Info KV - Kreisverband der Gartenfreunde eV Rostock-Land

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Info KV - Kreisverband der Gartenfreunde eV Rostock-Land
Kreisverband der Gartenfreunde e.V. Rostock-Land
Dierkower Damm 38 e in 18146 Rostock
Telefon: (0381) 200 7777 Fax: (0381) 440 2153
E-Mail: [email protected]
Die Umsetzung der Wasserrechtlichen Allgemeinverfügung zur Untersagung
von Abwassereinleitungen …. vom 20.10.2010 / Frist 31.12.2013 / mit
rechtlichen Hinweisen an alle Mitgliedsvereine verteilt am 26.10.2010
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eine ordnungsgemäße Abwasserentsorgung ist notwendig, wo Spültoiletten und/oder
Duschen in Gartenlauben genutzt werden, bei Nutzung von Handwaschbecken nicht
eine ordnungsgemäße Abwasserentsorgung ist möglich durch abflusslose
Sammelgruben, Komposttoiletten und den Anschluss an das öffentliche Abwassernetz
die vorhandenen Sammelgruben können weiter genutzt werden, wenn sie dicht sind
Beton- und Steingruben können mit einer wasserdichten Beschichtung dicht gemacht
werden, erhältlich in jedem gut sortierten Baustoffhandel
die Dichtheit kann von Fachfirmen (Gelbe Seiten) oder von unseren ausgebildeten
Dichtheitsprüfern geprüft und bestätigt werden
- Zum Ablauf der Dichtheitsprüfung: Der Vereinsbeauftragte sammelt die
Anträge und sendet - möglichst nach einer objektiven Vorprüfung - jeweils 6-8
Anträge zusammen an den Kreisverband.
- Der
Dichtheitsprüfer
nimmt
Kontakt
mit
dem
Antragsteller
(Auftraggeber/Pächter/Kleingärtner) und dem Vereinsbeauftragten auf und
vereinbart einen Prüftermin in der Kleingartenanlage.
- Zum vereinbarten Prüftermin muss die Sammelgrube leer und gereinigt sein.
- Der Aufwand für die Dichtheitsprüfung wird pauschal mit 20,00 € vergütet, zu
zahlen gegen Quittung direkt vor Ort an den Dichtheitsprüfer.
- Auftraggeber und Vereinsvorstand erhalten ein Prüfprotokoll.
- Das Ergebnis der Dichtheitsprüfungen wird im Kreisverband gemäß Auskunft
der Dichtheitsprüfer erfasst.
- Die zuständige Untere Wasserbehörde behält sich einzelne Kontrollen vor.
- Jeder Kleingärtner ist für die Dichtheit seiner Sammelgrube und den Nachweis
selbst verantwortlich!
bei Verstößen gegen die Allgemeinverfügung können Zwangsgelder solange angedroht
und verhängt werden, bis die Abwasserentsorgung ordnungsgemäß erfolgt
Ausnahmegenehmigungen und Fristverlängerungen erteilt ausschließlich die zuständige
untere Wasserbehörde
Zuständige Behörde
Landkreis Rostock
Der Landrat
Untere Wasserbehörde (UWB)
Hauptsitz Güstrow
Am Wall 3-5
182073 Güstrow
Sachgebiet Wasser / Boden
Sachgebietsleiterin Ilona Schullig
Telefon: 03843 75566200
Telefax: 03843 75566804
E-Mail: [email protected]
Sachbearbeiter Bernd Bahr
Telefon: 03843 75566230
E-Mail: [email protected]
Sachbearbeiterin Karen Richter
Telefon: 03843 755 66233
E-Mail: [email protected]
Unsere Fachtagung am 13.04.2013 Blatt 1
Kreisverband der Gartenfreunde e.V. Rostock-Land
Dierkower Damm 38 e in 18146 Rostock
Telefon: (0381) 200 7777 Fax: (0381) 440 2153
E-Mail: [email protected]
Die Umsetzung der Wasserrechtlichen Allgemeinverfügung zur Untersagung
von Abwassereinleitungen …. vom 20.10.2010 / Frist 31.12.2013 / mit
rechtlichen Hinweisen an alle Mitgliedsvereine verteilt am 26.10.2010
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bei Neueinbau von abflusslosen Sammelgruben ist zu beachten, dass die zuständige
untere Wasserbehörde des Landkreises Rostock keine Ausnahmegenehmigung für
den Einbau von neuen Sammelbehältern ohne DIBT - Zulassung erteilen wird
das oberirdische Aufstellen von Sammelbehältern ist möglich, dabei sind die
Einbauhinweise der Hersteller zu beachten, die Behälter sollen nicht der prallen Sonne
ausgesetzt (Erwärmung des Abwassers und Porosität der Behälter) und im Winter
entleert werden.
Welche Lösungsvorschläge gibt es, wenn der Eigentümer den Einbau von
abflusslosen Sammelgruben nicht duldet / die Abfuhr des Abwassers auf den privaten
Wegen verbietet? Antwort UWB: „Die Entsorgung des anfallenden Abwassers aus
abflusslosen Sammelgruben bei einem nicht vorhandenen Wegerecht kann nicht in Form
einer Duldungsanordnung der unteren Wasserbehörde gegenüber den Eigentümern
verfügt werden. Bei einer nicht gegebenen Entsorgungsmöglichkeit für die Inhalte aus
den abflusslosen Sammelgruben bleibt zur Erfüllung der Forderung der
Allgemeinverfügung nur der dauerhafte Verschluss der Abwasserentsorgungsleitung aus
der jeweiligen Gartenlaube zur jetzigen Abwasseranlage und die Errichtung und der
Betrieb von Komposttoiletten.“
die Zahlung von Fördermitteln für Gemeinschaftsanlagen ist möglich
Aufgrund diverser Anfragen hat sich der KV nachstehende Position zum Anschluss
von Kleingartenanlagen an das öffentliche Abwassernetz erarbeitet:
1. Eigentümer Grund und Boden muss zustimmen
2. Anerkennungsbehörde für die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit muss zustimmen,
Anschluss führt nicht zum Entzug der Gemeinnützigkeit
3. Vereinsmitglieder müssen zustimmen und Kosten tragen
4. für einige Anlagen gute technische Lösung, aber eine Anspruchsgrundlage für gerichtliche
Durchsetzung eines Anschlusses an das öffentliche Abwassernetz ist nicht vorhanden
5. Bundeskleingartengesetz „Laube in einfacher Ausführung“ „Ausstattung und Einrichtung
nicht zum dauernden Wohnen geeignet“ / Gemeinnützigkeitsrichtlinie - Anschluss nicht
ausdrücklich ausgeschlossen
6. Bewilligung von Fördermitteln angekündigt -das spricht für Zulässigkeit Anschluss
7. Folgen noch nicht absehbar: -Ausweisung als Bauland -Pachtzinserhöhung - Folgekosten
8. keine klare Aussage aus Schwerin - Verweis auf Anerkennungsbehörden bzw.
Innenministerium als zuständige Behörde
9. Fazit: Kleingärten sollen Kleingärten bleiben und der KV wird nicht ausdrücklich die
Bestrebungen von Vereinsvorstände unterstützen, eine Ablehnung kann sich aus den
Hauptpachtverträgen ergeben
Der geschäftsführende Vorstand des
Kreisverbandes der Gartenfreunde e.V. Rostock-Land
Unsere Fachtagung am 13.04.2013 Blatt 2