Informationen für Lehrkräfte im
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Informationen für Lehrkräfte im
Impressum Der Vorbereitungsdienst in Schleswig-Holstein Informationen für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst Herausgeber Institut für Qualitätsentwicklung an Schulen Schleswig-Holstein (IQSH) Dr. Thomas Riecke-Baulecke, Direktor Schreberweg 5, 24119 Kronshagen http://www.iqsh.schleswig-holstein.de Bestellungen Brigitte Dreessen T +49 (0)431 5403-148 F +49 (0)431 5403-200 [email protected] Gestaltung Deckblatt Maike Schlufter Grafikdesign, Kiel Publikationsmanagement und Lektorat Petra Haars, Jessica Hipp, Elke Wiechering Druck IQSH-Hausdruckerei, Michael Jannig Druck auf FSC-zertifiziertem Papier Aktualisierter Nachdruck vom Dez. 2011 © IQSH Auflagenhöhe März 2011 100 Aug. 2011 2000 Dez. 2011 5000 Jun 2015 500 Best.-Nr.7/2009 Das IQSH ist eine Einrichtung des Ministeriums für Schule und Berufsbildung des Landes Schleswig-Holstein (MSB). Inhalt Das IQSH ................................................................................................................ 3 Die Struktur des Vorbereitungsdienstes ............................................................. 7 Informationen zur Zweiten Staatsprüfung .......................................................... 9 Ausbildungsstandards ....................................................................................... 12 Die ersten Schritte – das Wichtigste in Kürze .................................................. 16 Ausbildung durch die Schule............................................................................. 21 Ausbildung durch das IQSH............................................................................... 26 Hinweise zur Buchung der Wahlveranstaltungen ............................................ 29 Ausbildungsberatung ......................................................................................... 31 ABC zum Vorbereitungsdienst .......................................................................... 33 Ausbildungs- und Prüfungsordnung (APO Lehrkräfte II) ................................ 43 Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner .................................................. 54 Herzlich willkommen Liebe Kollegin, lieber Kollege, wir wünschen Ihnen einen guten Start in die zweite Phase Ihrer Ausbildung. Es erwarten Sie viele neue und interessante Erfahrungen, insbesondere in der praktischen Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Das IQSH wird Sie über die Ausbildung an der Schule hinaus in den Ausbildungsveranstaltungen in den Fächern, Fachrichtungen und in Pädagogik unterstützen. Die Ausbildung orientiert sich an Standards, um eine möglichst hohe Qualität der Ausbildung zu gewährleisten. Sie erhalten mit den allgemeinen Ausbildungsstandards und mit den Ergänzungen in den Fächern und Fachrichtungen einen genauen Überblick darüber, welche Ziele mit der Ausbildung erreicht werden sollen. An der Schule werden Sie durch erfahrene Ausbildungslehrkräfte intensiv unterstützt. Die Ausbildungslehrkräfte erhalten genügend Zeit, um Sie zu beraten und auszubilden. Auch die Studienleiterinnen und Studienleiter des IQSH werden Sie in der Zeit des Vorbereitungsdienstes unterstützen und beraten. Mit dieser Broschüre möchten wir Ihnen eine erste Orientierung über den Ablauf des Vorbereitungsdienstes geben. Sie soll Ihnen notwendige Informationen vermitteln und Ihnen den Start erleichtern. Bitte nutzen Sie die Möglichkeiten der Evaluation in den Veranstaltungen und im Onlineverfahren zu kritisch-konstruktiver Rückmeldung. Sie helfen damit, den Vorbereitungsdienst kontinuierlich weiterzuentwickeln. Wir freuen uns auf die Arbeit mit Ihnen und wünschen Ihnen eine gute und erfolgreiche Zeit. gez. 2 Dr. Thomas Riecke-Baulecke Direktor des IQSH gez. F-G. Glindemann Abteilungsleiter Ausbildung Das Institut für Qualitätsentwicklung an Schulen Das IQSH Dr. Thomas Riecke-Baulecke Direktor des IQSH Das Institut für Qualitätsentwicklung an Schulen Schleswig- Holstein IQSH ist eine Einrichtung des Ministeriums für Schule und Berufsbildung des Landes Schleswig-Holstein. Die Leistungsangebote des Instituts umfassen Beratung, Qualifizierung sowie vielfältige Unterstützungsangebote in den Bereichen "Schulentwicklung", "Qualifizierung und Lehrerbildung" sowie "IT-Dienste". Zudem gibt das IQSH Veröffentlichungen zu aktuellen Fragen von Unterricht und Schule heraus. Eine gut ausgestattete Bibliothek steht allen Interessierten zur Verfügung. Das IQSH wendet sich mit seinen Beratungs-, Qualifizierungs- und Unterstützungsangeboten an Lehrkräfte, Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst (Lehramtsanwärterinnen und -anwärter), Schulleiterinnen und Schulleiter sowie die Schulaufsicht in Schleswig-Holstein. Außerdem gehören Eltern, Schülerinnen und Schüler und Erzieherinnen und Erzieher zu den Zielgruppen. Das Lernen der Schülerinnen und Schüler zu fördern, ist das wichtigste Anliegen des IQSH. Schulen in Schleswig-Holstein werden durch eine engagierte Lehrerschaft und Schulgemeinschaft gestaltet. Das IQSH setzt auf innovatives Denken an den Schulen und will die Impulse für guten Unterricht verstärken. Gute Schule braucht ein Klima der Wertschätzung von Bildung und Erziehung, von Unterricht und Lernen. Innovation braucht Denkanstöße und Kooperation. Die Zusammenarbeit mit den Lehrkräften und den Schulleitungen, mit dem Ministerium, der Schulaufsicht, den Eltern- und Schülervertretungen, den Hochschulen, der Wirtschaft und anderen Institutionen gehört deshalb zum Fundament des IQSH. Lehrerausbildung und Qualifizierung: Fritz-Gerhard Glindemann Abteilungsleiter Ausbildung In Schleswig-Holstein werden in fünf Lehrerlaufbahnen mehr als 1600 Lehrkräfte ausgebildet, die nach dem Studium beginnen, an den Schulen zu unterrichten. Die Ausbildung dauert 18 Monate und wird durch die Ausbildungslehrkräfte der Schulen und durch die Studienleiterinnen und Studienleiter des IQSH gestaltet. Sie ist an verbindlichen Ausbildungsstandards ausgerichtet. Die Ausbildung durch das IQSH versteht sich als Unterstützung selbstständig und selbstverantwortlich arbeitender und lernender junger Lehrkräfte. Es geht um die möglichst optimale Förderung • der Unterrichtskompetenz (Didaktik, Methodik, Diagnostik, individuelle Förderung), • der Erziehungs- und Beratungskompetenz (Classroom-Management, Umgang mit Lern- und Verhaltensschwierigkeiten, Inklusion , Interkulturelle Bildung), • von Fähigkeiten, die Weiterentwicklung des Unterrichts und der schulischen Arbeit aktiv mit zu gestalten, • von Fähigkeiten, die eigene Arbeit systematisch zu evaluieren, zu reflektieren und weiter zu entwickeln. 3 Das Institut für Qualitätsentwicklung an Schulen Qualifizierung Das IQSH unterstützt die Schulen in der Ausbildung der Lehrkräfte durch • Qualifizierungsangebote für Ausbildungslehrkräfte in pädagogischen und didaktischen Fragen, • Angebote für Schulleiterinnen und Schulleiter zu Fragen der Ausbildungsordnung und deren Umsetzung sowie zu Fragen der Zweiten Staatsprüfung, • Foren, in denen Fragen zur Ausbildung reflektiert werden. Evaluation Die systematische Evaluation der Wirksamkeit der unterschiedlichen durch die Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Ausbildungsbausteine ist Voraussetzung für Qualitätssicherung und Weiterentwicklung. Das IQSH evaluiert daher die Ausbildungsveranstaltungen und befragt in regelmäßigen Abständen die in der Ausbildung Tätigen. Die Befunde und die aus ihnen abgeleiteten Veränderungen werden in der Reihe der Broschüren zum Vorbereitungsdienst veröffentlicht. Schulartbeauftragte Die Schulartbeauftragten sind Ansprechpartner/innen für alle Angelegenheiten der Schularten, sie verantworten zudem die Ausbildung in einer der Lehrerlaufbahnen: Grundschulen: Gudrun Zimmermann Laufbahn: Grund- und Hauptschullehrerinnen / -lehrer Tel. 0431/54 03 265, E-Mail: [email protected] Gemeinschaftsschulen: Lars Hansen Laufbahn: Realschullehrerinnen / -lehrer Tel. 0431/54 03 306, E-Mail: [email protected] Gymnasien: Cai Christophel Laufbahn: Studienrätinnen / -räte an Gymnasien Tel. 0431/54 03 306, E-Mail: [email protected] Förderzentren: Brigitte Nitschke-Junge Laufbahn: Sonderschullehrerinnen / -lehrer Tel. 0431/54 03 108, E-Mail: [email protected] 4 Das Institut für Qualitätsentwicklung an Schulen Weiterbildung In Fächern, Fachbereichen und Fachrichtungen, für die keine entsprechend ausgebildeten Lehrkräfte zur Verfügung stehen, entwickelt das IQSH gemeinsam mit dem Ministerium für Bildung und Kultur und in Kooperation mit den Universitäten zu Kiel und Flensburg Weiterbildungsmaßnahmen. Die teilnehmenden Lehrkräfte erhalten bei erfolgreichem Abschluss eine weitere Lehrbefähigung. Landesseminar für Berufliche Bildung Das Berufliche Schulwesen umfasst sechs Schularten, in denen Schülerinnen und Schüler mit sehr unterschiedlichen Bildungsvoraussetzungen unterrichtet werden. Dazu gehören berufsvorbereitende Maßnahmen, die klassische Berufsausbildung, die Vollzeitschulen einschließlich des Beruflichen Gymnasiums und der Fachschulen. Der Unterricht im dualen System wird für etwa 200 Ausbildungsberufe durchgeführt, die sich in einem ständigen Veränderungsprozess befinden. Die Anpassung des Unterrichts erfordert daher eine regelmäßige Qualifizierung der Lehrkräfte. Neben der Ausbildung von Studienrätinnen und Studienräten und von Fachlehrerinnen und Fachlehrern an Berufsbildenden Schulen nimmt das Landesseminar die folgenden Aufgaben wahr: • Qualifizierung von Führungskräften • Fortbildungen der Lehrkräfte in den Fächern und Fachrichtungen sowie zu berufspädagogischen Themen • Landesweite Fachberatung • Beratung und Begleitung bei der Unterrichts- und Organisationsentwicklung • Entwicklung von Lehrplänen in Umsetzung der Bildungsstandards • Qualitätsmanagement Fortbildung und Schulentwicklung Unsere Gesellschaft und damit auch die Lebenswelt von Kindern und Jugendlichen verändern sich permanent. Lehrkräfte sowie Führungskräfte müssen sich regelmäßig fortund weiterbilden, um ihre Professionalität entsprechend den aktuellen Anforderungen an Erziehung und Bildung in Schule zu sichern. Die Angebote des IQSH sind an den Bedürfnissen der Lehrkräfte und Schulen sowie an bildungspolitischen Schwerpunkten ausgerichtet. Sie werden regelmäßig evaluiert und optimiert. Sie stärken Schulen in ihren Entwicklungsprozessen und helfen den Lehrkräften, ihren Erziehungs- und Unterrichtsauftrag zeitgemäß zu gestalten. Die Angebote umfassen u. a.: • Qualifizierung von Führungskräften und Führungsnachwuchs, • Fortbildungen für Lehrkräfte zur Unterrichtsentwicklung in den Fächern und zu allgemeinen pädagogischen Themen wie z. B. Gewalt und Mobbing, • Landesweite Fachberatung für Schulen, Eltern und Schülervertretungen, • Beratung und Begleitung bei der Erarbeitung, Umsetzung und Auswertung des Schulprogramms, • Begleitung und Moderation von schulinternen Projekten und Entwicklungsvorhaben, • zahlreiche Projekte wie z. B. „Niemanden zurücklassen - Lesen macht stark“, „Mathe macht stark“, SINUS, Lernkompetenz fördern, • Unterstützungsangebote für die Arbeit von Elternvertretungen. 5 Das Institut für Qualitätsentwicklung an Schulen IT-Dienste Für eine gute Unterrichtsqualität und eine effiziente Schulentwicklung ist eine angemessene Nutzung von IT-Verfahren wichtig. Dazu gehören die Bereitstellung von Informationen und digitalen Medien, die Automatisierung von Verwaltungsprozessen, internetbasierte Evaluationsverfahren und die Nutzung von Lernplattformen und E-Learning-Systemen im Internet. Das IQSH entwickelt und betreut entsprechende Verfahren. Damit diese von möglichst vielen Beteiligten in den Schulen genutzt werden können, berät das IQSH Schulen und Schulträger bei der Hard- und Softwareausstattung nach den gemeinsamen Ausstattungsempfehlungen des Landes und der kommunalen Landesverbände und bietet Fortbildungsveranstaltungen für Lehrerinnen und Lehrer an. Die Angebote umfassen unter anderem: • Onlinebuchungssysteme für Aus- und Fortbildung, • Evaluationswerkzeuge zur internen Evaluation (LeOniE+), • Informationen für Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüler im Bildungsportal des Landes und auf den Informationsseiten des IQSH, • Synchrone eLearning-Seminare, • Konzepte zur Integration von IT in Schule und Unterricht, • kostenlose digitale Bildungsmedien in der Mediendatenbank, • fachspezifische Informationen im Fächerportal, • Schulinterne IT-Fortbildung, • Integration der Schulverwaltung in das Landesnetz Bildung. Bücherei Das Medienangebot umfasst neben aktuellen Fachzeitschriften, Fachliteratur und Unterrichtsmaterialien auch Examensarbeiten. Zudem besteht hier die Möglichkeit, die Publikationen des IQSH zu erwerben. Im Internet kann das Angebot online gesichtet, können Vormerkungen getätigt bzw. verlängert werden. Kontakt: Christiane Fehring Tel. 0431 5403-277 E-Mail: [email protected] Publikationen Das IQSH unterstützt mit seinen aktuellen, praxisnahen Publikationen die Arbeit an den Schulen und stärkt die Impulse für guten Unterricht und Schulentwicklung. Eine Übersicht bietet das Verzeichnis „Veröffentlichungen“, das als PDF Download im Internet zur Verfügung steht. Alle Publikationen können auch online bestellt werden. Kontakt: Brigitte Dreessen Tel. 0431 5403-148 E-Mail: [email protected] 6 Die Struktur der Vorbereitungsdienstes Die Struktur des Vorbereitungsdienstes Ziel des Vorbereitungsdienstes Der Vorbereitungsdienst hat das Ziel, die während des Hochschulstudiums erworbenen fachlichen, didaktischen und pädagogischen Kompetenzen, Haltungen und Fertigkeiten in engem Bezug zum erteilten Unterricht zu reflektieren, zu vertiefen und zu erweitern. Bezug sind dabei die verbindlichen Ausbildungsstandards, die beschreiben, welche Kompetenzen Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst benötigen, um unterrichtliche und schulische Situationen zu bewältigen. Ziel ist, ein umfangreiches Handlungsrepertoire aufzubauen und Handlungssicherheit auch in schwierigen Situationen zu erreichen. Der Vorbereitungsdienst beginnt jeweils am 1. August oder am 1. Februar eines Jahres und dauert 18 Monate. Die Ausbildung während des Vorbereitungsdienstes findet an zwei Orten statt: Ausbildung durch die Schule: Kompetenz wird in den Situationen des Alltags aufgebaut. Grundlage sind die guten Problemlösungen, die vor allem in den ersten Jahren in und für unterrichtliche Situationen erfahren, reflektiert und in das Handlungsrepertoire aufgenommen werden. Der eigenverantwortliche Unterricht ist damit Kernstück der Ausbildung während des Vorbereitungsdienstes. Für den Prozess des Kompetenzaufbaus sind Rückmeldungen in unmittelbarer Nähe notwendig. Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst werden deshalb von zwei Ausbildungslehrkräften unterstützt, beraten und angeleitet. Ausbildung durch das IQSH: In einem Modell professioneller Handlungskompetenz von Lehrerinnen und Lehrern können vier übergeordnete Kompetenzaspekte unterschieden werden (siehe Baumert 1): • Professionswissen (fachliches, fachdidaktisches und allgemeinpädagogisches Wissen), • Überzeugungen und Werthaltungen (über die Funktion der Lehrkraft im LehrLern-Geschehen und die optimale Unterrichtsgestaltung), • motivationale Orientierungen (der Enthusiasmus für das Unterrichten und die Einschätzung der eigenen Einflussmöglichkeiten) und • selbstregulative Fähigkeiten (der adaptive Umgang mit Belastungen und den eigenen Ressourcen). Die Ausbildung durch das IQSH dient der Professionalisierung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst und verbindet die Theorie mit der Praxis. Die eigene Praxis wird vor dem Hintergrund von Theorien, Modellen und Konzepten reflektiert, um unterschiedliche Handlungsmöglichkeiten zu erschließen. Im Kern geht es damit um reflexives Erfahrungslernen. Gleichzeitig werden vielfältige Anregungen und Gelegenheiten gegeben, eigene Überzeugungen und Werthaltungen sowie eigene motivationale Orientierungen zu reflektieren und im Austausch mit den anderen Lehrkräften im Vorbereitungsdienst Klärungen 1 Kunter / Klusmann: Wirkungsanalysen zum Vorbereitungsdienst - COAKTIV R in : Christensen / Glindemann / Riecke-Baulecke: Der Vorbereitungsdienst in Schleswig-Holstein zusammenfassender Evaluationsbericht 2004 - 2007, Kronshagen 2009, S 110 7 Die Struktur der Vorbereitungsdienstes herbeizuführen. Angebote zum Kompetenzaspekt selbstregulative Fähigen (Zeitmanagement, Arbeitsorganisation) ergänzen die Ausbildung. Die Ausbildung durch das IQSH fördert damit das reflexive Erfahrungslernen und ergänzt und erweitert die Ausbildung durch die Schule. Ausbildungsberatung Im Rahmen der Ausbildung durch die Schule hospitieren die Ausbildungslehrkräfte regelmäßig im Unterricht der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst und geben Rückmeldungen zum Unterricht. Die Ausbildungsberatung erweitert diese Rückmeldungen durch die Expertise der Studienleiterinnen und Studienleiter des IQSH. Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst erhalten durch die externe Sicht weitere Impulse für die Reflexion ihrer Erfahrungen und für die Weiterentwicklung ihres Unterrichts. Basis der Ausbildungsberatung ist deshalb wiederum eine von den Lehrkräften im Vorbereitungsdienst geplante und durchgeführte Unterrichtsstunde. Rückmeldungen zu den didaktisch-methodischen Entscheidungen, zur Umsetzung im Unterricht und zum Lehrerverhalten schließen sich an. Mit der Einbettung der Einzelstunde in die Unterrichtseinheit und in das Fachcurriculum werden langfristige Bildungs- und Erziehungsziele deutlich. Fragen der Lehrpläne, Bildungsstandards und der Überprüfung der Lernfortschritte ergänzen deshalb die Rückmeldungen zur gezeigten Einzelstunde. Ausbildungsberatung kann über diesen Kern der Unterrichtsberatung hinausgehen und andere Aspekte der Ausbildung im Vorbereitungsdienst thematisieren. Inhalte dieser Beratung können durch alle Beteiligten in die Beratungsgespräche eingebracht werden. Die Ausbildungsberatung stellt die Ausbildungsstandards ins Zentrum. Ausbildungsstandards schaffen Klarheit hinsichtlich der anzustrebenden Arbeitsergebnisse und basieren auf den Vorschriften des Schulgesetzes, den Lehrplänen und den Bildungsstandards für die einzelnen Fächer und Fachrichtungen. Die Ausbildungsberatung intensiviert den Diskurs zwischen Schule und IQSH um die Konkretisierung und Interpretation der einzelnen Ausbildungsstandards. Sie nutzt sie als Hintergrundfolie, vor der die Inhalte des Beratungsgesprächs erörtert und Beobachtungen und Rückmeldungen reflektiert werden. Aus dieser Reflexion können Schwerpunkte für die weitere Ausbildung abgeleitet werden. Ausbildungsberatung wird als Austausch von Experten mit unterschiedlichen Erfahrungen und Perspektiven verstanden mit dem Ziel, aus der wechselseitigen Reflexion der eigenen Positionen eine Optimierung des Fachunterrichts und damit eine Optimierung der Ausbildung insgesamt zu erreichen. 8 Informationen zur Zweiten Staatsprüfung Informationen zur Zweiten Staatsprüfung Im letzten Ausbildungshalbjahr des Vorbereitungsdienstes wird die Zweite Staatsprüfung abgelegt. Sie umfasst ausbildungsbegleitende Teile und einen Prüfungstag. Ausbildungsbegleitende Prüfungsteile Ausbildungsbegleitende Prüfungsteile sind die Hausarbeit, die dienstliche Beurteilung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter und die Ausbildungsdokumentation (das Portfolio). Hausarbeit In der Hausarbeit zum Zweiten Staatsexamen dokumentiert und reflektiert die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst exemplarisch Aspekte der eigenen Unterrichtspraxis und deren Wirkungen. Dabei werden Ideen, Anregungen und didaktische Prinzipien aus den Veranstaltungen in der Unterrichtspraxis erprobt. In der Hausarbeit wertet die Lehrkraft aus, wie wirksam ihr unterrichtliches Handeln gewesen ist, und zieht daraus Schlussfolgerungen für ihre zukünftige Arbeit. Orientierungsrahmen für Hausarbeiten sind die allgemeinen und fachspezifischen Ausbildungsstandards. Die Hausarbeit ist vor dem letzten Ausbildungshalbjahr zu fertigen und umfasst 20 Seiten. Das Thema wird auf Vorschlag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst von einer Studienleiterin oder einem Studienleiter des IQSH gestellt, sie ist einer der Fachrichtungen, der Fächer oder Pädagogik zuzuordnen. Der Bearbeitungszeitraum beträgt drei Monate. Die Hausarbeit wird durch die Studienleiterin oder den Studienleiter beurteilt und benotet, die oder der das Thema gestellt hat. Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst wird über die Beurteilung informiert. Beurteilung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter Am Beginn des letzten Ausbildungshalbjahres beurteilen die Schulleiterinnen und Schulleiter als unmittelbare Vorgesetzte die unterrichtliche und schulische Arbeit der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst. Als Führungskraft verschafft sich die Schulleiterin oder der Schulleiter für die dienstliche Beurteilung einen Eindruck über die Arbeitsleistungen der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst, aus der sie eine Bewertung ableitet. Die dienstliche Beurteilung basiert auf • Beobachtungen und Gesprächen der Schulleiterin oder des Schulleiters über die Tätigkeiten der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst in Unterricht und Schule, • ggf. einem Beurteilungsbeitrag der Schulleiterin oder des Schulleiters der Kooperationsschule, • der Prüfung von Ergebnissen der unterrichtlichen und schulischen Arbeit. Für die dienstliche Beurteilung sind die Ausbildungsstandards maßgebend. Sie stellen für diese den verbindlichen Orientierungsrahmen dar. Portfolio Mit dem Portfolio weist die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen nach und dokumentiert die Ergebnisse der eigenen Arbeit (Produktorientierung). Außerdem informiert sie im Portfolio durch auswertende Berichte über ihre Entwicklung sowohl des Lehrens wie des Lernens. Das Portfolio bietet der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst die Möglichkeit der Selbstdarstellung (Prozessorientierung). Die allgemeinen Ausbildungsstandards sowie die fachspezifischen oder fachrichtungsspezifi- 9 Informationen zur Zweiten Staatsprüfung schen Standards stellen den Orientierungsrahmen für die geforderte Reflexion und die jeweils notwendige Evaluation dar. Das Portfolio wird nicht benotet. Es wird im Rahmen des Prüfungsgesprächs am Prüfungstag zusammen mit der pädagogischen Arbeit am Prüfungstag reflektiert und berücksichtigt. Prüfungstag Der Tag der Zweiten Staatsprüfung beinhaltet zwei Unterrichtsstunden, eine Aufgabe aus den Bereichen Pädagogik, Fachdidaktik, Diagnostik und Schulentwicklung und ein abschließendes Prüfungsgespräch. Unterrichtsstunden In diesem Prüfungsteil soll die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zeigen, dass sie in der Lage ist, eine Unterrichtsstunde mit Blick auf den gewählten Unterrichtsgegenstand • mit Hilfe adäquater didaktischer Ansätze zu konzipieren, • zielorientiert, klar strukturiert und flexibel unter Einbeziehung der Lernenden in einem lernförderlichen Klima durchzuführen, • in wesentlichen Punkten zu analysieren und zu reflektieren. Die Unterrichtsstunden sollen sich aus dem laufenden Unterricht ergeben, damit der Kontext längerfristig angelegter Bildungs- und Erziehungsarbeit erhalten bleibt. Dabei soll die Lehrkraft zeigen, dass sie in den unterschiedlichen Einsatzbereichen unterrichten kann. Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst skizziert mit der schriftlichen Unterrichtsvorbereitung die geplante Unterrichtsstunde zur Information der Mitglieder der Prüfungskommission. Dabei berücksichtigt sie folgende Aspekte: • Einbindung in die laufende Unterrichtseinheit, • Intentionen dieser Stunde, • geplanter Ablauf, • ggf. bedeutsame Rahmenbedingungen. Die Vorbereitung soll einen Umfang von drei Seiten nicht überschreiten. Arbeitsmaterialien, Texte, Aufgabenblätter und dergleichen sind gesondert beizufügen. Aufgabe aus den Bereichen Pädagogik, Fachdidaktik, Diagnostik und Schulentwicklung In diesem Prüfungsteil soll die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zeigen, dass sie in der Lage ist, kurzfristig und allein auf der Grundlage ihrer bisherigen Erfahrungen, Kenntnisse und Fähigkeiten eine für die Schulpraxis relevante Situation • mit Hilfe adäquater Modelle, Ansätze, Theorien zu analysieren, • eine differenzierte Bewertung vorzunehmen und • denkbare Konsequenzen für die pädagogische Arbeit aufzuzeigen. Die Aufgabe soll eine Situation oder einen Sachverhalt aus dem schulischen Alltag skizzieren, also einen Realitäts- und Praxisbezug aufweisen und der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst ermöglichen, erworbene Kompetenzen im Rahmen des Prüfungsgesprächs zu zeigen. Ein Bezug zu den allgemeinen Ausbildungsstandards ist dabei zu gewährleisten. Bei der Auswahl der Aufgabe soll der Einsatzbereich der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst berücksichtigt werden. 10 Informationen zur Zweiten Staatsprüfung Prüfungsgespräch Im Prüfungsgespräch sollen durch Fragen, Thesen und andere Impulse wesentliche Aspekte der unterschiedlichen Prüfungsteile und des Portfolios thematisiert werden. Außerdem ist zu überprüfen, ob grundlegende Kenntnisse relevanter Bestimmungen des Schulund Dienstrechts vorhanden sind. 11 Ausbildungsstandards Ausbildungsstandards Mit der Formulierung von Ausbildungsstandards ist eine verbindliche und überprüfbare Handlungsgrundlage geschaffen worden. Es geht darum, dass die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst und die an ihrer Ausbildung Beteiligten wissen, welche Kompetenzen erforderlich sind, um unterrichtliche und schulische Situationen zu bewältigen. Diese Ausbildungsstandards gelten für die Arbeit an den Ausbildungsschulen und am IQSH. Grundlage für die Formulierung von Ausbildungsstandards sind die staatlichen Vorgaben, die insbesondere im Schulgesetz und in den Lehrplänen sowie in den von der KMK beschlossenen Bildungsstandards enthalten sind. Die dort beschriebenen Ziele von Schule sind mit folgendem Lehrerleitbild verbunden. Leitbild für das Handeln von Lehrkräften Gesellschaftliche und politische Herausforderungen durch eine zusammenwachsende Welt, die voranschreitende Integration Europas, die Fortschritte in Wissenschaft und Technik sowie neue Ergebnisse der Schulforschung führen zu Veränderungen im Bildungswesen, die sich bis in die tägliche Unterrichtspraxis auswirken. Der Erfolg von Schule hängt wesentlich von ihren Lehrkräften ab. Das zentrale Tätigkeitsfeld ist der Unterricht als Ort für Bildungs- und Erziehungsprozesse. Wirksamer Unterricht basiert auf klaren Zielsetzungen, wie sie in den Lehrplänen und in den Bildungsstandards formuliert sind, und nimmt die unterschiedlichen Denk- und Handlungsansätze der Schülerinnen und Schüler auf. In einem schüleraktivierenden Unterricht arbeiten die Lernenden entsprechend ihrem Entwicklungsstand verantwortlich mit. Lehrkräfte fördern Sach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz. Sie vermitteln Lernstrategien und regen zur kritischen Selbstreflexion an mit der Chance zur Korrektur des eigenen Handelns. Lehrkräfte reflektieren systematisch über ihre unterrichtlichen Erfahrungen und entwickeln ihre Kompetenzen weiter. Der Erfolg von Schule hängt von der Professionalität der Arbeit ab. Lehrkräfte sind Expertinnen und Experten für Bildungs- und Erziehungsprozesse. Sie übernehmen Verantwortung für die Vermittlung gesellschaftlich bedeutsamer Inhalte an Lernende. Lehrkräfte sorgen vor allem für die Befähigung der Lernenden zur Selbstregulierung der eigenen Lernprozesse. Lehrkräfte nehmen die Erziehungsaufgabe bewusst wahr, vermitteln gesellschaftliche Normen und Werte. Sie sind Vorbilder für gegenseitige Achtung und Toleranz. Der Erfolg von Schule hängt ebenso von der systematischen Gestaltung der Schule als Ganzes ab. Voraussetzung dafür ist gelingende Kommunikation unter den Lehrkräften und in der Schulgemeinschaft. In einer Schule mit gestärkter Eigenverantwortung gestalten und evaluieren Lehrkräfte in Teams die Entwicklungsprozesse ihrer Schule. Im Rahmen der Schulprogrammarbeit werden Ziele und Arbeitsvorhaben gemeinsam festgelegt, umgesetzt und regelmäßig überprüft. Lehrkräfte gestalten darüber hinaus die Zusammenarbeit mit den Eltern und mit den weiteren Partnern von Schule und sorgen dafür, dass Schulen ihre Rolle im regionalen Netzwerk aktiv wahrnehmen. Für ihre Arbeit in Unterricht und Schule haben Lehrkräfte Anspruch auf professionelle Unterstützung durch das IQSH. Qualitätsbereiche und Indikatoren Die Qualität des Handelns von Lehrkräften zeigt sich in Prozessen und deren Ergebnissen. Die folgende Grafik veranschaulicht wesentliche Qualitätsdimensionen. Prozess- und Ergebnisdimensionen stehen in einem dynamischen und wechselseitigen Zusammenhang. Die Qualitätsdimensionen werden durch Indikatoren differenziert. 12 Ausbildungsstandards Ausbildungsstandards – Qualitätsbereiche Mitgestaltung und Entwicklung von Schule Selbstmanagement Planung, Durchführung und Evaluation von Unterricht Bildungs-/ Erziehungseffekte Erziehung, Beratung Prozessqualität Ergebnisqualität Die folgenden allgemeinen Ausbildungsstandards werden durch sonderpädagogische sowie durch fach- und fachrichtungsspezifische Standards ergänzt. Allgemeine Ausbildungsstandards I Planung, Durchführung und Evaluation von Unterricht 1. Die Lehrkraft i. V. plant mittelfristig Unterricht unter Berücksichtigung der Lehrpläne. 2. Die Lehrkraft i. V. plant Unterricht im Kontext von Unterrichtseinheiten. 3. Die Lehrkraft i. V. gestaltet Unterricht sachlich und fachlich korrekt. 4. Die Lehrkraft i. V. gestaltet Unterricht entsprechend den Aspekten der Lernkompetenz (Sach-, Methoden-, Selbst- und Sozialkompetenz) bzw. entsprechend den Vorgaben der Lernfelder (Arbeits- und Geschäftsprozesse) in der beruflichen Bildung. 5. Die Lehrkraft i. V. fördert die Selbstständigkeit der Lernenden durch eine Vielfalt schüleraktivierender Unterrichtsformen, insbesondere durch Vermittlung von Lernund Arbeitsstrategien. 13 Ausbildungsstandards 6. Die Lehrkraft i. V. bezieht Lernende aktiv in die Gestaltung von Unterricht ein. 7. Die Lehrkraft i. V. berücksichtigt unterschiedliche Voraussetzungen und Kompetenzen der Lernenden. 8. Die Lehrkraft i. V. dokumentiert die Kompetenzentwicklung der Lernenden mit unterschiedlichen Verfahren. 9. Die Lehrkraft i. V. gestaltet den Unterricht so, dass Zeit effizient genutzt wird. 10. Die Lehrkraft i. V. gestaltet Lernräume adressaten- und funktionsgerecht. 11. Die Lehrkraft i. V. setzt Medien funktional ein. 12. Die Lehrkraft i. V. macht Lernenden, Eltern und Partnern der Schule die Bewertungskriterien transparent. 13. Die Lehrkraft i. V. beurteilt die Leistungen der Lernenden nach kompetenzbezogenen Kriterien. 14. Die Lehrkraft i. V. evaluiert den eigenen Unterricht systematisch unter Einbeziehung der Lernenden. II Mitgestaltung und Entwicklung von Schule 15. Die Lehrkraft i. V. beteiligt sich aktiv am Schulleben. 16. Die Lehrkraft i. V. gestaltet die Schul- und Unterrichtsentwicklung mit. 17. Die Lehrkraft i. V. arbeitet innerhalb der Schule in Teams. 18. Die Lehrkraft i. V. reflektiert Unterricht Kriterien geleitet mit Kolleginnen und Kollegen. 19. Die Lehrkraft i. V. geht mit unterschiedlichen Kommunikationsprozessen, insbesondere Konflikten, professionell um. III Erziehung und Beratung 20. Die Lehrkraft i. V. sorgt für die Umsetzung vereinbarter Grundsätze des Umgangs miteinander. 21. Die Lehrkraft i. V. vermittelt demokratische Werte und Normen. 22. Die Lehrkraft i. V. reagiert angemessen auf Ängste und Problemsituationen von Lernenden. 23. Die Lehrkraft i. V. berät Lernende und Eltern der jeweiligen Situation angemessen. 14 Ausbildungsstandards IV Selbstmanagement 24. Die Lehrkraft i. V. erledigt ihre Aufgaben termingerecht. 25. Die Lehrkraft i. V. zieht Konsequenzen aus der Reflexion der eigenen Arbeit. 26. Die Lehrkraft i. V. handelt in Arbeits- und Lernprozessen in angemessener Nähe und Distanz. 27. Die Lehrkraft i. V. nimmt in pädagogischen Situationen vielfältige Perspektiven wahr. 28. Die Lehrkraft i. V. handelt im pädagogischen Raum entsprechend den rechtlichen Rahmenbedingungen. V Bildungs- und Erziehungseffekte 29. Die Lernenden haben im eigenverantwortlichen Unterricht der Lehrkraft i. V. die zu erwartenden Fortschritte beim Kompetenzerwerb gemacht. 30. Die Lernenden tragen im Unterricht der Lehrkraft i. V. Verantwortung für den eigenen Lernprozess. 31. Die Lernenden bearbeiten im Unterricht der Lehrkraft i. V. Aufgaben in unterschiedlichen Sozialformen. 32. Die Lernenden halten sich im Unterricht der Lehrkraft i. V. an die Vereinbarungen zum Umgang miteinander. 33. Die Lernenden melden zurück, dass sie im Unterricht der Lehrkraft i. V. angemessen gefördert werden. 34. Die Partner von Schule schätzen die Zusammenarbeit mit der Lehrkraft i. V. als positiv ein. 15 Die ersten Schritte Die ersten Schritte – das Wichtigste in Kürze Der Anfang ist gemacht! Ihre Bewerbung für den Vorbereitungsdienst des Landes Schleswig-Holstein war erfolgreich. Sie haben einen Ausbildungsplatz an einer Schule und Ihre Ernennungsurkunde erhalten. Da der Start an der Schule für Sie mit einer Vielzahl wichtiger organisatorischer Fragen verbunden ist, werden Ihnen Ihre Ausbildungslehrkräfte sowie die Schulleiterin oder der Schulleiter in den ersten Tagen besonders unterstützend zur Seite stehen. Damit Sie sich schneller zurechtfinden können, enthält diese Broschüre in knapper Form einige Tipps für Ihren „zweiten Schulanfang“. Sicher haben Sie im Vorwege mit Ihrer Schule Kontakt aufgenommen und bereits ein Gespräch geführt, um die Schulleiterin oder den Schulleiter und Ihre Ausbildungslehrkräfte kennenzulernen. Im Zuge der Vorbereitungen auf dieses Gespräch haben Sie sich, falls vorhanden, vielleicht die Homepage Ihrer Schule im Internet, das Schulprogramm sowie das Ausbildungskonzept der Schule angesehen. Vielleicht hat man Sie auch schon über Ihren unterrichtlichen Einsatz informiert und Ihnen die wichtigsten Räumlichkeiten gezeigt sowie die Schlüssel ausgehändigt. Sonst wird dies sicherlich am ersten Schultag geschehen. Checklisten für die ersten Tage Sie finden hier vier Checklisten, die Ihnen helfen sollen, sich schneller zurechtzufinden. 1. Tipps zur Ausbildung durch die Schule Sie sollten frühzeitig • die Gelegenheit suchen, ein ausführliches Gespräch mit Ihren Ausbildungslehrkräften zu führen, • sich Lehrpläne und die KMK-Bildungsstandards für Ihre Fächer besorgen. Sollten diese in der Schule nicht zugänglich sein, ist unter lehrplan.lernnetz.de ein Download möglich, • sich über vorhandene Unterrichtsmaterialien und Medien informieren, • sich über Kopiermöglichkeiten informieren, • sich über Teamstrukturen (z. B. Fachkonferenzen, Jahrgangsteam, Bildungsgangteam) informieren, • Mitteilungen am „Schwarzen Brett“ oder im Mitteilungsbuch aufmerksam wahrnehmen, • sich Vertretungsplan, Raumverteilungsplan und Gesamtstundenplan erklären lassen, • zu den Klassenlehrerinnen oder -lehrern, den Tutorinnen oder Tutoren Ihrer Klassen, Kurse, Lerngruppen usw. Kontakt aufnehmen, • eine Schuljahresübersicht für besondere Veranstaltungen und arbeitsintensive Zeiten anlegen. 