Niedersächsischer Landtag − 15. Wahlperiode Drucksache 15/2870
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Drucksache 15/2870 Niedersächsischer Landtag − 15. Wahlperiode Gesetzentwurf Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 10.05.2006 Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Hannover Sehr geehrter Herr Präsident, in der Anlage übersende ich den von der Landesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes über die Steuerakademie Niedersachsen nebst Begründung mit der Bitte, die Beschlussfassung des Landtages herbeizuführen. Entsprechend dem Beschluss des Landtages vom 18. Juni 1997 (Drs. 13/3022) hat eine Gesetzesfolgenabschätzung stattgefunden. Federführend ist das Finanzministerium. Mit vorzüglicher Hochachtung Christian Wulff 1 Niedersächsischer Landtag − 15. Wahlperiode Drucksache 15/2870 Entwurf Gesetz über die Steuerakademie Niedersachsen §1 Errichtung Es wird die Steuerakademie Niedersachsen als nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet. §2 Aufgaben Die Steuerakademie hat die Aufgabe, 1. nach Maßgabe des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten a) die fachtheoretische Ausbildung für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des mittleren Dienstes durchzuführen, b) im Rahmen eines Studienganges die Fachstudien für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des gehobenen Dienstes zu gewährleisten, c) die Prüfungsausschüsse zu bilden, deren Mitglieder zu berufen und deren Vorsitzende zu bestellen, d) die Prüfungen anzusetzen und organisatorisch zu leiten, e) die übrigen Entscheidungen zu treffen, für die ihr das Finanzministerium die Zuständigkeit übertragen hat, 2. abweichend von § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung über Widersprüche gegen ihre Verwaltungsakte zu entscheiden und 3. die Beschäftigten der Steuerverwaltung fortzubilden. §3 Lehrpersonal 1 (1) Die Ausbildung nach § 2 Nr. 1 Buchst. a und b erfolgt in der Regel durch hauptamtliche 2 Dozentinnen und Dozenten. Insbesondere zur Ergänzung des Lehrangebots und zur Vermittlung von Spezialkenntnissen können nebenamtliche Dozentinnen und Dozenten eingesetzt werden. 1 (2) Die Dozentinnen und Dozenten müssen 1. pädagogisch geeignet sein, 2. ein Hochschulstudium in einer für die zu übernehmende Tätigkeit geeigneten Fachrichtung abgeschlossen oder die Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Steuerverwaltungsdienstes durch Prüfung erworben haben und 3. eine mindestens vierjährige für die Lehraufgabe förderliche berufliche Tätigkeit ausgeübt haben, davon bei der Lehrtätigkeit in einem Steuerfach mindestens zwei Jahre in der Steuerverwaltung. 2 Die hauptamtlichen Dozentinnen und Dozenten sollen zudem berufspädagogisch geschult sein. (3) Ausnahmsweise können nebenamtliche Dozentinnen und Dozenten auch dann bestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nrn. 1 und 3 nicht erfüllen. 2 Niedersächsischer Landtag − 15. Wahlperiode Drucksache 15/2870 §4 Wirkungen der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst (1) Wer die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst bestanden hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Diplom-Finanzwirtin (Steuerakademie)“ oder „Diplom-Finanzwirt (Steuerakademie)“ zu führen. 1 (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Berufsbezeichnung „Diplom2 Finanzwirtin (Steuerakademie)“ oder „Diplom-Finanzwirt (Steuerakademie)“ unberechtigt führt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 15 000 Euro geahndet werden. 