DES LANDRATSAMTES BAD KISSINGEN
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DES LANDRATSAMTES BAD KISSINGEN
Amtsblatt DES LANDRATSAMTES BAD KISSINGEN Nr. 13 Bad Kissingen, 30.06.2007 Inhalt: C) Sonstige Veröffentlichungen A) Veröffentlichungen des Landratsamtes • • • • • • Vollzug des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit – KommZG; Zweckvereinbarung der Stadt Hammelburg und der Gemeinde Unsleben vom 12.02.2007 über die Durchführung der Geschwindigkeitsüberwachung Verordnung zur Aufhebung der Verordnung des Landratsamtes Bad Kissingen vom 20.11.2002 (LRABl Nr. 29/2002, lfd. Nr. 376) über das Wasserschutzgebiet in der Stadt Hammelburg (Landkreis Bad Kissingen) für die öffentliche Wasserversorgung des Truppenlagers Hammelburg vom 21.06.2007 Verordnung des Landratsamtes Bad Kissingen über das Wasserschutzgebiet in der Gemeinde Wartmannsroth und im gemeindefreien Gebiet Neuwirtshauser Forst im Landkreis Bad Kissingen für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Wartmannsroth vom 26. Juni 2007 Übungen von Natoeinheiten Auswahlverfahren für die Einstellung als Beamter/Beamtin des gehobenen nicht technischen Dienstes für das Einstellungsjahr 2008 Planfeststellungsverfahren für die Erneuerung der Sinntalbrücke im Zuge der BAB A 7 (Bau-km 594+700 bis Bau-km 597+245) B) Veröffentlichungen der Gemeinden • • • • • Verwaltungsgemeinschaft Bad Brückenau - Haushaltssatzung des Marktes Geroda für 2007 - Satzung des Marktes Geroda über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages Stadt Bad Kissingen - Bekanntmachung nach Art. 32 Abs. 1 Satz 4 MeldeG über das Widerspruchsrecht gegen Melderegisterauskünfte an Parteien und Wählergruppen - Vollzug des Baugesetzbuches -BauGB-; Bebauungsplan "Staffels", Gemarkung Garitz, 6. Änderung Verwaltungsgemeinschaft Maßbach - Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zur Änderung mit Neufassung des Bebauungsplanes "Häfnershöhe" der Gemeinde Rannungen - Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zur 9. Änderung des Bebauungsplanes "Schalksberg" des Marktes Maßbach Stadt Hammelburg Vollzug des Baugesetzbuches - BauGB -; Bebauungsplan "Gewerbepark Saaletal III" der Stadt Hammelburg im Stadtteil Westheim – öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB Stadt Bad Brückenau Gemeinsame Veröffentlichung der Stadt Bad Brückenau und der Verwaltungsgemeinschaft Bad Brückenau für die Gemeinde Riedenberg; Planfeststellungsverfahren für die Erneuerung der Sinntalbrücke im Zuge der BAB A 7 (Bau-km 594+700 bis Bau-km 597+245) • Sparkasse Bad Kissingen Aufgebotsverfahren von einem Sparkassenbuch Zweckverband zur Wasserversorgung "Stadtlauringer Gruppe" 6. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung, -Stadtlauringer Gruppe-, Landkreis Schweinfurt, vom 01.08.1991, zuletzt geändert mit Änderungssatzung vom 16.06.1999 • A) Veröffentlichungen des Landratsamtes 154 Vollzug des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit – KommZG; Zweckvereinbarung der Stadt Hammelburg und der Gemeinde Unsleben vom 12.02.2007 über die Durchführung der Geschwindigkeitsüberwachung Aufgrund Art. 13 Abs. 1 Satz 1 KommZG werden nachstehend die Zweckvereinbarung vom 12.02.2007 über die Durchführung der Geschwindigkeitsüberwachung (Abschnitt I) und die mit Schreiben des Landratsamts Bad Kissingen vom 06.06.2007 Nr. 1403-20-2007/00001 erteilte Genehmigung (Abschnitt II) amtlich bekannt gemacht. I. Zweckvereinbarung zwischen der Stadt Hammelburg vertreten durch Herrn Bürgermeister Ernst Stross und der Gemeinde Unsleben vertreten durch Frau Bürgermeisterin Elisabeth Machon Gemäß Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 ff. des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) schließen die oben genannten Gebietskörperschaften folgende Zweckvereinbarung. § 1 Aufgabe (1) Die Stadt Hammelburg und die Gemeinde Unsleben sind neben den Dienststellen der Bayerischen Landespolizei und neben dem Bayerischen Polizeiverwaltungsamt zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, die Verstöße gegen die Vorschriften über die zulässige Geschwindigkeit von Fahrzeugen betreffen (§ 2 Abs. 3 und 4 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht – ZuVOWiG – vom 21. Oktober 1997 GBVl S. 727, BayRS 454-1-I, zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juli 2002, GVBl S. 342). (2) Die Stadt Hammelburg und die Gemeinde Unsleben führen diese Aufgabe nach Maßgabe der für die Landespolizei geltenden Vorschriften durch. Seite 2 Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 13/2007 § 2 Zusammenarbeit (1) Die Einsatzzeiten und Einsatzorte werden von der Gemeinde Unsleben festgelegt. Die Verwaltungsarbeit wird durch die Stadt Hammelburg durchgeführt (§ 3 Übertragung hoheitlicher Befugnisse). (2) Die erforderliche Vereinbarung mit der Landespolizei zur räumlichen und zeitlichen Abgrenzung der beiderseitigen Tätigkeit bei der Durchführung der kommunalen Verkehrsüberwachung trifft die Gemeinde Unsleben. § 6 Dauer der Zweckvereinbarung, Kündigung (1) diese Vereinbarung gilt zunächst für 1 Jahr. (2) Diese Zweckvereinbarung verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn sie nicht unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt wird. § 7 Inkrafttreten Die Zweckvereinbarung tritt rückwirkend zum 01.12.2006 in Kraft. § 3 Übertragung hoheitlicher Befugnis (1) Die Gemeinde Unsleben überträgt der Stadt Hammelburg alle für die Durchführung der Geschwindigkeitsüberwachung notwendigen hoheitlichen Befugnisse ihres eigenen Zuständigkeitsbereichs. Hammelburg, 12.02.2007 Stadt Hammelburg Stross, Erster Bürgermeister Gemeinde Unsleben Machon, Erste Bürgermeisterin II. Das sind u. a. Genehmigung: 1. Ahnung von Verkehrsverstößen im fließenden Verkehr 2. EDV-Verarbeitung der Verwarnungen und Bußgeldbescheide entsprechend den vorgegebenen gesetzlichen Bestimmungen des OWiG 3. termingerechte Versendung und Verarbeitung der Anhörungsbogen 4. Versendung von Fahrerermittlungen 5. Bearbeitung der zurückgesandten Fahrerermittlungen 6. komplette Durchführung des Bußgeldverfahrens 7. Bearbeitung der Einsprüche gegen Bußgeldbescheide und Weiterleitung über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht 8. Aufbewahrung und fristgerechte Rückgabe der einbehaltenen Führerscheine 9. Aufbewahrung der Akten 10. Niederschlagung von Verfahren (nach Rücksprache mit der Gemeinde Unsleben) Die Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen wird von der Stadt Hammelburg vorgenommen (§§ 89 bis 108 OWiG). (2) Die näheren Einzelheiten der Durchführung der Geschwindigkeitsüberwachung sind in der Dienstanordnung von der Gemeinde Unsleben geregelt. § 4 Technisches Gerät Die Anschaffung des für die Geschwindigkeitsüberwachung notwendigen technischen Geräts erfolgt durch die Gemeinde Unsleben. Mit der Durchführung der Geschwindigkeitsüberwachung wird die Gemeinde Unsleben im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten ein Privatunternehmen beauftragen. Die Anschaffung eigenen Geräts bleibt im Einvernehmen der beteiligten Gemeinden vorbehalten. Die zwischen - der Stadt Hammelburg, aufgrund des Stadtratsbeschlusses vom 26.02.2007, und - der Gemeinde Unsleben, aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 02.04.2007 am 12.02.2007 geschlossene Zweckvereinbarung über die Durchführung der Geschwindigkeitsüberwachung wird hiermit nach Art. 12 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Art. 50 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 2 KommZG rechtsaufsichtlich genehmigt. Bad Kissingen, 06.06.2007 Landratsamt Bad Kissingen Keck, Regierungsrätin 155 Verordnung zur Aufhebung der Verordnung des Landratsamtes Bad Kissingen vom 20.11.2002 (LRABl Nr. 29/2002, lfd. Nr. 376) über das Wasserschutzgebiet in der Stadt Hammelburg (Landkreis Bad Kissingen) für die öffentliche Wasserversorgung des Truppenlagers Hammelburg vom 21.06.2007 Das Landratsamt Bad Kissingen erlässt aufgrund des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl I S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl I S. 666) i. V. m. Art. 35 und 75 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1994 (GVBl S. 822), zuletzt geändert am 10. April 2007 (GVBl 2007, S. 271) folgende Verordnung § 5 Verteilung der Verwarnungsgelder und Bußgelder §1 (1) Die bei der Geschwindigkeitsüberwachung anfallenden Verwarnungs-/Bußgelder stehen der Gemeinde Unsleben zu, in deren Zuständigkeitsbereich der Verkehrsverstoß begangen wurde. Die Verordnung des Landratsamtes Bad Kissingen über das Wasserschutzgebiet in der Stadt Hammelburg (Landkreis Bad Kissingen) für die öffentliche Wasserversorgung des Truppenlagers Hammelburg vom 20.11.2002 (LRABl Nr. 29/2002, lfd. Nr. 376) wird aufgehoben. (2) Die Stadt Hammelburg erstellt bis 31.06.2007 vierteljährlich eine Abrechnung, aus der sich die Anzahl und die Höhe der Verwarnungsgelder und Bußgelder bezogen auf die Gemeinde Unsleben ergibt. Ab 01.07.2007 erfolgt die Abrechnung alle sechs Monate. Die eingehenden Verwarnungs-/Bußgelder werden mit den laufenden Betriebskosten (Personal- und Sachkosten) verrechnet. Der Aufwand je Fall darf jedoch den Betrag von 5,60 Euro nicht übersteigen (Deckelung). Die Gemeinde Unsleben erstattet der Stadt Hammelburg für die Vorhaltung des Personals diesen Betrag, der für die Mehrarbeitsstunden aufgebracht