Änderung der Laufbahnverordnung Das

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Änderung der Laufbahnverordnung Das
Änderung der Laufbahnverordnung
Das Innenministerium hat dem dbb nrw den Entwurf einer Dritten Änderungsverordnung zur Verordnung für die Laufbahn der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen
(LVO) zugeleitet. Diese Änderungsverordnung wird auch als technische Novelle
Laufbahnrecht bezeichnet. Hieraus ergibt sich, dass der Grund zur Änderung der
LVO in erster Linie in der Verabschiedung des Beamtenstatusgesetzes sowie der
technischen Novelle des Landesbeamtengesetzes, die zum 1. April 2009 in Kraft
treten soll, zu sehen ist. Weitergehend werden Folgerungen aus anderen Gesetzesnovellen und Beschlüssen der Innen- und Kultusministerkonferenz berücksichtigt,
wie z. B. dem Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom
14. März 2000, dem Gesetz zur Errichtung der Universität Duisburg - Essen und zur
Umwandlung der Gesamthochschulen vom 18. Dezember 2002, dem Hochschulreformentwicklungsgesetz vom 30. November 2004, den Beschlüssen der Innenminister- und der Kultusministerkonferenz zur Einführung der Bachelor- und Masterabschlüsse und weiteren Rechtsentwicklungen.
Der dbb nrw hat hierzu Stellung genommen. Nach Abschluss der Ressortabstimmung sowie unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen ist am 13 .
Februar 2009 ein überarbeiteter Verordnungsentwurf vorgelegt worden. Am 17. Februar 2009 findet ein Spitzengespräch zwischen dem dbb nrw sowie dem Innenministerium statt, in dem der dbb nrw seine Positionen im Laufbahnrecht verdeutlichen
wird.
Die Änderungen stellen sich u. a. wie folgt dar:
§ 2 Grundsatz
Es wird der Grundsatz normiert, dass laufbahnrechtliche Entscheidungen, soweit sie
Ernennungen und Aufstieg betreffen, nach Maßgabe des § 9 Beamtenstatusgesetz
sowie unter Berücksichtigung des § 10 Abs. 1 Satz 2 LGG zu treffen sind.
§ 5 Befähigung
Durch Ergänzung des § 5 Abs. 3 LVO (alt) wird klargestellt, dass für den Fall, dass
für bestimmte Ämter die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen
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Verwaltungsdienstes gefordert wird, diese Befähigung auch im Wege des Aufstiegs
oder als anderer Bewerber erworben werden kann. Diese Regelung bezieht sich auf
die Ämter von Beigeordneten, für die nach § 71 Abs. 3 Satz 3 GO die Befähigung für
die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes gefordert wird. Bislang war unklar, ob für ein Amt des Beigeordneten auch eine im Wege des Aufstiegs
oder als so genannter anderer Bewerber erworbene Befähigung ausreicht.
§ 6 Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe
Durch Ergänzung des Satzes 6 in Absatz 1 wird festgestellt, dass schwerbehinderte
Laufbahnbewerber und ihnen gleichgestellte Menschen bis zum vollendeten 43. Lebensjahr eingestellt oder übernommen werden dürfen. in dem nachfolgenden Satz 7
wird darauf hingewiesen, dass die Höchstaltersgrenze nicht hinausgeschoben wird,
wenn die Schwerbehinderung oder die Gleichstellung vor dem 43. Lebensjahr in einem vorangegangenen, vergleichbaren und auf Dauer ausgerichteten Angestelltenverhältnis festgestellt wurde oder deren Voraussetzungen erstmalig vorgelegen haben.