1 (3) Die Fachstudien an der Steuerakademie stehen in Verbindung mit den berufspraktischen 2 Studienzeiten einem Studium an einer Fachhochschule gleich. Der erfolgreiche Abschluss der 3 Laufbahnprüfung berechtigt zur Aufnahme eines Studiums in allen Fachrichtungen. Für die Zugangsberechtigung zu einem weiterführenden Studiengang im Steuerrecht an einer Hochschule steht die Laufbahnprüfung einer Bachelorprüfung gleich. §5 Übergangsbestimmungen (1) Die Fakultät Steuerverwaltung der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege und die Landesfinanzschule sind mit Ablauf des 31. Juli 2006 aufgelöst. (2) Die am 31. Juli 2006 vorhandenen Fachhochschuldozentinnen und Fachhochschuldozenten an der Fakultät Steuerverwaltung der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege und die bisherigen Dozentinnen und Dozenten an der Landesfinanzschule sind ab dem 1. August 2006 an die Steuerakademie versetzt. 1 (3) Die am 31. Juli 2006 vorhandenen Professorinnen und Professoren an der Fakultät Steuerverwaltung der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege, die die Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst haben, sind ab dem 1. August 2006 in das Amt einer Regierungsdirektorin oder eines Regierungsdirektors übergeleitet und an die Steuerakademie versetzt, wenn sie hierzu 2 bis zum 30. Juni 2006 schriftlich ihr Einverständnis erklärt haben. Die am 31. Juli 2006 vorhandenen Professorinnen und Professoren an der Fakultät Steuerverwaltung der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege, die die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst haben, sind ab dem 1. August 2006 in das Amt einer Steueroberamtsrätin oder eines Steueroberamtsrats übergeleitet und an die Steuerakademie versetzt, wenn sie hierzu bis zum 30. Juni 2006 schriftlich 3 ihr Einverständnis erklärt haben. Die nach Satz 1 oder 2 Versetzten sind berechtigt, den akademi4 schen Titel „Professorin“ oder „Professor“ weiterzuführen. Verringern sich die Dienstbezüge infolge der Überleitung nach Satz 1 oder 2, so wird eine ruhegehaltfähige Überleitungszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den bisherigen und den nach der Überleitung zustehenden 5 Dienstbezügen gewährt. Die Überleitungszulage nimmt an allgemeinen Besoldungsanpassungen 6 teil. Sie verringert sich um jede sonstige Erhöhung der Dienstbezüge mit Ausnahme einer Erhö7 hung durch eine Änderung der Stufe des Familienzuschlages. Die Überleitungszulage darf zusammen mit anderen Dienstbezügen die Dienstbezüge nicht übersteigen, die in dem bisherigen Amt zugestanden hätten. (4) Die am 31. Juli 2006 vorhandenen Beschäftigten an der Landesfinanzschule und an der Fakultät Steuerverwaltung der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege, die nicht zu dem Personenkreis der Absätze 2 und 3 gehören, sind ab dem 1. August 2006 an die Steuerakademie versetzt. 1 (5) Die Studierenden an der Fakultät Steuerverwaltung der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege sind ab dem 1. August 2006 Studierende an der Steuer2 akademie. Ihnen wird nach bestandener Laufbahnprüfung der Grad „Diplom-Finanzwirtin (FH)“ 3 oder „Diplom-Finanzwirt (FH)“ verliehen. Die Auszubildenden an der Landesfinanzschule sind ab dem 1. August 2006 Auszubildende an der Steuerakademie. 3 Niedersächsischer Landtag − 15. Wahlperiode Drucksache 15/2870 §6 In-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am 1. August 2006 in Kraft. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Anlass, Ziel und Schwerpunkte des Gesetzes Mit dem Gesetz über die Steuerakademie Niedersachsen wird im Zuständigkeitsbereich des Finanzministeriums eine Bildungsstätte im Sinne des Steuerbeamtenausbildungsgesetzes (StBAG) in Verbindung mit § 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten (StBAPO) eingerichtet. Sie gliedert sich als nicht rechtsfähige Anstalt in die bestehende Behördenstruktur ein. Sie ist zuständig für die Ausbildung des gehobenen und mittleren Dienstes der Steuerverwaltung und die Fortbildung in der Steuerverwaltung. Diese Aufgaben wurden bisher durch die Fakultät Steuerverwaltung der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege (FHVR) in Rinteln, durch die Landesfinanzschule in Bad Eilsen sowie durch das Aus- und Fortbildungsreferat der Oberfinanzdirektion Hannover wahrgenommen. Diese Aufgaben werden nun in der neu zu schaffenden Bildungsstätte