Informationen für Lehrkräfte im

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Informationen für Lehrkräfte im
Impressum
Der Vorbereitungsdienst in Schleswig-Holstein
Informationen für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst
Herausgeber
Institut für Qualitätsentwicklung an Schulen
Schleswig-Holstein (IQSH)
Dr. Thomas Riecke-Baulecke, Direktor
Schreberweg 5, 24119 Kronshagen
http://www.iqsh.schleswig-holstein.de
Bestellungen
Brigitte Dreessen
T +49 (0)431 5403-148
F +49 (0)431 5403-200
[email protected]
Gestaltung Deckblatt
Maike Schlufter Grafikdesign, Kiel
Publikationsmanagement und Lektorat
Petra Haars, Jessica Hipp, Elke Wiechering
Druck
IQSH-Hausdruckerei, Michael Jannig
Druck auf FSC-zertifiziertem Papier
Aktualisierter Nachdruck vom Dez. 2011
© IQSH
Auflagenhöhe
März 2011
100
Aug. 2011
2000
Dez. 2011
5000
Jun 2015
500
Best.-Nr.7/2009
Das IQSH ist eine Einrichtung des Ministeriums für Schule und Berufsbildung des Landes Schleswig-Holstein (MSB).
Inhalt
Das IQSH ................................................................................................................ 3
Die Struktur des Vorbereitungsdienstes ............................................................. 7
Informationen zur Zweiten Staatsprüfung .......................................................... 9
Ausbildungsstandards ....................................................................................... 12
Die ersten Schritte – das Wichtigste in Kürze .................................................. 16
Ausbildung durch die Schule............................................................................. 21
Ausbildung durch das IQSH............................................................................... 26
Hinweise zur Buchung der Wahlveranstaltungen ............................................ 29
Ausbildungsberatung ......................................................................................... 31
ABC zum Vorbereitungsdienst .......................................................................... 33
Ausbildungs- und Prüfungsordnung (APO Lehrkräfte II) ................................ 43
Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner .................................................. 54
Herzlich willkommen
Liebe Kollegin, lieber Kollege,
wir wünschen Ihnen einen guten Start in die zweite Phase Ihrer Ausbildung. Es erwarten
Sie viele neue und interessante Erfahrungen, insbesondere in der praktischen Arbeit mit
Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Das IQSH wird Sie über die Ausbildung
an der Schule hinaus in den Ausbildungsveranstaltungen in den Fächern, Fachrichtungen
und in Pädagogik unterstützen.
Die Ausbildung orientiert sich an Standards, um eine möglichst hohe Qualität der Ausbildung zu gewährleisten. Sie erhalten mit den allgemeinen Ausbildungsstandards und mit
den Ergänzungen in den Fächern und Fachrichtungen einen genauen Überblick darüber,
welche Ziele mit der Ausbildung erreicht werden sollen.
An der Schule werden Sie durch erfahrene Ausbildungslehrkräfte intensiv unterstützt. Die
Ausbildungslehrkräfte erhalten genügend Zeit, um Sie zu beraten und auszubilden. Auch
die Studienleiterinnen und Studienleiter des IQSH werden Sie in der Zeit des Vorbereitungsdienstes unterstützen und beraten.
Mit dieser Broschüre möchten wir Ihnen eine erste Orientierung über den Ablauf des Vorbereitungsdienstes geben. Sie soll Ihnen notwendige Informationen vermitteln und Ihnen
den Start erleichtern.
Bitte nutzen Sie die Möglichkeiten der Evaluation in den Veranstaltungen und im Onlineverfahren zu kritisch-konstruktiver Rückmeldung. Sie helfen damit, den Vorbereitungsdienst kontinuierlich weiterzuentwickeln.
Wir freuen uns auf die Arbeit mit Ihnen und wünschen Ihnen eine gute und erfolgreiche
Zeit.
gez.
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Dr. Thomas Riecke-Baulecke
Direktor des IQSH
gez.
F-G. Glindemann
Abteilungsleiter Ausbildung
Das Institut für Qualitätsentwicklung an Schulen
Das IQSH
Dr. Thomas Riecke-Baulecke
Direktor des IQSH
Das Institut für Qualitätsentwicklung an Schulen Schleswig- Holstein IQSH ist eine Einrichtung des Ministeriums für Schule und Berufsbildung des Landes Schleswig-Holstein.
Die Leistungsangebote des Instituts umfassen Beratung, Qualifizierung sowie vielfältige
Unterstützungsangebote in den Bereichen "Schulentwicklung", "Qualifizierung und Lehrerbildung" sowie "IT-Dienste". Zudem gibt das IQSH Veröffentlichungen zu aktuellen Fragen von Unterricht und Schule heraus. Eine gut ausgestattete Bibliothek steht allen Interessierten zur Verfügung.
Das IQSH wendet sich mit seinen Beratungs-, Qualifizierungs- und Unterstützungsangeboten an Lehrkräfte, Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst (Lehramtsanwärterinnen und
-anwärter), Schulleiterinnen und Schulleiter sowie die Schulaufsicht in Schleswig-Holstein.
Außerdem gehören Eltern, Schülerinnen und Schüler und Erzieherinnen und Erzieher zu
den Zielgruppen.
Das Lernen der Schülerinnen und Schüler zu fördern, ist das wichtigste Anliegen des
IQSH.
Schulen in Schleswig-Holstein werden durch eine engagierte Lehrerschaft und Schulgemeinschaft gestaltet. Das IQSH setzt auf innovatives Denken an den Schulen und will die
Impulse für guten Unterricht verstärken. Gute Schule braucht ein Klima der Wertschätzung von Bildung und Erziehung, von Unterricht und Lernen. Innovation braucht Denkanstöße und Kooperation. Die Zusammenarbeit mit den Lehrkräften und den Schulleitungen,
mit dem Ministerium, der Schulaufsicht, den Eltern- und Schülervertretungen, den Hochschulen, der Wirtschaft und anderen Institutionen gehört deshalb zum Fundament des
IQSH.
Lehrerausbildung und Qualifizierung:
Fritz-Gerhard Glindemann
Abteilungsleiter
Ausbildung
In Schleswig-Holstein werden in fünf Lehrerlaufbahnen mehr als 1600 Lehrkräfte ausgebildet, die nach dem Studium beginnen, an den Schulen zu unterrichten. Die Ausbildung
dauert 18 Monate und wird durch die Ausbildungslehrkräfte der Schulen und durch die
Studienleiterinnen und Studienleiter des IQSH gestaltet. Sie ist an verbindlichen Ausbildungsstandards ausgerichtet. Die Ausbildung durch das IQSH versteht sich als Unterstützung selbstständig und selbstverantwortlich arbeitender und lernender junger Lehrkräfte.
Es geht um die möglichst optimale Förderung
• der Unterrichtskompetenz (Didaktik, Methodik, Diagnostik, individuelle Förderung),
• der Erziehungs- und Beratungskompetenz (Classroom-Management, Umgang mit
Lern- und Verhaltensschwierigkeiten, Inklusion , Interkulturelle Bildung),
• von Fähigkeiten, die Weiterentwicklung des Unterrichts und der schulischen Arbeit
aktiv mit zu gestalten,
• von Fähigkeiten, die eigene Arbeit systematisch zu evaluieren, zu reflektieren und
weiter zu entwickeln.
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Das Institut für Qualitätsentwicklung an Schulen
Qualifizierung
Das IQSH unterstützt die Schulen in der Ausbildung der Lehrkräfte durch
• Qualifizierungsangebote für Ausbildungslehrkräfte in pädagogischen und didaktischen Fragen,
• Angebote für Schulleiterinnen und Schulleiter zu Fragen der Ausbildungsordnung
und deren Umsetzung sowie zu Fragen der Zweiten Staatsprüfung,
• Foren, in denen Fragen zur Ausbildung reflektiert werden.
Evaluation
Die systematische Evaluation der Wirksamkeit der unterschiedlichen durch die Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Ausbildungsbausteine ist Voraussetzung für Qualitätssicherung und Weiterentwicklung. Das IQSH evaluiert daher die Ausbildungsveranstaltungen und befragt in regelmäßigen Abständen die in der Ausbildung Tätigen. Die Befunde und die aus ihnen abgeleiteten Veränderungen werden in der Reihe der Broschüren
zum Vorbereitungsdienst veröffentlicht.
Schulartbeauftragte
Die Schulartbeauftragten sind Ansprechpartner/innen für alle Angelegenheiten der Schularten, sie verantworten zudem die Ausbildung in einer der Lehrerlaufbahnen:
Grundschulen: Gudrun Zimmermann
Laufbahn: Grund- und Hauptschullehrerinnen / -lehrer
Tel.
0431/54 03 265,
E-Mail: [email protected]
Gemeinschaftsschulen: Lars Hansen
Laufbahn: Realschullehrerinnen / -lehrer
Tel. 0431/54 03 306,
E-Mail: [email protected]
Gymnasien: Cai Christophel
Laufbahn: Studienrätinnen / -räte an Gymnasien
Tel. 0431/54 03 306,
E-Mail: [email protected]
Förderzentren: Brigitte Nitschke-Junge
Laufbahn: Sonderschullehrerinnen / -lehrer
Tel. 0431/54 03 108,
E-Mail: [email protected]
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Das Institut für Qualitätsentwicklung an Schulen
Weiterbildung
In Fächern, Fachbereichen und Fachrichtungen, für die keine entsprechend ausgebildeten
Lehrkräfte zur Verfügung stehen, entwickelt das IQSH gemeinsam mit dem Ministerium
für Bildung und Kultur und in Kooperation mit den Universitäten zu Kiel und Flensburg
Weiterbildungsmaßnahmen. Die teilnehmenden Lehrkräfte erhalten bei erfolgreichem Abschluss eine weitere Lehrbefähigung.
Landesseminar für Berufliche Bildung
Das Berufliche Schulwesen umfasst sechs Schularten, in denen Schülerinnen und Schüler mit sehr unterschiedlichen Bildungsvoraussetzungen unterrichtet werden. Dazu gehören berufsvorbereitende Maßnahmen, die klassische Berufsausbildung, die Vollzeitschulen einschließlich des Beruflichen Gymnasiums und der Fachschulen. Der Unterricht im
dualen System wird für etwa 200 Ausbildungsberufe durchgeführt, die sich in einem ständigen Veränderungsprozess befinden. Die Anpassung des Unterrichts erfordert daher eine regelmäßige Qualifizierung der Lehrkräfte.
Neben der Ausbildung von Studienrätinnen und Studienräten und von Fachlehrerinnen
und Fachlehrern an Berufsbildenden Schulen nimmt das Landesseminar die folgenden
Aufgaben wahr:
• Qualifizierung von Führungskräften
• Fortbildungen der Lehrkräfte in den Fächern und Fachrichtungen sowie zu berufspädagogischen Themen
• Landesweite Fachberatung
• Beratung und Begleitung bei der Unterrichts- und Organisationsentwicklung
• Entwicklung von Lehrplänen in Umsetzung der Bildungsstandards
• Qualitätsmanagement
Fortbildung und Schulentwicklung
Unsere Gesellschaft und damit auch die Lebenswelt von Kindern und Jugendlichen verändern sich permanent. Lehrkräfte sowie Führungskräfte müssen sich regelmäßig fortund weiterbilden, um ihre Professionalität entsprechend den aktuellen Anforderungen an
Erziehung und Bildung in Schule zu sichern. Die Angebote des IQSH sind an den Bedürfnissen der Lehrkräfte und Schulen sowie an bildungspolitischen Schwerpunkten ausgerichtet. Sie werden regelmäßig evaluiert und optimiert. Sie stärken Schulen in ihren Entwicklungsprozessen und helfen den Lehrkräften, ihren Erziehungs- und Unterrichtsauftrag
zeitgemäß zu gestalten.
Die Angebote umfassen u. a.:
• Qualifizierung von Führungskräften und Führungsnachwuchs,
• Fortbildungen für Lehrkräfte zur Unterrichtsentwicklung in den Fächern und zu allgemeinen pädagogischen Themen wie z. B. Gewalt und Mobbing,
• Landesweite Fachberatung für Schulen, Eltern und Schülervertretungen,
• Beratung und Begleitung bei der Erarbeitung, Umsetzung und Auswertung des
Schulprogramms,
• Begleitung und Moderation von schulinternen Projekten und Entwicklungsvorhaben,
• zahlreiche Projekte wie z. B. „Niemanden zurücklassen - Lesen macht stark“, „Mathe macht stark“, SINUS, Lernkompetenz fördern,
• Unterstützungsangebote für die Arbeit von Elternvertretungen.
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Das Institut für Qualitätsentwicklung an Schulen
IT-Dienste
Für eine gute Unterrichtsqualität und eine effiziente Schulentwicklung ist eine angemessene Nutzung von IT-Verfahren wichtig. Dazu gehören die Bereitstellung von Informationen und digitalen Medien, die Automatisierung von Verwaltungsprozessen, internetbasierte
Evaluationsverfahren
und
die
Nutzung
von
Lernplattformen
und
E-Learning-Systemen im Internet.
Das IQSH entwickelt und betreut entsprechende Verfahren. Damit diese von möglichst
vielen Beteiligten in den Schulen genutzt werden können, berät das IQSH Schulen und
Schulträger bei der Hard- und Softwareausstattung nach den gemeinsamen Ausstattungsempfehlungen des Landes und der kommunalen Landesverbände und bietet Fortbildungsveranstaltungen für Lehrerinnen und Lehrer an.
Die Angebote umfassen unter anderem:
• Onlinebuchungssysteme für Aus- und Fortbildung,
• Evaluationswerkzeuge zur internen Evaluation (LeOniE+),
• Informationen für Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüler im Bildungsportal
des Landes und auf den Informationsseiten des IQSH,
• Synchrone eLearning-Seminare,
• Konzepte zur Integration von IT in Schule und Unterricht,
• kostenlose digitale Bildungsmedien in der Mediendatenbank,
• fachspezifische Informationen im Fächerportal,
• Schulinterne IT-Fortbildung,
• Integration der Schulverwaltung in das Landesnetz Bildung.
Bücherei
Das Medienangebot umfasst neben aktuellen Fachzeitschriften, Fachliteratur und Unterrichtsmaterialien auch Examensarbeiten. Zudem besteht hier die Möglichkeit, die Publikationen des IQSH zu erwerben. Im Internet kann das Angebot online gesichtet, können
Vormerkungen getätigt bzw. verlängert werden.
Kontakt: Christiane Fehring
Tel. 0431 5403-277
E-Mail: [email protected]
Publikationen
Das IQSH unterstützt mit seinen aktuellen, praxisnahen Publikationen die Arbeit an den
Schulen und stärkt die Impulse für guten Unterricht und Schulentwicklung. Eine Übersicht
bietet das Verzeichnis „Veröffentlichungen“, das als PDF Download im Internet zur Verfügung steht. Alle Publikationen können auch online bestellt werden.
Kontakt: Brigitte Dreessen
Tel. 0431 5403-148
E-Mail: [email protected]
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Die Struktur der Vorbereitungsdienstes
Die Struktur des Vorbereitungsdienstes
Ziel des Vorbereitungsdienstes
Der Vorbereitungsdienst hat das Ziel, die während des Hochschulstudiums erworbenen
fachlichen, didaktischen und pädagogischen Kompetenzen, Haltungen und Fertigkeiten in
engem Bezug zum erteilten Unterricht zu reflektieren, zu vertiefen und zu erweitern. Bezug sind dabei die verbindlichen Ausbildungsstandards, die beschreiben, welche Kompetenzen Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst benötigen, um unterrichtliche und schulische Situationen zu bewältigen. Ziel ist, ein umfangreiches Handlungsrepertoire aufzubauen und
Handlungssicherheit auch in schwierigen Situationen zu erreichen.
Der Vorbereitungsdienst beginnt jeweils am 1. August oder am 1. Februar eines Jahres
und dauert 18 Monate.
Die Ausbildung während des Vorbereitungsdienstes findet an zwei Orten statt:
Ausbildung durch die Schule:
Kompetenz wird in den Situationen des Alltags aufgebaut. Grundlage sind die guten Problemlösungen, die vor allem in den ersten Jahren in und für unterrichtliche Situationen erfahren, reflektiert und in das Handlungsrepertoire aufgenommen werden. Der eigenverantwortliche Unterricht ist damit Kernstück der Ausbildung während des Vorbereitungsdienstes. Für den Prozess des Kompetenzaufbaus sind Rückmeldungen in unmittelbarer
Nähe notwendig. Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst werden deshalb von zwei Ausbildungslehrkräften unterstützt, beraten und angeleitet.
Ausbildung durch das IQSH:
In einem Modell professioneller Handlungskompetenz von Lehrerinnen und Lehrern können vier übergeordnete Kompetenzaspekte unterschieden werden (siehe Baumert 1):
• Professionswissen (fachliches, fachdidaktisches und allgemeinpädagogisches
Wissen),
• Überzeugungen und Werthaltungen (über die Funktion der Lehrkraft im LehrLern-Geschehen und die optimale Unterrichtsgestaltung),
• motivationale Orientierungen (der Enthusiasmus für das Unterrichten und die
Einschätzung der eigenen Einflussmöglichkeiten) und
• selbstregulative Fähigkeiten (der adaptive Umgang mit Belastungen und den eigenen Ressourcen).
Die Ausbildung durch das IQSH dient der Professionalisierung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst und verbindet die Theorie mit der Praxis. Die eigene Praxis wird vor dem Hintergrund von Theorien, Modellen und Konzepten reflektiert, um unterschiedliche Handlungsmöglichkeiten zu erschließen. Im Kern geht es damit um reflexives Erfahrungslernen. Gleichzeitig werden vielfältige Anregungen und Gelegenheiten gegeben, eigene
Überzeugungen und Werthaltungen sowie eigene motivationale Orientierungen zu reflektieren und im Austausch mit den anderen Lehrkräften im Vorbereitungsdienst Klärungen
1
Kunter / Klusmann: Wirkungsanalysen zum Vorbereitungsdienst - COAKTIV R
in : Christensen / Glindemann / Riecke-Baulecke: Der Vorbereitungsdienst in Schleswig-Holstein zusammenfassender Evaluationsbericht 2004 - 2007, Kronshagen 2009, S 110
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Die Struktur der Vorbereitungsdienstes
herbeizuführen. Angebote zum Kompetenzaspekt selbstregulative Fähigen (Zeitmanagement, Arbeitsorganisation) ergänzen die Ausbildung.
Die Ausbildung durch das IQSH fördert damit das reflexive Erfahrungslernen und ergänzt
und erweitert die Ausbildung durch die Schule.
Ausbildungsberatung
Im Rahmen der Ausbildung durch die Schule hospitieren die Ausbildungslehrkräfte regelmäßig im Unterricht der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst und geben Rückmeldungen
zum Unterricht. Die Ausbildungsberatung erweitert diese Rückmeldungen durch die Expertise der Studienleiterinnen und Studienleiter des IQSH. Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst erhalten durch die externe Sicht weitere Impulse für die Reflexion ihrer Erfahrungen und für die Weiterentwicklung ihres Unterrichts. Basis der Ausbildungsberatung ist
deshalb wiederum eine von den Lehrkräften im Vorbereitungsdienst geplante und durchgeführte Unterrichtsstunde. Rückmeldungen zu den didaktisch-methodischen Entscheidungen, zur Umsetzung im Unterricht und zum Lehrerverhalten schließen sich an. Mit der
Einbettung der Einzelstunde in die Unterrichtseinheit und in das Fachcurriculum werden
langfristige Bildungs- und Erziehungsziele deutlich. Fragen der Lehrpläne, Bildungsstandards und der Überprüfung der Lernfortschritte ergänzen deshalb die Rückmeldungen zur
gezeigten Einzelstunde.
