Allgemeinverfügung Antdorf - Landratsamt Weilheim
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Allgemeinverfügung Antdorf - Landratsamt Weilheim
Wasserrecht; Trinkwasserversorgung der Gemeinde Antdorf Anlage: 1 Lageplan M 1 : 2.500 I. Aufhebung der Allgemeinverfügung vom 11.02.2013 Die Allgemeinverfügung zur Sicherung der öffentlichen Trinkwasserversorgung der Gemeinde Antdorf vom 11.02.2013, bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 4/2013 des Landratsamtes Weilheim-Schongau am 01.03.2013, wird aufgehoben. II. Erlass einer neuen Allgemeinverfügung Zur Sicherung der öffentlichen Trinkwasserversorgung der Gemeinde Antdorf erlässt das Landratsamt Weilheim-Schongau gem. § 52 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBl S. 2585), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 76 des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl I S. 3154) folgende neue Anordnung als Allgemeinverfügung 1. Auf allen Grundstücken, die innerhalb der im beiliegenden Lageplan vom Mai 2014 (Maßstab M 1 : 2.500) als Schutzzonen II a und II b dargestellten Flächen liegen, sind folgende Maßnahmen mit sofortiger Wirkung gemäß der folgenden Maßgaben verboten: Nr. 1.1 1.2 1.3 Maßnahmen Schutzzone II a Das Ausbringen von Gülle, Jauche, Festmist, Gärsubstraten verboten aus Biogasanlagen sowie Festmistkompost Das Ausbringen oder Lagern von Klärschlamm, klärschlammhaltigen Düngemitteln, Fäkalschlamm oder Gärsubstrat bzw. Kompost aus zentralen Bioabfallanlagen Schutzzone II b --- verboten Die Beweidung, Freiland-, Koppelund Pferchtierhaltung verboten 1 --- 1.4 1.5 1.6 Das Lagern von Festmist, Sekundärrohstoffdünger oder Mineraldünger auf unbefestigten Flächen Die Errichtung von Stallungen Die Errichtung und Erweiterung von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche und Gülle verboten verboten verboten 2. Die sofortige Vollziehung der Anordnungen unter Nr. 1.1 - 1.6 dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet. 3. Entschädigung und Ausgleich 3.1 Soweit diese Anordnung das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht ausgeglichen werden kann, ist nach § 52 Abs. 4 WHG in Verbindung mit den §§ 96 - 98 WHG und Art. 57 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG, BayRS 753-1-UG) Entschädigung zu leisten. 3.2 Soweit diese Anordnung erhöhte Anforderungen festsetzt, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung einschränken oder Mehraufwendungen für den Bau und Betrieb land- und forstwirtschaftlicher Betriebsanlagen zur Folge haben, ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich nach Art. 32 in Verbindung mit Art. 57 BayWG zu leisten. 4. Auf § 103 Abs. 1 Nr. 8a und Abs. 2 WHG wird hingewiesen. Danach kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig den unter Nrn. 1.1 - 1.6 dieser Allgemeinverfügung genannten Verboten zuwider handelt. 5. Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben. 6. Diese Allgemeinverfügung wird am Tage nach der Bekanntgabe im Amtsblatt Nr. 13/2014 für das Landratsamt Weilheim-Schongau wirksam. Sie gilt mit diesem Tag als öffentlich bekannt gegeben. 7. Diese Allgemeinverfügung tritt mit dem Erlass einer entsprechenden neuen Wasserschutzgebietsverordnung für die Wasserversorgung Antdorf, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, außer Kraft Gründe: 1. In Oberbayern wurden in jüngerer Zeit Verkeimungen im Trinkwasser festgestellt, die ihre Ursache in der landwirtschaftlichen Düngung hatten. Bei extrem starken Niederschlägen kam es zur Auswaschung des Oberbodens und damit einhergehend 2 zu einem erhöhten Stoffeintrag in das Grundwasser. Aus diesem Grund wurde das Wasserwirtschaftsamt und das Landratsamt vom Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit sowie von der Regierung von Oberbayern aufgefordert, die bestehenden Wasserschutzgebietsverordnungen auf ein Fehlen der unter Ziff. II. Nr. 1.1 - 1.6 angeordneten Verbote zu überprüfen und ggf. zu ergänzen. Gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 1 WHG können in bestehenden Wasserschutzgebieten durch behördliche Entscheidung bestimmte Handlungen für verboten erklärt werden, soweit der Schutzzweck dies erfordert. Gemäß Urteil des BayVGH vom 18.06.2012 (Az. 8 ZB 12.76) kann die behördliche Entscheidung auch durch Verwaltungsakt im Sinne einer Allgemeinverfügung erfolgen. 2. Das Landratsamt Weilheim-Schongau ist zum Erlass der Anordnungen gemäß Art. 63 Abs. 1 BayWG sachlich und nach Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) örtlich zuständig. 