werden muss. Dieser Betrag beläuft sich monatlich auf 530 Euro. Die Zahlung kommt jedoch nur in Betracht, wenn der Betrag von 530 Euro durch die Höhe der Fallzahlen nicht erreicht wird. (3) Für die Nutzung des EDV-Programms der Gemeinde Unsleben in der Verwaltung der Stadt Hammelburg ist eine EDV-Serviceleistung erforderlich. Die Kosten der Serviceleistungen werden von der Gemeinde Unsleben getragen. §2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen in Kraft. Bad Kissingen, 21.06.2007 Landratsamt Bad Kissingen Bold, Landrat Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 13/2007 Seite 3 156 (2) Die Grenzen des Schutzgebietes und der einzelnen Schutzzonen sind in dem im Anhang (Anlage 1) veröffentlichten Lageplan eingetragen. Für die genaue Grenzziehung ist ein Lageplan im Maßstab 1: 5.000 maßgebend, der im Landratsamt Bad Kissingen und im Rathaus der Gemeinde Wartmannsroth niedergelegt ist; er kann dort während der Dienststunden eingesehen werden. Die genaue Grenze der Schutzzone verläuft auf der jeweils gekennzeichneten Grundstücksgrenze oder, wenn die Schutzzonengrenze ein Grundstück schneidet, auf der der Fassung näheren Kante der gekennzeichneten Linie. Verordnung des Landratsamtes Bad Kissingen über das Wasserschutzgebiet in der Gemeinde Wartmannsroth und im gemeindefreien Gebiet Neuwirtshauser Forst im Landkreis Bad Kissingen für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Wartmannsroth vom 26. Juni 2007 Das Landratsamt Bad Kissingen erlässt aufgrund des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl I S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl I S. 666) i. V. m. Art. 35 und 75 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1994 (GVBl S. 822), zuletzt geändert am 10. April 2007 (GVBl 2007, S. 271) folgende (3) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Schutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht. (4) Die Fassungsbereiche sind durch eine Umzäunung, die engere Schutzzone und die weitere Schutzzone sind, soweit erforderlich, in der Natur in geeigneter Weise kenntlich gemacht. Verordnung § 1 Allgemeines Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung für die Gemeinde Wartmannsroth wird in der Gemeinde Wartmannsroth und im gemeindefreien Gebiet Neuwirtshauser Forst das in § 2 näher umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt. Für dieses Gebiet werden die Anordnungen nach §§ 3 bis 7 erlassen. § 2 Schutzgebiet (1) das Schutzgebiet besteht aus - vier Fassungsbereichen (jeweils Zone I), - einer engeren Schutzzone (Zone II) und - einer weiteren Schutzzone (Zone III). § 3 Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen (1) Es sind entspricht Zone im Fassungsbereich I in der engeren Schutzzone II 1. bei landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Nutzungen 1.1 Düngen mit Gülle, Jauche, Festmist 1.2 Düngen mit sonstigen organischen und mineralischen Stickstoffdüngern 1.3 Lagern und Ausbringen von Klärschlamm, Fäkalschlamm und Kompost aus zentralen Bioabfallanlagen 1.4 befestigte Dungstätten zu errichten oder zu erweitern * 1.5 Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Silosickersaft zu errichten oder zu erweitern* 1.6 Lagern von Wirtschaftsdünger oder Mineraldünger auf unbefestigten Flächen in der weiteren Schutzzone III verboten verboten - v e r b o t e n wie Nr. 1.2 Überdüngung v e r b o t e n v e r b o t e n, wenn die Stickstoffdüngung nicht in zeit- und bedarfsgerechten Gaben erfolgt, d. h. nach dieser Maßnahme grundsätzlich: • v e r b o t e n auf abgeernteten Flächen ohne unmittelbar folgenden Zwischen- und Hauptfruchtanbau • v e r b o t e n auf Dauergrünland vom 15.10.-15.02. • v e r b o t e n auf Ackerland vom 15.10.-15.02. • abweichender Termin für Festmist: verboten auf Dauergrünland und Ackerland vom 01.12.-15.02. • verboten auf Brache, tief gefrorenem oder schneebedecktem Boden verboten verboten verboten verboten v e r b o t e n, ausgenommen mit Ableitung der Jauche in einen dichten Behälter* v e r b o t e n, ausgenommen mit dichten Behältern*, die eine Leckageerkennung zulassen. Die Dichtheit der gesamten Anlagen, einschließlich Zu- und Ableitungen, ist vor Inbetriebnahme nachzuweisen und regelmäßig, mind. jedoch alle 5 Jahre wiederkehrend zu überprüfen. v e r b o t e n, sofern nicht gegen Niederschlag dicht abgedeckt Zu Ausnahmen im Einzelfall vgl. § 4 * Es wird auf den „Katalog wasserwirtschaftlicher Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist, Silagesickersäfte“ (Anforderungskatalog JGS-Anlagen) des StLMU hingewiesen, der nähere Ausführungen zur baulichen Gestaltung (u. a. Leckageerkennung) sowie Musterpläne enthält. Seite 4 Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 13/2007 1.7 ortsfeste Anlagen zur Gärfutterbereitung* verboten 1.8 Gärfutterlagerung außerhalb von Anlagen im Sinne von Ziffer 1.7* verboten 1.9 Stallungen zu errichten oder zu erweitern verboten 1.10 Freilandtierhaltung im Sinne von Anlage 2 Ziff. 2 v e r b o t e n, ausgenommen Foliengrundballensilos bei Siliergut ohne Gärsafterwartung v e r b o t e n, ausgenommen entsprechend Anlage 2, Ziff. 1 verboten 1.11 Beweidung 1.12 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln v e r b o t e n, ausgenommen mit Ableitung der Gär- und Sickersäfte in dichte Behälter* - v e r b o t e n, sofern die Ernährung der Tiere nicht im Wesentlichen aus den genutzten Weideflächen erfolgt - v e r b o t e n, wenn die Grasnarbe flächig verletzt wird. verboten verboten --- v e r b o t e n, sofern nicht neben den Vorschriften des Pflanzenschutzrechtes auch die Gebrauchsanleitungen beachtet werden. 1.13 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen oder zur Bodenentseuchung verboten 1.14 Beregnung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen verboten v e r b o t e n, sobald die Bodenfeuchte 70 % der nutzbaren Feldkapazität überschreitet 1.15 Nasskonservierung von Rundholz verboten 1.16 Gartenbaubetriebe oder Kleingartenanlagen zu errichten oder zu erweitern verboten 1.17 Besondere Nutzungen im Sinne von Anlage 2 Ziff. 3 neu anzulegen oder zu erweitern verboten 1.18 landwirtschaftliche Dräne und zugehörige Vorflutgräben anzulegen oder zu ändern verboten 1.19 Kahlhieb größer als 1.000 m² oder eine in der Wirkung gleichkommende Maßnahme sowie Rodungen v e r b o t e n, ausgenommen Unterhaltungsmaßnahmen verboten 2. bei sonstigen Bodennutzungen (soweit nicht unter den Nummern 3 bis 6 geregelt) 2.1 Aufschlüsse oder Veränderungen der Erdoberfläche, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, insbesondere Fischteiche, Kies-, Sand- und Tongruben, Steinbrüche, Übertagebergbaue und Torfstiche 2.2 Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen 3. bei Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 3.1 Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe nach § 19 a WHG zu errichten oder zu erweitern verboten 3.2 Anlagen nach § 19 g WHG zum Herstellen, Behandeln oder Verwenden von wassergefährdenden Stoffen zu errichten oder zu erweitern verboten verboten v e r b o t e n, ausgenommen Bodenbearbeitung im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung verboten Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 13/2007 3.3 Anlagen nach § 19 g WHG zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen zu errichten oder zu erweitern Seite 5 v e r b o t e n, ausgenommen Anlagen im üblichen Rahmen von Haushalt und Landwirtschaft - bis 20 l für Stoffe der Wassergefährdungsklasse 3 verboten - bis 10.000 l für Stoffe der Wassergefährdungsklasse 2 3.4 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 19 g Abs. 5 WHG, auch Pflanzenschutzmitteln außerhalb von Anlagen nach Nrn. 3.2 und 3.3 (ohne Nr. 1.12) verboten v e r b o t e n, ausgenommen kurzfristige Lagerung von Stoffen bis Wassergefährdungsklasse 2 in zugelassenen Transportbehältern bis zu je 50 Litern, deren Dichtheit kontrollierbar ist 3.5 Abfall i. S. d. Abfallgesetze und bergbauliche Rückstände zu behandeln, zu lagern oder abzulagern verboten v e r b o t e n, ausgenommen Bereitstellung in geeigneten Behältern oder Verpackungen zur regelmäßigen Abholung (auch Wertstoffhöfe) 3.6 Betrieb von kerntechnischen Anlagen im Sinne des Atomgesetzes verboten 3.7 Genehmigungspflichtiger Umgang mit radioaktiven Stoffen im Sinne des Atomgesetzes und der Strahlenschutzverordnung verboten 4. bei Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen 4.1 Abwasserbehandlungsanlagen zu errichten oder zu erweitern verboten 4.2 Regen- und Mischwasserentlastungsbauwerke zu errichten oder zu erweitern verboten 4.3 Trockenaborte und Sickergruben zu betreiben, zu errichten oder zu erweitern 4.4 Ausbringen von Abwasser verboten 4.5 Anlagen zur Versickerung oder Versenkung von Abwasser (einschl. Kühlwasser und Wasser aus Wärmepumpenanlagen) zu errichten oder zu erweitern verboten 4.6 Anlagen zur Versickerung oder Versenkung des von Dachflächen abfließenden Wassers zu errichten oder zu erweitern verboten 4.7 Anlagen zum Durchleiten oder Ableiten von Abwasser zu errichten oder zu erweitern verboten 5. bei Verkehrswegebau, Plätzen mit besonderer Zweckbestimmung, Untertage-Bergbau 5.1 Straßen, Wege und sonstige Verkehrsflächen zu errichten oder zu erweitern 5.2 Eisenbahnanlagen zu errichten oder zu erweitern verboten verboten v e r b o t e n, ausgenommen vorübergehend und