Amtsblatt 05.2014 - Amt Scharmützelsee

Transcription

Amtsblatt 05.2014 - Amt Scharmützelsee
Amtsblatt
des Amtes Scharmützelsee
für die amtsangehörigen Gemeinden Bad Saarow * Diensdorf-Radlow * Langewahl *
Reichenwalde * Wendisch Rietz
14. Jahrgang
Bad Saarow, 28.04.2014
Sprechzeiten des Amtes:
Dienstag
Donnerstag
E-Mail:
Internet:
9:00-12:00 und 13:00-16:00
9:00-12:00 und 13:00-18:00
[email protected]
www.amt-scharmuetzelsee.de
oder nach Vereinbarung
Nr. 05
14. Jahrgang
A
Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen
Bad Saarow, 28.04.2014
Nr. 5
Amtliche Bekanntmachungen
Seite
Bekanntmachungen des Amtes Scharmützelsee und der amtsangehörigen Gemeinden Bad Saarow, Diensdorf-Radlow,
Langewahl, Reichenwalde und Wendisch Rietz
1.
Bekanntmachung des Wahlleiters des Amtes Scharmützelsee und der Gemeinden
Bad Saarow, Diensdorf-Radlow, Langewahl, Reichenwalde und Wendisch Rietz
1.1.
Berichtigung von Schreibfehlern im Amtsblatt Nr. 04 vom 03.04.2014
04
1.2.
Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
für die Wahlen zum Europäischen Parlament und für die Kommunalwahlen am
25. Mai 2014
04
Wahlbekanntmachung gemäß § 41 EuWO (Europawahlordnung und § 42 BbgKWahlV
(Brandenburger Kommunalwahlverordnung)
07
Feststellung der endgültigen Wahlergebnisse anlässlich der Kommunalwahlen am
25.05.2014
10
1.3.
1.4.
2.
Bekanntmachungen des Amtes Scharmützelsee
2.1.
Stellenausschreibung für die Stelle einer / eines Standesbeamtin / Standesbeamten
Mitarbeiterin / Mitarbeiter Einwohnermeldeamt
11
Stellenausschreibung für eine Hausmeisterin / einen Hausmeister für die Kindertagesstätte „Buddelflink“ in der Gemeinde Wendisch Rietz
12
2.3.
Das Amt Scharmützelsee sucht Schiedspersonen
13
3.
Bekanntmachungen der Gemeinde Bad Saarow
3.1.
Bekanntmachung der Beschlüsse, die vom Haupt- und Finanzausschuss Bad Saarow
am 07.04.2014 gefasst wurden
14
Bekanntmachung der Beschlüsse, die von der Gemeindevertretung Bad Saarow in
ihrer 60. Gemeindevertretersitzung am 14.04.2014 gefasst wurden
15
Bekanntmachung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche
Maßnahmen der Gemeinde Bad Saarow (einschließlich ihrer Ortsteile Neu Golm und
Petersdorf) – Straßenbaubeitragssatzung –
16
Bekanntmachung zum Ablauf des Nutzungsrechtes an Grabstätten auf dem Waldfriedhof in Bad Saarow
26
2.2.
3.2.
3.3.
3.4.
2
14. Jahrgang
Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen
Bad Saarow, 28.04.2014
Nr. 5
Seite
4.
Bekanntmachungen der Gemeinde Diensdorf-Radlow
4.1.
Bekanntmachung der Beschlüsse, die von der Gemeindevertretung DiensdorfRadlow am 24.04.2014 gefasst wurden
26
Bekanntmachung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche
Maßnahmen der Gemeinde Diensdorf-Radlow – Straßenbaubeitragssatzung -
27
4.2.
5.
Bekanntmachungen der Gemeinde Langewahl
5.1.
Bekanntmachung der Beschlüsse, die von der Gemeindevertretung Langewahl in
ihrer 40. Gemeindevertretersitzung am 16.04.2014 gefasst wurden
37
Bekanntmachung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche
Maßnahmen der Gemeinde Langewahl – Straßenbaubeitragssatzung -
38
5.2.
6.
Bekanntmachungen der Gemeinde Reichenwalde
6.1.
Bekanntmachung der Beschlüsse, die von der Gemeindevertretung Reichenwalde am
08.04.2014 gefasst wurden
48
Bekanntmachung der Nutzungs- und Entgeltordnung für die Liegenschaften und
Räumlichkeiten in öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde Reichenwalde vom
08.04.2014
49
Bekanntmachung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche
Maßnahmen der Gemeinde Reichenwalde (einschließlich ihrer Ortsteile Dahmsdorf,
Kolpin und Reichenwalde) – Straßenbaubeitragssatzung -
55
6.2.
6.3.
7.
Bekanntmachungen der Gemeinde Wendisch Rietz
7.1.
Bekanntmachung der Beschlüsse, die von der Gemeindevertretung Wendisch Rietz
am 23.04.2014 gefasst wurden
65
Bekanntmachung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche
Maßnahmen der Gemeinde Wendisch Rietz – Straßenbaubeitragssatzung –
66
7.2.
B
Bekanntmachung anderer Stellen
1.
Bekanntmachung des Standortältesten, Kurmark-Kaserne, Beeskower
Chaussee 15 a, 15859 Storkow
1.1.
Schießwarnung
77
3
14. Jahrgang
Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen
Bad Saarow, 28.04.2014
Nr. 5
A
Amtliche Bekanntmachungen
1.
Bekanntmachung des Wahlleiters des Amtes Scharmützelsee und der Gemeinden
Bad Saarow, Diensdorf-Radlow, Langewahl, Reichenwalde und Wendisch Rietz
1.1.
Berichtigung von Schreibfehlern im Amtsblatt Nr. 04 vom 03.04.2014
Bei der Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge
1. Seite 4 (für die Wahl der Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Saarow)
muss es heißen:
3
Christlich Demokratische Union Deutschlands
CDU
2. Seite 7 (für die Wahl der Gemeindevertretung der Gemeinde Reichenwalde)
muss es heißen:
3
Christlich Demokratische Union Deutschlands
CDU
3. Seite 8 (für die Wahl des Ortsbeirates des Ortsteils Kolpin; Wahlvorschlagsträger
Sozialdemokratische Partei Deutschlands)
muss es heißen:
04.
Prehn, Martin
1974
Revierförster
Hauptstr. 40
Legende: Änderungen
Bad Saarow, den 22.04.2014
gez. Freyer
Wahlleiter
1.2.
Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
für die Wahlen zum Europäischen Parlament und für die Kommunalwahlen am
25. Mai 2014
1. Das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament und zu den Kommunalwahlen für
die Wahlbezirke der amtsangehörigen Gemeinden Bad Saarow, Diensdorf-Radlow, Langewahl,
Reichenwalde und Wendisch Rietz wird in der Zeit
vom 05.05.2014 bis 09.05.2014
während der allgemeinen Öffnungszeiten im Amt Scharmützelsee, Forsthausstraße 4 in 15526 Bad
Saarow, 1. Etage, Zimmer 106 für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.
4
14. Jahrgang
Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen
Bad Saarow, 28.04.2014
Nr. 5
Der Zugang ist nicht barrierefrei. Mit Einwahl unter der Rufnummer 142 an der Türsprechanlage
(Haupteingang, Forsthausstraße 4) erhalten hilfsbedürftige Personen entsprechende Unterstützung.
Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im
Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder
Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will,
hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des
Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten
von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 32 b Abs. 1 des
Bbg. Meldegesetzes eingetragen ist.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 05.05.2014
bis zum 09.05.2014 bei der Wahlbehörde (Amt Scharmützelsee, Forsthausstraße 4 in 15526 Bad
Saarow, 1. Etage, Zimmer 106) zu den allgemeinen Öffnungszeiten Einspruch einlegen. Der
Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum
04.05.2014 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch
gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht
ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und
die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine
Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein für die Wahl zum Europäischen Parlament hat, kann an der Wahl im
Landkreis Oder-Spree durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) oder durch
Briefwahl an der Wahl teilnehmen.
Wer einen Wahlschein für die Wahl zum Kreistag hat, kann an der Wahl im Landkreis Oder-Spree
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) des Wahlkreises, für den der
Wahlschein gilt (Wahlkreis 3), oder durch Briefwahl teilnehmen.
Wer einen Wahlschein für die Wahlen zur Gemeindevertretung und für die Wahl des ehrenamtlichen
Bürgermeisters und -in Gemeinden mit Ortsteilen - für die Wahl des jeweiligen Ortsbeirates hat, kann
an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) des Wahlkreises
(Gemeinde bzw. der jeweilige Ortsteil), für den der jeweilige Wahlschein ausgestellt ist, oder durch
Briefwahl teilnehmen.
5. Einen Wahlschein zur Wahl zum Europäischen Parlament erhält auf Antrag
5.1. eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,
5.2. eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,
a)
b)
wenn sie nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das
Wählerverzeichnis bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung (EuWO), bei
Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der EuWO bis zum 04.05.2014 oder die Einspruchsfrist
gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der EuWO bis zum 09.05.2014 versäumt hat,
wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen
nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der
Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung
entstanden ist,
5
14. Jahrgang
c)
Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen
Bad Saarow, 28.04.2014
Nr. 5
wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach
Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
6. Einen Wahlschein zur Kommunalwahl erhält auf Antrag
6.1. eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,
6.2. eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,
a)
b)
c)
wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist zur Eintragung in das
Wählerverzeichnis oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis versäumt hat,
wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 15
Abs.1 Satz 1 KWahlV (Brandenburgische Kommunalwahlverordnung) oder der
Einspruchsfrist nach § 20 Abs.1 Satz 2 KWahlV entstanden ist,
wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst
nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis spätestens
zum 23.05.2014, 18.00 Uhr bei der Wahlbehörde (Amt Scharmützelsee, Forsthausstraße 4 in 15526
Bad Saarow, 1. Etage, Zimmer 106) mündlich (nicht fernmündlich), schriftlich oder elektronisch
beantragt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter den Punkten 5.2.
und 6.2. - Buchstaben a bis c - angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines
noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter
nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr
gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein oder Stimmzettel nicht
zugegangen ist, kann ihm
a) für die Wahl zum Europäischen Parlament bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr bzw.
b) für die Kommunalwahlen bis zum Tage der Wahl, 15.00 Uhr
ein
jeweils
neuer
Wahlschein
oder
Stimmzettel
erteilt
werden.
Wer den jeweiligen Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer jeweiligen schriftlichen
Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der
Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Der Antragsteller muss den Grund für die
Erteilung eines Wahlscheines glaubhaft machen.
7. Mit dem Wahlschein für die Wahl zum Europäischen Parlament erhält der Wahlberechtigte
- einen amtlichen Stimmzettel (weiß),
- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen
roten Wahlbriefumschlag und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
8. Mit dem jeweiligen Wahlschein für die Kommunalwahlen erhält die wahlberechtigte Person
- amtliche Stimmzettel (Kreistag: beige; Gemeindevertretung: rosa; ehrenamtlicher
Bürgermeister: orange; Ortsbeirat: grün) und Stimmzettelumschläge (Kreistag: beige;
Gemeindevertretung, ea. Bürgermeister u. Ortsbeirat: rosa) für die jeweilige Wahl, für die der
Wahlschein ausgestellt ist,
6
14. Jahrgang
Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen
Bad Saarow, 28.04.2014
Nr. 5
- amtliche, mit den Anschriften, an die die Wahlbriefe zurückzusenden sind, versehenen
Wahlbriefumschläge (LOS: gelb und Gemeindebehörde: grün) sowie
- Merkblätter zur Briefwahl.
Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur zulässig, wenn die
Empfangsberechtigung der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen
wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der
Wahlbehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die
bevollmächtigte Person auszuweisen.
9. Bei der Briefwahl muss der Wähler den jeweiligen Wahlbrief mit dem/den Stimmzettel/n und
dem/ den Wahlschein/nen so rechtzeitig an die jeweils angegebene Stelle absenden, dass der
Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Er kann auch bei der auf dem
Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Bad Saarow, den 22.04.2014
gez. Krappmann
Amtsdirektor
und Leiter der Wahlbehörde
1.3.
Wahlbekanntmachung gemäß § 41 EuWO (Europawahlordnung) und § 42
BbgKWahlV (Brandenburger Kommunalwahlverordnung)
1.
Am 25.05.2014 findet in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen
Parlament verbunden mit den Kommunalwahlen im Land Brandenburg statt.
In den Wahlgebieten des Amtes Scharmützelsee, d.h. in den amtsangehörigen Gemeinden,
erfolgen damit Wahlen zum/zur/des
- Europäischen Parlament,
- Kreistag (Wahlkreis 3),
- Gemeindevertretung,
- ehrenamtlichen Bürgermeisters und
- Ortsbeirates (in den Ortsteilen).
Die Wahl dauert von 08.00 - 18.00 Uhr.
Eine mögliche Bürgermeisterstichwahl erfolgt am 15.06.2014 in der Zeit von 08.00 - 18.00 Uhr.
2.
Die folgenden amtsangehörigen Gemeinden, die je Gemeinde (Wahlgebiet) einen Wahlkreis
gebildet haben, sind in die nachstehenden Wahlbezirke (WB) - mit einbezogener Briefwahl
für die Gemeindewahlen - eingeteilt:
PLZ
Gemeinde
WB (Kurzbezeichnung)
15526 Bad Saarow
„Sporthalle“
„Pieskow“
„Dorf“
„Mitte“
OT Petersdorf
OT Neu Golm
Wahlbezirksnummer
0001
0002
0003
0004
0005
0006
Straße
Pieskower Str. 31
Dorfstraße 20
Alte Eichen 3
Ulmenstr. 15
Am See 3
Chausseestr. 27
7
Bezeichnung
des Wahlraumes
(Wahllokal)
Scharmützelseehalle
DJH Jugendherberge
SSVaW Seglerverein
SaarowCentrum
Bürgerhaus
Feuerwehrraum
14. Jahrgang
PLZ
Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen
Bad Saarow, 28.04.2014
Gemeinde
WB (Kurzbezeichnung)
Wahlbezirksnummer
Nr. 5
Straße
Bezeichnung
des Wahlraumes
(Wahllokal)
15864 Diensdorf-Radlow
0001
Schulweg 01
Gemeindezentrum
15518 Langewahl
0001
Chausseestraße 101
Gemeindezentrum
15526 Reichenwalde
OT Dahmsdorf
OT Kolpin
OT RW (ohne „N RW“)
WG „Neu Reichenwalde“
0001
0002
0003
0004
Dorfstraße 09
Am kleinen See 2
Am Graben 3
Am kleinen See 2a
Dorfgemeinschaftshaus
Dorfgemeinschaftshaus/li.
Dorfgemeinschaftshaus
Dorfgemeinschaftshaus/re.
15864 Wendisch Rietz
„Hauptort“
„Siedlung“
0001
0002
Kleine Promenade 01 Haus des Gastes
Birkenweg 04
Haus der Vereine
Legende: „WB“ = Wahlbezirk, „OT“ = Ortsteil, „WG“= Wohngebiet, „NRW“ = Neu Reichenwalde,
= barrierefreier Zugang
In den Wahlbenachrichtigungen, die den wahlberechtigten Personen bis zum 04.05.2014 zugestellt
werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen
hat.
3. Jeder Wahlberechtigte, der keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahlraum des
Wahlgebietes wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die
Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis – Unionsbürger einen gültigen
Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der
Wahl abgegeben werden. Auf Verlangen des Wahlvorstandes hat sich der Wähler über seine Person
auszuweisen. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die die zugelassenen Wahlvorschläge
beinhalten. Im Wahllokal hängt ein Muster des jeweiligen Stimmzettels aus.
4. Für die Wahl des Europäischen Parlaments gilt:
Jeder Wähler hat eine Stimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre
Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigungen und ihr Kennwort
sowie jeweils die ersten Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung
des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch
ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem
Wahlvorschlag sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen
Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht
erkennbar ist.
8
14. Jahrgang
5.
Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen
Bad Saarow, 28.04.2014
Nr. 5
Für die Wahl der Vertretung (Kreistag und Gemeindevertretung) und des Ortsbeirates gilt:
Der Stimmzettel enthält die im jeweiligen Wahlgebiet zugelassenen Wahlvorschläge. Jeder
wahlberechtigte Bürger kann für die jeweilige Wahl drei Stimmen vergeben. Der wahlberechtigte
Bürger kann seine Stimmen verschiedenen Bewerbern eines Wahlvorschlags geben, ohne dabei an die
Reihenfolge der Wahlvorschläge gebunden zu sein. Er ist ebenso berechtigt, seine Stimmen
Kandidaten verschiedener Wahlvorschläge zu geben. Er kann beispielsweise seine drei Kreuze hinter
einem Kandidaten setzen, er kann sie aber auch verteilen, z.B. hinter drei Kandidaten seiner Wahl je
ein Kreuz oder hinter einen Kandidaten seiner Wahl zwei Kreuze und hinter einen weiteren
Kandidaten ein Kreuz.
Bitte beachten Sie bei der Stimmabgabe, dass insgesamt nicht mehr als drei Stimmen abgegeben
werden, sonst ist Ihr Stimmzettel ungültig! Kennzeichnen Sie durch das Ankreuzen zweifelsfrei den
bzw. die Bewerber, dem bzw. denen Sie Ihre Stimme geben wollen.
Sollten Sie weniger als drei Stimmen vergeben, so sind die Stimmen, die Sie nicht vergeben haben,
ungültig. Versehen Sie zum Beispiel Ihren Stimmzettel nur mit einem Kreuz, sind zwei Stimmen
ungültig.
Im Übrigen gelten die unter Pkt. 4. genannten Bestimmungen und Grundsätze für die Stimmabgabe.
6.
Für die Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters gilt:
Jeder wahlberechtigte Bürger kann für seine Wahl eine Stimme vergeben.
Kennzeichnen Sie durch das Ankreuzen zweifelsfrei den Bewerber, dem Sie Ihre Stimme geben
wollen. Bitte beachten Sie bei der Stimmabgabe, dass nicht mehr als eine Stimme abgegeben wird,
sonst ist der Stimmzettel ungültig!
Ist bei der Wahl oder Stichwahl nur ein Bewerber zugelassen, ist bei einem der bei den Wörter “Ja”
oder “Nein” befindlichen Kreis ein Kreuz einzusetzen.
Im Übrigen gelten die unter Pkt. 4. genannten Bestimmungen und Grundsätze für die Stimmabgabe.
7. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes gekennzeichnet werden.
Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung folgende Ermittlung und
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das
ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
8. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl in dem Wahlgebiet, für das der
Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlgebietes oder
b) durch Briefwahl teilnehmen.
9. Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich für die jeweilige Wahl von der zuständigen
Wahlbehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen
amtlichen Wahlbriefumschlag (je einen Stimmzettelumschlag und Wahlbriefumschlag für alle
Gemeindewahlen) beschaffen und seine Wahlbriefe mit den Stimmzetteln (im verschlossenen
Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag
angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der
Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle am Wahltag bis
spätestens 18.00 Uhr abgegeben werden.
Bei einer möglichen Stichwahl endet die Frist am 15. Juni 2014 um 18.00 Uhr.
9
14. Jahrgang
Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen
Bad Saarow, 28.04.2014
Nr. 5
Für die Stimmabgabe durch Briefwahl gelten folgende Regelungen:
1. Die wahlberechtigte Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren Stimmzettel.
2. Sie legt den bzw. die Stimmzettel unbeobachtet in die entsprechenden amtlichen
Stimmzettelumschläge und verschließt diese.
3. Sie unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf den Wahlscheinen vorgedruckte
Versicherung an Eides statt zur Briefwahl.
4. Sie legt die verschlossenen Stimmzettelumschläge und die unterschriebenen Wahlscheine in die
entsprechenden amtlichen Wahlbriefumschläge.
5. Sie verschließt die Wahlbriefumschläge und übersendet diese an den jeweils zuständigen
Wahlleiter.
10. Wahlberechtigte Personen, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind und bereits für
die Wahl am 25. Mai 2014 einen Wahlschein bekommen haben, erhalten nach Maßgabe der
Kommunalwahlverordnung von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl des Bürgermeisters.
Wahlberechtigten Personen, die für die Wahl am 25. Mai 2014 einen Wahlschein mit
Briefwahlunterlagen erhalten haben, wird für die Stichwahl von Amts wegen wiederum ein
Wahlschein mit Briefwahlunterlagen ausgestellt und zugesendet, es sei denn, aus dem Antrag ergibt
sich, dass die wahlberechtigte Person bei der Stichwahl in ihrem Wahlbezirk wählen will.
11. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen
Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs.4 EuWG). Wer unbefugt wählt oder
sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; auch der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs.1
und 3 des Strafgesetzbuches).
