Allgemeinverfügung Antdorf - Landratsamt Weilheim

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Allgemeinverfügung Antdorf - Landratsamt Weilheim
Wasserrecht;
Trinkwasserversorgung der Gemeinde Antdorf
Anlage:
1 Lageplan M 1 : 2.500
I.
Aufhebung der Allgemeinverfügung vom 11.02.2013
Die Allgemeinverfügung zur Sicherung der öffentlichen Trinkwasserversorgung der
Gemeinde Antdorf vom 11.02.2013, bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 4/2013 des
Landratsamtes Weilheim-Schongau am 01.03.2013, wird aufgehoben.
II.
Erlass einer neuen Allgemeinverfügung
Zur Sicherung der öffentlichen Trinkwasserversorgung der Gemeinde Antdorf erlässt
das Landratsamt Weilheim-Schongau gem. § 52 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz
(WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBl S. 2585),
zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 76 des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl I S. 3154)
folgende neue Anordnung als
Allgemeinverfügung
1. Auf allen Grundstücken, die innerhalb der im beiliegenden Lageplan vom Mai
2014 (Maßstab M 1 : 2.500) als Schutzzonen II a und II b dargestellten
Flächen liegen, sind folgende Maßnahmen mit sofortiger Wirkung gemäß der
folgenden Maßgaben verboten:
Nr.
1.1
1.2
1.3
Maßnahmen
Schutzzone II a
Das Ausbringen von Gülle,
Jauche, Festmist, Gärsubstraten
verboten
aus
Biogasanlagen
sowie
Festmistkompost
Das Ausbringen oder Lagern von
Klärschlamm, klärschlammhaltigen
Düngemitteln, Fäkalschlamm oder
Gärsubstrat bzw. Kompost aus
zentralen Bioabfallanlagen
Schutzzone II b
---
verboten
Die Beweidung, Freiland-, Koppelund Pferchtierhaltung
verboten
1
---
1.4
1.5
1.6
Das
Lagern
von
Festmist,
Sekundärrohstoffdünger
oder
Mineraldünger auf unbefestigten
Flächen
Die Errichtung von Stallungen
Die Errichtung und Erweiterung
von Anlagen zum Lagern und
Abfüllen von Jauche und Gülle
verboten
verboten
verboten
2. Die sofortige Vollziehung der Anordnungen unter Nr. 1.1 - 1.6 dieser
Allgemeinverfügung wird angeordnet.
3. Entschädigung und Ausgleich
3.1 Soweit diese Anordnung das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese
Beschränkung nicht ausgeglichen werden kann, ist nach § 52 Abs. 4 WHG in
Verbindung mit den §§ 96 - 98 WHG und Art. 57 des Bayerischen
Wassergesetzes (BayWG, BayRS 753-1-UG) Entschädigung zu leisten.
3.2 Soweit diese Anordnung erhöhte Anforderungen festsetzt, die die
ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung einschränken oder
Mehraufwendungen für den Bau und Betrieb land- und forstwirtschaftlicher
Betriebsanlagen zur Folge haben, ist für die dadurch verursachten
wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich nach Art. 32 in
Verbindung mit Art. 57 BayWG zu leisten.
4. Auf § 103 Abs. 1 Nr. 8a und Abs. 2 WHG wird hingewiesen. Danach kann mit
einer Geldbuße bis zu 50.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder
fahrlässig den unter Nrn. 1.1 - 1.6 dieser Allgemeinverfügung genannten
Verboten zuwider handelt.
5. Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben.
6. Diese Allgemeinverfügung wird am Tage nach der Bekanntgabe im Amtsblatt
Nr. 13/2014 für das Landratsamt Weilheim-Schongau wirksam. Sie gilt mit
diesem Tag als öffentlich bekannt gegeben.
7. Diese Allgemeinverfügung tritt mit dem Erlass einer entsprechenden neuen
Wasserschutzgebietsverordnung für die Wasserversorgung Antdorf,
spätestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, außer Kraft
Gründe:
1.