§ 7 Probezeit
Entsprechend der Regelung in § 14 LBG (neu) wird in § 7 Abs. 1 LVO (neu) festgestellt, dass die Probezeit die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe ist, während der
sich Laufbahnbewerber nach Erwerb, andere Bewerber nach Feststellung der Befähigung für ihre Laufbahn bewähren sollen. Die regelmäßige Probezeit beträgt drei
Jahre. Für die Feststellung der Bewährung gilt ein strenger Maßstab. Der Beamte
wird während der Probezeit auf mehr als einem Dienstposten eingesetzt, sofern dies
dienstlich vertretbar ist. Als Grundlage für die Entscheidung über die Bewährung
während der Probezeit sind mindestens zwei Beurteilungen über Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des Beamten zu erstellen. Die erste Beurteilung soll
spätestens zwölf Monate nach Einstellung erfolgen. Vor Ablauf der Probezeit wird in
einer Beurteilung festgestellt, ob der Beamte sich in vollem Umfang bewährt hat. Des
Weiteren ist festzustellen, ob sich der Beamte wegen besonderer Leistungen ausgezeichnet hat.
Nach der bisherigen Regelung in § 7 Abs. 2 LVO (alt) können anrechenbare Zeiten
für eine Beschäftigung unterhalb eines Fünftels der regelmäßigen Arbeitszeit nicht
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erworben werden. Diese Beschränkung wird gestrichen. Entsprechendes gilt auch für
die Vorschrift in Absatz 5.
§ 8 Verbeamtung auf Lebenszeit
Es wird klargestellt, dass nach Bewährung in der regelmäßigen oder im Einzelfall
festgesetzten Probezeit das Beamtenverhältnis auf Probe in ein solches auf Lebenszeit umgewandelt wird, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
§ 9 Nachteilsausgleich
Die Regelung des § 9 (neu) konkretisiert den Nachteilsausgleich, der in § 21 Abs. 3
LBG (neu) vorgesehen ist. Anknüpfend an die Regelung in § 21 LBG (neu) wird der
Nachteilsausgleich für Familienbetreuung, Wehrdienst und Ähnliches geregelt. So
wird bestimmt, dass in Fällen, in denen sich die Einstellung wegen der ununterbrochenen Betreuung mindestens eines in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes
unter 18 Jahren verzögert hat und die Bewerbung, die zur Einstellung geführt hat,
innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Kinderbetreuung oder nach Beendigung der im Anschluss an die Kinderbetreuung begonnenen vorgeschriebenen
Ausbildung erfolgt ist, zum Ausgleich der Verzögerung eine Beförderung während
der Probezeit frühestens nach zwei Jahren sowie vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Probezeit zulässig ist, sofern die dienstlichen Leistungen eine Beförderung rechtfertigen. Dabei wird jeweils der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung
eines oder mehrerer Kinder zugrunde gelegt. Insgesamt können höchstens zwei Jahre berücksichtigt werden. Unter Berücksichtigung der gesteigerten Bedeutung der
Probezeit hält das Innenministerium daran fest, dass die Probezeit nicht für den
Nachteilsausgleich in Anspruch genommen wird.
Die obigen Ausführungen gelten entsprechend bei der tatsächlichen Pflege eines
nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen, insbesondere
aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Eltern der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern, Geschwister sowie volljähriger Kinder.
§ 10 Beförderung, Erprobungszeit
Unter anderem sieht § 10 Abs. 2 LVO (alt) ein Beförderungsverbot innerhalb von
zwei Jahren vor Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze vor.
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Dieses Verbot der Altersbeförderung wird dahingehend neu gefasst, dass innerhalb
von zwei Jahren vor Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
nunmehr nur noch eine wiederholte weitere Beförderung nicht zulässig ist.