zusammengefasst. Damit soll die bisherige horizontale Zusammenführung zugunsten einer vertikalen, fachbezogenen und laufbahnübergreifenden Zusammenführung mit der Fortbildung ersetzt werden. Hierdurch werden deutliche Synergie-Effekte, besondere Effizienzgewinne und damit Einsparpotentiale in Bereichen der Lehre (Dozentenaustausch), der Verwaltung (Personal- und Sachmittel) sowie auf Leitungsebene erreicht. Gemäß § 4 StBAG i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 1 StBAPO finden die Fachstudien für den gehobenen Dienst der Steuerverwaltung an einer Fachhochschule der Verwaltung oder in einer gleichstehenden Bildungsstätte statt. Es sind deshalb besondere gesetzliche Regelungen erforderlich, die die Gleichwertigkeit der Fachstudien an der Steuerakademie mit dem Studium an einer Fachhochschule gewährleisten. Die Einhaltung des Steuerbeamtenausbildungsgesetzes und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten, die eine inhaltliche Gleichartigkeit mit einem Fachhochschulstudium gewährleisten, wird durch die Fachaufsicht sichergestellt. Die Bundeseinheitlichkeit der Ausbildung und der Prüfungen wird durch den Koordinierungsausschuss, gebildet aus einem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen und jeweils einem Vertreter der obersten Landesbehörden, garantiert. II. Wesentliche Ergebnisse der Gesetzesfolgenabschätzung Mit der vorgesehenen Fassung können die verfolgten Ziele erreicht werden. Alternativen sind nicht erkennbar. III. Auswirkung auf die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern, die Umwelt und die Familien Die Regelung hat hierauf keine Auswirkungen. IV. Auswirkung auf den ländlichen Raum und die Landesentwicklung Durch die Verlagerung großer Teile des Aus- und Fortbildungsreferats der Oberfinanzdirektion Hannover auf die Steuerakademie Niedersachsen wird der ländliche Raum weiter gestärkt. 4 Niedersächsischer Landtag − 15. Wahlperiode V. Drucksache 15/2870 Kosten und haushaltsmäßige Auswirkungen Durch die Errichtung der Steuerakademie Niedersachsen können Einsparungen im Personalbereich in Höhe von 695 000 Euro und im Sachmittelbereich in Höhe von 391 000 Euro pro Jahr erzielt werden. Dies entspricht nach dem Bericht der Unterarbeitsgruppe „Aufbauorganisation“ der Projektgruppe „Aus- und Fortbildung in der Steuerverwaltung“ ca. 28 % der aktuellen jährlichen Kosten. VI. Anhörungen Mit Schreiben vom 6. April 2006 wurde der Entwurf des Gesetzes an den Deutschen Gewerkschaftsbund - Bezirksverwaltung Niedersachsen - Bremen - Sachsen-Anhalt - und den dbb - beamtenbund und tarifunion - Landesbund Niedersachsen übersandt. Der Deutsche Gewerkschaftsbund hat mit Schreiben vom 21. April 2006 mitgeteilt, dass grundsätzlich keine Beanstandungen bestehen. Der dbb - beamtenbund und tarifunion - hat nach mündlicher Erörterung am 25. April 2006, welche im Niedersächsischen Finanzministerium stattfand, seine schriftliche Stellungnahme übersandt. Danach bestehen seitens des dbb gegen die beabsichtigte Errichtung einer Steuerakademie Niedersachsen - bezogen auf die Zielvorstellung - keine Bedenken. Auch der dbb sieht in einer engen Kooperation in der Ausbildung des mittleren und des gehobenen Dienstes unter Einbeziehung der Fortbildung den richtigen, zukunftsfähigen Weg. Bedenken erhebt der dbb, weil die Ausbildung für den gehobenen Dienst nach dem vorliegendem Entwurf nicht mehr mit einem Fachhochschul-Diplom nach den §§ 2 und 53 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG), sondern mit einem Diplom an einer Steuerakademie endet. Die Argumentation, durch die Einrichtung eines nicht im Niedersächsischen Hochschulgesetz ausdrücklich geregelten Steuerakademie-Diploms würden sich der berufliche Status und die beruflichen Chancen der Absolventen nachhaltig verschlechtern, ist nicht nachvollziehbar. Wie sich aus der in der Anlage beigefügten Tabelle ergibt, werden die Absolventen der Steuerakademie in Niedersachsen den Absolventen einer