mit dichtem Behälter - v e r b o t e n, ausgenommen zur Versickerung über die belebte Bodenzone - v e r b o t e n für gewerbliche Anlagen und Metalldächer v e r b o t e n, ausgenommen Entwässerungsanlagen, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme durch Druckprobe nachgewiesen und wiederkehrend alle 5 Jahre durch geeignete Verfahren überprüft wird v e r b o t e n, ausgenommen öffentliche Feld- und Waldwege, beschränkt öffentliche Wege, Eigentümerwege und Privatwege bei breitflächigem Versickern des abfließenden Wassers, wenn keine Bodeneingriffe vorgenommen werden v e r b o t e n, sofern nicht die Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten (RiStWag), eingeführt mit IMBek v. 28.05.1982 (MABI S. 329), in der jeweils geltenden Fassung beachtet werden; ansonsten verboten wie in Zone II verboten Seite 6 Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 13/2007 5.3 zum Straßen-, Wege-, Eisenbahn- und Wasserbau wassergefährdende auslaug- oder auswaschbare Materialien (z. B. Schlacke, Teer, Imprägniermittel u. ä.) zu verwenden 5.4 Bade- und Zeltplätze, einzurichten oder zu erweitern; Camping aller Art verboten v e r b o t e n ohne Abwasserentsorgung über eine dichte Sammelentwässerung unter Beachtung von Nr. 4.7 5.5 Sportanlagen zu erweitern oder neue Sportanlagen zu errichten verboten - verboten verboten - 5.6 Sportveranstaltungen durchzuführen 5.7 Friedhöfe zu errichten oder zu erweitern verboten 5.8 Flugplätze einschl. Sicherheitsflächen, Notabwurfplätze, militärische Anlagen und Übungsplätze zu errichten oder zu erweitern verboten 5.9 Militärische Übungen durchzuführen - 5.10 Baustelleneinrichtungen, Baustofflager zu errichten oder zu erweitern verboten 5.12 Durchführung von Bohrungen verboten --- verboten verboten v e r b o t e n, ausgenommen bis zu 1 m Tiefe im Rahmen von Bodenuntersuchungen 5.13 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen ohne landwirtschaftliche oder gärtnerische Nutzung sowie zur Unterhaltung von Verkehrswegen 5.14 Düngen mit mineralischen Stickstoffdüngern (ohne Nr. 1.2) verboten verboten v e r b o t e n, wenn nicht die zeit- und bedarfsgerechte Düngung nachprüfbar dokumentiert wird 5.15 Beregnung 5.16 Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb von Verkehrsflächen 6. bei baulichen Anlagen allgemein 6.1 Bauliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern 6.2 Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung 7. Betreten v e r b o t e n für Großveranstaltungen außerhalb von Sportanlagen v e r b o t e n für Motorsport v e r b o t e n, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen 5.11 Untertage-Bergbau, Tunnelbauten v e r b o t e n, wie Nr. 1.14 verboten --- verboten - v e r b o t e n, sofern Abwasser nicht in eine dichte Sammelentwässerung eingeleitet wird unter Beachtung von Nr. 4.7 - v e r b o t e n, sofern die Gründungssohle tiefer als 2 m über dem höchsten Grundwasserstand liegt verboten verboten --- (3) (2) v e r b o t e n ohne Abwasserentsorgung über eine dichte Sammelentwässerung unter Beachtung von Nr. 4.7 v e r b o t e n für Tontaubenschießanlagen Die Verbote des Absatzes 1, Nummer 4.6, 5.1, 6.1 und 7 gelten nicht für Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung und – ableitung des Trägers der öffentlichen Wasserversorgung, die durch diese Verordnung geschützt ist. Unaufschiebbare Maßnahmen an öffentlichen Versorgungseinrichtungen wie Gas-, Fernmelde- und Stromleitungen können unbeschadet der Verbote durchgeführt werden, sind aber unverzüglich dem Landratsamt Bad Kissingen, dem Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen und der Gemeinde Wartmannsroth anzuzeigen. Eventuelle Weisungen und Auflagen seitens des Wasserwirtschaftsamtes Bad Kissingen und/oder des Landratsamtes Bad Kissingen sind zu befolgen. Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 13/2007 Seite 7 zur Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung zu dulden. § 4 Ausnahmen (1) Das Landratsamt Bad Kissingen kann von den Verboten des § 3 Ausnahmen zulassen, wenn 1. das Wohl der Allgemeinheit die Ausnahmen erfordert oder 2. das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und das Gemeinwohl der Ausnahme nicht entgegensteht. (2) Sie haben ferner die Entnahme von Boden-, Vegetations- und Wasserproben und die hierzu notwendigen Verrichtungen auf den Grundstücken im Wasserschutzgebiet durch Beauftragte des Landratsamtes Bad Kissingen zu dulden. § 8 Entschädigung und Ausgleich (2) Die Ausnahme ist widerruflich; sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und bedarf der Schriftform. (1) (3) Im Falle des Widerrufs kann das Landratsamt Bad Kissingen vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird, sofern es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung erfordert. Soweit diese Verordnung oder eine auf Grund dieser Verordnung ergehende Anordnung eine Enteignung darstellt, ist über die Fälle des § 5 hinaus nach den §§ 19 Abs. 3, 20 WHG und Art. 74 BayWG Entschädigung zu leisten. (2) Soweit diese Verordnung oder eine auf Grund dieser Verordnung die ordnungsgemäße land- oder forst- oder fischereiwirtschaftliche Nutzung beschränken, ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich gem. § 19 Abs. 4 WHG und Art. 74 Abs. 6 BayWG zu leisten. § 5 Beseitigung und Änderung bestehender Einrichtungen (1) (2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Schutzgebiets haben die Beseitigung oder Änderung von Einrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehen und deren Bestand, Errichtung, Erweiterung oder Betrieb unter die Verbote des § 3 fallen, auf Anordnung des Landratsamts Bad Kissingen zu dulden, sofern sie nicht schon nach anderen Vorschriften verpflichtet sind, die Einrichtung zu beseitigen oder zu ändern. Für Maßnahmen nach Abs. 1 ist nach den §§ 19 Abs. 3, 20 WHG und Art. 74 BayWG Entschädigung zu leisten. § 9 Ordnungswidrigkeiten Nach § 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 WHG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einem Verbot nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 zuwiderhandelt, 2. eine nach § 4 ausnahmsweise zugelassene Handlung vornimmt, ohne die mit der Ausnahme verbundenen Bedingungen oder Auflagen zu befolgen, 3. Anordnungen oder Maßnahmen nach §§ 5 und 7 nicht duldet. § 6 Kennzeichnung des Schutzgebietes § 10 Inkrafttreten Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Schutzgebietes haben zu dulden, dass die Grenzen der Fassungsbereiche und der Schutzzonen durch Aufstellen oder Anbringen von Hinweiszeichen kenntlich gemacht werden. Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landratsamtes Bad Kissingen über das Wasserschutzgebiet im gemeindefreien Gebiet Neuwirtshauser Forst (Landkreis Bad Kissingen) für die öffentliche Wasserversorgung des Gemeindeteiles Völkersleier der Gemeinde Wartmannsroth vom 29.11.1984 (LRABl Nr. 36, lfd. Nr. 539) außer Kraft. § 7 Kontrollmaßnahmen (1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Schutzgebietes haben Probenahmen von im Schutzgebiet zum Einsatz bestimmten Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln durch Beauftragte des Landratsamtes Bad Kissingen Anlage 1 Bad Kissingen, 26.06.2007 Landratsamt Bad Kissingen Bold, Landrat Seite 8 Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 13/2007 Anlage 2 - Für die Versickerung sind flächige Verfahren unter Ausnutzung der belebten Bodenzone zu wählen. Sofern bei Entwässerung von Einzelanwesen über Kleinkläranlagen letzteres nicht möglich ist, kann bei geeigneten Untergrundverhältnissen auf eine großflächige Untergrundverrieselung entsprechend DIN 4261, Teil 1, Nr. 6.3.1, zurückgegriffen werden. - Zur Versickerung ist die filterwirksame Grundwasserüberdeckung weitestgehend einzubeziehen. Zur Feststellung von Ausbildung und Mächtigkeit der Grundwasserüberdeckung sind geeignete Voruntersuchungen durchzuführen. Maßgaben zu § 3 Abs. 1, Nrn. 1 und 4 1. Stallungen 1.1 mit Flüssigmistverfahren Bei Stallungen für Tierbestände über 40 Dungeinheiten ist das erforderliche Speichervolumen für Gülle auf mindestens zwei Behälter aufzuteilen. Dungeinheiten (= 3.200 kg Stickstoff pro Jahr) fallen bei folgenden Höchststückzahlen für einzelne Tierarten an: 157 Übungen von Natoeinheiten - Milchkühe Mastbullen Mastkälber, Jungmastrinder Mastschweine Legehennen, Mastputen sonstiges Mastgeflügel 40 Stück 65 Stück 150 Stück 300 Stück 3 500 Stück 10 000 Stück ( 1 Stück = 1,00 DE) ( 1 Stück = 0,62 DE) ( 1 Stück = 0,27 DE) ( 1 Stück = 0,13 DE) (100 Stück = 1,14 DE) (100 Stück = 0,40 DE) Der Tierbestand darf 80 Dungeinheiten je Stallung nicht überschreiten. Bei mehreren Tierarten auf einer Hofstelle sind die entsprechenden Dungeinheiten aufzusummieren. 1.2 mit Festmistverfahren: Bei Tierbeständen über 60 Dungeinheiten ist das erforderliche Speichervolumen für Jauche auf mindestens zwei Behälter aufzuteilen. Der Tierbestand darf 80 Dungeinheiten je Stallung nicht überschreiten. Bei mehreren Tierarten sind die entsprechenden Dungeinheiten aufzusummieren. 1.3 mit gemischten Entmistungsverfahren: Die maximalen Tierbestände je Stallung sind anteilig entsprechend 1.1 und 1.2 zu ermitteln. 