Bad Saarow, den 22.04.2014
gez. Krappmann
Amtsdirektor
und Leiter der Wahlbehörde
1.4.
Feststellung der endgültigen Wahlergebnisse anlässlich der Kommunalwahlen
am 25.05.2014
Die öffentliche Sitzung des Wahlausschusses des Amtes Scharmützelsee und der amtsangehörigen
Gemeinden zur
Feststellung der endgültigen Wahlergebnisse anlässlich der Kommunalwahlen am 25.05.2014
- gemäß § 48 Brandenburger Kommunalwahlgesetz (BbgKWahlG) in Verbindung mit §§ 73 u. 74
Brandenburger Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) – findet
am Montag, den 02.06.2014 um 17.30 Uhr
in Bad Saarow, Pieskower Straße 31
(Scharmützelseehalle)
statt.
Bad Saarow, den 22.04.2014
gez. Freyer
Wahlleiter
10
14. Jahrgang
Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen
Bad Saarow, 28.04.2014
Nr. 5
2.
Bekanntmachungen des Amtes Scharmützelsee
2.2.
Stellenausschreibung für die Stelle einer / eines Standesbeamtin / Standesbeamten
Mitarbeiterin / Mitarbeiter Einwohnermeldeamt
Stellenausschreibung
Im Amt Scharmützelsee ist die Stelle einer / eines
Standesbeamtin / Standesbeamten /
Mitarbeiterin / Mitarbeiter Einwohnermeldeamt
zum 01.07.2014 zu besetzen.
Das Aufgabenfeld einer Standesbeamtin / eines Standesbeamten, einer Mitarbeiterin / eines
Mitarbeiters Einwohnermeldeamt umfasst insbesondere:
Beurkundungen von Geburten, Sterbefälle, Eheschließungen; Begründung von
Lebenspartnerschaften,
Vaterschaftsanerkennungen
und
Namenserklärungen;
Nachbeurkundungen
von
Personenstandsfällen im Ausland
Ausstellung von Urkunden, Folgebeurkundungen, Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen
Namensänderungen
Bearbeitung sämtlicher Vorgänge im Einwohnermeldeamt sowie im Pass- und Ausweisrecht
An-, Ab-, Ummeldungen Wohnsitz
Beglaubigungen
Beantragung / Ausgabe Personalausweis, Reisepass, Kinderausweis, Führungszeugnis und
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
Wählbarkeitsbescheinigung
Führerscheinanträge
Von der Bewerberin bzw. dem Bewerber wird erwartet:
erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zur / zum Verwaltungsfachangestellten bzw.
Qualifikationsabschluss Angestelltenlehrgang I oder ein vergleichbarer Abschluss
die nach der LVO zur Anpassung des Landesrechts an das Personenstandsrecht für die
Bestellung erforderliche Qualifikation einschließlich der erfolgreichen Teilnahme an einem
Einführungslehrgang für Standesbeamtinnen und Standesbeamte. Eine mehrjährige
Berufserfahrung im Bereich des Personenstandswesens wäre wünschenswert.
ein hoher Grad an Vertrauenswürdigkeit, Verlässlichkeit, Belastbarkeit, Einsatzbereitschaft
und Flexibilität in Arbeitszeitgestaltung.
sicheres und bürgerfreundliches sowie dem Anlass angemessenes Auftreten
teamorientiertes Verhalten
Bereitschaft zur Teilnahme an Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen
gute Kenntnisse der MS-Office Standardprodukte, Kenntnisse in den Fachverfahren Autista
und MESO
PKW Führerschein
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Die Vergütung richtet sich nach EG 6 TVöD.
Zum Amt Scharmützelsee gehören die Gemeinden Bad Saarow, Wendisch Rietz, Langewahl,
Reichenwalde und Diensdorf-Radlow mit insgesamt ca. 9.000 Einwohnern. Der Sitz des Amtes ist in
Bad Saarow. Die reizvolle Scharmützelseeregion besitzt eine gute Verkehrsanbindung und verfügt
über vielfältige Kur- und Erholungseinrichtungen.
11
Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen
Bad Saarow, 28.04.2014
14. Jahrgang
Nr. 5
Fragen zur Tätigkeit im Standesamt beantworten Ihnen die Standesbeamtinnen unter Tel. 033631 /
45108 und 45109; Fragen zur Arbeit im Einwohnermeldeamt können Sie an den Amtsleiter des
Ordnungs- und Sozialamtes, Herrn Knuth, unter Tel. 033631 / 45100 richten.
Bewerbungen mit den üblichen Unterlagen (Lebenslauf, Lichtbild, Zeugnisse) sind bis zum
16.05.2014 an das
Amt Scharmützelsee
Personalamt , Frau Jänicke
15526 Bad Saarow, Forsthausstraße 4, zu richten.
Vorsorglich weise ich darauf hin, dass Kosten, die Ihnen im Zusammenhang mit einer Bewerbung
oder mit der Teilnahme an einem eventuell folgenden Bewerbungsgespräch entstehen, leider nicht
erstattet werden können.
Bad Saarow, den 14.04.2014
gez. Krappmann
Amtsdirektor
2.2.
Stellenausschreibung für eine Hausmeisterin / einen Hausmeister für die Kindertagesstätte „Buddelflink“ in der Gemeinde Wendisch Rietz
Das Amt Scharmützelsee sucht ab sofort eine Hausmeisterin / einen Hausmeister für
die Kindertagesstätte „Buddelflink“ in der Gemeinde Wendisch Rietz
Das Aufgabengebiet umfasst schwerpunktmäßig:
Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in der Kindertagesstätte einschließlich der
Nebengebäude sowie der Außenanlagen einschließlich der Grünflächen, Wege, Einfahrten
und Parkplätze
Verantwortlichkeit für die Hausordnung und für die Funktionstüchtigkeit der Heizungs-, Gas-,
Licht- und Wasserversorgung unter Beachtung, Erfassung und Auswertung des Medienverbrauchs
Durchführen von Reparaturen und Instandhaltungsarbeiten sowie sachgerechte Einweisung,
Anleitung, Beaufsichtigung von Firmen bzw. Dritten bei der Ausführung von Reparaturen
Winterdienst
Führung von Inventurlisten über Werkzeuge, Arbeitsmittel und Ausrüstungsgegenstände
Verwaltung der Grundstücks-, Haus- und Zimmerschlüssel
Kurierfahrten, Postgänge und Botendienste
Zusammenarbeit und Vertretung des technischen Personals in den Einrichtungen des Amtes
Scharmützelsee
Der Einsatzort kann in allen Einrichtungen des Amtes Scharmützelsee erfolgen
Wir erwarten:
eine entsprechende Berufserfahrung im Aufgabenbereich sowie gute handwerkliche Fähigkeiten
gutes Sozial – und Kommunikationsverhalten
Interesse an selbständiger und verantwortungsvoller Tätigkeit
Flexibilität und Belastbarkeit
12
14. Jahrgang
Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen
Bad Saarow, 28.04.2014
Nr. 5
PKW Führerschein
Führungszeugnis
Aufgeschlossenheit gegenüber den Belangen der Kindertagesstätte und Kinderfreundlichkeit
Die Arbeitszeit beträgt 20 Stunden wöchentlich und ist flexibel zu gestalten. Die Vergütung erfolgt
nach TVöD, Entgeltgruppe 2. Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen (Bewerbungsschreiben,
Lebenslauf, Lichtbild, Ausbildungs- und Beschäftigungsnachweise, Zeugnisse) richten Sie bitte bis
zum 05.05.2014 an das:
Amt Scharmützelsee
Personalamt , Frau Jänicke
15526 Bad Saarow, Forsthausstraße 4, zu richten.
Bitte verwenden Sie keine Klarsichthüllen. Kosten, die im Zusammenhang mit Ihrer Bewerbung
stehen, werden vom Amt Scharmützelsee nicht übernommen. Wir bitten um Ihr Verständnis.
Bad Saarow, den 09.04.2014
gez. Krappmann
Amtsdirektor
2.3.
Das Amt Scharmützelsee sucht Schiedspersonen
Das Amt Scharmützelsee sucht Schiedspersonen
Für die Besetzung dieses Ehrenamtes, sucht das Amt Scharmützelsee Interessenten.
Zur Vermeidung gerichtlicher Auseinandersetzungen besteht die Aufgabe der Schiedspersonen darin,
festgefahrene Konfliktsituationen und verhärtete Fronten durch Verhandlungsgeschick aufzubrechen
und dadurch kleinere Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten - zivilrechtlicher und
strafrechtlicher Art – zu schlichten und durch Abschluss eines entsprechend zu protokollierenden
Vergleiches zu beenden.
Schiedsfrauen und Schiedsmänner vermitteln unbürokratisch und unparteiisch zwischen den
streitenden Parteien, um eine gütliche außergerichtliche Lösung zu finden. Sie besprechen mit den
Beteiligten an einem neutralen Ort in ruhiger Atmosphäre die Probleme. Dabei ist die Fähigkeit und
Bereitschaft gefragt, den Beteiligten zuzuhören und auf ihre Probleme einzugehen. Ziel ist es, einen
Vergleich zu erreichen, mit dem beide Seiten einverstanden sind.
Die Schiedspersonen werden in vielfältigen Bereichen tätig, z. B. bei Nachbarschaftsstreitigkeiten, der
Beachtung der Hausordnung, bei Schmerzensgeld und sonstigen Schadensersatzansprüchen, aber auch
in Fällen von leichter Körperverletzung, Hausfriedensbruch, Beleidigung oder Sachbeschädigung.
Ihre Aufgabe besteht darin, festgefahrene Konfliktsituationen durch Verhandlungsgeschick
aufzubrechen, Streitigkeiten zu schlichten und durch Abschluss eines Vergleiches zu beenden.
Für die Wahl zur Schiedsperson müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
1. der /die Bewerber/in muss das Wahlrecht besitzen und im Amt Scharmützelsee seinen/ihren
Hauptwohnsitz haben,
2. der /die Bewerber/in soll das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben,
13
Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen
Bad Saarow, 28.04.2014
14. Jahrgang
Nr. 5
3. die Person muss nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt der
Schiedsperson geeignet sein.
Die Schiedsfrauen und Schiedsmänner werden für ihr Amt durch das Schiedssamtsseminar und
regionale Fortbildungsveranstaltungen des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V.
– BDS – hinreichend ausgebildet.
Interessierte Bürger/innen melden sich bitte bis 30.05.2014 mündlich oder schriftlich beim
Amt Scharmützelsee
Ordnungs- und Sozialamtes
Herr Knuth und/oder Frau Mewes
15526 Bad Saarow
Telefonische Informationen zur Wahl der Schiedsperson erhalten Sie unter der Telefonnummer
033631 – 45100 und/oder -45101.
3.
Bekanntmachungen der Gemeinde Bad Saarow
3.1.
Bekanntmachung der Beschlüsse, die vom Haupt- und Finanzausschuss Bad Saarow
am 07.04.2014 gefasst wurden
Beschluss-Nr.
Inhalt des Beschlusses
Öffentlicher Teil
11-580-H 081/14
Protokollbeschluss zur Übernahme der Folgezertifizierungskosten Q-Stadt
Bad Saarow
Nicht öffentlicher Teil
11-523-H 082/14
Beschluss zum Abschluss eines Pachtvertrages über das gemeindeeigene
Grundstück in der Gemarkung Bad Saarow-Pieskow, Flur 5, Flurstück 140/2
für die Dauer von 5 Jahren
Bad Saarow, 08.04.2014
gez. Krappmann
Amtsdirektor
- Siegel -
14
Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen
Bad Saarow, 28.04.2014
14. Jahrgang
3.2.
Nr. 5
Bekanntmachung der Beschlüsse, die von der Gemeindevertretung Bad Saarow in
ihrer 60. Gemeindevertretersitzung am 14.04.2014 gefasst wurden
Beschluss-Nr.
Inhalt des Beschlusses
Öffentlicher Teil
11-500-354/14
Grundsatzbeschluss zur Anwendung der Prioritätenliste für Investitionsmaßnahmen in
der Gemeinde Bad Saarow
11-200-355/14
Beschluss zum Erlass der Haushaltssatzung der Gemeinde Bad Saarow für das
Haushaltsjahr 2014
11-200-356/14
Beschluss Haushaltssicherungskonzept 2014-2017
11-561-357/14
Abwägungs- und Satzungsbeschluss zur 04. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 009
„Saarow Strand“ der Gemeinde Bad Saarow im beschleunigten Verfahren nach § 13a
BauGB (Bad Saarow, Flur 18, Flurstücke 380; 382; 383)
11-561-358/14
Abwägungs- und Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr.
056-4 „GUS Pieskow“ / Teilplan 4 der Gemeinde Bad Saarow im beschleunigten
Verfahren gemäß § 13a BauGB
11-561-359/14
Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 060 „Silberberger Straße“ der
Gemeinde Bad Saarow im vereinfachten, beschleunigten Verfahren gemäß § 13a
BauGB
11-500-360/14
Bestätigung / Selbstbindungsbeschluss des „Gemeinsamen Konzeptes zur
nachhaltigen Entwicklung der Region Scharmützelsee, Storkower See und Umgebung
2030“ als weitere Entwicklungsgrundlage im Amt Scharmützelsee
11-500-361/14
Bindungsbeschluss zum Arbeitsstand der See- und Ufernutzungskonzeption
„Scharmützelsee“
11-566-362/14
Beschluss der Straßenbaubeitragssatzung der Gemeinde Bad Saarow
11-561-363/14
Aufhebungsbeschluss zu dem Bebauungsplanverfahren Nr. 014 „Harry-Liedtke-Park“
der Gemeinde Bad Saarow
11-561-364/14
Aufhebungsbeschluss zu dem Bebauungsplanverfahren Nr. 023 „Führungsakademie
Telekom“ der Gemeinde Bad Saarow
11-561-365/14
Aufhebungsbeschluss zu dem Bebauungsplanverfahren Nr. 039 „Kids Sporting Club“
der Gemeinde Bad Saarow
11-561-366/14
Aufhebungsbeschluss zu dem Bebauungsplanverfahren Nr. 040 „Hotel Eibenhof“ der
Gemeinde Bad Saarow
Nicht öffentlicher Teil
11-523-367/14
Beschluss zur Bestellung einer Grunddienstbarkeit zu Lasten des Grundstücks in der
Gemarkung Bad Saarow-Pieskow, Flur 1, Flurstück 183
11-810-368/14
Beschluss zur 1. Fortschreibung Wirtschaftsplan 2014 Bad Saarow Kur GmbH
Bad Saarow, 16.04.2014
gez. Krappmann
Amtsdirektor
- Siegel -
15
14. Jahrgang
3.3.
Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen
Bad Saarow, 28.04.2014
Nr. 5
Bekanntmachung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche
Maßnahmen der Gemeinde Bad Saarow (einschließlich ihrer Ortsteile Neu Golm und
Petersdorf) – Straßenbaubeitragssatzung –
Satzung über die Erhebung von Beiträgen
für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Bad Saarow
(einschließlich ihrer Ortsteile Neu Golm und Petersdorf)
- Straßenbaubeitragssatzung -
Auf der Grundlage der §§ 2, 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg
(BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.
Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18), in Verbindung mit den §§ 1, 2, 8, 10a und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), zuletzt
geändert Gesetz vom 05. Dezember 2013 (GVBl. I Nr. 40), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Bad
Saarow in der Sitzung am 14.04.2014 nachfolgende Satzung beschlossen:
§1
Beitragstatbestand, Geltungsbereich
(1) Zum teilweisen Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und
Verbesserung von Einrichtungen und Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze
(Verkehrsanlagen) oder Teilen davon erhebt die Gemeinde Bad Saarow von den gemäß § 8 dieser Satzung
Beitragspflichtigen Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung.
Diese Beiträge werden als Gegenleistung dafür erhoben, dass den Beitragspflichtigen durch die Möglichkeit
der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden.
(2) Zu den Verkehrsanlagen nach Abs. 1 gehören auch die Wohnwege, die aus tatsächlichen oder rechtlichen
Gründen nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden können, öffentliche Feld- und Waldwege
(Wirtschaftswege), die außerhalb der geschlossenen Ortslage (Außenbereich) verlaufenden
Gemeindeverbindungsstraßen nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) und die
sonstigen öffentlichen Straßen nach § 3 Abs. 5 BbgStrG.
(3) Die Gemeinde ermittelt den beitragsfähigen Aufwand jeweils für die einzelne Ausbaumaßnahme. Sie kann
den Aufwand auch hiervon abweichend für bestimmte Teile einer Maßnahme (Aufwandsspaltung) oder für
einen selbstständig nutzbaren Abschnitt einer Maßnahme (Abschnittsbildung) gesondert ermitteln oder bei
seiner Ermittlung mehrere Maßnahmen zu einer Abrechnungseinheit zusammenfassen.
(4) Inhalt und Umfang der beitragsfähigen Maßnahme werden durch das Bauprogramm bestimmt.
§2
Umfang und Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes
(1) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen für die beitragsfähige Maßnahme entstandenen
Kosten ermittelt. Zum beitragsfähigen Aufwand gehören die tatsächlich entstandenen Kosten für
1.
den Erwerb (einschließlich aufstehender Bauten und Erwerbsnebenkosten) und die Freilegung der für
die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung der Verkehrsanlagen benötigten
Grundstücksflächen; hierzu zählen auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen für
diese Maßnahme zur Verfügung gestellten Grundstücksflächen zum Zeitpunkt der Bereitstellung
sowie die Kosten dieser Bereitstellung, die anteilig den nachfolgenden beitragsfähigen Maßnahmen
zugeordnet werden;
16
Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen
Bad Saarow, 28.04.2014
14. Jahrgang
Nr. 5
2.
die Planung und Bauleitung einschließlich der Kosten hierzu beauftragter Dritter, die anteilig den
nachfolgenden beitragsfähigen Maßnahmen zugeordnet werden;
3.
die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung der Fahrbahn
einschließlich Unterbau, Oberfläche sowie zur bestimmungsgemäßen Funktion der Verkehrsanlagen
notwendige Erhöhungen oder Vertiefungen (Niveauausgleich) und die Anschlüsse an andere Straßen
sowie einschließlich Rinnen und Bordsteinen;
4.
die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung von Wegen und Plätzen in
entsprechender Anwendung von Nr. 3;
5.
die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung in entsprechender Anwendung von Nr.
3 und 4 für
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
Rand- und Bordsteine,
Radwege einschließlich Sicherheitsstreifen,
Gehwege mit Randsteinen und/oder Schrammborden,
Gehweg ohne Randsteinen und/oder Schrammborden,
kombinierte Geh- und Radwegen,
gemeinsame Geh- /Radwegen,
Beleuchtungseinrichtungen,
Oberflächenentwässerung (Rinnen und andere Einrichtungen für die Oberflächenentwässerung
),
i) Böschungen, Schutz- und Stützmauern,
j) Parkflächen (auch Standspuren, Busbuchten und Bushaltestellen),
k) Grünanlagen und Straßenbegleitgrün (soweit sie Bestandteil der öffentlichen Verkehrsanlagen
sind),
l) Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen,
m) die Mischflächen, Fußgängerzonen oder verkehrsberuhigte Bereiche einschließlich Sitzbänke,
Fahrradständer und Spiel-/Sportgeräte als Bestandteil dieser Verkehrsfläche.
6.
die Kosten, die zum Ausgleich oder zum Ersatz eines durch eine beitragsfähige Maßnahme bewirkten
Eingriffs in Natur und Landschaft zu erbringen sind.
(2) Der Aufwand für
a) Böschungen, Schutz- und Stützmauern,
b) Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen,
c) Ersatzleistungen wegen Veränderungen des Straßenniveaus
wird den Kosten der Fahrbahn zugerechnet.
(3) Die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen sind nur insoweit
beitragsfähig, als sie breiter sind als die anschließenden Strecken.
(4) Nicht beitragsfähig sind die Kosten für
1.
die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der Straßen, Wege und Plätze,
2.
Hoch- und Tiefstraßen sowie für Straßen, die für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt
sind (Schnellverkehrsstraßen), ferner Brücken, Tunnel und Unterführungen mit den dazugehörigen
Bauteilen und Rampen.
17
14. Jahrgang
Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen
Bad Saarow, 28.04.2014
Nr. 5
§3
Anteil der Gemeinde und der Beitragspflichtigen am Aufwand
(1) Die Gemeinde Bad Saarow trägt zur Abgeltung des öffentlichen Interesses den Teil des beitragsfähigen
Aufwands, der auf die Inanspruchnahme der Verkehrsanlagen durch die Allgemeinheit oder die Gemeinde
entfällt. Der übrige Teil des Aufwands ist von den Beitragspflichtigen zu tragen.
