Obere Jagdbehörde Landesbetrieb Wald und Holz NRW
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Obere Jagdbehörde Landesbetrieb Wald und Holz NRW
Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen Falknerprüfung Projekte Neben der klassischen Jagd mit der Waffe findet in Nordrhein-Westfalen die Beizjagd, das ist die Jagd mit abgerichteten Greifvögeln (Adler, Habichte, Falken), immer mehr Anhänger. Wer einen Falknerjagdschein bei der Unteren Jagdbehörde beantragen möchte, muss sowohl die Falknerprüfung und zumindest die eingeschränkte Jägerprüfung (ohne das Fach Waffenkunde und Schießen) erfolgreich abgeschlossen haben. Die Obere Jagdbehörde führt jedes Jahr im März die Falknerprüfung durch. Sie besteht aus einem mündlichen und einem praktischen Prüfungsteil. Die Anmeldeunterlagen können Sie online unter www.wald-und-holz.nrw.de/falknerpruefung-nrw anfordern. Die Obere Jagdbehörde beteiligt sich an Projekten, für die sie Ausnahmegenehmigungen erteilen muss. So wird zum Beispiel derzeit im Rahmen eines Pilotprojekts über drei Jagdjahre untersucht, wie sich eine Bejagung des Rehwildes ohne behördlichen Abschussplan auf den Rehwildbestand und die Wildschadenssituation auswirkt. Das Projektgebiet umfasst die Kreise Höxter, Kleve, Warendorf, den RheinSieg-Kreis, den Hochsauerlandkreis und die Stadt Bonn. Die Obere Jagdbehörde hat die Jagdausübungsberechtigten im Projektgebiet von der Verpflichtung entbunden, nach behördlichem Abschussplan zu jagen (§ 22 Abs. 1 und 2 LJG-NRW). Die ebenfalls zum Landesbetrieb Wald und Holz NRW gehörende Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung begleitet das Projekt wissenschaftlich. Förderung Aus den Mitteln der Jagdabgabe, die bei der Lösung eines Jagdscheins zu entrichten ist, bezuschusst die Obere Jagdbehörde Maßnahmen zur Förderung des Jagdwesens und zur Verhütung von Wildschäden. Hierzu zählen Maßnahmen zur Aus- und Fortbildung der Jägerschaft, zur Lebensraumverbesserung (Biotophege), zur Förderung des Jagdhundewesens und zum Neu- und Ausbau von Schießständen. Kommunikation Zum fachlichen Austausch der Behörden führt die Obere Jagdbehörde Fachkonferenzen mit den Unteren Jagdbehörden durch. Mit den Dienstlichen Mitteilungen informiert sie die Unteren Jagdbehörden über aktuelle Entscheidungen und Entwicklungen. Darüber hinaus steht sie den Unteren Jagdbehörden in jagdrechtlichen Fragen als Ansprechpartnerin zur Verfügung. Impressum Herausgeber: Landesbetrieb Wald und Holz NRW Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albrecht-Thaer-Straße 34, 48147 Münster Tel.: 02 51 - 9 17 97 - 0, Fax: 02 51 - 9 17 97 - 100 E-Mail: [email protected] www.wald-und-holz.nrw.de Obere Jagdbehörde Landesbetrieb Wald und Holz NRW Fotos: G. H. Amian, H. van Elsbergen, K. Heisterborg/LJV NRW, W. Nagel, B. Stemmer/LJV NRW, I. Wallfahrt Gestaltung: Dietrich Design Werbeagentur, Münster Druck: Druckerei Buschmann, Münster Stand: Oktober 2008 www.wald-und-holz.nrw.de Jagd in Nordrhein-Westfalen Jagd und Recht Die Jagd hat seit jeher besondere Bedeutung für die Erhaltung des Wildes und seiner Umwelt, denn das ausgewogene Vorkommen der Tierarten ist Voraussetzung für eine funktionsfähige Kulturlandschaft. Die gesamte bejagbare Fläche des Landes Nordrhein-Westfalen beträgt 2,7 Mio. Hektar, dies entspricht 81,5 % der Landesfläche. Hier leben ca. 80.000 Jägerinnen und Jäger. Dies ist im Ländervergleich die größte Jägerschaft. Die Jagd ist im Bundesjagdgesetz und im Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen geregelt. Daneben gibt es eine Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen und Erlassen, die entweder direkt, wie die Verordnung über die Jagdzeiten und die Fütterungsverordnung, oder indirekt die Jagd betreffen, wie etwa die Bestimmungen zur Fleischhygiene oder naturschutzrechtliche Regelungen. In Nordrhein-Westfalen ist auf Landesebene neben dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz als Oberster Jagdbehörde der Landesbetrieb Wald und Holz NRW als Obere Jagdbehörde für das Jagdwesen zuständig. Vor Ort kümmern sich die bei den Kreisen und kreisfreien Städten angesiedelten Unteren Jagdbehörden um die Belange rund um Wild und Jagd. Die Obere Jagdbehörde ist bestrebt, einen artenreichen und gesunden Wildbestand zu erhalten, der im Einklang mit der Umwelt und den landeskulturellen Interessen steht. Besonderes Augenmerk liegt auf dem Ausgleich von Wald und Wild. Jagdlich relevante Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Allgemeinverfügungen für das Land Nordrhein-Westfalen sind im Internet unter www.wald-und-holz.nrw.de/jagdrecht-nrw zu finden. Darunter das zuletzt 2008 verschärfte Waffengesetz sowie auch die Unfallverhütungsvorschrift Jagd der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, die für den Umgang mit Waffen und Munition sowie für die Ausübung der Jagd gilt. Aufgaben der Oberen Jagdbehörde Sonderaufsicht über die 54 Unteren Jagdbehörden bei den Kreisen und kreisfreien Städten Obere Aufsicht über die Jagdgenossenschaften in Nordrhein-Westfalen Projektförderung aus Mitteln der Jagdabgabe Aufhebung von Schonzeiten Schonzeitaufhebungen In der Schonzeit darf Wild grundsätzlich nicht bejagt werden. Vor allem zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden kann jedoch eine Aufhebung der Schonzeit notwendig werden. Die Obere Jagdbehörde prüft im Einzelfall, ob die Voraussetzungen einer Schonzeitaufhebung zum Beispiel bei Schalenwild, Aaskrähen, Gänsen oder Mardern vorliegen. Die Jagd- und Schonzeiten in NRW finden Sie unter www.wald-und-holz.nrw.de/ jagd-schonzeit-nrw. Abrundung von Jagdbezirken Sonderfall Ringeltaube Durchführung der Falknerprüfung Abstimmung der jagdlichen Regelungen in Naturschutzgebieten mit den Landschaftsbehörden Darüber hinaus hat die Obere Jagdbehörde vielfältige, gesetzlich vorgeschriebene Aufgaben des Jagdwesens wahrzunehmen. In Nordrhein-Westfalen ist die Ringeltaube die häufigste Wildart. Jährlich werden ca. 500.000 bis 600.000 Ringeltauben erlegt. Das ist im Ländervergleich die höchste Strecke. Da Ringeltauben gerade während ihrer Schonzeit (21. Februar bis 31. Oktober) in vielen Gebieten NordrheinWestfalens erhebliche Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen (vor allem an Gemüse, Raps und Getreide) verursachen, hebt die Obere Jagdbehörde die Schonzeit für Ringeltauben mit sog. Allgemeinverfügungen auf. Was bei der Jagd auf Ringeltauben in der Schonzeit zu beachten ist und welche Voraussetzungen vorliegen müssen, finden Sie unter www.wald-und-holz.nrw.de/ringeltauben-nrw.