Ausbildungsberatung kann über diesen Kern der Unterrichtsberatung hinausgehen und
andere Aspekte der Ausbildung im Vorbereitungsdienst thematisieren. Inhalte dieser Beratung können durch alle Beteiligten in die Beratungsgespräche eingebracht werden.
Die Ausbildungsberatung stellt die Ausbildungsstandards ins Zentrum. Ausbildungsstandards schaffen Klarheit hinsichtlich der anzustrebenden Arbeitsergebnisse und basieren
auf den Vorschriften des Schulgesetzes, den Lehrplänen und den Bildungsstandards für
die einzelnen Fächer und Fachrichtungen. Die Ausbildungsberatung intensiviert den Diskurs zwischen Schule und IQSH um die Konkretisierung und Interpretation der einzelnen
Ausbildungsstandards. Sie nutzt sie als Hintergrundfolie, vor der die Inhalte des Beratungsgesprächs erörtert und Beobachtungen und Rückmeldungen reflektiert werden. Aus
dieser Reflexion können Schwerpunkte für die weitere Ausbildung abgeleitet werden.
Ausbildungsberatung wird als Austausch von Experten mit unterschiedlichen Erfahrungen
und Perspektiven verstanden mit dem Ziel, aus der wechselseitigen Reflexion der eigenen
Positionen eine Optimierung des Fachunterrichts und damit eine Optimierung der Ausbildung insgesamt zu erreichen.
8
Informationen zur Zweiten Staatsprüfung
Informationen zur Zweiten Staatsprüfung
Im letzten Ausbildungshalbjahr des Vorbereitungsdienstes wird die Zweite Staatsprüfung
abgelegt. Sie umfasst ausbildungsbegleitende Teile und einen Prüfungstag.
Ausbildungsbegleitende Prüfungsteile
Ausbildungsbegleitende Prüfungsteile sind die Hausarbeit, die dienstliche Beurteilung
durch die Schulleiterin oder den Schulleiter und die Ausbildungsdokumentation (das Portfolio).
Hausarbeit
In der Hausarbeit zum Zweiten Staatsexamen dokumentiert und reflektiert die Lehrkraft im
Vorbereitungsdienst exemplarisch Aspekte der eigenen Unterrichtspraxis und deren Wirkungen. Dabei werden Ideen, Anregungen und didaktische Prinzipien aus den Veranstaltungen in der Unterrichtspraxis erprobt. In der Hausarbeit wertet die Lehrkraft aus, wie
wirksam ihr unterrichtliches Handeln gewesen ist, und zieht daraus Schlussfolgerungen
für ihre zukünftige Arbeit. Orientierungsrahmen für Hausarbeiten sind die allgemeinen und
fachspezifischen Ausbildungsstandards.
Die Hausarbeit ist vor dem letzten Ausbildungshalbjahr zu fertigen und umfasst 20 Seiten.
Das Thema wird auf Vorschlag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst von einer Studienleiterin oder einem Studienleiter des IQSH gestellt, sie ist einer der Fachrichtungen, der Fächer oder Pädagogik zuzuordnen. Der Bearbeitungszeitraum beträgt drei Monate.
Die Hausarbeit wird durch die Studienleiterin oder den Studienleiter beurteilt und benotet,
die oder der das Thema gestellt hat. Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst wird über die
Beurteilung informiert.
Beurteilung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter
Am Beginn des letzten Ausbildungshalbjahres beurteilen die Schulleiterinnen und Schulleiter als unmittelbare Vorgesetzte die unterrichtliche und schulische Arbeit der Lehrkräfte
im Vorbereitungsdienst. Als Führungskraft verschafft sich die Schulleiterin oder der Schulleiter für die dienstliche Beurteilung einen Eindruck über die Arbeitsleistungen der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst, aus der sie eine Bewertung ableitet.
Die dienstliche Beurteilung basiert auf
• Beobachtungen und Gesprächen der Schulleiterin oder des Schulleiters über die
Tätigkeiten der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst in Unterricht und Schule,
• ggf. einem Beurteilungsbeitrag der Schulleiterin oder des Schulleiters der Kooperationsschule,
• der Prüfung von Ergebnissen der unterrichtlichen und schulischen Arbeit.
Für die dienstliche Beurteilung sind die Ausbildungsstandards maßgebend. Sie stellen für
diese den verbindlichen Orientierungsrahmen dar.
Portfolio
Mit dem Portfolio weist die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen nach und dokumentiert die Ergebnisse der eigenen Arbeit (Produktorientierung). Außerdem informiert sie im Portfolio durch auswertende Berichte über ihre
Entwicklung sowohl des Lehrens wie des Lernens. Das Portfolio bietet der Lehrkraft im
Vorbereitungsdienst die Möglichkeit der Selbstdarstellung (Prozessorientierung). Die allgemeinen Ausbildungsstandards sowie die fachspezifischen oder fachrichtungsspezifi-
9
Informationen zur Zweiten Staatsprüfung
schen Standards stellen den Orientierungsrahmen für die geforderte Reflexion und die
jeweils notwendige Evaluation dar.
Das Portfolio wird nicht benotet. Es wird im Rahmen des Prüfungsgesprächs am Prüfungstag zusammen mit der pädagogischen Arbeit am Prüfungstag reflektiert und berücksichtigt.
Prüfungstag
Der Tag der Zweiten Staatsprüfung beinhaltet zwei Unterrichtsstunden, eine Aufgabe aus
den Bereichen Pädagogik, Fachdidaktik, Diagnostik und Schulentwicklung und ein abschließendes Prüfungsgespräch.
Unterrichtsstunden
In diesem Prüfungsteil soll die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zeigen, dass sie in der
Lage ist, eine Unterrichtsstunde mit Blick auf den gewählten Unterrichtsgegenstand
• mit Hilfe adäquater didaktischer Ansätze zu konzipieren,
• zielorientiert, klar strukturiert und flexibel unter Einbeziehung der Lernenden in einem lernförderlichen Klima durchzuführen,
• in wesentlichen Punkten zu analysieren und zu reflektieren.
Die Unterrichtsstunden sollen sich aus dem laufenden Unterricht ergeben, damit der Kontext längerfristig angelegter Bildungs- und Erziehungsarbeit erhalten bleibt. Dabei soll die
Lehrkraft zeigen, dass sie in den unterschiedlichen Einsatzbereichen unterrichten kann.
Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst skizziert mit der schriftlichen Unterrichtsvorbereitung
die geplante Unterrichtsstunde zur Information der Mitglieder der Prüfungskommission.
Dabei berücksichtigt sie folgende Aspekte:
• Einbindung in die laufende Unterrichtseinheit,
• Intentionen dieser Stunde,
• geplanter Ablauf,
• ggf. bedeutsame Rahmenbedingungen.
Die Vorbereitung soll einen Umfang von drei Seiten nicht überschreiten. Arbeitsmaterialien, Texte, Aufgabenblätter und dergleichen sind gesondert beizufügen.
Aufgabe aus den Bereichen Pädagogik, Fachdidaktik, Diagnostik und Schulentwicklung
In diesem Prüfungsteil soll die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zeigen, dass sie in der
Lage ist, kurzfristig und allein auf der Grundlage ihrer bisherigen Erfahrungen, Kenntnisse
und Fähigkeiten eine für die Schulpraxis relevante Situation
• mit Hilfe adäquater Modelle, Ansätze, Theorien zu analysieren,
• eine differenzierte Bewertung vorzunehmen und
• denkbare Konsequenzen für die pädagogische Arbeit aufzuzeigen.
Die Aufgabe soll eine Situation oder einen Sachverhalt aus dem schulischen Alltag skizzieren, also einen Realitäts- und Praxisbezug aufweisen und der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst ermöglichen, erworbene Kompetenzen im Rahmen des Prüfungsgesprächs
zu zeigen. Ein Bezug zu den allgemeinen Ausbildungsstandards ist dabei zu gewährleisten. Bei der Auswahl der Aufgabe soll der Einsatzbereich der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst berücksichtigt werden.
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Informationen zur Zweiten Staatsprüfung
Prüfungsgespräch
Im Prüfungsgespräch sollen durch Fragen, Thesen und andere Impulse wesentliche Aspekte der unterschiedlichen Prüfungsteile und des Portfolios thematisiert werden. Außerdem ist zu überprüfen, ob grundlegende Kenntnisse relevanter Bestimmungen des Schulund Dienstrechts vorhanden sind.
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Ausbildungsstandards
Ausbildungsstandards
Mit der Formulierung von Ausbildungsstandards ist eine verbindliche und überprüfbare
Handlungsgrundlage geschaffen worden. Es geht darum, dass die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst und die an ihrer Ausbildung Beteiligten wissen, welche Kompetenzen erforderlich sind, um unterrichtliche und schulische Situationen zu bewältigen. Diese Ausbildungsstandards gelten für die Arbeit an den Ausbildungsschulen und am IQSH.
Grundlage für die Formulierung von Ausbildungsstandards sind die staatlichen Vorgaben,
die insbesondere im Schulgesetz und in den Lehrplänen sowie in den von der KMK beschlossenen Bildungsstandards enthalten sind. Die dort beschriebenen Ziele von Schule
sind mit folgendem Lehrerleitbild verbunden.
Leitbild für das Handeln von Lehrkräften
Gesellschaftliche und politische Herausforderungen durch eine zusammenwachsende
Welt, die voranschreitende Integration Europas, die Fortschritte in Wissenschaft und
Technik sowie neue Ergebnisse der Schulforschung führen zu Veränderungen im Bildungswesen, die sich bis in die tägliche Unterrichtspraxis auswirken.
Der Erfolg von Schule hängt wesentlich von ihren Lehrkräften ab. Das zentrale Tätigkeitsfeld ist der Unterricht als Ort für Bildungs- und Erziehungsprozesse. Wirksamer Unterricht
basiert auf klaren Zielsetzungen, wie sie in den Lehrplänen und in den Bildungsstandards
formuliert sind, und nimmt die unterschiedlichen Denk- und Handlungsansätze der Schülerinnen und Schüler auf. In einem schüleraktivierenden Unterricht arbeiten die Lernenden
entsprechend ihrem Entwicklungsstand verantwortlich mit. Lehrkräfte fördern Sach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz. Sie vermitteln Lernstrategien und regen zur kritischen Selbstreflexion an mit der Chance zur Korrektur des eigenen Handelns. Lehrkräfte
reflektieren systematisch über ihre unterrichtlichen Erfahrungen und entwickeln ihre Kompetenzen weiter.
Der Erfolg von Schule hängt von der Professionalität der Arbeit ab. Lehrkräfte sind Expertinnen und Experten für Bildungs- und Erziehungsprozesse. Sie übernehmen Verantwortung für die Vermittlung gesellschaftlich bedeutsamer Inhalte an Lernende. Lehrkräfte
sorgen vor allem für die Befähigung der Lernenden zur Selbstregulierung der eigenen
Lernprozesse. Lehrkräfte nehmen die Erziehungsaufgabe bewusst wahr, vermitteln gesellschaftliche Normen und Werte. Sie sind Vorbilder für gegenseitige Achtung und Toleranz.
Der Erfolg von Schule hängt ebenso von der systematischen Gestaltung der Schule als
Ganzes ab. Voraussetzung dafür ist gelingende Kommunikation unter den Lehrkräften
und in der Schulgemeinschaft. In einer Schule mit gestärkter Eigenverantwortung gestalten und evaluieren Lehrkräfte in Teams die Entwicklungsprozesse ihrer Schule. Im Rahmen der Schulprogrammarbeit werden Ziele und Arbeitsvorhaben gemeinsam festgelegt,
umgesetzt und regelmäßig überprüft. Lehrkräfte gestalten darüber hinaus die Zusammenarbeit mit den Eltern und mit den weiteren Partnern von Schule und sorgen dafür, dass
Schulen ihre Rolle im regionalen Netzwerk aktiv wahrnehmen. Für ihre Arbeit in Unterricht
und Schule haben Lehrkräfte Anspruch auf professionelle Unterstützung durch das IQSH.
Qualitätsbereiche und Indikatoren
Die Qualität des Handelns von Lehrkräften zeigt sich in Prozessen und deren Ergebnissen. Die folgende Grafik veranschaulicht wesentliche Qualitätsdimensionen. Prozess- und
Ergebnisdimensionen stehen in einem dynamischen und wechselseitigen Zusammenhang. Die Qualitätsdimensionen werden durch Indikatoren differenziert.
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Ausbildungsstandards
Ausbildungsstandards – Qualitätsbereiche
Mitgestaltung und
Entwicklung
von Schule
Selbstmanagement
Planung,
Durchführung
und Evaluation
von Unterricht
Bildungs-/
Erziehungseffekte
Erziehung,
Beratung
Prozessqualität
Ergebnisqualität
Die folgenden allgemeinen Ausbildungsstandards werden durch sonderpädagogische sowie durch fach- und fachrichtungsspezifische Standards ergänzt.
Allgemeine Ausbildungsstandards
I Planung, Durchführung und Evaluation von Unterricht
1.
Die Lehrkraft i. V. plant mittelfristig Unterricht unter Berücksichtigung der Lehrpläne.
2.
Die Lehrkraft i. V. plant Unterricht im Kontext von Unterrichtseinheiten.
3.
Die Lehrkraft i. V. gestaltet Unterricht sachlich und fachlich korrekt.
4.
Die Lehrkraft i. V. gestaltet Unterricht entsprechend den Aspekten der Lernkompetenz (Sach-, Methoden-, Selbst- und Sozialkompetenz) bzw. entsprechend den
Vorgaben der Lernfelder (Arbeits- und Geschäftsprozesse) in der beruflichen Bildung.
5.
Die Lehrkraft i. V. fördert die Selbstständigkeit der Lernenden durch eine Vielfalt
schüleraktivierender Unterrichtsformen, insbesondere durch Vermittlung von Lernund Arbeitsstrategien.
13
Ausbildungsstandards
6.
Die Lehrkraft i. V. bezieht Lernende aktiv in die Gestaltung von Unterricht ein.
7.
Die Lehrkraft i. V. berücksichtigt unterschiedliche Voraussetzungen und Kompetenzen der Lernenden.
8.
Die Lehrkraft i. V. dokumentiert die Kompetenzentwicklung der Lernenden mit unterschiedlichen Verfahren.
9.
Die Lehrkraft i. V. gestaltet den Unterricht so, dass Zeit effizient genutzt wird.
10. Die Lehrkraft i. V. gestaltet Lernräume adressaten- und funktionsgerecht.
11. Die Lehrkraft i. V. setzt Medien funktional ein.
12. Die Lehrkraft i. V. macht Lernenden, Eltern und Partnern der Schule die Bewertungskriterien transparent.
13. Die Lehrkraft i. V. beurteilt die Leistungen der Lernenden nach kompetenzbezogenen Kriterien.
14. Die Lehrkraft i. V. evaluiert den eigenen Unterricht systematisch unter Einbeziehung der Lernenden.
II Mitgestaltung und Entwicklung von Schule
15. Die Lehrkraft i. V. beteiligt sich aktiv am Schulleben.
16. Die Lehrkraft i. V. gestaltet die Schul- und Unterrichtsentwicklung mit.
17. Die Lehrkraft i. V. arbeitet innerhalb der Schule in Teams.
18. Die Lehrkraft i. V. reflektiert Unterricht Kriterien geleitet mit Kolleginnen und Kollegen.
19. Die Lehrkraft i. V. geht mit unterschiedlichen Kommunikationsprozessen, insbesondere Konflikten, professionell um.
III Erziehung und Beratung
20. Die Lehrkraft i. V. sorgt für die Umsetzung vereinbarter Grundsätze des Umgangs
miteinander.
21. Die Lehrkraft i. V. vermittelt demokratische Werte und Normen.
22. Die Lehrkraft i. V. reagiert angemessen auf Ängste und Problemsituationen von
Lernenden.
23. Die Lehrkraft i. V. berät Lernende und Eltern der jeweiligen Situation angemessen.
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Ausbildungsstandards
IV Selbstmanagement
24. Die Lehrkraft i. V. erledigt ihre Aufgaben termingerecht.
25. Die Lehrkraft i. V. zieht Konsequenzen aus der Reflexion der eigenen Arbeit.
26. Die Lehrkraft i. V. handelt in Arbeits- und Lernprozessen in angemessener Nähe
und Distanz.
27. Die Lehrkraft i. V. nimmt in pädagogischen Situationen vielfältige Perspektiven
wahr.
28. Die Lehrkraft i. V. handelt im pädagogischen Raum entsprechend den rechtlichen
Rahmenbedingungen.
V Bildungs- und Erziehungseffekte
29. Die Lernenden haben im eigenverantwortlichen Unterricht der Lehrkraft i. V. die zu
erwartenden Fortschritte beim Kompetenzerwerb gemacht.
30. Die Lernenden tragen im Unterricht der Lehrkraft i. V. Verantwortung für den eigenen Lernprozess.
31. Die Lernenden bearbeiten im Unterricht der Lehrkraft i. V. Aufgaben in unterschiedlichen Sozialformen.
32. Die Lernenden halten sich im Unterricht der Lehrkraft i. V. an die Vereinbarungen
zum Umgang miteinander.
33. Die Lernenden melden zurück, dass sie im Unterricht der Lehrkraft i. V. angemessen gefördert werden.
34. Die Partner von Schule schätzen die Zusammenarbeit mit der Lehrkraft i. V. als
positiv ein.
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Die ersten Schritte
Die ersten Schritte – das Wichtigste in Kürze
Der Anfang ist gemacht!
Ihre Bewerbung für den Vorbereitungsdienst des Landes Schleswig-Holstein war erfolgreich. Sie haben einen Ausbildungsplatz an einer Schule und Ihre Ernennungsurkunde
erhalten.
Da der Start an der Schule für Sie mit einer Vielzahl wichtiger organisatorischer Fragen
verbunden ist, werden Ihnen Ihre Ausbildungslehrkräfte sowie die Schulleiterin oder der
Schulleiter in den ersten Tagen besonders unterstützend zur Seite stehen. Damit Sie sich
schneller zurechtfinden können, enthält diese Broschüre in knapper Form einige Tipps für
Ihren „zweiten Schulanfang“.
Sicher haben Sie im Vorwege mit Ihrer Schule Kontakt aufgenommen und bereits
ein Gespräch geführt, um die Schulleiterin oder den Schulleiter und Ihre Ausbildungslehrkräfte kennenzulernen.
Im Zuge der Vorbereitungen auf dieses Gespräch haben Sie sich, falls vorhanden, vielleicht die Homepage Ihrer Schule im Internet, das Schulprogramm sowie das Ausbildungskonzept der Schule angesehen.
Vielleicht hat man Sie auch schon über Ihren unterrichtlichen Einsatz informiert und Ihnen
die wichtigsten Räumlichkeiten gezeigt sowie die Schlüssel ausgehändigt. Sonst wird dies
sicherlich am ersten Schultag geschehen.
Checklisten für die ersten Tage
Sie finden hier vier Checklisten, die Ihnen helfen sollen, sich schneller zurechtzufinden.