(2) Der Anteil der Gemeinde Bad Saarow und der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand werden wie
folgt festgesetzt:
Straßenart
Anteil der
1. Anliegerstraßen
a) Fahrbahn
b) Rinnen und Bordsteine
c) Radweg (einschließlich Sicherheitsstreifen)
d) Park- und Abstellflächen
e) Gehweg mit Randsteinen und/oder Schrammborden
f) Gehweg ohne Randsteinen und/oder
Schrammborden
g) kombinierter Geh- und Radweg
h) gemeinsamer Geh- und Radweg
i) Beleuchtung
j) Oberflächenentwässerung
k) Böschungen, Schutz- und Stützmauern
l) Trenn-, Seiten, Rand- und Sicherheitsstreifen
m) selbstständige Grünanlagen und
Straßenbegleitgrün
Eine selbstständige Grünanlage liegt vor, wenn einem
Straßenstreifen nach seinem Umfang und der
Intensität seiner Bepflanzung eine derartige
selbstständige Bedeutung zukommt, dass es
gerechtfertigt ist, diesen Streifen als gesonderte
Teileinrichtung „Grünstreifen“ zu qualifizieren.
n) Mischverkehrsflächen
Mischverkehrsflächen sind Flächen, die in ihrer
ganzen Breite von Fußgängern benutzt werden dürfen,
jedoch zeitlich unbedingt auch mit Fahrzeugen
benutzt werden können.
2. Haupterschließungsstraßen
a) Fahrbahn
b) Rinnen und Bordsteine
c) Radweg (einschließlich Sicherheitsstreifen)
d) Park- und Abstellflächen
e) Gehweg mit Randsteinen und/oder Schrammborden
f) Gehweg ohne Randsteinen und/oder
Schrammborden
g) kombinierter Geh- und Radweg
h) gemeinsamer Geh- und Radweg
i) Beleuchtung
j) Oberflächenentwässerung
18
Gemeinde
Bad Saarow
Beitragspflichtigen
40 %
40 %
40 %
30 %
30 %
30 %
60 %
60 %
60 %
70 %
70 %
70 %
35 %
35 %
50 %
35 %
30 %
30 %
65 %
65 %
50 %
65 %
70 %
70 %
30 %
70%
35 %
65 %
70 %
70 %
70 %
50 %
50 %
50 %
30 %
30 %
30 %
50 %
50 %
50 %
50 %
50 %
70 %
70 %
50 %
50 %
30 %
30 %
14. Jahrgang
Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen
Bad Saarow, 28.04.2014
k) Böschungen, Schutz- und Stützmauern
l) Trenn-, Seiten, Rand- und Sicherheitsstreifen
m) selbstständige Grünanlagen und
Straßenbegleitgrün
Nr. 5
50 %
50 %
50 %
50 %
50 %
50 %
80 %
80 %
80 %
20 %
20 %
20 %
d) Park- und Abstellflächen
e) Gehweg mit Randsteinen und/oder Schrammborden
f) Gehweg ohne Randsteinen und/oder
Schrammborden
g) kombinierter Geh- und Radweg
h) gemeinsamer Geh- und Radweg
i) Beleuchtung
j) Oberflächenentwässerung
k) Böschungen, Schutz- und Stützmauern
l) Trenn-, Seiten, Rand- und Sicherheitsstreifen
m) selbstständige Grünanlagen und
Straßenbegleitgrün
50 %
50 %
50 %
50 %
50 %
50 %
65 %
65 %
50 %
65 %
50 %
50 %
50 %
35 %
35 %
50 %
35 %
50 %
50 %
50%
4. Öffentliche Feld- und Waldwege
(Wirtschaftswege)
40 %
60 %
3. Hauptverkehrsstraßen
a) Fahrbahn
b) Rinnen und Bordsteine
c) Radweg (einschließlich Sicherheitsstreifen)
(3) Für Grunderwerb und Freilegung gelten dieselben Anteile der Beitragspflichtigen wie für diejenigen
Maßnahmen, die der späteren Verwendung dieser Flächen dienen.
(4) Bei den in Abs. 2 genannten Straßenarten handelt es sich um Verkehrsflächen in beplanten wie unbeplanten
Gebieten. Im Sinne des Abs. 2 gelten als
1. Anliegerstraßen:
Straßen, Wege und Plätze, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch eine
Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen; dazu gehören auch die Wohnwege.
2. Haupterschließungsstraßen:
Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von
Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht
Hauptverkehrsstraßen nach Nr. 3 sind.
3. Hauptverkehrsstraßen:
Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr
dienen, insbesondere Bundes-, Landes- und Kreisstraßen mit Ausnahme der Strecken, die außerhalb
von Baugebieten und von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen.
4. Öffentliche Feld- und Waldwege (Wirtschaftswege):
Wege in der Baulast der Gemeinde, die vornehmlich die Zufahrt zu land- oder forstwirtschaftlich
genutzten Grundstücken im Außenbereich ermöglichen oder erleichtern, aber in der Regel auch von
Dritten in Anspruch genommen werden.
19
14. Jahrgang
Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen
Bad Saarow, 28.04.2014
Nr. 5
(5) Für Verkehrsanlagen, die in Abs. 2 nicht erfasst sind oder bei denen die festgesetzten Anteile der
Beitragspflichtigen offensichtlich nicht zutreffen, bestimmt die Gemeindevertretung im Einzelfall die
Anteile der Beitragspflichtigen durch Satzung. Die Gemeinde kann im Einzelfall durch eine ergänzende
Satzung von den Anteilen in Abs. 2 abweichen, wenn wichtige Gründe für eine andere Vorteilsbemessung
sprechen.
(6) Bei dem Ausbau eines Gehwegs nur an einer Seite von Straßen, Wegen oder Plätzen wird der dadurch
bedingte Vorteil für die Grundstücke beider Seiten stets gleich hoch bemessen.
(7) Zuwendungen Dritter sind, sofern der Zuwendende nichts anderes bestimmt hat, zunächst zur Deckung der
Anteile der Gemeinde und nur, wenn sie diese überschreiten, zur Deckung des übrigen Aufwands zu
verwenden.
§4
Verteilung des umlagefähigen Aufwands
(1) Der beitragsfähige Aufwand wird nach Abzug des Anteils der Gemeinde auf die Grundstücke des
Abrechnungsgebiets verteilt, von denen aus die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten
Verkehrsanlage oder eines bestimmten Abschnitts von ihr besteht (berücksichtigungsfähige Grundstücke).
Zu den Grundstücken des Abrechnungsgebiets gehören auch die im Eigentum der Gemeinde stehenden
Grundstücke, soweit sie privatrechtlich genutzt werden. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jeder
demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbstständig baulich oder gewerblich genutzt
werden kann (wirtschaftlicher Grundstücksbegriff). Mehrere selbstständig nicht baulich oder gewerblich
nutzbare Grundstücke gelten als ein Grundstück, wenn die Eigentümer identisch sind, die Grundstücke
aneinander grenzen und sie nur in ihrer Gesamtheit baulich oder gewerblich nutzbar sind.
Der umlagefähige Beitrag berechnet sich aus der ermittelten Grundstücksfläche vervielfacht mit dem
Nutzungsfaktor und dem Beitragssatz je m², wobei die anrechenbare Grundstücksfläche, der Nutzungsfaktor
und die Anzahl der Vollgeschosse nach Art und Maß der Nutzung gemäß den folgenden Absätzen ermittelt
werden.
(2) Als Grundstücksfläche im Sinne des Abs. 1 gilt:
1.
bei Grundstücken, die im Bereich eines Bebauungsplans, eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans
(VBP) oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen, die gesamte Fläche, die von dem
Bebauungsplan, dem VBP oder der Satzung erfasst wird;
2.
bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan, kein VBP oder keine Satzung besteht, die aber
innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen (§ 34 BauGB; unbeplanter
Innenbereich), die Gesamtfläche des Grundstücks;
3.
bei Grundstücken, die über die sich nach Nr. 1 und Nr. 2 ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder
gewerblich genutzt werden oder baulich oder gewerblich nutzbar oder mit der gesamten
Grundstücksfläche im Außenbereich (§ 35 BauGB) gelegen sind;
a)
die mit einer Grundstücksgrenze an die Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche zwischen der
der Verkehrsanlage zugewandten Grundstücksseite und einer im Abstand von 50 m dazu
verlaufenden Parallelen;
b) die nicht an die Verkehrsanlage angrenzen oder lediglich durch einen zum Grundstück
gehörenden oder privaten Weg mit dieser verbunden sind, die Fläche zwischen der
Grundstücksgrenze, die der Verkehrsanlage zugewandt ist und einer im Abstand von 50 m
dazu verlaufenden Parallelen, wobei der zum Grundstück gehörende oder der verbindende
private Weg bei der Berechnung unberücksichtigt bleibt;
c)
bei denen die tatsächliche Bebauung oder gewerbliche Nutzung über die Tiefenbegrenzung
nach lit. a) oder b) hinausgeht, die Tiefe der tatsächlichen Bebauung oder gewerblichen
Nutzung;
20
14. Jahrgang
4.
Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen
Bad Saarow, 28.04.2014
Nr. 5
bei Grundstücken, die nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise (z.B.
Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Dauerkleingärten i.S.d. Bundeskleingartengesetzes – BKleingG)
nutzbar sind oder genutzt werden und bei Grundstücken, die nur in anderer Weise nutzbar sind (z.B.
landwirtschaftlich genutzte Grundstücke), die Gesamtfläche des Grundstücks.
(3) Der maßgebliche Nutzungsfaktor wird durch die Zahl der Vollgeschosse bestimmt. Als Nutzungsfaktor
i.S.d. Abs. 1 gilt:
1.
bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss: 1,00;
für jedes weitere Vollgeschoss erhöht sich der Nutzungsfaktor um 0,25;
Dabei gelten als Vollgeschosse im Sinne dieser Satzung alle Geschosse, die nach Maßgabe der
Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) in der jeweils geltenden Fassung Vollgeschosse sind. Ist
die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar, werden je
angefangene 2,30 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet;
2.
bei Grundstücken, die in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise
genutzt werden können (z.B. Friedhöfe, Sportanlagen, Camping- und Festplätze, Freibäder oder
Dauerkleingärten): 0,5;
3.
Als Nutzungsfaktoren für Grundstücke mit sonstiger Nutzung und bei Grundstücken, die im
Außenbereich (§ 35 BauGB) belegen sind oder wegen entsprechender Festsetzungen, z.B. in einem
Bebauungsplan, nur in anderer Weise nutzbar sind (z.B. forst- oder landwirtschaftliche Nutzung),
gelten anstelle der Nr. 1 bis 3:
a) bei Waldbestand : 0,0167;
b) bei landwirtschaftlicher Nutzung (Grünland, Ackerland, Gartenland): 0,0333.
(4) Als Zahl der Vollgeschosse gilt:
1.
soweit ein Bebauungsplan besteht, die darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse;
2.
bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die Höhe der baulichen
Anlagen festgesetzt ist, die durch 3,0 geteilte Gebäudehöhe (Traufhöhe), wobei Bruchzahlen auf
ganze Zahlen abgerundet werden, mindestens jedoch 1 Vollgeschoss;
3.
bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der
baulichen Anlagen, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, die durch 3,0 geteilte
höchstzulässige Baumassenzahl, wobei Bruchzahlen auf ganze Zahlen abgerundet werden,
mindestens jedoch 1 Vollgeschoss;
4.
bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von
einem Vollgeschoss;
5.
bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die
Zahl von einem Vollgeschoss;
6.
soweit kein Bebauungsplan besteht oder in einem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse
noch die Höhe der baulichen Anlagen bzw. die Baumassenzahl bestimmt ist, bei bebauten und bei
unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken, die überwiegende Zahl der vorhandenen Vollgeschosse
auf den in der näheren Umgebung gelegenen Grundstücken; bei bebauten Grundstücken gilt die Zahl
der vorhandenen Vollgeschosse, wenn diese die Anzahl nach Satz 1 übersteigt; bei unbebauten aber
bebaubaren Grundstücken gilt die Anzahl der genehmigten Vollgeschosse, wenn diese die Anzahl
nach Satz 1 übersteigt;
21
14. Jahrgang
7.
Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen
Bad Saarow, 28.04.2014
Nr. 5
Ist tatsächlich eine höhere als die nach Nr. 1 bis 6 festgelegte Zahl der Vollgeschosse vorhandenen
oder zugelassen, so ist die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder zugelassenen Vollgeschosse
zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl oder die
höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten wird.
(5) Als Festsetzung eines Bebauungsplans im Sinne dieser Satzung gelten entsprechend:
1.
die Festsetzungen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Sinne des § 12 BauGB, einer
Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB oder einer Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB;
2.
die Festsetzung eines noch in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans oder eines noch in der
Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplans, soweit der Verfahrensstand nach § 33
BauGB erreicht ist.
(6) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden die in Abs. 3 festgesetzten Faktoren
um 0,5 erhöht:
1. bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten
sowie Sondergebieten mit der Nutzungsart:
Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe, Ausstellung und Kongresse;
2. bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine Nutzung wie in
den in Nr. 1 genannten Gebieten vorhanden oder zulässig ist;
3. bei Grundstücken außerhalb der in Nr. 1 und Nr. 2 bezeichneten Gebiete, die gewerblich, industriell
oder in ähnlicher Weise genutzt werden (z.B. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Handels-, Post-,
Bahn-, Krankenhaus-, Schul-, Hochschul- und Universitätsgebäuden), wenn diese Nutzung mehr als
ein Drittel der vorhandenen Geschossfläche übersteigt; liegt eine derartige Nutzung ohne Bebauung
oder zusätzlich zur Bebauung vor, gilt die tatsächlich so genutzte Fläche als Geschossfläche.
§5
Vorausleistungen und Ablösung
(1) Sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist, kann die Gemeinde Bad Saarow eine
Vorausleistung auf die künftige Abgabenschuld nach § 1 erheben.
(2) Die Höhe der Vorausleistung beträgt 80 % des voraussichtlich endgültigen Straßenbaubeitrages.
(3) In Fällen, in denen die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, kann die Ablösung durch öffentlichrechtlichen Vertrag vereinbart werden. Zur Feststellung des Ablösungsbetrages ist der für die
Straßenbaumaßnahme i.S.d. § 1 entstehende Aufwand anhand der Kosten für vergleichbare Maßnahmen zu
ermitteln und nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 auf die Grundstücke zu verteilen, denen die Möglichkeit der
Inanspruchnahme der betreffenden Verkehrsanlagen besondere wirtschaftliche Vorteile bietet.
(4) Durch die Zahlung des Ablösebetrages wird die Beitragspflicht für die betreffende Straßenbaumaßnahme
endgültig abgegolten. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§6
Abschnitte von Anlagen, mehrfach erschlossene Grundstücke
(1) Für selbstständig benutzbare Abschnitte einer Verkehrsanlage kann der Aufwand jeweils selbstständig
ermittelt und erhoben werden.
22
14. Jahrgang
Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen
Bad Saarow, 28.04.2014
Nr. 5
(2) Erstreckt sich eine straßenbauliche Maßnahme auf mehrere Straßenabschnitte, für die sich nach § 3 Abs. 2
unterschiedliche Anteile der Beitragspflichtigen ergeben, so sind die Straßenabschnitte gesondert
abzurechnen.
(3) Bei einem Grundstück, welches an zwei oder mehreren Verkehrsanlagen liegt, wird der errechnete Beitrag
nur zu zwei Dritteln erhoben. Die sich daraus ergebende Differenz wird durch die Gemeinde getragen.
Liegt ein nur Wohnzwecken dienendes Grundstück zwischen zwei Verkehrsanlagen, entfällt die
Vergünstigung, wenn beide Verkehrsanlagen so weit voneinander entfernt liegen, dass aus dem zwischen
ihnen liegenden Grundstück mindestens zwei Baugrundstücke gebildet werden können.
§7
Aufwandsspaltung
(1) Der Beitrag bzw. die Vorausleistungen können ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge gesondert und
selbstständig erhoben werden für:
1.
den Erwerb der für die Verkehrsanlage benötigten Grundstücksflächen;
2.
die Freilegung der Verkehrsanlage;
3.
die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung der Straßen und Wege oder nur ihrer
Fahrbahnen;
4.
die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung der Gehwege, Radwege oder
kombinierten Geh- und Radwege oder eines von ihnen;
5.
die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung der Park- und Abstellflächen;
6.
die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung der Beleuchtungseinrichtungen der
öffentlichen Einrichtung oder Anlage;
7.
die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung der Oberflächenentwässerung der
öffentlichen Einrichtung oder Anlage;
8.
die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung der Grünanlagen und des
Straßenbegleitgrüns.
(2) Für Abschnitte von Verkehrsanlagen gilt Abs. 1 entsprechend.
§8
Beitragspflichtige
(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des
Grundstücks ist.
(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der
Erbbauberechtigte.
(3) Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind
die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetztes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) genannten
natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts. Die Beitragspflicht dieses
Personenkreises entsteht nur, wenn im Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides das Wahlrecht über
die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks gemäß §§ 15 und 16 des
Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers keine nach dem
Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind;
anderenfalls bleibt die Beitragspflicht des Grundstückseigentümers unberührt.
23
14. Jahrgang
Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen
Bad Saarow, 28.04.2014
Nr. 5
(4) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
(5) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Fall des Abs. 2 auf dem Erbbaurecht.
(6) Bei Rechtsnachfolge gehen alle Verpflichtungen des bisherigen Pflichtigen auf den Rechtsnachfolger über.
Die persönliche Haftung des bisherigen Pflichtigen bleibt hiervon unberührt. Die Rechtsnachfolge ist der
Gemeinde Bad Saarow sowohl vom bisherigen Pflichtigen wie auch vom Rechtsnachfolger innerhalb eines
Monats schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch bei Schenkungen und in Erbfällen. Kommt der bisherige
Pflichtige dieser Verpflichtung nicht, nicht richtig oder nicht fristgerecht nach, haftet er bis zum Eingang der
Anzeige des Wechsels bei der Gemeinde gesamtschuldnerisch neben dem Rechtsnachfolger.
§9
Entstehung der Beitragspflicht, Festsetzung, Fälligkeit
(1) Die Beitragspflicht entsteht mit der Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme. In den Fällen einer
Aufwandsspaltung entsteht die Beitragspflicht mit der Beendigung der Teilmaßnahme und dem Ausspruch
der Aufwandsspaltung. Bei der Abrechnung von selbstständig nutzbaren Abschnitten entsteht die
Beitragspflicht mit der Beendigung der Abschnittsmaßnahme.
(2) Die in Abs. 1 genannten Maßnahmen sind erst dann beendet, wenn die technischen Arbeiten entsprechend
dem Bauprogramm fertig gestellt sind und der Aufwand berechenbar ist.
(3) Der Beitrag und die Vorausleistung werden durch Bescheid festgesetzt und sind einen Monat nach
Bekanntgabe des jeweiligen Abgabenbescheides fällig.
§ 10
Kostenersatz für Grundstückszufahrten und -zugänge
(1) Die Beitragspflichtigen nach § 8 haben der Gemeinde Bad Saarow den Aufwand für die Herstellung,
Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung einer Grundstückszufahrt
zu den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen zu ersetzen. Vom Ersatz der
Kosten für die Unterhaltung sind die Kosten für die Straßenreinigung und den Winterdienst ausgenommen.
Der zu erstattende Aufwand und die zu erstattenden Kosten sind in tatsächlich entstandener Höhe zu
ersetzen.
(2) Wird eine Überfahrt über einen Geh- oder Radweg aufwändiger hergestellt, erneuert oder verändert als es
dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis für einen solchen Geh- oder Radweg entspricht, haben die
Beitragspflichtigen der Gemeinde Bad Saarow die Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung zu
ersetzen; Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) Der Ersatzanspruch nach Abs. 1 und 2 entsteht mit der Herstellung der Benutzbarkeit der
Grundstückszufahrt bzw. des -zugangs oder der Überfahrt über den Geh- oder Radweg, im Übrigen mit der
Beendigung der Maßnahme. Für die Erhebung des Kostenersatzes und die Geltendmachung des
Ersatzanspruchs gilt § 9 Abs. 3 entsprechend.
§ 11
Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflichten
(1) Die Beitragspflichtigen und ihre Vertreter sowie Bevollmächtigten haben der Gemeinde Bad Saarow jede
Auskunft wahrheitsgemäß und unverzüglich zu erteilen und nach Aufforderung durch die Gemeinde
glaubhaft zu machen, die für die Festsetzung und Erhebung der Beiträge oder der Vorausleistungen
erforderlich ist.
