Das neue Landeswassergesetz Rheinland

Transcription

Das neue Landeswassergesetz Rheinland
Das neue
Landeswassergesetz
Rheinland-Pfalz
(LWG)
Folie 1
Novellierungsbedarf / Historie
Föderalismusreform 2006
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Kraft seit 1. März 2010
Anpassungserfordernis der Landeswassergesetze
Arbeitshilfe (Synopse)
„Vorschaltnovelle“ LWG vom 09.09.2010
Fachliche Abstimmung in Rheinland-Pfalz
Abstimmung innerhalb MULEWF
Ressortanhörung und 1. Ministerratsdurchgang
Verbandsanhörung, Kommunaler Rat
Rechtsförmliche Prüfung
2. Ministerratsdurchgang
Landtag (Verbandsanhörung / Änderungsanträge)
Folie 2
Technische Anpassung LWG an WHG
Alles streichen, was WHG bereits regelt
Anpassung der Gliederung an Systematik des WHG
Parallele Lesbarkeit von WHG und LWG erleichtern
Zahlreiche Länderöffnungsklauseln im WHG
Möglichkeit auch zu inhaltlichen Änderungen
Redaktionelle Anpassung von Landesgesetzen und
Landesverordnungen
Folie 3
Neuerungen (1)
Nachhaltige Bewirtschaftung (§13 Abs. 2)
Vorrang für die Sicherung der Trinkwasserversorgung (Klarstellung im Sinne eines
„hervorgehobenen Bewirtschaftungsgrundsatzes“;
primär nicht bei bestehenden Wasserrechten)
Grundsatz der Ressourcen- und Energieeffizienz
für Anlagen zur Gewässerbenutzung (primär bei
Anlagen zur Wasserversorgung und
Abwasserbeseitigung)
Folie 4
Neuerungen (2)
Hochwasserrisikomanagement
Vervollständigung „öffentlicher
Hochwasserschutzanlagen“
Öffentliche Hochwasserschutzanlagen umfassen
technische Bauwerke für den Hochwasserschutz
von Ortschaften und Siedlungen (i.d.R. Deiche und
Hochwasserschutzmauern inkl. mobile Bauteile
und deren Nebenanlagen)
Errichtung von Deichen und
Hochwasserschutzmauern jedoch nicht an allen
Gewässern möglich
Folie 5
Neuerungen (2)
Vervollständigung „öffentlicher
Hochwasserschutzanlagen“
Daher neu: Übernahme „sonstiger Anlagen“ des
Hochwasserschutzes in die öffentliche Ausbauund Unterhaltungslast, soweit sie mit Deichen und
Hochwasserschutzmauern zu einer einheitlichen
Hochwasserschutzlinie an einem Gewässer
beitragen und Inhalt des HochwasserrisikoManagementplans sind (§ 76 Abs. 1 und 2 LWG)
Folie 6
Neuerungen (2)
Vervollständigung „öffentlicher
Hochwasserschutzanlagen“
„Sonstige Anlagen“ kommen z.B. in Frage, wenn
die Errichtung von Deichen und Dämmen aus räumlichen oder
städtebaulichen Gründen ausscheidet
großtechnischer Hochwasserschutz nicht wirtschaftlich ist
„Sonstige Anlagen“
gewährleisten z.B. im Zusammenhang mit Deichen und
Hochwasserschutzmauern am Gewässer einen durchgehenden
Hochwasserschutz (durchgehende Hochwasserschutzlinie),
deren Wirtschaftlichkeit nach LHO positiv geprüft wurde und
die Eingang in den Hochwasserrisikomanagementplan nach §75
WHG gefunden haben
Folie 7
Neuerungen (2)
Vervollständigung „öffentlicher Hochwasserschutzanlagen“
Die Spanne der denkbaren „sonstigen Anlagen“ ist vielfältig und wird
im Rahmen örtlicher Hochwasserrisikoplanungen ständig
weiterentwickelt, z.B. in Einzelfällen:
Einbindung vorhandener Bebauung in Schutzlinie
Abgestufte Lösungen mit mehr als nur einer Schutzlinie für
unterschiedliche Ziele
Lösungen, die das Wasser nicht vollständig abhalten / Druckwasser
zulassen
aber: kein Objektschutz
Es wird eine Vielzahl von Einzelfallentscheidungen geben.
Alle „sonstigen Anlagen“ gemeinsam haben stets das Ziel,
kostengünstige und damit realisierbare Ersatzlösungen für
kostenintensivere konventionelle Deiche oder
Hochwasserschutzmauern darzustellen.