1. Tipps zur Ausbildung durch die Schule
Sie sollten frühzeitig
• die Gelegenheit suchen, ein ausführliches Gespräch mit Ihren Ausbildungslehrkräften
zu führen,
• sich Lehrpläne und die KMK-Bildungsstandards für Ihre Fächer besorgen. Sollten diese in der Schule nicht zugänglich sein, ist unter lehrplan.lernnetz.de ein Download
möglich,
• sich über vorhandene Unterrichtsmaterialien und Medien informieren,
• sich über Kopiermöglichkeiten informieren,
• sich über Teamstrukturen (z. B. Fachkonferenzen, Jahrgangsteam, Bildungsgangteam) informieren,
• Mitteilungen am „Schwarzen Brett“ oder im Mitteilungsbuch aufmerksam wahrnehmen,
• sich Vertretungsplan, Raumverteilungsplan und Gesamtstundenplan erklären lassen,
• zu den Klassenlehrerinnen oder -lehrern, den Tutorinnen oder Tutoren
Ihrer Klassen, Kurse, Lerngruppen usw. Kontakt aufnehmen,
• eine Schuljahresübersicht für besondere Veranstaltungen und arbeitsintensive Zeiten anlegen.
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Die ersten Schritte
2. Tipps für den Einstieg in den selbständigen Unterricht
Die ersten Unterrichtsstunden:
Treten Sie sicher und freundlich auf und strahlen Sie Ruhe aus. Sollten Sie vor allem in
den ersten Stunden unsicher sein, sehen Sie einen „Positivtyp“ in der Klasse an.
Vermitteln Sie Freude an Ihrer Arbeit.
Da Sie als Lehrkraft Vorbildfunktion haben, achten Sie bitte auf angemessene Sprache
und Kleidung.
Schülerinnen und Schüler:
Erkundigen Sie sich nach Ihren Lerngruppen, indem Sie z. B. mit Kolleginnen und Kollegen sprechen oder die Schülerakten einsehen.
Begrüßung:
Überlegen Sie sich vor dem ersten Unterrichtstag genau, wie Sie sich mit Ihren Klassen
bekannt machen wollen (Begrüßung, Vorstellung der eigenen Person). Um sich bei den
Eltern vorzustellen, könnten Sie Ihren Schülerinnen und Schülern einen Brief mit nach
Hause geben mit einer kurzen persönlichen Vorstellung sowie Ihren Sprechstunden.
Sprechen Sie sich mit Ihren Ausbildungslehrkräften ab.
Namen lernen:
Da das Ansprechen der Schülerinnen und Schüler mit ihren jeweiligen Namen eine Voraussetzung für eine gute Beziehung zwischen Lehrkraft und Lerngruppe ist, sollten Sie
möglichst schnell die Namen lernen, wobei ein Sitzplan, ein Foto oder Namensschilder
helfen können.
Aufmerksamkeit:
Besprechen Sie mit Ihren Ausbildungslehrkräften, ob die Klassen an bestimmte Rituale
gewöhnt sind, die Sie übernehmen sollten. Lassen Sie sich eventuell dabei beraten, neue
wirksame Rituale zu entwickeln, die die Aufmerksamkeit der Schülerinnen und Schüler
binden können.
Konsequenz:
Reagieren Sie bei Störungen konsequent, aber stets sachlich und wertschätzend. Beziehen Sie störendes Verhalten nicht auf Ihre Person und kündigen Sie nur solche Konsequenzen an, die Sie tatsächlich umsetzen können.
Ihre Achtung in der Klasse wird wachsen, wenn Sie jede Schülerin und jeden Schüler mit
Namen ansprechen können.
Lehrerkalender:
Überlegen Sie sich, auch im Austausch mit Ihren Ausbildungslehrkräften, wie Sie wichtige
Aspekte der täglichen Arbeit organisieren und dokumentieren wollen, z. B.
• Ihren Stundenplan,
• Ihren Aufsichtsplan und Grundsätze der Aufsicht,
• die Schülerlisten,
• Aufzeichnungen über die mündliche Beteiligung (z. B. mit +, 0, -),
• Aufzeichnungen über die Qualität / das Vorhandensein von Hausaufgaben und Arbeitsmaterial,
• Noten der Klassenarbeiten oder Tests, Listenführung,
• Bewertung des Heftes / des Hefters, Listenführung.
17
Die ersten Schritte
Schulbücher und Fachzeitschriften:
Nutzen Sie in der Schule vorhandene Bücher und Fachzeitschriften.
3. Tipps zur Ausbildung durch das IQSH
Kommunikation:
•
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•
•
•
Richten Sie sich eine eigene E-Mail-Adresse ein. Sie sollte die Form
[email protected] haben.
Notieren Sie sich Ihr IQSH-Passwort und die Dienststellennummer Ihrer Schule.
Sie werden in drei (im Bereich SoP in vier) Ausbildungsgruppen ausgebildet. Die Einladung zur ersten Sitzung erhalten Sie von den Studienleiterinnen und Studienleitern
des IQSH per Mail.
Sie können die Wahlangebote in Ihren Fächern bzw. Fachrichtungen und in Pädagogik im Internet einsehen. (Für die Buchung benötigen Sie die Dienststellennummer Ihrer Schule und Ihr Passwort.)
www.lehrerausbildung-sh.de
Nehmen Sie in den Einführungsveranstaltungen Kontakt zu anderen Lehrkräften Ihrer
Region, Ihres Faches oder Ihrer Fachrichtung auf.
Bücherei:
Um die Materialiensammlung des IQSH nutzen zu können, sollten Sie sich einen Benutzerausweis für die Bücherei des IQSH in Kronshagen ausstellen lassen. Der Katalog ist
auch online abrufbar unter
http://www.schleswig-holstein.de/IQSH/DE/Service/Buecherei/buecherei_node.html
Über das Fächerportal bekommen Sie weitere nützliche Informationen:
http://www.faecher.lernnetz.de/faecherportal/
Kostenlose digitale Medien für Schulen in Schleswig-Holstein:
Für Lehrkräfte in Schleswig-Holstein bietet das IQSH über sein Medienportal eine große
Zahl von Medien kostenlos zur Nutzung an.
http://medien.lernnetz.de/home/content
Das umfangreiche Angebot besteht aus
• Filmen von kommerziellen Anbietern wie FWU, WBF, Medien-LB und weiteren, Schulfernsehaufzeichnungen, Bildern
• Hörbüchern, Schulradioaufzeichnungen, Features
• externe Verweise auf unterrichtsrelevante Video- und Audiodateien ( z. B. ZDFmediathek, BBC Learning Zone) und Animationen
• Texten, Arbeitsblättern
• Onlineübungen
• Links (unterrichtsrelevante Internetadressen)
Das Angebot umfasst zurzeit über 8000 Medien für fast alle Fächer, Schulstufen und
-arten. In der Verschlagwortung wird deutlich, in welcher Schulstufe ein Medium bevorzugt eingesetzt werden kann. Schulartübergreifende Nutzung unter Berücksichtigung von
Bildungsstandards und Lehrplänen ist das Ziel des Angebotes.
18
Die ersten Schritte
4. Allgemeine Hinweise
•
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•
•
•
Richten Sie sich eine eigene E-Mail-Adresse ein (s.o.). Sie sollte möglichst die Form
[email protected] haben.
Füllen Sie die „Erklärung zum Familien-, Orts-, Sozial- bzw. Verheiratetenzuschlag
aus, fügen Sie eine Kopie der Bescheinigung zur Steuer-Identifikationsnummer bei
und geben Sie auf einem Vordruck Ihre Kontonummer an. Diese Unterlagen senden
Sie über Ihre Ausbildungsschule an das Personalreferat im Ministerium. Vom Finanzverwaltungsamt erhalten Sie die Abrechnung Ihrer Ausbildungsvergütung. Auf diesem
Schreiben finden Sie dann auch Ihre Personalnummer einschließlich der Bearbeiternummer.
Als Beamtin/Beamter unterliegen Sie nicht der gesetzlichen Versicherungspflicht und
können daher nicht mehr in der gesetzlichen Pflichtversicherung krankenversichert
bleiben. Sie sollten sich Angebote von verschiedenen Krankenversicherungen einholen (Privatkassen, Ersatzkassen, Betriebskrankenkassen u.s.w.)
Sie könnten ihre Autohaftpflichtversicherung auf den Beamten-Tarif umstellen lassen.
Sie sollten Ihren persönlichen Lehrerkalender eindeutig kennzeichnen.
Sie benötigen Fahrkostenanträge für Einführungs- und Ausbildungsveranstaltungen.
19
Die ersten Schritte
Rechte und Pflichten von Beamtinnen und Beamten
Sie sind Beamtin oder Beamter auf Widerruf. Dadurch haben Sie nach dem Schulgesetz
(SchulG), dem Landesbeamtengesetz (LBG) und der Lehrerdienstordnung (DO) bestimmte Rechte und Pflichten.
Rechte
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•
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Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall (Formulare im Internet oder im Geschäftszimmer der Schule). Die Höhe der Beihilfe ist abhängig vom Umfang der privaten Versicherung (Regel: Die Erstattungsleistung darf insgesamt nicht 100% der Aufwendungen überschreiten.)
Fortzahlung der Anwärterbezüge im Krankheitsfall.
Sofern Sie Anspruch auf Kindergeld haben ist nun das Finanzverwaltungsamt für die
Zahlung des Kindergeldes zuständig. Ein Kindergeldantrag wurde Ihnen zusammen
mit der Ernennungsurkunde ausgehändigt. Falls Sie mehr Exemplare benötigen, können Sie diesen kopieren. (Vordruck auch unter : http://www.schleswigholstein.de/FVA/DE/InformationFachbereiche/Familienkasse/familienkasse_node.html
Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen
Anspruch auf Erstattung von Fahrkosten nach den geltenden Bestimmungen (Formulare werden in der Einführungsveranstaltung ausgehändigt oder sind in den Schulartbüros des IQSH in Kronshagen erhältlich. Die Formulare stehen zudem als Download
unter
http://www.schleswig-holstein.de/IQSH/DE/AusbildungQualifizierung/Aktuelles/Formulare.html
•
•
zur Verfügung).
Weisungsrecht gegenüber Schülerinnen und Schülern der Schule
Beschwerderecht gegen Anordnungen der Vorgesetzten oder des Vorgesetzten
Pflichten
•
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•
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Pflicht zur Amtsverschwiegenheit
Pflicht zur Einhaltung des Dienstweges
Pflicht, eine Nebentätigkeit anzuzeigen bzw. genehmigen zu lassen
Pflicht zur Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen des IQSH
Pflicht zur Teilnahme an Schulveranstaltungen (z. B. Wandertage, Klassen- oder
Kursfahrten, Schul- und Sportfeste, Musik- und Theaterveranstaltungen) und Konferenzen (z. B. Klassen-, Lehrer- und Fachkonferenzen), sofern Sie nicht für Ausbildungsveranstaltungen des IQSH freizustellen sind
Aufsichtspflicht über Schülerinnen und Schüler (§ 17 SchulG)
Pflicht, im Krankheitsfall unverzüglich die Schule zu benachrichtigen; dauert die
Dienstunfähigkeit länger als drei Kalendertage, haben Sie eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen; dies gilt auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten oder nach
Weisung des Ministeriums auch bei kürzerer Dauer der Dienstunfähigkeit
Pflicht, den Anordnungen der Schulleiterin oder des Schulleiters Folge zu leisten
(§ 34 SchulG)
Pflicht, die Erziehungsberechtigten in schulischen Angelegenheiten zu beraten
(§ 34 SchulG)
Ausbildung durch die Schule
Ausbildung durch die Schule
Der Vorbereitungsdienst beginnt für Sie am 1. August oder am 1. Februar eines Jahres
und dauert 18 Monate. Ihre Dienststelle ist die Ausbildungsschule. Die Schulleiterin oder
der Schulleiter und die Ausbildungslehrkräfte führen Sie in die Arbeit der Schule ein.
Das Ausbildungskonzept der Schule
Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
APO Lehrkräfte II § 8
Ausbildungseinrichtungen und Zuweisung
(1) Die Ausbildung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst erfolgt
1. durch die Ausbildungsschule nach Absatz 2
2. durch das Institut für Qualitätsentwicklung an Schulen Schleswig-Holstein (IQSH)
(2) Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst werden einer Ausbildungsschule zugewiesen,
in der die Laufbahn, für die sie ausgebildet werden, vertreten ist. (…) In begründeten Fällen ist ein Schulwechsel während der Ausbildung möglich.
APO Lehrkräfte II § 9
Ausbildung durch die Schule
(1) Die Ausbildung durch die Schule basiert auf einem Ausbildungskonzept der Schule,
das an den Ausbildungsstandards ausgerichtet ist.
(2) Die Ausbildungsschule gestaltet die schulische Ausbildung. Sie regelt den unterrichtlichen Einsatz der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst und teilt sie den Ausbildungslehrkräften zu. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist unmittelbare Vorgesetzte oder unmittelbarer Vorgesetzter der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst. (...)
Erläuterungen und Hinweise
Im Rahmen der Schulprogrammarbeit entwickeln Ausbildungsschulen schulinterne Ausbildungskonzepte. Das Schulprogramm als ständiges Arbeitsprogramm einer Schule enthält Ziele, Arbeitsvorhaben und auch Angebote der Schule, die wichtige Informationen für
Möglichkeiten der Ausbildung beinhalten. Im Ausbildungskonzept als Teil des Schulprogramms werden Ablauf und Organisation der Ausbildung durch die Schule dargelegt. Das
Ausbildungskonzept wird unter Berücksichtigung der APO Lehrkräfte II und der Ausbildungsstandards formuliert. Das jeweilige Ausbildungskonzept soll im Rahmen der regelmäßigen Evaluation und Fortschreibung des Schulprogramms weiterentwickelt werden.
Das Ausbildungskonzept berücksichtigt insbesondere folgende Punkte:
• Wege und Formen der Unterstützung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst zum Erreichen der Ausbildungsstandards,
• Darstellung der Kooperationsformen mit anderen Schulen, damit Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst insbesondere auch andere Schularten kennenlernen können,
• Einbindung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst als Kollegin oder Kollege in die
Teamstrukturen der Schule (Mitarbeit in der Fachschaft, im Kollegium, in Konferenzen,
in Arbeitsgruppen),
21
Ausbildung durch die Schule
•
Einbeziehung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst in die Schul- und Unterrichtsentwicklung, in die Schulprogrammarbeit und damit in die Weiterentwicklung des Ausbildungskonzepts,
• Möglichkeiten für Hospitationen bei den Kolleginnen oder Kollegen.
Die Ausbildung durch die Schule ist an den Ausbildungsstandards orientiert. Sie unterstützt die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst darin, die in den Standards formulierten Ansprüche zu erfüllen.
Rechte und Pflichten der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst
Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
APO Lehrkräfte II § 9
Ausbildung durch die Schule
(3) Die Ausbildung durch die Schule gliedert sich in
1. Hospitationen im Unterricht der Lehrkräfte an der Ausbildungsschule und an kooperierenden Schulen,
2. Unterricht unter Anleitung, bei dem die anleitende Lehrkraft der Ausbildungsschule oder der kooperierenden Schule die Verantwortung für den Unterricht behält,
3. eigenverantwortlichen Unterricht, der von den Lehrkräften im Vorbereitungsdienst
selbst geplant und für sie im Stundenplan ausgewiesen wird,
4. Mitarbeit in den Teamstrukturen der Schule,
5. Einführung in wesentliche schulische und schulartspezifische und Beteiligung an
wesentlichen schulischen und schulartspezifischen Aufgaben einschließlich der
Mitgliedschaft in Prüfungsausschüssen, soweit dies nach den jeweiligen Prüfungsbestimmungen zulässig ist,
6. Teilnahme an weiteren schulischen Veranstaltungen.
(4) Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sollen in der Ausbildungsschule nach
§ 8 Abs. 2 fachbezogen und im Zusammenwirken der Fächer wie folgt eingesetzt werden:
1. für die Laufbahn der Grund- und Hauptschullehrerinnen und Grund- und Hauptschullehrer sowohl in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 als auch in den Klassenstufen
5 bis 10,
2. für die Laufbahn der Realschullehrerinnen und Realschullehrer in den beiden Fächern sowohl in den Jahrgangsstufen 5 bis 6 als auch in den Jahrgangsstufen
7 bis 10,
3. für die Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an Gymnasien in den beiden Fächern sowohl in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 als auch in den Jahrgangsstufen 10 bis 12 (G8) oder sowohl in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 als auch in
den Jahrgangsstufen 11 bis 13 (G9),
4. für die Laufbahn der Sonderschullehrerinnen und Sonderschullehrer in mindestens zwei der sonderpädagogischen Arbeitsbereiche, in denen sich Schülerinnen
und Schüler entsprechend der studierten Fachrichtungen befinden,
5. für die Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an berufsbildenden Schulen
in verschiedenen berufsbildenden Schularten.
(5) Der Anteil des eigenverantwortlichen Unterrichts beträgt während des Vorbereitungsdienstes im Durchschnitt zehn Unterrichtsstunden pro Woche.
22
Ausbildung durch die Schule
Erläuterungen und Hinweise
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung verpflichtet Sie im Rahmen der Ausbildung durch
die Schule zu folgenden Aufgaben:
• Gestaltung von eigenverantwortlichem Unterricht im Umfang von durchschnittlich 10
Stunden, (Dazu gehören die üblichen Planungs- und Nachbereitungstätigkeiten, die
Vorbereitung und Bewertung von Klassenarbeiten und Klausuren, das Anfertigen von
Beurteilungen und Zeugnissen, von Lern- und Förderplänen.)
• Unterricht unter Anleitung im Unterricht von Kolleginnen und Kollegen der eigenen
und / oder der kooperierenden Schulen, (In der Regel wird je Fach und/oder Fachrichtung eine Stunde Unterricht unter Anleitung in der Woche erteilt.)
• Hospitation im Unterricht der Ausbildungslehrkräfte,
• Hospitation in der Ausbildungsschule und in den kooperierenden Schulen,
• Mitgestaltung von schulischen Aktivitäten wie Wandertagen, Sportfesten, Theateraufführungen, Projektwochen,
• Kooperation mit Eltern und außerschulischen Institutionen,
• Mitarbeit in Teams von Kolleginnen und Kollegen (Fachteam, Jahrgangsteam),
• Mitgestaltung schulischer Entwicklungsprozesse (gemeinsame Vorhaben zur Unterrichtsentwicklung, die Umsetzung des Schulprogramms).
Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit:
• in regionalen Netzwerken zur Unterrichtsentwicklung mitzuarbeiten,
• regionale Austauschgruppen für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst zu organisieren
bzw. daran teilzunehmen. Diese Austauschgruppen können auf Wunsch der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst durch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des IQSH unterstützt und zum Teil begleitet werden.
Rechte und Pflichten der Ausbildungslehrkräfte
Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
APO Lehrkräfte II § 9
Ausbildung durch die Schule
(6) Die Ausbildungslehrkräfte haben die Aufgabe, die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst
in der schulischen Bildungs- und Erziehungsarbeit mit Blick auf die Ausbildungsstandards
anzuleiten, zu beraten und zu unterstützen. Sie sollen für das betreffende Fach oder die
betreffende Fachrichtung die Lehrbefähigung in der entsprechenden Laufbahn haben
und über hinreichende unterrichtliche und erzieherische Erfahrung verfügen. Die Ausbildungslehrkräfte haben das Recht und die Pflicht zum Besuch des eigenverantwortlichen
Unterrichts der jeweiligen Lehrkraft im Vorbereitungsdienst.
(7) Die Ausbildungslehrkräfte führen mindestens am Beginn der Ausbildung und nach
sechs Monaten Orientierungsgespräche über den Stand und die persönliche Ausgestaltung der Ausbildung mit der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst.