24
14. Jahrgang
Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen
Bad Saarow, 28.04.2014
Nr. 5
(2) Jede Veränderung der Rechtsverhältnisse am Grundstück nach Ergehen eines Beitragsbescheides, auch ohne
Eintragung im Grundbuch, ist der Gemeinde Bad Saarow von den Beitragspflichtigen innerhalb eines
Monats schriftlich anzuzeigen.
(3) Die Gemeinde Bad Saarow kann an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Abs. 1 zur Auskunft verpflichteten
Personen haben den Beauftragten der Gemeinde hierzu das Betreten oder Befahren des Grundstücks zu
ermöglichen und ihnen die notwendige Unterstützung zu gewähren.
§ 12
Zahlungsverzug, Stundung
Rückständige
Abgaben
werden
im
Verwaltungszwangsverfahren
eingezogen.
Das
Verwaltungsvollstreckungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. Abgabenrechtliche
Nebenforderungen (Säumniszuschläge, Aussetzungs- und Stundungszinsen) werden nach Maßgabe der
Abgabenordnung (AO) erhoben.
§ 13
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 3 Abs. 2 BbgKVerf handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner
Auskunfts- oder Anzeigepflicht nach § 8 Abs. 6 Satz 3 oder nach § 11 nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig nachkommt. Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 11 Abs. 3 den Zutritt nicht gewährt oder das Betreten oder Befahren seines Grundstücks nicht ermöglicht
oder nicht duldet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 € geahndet werden. Die
Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, der aus der Ordnungswidrigkeit gezogen wurde, übersteigen.
Reicht der in Satz 1 genannte Betrag hierfür nicht aus, so kann er überschritten werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
Zuständige Verwaltungsbehörde ist der Amtsdirektor des Amtes Scharmützelsee.
§ 14
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.10.2013 in Kraft.
Bad Saarow, den 15.04.2014
(Dienstsiegel)
gez. Krappmann
Amtsdirektor
25
14. Jahrgang
3.4.
Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen
Bad Saarow, 28.04.2014
Nr. 5
Bekanntmachung zum Ablauf des Nutzungsrechtes an Grabstätten auf dem Waldfriedhof in Bad Saarow
Nach Maßgabe des § 13 Abs. 5 der Friedhofssatzung der Gemeinde Bad Saarow mit Ortsteil Petersdorf vom
25.05.2009 wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung auf die abgelaufenen Nutzungsrechte an
nachfolgend benannten Grabstätten hingewiesen und die Nutzungsberechtigten bzw. Angehörigen der
Verstorbenen haben bis zum 28.05.2014 die Möglichkeit einen schriftlichen Antrag auf Wiedererwerb des
Nutzungsrechtes zu stellen. Wird kein Antrag auf Wiedererwerb des Nutzungsrechtes gestellt, ist der
Nutzungsberechtigte verpflichtet, die Grabstätte gemäß § 19 Abs. 2 der oben genannten Friedhofssatzung
ordnungsgemäß zu beräumen. Für die Beräumung der genannten Grabstätten nach Ablauf des Nutzungsrechtes
gilt eine einmalige Frist bis zum 28.07.2014. Sind nach § 19 Abs. 2 der oben genannten Friedhofssatzung
Grabmale, bauliche Anlagen und Grabstättenbepflanzung nicht bis zum 28.07.2014 entfernt worden, fallen sie
entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung. Diese ist dann berechtigt die Grabstätte auf
Kosten des Nutzungsberechtigten zu beräumen. Eine Aufbewahrungs- oder Entschädigungspflicht für entfernte
Gegenstände und Bepflanzung besteht nicht. Diese öffentliche Bekanntmachung betrifft folgende
Nutzungsrechte:
Waldfriedhof Bad Saarow
Grablage
Emma Lucht
Martha Tschepe
Albert Helmer
Feld III o., Nr. 94
Feld III o., Nr. 110
Feld III o., Nr. 97
Bad Saarow, den 24.04.2014
gez. C. Krappmann
Amtsdirektor
- Siegel -
4.
Bekanntmachungen der Gemeinde Diensdorf-Radlow
4.1.
Bekanntmachung der Beschlüsse, die von der Gemeindevertretung DiensdorfRadlow am 24.04.2014 gefasst wurden
Beschluss-Nr.
Inhalt des Beschlusses
___________________________________________________________________________
Öffentlicher Teil
06-561-150/14
Bestätigung des Abwägungs- und
Feststellungsbeschlusses zur 1.
Änderung des Feststellungsbeschlusses zum Flächennutzungsplan der
Gemeinde
Diensdorf-Radlow,
Gemarkung
Diensdorf
(2
Änderungsbereiche), (Beschl.-Nr. 06-561-119/2)
06-200-151/14
Beschluss zum Erlass der Haushaltssatzung der Gemeinde DiensdorfRadlow für das Haushaltsjahr 2014
06-566-152/14
Beschluss zur Straßenbaubeitragssatzung der Gemeinde Diensdorf-Radlow
26
Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen
Bad Saarow, 28.04.2014
14. Jahrgang
Nr. 5
06-500-153/14
Bestätigung/Selbstbindungsbeschluss des „Gemeinsamen Konzeptes zur
nachhaltigen Entwicklung der Region Scharmützelsee, Storkower See und
Umgebung 2030“ als weitere Entwicklungsgrundlage im Amt
Scharmützelsee
06-500-154/14
Bindungsbeschluss zum Arbeitsstand der See- und Ufernutzungskonzeption
„Scharmützelsee“
06-523-155/14
Verwendung der Mietüberschüsse der kommunalen Wohnungen der
Gemeinde Diensdorf-Radlow per 31.12.2013
Nicht öffentlicher Teil
06-523-156/14
Beschluss zum Verkauf einer Teilfläche des Flurstücks 504, Flur 2, in der
Gemarkung Diensdorf, Waldweg mit einer Größe von ca. 403,00 m²
06-523-157/14
Beschluss zum Verkauf der Grundstücke, Gemarkung Radlow, Flur 01,
Flurstück 356 (alt 336), 337 und 339, gelegen in 15864 Diensdorf-Radlow,
Dorf 17, mit einer Gesamtgröße von 1.331 m² und Aufhebung des
Beschlusses Nr. 06-523-122/12 vom 06.12.2012
06-523-158/14
Beschluss zum Verkauf des Grundstückes, Gemarkung Diensdorf-Radlow,
Flur 02, Flurstück 485, gelegen in 15864 Diensdorf-Radlow, Eichenweg 10
06-523-159/14
Beschluss zum Verkauf der Grundstücke, Gemarkung Diensdorf, Flur 02,
Flurstücke 212, 213/1, 216/2, gelegen in 15864 Diensdorf-Radlow,
Birkenweg und Gewährung einer grundbuchlich gesicherten Dienstbarkeit
von Abstandsflächen zugunsten des Flurstückes 206/2, Flur 2, Gemarkung
Diensdorf
06-523-160/14
Beschluss zum Abschluss eines Pachtvertrages am Grundstück mit
aufstehenden Gebäuden in der Gemarkung Diensdorf, Flur 02, Flurstücke
215/1, 215/3, 225/1 mit einer Gesamtgröße von ca. 905 m², gelegen in 15864
Diensdorf-Radlow, Birkenweg 1 a, für die Dauer von 5 Jahren und
Gewährung eines Vorkaufrechtes
Bad Saarow, 25.04.2014
gez. i. V. Freyer
Amtsdirektor
4.2.
- Siegel –
Bekanntmachung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche
Maßnahmen der Gemeinde Diensdorf-Radlow – Straßenbaubeitragssatzung Satzung über die Erhebung von Beiträgen
für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Diensdorf-Radlow
- Straßenbaubeitragssatzung -
Auf der Grundlage der §§ 2, 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg
(BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.
Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18), in Verbindung mit den §§ 1, 2, 8, 10a und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), zuletzt
geändert Gesetz vom 05. Dezember 2013 (GVBl. I Nr. 40), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde
Diensdorf-Radlow in der Sitzung am 24.04.2014 nachfolgende Satzung beschlossen:
27
14. Jahrgang
Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen
Bad Saarow, 28.04.2014
Nr. 5
§1
Beitragstatbestand, Geltungsbereich
(1)
Zum teilweisen Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und
Verbesserung von Einrichtungen und Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze
(Verkehrsanlagen) oder Teilen davon erhebt die Gemeinde Diensdorf-Radlow von den gemäß § 8 dieser Satzung
Beitragspflichtigen Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung.
Diese Beiträge werden als Gegenleistung dafür erhoben, dass den Beitragspflichtigen durch die Möglichkeit der
Inanspruchnahme dieser Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden.
(2)
Zu den Verkehrsanlagen nach Abs. 1 gehören auch die Wohnwege, die aus tatsächlichen oder rechtlichen
Gründen nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden können, öffentliche Feld- und Waldwege
(Wirtschaftswege), die außerhalb der geschlossenen Ortslage (Außenbereich) verlaufenden
Gemeindeverbindungsstraßen nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) und die
sonstigen öffentlichen Straßen nach § 3 Abs. 5 BbgStrG.
(3)
Die Gemeinde ermittelt den beitragsfähigen Aufwand jeweils für die einzelne Ausbaumaßnahme. Sie kann den
Aufwand auch hiervon abweichend für bestimmte Teile einer Maßnahme (Aufwandsspaltung) oder für einen
selbstständig nutzbaren Abschnitt einer Maßnahme (Abschnittsbildung) gesondert ermitteln oder bei seiner
Ermittlung mehrere Maßnahmen zu einer Abrechnungseinheit zusammenfassen.
(4)
Inhalt und Umfang der beitragsfähigen Maßnahme werden durch das Bauprogramm bestimmt.
§2
Umfang und Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes
(1)
Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen für die beitragsfähige Maßnahme entstandenen Kosten
ermittelt. Zum beitragsfähigen Aufwand gehören die tatsächlich entstandenen Kosten für
1.
den Erwerb (einschließlich aufstehender Bauten und Erwerbsnebenkosten) und die Freilegung
der für die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung der Verkehrsanlagen benötigten
Grundstücksflächen; hierzu zählen auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen für diese
Maßnahme zur Verfügung gestellten Grundstücksflächen zum Zeitpunkt der Bereitstellung sowie die
Kosten dieser Bereitstellung, die anteilig den nachfolgenden beitragsfähigen Maßnahmen zugeordnet
werden;
2.
die Planung und Bauleitung einschließlich der Kosten hierzu beauftragter Dritter, die anteilig
den nachfolgenden beitragsfähigen Maßnahmen zugeordnet werden;
3.
die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung der Fahrbahn
einschließlich Unterbau, Oberfläche sowie zur bestimmungsgemäßen Funktion der Verkehrsanlagen
notwendige Erhöhungen oder Vertiefungen (Niveauausgleich) und die Anschlüsse an andere Straßen
sowie einschließlich Rinnen und Bordsteinen;
4.
die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung von Wegen und Plätzen in
entsprechender Anwendung von Nr. 3;
28
Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen
Bad Saarow, 28.04.2014
14. Jahrgang
Nr. 5
5.
die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung in entsprechender Anwendung
von Nr. 3 und 4 für
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
i)
j)
k)
l)
m)
6.
Rand- und Bordsteine,
Radwege einschließlich Sicherheitsstreifen,
Gehwege mit Randsteinen und/oder Schrammborden,
Gehweg ohne Randsteinen und/oder Schrammborden,
kombinierte Geh- und Radwegen,
gemeinsame Geh- /Radwegen,
Beleuchtungseinrichtungen,
Oberflächenentwässerung (Rinnen und andere Einrichtungen für die Oberflächenentwässerung ),
Böschungen, Schutz- und Stützmauern,
Parkflächen (auch Standspuren, Busbuchten und Bushaltestellen),
Grünanlagen und Straßenbegleitgrün (soweit sie Bestandteil der öffentlichen Verkehrsanlagen sind),
Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen,
die Mischflächen, Fußgängerzonen oder verkehrsberuhigte Bereiche einschließlich Sitzbänke,
Fahrradständer und Spiel-/Sportgeräte als Bestandteil dieser Verkehrsfläche.
die Kosten, die zum Ausgleich oder zum Ersatz eines durch eine beitragsfähige Maßnahme bewirkten
Eingriffs in Natur und Landschaft zu erbringen sind.
(2)
Der Aufwand für
d) Böschungen, Schutz- und Stützmauern,
e) Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen,
f) Ersatzleistungen wegen Veränderungen des Straßenniveaus
wird den Kosten der Fahrbahn zugerechnet.
(3)
Die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen sind nur insoweit
beitragsfähig, als sie breiter sind als die anschließenden Strecken.
(4)
Nicht beitragsfähig sind die Kosten für
1.
die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der Straßen, Wege und Plätze,
2.
Hoch- und Tiefstraßen sowie für Straßen, die für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt
sind (Schnellverkehrsstraßen), ferner Brücken, Tunnel und Unterführungen mit den dazugehörigen
Bauteilen und Rampen.
§3
Anteil der Gemeinde und der Beitragspflichtigen am Aufwand
(1)
Die Gemeinde Diensdorf-Radlow trägt zur Abgeltung des öffentlichen Interesses den Teil des beitragsfähigen
Aufwands, der auf die Inanspruchnahme der Verkehrsanlagen durch die Allgemeinheit oder die Gemeinde
entfällt. Der übrige Teil des Aufwands ist von den Beitragspflichtigen zu tragen.
29
14. Jahrgang
Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen
Bad Saarow, 28.04.2014
Nr. 5
(2) Der Anteil der Gemeinde Diensdorf-Radlow und der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand
werden wie folgt festgesetzt:
Straßenart
Anteil der
1. Anliegerstraßen
a) Fahrbahn
b) Rinnen und Bordsteine
c) Radweg (einschließlich Sicherheitsstreifen)
d) Park- und Abstellflächen
e) Gehweg mit Randsteinen und/oder Schrammborden
f) Gehweg ohne Randsteinen und/oder
Schrammborden
g) kombinierter Geh- und Radweg
h) gemeinsamer Geh- und Radweg
i) Beleuchtung
j) Oberflächenentwässerung
k) Böschungen, Schutz- und Stützmauern
l) Trenn-, Seiten, Rand- und Sicherheitsstreifen
m) selbstständige Grünanlagen und
Straßenbegleitgrün
Eine selbstständige Grünanlage liegt vor, wenn einem
Straßenstreifen nach seinem Umfang und der
Intensität seiner Bepflanzung eine derartige
selbstständige Bedeutung zukommt, dass es
gerechtfertigt ist, diesen Streifen als gesonderte
Teileinrichtung „Grünstreifen“ zu qualifizieren.
n) Mischverkehrsflächen
Mischverkehrsflächen sind Flächen, die in ihrer
ganzen Breite von Fußgängern benutzt werden dürfen,
jedoch zeitlich unbedingt auch mit Fahrzeugen
benutzt werden können.
2. Haupterschließungsstraßen
a) Fahrbahn
b) Rinnen und Bordsteine
c) Radweg (einschließlich Sicherheitsstreifen)
d) Park- und Abstellflächen
e) Gehweg mit Randsteinen und/oder Schrammborden
f) Gehweg ohne Randsteinen und/oder
Schrammborden
g) kombinierter Geh- und Radweg
h) gemeinsamer Geh- und Radweg
i) Beleuchtung
j) Oberflächenentwässerung
k) Böschungen, Schutz- und Stützmauern
l) Trenn-, Seiten, Rand- und Sicherheitsstreifen
m) selbstständige Grünanlagen und
Straßenbegleitgrün
30
Gemeinde
Diensdorf-Radlow
Beitragspflichtigen
50 %
50 %
50 %
40 %
40 %
50 %
50 %
50 %
60 %
60 %
40 %
60 %
50 %
50 %
50 %
50 %
50 %
50 %
50 %
50 %
50 %
50 %
50 %
50 %
40 %
60 %
50 %
50 %
60 %
60 %
60 %
40 %
40 %
40 %
40 %
40 %
60 %
60 %
40 %
60 %
50 %
50 %
40 %
50 %
40 %
40 %
50 %
50 %
60 %
50 %
60 %
60 %
40 %
60 %
14. Jahrgang
Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen
Bad Saarow, 28.04.2014
3. Hauptverkehrsstraßen
a) Fahrbahn
b) Rinnen und Bordsteine
c) Radweg (einschließlich Sicherheitsstreifen)
d) Park- und Abstellflächen
e) Gehweg mit Randsteinen und/oder Schrammborden
f) Gehweg ohne Randsteinen und/oder
Schrammborden
g) kombinierter Geh- und Radweg
h) gemeinsamer Geh- und Radweg
i) Beleuchtung
j) Oberflächenentwässerung
k) Böschungen, Schutz- und Stützmauern
l) Trenn-, Seiten, Rand- und Sicherheitsstreifen
m) selbstständige Grünanlagen und
Straßenbegleitgrün
4. Öffentliche Feld- und Waldwege
(Wirtschaftswege)
Nr. 5
80 %
80 %
80 %
50 %
50 %
20 %
20 %
20 %
50 %
50 %
50 %
50 %
65 %
65 %
50 %
65 %
50 %
50 %
35 %
35 %
50 %
35 %
50 %
50 %
50 %
50%
40 %
60 %
(3) Für Grunderwerb und Freilegung gelten dieselben Anteile der Beitragspflichtigen wie für diejenigen
Maßnahmen, die der späteren Verwendung dieser Flächen dienen.
(4) Bei den in Abs. 2 genannten Straßenarten handelt es sich um Verkehrsflächen in beplanten wie unbeplanten
Gebieten. Im Sinne des Abs. 2 gelten als
1. Anliegerstraßen:
Straßen, Wege und Plätze, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch eine
Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen; dazu gehören auch die Wohnwege.
2. Haupterschließungsstraßen:
Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von
Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht
Hauptverkehrsstraßen nach Nr. 3 sind.
3. Hauptverkehrsstraßen:
Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr
dienen, insbesondere Bundes-, Landes- und Kreisstraßen mit Ausnahme der Strecken, die außerhalb
von Baugebieten und von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen.
4. Öffentliche Feld- und Waldwege (Wirtschaftswege):
Wege in der Baulast der Gemeinde, die vornehmlich die Zufahrt zu land- oder forstwirtschaftlich
genutzten Grundstücken im Außenbereich ermöglichen oder erleichtern, aber in der Regel auch von
Dritten in Anspruch genommen werden.
(5) Für Verkehrsanlagen, die in Abs. 2 nicht erfasst sind oder bei denen die festgesetzten Anteile der
Beitragspflichtigen offensichtlich nicht zutreffen, bestimmt die Gemeindevertretung im Einzelfall die
Anteile der Beitragspflichtigen durch Satzung. Die Gemeinde kann im Einzelfall durch eine ergänzende
Satzung von den Anteilen in Abs. 2 abweichen, wenn wichtige Gründe für eine andere Vorteilsbemessung
sprechen.
(6) Bei dem Ausbau eines Gehwegs nur an einer Seite von Straßen, Wegen oder Plätzen wird der dadurch
bedingte Vorteil für die Grundstücke beider Seiten stets gleich hoch bemessen.
31
14. Jahrgang
Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen
Bad Saarow, 28.04.2014
Nr. 5
(7) Zuwendungen Dritter sind, sofern der Zuwendende nichts anderes bestimmt hat, zunächst zur Deckung der
Anteile der Gemeinde und nur, wenn sie diese überschreiten, zur Deckung des übrigen Aufwands zu
verwenden.
§4
Verteilung des umlagefähigen Aufwands
(1) Der beitragsfähige Aufwand wird nach Abzug des Anteils der Gemeinde auf die Grundstücke des
Abrechnungsgebiets verteilt, von denen aus die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten
Verkehrsanlage oder eines bestimmten Abschnitts von ihr besteht (berücksichtigungsfähige Grundstücke).
Zu den Grundstücken des Abrechnungsgebiets gehören auch die im Eigentum der Gemeinde stehenden
Grundstücke, soweit sie privatrechtlich genutzt werden. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jeder
demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbstständig baulich oder gewerblich genutzt
werden kann (wirtschaftlicher Grundstücksbegriff). Mehrere selbstständig nicht baulich oder gewerblich
nutzbare Grundstücke gelten als ein Grundstück, wenn die Eigentümer identisch sind, die Grundstücke
aneinander grenzen und sie nur in ihrer Gesamtheit baulich oder gewerblich nutzbar sind.
Der umlagefähige Beitrag berechnet sich aus der ermittelten Grundstücksfläche vervielfacht mit dem
Nutzungsfaktor und dem Beitragssatz je m², wobei die anrechenbare Grundstücksfläche, der Nutzungsfaktor
und die Anzahl der Vollgeschosse nach Art und Maß der Nutzung gemäß den folgenden Absätzen ermittelt
werden.
