogische Förderung,den
Sprachkurs schriftlich mit und begründet sie.
Hausunterricht und die Schule für Kranke (AO-SF).
1.55 Ein Kind, das eine Tageseinrichtung für Kinder be-
(4)Schülerinnen und Schülern,deren Muttersprache nicht
sucht und dort an einer Maßnahme zur Sprachförde-
Deutsch ist,wird muttersprachlicher Unterricht ange-
rung in Deutsch teilnimmt, wird nicht zur Teilnahme
boten, sofern entsprechender Unterricht zugelassen
an einem vorschulischen Sprachkurs verpflichtet.
ist und die personellen Voraussetzungen vorliegen.
1.56 Ein Kind kann auf Wunsch der Eltern in einen vorschulischen Sprachkurs aufgenommen werden, wenn
VV zu § 3
genügend Teilnehmerplätze frei sind.
3.1 zu Abs. 1
1.57 Kosten für Lernmittel und Fahrkosten bei der Teilnah-
3.11 Die Stundentafel gibt die Stundenanteile vor, die
me an einem vorschulischen Sprachkurs tragen die Eltern.
für die Fächergruppen und einzelne Fächer vorgese-
1.58 Für die vorschulischen Sprachkurse gelten die Richt-
hen sind. Die zeitliche Aufteilung berücksichtigt die
linien über die Gewährung von Zuwendungen für An-
verbindlich festgelegten Aufgabenschwerpunkte der
gebote zur Sprachförderung im Elementarbereich (Nrn.
Lehrpläne sowie die Lernmöglichkeiten der Schüle-
2.2.1 und 2.2.2 – BASS 11 – 02 Nr. 17).
rinnen und Schüler. Die Stundentafel legt die Anzahl
Das Schulamt koordiniert die Verteilung der Kinder
der Wochenstunden in den Fächern und Fächergrup-
auf die Kurse.
pen fest. Sie gibt eine für das ganze Schuljahr geltende Leitlinie zur Aufteilung der Gesamtstundenzahl an
§ 2 – Dauer des Besuchs der Grundschule
und gibt daher Gestaltungsfreiheit.
3.12 Die in den Lehrplänen für die Fächer Katholische
(1) Der Besuch der Grundschule dauert in der Regel
Religionslehre und Evangelische Religionslehre in den
vier Jahre. Diese Regeldauer soll um nicht mehr als
Klassen 3 und 4 vorgesehenen Seelsorgestunde und
ein Jahr überschritten werden.
evangelische Kontaktstunde sind außerunterrichtli-
(2) Der Besuch der Schuleingangsphase ist auf drei Jah-
che Veranstaltungen. Die Schulen sollen sich mit den
re begrenzt. Der Besuch im dritten Jahr wird nicht
für sie in Betracht kommenden Kirchengemeinden in
auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.
Verbindung setzen und ihre Bereitschaft zur Einführung
dieser Stunden deutlich machen. Eines Beschlusses
der Schulkonferenz gemäß § 65 Abs. 2 Nr. 6 SchulG bedarf es nicht. Die Aufsicht während dieser Stunden obliegt der Schule. Sie wird von der oder dem von der jeweiligen Kirche Beauftragten wahrgenommen.
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Wird die Stunde an einem anderen Ort als der Schule
VV zu § 4
durchgeführt, gilt für die Aufsicht auf dem Unter-
4.1 zu Abs. 1
richtsweg sowie an dem anderen Ort Entsprechendes.
4.11 Jede Grundschule erarbeitet ein schulisches Förder-
Die Teilnahme an der Seelsorgestunde oder der evan-
konzept.Das Förderkonzept für die Schuleingangsphase
gelischen Kontaktstunde ist – unabhängig von der Teil-
kann sich von dem für die Klassen 3 und 4 unterscheiden.
nahme am Religionsunterricht – freiwillig. Sie wird
4.12 Das schuleigene Förderkonzept soll Aussagen ent-
nicht im Zeugnis vermerkt. Einmal angemeldete Kin-
halten:zur Lernstandsdiagnostik,zur Förderplanung,zu
der sollten jedoch (bis zu einer Abmeldung) kontinu-
den Anforderungen an die Unterrichtsorganisation.
ierlich an den Stunden teilnehmen. Die Beauftragten
4.13 Über die Grundstellen hinaus weist die untere
der Kirchen, die die Stunde erteilen, können an den
Schulaufsichtsbehörde im Rahmen des Landeshaus-
Sitzungen der jeweiligen Fachkonferenz teilnehmen.
halts Schulen mit schwierigem sozialen Umfeld und
Absprachen mit den Religionslehrerinnen und Religi-
Schulen mit einem hohen Anteil von Kindern mit be-
onslehrern dienen der wechselseitigen Information.
sonderem Förderbedarf zusätzliches Personal (Lehrerinnen und Lehrer, sozialpädagogische Fachkräfte) zu.
