DES LANDRATSAMTES BAD KISSINGEN

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DES LANDRATSAMTES BAD KISSINGEN
Amtsblatt
DES LANDRATSAMTES BAD KISSINGEN
Nr. 13
Bad Kissingen, 30.06.2007
Inhalt:
C) Sonstige Veröffentlichungen
A) Veröffentlichungen des Landratsamtes
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Vollzug des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit –
KommZG; Zweckvereinbarung der Stadt Hammelburg und der Gemeinde Unsleben vom 12.02.2007 über die Durchführung der Geschwindigkeitsüberwachung
Verordnung zur Aufhebung der Verordnung des Landratsamtes Bad
Kissingen vom 20.11.2002 (LRABl Nr. 29/2002, lfd. Nr. 376) über
das Wasserschutzgebiet in der Stadt Hammelburg (Landkreis Bad
Kissingen) für die öffentliche Wasserversorgung des Truppenlagers
Hammelburg vom 21.06.2007
Verordnung des Landratsamtes Bad Kissingen über das Wasserschutzgebiet in der Gemeinde Wartmannsroth und im gemeindefreien Gebiet Neuwirtshauser Forst im Landkreis Bad Kissingen für
die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Wartmannsroth
vom 26. Juni 2007
Übungen von Natoeinheiten
Auswahlverfahren für die Einstellung als Beamter/Beamtin des gehobenen nicht technischen Dienstes für das Einstellungsjahr 2008
Planfeststellungsverfahren für die Erneuerung der Sinntalbrücke im
Zuge der BAB A 7 (Bau-km 594+700 bis Bau-km 597+245)
B) Veröffentlichungen der Gemeinden
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Verwaltungsgemeinschaft Bad Brückenau
- Haushaltssatzung des Marktes Geroda für 2007
- Satzung des Marktes Geroda über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages
Stadt Bad Kissingen
- Bekanntmachung nach Art. 32 Abs. 1 Satz 4 MeldeG über das
Widerspruchsrecht gegen Melderegisterauskünfte an Parteien
und Wählergruppen
- Vollzug des Baugesetzbuches -BauGB-; Bebauungsplan "Staffels",
Gemarkung Garitz, 6. Änderung
Verwaltungsgemeinschaft Maßbach
- Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Bekanntmachung des
Satzungsbeschlusses zur Änderung mit Neufassung des Bebauungsplanes "Häfnershöhe" der Gemeinde Rannungen
- Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Bekanntmachung des
Satzungsbeschlusses zur 9. Änderung des Bebauungsplanes
"Schalksberg" des Marktes Maßbach
Stadt Hammelburg
Vollzug des Baugesetzbuches - BauGB -; Bebauungsplan
"Gewerbepark Saaletal III" der Stadt Hammelburg im Stadtteil
Westheim – öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Stadt Bad Brückenau
Gemeinsame Veröffentlichung der Stadt Bad Brückenau und der Verwaltungsgemeinschaft Bad Brückenau für die Gemeinde Riedenberg;
Planfeststellungsverfahren für die Erneuerung der Sinntalbrücke im
Zuge der BAB A 7 (Bau-km 594+700 bis Bau-km 597+245)
•
Sparkasse Bad Kissingen
Aufgebotsverfahren von einem Sparkassenbuch
Zweckverband zur Wasserversorgung "Stadtlauringer Gruppe"
6. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung des
Zweckverbandes zur Wasserversorgung, -Stadtlauringer Gruppe-,
Landkreis Schweinfurt, vom 01.08.1991, zuletzt geändert mit Änderungssatzung vom 16.06.1999
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A) Veröffentlichungen des Landratsamtes
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Vollzug des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit –
KommZG; Zweckvereinbarung der Stadt Hammelburg und der
Gemeinde Unsleben vom 12.02.2007 über die Durchführung der
Geschwindigkeitsüberwachung
Aufgrund Art. 13 Abs. 1 Satz 1 KommZG werden nachstehend die
Zweckvereinbarung vom 12.02.2007 über die Durchführung der Geschwindigkeitsüberwachung (Abschnitt I) und die mit Schreiben des
Landratsamts Bad Kissingen vom 06.06.2007 Nr. 1403-20-2007/00001
erteilte Genehmigung (Abschnitt II) amtlich bekannt gemacht.
I.
Zweckvereinbarung
zwischen
der Stadt Hammelburg
vertreten durch Herrn Bürgermeister Ernst Stross
und
der Gemeinde Unsleben
vertreten durch Frau Bürgermeisterin Elisabeth Machon
Gemäß Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 ff. des Gesetzes über die kommunale
Zusammenarbeit (KommZG) schließen die oben genannten Gebietskörperschaften folgende Zweckvereinbarung.
§ 1 Aufgabe
(1) Die Stadt Hammelburg und die Gemeinde Unsleben sind neben
den Dienststellen der Bayerischen Landespolizei und neben dem
Bayerischen Polizeiverwaltungsamt zuständig für die Verfolgung
und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, die Verstöße gegen die Vorschriften über die zulässige Geschwindigkeit von Fahrzeugen betreffen (§ 2 Abs. 3 und 4
der Verordnung über Zuständigkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht
– ZuVOWiG – vom 21. Oktober 1997 GBVl S. 727, BayRS 454-1-I,
zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juli 2002, GVBl S.
342).
(2) Die Stadt Hammelburg und die Gemeinde Unsleben führen diese
Aufgabe nach Maßgabe der für die Landespolizei geltenden Vorschriften durch.
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Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 13/2007
§ 2 Zusammenarbeit
(1) Die Einsatzzeiten und Einsatzorte werden von der Gemeinde Unsleben festgelegt. Die Verwaltungsarbeit wird durch die Stadt Hammelburg durchgeführt (§ 3 Übertragung hoheitlicher Befugnisse).
(2) Die erforderliche Vereinbarung mit der Landespolizei zur räumlichen und zeitlichen Abgrenzung der beiderseitigen Tätigkeit bei der
Durchführung der kommunalen Verkehrsüberwachung trifft die Gemeinde Unsleben.
§ 6 Dauer der Zweckvereinbarung, Kündigung
(1) diese Vereinbarung gilt zunächst für 1 Jahr.
(2) Diese Zweckvereinbarung verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn
sie nicht unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt
wird.
§ 7 Inkrafttreten
Die Zweckvereinbarung tritt rückwirkend zum 01.12.2006 in Kraft.
§ 3 Übertragung hoheitlicher Befugnis
(1) Die Gemeinde Unsleben überträgt der Stadt Hammelburg alle für
die Durchführung der Geschwindigkeitsüberwachung notwendigen
hoheitlichen Befugnisse ihres eigenen Zuständigkeitsbereichs.
Hammelburg, 12.02.2007
Stadt Hammelburg
Stross, Erster Bürgermeister
Gemeinde Unsleben
Machon, Erste Bürgermeisterin
II.
Das sind u. a.
Genehmigung:
1. Ahnung von Verkehrsverstößen im fließenden Verkehr
2. EDV-Verarbeitung der Verwarnungen und Bußgeldbescheide
entsprechend den vorgegebenen gesetzlichen Bestimmungen
des OWiG
3. termingerechte Versendung und Verarbeitung der Anhörungsbogen
4. Versendung von Fahrerermittlungen
5. Bearbeitung der zurückgesandten Fahrerermittlungen
6. komplette Durchführung des Bußgeldverfahrens
7. Bearbeitung der Einsprüche gegen Bußgeldbescheide und Weiterleitung über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht
8. Aufbewahrung und fristgerechte Rückgabe der einbehaltenen
Führerscheine
9. Aufbewahrung der Akten
10. Niederschlagung von Verfahren (nach Rücksprache mit der
Gemeinde Unsleben)
Die Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen wird von der Stadt
Hammelburg vorgenommen (§§ 89 bis 108 OWiG).
(2) Die näheren Einzelheiten der Durchführung der Geschwindigkeitsüberwachung sind in der Dienstanordnung von der Gemeinde Unsleben geregelt.
§ 4 Technisches Gerät
Die Anschaffung des für die Geschwindigkeitsüberwachung notwendigen technischen Geräts erfolgt durch die Gemeinde Unsleben. Mit der
Durchführung der Geschwindigkeitsüberwachung wird die Gemeinde
Unsleben im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten ein Privatunternehmen beauftragen. Die Anschaffung eigenen Geräts bleibt im Einvernehmen der beteiligten Gemeinden vorbehalten.
Die zwischen
- der Stadt Hammelburg,
aufgrund des Stadtratsbeschlusses vom 26.02.2007, und
- der Gemeinde Unsleben,
aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 02.04.2007
am 12.02.2007 geschlossene Zweckvereinbarung über die Durchführung
der Geschwindigkeitsüberwachung wird hiermit nach Art. 12 Abs. 2 Satz 1
i. V. m. Art. 50 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 2 KommZG rechtsaufsichtlich
genehmigt.
Bad Kissingen, 06.06.2007
Landratsamt Bad Kissingen
Keck, Regierungsrätin
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Verordnung zur Aufhebung der Verordnung des Landratsamtes
Bad Kissingen vom 20.11.2002 (LRABl Nr. 29/2002, lfd. Nr. 376)
über das Wasserschutzgebiet in der Stadt Hammelburg (Landkreis
Bad Kissingen) für die öffentliche Wasserversorgung des
Truppenlagers Hammelburg vom 21.06.2007
Das Landratsamt Bad Kissingen erlässt aufgrund des § 19 Abs. 1 Nr. 1
und Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) ) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl I S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl I S. 666) i.
V. m. Art. 35 und 75 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1994 (GVBl S. 822), zuletzt
geändert am 10. April 2007 (GVBl 2007, S. 271) folgende
Verordnung
§ 5 Verteilung der Verwarnungsgelder und Bußgelder
§1
(1) Die bei der Geschwindigkeitsüberwachung anfallenden Verwarnungs-/Bußgelder stehen der Gemeinde Unsleben zu, in deren Zuständigkeitsbereich der Verkehrsverstoß begangen wurde.
Die Verordnung des Landratsamtes Bad Kissingen über das Wasserschutzgebiet in der Stadt Hammelburg (Landkreis Bad Kissingen) für
die öffentliche Wasserversorgung des Truppenlagers Hammelburg vom
20.11.2002 (LRABl Nr. 29/2002, lfd. Nr. 376) wird aufgehoben.
(2) Die Stadt Hammelburg erstellt bis 31.06.2007 vierteljährlich eine
Abrechnung, aus der sich die Anzahl und die Höhe der Verwarnungsgelder und Bußgelder bezogen auf die Gemeinde Unsleben
ergibt. Ab 01.07.2007 erfolgt die Abrechnung alle sechs Monate.
