Zuständigkeiten für Hochwasser
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Zuständigkeiten für Hochwasser
Informationen der unteren Wasserbehörde über gesetzlich geregelte Zuständigkeiten für Gewässer- sowie Anlagenunterhaltung Nach dem Hochwasserereignis des Juni 2013 werden zahlreiche Anfragen bezüglich der Regelungen sowie Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Gewässer- bzw. Anlagenunterhaltung an das Landratsamt Erzgebirgskreis herangetragen. Dies möchten wir zum Anlass nehmen und nachfolgend die bestehenden gesetzlichen Grundlagen kurz erläutern: __ Oberirdische Gewässer werden, soweit sie nicht künstliche Gewässer sind, eingeteilt in Gewässer erster sowie zweiter Ordnung (§ 24 Sächsisches Wassergesetz - SächsWG). Die Gewässer erster Ordnung sind abschließend in der Anlage 1 zum SächsWG aufgeführt. Alle anderen Gewässer, welche die Begriffsbestimmungen im Sinne des § 3 Wasserhaushaltsgesetz - WHG bzw. § 2 SächsWG erfüllen, sind Gewässer zweiter Ordnung. Die Unterhaltungslast wird in § 40 WHG i.V.m. § 70 SächsWG geregelt. Die Unterhaltung der Gewässer obliegt bei Gewässern erster Ordnung sowie Grenzgewässern der Landestalsperrenverwaltung (LTV) im Auftrag des Freistaates Sachsen, bei Gewässern zweiter Ordnung den Gemeinden. Der Umfang der Gewässerunterhaltung wird in § 39 WHG sowie § 69 SächsWG definiert. Hierdurch ergibt sich eine Zuständigkeit der Kommune für alle Arbeiten an Gewässern zweiter Ordnung, die der Gewässerunterhaltung zuzuordnen sind. __ Die Unterhaltung von Anlagen in, an, unter und über oberirdischen Gewässern (z.B. Wehre, Brücken, Durchlässe, Stege, Stützmauern, Leitungsanlagen) wird in § 92 SächsWG geregelt. Wasserbenutzungsanlagen und sonstige Anlagen in, an, unter und über oberirdischen Gewässern sind von ihren Eigentümern und Betreibern zu unterhalten. Ihnen obliegt auch die Unterhaltung der dem Schutz dieser Anlagen dienenden technischen Einrichtungen. Hierdurch ergibt sich eine Zuständigkeit der Eigentümer für alle Maßnahmen, die der Anlagenunterhaltung zuzuordnen sind. __ Für eine Regelung, wie im Jahr 2002, dass auch die Sanierungsarbeiten an Gewässern zweiter Ordnung durch die LTV übernommen werden, gibt es derzeit keine Anhaltspunkte. Somit ist die LTV ausschließlich im Bereich der Gewässer erster Ordnung tätig. Auf der Internetseite des Freistaates Sachsen http://www.naturgefahren.sachsen.de/31272.htm erhalten Sie Hinweise zu Zuständigkeiten und rechtlichen Anforderungen zur Schadensbeseitigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und dem Sächsischen Wassergesetz (SächsWG). Unter Anderem ist hier die Richtlinie zur Hochwasserschadensbeseitigung 2013 verfügbar http://www.naturgefahren.sachsen.de/richtlinie2013.htm . Für weitere Fragen stehen die Mitarbeiter der unteren Wasserbehörde des Landratsamtes Erzgebirgskreis selbstverständlich zur Verfügung. Sprechzeiten: Kontakt: Montag 08:00 – 12:00 Dienstag 08:00 – 18:00 Mittwoch 08:00 – 12:00 Donnerstag 08:00 – 18:00 Freitag 08:00 – 12:00 und nach Vereinbarung Telefon: Zentrales Telefax: Internet: E-Mail: Bankverbindung: 03733 830 03733 22164 www.erzgebirgskreis.de [email protected] Erzgebirgssparkasse Konto-Nr.: 331800 2967 BLZ: 870 540 00 BIC: WELADED1STB IBAN DE 30 8705 4000 3318 0029 67 Die Zugangsvoraussetzungen für elektronisch signierte und verschlüsselte elektronische Nachrichten finden Sie unter www.erzgebirgskreis.de