3. Die Voraussetzungen für den Erlass der Allgemeinverfügung sind erfüllt. Gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG können in Wasserschutzgebieten bestimmte Handlungen durch behördliche Entscheidung verboten werden, wenn der Schutzzweck dies erfordert. Das bestehende, mit Verordnung vom 03.04.1989 festgesetzte Wasserschutzgebiet enthält keine Bestimmungen, die das Ausbringen von organischem Dünger und andere, das Grundwasser hygienisch belastende Handlungen verwehren. Die Flächen, auf welche sich die Allgemeinverfügung erstreckt, entsprechen der Schutzzone II gemäß dem Vorschlag zu Neuausweisung des Schutzgebietes für die oben genannte Wasserversorgungsanlage. Entsprechend eines Vorschlages des Wasserwirtschaftsamtes Weilheim wurde die Schutzzone II in eine Schutzzone II a und II b unterteilt mit einer entsprechend differenzierten Geltung der Verbote. Die Ermittlung der vorgeschlagenen Schutzgebietsgrenzen erfolgte nach den geltenden Regeln der Technik. Handlungen der unter den Ziff. II.1.1 bis II.1.6 dieser Allgemeinverfügung genannten Art in der engeren Schutzzone einer Trinkwasserversorgungsanlage bergen ein Risiko, dass gesundheitsgefährdende Keime in das Grundwasser eingetragen werden. Durch ein Ausbringungsverbot derartiger Stoffe, wie auch durch ein Verbot zur Beweidung und zur Errichtung bestimmter Anlagen, wie sie unter Ziff. II.1.1 bis II.1.6 dieser Allgemeinverfügung aufgeführt sind, wird die Gefahr einer Verunreinigung des Trinkwassers erheblich verringert, da die Belastungen des Bodens im Umfeld des Brunnens durch Keime und damit deren Verbreitung im Grundwasser nachhaltig reduziert wird. Ohne die Verbote würde der mit dem jetzigen und dem künftigen Wasserschutzgebiet verfolgte Zweck gefährdet werden, weil eine potentielle Gefährdung der Belastung des Trinkwassers mit gesundheitsgefährdenden Keimen, bestünde. 3 Ausgehend vom hohen Gut der menschlichen Gesundheit und der damit verbundenen Notwendigkeit reinen Trinkwassers ist der Begriff „nicht zu besorgen“ eng auszulegen. Dabei ist eine Orientierung an der Begrifflichkeit des Besorgens in § 34 Abs. 2 WHG möglich. Demnach ist eine Gesundheitsgefährdung zu besorgen und ein behördliches Einschreiten geboten, wenn die Möglichkeit des Schadenseintritts aufgrund der Erkenntnisse und Erfahrungen, sei es auch bei außergewöhnlichen Umständen, nach der menschlichen Erfahrung nicht als unwahrscheinlich anzusehen ist (BVerwG v. 16.07.1995, DVBL. 1966, 469). Die Allgemeinverfügung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Grundwasserschutz zur Sicherung der Trinkwasserqualität für die Bevölkerung stellt einen überragend wichtigen Gemeinwohlbelang dar. Wasser für den menschlichen Gebrauch muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist (§ 37 Infektionsschutzgesetz –IfSG). Die öffentliche Hand ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass das Endprodukt Grundwasser dann nicht an die Bevölkerung abgegeben werden darf, wenn der Besorgnisgrundsatz verletzt wird. Nachdem im vorliegenden Fall ein überragend wichtiges Schutzgut, nämlich die Gesundheit der Bevölkerung, auf dem Spiel steht, müssen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts entsprechend geringere Anforderungen gestellt werden (vgl. BVerwG v. 26.06.1970, Az. IV C 99.67). Einträge aus der landwirtschaftlichen Düngung im Zusammenhang mit Starkregenereignissen haben in Bayern bereits zu mikrobiologischen Trinkwasserverunreinigungen geführt. Aufgrund dieser Erkenntnis und Erfahrung ist ein Schadenseintritt durch eine Verunreinigung der Wasserversorgung der Gemeinde Antdorf zumindest als so wahrscheinlich anzusehen, dass in Bezug auf den Gesundheitsschutz eine abstrakt generelle Gefahr zu bejahen ist. Die Interessen der durch die Allgemeinverfügung Betroffenen müssen gegenüber dem Gesundheitsschutz zurückstehen. Die Ausbringungsverbote unter den Ziff. II 1.1 und II. 1.2 und die Verbote zur Errichtung und Erweiterung von Anlagen unter den Ziff. II 1.5 und 1.6 sind in der Regel im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums hinzunehmen. Für eine durch diese Verbote entstehende Beeinträchtigung besteht eine gesetzliche Ausgleichspflicht durch den Wasserversorger (Ziff. 3.2 der Allgemeinverfügung, Art. 32 i. V. m. Art. 57 BayWG). Im Gegensatz dazu können die Beweidungsverbote unter Ziff. 1.3 eine wesentlich spürbarere Nutzungsbeschränkung des Eigentums Betroffener darstellen. Aber auch hier ist dem Gesundheitsschutz ein so starkes