Die eingehenden Verwarnungs-/Bußgelder werden mit den laufenden Betriebskosten (Personal- und Sachkosten) verrechnet. Der
Aufwand je Fall darf jedoch den Betrag von 5,60 Euro nicht übersteigen (Deckelung). Die Gemeinde Unsleben erstattet der Stadt
Hammelburg für die Vorhaltung des Personals diesen Betrag, der
für die Mehrarbeitsstunden aufgebracht werden muss. Dieser Betrag beläuft sich monatlich auf 530 Euro. Die Zahlung kommt jedoch
nur in Betracht, wenn der Betrag von 530 Euro durch die Höhe der
Fallzahlen nicht erreicht wird.
(3) Für die Nutzung des EDV-Programms der Gemeinde Unsleben in
der Verwaltung der Stadt Hammelburg ist eine EDV-Serviceleistung
erforderlich. Die Kosten der Serviceleistungen werden von der Gemeinde Unsleben getragen.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen in Kraft.
Bad Kissingen, 21.06.2007
Landratsamt Bad Kissingen
Bold, Landrat
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(2) Die Grenzen des Schutzgebietes und der einzelnen Schutzzonen
sind in dem im Anhang (Anlage 1) veröffentlichten Lageplan eingetragen. Für die genaue Grenzziehung ist ein Lageplan im Maßstab
1: 5.000 maßgebend, der im Landratsamt Bad Kissingen und im
Rathaus der Gemeinde Wartmannsroth niedergelegt ist; er kann
dort während der Dienststunden eingesehen werden. Die genaue
Grenze der Schutzzone verläuft auf der jeweils gekennzeichneten
Grundstücksgrenze oder, wenn die Schutzzonengrenze ein Grundstück schneidet, auf der der Fassung näheren Kante der gekennzeichneten Linie.
Verordnung des Landratsamtes Bad Kissingen über das Wasserschutzgebiet in der Gemeinde Wartmannsroth und im gemeindefreien Gebiet Neuwirtshauser Forst im Landkreis Bad Kissingen für
die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Wartmannsroth
vom 26. Juni 2007
Das Landratsamt Bad Kissingen erlässt aufgrund des § 19 Abs. 1 Nr. 1
und Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) ) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl I S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl I S. 666) i.
V. m. Art. 35 und 75 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1994 (GVBl S. 822), zuletzt
geändert am 10. April 2007 (GVBl 2007, S. 271) folgende
(3) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im
Schutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten
Grenzen der Schutzzonen nicht.
(4) Die Fassungsbereiche sind durch eine Umzäunung, die engere
Schutzzone und die weitere Schutzzone sind, soweit erforderlich, in
der Natur in geeigneter Weise kenntlich gemacht.
Verordnung
§ 1 Allgemeines
Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung für die Gemeinde
Wartmannsroth wird in der Gemeinde Wartmannsroth und im gemeindefreien Gebiet Neuwirtshauser Forst das in § 2 näher umschriebene
Wasserschutzgebiet festgesetzt. Für dieses Gebiet werden die Anordnungen nach §§ 3 bis 7 erlassen.
§ 2 Schutzgebiet
(1) das Schutzgebiet besteht aus
- vier Fassungsbereichen (jeweils Zone I),
- einer engeren Schutzzone (Zone II) und
- einer weiteren Schutzzone (Zone III).
§ 3 Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen
(1)
Es sind
entspricht Zone
im Fassungsbereich
I
in der engeren
Schutzzone
II
1.
bei landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Nutzungen
1.1
Düngen mit Gülle, Jauche,
Festmist
1.2
Düngen mit sonstigen organischen und mineralischen Stickstoffdüngern
1.3
Lagern und Ausbringen von
Klärschlamm, Fäkalschlamm
und Kompost aus zentralen Bioabfallanlagen
1.4
befestigte Dungstätten zu errichten oder zu erweitern *
1.5
Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Silosickersaft zu errichten oder zu erweitern*
1.6
Lagern von Wirtschaftsdünger
oder Mineraldünger auf unbefestigten Flächen
in der weiteren
Schutzzone
III
verboten
verboten
-
v e r b o t e n wie Nr. 1.2
Überdüngung v e r b o t e n
v e r b o t e n, wenn die Stickstoffdüngung nicht in zeit- und bedarfsgerechten Gaben erfolgt, d. h. nach dieser Maßnahme
grundsätzlich:
• v e r b o t e n auf abgeernteten Flächen ohne unmittelbar
folgenden Zwischen- und Hauptfruchtanbau
• v e r b o t e n auf Dauergrünland vom 15.10.-15.02.
• v e r b o t e n auf Ackerland vom 15.10.-15.02.
• abweichender Termin für Festmist: verboten auf Dauergrünland und Ackerland vom 01.12.-15.02.
• verboten auf Brache, tief gefrorenem oder schneebedecktem
Boden
verboten
verboten
verboten
verboten
v e r b o t e n, ausgenommen mit Ableitung
der Jauche in einen dichten Behälter*
v e r b o t e n, ausgenommen mit dichten
Behältern*, die eine Leckageerkennung
zulassen. Die Dichtheit der gesamten Anlagen, einschließlich Zu- und Ableitungen, ist
vor Inbetriebnahme nachzuweisen und regelmäßig, mind. jedoch alle 5 Jahre wiederkehrend zu überprüfen.
v e r b o t e n, sofern nicht gegen Niederschlag dicht abgedeckt
Zu Ausnahmen im Einzelfall vgl. § 4
* Es wird auf den „Katalog wasserwirtschaftlicher Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist,
Silagesickersäfte“ (Anforderungskatalog JGS-Anlagen) des StLMU hingewiesen, der nähere Ausführungen zur baulichen Gestaltung
(u. a. Leckageerkennung) sowie Musterpläne enthält.
Seite 4
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1.7
ortsfeste Anlagen zur Gärfutterbereitung*
verboten
1.8
Gärfutterlagerung außerhalb von
Anlagen im Sinne von Ziffer 1.7*
verboten
1.9
Stallungen zu errichten oder zu
erweitern
verboten
1.10 Freilandtierhaltung im Sinne von
Anlage 2 Ziff. 2
v e r b o t e n, ausgenommen Foliengrundballensilos bei Siliergut ohne Gärsafterwartung
v e r b o t e n, ausgenommen entsprechend
Anlage 2, Ziff. 1
verboten
1.11 Beweidung
1.12 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
v e r b o t e n, ausgenommen mit Ableitung
der Gär- und Sickersäfte in dichte Behälter*
-
v e r b o t e n, sofern die Ernährung der
Tiere nicht im Wesentlichen aus den genutzten Weideflächen erfolgt
-
v e r b o t e n, wenn die Grasnarbe flächig
verletzt wird.
verboten
verboten
---
v e r b o t e n, sofern nicht neben den Vorschriften des Pflanzenschutzrechtes auch die Gebrauchsanleitungen beachtet werden.
1.13 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen oder zur Bodenentseuchung
verboten
1.14 Beregnung landwirtschaftlich
oder gärtnerisch genutzter Flächen
verboten
v e r b o t e n, sobald die Bodenfeuchte
70 % der nutzbaren Feldkapazität überschreitet
1.15 Nasskonservierung von Rundholz
verboten
1.16 Gartenbaubetriebe oder Kleingartenanlagen zu errichten oder
zu erweitern
verboten
1.17 Besondere Nutzungen im Sinne
von Anlage 2 Ziff. 3 neu anzulegen oder zu erweitern
verboten
1.18 landwirtschaftliche Dräne und
zugehörige Vorflutgräben anzulegen oder zu ändern
verboten
1.19 Kahlhieb größer als 1.000 m²
oder eine in der Wirkung gleichkommende Maßnahme sowie
Rodungen
v e r b o t e n, ausgenommen Unterhaltungsmaßnahmen
verboten
2.
bei sonstigen Bodennutzungen (soweit nicht unter den Nummern 3 bis 6 geregelt)
2.1
Aufschlüsse oder Veränderungen der Erdoberfläche, selbst
wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, insbesondere Fischteiche, Kies-, Sand- und Tongruben, Steinbrüche, Übertagebergbaue und Torfstiche
2.2
Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen
3.
bei Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
3.1
Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe
nach § 19 a WHG zu errichten
oder zu erweitern
verboten
3.2
Anlagen nach § 19 g WHG zum
Herstellen, Behandeln oder
Verwenden von wassergefährdenden Stoffen zu errichten oder
zu erweitern
verboten
verboten
v e r b o t e n, ausgenommen Bodenbearbeitung im Rahmen der
ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung
verboten
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3.3
Anlagen nach § 19 g WHG zum
Lagern, Abfüllen oder Umschlagen von wassergefährdenden
Stoffen zu errichten oder zu erweitern
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v e r b o t e n, ausgenommen Anlagen im
üblichen Rahmen von Haushalt und Landwirtschaft
- bis 20 l für Stoffe der Wassergefährdungsklasse 3
verboten
-
bis 10.000 l für Stoffe der Wassergefährdungsklasse 2
3.4
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 19 g Abs. 5
WHG, auch Pflanzenschutzmitteln außerhalb von Anlagen
nach Nrn. 3.2 und 3.3 (ohne Nr.