In den Fällen des Nachteilsausgleichs gemäß § 9 LVO (neu) sieht § 10 Abs. 3 Satz 1
LVO (neu) die ausnahmsweise Beförderung in der Probezeit und vor Ablauf eines
Jahres seit Beendigung der Probezeit vor. Eine Ausnahme vor Ablauf eines Jahres
seit der Beendigung der Probezeit ist weitergehend zulässig, wenn sich der Beamte
wegen besonderer Leistungen ausgezeichnet hat und dies in einer Beurteilung nach
§ 7 Abs. 1 Satz 6 (neu) festgestellt wurde. Durch die Neufassung des § 10 Abs. 3
werden die Dienstherren in die Lage versetzt, bei Vorliegen der Voraussetzungen
über die Beförderungen ohne das Erfordernis einer Ausnahmeentscheidung nach §
84 LVO eigenständig zu befinden.
§ 11 Dienstzeit
Dienstzeiten, die nach der Laufbahnverordnung Voraussetzung für eine Beförderung
oder für den Aufstieg sind, rechnen von dem Zeitpunkt der Beendigung der Probezeit
oder der Verleihung eines Amtes in der höheren Laufbahngruppe an, in den Fällen
des Nachteilsausgleiches ab dem Zeitpunkt der frühestmöglichen Beförderung.
Dienstzeiten für eine Beschäftigung unterhalb eines Fünftels der regelmäßigen Arbeitszeit werden künftig einheitlich entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Teilzeit berücksichtigt. So wird zum Beispiel eine Teilzeitbeschäftigung mit 40 % zu 4/5
berücksichtigt.
Nach dem Wegfall des Instituts der Anstellung ist der Anknüpfungspunkt für Dienstzeiten als Voraussetzungen für Beförderungen oder den Aufstieg in den Absätzen 2
und 3 neu bestimmt worden.
§ 12 Laufbahnwechsel
Es wird festgestellt, dass die Anerkennung einer im Bereich eines anderen Dienstherrn erworbenen Befähigung sowie ein Laufbahnwechsel bei demselben Dienstherrn nur zulässig sind, wenn der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt.
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§ 13 Erleichterung für Schwerbehinderte
Die Regelung wird ergänzt um den Kreis der den Schwerbehinderten gleichgestellten
Menschen.
§ 13 Abs. 2 LVO (neu erste Fassung) sah vor, dass das Antragserfordernis für Erleichterungen im Prüfungsverfahren nicht mehr gegeben ist. Die abgeänderte Fassung des Verordnungsentwurfs sieht dagegen dieses Antragserfordernis wieder
vor.
§ 18 Einstellung und Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe
(einfacher Dienst)
Die Probezeitregelung des § 18 Abs. 2 LVO (alt) sowie die Anrechnungsvorschrift
des § 18 Abs. 3 LVO (alt) sollen gestrichen werden als Folge der laufbahnübergreifenden Probezeitregelung. Vielmehr werden diese Vorschriften ersetzt durch die Regelung, dass mindestens sechs Monate als Probezeit zu leisten sind, entsprechend
der Regelung in § 12 Abs. 1 Nr. 4 Beamtenstatusgesetz.
§ 22 Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe
(mittlerer Dienst)
In Absatz 2 wird die Regelung über die Dauer der Probezeit und die Anrechnungsvorschrift von bis zu einem Jahr für besondere Leistungen in der Laufbahnprüfung
entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 2 LVO (neu) gestrichen.
§ 23 Aufstiegsbeamte (Aufstieg vom einfachen in den mittleren Dienst)
Mit dem Wegfall des Instituts der Anstellung ist der nunmehr maßgebliche Anknüpfungspunkt die Beendigung der Probezeit, d. h. das Beamte einer Laufbahn, hier des
einfachen Dienstes, nach der Beendigung der Probezeit in eine Laufbahn derselben
Fachrichtung aufsteigen können, wenn die näher bezeichneten Voraussetzungen
vorliegen.
§ 25 Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe,
Probezeit (Beamte besonderer Fachrichtungen - mittlerer Dienst)
§ 25 Abs. 2 LVO (alt), der bestimmt, dass die Probezeit zwei Jahre dauert, wird in
Folge des § 7 Abs. 1 Satz 2 LVO (neu), der eine laufbahnübergreifende Probezeitregelung enthält, gestrichen.