Gewicht zu geben, dass Beeinträchtigungen von den Betroffenen hingenommen werden müssen. Der Wasserversorger ist jedoch, wenn die Eigentumsbeschränkung unzumutbar ist, nach dem Gesetz verpflichtet, Entschädigung zu leisten (Ziff. II 3.2 der Allgemeinverfügung, § 52 Abs. 4 WHG i. V. m. §§ 96 bis 98 WHG und Art. 57 BayWG). Die fachliche Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Weilheim im Rahmen des Verfahrens zur Ausweisung eines neuen Wasserschutzgebietes zum Schutze der Wasserversorgung Antdorf sagt aus, dass die engere Schutzzone II in eine Schutzzone II a und II b unterteilt werden kann. In der Schutzzone II a und II b sollen die unter Ziff. II 1.1 – 1.6 angeordneten Verbote entsprechend den aktuellen Vorgaben gelten. Aus diesem Grund konnte die Allgemeinverfügung vom 11.02.2013, bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 4/2013 des Landratsamtes WeilheimSchongau am 01.03.2013, aufgehoben werden, um teilweise unnötige Belastungen 4 für die bisher betroffenen Grundstückseigentümer (geplante Schutzzone II b) zu beseitigen. Die Entscheidung, die Verbote der Allgemeinverfügung für die Schutzzonen II a und II b des geplanten Wasserschutzgebietes festzusetzen, erfolgte nach pflichtgemäßem Ermessen. Gegenüber der Fläche der engeren Schutzzone (W II) des aktuellen Wasserschutzgebietes Antdorf, haben sich beim geplanten Schutzgebietsvorschlag Änderungen ergeben. Die Schutzzone II soll wie vorstehend beschrieben in eine Schutzzone II a und II b aufgeteilt werden. Nach Westen hin hat sich der Bereich verkleinert. Die Entscheidung, die Verbote für die aktuell ermittelten Schutzzonen II a und II b festzusetzen war geboten, um einerseits den Trinkwasserschutz zu gewährleisten, andererseits die Betroffenheit auf das tatsächlich erforderliche Maß zu beschränken. 4. Die Anordnung zur sofortigen Vollziehung unter der Ziff. II.2 dieser Allgemeinverfügung stützt sich auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) zuletzt geändert am 10.10.2013 (BGBl I S. 3786). Sie ist im öffentlichen Interesse geboten, da aus Gründen des vorbeugenden Trinkwasserschutzes jeder weiteren Gefährdung des Trinkwassers entgegengetreten werden muss. Einer Anfechtung dieser Allgemeinverfügung wird durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung die aufschiebende Wirkung genommen. Nur auf diese Weise kann die Allgemeinverfügung ihren Zweck erfüllen. Das Interesse der Allgemeinheit an der Reinhaltung des Grundwassers - insbesondere in einem zur Trinkwasserförderung festgesetzten oder geplanten Wasserschutzgebiet - ist in jedem Fall höher einzustufen, als das Interesse der betroffenen Grundstückseigentümer an einem effektivem Rechtsschutz. Es liegt im Besonderen öffentlichen Interesse, dass auch im Falle eines Rechtsbehelfs gegen die Allgemeinverfügung, die Verbote unmittelbar durchgesetzt werden können. 5. Diese Allgemeinverfügung wird am Tag nach der Bekanntgabe im Amtsblatt Nr. 13/2014 für des Landratsamtes Weilheim-Schongau wirksam (Art. 43 BayVwVfG). Sie gilt an diesem Tag als öffentlich bekannt gegeben (Art. 41 Abs. 4 Satz 4 BayVwVfG) und ist ab diesem Zeitpunkt nach Maßgabe der folgenden Rechtsbehelfsbelehrung anfechtbar. Einer persönlichen Zustellung der Allgemeinverfügung bedarf es nicht. Die Übersendung oder Übergabe an Interessierte erfolgt stets nur zur Information und setzt die Rechtsmittel nicht erneut in Gang. 6. Diese Allgemeinverfügung tritt in Anlehnung an § 52 Abs. 2 Satz 2 WHG mit Inkrafttreten einer die aktuellen Vorgaben berücksichtigenden Wasserschutzgebietsverordnung für die Wasserversorgung Antdorf, spätestens jedoch nach drei Jahren, außer Kraft. 7. 5 Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 Kostengesetz (KG). Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München Hausanschrift: Bayernstraße 30, 80335 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Allgemeinverfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Eine Klage gegen diese Allgemeinverfügung hat wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung. Beim Bayerischen Verwaltungsgericht in München kann die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage beantragt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - - Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Wasserrechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diese Allgemeinverfügung Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig. Landratsamt Weilheim-Schongau Schongau, 02.06.2014 gez. Andrea Jochner-Weiß Landrätin 6