1.4 Ausnahmegenehmigung: Amerikanische Truppen beabsichtigen in der Zeit vom 01.08.2007 bis 31.08.2007 Übungen unter der Bezeichnung HFCA 12 CAP Landing Points Jul 07 durchzuführen. Hierbei wird auch der Raum KG 142 Ramsthal berührt. Der Bevölkerung wird nahegelegt, sich von den Einrichtungen der übenden Truppe fern zu halten. Auf die Gefahren, die von liegen gebliebenen militärischen Sprengmitteln (Fundmunition und dergl.) ausgehen, wird besonders hingewiesen. Jeder Fund ist sofort der nächsten Polizeidienststelle zu melden. Das Sammeln, der Erwerb, der Besitz und der Verkauf dieser Gegenstände sind verboten und können nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches sowie nach den waffen- und sprengstoffrechtlichen Bestimmungen geahndet werden. Schadensmeldung - Manöverschäden 1. Manöverschäden sind bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Schadensregulierungsstelle des Bundes, Regionalbüro Ost, Drosselbergstraße 2, 99097 Erfurt, innerhalb einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an geltend zu machen, in dem der Geschädigte von dem Schaden und von Umständen Kenntnis erlangt hat, aus denen sich ergibt, dass eine Truppe oder ein ziviles Gefolge für den Schaden rechtlich verantwortlich ist, oder dass ein Mitglied oder ein Bediensteter der Truppe oder eines zivilen Gefolges den Schaden verursacht hat. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 4 ist insbesondere bei bestandsgeschützten landwirtschaftlichen Betrieben möglich, wenn dies betriebsbedingt notwendig ist (Existenzsicherung) und die Bauwerke entsprechend dem Anforderungskatalog "JGSAnlagen" ausgeführt werden. Im Übrigen bleiben die sonstigen Ausnahmetatbestände des § 4 der Verordnung unberührt. 2. Der Antrag auf Abgeltung eines Manöverschadens kann auch innerhalb eines Monats nach Abschluss des Manövers oder der Übung bei der Gemeindeverwaltung, in deren Bezirk das schädigende Ereignis stattgefunden hat, gestellt werden. 2. Freilandtierhaltung liegt vor, wenn die Tiere über längere Zeiträume (ganzjährig oder saisonal) ständig, d. h. Tag und Nacht, auf einer bestimmten Freilandfläche gehalten werden. 3. Wird das Verfahren von der Gemeinde nach dem vorstehenden Absatz 2 durchgeführt, dann muss die Gemeinde die Anträge der in Punkt 1 genannten Schadensregulierungsstelle des Bundes, so rechtzeitig zuleiten, dass die genannte 3-Monatsfrist eingehalten wird. 3. Besondere Nutzungen sind folgende landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Nutzungen: - Weinbau Obstbau, ausgenommen Streuobst Hopfenanbau Tabakanbau Gemüseanbau Baumschulen und forstliche Pflanzgärten 4. Als Dauergrünland gelten Flächen, die nach ihren Standortbedingungen nur für Grünlandnutzung geeignet sind. 5. Anlagen zur Versickerung von häuslichem Schmutzwasser und kommunalem Abwasser - Das Abwasser ist vor der Versickerung nach strengeren als den Anforderungen gemäß Abwasserverordnung in der jeweils gültigen Fassung zu reinigen und zur Nachreinigung sowie zur Pufferung von Stoßbelastungen über nachgeschaltete Einrichtungen (z. B. Schönungsteiche, Filter) zu leiten. - Kleinkläranlagen, die nicht der Abwasserverordnung unterliegen, sind baulich über die allgemein anerkannten Regeln der Technik hinausgehend auszuführen. Soweit veranlasst, sind auch die Jagdausübungsberechtigten auf die Übung hinzuweisen. Die Gemeinden werden um ortsübliche Bekanntmachung gebeten. 158 Auswahlverfahren für die Einstellung als Beamter/Beamtin des gehobenen nichttechnischen Dienstes für das Einstellungsjahr 2008 Bekanntmachung der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses vom 21. Mai 2007 Nr. L 3 G08/PR-2 Die Einstellung als Beamter/Beamtin des gehobenen nicht technischen Dienstes beim Freistaat Bayern sowie bei einer Gemeinde, einem Gemeindeverband (Landkreis, Bezirk) und einer sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts setzt die Teilnahme an einem zentralen Auswahlverfahren voraus. Dabei handelt es sich um eine schriftliche Auswahlprüfung (Deutsch und Allgemeine Kenntnisse). Außerdem werden bestimmte Schulnoten berücksichtigt. Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 13/2007 Seite 9 I. Allgemeine Hinweise zum Auswahlverfahren 1. Zulassungsvoraussetzungen Zum Auswahlverfahren werden Bewerber zugelassen, die • Deutsche im Sinn des Art. 116 des Grundgesetzes sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen oder diese bis zum Einstellungstermin erwerben, • mindestens die unbeschränkte Fachhochschulreife oder einen vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannten Bildungsstand bereits erworben haben oder voraussichtlich bis spätestens zum Einstellungstermin erwerben werden und Bewerber für nicht staatliche Verwaltungen: Bewerber, die an einer Einstellung bei einer Gemeinde, einem Gemeindeverband (Landkreis, Bezirk) oder einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts interessiert sind, bewerben sich unmittelbar bei den entsprechenden Einstellungsbehörden. Die Anmeldung zum Auswahlverfahren kann in diesen Fällen entweder mit einem gesonderten Antragsformular, das von den Einstellungsbehörden ausgegeben wird, oder teilweise auch über die Internetseite des Prüfungsamtes erfolgen. 4. Unterlagen Für die Anmeldung zum Auswahlverfahren genügt es grundsätzlich, über das Internet oder mit dem Antragsformular die Zulassung bei der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses zu beantragen. Nur in folgenden Fällen sind zusätzlich Nachweise vorzulegen: • die von den jeweiligen Einstellungsbehörden Höchstaltersgrenzen erfüllen. angegebenen Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben grundsätzlich die gleichen Einstellungschancen wie deutsche Staatsangehörige. In einigen wenigen Fachbereichen dürfen jedoch nur Deutsche im Sinn des Art. 116 GG in ein Beamtenverhältnis berufen werden, wenn die Aufgaben dies erfordern (Art. 39 Abs. 4 EG-Vertrag, Art. 9 Abs. 2 BayBG). • Bei ausländischem Schulabschluss: Bescheid der Zeugnisanerkennungsstelle, das anerkannte Zeugnis und ggf. eine beglaubigte Übersetzung. • Bei Behinderung: Beleg über Grad und Art der Behinderung. • Bei Überschreitung der Altersgrenze: Die schriftliche Ausnahmegenehmigung einer Einstellungsbehörde, eine Bescheinigung über die abgeleistete Grundwehrdienst- oder Zivildienstzeit bzw. Wehrübungszeit oder eine Bestätigung der Schule/Bildungseinrichtung über den Erwerb der Vorbildungsvoraussetzung auf dem 2. Bildungsweg. • bei Soldaten auf Zeit: Nachweis über die mindestens 12-jährige Verpflichtungszeit. 2. Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze In folgenden Fällen sind Ausnahmen von den Höchstaltersgrenzen möglich: • Liegen Zeiten von Grundwehr- bzw. Zivildienst und Wehrübungen vor, werden die abgeleisteten Monate auf die Höchstaltersgrenze angerechnet. • Für schwerbehinderte Menschen gilt allgemein, dass sie zum Einstellungsstichtag bis zu 41 Jahre alt sein dürfen. • Bewerber, die den geforderten Schulabschluss über den 2. Bildungsweg (z. B. Abendgymnasium, Berufs-/Fachoberschule) im Prüfungsjahr oder bis zur Einstellung erwerben, dürfen am Einstellungsstichtag bis zu 31 Jahre alt sein. • • Bei Vorliegen anderer gewichtiger Gründe (z. B. Kindererziehungszeiten) können die einzelnen Einstellungsbehörden eine Ausnahmegenehmigung auf Antrag erteilen. Die Ausnahmegenehmigung ist bei den Einstellungsbehörden, bei denen der Bewerber an einer Ausbildung interessiert ist, schriftlich zu beantragen. Für Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungszeit von mindestens 12 Jahren gelten die unter Abschnitt I.10 aufgeführten Sonderregelungen. 3. Anmeldung Bewerber, die am Auswahlverfahren für den gehobenen nicht technischen Dienst für das Einstellungsjahr 2008 teilnehmen möchten, müssen bis spätestens 24. September 2007 beim Bayerischen Landespersonalausschuss – Geschäftsstelle – Postfach 22 14 41, 80504 München, die Zulassung beantragen. Bewerber für staatliche Verwaltungen: Bewerber, die eine Einstellung bei einer staatlichen Verwaltung anstreben, können sich online über die Internetseite www.lpa.bayern.de anmelden. Die zusätzliche Einreichung von Unterlagen ist nur in den unter Abschnitt I. 4 genannten Fällen erforderlich. Bewerber, die keine Möglichkeit zur Online-Anmeldung haben, erhalten bei den Einstellungsbehörden, bei den Berufsinformationszentren der Agenturen für Arbeit und bei der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses ein Antragsformular. 5. Bestätigung der Anmeldung Etwa Ende Oktober 2007 erhalten die Bewerber eine schriftliche Eingangsbestätigung. Der endgültige Prüfungstermin und der Prüfungsort werden etwa zwei Wochen vor der Auswahlprüfung mit der Einladung (= Zulassungsbescheid) bekannt gegeben. 