1.12)
verboten
v e r b o t e n, ausgenommen kurzfristige
Lagerung von Stoffen bis Wassergefährdungsklasse 2 in zugelassenen Transportbehältern bis zu je 50 Litern, deren Dichtheit
kontrollierbar ist
3.5
Abfall i. S. d. Abfallgesetze und
bergbauliche Rückstände zu behandeln, zu lagern oder abzulagern
verboten
v e r b o t e n, ausgenommen Bereitstellung in
geeigneten Behältern oder Verpackungen zur
regelmäßigen Abholung (auch Wertstoffhöfe)
3.6
Betrieb von kerntechnischen
Anlagen im Sinne des Atomgesetzes
verboten
3.7
Genehmigungspflichtiger Umgang mit radioaktiven Stoffen im
Sinne des Atomgesetzes und
der Strahlenschutzverordnung
verboten
4.
bei Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen
4.1
Abwasserbehandlungsanlagen
zu errichten oder zu erweitern
verboten
4.2
Regen- und Mischwasserentlastungsbauwerke zu errichten oder
zu erweitern
verboten
4.3
Trockenaborte und Sickergruben
zu betreiben, zu errichten oder
zu erweitern
4.4
Ausbringen von Abwasser
verboten
4.5
Anlagen zur Versickerung oder
Versenkung von Abwasser
(einschl. Kühlwasser und Wasser aus Wärmepumpenanlagen)
zu errichten oder zu erweitern
verboten
4.6
Anlagen zur Versickerung oder
Versenkung des von Dachflächen abfließenden Wassers zu
errichten oder zu erweitern
verboten
4.7
Anlagen zum Durchleiten oder
Ableiten von Abwasser zu errichten oder zu erweitern
verboten
5.
bei Verkehrswegebau, Plätzen mit besonderer Zweckbestimmung, Untertage-Bergbau
5.1
Straßen, Wege und sonstige
Verkehrsflächen zu errichten
oder zu erweitern
5.2
Eisenbahnanlagen zu errichten
oder zu erweitern
verboten
verboten
v e r b o t e n, ausgenommen vorübergehend
und mit dichtem Behälter
-
v e r b o t e n, ausgenommen zur Versickerung über die belebte Bodenzone
-
v e r b o t e n für gewerbliche Anlagen
und Metalldächer
v e r b o t e n, ausgenommen Entwässerungsanlagen, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme durch Druckprobe nachgewiesen und
wiederkehrend alle 5 Jahre durch geeignete
Verfahren überprüft wird
v e r b o t e n, ausgenommen öffentliche
Feld- und Waldwege,
beschränkt öffentliche
Wege, Eigentümerwege und Privatwege
bei breitflächigem
Versickern des abfließenden Wassers,
wenn keine Bodeneingriffe vorgenommen werden
v e r b o t e n, sofern nicht die Richtlinien für
bautechnische Maßnahmen an Straßen in
Wassergewinnungsgebieten (RiStWag),
eingeführt mit IMBek v. 28.05.1982 (MABI S.
329), in der jeweils geltenden Fassung beachtet werden; ansonsten verboten wie in
Zone II
verboten
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5.3
zum Straßen-, Wege-, Eisenbahn- und Wasserbau wassergefährdende auslaug- oder auswaschbare Materialien (z. B.
Schlacke, Teer, Imprägniermittel
u. ä.) zu verwenden
5.4
Bade- und Zeltplätze, einzurichten oder zu erweitern; Camping
aller Art
verboten
v e r b o t e n ohne Abwasserentsorgung über
eine dichte Sammelentwässerung unter
Beachtung von Nr. 4.7
5.5
Sportanlagen zu erweitern oder
neue Sportanlagen zu errichten
verboten
-
verboten
verboten
-
5.6
Sportveranstaltungen durchzuführen
5.7
Friedhöfe zu errichten oder zu
erweitern
verboten
5.8
Flugplätze einschl. Sicherheitsflächen, Notabwurfplätze, militärische Anlagen und Übungsplätze zu errichten oder zu erweitern
verboten
5.9
Militärische Übungen durchzuführen
-
5.10 Baustelleneinrichtungen, Baustofflager zu errichten oder zu
erweitern
verboten
5.12 Durchführung von Bohrungen
verboten
---
verboten
verboten
v e r b o t e n, ausgenommen bis zu 1 m Tiefe im Rahmen von Bodenuntersuchungen
5.13 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen
ohne landwirtschaftliche oder
gärtnerische Nutzung sowie zur
Unterhaltung von Verkehrswegen
5.14 Düngen mit mineralischen Stickstoffdüngern (ohne Nr. 1.2)
verboten
verboten
v e r b o t e n, wenn nicht die zeit- und bedarfsgerechte Düngung
nachprüfbar dokumentiert wird
5.15 Beregnung
5.16 Abstellen von Kraftfahrzeugen
außerhalb von Verkehrsflächen
6.
bei baulichen Anlagen allgemein
6.1
Bauliche Anlagen zu errichten
oder zu erweitern
6.2
Ausweisung neuer Baugebiete
im Rahmen der Bauleitplanung
7.
Betreten
v e r b o t e n für Großveranstaltungen
außerhalb von Sportanlagen
v e r b o t e n für Motorsport
v e r b o t e n, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten
Straßen
5.11 Untertage-Bergbau, Tunnelbauten
v e r b o t e n, wie Nr. 1.14
verboten
---
verboten
-
v e r b o t e n, sofern Abwasser nicht in
eine dichte Sammelentwässerung eingeleitet wird unter Beachtung von Nr. 4.7
-
v e r b o t e n, sofern die Gründungssohle tiefer als 2 m über dem höchsten
Grundwasserstand liegt
verboten
verboten
---
(3)
(2)
v e r b o t e n ohne Abwasserentsorgung
über eine dichte Sammelentwässerung
unter Beachtung von Nr. 4.7
v e r b o t e n für Tontaubenschießanlagen
Die Verbote des Absatzes 1, Nummer 4.6, 5.1, 6.1 und 7 gelten
nicht für Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung und
–
ableitung des Trägers der öffentlichen Wasserversorgung, die
durch diese Verordnung geschützt ist.
Unaufschiebbare Maßnahmen an öffentlichen Versorgungseinrichtungen wie Gas-, Fernmelde- und Stromleitungen können unbeschadet der Verbote durchgeführt werden, sind aber unverzüglich
dem Landratsamt Bad Kissingen, dem Wasserwirtschaftsamt Bad
Kissingen und der Gemeinde Wartmannsroth anzuzeigen. Eventuelle Weisungen und Auflagen seitens des Wasserwirtschaftsamtes
Bad Kissingen und/oder des Landratsamtes Bad Kissingen sind zu
befolgen.
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zur Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung zu
dulden.
§ 4 Ausnahmen
(1) Das Landratsamt Bad Kissingen kann von den Verboten des § 3
Ausnahmen zulassen, wenn
1. das Wohl der Allgemeinheit die Ausnahmen erfordert oder
2. das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde
und das Gemeinwohl der Ausnahme nicht entgegensteht.
(2)
Sie haben ferner die Entnahme von Boden-, Vegetations- und
Wasserproben und die hierzu notwendigen Verrichtungen auf den
Grundstücken im Wasserschutzgebiet durch Beauftragte des Landratsamtes Bad Kissingen zu dulden.
§ 8 Entschädigung und Ausgleich
(2) Die Ausnahme ist widerruflich; sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und bedarf der Schriftform.
(1)
(3) Im Falle des Widerrufs kann das Landratsamt Bad Kissingen vom
Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird, sofern es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung erfordert.
Soweit diese Verordnung oder eine auf Grund dieser Verordnung
ergehende Anordnung eine Enteignung darstellt, ist über die Fälle
des § 5 hinaus nach den §§ 19 Abs. 3, 20 WHG und Art. 74
BayWG Entschädigung zu leisten.
(2)
Soweit diese Verordnung oder eine auf Grund dieser Verordnung
die ordnungsgemäße land- oder forst- oder fischereiwirtschaftliche
Nutzung beschränken, ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich gem. § 19 Abs. 4
WHG und Art. 74 Abs. 6 BayWG zu leisten.
§ 5 Beseitigung und Änderung bestehender Einrichtungen
(1)
(2)
Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Schutzgebiets haben die Beseitigung oder Änderung
von Einrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehen und deren Bestand, Errichtung, Erweiterung oder Betrieb unter die Verbote des § 3 fallen, auf Anordnung des
Landratsamts Bad Kissingen zu dulden, sofern sie nicht schon
nach anderen Vorschriften verpflichtet sind, die Einrichtung zu beseitigen oder zu ändern.
Für Maßnahmen nach Abs. 1 ist nach den §§ 19 Abs. 3, 20 WHG
und Art. 74 BayWG Entschädigung zu leisten.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
Nach § 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 WHG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einem Verbot nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 zuwiderhandelt,
2. eine nach § 4 ausnahmsweise zugelassene Handlung vornimmt,
ohne die mit der Ausnahme verbundenen Bedingungen oder Auflagen zu befolgen,
3. Anordnungen oder Maßnahmen nach §§ 5 und 7 nicht duldet.
§ 6 Kennzeichnung des Schutzgebietes
§ 10 Inkrafttreten
Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb
des Schutzgebietes haben zu dulden, dass die Grenzen der Fassungsbereiche und der Schutzzonen durch Aufstellen oder Anbringen von
Hinweiszeichen kenntlich gemacht werden.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Verordnung des Landratsamtes Bad Kissingen über das Wasserschutzgebiet im gemeindefreien Gebiet Neuwirtshauser Forst (Landkreis Bad Kissingen) für die öffentliche Wasserversorgung des Gemeindeteiles Völkersleier der Gemeinde Wartmannsroth vom 29.11.1984
(LRABl Nr. 36, lfd. Nr. 539) außer Kraft.
§ 7 Kontrollmaßnahmen
(1)
Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken
innerhalb des Schutzgebietes haben Probenahmen von im
Schutzgebiet zum Einsatz bestimmten Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln durch Beauftragte des Landratsamtes Bad Kissingen
Anlage 1
Bad Kissingen, 26.06.2007
Landratsamt Bad Kissingen
Bold, Landrat
Seite 8
Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 13/2007
Anlage 2
-
Für die Versickerung sind flächige Verfahren unter Ausnutzung
der belebten Bodenzone zu wählen. Sofern bei Entwässerung
von Einzelanwesen über Kleinkläranlagen letzteres nicht möglich ist, kann bei geeigneten Untergrundverhältnissen auf eine
großflächige Untergrundverrieselung entsprechend DIN 4261,
Teil 1, Nr. 6.3.1, zurückgegriffen werden.
-
Zur Versickerung ist die filterwirksame Grundwasserüberdeckung weitestgehend einzubeziehen. Zur Feststellung von Ausbildung und Mächtigkeit der Grundwasserüberdeckung sind geeignete Voruntersuchungen durchzuführen.
Maßgaben zu § 3 Abs. 1, Nrn. 1 und 4
1. Stallungen
1.1 mit Flüssigmistverfahren
Bei Stallungen für Tierbestände über 40 Dungeinheiten ist das erforderliche Speichervolumen für Gülle auf mindestens zwei Behälter
aufzuteilen.
Dungeinheiten (= 3.200 kg Stickstoff pro Jahr) fallen bei folgenden
Höchststückzahlen für einzelne Tierarten an:
157
Übungen von Natoeinheiten
-
Milchkühe
Mastbullen
Mastkälber, Jungmastrinder
Mastschweine
Legehennen, Mastputen
sonstiges Mastgeflügel
40 Stück
65 Stück
150 Stück
300 Stück
3 500 Stück
10 000 Stück
( 1 Stück = 1,00 DE)
( 1 Stück = 0,62 DE)
( 1 Stück = 0,27 DE)
( 1 Stück = 0,13 DE)
(100 Stück = 1,14 DE)
(100 Stück = 0,40 DE)
Der Tierbestand darf 80 Dungeinheiten je Stallung nicht überschreiten. Bei mehreren Tierarten auf einer Hofstelle sind die entsprechenden Dungeinheiten aufzusummieren.