16 Die ersten Schritte 2. Tipps für den Einstieg in den selbständigen Unterricht Die ersten Unterrichtsstunden: Treten Sie sicher und freundlich auf und strahlen Sie Ruhe aus. Sollten Sie vor allem in den ersten Stunden unsicher sein, sehen Sie einen „Positivtyp“ in der Klasse an. Vermitteln Sie Freude an Ihrer Arbeit. Da Sie als Lehrkraft Vorbildfunktion haben, achten Sie bitte auf angemessene Sprache und Kleidung. Schülerinnen und Schüler: Erkundigen Sie sich nach Ihren Lerngruppen, indem Sie z. B. mit Kolleginnen und Kollegen sprechen oder die Schülerakten einsehen. Begrüßung: Überlegen Sie sich vor dem ersten Unterrichtstag genau, wie Sie sich mit Ihren Klassen bekannt machen wollen (Begrüßung, Vorstellung der eigenen Person). Um sich bei den Eltern vorzustellen, könnten Sie Ihren Schülerinnen und Schülern einen Brief mit nach Hause geben mit einer kurzen persönlichen Vorstellung sowie Ihren Sprechstunden. Sprechen Sie sich mit Ihren Ausbildungslehrkräften ab. Namen lernen: Da das Ansprechen der Schülerinnen und Schüler mit ihren jeweiligen Namen eine Voraussetzung für eine gute Beziehung zwischen Lehrkraft und Lerngruppe ist, sollten Sie möglichst schnell die Namen lernen, wobei ein Sitzplan, ein Foto oder Namensschilder helfen können. Aufmerksamkeit: Besprechen Sie mit Ihren Ausbildungslehrkräften, ob die Klassen an bestimmte Rituale gewöhnt sind, die Sie übernehmen sollten. Lassen Sie sich eventuell dabei beraten, neue wirksame Rituale zu entwickeln, die die Aufmerksamkeit der Schülerinnen und Schüler binden können. Konsequenz: Reagieren Sie bei Störungen konsequent, aber stets sachlich und wertschätzend. Beziehen Sie störendes Verhalten nicht auf Ihre Person und kündigen Sie nur solche Konsequenzen an, die Sie tatsächlich umsetzen können. Ihre Achtung in der Klasse wird wachsen, wenn Sie jede Schülerin und jeden Schüler mit Namen ansprechen können. Lehrerkalender: Überlegen Sie sich, auch im Austausch mit Ihren Ausbildungslehrkräften, wie Sie wichtige Aspekte der täglichen Arbeit organisieren und dokumentieren wollen, z. B. • Ihren Stundenplan, • Ihren Aufsichtsplan und Grundsätze der Aufsicht, • die Schülerlisten, • Aufzeichnungen über die mündliche Beteiligung (z. B. mit +, 0, -), • Aufzeichnungen über die Qualität / das Vorhandensein von Hausaufgaben und Arbeitsmaterial, • Noten der Klassenarbeiten oder Tests, Listenführung, • Bewertung des Heftes / des Hefters, Listenführung. 17 Die ersten Schritte Schulbücher und Fachzeitschriften: Nutzen Sie in der Schule vorhandene Bücher und Fachzeitschriften. 3. Tipps zur Ausbildung durch das IQSH Kommunikation: • • • • • Richten Sie sich eine eigene E-Mail-Adresse ein. Sie sollte die Form [email protected] haben. Notieren Sie sich Ihr IQSH-Passwort und die Dienststellennummer Ihrer Schule. Sie werden in drei (im Bereich SoP in vier) Ausbildungsgruppen ausgebildet. Die Einladung zur ersten Sitzung erhalten Sie von den Studienleiterinnen und Studienleitern des IQSH per Mail. Sie können die Wahlangebote in Ihren Fächern bzw. Fachrichtungen und in Pädagogik im Internet einsehen. (Für die Buchung benötigen Sie die Dienststellennummer Ihrer Schule und Ihr Passwort.) www.lehrerausbildung-sh.de Nehmen Sie in den Einführungsveranstaltungen Kontakt zu anderen Lehrkräften Ihrer Region, Ihres Faches oder Ihrer Fachrichtung auf. Bücherei: Um die Materialiensammlung des IQSH nutzen zu können, sollten Sie sich einen Benutzerausweis für die Bücherei des IQSH in Kronshagen ausstellen lassen. Der Katalog ist auch online abrufbar unter http://www.schleswig-holstein.de/IQSH/DE/Service/Buecherei/buecherei_node.html Über das Fächerportal bekommen Sie weitere nützliche Informationen: http://www.faecher.lernnetz.de/faecherportal/ Kostenlose digitale Medien für Schulen in Schleswig-Holstein: Für Lehrkräfte in Schleswig-Holstein bietet das IQSH über sein Medienportal eine große Zahl von Medien kostenlos zur Nutzung an. http://medien.lernnetz.de/home/content Das umfangreiche Angebot besteht aus • Filmen von kommerziellen Anbietern wie FWU, WBF, Medien-LB und weiteren, Schulfernsehaufzeichnungen, Bildern • Hörbüchern, Schulradioaufzeichnungen, Features • externe Verweise auf unterrichtsrelevante Video- und Audiodateien ( z. B. ZDFmediathek, BBC Learning Zone) und Animationen • Texten, Arbeitsblättern • Onlineübungen • Links (unterrichtsrelevante Internetadressen) Das Angebot umfasst zurzeit über 8000 Medien für fast alle Fächer, Schulstufen und -arten. In der Verschlagwortung wird deutlich, in welcher Schulstufe ein Medium bevorzugt eingesetzt werden kann. Schulartübergreifende Nutzung unter Berücksichtigung von Bildungsstandards und Lehrplänen ist das Ziel des Angebotes. 18 Die ersten Schritte 4. Allgemeine Hinweise • • • • • • Richten Sie sich eine eigene E-Mail-Adresse ein (s.o.). Sie sollte möglichst die Form [email protected] haben. Füllen Sie die „Erklärung zum Familien-, Orts-, Sozial- bzw. Verheiratetenzuschlag aus, fügen Sie eine Kopie der Bescheinigung zur Steuer-Identifikationsnummer bei und geben Sie auf einem Vordruck Ihre Kontonummer an. Diese Unterlagen senden Sie über Ihre Ausbildungsschule an das Personalreferat im Ministerium. Vom Finanzverwaltungsamt erhalten Sie die Abrechnung Ihrer Ausbildungsvergütung. Auf diesem Schreiben finden Sie dann auch Ihre Personalnummer einschließlich der Bearbeiternummer. Als Beamtin/Beamter unterliegen Sie nicht der gesetzlichen Versicherungspflicht und können daher nicht mehr in der gesetzlichen Pflichtversicherung krankenversichert bleiben. Sie sollten sich Angebote von verschiedenen Krankenversicherungen einholen (Privatkassen, Ersatzkassen, Betriebskrankenkassen u.s.w.) Sie könnten ihre Autohaftpflichtversicherung auf den Beamten-Tarif umstellen lassen. Sie sollten Ihren persönlichen Lehrerkalender eindeutig kennzeichnen. Sie benötigen Fahrkostenanträge für Einführungs- und Ausbildungsveranstaltungen. 19 Die ersten Schritte Rechte und Pflichten von Beamtinnen und Beamten Sie sind Beamtin oder Beamter auf Widerruf. Dadurch haben Sie nach dem Schulgesetz (SchulG), dem Landesbeamtengesetz (LBG) und der Lehrerdienstordnung (DO) bestimmte Rechte und Pflichten. Rechte • • • • • Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall (Formulare im Internet oder im Geschäftszimmer der Schule). Die Höhe der Beihilfe ist abhängig vom Umfang der privaten Versicherung (Regel: Die Erstattungsleistung darf insgesamt nicht 100% der Aufwendungen überschreiten.) Fortzahlung der Anwärterbezüge im Krankheitsfall. Sofern Sie Anspruch auf Kindergeld haben ist nun das Finanzverwaltungsamt für die Zahlung des Kindergeldes zuständig. Ein Kindergeldantrag wurde Ihnen zusammen mit der Ernennungsurkunde ausgehändigt. Falls Sie mehr Exemplare benötigen, können Sie diesen kopieren. (Vordruck auch unter : http://www.schleswigholstein.de/FVA/DE/InformationFachbereiche/Familienkasse/familienkasse_node.html Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen Anspruch auf Erstattung von Fahrkosten nach den geltenden Bestimmungen (Formulare werden in der Einführungsveranstaltung ausgehändigt oder sind in den Schulartbüros des IQSH in Kronshagen erhältlich. Die Formulare stehen zudem als Download unter http://www.schleswig-holstein.de/IQSH/DE/AusbildungQualifizierung/Aktuelles/Formulare.html • • zur Verfügung). Weisungsrecht gegenüber Schülerinnen und Schülern der Schule Beschwerderecht gegen Anordnungen der Vorgesetzten oder des Vorgesetzten Pflichten • • • • • • • • • 20 Pflicht zur Amtsverschwiegenheit Pflicht zur Einhaltung des Dienstweges Pflicht, eine Nebentätigkeit anzuzeigen bzw. genehmigen zu lassen Pflicht zur Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen des IQSH Pflicht zur Teilnahme an Schulveranstaltungen (z. B. Wandertage, Klassen- oder Kursfahrten, Schul- und Sportfeste, Musik- und Theaterveranstaltungen) und Konferenzen (z. B. Klassen-, Lehrer- und Fachkonferenzen), sofern Sie nicht für Ausbildungsveranstaltungen des IQSH freizustellen sind Aufsichtspflicht über Schülerinnen und Schüler (§ 17 SchulG) Pflicht, im Krankheitsfall unverzüglich die Schule zu benachrichtigen; dauert die Dienstunfähigkeit länger als drei Kalendertage, haben Sie eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen; dies gilt auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten oder nach Weisung des Ministeriums auch bei kürzerer Dauer der Dienstunfähigkeit Pflicht, den Anordnungen der Schulleiterin oder des Schulleiters Folge zu leisten (§ 34 SchulG) Pflicht, die Erziehungsberechtigten in schulischen Angelegenheiten zu beraten (§ 34 SchulG) Ausbildung durch die Schule Ausbildung durch die Schule Der Vorbereitungsdienst beginnt für Sie am 1. August oder am 1. Februar eines Jahres und dauert 18 Monate. Ihre Dienststelle ist die Ausbildungsschule. Die Schulleiterin oder der Schulleiter und die Ausbildungslehrkräfte führen Sie in die Arbeit der Schule ein. Das Ausbildungskonzept der Schule Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsordnung APO Lehrkräfte II § 8 Ausbildungseinrichtungen und Zuweisung (1) Die Ausbildung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst erfolgt 1. durch die Ausbildungsschule nach Absatz 2 2. durch das Institut für Qualitätsentwicklung an Schulen Schleswig-Holstein (IQSH) (2) Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst werden einer Ausbildungsschule zugewiesen, in der die Laufbahn, für die sie ausgebildet werden, vertreten ist. (…) In begründeten Fällen ist ein Schulwechsel während der Ausbildung möglich. APO Lehrkräfte II § 9 Ausbildung durch die Schule (1) Die Ausbildung durch die Schule basiert auf einem Ausbildungskonzept der Schule, das an den Ausbildungsstandards ausgerichtet ist. (2) Die Ausbildungsschule gestaltet die schulische Ausbildung. Sie regelt den unterrichtlichen Einsatz der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst und teilt sie den Ausbildungslehrkräften zu. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist unmittelbare Vorgesetzte oder unmittelbarer Vorgesetzter der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst. (...) Erläuterungen und Hinweise Im Rahmen der Schulprogrammarbeit entwickeln Ausbildungsschulen schulinterne Ausbildungskonzepte. Das Schulprogramm als ständiges Arbeitsprogramm einer Schule enthält Ziele, Arbeitsvorhaben und auch Angebote der Schule, die wichtige Informationen für Möglichkeiten der Ausbildung beinhalten. Im Ausbildungskonzept als Teil des Schulprogramms werden Ablauf und Organisation der Ausbildung durch die Schule dargelegt. Das Ausbildungskonzept wird unter Berücksichtigung der APO Lehrkräfte II und der Ausbildungsstandards formuliert. Das jeweilige Ausbildungskonzept soll im Rahmen der regelmäßigen Evaluation und Fortschreibung des Schulprogramms weiterentwickelt werden. Das Ausbildungskonzept berücksichtigt insbesondere folgende Punkte: • Wege und Formen der Unterstützung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst zum Erreichen der Ausbildungsstandards, • Darstellung der Kooperationsformen mit anderen Schulen, damit Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst insbesondere auch andere Schularten kennenlernen können, • Einbindung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst als Kollegin oder Kollege in die Teamstrukturen der Schule (Mitarbeit in der Fachschaft, im Kollegium, in Konferenzen, in Arbeitsgruppen), 21 Ausbildung durch die Schule • Einbeziehung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst in die Schul- und Unterrichtsentwicklung, in die Schulprogrammarbeit und damit in die Weiterentwicklung des Ausbildungskonzepts, • Möglichkeiten für Hospitationen bei den Kolleginnen oder Kollegen. Die Ausbildung durch die Schule ist an den Ausbildungsstandards orientiert. Sie unterstützt die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst darin, die in den Standards formulierten Ansprüche zu erfüllen. Rechte und Pflichten der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsordnung APO Lehrkräfte II § 9 Ausbildung durch die Schule (3) Die Ausbildung durch die Schule gliedert sich in 1. Hospitationen im Unterricht der Lehrkräfte an der Ausbildungsschule und an kooperierenden Schulen, 2. Unterricht unter Anleitung, bei dem die anleitende Lehrkraft der Ausbildungsschule oder der kooperierenden Schule die Verantwortung für den Unterricht behält, 3. eigenverantwortlichen Unterricht, der von den Lehrkräften im Vorbereitungsdienst selbst geplant und für sie im Stundenplan ausgewiesen wird, 4. Mitarbeit in den Teamstrukturen der Schule, 5. Einführung in wesentliche schulische und schulartspezifische und Beteiligung an wesentlichen schulischen und schulartspezifischen Aufgaben einschließlich der Mitgliedschaft in Prüfungsausschüssen, soweit dies nach den jeweiligen Prüfungsbestimmungen zulässig ist, 6. Teilnahme an weiteren schulischen Veranstaltungen. (4) Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sollen in der Ausbildungsschule nach § 8 Abs. 2 fachbezogen und im Zusammenwirken der Fächer wie folgt eingesetzt werden: 1. für die Laufbahn der Grund- und Hauptschullehrerinnen und Grund- und Hauptschullehrer sowohl in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 als auch in den Klassenstufen 5 bis 10, 2. für die Laufbahn der Realschullehrerinnen und Realschullehrer in den beiden Fächern sowohl in den Jahrgangsstufen 5 bis 6 als auch in den Jahrgangsstufen 7 bis 10, 3. für die Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an Gymnasien in den beiden Fächern sowohl in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 als auch in den Jahrgangsstufen 10 bis 12 (G8) oder sowohl in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 als auch in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 (G9), 4. für die Laufbahn der Sonderschullehrerinnen und Sonderschullehrer in mindestens zwei der sonderpädagogischen Arbeitsbereiche, in denen sich Schülerinnen und Schüler entsprechend der studierten Fachrichtungen befinden, 5. für die Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an berufsbildenden Schulen in verschiedenen berufsbildenden Schularten. (5) Der Anteil des eigenverantwortlichen Unterrichts beträgt während des Vorbereitungsdienstes im Durchschnitt zehn Unterrichtsstunden pro Woche. 22 Ausbildung durch die Schule Erläuterungen und Hinweise Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung verpflichtet Sie im Rahmen der Ausbildung durch die Schule zu folgenden Aufgaben: • Gestaltung von eigenverantwortlichem Unterricht im Umfang von durchschnittlich 10 Stunden, (Dazu gehören die üblichen Planungs- und Nachbereitungstätigkeiten, die Vorbereitung und Bewertung von Klassenarbeiten und Klausuren, das Anfertigen von Beurteilungen und Zeugnissen, von Lern- und Förderplänen.) • Unterricht unter Anleitung im Unterricht von Kolleginnen und Kollegen der eigenen und / oder der kooperierenden Schulen, (In der Regel wird je Fach und/oder Fachrichtung eine Stunde Unterricht unter Anleitung in der Woche erteilt.) • Hospitation im Unterricht der Ausbildungslehrkräfte, • Hospitation in der Ausbildungsschule und in den kooperierenden Schulen, • Mitgestaltung von schulischen Aktivitäten wie Wandertagen, Sportfesten, Theateraufführungen, Projektwochen, • Kooperation mit Eltern und außerschulischen Institutionen, • Mitarbeit in Teams von Kolleginnen und Kollegen (Fachteam, Jahrgangsteam), • Mitgestaltung schulischer Entwicklungsprozesse (gemeinsame Vorhaben zur Unterrichtsentwicklung, die Umsetzung des Schulprogramms). Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit: • in regionalen Netzwerken zur Unterrichtsentwicklung mitzuarbeiten, • regionale Austauschgruppen für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst zu organisieren bzw. daran teilzunehmen. Diese Austauschgruppen können auf Wunsch der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst durch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des IQSH unterstützt und zum Teil begleitet werden. Rechte und Pflichten der Ausbildungslehrkräfte Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsordnung APO Lehrkräfte II § 9 Ausbildung durch die Schule (6) Die Ausbildungslehrkräfte haben die Aufgabe, die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst in der schulischen Bildungs- und Erziehungsarbeit mit Blick auf die Ausbildungsstandards anzuleiten, zu beraten und zu unterstützen. Sie sollen für das betreffende Fach oder die betreffende Fachrichtung die Lehrbefähigung in der entsprechenden Laufbahn haben und über hinreichende unterrichtliche und erzieherische Erfahrung verfügen. Die Ausbildungslehrkräfte haben das Recht und die Pflicht zum Besuch des eigenverantwortlichen Unterrichts der jeweiligen Lehrkraft im Vorbereitungsdienst. (7) Die Ausbildungslehrkräfte führen mindestens am Beginn der Ausbildung und nach sechs Monaten Orientierungsgespräche über den Stand und die persönliche Ausgestaltung der Ausbildung mit der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst. 23 Ausbildung durch die Schule Erläuterungen und Hinweise Für die Ausbildung an der Schule werden Ausbildungslehrkräfte von Teilen ihrer Unterrichtsverpflichtung freigestellt. Über die Verteilung der Ausgleichstunden unter den Ausbildungslehrkräften entscheidet die Schulleitung in Absprache mit den Ausbildungslehrkräften und in Abstimmung mit dem örtlichen Personalrat. Es soll gewährleistet sein, dass • die Ressourcen für die direkte Ausbildungstätigkeit genutzt werden, • flexible Regelungen zwischen Ausbildungslehrkräften vereinbart werden können, • flexible Regelungen während der Ausbildungszeit vereinbart werden können, • flexible Regelungen im Rahmen der Kooperation mit anderen Schulen gefunden werden können. Zur Tätigkeit von Ausbildungslehrkräften gehört, • Lehrkräften im Vorbereitungsdienst zu allen wichtigen Fragen der Ausbildung (APO Lehrkräfte II, Ausbildung durch das IQSH und durch die Schule, Ausbildungsstandards, Portfolio) Auskunft zu geben und sie zu beraten, • Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst in die schulische und unterrichtliche Arbeit einzuführen (Kennenlernen der Schule, Schulprogramm, Lehrpläne, Bildungsstandards und andere Arbeitsgrundlagen zur Verfügung stellen, Absprachen über die Zusammenarbeit treffen, in die Fachgruppe einführen, ...), • Unterrichtsstunden gemeinsam vorzubereiten und zu analysieren, • bei der mittel- und langfristigen Unterrichtsplanung auf Basis der Lehrpläne und der Bildungsstandards zu helfen, • die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst in allen Qualitätsdimensionen der Ausbildungsstandards zu eigenverantwortlichem Handeln anzuleiten, • bei der Analyse und Bewältigung erzieherischer Situationen zu unterstützen, • bei der Klärung der eigenen Rolle behilflich zu sein, • die Qualität der Arbeit und den Leistungsstand auf der Basis der Ausbildungsstandards zurückzumelden, • Orientierungsgespräche zu führen. Orientierungsgespräche werden auf der Grundlage der Ausbildungsstandards geführt. In ihnen werden zu bestimmten Zeitpunkten gemeinsam Fragen erörtert, die für die gesamte Ausbildungsdauer zu thematisieren sind. Das Orientierungsgespräch dient nicht einer dienstlichen Beurteilung, sondern der Beratung. Das Orientierungsgespräch soll • die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst in der schulischen Bildungs- und Erziehungsarbeit fördern, • die Chance der Selbstbewertung bieten und die Möglichkeit eröffnen, erreichte Handlungskompetenzen einzuschätzen, • die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst in der Selbstreflexion unterstützen und dazu anregen, auf der Basis der Ausbildungsstandards individuelle Schwerpunkte zu setzen, • dazu anleiten, den Grad der Handlungsfähigkeit in der Schule entsprechend den Qualitätsdimensionen der allgemeinen Standards weiter zu professionalisieren, • dazu anregen, eigene Arbeitsprozesse und -produkte im Portfolio zu dokumentieren und zu bewerten. 24 Ausbildung durch die Schule Im ersten Orientierungsgespräch am Beginn der Ausbildung können folgende Fragen im Zentrum stehen: • Über welche Qualifikationen, Interessen und besondere Schwerpunkte verfügt die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst? • In welcher persönlichen Situation befindet sich die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst? • Welche Einsatzmöglichkeiten hat die Schule vorgesehen? Welche Wünsche in Hinblick auf den Einsatz in Unterricht und Schule hat die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst? • Was erwartet die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst von der Ausbildungslehrkraft? Welche Erwartungen hat die Ausbildungslehrkraft an die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst? • Wie soll die Zusammenarbeit zwischen Lehrkraft im Vorbereitungsdienst und Ausbildungslehrkraft konkret gestaltet werden? • Welche Verabredungen werden verbindlich getroffen? In weiteren Orientierungsgesprächen sollten darüber hinaus folgende Fragen erörtert werden: • Wie wird der Stand der Ausbildung eingeschätzt? • Welche Konsequenzen ergeben sich daraus für die weitere Arbeit? 25 Ausbildung durch das IQSH Ausbildung durch das IQSH Zur Erweiterung und Vertiefung der fachlichen, didaktischen und pädagogischen Kompetenz sind Sie verpflichtet, an Ausbildungsveranstaltungen des IQSH teilzunehmen. Diese Verpflichtung bezieht sich auf die Fachrichtungen und Fächer sowie auf Pädagogik einschließlich Schul- und Dienstrecht. Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsordnung APO Lehrkräfte II § 10 Ausbildung durch das IQSH (1) Die Ausbildung durch das IQSH erfolgt auf der Grundlage von Ausbildungsstandards und umfasst 360 Zeitstunden. Die Ausbildungsveranstaltungen bestehen aus Pflicht- und Wahlveranstaltungen. Mindestens 288 Zeitstunden entfallen auf Pflichtveranstaltungen, die sich in der Regel zu gleichen Teilen auf die Fächer und/oder Fachrichtungen sowie Pädagogik einschließlich Schul- und Dienstrecht verteilen. Im Falle der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes (§ 5 Abs. 3) nimmt die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst (…) weiterhin an den Ausbildungsveranstaltungen des IQSH teil. (3) Außer den Einführungsveranstaltungen gehören zu den Ausbildungsveranstaltungen: 1. in der Ausbildung für die Lehrerlaufbahnen der allgemein bildenden Schularten a) Veranstaltungen in den zwei Fächern, unter Einbeziehung von integrierten Fächern; im Fach Musik der Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an Gymnasien Veranstaltungen in Musik und Musikdoppelfach, wenn Musik das einzige Fach ist; b) Veranstaltungen in Pädagogik einschließlich Schul- und Dienstrecht; 2. in der Ausbildung für die Laufbahn der Sonderschullehrerinnen und -lehrer a) Veranstaltungen in den zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen einschließlich der Pädagogik und Schul- und Dienstrecht und der fachrichtungsbezogenen Beratung, b) Veranstaltungen in zwei Fächern, wobei mindestens ein Fach Mathematik oder Deutsch sein muss; 3. in der Ausbildung für die Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an berufsbildenden Schulen a) Veranstaltungen in der Fachrichtung, b) Veranstaltungen im Fach, c) Veranstaltungen in Pädagogik einschließlich Schul- und Dienstrecht. (4) Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sind für die Ausbildung durch das IQSH von Schulveranstaltungen im notwendigen Umfang freigestellt. (5) In besonderen Fällen können Veranstaltungen durch gleichwertige Maßnahmen des IQSH ersetzt werden. 26 Ausbildung durch das IQSH Erläuterungen und Hinweise: Die Ausbildung durch das IQSH findet in der Regel am Mittwoch in ganztägigen Veranstaltungen statt. Um die vielfältigen Fächerkombinationen ohne Überschneidungen ausbilden zu können, wurde ein fester Terminplan erarbeitet. In einem Zyklus von vier aufeinander folgenden Mittwochen ist jedem Mittwoch eine Reihe von Fächern zugeordnet, Veranstaltungen in Pädagogik werden an jedem Mittwoch angeboten. Beispiel 2014: 28.05.2014 04.06.2014 11.06.2014 18.06.2014 1 2 3 4 PÄD PÄD PÄD PÄD DEU DEU MAT ENG MAT ENG LAT HSU BIO MUS BIO CHE SPO LAT CHE KUN PHY DAE RUS REV SPO KUN MUS TEC FRI FRAN SPAN GRI REV PHIL ERD GES WPO RKA VBB TEC TXL Die Grundidee ist, dass jede Lehrkraft im Vorbereitungsdienst in einem solchen Zyklus drei Veranstaltungen wahrnimmt, eine in jedem Fach und eine in Pädagogik. Damit ist sichergestellt, dass die Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsordnung erfüllt werden können. Der vierte, freie Mittwoch kann für eigene Arbeitsvorhaben oder zur Hospitation in kooperierenden Schulen oder in anderen Institutionen genutzt werden. Zum Teil werden aber auch an diesen Mittwochen Veranstaltungen angeboten, die Sie buchen können. Zum Teil sind es auch verpflichtende Veranstaltungen. Aufgrund der festgelegten Ausbildungsbereiche ergibt sich für den Bereich der Sonderpädagogik (zwei Fachrichtungen und zwei Fächer) eine andere Verteilung. Die Ausbildung durch das IQSH umfasst insgesamt 360 Stunden in 18 Monaten, die Pflicht zur Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen besteht nach dem Tag der Zweiten Staatsprüfung fort. Die Ausbildung durch das IQSH geht über die Zeit der Veranstaltungen hinaus, vor- und nachbereitende Aufgaben zu einem Ausbildungstag sollen aber in der Regel einen Umfang von 12 Stunden nicht überschreiten. Die Ausbildung gliedert sich in einen Pflichtbereich und in einen Wahlbereich. Im Pflichtbereich werden Sie mit Beginn des Vorbereitungsdienstes Ausbildungsgruppen zugeordnet, jeweils einer Gruppe in Ihren Fächern oder Fachrichtungen und einer Gruppe in Pädagogik. Die Ausbildungsgruppen tagen viermal in einem Halbjahr, die Veranstaltungen dauern 8 Stunden (8 ½ Stunden incl. Mittagspause). Grundlage der Arbeit sind die Ausbildungscurricula, in denen die fachspezifischen Standards, die zu erwerbenden Kompetenzen und die vorgeschriebenen Inhalte aufgelistet sind. Gestaltet wird die Ausbildung durch eine Studienleiterin oder einen Studienleiter des IQSH, sie oder er wird Ihnen am Beginn der Ausbildung das Curriculum zugänglich machen. Diese Studienleiterin oder dieser Studienleiter wird die Ausbildungsberatung durchführen und in der Regel Mitglied in der Prüfungskommission der Zweiten Staatsprüfung sein. 27 Ausbildung durch das IQSH Angestrebt wird, dass an jedem Ausbildungstag im Unterricht einer Lehrkraft im Vorbereitungsdienst hospitiert wird. Die Unterrichtsstunde wird gemeinsam mit der Gruppe ausgewertet. Bitte gehen Sie davon aus, jeweils einmal während des Vorbereitungsdienstes Unterricht vor den Lehrkräften Ihrer Ausbildungsgruppe zu zeigen. Mit dieser Hospitation ist für Sie verbunden: • eine kurze schriftliche Unterrichtsvorbereitung im Umfang von etwa drei Seiten • die Tagung Ihrer Ausbildungsgruppe in der Schule anzukündigen und um die entsprechende Organisation zu bitten: o Umorganisation des Unterrichts, damit Sie Unterricht in Ihrer Lerngruppe zeigen können o sofern dies möglich ist Freistellung Ihrer Ausbildungslehrkraft, damit sie an Ihrem Unterricht und dessen Auswertung teilnehmen kann o Bereitstellung eines Tagungsraumes für den ganzen Mittwoch Selbstverständlich kann Ihre Schulleiterin oder Ihr Schulleiter an dem Unterricht und dem auswertenden Gespräch teilnehmen. Über die beschriebene Arbeit in den Ausbildungsgruppen hinaus werden in einigen Fächern und in Pädagogik weitere relevante Themen durch Studienleiterinnen oder Studienleiter mit besonderer Expertise angeboten. Sie sind verpflichtet, während der Ausbildungszeit einmal die für Ihre Fächer und für Pädagogik vorgeschriebenen Veranstaltungen zu belegen. Die Veranstaltungen werden online angeboten und gemeinsam mit den Wahlveranstaltungen gebucht. Im Wahlbereich jeweils am Ende eines Halbjahres werden Ihnen zur eigenen Profilbildung in allen Fächern, Fachrichtungen und Pädagogik Veranstaltungen angeboten. Diese Angebote werden von den Studienleiterinnen und Studienleitern der unterschiedlichen Laufbahnen erstellt. Sie haben die Möglichkeit, laufbahnübergreifend zu wählen und die Stunden des Wahlbereichs beliebig auf Ihre beiden Fächer, Fachrichtungen oder Pädagogik zu verteilen. Die Wahlveranstaltungen finden in der Regel an einem Mittwoch statt. In Einzelfällen sind Kompaktseminare für besondere Themenbereiche möglich. Online-Sitzungen können in die Arbeit eingebunden werden. Die Wahlveranstaltungen für das jeweils folgende Halbjahr sind im Internet einzusehen: www.lehrerausbildung-sh.de Aus diesem Angebot wählen Sie Ihre Module. Sie buchen die Veranstaltungen online und erhalten per E-Mail umgehend eine Bestätigung Ihrer Anmeldung. 28 Ausbildung durch das IQSH Hinweise zur Buchung der Wahlveranstaltungen Die folgenden Ausführungen gelten für die allgemeinbildenden Schularten, sinngemäß mit verschiedenen Besonderheiten auch für Sonderpädagogik. Bitte beachten Sie die Informationen auf den Einführungsveranstaltungen. „Kleine“ Fächer In einigen Fächern (z. B. Dänisch, Verbraucherbildung, Technik) ist die Zahl der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst so gering, dass auf Landesebene nur ein Angebot je Laufbahn erstellt werden kann. Längere Fahrwege lassen sich nicht vermeiden. „Große“ Fächer und Pädagogik In den so genannten großen Fächern ist das Angebot umfangreicher. Es ist regionalisiert, so dass kürzere Fahrwege möglich sind. Buchen von Veranstaltungen In den Einführungsveranstaltungen des IQSH erhalten Sie das Passwort, mit dem Sie in Verbindung mit der Dienststellennummer der Schule Veranstaltungen buchen und die Übersichten über die gebuchten Veranstaltungen abrufen können. Unter der Adresse www.lehrerausbildung-sh.de können Ausbildungsangebote recherchiert und gebucht werden. Während die Recherche ohne Passwort möglich ist, um auch Ausbildungslehrkräften, Schulleiterinnen und Schulleitern oder anderen Interessierten einen Einblick zu ermöglichen, ist das Buchen von Ausbildungsveranstaltungen nur mit dem Passwort möglich. Für die Buchung der Veranstaltungen ist folgendes Vorgehen sinnvoll: 1. Anwahl der oben genannten Adresse im Internet-Browser 2. Log-in als Lehrkraft im Vorbereitungsdienst (Dienststellennummer und eigenes Passwort) 3. Recherche für die Fächer, Fachrichtungen und für Pädagogik Das Programm bietet sehr unterschiedliche Suchfunktionen wie: • Fächer, Fachrichtungen, Pädagogik • Schularten • Termine • Schlagwörter 4. Buchen der Wahlveranstaltungen Reihenfolge: • Fächer/Fachrichtungen, die nur einmal je Laufbahn angeboten werden • Ggf. Veranstaltungen des zweiten Faches • Veranstaltungen in Pädagogik 5. Ausdrucken der Übersicht über die gebuchten Veranstaltungen 29 Ausbildung durch das IQSH Stornierung Eine Stornierung der Buchung ist direkt durch Sie nicht möglich. Sollten Sie eine „falsche“ Veranstaltung gebucht haben, müssen Sie per Mail um die Stornierung der Buchung - mit Begründung - bitten. Eine Stornierung ist grundsätzlich nur bis zum vierten Tag vor der Veranstaltung möglich. Wenden Sie sich bitte an: Laufbahn: Ansprechpartner/in: E-Mail: Sonderpädagogik Frau Roks [email protected] Grund- und Hauptschulen Herr Ben Mahmoud [email protected] Realschulen Herr Böttger [email protected] Gymnasien Frau Grumbach [email protected] Verhalten im Krankheitsfall Sollten Sie wegen einer Erkrankung an einer Veranstaltung nicht teilnehmen können, teilen Sie dies der Leiterin oder dem Leiter unbedingt per E-Mail mit. Die E-Mail Adresse wird im Veranstaltungsangebot genannt. Unabhängig davon ist eine Krankmeldung an die Schule (Dienststelle) erforderlich. 30 Ausbildungsberatung Ausbildungsberatung Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsordnung APO Lehrkräfte II § 11 Ausbildungsberatung Die Studienleiterinnen und Studienleiter des IQSH führen Unterrichtsbesuche mit Beratungen in den Ausbildungsschulen durch: a) in den Laufbahnen der Grund- und Hauptschullehrerinnen und Grund- und Hauptschullehrer, der Realschullehrerinnen und Realschullehrer sowie der Studienrätinnen und Studienräte an Gymnasien jeweils vier Beratungen im ersten Fach, vier Beratungen im zweiten Fach und zwei Beratungen in Pädagogik; b) in der Laufbahn der Sonderschullehrerinnen und Sonderschullehrer drei Beratungen im ersten Fach und zwei Beratungen im zweiten Fach sowie drei Beratungen in der ersten Fachrichtung und zwei Beratungen in der zweiten Fachrichtung; Erläuterungen und Hinweise: Im Rahmen der Ausbildung durch die Schule hospitieren die Ausbildungslehrkräfte regelmäßig in Ihrem Unterricht und geben Ihnen Rückmeldungen zu unterschiedlichen Aspekten des gezeigten Unterrichts. Die Ausbildungsberatung erweitert diese Rückmeldungen durch die Expertise der Studienleiterinnen und Studienleiter des IQSH. Sie erhalten durch die externe Sicht weitere Impulse für die Reflexion Ihrer Erfahrungen und für die Weiterentwicklung Ihres Unterrichts. Basis der Ausbildungsberatung ist deshalb eine von Ihnen geplante und durchgeführte Unterrichtsstunde. Rückmeldungen zu Ihren didaktisch-methodischen Entscheidungen, zur Umsetzung im Unterricht und zum Lehrerverhalten schließen sich an. Mit der Einbettung der Einzelstunde in die Unterrichtseinheit und in das Fachcurriculum werden langfristige Bildungs- und Erziehungsziele deutlich. Fragen der Lehrpläne, Bildungsstandards, der Diagnostik und der Überprüfung der Lernfortschritte ergänzen deshalb die Rückmeldungen zur gezeigten Einzelstunde. Ausbildungsberatung wird als Austausch von Experten mit unterschiedlichen Erfahrungen und Perspektiven verstanden. Eine Beurteilung durch Noten ist nicht vorgesehen. Ziel ist, aus der wechselseitigen Reflexion eine Optimierung des Unterrichts und damit eine Optimierung der Ausbildung insgesamt zu erreichen. Ausbildungsberatung kann über diesen Kern der Unterrichtsberatung hinausgehen und andere Aspekte der Ausbildung im Vorbereitungsdienst thematisieren. Inhalte dieser Beratung können durch alle Beteiligten in die Beratungsgespräche eingebracht werden. Die Ausbildungsberatung stellt die Ausbildungsstandards ins Zentrum. Ausbildungsstandards schaffen Klarheit hinsichtlich der anzustrebenden Arbeitsergebnisse und basieren auf den Vorschriften des Schulgesetzes, den Lehrplänen und den Bildungsstandards für die einzelnen Fächer und Fachrichtungen. Die Ausbildungsberatung intensiviert den Diskurs zwischen Schule und IQSH um die Konkretisierung und Interpretation der einzelnen Ausbildungsstandards. Sie nutzt sie als Hintergrundfolie, vor der die Inhalte des Beratungsgesprächs erörtert und Beobachtungen und Rückmeldungen reflektiert werden. Aus dieser Reflexion können Sie Schwerpunkte für Ihr weiteres Lernen ableiten. 