23
Ausbildung durch die Schule
Erläuterungen und Hinweise
Für die Ausbildung an der Schule werden Ausbildungslehrkräfte von Teilen ihrer Unterrichtsverpflichtung freigestellt. Über die Verteilung der Ausgleichstunden unter den Ausbildungslehrkräften entscheidet die Schulleitung in Absprache mit den Ausbildungslehrkräften und in Abstimmung mit dem örtlichen Personalrat.
Es soll gewährleistet sein, dass
• die Ressourcen für die direkte Ausbildungstätigkeit genutzt werden,
• flexible Regelungen zwischen Ausbildungslehrkräften vereinbart werden können,
• flexible Regelungen während der Ausbildungszeit vereinbart werden können,
• flexible Regelungen im Rahmen der Kooperation mit anderen Schulen gefunden werden können.
Zur Tätigkeit von Ausbildungslehrkräften gehört,
• Lehrkräften im Vorbereitungsdienst zu allen wichtigen Fragen der Ausbildung
(APO Lehrkräfte II, Ausbildung durch das IQSH und durch die Schule, Ausbildungsstandards, Portfolio) Auskunft zu geben und sie zu beraten,
• Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst in die schulische und unterrichtliche Arbeit einzuführen (Kennenlernen der Schule, Schulprogramm, Lehrpläne, Bildungsstandards und
andere Arbeitsgrundlagen zur Verfügung stellen, Absprachen über die Zusammenarbeit treffen, in die Fachgruppe einführen, ...),
• Unterrichtsstunden gemeinsam vorzubereiten und zu analysieren,
• bei der mittel- und langfristigen Unterrichtsplanung auf Basis der Lehrpläne und der
Bildungsstandards zu helfen,
• die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst in allen Qualitätsdimensionen der Ausbildungsstandards zu eigenverantwortlichem Handeln anzuleiten,
• bei der Analyse und Bewältigung erzieherischer Situationen zu unterstützen,
• bei der Klärung der eigenen Rolle behilflich zu sein,
• die Qualität der Arbeit und den Leistungsstand auf der Basis der Ausbildungsstandards zurückzumelden,
• Orientierungsgespräche zu führen.
Orientierungsgespräche werden auf der Grundlage der Ausbildungsstandards geführt. In
ihnen werden zu bestimmten Zeitpunkten gemeinsam Fragen erörtert, die für die gesamte
Ausbildungsdauer zu thematisieren sind. Das Orientierungsgespräch dient nicht einer
dienstlichen Beurteilung, sondern der Beratung.
Das Orientierungsgespräch soll
• die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst in der schulischen Bildungs- und Erziehungsarbeit fördern,
• die Chance der Selbstbewertung bieten und die Möglichkeit eröffnen, erreichte Handlungskompetenzen einzuschätzen,
• die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst in der Selbstreflexion unterstützen und dazu anregen, auf der Basis der Ausbildungsstandards individuelle Schwerpunkte zu setzen,
• dazu anleiten, den Grad der Handlungsfähigkeit in der Schule entsprechend den Qualitätsdimensionen der allgemeinen Standards weiter zu professionalisieren,
• dazu anregen, eigene Arbeitsprozesse und -produkte im Portfolio zu dokumentieren
und zu bewerten.
24
Ausbildung durch die Schule
Im ersten Orientierungsgespräch am Beginn der Ausbildung können folgende Fragen im
Zentrum stehen:
• Über welche Qualifikationen, Interessen und besondere Schwerpunkte verfügt die
Lehrkraft im Vorbereitungsdienst?
• In welcher persönlichen Situation befindet sich die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst?
• Welche Einsatzmöglichkeiten hat die Schule vorgesehen? Welche Wünsche in Hinblick auf den Einsatz in Unterricht und Schule hat die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst?
• Was erwartet die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst von der Ausbildungslehrkraft? Welche Erwartungen hat die Ausbildungslehrkraft an die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst?
• Wie soll die Zusammenarbeit zwischen Lehrkraft im Vorbereitungsdienst und Ausbildungslehrkraft konkret gestaltet werden?
• Welche Verabredungen werden verbindlich getroffen?
In weiteren Orientierungsgesprächen sollten darüber hinaus folgende Fragen erörtert
werden:
• Wie wird der Stand der Ausbildung eingeschätzt?
• Welche Konsequenzen ergeben sich daraus für die weitere Arbeit?
25
Ausbildung durch das IQSH
Ausbildung durch das IQSH
Zur Erweiterung und Vertiefung der fachlichen, didaktischen und pädagogischen Kompetenz sind Sie verpflichtet, an Ausbildungsveranstaltungen des IQSH teilzunehmen. Diese
Verpflichtung bezieht sich auf die Fachrichtungen und Fächer sowie auf Pädagogik einschließlich Schul- und Dienstrecht.
Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
APO Lehrkräfte II § 10
Ausbildung durch das IQSH
(1) Die Ausbildung durch das IQSH erfolgt auf der Grundlage von Ausbildungsstandards
und umfasst 360 Zeitstunden. Die Ausbildungsveranstaltungen bestehen aus Pflicht- und
Wahlveranstaltungen. Mindestens 288 Zeitstunden entfallen auf Pflichtveranstaltungen,
die sich in der Regel zu gleichen Teilen auf die Fächer und/oder Fachrichtungen sowie
Pädagogik einschließlich Schul- und Dienstrecht verteilen. Im Falle der Verlängerung des
Vorbereitungsdienstes (§ 5 Abs. 3) nimmt die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst (…) weiterhin an den Ausbildungsveranstaltungen des IQSH teil.
(3) Außer den Einführungsveranstaltungen gehören zu den Ausbildungsveranstaltungen:
1. in der Ausbildung für die Lehrerlaufbahnen der allgemein bildenden Schularten
a) Veranstaltungen in den zwei Fächern, unter Einbeziehung von integrierten
Fächern; im Fach Musik der Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an Gymnasien Veranstaltungen in Musik und Musikdoppelfach, wenn
Musik das einzige Fach ist;
b) Veranstaltungen in Pädagogik einschließlich Schul- und Dienstrecht;
2. in der Ausbildung für die Laufbahn der Sonderschullehrerinnen und -lehrer
a) Veranstaltungen in den zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen einschließlich der Pädagogik und Schul- und Dienstrecht und der fachrichtungsbezogenen Beratung,
b) Veranstaltungen in zwei Fächern, wobei mindestens ein Fach Mathematik
oder Deutsch sein muss;
3. in der Ausbildung für die Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an berufsbildenden Schulen
a) Veranstaltungen in der Fachrichtung,
b) Veranstaltungen im Fach,
c) Veranstaltungen in Pädagogik einschließlich Schul- und Dienstrecht.
(4) Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sind für die Ausbildung durch das IQSH von
Schulveranstaltungen im notwendigen Umfang freigestellt.
(5) In besonderen Fällen können Veranstaltungen durch gleichwertige Maßnahmen des
IQSH ersetzt werden.
26
Ausbildung durch das IQSH
Erläuterungen und Hinweise:
Die Ausbildung durch das IQSH findet in der Regel am Mittwoch in ganztägigen Veranstaltungen statt. Um die vielfältigen Fächerkombinationen ohne Überschneidungen ausbilden zu können, wurde ein fester Terminplan erarbeitet.
In einem Zyklus von vier aufeinander folgenden Mittwochen ist jedem Mittwoch eine Reihe
von Fächern zugeordnet, Veranstaltungen in Pädagogik werden an jedem Mittwoch angeboten.
Beispiel 2014:
28.05.2014
04.06.2014
11.06.2014
18.06.2014
1
2
3
4
PÄD
PÄD
PÄD
PÄD
DEU
DEU
MAT
ENG
MAT ENG LAT
HSU BIO MUS
BIO CHE SPO
LAT CHE KUN
PHY
DAE
RUS
REV
SPO KUN MUS TEC
FRI FRAN
SPAN GRI REV PHIL ERD GES WPO
RKA VBB TEC TXL
Die Grundidee ist, dass jede Lehrkraft im Vorbereitungsdienst in einem solchen Zyklus
drei Veranstaltungen wahrnimmt, eine in jedem Fach und eine in Pädagogik. Damit ist
sichergestellt, dass die Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsordnung erfüllt werden
können.
Der vierte, freie Mittwoch kann für eigene Arbeitsvorhaben oder zur Hospitation in kooperierenden Schulen oder in anderen Institutionen genutzt werden. Zum Teil werden aber
auch an diesen Mittwochen Veranstaltungen angeboten, die Sie buchen können. Zum Teil
sind es auch verpflichtende Veranstaltungen.
Aufgrund der festgelegten Ausbildungsbereiche ergibt sich für den Bereich der Sonderpädagogik (zwei Fachrichtungen und zwei Fächer) eine andere Verteilung.
Die Ausbildung durch das IQSH umfasst insgesamt 360 Stunden in 18 Monaten, die
Pflicht zur Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen besteht nach dem Tag der
Zweiten Staatsprüfung fort. Die Ausbildung durch das IQSH geht über die Zeit der Veranstaltungen hinaus, vor- und nachbereitende Aufgaben zu einem Ausbildungstag sollen
aber in der Regel einen Umfang von 12 Stunden nicht überschreiten.
Die Ausbildung gliedert sich in einen Pflichtbereich und in einen Wahlbereich.
Im Pflichtbereich werden Sie mit Beginn des Vorbereitungsdienstes Ausbildungsgruppen
zugeordnet, jeweils einer Gruppe in Ihren Fächern oder Fachrichtungen und einer Gruppe
in Pädagogik. Die Ausbildungsgruppen tagen viermal in einem Halbjahr, die Veranstaltungen dauern 8 Stunden (8 ½ Stunden incl. Mittagspause).
Grundlage der Arbeit sind die Ausbildungscurricula, in denen die fachspezifischen Standards, die zu erwerbenden Kompetenzen und die vorgeschriebenen Inhalte aufgelistet
sind. Gestaltet wird die Ausbildung durch eine Studienleiterin oder einen Studienleiter des
IQSH, sie oder er wird Ihnen am Beginn der Ausbildung das Curriculum zugänglich machen.
Diese Studienleiterin oder dieser Studienleiter wird die Ausbildungsberatung durchführen
und in der Regel Mitglied in der Prüfungskommission der Zweiten Staatsprüfung sein.
27
Ausbildung durch das IQSH
Angestrebt wird, dass an jedem Ausbildungstag im Unterricht einer Lehrkraft im Vorbereitungsdienst hospitiert wird. Die Unterrichtsstunde wird gemeinsam mit der Gruppe ausgewertet. Bitte gehen Sie davon aus, jeweils einmal während des Vorbereitungsdienstes
Unterricht vor den Lehrkräften Ihrer Ausbildungsgruppe zu zeigen.
Mit dieser Hospitation ist für Sie verbunden:
• eine kurze schriftliche Unterrichtsvorbereitung im Umfang von etwa drei Seiten
• die Tagung Ihrer Ausbildungsgruppe in der Schule anzukündigen und um die entsprechende Organisation zu bitten:
o Umorganisation des Unterrichts, damit Sie Unterricht in Ihrer Lerngruppe
zeigen können
o sofern dies möglich ist Freistellung Ihrer Ausbildungslehrkraft, damit sie an
Ihrem Unterricht und dessen Auswertung teilnehmen kann
o Bereitstellung eines Tagungsraumes für den ganzen Mittwoch
Selbstverständlich kann Ihre Schulleiterin oder Ihr Schulleiter an dem Unterricht und dem
auswertenden Gespräch teilnehmen.
Über die beschriebene Arbeit in den Ausbildungsgruppen hinaus werden in einigen Fächern und in Pädagogik weitere relevante Themen durch Studienleiterinnen oder Studienleiter mit besonderer Expertise angeboten. Sie sind verpflichtet, während der Ausbildungszeit einmal die für Ihre Fächer und für Pädagogik vorgeschriebenen Veranstaltungen zu belegen. Die Veranstaltungen werden online angeboten und gemeinsam mit den
Wahlveranstaltungen gebucht.
Im Wahlbereich jeweils am Ende eines Halbjahres werden Ihnen zur eigenen Profilbildung in allen Fächern, Fachrichtungen und Pädagogik Veranstaltungen angeboten. Diese
Angebote werden von den Studienleiterinnen und Studienleitern der unterschiedlichen
Laufbahnen erstellt. Sie haben die Möglichkeit, laufbahnübergreifend zu wählen und die
Stunden des Wahlbereichs beliebig auf Ihre beiden Fächer, Fachrichtungen oder Pädagogik zu verteilen.
Die Wahlveranstaltungen finden in der Regel an einem Mittwoch statt. In Einzelfällen sind
Kompaktseminare für besondere Themenbereiche möglich. Online-Sitzungen können in
die Arbeit eingebunden werden.
Die Wahlveranstaltungen für das jeweils folgende Halbjahr sind im Internet einzusehen:
www.lehrerausbildung-sh.de
Aus diesem Angebot wählen Sie Ihre Module. Sie buchen die Veranstaltungen online und
erhalten per E-Mail umgehend eine Bestätigung Ihrer Anmeldung.
28
Ausbildung durch das IQSH
Hinweise zur Buchung der Wahlveranstaltungen
Die folgenden Ausführungen gelten für die allgemeinbildenden Schularten, sinngemäß mit
verschiedenen Besonderheiten auch für Sonderpädagogik. Bitte beachten Sie die Informationen auf den Einführungsveranstaltungen.
„Kleine“ Fächer
In einigen Fächern (z. B. Dänisch, Verbraucherbildung, Technik) ist die Zahl der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst so gering, dass auf Landesebene nur ein Angebot je Laufbahn
erstellt werden kann. Längere Fahrwege lassen sich nicht vermeiden.
„Große“ Fächer und Pädagogik
In den so genannten großen Fächern ist das Angebot umfangreicher. Es ist regionalisiert,
so dass kürzere Fahrwege möglich sind.
Buchen von Veranstaltungen
In den Einführungsveranstaltungen des IQSH erhalten Sie das Passwort, mit dem Sie in
Verbindung mit der Dienststellennummer der Schule Veranstaltungen buchen und die
Übersichten über die gebuchten Veranstaltungen abrufen können.
Unter der Adresse
www.lehrerausbildung-sh.de
können Ausbildungsangebote recherchiert und gebucht werden. Während die Recherche
ohne Passwort möglich ist, um auch Ausbildungslehrkräften, Schulleiterinnen und Schulleitern oder anderen Interessierten einen Einblick zu ermöglichen, ist das Buchen von
Ausbildungsveranstaltungen nur mit dem Passwort möglich.
Für die Buchung der Veranstaltungen ist folgendes Vorgehen sinnvoll:
1. Anwahl der oben genannten Adresse im Internet-Browser
2. Log-in als Lehrkraft im Vorbereitungsdienst
(Dienststellennummer und eigenes Passwort)
3. Recherche für die Fächer, Fachrichtungen und für Pädagogik
Das Programm bietet sehr unterschiedliche Suchfunktionen wie:
• Fächer, Fachrichtungen, Pädagogik
• Schularten
• Termine
• Schlagwörter
4. Buchen der Wahlveranstaltungen
Reihenfolge:
• Fächer/Fachrichtungen, die nur einmal je Laufbahn angeboten werden
• Ggf. Veranstaltungen des zweiten Faches
• Veranstaltungen in Pädagogik
5. Ausdrucken der Übersicht über die gebuchten Veranstaltungen
29
Ausbildung durch das IQSH
Stornierung
Eine Stornierung der Buchung ist direkt durch Sie nicht möglich. Sollten Sie eine „falsche“
Veranstaltung gebucht haben, müssen Sie per Mail um die Stornierung der Buchung - mit
Begründung - bitten. Eine Stornierung ist grundsätzlich nur bis zum vierten Tag vor der
Veranstaltung möglich.
Wenden Sie sich bitte an:
Laufbahn:
Ansprechpartner/in: E-Mail:
Sonderpädagogik
Frau Roks
[email protected]
Grund- und Hauptschulen
Herr Ben Mahmoud
[email protected]
Realschulen
Herr Böttger
[email protected]
Gymnasien
Frau Grumbach
[email protected]
Verhalten im Krankheitsfall
Sollten Sie wegen einer Erkrankung an einer Veranstaltung nicht teilnehmen können, teilen Sie dies der Leiterin oder dem Leiter unbedingt per E-Mail mit. Die E-Mail Adresse
wird im Veranstaltungsangebot genannt. Unabhängig davon ist eine Krankmeldung an
die Schule (Dienststelle) erforderlich.
30
Ausbildungsberatung
Ausbildungsberatung
Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
APO Lehrkräfte II § 11
Ausbildungsberatung
Die Studienleiterinnen und Studienleiter des IQSH führen Unterrichtsbesuche mit Beratungen in den Ausbildungsschulen durch:
a) in den Laufbahnen der Grund- und Hauptschullehrerinnen und Grund- und Hauptschullehrer, der Realschullehrerinnen und Realschullehrer sowie der Studienrätinnen
und Studienräte an Gymnasien jeweils vier Beratungen im ersten Fach, vier Beratungen im zweiten Fach und zwei Beratungen in Pädagogik;
b) in der Laufbahn der Sonderschullehrerinnen und Sonderschullehrer drei Beratungen
im ersten Fach und zwei Beratungen im zweiten Fach sowie drei Beratungen in der
ersten Fachrichtung und zwei Beratungen in der zweiten Fachrichtung;
Erläuterungen und Hinweise:
Im Rahmen der Ausbildung durch die Schule hospitieren die Ausbildungslehrkräfte regelmäßig in Ihrem Unterricht und geben Ihnen Rückmeldungen zu unterschiedlichen Aspekten des gezeigten Unterrichts. Die Ausbildungsberatung erweitert diese Rückmeldungen
durch die Expertise der Studienleiterinnen und Studienleiter des IQSH. Sie erhalten durch
die externe Sicht weitere Impulse für die Reflexion Ihrer Erfahrungen und für die Weiterentwicklung Ihres Unterrichts.
Basis der Ausbildungsberatung ist deshalb eine von Ihnen geplante und durchgeführte
Unterrichtsstunde. Rückmeldungen zu Ihren didaktisch-methodischen Entscheidungen,
zur Umsetzung im Unterricht und zum Lehrerverhalten schließen sich an. Mit der Einbettung der Einzelstunde in die Unterrichtseinheit und in das Fachcurriculum werden langfristige Bildungs- und Erziehungsziele deutlich. Fragen der Lehrpläne, Bildungsstandards,
der Diagnostik und der Überprüfung der Lernfortschritte ergänzen deshalb die Rückmeldungen zur gezeigten Einzelstunde.
Ausbildungsberatung wird als Austausch von Experten mit unterschiedlichen Erfahrungen
und Perspektiven verstanden. Eine Beurteilung durch Noten ist nicht vorgesehen. Ziel ist,
aus der wechselseitigen Reflexion eine Optimierung des Unterrichts und damit eine Optimierung der Ausbildung insgesamt zu erreichen.
Ausbildungsberatung kann über diesen Kern der Unterrichtsberatung hinausgehen und
andere Aspekte der Ausbildung im Vorbereitungsdienst thematisieren. Inhalte dieser Beratung können durch alle Beteiligten in die Beratungsgespräche eingebracht werden.
Die Ausbildungsberatung stellt die Ausbildungsstandards ins Zentrum. Ausbildungsstandards schaffen Klarheit hinsichtlich der anzustrebenden Arbeitsergebnisse und basieren
auf den Vorschriften des Schulgesetzes, den Lehrplänen und den Bildungsstandards für
die einzelnen Fächer und Fachrichtungen. Die Ausbildungsberatung intensiviert den Diskurs zwischen Schule und IQSH um die Konkretisierung und Interpretation der einzelnen
Ausbildungsstandards. Sie nutzt sie als Hintergrundfolie, vor der die Inhalte des Beratungsgesprächs erörtert und Beobachtungen und Rückmeldungen reflektiert werden. Aus
dieser Reflexion können Sie Schwerpunkte für Ihr weiteres Lernen ableiten.