(2) Als Grundstücksfläche im Sinne des Abs. 1 gilt:
1.
bei Grundstücken, die im Bereich eines Bebauungsplans, eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans
(VBP) oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen, die gesamte Fläche, die von dem
Bebauungsplan, dem VBP oder der Satzung erfasst wird;
2.
bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan, kein VBP oder keine Satzung besteht, die aber
innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen (§ 34 BauGB; unbeplanter
Innenbereich), die Gesamtfläche des Grundstücks;
3.
bei Grundstücken, die über die sich nach Nr. 1 und Nr. 2 ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder
gewerblich genutzt werden oder baulich oder gewerblich nutzbar oder mit der gesamten
Grundstücksfläche im Außenbereich (§ 35 BauGB) gelegen sind;
a)
die mit einer Grundstücksgrenze an die Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche zwischen der
der Verkehrsanlage zugewandten Grundstücksseite und einer im Abstand von 50 m dazu
verlaufenden Parallelen;
b) die nicht an die Verkehrsanlage angrenzen oder lediglich durch einen zum Grundstück
gehörenden oder privaten Weg mit dieser verbunden sind, die Fläche zwischen der
Grundstücksgrenze, die der Verkehrsanlage zugewandt ist und einer im Abstand von 50 m
dazu verlaufenden Parallelen, wobei der zum Grundstück gehörende oder der verbindende
private Weg bei der Berechnung unberücksichtigt bleibt;
c)
4.
bei denen die tatsächliche Bebauung oder gewerbliche Nutzung über die Tiefenbegrenzung
nach lit. a) oder b) hinausgeht, die Tiefe der tatsächlichen Bebauung oder gewerblichen
Nutzung;
bei Grundstücken, die nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise (z.B.
Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Dauerkleingärten i.S.d. Bundeskleingartengesetzes – BKleingG)
nutzbar sind oder genutzt werden und bei Grundstücken, die nur in anderer Weise nutzbar sind (z.B.
landwirtschaftlich genutzte Grundstücke), die Gesamtfläche des Grundstücks.
32
14. Jahrgang
Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen
Bad Saarow, 28.04.2014
Nr. 5
(3) Der maßgebliche Nutzungsfaktor wird durch die Zahl der Vollgeschosse bestimmt. Als Nutzungsfaktor
i.S.d. Abs. 1 gilt:
1.
bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss: 1,00;
für jedes weitere Vollgeschoss erhöht sich der Nutzungsfaktor um 0,25;
Dabei gelten als Vollgeschosse im Sinne dieser Satzung alle Geschosse, die nach Maßgabe der
Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) in der jeweils geltenden Fassung Vollgeschosse sind. Ist
die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar, werden je
angefangene 2,30 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet;
2.
bei Grundstücken, die in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise
genutzt werden können (z.B. Friedhöfe, Sportanlagen, Camping- und Festplätze, Freibäder oder
Dauerkleingärten): 0,5;
3.
Als Nutzungsfaktoren für Grundstücke mit sonstiger Nutzung und bei Grundstücken, die im
Außenbereich (§ 35 BauGB) belegen sind oder wegen entsprechender Festsetzungen, z.B. in einem
Bebauungsplan, nur in anderer Weise nutzbar sind (z.B. forst- oder landwirtschaftliche Nutzung),
gelten anstelle der Nr. 1 bis 3:
a) bei Waldbestand : 0,0167;
b) bei landwirtschaftlicher Nutzung (Grünland, Ackerland, Gartenland): 0,0333.
(4) Als Zahl der Vollgeschosse gilt:
1.
soweit ein Bebauungsplan besteht, die darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse;
2.
bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die Höhe der baulichen
Anlagen festgesetzt ist, die durch 3,0 geteilte Gebäudehöhe (Traufhöhe), wobei Bruchzahlen auf
ganze Zahlen abgerundet werden, mindestens jedoch 1 Vollgeschoss;
3.
bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der
baulichen Anlagen, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, die durch 3,0 geteilte
höchstzulässige Baumassenzahl, wobei Bruchzahlen auf ganze Zahlen abgerundet werden,
mindestens jedoch 1 Vollgeschoss;
4. bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von
einem Vollgeschoss;
5.
bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die
Zahl von einem Vollgeschoss;
6.
soweit kein Bebauungsplan besteht oder in einem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse
noch die Höhe der baulichen Anlagen bzw. die Baumassenzahl bestimmt ist, bei bebauten und bei
unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken, die überwiegende Zahl der vorhandenen Vollgeschosse
auf den in der näheren Umgebung gelegenen Grundstücken; bei bebauten Grundstücken gilt die Zahl
der vorhandenen Vollgeschosse, wenn diese die Anzahl nach Satz 1 übersteigt; bei unbebauten aber
bebaubaren Grundstücken gilt die Anzahl der genehmigten Vollgeschosse, wenn diese die Anzahl
nach Satz 1 übersteigt;
7.
Ist tatsächlich eine höhere als die nach Nr. 1 bis 6 festgelegte Zahl der Vollgeschosse vorhandenen
oder zugelassen, so ist die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder zugelassenen Vollgeschosse
zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl oder die
höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten wird.
33
14. Jahrgang
Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen
Bad Saarow, 28.04.2014
Nr. 5
(5) Als Festsetzung eines Bebauungsplans im Sinne dieser Satzung gelten entsprechend:
1.
die Festsetzungen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Sinne des § 12 BauGB, einer
Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB oder einer Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB;
2.
die Festsetzung eines noch in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans oder eines noch in der
Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplans, soweit der Verfahrensstand nach § 33
BauGB erreicht ist.
(6) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden die in Abs. 3 festgesetzten Faktoren
um 0,5 erhöht:
1. bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten
sowie Sondergebieten mit der Nutzungsart:
Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe, Ausstellung und Kongresse;
2. bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine Nutzung wie in
den in Nr. 1 genannten Gebieten vorhanden oder zulässig ist;
3. bei Grundstücken außerhalb der in Nr. 1 und Nr. 2 bezeichneten Gebiete, die gewerblich, industriell
oder in ähnlicher Weise genutzt werden (z.B. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Handels-, Post-,
Bahn-, Krankenhaus-, Schul-, Hochschul- und Universitätsgebäuden), wenn diese Nutzung mehr als
ein Drittel der vorhandenen Geschossfläche übersteigt; liegt eine derartige Nutzung ohne Bebauung
oder zusätzlich zur Bebauung vor, gilt die tatsächlich so genutzte Fläche als Geschossfläche.
§5
Vorausleistungen und Ablösung
(1) Sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist, kann die Gemeinde Diensdorf-Radlow
eine Vorausleistung auf die künftige Abgabenschuld nach § 1 erheben.
(2) Die Höhe der Vorausleistung beträgt 80 % des voraussichtlich endgültigen Straßenbaubeitrages.
(3) In Fällen, in denen die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, kann die Ablösung durch öffentlichrechtlichen Vertrag vereinbart werden. Zur Feststellung des Ablösungsbetrages ist der für die
Straßenbaumaßnahme i.S.d. § 1 entstehende Aufwand anhand der Kosten für vergleichbare Maßnahmen zu
ermitteln und nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 auf die Grundstücke zu verteilen, denen die Möglichkeit der
Inanspruchnahme der betreffenden Verkehrsanlagen besondere wirtschaftliche Vorteile bietet.
(4) Durch die Zahlung des Ablösebetrages wird die Beitragspflicht für die betreffende Straßenbaumaßnahme
endgültig abgegolten. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§6
Abschnitte von Anlagen, mehrfach erschlossene Grundstücke
(1) Für selbstständig benutzbare Abschnitte einer Verkehrsanlage kann der Aufwand jeweils selbstständig
ermittelt und erhoben werden.
(2) Erstreckt sich eine straßenbauliche Maßnahme auf mehrere Straßenabschnitte, für die sich nach § 3 Abs. 2
unterschiedliche Anteile der Beitragspflichtigen ergeben, so sind die Straßenabschnitte gesondert
abzurechnen.
(3) Bei einem Grundstück, welches an zwei oder mehreren Verkehrsanlagen liegt, wird der errechnete Beitrag
nur zu zwei Dritteln erhoben. Die sich daraus ergebende Differenz wird durch die Gemeinde getragen.
Liegt ein nur Wohnzwecken dienendes Grundstück zwischen zwei Verkehrsanlagen, entfällt die
Vergünstigung, wenn beide Verkehrsanlagen so weit voneinander entfernt liegen, dass aus dem zwischen
ihnen liegenden Grundstück mindestens zwei Baugrundstücke gebildet werden können.
34
14. Jahrgang
Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen
Bad Saarow, 28.04.2014
Nr. 5
§7
Aufwandsspaltung
(1) Der Beitrag bzw. die Vorausleistungen können ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge gesondert und
selbstständig erhoben werden für:
1.
den Erwerb der für die Verkehrsanlage benötigten Grundstücksflächen;
2.
die Freilegung der Verkehrsanlage;
3.
die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung der Straßen und Wege oder nur ihrer
Fahrbahnen;
4.
die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung der Gehwege, Radwege oder
kombinierten Geh- und Radwege oder eines von ihnen;
5.
die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung der Park- und Abstellflächen;
6.
die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung der Beleuchtungseinrichtungen der
öffentlichen Einrichtung oder Anlage;
7.
die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung der Oberflächenentwässerung der
öffentlichen Einrichtung oder Anlage;
8.
die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung der Grünanlagen und des
Straßenbegleitgrüns.
(2) Für Abschnitte von Verkehrsanlagen gilt Abs. 1 entsprechend.
§8
Beitragspflichtige
(1)
Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist.
(2)
Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.
(3)
Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die
in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetztes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) genannten natürlichen
oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts. Die Beitragspflicht dieses Personenkreises
entsteht nur, wenn im Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides das Wahlrecht über die Bestellung eines
Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks gemäß §§ 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes
bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers keine nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz
statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind; anderenfalls bleibt die Beitragspflicht des
Grundstückseigentümers unberührt.
(4)
Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
(5)
Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Fall des Abs. 2 auf dem Erbbaurecht.
35
14. Jahrgang
Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen
Bad Saarow, 28.04.2014
Nr. 5
(6)
Bei Rechtsnachfolge gehen alle Verpflichtungen des bisherigen Pflichtigen auf den Rechtsnachfolger über. Die
persönliche Haftung des bisherigen Pflichtigen bleibt hiervon unberührt. Die Rechtsnachfolge ist der Gemeinde
Diensdorf-Radlow sowohl vom bisherigen Pflichtigen wie auch vom Rechtsnachfolger innerhalb eines Monats
schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch bei Schenkungen und in Erbfällen. Kommt der bisherige Pflichtige dieser
Verpflichtung nicht, nicht richtig oder nicht fristgerecht nach, haftet er bis zum Eingang der Anzeige des
Wechsels bei der Gemeinde gesamtschuldnerisch neben dem Rechtsnachfolger.
§9
Entstehung der Beitragspflicht, Festsetzung, Fälligkeit
(1) Die Beitragspflicht entsteht mit der Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme. In den Fällen einer
Aufwandsspaltung entsteht die Beitragspflicht mit der Beendigung der Teilmaßnahme und dem Ausspruch
der Aufwandsspaltung. Bei der Abrechnung von selbstständig nutzbaren Abschnitten entsteht die
Beitragspflicht mit der Beendigung der Abschnittsmaßnahme.
(2) Die in Abs. 1 genannten Maßnahmen sind erst dann beendet, wenn die technischen Arbeiten entsprechend
dem Bauprogramm fertig gestellt sind und der Aufwand berechenbar ist.
(3) Der Beitrag und die Vorausleistung werden durch Bescheid festgesetzt und sind einen Monat nach
Bekanntgabe des jeweiligen Abgabenbescheides fällig.
§ 10
Kostenersatz für Grundstückszufahrten und -zugänge
(1) Die Beitragspflichtigen nach § 8 haben der Gemeinde Diensdorf-Radlow den Aufwand für die Herstellung,
Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung einer Grundstückszufahrt
zu den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen zu ersetzen. Vom Ersatz der
Kosten für die Unterhaltung sind die Kosten für die Straßenreinigung und den Winterdienst ausgenommen.
Der zu erstattende Aufwand und die zu erstattenden Kosten sind in tatsächlich entstandener Höhe zu
ersetzen.
(2) Wird eine Überfahrt über einen Geh- oder Radweg aufwändiger hergestellt, erneuert oder verändert als es
dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis für einen solchen Geh- oder Radweg entspricht, haben die
Beitragspflichtigen der Gemeinde Diensdorf-Radlow die Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung zu
ersetzen; Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) Der Ersatzanspruch nach Abs. 1 und 2 entsteht mit der Herstellung der Benutzbarkeit der
Grundstückszufahrt bzw. des -zugangs oder der Überfahrt über den Geh- oder Radweg, im Übrigen mit der
Beendigung der Maßnahme. Für die Erhebung des Kostenersatzes und die Geltendmachung des
Ersatzanspruchs gilt § 9 Abs. 3 entsprechend.
§ 11
Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflichten
(1) Die Beitragspflichtigen und ihre Vertreter sowie Bevollmächtigten haben der Gemeinde Diensdorf-Radlow
jede Auskunft wahrheitsgemäß und unverzüglich zu erteilen und nach Aufforderung durch die Gemeinde
glaubhaft zu machen, die für die Festsetzung und Erhebung der Beiträge oder der Vorausleistungen
erforderlich ist.
(2) Jede Veränderung der Rechtsverhältnisse am Grundstück nach Ergehen eines Beitragsbescheides, auch ohne
Eintragung im Grundbuch, ist der Gemeinde Diensdorf-Radlow von den Beitragspflichtigen innerhalb eines
Monats schriftlich anzuzeigen.
(3) Die Gemeinde Diensdorf-Radlow kann an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Abs. 1 zur Auskunft
verpflichteten Personen haben den Beauftragten der Gemeinde hierzu das Betreten oder Befahren des
Grundstücks zu ermöglichen und ihnen die notwendige Unterstützung zu gewähren.
36
Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen
Bad Saarow, 28.04.2014
14. Jahrgang
Nr. 5
§ 12
Zahlungsverzug, Stundung
Rückständige
Abgaben
werden
im
Verwaltungszwangsverfahren
eingezogen.
Das
Verwaltungsvollstreckungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. Abgabenrechtliche
Nebenforderungen (Säumniszuschläge, Aussetzungs- und Stundungszinsen) werden nach Maßgabe der
Abgabenordnung (AO) erhoben.
§ 13
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 3 Abs. 2 BbgKVerf handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner
Auskunfts- oder Anzeigepflicht nach § 8 Abs. 6 Satz 3 oder nach § 11 nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig nachkommt. Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 11 Abs. 3 den Zutritt nicht gewährt oder das Betreten oder Befahren seines Grundstücks nicht ermöglicht
oder nicht duldet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 € geahndet werden. Die
Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, der aus der Ordnungswidrigkeit gezogen wurde, übersteigen.
Reicht der in Satz 1 genannte Betrag hierfür nicht aus, so kann er überschritten werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
Zuständige Verwaltungsbehörde ist der Amtsdirektor des Amtes Scharmützelsee.
§ 14
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bad Saarow, den 25.04.2014
(Dienstsiegel)
gez. Krappmann
Amtsdirektor
5.
Bekanntmachungen der Gemeinde Langewahl
5.1.
Bekanntmachung der Beschlüsse, die von der Gemeindevertretung Langewahl in
ihrer 40. Gemeindevertretersitzung am 16.04.2014 gefasst wurden
Beschluss-Nr.
Inhalt des Beschlusses
__________________________________________________________________________________
Öffentlicher Teil
04-200-087/14
Beschluss zum Erlass der Haushaltssatzung der Gemeinde Langewahl für das
Haushaltsjahr 2014
04-566-088/14
Beschluss der Straßenbaubeitragssatzung der Gemeinde Langewahl
37
Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen
Bad Saarow, 28.04.2014
14. Jahrgang
Nr. 5
04-500-089/14
Bestätigung/Selbstbindungsbeschluss des „Gemeinsamen Konzeptes zur
nachhaltigen Entwicklung der Region Scharmützelsee, Storkower See und
Umgebung 2030“ als weitere Entwicklungsgrundlage im Amt Scharmützelsee
04-523-090/14
Beschluss zur Vermietung weiterer Räumlichkeiten im Gemeindezentrum
Langewahl
04-117-091/14
Protokollbeschluss zur Wahl eines Vertreters und eines Stellvertreters für den
Wasser- und Bodenverband Mittlere Spree mit Sitz in Beeskow
Bad Saarow, 17.04.2014
gez. Krappmann
Amtsdirektor
5.2.
- Siegel -
Bekanntmachung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche
Maßnahmen der Gemeinde Langewahl – Straßenbaubeitragssatzung Satzung über die Erhebung von Beiträgen
für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Langewahl
- Straßenbaubeitragssatzung -
Auf der Grundlage der §§ 2, 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg
(BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.
Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18), in Verbindung mit den §§ 1, 2, 8, 10a und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), zuletzt
geändert Gesetz vom 05. Dezember 2013 (GVBl. I Nr. 40), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde
Langewahl in der Sitzung am 16.04.2014 nachfolgende Satzung beschlossen:
§1
Beitragstatbestand, Geltungsbereich
(1)
Zum teilweisen Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und
Verbesserung von Einrichtungen und Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze
(Verkehrsanlagen) oder Teilen davon erhebt die Gemeinde Langewahl von den gemäß § 8 dieser Satzung
Beitragspflichtigen Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung.
Diese Beiträge werden als Gegenleistung dafür erhoben, dass den Beitragspflichtigen durch die Möglichkeit der
Inanspruchnahme dieser Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden.
(2)
Zu den Verkehrsanlagen nach Abs. 1 gehören auch die Wohnwege, die aus tatsächlichen oder rechtlichen
Gründen nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden können, öffentliche Feld- und Waldwege
(Wirtschaftswege), die außerhalb der geschlossenen Ortslage (Außenbereich) verlaufenden
Gemeindeverbindungsstraßen nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) und die
sonstigen öffentlichen Straßen nach § 3 Abs. 5 BbgStrG.
38
Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen
Bad Saarow, 28.04.2014
14. Jahrgang
Nr. 5
(3)
Die Gemeinde ermittelt den beitragsfähigen Aufwand jeweils für die einzelne Ausbaumaßnahme. Sie kann den
Aufwand auch hiervon abweichend für bestimmte Teile einer Maßnahme (Aufwandsspaltung) oder für einen
selbstständig nutzbaren Abschnitt einer Maßnahme (Abschnittsbildung) gesondert ermitteln oder bei seiner
Ermittlung mehrere Maßnahmen zu einer Abrechnungseinheit zusammenfassen.
(4)
Inhalt und Umfang der beitragsfähigen Maßnahme werden durch das Bauprogramm bestimmt.
§2
Umfang und Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes
(1)
Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen für die beitragsfähige Maßnahme entstandenen Kosten
ermittelt. Zum beitragsfähigen Aufwand gehören die tatsächlich entstandenen Kosten für
1.
den Erwerb (einschließlich aufstehender Bauten und Erwerbsnebenkosten) und die Freilegung der
für die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung der Verkehrsanlagen benötigten
Grundstücksflächen; hierzu zählen auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen für diese
Maßnahme zur Verfügung gestellten Grundstücksflächen zum Zeitpunkt der Bereitstellung sowie die
Kosten dieser Bereitstellung, die anteilig den nachfolgenden beitragsfähigen Maßnahmen zugeordnet
werden;
2.
die Planung und Bauleitung einschließlich der Kosten hierzu beauftragter Dritter, die anteilig den
nachfolgenden beitragsfähigen Maßnahmen zugeordnet werden;
3.
die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung der Fahrbahn
einschließlich Unterbau, Oberfläche sowie zur bestimmungsgemäßen Funktion der Verkehrsanlagen
notwendige Erhöhungen oder Vertiefungen (Niveauausgleich) und die Anschlüsse an andere Straßen
sowie einschließlich Rinnen und Bordsteinen;
4.
die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung von Wegen und Plätzen in
entsprechender Anwendung von Nr. 3;
5. die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung in entsprechender Anwendung von Nr.
3 und 4 für
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
Rand- und Bordsteine,
Radwege einschließlich Sicherheitsstreifen,
Gehwege mit Randsteinen und/oder Schrammborden,
Gehweg ohne Randsteinen und/oder Schrammborden,
kombinierte Geh- und Radwegen,
gemeinsame Geh- /Radwegen,
Beleuchtungseinrichtungen,
Oberflächenentwässerung (Rinnen und andere Einrichtungen für die
Oberflächenentwässerung ),
i) Böschungen, Schutz- und Stützmauern,
j) Parkflächen (auch Standspuren, Busbuchten und Bushaltestellen),
k) Grünanlagen und Straßenbegleitgrün (soweit sie Bestandteil der öffentlichen
Verkehrsanlagen sind),
l) Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen,
m) die Mischflächen, Fußgängerzonen oder verkehrsberuhigte Bereiche
einschließlich Sitzbänke, Fahrradständer und Spiel-/Sportgeräte als Bestandteil
dieser Verkehrsfläche.