31 Ausbildungsberatung Organisatorische Umsetzung: In der Einführungsveranstaltung werden Sie informiert, welchen Ausbildungsgruppen Sie in ihren Fächern oder Fachrichtungen bzw. in Pädagogik zugeordnet wurden. In einer der ersten Tagungen der Ausbildungsgruppen wird die leitende Studienleiterin oder der leitende Studienleiter mit Ihnen die Termine der Ausbildungsberatungen vereinbaren. Die Termine und der Zeitpunkt am Tag der Beratung sind auch mit Rücksicht auf die Unterrichtsverpflichtung der Studienleiterinnen und Studienleiter festzulegen. Bitte informieren Sie Ihre Schulleiterin oder Ihren Schulleiter und Ihre Ausbildungslehrkräfte über die vereinbarten Termine und bitten Sie darum, den Stundenplan an den Beratungsterminen entsprechend umzustellen. Spätestens drei Werktage vor dem vereinbarten Termin sollen Sie die Studienleiterin oder den Studienleiter schriftlich (per Mail) informieren über • das Thema der Unterrichtseinheit und die Einbettung der geplanten Unterrichtsstunde in diese Unterrichtseinheit, • die von der Ihnen, Ihrer Ausbildungslehrkraft und ggf. Ihrer Schulleiterin oder Ihrem Schulleiter gewünschten Schwerpunkte der Beratung. Außerdem sollten Sie mitteilen, ob weitere Personen an der Beratung teilnehmen werden. Am Beratungstag legen Sie eine schriftliche Unterrichtsvorbereitung im Umfang von etwa drei Seiten vor. Der Unterrichtsentwurf ist in Umsetzung der Hinweise bzgl. der Zweiten Staatsprüfung zu fertigen. Der zeitliche Umfang der Ausbildungsberatung umfasst in der Regel eine Hospitationsstunde und eine Unterrichtsstunde zur Beratung. An der Ausbildungsberatung sind neben der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst die Ausbildungslehrkraft und ggf. die Schulleiterin oder der Schulleiter beteiligt. Unterrichtsbeobachtung und Auswertung Die Studienleiterin oder der Studienleiter und die Ausbildungslehrkraft beobachten den Unterricht. Dabei ist eine Fokussierung auf vereinbarte Aspekte sinnvoll. Die auswertende Besprechung umfasst die folgenden Schritte: • Nach dem Unterricht reflektiert zunächst die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst die Stunde. • Die Studienleiterin oder der Studienleiter schlägt eine inhaltliche und zeitliche Struktur für das weitere Gespräch vor. Die Inhalte ergeben sich aus den vereinbarten Beobachtungsschwerpunkten, aus der Reflexion und aus den Aspekten, die die Beteiligten im Rückblick auf die Unterrichtsstunde thematisieren möchten. • Aus dem Gespräch heraus werden konkrete Entwicklungsperspektiven formuliert und mögliche Wege der Umsetzung skizziert. Es kann sinnvoll sein, die getroffenen Verabredungen schriftlich zu fixieren. Am Ende sollten einige Gedanken zum Verlauf des Gesprächs stehen. Die Gesprächspartner können sich ein Feedback zum Verlauf und zum Ergebnis geben. Über das auswertende Gespräch zur hospitierten Stunde hinausgehend können Inhalte und Aspekte besprochen werden, die sich aus der Ausbildungssituation ergeben. 32 ABC zum Vorbereitungsdienst ABC zum Vorbereitungsdienst Änderungen in den persönlichen Verhältnissen Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst teilen alle Änderungen ihrer persönlichen Verhältnisse (z. B. Umzug, Familienstand) auf dem Dienstweg dem Personalreferat des Bildungsministeriums schriftlich ggf. mit beglaubigten Kopien mit. Anpassungslehrgang Bewerberinnen und Bewerber, die eine Lehrerausbildung im Ausland bereits abgeschlossen haben, können auf Antrag vom Bildungsministerium eine "Anerkennung einer Lehramtsausbildung nach der Richtlinie 2005/36/EG" erhalten (LVO zur Gleichstellung von Lehrerqualifikationen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit Lehrbefähigungen in Schleswig-Holstein (EU-RL-LehrVO). Damit wird zugleich festgelegt, ob eine vollständige Anerkennung des ausländischen Bildungsabschlusses erfolgt oder ob vorhandene Defizite durch einen Anpassungslehrgang (von in der Regel einem Jahr Dauer) abgebaut werden müssen. Sollte einer Schule eine Lehrkraft im Vorbereitungsdienst im Rahmen eines Anpassungslehrganges zugewiesen werden, erhält die Schule weitere Informationen sowie die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften. Die von diesen Lehrkräften in Ausbildung zu besuchenden Ausbildungsveranstaltungen werden von den Schulartbeauftragten des IQSH individuell festgelegt. Hierzu setzen sich die Lehrkräfte nach Ausbildungsbeginn mit der oder dem jeweils zuständigen Schulartbeauftragten in Verbindung. Ausbildung im Beschäftigungsverhältnis In begründeten Einzelfällen kann der Vorbereitungsdienst auf Antrag der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst auch im Beschäftigungsverhältnis durchgeführt werden. Für die Dauer des Vorbereitungsdienstes wird dann ein Ausbildungsvertrag geschlossen und die Bewerberin oder der Bewerber im Beschäftigungsverhältnis einer Schule zugewiesen. Bis auf die Regelungen über die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gelten die für die beamteten Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst anzuwendenden Vorschriften. Beendigung des Vorbereitungsdienstes Der Vorbereitungsdienst endet: • regulär zum Ende eines Schulhalbjahres (§ 6 Nr. 1. APO Lehrkräfte II), • durch Entscheid des Bildungsministeriums auf Antrag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst (§ 23 Beamtenstatusgesetz) (Hier sollte zwischen der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst und der Schulleiterin / dem Schulleiter vorab ein für beide Seiten akzeptabler Termin abgesprochen werden. S. auch Punkt Entlassung), • bei Nichtbestehen von Wiederholungsprüfungen; mit dem Tage der schriftlichen Bekanntgabe des Ergebnisses (§ 6 Nr. 2. APO Lehrkräfte II). • bei Überschreitung der Höchstdauer des Vorbereitungsdienstes (§ 6 Nr. 3 APO Lehrkräfte II) 33 ABC zum Vorbereitungsdienst Beihilfe Soweit die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst den Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis ableistet, hat sie Anspruch auf Beihilfe nach den landesrechtlichen Beihilfevorschriften (vgl. § 80 Landesbeamtengesetz). Beratung Schleswig-Holstein verfügt über ein dichtes Netz von Beratungsstellen und Ansprechpartnern, beispielsweise im Bereich der Gewalt- und Suchtprävention, bei den Schulpsychologischen Diensten oder bei der IT-Beratung. Außerdem ist es möglich, sich an die Kreisfachberaterinnen und -berater für Natur- und Umwelterziehung/BNE und die Kreisschulsportbeauftragten oder die Beraterinnen und Berater für Niederdeutsch, Verkehrserziehung, Umwelt, Integration, Betriebspraktika, Berufsorientierung und Museumspädagogik zu wenden. Besoldung Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst werden in Schleswig-Holstein als „Beamtinnen oder Beamte auf Widerruf“ beschäftigt. Für die Höhe ihrer Bezüge ist damit – wie für alle Beamtinnen und Beamten – der Gesetzgeber zuständig. Die Höhe der Bezüge wird nicht in Tarifverhandlungen ausgehandelt, sondern durch den Landtag per Gesetz (Landesbesoldungsgesetz – LBesG) festgesetzt. Die erste Zahlung erfolgt als Abschlag. Die hierfür erforderlichen Einstellungsunterlagen sollten möglichst bald nach Aushändigung ausgefüllt und über die Schule an das Personalreferat im Bildungsministerium – auf keinen Fall direkt an das Finanzverwaltungsamt gesandt werden. Beurlaubung Siehe Dienstbefreiung Bibliotheken Im Vorbereitungsdienst können die öffentlichen Bibliotheken des Landes und die Hochschulbibliotheken in der Regel kostenfrei genutzt werden. Die Bibliothek des IQSH befindet sich im Gebäude Schreberweg 5, 24119 Kronshagen, Untergeschoss. Folgende Medien stehen zur Ausleihe zur Verfügung bzw. sind als Präsenzbücherei vorhanden: Bücher, Zeitschriften, Examensarbeiten, Videos/DVDs/CDROMs, Schulbücher sowie Diagnostikmaterialien. Öffnungszeiten: Montag, Dienstag, Donnerstag: 15:00 – 18:00 Uhr Mittwoch: 12:00 – 18:00 Uhr Die Öffnungszeiten während der Ferien weichen davon ab, sie sind im Internet nachzulesen. Kontakt: Tel. 0431 5403-294, E-Mail: [email protected], Internet: www.iqsh.de - Menüpunkt: Bücherei. Coaching Siehe Supervision 34 ABC zum Vorbereitungsdienst Datenschutz Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein hat ein „Praxishandbuch Schuldatenschutz“ zum Umgang mit personenbezogenen Daten im Schulbereich veröffentlicht. Es kann kostenfrei unter folgender URL heruntergeladen werden: https://www.datenschutzzentrum.de/schule/praxishandbuch-schuldatenschutz.pdf Dauer des Vorbereitungsdienstes Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate. Verlängerungen und Verkürzungen sind möglich (siehe hierzu die entsprechenden Stichwörter). Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst wird grundsätzlich mit Wirkung vom 01. August bzw. vom 01. Februar eines Jahres ernannt; sie bleibt für die Dauer von 18 Monaten als Beamtin oder Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst. Insgesamt darf der Vorbereitungsdienst eine Dauer von zweieinhalb Jahren nicht überschreiten (§ 6 Nr. 3. APO Lehrkräfte II). Beschäftigungsverbote aufgrund des Mutterschutzes sowie Zeiträume der Elternzeit werden auf diese Dauer nicht angerechnet. Diese Fehlzeiten führen aber, wenn sie drei Monate überschreiten, zu einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes (siehe dazu die entsprechenden Stichwörter). Dienstbefreiung Grundsätzlich können die Vorgesetzten auf Antrag Dienstbefreiung erteilen, wenn sie die Beurlaubung nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich halten. Weitergehende Anträge auf Beurlaubung müssen mit einer Stellungnahme der Schulleiterin / des Schulleiters an das Schulamt gegeben werden (Ausnahme: Gymnasien, Gemeinschaftsschulen mit gymnasialer Oberstufe, Berufsbildende Schulen). Dienststelle Dienststelle der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst ist die Ausbildungsschule, der sie nach § 8 (2) APO Lehrkräfte II zugewiesen wurden. Dienstunfall Ein Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle. Ein Dienstunfall muss sofort der Dienststelle gemeldet werden. Bei einem Dienstunfall kann Ersatz für Kleidungsstücke und sonstige Gegenstände des täglichen Bedarfs geleistet werden, wenn diese beschädigt oder zerstört wurden bzw. abhanden gekommen sind. Bei Schäden an Kraftfahrzeugen wird nur dann Ersatz geleistet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeuges dienstlich veranlasst wurde (Abschnitt V des Gesetzes über die Versorgung der Beamten in Bund und Ländern –BeamtVG-, Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein). Anträge auf Gewährung von Sachschadenersatz sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen. 35 ABC zum Vorbereitungsdienst Dienstweg Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landes ist die Einhaltung des Dienstweges zwingend vorgeschrieben. Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst senden Schreiben an das Bildungsministerium über die Schule. Ausnahmen: Beschwerden über Vorgesetzte sind an unmittelbare Dienstvorgesetzte zu richten. Schreiben an das Finanzverwaltungsamt können direkt versandt werden, nachdem eine erste Gehaltsbescheinigung zugesandt wurde Elternzeit Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst haben wie alle anderen Bediensteten Anspruch auf Elternzeit. Diese wird bis zum dritten Lebensjahr des Kindes gewährt. Weitere Regelungen enthält die Elternzeitverordnung für Beamtinnen und Beamte des Landes SchleswigHolstein. Die Elternzeit kann von beiden Elternteilen – auch parallel – in Anspruch genommen werden. Für die Dauer der Inanspruchnahme der Elternzeit stehen keine Anwärterbezüge zu. Der Beihilfeanspruch besteht aber weiterhin. Ggf. muss der Vorbereitungsdienst verlängert werden (s. Verlängerung des Vorbereitungsdienstes). Entlassung Kündigungen (bei Beschäftigten) / Anträge auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf sind mit einer Stellungnahme der Schulleiterin / des Schulleiters versehen auf dem Dienstweg umgehend dem Personalreferat des Bildungsministeriums schriftlich zuzuleiten. Soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen (Stichwort: Unterrichtsversorgung), wird der Kündigung / Entlassung zum beantragten Zeitpunkt entsprochen. Weiteres siehe "Beendigung des Vorbereitungsdienstes". Ernennungsurkunden Nachdem dem Personalreferat des Bildungsministeriums die Annahme des Einstellungsangebotes durch die Bewerberinnen und Bewerber schriftlich vorliegt, werden die Ernennungsurkunden gefertigt. Zusammen mit der Ernennungsurkunde wird den Ausbildungsschulen bzw. dem Schulamt ein Einstellungsschreiben übersandt. Die Dokumente sind ausschließlich der künftigen Lehrkraft im Vorbereitungsdienst persönlich gegen Empfangsbekenntnis rechtzeitig, das heißt spätestens am Einstellungstermin, auszuhändigen. Erscheint eine künftige Lehrkraft im Vorbereitungsdienst nicht zur Übergabe der Urkunde bzw. tritt sie ihren Dienst nicht an, ist das Personalreferat des Bildungsministeriums (bei den schulamtsgebundenen Schularten unter nachrichtlicher Beteiligung des Schulamtes) unverzüglich per E-Mail oder Fax zu benachrichtigen. Fahrkostenerstattung Für die Erstattung von Reisekosten gilt der Erlass des MBWFK vom 18. November 2003 (III 173 - 0322.15) - veröffentlicht im NBl. MBWFK. Schl.-H. - S - 2003 – zuletzt geändert im Dezember 2013, über die "Abfindung der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für Laufbahnen der Lehrerinnen und Lehrer mit Reisekosten-, Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld aus Anlass der Ausbildung". Dienstort im reisekostenrechtlichen Sinne ist die jeweilige Ausbildungsschule. 36 ABC zum Vorbereitungsdienst Die Anträge auf Erstattung der Fahrkosten für die Ausbildungsveranstaltungen sind schriftlich mit Vordruck an das IQSH zu richten. Die Erstattungsanträge für die Dienstantrittsreisen sind wie die Reisekostenanträge der übrigen Lehrkräfte zu behandeln. Ferien Schülerinnen und Schüler haben 75 Wochentage im Jahr Ferien. Die Regelungen für die verschiedenen Schuljahre und Besonderheiten einzelner Schularten werden in der Ferienordnung getroffen. Es gibt bewegliche Ferientage, die die Schule nach eigenen Bedürfnissen plant. Lehrerinnen und Lehrer nehmen ihren Urlaub während der unterrichtsfreien Zeit. Informationen Informationen finden Sie im unter der Adresse www.iqsh.de. Informationsschriften des Bildungsministeriums sind über die Schulen zu erhalten. Die Broschüren und Veröffentlichungen des IQSH können in der Zentralbücherei kostenlos oder zum Selbstkostenpreis abgeholt werden. Im Übrigen siehe Ansprechpartnerinnen und Anpsprechpartner. IQSH Das Institut für Qualitätsentwicklung an Schulen Schleswig-Holstein ist mitverantwortlich für Lehreraus-, Lehrerfort- und Lehrerweiterbildung sowie für fachliche Beratung, Schulentwicklung und IT-Dienstleistungen (vgl. www.iqsh.de) Klassen- bzw. Kursfahrten Die Erlassgrundlagen sowie wichtige Hinweise finden Sie in der Broschüre „Lernen am anderen Ort“ (http://www.schleswig-holstein.de/Bildung/DE/Rund_um_Schule/Unterricht/ Lernorte/LernenAmAnderenOrt/LernenAmAnderenOrt_node.html). Siehe auch Versäumnisse. Konfliktberatung Die Schulartbeauftragten des IQSH beraten bei Problemen in der Ausbildung. Kooperation Nach § 9 (3) APO Lehrkräfte II ist bei der Ausbildung durch die Schule vorgesehen, dass an kooperierenden Schulen hospitiert und Unterricht unter Anleitung erteilt werden muss. Besondere Bedeutung hat die Kooperation von Schulen in der Ausbildung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen und das Lehramt an Gymnasien, wenn die Ausbildungsschule nicht über alle Jahrgangsstufen verfügt, in denen die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst auszubilden ist (vgl. § 9 Abs. 4 APO Lehrkräfte II). Krankenkasse Die Beamtin oder der Beamte auf Widerruf unterliegt nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Wird der Vorbereitungsdienst im Angestelltenverhältnis abgeleistet, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Beihilfe. 37 ABC zum Vorbereitungsdienst Krankenmeldungen Im Krankheitsfall ist unverzüglich die Schule zu benachrichtigen; am dritten Tag ist ein ärztliches Attest erforderlich. Als Besonderheit ist zu beachten, dass Fehlzeiten, die zusammengefasst während der Ausbildung zwei Monate überschreiten, dem Personalreferat im Bildungsministerium zu melden sind (die Krankmeldungen sind in Kopie beizufügen). Dort wird dann die Entscheidung über eine amtsärztliche Untersuchung getroffen. Kündigung Siehe Entlassung Lehrpläne Die gültigen Lehrpläne sind im Landesbildungsserver zu finden (vgl. Adressen). Zu bestellen sind CD-ROM-Fassungen sowie gedruckte Fassungen gegen Entgelt bei Glückstädter Werkstätten, Stadtstraße 36, 25348 Glückstadt; Tel. 04124 607-0; Fax 04124 607-188. Unter http://lehrplan.lernnetz.de finden sich die Lehrpläne zum download. Medienzentren Zur zielgerichteten Nutzung der modernen Informations- und Kommunikationstechniken in Schule und Unterricht werden im Medienportal durch das IQSH mehr als 8000 Medien zur kostenfreien Nutzung angeboten. Das umfangreiche Angebot besteht aus Filmen, Hörbüchern, Schulradioaufzeichnungen, Features, Texten, Arbeitsblättern, Animationen, Onlineübungen sowie Internetadressen und kann rund um die Uhr genutzt werden. Mit Hilfe einer übersichtlich gestalteten Medienrecherche kann das Angebot gezielt nach Medien für bestimmte Themen, Fächer oder Schularten durchsucht werden, die nach dem Download sofort im Unterricht einsetzbar sind. Für den Download einiger Medien ist eine Authentifizierung notwendig, weil diese Medien nur für Lehrkräfte aus Schleswig-Holstein zur Verfügung gestellt werden. Für die Anmeldung werden die Dienststellennummer der Schule und die ersten drei Zeichen des Schulpasswortes (erhältlich im Schulsekretariat) benötigt. http://medien.lernnetz.de/home/content Mutterschutz Mutterschutz besteht 6 Wochen vor der Geburt und mind. 8 Wochen nach der Geburt. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sich diese Frist (geregelt in der Mutterschutzverordnung). Nachdem die Schwangerschaft festgestellt worden ist, senden Sie bitte eine Schwangerschaftsbescheinigung auf dem Dienstweg an das Ministerium. Wird auf der Schwangerschaftsbescheinigung die hierfür entrichtete Gebühr genannt, können Sie formlos (unter Angabe Ihrer Bankverbindung) die Erstattung dieser Gebühr beantragen. Während des Mutterschutzes werden die Anwärterbezüge weiter gezahlt. Da der Vorbereitungsdienst bei Fehlzeiten von mehr als drei Monaten um mind. 6 Monate verlängert werden muss, schließt sich an den Mutterschutz immer eine Verlängerung der Ausbildung um mind. 6 Monate an (§ 12 Abs. 8 S. 1 SH.LLVO). Die Fehlzeiten im Rahmen des Mutterschutzes werden nicht auf die Höchstdauer des Vorbereitungsdienstes angerechnet. 38 ABC zum Vorbereitungsdienst Innerhalb von vier Wochen nach der Geburt leiten Sie bitte eine Kopie der Geburtsurkunde auf dem Dienstweg an das Ministerium. Sie haben zeitgleich die Möglichkeit einen Antrag auf Elternzeit zu stellen. (Vordruck unter: http://www.schleswig-holstein.de/Bildung/DE/Service/Formulare/Data/A_E/Elternzeit.html Nebentätigkeit Erlaubt sind Nebentätigkeiten in geringem Umfang. Sie dürfen durchschnittlich nicht mehr als acht Zeitstunden in der Woche betragen. Die Nebentätigkeiten sind der Schulleiterin oder dem Schulleiter anzuzeigen (vgl. Nebentätigkeitsverordnung). Personalakte Im Bildungsministerium wird eine Personalhauptakte geführt. In die Personalakte dürfen nur Vorgänge aufgenommen werden, die Ihnen bekannt sind. Andere Dienststellen (Ihre Schule, die Schulämter) dürfen nur bestimmte Teile der Personalakte als Personalhilfsakte führen. Sie haben das Recht, in Ihre Personalakten Einsicht zu nehmen (Prüfungsakten nur innerhalb eines Jahres nach der Prüfung). Auch in der Datei PERLE (Personalverwaltung Lehrer) gespeicherte Daten können auf Antrag eingesehen werden. Personalrat Ihre Interessen vertritt der örtliche Personalrat (L) Ihrer Ausbildungsschule. Aufgaben und Rechte der Personalvertretung sind umfassend im Mitbestimmungsgesetz geregelt. Zwei grundlegende Aussagen dieses Gesetzes machen dies deutlich: „Dienststelle und Personalrat arbeiten eng und gleichberechtigt zusammen“ (§ 1 MBG Schl.-H.) und „Der Personalrat bestimmt mit bei allen Maßnahmen der Dienststelle... für die in der Dienststelle tätigen Beschäftigten...“ (§ 2 MBG Schl.-H.), für die die Dienststelle Entscheidungskompetenzen hat. Rechtsvorschriften (Gesetze und Verordnungen) beispielsweise unterliegen im Hinblick auf die Entscheidungshoheit der Landesregierung bzw. des Parlaments nicht der Mitbestimmung. Um gemeinsame, übergreifende Interessen aller Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst gegenüber dem Bildungsministerium oder dem IQSH zu vertreten oder bei speziellen Sonderproblemen ist über den örtlichen Personalrat gem. § 80 MBG Schl.-H. auch der Hauptpersonalrat (Lehrer) für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst zuständig. Rechtsgrundlagen Über alle wesentlichen Erlasse, Verordnungen und Gesetze, die den Schulbereich betreffen, können Sie sich in der Rubrik „Schulrecht von A - Z“ im Bildungsportal http://www.schleswig-holstein.de/Bildung/DE/Service/Schulrecht/schulrecht_node.html informieren. Schulrecht Über Ihre genauen Pflichten und Rechte Bescheid zu wissen, kann nur nützlich sein. Sie können leichter und sicherer entscheiden. Informieren Sie sich frühzeitig über wichtige schulrechtliche Fragen wie z. B. Aufsichtspflicht, Konferenzen, Disziplinarmaßnahmen, Notengebung. Sowohl Ihre Ausbildungslehr- 39 ABC zum Vorbereitungsdienst kräfte und Ihre Schulleiterin / Ihr Schulleiter als auch das IQSH werden Einführungen und Hinweise geben (vgl. Rechtsgrundlagen). Ein E-Learning-Angebot findet sich auf der Seite www.schulrecht.lernnetz2.de . Staatsexamen (Zweite Staatsprüfung) Vgl. dazu die §§ 15 und folgende der APO Lehrkräfte II in deren Abschnitt III Zweite Staatsprüfung. Supervision Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst können ggf. mit Unterstützung des IQSH in regionalen Supervisionsgruppen arbeiten. Unter der Anleitung ausgebildeter Personen werden regelmäßig für Probleme, die sich am Arbeitsplatz ergeben (mit Schülerinnen/Schülern, Lehrerinnen/Lehrern, Eltern/Ausbildern) mögliche Lösungen erarbeitet. Damit sollen durch konkrete Alternativen oder Perspektiven für die jeweilige Teilnehmerin/den jeweiligen Teilnehmer persönliche Handlungsspielräume erweitert werden. Teilzeit Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen ist im Umfang von ½ oder ¾ der regelmäßigen Arbeitszeit möglich, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend und die Anwärterbezüge werden entsprechend gekürzt. Die Einzelheiten sind mit der Schulleitung und dem IQSH abzustimmen. Unterrichtsvergütung für zusätzliche Unterrichtsstunden Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst dürfen über den vorgeschriebenen Ausbildungsunterricht hinaus bis zu sechs Wochenstunden zusätzlichen eigenverantwortlichen Unterricht erteilen. Dieser zusätzliche Unterricht ist nicht Ausbildungsunterricht. Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst ist schriftlich zu beauftragen. Die Begrenzung entfällt mit dem Tage der Prüfung zur Zweiten Staatsprüfung. Die Vergütung für den zusätzlichen eigenverantwortlichen Unterricht beträgt 85% der Mehrarbeitsvergütung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte vom 09. Oktober 1994 (NBl. MWFK/MFBWS. Schl.-H. S. 403). Allerdings werden insgesamt nicht mehr als 24 zusätzliche Unterrichtsstunden im Monat vergütet. Die Anordnung von zusätzlichen Unterrichtsstunden kann nicht gegen den Willen der Lehrkraft in Ausbildung erfolgen. Vereidigung der Lehrkräfte Die Vereidigung der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst darf erst nach wirksam gewordener Ernennung vorgenommen werden. Es ist nicht erforderlich, den Diensteid unmittelbar nach Dienstantritt abzunehmen, aber es sollte eine zeitliche Nähe zum Dienstantritt gewählt werden. Mit der Ablegung des Diensteides bekräftigt die Beamtin oder der Beamte in feierlicher Form ihren oder seinen Willen, die Verfassungen der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Schleswig-Holstein und die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu beachten sowie seine Amtspflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen. Die Beamtin oder der Beamte ist in angemessener Weise auf die Bedeutung des Diensteides hinzuweisen. 40 ABC zum Vorbereitungsdienst Verkürzung des Vorbereitungsdienstes Die Mindestdauer des Vorbereitungsdienstes beträgt 12 Monate (§ 5 Abs. 2 APO Lehrkräfte II / § 12 Abs. 7 SHLLVO) Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst haben die Möglichkeit, eine Verkürzung der Ausbildung um 6 Monate zu beantragen: • wenn Zeiten einer für die Ausbildung förderlichen berufspraktischen Tätigkeit nachgewiesen werden mit bis zu sechs Monaten (§ 5 Abs. 2 APO Lehrkräfte II). Der Antrag ist vor Beginn der Ausbildung beim Personalreferat einzureichen. • wenn Zeiten im Schuldienst (z. B. Vertretungstätigkeit) nachgewiesen werden. Der Antrag ist vor Beginn der Ausbildung unter Beifügung von Beurteilungen der ehemaligen Schulleiter beim Personalreferat einzureichen. • Die o. g. Anträge können auch nach Ausbildungsbeginn gestellt werden. Dann muss dieser spätestens drei Monate nach dem Einstellungstermin dem Ministerium vorliegen. Ihm muss eine Stellungnahme der Schulleitung beigefügt sein. Für die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst gelten die Vorschriften der Lehrerlaufbahnverordnung (§ 12 Abs. 3-6 SHLLVO). Verlängerung des Vorbereitungsdienstes Der Vorbereitungsdienst kann in folgenden Fällen um sechs Monate verlängert werden: • wegen nicht ausreichender Leistungen auf Antrag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst (siehe dazu § 12 Abs. 8 Lehrerlaufbahnverordnung), • wegen Nichtzulassung zur Prüfung bzw. wegen erstmaligen Nichtbestehens der Prüfung (§ 5 Abs. 3 APO Lehrkräfte II). Der Vorbereitungsdienst muss um mind. 6 Monate verlängert werden, wenn die Fehlzeiten mehr als drei Monate umfassen (Mutterschutz; Elternzeit; Erkrankung; Beurlaubung). Versäumnisse Wegen einer Erkrankung (Nachweis) oder einer Klassen- bzw. Kursfahrt nicht wahrgenommene Ausbildungsveranstaltungen werden auf die Pflichtstundenzahl angerechnet. Es wird dabei vorausgesetzt, dass die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sich über die Inhalte der versäumten Ausbildungsveranstaltungen informieren und die Themen selbständig nacharbeiten. Versetzungen Eine Lehrkraft im Vorbereitungsdienst kann in begründeten Fällen eine Versetzung an eine andere Ausbildungsschule beantragen. Der Antrag mit eigener ausführlicher Begründung und Stellungnahme der Schulleiterin oder des Schulleiters ist auf dem Dienstweg an das Personalreferat des Bildungsministeriums zu richten. Versicherungen Es können im Dienst in Schule und Ausbildung Schäden entstehen. Gegen die daraus gegen eine Lehrkraft erhobenen Ansprüche kann eine Versicherung abgeschlossen werden. Bei vorsätzlicher und grob fahrlässiger Dienstverletzung kann unabhängig von vermögensrechtlicher Haftung auch strafrechtlich gegen Lehrkräfte vorgegangen werden. 41 ABC zum Vorbereitungsdienst Vertretungsunterricht Vertretungsunterricht gehört in der Regel nicht zu den Aufgaben der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst (s. dazu Unterrichtsvergütung für zusätzliche Unterrichtsstunden). Vorgesetzte Unmittelbare Vorgesetzte oder unmittelbarer Vorgesetzter der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst ist die Schulleiterin oder der Schulleiter (§ 9 Abs. 2 Satz 2 APO Lehrkräfte II). Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst der Lehrämter für Grund- und Hauptschulen, Realschulen und Sonderschulen sind die Schulaufsichtsbeamtinnen und -beamten Dienstvorgesetzte. Die oberste Schulaufsicht wird durch das Bildungsministerium wahrgenommen. . 42 Ausbildungs- und Prüfungsordnung (APO Lehrkräfte II) Ausbildungs- und Prüfungsordnung (APO Lehrkräfte II) Landesverordnung über die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und die Zweiten Staatsprüfungen der Lehrkräfte (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Lehrkräfte II - APO Lehrkräfte II) vom 24. Juni 2011 Aufgrund § 19 Prüfungskommission 1. der §§ 26 und 125 Abs. 5 und 6 Landesbeamtengesetzes des (LBG) verordnet das Ministerium für Bildung und Kultur, § 20 Prüfung § 21 Anwesenheit anderer Personen § 22 Verhinderung, Versäumnis § 23 Pflichtwidrigkeiten § 24 Bewertung der Leistungen § 25 Ermittlung der Prüfungsnote Inhaltsübersicht: § 26 Bestehen der Prüfung Abschnitt I Allgemeine Vorschriften § 27 Niederschrift § 28 Prüfungszeugnis §1 Einstellungsvoraussetzungen § 29 Wiederholung der Prüfung §2 Bewerbung § 30 Prüfungsakten §3 Auswahl §4 Rechtsstellung Abschnitt IV Ausbildung und Prüfung an berufsbildenden Schulen §5 Dauer des Vorbereitungsdienstes §6 Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf 2. des § 25 LBG verordnet das Ministerium für Bildung und Kultur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium: Abschnitt II Ausbildung §7 Ziel des Vorbereitungsdienstes §8 Ausbildungseinrichtungen weisung §9 Ausbildung durch die Schule § 10 Ausbildung durch das IQSH § 11 Ausbildungsberatung § 12 Ausbildungsdokumentation (Portfolio) § 13 Hausarbeit § 14 Dienstliche Beurteilung und Abschnitt III Zweite Staatsprüfung § 15 Zweck der Zweiten Staatsprüfung § 16 Terminplan § 17 Meldung zur Prüfung § 18 Zulassung zur Prüfung Zu- § 31 Ausbildung der Studienrätinnen und Studienräte an berufsbildenden Schulen § 32 Prüfung der Studienrätinnen und Studienräte an berufsbildenden Schulen § 33 Ausbildung der Fachlehrerinnen und Fachlehrer § 34 Prüfung der Fachlehrerinnen und Fachlehrer Abschnitt V Schlussvorschriften § 35 Änderung der LehrerinnenLehrerlaufbahnverordnung und § 36 Änderung der Kapazitätsverordnung Lehrkräfte § 37 Besondere Formvorschriften § 38 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen 43 Ausbildungs- und Prüfungsordnung (APO Lehrkräfte II) Abschnitt I Allgemeine Vorschriften §1 Einstellungsvoraussetzungen In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahnen der Lehrerinnen und Lehrer kann eingestellt werden, wer die gesetzlichen Vorschriften für die Berufung in das Beamtenverhältnis und die Einstellungsvoraussetzungen nach der Lehrerinnen- und Lehrerlaufbahnverordnung (SH.LLVO) vom 30. Januar 1998 (GVOBI. Schl.-H. S. 125), zuletzt geändert durch § 35, erfüllt. §2 Bewerbung (1) Bewerbungen sind schriftlich innerhalb der bekannt gegebenen Fristen an das für Bildung zuständige Ministerium zu richten. Mit Zustimmung des für Bildung zuständigen Ministeriums können einzelne Nachweise noch bis zur Einstellung nachgereicht werden. §3 Auswahl (1) Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst richtet sich nach der Kapazitätsverordnung Lehrkräfte vom 16. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 205), zuletzt geändert durch § 36. (2) Bewerberinnen und Bewerber, die nach den vorliegenden Unterlagen die Einstellungsvoraussetzungen nicht erfüllen oder die nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens für den anstehenden Einstellungstermin nicht berücksichtigt werden können, erhalten einen entsprechenden Bescheid. (2) Der Bewerbung sind beizufügen 1. ein Lebenslauf, 2. die Geburtsurkunde, 3. gegebenenfalls die Heiratsurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder, 4. das Schulabschlusszeugnis oder die Hochschulzugangsberechtigung, 5. Zeugnisse über Lehramtsprüfungen oder andere als Einstellungsvoraussetzung anerkannte Prüfungsleistungen gemäß SH.LLVO; bis zum Einstellungstermin sind die entsprechenden Nachweise gegebenenfalls zu vervollständigen, 6. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit, 7. ein Nachweis über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nicht an einer deutschsprachigen Schule erworben wurde, 8. eine Erklärung über etwaige Vorstrafen oder schwebende Ermittlungs- oder Strafverfahren, 9. gegebenenfalls Bescheinigungen über abgeleisteten Wehrdienst oder zivilen Ersatzdienst, 10. gegebenenfalls eine Bescheinigung über die Schwerbehinderteneigenschaft, 11. gegebenenfalls eine Erklärung über die gewünschten Fächer während der Ausbildung. 44 §4 Rechtsstellung Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden von dem für Bildung zuständigen Ministerium zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt. Während des Vorbereitungsdienstes ist die Beamtin oder der Beamte Lehrkraft im Vorbereitungsdienst im Sinne dieser Verordnung. Sie oder er führt die Dienstbezeichnung in der Laufbahn der Grund- und Hauptschullehrerinnen und der Grund- und Hauptschullehrer „Lehramtsanwärterin" oder „Lehramtsanwärter", in der Laufbahn der Realschullehrerinnen und Realschullehrer „Realschullehreranwärterin" oder „Realschullehreranwärter", in der Laufbahn der Sonderschullehrerinnen und Sonderschullehrer „Sonderschullehreranwärterin“ oder „Sonderschullehreranwärter“, in der Laufbahn der Fachlehrerinnen und Fachlehrer der Besoldungsgruppe A 10 "Fachlehreranwärterin" oder "Fachlehreranwärter" und in den Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung ,,Studienreferendarin" oder ,,Studienreferendar". §5 Dauer des Vorbereitungsdienstes (1) Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate. Für in Teilzeit ausgebildete Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst verlängert sich die Dauer des Vorbereitungsdienstes entsprechend. Ausbildungs- und Prüfungsordnung (APO Lehrkräfte II) (2) Für die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst gilt § 12 Abs. 3 bis 6 SH.LLVO. Die Mindestdauer des Vorbereitungsdienstes beträgt ein Jahr (§ 12 Abs. 7 SH.LLVO) (3) In den Fällen des § 29 dieser Verordnung und des § 12 Abs. 8 SH.LLVO wird der Vorbereitungsdienst um sechs Monate verlängert. §6 Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf Das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst endet 1. bei Bestehen der Prüfung mit Ablauf des Tages, an welchem der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst das Prüfungsergebnis schriftlich bekannt gegeben worden ist, frühestens jedoch nach Ablauf von 18 Monaten oder der Verlängerungszeit nach § 5 Abs. 3, 2. bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung mit Ablauf des Tages, an welchem der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst das Prüfungsergebnis schriftlich bekannt gegeben worden ist, 3. spätestens nach Ablauf von zweieinhalb Jahren seit der Einstellung; Zeiten der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes wegen eines Beschäftigungsverbots nach der Mutterschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1992 (GVOBI. Schl.-H. 1993 S. 24), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2010 (GVOBI. Schl.-H. S. 848), und EIternzeit nach der Elternzeitverordnung vom 18. Dezember 2001 (GVOBI. Schl.