Folie 8
Neuerungen (2)
Vervollständigung „öffentlicher
Hochwasserschutzanlagen“
„Sonstige Anlagen“ sollen grds. von dem zu Planung und Bau
an der jeweiligen Gewässerordnung Verpflichteten realisiert
werden
Gewässer erster Ordnung: Land
Gewässer zweiter und dritter Ordnung: jeweils zuständige
kommunale Gebietskörperschaft
Betrieb und Unterhaltung dieser Anlagen sollen jedoch
Aufgabe der kreisfreien Städte, verbandsfreien Gemeinden
und Verbandsgemeinden sein (wie bei Nebenanlagen und
mobilen Hochwasserschutzeinrichtungen)
Folie 9
Neuerungen (2)
Hochwasserrisikomanagement
Gestaltungsmöglichkeit für Kommunen
erweitern
Erweiterung der möglichen vertraglichen
Übernahme des Baus von
Hochwasserschutzanlagen (§ 76 Abs. 7 LWG)
Folie 10
Neuerungen (3)
Erhebliche Einschränkung der Herstellung des
Benehmens mit den wasserwirtschaftlichen
Fachbehörden bei Entscheidungen der unteren
Wasserbehörden (§ 95 LWG)
Konzentration auf
- hohe fachliche Anforderungen
- komplexe Entscheidungen
- wasserwirtschaftlich bes. sensible Gebiete
- übergeordnete Ziele der Bewirtschaftung (z.B. WRRL)
Abbau von Doppelarbeit und Doppelstrukturen
Stärkung der Eigenverantwortung der unteren
Wasserbehörden
Folie 11
Neuerungen (4)
Gewässerrandstreifen (§ 33)
primär Kooperationsmodell
Festsetzung von GRS durch RVO verpflichtend, soweit
Schadstoffeinträge aus diffusen Quellen für einen nicht guten
Gewässerzustand ursächlich sind
im Übrigen GRS-Festsetzung im Ermessen der Wasserbehörde
Flexibilität bzgl. Breite
Verbot auch von Düngemitteln und PSM möglich (anders WHG)
Grundlage: Bestandsaufnahme/ Bewirtschaftungsplan nach
WRRL
Ziel und Zweck: diffuse stoffliche Belastung vermindern
gewässerverträgliche(re) wirtschaftliche Nutzung
(Nutzungseinschränkungen)
Folie 12
Funktionale Begriffsdefinition
Uferbereich
(Gewässerunterhaltung)
Gewässerrandstreifen
(Verminderung Schadstoffeintrag aus diffusen Quellen)
Folie 13
Neuerungen (5)
Gewässerentwicklungskorridor
Rechtlich nicht geregelt
Gewässerunterhaltung erstreckt sich auf das Gewässerbett,
das Ufer und den für eine ordnungsgemäße Unterhaltung
erforderlichen Uferbereich oberhalb der Linie (§ 34)
Ziel und Zweck: Gewässer mehr Raum geben
(Entwicklungspotential)
Biodiversität fördern (Vernetzung von
Lebensräumen)
Gewässer darf das Grundstück nutzen (eigendynamische
Entwicklung)
keine oder nur begrenzte wirtschaftliche
Nutzung
grds. Grundstücksankauf (durch Unterhaltungspflichtigen)
Grundstückserwerb („Aktion Blau plus“)
Folie 14
Funktionale Begriffsdefinition
Gewässerentwicklungskorridor
(eigendynamische Entwicklung des Gewässers)
Folie 15
Neuerungen (6)
Kostendeckung bei Wasserdienstleistungen
(§§ 2 Abs. 3, 13 Abs. 3 und 85 Abs. 5)
Hintergrund: Klageverfahren C-525/12 vor dem
EuGH und Kostenanlastung Art. 104a GG
Inzwischen EuGH-Urteil vom 11.09.2014, das Begriff
der „Wasserdienstleistungen“ nicht näher ausführt
Formale Umsetzung Art. 9 WRRL
Bund plant entsprechende Regelung im WHG
Grundsatz der Kostendeckung gem. Art. 9 WRRL
Folie 16
Neuerungen (7)
Fracking
Generelle Erlaubnispflicht für Fracking-Maßnahmen
(Bohrung mit Fracking-Absicht und Frac-Vorgang), soweit
chemische Mittel eingesetzt werden, inkl. untertägige
Ablagerung von Flowback und Lagerstättenwasser
(§ 46 Abs. 1 Nr. 1)
wasserrechtlicher Besorgnisgrundsatz
Verbot aller Fracking-Maßnahmen in Wasserschutz- und
Heilquellenschutzgebieten sowie in Einzugsgebieten von
Mineralwasservorkommen und Gebieten zur Gewinnung
von Wasser zur Verwendung in Lebensmitteln, inkl.
untertägige Ablagerung von Flowback und
Lagerstättenwasser (§§ 54 Abs. 3, 55 Abs. 4, 56)
Folie 17
Neuerungen (8)
Erdwärmesonden (§ 46 Abs. 1)
Generelle Erlaubnispflicht
Klarstellung: Zuständigkeit uWB
Bürgerdialog (§§ 80 Abs. 3 und 85 Abs. 2)
Beteiligung bei Umsetzung von WRRL und HWRMRichtlinie
Folie 18
Neuerungen (9)
Durchführung der Wasserversorgung
(§ 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2)
Weiterübertragung der Durchführung der
Wasserversorgung (und von Einrichtungen)
auch unter Zustimmung der Kommune
(statt Rück- und Neuübertragung)
gilt durch Verweisung in § 57 Abs. 4 Satz 2
auch für die Abwasserbeseitigung
Folie 19
Neuerungen (10)
Regelung der Schifffahrt, Festlegung
schiffbarer Gewässer und
Schifffahrtsanlagen (§§ 42 und 43 LWG)
Klarstellung von Begrifflichkeiten
Neuzuschnitt der Zuständigkeit für Genehmigung
von Schifffahrtsanlagen (nicht Fähren): obere
Wasserbehörden
Planfeststellungsverfahren (ggf. mit UVP); bei
Vorliegen der Voraussetzungen auch
Plangenehmigung möglich
Folie 20
Planvorlageberechtigung
Planvorlageberechtigung (§ 103 LWG)
Redaktionelle Neufassung
Mit dem neuen §103 Abs. 1 Satz 1 wird gegenüber der
bisherigen Regelung (§ 110 LWG-alt) klargestellt, dass die für
die Entscheidung der Behörde erforderlichen Pläne und
Unterlagen von demjenigen vorzulegen sind, der eine
Entscheidung beantragt oder in dessen Interesse diese ergeht.
Verordnung zu § 103 LWG wurde redaktionell an das neue
LWG angepasst (inhaltliche Änderungen laut MJV nicht bei
Novelle LWG möglich)
Folie 21
Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit
Folie 22