1.2 mit Festmistverfahren:
Bei Tierbeständen über 60 Dungeinheiten ist das erforderliche
Speichervolumen für Jauche auf mindestens zwei Behälter aufzuteilen.
Der Tierbestand darf 80 Dungeinheiten je Stallung nicht überschreiten. Bei mehreren Tierarten sind die entsprechenden Dungeinheiten aufzusummieren.
1.3 mit gemischten Entmistungsverfahren:
Die maximalen Tierbestände je Stallung sind anteilig entsprechend
1.1 und 1.2 zu ermitteln.
1.4 Ausnahmegenehmigung:
Amerikanische Truppen beabsichtigen in der Zeit vom 01.08.2007 bis
31.08.2007 Übungen unter der Bezeichnung HFCA 12 CAP Landing
Points Jul 07 durchzuführen.
Hierbei wird auch der Raum KG 142 Ramsthal berührt.
Der Bevölkerung wird nahegelegt, sich von den Einrichtungen der
übenden Truppe fern zu halten. Auf die Gefahren, die von liegen gebliebenen militärischen Sprengmitteln (Fundmunition und dergl.) ausgehen, wird besonders hingewiesen. Jeder Fund ist sofort der nächsten
Polizeidienststelle zu melden. Das Sammeln, der Erwerb, der Besitz
und der Verkauf dieser Gegenstände sind verboten und können nach
den Vorschriften des Strafgesetzbuches sowie nach den waffen- und
sprengstoffrechtlichen Bestimmungen geahndet werden.
Schadensmeldung - Manöverschäden
1. Manöverschäden sind bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Schadensregulierungsstelle des Bundes, Regionalbüro Ost,
Drosselbergstraße 2, 99097 Erfurt, innerhalb einer Frist von drei
Monaten von dem Zeitpunkt an geltend zu machen, in dem der Geschädigte von dem Schaden und von Umständen Kenntnis erlangt
hat, aus denen sich ergibt, dass eine Truppe oder ein ziviles Gefolge für den Schaden rechtlich verantwortlich ist, oder dass ein Mitglied oder ein Bediensteter der Truppe oder eines zivilen Gefolges
den Schaden verursacht hat.
Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 4 ist insbesondere bei bestandsgeschützten landwirtschaftlichen Betrieben möglich, wenn dies betriebsbedingt notwendig ist (Existenzsicherung)
und die Bauwerke entsprechend dem Anforderungskatalog "JGSAnlagen" ausgeführt werden. Im Übrigen bleiben die sonstigen
Ausnahmetatbestände des § 4 der Verordnung unberührt.
2. Der Antrag auf Abgeltung eines Manöverschadens kann auch
innerhalb eines Monats nach Abschluss des Manövers oder der
Übung bei der Gemeindeverwaltung, in deren Bezirk das schädigende Ereignis stattgefunden hat, gestellt werden.
2. Freilandtierhaltung liegt vor, wenn die Tiere über längere Zeiträume
(ganzjährig oder saisonal) ständig, d. h. Tag und Nacht, auf einer
bestimmten Freilandfläche gehalten werden.
3. Wird das Verfahren von der Gemeinde nach dem vorstehenden
Absatz 2 durchgeführt, dann muss die Gemeinde die Anträge der in
Punkt 1 genannten Schadensregulierungsstelle des Bundes, so
rechtzeitig zuleiten, dass die genannte 3-Monatsfrist eingehalten
wird.
3. Besondere Nutzungen sind folgende landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Nutzungen:
-
Weinbau
Obstbau, ausgenommen Streuobst
Hopfenanbau
Tabakanbau
Gemüseanbau
Baumschulen und forstliche Pflanzgärten
4. Als Dauergrünland gelten Flächen, die nach ihren Standortbedingungen nur für Grünlandnutzung geeignet sind.
5. Anlagen zur Versickerung von häuslichem Schmutzwasser und
kommunalem Abwasser
-
Das Abwasser ist vor der Versickerung nach strengeren als den
Anforderungen gemäß Abwasserverordnung in der jeweils gültigen Fassung zu reinigen und zur Nachreinigung sowie zur
Pufferung von Stoßbelastungen über nachgeschaltete Einrichtungen (z. B. Schönungsteiche, Filter) zu leiten.
-
Kleinkläranlagen, die nicht der Abwasserverordnung unterliegen, sind baulich über die allgemein anerkannten Regeln der
Technik hinausgehend auszuführen.
Soweit veranlasst, sind auch die Jagdausübungsberechtigten auf die
Übung hinzuweisen. Die Gemeinden werden um ortsübliche Bekanntmachung gebeten.
158
Auswahlverfahren für die Einstellung als Beamter/Beamtin des gehobenen nichttechnischen Dienstes für das Einstellungsjahr 2008
Bekanntmachung der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses vom 21. Mai 2007 Nr. L 3 G08/PR-2
Die Einstellung als Beamter/Beamtin des gehobenen nicht technischen
Dienstes beim Freistaat Bayern sowie bei einer Gemeinde, einem
Gemeindeverband (Landkreis, Bezirk) und einer sonstigen der Aufsicht
des Freistaates Bayern unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder
Stiftung des öffentlichen Rechts setzt die Teilnahme an einem zentralen
Auswahlverfahren voraus. Dabei handelt es sich um eine schriftliche
Auswahlprüfung (Deutsch und Allgemeine Kenntnisse). Außerdem
werden bestimmte Schulnoten berücksichtigt.
Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 13/2007
Seite 9
I. Allgemeine Hinweise zum Auswahlverfahren
1. Zulassungsvoraussetzungen
Zum Auswahlverfahren werden Bewerber zugelassen, die
•
Deutsche im Sinn des Art. 116 des Grundgesetzes sind oder die
Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen oder diese bis zum Einstellungstermin erwerben,
•
mindestens die unbeschränkte Fachhochschulreife oder einen vom
Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannten Bildungsstand bereits erworben haben oder
voraussichtlich bis spätestens zum Einstellungstermin erwerben
werden und
Bewerber für nicht staatliche Verwaltungen:
Bewerber, die an einer Einstellung bei einer Gemeinde, einem Gemeindeverband (Landkreis, Bezirk) oder einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts interessiert sind, bewerben
sich unmittelbar bei den entsprechenden Einstellungsbehörden. Die
Anmeldung zum Auswahlverfahren kann in diesen Fällen entweder mit
einem gesonderten Antragsformular, das von den Einstellungsbehörden
ausgegeben wird, oder teilweise auch über die Internetseite des Prüfungsamtes erfolgen.
4. Unterlagen
Für die Anmeldung zum Auswahlverfahren genügt es grundsätzlich,
über das Internet oder mit dem Antragsformular die Zulassung bei der
Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses zu beantragen.
Nur in folgenden Fällen sind zusätzlich Nachweise vorzulegen:
• die von den jeweiligen Einstellungsbehörden
Höchstaltersgrenzen erfüllen.
angegebenen
Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union
haben grundsätzlich die gleichen Einstellungschancen wie deutsche
Staatsangehörige. In einigen wenigen Fachbereichen dürfen jedoch nur
Deutsche im Sinn des Art. 116 GG in ein Beamtenverhältnis berufen
werden, wenn die Aufgaben dies erfordern (Art. 39 Abs. 4 EG-Vertrag,
Art. 9 Abs. 2 BayBG).
•
Bei ausländischem Schulabschluss: Bescheid der Zeugnisanerkennungsstelle, das anerkannte Zeugnis und ggf. eine beglaubigte
Übersetzung.
•
Bei Behinderung: Beleg über Grad und Art der Behinderung.
•
Bei Überschreitung der Altersgrenze: Die schriftliche Ausnahmegenehmigung einer Einstellungsbehörde, eine Bescheinigung über
die abgeleistete Grundwehrdienst- oder Zivildienstzeit bzw. Wehrübungszeit oder eine Bestätigung der Schule/Bildungseinrichtung
über den Erwerb der Vorbildungsvoraussetzung auf dem 2. Bildungsweg.
•
bei Soldaten auf Zeit: Nachweis über die mindestens 12-jährige
Verpflichtungszeit.
2. Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze
In folgenden Fällen sind Ausnahmen von den Höchstaltersgrenzen
möglich:
•
Liegen Zeiten von Grundwehr- bzw. Zivildienst und Wehrübungen
vor, werden die abgeleisteten Monate auf die Höchstaltersgrenze
angerechnet.
•
Für schwerbehinderte Menschen gilt allgemein, dass sie zum
Einstellungsstichtag bis zu 41 Jahre alt sein dürfen.
•
Bewerber, die den geforderten Schulabschluss über den 2. Bildungsweg (z. B. Abendgymnasium, Berufs-/Fachoberschule) im
Prüfungsjahr oder bis zur Einstellung erwerben, dürfen am Einstellungsstichtag bis zu 31 Jahre alt sein.
•
•
Bei Vorliegen anderer gewichtiger Gründe (z. B. Kindererziehungszeiten) können die einzelnen Einstellungsbehörden eine Ausnahmegenehmigung auf Antrag erteilen. Die Ausnahmegenehmigung
ist bei den Einstellungsbehörden, bei denen der Bewerber an einer
Ausbildung interessiert ist, schriftlich zu beantragen.
Für Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungszeit von mindestens
12 Jahren gelten die unter Abschnitt I.10 aufgeführten Sonderregelungen.
3. Anmeldung
Bewerber, die am Auswahlverfahren für den gehobenen nicht technischen Dienst für das Einstellungsjahr 2008 teilnehmen möchten, müssen bis spätestens 24. September 2007 beim Bayerischen Landespersonalausschuss – Geschäftsstelle – Postfach 22 14 41, 80504
München, die Zulassung beantragen.
Bewerber für staatliche Verwaltungen:
Bewerber, die eine Einstellung bei einer staatlichen Verwaltung anstreben, können sich online über die Internetseite www.lpa.bayern.de
anmelden. Die zusätzliche Einreichung von Unterlagen ist nur in den
unter Abschnitt I. 4 genannten Fällen erforderlich. Bewerber, die keine
Möglichkeit zur Online-Anmeldung haben, erhalten bei den Einstellungsbehörden, bei den Berufsinformationszentren der Agenturen für
Arbeit und bei der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses ein
Antragsformular.
5. Bestätigung der Anmeldung
Etwa Ende Oktober 2007 erhalten die Bewerber eine schriftliche Eingangsbestätigung. Der endgültige Prüfungstermin und der Prüfungsort
werden etwa zwei Wochen vor der Auswahlprüfung mit der Einladung
(= Zulassungsbescheid) bekannt gegeben.