-H. 2002 S. 6), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), werden in die vorstehende Obergrenze nicht eingerechnet. Abschnitt II Ausbildung §7 Ziel des Vorbereitungsdienstes (1) Der Vorbereitungsdienst erfolgt Laufbahn bezogen. Er hat das Ziel, die während des Hochschulstudiums erworbenen fachlichen, didaktischen und pädagogischen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in engem Be- zug zum erteilten Unterricht in Hinblick auf definierte Ausbildungsstandards zu erweitern und zu vertiefen. Der Vorbereitungsdienst soll dazu befähigen, Schülerinnen und Schüler unterschiedlicher Leistungsfähigkeit und Begabung sowie unterschiedlicher sozialer und kultureller Herkunft zu fördern. Er soll zudem dazu befähigen, Entwicklungsprozesse der Schulen mit zu gestalten. (2) Die Ausbildungsstandards werden von dem für Bildung zuständigen Ministerium erlassen. Die Überprüfung der Ausbildungsstandards und deren Umsetzung obliegen der Schulaufsicht. §8 Ausbildungseinrichtungen und Zuweisung (1) Die Ausbildung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst erfolgt 1. durch die Ausbildungsschule nach Absatz 2, 2. durch das Institut für Qualitätsentwicklung an Schulen Schleswig-Holstein (IQSH). (2) Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst werden einer Ausbildungsschule zugewiesen, in der die Laufbahn, für die sie ausgebildet werden, vertreten ist. Anerkannte Ersatzschulen in freier Trägerschaft können mit Genehmigung des für Bildung zuständigen Ministeriums und im Einvernehmen mit dem IQSH Ausbildungsschulen sein. Mit der Zulassung verpflichtet sich die Ersatzschule, die entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung sowie sonstiger zur Ausführung dieser Bestimmungen erlassenen Verwaltungsvorschriften anzuwenden. Die Zuweisung zu einer anerkannten Ersatzschule bedarf der Zustimmung der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst. In begründeten Fällen ist ein Schulwechsel während der Ausbildung möglich. §9 Ausbildung durch die Schule (1) Die Ausbildung durch die Schule basiert auf einem Ausbildungskonzept der Schule, das an den Ausbildungsstandards ausgerichtet ist. (2) Die Ausbildungsschule gestaltet die schulische Ausbildung. Sie regelt den unterrichtlichen Einsatz der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst und teilt sie den Ausbildungslehrkräften zu. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist unmittelbare Vorgesetzte oder unmittelbarer Vorgesetzter der Lehrkraft im 45 Ausbildungs- und Prüfungsordnung (APO Lehrkräfte II) Vorbereitungsdienst. Die Aufgaben nach §§ 14 und 19 Abs. 1 Nr. 1 werden von der Schulleiterin oder dem Schulleiter der Schule wahrgenommen, der die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zuletzt zugewiesen gewesen ist. (3) Die Ausbildung durch die Schule gliedert sich in 1. Hospitationen im Unterricht der Lehrkräfte an der Ausbildungsschule und an kooperierenden Schulen, 2. Unterricht unter Anleitung, bei dem die anleitende Lehrkraft der Ausbildungsschule oder der kooperierenden Schule die Verantwortung für den Unterricht behält, 3. eigenverantwortlichen Unterricht, der von den Lehrkräften im Vorbereitungsdienst selbst geplant und für sie im Stundenplan ausgewiesen wird, 4. Mitarbeit in den Teamstrukturen der Schule, 5. Einführung in wesentliche schulische und schulartspezifische und Beteiligung an wesentlichen schulischen und schulartspezifischen Aufgaben einschließlich der Mitgliedschaft in Prüfungsausschüssen, soweit dieses nach den jeweiligen Prüfungsbestimmungen zulässig ist, 6. Teilnahme an weiteren schulischen Veranstaltungen. (4) Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sollen in der Ausbildungsschule nach § 8 Abs. 2 fachbezogen und im Zusammenwirken der Fächer wie folgt eingesetzt werden: 1. für die Laufbahn der Grund- und Hauptschullehrerinnen und Grund- und Hauptschullehrer sowohl in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 als auch in den Jahrgangsstufen 5 bis 10, 2. für die Laufbahn der Realschullehrerinnen und Realschullehrer in beiden Fächern sowohl in den Jahrgangsstufen 5 bis 6 als auch in den Jahrgangsstufen 7 bis 10, 3. für die Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an Gymnasien in beiden Fächern sowohl in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 als auch in den Jahrgangsstufen 10 bis 12 (G8) oder sowohl in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 als auch in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 (G9), 4. für die Laufbahn der Sonderschullehrerinnen und Sonderschullehrer in mindestens zwei der sonderpädagogischen Arbeitsbereichen, in denen sich Schülerinnen und 46 Schüler entsprechend der Fachrichtungen befinden, studierten 5. für die Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an berufsbildenden Schulen in verschiedenen berufsbildenden Schularten. (5) Der Anteil des eigenverantwortlichen Unterrichts beträgt während des Vorbereitungsdienstes im Durchschnitt zehn Unterrichtsstunden pro Woche. (6) Die Ausbildungslehrkräfte haben die Aufgabe, die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst in der schulischen Bildungs- und Erziehungsarbeit mit Blick auf die Ausbildungsstandards anzuleiten, zu beraten und zu unterstützen. Sie sollen für das betreffende Fach oder die betreffende Fachrichtung die Lehrbefähigung in der entsprechenden Laufbahn haben und über hinreichende unterrichtliche und erzieherische Erfahrung verfügen. Die Ausbildungslehrkräfte haben das Recht und die Pflicht zum Besuch des eigenverantwortlichen Unterrichts der jeweiligen Lehrkraft im Vorbereitungsdienst. (7) Die Ausbildungslehrkräfte führen mindestens am Beginn der Ausbildung und nach sechs Monaten Orientierungsgespräche über den Stand und die persönliche Ausgestaltung der Ausbildung mit der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst. § 10 Ausbildung durch das IQSH (1) Die Ausbildung durch das IQSH erfolgt auf der Grundlage von Ausbildungsstandards und umfasst 360 Zeitstunden. Die Ausbildungsveranstaltungen bestehen aus Pflichtund Wahlveranstaltungen. Mindestens 288 Zeitstunden entfallen auf Pflichtveranstaltungen, die sich in der Regel zu gleichen Teilen auf die Fächer und/oder Fachrichtungen sowie Pädagogik einschließlich Schul- und Dienstrecht verteilen. Im Falle der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes (§ 5 Abs. 3) nimmt die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst in Absprache mit der Vertreterin oder dem Vertreter des IQSH für die jeweilige Laufbahn weiterhin an den Ausbildungsveranstaltungen des IQSH teil. (2) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst wird vom IQSH entsprechend ihrer Laufbahn jeweils einer Ausbildungsgruppe für jedes Fach, jede Fachrichtung und für Pädagogik zugewiesen. Die Ausbildung in der Gruppe soll in einer Ausbildungsschule stattfinden Ausbildungs- und Prüfungsordnung (APO Lehrkräfte II) (Ausbildungstag). Die Ausbildungsgruppen werden auf folgende Regionen verteilt: Schulveranstaltungen im notwendigen Umfang freigestellt. 1. Region Nord, die die Krei- (5) In besonderen Fällen können Veranstaltungen durch gleichwertige Maßnahmen des IQSH ersetzt werden. se Nordfriesland und SchleswigFlensburg sowie die kreisfreie Stadt Flensburg umfasst, 2. Region Mitte, die die Kreise RendsburgEckernförde und Plön sowie die kreisfreien Städte Kiel und Neumünster umfasst, 3. Region Südwest, die die Kreise Dithmarschen, Steinburg und Pinneberg umfasst, und 4. Region Südost, die die Kreise Ostholstein, Segeberg, Stormarn, Herzogtum Lauenburg und die kreisfreie Stadt Lübeck umfasst. (3) Außer den Einführungsveranstaltungen gehören zu den Ausbildungsveranstaltungen 1. in der Ausbildung für die Lehrerlaufbahnen der allgemein bildenden Schularten a) Veranstaltungen in den zwei Fächern, unter Einbeziehung von integrierten Fächern; im Fach Musik der Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an Gymnasien Veranstaltungen in Musik und Musikdoppelfach, wenn Musik das einzige Fach ist, b) Veranstaltungen in Pädagogik einschließlich Schul- und Dienstrecht; 2. in der Ausbildung für die Laufbahn der Sonderschullehrerinnen und Sonderschullehrer a) Veranstaltungen in den zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen einschließlich der Pädagogik und Schulund Dienstrecht sowie der fachrichtungsbezogenen Beratung, b) Veranstaltungen in zwei Fächern, wobei mindestens ein Fach Mathematik oder Deutsch sein muss; 3. in der Ausbildung für die Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an berufsbildenden Schulen § 11 Ausbildungsberatung Die Studienleiterinnen und Studienleiter des IQSH führen Unterrichtsbesuche mit Beratungen in den Ausbildungsschulen durch: 1. in den Laufbahnen der Grund- und Hauptschullehrerinnen und Grund- und Hauptschullehrer, der Realschullehrerinnen und Realschullehrer sowie der Studienrätinnen und Studienräte an Gymnasien vier Beratungen im ersten Fach, vier Beratungen im zweiten Fach und zwei Beratungen in Pädagogik; 2. in der Laufbahn der Sonderschullehrerinnen und Sonderschullehrer drei Beratungen im ersten Fach und zwei Beratungen im zweiten Fach sowie drei Beratungen in der ersten Fachrichtung und zwei Beratungen in der zweiten Fachrichtung; 3. in der Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an berufsbildenden Schulen vier Beratungen im Fach und vier Beratungen in der Fachrichtung sowie zwei Beratungen in der Berufspädagogik. § 12 Ausbildungsdokumentation (Portfolio) Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst führen ein Portfolio, das die Dokumentation der eigenen Arbeit sowie eine Auflistung der am IQSH wahrgenommenen Ausbildungsveranstaltungen nach § 10 enthält. Die Dokumentation enthält auswertende Berichte über die eigenen unterrichtlichen und schulischen Aktivitäten, die Unterrichtshospitationen und die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen (§ 10 Abs. 1). Der Textteil der Dokumentation soll einen Umfang von etwa zehn Seiten haben. a) Veranstaltungen in der Fachrichtung, b) Veranstaltungen im Fach, c) Veranstaltungen in Pädagogik einschließlich Schul- und Dienstrecht. (4) Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sind für die Ausbildung durch das IQSH von § 13 Hausarbeit (1) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst fertigt eine Hausarbeit an. In der Hausarbeit dokumentiert und reflektiert die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst exemplarisch Aspekte der eigenen Unterrichtspraxis und deren Wir- 47 Ausbildungs- und Prüfungsordnung (APO Lehrkräfte II) kungen. Dabei werden Ideen, Anregungen und didaktische Prinzipien aus den Ausbildungsveranstaltungen (§ 10 Abs. 1) erprobt. (2) Das Thema der Hausarbeit wird in Absprache mit der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst von einer Studienleiterin oder einem Studienleiter des IQSH gestellt, deren oder dessen Fachgebiet das Thema zuzuordnen ist. Nicht zulässig ist für die Hausarbeit ein Thema, in dem die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst bereits eine wissenschaftliche Arbeit geschrieben hat. Die Themenstellung muss spätestens drei Monate vor dem Ende des zweiten Ausbildungshalbjahres erfolgen. (3) Die Hausarbeit soll einen Umfang von etwa 20 Seiten haben. Am Schluss der Hausarbeit hat die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zu versichern, dass die Arbeit selbstständig angefertigt ist und nur die angegebenen Hilfsmittel benutzt worden sind. Drei Monate nach Themenstellung müssen zwei Exemplare der Hausarbeit zur Benotung eingereicht werden. (4) Die Hausarbeit wird von der Studienleiterin oder dem Studienleiter des IQSH benotet, die oder der das Thema gestellt hat. Das IQSH übersendet der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst eine Kopie des Gutachtens über die Hausarbeit. Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst kann eine schriftliche Stellungnahme abgeben. (5) Die Hausarbeit, deren Benotung und die Stellungnahme der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst werden zu den Prüfungsakten genommen. Abschnitt III Zweite Staatsprüfung § 15 Zweck der Zweiten Staatsprüfung (1) In der Zweiten Staatsprüfung (Prüfung) wird festgestellt, ob die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst die Bildungs- und Erziehungsaufgaben entsprechend den Ausbildungsstandards erfüllen kann. Die spezifischen Bildungs- und Erziehungsaufgaben der Ausbildungsschulart bilden dabei einen Schwerpunkt. (2) Wer die Prüfung besteht, erwirbt nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes die Befähigung für die Laufbahn, in der sie oder er ausgebildet worden ist. § 16 Terminplan Die Festsetzung aller mit der Prüfung in Verbindung stehender Termine erfolgt durch das für Bildung zuständige Ministerium. § 17 Meldung zur Prüfung Zum festgesetzten Termin beantragt die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst bei dem für Bildung zuständigen Ministerium auf dem Dienstweg die Zulassung zur Prüfung unter Beifügung der folgenden Unterlagen: 1. den Nachweis über die bisherige Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen (§ 10 Abs. 1), § 14 Dienstliche Beurteilung 2. den Nachweis über die Befähigung zum Leisten Erster Hilfe, (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter erstellt eine dienstliche Beurteilung über die Eignung und Leistung der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst in Unterricht und Schule sowie über deren Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben. Kriterien für die Beurteilung sind die Ausbildungsstandards. Die Beurteilung endet mit einer Note. 3. eine Erklärung, ob der Anwesenheit anderer Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst bei der Prüfung zugestimmt wird; diese Erklärung kann bis zum Beginn der Prüfung zurückgenommen werden, (2) Der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst ist Einsicht in die Beurteilung zu gewähren. Die Beurteilung ist mit ihr zu besprechen; sie kann eine schriftliche Stellungnahme abgeben. (3) Die dienstliche Beurteilung und die Stellungnahme der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst werden zu den Prüfungsakten genommen. 48 4. mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter abgestimmte Angaben darüber, in welchen Klassen oder Kursen der Unterricht am Prüfungstag gehalten werden soll. § 18 Zulassung zur Prüfung (1) Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sind nicht zugelassen, wenn 1. unter Berücksichtigung anrechenbarer Zeiten nach § 5 Abs. 2 zum Zeitpunkt der Zulassung zur Prüfung mehr als zwei Zwölf- Ausbildungs- und Prüfungsordnung (APO Lehrkräfte II) tel der bis dahin möglichen Ausbildungsveranstaltungen nach § 10 Abs. 1 nicht wahrgenommen wurden, 2. die Hausarbeit mit „ungenügend“ bewertet worden ist oder 3. die dienstliche Beurteilung mit „mangelhaft" oder „ungenügend“ abschließt. Mit der Nichtzulassung gilt die Prüfung als nicht bestanden. (2) Ist eine Lehrkraft im Vorbereitungsdienst erstmalig nicht zur Prüfung zugelassen, kann sie die Prüfung wiederholen (§ 29); dabei sind Leistungen, die nicht mindestens mit „ausreichend“ bewertet wurden, zu wiederholen. § 19 Prüfungskommission (1) Die Prüfung wird von dem für Bildung zuständigen Ministerium abgenommen. Es setzt zu diesem Zweck eine Prüfungskommission ein, deren Mitglieder grundsätzlich die Befähigung für die entsprechende Laufbahn haben müssen oder Schulaufsichtsbeamtinnen oder Schulaufsichtsbeamte sind. Mitglieder der Prüfungskommission sind 1. die Schulleiterin oder der Schulleiter der Ausbildungsschule; 2. zwei Studienleiterinnen oder Studienleiter des IQSH, die grundsätzlich die entsprechende Lehrbefähigung für das Fach oder die Fachrichtung haben müssen; 3. die Leiterin oder der Leiter der Kooperationsschule, sofern an kooperierenden Schulen ausgebildet wird; 4. die Schulaufsicht oder die Vertreterin oder der Vertreter des IQSH für die jeweilige Laufbahn, sofern diese oder dieser die Mitgliedschaft in der Prüfungskommission wünscht; 5. bei der Prüfung einer Lehrkraft im Vorbereitungsdienst in der Laufbahn der Sonderschullehrerinnen und Sonderschullehrer oder in der Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an berufsbildenden Schulen ein weiteres Mitglied, wenn sonst die Fach- und Fachrichtungskompetenz nicht sichergestellt werden kann; 6. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Evangelischen oder Katholischen Kirche, soweit das Fach Evangelische Religion oder Katholische Religion betroffen ist. Im Fall der Nummer 4 übernimmt die Schulaufsicht oder die Vertreterin oder der Vertre- ter des IQSH für die jeweilige Laufbahn den Vorsitz der Prüfungskommission. Im Übrigen wird der Vorsitz von dem für Bildung zuständigen Ministerium bestimmt. (2) Ist ein Mitglied der Prüfungskommission verhindert, bestimmt die Vorsitzende oder der Vorsitzende eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 6 wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter von der Evangelischen oder Katholischen Kirche bestimmt. (3) Während der gesamten Prüfung ist die Anwesenheit aller Mitglieder erforderlich. (4) Die Prüfungskommission entscheidet mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig. Ergibt sich keine Mehrheit für eine Note, setzt die oder der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Voten die Note fest. § 20 Prüfung (1) Zwei Wochen vor der Prüfung reicht die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst für jedes Mitglied der Prüfungskommission ein Exemplar der Ausbildungsdokumentation (§ 12) ein; diese wird zu den Prüfungsakten genommen. Am Prüfungstag legt sie jedem Mitglied der Prüfungskommission für jede Unterrichtsstunde eine kurze erläuternde schriftliche Unterrichtsvorbereitung vor. (2) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst wird von der Prüfungskommission in der Ausbildungsschule an einem Schultag in einer Unterrichtsstunde je Fach oder Fachrichtung begleitet. Die zu erteilenden Stunden sollen die in § 9 Abs. 4 genannten Einsatzbereiche der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst abdecken und sich aus dem laufenden Unterricht der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst ergeben. In der Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an Gymnasien sind beide Unterrichtsstunden im Fach Musik zu halten, wenn dies das einzige Fach ist. Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst erhält nach den Unterrichtsstunden Gelegenheit, zu deren Verlauf Stellung zu nehmen. Im Anschluss benotet die Prüfungskommission die jeweilige Unterrichtsstunde. Sofern eine der Unterrichtsstunden mit „ungenügend“ oder beide Unterrichtsstunden mit „mangelhaft“ benotet werden, entfallen die weiteren Prüfungsteile. Die Prüfung gilt als nicht bestanden (3) Die Prüfung umfasst darüber hinaus eine an ein Fallbeispiel gebundene Aufgabe im Bereich Pädagogik, Fachdidaktik, Diagnostik oder Schulentwicklung, die vom IQSH vorbe- 49 Ausbildungs- und Prüfungsordnung (APO Lehrkräfte II) reitet und von der Prüfungskommission am Prüfungstag gestellt wird. Der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst stehen 30 Minuten Vorbereitungszeit zur Verfügung. Die Prüfungszeit beträgt 30 Minuten. Im Anschluss daran benotet die Prüfungskommission diesen Prüfungsteil. (4) Zum Abschluss der Prüfung findet ein Prüfungsgespräch im Umfang von 45 bis 60 Minuten zwischen der Prüfungskommission und der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst statt, in dem die Ausbildungsdokumentation und die pädagogische Arbeit insgesamt reflektiert werden und eine Befragung zum Schul- und Dienstrecht erfolgt. Anschließend benotet die Prüfungskommission diesen Prüfungsteil. (5) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn mehr als zwei Prüfungsteile mit „mangelhaft“ oder ein Prüfungsteil mit „ungenügend“ bewertet werden. § 18 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie § 20 Abs. 2 bleiben unberührt. § 21 Anwesenheit anderer Personen (1) Die Prüfung ist nicht öffentlich. (2) Die jeweilige Ausbildungslehrkraft kann mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst an den Unterrichtsstunden und deren Besprechung ohne Stimmrecht teilnehmen. Mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst und Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters kann die Ausbildungslehrkraft auch an den übrigen Prüfungsteilen einschließlich der Beratung und Entscheidung ohne Stimmrecht teilnehmen. (3) Als Zuhörerinnen oder Zuhörer können an der Prüfung einschließlich der Beratung und Entscheidung teilnehmen je eine Vertreterin oder ein Vertreter 1. des für Bildung zuständigen Ministeriums, 2. des IQSH, 3. der an der Lehrkräfteausbildung beteiligten Hochschulen des Landes. (4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann bis zu zwei Lehrkräften im Vorbereitungsdienst die Anwesenheit bei der Prüfung gestatten, sofern die zu prüfende Lehrkraft im Vorbereitungsdienst schriftlich zugestimmt hat. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratungen der Prüfungskommission und die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse. 50 § 22 Verhinderung, Versäumnis (1) Ist die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst durch Krankheit oder sonstige von ihr oder von ihm nicht zu vertretende Umstände ganz oder teilweise gehindert, dem Termin nach § 17, dem Prüfungstermin oder einer sonstigen Verpflichtung im Rahmen der Prüfung nachzukommen, sind die Hinderungsgründe in geeigneter Form unverzüglich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Im Falle der Erkrankung ist ein ärztliches, auf Verlangen ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. (2) Bricht die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst aus den in Absatz 1 genannten Gründen Prüfungsteile ab, entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission über die Anerkennung bereits erbrachter Prüfungsleistungen und bestimmt den Zeitpunkt für nachzuholende Prüfungsteile. (3) Versäumt eine Lehrkraft im Vorbereitungsdienst ohne ausreichenden Grund einen der vorgenannten Termine oder eine sonstige Prüfungsverpflichtung, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. Die Feststellung darüber trifft das für Bildung zuständige Ministerium und für die Termine oder sonstigen Verpflichtungen am Prüfungstag die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Prüfungskommission § 23 Pflichtwidrigkeiten (1) Versucht eine Lehrkraft im Vorbereitungsdienst, die Prüfungsleistung durch Täuschung oder Verstoß gegen sonstige Prüfungspflichten zum eigenen Vorteil zu beeinflussen, kann die Prüfungskommission sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen und die Prüfung für nicht bestanden erklären. In minder schweren Fällen kann ihr die Wiederholung bestimmter Prüfungsteile ermöglicht werden. Vor der Entscheidung ist die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zu hören. (2) Wird innerhalb einer Frist von drei Jahren nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses eine Pflichtwidrigkeit bekannt, kann das für Bildung zuständige Ministerium nach Anhörung der Zeugnisinhaberin oder des Zeugnisinhabers die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. Diese Entscheidung ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Bekanntwerden des Tatbestandes zulässig. Ausbildungs- und Prüfungsordnung (APO Lehrkräfte II) § 24 Bewertung der Leistungen „mit Auszeichnung bestanden" (1,00 1,49), (1) Die Bewertungen von Leistungen nach dieser Verordnung orientieren sich an den durch die Ausbildungsstandards vorgegebenen Anforderungen. (2) Zur Bewertung werden folgende ganze Noten vergeben: sehr gut (1) für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; gut (2) für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; „gut bestanden" (1,50 - 2,49), „befriedigend bestanden" (2,50 - 3,49) , „bestanden" (3,50 - 4,49), „nicht bestanden" (4,50 - 6,00) (2) Nach Abschluss der Beratungen gibt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst die Gesamtnote mündlich bekannt und erläutert sie. befriedigend (3) für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; ausreichend (4) für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft (5) für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können; ungenügend (6) für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. § 25 Ermittlung der Prüfungsnote (1) Aus den gewichteten Noten für die einzelnen Prüfungsteile wird eine Note errechnet und auf zwei Dezimalstellen gerundet. Die Gewichtung ist wie folgt festgelegt: § 27 Niederschrift (1) Über die Prüfungsteile am Prüfungstag und die Ergebnisse der Beratungen der Prüfungskommission wird eine Niederschrift gefertigt. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt für jeden Prüfungsteil eines der Mitglieder zur Schriftführerin oder zum Schriftführer. (2) In der Niederschrift sind anzugeben 1. die namentliche Zusammensetzung der jeweiligen Prüfungskommission, 2. der Vorname und Name der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst, 3. Ort und Zeit der Prüfung sowie Prüfungsfächer, 4. die Prüfungsgegenstände in Stichworten, 5. die wesentlichen die Bewertung tragenden Leistungen, 1. Hausarbeit (20 %) 6. Einzelnoten und Gesamtnote der Prüfung, 2. Dienstliche Beurteilung (25 %) 7. die Anwesenheit anderer Personen, 3. Erste Unterrichtsstunde (15 %) 8. besondere Vorkommnisse. 4. Zweite Unterrichtsstunde (15 %) (3) Die Niederschrift wird abschließend von allen Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnet. 5. Aufgabe im Bereich Pädagogik, Fachdidaktik, Diagnostik oder Schulentwicklung (10 %) 6. Prüfungsgespräch (15 %) (2) Die Prüfungskommission setzt die errechnete Note als Prüfungsnote fest. § 26 Bestehen der Prüfung (1) Aufgrund der in § 25 festgesetzten Prüfungsnote ist die Note für die Zweite Staatsprüfung wie folgt auszuweisen: § 28 Prüfungszeugnis (1) Über die bestandene Prüfung erhält die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst ein Zeugnis nach einem Muster, das im Nachrichtenblatt des für Bildung zuständigen Ministeriums veröffentlicht wird. Das Zeugnis wird von der zuständigen Schulaufsichtsbeamtin oder dem zuständigen Schulaufsichtsbeamten unterzeichnet. 51 Ausbildungs- und Prüfungsordnung (APO Lehrkräfte II) (2) Ist die Prüfung nicht bestanden, erhält die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst darüber einen schriftlichen Bescheid. § 29 Wiederholung der Prüfung Hat die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst die Prüfung nicht bestanden (§26) oder gilt die Prüfung als nicht bestanden (§18 Abs. 2, § 20 Abs. 2 und Abs. 5 sowie § 22 Abs. 3) oder wird die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt (§23), soll sie zu einer einmaligen Wiederholung zugelassen werden. § 30 Prüfungsakten (1) Die Prüfungsakten werden bei dem für Bildung zuständigen Ministerium geführt. (2) Jeder Prüfling kann innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung seine Prüfungsakte einsehen. Abschnitt IV Ausbildung und Prüfung an berufsbildenden Schulen § 31 Ausbildung der Studienrätinnen und Studienräte an berufsbildenden Schulen Für die Ausbildung der Studienrätinnen und Studienräte an berufsbildenden Schulen gelten die §§ 1 bis 3 und 5 bis 14, soweit im Folgenden nichts Abweichendes geregelt ist: 1. Abweichend von § 10 Abs. 2 Satz 2 finden zwei Ausbildungstage in der Woche statt. 2. Von dem Umfang der Hausarbeit gemäß § 13 Abs. 3 kann auf Antrag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst abgewichen werden. Über den Antrag entscheidet die Vertreterin oder der Vertreter des IQSH für die berufliche Bildung. § 32 Prüfung der Studienrätinnen und Studienräte an berufsbildenden Schulen Für die Ausbildung der Studienrätinnen und Studienräte an berufsbildenden Schulen gelten die §§ 16 bis 30. 52 Abweichend hiervon kann über die in § 22 Abs. 3 genannten Zuhörerinnen und Zuhörer hinaus an der Prüfung einschließlich der Beratung und Entscheidung eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesausschusses für Berufsbildung teilnehmen. § 33 Ausbildung der Fachlehrerinnen und Fachlehrer Die §§ 1 bis 3, 5 bis 14 und 31 gelten entsprechend, soweit im Folgenden nichts Abweichendes geregelt ist: 1. Abweichend von § 3 Abs. 1 erfolgt die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber ausschließlich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. 2. Abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 2 ist das Ziel der Ausbildung, die während der Berufsausbildung erworbenen fachlichen Fähigkeiten um didaktische, pädagogische Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in engem Bezug zum erteilten Unterricht zu erweitern und zu vertiefen; dabei sind die von dem für Bildung zuständigen Ministerium definierten Ausbildungsstandards maßgebend. 3. Abweichend von § 9 Abs. 4 Nr. 5 kann die Ausbildung in der Schule in verschiedenen Bildungsgängen einer Schulart stattfinden. 4. Abweichend von § 10 Abs. 3 gehören zur Ausbildung durch das IQSH neben der Einführungsveranstaltung zu Beginn Veranstaltungen in der Fachrichtung und in der Berufspädagogik im Umfang von insgesamt 360 Stunden. 5. Die Hausarbeit nach § 13 ist in der Fachrichtung anzufertigen. § 34 Prüfung der Fachlehrerinnen und Fachlehrer Die §§ 15 bis 30 und 32 gelten entsprechend, soweit im Folgenden nichts Abweichendes geregelt ist: Abweichend von § 20 Abs. 2 Satz 1 sind beide Unterrichtsstunden in der Fachrichtung abzuleisten. Die Stunden sollen die Einsatzbereiche fachpraktischer Unterricht und Praktische Fachkunde abdecken. Sie können in verschiedenen Bildungsgängen einer Schulart durchgeführt werden. Ausbildungs- und Prüfungsordnung (APO Lehrkräfte II) Abschnitt V Schlussvorschriften § 37 Besondere Formvorschriften § 35 Änderung der Lehrerinnen- und Lehrerlaufbahnverordnung Bewerbungsschreiben, Zeugnisse, Beurteilungen während und am Ende der Ausbildung sowie Prüfungsarbeiten oder Teile davon in elektronischer Form sind ausgeschlossen. § 12 der Lehrerinnen- und Lehrerlaufbahnverordnung (SH.LLVO) vom 30. Januar 1998 (GVOBI. Schl.-H. S. 125), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juni 2009 (GVOBl. S. 382), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 8. September 2010 (GVOBl. S. 575), wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate.“ b) nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt: „(7) Die Mindestdauer des Vorbereitungsdienstes beträgt ein Jahr.“ c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8. § 36 Änderung der Kapazitätsverordnung Lehrkräfte Die Kapazitätsverordnung Lehrkräfte vom 16. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 205), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. März 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), wird wie folgt geändert: § 1 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung: „ (2) Die Zahl der freien Ausbildungsplätze ergibt sich aus der Zahl der in der jeweiligen Laufbahn im Landeshaushalt zur Verfügung stehenden Stellen für Lehrerinnen und Lehrer in Ausbildung abzüglich der Zahl der besetzten Stellen. Sie ergibt sich ferner aus der Ausbildungsmöglichkeit der Ausbildungsschulen und den in den in der Ausbildungsund Prüfungsordnung Lehrkräfte II vom (Einsetzen des Datums und der Fundstelle dieser Verordnung) bestimmten Regionen gebildeten Ausbildungsgruppen für einzelne Fächer, Fachrichtungen und Fächerverbindungen unter Berücksichtigung der nach Absatz 3 regional verteilten Ausbildungsplätze. (3) Die regionale Verteilung der Ausbildungsplätze orientiert sich am Verhältnis der Schulen innerhalb der den gemäß Absatz 2 festzulegenden Regionen laufbahnbezogen zugewiesenen Planstellen für Lehrerinnen und Lehrer zu der Gesamtzahl der im jeweiligen Schuljahr landesweit zugewiesenen Planstellen für Lehrerinnen und Lehrer.“ § 38 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen (1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft. (2) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Lehrkräfte II vom 22. Juni 2009 (GVOBI. Schl.-H. S. 382) tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft. (3) Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die den Vorbereitungsdienst vor dem 1. August 2009 aufgenommen haben, ist die am 1. August 2009 außer Kraft getretene Verordnung weiter anzuwenden, sofern die Ausbildung bis zum 31. Januar 2013 abgeschlossen wird. Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die den Vorbereitungsdienst in der Zeit vom 1. August 2009 bis 31. Juli 2011 aufgenommen haben, ist die nach Absatz 2 außer Kraft getretene Verordnung mit Ausnahme des § 10 Abs. 2 weiter anzuwenden, sofern die Ausbildung bis zum 31. Januar 2015 abgeschlossen wird. (4) Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die den Vorbereitungsdienst vor dem 1. August 2009 aufgenommen haben und die Ausbildung bis zum 31. Januar 2013 nicht abschließen, werden bereits erbrachte Leistungen und bestandene Prüfungsteile mit der Maßgabe anerkannt, dass die zwei bestandenen Hausarbeiten mit insgesamt 20 % in die Prüfungsnote eingehen. Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die den Vorbereitungsdienst in der Zeit vom 1. August 2009 bis 31. Juli 2011 aufgenommen haben und die Ausbildung bis zum 31. Januar 2015 nicht abschließen, werden bereits erbrachte Leistungen und bestandene Prüfungsteile mit der Maßgabe anerkannt, dass der bestandene schriftliche Test mit 5 % in die Prüfungsnote eingeht. Das Prüfungsgespräch geht in diesem Fall mit 10 % in die Prüfungsnote ein. Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Kiel, 24. Juni 2011 D r. E k k e h a r d K l u g Minister für Bildung und Kultur 53 Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner im IQSH: Grundsatzfragen Sachbearbeitung: Fritz-Gerhard Glindemann Tel. 0431 5403- 120 E-Mail: [email protected] Petra Schmidt Tel. 0431 5403- 126 Schulartbeauftragte: Sachbearbeitung: Gudrun Zimmermann Laufbahn: Grund- und Hauptschulen Tel. 0431 5403-265 E-Mail: [email protected] Ferid Ben Mahmoud Tel. 0431 5403-266 E-Mail: [email protected] Lars Hansen Laufbahn: Realschulen Tel. 0431 5403-306 E-Mail: [email protected] Martin Böttger Tel. 0431 5403-133 E-Mail: [email protected] Brigitte Nitschke-Junge Laufbahn: Sonderpädagogik Tel. 0431 5403-108 E-Mail: [email protected] Christiane Roks Tel. 0431 5403-244 E-Mail: [email protected] 54 E-Mail: [email protected] Birgit Brühning Tel. 0431 5403-228 E-Mail: [email protected] Martina Waldhör Tel. 0431 5403-282 E-Mail: [email protected] Cornelia Steege Tel. 0431 5403-210 E-Mail: [email protected] Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner Schulartbeauftragte: Sachbearbeitung: Cai Christophel Laufbahn: Gymnasien Tel. 0431 5403-275 E-Mail: [email protected] Marion Brandhorst Tel. 0431 5403-305 E-Mail: [email protected] Romy Grumbach Tel. 0431 5403-283 E-Mail: [email protected] im Ministerium für Bildung und Wissenschaft: Michael Tholund Tel. 0431 988-2250 E-Mail: [email protected] Harald Sell Realschulen Tel. 0431 988-2387 E-Mail: [email protected] Sönke Meetz Gymnasien Förderzentren Tel. 0431 988-2359 E-Mail: [email protected] Birte Wieben Berufsbildenden Schulen Grund- und Hauptschulen Tel. 0431 988-2436 E-Mail: [email protected] beim Hauptpersonalrat der Lehrkräfte: Astrid Henke Tel. 0431 988-2565 E-Mail: [email protected] 55