3.4 zu Abs. 4
3.41 Muttersprachlicher Unterricht wird in den vom Mi-
4.2 zu Abs. 2
nisterium zugelassenen Sprachen für Schülerinnen und
4.21 Bei der Förderung in äußerer Differenzierung (Lern-
Schüler einer oder mehrerer Schulen erteilt. Die Eltern
studio) anstelle des nach der Stundentafel vorgesehe-
sind rechtzeitig über das Sprachangebot zu informieren.
nen Unterrichts hält die Klassenlehrerin oder der Klas-
3.42 Das wöchentliche Regelangebot kann bis auf drei
senlehrer für jedes Kind,das daran teilnimmt,Art,Dauer
Wochenstunden gekürzt werden, wenn aus organisa-
und Umfang in einem individuellen Förderplan fest.Der
torischen oder pädagogischen Gründen Lerngruppen
Förderunterricht gemäß § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
mit weniger als 15 Schülerinnen und Schülern gebildet
4.22 Die Schule holt das schriftliche Einverständnis der
werden müssen oder personelle Gründe es erfordern.
Eltern ein.
3.43 Am Unterricht können Schülerinnen und Schüler,
4.23 Ziel der Förderung im Lernstudio ist die erfolg-
die die sprachlichen Voraussetzungen erfüllen, unab-
reiche Teilnahme eines Kindes am gesamten Unter-
hängig von ihrer Staatsangehörigkeit teilnehmen. Die
richt seiner Klasse. Deshalb dauert die Förderung in
Schülerinnen und Schüler werden nicht getrennt nach
der Regel weniger als ein Schuljahr.
Herkunftsländern unterrichtet.
3.44 Für die Teilnahme am muttersprachlichen Unterricht
§ 5 – Leistungsbewertung
gilt im Übrigen Nr.5 des Runderlasses „Unterricht für ausländische Schülerinnen und Schüler“ (BASS 13 – 63 Nr. 3).
(1) Zur Feststellung des individuellen Lernfortschritts
sind nach Maßgabe der Lehrpläne kurze schriftli-
§ 4 – Individuelle Förderung, Lernstudio
che Übungen zulässig. Schriftliche Arbeiten werden in den Klassen 3 und 4 in den Fächern Mathe-
(1) Schülerinnen und Schüler werden durch die Grund-
matik und Deutsch, ab dem Schuljahr 2010/2011 in
schule individuell gefördert. Dies gilt vor allem für
der Klasse 3 und ab dem Schuljahr 2011/2012 in der
Kinder, die besonderer Unterstützung bedürfen,
Klasse 4 auch im Fach Englisch geschrieben.
um erfolgreich im Unterricht mitarbeiten zu kön-
(2) In der Schuleingangsphase werden die Leistungen
nen. Das schulische Förderkonzept kann Maßnah-
der Schülerinnen und Schüler ohne Noten bewer-
men der äußeren wie der inneren Differenzierung
tet, in den Klassen 3 und 4 mit Noten.
sowie zusätzliche Förderangebote umfassen.
Im Übrigen soll die Lehrerin oder der Lehrer eine Schü-
(2) Sofern die Förderung in äußerer Differenzierung
lerin oder einen Schüler vor der Versetzung in die Klas-
(Lernstudio) an die Stelle des nach der Stundenta-
se 3 an die Leistungsbewertung mit Noten heranführen.
fel vorgesehenen Unterrichts tritt, erstreckt sie sich
auf höchstens die Hälfte der wöchentlichen Un-
VV zu § 5
terrichtszeit und bedarf des vorherigen Einver-
5.1 zu Abs. 1
ständnisses der Eltern. Während der übrigen Zeit
In den Klassen 3 und 4 werden nur die schriftlichen Ar-
nimmt die Schülerin oder der Schüler am Unter-
beiten in Mathematik und Deutsch mit den Noten-
richt ihrer oder seiner Klasse teil.
stufen gemäß § 48 Abs. 3 SchulG versehen.
5
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5.2 zu Abs. 2
Die Zeugnisse in der Schuleingangsphase und die Zeug-
5.21 Grundlage der Leistungsbewertung sind § 48 SchulG
nisse der Klasse 3 beschreiben das Arbeits- und Sozi-
und die Unterrichtsvorgaben (§ 29 SchulG). Werden
alverhalten (...).
Noten erteilt, sollen sie durch förderliche, ermutigende und beratende Hinweise zum sinnvollen Weiter-
VV zu § 6
lernen ergänzt werden.