6. Prüfung
Termin: Die Auswahlprüfung für den gehobenen Dienst findet voraussichtlich am 10. Dezember 2007 vormittags statt. Diese Prüfung dient
sowohl für die Einstellung bei staatlichen als auch bei nicht staatlichen
Verwaltungen.
Ort: Die Prüfung wird bayernweit an verschiedenen Prüfungsorten
abgehalten. Der Wunschprüfungsort kann bei der Anmeldung aus
einem Verzeichnis der vorgesehenen Prüfungsorte ausgewählt werden.
Bei der Auswahl ist der Bewerber weder an Landkreis- noch an Regierungsbezirksgrenzen gebunden. Es sollte der Ort ausgewählt werden,
der am einfachsten zu erreichen ist. Falls an dem gewünschten Ort
mangels weiterer Bewerber keine Prüfung abgehalten wird, erfolgt eine
Zuteilung zum nächstgelegenen Prüfungsort. Über den endgültigen
Prüfungsort werden die Bewerber in der Einladung etwa zwei Wochen
vor der Prüfung unterrichtet. Fahrtkosten und andere Auslagen (z. B.
Übernachtungskosten) können nicht erstattet werden.
Prüfungsstoff: Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Aufgaben zu
je mindestens 120 Minuten. Die erste Aufgabe dient der Feststellung
der Fertigkeiten in der deutschen Sprache. Mit der zweiten Aufgabe
werden grundlegende Allgemeinbildung, insbesondere in den Bereichen
Erdkunde, Geschichte, Wirtschaft und Recht sowie staatliche und politische Grundlagen Bayerns, der Bundesrepublik Deutschland und der
Europäischen Union geprüft.
Wiederholung: Für die Auswahlprüfung gibt es keinen Ersatztermin.
Falls ein Bewerber an der Prüfung am 10. Dezember 2007 nicht teilnehmen kann, ist eine Einstellung im Jahr 2008 nicht möglich.
Nachteilsausgleich: Schwerbehinderten Menschen und ihnen Gleichgestellten kann entsprechend der nachgewiesenen Prüfungsbehinderung nach § 38 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) i. d. F. vom
24. März 1992 (GVBl S. 47 BayRS 2030-2-10-F) auf Antrag ein
Nachteilsausgleich (z. B. Verlängerung der Arbeitszeit) bei der Prüfung
gewährt werden.
Seite 10
Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 13/2007
Rechtsgrundlage: Die Durchführung des Auswahlverfahrens erfolgt
entsprechend der Verordnung zur Regelung der besonderen Auswahlverfahren für die Einstellung in Laufbahnen des mittleren und gehobenen nicht technischen Dienstes (AVfV) vom 08.02.2000 i. d. F. vom
11.8.2003 (GVBl S. 611 BayRS 2038-3-1-2-F).
7. Nachweis der Schulnoten
In die Gesamtnote des Auswahlverfahrens fließt eine Durchschnittsnote
aus drei Schulnoten (Deutsch, Mathematik und eine frei wählbare
Fremdsprache) ein. Wenn der Bewerber den geforderten Schulabschluss bereits besitzt, sind hierfür die Noten des Abschlusszeugnisses
maßgebend. Ist dies nicht der Fall, sind die Noten des letzten vor dem
Termin der Auswahlprüfung erteilten Zeugnisses entscheidend. Bei
Schülern der Kollegstufe sind es die Zeugnisse der beiden zuletzt
besuchten Ausbildungsabschnitte.
Ohne Eingliederungs- oder Zulassungsschein:
Soldaten auf Zeit mit einer Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren, die
den Eingliederungs- oder Zulassungsschein nicht in Anspruch nehmen
(freie Bewerber), stehen im Wettbewerb mit allen Bewerbern, die am
Auswahlverfahren teilnehmen. Die Höchstaltersgrenzen der Einstellungsbehörden gelten für diese Bewerber nicht, sofern sie sich bis zum
Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses oder der Fachausbildung um Einstellung in den öffentlichen Dienst
bewerben.
Die Teilnahme am Auswahlverfahren als Bewerber auf eine Vorbehaltstelle und gleichzeitig als freier Bewerber ist nicht möglich, wenn die
Behörden, bei denen eine Anstellung angestrebt wird, dem Stellenvorbehalt unterliegen.
II. Bedarf der staatlichen Verwaltungen, Höchstaltersgrenzen
Zum Nachweis der Schulnoten erhalten die Teilnehmer
ein Formblatt, mit dem die Schule die maßgeblichen
scheinigt. Die Schulnoten müssen dem Prüfungsamt
Formblatt genannten Termin vorliegen, da ansonsten
vom Auswahlverfahren ohne weitere Mitteilung erfolgt.
am Prüfungstag
Schulnoten bebis zu dem im
der Ausschluss
Die nachstehenden staatlichen Verwaltungen haben für das Einstellungsjahr 2008 folgenden voraussichtlichen Nachwuchsbedarf und die
jeweils angegebenen Höchstaltersgrenzen gemeldet:
1. Staatsministerium des Innern
8. Ergebnis/Zeugnis
Sobald die Schulnoten und die Ergebnisse der Auswahlprüfung vorliegen, erhält bis etwa Mitte Februar 2008 jeder Teilnehmer, der das
Auswahlverfahren mit Erfolg abgeschlossen hat, ein Prüfungszeugnis
mit der von ihm erreichten Platzziffer und Gesamtnote. Das Verfahren
ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die erzielte Gesamtnote nicht
schlechter als 4,0 ist. Bei der Berechnung der Gesamtnote zählen die
Note der Auswahlprüfung 1,5-fach und die Durchschnittsnote der einzubeziehenden Schulnoten einfach. Ist die Gesamtnote schlechter als
4,0, ergeht eine Mitteilung, dass das Auswahlverfahren nicht erfolgreich
abgeschlossen wurde.
Allgemeine Innere Staatsverwaltung:
62 Regierungsinspektoranwärter/-innen, die am Einstellungsstichtag 01.
Oktober 2008 bis zu 27 Jahre alt sein dürfen. Der Bedarf verteilt sich
wie folgt:
Oberbayern
Niederbayern
Oberpfalz
Oberfranken
Mittelfranken
Unterfranken
Schwaben
28
5
7
3
7
4
8
9. Einstellung
Zusammen mit dem Zeugnis erhalten die Teilnehmer eine Mitteilung, ob
und ggf. welcher staatlichen Verwaltung sie zugewiesen werden können. Bei Bewerbungen für den Bibliotheksdienst, den Polizeivollzugsdienst oder für nicht staatliche Verwaltungen unterrichtet die Einstellungsbehörde die Teilnehmer in eigener Zuständigkeit darüber, ob die
erreichte Platzziffer dort für eine Einstellung ausreicht.
Durch die erfolgreiche Teilnahme am Auswahlverfahren entsteht kein
Anspruch auf Einstellung. Schwerbehinderte Menschen und ihnen
Gleichgestellte werden bei gleicher Eignung bevorzugt eingestellt.
10. Eingliederungsberechtigte Soldaten auf Zeit
Für Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungszeit von mindestens zwölf
Jahren gelten folgende Sonderregelungen.
Bei Beantragung des Eingliederungs- oder Zulassungsscheins:
Bewerber, die vor dem Ausscheiden aus der Bundeswehr einen Eingliederungs- oder Zulassungsschein beantragen (Bewerber auf eine
Vorbehaltstelle), richten ihren Antrag auf Zulassung zum Auswahlverfahren bis spätestens 24. September 2007 ausschließlich über den
zuständigen Berufsförderungsdienst an die Vormerkstelle des Freistaates Bayern beim Landesamt für Steuern - Dienststelle Nürnberg, Krelingstraße 50, 90408 Nürnberg (Tel. 0911/376-4235). Maßgebend ist
der Tag des Antragseingangs beim zuständigen Berufsförderungsdienst. Dieser leitet den Antrag dann umgehend an die Vormerkstelle
weiter. Eine Online-Anmeldung ist in diesem Fall nicht möglich.
Für diese Bewerber gelten die von den Einstellungsbehörden angegebenen Höchstaltersgrenzen nicht. Sie erhalten nach Abschluss des
Auswahlverfahrens von der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses ein Zeugnis. Gleichzeitig erhält die Vormerkstelle vom Prüfungsamt eine Rangliste mit den Ergebnissen der bei ihr vorgemerkten
Prüfungsteilnehmer. Die Vormerkstelle weist die erfolgreichen Bewerber
den Einstellungsbehörden im Rahmen der vorbehaltenen Stellen nach
Maßgabe der im Auswahlverfahren erzielten Rangziffer zu. Die Bewerber erhalten von der Vormerkstelle eine Mitteilung über den im Wettbewerb mit den anderen eingliederungsberechtigten Soldaten erreichten
Ranglistenplatz und auch darüber, ob und zu welcher Verwaltung eine
Zuweisung erfolgen kann.
Verwaltungsdienst der Polizei:
9 Regierungsinspektoranwärter/-innen, die am Einstellungsstichtag 01.
Oktober 2008 bis zu 27 Jahre alt sein dürfen. Der Bedarf verteilt sich
wie folgt:
Polizeipräsidium München
Polizeipräsidium Mittelfranken
Polizeipräsidium Schwaben
Präsidium der Bayer. Bereitschaftspolizei
Bayer. Polizeiverwaltungsamt
2
3
2
1
1
Uniformierter gehobener Polizeivollzugsdienst:
40 Polizeikomissaranwärter/-innen; es können nach derzeitiger Rechtslage nur Bewerber/Bewerberinnen eingestellt werden, die am 01. September 2008
- mindestens 17 Jahre, aber nicht älter als 25 Jahre alt sind,
- grundsätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
- mindestens 1,65 m groß sind,
- in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben und einen
guten Ruf besitzen,
- nach polizeiärztlichem Gutachten für den Polizeivollzugsdienst
geeignet sind,
- dem Anforderungsprofil für den Polizeivollzugsdienst entsprechen,
- erfolgreich an einem Einstellungstest zur Prüfung der sozialen
Kompetenz teilgenommen,
- eine Sportprüfung erfolgreich abgelegt und
- im Auswahlverfahren einen zur Einstellung ausreichenden
Ranglistenplatz erreicht haben.
Die polizeiärztliche Untersuchung, der Eignungstest zur Prüfung der
sozialen Kompetenz und die Sportprüfung werden vom Präsidium der
Bayer. Bereitschaftspolizei nach Abschluss des Auswahlverfahrens in
der Reihenfolge einer besonderen Rangliste durchgeführt.