6. Prüfung Termin: Die Auswahlprüfung für den gehobenen Dienst findet voraussichtlich am 10. Dezember 2007 vormittags statt. Diese Prüfung dient sowohl für die Einstellung bei staatlichen als auch bei nicht staatlichen Verwaltungen. Ort: Die Prüfung wird bayernweit an verschiedenen Prüfungsorten abgehalten. Der Wunschprüfungsort kann bei der Anmeldung aus einem Verzeichnis der vorgesehenen Prüfungsorte ausgewählt werden. Bei der Auswahl ist der Bewerber weder an Landkreis- noch an Regierungsbezirksgrenzen gebunden. Es sollte der Ort ausgewählt werden, der am einfachsten zu erreichen ist. Falls an dem gewünschten Ort mangels weiterer Bewerber keine Prüfung abgehalten wird, erfolgt eine Zuteilung zum nächstgelegenen Prüfungsort. Über den endgültigen Prüfungsort werden die Bewerber in der Einladung etwa zwei Wochen vor der Prüfung unterrichtet. Fahrtkosten und andere Auslagen (z. B. Übernachtungskosten) können nicht erstattet werden. Prüfungsstoff: Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Aufgaben zu je mindestens 120 Minuten. Die erste Aufgabe dient der Feststellung der Fertigkeiten in der deutschen Sprache. Mit der zweiten Aufgabe werden grundlegende Allgemeinbildung, insbesondere in den Bereichen Erdkunde, Geschichte, Wirtschaft und Recht sowie staatliche und politische Grundlagen Bayerns, der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union geprüft. Wiederholung: Für die Auswahlprüfung gibt es keinen Ersatztermin. Falls ein Bewerber an der Prüfung am 10. Dezember 2007 nicht teilnehmen kann, ist eine Einstellung im Jahr 2008 nicht möglich. Nachteilsausgleich: Schwerbehinderten Menschen und ihnen Gleichgestellten kann entsprechend der nachgewiesenen Prüfungsbehinderung nach § 38 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) i. d. F. vom 24. März 1992 (GVBl S. 47 BayRS 2030-2-10-F) auf Antrag ein Nachteilsausgleich (z. B. Verlängerung der Arbeitszeit) bei der Prüfung gewährt werden. Seite 10 Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 13/2007 Rechtsgrundlage: Die Durchführung des Auswahlverfahrens erfolgt entsprechend der Verordnung zur Regelung der besonderen Auswahlverfahren für die Einstellung in Laufbahnen des mittleren und gehobenen nicht technischen Dienstes (AVfV) vom 08.02.2000 i. d. F. vom 11.8.2003 (GVBl S. 611 BayRS 2038-3-1-2-F). 7. Nachweis der Schulnoten In die Gesamtnote des Auswahlverfahrens fließt eine Durchschnittsnote aus drei Schulnoten (Deutsch, Mathematik und eine frei wählbare Fremdsprache) ein. Wenn der Bewerber den geforderten Schulabschluss bereits besitzt, sind hierfür die Noten des Abschlusszeugnisses maßgebend. Ist dies nicht der Fall, sind die Noten des letzten vor dem Termin der Auswahlprüfung erteilten Zeugnisses entscheidend. Bei Schülern der Kollegstufe sind es die Zeugnisse der beiden zuletzt besuchten Ausbildungsabschnitte. Ohne Eingliederungs- oder Zulassungsschein: Soldaten auf Zeit mit einer Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren, die den Eingliederungs- oder Zulassungsschein nicht in Anspruch nehmen (freie Bewerber), stehen im Wettbewerb mit allen Bewerbern, die am Auswahlverfahren teilnehmen. Die Höchstaltersgrenzen der Einstellungsbehörden gelten für diese Bewerber nicht, sofern sie sich bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses oder der Fachausbildung um Einstellung in den öffentlichen Dienst bewerben. Die Teilnahme am Auswahlverfahren als Bewerber auf eine Vorbehaltstelle und gleichzeitig als freier Bewerber ist nicht möglich, wenn die Behörden, bei denen eine Anstellung angestrebt wird, dem Stellenvorbehalt unterliegen. II. Bedarf der staatlichen Verwaltungen, Höchstaltersgrenzen Zum Nachweis der Schulnoten erhalten die Teilnehmer ein Formblatt, mit dem die Schule die maßgeblichen scheinigt. Die Schulnoten müssen dem Prüfungsamt Formblatt genannten Termin vorliegen, da ansonsten vom Auswahlverfahren ohne weitere Mitteilung erfolgt. am Prüfungstag Schulnoten bebis zu dem im der Ausschluss Die nachstehenden staatlichen Verwaltungen haben für das Einstellungsjahr 2008 folgenden voraussichtlichen Nachwuchsbedarf und die jeweils angegebenen Höchstaltersgrenzen gemeldet: 1. Staatsministerium des Innern 8. Ergebnis/Zeugnis Sobald die Schulnoten und die Ergebnisse der Auswahlprüfung vorliegen, erhält bis etwa Mitte Februar 2008 jeder Teilnehmer, der das Auswahlverfahren mit Erfolg abgeschlossen hat, ein Prüfungszeugnis mit der von ihm erreichten Platzziffer und Gesamtnote. Das Verfahren ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die erzielte Gesamtnote nicht schlechter als 4,0 ist. Bei der Berechnung der Gesamtnote zählen die Note der Auswahlprüfung 1,5-fach und die Durchschnittsnote der einzubeziehenden Schulnoten einfach. Ist die Gesamtnote schlechter als 4,0, ergeht eine Mitteilung, dass das Auswahlverfahren nicht erfolgreich abgeschlossen wurde. Allgemeine Innere Staatsverwaltung: 62 Regierungsinspektoranwärter/-innen, die am Einstellungsstichtag 01. Oktober 2008 bis zu 27 Jahre alt sein dürfen. Der Bedarf verteilt sich wie folgt: Oberbayern Niederbayern Oberpfalz Oberfranken Mittelfranken Unterfranken Schwaben 28 5 7 3 7 4 8 9. Einstellung Zusammen mit dem Zeugnis erhalten die Teilnehmer eine Mitteilung, ob und ggf. welcher staatlichen Verwaltung sie zugewiesen werden können. Bei Bewerbungen für den Bibliotheksdienst, den Polizeivollzugsdienst oder für nicht staatliche Verwaltungen unterrichtet die Einstellungsbehörde die Teilnehmer in eigener Zuständigkeit darüber, ob die erreichte Platzziffer dort für eine Einstellung ausreicht. Durch die erfolgreiche Teilnahme am Auswahlverfahren entsteht kein Anspruch auf Einstellung. Schwerbehinderte Menschen und ihnen Gleichgestellte werden bei gleicher Eignung bevorzugt eingestellt. 10. Eingliederungsberechtigte Soldaten auf Zeit Für Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungszeit von mindestens zwölf Jahren gelten folgende Sonderregelungen. Bei Beantragung des Eingliederungs- oder Zulassungsscheins: Bewerber, die vor dem Ausscheiden aus der Bundeswehr einen Eingliederungs- oder Zulassungsschein beantragen (Bewerber auf eine Vorbehaltstelle), richten ihren Antrag auf Zulassung zum Auswahlverfahren bis spätestens 24. September 2007 ausschließlich über den zuständigen Berufsförderungsdienst an die Vormerkstelle des Freistaates Bayern beim Landesamt für Steuern - Dienststelle Nürnberg, Krelingstraße 50, 90408 Nürnberg (Tel. 0911/376-4235). Maßgebend ist der Tag des Antragseingangs beim zuständigen Berufsförderungsdienst. Dieser leitet den Antrag dann umgehend an die Vormerkstelle weiter. Eine Online-Anmeldung ist in diesem Fall nicht möglich. Für diese Bewerber gelten die von den Einstellungsbehörden angegebenen Höchstaltersgrenzen nicht. Sie erhalten nach Abschluss des Auswahlverfahrens von der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses ein Zeugnis. Gleichzeitig erhält die Vormerkstelle vom Prüfungsamt eine Rangliste mit den Ergebnissen der bei ihr vorgemerkten Prüfungsteilnehmer. Die Vormerkstelle weist die erfolgreichen Bewerber den Einstellungsbehörden im Rahmen der vorbehaltenen Stellen nach Maßgabe der im Auswahlverfahren erzielten Rangziffer zu. Die Bewerber erhalten von der Vormerkstelle eine Mitteilung über den im Wettbewerb mit den anderen eingliederungsberechtigten Soldaten erreichten Ranglistenplatz und auch darüber, ob und zu welcher Verwaltung eine Zuweisung erfolgen kann. Verwaltungsdienst der Polizei: 9 Regierungsinspektoranwärter/-innen, die am Einstellungsstichtag 01. Oktober 2008 bis zu 27 Jahre alt sein dürfen. Der Bedarf verteilt sich wie folgt: Polizeipräsidium München Polizeipräsidium Mittelfranken Polizeipräsidium Schwaben Präsidium der Bayer. Bereitschaftspolizei Bayer. Polizeiverwaltungsamt 2 3 2 1 1 Uniformierter gehobener Polizeivollzugsdienst: 40 Polizeikomissaranwärter/-innen; es können nach derzeitiger Rechtslage nur Bewerber/Bewerberinnen eingestellt werden, die am 01. September 2008 - mindestens 17 Jahre, aber nicht älter als 25 Jahre alt sind, - grundsätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, - mindestens 1,65 m groß sind, - in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben und einen guten Ruf besitzen, - nach polizeiärztlichem Gutachten für den Polizeivollzugsdienst geeignet sind, - dem Anforderungsprofil für den Polizeivollzugsdienst entsprechen, - erfolgreich an einem Einstellungstest zur Prüfung der sozialen Kompetenz teilgenommen, - eine Sportprüfung erfolgreich abgelegt und - im Auswahlverfahren einen zur Einstellung ausreichenden Ranglistenplatz erreicht haben. Die polizeiärztliche Untersuchung, der Eignungstest zur Prüfung der sozialen Kompetenz und die Sportprüfung werden vom Präsidium der Bayer. Bereitschaftspolizei nach Abschluss des Auswahlverfahrens in der Reihenfolge einer besonderen Rangliste durchgeführt. Die Ausbildung wird für je 20 Polizeikommissaranwärter/-innen am 01. September 2008 bzw. am 02. März 2009 beginnen. Den Ausbildungsbeginn legt das Präsidium der Bayer. Bereitschaftspolizei rechtzeitig fest. Dabei wird versucht, den Wünschen der Bewerber soweit wie möglich entgegenzukommen. Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 13/2007 Seite 11 5. Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten Interessierte Bewerber müssen sich zusätzlich zum Antrag auf Zulassung zum Auswahlverfahren für den gehobenen nicht technischen Dienst beim Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei - Nachwuchswerbung -, Pödeldorfer Straße 77/79, 96052 Bamberg, bewerben. Die Bewerbung erfolgt über ein besonderes Formblatt, welches über die zuständigen Einstellungsberater bis spätestens 31. Oktober 2007 einzureichen ist. Deren Adresse ist im Internet unter www.polizei.bayern.de, bei jeder bayerischen Polizeidienststelle oder beim Präsidium der Bayer. Bereitschaftspolizei - Sachgebiet Nachwuchswerbung - Telefon: 0951/9331-451 zu erfahren. Interessenten mit außerbayerischem Wohnsitz wenden sich direkt an die Werbestelle im Polizeipräsidium München (Tel. 089/2910-2608). Forstverwaltung: 5 Regierungsinspektoranwärter/-innen (bayernweit), die am Einstellungsstichtag 1. Oktober 2008 bis zu 27 Jahre alt sein dürfen. 6. Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen Deutsche Rentenversicherung: 16 Regierungsinspektoranwärter/-innen, die am Einstellungsstichtag 1. September 2008 bis zu 27 Jahre alt sein dürfen. Der Bedarf besteht an folgenden Dienstorten: Landshut Würzburg Augsburg Vorstehendes gilt auch für Bewerber, die sich bereits im mittleren Polizeivollzugsdienst befinden. 2. Staatsministerium der Justiz Dr. Rainer Scholle Generalsekretär Justizverwaltung: 42 Rechtspflegeranwärter/-innen, die am Einstellungsstichtag 01. September 2008 bis zu 24 Jahre alt sein dürfen. Es können nur Bewerber eingestellt werden, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Der Bedarf verteilt sich wie folgt: Oberlandesgerichtsbezirk München Oberlandesgerichtsbezirk Nürnberg Oberlandesgerichtsbezirk Bamberg 27 4 11 3. Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Hochschulverwaltung: 6 Regierungsinspektoranwärter/-innen, die am Einstellungsstichtag 01. Oktober 2008 bis zu 27 Jahre alt sein dürfen. Der Bedarf verteilt sich wie folgt: Universität Bayreuth Universität Regensburg Julius-Maximilians-Universität Würzburg Friedrich-Alexander Universität Erlangen-Nürnberg 5 8 3 159 Planfeststellungsverfahren für die Erneuerung der Sinntalbrücke im Zuge der BAB A 7 (Bau-km 594+700 bis Bau-km 597+245) Anhörungsverfahren 1. Zur Erörterung der in Bezug auf das o. g. Bauvorhaben erhobenen Einwendungen und eingegangenen Stellungnahmen führt die Regierung von Unterfranken einen Erörterungstermin durch, und zwar am Dienstag, den 24. Juli 2007, um 09:30 Uhr, in der Georgi-Kurhalle, Ernst-Putz-Str. 11, 97769 Bad Brückenau. 1 1 2 2 Falls erforderlich, wird der Erörterungstermin am Mittwoch, den 25. Juli 2007, und/oder an nachfolgenden Tagen (außer Samstag, Sonntag, Feiertag) fortgesetzt; dies wird am Ende des jeweiligen Verhandlungstages bekannt gegeben. Staatliche Bibliotheken: 10 Bibliotheksinspektoranwärter/-innen (bayernweit), die am Einstellungsstichtag 01. Oktober 2008 bis zu 24 Jahre alt sein dürfen. Für die Einstellung in die Laufbahn des gehobenen Bibliotheksdienstes sind nach der erfolgreichen Teilnahme am Auswahlverfahren angemessene Kenntnisse in einer weiteren Fremdsprache nachzuweisen. 2. Den Beteiligten ist die Teilnahme am Erörterungstermin freigestellt. Beteiligte sind insbesondere die in ihrem Aufgabenbereich betroffenen Behörden, Personen, die Einwendungen erhoben haben, und die übrigen von dem Vorhaben Betroffenen sowie Vereinigungen i. S. d. § 17a Nr. 2 Satz 1 FStrG. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Dieser hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Akten der Regierung von Unterfranken zu geben. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann, dass verspätete Einwendungen ausgeschlossen sind und dass das Anhörungsverfahren mit Schluss der Verhandlung beendet ist. 4. Staatsministerium der Finanzen Steuerverwaltung: 190 Steuerinspektoranwärter/-innen, die am Einstellungsstichtag 01. Oktober 2008 bis zu 24 Jahre alt sein dürfen. Der Bedarf verteilt sich wie folgt: Oberbayern Niederbayern Oberpfalz Oberfranken Mittelfranken Unterfranken Schwaben 95 19 10 10 18 12 26 Sämtliche Bewerber müssen unabhängig von ihrer Regierungsbezirkszugehörigkeit nach Abschluss der Ausbildung mit ihrer Verwendung in München rechnen. Staatsfinanzverwaltung: 6 Regierungsinspektoranwärter/-innen, die am Einstellungsstichtag 1. Oktober 2008 bis zu 24 Jahre alt sein dürfen. Der Bedarf besteht an folgenden Dienststellen des Landesamtes für Finanzen: Landshut Würzburg Augsburg 2 2 2 3. Durch Teilnahme am Erörterungstermin entstehende Aufwendungen, auch solche für einen Bevollmächtigten, können nicht erstattet werden. 4. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt. 5. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich (§ 17 FStrG i. V. m. Art. 73 Abs. 6 Satz 6 und Art. 68 Abs. 1 BayVwVfG). Jeder Teilnehmer muss sich durch einen amtlichen Lichtbildausweis (z. B. Personalausweis) ausweisen können. Landratsamt Bad Kissingen Thomas Bold, Landrat Seite 12 Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 13/2007 B) Veröffentlichungen der Gemeinden 161 Satzung des Marktes Geroda über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages Verwaltungsgemeinschaft Bad Brückenau Aufgrund Art. 5 a des Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit § 132 des Baugesetzbuches - BauGB - in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern - GO - erlässt der Markt Geroda folgende 160 Haushaltssatzung des Marktes Geroda für das Haushaltsjahr 2007 Erschließungsbeitragssatzung: I. §1 Erhebung des Erschließungsbeitrages Nachstehend wird die vom Marktgemeinderat Geroda am 27.03.2007 beschlossene Haushaltssatzung für 2007, die keine genehmigungspflichtigen Teile enthält, amtlich bekannt gemacht. Der Haushaltsplan für 2007 liegt vom Tage dieser Veröffentlichung an eine Woche lang in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Bad Brückenau, zur öffentlichen Einsicht auf. Haushaltssatzung des Marktes Bad Brückenau, Landkreis Bad Kissingen, für das Haushaltsjahr 2007 Zur Deckung eines anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen erhebt der Markt Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (§§ 127 ff.) sowie nach Maßgabe dieser Satzung. §2 Art und Umfang der Erschließungsanlagen (1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand: I. II. für die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) in Aufgrund des Art. 63 ff. der Gemeindeordnung (GO) erlässt der Markt Geroda folgende Haushaltssatzung: bis zu einer Straßenbreite (Fahrbahnen, Radwege und Gehwege) von §1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2007 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in Einnahmen und Ausgaben mit 983.000 Euro und im Vermögenshaushalt in Einnahmen und Ausgaben mit 217.820 Euro ab. §2 Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 0,00 Euro festgesetzt. §3 Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. 7,0 m 2. Kleinsiedlungsgebieten mit einer Geschossflächenzahl bis 0,3 bei einseitiger Bebaubarkeit 10,0 m 8,5 m 3. Kleinsiedlungsgebieten, soweit sie nicht unter Nr. 2 fallen, Dorfgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten, Mischgebieten a) mit einer Geschossflächenzahl bis 0,7 bei einseitiger Bebaubarkeit b) mit einer Geschossflächenzahl über 0,7 - 1,0 bei einseitiger Bebaubarkeit c) mit einer Geschossflächenzahl über 1,0 - 1,6 d) mit einer Geschossflächenzahl über 1,6 14,0 m 10,5 m 18,0 m 12,5 m 20,0 m 23,0 m 4. Kerngebieten, Gewerbegebieten und Sondergebieten §4 Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a. für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (A) b. für die Grundstücke (B) 2. Gewerbesteuer 1. Wochenendhausgebieten mit einer Geschossflächenzahl bis 0,2 350 v. H. 330 v. H. 300 v. H. §5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 160.000 Euro festgesetzt. (Höchstens 1/6 der im VwHH veranschlagten Einnahmen Art. 73 Abs. 2 GO). a) mit einer Geschossflächenzahl bis 1,0 b) mit einer Geschossflächenzahl über 1,0 - 1,6 c) mit einer Geschossflächenzahl über 1,6 - 2,0 d) mit einer Geschossflächenzahl über 2,0 20,0 m 23,0 m 25,0 m 27,0 m 5. Industriegebieten a) mit einer Baumassenzahl bis 3,0 b) mit einer Baumassenzahl über 3,0 - 6,0 c) mit einer Baumassenzahl über 6,0 23,0 m 25,0 m 27,0 m II. für die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege; § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) bis zu einer Breite von 5 m, §6 Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen. III. für die nicht zum Anbau bestimmten, zur Erschließung der Baugebiete notwendigen Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete (§ 127 Abs. 2 Nr. 3 BauGB) bis zu einer Breite von 27 m, §7 Diese Haushaltssatzung tritt am 01. Januar 2007 in Kraft. Geroda, 14.05.2007 Markt Geroda Emmert, 1. Bürgermeister IV. für Parkflächen, a) die Bestandteil der Verkehrsanlage im Sinne von Nr. I und Nr. III sind, bis zu einer weiteren Breite von 5 m, b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. I und Nr. III genannten Verkehrsanlagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v. H. aller im Abrechnungsgebiet (§ 5) liegenden Grundstücksflächen, Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 13/2007 V. für Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, (1) die Bestandteil der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. I bis Nr. III sind, bis zu einer weiteren Breite von 5 m, (2) soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. I bis Nr. III genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v. H. der im Abrechnungsgebiet (§ 5) liegenden Grundstücksflächen, VI. für Immissionsschutzanlagen. (2) Zu dem Erschließungsaufwand nach Abs. 1 Nr. I bis Nr. V gehören insbesondere die Kosten für a) den Erwerb von Grundflächen, b) die Freilegung der Grundflächen, c) die erstmalige Herstellung des Straßenkörpers einschließlich des Unterbaues, der Befestigung der Oberfläche sowie notwendiger Erhöhungen oder Vertiefungen, d) die Herstellung von Rinnen sowie der Randsteine, e) die Radwege, f) die Bürgersteige, g) die Beleuchtungseinrichtungen, h) die Entwässerungseinrichtungen der Erschließungsanlagen, i) den Anschluss an andere