In Oberbayern wurden in jüngerer Zeit Verkeimungen im Trinkwasser festgestellt, die
ihre Ursache in der landwirtschaftlichen Düngung hatten. Bei extrem starken
Niederschlägen kam es zur Auswaschung des Oberbodens und damit einhergehend
2
zu einem erhöhten Stoffeintrag in das Grundwasser. Aus diesem Grund wurde das
Wasserwirtschaftsamt und das Landratsamt vom Bayerischen Staatsministerium für
Umwelt und Gesundheit sowie von der Regierung von Oberbayern aufgefordert, die
bestehenden Wasserschutzgebietsverordnungen auf ein Fehlen der unter Ziff. II. Nr.
1.1 - 1.6 angeordneten Verbote zu überprüfen und ggf. zu ergänzen.
Gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 1 WHG können in bestehenden Wasserschutzgebieten durch
behördliche Entscheidung bestimmte Handlungen für verboten erklärt werden, soweit
der Schutzzweck dies erfordert. Gemäß Urteil des BayVGH vom 18.06.2012 (Az. 8
ZB 12.76) kann die behördliche Entscheidung auch durch Verwaltungsakt im Sinne
einer Allgemeinverfügung erfolgen.
2.
Das Landratsamt Weilheim-Schongau ist zum Erlass der Anordnungen gemäß Art.
63 Abs. 1 BayWG sachlich und nach Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen
Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) örtlich zuständig.
3.
Die Voraussetzungen für den Erlass der Allgemeinverfügung sind erfüllt.
Gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG können in Wasserschutzgebieten bestimmte
Handlungen durch behördliche Entscheidung verboten werden, wenn der
Schutzzweck dies erfordert. Das bestehende, mit Verordnung vom 03.04.1989
festgesetzte Wasserschutzgebiet enthält keine Bestimmungen, die das Ausbringen
von organischem Dünger und andere, das Grundwasser hygienisch belastende
Handlungen verwehren.
Die Flächen, auf welche sich die Allgemeinverfügung erstreckt, entsprechen der
Schutzzone II gemäß dem Vorschlag zu Neuausweisung des Schutzgebietes für die
oben genannte Wasserversorgungsanlage. Entsprechend eines Vorschlages des
Wasserwirtschaftsamtes Weilheim wurde die Schutzzone II in eine Schutzzone II a
und II b unterteilt mit einer entsprechend differenzierten Geltung der Verbote. Die
Ermittlung der vorgeschlagenen Schutzgebietsgrenzen erfolgte nach den geltenden
Regeln der Technik.
Handlungen der unter den Ziff. II.1.1 bis II.1.6 dieser Allgemeinverfügung genannten
Art in der engeren Schutzzone einer Trinkwasserversorgungsanlage bergen ein
Risiko, dass gesundheitsgefährdende Keime in das Grundwasser eingetragen
werden. Durch ein Ausbringungsverbot derartiger Stoffe, wie auch durch ein Verbot
zur Beweidung und zur Errichtung bestimmter Anlagen, wie sie unter Ziff. II.1.1 bis
II.1.6 dieser Allgemeinverfügung aufgeführt sind, wird die Gefahr einer
Verunreinigung des Trinkwassers erheblich verringert, da die Belastungen des
Bodens im Umfeld des Brunnens durch Keime und damit deren Verbreitung im
Grundwasser nachhaltig reduziert wird. Ohne die Verbote würde der mit dem jetzigen
und dem künftigen Wasserschutzgebiet verfolgte Zweck gefährdet werden, weil eine
potentielle
Gefährdung
der
Belastung
des
Trinkwassers
mit
gesundheitsgefährdenden Keimen, bestünde.
3
Ausgehend vom hohen Gut der menschlichen Gesundheit und der damit
verbundenen Notwendigkeit reinen Trinkwassers ist der Begriff „nicht zu besorgen“
eng auszulegen. Dabei ist eine Orientierung an der Begrifflichkeit des Besorgens in §
34 Abs. 2 WHG möglich. Demnach ist eine Gesundheitsgefährdung zu besorgen und
ein behördliches Einschreiten geboten, wenn die Möglichkeit des Schadenseintritts
aufgrund der Erkenntnisse und Erfahrungen, sei es auch bei außergewöhnlichen
Umständen, nach der menschlichen Erfahrung nicht als unwahrscheinlich anzusehen
ist (BVerwG v. 16.07.1995, DVBL. 1966, 469).
