Das neue Landeswassergesetz Rheinland
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Das neue Landeswassergesetz Rheinland
Das neue Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz (LWG) Folie 1 Novellierungsbedarf / Historie Föderalismusreform 2006 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Kraft seit 1. März 2010 Anpassungserfordernis der Landeswassergesetze Arbeitshilfe (Synopse) „Vorschaltnovelle“ LWG vom 09.09.2010 Fachliche Abstimmung in Rheinland-Pfalz Abstimmung innerhalb MULEWF Ressortanhörung und 1. Ministerratsdurchgang Verbandsanhörung, Kommunaler Rat Rechtsförmliche Prüfung 2. Ministerratsdurchgang Landtag (Verbandsanhörung / Änderungsanträge) Folie 2 Technische Anpassung LWG an WHG Alles streichen, was WHG bereits regelt Anpassung der Gliederung an Systematik des WHG Parallele Lesbarkeit von WHG und LWG erleichtern Zahlreiche Länderöffnungsklauseln im WHG Möglichkeit auch zu inhaltlichen Änderungen Redaktionelle Anpassung von Landesgesetzen und Landesverordnungen Folie 3 Neuerungen (1) Nachhaltige Bewirtschaftung (§13 Abs. 2) Vorrang für die Sicherung der Trinkwasserversorgung (Klarstellung im Sinne eines „hervorgehobenen Bewirtschaftungsgrundsatzes“; primär nicht bei bestehenden Wasserrechten) Grundsatz der Ressourcen- und Energieeffizienz für Anlagen zur Gewässerbenutzung (primär bei Anlagen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung) Folie 4 Neuerungen (2) Hochwasserrisikomanagement Vervollständigung „öffentlicher Hochwasserschutzanlagen“ Öffentliche Hochwasserschutzanlagen umfassen technische Bauwerke für den Hochwasserschutz von Ortschaften und Siedlungen (i.d.R. Deiche und Hochwasserschutzmauern inkl. mobile Bauteile und deren Nebenanlagen) Errichtung von Deichen und Hochwasserschutzmauern jedoch nicht an allen Gewässern möglich Folie 5 Neuerungen (2) Vervollständigung „öffentlicher Hochwasserschutzanlagen“ Daher neu: Übernahme „sonstiger Anlagen“ des Hochwasserschutzes in die öffentliche Ausbauund Unterhaltungslast, soweit sie mit Deichen und Hochwasserschutzmauern zu einer einheitlichen Hochwasserschutzlinie an einem Gewässer beitragen und Inhalt des HochwasserrisikoManagementplans sind (§ 76 Abs. 1 und 2 LWG) Folie 6 Neuerungen (2) Vervollständigung „öffentlicher Hochwasserschutzanlagen“ „Sonstige Anlagen“ kommen z.B. in Frage, wenn die Errichtung von Deichen und Dämmen aus räumlichen oder städtebaulichen Gründen ausscheidet großtechnischer Hochwasserschutz nicht wirtschaftlich ist „Sonstige Anlagen“ gewährleisten z.B. im Zusammenhang mit Deichen und Hochwasserschutzmauern am Gewässer einen durchgehenden Hochwasserschutz (durchgehende Hochwasserschutzlinie), deren Wirtschaftlichkeit nach LHO positiv geprüft wurde und die Eingang in den Hochwasserrisikomanagementplan nach §75 WHG gefunden haben Folie 7 Neuerungen (2) Vervollständigung „öffentlicher Hochwasserschutzanlagen“ Die Spanne der denkbaren „sonstigen Anlagen“ ist vielfältig und wird im Rahmen örtlicher Hochwasserrisikoplanungen ständig weiterentwickelt, z.B. in Einzelfällen: Einbindung vorhandener Bebauung in Schutzlinie Abgestufte Lösungen mit mehr als nur einer Schutzlinie für unterschiedliche Ziele Lösungen, die das Wasser nicht vollständig abhalten / Druckwasser zulassen aber: kein Objektschutz Es wird eine Vielzahl von Einzelfallentscheidungen geben. Alle „sonstigen Anlagen“ gemeinsam haben stets das Ziel, kostengünstige und damit realisierbare Ersatzlösungen für kostenintensivere konventionelle Deiche oder Hochwasserschutzmauern darzustellen. Folie 8 Neuerungen (2) Vervollständigung „öffentlicher Hochwasserschutzanlagen“ „Sonstige Anlagen“ sollen grds. von dem zu Planung und Bau an der jeweiligen Gewässerordnung Verpflichteten realisiert werden Gewässer erster Ordnung: Land Gewässer zweiter und dritter Ordnung: jeweils zuständige kommunale Gebietskörperschaft Betrieb und Unterhaltung dieser Anlagen sollen jedoch Aufgabe der kreisfreien Städte, verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden sein (wie bei Nebenanlagen und mobilen Hochwasserschutzeinrichtungen) Folie 9 Neuerungen (2) Hochwasserrisikomanagement Gestaltungsmöglichkeit für Kommunen erweitern Erweiterung der möglichen vertraglichen Übernahme des Baus von Hochwasserschutzanlagen (§ 76 Abs. 7 LWG) Folie 10 Neuerungen (3) Erhebliche Einschränkung