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§ 26 Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst
(gehobener Dienst)
Nach § 26 Abs. 2 LVO (neu) kann in den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des
gehobenen technischen Dienstes eingestellt werden, wer mindestens das Abschlusszeugnis eines zu einem Bakkalaureus-/Bachelor-Grad oder einer entsprechenden Qualifikation führenden Studiums an einer Fachhochschule, einer Universität, einer Technischen Hochschule, einer Berufsakademie oder einer anderen
gleich stehenden Hochschule in einer technischen Fachrichtung besitzt.
§ 28 a Gleichwertige Befähigung (gehobener Dienst)
Mit dieser Vorschrift wird die Einstellung als Laufbahnbewerber für den gehobenen
Dienst unter Verzicht auf den Vorbereitungsdienst und die Laufbahnprüfung ermöglicht, wenn die Laufbahnbefähigung unter materiell gleichartigen und gleichwertigen
Voraussetzungen außerhalb des Beamtenverhältnisses erworben worden ist.
§ 29 Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe,
Probezeit (gehobener Dienst)
§ 29 Abs. 2 LVO (alt), der regelt, dass die Probezeit zwei Jahre und sechs Monate
dauert und unter bestimmten Voraussetzungen gekürzt werden kann, entfällt aufgrund der laufbahngruppenübergreifenden Regelung in § 7 LVO (neu).
§ 32 Ordnung und Befähigungsanforderungen
Durch Änderung des Absatzes 3 wird nunmehr die Ableistung eines Berufsanerkennungsjahres bei Sozialarbeitern und Sozialpädagogen nicht mehr gefordert. Sie werden auch ohne dieses Berufspraktikum bei der Auswahlentscheidung mit einbezogen.
§ 33 Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit
Von Sozialarbeitern, Sozialpädagogen, Bibliothekaren und Informationswirten ist
nach § 33 Abs. 4 Satz 1 LVO (neu) die hauptberufliche Tätigkeit von zwei Jahren und
sechs Monaten im öffentlichen Dienst abzuleisten. Nach Satz 2 (neu) ist bei Sozialarbeitern und Sozialpädagogen ein freiwillig geleistetes Berufspraktikum auf die
Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit bis zu einem Jahr anzurechnen. Während des
Studiums geleistete Praxissemester sind dagegen nicht anzurechnen.
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§ 35 Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe,
(Probezeit) (Beamte besonderer Fachrichtungen gehobener Dienst)
Auch hier wird die Regelung gestrichen, nach der die Probezeit zweieinhalb Jahre
und sechs Monate dauert.
§ 36 Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst
(höherer Dienst)
In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des höheren Dienstes kann nunmehr
auch eingestellt werden, wer ein mit einem Mastergrad in einem Akkreditierungsverfahren als ein für den höheren Dienst geeignet eingestuftes Studium an einer Fachhochschule abgeschlossen hat.
§ 39 Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe,
Probezeit, (höherer Dienst)
Die Regelung über die Dauer der Probezeit sowie die Kürzungsmöglichkeit in Absatz
2 der Vorschrift wird aus den oben genannten Gründen gestrichen.
§ 41 a Beamter an obersten Landesbehörden
Es wird eine neue Vorschrift in die Laufbahnverordnung eingefügt, wonach Dienstposten an obersten Landesbehörden auf Dauer nur an Beamte oder Richter übertragen werden sollen, die sich in verschiedenen Verwendungen bewährt haben. Für die
Verleihung von Ämtern der Besoldungsgruppen A 16 und höher werden weitergehende Mindestzeiten z. B. bei anderen Behörden gefordert.
§ 42 Ordnung und Befähigungsanforderungen (Beamte besonderer Fachrichtungen - höherer Dienst)
Auch bei Bewerbern besonderer Fachrichtungen reicht als Vorbildungsvoraussetzung ein mit einem Mastergrad abgeschlossenes, in einem Akkreditierungsverfahren
als ein für den höheren Dienst geeignet eingestuftes Studium an einer Fachhochschule aus.