Die Ausbildung wird für je 20 Polizeikommissaranwärter/-innen am 01.
September 2008 bzw. am 02. März 2009 beginnen. Den Ausbildungsbeginn legt das Präsidium der Bayer. Bereitschaftspolizei rechtzeitig
fest. Dabei wird versucht, den Wünschen der Bewerber soweit wie
möglich entgegenzukommen.
Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 13/2007
Seite 11
5. Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten
Interessierte Bewerber müssen sich zusätzlich zum Antrag auf Zulassung
zum Auswahlverfahren für den gehobenen nicht technischen Dienst beim
Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei - Nachwuchswerbung -,
Pödeldorfer Straße 77/79, 96052 Bamberg, bewerben.
Die Bewerbung erfolgt über ein besonderes Formblatt, welches über die
zuständigen Einstellungsberater bis spätestens 31. Oktober 2007
einzureichen
ist.
Deren
Adresse
ist
im
Internet
unter
www.polizei.bayern.de, bei jeder bayerischen Polizeidienststelle oder
beim Präsidium der Bayer. Bereitschaftspolizei - Sachgebiet Nachwuchswerbung - Telefon: 0951/9331-451 zu erfahren. Interessenten mit
außerbayerischem Wohnsitz wenden sich direkt an die Werbestelle im
Polizeipräsidium München (Tel. 089/2910-2608).
Forstverwaltung:
5 Regierungsinspektoranwärter/-innen (bayernweit), die am Einstellungsstichtag 1. Oktober 2008 bis zu 27 Jahre alt sein dürfen.
6. Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und
Frauen
Deutsche Rentenversicherung:
16 Regierungsinspektoranwärter/-innen, die am Einstellungsstichtag 1.
September 2008 bis zu 27 Jahre alt sein dürfen. Der Bedarf besteht an
folgenden Dienstorten:
Landshut
Würzburg
Augsburg
Vorstehendes gilt auch für Bewerber, die sich bereits im mittleren Polizeivollzugsdienst befinden.
2. Staatsministerium der Justiz
Dr. Rainer Scholle
Generalsekretär
Justizverwaltung:
42 Rechtspflegeranwärter/-innen, die am Einstellungsstichtag 01. September 2008 bis zu 24 Jahre alt sein dürfen. Es können nur Bewerber
eingestellt werden, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Der
Bedarf verteilt sich wie folgt:
Oberlandesgerichtsbezirk München
Oberlandesgerichtsbezirk Nürnberg
Oberlandesgerichtsbezirk Bamberg
27
4
11
3. Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Hochschulverwaltung:
6 Regierungsinspektoranwärter/-innen, die am Einstellungsstichtag 01.
Oktober 2008 bis zu 27 Jahre alt sein dürfen. Der Bedarf verteilt sich
wie folgt:
Universität Bayreuth
Universität Regensburg
Julius-Maximilians-Universität Würzburg
Friedrich-Alexander Universität Erlangen-Nürnberg
5
8
3
159
Planfeststellungsverfahren für die Erneuerung der Sinntalbrücke
im Zuge der BAB A 7 (Bau-km 594+700 bis Bau-km 597+245)
Anhörungsverfahren
1.
Zur Erörterung der in Bezug auf das o. g. Bauvorhaben erhobenen
Einwendungen und eingegangenen Stellungnahmen führt die Regierung von Unterfranken einen Erörterungstermin durch, und zwar
am
Dienstag, den 24. Juli 2007, um 09:30 Uhr,
in der Georgi-Kurhalle, Ernst-Putz-Str. 11,
97769 Bad Brückenau.
1
1
2
2
Falls erforderlich, wird der Erörterungstermin am Mittwoch, den 25.
Juli 2007, und/oder an nachfolgenden Tagen (außer Samstag,
Sonntag, Feiertag) fortgesetzt; dies wird am Ende des jeweiligen
Verhandlungstages bekannt gegeben.
Staatliche Bibliotheken:
10 Bibliotheksinspektoranwärter/-innen (bayernweit), die am Einstellungsstichtag 01. Oktober 2008 bis zu 24 Jahre alt sein dürfen. Für die
Einstellung in die Laufbahn des gehobenen Bibliotheksdienstes sind
nach der erfolgreichen Teilnahme am Auswahlverfahren angemessene
Kenntnisse in einer weiteren Fremdsprache nachzuweisen.
2. Den Beteiligten ist die Teilnahme am Erörterungstermin freigestellt.
Beteiligte sind insbesondere die in ihrem Aufgabenbereich betroffenen Behörden, Personen, die Einwendungen erhoben haben, und
die übrigen von dem Vorhaben Betroffenen sowie Vereinigungen
i. S. d. § 17a Nr. 2 Satz 1 FStrG. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Dieser hat seine Bevollmächtigung
durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den
Akten der Regierung von Unterfranken zu geben. Es wird darauf
hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann, dass verspätete Einwendungen ausgeschlossen sind und dass das Anhörungsverfahren mit Schluss der Verhandlung beendet ist.
4. Staatsministerium der Finanzen
Steuerverwaltung:
190 Steuerinspektoranwärter/-innen, die am Einstellungsstichtag
01.
Oktober 2008 bis zu 24 Jahre alt sein dürfen. Der Bedarf verteilt sich
wie folgt:
Oberbayern
Niederbayern
Oberpfalz
Oberfranken
Mittelfranken
Unterfranken
Schwaben
95
19
10
10
18
12
26
Sämtliche Bewerber müssen unabhängig von ihrer Regierungsbezirkszugehörigkeit nach Abschluss der Ausbildung mit ihrer Verwendung in
München rechnen.
Staatsfinanzverwaltung:
6 Regierungsinspektoranwärter/-innen, die am Einstellungsstichtag 1.
Oktober 2008 bis zu 24 Jahre alt sein dürfen. Der Bedarf besteht an
folgenden Dienststellen des Landesamtes für Finanzen:
Landshut
Würzburg
Augsburg
2
2
2
3. Durch Teilnahme am Erörterungstermin entstehende Aufwendungen, auch solche für einen Bevollmächtigten, können nicht erstattet
werden.
4. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in
dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
5. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich (§ 17 FStrG i. V. m. Art. 73
Abs. 6 Satz 6 und Art. 68 Abs. 1 BayVwVfG). Jeder Teilnehmer
muss sich durch einen amtlichen Lichtbildausweis (z. B. Personalausweis) ausweisen können.
Landratsamt Bad Kissingen
Thomas Bold, Landrat
Seite 12
Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 13/2007
B) Veröffentlichungen der Gemeinden
161
Satzung des Marktes Geroda über die Erhebung eines
Erschließungsbeitrages
Verwaltungsgemeinschaft Bad Brückenau
Aufgrund Art. 5 a des Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit § 132
des Baugesetzbuches - BauGB - in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern - GO - erlässt der Markt Geroda folgende
160
Haushaltssatzung
des Marktes Geroda für das Haushaltsjahr 2007
Erschließungsbeitragssatzung:
I.
§1
Erhebung des Erschließungsbeitrages
Nachstehend wird die vom Marktgemeinderat Geroda am 27.03.2007
beschlossene Haushaltssatzung für 2007, die keine genehmigungspflichtigen Teile enthält, amtlich bekannt gemacht.
Der Haushaltsplan für 2007 liegt vom Tage dieser Veröffentlichung an
eine Woche lang in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft
Bad Brückenau, zur öffentlichen Einsicht auf.
Haushaltssatzung des Marktes Bad Brückenau, Landkreis Bad
Kissingen, für das Haushaltsjahr 2007
Zur Deckung eines anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen erhebt der Markt Erschließungsbeiträge nach den
Vorschriften des Baugesetzbuches (§§ 127 ff.) sowie nach Maßgabe
dieser Satzung.
§2
Art und Umfang der Erschließungsanlagen
(1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand:
I.
II.
für die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und
Plätze (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) in
Aufgrund des Art. 63 ff. der Gemeindeordnung (GO) erlässt der Markt
Geroda folgende Haushaltssatzung:
bis zu einer Straßenbreite
(Fahrbahnen,
Radwege und Gehwege) von
§1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2007
wird hiermit festgesetzt; er schließt
im Verwaltungshaushalt
in Einnahmen und Ausgaben mit
983.000 Euro
und
im Vermögenshaushalt
in Einnahmen und Ausgaben mit
217.820 Euro
ab.
§2
Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 0,00 Euro festgesetzt.
§3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht
festgesetzt.
7,0 m
2. Kleinsiedlungsgebieten
mit einer Geschossflächenzahl bis 0,3
bei einseitiger Bebaubarkeit
10,0 m
8,5 m
3. Kleinsiedlungsgebieten, soweit sie nicht unter Nr. 2 fallen,
Dorfgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten,
Mischgebieten
a) mit einer Geschossflächenzahl bis 0,7
bei einseitiger Bebaubarkeit
b) mit einer Geschossflächenzahl über 0,7 - 1,0
bei einseitiger Bebaubarkeit
c) mit einer Geschossflächenzahl über 1,0 - 1,6
d) mit einer Geschossflächenzahl über 1,6
14,0 m
10,5 m
18,0 m
12,5 m
20,0 m
23,0 m
4. Kerngebieten, Gewerbegebieten und Sondergebieten
§4
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern
werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a. für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (A)
b. für die Grundstücke (B)
2. Gewerbesteuer
1. Wochenendhausgebieten
mit einer Geschossflächenzahl bis 0,2
350 v. H.
330 v. H.
300 v. H.
§5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von
Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 160.000 Euro festgesetzt.
(Höchstens 1/6 der im VwHH veranschlagten Einnahmen Art. 73 Abs. 2 GO).
a) mit einer Geschossflächenzahl bis 1,0
b) mit einer Geschossflächenzahl über 1,0 - 1,6
c) mit einer Geschossflächenzahl über 1,6 - 2,0
d) mit einer Geschossflächenzahl über 2,0
20,0 m
23,0 m
25,0 m
27,0 m
5. Industriegebieten
a) mit einer Baumassenzahl bis 3,0
b) mit einer Baumassenzahl über 3,0 - 6,0
c) mit einer Baumassenzahl über 6,0
23,0 m
25,0 m
27,0 m
II. für die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit
Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der
Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege; § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB)
bis zu einer Breite von 5 m,
§6
Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen.
III. für die nicht zum Anbau bestimmten, zur Erschließung der Baugebiete notwendigen Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete (§ 127
Abs. 2 Nr. 3 BauGB) bis zu einer Breite von 27 m,
§7
Diese Haushaltssatzung tritt am 01. Januar 2007 in Kraft.