Fachhochschule gleichgestellt. Bundesweit wird die Befähigung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst nach den Vorgaben der Bundesvorschriften (§ 4 Abs. 2 Satz 2 StBAG, § 2 Abs. 2 Satz 1 StBAPO) entweder an einer Fachhochschule oder aber an einer gleichstehenden Bildungsstätte erlangt. Mit der Steuerakademie wird eine derartige, nach der Vorstellung des Gesetzgebers vorgesehene, gleichstehende Bildungsstätte geschaffen. Vor diesem Hintergrund werden die Bedenken des dbb nicht geteilt, die Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Steuerberatungsgesetzes stehe für Absolventen der Steuerakademie in Frage. Die systematische Auslegung gebietet vielmehr eine Anwendung aller für Fachhochschulabsolventen bestehenden Regelungen auch auf die Absolventen der Steuerakademie. Demzufolge sind entgegen der Auffasung des dbb auch keine Nachteile für die Absolventen der Steuerakademie aus einer möglichen Aufhebung der aktuell bestehenden bundesgesetzlichen Aussetzung der Regelung des § 23 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) zu befürchten. Infolge dieser Aussetzung erfolgt die Eingangsbesoldung für die Fachhochschulabsolventen des gehobenen Dienstes gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 BBesG aktuell nach der Besoldungsgruppe A 9. Die Sonderregelung des Absatzes 2 des § 23 BBesG, der zufolge für Fachhochschulabsolventen - ohne Beschränkung auf bestimmte Fachrichtungen - die Eingangsbesoldung nach der Besoldungsgruppe A 10 vorgesehen ist, findet infolge der genannten Aussetzung lediglich Anwendung auf Fachhochschulabsolventen des gehobenen technischen Dienstes. Die geschilderte Aussetzung ist seinerzeit durch Artikel IX § 3 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 22. Mai 1975 geregelt worden. 5 Niedersächsischer Landtag − 15. Wahlperiode Drucksache 15/2870 Zum Zeitpunkt der Aussetzung im Jahr 1975 gab es weder in der allgemeinen Verwaltung noch in der Steuerverwaltung eine Ausbildung für den gehobenen Dienst, die mit einem Fachhochschul-Diplomabschluss endete. Eine Regelung zu Fachhochschulabschlüssen oder vergleichbaren Abschlüssen im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 StBAG konnte daher nicht erfolgen. Da der Fachhochschulabschluss inhaltlich dem Abschluss an einer Steuerakademie vollwertig entspricht, ist § 23 Abs. 2 BBesG ebenfalls im Wege der systematischen Auslegung analog auch auf Absolventen der Steuerakademie anwendbar. Im Übrigen sei angemerkt, dass weder zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch in den vergangenen Jahrzehnten Bestrebungen bestehen oder bestanden, diese Bundesregelung zur Aussetzung des § 23 Abs. 2 BBesG aufzuheben. Auch vor dem Hintergrund der angespannten Haushaltslage ist davon auszugehen, dass diese Aussetzung langfristig bestehen bleiben wird. Die vom dbb vertretene Auffassung, die Übergangsregelung, der zufolge Studienanfängern der Jahre 2004 und 2005, die ihr Studium in den Jahren 2007 und 2008 beenden werden, nach Abschluss der akademische Grad „Diplom-Finanzwirt (FH)“ verliehen werden soll, sei rechtswidrig, wird ebenfalls nicht geteilt. Der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes gegenüber den Studierenden, die zum Zeitpunkt der Auflösung der Fakultät Steuerverwaltung ihr Studium noch nicht abgeschlossen haben, gebietet eine entsprechende gesetzgeberische Übergangslösung. Weder das Hochschulrahmengesetz noch das Niedersächsische Hochschulgesetz stehen einer solchen Übergangsregelung entgegen. Darüber hinaus ist die Auffassung des dbb, die Weiterführung des akademischen Titels „Professorin“ oder „Professor“ nach deren Ausscheiden aus der Hochschule und der Wiedereingliederung in die Steuerverwaltung sei problematisch, unzutreffend. Diese Regelung hat lediglich deklaratorischen Charakter, da § 27 Abs. 6 NHG die Weiterführung des Titels ausdrücklich vorsieht. Sie wurde im Interesse der betroffenen Professorinnen und Professoren und im Interesse der