§ 44 Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe,
Probezeit (Beamte besonderer Fachrichtungen - höherer Dienst)
Auch hier wird die Regelung über die Dauer der Probezeit in Absatz 2 gestrichen.
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§ 46 Probezeit (andere Bewerber)
Die Probezeitregelung des Absatzes 1 wird gestrichen und die Mindestprobezeit des
einfachen und des mittleren Dienstes auf sechs Monate und des gehobenen und des
höheren Dienstes auf ein Jahr festgelegt.
§ 48 Fortbildung
Als Nachweis besonderer Kenntnisse wird auch der Abschluss des Verbundstudienganges Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre anerkannt.
§ 49 Allgemeines (Lehrer an Schulen sowie für wissenschaftliche Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Hochschulen)
Mit der Neufassung des Absatzes 2 werden Entwicklungen im Hochschulrecht in das
Laufbahnrecht umgesetzt. Die Regelung berücksichtigt die Einführung der neuen
Bachelor- und Masterabschlüsse.
§ 50 Befähigung
Die Neuregelung der Befähigungen für die Lehrerlaufbahnen der einzelnen Lehrämter ist Folge des am 1. Oktober 2003 in Kraft getretenen § 5 LABG mit der die Lehrämter
an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der
Gesamtschulen,
an Gymnasien und Gesamtschulen,
an Berufskollegs und
für Sonderpädagogik
neu eingeführt wurden.
§ 52 Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe,
Probezeit (Lehrer)
Die Probezeitregelung in Absatz 2 wird gestrichen und in Absatz 3 die Mindestprobezeit auf ein Jahr festgelegt.
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§ 53 Laufbahnwechsel
Durch Änderung des § 53 Abs. 1 LVO können Lehrer, die neben ihrer bisherigen
Befähigung für ein Lehramt die Befähigung für ein weiteres Lehramt erworben haben, in die neue Laufbahn übernommen werden, ohne dass es wie bisher einer Einarbeitungszeit von sechs Monaten bedarf.
§ 53 a Beförderung
Die Ausnahmegenehmigung nach § 84 Abs. 1 Nr. 5 LVO (alt), dass ein Amt als stellvertretender Leiter oder stellvertretende Leiterin einer Grund- und Hauptschule bereits nach drei Jahren und das Amt als Leiterin oder Leiter einer Grund- und Hauptschule bereits nach vier Jahren verliehen werden kann, wird nunmehr in die Vorschrift des § 53 a LVO (neu) übernommen.
§ 60 Befähigung für Technische Lehrer
Infolge der Änderungen des § 32 Abs. 3 LVO (neu) ändern sich die Voraussetzungen
für die Zuerkennung der Befähigung für Sozialpädagogen und Jugendleiter/innen.
Durch Einfügung eines neues Absatzes 5 soll die Befähigung für die Laufbahn des
Technischen Lehrers befristet erworben werden können von Fachlehrern für Kurzschrift und Textverarbeitung. Diese sollen nach Erfüllung der näher geregelten Voraussetzungen in den Lernbereichen/Fächern Informationswirtschaft und Wirtschaftsinformatik der kaufmännischen Bildungsgänge in Teilbereichen des Unterrichts zur Entlastung der Sek. II - Lehrkräfte für den IT-Bereich eingesetzt werden.
Der Befähigungserwerb ist längstens bis zum 31. Dezember 2009 zugelassen worden.
§ 62 Befähigung für die Laufbahn des Lehramtes an Berufskollegs mit einer
beruflichen Fachrichtung an Fachschulen
Die Befähigung für die Laufbahn des Lehramtes für die Sekundarstufe II mit einer
beruflichen Fachrichtung an Fachschulen soll nun auch besitzen, wer ein mit einem
Mastergrad in einem Akkreditierungsverfahren als ein für den höheren Dienst geeignet eingestuftes Studium an einer Fachhochschule abgeschlossen hat.