6.1 zu Abs. 1
5.22 Um Schülerinnen und Schüler in den Monaten vor
6.11 Alle Schülerinnen und Schüler erhalten Zeugnis-
der Versetzung in die Klasse 3 an Noten heranzuführen,
se in deutscher Sprache mit den in der Anlage festge-
kann die stets erforderliche Leistungsbewertung oh-
legten Angaben.
ne Noten durch Ziffernnoten ergänzt werden. Dies
6.12 Aussagen zu Deutsch als Zweitsprache und zum
kann individuell zu unterschiedlichen Zeitpunkten ge-
muttersprachlichen Unterricht sind unter „Bemer-
schehen und auf einzelne erbrachte Leistungen be-
kungen" einzutragen.
schränkt werden
6.13 Die Zeugnisse der Kinder von beruflich Reisenden
werden von der jeweiligen Stammschule unter Ver-
§ 6 – Zeugnisse
wendung der Eintragungen im Schultagebuch und ergänzender Berichte der Stützpunktschulen ausgestellt.
(1) In der Schuleingangsphase erhalten die Schülerin-
6.14 Für Zeugnisse gilt außerdem § 49 SchulG. Sie wer-
nen und Schüler Zeugnisse jeweils zum Ende des
den im Laufe der letzten Unterrichtswoche ausgege-
Schuljahres, in den Klassen 3 und 4 zum Schul-
ben. Die Eltern erhalten hierbei die Gelegenheit zu ei-
halbjahr und zum Ende des Schuljahres.
nem Gespräch mit der Klassenlehrerin oder dem
(2) Die Zeugnisse beschreiben in der Schuleingangs-
Klassenlehrer, an dem auch die Schülerin oder der
phase die Lernentwicklung und den Leistungsstand
Schüler teilnehmen kann.
in den Fächern sowie das Arbeitsverhalten und das
6.15 Den Schulen wird empfohlen, in Klasse 3 einen der
Sozialverhalten.
Sprechtage (§ 8 Abs. 3 ADO – BASS 21 – 02 Nr. 4) zum
(3) Das Versetzungszeugnis in die Klasse 3 und die
Ende des ersten Schulhalbjahres durchzuführen.
Zeugnisse der Klasse 3 enthalten eine Beschreibung
gemäß Absatz 2, Noten für die Fächer sowie jeweils
6.4 zu Abs. 4
eine Note gemäß § 49 Abs. 2 SchulG für das Ar-
(ab Schuljahr 2007/2008)
beitsverhalten und das Sozialverhalten.
6.41 Die Zeugnisse enthalten jeweils Noten für die drei
(4) Die Zeugnisse der Klasse 4 enthalten Noten für die
Teilbereiche des Arbeitsverhaltens und die drei Teil-
Fächer sowie gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 2 SchulG Noten
bereiche des Sozialverhaltens, aber keine Gesamtno-
für das Arbeitsverhalten in den Teilbereichen Leis-
ten für das Arbeitsverhalten und für das Sozialver-
tungsbereitschaft,Zuverlässigkeit/Sorgfalt und Selbst-
halten.
ständigkeit und Noten für das Sozialverhalten in den
Teilbereichen Verantwortungsbereitschaft, Kon-
§ 7 – Versetzung
fliktverhalten und Kooperationsfähigkeit.
Die Noten für das Arbeitsverhalten und das Sozial-
(1) Die Schülerinnen und Schüler gehen ohne Verset-
verhalten können nach Entscheidung der Verset-
zung vom ersten Schulbesuchsjahr in das zweite
zungskonferenz im Rahmen der von der Schulkon-
Schulbesuchsjahr über. Der Übergang in die Klas-
ferenz aufgestellten Grundsätze (§ 49 Abs. 2 Nr. 2
sen 3, 4 und 5 beruht auf einer Versetzung. Im Schul-
SchulG) durch eine Beschreibung ergänzt werden.
jahr 2006/07 sind die Leistungen im Fach Englisch
nicht versetzungswirksam.
(5) Alle Zeugnisse enthalten außerdem die Angaben
gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SchulG.
(2) Die Grundschule hat ihren Unterricht so zu gestalten, dass die Versetzung der Regelfall ist. Schüle-
Soweit Zeugnisse Aussagen zum Arbeits- und Sozialver-
rinnen und Schüler, deren Versetzung gefährdet ist,
halten enthalten, gilt der neue § 6 ab 1. August 2007 (s.
erhalten zum Ende des Schulhalbjahres eine indi-
Fußnote 2). Im Schuljahr 2006/2007 gilt die bisherige,
viduelle Lern- und Förderempfehlung. Erkannte
nachstehend abgedruckte Regelung noch auslaufend:
Lern- und Leistungsdefizite sollen durch entsprechende Förderung bis zur Versetzungsentscheidung
unter Einbeziehung der Eltern behoben werden.