6.
die Kosten, die zum Ausgleich oder zum Ersatz eines durch eine beitragsfähige Maßnahme bewirkten
Eingriffs in Natur und Landschaft zu erbringen sind.
39
14. Jahrgang
Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen
Bad Saarow, 28.04.2014
Nr. 5
(2) Der Aufwand für
a) Böschungen, Schutz- und Stützmauern,
b) Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen,
c) Ersatzleistungen wegen Veränderungen des Straßenniveaus
wird den Kosten der Fahrbahn zugerechnet.
(3)
Die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen sind nur insoweit beitragsfähig,
als sie breiter sind als die anschließenden Strecken.
(4)
Nicht beitragsfähig sind die Kosten für
1. die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der Straßen, Wege und Plätze,
2. Hoch- und Tiefstraßen sowie für Straßen, die für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt
sind (Schnellverkehrsstraßen), ferner Brücken, Tunnel und Unterführungen mit den dazugehörigen
Bauteilen und Rampen.
§3
Anteil der Gemeinde und der Beitragspflichtigen am Aufwand
(1) Die Gemeinde Langewahl trägt zur Abgeltung des öffentlichen Interesses den Teil des beitragsfähigen
Aufwands, der auf die Inanspruchnahme der Verkehrsanlagen durch die Allgemeinheit oder die Gemeinde
entfällt. Der übrige Teil des Aufwands ist von den Beitragspflichtigen zu tragen.
(2) Der Anteil der Gemeinde Langewahl und der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand werden wie
folgt festgesetzt:
Straßenart
Gemeinde
Langewahl
1. Anliegerstraßen
a) Fahrbahn
b) Rinnen und Bordsteine
c) Radweg (einschließlich Sicherheitsstreifen)
d) Park- und Abstellflächen
e) Gehweg mit Randsteinen und/oder Schrammborden
f) Gehweg ohne Randsteinen und/oder Schrammborden
g) kombinierter Geh- und Radweg
h) gemeinsamer Geh- und Radweg
i) Beleuchtung
j) Oberflächenentwässerung
k) Böschungen, Schutz- und Stützmauern
l) Trenn-, Seiten, Rand- und Sicherheitsstreifen
m) selbstständige Grünanlagen und Straßenbegleitgrün
Eine selbstständige Grünanlage liegt vor, wenn einem
Straßenstreifen nach seinem Umfang und der Intensität
seiner Bepflanzung eine derartige selbstständige
Bedeutung zukommt, dass es gerechtfertigt ist, diesen
Streifen als gesonderte Teileinrichtung „Grünstreifen“
zu qualifizieren.
40
Anteil der
Beitragspflichtigen
40 %
40 %
40 %
30 %
30 %
30 %
35 %
35 %
30 %
35 %
30 %
30 %
60 %
60 %
60 %
70 %
70 %
70 %
65 %
65 %
70 %
65 %
70 %
70 %
30 %
70%
14. Jahrgang
Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen
Bad Saarow, 28.04.2014
Straßenart
Gemeinde
Langewahl
Nr. 5
Anteil der
Beitragspflichtigen
n) Mischverkehrsflächen
Mischverkehrsflächen sind Flächen, die in ihrer ganzen
Breite von Fußgängern benutzt werden dürfen, jedoch
zeitlich unbedingt auch mit Fahrzeugen benutzt werden
können.
35 %
65 %
2. Haupterschließungsstraßen
a) Fahrbahn
b) Rinnen und Bordsteine
c) Radweg (einschließlich Sicherheitsstreifen)
d) Park- und Abstellflächen
e) Gehweg mit Randsteinen und/oder Schrammborden
f) Gehweg ohne Randsteinen und/oder Schrammborden
g) kombinierter Geh- und Radweg
h) gemeinsamer Geh- und Radweg
i) Beleuchtung
j) Oberflächenentwässerung
k) Böschungen, Schutz- und Stützmauern
l) Trenn-, Seiten, Rand- und Sicherheitsstreifen
m) selbstständige Grünanlagen und Straßenbegleitgrün
60 %
60 %
60 %
40 %
40 %
40 %
50 %
50 %
40 %
50 %
40 %
40 %
40 %
40 %
40 %
40 %
60 %
60 %
60 %
50 %
50 %
60 %
50 %
60 %
60 %
60 %
3. Hauptverkehrsstraßen
a) Fahrbahn
b) Rinnen und Bordsteine
c) Radweg (einschließlich Sicherheitsstreifen)
d) Park- und Abstellflächen
e) Gehweg mit Randsteinen und/oder Schrammborden
f) Gehweg ohne Randsteinen und/oder Schrammborden
g) kombinierter Geh- und Radweg
h) gemeinsamer Geh- und Radweg
i) Beleuchtung
j) Oberflächenentwässerung
k) Böschungen, Schutz- und Stützmauern
l) Trenn-, Seiten, Rand- und Sicherheitsstreifen
80 %
80 %
80 %
50 %
50 %
50 %
65 %
65 %
50 %
65 %
50 %
50 %
20 %
20 %
20 %
50 %
50 %
50 %
35 %
35 %
50 %
35 %
50 %
50 %
m) selbstständige Grünanlagen und Straßenbegleitgrün
50 %
50%
4. Öffentliche Feld- und Waldwege
(Wirtschaftswege)
40 %
60 %
(3) Für Grunderwerb und Freilegung gelten dieselben Anteile der Beitragspflichtigen wie für diejenigen
Maßnahmen, die der späteren Verwendung dieser Flächen dienen.
41
14. Jahrgang
Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen
Bad Saarow, 28.04.2014
Nr. 5
(4) Bei den in Abs. 2 genannten Straßenarten handelt es sich um Verkehrsflächen in beplanten wie unbeplanten
Gebieten. Im Sinne des Abs. 2 gelten als
1.Anliegerstraßen:
Straßen, Wege und Plätze, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch eine
Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen; dazu gehören auch die Wohnwege.
2. Haupterschließungsstraßen:
Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von
Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht
Hauptverkehrsstraßen nach Nr. 3 sind.
3. Hauptverkehrsstraßen:
Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr
dienen, insbesondere Bundes-, Landes- und Kreisstraßen mit Ausnahme der Strecken, die außerhalb
von Baugebieten und von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen.
4. Öffentliche Feld- und Waldwege (Wirtschaftswege):
Wege in der Baulast der Gemeinde, die vornehmlich die Zufahrt zu land- oder forstwirtschaftlich
genutzten Grundstücken im Außenbereich ermöglichen oder erleichtern, aber in der Regel auch von
Dritten in Anspruch genommen werden.
(5) Für Verkehrsanlagen, die in Abs. 2 nicht erfasst sind oder bei denen die festgesetzten Anteile der
Beitragspflichtigen offensichtlich nicht zutreffen, bestimmt die Gemeindevertretung im Einzelfall die
Anteile der Beitragspflichtigen durch Satzung. Die Gemeinde kann im Einzelfall durch eine ergänzende
Satzung von den Anteilen in Abs. 2 abweichen, wenn wichtige Gründe für eine andere Vorteilsbemessung
sprechen.
(6) Bei dem Ausbau eines Gehwegs nur an einer Seite von Straßen, Wegen oder Plätzen wird der dadurch
bedingte Vorteil für die Grundstücke beider Seiten stets gleich hoch bemessen.
(7) Zuwendungen Dritter sind, sofern der Zuwendende nichts anderes bestimmt hat, zunächst zur Deckung der
Anteile der Gemeinde und nur, wenn sie diese überschreiten, zur Deckung des übrigen Aufwands zu
verwenden.
§4
Verteilung des umlagefähigen Aufwands
(1) Der beitragsfähige Aufwand wird nach Abzug des Anteils der Gemeinde auf die Grundstücke des
Abrechnungsgebiets verteilt, von denen aus die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten
Verkehrsanlage oder eines bestimmten Abschnitts von ihr besteht (berücksichtigungsfähige Grundstücke).
Zu den Grundstücken des Abrechnungsgebiets gehören auch die im Eigentum der Gemeinde stehenden
Grundstücke, soweit sie privatrechtlich genutzt werden. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jeder
demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbstständig baulich oder gewerblich genutzt
werden kann (wirtschaftlicher Grundstücksbegriff). Mehrere selbstständig nicht baulich oder gewerblich
nutzbare Grundstücke gelten als ein Grundstück, wenn die Eigentümer identisch sind, die Grundstücke
aneinander grenzen und sie nur in ihrer Gesamtheit baulich oder gewerblich nutzbar sind.
Der umlagefähige Beitrag berechnet sich aus der ermittelten Grundstücksfläche vervielfacht mit dem
Nutzungsfaktor und dem Beitragssatz je m², wobei die anrechenbare Grundstücksfläche, der Nutzungsfaktor
und die Anzahl der Vollgeschosse nach Art und Maß der Nutzung gemäß den folgenden Absätzen ermittelt
werden.
42
14. Jahrgang
Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen
Bad Saarow, 28.04.2014
Nr. 5
(2) Als Grundstücksfläche im Sinne des Abs. 1 gilt:
1.
bei Grundstücken, die im Bereich eines Bebauungsplans, eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans
(VBP) oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen, die gesamte Fläche, die von dem
Bebauungsplan, dem VBP oder der Satzung erfasst wird;
2.
bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan, kein VBP oder keine Satzung besteht, die aber
innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen (§ 34 BauGB; unbeplanter
Innenbereich), die Gesamtfläche des Grundstücks;
3.
bei Grundstücken, die über die sich nach Nr. 1 und Nr. 2 ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder
gewerblich genutzt werden oder baulich oder gewerblich nutzbar oder mit der gesamten
Grundstücksfläche im Außenbereich (§ 35 BauGB) gelegen sind;
a)
die mit einer Grundstücksgrenze an die Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche zwischen der
der Verkehrsanlage zugewandten Grundstücksseite und einer im Abstand von 50 m dazu
verlaufenden Parallelen;
b) die nicht an die Verkehrsanlage angrenzen oder lediglich durch einen zum Grundstück
gehörenden oder privaten Weg mit dieser verbunden sind, die Fläche zwischen der
Grundstücksgrenze, die der Verkehrsanlage zugewandt ist und einer im Abstand von 50 m
dazu verlaufenden Parallelen, wobei der zum Grundstück gehörende oder der verbindende
private Weg bei der Berechnung unberücksichtigt bleibt;
c)
4.
bei denen die tatsächliche Bebauung oder gewerbliche Nutzung über die Tiefenbegrenzung
nach lit. a) oder b) hinausgeht, die Tiefe der tatsächlichen Bebauung oder gewerblichen
Nutzung;
bei Grundstücken, die nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise (z.B.
Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Dauerkleingärten i.S.d. Bundeskleingartengesetzes – BKleingG)
nutzbar sind oder genutzt werden und bei Grundstücken, die nur in anderer Weise nutzbar sind (z.B.
landwirtschaftlich genutzte Grundstücke), die Gesamtfläche des Grundstücks.
(3) Der maßgebliche Nutzungsfaktor wird durch die Zahl der Vollgeschosse bestimmt. Als Nutzungsfaktor
i.S.d. Abs. 1 gilt:
1.
bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss: 1,00;
für jedes weitere Vollgeschoss erhöht sich der Nutzungsfaktor um 0,25;
Dabei gelten als Vollgeschosse im Sinne dieser Satzung alle Geschosse, die nach Maßgabe der
Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) in der jeweils geltenden Fassung Vollgeschosse sind. Ist
die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar, werden je
angefangene 2,30 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet;
2.
bei Grundstücken, die in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise
genutzt werden können (z.B. Friedhöfe, Sportanlagen, Camping- und Festplätze, Freibäder oder
Dauerkleingärten): 0,5;
3.
Als Nutzungsfaktoren für Grundstücke mit sonstiger Nutzung und bei Grundstücken, die im
Außenbereich (§ 35 BauGB) belegen sind oder wegen entsprechender Festsetzungen, z.B. in einem
Bebauungsplan, nur in anderer Weise nutzbar sind (z.B. forst- oder landwirtschaftliche Nutzung),
gelten anstelle der Nr. 1 bis 3:
a) bei Waldbestand : 0,0167;
b) bei landwirtschaftlicher Nutzung (Grünland, Ackerland, Gartenland): 0,0333.
43
14. Jahrgang
Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen
Bad Saarow, 28.04.2014
Nr. 5
(4) Als Zahl der Vollgeschosse gilt:
1.
soweit ein Bebauungsplan besteht, die darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse;
2.
bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die Höhe der baulichen
Anlagen festgesetzt ist, die durch 3,0 geteilte Gebäudehöhe (Traufhöhe), wobei Bruchzahlen auf
ganze Zahlen abgerundet werden, mindestens jedoch 1 Vollgeschoss;
3.
bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der
baulichen Anlagen, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, die durch 3,0 geteilte
höchstzulässige Baumassenzahl, wobei Bruchzahlen auf ganze Zahlen abgerundet werden,
mindestens jedoch 1 Vollgeschoss;
5.
bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von
einem Vollgeschoss;
5.
bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die
Zahl von einem Vollgeschoss;
6.
soweit kein Bebauungsplan besteht oder in einem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse
noch die Höhe der baulichen Anlagen bzw. die Baumassenzahl bestimmt ist, bei bebauten und bei
unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken, die überwiegende Zahl der vorhandenen Vollgeschosse
auf den in der näheren Umgebung gelegenen Grundstücken; bei bebauten Grundstücken gilt die Zahl
der vorhandenen Vollgeschosse, wenn diese die Anzahl nach Satz 1 übersteigt; bei unbebauten aber
bebaubaren Grundstücken gilt die Anzahl der genehmigten Vollgeschosse, wenn diese die Anzahl
nach Satz 1 übersteigt;
7.
Ist tatsächlich eine höhere als die nach Nr. 1 bis 6 festgelegte Zahl der Vollgeschosse vorhandenen
oder zugelassen, so ist die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder zugelassenen Vollgeschosse
zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl oder die
höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten wird.
(5) Als Festsetzung eines Bebauungsplans im Sinne dieser Satzung gelten entsprechend:
1.
die Festsetzungen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Sinne des § 12 BauGB, einer
Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB oder einer Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB;
2.
die Festsetzung eines noch in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans oder eines noch in der
Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplans, soweit der Verfahrensstand nach § 33
BauGB erreicht ist.
(6) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden die in Abs. 3 festgesetzten Faktoren
um 0,5 erhöht:
1. bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten
sowie Sondergebieten mit der Nutzungsart:
Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe, Ausstellung und Kongresse;
2. bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine Nutzung wie in
den in Nr. 1 genannten Gebieten vorhanden oder zulässig ist;
3. bei Grundstücken außerhalb der in Nr. 1 und Nr. 2 bezeichneten Gebiete, die gewerblich, industriell
oder in ähnlicher Weise genutzt werden (z.B. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Handels-, Post-,
Bahn-, Krankenhaus-, Schul-, Hochschul- und Universitätsgebäuden), wenn diese Nutzung mehr als
ein Drittel der vorhandenen Geschossfläche übersteigt; liegt eine derartige Nutzung ohne Bebauung
oder zusätzlich zur Bebauung vor, gilt die tatsächlich so genutzte Fläche als Geschossfläche.
44
14. Jahrgang
Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen
Bad Saarow, 28.04.2014
Nr. 5
§5
Vorausleistungen und Ablösung
(1) Sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist, kann die Gemeinde Langewahl eine
Vorausleistung auf die künftige Abgabenschuld nach § 1 erheben.
(2) Die Höhe der Vorausleistung beträgt 80 % des voraussichtlich endgültigen Straßenbaubeitrages.
(3) In Fällen, in denen die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, kann die Ablösung durch öffentlichrechtlichen Vertrag vereinbart werden. Zur Feststellung des Ablösungsbetrages ist der für die
Straßenbaumaßnahme i.S.d. § 1 entstehende Aufwand anhand der Kosten für vergleichbare Maßnahmen zu
ermitteln und nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 auf die Grundstücke zu verteilen, denen die Möglichkeit der
Inanspruchnahme der betreffenden Verkehrsanlagen besondere wirtschaftliche Vorteile bietet.
(4) Durch die Zahlung des Ablösebetrages wird die Beitragspflicht für die betreffende Straßenbaumaßnahme
endgültig abgegolten. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§6
Abschnitte von Anlagen, mehrfach erschlossene Grundstücke
(1) Für selbstständig benutzbare Abschnitte einer Verkehrsanlage kann der Aufwand jeweils selbstständig
ermittelt und erhoben werden.
(2) Erstreckt sich eine straßenbauliche Maßnahme auf mehrere Straßenabschnitte, für die sich nach § 3 Abs. 2
unterschiedliche Anteile der Beitragspflichtigen ergeben, so sind die Straßenabschnitte gesondert
abzurechnen.
(3) Bei einem Grundstück, welches an zwei oder mehreren Verkehrsanlagen liegt, wird der errechnete Beitrag
nur zu zwei Dritteln erhoben. Die sich daraus ergebende Differenz wird durch die Gemeinde getragen.
Liegt ein nur Wohnzwecken dienendes Grundstück zwischen zwei Verkehrsanlagen, entfällt die
Vergünstigung, wenn beide Verkehrsanlagen so weit voneinander entfernt liegen, dass aus dem zwischen
ihnen liegenden Grundstück mindestens zwei Baugrundstücke gebildet werden können.
§7
Aufwandsspaltung
(1) Der Beitrag bzw. die Vorausleistungen können ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge gesondert und
selbstständig erhoben werden für:
1.
den Erwerb der für die Verkehrsanlage benötigten Grundstücksflächen;
2.
die Freilegung der Verkehrsanlage;
3.
die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung der Straßen und Wege oder nur ihrer
Fahrbahnen;
4.
die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung der Gehwege, Radwege oder
kombinierten Geh- und Radwege oder eines von ihnen;
5.
die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung der Park- und Abstellflächen;
6.
die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung der Beleuchtungseinrichtungen der
öffentlichen Einrichtung oder Anlage;
45
14. Jahrgang
Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen
Bad Saarow, 28.04.2014
Nr. 5
7.
die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung der Oberflächenentwässerung der
öffentlichen Einrichtung oder Anlage;
8.
die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung der Grünanlagen und des
Straßenbegleitgrüns.
(2) Für Abschnitte von Verkehrsanlagen gilt Abs. 1 entsprechend.
§8
Beitragspflichtige
(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des
Grundstücks ist.
(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der
Erbbauberechtigte.
(3) Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind
die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetztes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) genannten
natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts. Die Beitragspflicht dieses
Personenkreises entsteht nur, wenn im Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides das Wahlrecht über
die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks gemäß §§ 15 und 16 des
Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers keine nach dem
Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind;
anderenfalls bleibt die Beitragspflicht des Grundstückseigentümers unberührt.
(4) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
(5) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Fall des Abs. 2 auf dem Erbbaurecht.
(6) Bei Rechtsnachfolge gehen alle Verpflichtungen des bisherigen Pflichtigen auf den Rechtsnachfolger über.
Die persönliche Haftung des bisherigen Pflichtigen bleibt hiervon unberührt. Die Rechtsnachfolge ist der
Gemeinde Langewahl sowohl vom bisherigen Pflichtigen wie auch vom Rechtsnachfolger innerhalb eines
Monats schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch bei Schenkungen und in Erbfällen. Kommt der bisherige Pflichtige
dieser Verpflichtung nicht, nicht richtig oder nicht fristgerecht nach, haftet er bis zum Eingang der Anzeige des
Wechsels bei der Gemeinde gesamtschuldnerisch neben dem Rechtsnachfolger.
§9
Entstehung der Beitragspflicht, Festsetzung, Fälligkeit
(1) Die Beitragspflicht entsteht mit der Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme. In den Fällen einer
Aufwandsspaltung entsteht die Beitragspflicht mit der Beendigung der Teilmaßnahme und dem Ausspruch
der Aufwandsspaltung. Bei der Abrechnung von selbstständig nutzbaren Abschnitten entsteht die
Beitragspflicht mit der Beendigung der Abschnittsmaßnahme.
(2) Die in Abs. 1 genannten Maßnahmen sind erst dann beendet, wenn die technischen Arbeiten entsprechend
dem Bauprogramm fertig gestellt sind und der Aufwand berechenbar ist.
(3) Der Beitrag und die Vorausleistung werden durch Bescheid festgesetzt und sind einen Monat nach
Bekanntgabe des jeweiligen Abgabenbescheides fällig.