§ 64 Befähigung für die Laufbahn des Fachlehrers
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Durch Änderung des § 64 LVO (neu) besitzt die Befähigung für die Laufbahn des
Fachlehrers als Lehrkraft für besondere Aufgaben an Fachhochschulen und den entsprechenden Studiengängen an Universitäten, wer das in einer Fachrichtung erforderliche Abschlusszeugnis eines zu einem Bakkalaureus-/Bachelor-Grad oder einer
entsprechenden Qualifikation führenden Studiums an einer Fachhochschule, einer
Vorgängereinrichtung, einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer
anderen gleichstehenden Hochschule erworben und danach eine vierjährige, der
Vorbildung entsprechende hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt hat.
§ 66 b Befähigung für Akademische Räte - als wissenschaftliche oder
künstlerische Mitarbeiter an einer Hochschule
Die Befähigung für die Laufbahn des Akademischen Rates an Universitäten, technischen Hochschulen und anderen gleichstehenden Hochschulen (wissenschaftliche
Mitarbeiter gemäß § 59 HG) wird künftig besitzen, wer neben anderen Voraussetzungen ein geeignetes, den Anforderungen der dienstlichen Aufgaben entsprechendes Studium an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen
gleichstehenden Hochschule oder ein zu einem Magister-/Master-Grad führendes,
den Anforderungen der dienstlichen Aufgaben entsprechendes Studium an einer
Fachhochschule, das in einem Akkreditierungsverfahren als für den höheren Dienst
geeignet eingestuft ist, abgeschlossen hat.
§ 84 Ausnahmen
Die Regelung in § 84 Abs. 1 Nr. 7 LVO (alt), dass auf Antrag der obersten Dienstbehörde Ausnahmen zugelassen werden können von der Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit, wenn diese im öffentlichen Dienst aufgeübt wurde, im Umfang von bis zu einem Drittel dieser Tätigkeit, ist mit dem Argument gestrichen worden, dass mit der
Zweckbestimmung der hauptberuflichen Tätigkeit (Erwerb der Laufbahnbefähigung)
eine Kürzung nicht vereinbar sei.
Ebenso ist gestrichen worden die Ausnahmemöglichkeit für Beförderungen innerhalb
von zwei Jahren vor Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
und von dem Höchstalter für den Aufstieg (§ 84 Abs. 2 LVO (alt)). Das Innenministerium gibt hierzu an, dass die Ausnahmeregelung entbehrlich geworden sei, weil eine
Beförderung innerhalb von zwei Jahren vor Eintritt in den Ruhestand nicht mehr versorgungswirksam wird. Demzufolge könnten die Dienstherren zukünftig auch unter
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Beachtung der Beförderungssperre in § 10 Abs. 2 Buchst. c LVO (neu) befördern.
Lediglich eine wiederholte Beförderung sei nach § 10 Abs. 2 Satz 2 LVO (neu) unzulässig. Auch bei der Ausnahme vom Höchstalter für den Aufstieg sei die Regelung
entbehrlich. § 12 Abs. 1 Nr. 4 Beamtenstatusgesetz gehe davon aus, dass im Rahmen von Ernennungen über Ausnahmeentscheidungen die Mitwirkung einer unabhängigen Stelle oder einer Aufsichtsbehörde erforderlich sei. Diesem System passe
sich die Neuregelung des § 84 LVO an.
§ 90 Außerkrafttreten, Artikel 2 Inkrafttreten
Die Verordnung soll mit Ausnahme der §§ 9, 10 Abs. 3 und 11 LVO (neu) am Tag
der Verkündung und § 41 a LVO (neu) am 1. Januar 2011 in Kraft treten. Die §§ 9,
10 Abs. 3 und 11 sollen rückwirkend zu einem noch näher zu bestimmenden Datum
in Kraft gesetzt werden.
Die Laufbahnverordnung insgesamt soll mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer
Kraft treten.