Aufhebung der Schonzeit für Ringeltauben

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Aufhebung der Schonzeit für Ringeltauben
Foto: M. Breuer
44 OBERE JAGDBEHÖRDE
Allgemeinverfügung
Aufhebung der Schonzeit für Ringeltauben
I
n den Regierungsbezirken Düsseldorf,
Köln, Arnsberg, Detmold und Münster
(veröffentlicht in den jeweiligen Amtsblättern) hat die Obere Jagdbehörde mit
einer Allgemeinverfügung die Schonzeit
für Ringeltauben zur Vermeidung über-
mäßiger Wildschäden an landwirt schaftlichen Kulturen vom 21. Februar bis 31.
Oktober 2014 wie folgt aufgehoben:
Die Bejagung der Ringeltauben darf in
den o. g. Zeiträumen nur unter den folgend
genannten Bedingungen ausgeübt werden:
gefährdete
Kulturen
Zeitraum
Gemüse, Bohnen,
Erbsen, Obst
21. 2. bis 31. 10.
Getreide
21. 2. bis 31. 3.
15. 6. bis 31. 10.
Zuckerrüben
15. 3. bis 31. 5.
Mais
15. 4. bis 15. 7.
Raps
21. 2. bis 31. 3.
15. 6. bis 31. 10.
• Bejagung nur an oder auf den gefährdeten Flächen sowie an Orten, die in
einem räumlich-funktionalen Zusammenhang zu diesen Flächen stehen,
und in den angegebenen Zeiträumen.
• Es dürfen nur Ringeltauben aus
Schwärmen bejagt werden.
• Jagdausübungberechtigte sind
verpflichtet, die Zahl der vom
21. Februar bis 31. Oktober erlegten
Ringeltauben spätestens bis zum
15. November 2014 den zuständigen
Unteren Jagdbehörden zu melden.
Weitere Informationen können Sie
über die für sie zuständige Untere
Jagdbehörde erhalten.
LJV