Erschließungsanlagen, j) die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen, k) die Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stützmauern. (3) Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der vom Markt aus seinem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. (4) Der Erschließungsaufwand im Rahmen des Abs. 1 umfasst auch die Kosten, die für die Teile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Staats- oder Kreisstraße entstehen, die über die Breiten der anschließenden freien Strecken hinausgehen. (5) Soweit Erschließungsanlagen im Sinne des Abs. 1 als Sackgassen enden, ist für den erforderlichen Wendehammer der Aufwand bis zur zweifachen Gesamtbreite der Sackgasse beitragsfähig. §3 Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes (1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand (§ 2) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt. (2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt. Der Markt kann abweichend von Satz 1 den beitragsfähigen Erschließungsaufwand für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage oder diesen Aufwand für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, ermitteln. (3) Die Aufwendungen für Fußwege und Wohnwege (§ 2 Abs. 1 Nr. II), für Sammelstraßen (§ 2 Abs. 1 Nr. III), für Parkflächen (§ 2 Abs. 1 Nr. IV b), für Grünanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. V b) und für Immissionsschutzanlagen (§ 9) werden den zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen, zu denen sie von der Erschließung her gehören, zugerechnet. Das Verfahren nach Satz 1 findet keine Anwendung, wenn das Abrechnungsgebiet (§ 5) der Fuß- und Wohnwege, der Sammelstraßen, Parkflächen, Grünanlagen oder Immissionsschutzanlagen von dem Abrechnungsgebiet der Straßen, Wege und Plätze abweicht; in diesem Fall werden Fuß- und Wohnwege, die Sammelstraßen, Parkflächen, Grünanlagen und Immissionsschutzanlagen selbstständig als Erschließungsanlagen abgerechnet. §4 Gemeindeanteil Der Markt trägt 10 v. H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes. §5 Abrechnungsgebiet Die von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet. Wird ein Abschnitt einer Erschließungsanlage oder eine Erschließungseinheit abgerechnet, so bilden die von dem Abschnitt der Erschließungsanlage bzw. Erschließungseinheit erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet. Seite 13 § 6 Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes (1) Bei zulässiger gleicher Nutzung der Grundstücke wird der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand nach Abzug des Anteils der Gemeinde (§ 4) auf die Grundstücke des Abrechnungsgebiets (§ 5) nach den Grundstücksflächen verteilt. (2) Ist in einem Abrechnungsgebiet (§ 5) eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig, wird der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand nach Abzug des Anteils der Gemeinde (§ 4) auf die Grundstücke des Abrechnungsgebiets (§ 5) verteilt, indem die Grundstücksflächen mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht werden, der im Einzelnen beträgt: 1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit und gewerblich oder sonstig nutzbaren Grundstücken, auf denen keine oder nur eine untergeordnete Bebauung zulässig ist 1,0, 2. bei mehrgeschossiger Bebaubarkeit zuzüglich je weiteres Vollgeschoss 0,3. (2 a) Als Vollgeschosse im Sinne dieser Satzung gelten: 1. Geschosse, die vollständig über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegen. 2. Keller und Einliegergeschosse. 3. Dachgeschosse, soweit sie tatsächlich ausgebaut sind, wobei folgende Staffelung in Bezug auf den Nutzungsfaktor zu beachten ist: Ausbau des Dachgeschosses bis 1/3 = 0,1 Ausbau des Dachgeschosses bis 2/3 = 0,2 Ausbau des Dachgeschosses bis 3/3 = 0,3. (3) Als Grundstücksfläche gilt: 1. bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes der Flächeninhalt des Buchgrundstückes, wie er sich aus der Eintragung im Grundbuch ergibt. Reicht die Fläche des Buchgrundstücks über den Geltungsbereich des Bebauungsplans hinaus, ist die im Geltungsbereich gelegene Fläche zugrunde zu legen. 2. wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 40 m, gemessen von der der Erschließungsanlage zugewandten Grenze des beitragspflichtigen Grundstücks. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über die Begrenzung hinaus, oder mehr als 5 m an diese Begrenzung heran, so ist die Begrenzung 5 m hinter dem Ende der Bebauung anzusetzen. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt. 3. Soweit aneinandergrenzende (selbständige nicht bebaubare oder nutzbare) Buchgrundstücke desselben Eigentümers einheitlich wirtschaftlich genutzt werden oder genutzt werden dürfen, der Flächeninhalt dieser Grundstücke; Nr. 1 oder Nr. 2 sind entsprechend anzuwenden. (4) Grundstücke, die ohne bauliche Nutzungsmöglichkeit, mit einer untergeordneten baulichen Nutzungsmöglichkeit oder in sonstiger Weise vergleichbar genutzt werden oder genutzt werden dürfen, z. B. Friedhöfe, Sportanlagen, Freibäder, Campingplätze, Dauerkleingärten, werden mit 50 v. H. der Grundstücksfläche in die Verteilung einbezogen; Grundstücke, auf denen private Grünflächen festgesetzt sind, werden mit 25 v. H. der Grundstücksfläche in die Verteilung einbezogen. (5) Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur eine Baumassenzahl aus, so gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl, geteilt durch 3,5. Bruchzahlen werden auf volle Zahlen auf- oder abgerundet. (6) Ist im Einzelfall eine größere Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden, so ist diese zugrunde zu legen. (7) Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig sind, gelten als eingeschossig bebaubare Grundstücke. Bei mehrgeschossigen Parkbauten bestimmt sich der Nutzungsfaktor nach der Zahl ihrer Geschosse. (8) In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl festsetzt, ist Seite 14 Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 13/2007 1. bei bebauten Grundstücken die Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, 2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse maßgebend. (9) Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden je angefangene 3,5 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet. (10) Werden in einem Abrechnungsgebiet (§ 5) außer zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzten Grundstücken oder Grundstücken, die nach den Festsetzungen eines Bebauungsplanes in einem Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet liegen, auch andere Grundstücke erschlossen, so sind für die Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie für die Grundstücke, die zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt werden, die in Abs. 2, 2 a genannten Nutzungsfaktoren um je 30 v. H. zu erhöhen. Als gewerblich genutzt oder nutzbar gelten auch Grundstücke, wenn sie zu mehr als einem Drittel Geschäfts-, Büro-, Praxis-, Unterrichts-, Heilbehandlungs- oder ähnlich genutzte Räume beherbergen oder in zulässiger Weise beherbergen dürfen. (11) Für Grundstücke, die von mehr als einer Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche bei Abrechnung jeder Erschließungsanlage nur mit 60 v. H. anzusetzen. Dies gilt nicht, (1) wenn ein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage erhoben wird und Beiträge für weitere Anlagen zu deren erstmaligen Herstellung weder nach dem geltenden Recht noch nach vergleichbaren früheren Rechtsvorschriften erhoben worden sind oder erhoben werden, (2) für Grundstücke, in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie für Grundstücke, die überwiegend gewerblich genutzt werden. (12) Für Grundstücke, die zwischen zwei Erschließungsanlagen zu mehr als einem Drittel liegen, gilt Absatz 11 entsprechend. § 7 Kostenspaltung Der Erschließungsbeitrag kann für (1) den Grunderwerb, (2) die Freilegung, (3) die Fahrbahn, auch Richtungsfahrbahnen, (4) die Radwege, (5) die Bürgersteige zusammen oder einzeln, (6) die Sammelstraßen, (7) die Parkflächen, (8) die Grünanlagen, (9) die Beleuchtungseinrichtung, (10) die Entwässerungseinrichtungen gesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden, sobald die Maßnahme, deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen worden ist. Diesen Zeitpunkt stellt die Gemeinde fest. §8 Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen (1) Die zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze sowie Sammelstraßen und Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn sie die nachstehenden Merkmale aufweisen: 1. eine Pflasterung, eine Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise mit dem technisch notwendigen Unterbau, 2. Straßenentwässerung und Beleuchtung, 3. Anschluss an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße. (2) Bürgersteige und Radwege sind endgültig hergestellt, wenn sie eine Abgrenzung gegen die Fahrbahn und gegeneinander sowie eine Befestigung mit Platten, Pflaster, Asphaltbelag oder eine ähnliche Decke in neuzeitlicher Bauweise mit dem technisch notwendigen Unterbau aufweisen. (3) Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen gärtnerisch gestaltet sind. (4) Zu den Merkmalen der endgültigen Herstellung der in den Absätzen 1 mit 3 genannten Erschließungsanlagen gehören alle Maßnahmen, die durchgeführt werden müssen, damit der Markt das Eigentum oder eine Dienstbarkeit an den für die Erschließungsanlage erforderlichen Grundstücken erlangt. §9 Immissionsschutzanlagen Art, Umfang, Verteilungsmaßstab und Herstellungsmerkmale von Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden durch ergänzende Satzung im Einzelfall geregelt. § 10 Vorausleistungen Im Falle des § 133 Abs. 3 BauGB können Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erhoben werden. § 11 Ablösung des Erschließungsbeitrages Der Erschließungsbeitrag kann im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht abgelöst werden (§ 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB). Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Die Höhe des Ablösungsbetrages richtet sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Erschließungsbeitrages. § 12 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Erschließungsbeitragssatzung vom 12.02.1985 außer Kraft. Geroda, 15.05.2007 Markt Geroda Emmert, Erster Bürgermeister Stadt Bad Kissingen 162 Bekanntmachung nach Art. 32 Abs. 1 Satz 4 MeldeG über das Widerspruchsrecht gegen Melderegisterauskünfte an Parteien und Wählergruppen Nach Art. 32 Abs. 1 des Gesetzes über das Meldewesen (Meldegesetz – MeldeG) darf die Gemeinde als Meldebehörde im Zusammenhang mit den allgemeinen Kommunalwahlen am 02. März 2008 den Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften von Wahlberechtigten erteilen, die nach ihrem Lebensalter bestimmten Gruppen zugeordnet werden (sog. Gruppenauskunft). Die davon Betroffenen haben das Recht, der Weitergabe ihrer Daten zu widersprechen. Dieser Widerspruch kann schriftlich oder mündlich bei der Meldebehörde eingelegt werden; er bedarf keiner Begründung, ist von keinen Voraussetzungen abhängig und gilt solange, bis er durch eine gegenteilige Erklärung widerrufen wird. Die Gemeinde bzw. Meldebehörde darf, falls einer Datenweitergabe nicht widersprochen wurde, Daten frühestens ab dem 02. September 2007 weitergeben. Bad Kissingen, 19.06.2007 Stadt Bad Kissingen Laudenbach, Oberbürgermeister Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 13/2007 163 Vollzug des Baugesetzbuches -BauGB-; Bebauungsplan "Staffels", Gemarkung Garitz, 6. Änderung Der Ausschuss für Baurecht, Städtebau und Wirtschaftsentwicklung hat am 19.06.2007 obigen Bebauungsplan gem. § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan mit Begründung liegt ab sofort während der allgemeinen Dienststunden im Dienstgebäude Maxstraße 23, Zimmer 3, zu jedermanns Einsichtnahme auf. Auf Verlangen wird über seinen Inhalt Auskunft gegeben. Seite 15 Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. Rannungen, 21.06.2007 Gemeinde Rannungen Zehner, Erster Bürgermeister 165 Mit dieser Bekanntmachung wird der Bebauungsplan gem. § 10 (3) BauGB rechtsverbindlich. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zur 9. Änderung des Bebauungsplanes "Schalksberg" des Marktes Maßbach Für den Fall, dass die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, können Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen. Die Fälligkeit dieses Anspruches kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt wird (§ 44 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die oben erwähnten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB). Der Marktgemeinderat Maßbach hat mit Beschluss vom 08.05.2007 die 9. Änderung des Bebauungsplanes "Schalksberg" als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Maßbach, Marktplatz 1 (Zimmer 13), 97711 Maßbach, während der allgemeinen Dienststunden von Montag bis Freitag einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen. Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieses Bebauungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb von sieben Jahren nach Eintritt der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder Mängel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB). Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Bad Kissingen, 25.06.2207 Stadt Bad Kissingen Laudenbach, Oberbürgermeister Unbeachtlich werden demnach 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, Verwaltungsgemeinschaft Maßbach 164 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zur Änderung mit Neufassung des Bebauungsplanes "Häfnershöhe" der Gemeinde Rannungen Der Gemeinderat Rannungen hat mit Beschluss vom 19.04.2007 den Bebauungsplan für das Gebiet "Häfnershöhe" als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Maßbach, Marktplatz 1 (Zimmer 13), 97711 Maßbach, während der allgemeinen Dienststunden von Montag bis Freitag einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen. wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber dem Markt Maßbach geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. Maßbach, 21.06.2007 Markt Maßbach Wegner, Erster Bürgermeister Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Stadt Hammelburg Unbeachtlich werden demnach 166 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde Rannungen geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Vollzug des Baugesetzbuches - BauGB -; Bebauungsplan "Gewerbepark Saaletal III" der Stadt Hammelburg im Stadtteil Westheim – öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB Der vom Ing.-Büro Hutzelmann und Landschaftsarchitekten R. Knidlberger ausgearbeitet Planentwurf "Gewerbepark Saaletal III" der Stadt Hammelburg, Stadtteil Westheim, wurde vom Stadtrat der Stadt Hammelburg in der Sitzung am 18.06.2007 gebilligt. Der Bebauungsplan mit integrierter Grünordnung und Begründung sowie der Umweltbericht liegt in der Zeit vom 09.07.2007 bis 10.08.2007 im Rathaus der Stadt Hammelburg 97762 Hammelburg, Am Marktplatz 1, II. Stock, Zi. Nr. 25, während der allgemeinen Dienststunden zur Einsichtnahme öffentlich aus. Seite 16 Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 13/2007 Während dieser Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bleiben bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt. Hammelburg, 27.06.2007 Stadt Hammelburg Stross, Erster Bürgermeister C) Sonstige Veröffentlichungen Sparkasse Bad Kissingen 168 Aufgebotsverfahren von einem Sparkassenbuch Stadt Bad Brückenau 167 Gemeinsame Veröffentlichung der Stadt Bad Brückenau und der Verwaltungsgemeinschaft Bad Brückenau für die Gemeinde Riedenberg; Planfeststellungsverfahren für die Erneuerung der Sinntalbrücke im Zuge der BAB A 7 (Bau-km 594+700 bis Bau-km 597+245) Anhörungsverfahren Zum Zwecke des Aufgebotsverfahrens von einem Sparkassenbuch wurde in der Schalterhalle der Sparkasse Bad Kissingen eine Veröffentlichung ausgehängt, über die wir hiermit informieren. Bad Kissingen, 21.06.2007 Der Vorstand der Sparkasse Bad Kissingen Zweckverband zur Wasserversorgung "Stadtlauringer Gruppe" 1. Zur Erörterung der in Bezug auf das o. g. Bauvorhaben erhobenen Einwendungen und eingegangenen Stellungnahmen führt die Regierung von Unterfranken einen Erörterungstermin durch, und zwar am Dienstag, den 24. Juli 2007, um 09:30 Uhr, in der Georgi-Kurhalle, Ernst-Putz-Str. 11, 97769 Bad Brückenau. Falls erforderlich, wird der Erörterungstermin am Mittwoch, den 25. Juli 2007, und/oder an nachfolgenden Tagen (außer Samstag, Sonntag, Feiertag) fortgesetzt; dies wird am Ende des jeweiligen Verhandlungstages bekannt gegeben. 2. Den Beteiligten ist die Teilnahme am Erörterungstermin freigestellt. Beteiligte sind insbesondere die in ihrem Aufgabenbereich betroffenen Behörden, Personen, die Einwendungen erhoben haben, und die übrigen von dem Vorhaben Betroffenen sowie Vereinigungen i. S. d. § 17a Nr. 2 Satz 1 FStrG. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Dieser hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Akten der Regierung von Unterfranken zu geben. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann, dass verspätete Einwendungen ausgeschlossen sind und dass das Anhörungsverfahren mit Schluss der Verhandlung beendet ist. 3. Durch Teilnahme am Erörterungstermin entstehende Aufwendungen, auch solche für einen Bevollmächtigten, können nicht erstattet werden. 169 6. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung, -Stadtlauringer Gruppe-, Landkreis Schweinfurt, vom 01.08.1991, zuletzt geändert mit Änderungssatzung vom 16.06.1999 Aufgrund von Art. 22 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (BayRS 2020-61-I) erlässt der Zweckverband zur Wasserversorgung, -Stadtlauringer Gruppe-, folgende Satzung §1 1. § 8 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "Zusätzlich zu dem nach Abs. 1 und Abs. 2 festgesetzten Beitrag ist die gesetzliche Mehrwertsteuer zu entrichten." 2. § 19 erhält folgende Fassung: "Zusätzlich zu den nach §§ 13 und 14 festgesetzten Gebühren ist die gesetzliche Mehrwertsteuer zu entrichten." §2 Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Stadtlauringen, 07.06.2007 Heckenlauer, Erster Vorsitzender 4. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt. 5. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich (§ 17 FStrG i. V. m. Art. 73 Abs. 6 Satz 6 und Art. 68 Abs. 1 BayVwVfG). Jeder Teilnehmer muss sich durch einen amtlichen Lichtbildausweis (z. B. Personalausweis) ausweisen können. Bad Brückenau, 27.06.2007 Stadt Bad Brückenau Ullmann, Erster Bürgermeister Bad Brückenau, 27.06.2007 VG Bad Brückenau Müller, Gemeinschaftsvorsitzender Landratsamt Bad Kissingen Thomas Bold, Landrat