Die
Allgemeinverfügung erfolgt
nach pflichtgemäßem Ermessen.
Der
Grundwasserschutz zur Sicherung der Trinkwasserqualität für die Bevölkerung stellt
einen überragend wichtigen Gemeinwohlbelang dar. Wasser für den menschlichen
Gebrauch muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine
Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger,
nicht zu besorgen ist (§ 37 Infektionsschutzgesetz –IfSG). Die öffentliche Hand ist
verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass das Endprodukt Grundwasser dann nicht an
die Bevölkerung abgegeben werden darf, wenn der Besorgnisgrundsatz verletzt wird.
Nachdem im vorliegenden Fall ein überragend wichtiges Schutzgut, nämlich die
Gesundheit der Bevölkerung, auf dem Spiel steht, müssen an die Wahrscheinlichkeit
des Schadenseintritts entsprechend geringere Anforderungen gestellt werden (vgl.
BVerwG v. 26.06.1970, Az. IV C 99.67). Einträge aus der landwirtschaftlichen
Düngung im Zusammenhang mit Starkregenereignissen haben in Bayern bereits zu
mikrobiologischen Trinkwasserverunreinigungen geführt. Aufgrund dieser Erkenntnis
und Erfahrung ist ein Schadenseintritt durch eine Verunreinigung der
Wasserversorgung der Gemeinde Antdorf zumindest als so wahrscheinlich
anzusehen, dass in Bezug auf den Gesundheitsschutz eine abstrakt generelle
Gefahr zu bejahen ist. Die Interessen der durch die Allgemeinverfügung Betroffenen
müssen gegenüber dem Gesundheitsschutz zurückstehen. Die Ausbringungsverbote
unter den Ziff. II 1.1 und II. 1.2 und die Verbote zur Errichtung und Erweiterung von
Anlagen unter den Ziff. II 1.5 und 1.6 sind in der Regel im Rahmen der
Sozialpflichtigkeit des Eigentums hinzunehmen. Für eine durch diese Verbote
entstehende Beeinträchtigung besteht eine gesetzliche Ausgleichspflicht durch den
Wasserversorger (Ziff. 3.2 der Allgemeinverfügung, Art. 32 i. V. m. Art. 57 BayWG).
Im Gegensatz dazu können die Beweidungsverbote unter Ziff. 1.3 eine wesentlich
spürbarere Nutzungsbeschränkung des Eigentums Betroffener darstellen. Aber auch
hier ist dem Gesundheitsschutz ein so starkes Gewicht zu geben, dass
Beeinträchtigungen von den Betroffenen hingenommen werden müssen. Der
Wasserversorger ist jedoch, wenn die Eigentumsbeschränkung unzumutbar ist, nach
dem Gesetz verpflichtet, Entschädigung zu leisten (Ziff. II 3.2 der
Allgemeinverfügung, § 52 Abs. 4 WHG i. V. m. §§ 96 bis 98 WHG und Art. 57
BayWG).
Die fachliche Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Weilheim im Rahmen des
Verfahrens zur Ausweisung eines neuen Wasserschutzgebietes zum Schutze der
Wasserversorgung Antdorf sagt aus, dass die engere Schutzzone II in eine
Schutzzone II a und II b unterteilt werden kann. In der Schutzzone II a und II b sollen
die unter Ziff. II 1.1 – 1.6 angeordneten Verbote entsprechend den aktuellen
Vorgaben gelten. Aus diesem Grund konnte die Allgemeinverfügung vom
11.02.2013, bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 4/2013 des Landratsamtes WeilheimSchongau am 01.03.2013, aufgehoben werden, um teilweise unnötige Belastungen
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für die bisher betroffenen Grundstückseigentümer (geplante Schutzzone II b) zu
beseitigen.