der Herstellung des Benehmens mit den wasserwirtschaftlichen Fachbehörden bei Entscheidungen der unteren Wasserbehörden (§ 95 LWG) Konzentration auf - hohe fachliche Anforderungen - komplexe Entscheidungen - wasserwirtschaftlich bes. sensible Gebiete - übergeordnete Ziele der Bewirtschaftung (z.B. WRRL) Abbau von Doppelarbeit und Doppelstrukturen Stärkung der Eigenverantwortung der unteren Wasserbehörden Folie 11 Neuerungen (4) Gewässerrandstreifen (§ 33) primär Kooperationsmodell Festsetzung von GRS durch RVO verpflichtend, soweit Schadstoffeinträge aus diffusen Quellen für einen nicht guten Gewässerzustand ursächlich sind im Übrigen GRS-Festsetzung im Ermessen der Wasserbehörde Flexibilität bzgl. Breite Verbot auch von Düngemitteln und PSM möglich (anders WHG) Grundlage: Bestandsaufnahme/ Bewirtschaftungsplan nach WRRL Ziel und Zweck: diffuse stoffliche Belastung vermindern gewässerverträgliche(re) wirtschaftliche Nutzung (Nutzungseinschränkungen) Folie 12 Funktionale Begriffsdefinition Uferbereich (Gewässerunterhaltung) Gewässerrandstreifen (Verminderung Schadstoffeintrag aus diffusen Quellen) Folie 13 Neuerungen (5) Gewässerentwicklungskorridor Rechtlich nicht geregelt Gewässerunterhaltung erstreckt sich auf das Gewässerbett, das Ufer und den für eine ordnungsgemäße Unterhaltung erforderlichen Uferbereich oberhalb der Linie (§ 34) Ziel und Zweck: Gewässer mehr Raum geben (Entwicklungspotential) Biodiversität fördern (Vernetzung von Lebensräumen) Gewässer darf das Grundstück nutzen (eigendynamische Entwicklung) keine oder nur begrenzte wirtschaftliche Nutzung grds. Grundstücksankauf (durch Unterhaltungspflichtigen) Grundstückserwerb („Aktion Blau plus“) Folie 14 Funktionale Begriffsdefinition Gewässerentwicklungskorridor (eigendynamische Entwicklung des Gewässers) Folie 15 Neuerungen (6) Kostendeckung bei Wasserdienstleistungen (§§ 2 Abs. 3, 13 Abs. 3 und 85 Abs. 5) Hintergrund: Klageverfahren C-525/12 vor dem EuGH und Kostenanlastung Art. 104a GG Inzwischen EuGH-Urteil vom 11.09.2014, das Begriff der „Wasserdienstleistungen“ nicht näher ausführt Formale Umsetzung Art. 9 WRRL Bund plant entsprechende Regelung im WHG Grundsatz der Kostendeckung gem. Art. 9 WRRL Folie 16 Neuerungen (7) Fracking Generelle Erlaubnispflicht für Fracking-Maßnahmen (Bohrung mit Fracking-Absicht und Frac-Vorgang), soweit chemische Mittel eingesetzt werden, inkl. untertägige Ablagerung von Flowback und Lagerstättenwasser (§ 46 Abs. 1 Nr. 1) wasserrechtlicher Besorgnisgrundsatz Verbot aller Fracking-Maßnahmen in Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten sowie in Einzugsgebieten von Mineralwasservorkommen und Gebieten zur Gewinnung von Wasser zur Verwendung in Lebensmitteln, inkl. untertägige Ablagerung von Flowback und Lagerstättenwasser (§§ 54 Abs. 3, 55 Abs. 4, 56) Folie 17 Neuerungen (8) Erdwärmesonden (§ 46 Abs. 1) Generelle Erlaubnispflicht Klarstellung: Zuständigkeit uWB Bürgerdialog (§§ 80 Abs. 3 und 85 Abs. 2) Beteiligung bei Umsetzung von WRRL und HWRMRichtlinie Folie 18 Neuerungen (9) Durchführung der Wasserversorgung (§ 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) Weiterübertragung der Durchführung der Wasserversorgung (und von Einrichtungen) auch unter Zustimmung der Kommune (statt Rück- und Neuübertragung) gilt durch Verweisung in § 57 Abs. 4 Satz 2 auch für die Abwasserbeseitigung Folie 19 Neuerungen (10) Regelung der Schifffahrt, Festlegung schiffbarer Gewässer und Schifffahrtsanlagen (§§ 42 und 43 LWG) Klarstellung von Begrifflichkeiten Neuzuschnitt der Zuständigkeit für Genehmigung von Schifffahrtsanlagen (nicht Fähren): obere Wasserbehörden Planfeststellungsverfahren (ggf. mit UVP); bei Vorliegen der Voraussetzungen auch Plangenehmigung möglich Folie 20 Planvorlageberechtigung Planvorlageberechtigung (§ 103 LWG) Redaktionelle Neufassung Mit dem neuen §103 Abs. 1 Satz 1 wird gegenüber der bisherigen Regelung (§ 110 LWG-alt) klargestellt, dass die für die Entscheidung der Behörde erforderlichen Pläne und Unterlagen von demjenigen vorzulegen sind, der eine Entscheidung beantragt oder in dessen Interesse diese ergeht. Verordnung zu § 103 LWG wurde redaktionell an das neue LWG angepasst (inhaltliche Änderungen laut MJV nicht bei Novelle LWG möglich) Folie 21 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Folie 22