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(3) Die Versetzungskonferenz beschließt nach An-
Lehrkraft für den muttersprachlichen Unterricht er-
hörung der Eltern oder auf deren Antrag,
hält die Gelegenheit, sich zu äußern.
1. eine Schülerin oder einen Schüler vom ersten
7.42 Das Versetzungsverfahren richtet sich nach § 50
Schulbesuchsjahr in die Klasse 3 zu versetzen, wenn
SchulG.
sie oder er dafür geeignet ist,
7.43 Neben der Versetzung vom ersten Schulbesuchs-
2. dass eine Schülerin oder ein Schüler ein drittes
jahr in die Klasse 3 gemäß Absatz 3 Nr. 1 sind Vorver-
Jahr in der Schuleingangsphase verbleibt, wenn sie
setzungen (§ 50 Abs. 1 Satz 2 SchulG) nach dem zwei-
oder er noch nicht für die Klasse 3 geeignet ist.
ten Schulbesuchsjahr in die Klasse 4 und von der Klasse
(4) Eine Schülerin oder ein Schüler wird in die Klassen
3 in die Klasse 5 möglich.
3, 4 und 5 versetzt, wenn in allen Fächern mindes-
Bei einer Vorversetzung von der Klasse 3 in die Klasse
tens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Sie
5 bedarf es keiner Schulformempfehlung.
oder er wird auch dann versetzt, wenn aufgrund
der Gesamtentwicklung zu erwarten ist, dass in der
7.5 zu Abs. 5
nächsthöheren Klasse eine hinreichende Förderung
Der Rücktritt ist der Nichtversetzung vorzuziehen. Die
und eine erfolgreiche Mitarbeit möglich sind. Schü-
Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer berät die Eltern
lerinnen und Schüler, die nicht versetzt worden
mit diesem Ziel. Auf Antrag der Eltern entscheidet die
sind, erhalten zum Ende des Schuljahres ebenfalls
Versetzungskonferenz der abgebenden Klasse. Ein
eine individuelle Lern- und Förderempfehlung.
Kind, das drei Jahre die Schuleingangsphase besucht
(5) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der
hat, kann nicht aus der Klasse 3 in die Schuleingangs-
Eltern im Verlauf des Schuljahres von der Klasse 3
phase zurücktreten.
in die Schuleingangsphase, von der Klasse 4 in die
Klasse 3 zurücktreten, wenn sie oder er in der bis-
§ 8 – Übergang
herigen Klasse nicht mehr erfolgreich mitarbeiten
kann. Darüber entscheidet die Versetzungskonfe-
(1) Im ersten Schulhalbjahr der Klasse 4 informiert die
renz. Zum nächsten Versetzungstermin wird eine
Grundschule über die Bildungsgänge in den wei-
Versetzung nicht erneut ausgesprochen.
terführenden Schulen der Sekundarstufe I und das
örtliche Schulangebot.
VV zu § 7
(2) Anschließend berät die Klassenlehrerin oder der
7.2 zu Abs. 2
Klassenlehrer mit den Eltern in einem persönlichen
Lern- und Förderempfehlungen (§ 50 Abs.3 SchulG) wer-
Gespräch über die weitere schulische Förderung
den erstmals zum Halbjahr des zweiten Schulbesuchs-
des Kindes.
jahres erteilt. Die Lern- und Förderempfehlung richtet
(3) Die Empfehlung für die Schulform gemäß § 11 Abs.
sich an die Eltern, die Schülerin oder den Schüler und an
4 Satz 1 SchulG ist Teil des Halbjahreszeugnisses
die Schule selbst. Sie wird schriftlich erteilt und ist nicht
der Klasse 4. Darin wird die Schulform Hauptschu-
Bestandteil eines Zeugnisses. Die Klassenlehrerin oder
le, Realschule oder Gymnasium benannt, für die
der Klassenlehrer erläutert sie bei Bedarf mündlich.
das Kind nach Auffassung der Grundschule geeig-
Lern- und Förderempfehlungen beschreiben die Min-
net ist, daneben auch die Gesamtschule. Ist ein Kind
derleistungen und zeigen Wege auf, diese zu beheben.
nach Auffassung der Grundschule für eine weitere
Hierzu können Vereinbarungen der Schule mit den
Schulform mit Einschränkungen geeignet, wird
Schülerinnen und Schülern und ihren Eltern gehören.
auch diese mit dem genannten Zusatz benannt.
Außerdem sind die Eltern in Anlehnung an § 50 Abs. 4
Die Empfehlung ist zu begründen. Über die Emp-
SchulG in der Regel 10 Wochen vor dem Versetzungs-
fehlung und deren Begründung entscheidet die
termin schriftlich zu informieren, wenn die Versetzung
Klassenkonferenz als Versetzungskonferenz.