31
Ausbildungsberatung
Organisatorische Umsetzung:
In der Einführungsveranstaltung werden Sie informiert, welchen Ausbildungsgruppen Sie
in ihren Fächern oder Fachrichtungen bzw. in Pädagogik zugeordnet wurden. In einer der
ersten Tagungen der Ausbildungsgruppen wird die leitende Studienleiterin oder der leitende Studienleiter mit Ihnen die Termine der Ausbildungsberatungen vereinbaren. Die
Termine und der Zeitpunkt am Tag der Beratung sind auch mit Rücksicht auf die Unterrichtsverpflichtung der Studienleiterinnen und Studienleiter festzulegen.
Bitte informieren Sie Ihre Schulleiterin oder Ihren Schulleiter und Ihre Ausbildungslehrkräfte über die vereinbarten Termine und bitten Sie darum, den Stundenplan an den Beratungsterminen entsprechend umzustellen.
Spätestens drei Werktage vor dem vereinbarten Termin sollen Sie die Studienleiterin oder
den Studienleiter schriftlich (per Mail) informieren über
• das Thema der Unterrichtseinheit und die Einbettung der geplanten Unterrichtsstunde
in diese Unterrichtseinheit,
•
die von der Ihnen, Ihrer Ausbildungslehrkraft und ggf. Ihrer Schulleiterin oder Ihrem
Schulleiter gewünschten Schwerpunkte der Beratung.
Außerdem sollten Sie mitteilen, ob weitere Personen an der Beratung teilnehmen werden.
Am Beratungstag legen Sie eine schriftliche Unterrichtsvorbereitung im Umfang von etwa
drei Seiten vor. Der Unterrichtsentwurf ist in Umsetzung der Hinweise bzgl. der Zweiten
Staatsprüfung zu fertigen.
Der zeitliche Umfang der Ausbildungsberatung umfasst in der Regel eine Hospitationsstunde und eine Unterrichtsstunde zur Beratung. An der Ausbildungsberatung sind neben
der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst die Ausbildungslehrkraft und ggf. die Schulleiterin
oder der Schulleiter beteiligt.
Unterrichtsbeobachtung und Auswertung
Die Studienleiterin oder der Studienleiter und die Ausbildungslehrkraft beobachten den
Unterricht. Dabei ist eine Fokussierung auf vereinbarte Aspekte sinnvoll.
Die auswertende Besprechung umfasst die folgenden Schritte:
• Nach dem Unterricht reflektiert zunächst die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst die
Stunde.
• Die Studienleiterin oder der Studienleiter schlägt eine inhaltliche und zeitliche Struktur
für das weitere Gespräch vor. Die Inhalte ergeben sich aus den vereinbarten Beobachtungsschwerpunkten, aus der Reflexion und aus den Aspekten, die die Beteiligten im Rückblick auf die Unterrichtsstunde thematisieren möchten.
• Aus dem Gespräch heraus werden konkrete Entwicklungsperspektiven formuliert und
mögliche Wege der Umsetzung skizziert. Es kann sinnvoll sein, die getroffenen Verabredungen schriftlich zu fixieren.
Am Ende sollten einige Gedanken zum Verlauf des Gesprächs stehen. Die Gesprächspartner können sich ein Feedback zum Verlauf und zum Ergebnis geben.
Über das auswertende Gespräch zur hospitierten Stunde hinausgehend können Inhalte
und Aspekte besprochen werden, die sich aus der Ausbildungssituation ergeben.
32
ABC zum Vorbereitungsdienst
ABC zum Vorbereitungsdienst
Änderungen in den persönlichen Verhältnissen
Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst teilen alle Änderungen ihrer persönlichen Verhältnisse
(z. B. Umzug, Familienstand) auf dem Dienstweg dem Personalreferat des Bildungsministeriums schriftlich ggf. mit beglaubigten Kopien mit.
Anpassungslehrgang
Bewerberinnen und Bewerber, die eine Lehrerausbildung im Ausland bereits abgeschlossen haben, können auf Antrag vom Bildungsministerium eine "Anerkennung einer Lehramtsausbildung nach der Richtlinie 2005/36/EG" erhalten (LVO zur Gleichstellung von
Lehrerqualifikationen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit Lehrbefähigungen in Schleswig-Holstein (EU-RL-LehrVO). Damit wird zugleich festgelegt, ob eine
vollständige Anerkennung des ausländischen Bildungsabschlusses erfolgt oder ob vorhandene Defizite durch einen Anpassungslehrgang (von in der Regel einem Jahr Dauer)
abgebaut werden müssen.
Sollte einer Schule eine Lehrkraft im Vorbereitungsdienst im Rahmen eines Anpassungslehrganges zugewiesen werden, erhält die Schule weitere Informationen sowie die zu
Grunde liegenden Rechtsvorschriften.
Die von diesen Lehrkräften in Ausbildung zu besuchenden Ausbildungsveranstaltungen
werden von den Schulartbeauftragten des IQSH individuell festgelegt. Hierzu setzen sich
die Lehrkräfte nach Ausbildungsbeginn mit der oder dem jeweils zuständigen Schulartbeauftragten in Verbindung.
Ausbildung im Beschäftigungsverhältnis
In begründeten Einzelfällen kann der Vorbereitungsdienst auf Antrag der Lehrkräfte im
Vorbereitungsdienst auch im Beschäftigungsverhältnis durchgeführt werden.
Für die Dauer des Vorbereitungsdienstes wird dann ein Ausbildungsvertrag geschlossen
und die Bewerberin oder der Bewerber im Beschäftigungsverhältnis einer Schule zugewiesen. Bis auf die Regelungen über die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gelten die für
die beamteten Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst anzuwendenden Vorschriften.
Beendigung des Vorbereitungsdienstes
Der Vorbereitungsdienst endet:
• regulär zum Ende eines Schulhalbjahres (§ 6 Nr. 1. APO Lehrkräfte II),
• durch Entscheid des Bildungsministeriums auf Antrag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst (§ 23 Beamtenstatusgesetz) (Hier sollte zwischen der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst und der Schulleiterin / dem Schulleiter vorab ein für beide Seiten akzeptabler Termin abgesprochen werden. S. auch Punkt Entlassung),
• bei Nichtbestehen von Wiederholungsprüfungen; mit dem Tage der schriftlichen Bekanntgabe des Ergebnisses (§ 6 Nr. 2. APO Lehrkräfte II).
• bei Überschreitung der Höchstdauer des Vorbereitungsdienstes (§ 6 Nr. 3 APO Lehrkräfte II)
33
ABC zum Vorbereitungsdienst
Beihilfe
Soweit die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst den Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis ableistet, hat sie Anspruch auf Beihilfe nach den landesrechtlichen Beihilfevorschriften
(vgl. § 80 Landesbeamtengesetz).
Beratung
Schleswig-Holstein verfügt über ein dichtes Netz von Beratungsstellen und Ansprechpartnern, beispielsweise im Bereich der Gewalt- und Suchtprävention, bei den Schulpsychologischen Diensten oder bei der IT-Beratung. Außerdem ist es möglich, sich an die Kreisfachberaterinnen und -berater für Natur- und Umwelterziehung/BNE und die Kreisschulsportbeauftragten oder die Beraterinnen und Berater für Niederdeutsch, Verkehrserziehung, Umwelt, Integration, Betriebspraktika, Berufsorientierung und Museumspädagogik
zu wenden.
Besoldung
Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst werden in Schleswig-Holstein als „Beamtinnen oder
Beamte auf Widerruf“ beschäftigt. Für die Höhe ihrer Bezüge ist damit – wie für alle Beamtinnen und Beamten – der Gesetzgeber zuständig. Die Höhe der Bezüge wird nicht in
Tarifverhandlungen ausgehandelt, sondern durch den Landtag per Gesetz (Landesbesoldungsgesetz – LBesG) festgesetzt.
Die erste Zahlung erfolgt als Abschlag. Die hierfür erforderlichen Einstellungsunterlagen
sollten möglichst bald nach Aushändigung ausgefüllt und über die Schule an das Personalreferat im Bildungsministerium – auf keinen Fall direkt an das Finanzverwaltungsamt gesandt werden.
Beurlaubung
Siehe Dienstbefreiung
Bibliotheken
Im Vorbereitungsdienst können die öffentlichen Bibliotheken des Landes und die Hochschulbibliotheken in der Regel kostenfrei genutzt werden.
Die Bibliothek des IQSH befindet sich im Gebäude Schreberweg 5, 24119 Kronshagen,
Untergeschoss. Folgende Medien stehen zur Ausleihe zur Verfügung bzw. sind als Präsenzbücherei vorhanden: Bücher, Zeitschriften, Examensarbeiten, Videos/DVDs/CDROMs, Schulbücher sowie Diagnostikmaterialien.
Öffnungszeiten:
Montag, Dienstag, Donnerstag: 15:00 – 18:00 Uhr
Mittwoch: 12:00 – 18:00 Uhr
Die Öffnungszeiten während der Ferien weichen davon ab, sie sind im Internet nachzulesen.
Kontakt: Tel. 0431 5403-294,
E-Mail: [email protected],
Internet: www.iqsh.de - Menüpunkt: Bücherei.
Coaching
Siehe Supervision
34
ABC zum Vorbereitungsdienst
Datenschutz
Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein hat ein „Praxishandbuch Schuldatenschutz“ zum Umgang mit personenbezogenen Daten im Schulbereich veröffentlicht. Es kann kostenfrei unter folgender URL heruntergeladen werden:
https://www.datenschutzzentrum.de/schule/praxishandbuch-schuldatenschutz.pdf
Dauer des Vorbereitungsdienstes
Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate. Verlängerungen und Verkürzungen sind möglich (siehe hierzu die entsprechenden Stichwörter).
Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst wird grundsätzlich mit Wirkung vom 01. August bzw.
vom 01. Februar eines Jahres ernannt; sie bleibt für die Dauer von 18 Monaten als Beamtin oder Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.
Insgesamt darf der Vorbereitungsdienst eine Dauer von zweieinhalb Jahren nicht überschreiten (§ 6 Nr. 3. APO Lehrkräfte II). Beschäftigungsverbote aufgrund des Mutterschutzes sowie Zeiträume der Elternzeit werden auf diese Dauer nicht angerechnet. Diese Fehlzeiten führen aber, wenn sie drei Monate überschreiten, zu einer Verlängerung
des Vorbereitungsdienstes (siehe dazu die entsprechenden Stichwörter).
Dienstbefreiung
Grundsätzlich können die Vorgesetzten auf Antrag Dienstbefreiung erteilen, wenn sie die
Beurlaubung nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich halten. Weitergehende Anträge auf Beurlaubung müssen mit einer Stellungnahme der Schulleiterin / des Schulleiters an das Schulamt gegeben werden (Ausnahme: Gymnasien, Gemeinschaftsschulen
mit gymnasialer Oberstufe, Berufsbildende Schulen).
Dienststelle
Dienststelle der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst ist die Ausbildungsschule, der sie nach
§ 8 (2) APO Lehrkräfte II zugewiesen wurden.
Dienstunfall
Ein Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich
bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem
Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle.
Ein Dienstunfall muss sofort der Dienststelle gemeldet werden.
Bei einem Dienstunfall kann Ersatz für Kleidungsstücke und sonstige Gegenstände des
täglichen Bedarfs geleistet werden, wenn diese beschädigt oder zerstört wurden bzw. abhanden gekommen sind. Bei Schäden an Kraftfahrzeugen wird nur dann Ersatz geleistet,
wenn die Benutzung des Kraftfahrzeuges dienstlich veranlasst wurde (Abschnitt V des
Gesetzes über die Versorgung der Beamten in Bund und Ländern –BeamtVG-, Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein). Anträge auf Gewährung von Sachschadenersatz
sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen.
35
ABC zum Vorbereitungsdienst
Dienstweg
Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landes ist die Einhaltung des Dienstweges
zwingend vorgeschrieben. Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst senden Schreiben an das
Bildungsministerium über die Schule.
Ausnahmen:
Beschwerden über Vorgesetzte sind an unmittelbare Dienstvorgesetzte zu richten.
Schreiben an das Finanzverwaltungsamt können direkt versandt werden, nachdem eine
erste Gehaltsbescheinigung zugesandt wurde
Elternzeit
Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst haben wie alle anderen Bediensteten Anspruch auf Elternzeit. Diese wird bis zum dritten Lebensjahr des Kindes gewährt. Weitere Regelungen
enthält die Elternzeitverordnung für Beamtinnen und Beamte des Landes SchleswigHolstein. Die Elternzeit kann von beiden Elternteilen – auch parallel – in Anspruch genommen werden. Für die Dauer der Inanspruchnahme der Elternzeit stehen keine Anwärterbezüge zu. Der Beihilfeanspruch besteht aber weiterhin.
Ggf. muss der Vorbereitungsdienst verlängert werden (s. Verlängerung des Vorbereitungsdienstes).
Entlassung
Kündigungen (bei Beschäftigten) / Anträge auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis
auf Widerruf sind mit einer Stellungnahme der Schulleiterin / des Schulleiters versehen
auf dem Dienstweg umgehend dem Personalreferat des Bildungsministeriums schriftlich
zuzuleiten.
Soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen (Stichwort: Unterrichtsversorgung), wird
der Kündigung / Entlassung zum beantragten Zeitpunkt entsprochen.
Weiteres siehe "Beendigung des Vorbereitungsdienstes".
Ernennungsurkunden
Nachdem dem Personalreferat des Bildungsministeriums die Annahme des Einstellungsangebotes durch die Bewerberinnen und Bewerber schriftlich vorliegt, werden die Ernennungsurkunden gefertigt. Zusammen mit der Ernennungsurkunde wird den Ausbildungsschulen bzw. dem Schulamt ein Einstellungsschreiben übersandt. Die Dokumente sind
ausschließlich der künftigen Lehrkraft im Vorbereitungsdienst persönlich gegen Empfangsbekenntnis rechtzeitig, das heißt spätestens am Einstellungstermin, auszuhändigen.
Erscheint eine künftige Lehrkraft im Vorbereitungsdienst nicht zur Übergabe der Urkunde
bzw. tritt sie ihren Dienst nicht an, ist das Personalreferat des Bildungsministeriums (bei
den schulamtsgebundenen Schularten unter nachrichtlicher Beteiligung des Schulamtes)
unverzüglich per E-Mail oder Fax zu benachrichtigen.
Fahrkostenerstattung
Für die Erstattung von Reisekosten gilt der Erlass des MBWFK vom 18. November 2003
(III 173 - 0322.15) - veröffentlicht im NBl. MBWFK. Schl.-H. - S - 2003 – zuletzt geändert
im Dezember 2013, über die "Abfindung der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im
Vorbereitungsdienst für Laufbahnen der Lehrerinnen und Lehrer mit Reisekosten-, Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld aus Anlass der Ausbildung". Dienstort im reisekostenrechtlichen Sinne ist die jeweilige Ausbildungsschule.
36
ABC zum Vorbereitungsdienst
Die Anträge auf Erstattung der Fahrkosten für die Ausbildungsveranstaltungen sind
schriftlich mit Vordruck an das IQSH zu richten.
Die Erstattungsanträge für die Dienstantrittsreisen sind wie die Reisekostenanträge der
übrigen Lehrkräfte zu behandeln.
Ferien
Schülerinnen und Schüler haben 75 Wochentage im Jahr Ferien. Die Regelungen für die
verschiedenen Schuljahre und Besonderheiten einzelner Schularten werden in der Ferienordnung getroffen. Es gibt bewegliche Ferientage, die die Schule nach eigenen Bedürfnissen plant.
Lehrerinnen und Lehrer nehmen ihren Urlaub während der unterrichtsfreien Zeit.
Informationen
Informationen finden Sie im unter der Adresse www.iqsh.de. Informationsschriften des
Bildungsministeriums sind über die Schulen zu erhalten. Die Broschüren und Veröffentlichungen des IQSH können in der Zentralbücherei kostenlos oder zum Selbstkostenpreis
abgeholt werden.
Im Übrigen siehe Ansprechpartnerinnen und Anpsprechpartner.
IQSH
Das Institut für Qualitätsentwicklung an Schulen Schleswig-Holstein ist mitverantwortlich
für Lehreraus-, Lehrerfort- und Lehrerweiterbildung sowie für fachliche Beratung, Schulentwicklung und IT-Dienstleistungen (vgl. www.iqsh.de)
Klassen- bzw. Kursfahrten
Die Erlassgrundlagen sowie wichtige Hinweise finden Sie in der Broschüre „Lernen am
anderen Ort“ (http://www.schleswig-holstein.de/Bildung/DE/Rund_um_Schule/Unterricht/
Lernorte/LernenAmAnderenOrt/LernenAmAnderenOrt_node.html).
Siehe auch Versäumnisse.
Konfliktberatung
Die Schulartbeauftragten des IQSH beraten bei Problemen in der Ausbildung.
Kooperation
Nach § 9 (3) APO Lehrkräfte II ist bei der Ausbildung durch die Schule vorgesehen, dass
an kooperierenden Schulen hospitiert und Unterricht unter Anleitung erteilt werden muss.
Besondere Bedeutung hat die Kooperation von Schulen in der Ausbildung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen und das Lehramt an Gymnasien, wenn die Ausbildungsschule nicht über alle Jahrgangsstufen verfügt, in denen die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst auszubilden ist (vgl. § 9 Abs. 4 APO Lehrkräfte II).
Krankenkasse
Die Beamtin oder der Beamte auf Widerruf unterliegt nicht der Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Krankenversicherung.
Wird der Vorbereitungsdienst im Angestelltenverhältnis abgeleistet, besteht grundsätzlich
kein Anspruch auf Beihilfe.
37
ABC zum Vorbereitungsdienst
Krankenmeldungen
Im Krankheitsfall ist unverzüglich die Schule zu benachrichtigen; am dritten Tag ist ein
ärztliches Attest erforderlich.
Als Besonderheit ist zu beachten, dass Fehlzeiten, die zusammengefasst während der
Ausbildung zwei Monate überschreiten, dem Personalreferat im Bildungsministerium zu
melden sind (die Krankmeldungen sind in Kopie beizufügen). Dort wird dann die Entscheidung über eine amtsärztliche Untersuchung getroffen.
Kündigung
Siehe Entlassung
Lehrpläne
Die gültigen Lehrpläne sind im Landesbildungsserver zu finden (vgl. Adressen). Zu bestellen sind CD-ROM-Fassungen sowie gedruckte Fassungen gegen Entgelt bei Glückstädter
Werkstätten, Stadtstraße 36, 25348 Glückstadt; Tel. 04124 607-0; Fax 04124 607-188.
Unter http://lehrplan.lernnetz.de finden sich die Lehrpläne zum download.
Medienzentren
Zur zielgerichteten Nutzung der modernen Informations- und Kommunikationstechniken in
Schule und Unterricht werden im Medienportal durch das IQSH mehr als 8000 Medien zur
kostenfreien Nutzung angeboten. Das umfangreiche Angebot besteht aus Filmen, Hörbüchern, Schulradioaufzeichnungen, Features, Texten, Arbeitsblättern, Animationen, Onlineübungen sowie Internetadressen und kann rund um die Uhr genutzt werden.