46
14. Jahrgang
Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen
Bad Saarow, 28.04.2014
Nr. 5
§ 10
Kostenersatz für Grundstückszufahrten und -zugänge
(1) Die Beitragspflichtigen nach § 8 haben der Gemeinde Langewahl den Aufwand für die Herstellung,
Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung einer Grundstückszufahrt
zu den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen zu ersetzen. Vom Ersatz der
Kosten für die Unterhaltung sind die Kosten für die Straßenreinigung und den Winterdienst ausgenommen.
Der zu erstattende Aufwand und die zu erstattenden Kosten sind in tatsächlich entstandener Höhe zu
ersetzen.
(2) Wird eine Überfahrt über einen Geh- oder Radweg aufwändiger hergestellt, erneuert oder verändert als es
dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis für einen solchen Geh- oder Radweg entspricht, haben die
Beitragspflichtigen der Gemeinde Langewahl die Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung zu ersetzen;
Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) Der Ersatzanspruch nach Abs. 1 und 2 entsteht mit der Herstellung der Benutzbarkeit der
Grundstückszufahrt bzw. des -zugangs oder der Überfahrt über den Geh- oder Radweg, im Übrigen mit der
Beendigung der Maßnahme. Für die Erhebung des Kostenersatzes und die Geltendmachung des
Ersatzanspruchs gilt § 9 Abs. 3 entsprechend.
§ 11
Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflichten
(1) Die Beitragspflichtigen und ihre Vertreter sowie Bevollmächtigten haben der Gemeinde Langewahl jede
Auskunft wahrheitsgemäß und unverzüglich zu erteilen und nach Aufforderung durch die Gemeinde
glaubhaft zu machen, die für die Festsetzung und Erhebung der Beiträge oder der Vorausleistungen
erforderlich ist.
(2) Jede Veränderung der Rechtsverhältnisse am Grundstück nach Ergehen eines Beitragsbescheides, auch ohne
Eintragung im Grundbuch, ist der Gemeinde Langewahl von den Beitragspflichtigen innerhalb eines Monats
schriftlich anzuzeigen.
(3) Die Gemeinde Langewahl kann an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Abs. 1 zur Auskunft verpflichteten
Personen haben den Beauftragten der Gemeinde hierzu das Betreten oder Befahren des Grundstücks zu
ermöglichen und ihnen die notwendige Unterstützung zu gewähren.
§ 12
Zahlungsverzug, Stundung
Rückständige
Abgaben
werden
im
Verwaltungszwangsverfahren
eingezogen.
Das
Verwaltungsvollstreckungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. Abgabenrechtliche
Nebenforderungen (Säumniszuschläge, Aussetzungs- und Stundungszinsen) werden nach Maßgabe der
Abgabenordnung (AO) erhoben.
§ 13
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 3 Abs. 2 BbgKVerf handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner
Auskunfts- oder Anzeigepflicht nach § 8 Abs. 6 Satz 3 oder nach § 11 nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig nachkommt. Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 11 Abs. 3 den Zutritt nicht gewährt oder das Betreten oder Befahren seines Grundstücks nicht ermöglicht
oder nicht duldet.
47
14. Jahrgang
Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen
Bad Saarow, 28.04.2014
Nr. 5
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 € geahndet werden. Die
Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, der aus der Ordnungswidrigkeit gezogen wurde, übersteigen.
Reicht der in Satz 1 genannte Betrag hierfür nicht aus, so kann er überschritten werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
Zuständige Verwaltungsbehörde ist der Amtsdirektor des Amtes Scharmützelsee.
14
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bad Saarow, den 22.04.2014
(Dienstsiegel)
gez. Krappmann
Amtsdirektor
6.
Bekanntmachungen der Gemeinde Reichenwalde
6.1.
Bekanntmachung der Beschlüsse, die von der Gemeindevertretung Reichenwalde am
08.04.2014 gefasst wurden
Beschluss-Nr.
Inhalt des Beschlusses
___________________________________________________________________________
Öffentlicher Teil
12-561-119/14
Aufhebung des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens zur Erarbeitung
der Klarstellungssatzung für das Gebiet „Silberberger Straße“ im OT
Reichenwalde der Gemeinde Reichenwalde; Aufstellungsbeschluss vom
02.04.2013, Beschl.-Nr. 12-561-095/13
12-561-120/14
Aufstellungsbeschluss zur Erarbeitung eines Bebauungsplanes Nr. 07
„Wochenendhaussiedlung Silberberger Straße“ im Ortsteil Reichenwalde der
Gemeinde Reichenwalde, Gemarkung Reichenwalde, Flur 4, Flurstück 192199, 202-210, 213, 217-221, 278-280 (einfache Verfahren gem. § 13 a
BauGB – BP der Innenentwicklung)
12-200-121/14
Beschluss zum Erlass der Haushaltssatzung der Gemeinde Reichenwalde für
das Haushaltsjahr 2014
12-566-122/14
Beschluss der Straßenausbaubeitragssatzung der Gemeinde Reichenwalde
12-500-123/14
Bestätigung/Selbstbindungsbeschluss des „Gemeinsamen Konzeptes zur
nachhaltigen Entwicklung der Region Scharmützelsee, Storkower See und
Umgebung 2030“ als weitere Entwicklungsgrundlage im Amt
Scharmützelsee
12-500-124/14
Bindungsbeschluss zum Arbeitsstand der See- und Ufernutzungskonzeption
„Scharmützelsee“
12-452-125/14
Beschluss zur Anpassung der Vereinbarung zwischen der Gemeinde
Reichenwalde und der Hoffnungstaler Stiftung Lobetal
48
Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen
Bad Saarow, 28.04.2014
14. Jahrgang
Nr. 5
12-523-126/14
Beschluss über die Nutzungs- und Entgeltordnung für Liegenschaften und
Räumlichkeiten in öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde Reichenwalde
einschließlich der damit verbundenen Nutzungsverträge
12-452-127/14
Beschluss zur Bezuschussung von Vereinen
Nicht öffentlicher Teil
12-523-128/14
Beschluss zur Ermächtigung des Amtes Scharmützelsee über die
Durchführung
von
Grundstücksgeschäften
im
Rahmen
des
Bodenordnungsverfahrens Reichenwalde
12-523-129/14
Beschluss zum Ankauf einer Teilfläche von ca. 280 m² aus dem Grundstück
in der Gemarkung Reichenwalde, Flur 3, Flurstück 95
Bad Saarow, 09.04.2014
gez. Krappmann
Amtsdirektor
6.2.
- Siegel –
Bekanntmachung der Nutzungs- und Entgeltordnung für die Liegenschaften und
Räumlichkeiten in öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde Reichenwalde vom
08.04.2014
NUTZUNGS- UND ENTGELTORDNUNG
für die Liegenschaften und Räumlichkeiten in öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde
Reichenwalde vom 08.04.2014
1.)
Zweckbestimmung (Widmung)
Liegenschaften und Räumlichkeiten in öffentlichen Gebäuden, die im Eigentum der Gemeinde
Reichenwalde stehen, können zur einmaligen oder wiederkehrenden Nutzung an Dritte überlassen
werden.
Ein Nutzungsberechtigter ist eine volljährige, uneingeschränkt geschäftsfähige Person.
Ein Anspruch auf die Bereitstellung eines PKW-Stellplatz besteht nicht.
Die Regelungen zur Sondernutzung öffentlicher Straßen und Plätze bleiben unberührt.
2.)
Vermietung
Das Nutzungsverhältnis wird auf der Grundlage eines privatrechtlichen Nutzungsvertrages gemäß
Anlage 1 bzw. 2 zwischen dem Nutzer und der Gemeinde oder einem Beauftragten der Gemeinde
abgeschlossen. Der Nutzungszweck der Veranstaltung ist unbedingt anzugeben.
Der Zeitraum der einmaligen Nutzung für die Räumlichkeiten bezieht sich auf 24 Stunden
(in der Regel von 10.00 Uhr vormittags bis zum folgenden Tag 10.00 Uhr vormittags).
49
14. Jahrgang
Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen
Bad Saarow, 28.04.2014
Nr. 5
Die Vermietung der Räume und Liegenschaften kann versagt werden, wenn:
- das jeweilige Objekt bzw. Liegenschaft für gemeindliche Zwecke benötigt wird
- das Nutzungsentgelt nicht fristgerecht gezahlt wird
- der Nutzungszweck nicht angegeben wurde
- durch die Veranstaltung die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet wird
- das Gebäude, das Inventar und die Umgebung bzw. Liegenschaft gefährdet bzw. beeinträchtigt
wird oder die Räume für den Zweck ungeeignet sind
Bei Beendigung der Nutzung ist das jeweilige Objekt bzw. Liegenschaft in einem sauberen Zustand zu
übergeben.
3.)
3.1.
Nutzungsentgelte
Dorfgemeinschaftshäuser und Jugendclub „Silbermine“
3.1.1. Das Nutzungsentgelt beträgt für das
Dorfgemeinschaftshaus „Am Graben 3“ im Ortsteil Reichenwalde
a) ortsansässige eingetragene Vereine
b) ortsansässige gemeindenahe Interessengruppen
( z. B. AWO )
c) Bürger der Gemeinde Reichenwalde
d) ortsfremde Vereine
e) private Feiern von ortsfremden Personen
f) Ausstellungen ohne gewerbl. Charakter
(keine Verkaufsabsichten)
kostenfrei
kostenfrei
70,00 Euro
100,00 Euro
100,00 Euro
kostenfrei
3.1.2. Das Nutzungsentgelt beträgt für das
Dorfgemeinschaftshaus „Am kleinen See 2“ im Ortsteil Kolpin
a) ortsansässige eingetragene Vereine
b) ortsansässige gemeindenahe Interessengruppen
(z. B. AWO )
c) Bürger der Gemeinde Reichenwalde
d) ortsfremde Vereine
e) private Feiern von ortsfremden Personen
f) Ausstellungen ohne gewerbl. Charakter
(keine Verkaufsabsichten)
kostenfrei
kostenfrei
50,00 €
100,00 €
100,00 €
kostenfrei
3.1.3. Das Nutzungsentgelt beträgt für das
Dorfgemeinschaftshaus „Dorfstraße 9“ im Ortsteil Dahmsdorf
a) Veranstaltungen der Gemeinde
b) ortsansässige eingetragene Vereine
c) private Nutzer und ortsfremde Vereine
bis 6 Stunden
6-24 Stunden
kostenfrei
kostenfrei
120,00 €
190,00 €
50
14. Jahrgang
Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen
Bad Saarow, 28.04.2014
Nr. 5
3.1.4. Das Nutzungsentgelt beträgt für den
Jugendclub „Silbermine“ im Ortsteil Reichenwalde
a) ortsansässige eingetragene Vereine
b) ortsansässige gemeindenahe Interessengruppen
(z. B. AWO )
c) Bürger der Gemeinde Reichenwalde
d) ortsfremde Vereine
e) private Feiern von ortsfremden Personen
f) Ausstellungen ohne gewerbl. Charakter
(keine Verkaufsabsichten)
kostenfrei
kostenfrei
70,00 Euro
70,00 Euro
70,00 Euro
kostenfrei
3.1.5.
Bei Ganztagesvermietung kostet jede weitere begonnene Stunde einen Aufschlag
von 5,00 €.
3.1.6.
Kurzzeitanmietung bis zu 4 Stunden kostet 25,00 Euro
(darüber hinaus wird ab der beginnenden 5. Stunde der Ganztagsbetrag in
voller Höhe angesetzt)
3.2.
Liegenschaften
3.2.1. Das Nutzungsentgelt für den
Sportplatz Kolpin „Waldstadion Rudolf-Harbig“
a) ortsansässige eingetragene Vereine
b) ortsfremde Vereine
je Trainingsspiel (ca. 2 Stunden)
je Punktspiel (ca. 3 Stunden)
c) Privatnutzung
bis zu 4 Stunden
ab 5. Stunde pro Tag
d) Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre der Gemeinde
kostenfrei
10,00 €
20,00 €
15,00 €
30,00 €
kostenfrei
3.2.2. Aufsichtspflicht und Freistellung
Die Benutzung des Sportplatzes Kolpin erfolgt auf eigene Gefahr des Nutzers /
Veranstalters und in deren alleiniger Verantwortung.
3.3.
Zahlungsbedingungen
Der Mietpreis ist vollständig bis zum Tag der angemeldeten Veranstaltung auf das Konto des Amtes
Scharmützelsee
Bankverbindung: Sparkasse Oder-Spree
IBAN:
DE07170550502008120166
BIC:
WELADED1LOS
Verwendungszweck:
12-57300 - 4411 - DGH RW „Am Graben 3“
12-57300 - 4411 - DGH KP „Am kleinen See 2“
12-36601- 4411 – Jugendclub „Silbermiene“
12- 42401- 4411 - Sportplatz Kolpin „Waldstadion R.Harbig“
(unbedingt angeben)
einzuzahlen und mittels Einzahlungsbeleg bei Schlüsselübergabe nachzuweisen bzw. bei den
Verantwortlichen für das jeweilige Objekte in bar einzuzahlen.
51
14. Jahrgang
Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen
Bad Saarow, 28.04.2014
4.)
Nr. 5
Ausstellungen
4.1.
Die Kosten für die Versicherung von Ausstellungen werden grundsätzlich vom Aussteller übernommen.
Die Versicherung kann auf Grund eines schriftlichen Antrages des Nutzers über das Amt
Scharmützelsee abgeschlossen werden.
4.2.
Der Aussteller kann auf eine Versicherung verzichten. In diesem Fall ist der Aussteller verpflichtet die
Gemeinde von möglichen Schadensersatzansprüchen frei zu stellen.
5.)
Schadensersatz und Haftpflicht
5.1.
Beschädigungen, Verluste und Diebstahl im und am Haus sowie an den Liegenschaften, sind bei
Schlüsselübergabe zwecks Schadensersatzansprüche der Gemeinde selbständig vom Nutzer anzuzeigen
und zu ersetzen.
5.2.
Für die Schlüssel wird die persönliche Haftung durch den Nutzer übernommen.
Ein eventuell erforderlich werdender Schlossaustausch erfolgt auf Kosten des Nutzers.
5.3.
Der Nutzer stellt die Gemeinde von etwaigen Haftpflichtansprüchen gegen die Gemeinde und für den
Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen die
Gemeinde und deren Beauftragte frei.
5.4.
Der Abschluss des Nutzungsvertrages ersetzt nicht automatisch eventuell erforderliche
Öffentlich-rechtliche Genehmigungen. Diese sind vom Nutzer auf eigene Kosten einzuholen.
6.)
Rauchverbot
Gemäß Brandenburgischen Nichtrauchendenschutzgesetz (BbgNiRSchG) ist das Rauchen
in allen Objekten der Gemeinde Reichenwalde verboten.
7.)
Kündigungsfristen
7.1.)
Bei Nutzungsverträgen über einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten, wird eine
Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Ende des Nutzungszeitraumes vereinbart.
Bei einem jährlich wiederkehrenden Nutzungszeitraum wird eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum
Ende des jährlichen Nutzungszeitraumes vereinbart.
Die Kündigung ist vom Eigentümer oder Nutzer möglich.
Das Nutzungsjahr ist das Kalenderjahr.
7.2.)
Das fristlose Kündigungsrecht des Eigentümers nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches
bleibt bestehen.
8.)
8.1.)
Anmeldungen
Anmeldung für die Nutzung des Dorfgemeinschaftshaus/Jugendclub „Silbermine“
erfolgt über:
erfolgt über:
DGH RW - Am Graben 3
Frau Eva Haubold
Kolpiner Str. 17
15526 Reichenwalde OT Reichenwalde
DGH KP - Am keinen See 2
Frau H. Neumann
Hauptstraße 24
15526 Reichenwalde OT Kolpin
52
14. Jahrgang
Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen
Bad Saarow, 28.04.2014
Dorfstraße 9
Mario Mendel
Dorfstraße 9
15526 Reichenwalde OT Dahmsdorf
erfolgt über:
Jugendclub „Silbermine“
Amt Scharmützelsee
- Liegenschaften Frau Dolling Forsthausstraße 4
15526 Bad Saarow
erfolgt bis auf weiteres über:
8.2.1.
Anmeldungen für die Nutzung des Sportplatzes Kolpin:
erfolgt über:
8.2.2.
Nr. 5
1.)
Frau Renate Nifke
Hauptstraße 10
15526 Reichenwalde OT Kolpin
Für die Nutzung durch Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre der Gemeinde
erfolgt die Vergabe gegen Unterschrift des Nutzers im Schlüsselbuch folgender Verantwortlichen:
1.)
2.)
3.)
9.)
Renate Nifke
Lothar Schmidt
Thomas Werner
Inkrafttreten
Die Nutzungs- und Endgeltordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Nutzungs- und Entgeltordnung vom 05.04.2011 außer Kraft.
Bad Saarow, den 09.04.2014
--------------------------gez. Krappmann
Amtsdirektor
53
14. Jahrgang
Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen
Bad Saarow, 28.04.2014
Nr. 5
Nutzungsvertrag
Zwischen:
Gemeinde Reichenwalde
vertreten durch das Amt Scharmützelsee,
dies vertreten durch den Amtsdirektor
Herrn Carsten Krappmann
Im Auftrag dafür:
............................................................................
und dem Nutzer:
............................................................................
............................................................................
............................................................................
Objekt:
.............................................................................................
Nutzungszweck:
----------------------------------------------------------------------
Anzahl der Teilnehmer:
ca. ..............................................................Personen
Tag(e) der Nutzung:
---------------------------------------------------------von ...............................................bis......................................
Nutzungsentgelt:
----------------------------------------------------------- Euro
Das Nutzungsentgelt ist bis zum Tag der angemeldeten Veranstaltung auf das Konto des Amtes Scharmützelsee
Bankverbindung:
IBAN:
BIC:
Verwendungszweck:
Sparkasse Oder-Spree
DE 07170550502008120166
WELADED1LOS
12-57300- 4411 – DGH KP „Am kleinen See 2“
12-57300- 4411 – DGH RW „Am Graben 3“
12- 36601- 4411 – Jugendclub „Silbermine“
(bitte unbedingt angeben!)
einzuzahlen und mittels Einzahlungsbeleg bei Schlüsselübergabe nachzuweisen bzw. bei dem Verantwortlichen
für das Objekt in bar einzuzahlen.
Grundlage dieser Vereinbarung ist die Benutzungs- und Endgeltordnung der Gemeinde Reichenwalde vom
08.04.2014 welche dem Nutzer bekannt gegeben wurde.
Es wird darauf hingewiesen, die öffentlichen Parkplätze im Umkreis des Nutzungsobjektes zu benutzen.
Reichenwalde,...............................
________________________
Gemeinde Reichenwalde
________________________
Nutzer
54
14. Jahrgang
6.3.
Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen
Bad Saarow, 28.04.2014
Nr. 5
Bekanntmachung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche
Maßnahmen der Gemeinde Reichenwalde (einschließlich ihrer Ortsteile Dahmsdorf,
Kolpin und Reichenwalde) – Straßenbaubeitragssatzung Satzung über die Erhebung von Beiträgen
für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Reichenwalde
(einschließlich ihrer Ortsteile Dahmsdorf, Kolpin und Reichenwalde)
- Straßenbaubeitragssatzung -
Auf der Grundlage der §§ 2, 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg
(BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.
Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18), in Verbindung mit den §§ 1, 2, 8, 10a und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), zuletzt
geändert Gesetz vom 05. Dezember 2013 (GVBl. I Nr. 40), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde
Reichenwalde in der Sitzung am 08.04.2014 nachfolgende Satzung beschlossen:
§1
Beitragstatbestand, Geltungsbereich
(1)
Zum teilweisen Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und
Verbesserung von Einrichtungen und Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze
(Verkehrsanlagen) oder Teilen davon erhebt die Gemeinde Reichenwalde von den gemäß § 8 dieser Satzung
Beitragspflichtigen Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung.
Diese Beiträge werden als Gegenleistung dafür erhoben, dass den Beitragspflichtigen durch die Möglichkeit
der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden.
(2)
Zu den Verkehrsanlagen nach Abs. 1 gehören auch die Wohnwege, die aus tatsächlichen oder rechtlichen
Gründen nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden können, öffentliche Feld- und Waldwege
(Wirtschaftswege), die außerhalb der geschlossenen Ortslage (Außenbereich) verlaufenden
Gemeindeverbindungsstraßen nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) und die
sonstigen öffentlichen Straßen nach § 3 Abs. 5 BbgStrG.
(3)
Die Gemeinde ermittelt den beitragsfähigen Aufwand jeweils für die einzelne Ausbaumaßnahme. Sie kann
den Aufwand auch hiervon abweichend für bestimmte Teile einer Maßnahme (Aufwandsspaltung) oder für
einen selbstständig nutzbaren Abschnitt einer Maßnahme (Abschnittsbildung) gesondert ermitteln oder bei
seiner Ermittlung mehrere Maßnahmen zu einer Abrechnungseinheit zusammenfassen.