(4) Die Eltern melden die Schülerin oder den Schüler
einer Schülerin oder eines Schülers gefährdet ist.
unter Vorlage des Halbjahreszeugnisses der Klas7.4 zu Abs. 4
se 4 an einer Schule der von ihnen gewählten Schul-
7.41 Die Schule berücksichtigt positive Leistungen im
form an. Diese Schule unterrichtet die Grundschu-
muttersprachlichen Unterricht (einschließlich Islam-
le über die Anmeldung.
kunde in der Muttersprache) im Rahmen der Gesamt-
(5) Wollen die Eltern ihr Kind an einer Schule einer
entwicklung einer Schülerin oder eines Schülers. Die
Schulform anmelden, für die es nach der Empfeh-
7
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lung der Grundschule mit Einschränkungen geeig-
der Grundschule nicht folgen, fordert die weiter-
net ist, müssen sie an einem Beratungsgespräch
führende Schule sie auf, ihr Kind zum Prognoseun-
der weiterführenden Schule teilnehmen. Dabei wer-
terricht nach Absatz 6 anzumelden, um ihnen eine
den insbesondere die Möglichkeiten dieser wei-
weitere Entscheidungshilfe für die Wahl der Schul-
terführenden Schule zur individuellen Förderung
form zu geben und sie damit zu ermutigen,der Emp-
des Kindes in den Bereichen, die zur einschrän-
fehlung zu folgen.
kenden Empfehlung geführt haben, erörtert. Danach entscheiden die Eltern – wie auch bei einer
VV zu § 8
uneingeschränkten Empfehlung – über die Schul-
8.2 zu Abs. 2
form für ihr Kind.
Die Ergebnisse des Gesprächs sind in einem Vermerk
(6)Wollen Eltern ihr Kind an einer Schulform anmel-
festzuhalten.
den, für die es nach der Empfehlung der Grundschule nicht und auch nicht mit Einschränkungen
8.5 zu Abs. 5
geeignet ist, entscheidet ein dreitägiger Progno-
Die Ergebnisse des Beratungsgesprächs sind in einem
seunterricht, ob es zum Besuch der gewählten Schul-
Vermerk festzuhalten. Die Eltern erhalten davon eine
form zugelassen wird.Vorher bietet die gewünschte
Ausfertigung.
weiterführende Schule den Eltern eine Beratung
an. Das Schulamt informiert die Eltern mit der Ein-
8.6 zu Abs. 6
ladung des Kindes zum Prognoseunterricht über
8.61 Die Schule hält in einem Vermerk fest, ob die El-
dessen Ablauf.
tern von dem Angebot der Beratung Gebrauch ge-
(7) Der Prognoseunterricht wird in der Verantwortung
macht haben.
des Schulamtes durch eine Schulaufsichtsbeamtin
8.62 Nach dem Beratungsgespräch fordert die Schule
oder einen Schulaufsichtsbeamten des Schulamtes
die Eltern auf, ihr binnen einer Woche mitzuteilen, ob
geleitet. Den Unterricht erteilen jeweils eine Lehre-
sie bei ihrer Wahl der Schulform bleiben. Ebenso ist zu
rin oder ein Lehrer einer Grundschule und einer wei-
verfahren, wenn Eltern von dem Beratungsangebot
terführenden Schule;dabei legen sie die in den Lehr-
keinen Gebrauch gemacht haben.
plänen der Grundschule bestimmten verbindlichen
8.63 Erklären die Eltern, an ihrer Wahl der Schulform
Anforderungen der Klasse 4 zugrunde. Das Ministe-
festzuhalten oder äußern sie sich nicht innerhalb der
rium kann Teile des Prognoseunterrichts vorgeben.
Wochenfrist, unterrichtet die weiterführende Schule
(8)Nach Abschluss des Prognoseunterrichts wird eine
das Schulamt darüber. In beiden Fällen lädt das Schul-
Schülerin oder ein Schüler nur dann durch abschlie-
amt das Kind zum Prognoseunterricht ein und bittet
ßenden Bescheid des Schulamtes nicht zum Besuch
die Eltern um Teilnahmebestätigung.
der Schule der gewählten Schulform zugelassen,
wenn die in Absatz 7 genannten Personen ein-
8.7 zu Abs. 7
stimmig davon überzeugt sind, dass die Eignung
8.71 An jedem Tag des Prognoseunterrichts finden ins-
für die gewählte Schulform offensichtlich ausge-
gesamt drei Unterrichtsstunden in Deutsch, Mathema-
schlossen ist, die Schülerin oder der Schüler also
tik und weiteren Lernbereichen oder Fächern statt.Vom
auch nicht mit Einschränkungen für die gewählte
Ministerium können Aufgabenformate zu den Bereichen
Schulform geeignet ist. Andernfalls wird die Emp-
Leseverständnis und Mathematik sowie zur Ermittlung
fehlung der Grundschule durch die Zulassungsent-
kognitiver Grundfertigkeiten vorgegeben werden.