Mit Hilfe einer übersichtlich gestalteten Medienrecherche kann das Angebot gezielt nach
Medien für bestimmte Themen, Fächer oder Schularten durchsucht werden, die nach dem
Download sofort im Unterricht einsetzbar sind. Für den Download einiger Medien ist eine
Authentifizierung notwendig, weil diese Medien nur für Lehrkräfte aus Schleswig-Holstein
zur Verfügung gestellt werden. Für die Anmeldung werden die Dienststellennummer der
Schule und die ersten drei Zeichen des Schulpasswortes (erhältlich im Schulsekretariat)
benötigt.
http://medien.lernnetz.de/home/content
Mutterschutz
Mutterschutz besteht 6 Wochen vor der Geburt und mind. 8 Wochen nach der Geburt. Bei
Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sich diese Frist (geregelt in der Mutterschutzverordnung). Nachdem die Schwangerschaft festgestellt worden ist, senden Sie bitte eine
Schwangerschaftsbescheinigung auf dem Dienstweg an das Ministerium. Wird auf der
Schwangerschaftsbescheinigung die hierfür entrichtete Gebühr genannt, können Sie
formlos (unter Angabe Ihrer Bankverbindung) die Erstattung dieser Gebühr beantragen.
Während des Mutterschutzes werden die Anwärterbezüge weiter gezahlt.
Da der Vorbereitungsdienst bei Fehlzeiten von mehr als drei Monaten um mind. 6 Monate
verlängert werden muss, schließt sich an den Mutterschutz immer eine Verlängerung der
Ausbildung um mind. 6 Monate an (§ 12 Abs. 8 S. 1 SH.LLVO). Die Fehlzeiten im Rahmen des Mutterschutzes werden nicht auf die Höchstdauer des Vorbereitungsdienstes
angerechnet.
38
ABC zum Vorbereitungsdienst
Innerhalb von vier Wochen nach der Geburt leiten Sie bitte eine Kopie der Geburtsurkunde auf dem Dienstweg an das Ministerium. Sie haben zeitgleich die Möglichkeit einen Antrag auf Elternzeit zu stellen. (Vordruck unter:
http://www.schleswig-holstein.de/Bildung/DE/Service/Formulare/Data/A_E/Elternzeit.html
Nebentätigkeit
Erlaubt sind Nebentätigkeiten in geringem Umfang. Sie dürfen durchschnittlich nicht mehr
als acht Zeitstunden in der Woche betragen. Die Nebentätigkeiten sind der Schulleiterin
oder dem Schulleiter anzuzeigen (vgl. Nebentätigkeitsverordnung).
Personalakte
Im Bildungsministerium wird eine Personalhauptakte geführt. In die Personalakte dürfen
nur Vorgänge aufgenommen werden, die Ihnen bekannt sind. Andere Dienststellen (Ihre
Schule, die Schulämter) dürfen nur bestimmte Teile der Personalakte als Personalhilfsakte führen. Sie haben das Recht, in Ihre Personalakten Einsicht zu nehmen (Prüfungsakten
nur innerhalb eines Jahres nach der Prüfung).
Auch in der Datei PERLE (Personalverwaltung Lehrer) gespeicherte Daten können auf
Antrag eingesehen werden.
Personalrat
Ihre Interessen vertritt der örtliche Personalrat (L) Ihrer Ausbildungsschule.
Aufgaben und Rechte der Personalvertretung sind umfassend im Mitbestimmungsgesetz
geregelt. Zwei grundlegende Aussagen dieses Gesetzes machen dies deutlich:
„Dienststelle und Personalrat arbeiten eng und gleichberechtigt zusammen“ (§ 1 MBG
Schl.-H.) und „Der Personalrat bestimmt mit bei allen Maßnahmen der Dienststelle... für
die in der Dienststelle tätigen Beschäftigten...“ (§ 2 MBG Schl.-H.), für die die Dienststelle
Entscheidungskompetenzen hat. Rechtsvorschriften (Gesetze und Verordnungen) beispielsweise unterliegen im Hinblick auf die Entscheidungshoheit der Landesregierung
bzw. des Parlaments nicht der Mitbestimmung.
Um gemeinsame, übergreifende Interessen aller Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst gegenüber dem Bildungsministerium oder dem IQSH zu vertreten oder bei speziellen Sonderproblemen ist über den örtlichen Personalrat gem. § 80 MBG Schl.-H. auch der Hauptpersonalrat (Lehrer) für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst zuständig.
Rechtsgrundlagen
Über alle wesentlichen Erlasse, Verordnungen und Gesetze, die den Schulbereich betreffen, können Sie sich in der Rubrik „Schulrecht von A - Z“ im Bildungsportal
http://www.schleswig-holstein.de/Bildung/DE/Service/Schulrecht/schulrecht_node.html
informieren.
Schulrecht
Über Ihre genauen Pflichten und Rechte Bescheid zu wissen, kann nur nützlich sein. Sie
können leichter und sicherer entscheiden.
Informieren Sie sich frühzeitig über wichtige schulrechtliche Fragen wie z. B. Aufsichtspflicht, Konferenzen, Disziplinarmaßnahmen, Notengebung. Sowohl Ihre Ausbildungslehr-
39
ABC zum Vorbereitungsdienst
kräfte und Ihre Schulleiterin / Ihr Schulleiter als auch das IQSH werden Einführungen und
Hinweise geben (vgl. Rechtsgrundlagen).
Ein E-Learning-Angebot findet sich auf der Seite www.schulrecht.lernnetz2.de .
Staatsexamen (Zweite Staatsprüfung)
Vgl. dazu die §§ 15 und folgende der APO Lehrkräfte II in deren Abschnitt III Zweite
Staatsprüfung.
Supervision
Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst können ggf. mit Unterstützung des IQSH in regionalen
Supervisionsgruppen arbeiten.
Unter der Anleitung ausgebildeter Personen werden regelmäßig für Probleme, die sich am
Arbeitsplatz ergeben (mit Schülerinnen/Schülern, Lehrerinnen/Lehrern, Eltern/Ausbildern)
mögliche Lösungen erarbeitet. Damit sollen durch konkrete Alternativen oder Perspektiven für die jeweilige Teilnehmerin/den jeweiligen Teilnehmer persönliche Handlungsspielräume erweitert werden.
Teilzeit
Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen ist im Umfang von ½ oder ¾ der regelmäßigen Arbeitszeit möglich, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend und die Anwärterbezüge werden entsprechend
gekürzt. Die Einzelheiten sind mit der Schulleitung und dem IQSH abzustimmen.
Unterrichtsvergütung für zusätzliche Unterrichtsstunden
Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst dürfen über den vorgeschriebenen Ausbildungsunterricht hinaus bis zu sechs Wochenstunden zusätzlichen eigenverantwortlichen Unterricht
erteilen. Dieser zusätzliche Unterricht ist nicht Ausbildungsunterricht. Die Lehrkraft im
Vorbereitungsdienst ist schriftlich zu beauftragen. Die Begrenzung entfällt mit dem Tage
der Prüfung zur Zweiten Staatsprüfung. Die Vergütung für den zusätzlichen eigenverantwortlichen Unterricht beträgt 85% der Mehrarbeitsvergütung der Verordnung über die
Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte vom 09. Oktober 1994 (NBl.
MWFK/MFBWS. Schl.-H. S. 403). Allerdings werden insgesamt nicht mehr als 24 zusätzliche Unterrichtsstunden im Monat vergütet.
Die Anordnung von zusätzlichen Unterrichtsstunden kann nicht gegen den Willen der
Lehrkraft in Ausbildung erfolgen.
Vereidigung der Lehrkräfte
Die Vereidigung der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst darf erst nach wirksam gewordener
Ernennung vorgenommen werden. Es ist nicht erforderlich, den Diensteid unmittelbar
nach Dienstantritt abzunehmen, aber es sollte eine zeitliche Nähe zum Dienstantritt gewählt werden.
Mit der Ablegung des Diensteides bekräftigt die Beamtin oder der Beamte in feierlicher
Form ihren oder seinen Willen, die Verfassungen der Bundesrepublik Deutschland und
des Landes Schleswig-Holstein und die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Gesetze zu beachten sowie seine Amtspflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen. Die
Beamtin oder der Beamte ist in angemessener Weise auf die Bedeutung des Diensteides
hinzuweisen.
40
ABC zum Vorbereitungsdienst
Verkürzung des Vorbereitungsdienstes
Die Mindestdauer des Vorbereitungsdienstes beträgt 12 Monate (§ 5 Abs. 2 APO Lehrkräfte II / § 12 Abs. 7 SHLLVO)
Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst haben die Möglichkeit, eine Verkürzung der Ausbildung um 6 Monate zu beantragen:
• wenn Zeiten einer für die Ausbildung förderlichen berufspraktischen Tätigkeit nachgewiesen werden mit bis zu sechs Monaten (§ 5 Abs. 2 APO Lehrkräfte II). Der Antrag
ist vor Beginn der Ausbildung beim Personalreferat einzureichen.
• wenn Zeiten im Schuldienst (z. B. Vertretungstätigkeit) nachgewiesen werden. Der Antrag ist vor Beginn der Ausbildung unter Beifügung von Beurteilungen der ehemaligen
Schulleiter beim Personalreferat einzureichen.
• Die o. g. Anträge können auch nach Ausbildungsbeginn gestellt werden. Dann muss
dieser spätestens drei Monate nach dem Einstellungstermin dem Ministerium vorliegen. Ihm muss eine Stellungnahme der Schulleitung beigefügt sein.
Für die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst gelten die Vorschriften der
Lehrerlaufbahnverordnung (§ 12 Abs. 3-6 SHLLVO).
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
Der Vorbereitungsdienst kann in folgenden Fällen um sechs Monate verlängert werden:
• wegen nicht ausreichender Leistungen auf Antrag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst (siehe dazu § 12 Abs. 8 Lehrerlaufbahnverordnung),
• wegen Nichtzulassung zur Prüfung bzw. wegen erstmaligen Nichtbestehens der Prüfung (§ 5 Abs. 3 APO Lehrkräfte II).
Der Vorbereitungsdienst muss um mind. 6 Monate verlängert werden, wenn die Fehlzeiten mehr als drei Monate umfassen (Mutterschutz; Elternzeit; Erkrankung; Beurlaubung).
Versäumnisse
Wegen einer Erkrankung (Nachweis) oder einer Klassen- bzw. Kursfahrt nicht wahrgenommene Ausbildungsveranstaltungen werden auf die Pflichtstundenzahl angerechnet.
Es wird dabei vorausgesetzt, dass die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sich über die Inhalte der versäumten Ausbildungsveranstaltungen informieren und die Themen selbständig nacharbeiten.
Versetzungen
Eine Lehrkraft im Vorbereitungsdienst kann in begründeten Fällen eine Versetzung an eine andere Ausbildungsschule beantragen. Der Antrag mit eigener ausführlicher Begründung und Stellungnahme der Schulleiterin oder des Schulleiters ist auf dem Dienstweg an
das Personalreferat des Bildungsministeriums zu richten.
Versicherungen
Es können im Dienst in Schule und Ausbildung Schäden entstehen. Gegen die daraus
gegen eine Lehrkraft erhobenen Ansprüche kann eine Versicherung abgeschlossen werden.
Bei vorsätzlicher und grob fahrlässiger Dienstverletzung kann unabhängig von vermögensrechtlicher Haftung auch strafrechtlich gegen Lehrkräfte vorgegangen werden.
41
ABC zum Vorbereitungsdienst
Vertretungsunterricht
Vertretungsunterricht gehört in der Regel nicht zu den Aufgaben der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst (s. dazu Unterrichtsvergütung für zusätzliche Unterrichtsstunden).
Vorgesetzte
Unmittelbare Vorgesetzte oder unmittelbarer Vorgesetzter der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst ist die Schulleiterin oder der Schulleiter (§ 9 Abs. 2 Satz 2 APO Lehrkräfte II).
Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst der Lehrämter für Grund- und Hauptschulen, Realschulen und Sonderschulen sind die Schulaufsichtsbeamtinnen und -beamten Dienstvorgesetzte.
Die oberste Schulaufsicht wird durch das Bildungsministerium wahrgenommen.
.
42
Ausbildungs- und Prüfungsordnung (APO Lehrkräfte II)
Ausbildungs- und Prüfungsordnung (APO Lehrkräfte II)
Landesverordnung über die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und
die Zweiten Staatsprüfungen der Lehrkräfte
(Ausbildungs- und Prüfungsordnung Lehrkräfte II - APO Lehrkräfte II)
vom 24. Juni 2011
Aufgrund
§ 19
Prüfungskommission
1. der §§ 26 und 125 Abs. 5 und 6
Landesbeamtengesetzes
des
(LBG) verordnet das Ministerium für Bildung und Kultur,
§ 20
Prüfung
§ 21
Anwesenheit anderer Personen
§ 22
Verhinderung, Versäumnis
§ 23
Pflichtwidrigkeiten
§ 24
Bewertung der Leistungen
§ 25
Ermittlung der Prüfungsnote
Inhaltsübersicht:
§ 26
Bestehen der Prüfung
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 27
Niederschrift
§ 28
Prüfungszeugnis
§1
Einstellungsvoraussetzungen
§ 29
Wiederholung der Prüfung
§2
Bewerbung
§ 30
Prüfungsakten
§3
Auswahl
§4
Rechtsstellung
Abschnitt IV
Ausbildung und Prüfung an berufsbildenden Schulen
§5
Dauer des Vorbereitungsdienstes
§6
Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf
2. des § 25 LBG verordnet das Ministerium
für Bildung und Kultur im Einvernehmen
mit dem Finanzministerium:
Abschnitt II
Ausbildung
§7
Ziel des Vorbereitungsdienstes
§8
Ausbildungseinrichtungen
weisung
§9
Ausbildung durch die Schule
§ 10
Ausbildung durch das IQSH
§ 11
Ausbildungsberatung
§ 12
Ausbildungsdokumentation (Portfolio)
§ 13
Hausarbeit
§ 14
Dienstliche Beurteilung
und
Abschnitt III
Zweite Staatsprüfung
§ 15
Zweck der Zweiten Staatsprüfung
§ 16
Terminplan
§ 17
Meldung zur Prüfung
§ 18
Zulassung zur Prüfung
Zu-
§ 31
Ausbildung der Studienrätinnen und
Studienräte
an
berufsbildenden
Schulen
§ 32
Prüfung der Studienrätinnen und
Studienräte
an
berufsbildenden
Schulen
§ 33
Ausbildung der Fachlehrerinnen und
Fachlehrer
§ 34
Prüfung der Fachlehrerinnen und
Fachlehrer
Abschnitt V
Schlussvorschriften
§ 35
Änderung der LehrerinnenLehrerlaufbahnverordnung
und
§ 36
Änderung der Kapazitätsverordnung
Lehrkräfte
§ 37
Besondere Formvorschriften
§ 38
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
43
Ausbildungs- und Prüfungsordnung (APO Lehrkräfte II)
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§1
Einstellungsvoraussetzungen
In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahnen der Lehrerinnen und Lehrer kann eingestellt werden, wer die gesetzlichen Vorschriften für die Berufung in das Beamtenverhältnis und die Einstellungsvoraussetzungen
nach der Lehrerinnen- und Lehrerlaufbahnverordnung (SH.LLVO) vom 30. Januar
1998 (GVOBI. Schl.-H. S. 125), zuletzt geändert durch § 35, erfüllt.
§2
Bewerbung
(1) Bewerbungen sind schriftlich innerhalb
der bekannt gegebenen Fristen an das für
Bildung zuständige Ministerium zu richten.
Mit Zustimmung des für Bildung zuständigen
Ministeriums können einzelne Nachweise
noch bis zur Einstellung nachgereicht werden.
§3
Auswahl
(1) Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst
richtet
sich
nach
der Kapazitätsverordnung Lehrkräfte vom 16.
Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 205), zuletzt
geändert durch § 36.
(2) Bewerberinnen und Bewerber, die nach
den vorliegenden Unterlagen die Einstellungsvoraussetzungen nicht erfüllen oder die
nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens
für den anstehenden Einstellungstermin nicht
berücksichtigt werden können, erhalten einen
entsprechenden Bescheid.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen
1. ein Lebenslauf,
2. die Geburtsurkunde,
3. gegebenenfalls die Heiratsurkunde oder
Lebenspartnerschaftsurkunde und die
Geburtsurkunden der Kinder,
4.
das Schulabschlusszeugnis oder die
Hochschulzugangsberechtigung,
5. Zeugnisse über Lehramtsprüfungen oder
andere als Einstellungsvoraussetzung anerkannte
Prüfungsleistungen
gemäß
SH.LLVO; bis zum Einstellungstermin sind
die entsprechenden Nachweise gegebenenfalls zu vervollständigen,
6. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
7. ein Nachweis über ausreichende deutsche
Sprachkenntnisse, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nicht an einer
deutschsprachigen Schule erworben wurde,
8. eine Erklärung über etwaige Vorstrafen
oder schwebende Ermittlungs- oder Strafverfahren,
9. gegebenenfalls Bescheinigungen über abgeleisteten Wehrdienst oder zivilen Ersatzdienst,
10. gegebenenfalls eine Bescheinigung über
die Schwerbehinderteneigenschaft,
11. gegebenenfalls eine Erklärung über die
gewünschten Fächer während der Ausbildung.
44
§4
Rechtsstellung
Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden von dem für Bildung zuständigen Ministerium zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes in das Beamtenverhältnis
auf Widerruf eingestellt. Während des Vorbereitungsdienstes ist die Beamtin oder der Beamte Lehrkraft im Vorbereitungsdienst im
Sinne dieser Verordnung. Sie oder er führt
die Dienstbezeichnung in der Laufbahn der
Grund- und Hauptschullehrerinnen und der
Grund- und Hauptschullehrer „Lehramtsanwärterin" oder „Lehramtsanwärter", in der
Laufbahn der Realschullehrerinnen und Realschullehrer
„Realschullehreranwärterin"
oder „Realschullehreranwärter", in der Laufbahn der Sonderschullehrerinnen und Sonderschullehrer „Sonderschullehreranwärterin“
oder „Sonderschullehreranwärter“, in der
Laufbahn der Fachlehrerinnen und Fachlehrer der Besoldungsgruppe A 10 "Fachlehreranwärterin" oder "Fachlehreranwärter" und in
den Laufbahnen des höheren Dienstes die
Dienstbezeichnung
,,Studienreferendarin"
oder ,,Studienreferendar".
§5
Dauer des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate. Für in Teilzeit ausgebildete Lehrkräfte im
Vorbereitungsdienst verlängert sich die Dauer des Vorbereitungsdienstes entsprechend.
Ausbildungs- und Prüfungsordnung (APO Lehrkräfte II)
(2) Für die Anrechnung von Zeiten auf den
Vorbereitungsdienst gilt § 12 Abs. 3 bis 6
SH.LLVO. Die Mindestdauer des Vorbereitungsdienstes beträgt ein Jahr (§ 12 Abs. 7
SH.LLVO)
(3) In den Fällen des § 29 dieser Verordnung
und des § 12 Abs. 8 SH.LLVO wird der Vorbereitungsdienst um sechs Monate verlängert.
§6
Beendigung des Beamtenverhältnisses auf
Widerruf
Das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst endet
1. bei Bestehen der Prüfung mit Ablauf des
Tages, an welchem der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst das Prüfungsergebnis
schriftlich bekannt gegeben worden ist,
frühestens jedoch nach Ablauf von 18
Monaten oder der Verlängerungszeit nach
§ 5 Abs. 3,
2. bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung mit Ablauf des Tages, an welchem
der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst das
Prüfungsergebnis schriftlich bekannt gegeben worden ist,
3. spätestens nach Ablauf von zweieinhalb
Jahren seit der Einstellung; Zeiten der
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
wegen eines Beschäftigungsverbots nach
der Mutterschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1992 (GVOBI. Schl.-H. 1993 S.
24), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 13. Dezember 2010
(GVOBI. Schl.-H. S. 848), und EIternzeit
nach der Elternzeitverordnung vom 18.
Dezember 2001 (GVOBI. Schl.-H. 2002 S.
6), zuletzt geändert durch Artikel 23 des
Gesetzes
vom
26.
März
2009
(GVOBl. Schl.-H. S. 93), werden in die
vorstehende Obergrenze nicht eingerechnet.
Abschnitt II
Ausbildung
§7
Ziel des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst erfolgt Laufbahn
bezogen. Er hat das Ziel, die während des
Hochschulstudiums erworbenen fachlichen,
didaktischen und pädagogischen Kenntnisse,
Erfahrungen und Fertigkeiten in engem Be-
zug zum erteilten Unterricht in Hinblick auf
definierte Ausbildungsstandards zu erweitern
und zu vertiefen. Der Vorbereitungsdienst
soll dazu befähigen, Schülerinnen und Schüler unterschiedlicher Leistungsfähigkeit und
Begabung sowie unterschiedlicher sozialer
und kultureller Herkunft zu fördern. Er soll
zudem dazu befähigen, Entwicklungsprozesse der Schulen mit zu gestalten.
(2) Die Ausbildungsstandards werden von
dem für Bildung zuständigen Ministerium erlassen. Die Überprüfung der Ausbildungsstandards und deren Umsetzung obliegen
der Schulaufsicht.
§8
Ausbildungseinrichtungen und Zuweisung
(1) Die Ausbildung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst erfolgt
1. durch die Ausbildungsschule nach Absatz
2,
2. durch das Institut für Qualitätsentwicklung
an Schulen Schleswig-Holstein (IQSH).
(2) Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst
werden einer Ausbildungsschule zugewiesen, in der die Laufbahn, für die sie ausgebildet werden, vertreten ist. Anerkannte Ersatzschulen in freier Trägerschaft können mit
Genehmigung des für Bildung zuständigen
Ministeriums und im Einvernehmen mit dem
IQSH Ausbildungsschulen sein. Mit der Zulassung verpflichtet sich die Ersatzschule, die
entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung sowie sonstiger zur Ausführung dieser Bestimmungen erlassenen Verwaltungsvorschriften anzuwenden. Die Zuweisung zu
einer anerkannten Ersatzschule bedarf der
Zustimmung der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst. In begründeten Fällen ist ein Schulwechsel während der Ausbildung möglich.
§9
Ausbildung durch die Schule
(1) Die Ausbildung durch die Schule basiert
auf einem Ausbildungskonzept der Schule,
das an den Ausbildungsstandards ausgerichtet ist.
(2) Die Ausbildungsschule gestaltet die schulische Ausbildung. Sie regelt den unterrichtlichen Einsatz der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst und teilt sie den Ausbildungslehrkräften zu. Die Schulleiterin oder der
Schulleiter ist unmittelbare Vorgesetzte oder
unmittelbarer Vorgesetzter der Lehrkraft im
45
Ausbildungs- und Prüfungsordnung (APO Lehrkräfte II)
Vorbereitungsdienst. Die Aufgaben nach §§
14 und 19 Abs. 1 Nr. 1 werden von der
Schulleiterin oder dem Schulleiter der Schule
wahrgenommen, der die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zuletzt zugewiesen gewesen
ist.
(3) Die Ausbildung durch die Schule gliedert
sich in
1. Hospitationen im Unterricht der Lehrkräfte
an der Ausbildungsschule und an kooperierenden Schulen,
2. Unterricht unter Anleitung, bei dem die anleitende Lehrkraft der Ausbildungsschule
oder der kooperierenden Schule die Verantwortung für den Unterricht behält,
3. eigenverantwortlichen Unterricht, der von
den Lehrkräften im Vorbereitungsdienst
selbst geplant und für sie im Stundenplan
ausgewiesen wird,
4. Mitarbeit in den Teamstrukturen der Schule,
5. Einführung in wesentliche schulische und
schulartspezifische und Beteiligung an
wesentlichen schulischen und schulartspezifischen Aufgaben einschließlich
der Mitgliedschaft in Prüfungsausschüssen, soweit dieses nach den jeweiligen
Prüfungsbestimmungen zulässig ist,
6. Teilnahme an weiteren schulischen Veranstaltungen.
(4) Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sollen in der Ausbildungsschule nach § 8 Abs. 2
fachbezogen und im Zusammenwirken der
Fächer wie folgt eingesetzt werden:
1. für die Laufbahn der Grund- und Hauptschullehrerinnen und Grund- und Hauptschullehrer sowohl in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 als auch in den Jahrgangsstufen 5 bis 10,
2. für die Laufbahn der Realschullehrerinnen
und Realschullehrer in beiden Fächern
sowohl in den Jahrgangsstufen 5 bis 6 als
auch in den Jahrgangsstufen 7 bis 10,
3. für die Laufbahn der Studienrätinnen und
Studienräte an Gymnasien in beiden Fächern sowohl in den Jahrgangsstufen 5
bis 9 als auch in den Jahrgangsstufen 10
bis 12 (G8) oder sowohl in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 als auch in den
Jahrgangsstufen 11 bis 13 (G9),
4. für die Laufbahn der Sonderschullehrerinnen und Sonderschullehrer in mindestens
zwei der sonderpädagogischen Arbeitsbereichen, in denen sich Schülerinnen und
46
Schüler entsprechend der
Fachrichtungen befinden,
studierten
5. für die Laufbahn der Studienrätinnen und
Studienräte an berufsbildenden Schulen
in verschiedenen berufsbildenden Schularten.
(5) Der Anteil des eigenverantwortlichen Unterrichts beträgt während des Vorbereitungsdienstes im Durchschnitt zehn Unterrichtsstunden pro Woche.
(6) Die Ausbildungslehrkräfte haben die Aufgabe, die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst
in der schulischen Bildungs- und Erziehungsarbeit mit Blick auf die Ausbildungsstandards anzuleiten, zu beraten und zu unterstützen. Sie sollen für das betreffende
Fach oder die betreffende Fachrichtung die
Lehrbefähigung in der entsprechenden Laufbahn haben und über hinreichende unterrichtliche und erzieherische Erfahrung verfügen. Die Ausbildungslehrkräfte haben das
Recht und die Pflicht zum Besuch des eigenverantwortlichen Unterrichts der jeweiligen
Lehrkraft im Vorbereitungsdienst.
(7) Die Ausbildungslehrkräfte führen mindestens am Beginn der Ausbildung und nach
sechs Monaten Orientierungsgespräche über
den Stand und die persönliche Ausgestaltung
der Ausbildung mit der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst.
§ 10
Ausbildung durch das IQSH
(1) Die Ausbildung durch das IQSH erfolgt
auf der Grundlage von Ausbildungsstandards
und umfasst 360 Zeitstunden. Die Ausbildungsveranstaltungen bestehen aus Pflichtund Wahlveranstaltungen. Mindestens 288
Zeitstunden entfallen auf Pflichtveranstaltungen, die sich in der Regel zu gleichen Teilen
auf die Fächer und/oder Fachrichtungen sowie Pädagogik einschließlich Schul- und
Dienstrecht verteilen. Im Falle der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes (§ 5 Abs. 3)
nimmt die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst in
Absprache mit der Vertreterin oder dem Vertreter des IQSH für die jeweilige Laufbahn
weiterhin an den Ausbildungsveranstaltungen
des IQSH teil.
(2) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst wird
vom IQSH entsprechend ihrer Laufbahn jeweils einer Ausbildungsgruppe für jedes
Fach, jede Fachrichtung und für Pädagogik
zugewiesen. Die Ausbildung in der Gruppe
soll in einer Ausbildungsschule stattfinden
Ausbildungs- und Prüfungsordnung (APO Lehrkräfte II)
(Ausbildungstag). Die Ausbildungsgruppen
werden auf folgende Regionen verteilt:
Schulveranstaltungen im notwendigen Umfang freigestellt.
1. Region Nord, die die Krei-
(5) In besonderen Fällen können Veranstaltungen durch gleichwertige Maßnahmen des
IQSH ersetzt werden.
se Nordfriesland und SchleswigFlensburg sowie die kreisfreie Stadt
Flensburg umfasst,
2. Region Mitte, die die Kreise RendsburgEckernförde und Plön sowie die kreisfreien Städte Kiel und Neumünster umfasst,
3. Region Südwest, die die Kreise Dithmarschen, Steinburg und Pinneberg umfasst,
und
4. Region Südost, die die Kreise Ostholstein, Segeberg, Stormarn, Herzogtum
Lauenburg und die kreisfreie Stadt
Lübeck umfasst.
(3) Außer den Einführungsveranstaltungen
gehören zu den Ausbildungsveranstaltungen
1. in der Ausbildung für die Lehrerlaufbahnen
der allgemein bildenden Schularten
a) Veranstaltungen in den zwei Fächern,
unter Einbeziehung von integrierten
Fächern; im Fach Musik der Laufbahn
der Studienrätinnen und Studienräte
an Gymnasien Veranstaltungen in Musik und Musikdoppelfach, wenn Musik
das einzige Fach ist,
b) Veranstaltungen in Pädagogik einschließlich Schul- und Dienstrecht;
2. in der Ausbildung für die Laufbahn der
Sonderschullehrerinnen und Sonderschullehrer
a) Veranstaltungen in den zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen einschließlich der Pädagogik und Schulund Dienstrecht sowie der fachrichtungsbezogenen Beratung,
b) Veranstaltungen in zwei Fächern, wobei mindestens ein Fach Mathematik
oder Deutsch sein muss;
3. in der Ausbildung für die Laufbahn der
Studienrätinnen und Studienräte an berufsbildenden Schulen
§ 11
Ausbildungsberatung
Die Studienleiterinnen und Studienleiter des
IQSH führen Unterrichtsbesuche mit Beratungen in den Ausbildungsschulen durch:
1. in den Laufbahnen der Grund- und Hauptschullehrerinnen und Grund- und Hauptschullehrer, der Realschullehrerinnen und
Realschullehrer sowie der Studienrätinnen und Studienräte an Gymnasien vier
Beratungen im ersten Fach, vier Beratungen im zweiten Fach und zwei Beratungen in Pädagogik;
2. in der Laufbahn der Sonderschullehrerinnen und Sonderschullehrer drei Beratungen im ersten Fach und zwei Beratungen
im zweiten Fach sowie drei Beratungen in
der ersten Fachrichtung und zwei Beratungen in der zweiten Fachrichtung;
3. in der Laufbahn der Studienrätinnen und
Studienräte an berufsbildenden Schulen
vier Beratungen im Fach und vier Beratungen in der Fachrichtung sowie zwei
Beratungen in der Berufspädagogik.
§ 12
Ausbildungsdokumentation (Portfolio)
Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst führen
ein Portfolio, das die Dokumentation der eigenen Arbeit sowie eine Auflistung der am
IQSH wahrgenommenen Ausbildungsveranstaltungen nach § 10 enthält. Die Dokumentation enthält auswertende Berichte über die
eigenen unterrichtlichen und schulischen Aktivitäten, die Unterrichtshospitationen und die
Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen (§
10 Abs. 1). Der Textteil der Dokumentation
soll einen Umfang von etwa zehn Seiten haben.
a) Veranstaltungen in der Fachrichtung,
b) Veranstaltungen im Fach,
c) Veranstaltungen in Pädagogik einschließlich Schul- und Dienstrecht.
(4) Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst
sind für die Ausbildung durch das IQSH von
§ 13
Hausarbeit
(1) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst fertigt eine Hausarbeit an. In der Hausarbeit dokumentiert und reflektiert die Lehrkraft im
Vorbereitungsdienst exemplarisch Aspekte
der eigenen Unterrichtspraxis und deren Wir-
47
Ausbildungs- und Prüfungsordnung (APO Lehrkräfte II)
kungen. Dabei werden Ideen, Anregungen
und didaktische Prinzipien aus den Ausbildungsveranstaltungen (§ 10 Abs. 1) erprobt.
(2) Das Thema der Hausarbeit wird in Absprache mit der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst von einer Studienleiterin oder einem
Studienleiter des IQSH gestellt, deren oder
dessen Fachgebiet das Thema zuzuordnen
ist. Nicht zulässig ist für die Hausarbeit ein
Thema, in dem die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst bereits eine wissenschaftliche
Arbeit geschrieben hat. Die Themenstellung
muss spätestens drei Monate vor dem Ende
des zweiten Ausbildungshalbjahres erfolgen.
(3) Die Hausarbeit soll einen Umfang von etwa 20 Seiten haben. Am Schluss der Hausarbeit hat die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zu versichern, dass die Arbeit selbstständig angefertigt ist und nur die angegebenen Hilfsmittel benutzt worden sind. Drei Monate nach Themenstellung müssen zwei
Exemplare der Hausarbeit zur Benotung eingereicht werden.
(4) Die Hausarbeit wird von der Studienleiterin oder dem Studienleiter des IQSH benotet,
die oder der das Thema gestellt hat. Das
IQSH übersendet der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst eine Kopie des Gutachtens über
die Hausarbeit. Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst kann eine schriftliche Stellungnahme abgeben.
(5) Die Hausarbeit, deren Benotung und die
Stellungnahme der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst werden zu den Prüfungsakten
genommen.
Abschnitt III
Zweite Staatsprüfung
§ 15
Zweck der Zweiten Staatsprüfung
(1) In der Zweiten Staatsprüfung (Prüfung)
wird festgestellt, ob die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst die Bildungs- und Erziehungsaufgaben entsprechend den Ausbildungsstandards erfüllen kann. Die spezifischen Bildungs- und Erziehungsaufgaben der Ausbildungsschulart bilden dabei einen Schwerpunkt.
(2) Wer die Prüfung besteht, erwirbt nach
Beendigung des Vorbereitungsdienstes die
Befähigung für die Laufbahn, in der sie oder
er ausgebildet worden ist.
§ 16
Terminplan
Die Festsetzung aller mit der Prüfung in Verbindung stehender Termine erfolgt durch das
für Bildung zuständige Ministerium.
§ 17
Meldung zur Prüfung
Zum festgesetzten Termin beantragt die
Lehrkraft im Vorbereitungsdienst bei dem für
Bildung zuständigen Ministerium auf dem
Dienstweg die Zulassung zur Prüfung unter
Beifügung der folgenden Unterlagen:
1.
den Nachweis über die bisherige Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen (§ 10 Abs. 1),
§ 14
Dienstliche Beurteilung
2. den Nachweis über die Befähigung zum
Leisten Erster Hilfe,
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter erstellt eine dienstliche Beurteilung über die
Eignung und Leistung der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst in Unterricht und Schule
sowie über deren Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben. Kriterien für die Beurteilung
sind die Ausbildungsstandards. Die Beurteilung endet mit einer Note.
3. eine Erklärung, ob der Anwesenheit anderer Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst bei
der Prüfung zugestimmt wird; diese Erklärung kann bis zum Beginn der Prüfung zurückgenommen werden,
(2) Der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst ist
Einsicht in die Beurteilung zu gewähren. Die
Beurteilung ist mit ihr zu besprechen; sie
kann eine schriftliche Stellungnahme abgeben.
(3) Die dienstliche Beurteilung und die Stellungnahme der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst werden zu den Prüfungsakten genommen.
48
4. mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter
abgestimmte Angaben darüber, in welchen Klassen oder Kursen der Unterricht
am Prüfungstag gehalten werden soll.
§ 18
Zulassung zur Prüfung
(1) Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sind
nicht zugelassen, wenn
1. unter Berücksichtigung anrechenbarer Zeiten nach § 5 Abs. 2 zum Zeitpunkt der Zulassung zur Prüfung mehr als zwei Zwölf-
Ausbildungs- und Prüfungsordnung (APO Lehrkräfte II)
tel der bis dahin möglichen Ausbildungsveranstaltungen nach § 10 Abs. 1 nicht
wahrgenommen wurden,
2. die Hausarbeit mit „ungenügend“ bewertet
worden ist oder
3. die dienstliche Beurteilung mit „mangelhaft" oder „ungenügend“ abschließt.
Mit der Nichtzulassung gilt die Prüfung als
nicht bestanden.
(2) Ist eine Lehrkraft im Vorbereitungsdienst
erstmalig nicht zur Prüfung zugelassen, kann
sie die Prüfung wiederholen (§ 29); dabei
sind Leistungen, die nicht mindestens mit
„ausreichend“ bewertet wurden, zu wiederholen.
§ 19
Prüfungskommission
(1) Die Prüfung wird von dem für Bildung zuständigen Ministerium abgenommen. Es
setzt zu diesem Zweck eine Prüfungskommission ein, deren Mitglieder grundsätzlich
die Befähigung für die entsprechende Laufbahn haben müssen oder Schulaufsichtsbeamtinnen oder Schulaufsichtsbeamte sind.
Mitglieder der Prüfungskommission sind
1. die Schulleiterin oder der Schulleiter der
Ausbildungsschule;
2. zwei Studienleiterinnen oder Studienleiter
des IQSH, die grundsätzlich die entsprechende Lehrbefähigung für das Fach oder
die Fachrichtung haben müssen;
3. die Leiterin oder der Leiter der Kooperationsschule, sofern an kooperierenden
Schulen ausgebildet wird;
4. die Schulaufsicht oder die Vertreterin oder
der Vertreter des IQSH für die jeweilige
Laufbahn, sofern diese oder dieser die
Mitgliedschaft in der Prüfungskommission
wünscht;
5. bei der Prüfung einer Lehrkraft im Vorbereitungsdienst in der Laufbahn der Sonderschullehrerinnen und Sonderschullehrer oder in der Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an berufsbildenden
Schulen ein weiteres Mitglied, wenn sonst
die Fach- und Fachrichtungskompetenz
nicht sichergestellt werden kann;
6. eine Vertreterin oder ein Vertreter der
Evangelischen oder Katholischen Kirche,
soweit das Fach Evangelische Religion
oder Katholische Religion betroffen ist.
Im Fall der Nummer 4 übernimmt die Schulaufsicht oder die Vertreterin oder der Vertre-
ter des IQSH für die jeweilige Laufbahn den
Vorsitz der Prüfungskommission. Im Übrigen
wird der Vorsitz von dem für Bildung zuständigen Ministerium bestimmt.
(2) Ist ein Mitglied der Prüfungskommission
verhindert, bestimmt die Vorsitzende oder
der Vorsitzende eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Im Fall des Absatzes 1 Nr.
6 wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter von der Evangelischen oder Katholischen Kirche bestimmt.
(3) Während der gesamten Prüfung ist die
Anwesenheit aller Mitglieder erforderlich.
(4) Die Prüfungskommission entscheidet mit
einfacher Mehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig. Ergibt sich keine Mehrheit für eine
Note, setzt die oder der Vorsitzende unter
Berücksichtigung der Voten die Note fest.
§ 20
Prüfung
(1) Zwei Wochen vor der Prüfung reicht die
Lehrkraft im Vorbereitungsdienst für jedes
Mitglied
der
Prüfungskommission
ein
Exemplar der Ausbildungsdokumentation (§
12) ein; diese wird zu den Prüfungsakten genommen. Am Prüfungstag legt sie jedem
Mitglied der Prüfungskommission für jede
Unterrichtsstunde eine kurze erläuternde
schriftliche Unterrichtsvorbereitung vor.