Geroda, 14.05.2007
Markt Geroda
Emmert, 1. Bürgermeister
IV. für Parkflächen,
a) die Bestandteil der Verkehrsanlage im Sinne von Nr. I und Nr. III
sind, bis zu einer weiteren Breite von 5 m,
b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. I und Nr. III genannten
Verkehrsanlagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind,
bis zu 15 v. H. aller im Abrechnungsgebiet (§ 5) liegenden
Grundstücksflächen,
Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 13/2007
V. für Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen,
(1) die Bestandteil der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. I bis
Nr. III sind, bis zu einer weiteren Breite von 5 m,
(2) soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. I bis Nr. III genannten
Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v. H. der im Abrechnungsgebiet (§ 5)
liegenden Grundstücksflächen,
VI. für Immissionsschutzanlagen.
(2) Zu dem Erschließungsaufwand nach Abs. 1 Nr. I bis Nr. V gehören
insbesondere die Kosten für
a) den Erwerb von Grundflächen,
b) die Freilegung der Grundflächen,
c) die erstmalige Herstellung des Straßenkörpers einschließlich des
Unterbaues, der Befestigung der Oberfläche sowie notwendiger Erhöhungen oder Vertiefungen,
d) die Herstellung von Rinnen sowie der Randsteine,
e) die Radwege,
f) die Bürgersteige,
g) die Beleuchtungseinrichtungen,
h) die Entwässerungseinrichtungen der Erschließungsanlagen,
i) den Anschluss an andere Erschließungsanlagen,
j) die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen,
k) die Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stützmauern.
(3) Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der vom Markt
aus seinem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.
(4) Der Erschließungsaufwand im Rahmen des Abs. 1 umfasst auch die
Kosten, die für die Teile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Staats- oder Kreisstraße entstehen, die über die Breiten der anschließenden freien Strecken hinausgehen.
(5) Soweit Erschließungsanlagen im Sinne des Abs. 1 als Sackgassen
enden, ist für den erforderlichen Wendehammer der Aufwand bis zur
zweifachen Gesamtbreite der Sackgasse beitragsfähig.
§3
Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand (§ 2) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne
Erschließungsanlage ermittelt. Der Markt kann abweichend von Satz 1
den beitragsfähigen Erschließungsaufwand für bestimmte Abschnitte
einer Erschließungsanlage oder diesen Aufwand für mehrere Anlagen,
die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, ermitteln.
(3) Die Aufwendungen für Fußwege und Wohnwege (§ 2 Abs. 1 Nr. II),
für Sammelstraßen (§ 2 Abs. 1 Nr. III), für Parkflächen (§ 2 Abs. 1 Nr.
IV b), für Grünanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. V b) und für Immissionsschutzanlagen (§ 9) werden den zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und
Plätzen, zu denen sie von der Erschließung her gehören, zugerechnet.
Das Verfahren nach Satz 1 findet keine Anwendung, wenn das Abrechnungsgebiet (§ 5) der Fuß- und Wohnwege, der Sammelstraßen, Parkflächen, Grünanlagen oder Immissionsschutzanlagen von dem Abrechnungsgebiet der Straßen, Wege und Plätze abweicht; in diesem Fall
werden Fuß- und Wohnwege, die Sammelstraßen, Parkflächen, Grünanlagen und Immissionsschutzanlagen selbstständig als Erschließungsanlagen abgerechnet.
§4
Gemeindeanteil
Der Markt trägt 10 v. H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.
§5
Abrechnungsgebiet
Die von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden
das Abrechnungsgebiet. Wird ein Abschnitt einer Erschließungsanlage
oder eine Erschließungseinheit abgerechnet, so bilden die von dem
Abschnitt der Erschließungsanlage bzw. Erschließungseinheit erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.
Seite 13
§ 6 Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
(1) Bei zulässiger gleicher Nutzung der Grundstücke wird der nach § 3
ermittelte Erschließungsaufwand nach Abzug des Anteils der Gemeinde
(§ 4) auf die Grundstücke des Abrechnungsgebiets (§ 5) nach den
Grundstücksflächen verteilt.
(2) Ist in einem Abrechnungsgebiet (§ 5) eine unterschiedliche bauliche
oder sonstige Nutzung zulässig, wird der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand nach Abzug des Anteils der Gemeinde (§ 4) auf die
Grundstücke des Abrechnungsgebiets (§ 5) verteilt, indem die Grundstücksflächen mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht werden, der im
Einzelnen beträgt:
1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit und gewerblich oder sonstig
nutzbaren Grundstücken, auf denen keine oder nur eine untergeordnete Bebauung zulässig ist 1,0,
2. bei mehrgeschossiger Bebaubarkeit zuzüglich je weiteres Vollgeschoss 0,3.
(2 a) Als Vollgeschosse im Sinne dieser Satzung gelten:
1. Geschosse, die vollständig über der natürlichen oder festgelegten
Geländeoberfläche liegen.
2. Keller und Einliegergeschosse.
3. Dachgeschosse, soweit sie tatsächlich ausgebaut sind, wobei folgende Staffelung in Bezug auf den Nutzungsfaktor zu beachten ist:
Ausbau des Dachgeschosses bis 1/3 = 0,1
Ausbau des Dachgeschosses bis 2/3 = 0,2
Ausbau des Dachgeschosses bis 3/3 = 0,3.
(3) Als Grundstücksfläche gilt:
1. bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes der Flächeninhalt des Buchgrundstückes, wie er sich aus der Eintragung im
Grundbuch ergibt. Reicht die Fläche des Buchgrundstücks über den
Geltungsbereich des Bebauungsplans hinaus, ist die im Geltungsbereich gelegene Fläche zugrunde zu legen.
2. wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen
Festsetzungen nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche bis
zu einer Tiefe von 40 m, gemessen von der der Erschließungsanlage zugewandten Grenze des beitragspflichtigen Grundstücks.
Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über die Begrenzung
hinaus, oder mehr als 5 m an diese Begrenzung heran, so ist die
Begrenzung 5 m hinter dem Ende der Bebauung anzusetzen.
Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der
Grundstückstiefe unberücksichtigt.
3. Soweit aneinandergrenzende (selbständige nicht bebaubare oder
nutzbare) Buchgrundstücke desselben Eigentümers einheitlich wirtschaftlich genutzt werden oder genutzt werden dürfen, der Flächeninhalt dieser Grundstücke; Nr. 1 oder Nr. 2 sind entsprechend anzuwenden.
(4) Grundstücke, die ohne bauliche Nutzungsmöglichkeit, mit einer
untergeordneten baulichen Nutzungsmöglichkeit oder in sonstiger
Weise vergleichbar genutzt werden oder genutzt werden dürfen, z. B.
Friedhöfe, Sportanlagen, Freibäder, Campingplätze, Dauerkleingärten,
werden mit 50 v. H. der Grundstücksfläche in die Verteilung einbezogen; Grundstücke, auf denen private Grünflächen festgesetzt sind,
werden mit 25 v. H. der Grundstücksfläche in die Verteilung einbezogen.
(5) Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur eine Baumassenzahl aus, so gilt als Zahl der Vollgeschosse
die Baumassenzahl, geteilt durch 3,5. Bruchzahlen werden auf volle
Zahlen auf- oder abgerundet.
(6) Ist im Einzelfall eine größere Zahl der Vollgeschosse zugelassen
oder vorhanden, so ist diese zugrunde zu legen.
(7) Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig sind,
gelten als eingeschossig bebaubare Grundstücke. Bei mehrgeschossigen Parkbauten bestimmt sich der Nutzungsfaktor nach der Zahl ihrer
Geschosse.
(8) In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein Bebauungsplan
weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl festsetzt, ist
Seite 14
Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 13/2007
1. bei bebauten Grundstücken die Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse,
2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf
den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse maßgebend.
(9) Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden je angefangene 3,5 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet.
(10) Werden in einem Abrechnungsgebiet (§ 5) außer zu mehr als
einem Drittel gewerblich genutzten Grundstücken oder Grundstücken,
die nach den Festsetzungen eines Bebauungsplanes in einem Kern-,
Gewerbe- oder Industriegebiet liegen, auch andere Grundstücke erschlossen, so sind für die Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie für die Grundstücke, die zu mehr als einem Drittel
gewerblich genutzt werden, die in Abs. 2, 2 a genannten Nutzungsfaktoren um je 30 v. H. zu erhöhen. Als gewerblich genutzt oder nutzbar
gelten auch Grundstücke, wenn sie zu mehr als einem Drittel Geschäfts-, Büro-, Praxis-, Unterrichts-, Heilbehandlungs- oder ähnlich
genutzte Räume beherbergen oder in zulässiger Weise beherbergen
dürfen.
(11) Für Grundstücke, die von mehr als einer Erschließungsanlage im
Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB erschlossen werden, ist die
Grundstücksfläche bei Abrechnung jeder Erschließungsanlage nur mit
60 v. H. anzusetzen.
Dies gilt nicht,
(1) wenn ein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage
erhoben wird und Beiträge für weitere Anlagen zu deren erstmaligen Herstellung weder nach dem geltenden Recht noch nach vergleichbaren früheren Rechtsvorschriften erhoben worden sind oder
erhoben werden,
(2) für Grundstücke, in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie
für Grundstücke, die überwiegend gewerblich genutzt werden.
(12) Für Grundstücke, die zwischen zwei Erschließungsanlagen zu
mehr als einem Drittel liegen, gilt Absatz 11 entsprechend.
§ 7 Kostenspaltung
Der Erschließungsbeitrag kann für
(1) den Grunderwerb,
(2) die Freilegung,
(3) die Fahrbahn, auch Richtungsfahrbahnen,
(4) die Radwege,
(5) die Bürgersteige zusammen oder einzeln,
(6) die Sammelstraßen,
(7) die Parkflächen,
(8) die Grünanlagen,
(9) die Beleuchtungseinrichtung,
(10) die Entwässerungseinrichtungen
gesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden,
sobald die Maßnahme, deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt
werden soll, abgeschlossen worden ist. Diesen Zeitpunkt stellt die
Gemeinde fest.
§8
Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen
(1) Die zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze sowie Sammelstraßen und Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn sie die
nachstehenden Merkmale aufweisen:
1. eine Pflasterung, eine Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke
neuzeitlicher Bauweise mit dem technisch notwendigen Unterbau,
2. Straßenentwässerung und Beleuchtung,
3. Anschluss an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße.
(2) Bürgersteige und Radwege sind endgültig hergestellt, wenn sie eine
Abgrenzung gegen die Fahrbahn und gegeneinander sowie eine Befestigung mit Platten, Pflaster, Asphaltbelag oder eine ähnliche Decke in
neuzeitlicher Bauweise mit dem technisch notwendigen Unterbau aufweisen.