scheidung des Schulamtes aufgrund des Prognose-
8.72 Die Unterrichtsgruppe soll nicht mehr als 15 Kinder
unterrichts ersetzt.
umfassen. Schulämter können den Prognoseunterricht
(9) Wollen Eltern ein Kind trotz uneingeschränkter Emp-
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gemeinsam organisieren und durchführen.
fehlung der Grundschule für das Gymnasium an der
8.73 Die Leistungsbewertung erstreckt sich auf münd-
Hauptschule oder der Realschule oder trotz unein-
liche und schriftliche Leistungen. Pro Tag soll nicht
geschränkter Empfehlung für die Realschule an der
mehr als die Hälfte der Unterrichtszeit auf schriftliche
Hauptschule anmelden, hat die von den Eltern ge-
Leistungen entfallen.
wünschte weiterführende Schule sie dahingehend
8.74 Die am Prognoseunterricht beteiligten Lehrerin-
zu beraten, dass sie möglichst der Empfehlung fol-
nen und Lehrer wechseln sich in Unterricht und Beob-
gen.Wollen die Eltern auch danach der Empfehlung
achtung ab.
8
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8.8 zu Abs. 8
„(1) Diese Verordnung trat am 1. August 2006 in Kraft.
8.81 Das Schulamt teilt den Eltern das Ergebnis des
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt die Änderung des
Prognoseunterrichts förmlich mit. Dieser Bescheid ent-
§ 1 Ausbildungsordnung Grundschule am 1. August
hält eine Rechtsbehelfsbelehrung.
2008 in Kraft, wenn nicht der Schulträger gemäß Ar-
8.82 Das Schulamt unterrichtet die Grundschule und
tikel 5 Abs. 3 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes vom
die von den Eltern gewünschte weiterführende Schu-
27. Juni 2006 (GV. NRW.) entschieden hat, die Schul-
le über das Ergebnis des Prognoseunterrichts.
bezirke für Grundschulen bereits zum Schuljahr
2007/2008 aufzulösen.
8.9 zu Abs. 9
(3) Abweichend von Absatz 1 treten die Änderungen
8.91 Folgen die Eltern nach dem Beratungsgespräch
der Anlage zur Ausbildungsordnung Grundschule am
der Aufforderung der weiterführenden Schule, ihr Kind
1. Februar 2009 beginnend mit dem ersten Jahr der
am Prognoseunterricht teilnehmen zu lassen, unter-
Schuleingangsphase in Kraft.
richtet die weiterführende Schule das Schulamt da-
(4) Soweit die Änderungen der Ausbildungsordnung
rüber. Das Schulamt lädt das Kind zum Prognoseun-
Grundschule und der Verordnung über die sonder-
terricht ein.
pädagogische Förderung, den Hausunterricht und die
8.92 Kommen die Eltern der Aufforderung nicht nach,
Schule für Kranke bestimmen, dass die Zeugnisse über
ihr Kind am Prognoseunterricht teilnehmen zu lassen,
die bisherigen Regelungen hinaus Aussagen zum Ar-
bleibt es bei der von ihnen gewünschten Schulform
beitsverhalten und zum Sozialverhalten enthalten,
treten sie abweichend von Absatz 1 am 1. August 2007
in Kraft.“
§ 9 – Inkrafttreten, Berichtspflicht
(1) Diese Verordnung trat am 1. August 2005 in Kraft.2)
Diese Anlage zur Verordnung gilt ab 1. Februar 2009 be-
(2) Mit dem Inkrafttreten tritt die Verordnung über
ginnend mit dem ersten Jahr der Schuleingangsphase
den Bildungsgang in der Grundschule in der Fas-
(s. Fußnote 2). Bis dahin gilt die darunter abgedruckte
sung der Bekanntmachung vom 14. November 1996
Fassung.
(GV. NRW. S. 478), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Stärkung von Bildung und Erziehung vom
• Anlage zur Verordnung über den Bildungsgang
in der Grundschule (Ausbildungsordnung
8. Juli 2003 (GV. NRW. S. 413) außer Kraft.
(3) Das Ministerium überprüft die Auswirkungen die-
Grundschule – AO-GS)
ser Verordnung und unterrichtet den Ausschuss für
Schule und Weiterbildung des Landtags bis spätes-
Stundentafel
tens 31. Dezember 2011 über das Ergebnis der Über-
Gesamtunterrichtszeit in Wochenstunden für die
prüfung.