Rechtssicherheit aufgenommen. Rechtlich nicht nachvollzogen werden kann der Einwand des dbb, für die Einrichtung einer Steuerakademie bedürfe es einer Anstaltssatzung. Die Steuerakademie ist eine nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und kann ihre inneren Angelegenheiten durch Anstaltsordnung regeln. Die weiteren Einwände des dbb, die sich um die konkrete inhaltliche Umsetzung des Gesetzentwurfs in die Praxis ranken (Mitbestimmungsmodalitäten, Sitz der Anstalt, Ausgestaltung der Dienst- und Fachaufsicht), sind unberechtigt, da der geplante Organisationserlass hierzu die erforderlichen Regelungen in rechtlich zulässiger Weise treffen wird. B. Besonderer Teil Zu § 1: Die Steuerakademie ist eine Bildungsstätte im Sinne des Steuerbeamtenausbildungsgesetzes (StBAG) in der Fassung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1578), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2715) in Verbindung mit § 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten (StBAPO) in der Fassung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1581, 1582), geändert durch Verordnung vom 29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2917). Gemäß § 2 Abs. 1 StBAPO findet die fachtheoretische Ausbildung für den mittleren Dienst an Landesfinanzschulen oder vergleichbaren Bildungsstätten der Verwaltung statt. Gemäß § 2 Abs. 2 StBAPO finden die Fachstudien für den gehobenen Dienst an Fachhochschulen der Verwaltung oder an gleichstehenden Bildungsstätten der Verwaltung statt. Die Steuerakademie ist dem Finanzministerium unterstellt. Gemäß § 2 Abs. 2 StBAPO wird die Dienstaufsicht über die Fachstudien für den gehobenen Dienst von der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde (oberste Landesbehörde) oder im Einvernehmen mit ihr ausgeübt. Die Fachaufsicht obliegt der obersten Landesbehörde. Für die fachtheoretische Ausbil- 6 Niedersächsischer Landtag − 15. Wahlperiode Drucksache 15/2870 dung für den mittleren Dienst, die Fortbildung und die Verwaltung der Steuerakademie kann die Dienst- und Fachaufsicht auf die Oberfinanzdirektion Hannover verlagert werden. Die Steuerakademie hat ihren Sitz in Bad Eilsen. Lehrstandorte befinden sich in Bad Eilsen und Rinteln. Zu § 2: Bei der Steuerakademie handelt es sich um eine Bildungsstätte zum Zwecke der Ausbildung der Steuerbeamten des gehobenen und mittleren Dienstes. Insoweit sind die Vorschriften des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten bei der inhaltlichen und methodischen Ausgestaltung des Studiums und der fachtheoretischen Ausbildung zu beachten. Die Steuerakademie kann auch die Bediensteten der Steuerverwaltung anderer Länder ausbilden. Die Durchführung der berufspraktischen Studien- und Ausbildungszeiten erfolgt in Abstimmung mit der Oberfinanzdirektion Hannover als Ausbildungsbehörde; Ausbildungsstellen sind die Finanzämter. Die Steuerakademie ist grundsätzlich für alle Aufgaben nach den §§ 33 bis 49 StBAPO (Prüfungen) zuständig, soweit nicht die Wahrnehmung der Aufgaben dem Prüfungsausschuss, dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder einem Prüfer vorbehalten ist. Die Prüfungsausschüsse sind der Steuerakademie zugeordnet und keine eigenen Behörden. Die Steuerakademie ist Widerspruchsbehörde gemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung. Die gesetzliche Zuständigkeitsbestimmung ist aufgrund Artikel 80 Abs. 4 des Grundgesetzes möglich. Ebenfalls ist die Steuerakademie für die Fortbildung in der Steuerverwaltung zuständig. Das Finanzministerium kann - soweit erforderlich - Teilaufgaben der Organisation und Durchführung der Fortbildung an Dritte übertragen (Fachtagung der Fachreferate der Oberfinanzdirektion; Studieninstitut des Landes Niedersachsen etc.). Die Einzelheiten der Aufgabenverteilung in den Bereichen der Ausbildung, der Prüfungen und der Fortbildung zwischen der Steuerakademie und der Oberfinanzdirektion Hannover sind in einem Organisationserlass durch das Finanzministerium