Info KV - Kreisverband der Gartenfreunde eV Rostock-Land
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Info KV - Kreisverband der Gartenfreunde eV Rostock-Land
Kreisverband der Gartenfreunde e.V. Rostock-Land Dierkower Damm 38 e in 18146 Rostock Telefon: (0381) 200 7777 Fax: (0381) 440 2153 E-Mail: [email protected] Die Umsetzung der Wasserrechtlichen Allgemeinverfügung zur Untersagung von Abwassereinleitungen …. vom 20.10.2010 / Frist 31.12.2013 / mit rechtlichen Hinweisen an alle Mitgliedsvereine verteilt am 26.10.2010 - - eine ordnungsgemäße Abwasserentsorgung ist notwendig, wo Spültoiletten und/oder Duschen in Gartenlauben genutzt werden, bei Nutzung von Handwaschbecken nicht eine ordnungsgemäße Abwasserentsorgung ist möglich durch abflusslose Sammelgruben, Komposttoiletten und den Anschluss an das öffentliche Abwassernetz die vorhandenen Sammelgruben können weiter genutzt werden, wenn sie dicht sind Beton- und Steingruben können mit einer wasserdichten Beschichtung dicht gemacht werden, erhältlich in jedem gut sortierten Baustoffhandel die Dichtheit kann von Fachfirmen (Gelbe Seiten) oder von unseren ausgebildeten Dichtheitsprüfern geprüft und bestätigt werden - Zum Ablauf der Dichtheitsprüfung: Der Vereinsbeauftragte sammelt die Anträge und sendet - möglichst nach einer objektiven Vorprüfung - jeweils 6-8 Anträge zusammen an den Kreisverband. - Der Dichtheitsprüfer nimmt Kontakt mit dem Antragsteller (Auftraggeber/Pächter/Kleingärtner) und dem Vereinsbeauftragten auf und vereinbart einen Prüftermin in der Kleingartenanlage. - Zum vereinbarten Prüftermin muss die Sammelgrube leer und gereinigt sein. - Der Aufwand für die Dichtheitsprüfung wird pauschal mit 20,00 € vergütet, zu zahlen gegen Quittung direkt vor Ort an den Dichtheitsprüfer. - Auftraggeber und Vereinsvorstand erhalten ein Prüfprotokoll. - Das Ergebnis der Dichtheitsprüfungen wird im Kreisverband gemäß Auskunft der Dichtheitsprüfer erfasst. - Die zuständige Untere Wasserbehörde behält sich einzelne Kontrollen vor. - Jeder Kleingärtner ist für die Dichtheit seiner Sammelgrube und den Nachweis selbst verantwortlich! bei Verstößen gegen die Allgemeinverfügung können Zwangsgelder solange angedroht und verhängt werden, bis die Abwasserentsorgung ordnungsgemäß erfolgt Ausnahmegenehmigungen und Fristverlängerungen erteilt ausschließlich die zuständige untere Wasserbehörde Zuständige Behörde Landkreis Rostock Der Landrat Untere Wasserbehörde (UWB) Hauptsitz Güstrow Am Wall 3-5 182073 Güstrow Sachgebiet Wasser / Boden Sachgebietsleiterin Ilona Schullig Telefon: 03843 75566200 Telefax: 03843 75566804 E-Mail: [email protected] Sachbearbeiter Bernd Bahr Telefon: 03843 75566230 E-Mail: [email protected] Sachbearbeiterin Karen Richter Telefon: 03843 755 66233 E-Mail: [email protected] Unsere Fachtagung am 13.04.2013 Blatt 1 Kreisverband der Gartenfreunde e.V. Rostock-Land Dierkower Damm 38 e in 18146 Rostock Telefon: (0381) 200 7777 Fax: (0381) 440 2153 E-Mail: [email protected] Die Umsetzung der Wasserrechtlichen Allgemeinverfügung zur Untersagung von Abwassereinleitungen …. vom 20.10.2010 / Frist 31.12.2013 / mit rechtlichen Hinweisen an alle Mitgliedsvereine verteilt am 26.10.2010 - - - bei Neueinbau von abflusslosen Sammelgruben ist zu beachten, dass die zuständige untere Wasserbehörde des Landkreises Rostock keine Ausnahmegenehmigung für den Einbau von neuen Sammelbehältern ohne DIBT - Zulassung erteilen wird das oberirdische Aufstellen von Sammelbehältern ist möglich, dabei sind die Einbauhinweise der Hersteller zu beachten, die Behälter sollen nicht der prallen Sonne ausgesetzt (Erwärmung des Abwassers und Porosität der Behälter) und im Winter entleert werden. Welche Lösungsvorschläge gibt es, wenn der Eigentümer den Einbau von abflusslosen Sammelgruben nicht duldet / die Abfuhr des Abwassers auf den privaten Wegen verbietet? Antwort UWB: „Die Entsorgung des anfallenden Abwassers aus abflusslosen Sammelgruben bei einem nicht vorhandenen Wegerecht kann nicht in Form einer Duldungsanordnung der unteren Wasserbehörde gegenüber den Eigentümern verfügt werden. Bei einer nicht gegebenen Entsorgungsmöglichkeit für die Inhalte aus den abflusslosen Sammelgruben bleibt zur Erfüllung der Forderung der Allgemeinverfügung nur der dauerhafte Verschluss der Abwasserentsorgungsleitung aus der jeweiligen Gartenlaube zur jetzigen Abwasseranlage und die Errichtung und der Betrieb von Komposttoiletten.“ die Zahlung von Fördermitteln für Gemeinschaftsanlagen ist möglich Aufgrund diverser Anfragen hat sich der KV nachstehende Position zum Anschluss von Kleingartenanlagen an das öffentliche Abwassernetz erarbeitet: 1. Eigentümer Grund und Boden muss zustimmen 2. Anerkennungsbehörde für die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit muss zustimmen, Anschluss führt nicht zum Entzug der Gemeinnützigkeit 3. Vereinsmitglieder müssen zustimmen und Kosten tragen 4. für einige Anlagen gute technische Lösung, aber eine Anspruchsgrundlage für gerichtliche Durchsetzung eines Anschlusses an das öffentliche Abwassernetz ist nicht vorhanden 5. Bundeskleingartengesetz „Laube in einfacher Ausführung“ „Ausstattung und Einrichtung nicht zum dauernden Wohnen geeignet“ / Gemeinnützigkeitsrichtlinie - Anschluss nicht ausdrücklich ausgeschlossen 6. Bewilligung von Fördermitteln angekündigt -das spricht für Zulässigkeit Anschluss 7. Folgen noch nicht absehbar: -Ausweisung als Bauland -Pachtzinserhöhung - Folgekosten 8. keine klare Aussage aus Schwerin - Verweis auf Anerkennungsbehörden bzw. Innenministerium als zuständige Behörde 9. Fazit: Kleingärten sollen Kleingärten bleiben und der KV wird nicht ausdrücklich die Bestrebungen von Vereinsvorstände unterstützen, eine Ablehnung kann sich aus den Hauptpachtverträgen ergeben Der geschäftsführende Vorstand des Kreisverbandes der Gartenfreunde e.V. Rostock-Land Unsere Fachtagung am 13.04.2013 Blatt 2