Schuleingangsphase:
davon
* bereinigt
1. Jahr:
2. Jahr:
Klasse 3:
Klasse 4:
21–22
22–23
25–26
26–27
12
14–15
15–16
4
4
Deutsch,
1) Der Text der Rechtsverordnung ist halbfett gedruckt.
Sachunterricht,
Hinter den Paragrafen der RechtsVO sind jeweils un-
Mathematik,
mittelbar die entsprechenden Verwaltungsvorschriften
Förderunterricht
(in Normalschrift) abgedruckt. Die Verwaltungsvor-
Kunst, Musik
3–4
schriften beziehen sich entweder auf den gesamten Pa-
Englisch
2
2
2
ragrafen oder auf einzelne Absätze. Die Absätze sind in
Religionslehre
2
2
2
der RechtsVO durch Einklammern einer Zahl, z. B. (1), ge-
Sport
3
3
3
1)
kennzeichnet.
2) Das Datum und die Ermächtigungsgrundlage bezie-
Der Unterricht ermöglicht während des gesamten Bil-
hen sich auf die Verordnung in der ursprünglichen Fas-
dungsgangs die Begegnung mit Sprachen.
sung. Die Verordnung gemäß § 52 SchulG zur Änderung
1) Beginnend im 2. Halbjahr des 1. Jahres
von AO-GS/AO-SF vom 5. Juli 2006 (GV. NRW.) bestimmt
Zusätzlich: Muttersprachlicher Unterricht im Umfang
in Artikel 3 folgende Inkrafttretens-Regelung:
von in der Regel 5 Wochenstunden
9
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Anmerkung: Von der für die einzelnen Fächer oder
Fächergruppen angegebenen Anzahl der Schülerwochenstunden kann die Schule in begründeten
Fällen geringfügig abweichen.
– Aussagen über die Lernentwicklung und den Leistungsstand in den Fächern
– Im Versetzungszeugnis in die Klasse 3 und in der
Klasse 3: zusätzlich Noten in den Fächern der Stundentafel; im Fach Deutsch neben der Gesamtnote Noten in Sprachgebrauch, Lesen und Recht-
Bis 31. Januar 2009 gültige Fassung
schreiben
– Versetzungsvermerk (bei Zeugnissen ab Klasse 2)
• Anlage zur Verordnung über den Bildungsgang
in der Grundschule (Ausbildungsordnung
– Vermerk über den Verbleib in der Schuleingangsphase (§ 7 Abs. 3 Nr. 2)
Grundschule – AO-GS)
In Klasse 4:
– Noten in den Fächern der Stundentafel; im Fach
Stundentafel
Deutsch neben der Gesamtnote in Sprachge-
Gesamtunterrichtszeit in Wochenstunden für die
Schuleingangsphase:
1. Jahr und 2. Jahr:
davon
brauch, Lesen und Rechtschreiben
– Im Schuljahr 2006/2007 Aussagen zum Arbeits-
Klasse 3:
Klasse 4:
und Sozialverhalten, wenn die Versetzungskon-
jeweils 20–21
25–26
26–27
ferenz dies nach § 49 Abs. 2 SchulG i. d. F. vom
12
14–15
15–16
Deutsch,
15. Februar 2005 beschlossen hat; ab dem Schul-
Sachunterricht,
Mathematik,
jahr 2007/2008 Noten für die Teilbereiche des Arbeitsverhaltens und des Sozialverhaltens (VV 6.41)
Förderunterricht
– Versetzungsvermerk
Kunst, Musik
3–4
4
4
Englisch
–
2
2
Religionslehre
2
2
2
Sport
3
3
3
– Im Halbjahreszeugnis eine begründete Schulformempfehlung, die wie folgt gestaltet ist:
Die Klassenkonferenz hat am ……………. beschlossen, dass (Name des Kindes) ………………………………
Der Unterricht ermöglicht während des gesamten
aufgrund der Lernentwicklung sowie des Arbeits-
Bildungsgangs die Begegnung mit Sprachen.
verhaltens und des Sozialverhaltens für den Besuch
Zusätzlich: Muttersprachlicher Unterricht im UmAnmerkung: Von der für die einzelnen Fächer oder
❏* der Hauptschule
❏* der Realschule
❏* des Gymnasiums
Fächergruppen angegebenen Anzahl der Schüler-
und der Gesamtschule geeignet ist.
wochenstunden kann die Schule in begründeten
Für den Besuch
Fällen geringfügig abweichen.
❏** der Realschule
❏** des Gymnasiums
fang von in der Regel 5 Wochenstunden.
ist sie/er mit Einschränkungen geeignet.
• Anlage (zu Nr. 6.1 VVzAO-GS)
Begründung für die Empfehlung für die weitere
Die Zeugnisse enthalten folgende Angaben:
Schullaufbahn: ………….........................……………………..