(3) Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen gärtnerisch gestaltet sind.
(4) Zu den Merkmalen der endgültigen Herstellung der in den Absätzen
1 mit 3 genannten Erschließungsanlagen gehören alle Maßnahmen, die
durchgeführt werden müssen, damit der Markt das Eigentum oder eine
Dienstbarkeit an den für die Erschließungsanlage erforderlichen Grundstücken erlangt.
§9
Immissionsschutzanlagen
Art, Umfang, Verteilungsmaßstab und Herstellungsmerkmale von Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden durch
ergänzende Satzung im Einzelfall geregelt.
§ 10
Vorausleistungen
Im Falle des § 133 Abs. 3 BauGB können Vorausleistungen bis zur
Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erhoben werden.
§ 11
Ablösung des Erschließungsbeitrages
Der Erschließungsbeitrag kann im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht abgelöst werden (§ 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB). Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Die Höhe des Ablösungsbetrages
richtet sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Erschließungsbeitrages.
§ 12
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Erschließungsbeitragssatzung vom
12.02.1985 außer Kraft.
Geroda, 15.05.2007
Markt Geroda
Emmert, Erster Bürgermeister
Stadt Bad Kissingen
162
Bekanntmachung nach Art. 32 Abs. 1 Satz 4 MeldeG über das
Widerspruchsrecht gegen Melderegisterauskünfte an Parteien und
Wählergruppen
Nach Art. 32 Abs. 1 des Gesetzes über das Meldewesen (Meldegesetz –
MeldeG) darf die Gemeinde als Meldebehörde im Zusammenhang mit
den allgemeinen Kommunalwahlen am 02. März 2008 den Parteien,
Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen Auskunft aus
dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften von Wahlberechtigten erteilen, die nach ihrem Lebensalter bestimmten Gruppen zugeordnet werden (sog. Gruppenauskunft).
Die davon Betroffenen haben das Recht, der Weitergabe ihrer Daten zu
widersprechen.
Dieser Widerspruch kann schriftlich oder mündlich bei der Meldebehörde
eingelegt werden; er bedarf keiner Begründung, ist von keinen Voraussetzungen abhängig und gilt solange, bis er durch eine gegenteilige Erklärung widerrufen wird. Die Gemeinde bzw. Meldebehörde darf, falls einer
Datenweitergabe nicht widersprochen wurde, Daten frühestens ab dem
02. September 2007 weitergeben.
Bad Kissingen, 19.06.2007
Stadt Bad Kissingen
Laudenbach, Oberbürgermeister
Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 13/2007
163
Vollzug des Baugesetzbuches -BauGB-; Bebauungsplan
"Staffels", Gemarkung Garitz, 6. Änderung
Der Ausschuss für Baurecht, Städtebau und Wirtschaftsentwicklung hat
am 19.06.2007 obigen Bebauungsplan gem. § 10 BauGB als Satzung
beschlossen.
Der Bebauungsplan mit Begründung liegt ab sofort während der allgemeinen Dienststunden im Dienstgebäude Maxstraße 23, Zimmer 3, zu
jedermanns Einsichtnahme auf. Auf Verlangen wird über seinen Inhalt
Auskunft gegeben.
Seite 15
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie
Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des
Anspruches herbeigeführt wird.
Rannungen, 21.06.2007
Gemeinde Rannungen
Zehner, Erster Bürgermeister
165
Mit dieser Bekanntmachung wird der Bebauungsplan gem. § 10 (3)
BauGB rechtsverbindlich.
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Bekanntmachung des
Satzungsbeschlusses zur 9. Änderung des Bebauungsplanes
"Schalksberg" des Marktes Maßbach
Für den Fall, dass die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, können Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen. Die Fälligkeit dieses Anspruches kann dadurch
herbeigeführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich bei
dem Entschädigungspflichtigen beantragt wird (§ 44 Abs. 3 Satz 2
BauGB). Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von
drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die oben erwähnten
Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches
herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB).
Der Marktgemeinderat Maßbach hat mit Beschluss vom 08.05.2007 die
9. Änderung des Bebauungsplanes "Schalksberg" als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB
ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Maßbach, Marktplatz 1 (Zimmer 13), 97711 Maßbach, während der allgemeinen Dienststunden von Montag bis Freitag einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieses
Bebauungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb
von sieben Jahren nach Eintritt der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind; der
Sachverhalt, der die Verletzung oder Mängel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von
Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung
sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Bad Kissingen, 25.06.2207
Stadt Bad Kissingen
Laudenbach, Oberbürgermeister
Unbeachtlich werden demnach
1.
eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche
Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3.
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
Verwaltungsgemeinschaft Maßbach
164
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Bekanntmachung des
Satzungsbeschlusses zur Änderung mit Neufassung des Bebauungsplanes "Häfnershöhe" der Gemeinde Rannungen
Der Gemeinderat Rannungen hat mit Beschluss vom 19.04.2007 den
Bebauungsplan für das Gebiet "Häfnershöhe" als Satzung beschlossen.
Dieser Beschluss wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches
(BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt
der Bebauungsplan in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit
Begründung in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Maßbach, Marktplatz 1 (Zimmer 13), 97711 Maßbach, während der allgemeinen Dienststunden von Montag bis Freitag einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber dem Markt Maßbach geltend
gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den
Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie
Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des
Anspruches herbeigeführt wird.
Maßbach, 21.06.2007
Markt Maßbach
Wegner, Erster Bürgermeister
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von
Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung
sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Stadt Hammelburg
Unbeachtlich werden demnach
166
1.
eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche
Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3.
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde Rannungen geltend
gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den
Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Vollzug des Baugesetzbuches - BauGB -; Bebauungsplan
"Gewerbepark Saaletal III" der Stadt Hammelburg im Stadtteil
Westheim – öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Der vom Ing.-Büro Hutzelmann und Landschaftsarchitekten R. Knidlberger ausgearbeitet Planentwurf "Gewerbepark Saaletal III" der Stadt
Hammelburg, Stadtteil Westheim, wurde vom Stadtrat der Stadt Hammelburg in der Sitzung am 18.06.2007 gebilligt. Der Bebauungsplan mit
integrierter Grünordnung und Begründung sowie der Umweltbericht liegt
in der Zeit
vom 09.07.2007 bis 10.08.2007
im Rathaus der Stadt Hammelburg 97762 Hammelburg, Am Marktplatz 1,
II. Stock, Zi. Nr. 25, während der allgemeinen Dienststunden zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Seite 16
Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 13/2007
Während dieser Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben
werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bleiben bei der
Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt.
Hammelburg, 27.06.2007
Stadt Hammelburg
Stross, Erster Bürgermeister
C) Sonstige Veröffentlichungen
Sparkasse Bad Kissingen
168
Aufgebotsverfahren von einem Sparkassenbuch
Stadt Bad Brückenau
167
Gemeinsame Veröffentlichung der Stadt Bad Brückenau und der
Verwaltungsgemeinschaft Bad Brückenau für die Gemeinde
Riedenberg; Planfeststellungsverfahren für die Erneuerung der
Sinntalbrücke im Zuge der BAB A 7 (Bau-km 594+700 bis
Bau-km 597+245)
Anhörungsverfahren
Zum Zwecke des Aufgebotsverfahrens von einem Sparkassenbuch
wurde in der Schalterhalle der Sparkasse Bad Kissingen eine Veröffentlichung ausgehängt, über die wir hiermit informieren.
Bad Kissingen, 21.06.2007
Der Vorstand der Sparkasse Bad Kissingen
Zweckverband zur Wasserversorgung "Stadtlauringer Gruppe"
1. Zur Erörterung der in Bezug auf das o. g. Bauvorhaben erhobenen
Einwendungen und eingegangenen Stellungnahmen führt die Regierung von Unterfranken einen Erörterungstermin durch, und zwar
am
Dienstag, den 24. Juli 2007, um 09:30 Uhr,
in der Georgi-Kurhalle, Ernst-Putz-Str. 11,
97769 Bad Brückenau.
Falls erforderlich, wird der Erörterungstermin am Mittwoch, den 25.
Juli 2007, und/oder an nachfolgenden Tagen (außer Samstag,
Sonntag, Feiertag) fortgesetzt; dies wird am Ende des jeweiligen
Verhandlungstages bekannt gegeben.
2. Den Beteiligten ist die Teilnahme am Erörterungstermin freigestellt.
Beteiligte sind insbesondere die in ihrem Aufgabenbereich betroffenen Behörden, Personen, die Einwendungen erhoben haben, und
die übrigen von dem Vorhaben Betroffenen sowie Vereinigungen
i. S. d. § 17a Nr. 2 Satz 1 FStrG. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Dieser hat seine Bevollmächtigung
durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den
Akten der Regierung von Unterfranken zu geben. Es wird darauf
hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann, dass verspätete Einwendungen ausgeschlossen sind und dass das Anhörungsverfahren mit Schluss der Verhandlung beendet ist.
3. Durch Teilnahme am Erörterungstermin entstehende Aufwendungen, auch solche für einen Bevollmächtigten, können nicht erstattet
werden.
169
6. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung des
Zweckverbandes zur Wasserversorgung, -Stadtlauringer Gruppe-,
Landkreis Schweinfurt, vom 01.08.1991, zuletzt geändert mit Änderungssatzung vom 16.06.1999
Aufgrund von Art. 22 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (BayRS 2020-61-I) erlässt der Zweckverband zur Wasserversorgung, -Stadtlauringer Gruppe-, folgende
Satzung
§1
1. § 8 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
"Zusätzlich zu dem nach Abs. 1 und Abs. 2 festgesetzten Beitrag ist
die gesetzliche Mehrwertsteuer zu entrichten."
2. § 19 erhält folgende Fassung:
"Zusätzlich zu den nach §§ 13 und 14 festgesetzten Gebühren ist
die gesetzliche Mehrwertsteuer zu entrichten."
§2
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Stadtlauringen, 07.06.2007
Heckenlauer, Erster Vorsitzender
4. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in
dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
5. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich (§ 17 FStrG i. V. m. Art. 73
Abs. 6 Satz 6 und Art. 68 Abs. 1 BayVwVfG). Jeder Teilnehmer
muss sich durch einen amtlichen Lichtbildausweis (z. B. Personalausweis) ausweisen können.
Bad Brückenau, 27.06.2007
Stadt Bad Brückenau
Ullmann, Erster Bürgermeister
Bad Brückenau, 27.06.2007
VG Bad Brückenau
Müller, Gemeinschaftsvorsitzender
Landratsamt Bad Kissingen
Thomas Bold, Landrat