Die Entscheidung, die Verbote der Allgemeinverfügung für die Schutzzonen II a und
II b des geplanten Wasserschutzgebietes festzusetzen, erfolgte nach
pflichtgemäßem Ermessen. Gegenüber der Fläche der engeren Schutzzone (W II)
des aktuellen Wasserschutzgebietes Antdorf, haben sich beim geplanten
Schutzgebietsvorschlag Änderungen ergeben. Die Schutzzone II soll wie vorstehend
beschrieben in eine Schutzzone II a und II b aufgeteilt werden. Nach Westen hin hat
sich der Bereich verkleinert. Die Entscheidung, die Verbote für die aktuell ermittelten
Schutzzonen II a und II b festzusetzen war geboten, um einerseits den
Trinkwasserschutz zu gewährleisten, andererseits die Betroffenheit auf das
tatsächlich erforderliche Maß zu beschränken.
4.
Die Anordnung zur sofortigen Vollziehung unter der Ziff. II.2 dieser
Allgemeinverfügung stützt sich auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 der
Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686)
zuletzt geändert am 10.10.2013 (BGBl I S. 3786). Sie ist im öffentlichen Interesse
geboten, da aus Gründen des vorbeugenden Trinkwasserschutzes jeder weiteren
Gefährdung des Trinkwassers entgegengetreten werden muss. Einer Anfechtung
dieser Allgemeinverfügung wird durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung die
aufschiebende Wirkung genommen. Nur auf diese Weise kann die
Allgemeinverfügung ihren Zweck erfüllen. Das Interesse der Allgemeinheit an der
Reinhaltung des Grundwassers - insbesondere in einem zur Trinkwasserförderung
festgesetzten oder geplanten Wasserschutzgebiet - ist in jedem Fall höher
einzustufen, als das Interesse der betroffenen Grundstückseigentümer an einem
effektivem Rechtsschutz. Es liegt im Besonderen öffentlichen Interesse, dass auch
im Falle eines Rechtsbehelfs gegen die Allgemeinverfügung, die Verbote unmittelbar
durchgesetzt werden können.
5.
Diese Allgemeinverfügung wird am Tag nach der Bekanntgabe im Amtsblatt Nr.
13/2014 für des Landratsamtes Weilheim-Schongau wirksam (Art. 43 BayVwVfG).
Sie gilt an diesem Tag als öffentlich bekannt gegeben (Art. 41 Abs. 4 Satz 4
BayVwVfG) und ist ab diesem Zeitpunkt nach Maßgabe der folgenden
Rechtsbehelfsbelehrung
anfechtbar.
Einer
persönlichen
Zustellung
der
Allgemeinverfügung bedarf es nicht. Die Übersendung oder Übergabe an
Interessierte erfolgt stets nur zur Information und setzt die Rechtsmittel nicht erneut
in Gang.
6.
Diese Allgemeinverfügung tritt in Anlehnung an § 52 Abs. 2 Satz 2 WHG mit
Inkrafttreten
einer
die
aktuellen
Vorgaben
berücksichtigenden
Wasserschutzgebietsverordnung für die Wasserversorgung Antdorf, spätestens
jedoch nach drei Jahren, außer Kraft.
7.
5
Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 Kostengesetz (KG).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner
Bekanntgabe Klage bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht in München,
Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
Hausanschrift: Bayernstraße 30, 80335 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses
Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat
Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen
bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und
Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Allgemeinverfügung soll in
Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen
Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Eine Klage gegen diese
Allgemeinverfügung hat wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine
aufschiebende Wirkung. Beim Bayerischen Verwaltungsgericht in München kann die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage beantragt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
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Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit
1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der
Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl S. 390) wurde das
Widerspruchsverfahren im Bereich des Wasserrechts abgeschafft. Es besteht
keine Möglichkeit, gegen diese Allgemeinverfügung Widerspruch einzulegen.
Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig.
Landratsamt Weilheim-Schongau
Schongau, 02.06.2014
gez.
Andrea Jochner-Weiß
Landrätin
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