– Name und amtliche Bezeichnung der Schule
……………….........................................................……………..
– Name und Geburtsdatum des Kindes, Schulbe-
……………….........................................................……………..
suchsjahr in der Eingangsphase oder besuchte
……………….........................................................……………..
Klasse, Schuljahr
– Entschuldigt und unentschuldigt versäumte Stunden
*) Hier ist nur eine der Schulformen Hauptschule,
Realschule oder Gymnasium anzukreuzen.
In der Schuleingangsphase und in Klasse 3:
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– Aussagen zum Arbeitsverhalten und zum Sozial-
**) Hier ist nur im Fall des § 8 Abs. 3 Satz 3 AO-GS
verhalten, in Klasse 3 ab dem Schuljahr 2007/2008
eine der Schulformen (Realschule oder Gymnasi-
darüber hinaus je eine Note für das Arbeitsver-
um) anzukreuzen. Ansonsten ist dieser Abschnitt
halten und das Sozialverhalten
durchzustreichen.
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Die Schulformempfehlung sieht vor, dass Nichtzu-
– Für Schülerinnen und Schüler mit sonder-
treffendes zu streichen und Zutreffendes anzu-
pädagogischer Förderung im Gemeinsamen
kreuzen ist. Die Schulen können auch Formulare
Unterricht enthält das Zeugnis gemäß § 37 Abs. 3
verwenden, die es ermöglichen, dass die Schulform-
AOSF folgenden Vermerk:
empfehlung nur die jeweils zutreffenden Angaben
„(Name des Kindes) ……………………………… wurde im
enthält. Dies gilt insbesondere für Schulen, die Text-
Gemeinsamen Unterricht im Förderschwerpunkt
verarbeitungssysteme einsetzen.
.................................. sonderpädagogisch gefördert.“
– Datum des Konferenzbeschlusses
Sowie in allen Klassen:
– Ort und Datum der Ausstellung des Zeugnisses
– Bemerkungen (u. a. Begründung der für die Schul-
– Unterschrift der Schulleiterin oder des Schullei-
laufbahn bedeutsamen Maßnahmen wie z. B.Wie-
ters oder der Vertretung und der Klassenlehrerin
derholung, Rücktritt, Vorversetzung, Deutsch als
oder des Klassenlehrers
Zweitsprache, muttersprachlicher Unterricht)
– Dienstsiegel
– Angaben zum außerunterrichtlichen Engagement
– Bestätigung der Kenntnisnahme durch die Eltern
in der Schule, sofern solche Angaben aufgenom-
– bei Zeugnissen am Ende des Schuljahres: Wie-
men werden sollen
derbeginn des Unterrichts (Datum und Uhrzeit)
Verband Bildung und Erziehung (VBE), Landesverband NRW
Der Verband Bildung und Erziehung ist eine Berufsorganisation für Lehrkräfte an Grund-, Haupt-,
Gesamt- und Förderschulen, für Erzieherinnen und Erzieher, Studierende und Lehrende der Hochschulen
und Studienseminare.
Der VBE ist der größte Berufsverband im Bildungsbereich innerhalb des Deutschen Beamtenbundes
(DBB). Er vertritt die gewerkschaftlichen und bildungspolitischen Interessen der beamteten, angestellten und arbeitslosen Lehrkräfte sowie Pädagoginnen und Pädagogen und bietet Rechtsberatung
und Rechtsschutz in beruflichen Belangen.
Falls Sie noch nicht Mitglied sind, können Sie diese Beitrittserklärung
ausfüllen und an den VBE NRW senden.
Ich erkläre durch meine Unterschrift meinen Beitritt zum Verband Bildung und Erziehung Landesverband NRW e.V.
Name
Vorname / Titel
Geb.-Datum
Berufs-/Dienstbezeichnung
Datum
Unterschrift
Beginn Ihrer Mitgliedschaft
Besoldungs- und Vergütungsgruppe
Monatsbeitrag in EUR
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Dienstort
Schulform
Soll Ihre Mitgliedschaft Ihrem Dienstort,
arbeitslos
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VBE NRW
Verband Bildung und Erziehung
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Westfalendamm 247
44141 Dortmund
oder Ihrem Wohnort (Absenderadresse auf der Rückseite der Karte ausfüllen!) zugeordnet werden?
Hiermit ermächtige ich Sie widerruflich, die von mir zu entrichtenden Beitragszahlungen bei Fälligkeit zulasten meines Girokontos
Kontoinhaber
Kreditinstitut
Kontonummer
BLZ
mittels Lastschrift einzuziehen.Wenn o. g. Konto nicht die erforderliche Deckung aufweist, besteht seitens des kontoführenden Geldinstituts keine Verpflichtung zur Einlösung.
Ort, Datum
Unterschrift
11
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