(2) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst wird
von der Prüfungskommission in der Ausbildungsschule an einem Schultag in einer Unterrichtsstunde je Fach oder Fachrichtung
begleitet. Die zu erteilenden Stunden sollen
die in § 9 Abs. 4 genannten Einsatzbereiche
der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst abdecken und sich aus dem laufenden Unterricht
der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst ergeben. In der Laufbahn der Studienrätinnen und
Studienräte an Gymnasien sind beide Unterrichtsstunden im Fach Musik zu halten, wenn
dies das einzige Fach ist. Die Lehrkraft im
Vorbereitungsdienst erhält nach den Unterrichtsstunden Gelegenheit, zu deren Verlauf
Stellung zu nehmen. Im Anschluss benotet
die Prüfungskommission die jeweilige Unterrichtsstunde. Sofern eine der Unterrichtsstunden mit „ungenügend“ oder beide Unterrichtsstunden mit „mangelhaft“ benotet werden, entfallen die weiteren Prüfungsteile. Die
Prüfung gilt als nicht bestanden
(3) Die Prüfung umfasst darüber hinaus eine
an ein Fallbeispiel gebundene Aufgabe im
Bereich Pädagogik, Fachdidaktik, Diagnostik
oder Schulentwicklung, die vom IQSH vorbe-
49
Ausbildungs- und Prüfungsordnung (APO Lehrkräfte II)
reitet und von der Prüfungskommission am
Prüfungstag gestellt wird. Der Lehrkraft im
Vorbereitungsdienst stehen 30 Minuten Vorbereitungszeit zur Verfügung. Die Prüfungszeit beträgt 30 Minuten. Im Anschluss daran
benotet die Prüfungskommission diesen Prüfungsteil.
(4) Zum Abschluss der Prüfung findet ein
Prüfungsgespräch im Umfang von 45 bis 60
Minuten zwischen der Prüfungskommission
und der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst
statt, in dem die Ausbildungsdokumentation
und die pädagogische Arbeit insgesamt reflektiert werden und eine Befragung zum
Schul- und Dienstrecht erfolgt. Anschließend
benotet die Prüfungskommission diesen Prüfungsteil.
(5) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn
mehr als zwei Prüfungsteile mit „mangelhaft“
oder ein Prüfungsteil mit „ungenügend“ bewertet werden. § 18 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie
§ 20 Abs. 2 bleiben unberührt.
§ 21
Anwesenheit anderer Personen
(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
(2) Die jeweilige Ausbildungslehrkraft kann
mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der
Lehrkraft im Vorbereitungsdienst an den Unterrichtsstunden und deren Besprechung ohne Stimmrecht teilnehmen. Mit vorheriger
schriftlicher Zustimmung der Lehrkraft im
Vorbereitungsdienst und Zustimmung der
Schulleiterin oder des Schulleiters kann die
Ausbildungslehrkraft auch an den übrigen
Prüfungsteilen einschließlich der Beratung
und Entscheidung ohne Stimmrecht teilnehmen.
(3) Als Zuhörerinnen oder Zuhörer können an
der Prüfung einschließlich der Beratung und
Entscheidung teilnehmen je eine Vertreterin
oder ein Vertreter
1. des für Bildung zuständigen Ministeriums,
2. des IQSH,
3. der an der Lehrkräfteausbildung beteiligten Hochschulen des Landes.
(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der
Prüfungskommission kann bis zu zwei Lehrkräften im Vorbereitungsdienst die Anwesenheit bei der Prüfung gestatten, sofern die zu
prüfende Lehrkraft im Vorbereitungsdienst
schriftlich zugestimmt hat. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratungen der Prüfungskommission und die Bekanntgabe der
Prüfungsergebnisse.
50
§ 22
Verhinderung, Versäumnis
(1) Ist die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst
durch Krankheit oder sonstige von ihr oder
von ihm nicht zu vertretende Umstände ganz
oder teilweise gehindert, dem Termin nach §
17, dem Prüfungstermin oder einer sonstigen
Verpflichtung im Rahmen der Prüfung nachzukommen, sind die Hinderungsgründe in
geeigneter Form unverzüglich anzuzeigen
und glaubhaft zu machen. Im Falle der Erkrankung ist ein ärztliches, auf Verlangen ein
amtsärztliches Zeugnis vorzulegen.
(2) Bricht die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst aus den in Absatz 1 genannten Gründen Prüfungsteile ab, entscheidet die oder
der Vorsitzende der Prüfungskommission
über die Anerkennung bereits erbrachter Prüfungsleistungen und bestimmt den Zeitpunkt
für nachzuholende Prüfungsteile.
(3) Versäumt eine Lehrkraft im Vorbereitungsdienst ohne ausreichenden Grund einen der vorgenannten Termine oder eine
sonstige Prüfungsverpflichtung, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. Die Feststellung darüber trifft das für Bildung zuständige Ministerium und für die Termine oder
sonstigen Verpflichtungen am Prüfungstag
die Vorsitzende oder der Vorsitzende der
Prüfungskommission
§ 23
Pflichtwidrigkeiten
(1) Versucht eine Lehrkraft im Vorbereitungsdienst, die Prüfungsleistung durch Täuschung oder Verstoß gegen sonstige Prüfungspflichten zum eigenen Vorteil zu beeinflussen, kann die Prüfungskommission sie
von der weiteren Teilnahme an der Prüfung
ausschließen und die Prüfung für nicht bestanden erklären. In minder schweren Fällen
kann ihr die Wiederholung bestimmter Prüfungsteile ermöglicht werden. Vor der Entscheidung ist die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zu hören.
(2) Wird innerhalb einer Frist von drei Jahren
nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses eine Pflichtwidrigkeit bekannt, kann
das für Bildung zuständige Ministerium nach
Anhörung der Zeugnisinhaberin oder des
Zeugnisinhabers die Prüfung nachträglich für
nicht bestanden erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. Diese Entscheidung ist
nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten
nach Bekanntwerden des Tatbestandes zulässig.
Ausbildungs- und Prüfungsordnung (APO Lehrkräfte II)
§ 24
Bewertung der Leistungen
„mit Auszeichnung bestanden" (1,00 1,49),
(1) Die Bewertungen von Leistungen nach
dieser Verordnung orientieren sich an den
durch die Ausbildungsstandards vorgegebenen Anforderungen.
(2) Zur Bewertung werden folgende ganze
Noten vergeben:
sehr gut (1) für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut (2) für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
„gut bestanden" (1,50 - 2,49),
„befriedigend bestanden" (2,50 - 3,49) ,
„bestanden" (3,50 - 4,49),
„nicht bestanden" (4,50 - 6,00)
(2) Nach Abschluss der Beratungen gibt die
oder der Vorsitzende der Prüfungskommission der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst die
Gesamtnote mündlich bekannt und erläutert
sie.
befriedigend (3) für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend (4) für eine Leistung, die zwar
Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in
absehbarer Zeit behoben werden können;
ungenügend (6) für eine Leistung, die den
Anforderungen nicht entspricht und bei der
selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft
sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit
nicht behoben werden können.
§ 25
Ermittlung der Prüfungsnote
(1) Aus den gewichteten Noten für die einzelnen Prüfungsteile wird eine Note errechnet und auf zwei Dezimalstellen gerundet.
Die Gewichtung ist wie folgt festgelegt:
§ 27
Niederschrift
(1) Über die Prüfungsteile am Prüfungstag
und die Ergebnisse der Beratungen der Prüfungskommission wird eine Niederschrift gefertigt. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt für jeden Prüfungsteil eines der Mitglieder zur Schriftführerin oder zum Schriftführer.
(2) In der Niederschrift sind anzugeben
1.
die namentliche Zusammensetzung der
jeweiligen Prüfungskommission,
2. der Vorname und Name der Lehrkraft im
Vorbereitungsdienst,
3. Ort und Zeit der Prüfung sowie Prüfungsfächer,
4. die Prüfungsgegenstände in Stichworten,
5. die wesentlichen die Bewertung tragenden Leistungen,
1. Hausarbeit (20 %)
6. Einzelnoten und Gesamtnote der Prüfung,
2. Dienstliche Beurteilung (25 %)
7. die Anwesenheit anderer Personen,
3. Erste Unterrichtsstunde (15 %)
8. besondere Vorkommnisse.
4. Zweite Unterrichtsstunde (15 %)
(3) Die Niederschrift wird abschließend von
allen Mitgliedern der Prüfungskommission
unterzeichnet.
5. Aufgabe im Bereich Pädagogik, Fachdidaktik, Diagnostik oder Schulentwicklung
(10 %)
6. Prüfungsgespräch (15 %)
(2) Die Prüfungskommission setzt die errechnete Note als Prüfungsnote fest.
§ 26
Bestehen der Prüfung
(1) Aufgrund der in § 25 festgesetzten Prüfungsnote ist die Note für die Zweite Staatsprüfung wie folgt auszuweisen:
§ 28
Prüfungszeugnis
(1) Über die bestandene Prüfung erhält die
Lehrkraft im Vorbereitungsdienst ein Zeugnis
nach einem Muster, das im Nachrichtenblatt
des für Bildung zuständigen Ministeriums
veröffentlicht wird. Das Zeugnis wird von der
zuständigen Schulaufsichtsbeamtin oder dem
zuständigen Schulaufsichtsbeamten unterzeichnet.
51
Ausbildungs- und Prüfungsordnung (APO Lehrkräfte II)
(2) Ist die Prüfung nicht bestanden, erhält die
Lehrkraft im Vorbereitungsdienst darüber einen schriftlichen Bescheid.
§ 29
Wiederholung der Prüfung
Hat die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst die
Prüfung nicht bestanden (§26) oder gilt die
Prüfung als nicht bestanden (§18 Abs. 2, §
20 Abs. 2 und Abs. 5 sowie § 22 Abs. 3) oder
wird die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt (§23), soll sie zu einer einmaligen Wiederholung zugelassen werden.
§ 30
Prüfungsakten
(1) Die Prüfungsakten werden bei dem für
Bildung zuständigen Ministerium geführt.
(2) Jeder Prüfling kann innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung seine Prüfungsakte einsehen.
Abschnitt IV
Ausbildung und Prüfung an berufsbildenden Schulen
§ 31
Ausbildung der Studienrätinnen und Studienräte
an berufsbildenden Schulen
Für die Ausbildung der Studienrätinnen und
Studienräte an berufsbildenden Schulen gelten die §§ 1 bis 3 und 5 bis 14, soweit im
Folgenden nichts Abweichendes geregelt ist:
1. Abweichend von § 10 Abs. 2 Satz 2 finden zwei Ausbildungstage in der Woche
statt.
2. Von dem Umfang der Hausarbeit gemäß
§ 13 Abs. 3 kann auf Antrag der Lehrkraft
im Vorbereitungsdienst abgewichen werden. Über den Antrag entscheidet die
Vertreterin oder der Vertreter des IQSH
für die berufliche Bildung.
§ 32
Prüfung der Studienrätinnen und Studienräte
an berufsbildenden Schulen
Für die Ausbildung der Studienrätinnen und
Studienräte an berufsbildenden Schulen gelten die §§ 16 bis 30.
52
Abweichend hiervon kann über die in § 22
Abs. 3 genannten Zuhörerinnen und Zuhörer
hinaus an der Prüfung einschließlich der Beratung und Entscheidung eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesausschusses für
Berufsbildung teilnehmen.
§ 33
Ausbildung der Fachlehrerinnen und Fachlehrer
Die §§ 1 bis 3, 5 bis 14 und 31 gelten entsprechend, soweit im Folgenden nichts Abweichendes geregelt ist:
1. Abweichend von § 3 Abs. 1 erfolgt die
Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber ausschließlich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung.
2. Abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 2 ist das
Ziel der Ausbildung, die während der Berufsausbildung erworbenen fachlichen
Fähigkeiten um didaktische, pädagogische Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in engem Bezug zum erteilten Unterricht zu erweitern und zu vertiefen; dabei sind die von dem für Bildung zuständigen Ministerium definierten Ausbildungsstandards maßgebend.
3. Abweichend von § 9 Abs. 4 Nr. 5 kann die
Ausbildung in der Schule in verschiedenen Bildungsgängen einer Schulart stattfinden.
4. Abweichend von § 10 Abs. 3 gehören zur
Ausbildung durch das IQSH neben der
Einführungsveranstaltung zu Beginn Veranstaltungen in der Fachrichtung und in
der Berufspädagogik im Umfang von insgesamt 360 Stunden.
5. Die Hausarbeit nach § 13 ist in der Fachrichtung anzufertigen.
§ 34
Prüfung der Fachlehrerinnen und Fachlehrer
Die §§ 15 bis 30 und 32 gelten entsprechend,
soweit im Folgenden nichts Abweichendes
geregelt ist:
Abweichend von § 20 Abs. 2 Satz 1 sind beide Unterrichtsstunden in der Fachrichtung
abzuleisten. Die Stunden sollen die Einsatzbereiche fachpraktischer Unterricht und Praktische Fachkunde abdecken. Sie können in
verschiedenen Bildungsgängen einer Schulart durchgeführt werden.
Ausbildungs- und Prüfungsordnung (APO Lehrkräfte II)
Abschnitt V
Schlussvorschriften
§ 37
Besondere Formvorschriften
§ 35
Änderung der Lehrerinnen- und Lehrerlaufbahnverordnung
Bewerbungsschreiben, Zeugnisse, Beurteilungen während und am Ende der Ausbildung sowie Prüfungsarbeiten oder Teile davon in elektronischer Form sind ausgeschlossen.
§ 12 der Lehrerinnen- und Lehrerlaufbahnverordnung (SH.LLVO) vom 30. Januar
1998 (GVOBI. Schl.-H. S. 125), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juni 2009
(GVOBl. S. 382), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung
vom 8. September 2010 (GVOBl. S. 575),
wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Der Vorbereitungsdienst dauert 18
Monate.“
b) nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7
eingefügt:
„(7) Die Mindestdauer des Vorbereitungsdienstes beträgt ein Jahr.“
c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.
§ 36
Änderung der Kapazitätsverordnung Lehrkräfte
Die Kapazitätsverordnung Lehrkräfte vom 16.
Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 205), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 9. März
2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), wird wie folgt
geändert:
§ 1 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung:
„ (2) Die Zahl der freien Ausbildungsplätze
ergibt sich aus der Zahl der in der jeweiligen
Laufbahn im Landeshaushalt zur Verfügung
stehenden Stellen für Lehrerinnen und Lehrer
in Ausbildung abzüglich der Zahl der besetzten Stellen. Sie ergibt sich ferner aus der
Ausbildungsmöglichkeit der Ausbildungsschulen und den in den in der Ausbildungsund Prüfungsordnung Lehrkräfte II vom (Einsetzen des Datums und der Fundstelle
dieser Verordnung) bestimmten Regionen
gebildeten Ausbildungsgruppen für einzelne
Fächer, Fachrichtungen und Fächerverbindungen unter Berücksichtigung der nach Absatz 3 regional verteilten Ausbildungsplätze.
(3) Die regionale Verteilung der Ausbildungsplätze orientiert sich am Verhältnis der Schulen innerhalb der den gemäß Absatz 2 festzulegenden Regionen laufbahnbezogen zugewiesenen Planstellen für Lehrerinnen und
Lehrer zu der Gesamtzahl der im jeweiligen
Schuljahr landesweit zugewiesenen Planstellen für Lehrerinnen und Lehrer.“
§ 38
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2011
in Kraft.
(2) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Lehrkräfte II vom 22. Juni 2009 (GVOBI.
Schl.-H. S. 382) tritt mit Inkrafttreten dieser
Verordnung außer Kraft.
(3) Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die
den Vorbereitungsdienst vor dem 1. August
2009 aufgenommen haben, ist die am 1. August 2009 außer Kraft getretene Verordnung
weiter anzuwenden, sofern die Ausbildung
bis zum 31. Januar 2013 abgeschlossen
wird. Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst,
die den Vorbereitungsdienst in der Zeit vom
1. August 2009 bis 31. Juli 2011 aufgenommen haben, ist die nach Absatz 2 außer Kraft
getretene Verordnung mit Ausnahme des §
10 Abs. 2 weiter anzuwenden, sofern die
Ausbildung bis zum 31. Januar 2015 abgeschlossen wird.
(4) Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die
den Vorbereitungsdienst vor dem 1. August
2009 aufgenommen haben und die Ausbildung bis zum 31. Januar 2013 nicht abschließen, werden bereits erbrachte Leistungen und bestandene Prüfungsteile mit der
Maßgabe anerkannt, dass die zwei bestandenen Hausarbeiten mit insgesamt 20 % in
die Prüfungsnote eingehen. Für Lehrkräfte im
Vorbereitungsdienst, die den Vorbereitungsdienst in der Zeit vom 1. August 2009 bis 31.
Juli 2011 aufgenommen haben und die Ausbildung bis zum 31. Januar 2015 nicht abschließen, werden bereits erbrachte Leistungen und bestandene Prüfungsteile mit der
Maßgabe anerkannt, dass der bestandene
schriftliche Test mit 5 % in die Prüfungsnote
eingeht. Das Prüfungsgespräch geht in diesem Fall mit 10 % in die Prüfungsnote ein.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit
ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 24. Juni 2011
D r. E k k e h a r d K l u g
Minister für Bildung und Kultur
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Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner
Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner
im IQSH:
Grundsatzfragen
Sachbearbeitung:
Fritz-Gerhard Glindemann
Tel. 0431 5403- 120
E-Mail:
[email protected]
Petra Schmidt
Tel. 0431 5403- 126
Schulartbeauftragte:
Sachbearbeitung:
Gudrun Zimmermann
Laufbahn: Grund- und Hauptschulen
Tel. 0431 5403-265
E-Mail:
[email protected]
Ferid Ben Mahmoud
Tel. 0431 5403-266
E-Mail: [email protected]
Lars Hansen
Laufbahn: Realschulen
Tel. 0431 5403-306
E-Mail:
[email protected]
Martin Böttger
Tel. 0431 5403-133
E-Mail: [email protected]
Brigitte Nitschke-Junge
Laufbahn: Sonderpädagogik
Tel. 0431 5403-108
E-Mail:
[email protected]
Christiane Roks
Tel. 0431 5403-244
E-Mail: [email protected]
54
E-Mail: [email protected]
Birgit Brühning
Tel. 0431 5403-228
E-Mail: [email protected]
Martina Waldhör
Tel. 0431 5403-282
E-Mail: [email protected]
Cornelia Steege
Tel. 0431 5403-210
E-Mail: [email protected]
Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner
Schulartbeauftragte:
Sachbearbeitung:
Cai Christophel
Laufbahn: Gymnasien
Tel. 0431 5403-275
E-Mail:
[email protected]
Marion Brandhorst
Tel. 0431 5403-305
E-Mail: [email protected]
Romy Grumbach
Tel. 0431 5403-283
E-Mail: [email protected]
im Ministerium für Bildung und Wissenschaft:
Michael Tholund
Tel. 0431 988-2250
E-Mail: [email protected]
Harald Sell
Realschulen
Tel. 0431 988-2387
E-Mail: [email protected]
Sönke Meetz
Gymnasien
Förderzentren
Tel. 0431 988-2359
E-Mail: [email protected]
Birte Wieben
Berufsbildenden Schulen
Grund- und Hauptschulen
Tel. 0431 988-2436
E-Mail: [email protected]
beim Hauptpersonalrat der Lehrkräfte:
Astrid Henke
Tel. 0431 988-2565
E-Mail: [email protected]
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