zu regeln. Zu § 3: Das hauptamtliche Lehrpersonal kann zur Erfüllung aller Aufgaben der Steuerakademie eingesetzt werden. Die Einstellungsvoraussetzungen für die Dozenten an der Steuerakademie entsprechen den Mindestanforderungen des § 4 Abs. 2 StBAPO. Es werden die Voraussetzungen für den Einsatz des nebenamtlichen Lehrpersonals geregelt. Die Anforderungen an das nebenamtliche Personal ergeben sich aus § 4 Abs. 2 Satz 3 StBAPO. Zu § 4: Die Fachstudien für den gehobenen Dienst an der Steuerakademie entsprechen einem Studiengang an einer internen Verwaltungsfachhochschule. Sie vermitteln die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen Dienstes erforderlich sind. Wer die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst bestanden hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Diplom-Finanzwirtin (Steuerakademie)“ oder „Diplom-Finanzwirt (Steuerakademie)“ zu führen. Der erfolgreiche Abschluss der Laufbahnprüfung berechtigt zur Aufnahme eines Studiums an einer Hochschule in allen Fachrichtungen. Die Laufbahnprüfung steht einer Bachelorprüfung im Steuerrecht als Voraussetzung für einen weiterführenden Studiengang oder einem Masterstudiengang im Steuerrecht an einer Hochschule gleich. Die übrigen Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 NHG bleiben unberührt. Das Fachstudium an der Steuerakademie erfüllt die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735) zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3 599). Das Fachstudium für den gehobenen Dienst an der Steuerakademie ist ein Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Ausrichtung im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Steuerberatungsgesetzes. 7 Niedersächsischer Landtag − 15. Wahlperiode Drucksache 15/2870 Die Vergleichbarkeit des Abschlusses ist im Hinblick auf die Einstellungsvoraussetzungen für das Lehrpersonal der Steuerakademie auch gegeben. Es ist nicht erforderlich, dass die hauptberuflich Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an sonstigen staatlichen Hochschulen gefordert werden. Zu § 5: Es werden Übergangsbestimmungen über die Versetzung des Personals an der Landesfinanzschule und an der Fakultät der Steuerverwaltung der FHVR an die Steuerakademie als neue Dienststelle, die Überleitung der Professorinnen und Professoren in ein anderes statusrechtliches Amt und die Überführung der Studierenden und Auszubildenden geregelt. Bei den übergeleiteten Professorinnen und Professoren berührt der spätere Wechsel des funktionalen Amtes nicht die Überleitungszulage. Zu § 6: Diese Vorschrift regelt das In-Kraft-Treten. 8 Niedersächsischer Landtag − 15. Wahlperiode Drucksache 15/2870 Anlage Gegenüberstellung der Ausbildung des gehobenen Dienstes Auswirkungen des geplanten Gesetzes über die Steuerakademie FHVR Fakultät Steuerverwaltung Status Fachhochschule Steuerakademie Niedersachsen Kein Hochschulstatus Bildungsstätte „sui generis“, aber: einem Fachhochschulstudium gleichwertig iSd § 2 Abs. 2 StBAPO Ausbildungsinhalt Vorgegeben durch StBAG/StBAPO Vorgegeben durch StBAG/StBAPO Fachaufsicht durch MF Einstellungsvoraussetzungen für Dozenten § 4 Abs. 2 StBAPO Nds. Hochschulrecht § 3 des Entwurfs, Voraussetzungen wie in § 4 Abs. 2 StBAPO Bei bestandener Prüfung Diplom-Finanzwirt (FH) Diplom-Finanzwirt (Steuerakademie) Akademischer Grad Berufsbezeichnung Wikung/ Berufsbild Befähigung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst Befähigung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst Befähigung zu weiterführenden Studien Befähigung zu weiterführenden Studien in Niedersachsen, § 4 Abs. 3 des Entwurfs. Sofern es beabsichtigt ist, dieses bundesweit auszudehnen, ist eine Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes notwendig. Steuerberaterprüfung Nach drei Jahren praktischer Tätigkeit Zulassung zur Steuerberaterprüfung (§ 36 StBerG) (Ausgegeben am 12.05.2006) Fachstudium ist einem Hochschulstudium i. S. d. § 36 StBerG gleichgestellt 9