(4)
Inhalt und Umfang der beitragsfähigen Maßnahme werden durch das Bauprogramm bestimmt.
§2
Umfang und Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes
(1)
Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen für die beitragsfähige Maßnahme entstandenen
Kosten ermittelt. Zum beitragsfähigen Aufwand gehören die tatsächlich entstandenen Kosten für
55
Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen
Bad Saarow, 28.04.2014
14. Jahrgang
Nr. 5
1.
den Erwerb (einschließlich aufstehender Bauten und Erwerbsnebenkosten) und die Freilegung der
für die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung der Verkehrsanlagen benötigten
Grundstücksflächen; hierzu zählen auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen für diese
Maßnahme zur Verfügung gestellten Grundstücksflächen zum Zeitpunkt der Bereitstellung sowie die
Kosten dieser Bereitstellung, die anteilig den nachfolgenden beitragsfähigen Maßnahmen zugeordnet
werden;
2.
die Planung und Bauleitung einschließlich der Kosten hierzu beauftragter Dritter, die anteilig den
nachfolgenden beitragsfähigen Maßnahmen zugeordnet werden;
3.
die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung der Fahrbahn
einschließlich Unterbau, Oberfläche sowie zur bestimmungsgemäßen Funktion der Verkehrsanlagen
notwendige Erhöhungen oder Vertiefungen (Niveauausgleich) und die Anschlüsse an andere Straßen
sowie einschließlich Rinnen und Bordsteinen;
4.
die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung von Wegen und Plätzen in
entsprechender Anwendung von Nr. 3;
5.
die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung in entsprechender Anwendung von
Nr. 3 und 4 für
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
i)
j)
k)
l)
m)
6.
Rand- und Bordsteine,
Radwege einschließlich Sicherheitsstreifen,
Gehwege mit Randsteinen und/oder Schrammborden,
Gehweg ohne Randsteinen und/oder Schrammborden,
kombinierte Geh- und Radwegen,
gemeinsame Geh- /Radwegen,
Beleuchtungseinrichtungen,
Oberflächenentwässerung (Rinnen und andere Einrichtungen für die Oberflächenentwässerung),
Böschungen, Schutz- und Stützmauern,
Parkflächen (auch Standspuren, Busbuchten und Bushaltestellen),
Grünanlagen und Straßenbegleitgrün (soweit sie Bestandteil der öffentlichen
Verkehrsanlagen sind),
Trenn-, Seien-, Rand- und Sicherheitsstreifen
die Mischflächen, Fußgängerzonen oder verkehrsberuhigte Bereiche einschließlich
Sitzbänke, Fahrradständer und Spiel-/Sportgeräte als Bestandteil dieser Verkehrsfläche
die Kosten, die zum Ausgleich oder zum Ersatz eines durch eine beitragsfähige Maßnahme bewirkten
Eingriffs in Natur und Landschaft zu erbringen sind.
(2)
Der Aufwand für
a) Böschungen, Schutz- und Stützmauern,
b) Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen,
c) Ersatzleistungen wegen Veränderungen des Straßenniveaus
wird den Kosten der Fahrbahn zugerechnet.
(3)
Die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen sind nur insoweit
beitragsfähig, als sie breiter sind als die anschließenden Strecken.
56
14. Jahrgang
Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen
Bad Saarow, 28.04.2014
Nr. 5
(4)
Nicht beitragsfähig sind die Kosten für
1.
die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der Straßen, Wege und Plätze,
2.
Hoch- und Tiefstraßen sowie für Straßen, die für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt
sind (Schnellverkehrsstraßen), ferner Brücken, Tunnel und Unterführungen mit den dazugehörigen
Bauteilen und Rampen.
§3
Anteil der Gemeinde und der Beitragspflichtigen am Aufwand
(1)
Die Gemeinde Reichenwalde trägt zur Abgeltung des öffentlichen Interesses den Teil des beitragsfähigen
Aufwands, der auf die Inanspruchnahme der Verkehrsanlagen durch die Allgemeinheit oder die Gemeinde
entfällt. Der übrige Teil des Aufwands ist von den Beitragspflichtigen zu tragen.
(2)
Der Anteil der Gemeinde Reichenwalde und der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand werden wie
folgt festgesetzt:
Straßenart
Anteil der
1. Anliegerstraßen
a) Fahrbahn
b) Rinnen und Bordsteine
c) Radweg (einschließlich Sicherheitsstreifen)
d) Park- und Abstellflächen
e) Gehweg mit Randsteinen und/oder Schrammborden
f) Gehweg ohne Randsteinen und/oder
Schrammborden
g) kombinierter Geh- und Radweg
h) gemeinsamer Geh- und Radweg
i) Beleuchtung
j) Oberflächenentwässerung
k) Böschungen, Schutz- und Stützmauern
l) Trenn-, Seiten, Rand- und Sicherheitsstreifen
m) selbstständige Grünanlagen und
Straßenbegleitgrün
Eine selbstständige Grünanlage liegt vor, wenn einem
Straßenstreifen nach seinem Umfang und der
Intensität seiner Bepflanzung eine derartige
selbstständige Bedeutung zukommt, dass es
gerechtfertigt ist, diesen Streifen als gesonderte
Teileinrichtung „Grünstreifen“ zu qualifizieren.
n) Mischverkehrsflächen
Mischverkehrsflächen sind Flächen, die in ihrer
ganzen Breite von Fußgängern benutzt werden dürfen,
jedoch zeitlich unbedingt auch mit Fahrzeugen
benutzt werden können.
57
Gemeinde
Reichenwalde
Beitragspflichtigen
40 %
40 %
40 %
30 %
30 %
30 %
60 %
60 %
60 %
70 %
70 %
70 %
35 %
35 %
30 %
35 %
30 %
30 %
30 %
65 %
65 %
70 %
65 %
70 %
70 %
70%
35 %
65 %
14. Jahrgang
Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen
Bad Saarow, 28.04.2014
Straßenart
Nr. 5
Anteil der
2. Haupterschließungsstraßen
a) Fahrbahn
b) Rinnen und Bordsteine
c) Radweg (einschließlich Sicherheitsstreifen)
d) Park- und Abstellflächen
e) Gehweg mit Randsteinen und/oder Schrammborden
f) Gehweg ohne Randsteinen und/oder
Schrammborden
g) kombinierter Geh- und Radweg
h) gemeinsamer Geh- und Radweg
i) Beleuchtung
j) Oberflächenentwässerung
k) Böschungen, Schutz- und Stützmauern
l) Trenn-, Seiten, Rand- und Sicherheitsstreifen
m) selbstständige Grünanlagen und
Straßenbegleitgrün
3. Hauptverkehrsstraßen
a) Fahrbahn
b) Rinnen und Bordsteine
c) Radweg (einschließlich Sicherheitsstreifen)
d) Park- und Abstellflächen
e) Gehweg mit Randsteinen und/oder Schrammborden
f) Gehweg ohne Randsteinen und/oder
Schrammborden
g) kombinierter Geh- und Radweg
h) gemeinsamer Geh- und Radweg
i) Beleuchtung
j) Oberflächenentwässerung
k) Böschungen, Schutz- und Stützmauern
l) Trenn-, Seiten, Rand- und Sicherheitsstreifen
m) selbstständige Grünanlagen und
Straßenbegleitgrün
4. Öffentliche Feld- und Waldwege
(Wirtschaftswege)
Gemeinde
Reichenwalde
Beitragspflichtigen
60 %
60 %
60 %
40 %
40 %
40 %
40 %
40 %
40 %
60 %
60 %
60 %
50 %
50 %
40 %
50 %
40 %
40 %
40 %
50 %
50 %
60 %
50 %
60 %
60 %
60 %
80 %
80 %
80 %
50 %
50 %
50 %
20 %
20 %
20 %
50 %
50 %
50 %
65 %
65 %
50 %
65 %
50 %
50 %
50 %
35 %
35 %
50 %
35 %
50 %
50 %
50%
40 %
60 %
(3) Für Grunderwerb und Freilegung gelten dieselben Anteile der Beitragspflichtigen wie für diejenigen
Maßnahmen, die der späteren Verwendung dieser Flächen dienen.
(4) Bei den in Abs. 2 genannten Straßenarten handelt es sich um Verkehrsflächen in beplanten wie unbeplanten
Gebieten. Im Sinne des Abs. 2 gelten als
1.Anliegerstraßen:
Straßen, Wege und Plätze, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch eine
Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen; dazu gehören auch die Wohnwege.
2. Haupterschließungsstraßen:
Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von
Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht
Hauptverkehrsstraßen nach Nr. 3 sind.
58
14. Jahrgang
Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen
Bad Saarow, 28.04.2014
Nr. 5
3. Hauptverkehrsstraßen:
Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr
dienen, insbesondere Bundes-, Landes- und Kreisstraßen mit Ausnahme der Strecken, die außerhalb
von Baugebieten und von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen.
4. Öffentliche Feld- und Waldwege (Wirtschaftswege):
Wege in der Baulast der Gemeinde, die vornehmlich die Zufahrt zu land- oder forstwirtschaftlich
genutzten Grundstücken im Außenbereich ermöglichen oder erleichtern, aber in der Regel auch von
Dritten in Anspruch genommen werden.
(5) Für Verkehrsanlagen, die in Abs. 2 nicht erfasst sind oder bei denen die festgesetzten Anteile der
Beitragspflichtigen offensichtlich nicht zutreffen, bestimmt die Gemeindevertretung im Einzelfall die
Anteile der Beitragspflichtigen durch Satzung. Die Gemeinde kann im Einzelfall durch eine ergänzende
Satzung von den Anteilen in Abs. 2 abweichen, wenn wichtige Gründe für eine andere Vorteilsbemessung
sprechen.
(6) Bei dem Ausbau eines Gehwegs nur an einer Seite von Straßen, Wegen oder Plätzen wird der dadurch
bedingte Vorteil für die Grundstücke beider Seiten stets gleich hoch bemessen.
(7) Zuwendungen Dritter sind, sofern der Zuwendende nichts anderes bestimmt hat, zunächst zur Deckung der
Anteile der Gemeinde und nur, wenn sie diese überschreiten, zur Deckung des übrigen Aufwands zu
verwenden.
§4
Verteilung des umlagefähigen Aufwands
(1) Der beitragsfähige Aufwand wird nach Abzug des Anteils der Gemeinde auf die Grundstücke des
Abrechnungsgebiets verteilt, von denen aus die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten
Verkehrsanlage oder eines bestimmten Abschnitts von ihr besteht (berücksichtigungsfähige Grundstücke).
Zu den Grundstücken des Abrechnungsgebiets gehören auch die im Eigentum der Gemeinde stehenden
Grundstücke, soweit sie privatrechtlich genutzt werden. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jeder
demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbstständig baulich oder gewerblich genutzt
werden kann (wirtschaftlicher Grundstücksbegriff). Mehrere selbstständig nicht baulich oder gewerblich
nutzbare Grundstücke gelten als ein Grundstück, wenn die Eigentümer identisch sind, die Grundstücke
aneinander grenzen und sie nur in ihrer Gesamtheit baulich oder gewerblich nutzbar sind.
Der umlagefähige Beitrag berechnet sich aus der ermittelten Grundstücksfläche vervielfacht mit dem
Nutzungsfaktor und dem Beitragssatz je m², wobei die anrechenbare Grundstücksfläche, der Nutzungsfaktor
und die Anzahl der Vollgeschosse nach Art und Maß der Nutzung gemäß den folgenden Absätzen ermittelt
werden.
(2) Als Grundstücksfläche im Sinne des Abs. 1 gilt:
1.
bei Grundstücken, die im Bereich eines Bebauungsplans, eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans
(VBP) oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen, die gesamte Fläche, die von dem
Bebauungsplan, dem VBP oder der Satzung erfasst wird;
2.
bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan, kein VBP oder keine Satzung besteht, die aber
innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen (§ 34 BauGB; unbeplanter
Innenbereich), die Gesamtfläche des Grundstücks;
3.
bei Grundstücken, die über die sich nach Nr. 1 und Nr. 2 ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder
gewerblich genutzt werden oder baulich oder gewerblich nutzbar oder mit der gesamten
Grundstücksfläche im Außenbereich (§ 35 BauGB) gelegen sind;
59
14. Jahrgang
a)
Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen
Bad Saarow, 28.04.2014
Nr. 5
die mit einer Grundstücksgrenze an die Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche zwischen der
der Verkehrsanlage zugewandten Grundstücksseite und einer im Abstand von 50 m dazu
verlaufenden Parallelen;
b) die nicht an die Verkehrsanlage angrenzen oder lediglich durch einen zum Grundstück
gehörenden oder privaten Weg mit dieser verbunden sind, die Fläche zwischen der
Grundstücksgrenze, die der Verkehrsanlage zugewandt ist und einer im Abstand von 50 m
dazu verlaufenden Parallelen, wobei der zum Grundstück gehörende oder der verbindende
private Weg bei der Berechnung unberücksichtigt bleibt;
c)
4.
bei denen die tatsächliche Bebauung oder gewerbliche Nutzung über die Tiefenbegrenzung
nach lit. a) oder b) hinausgeht, die Tiefe der tatsächlichen Bebauung oder gewerblichen
Nutzung;
bei Grundstücken, die nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise (z.B.
Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Dauerkleingärten i.S.d. Bundeskleingartengesetzes – BKleingG)
nutzbar sind oder genutzt werden und bei Grundstücken, die nur in anderer Weise nutzbar sind (z.B.
landwirtschaftlich genutzte Grundstücke), die Gesamtfläche des Grundstücks.
(3) Der maßgebliche Nutzungsfaktor wird durch die Zahl der Vollgeschosse bestimmt. Als Nutzungsfaktor
i.S.d. Abs. 1 gilt:
1.
bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss: 1,00;
für jedes weitere Vollgeschoss erhöht sich der Nutzungsfaktor um 0,25;
Dabei gelten als Vollgeschosse im Sinne dieser Satzung alle Geschosse, die nach Maßgabe der
Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) in der jeweils geltenden Fassung Vollgeschosse sind. Ist
die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar, werden je
angefangene 2,30 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet;
2.
bei Grundstücken, die in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise
genutzt werden können (z.B. Friedhöfe, Sportanlagen, Camping- und Festplätze, Freibäder oder
Dauerkleingärten): 0,5;
3.
Als Nutzungsfaktoren für Grundstücke mit sonstiger Nutzung und bei Grundstücken, die im
Außenbereich (§ 35 BauGB) belegen sind oder wegen entsprechender Festsetzungen, z.B. in einem
Bebauungsplan, nur in anderer Weise nutzbar sind (z.B. forst- oder landwirtschaftliche Nutzung),
gelten anstelle der Nr. 1 bis 3:
a) bei Waldbestand : 0,0167;
b) bei landwirtschaftlicher Nutzung (Grünland, Ackerland, Gartenland): 0,0333.
(4) Als Zahl der Vollgeschosse gilt:
1.
soweit ein Bebauungsplan besteht, die darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse;
2.
bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die Höhe der baulichen
Anlagen festgesetzt ist, die durch 3,0 geteilte Gebäudehöhe (Traufhöhe), wobei Bruchzahlen auf
ganze Zahlen abgerundet werden, mindestens jedoch 1 Vollgeschoss;
3.
bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der
baulichen Anlagen, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, die durch 3,0 geteilte
höchstzulässige Baumassenzahl, wobei Bruchzahlen auf ganze Zahlen abgerundet werden,
mindestens jedoch 1 Vollgeschoss;
60
14. Jahrgang
Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen
Bad Saarow, 28.04.2014
Nr. 5
4. bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von
einem Vollgeschoss;
5.
bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die
Zahl von einem Vollgeschoss;
6.
soweit kein Bebauungsplan besteht oder in einem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse
noch die Höhe der baulichen Anlagen bzw. die Baumassenzahl bestimmt ist, bei bebauten und bei
unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken, die überwiegende Zahl der vorhandenen Vollgeschosse
auf den in der näheren Umgebung gelegenen Grundstücken; bei bebauten Grundstücken gilt die Zahl
der vorhandenen Vollgeschosse, wenn diese die Anzahl nach Satz 1 übersteigt; bei unbebauten aber
bebaubaren Grundstücken gilt die Anzahl der genehmigten Vollgeschosse, wenn diese die Anzahl
nach Satz 1 übersteigt;
7.
Ist tatsächlich eine höhere als die nach Nr. 1 bis 6 festgelegte Zahl der Vollgeschosse vorhandenen
oder zugelassen, so ist die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder zugelassenen Vollgeschosse
zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl oder die
höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten wird.
(5) Als Festsetzung eines Bebauungsplans im Sinne dieser Satzung gelten entsprechend:
1.
die Festsetzungen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Sinne des § 12 BauGB, einer
Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB oder einer Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB;
2.
die Festsetzung eines noch in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans oder eines noch in der
Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplans, soweit der Verfahrensstand nach § 33
BauGB erreicht ist.
(6) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden die in Abs. 3 festgesetzten Faktoren
um 0,5 erhöht:
1. bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten
sowie Sondergebieten mit der Nutzungsart:
Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe, Ausstellung und Kongresse;
2. bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine Nutzung wie in
den in Nr. 1 genannten Gebieten vorhanden oder zulässig ist;
3. bei Grundstücken außerhalb der in Nr. 1 und Nr. 2 bezeichneten Gebiete, die gewerblich, industriell
oder in ähnlicher Weise genutzt werden (z.B. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Handels-, Post-,
Bahn-, Krankenhaus-, Schul-, Hochschul- und Universitätsgebäuden), wenn diese Nutzung mehr als
ein Drittel der vorhandenen Geschossfläche übersteigt; liegt eine derartige Nutzung ohne Bebauung
oder zusätzlich zur Bebauung vor, gilt die tatsächlich so genutzte Fläche als Geschossfläche.
§5
Vorausleistungen und Ablösung
(1) Sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist, kann die Gemeinde Reichenwalde eine
Vorausleistung auf die künftige Abgabenschuld nach § 1 erheben.
(2) Die Höhe der Vorausleistung beträgt 80 % des voraussichtlich endgültigen Straßenbaubeitrages.
61
14. Jahrgang
Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen
Bad Saarow, 28.04.2014
Nr. 5
(3) In Fällen, in denen die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, kann die Ablösung durch öffentlichrechtlichen Vertrag vereinbart werden. Zur Feststellung des Ablösungsbetrages ist der für die
Straßenbaumaßnahme i.S.d. § 1 entstehende Aufwand anhand der Kosten für vergleichbare Maßnahmen zu
ermitteln und nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 auf die Grundstücke zu verteilen, denen die Möglichkeit der
Inanspruchnahme der betreffenden Verkehrsanlagen besondere wirtschaftliche Vorteile bietet.
(4) Durch die Zahlung des Ablösebetrages wird die Beitragspflicht für die betreffende Straßenbaumaßnahme
endgültig abgegolten. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§6
Abschnitte von Anlagen, mehrfach erschlossene Grundstücke
(1) Für selbstständig benutzbare Abschnitte einer Verkehrsanlage kann der Aufwand jeweils selbstständig
ermittelt und erhoben werden.
(2) Erstreckt sich eine straßenbauliche Maßnahme auf mehrere Straßenabschnitte, für die sich nach § 3 Abs. 2
unterschiedliche Anteile der Beitragspflichtigen ergeben, so sind die Straßenabschnitte gesondert
abzurechnen.
(3) Bei einem Grundstück, welches an zwei oder mehreren Verkehrsanlagen liegt, wird der errechnete Beitrag
nur zu zwei Dritteln erhoben. Die sich daraus ergebende Differenz wird durch die Gemeinde getragen.
Liegt ein nur Wohnzwecken dienendes Grundstück zwischen zwei Verkehrsanlagen, entfällt die
Vergünstigung, wenn beide Verkehrsanlagen so weit voneinander entfernt liegen, dass aus dem zwischen
ihnen liegenden Grundstück mindestens zwei Baugrundstücke gebildet werden können.
§7
Aufwandsspaltung
(1) Der Beitrag bzw. die Vorausleistungen können ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge gesondert und
selbstständig erhoben werden für:
1.
den Erwerb der für die Verkehrsanlage benötigten Grundstücksflächen;
2.
die Freilegung der Verkehrsanlage;
3.
die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung der Straßen und Wege oder nur ihrer
Fahrbahnen;
4.
die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung der Gehwege, Radwege oder
kombinierten Geh- und Radwege oder eines von ihnen;
5.
die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung der Park- und Abstellflächen;
6.
die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung der Beleuchtungseinrichtungen der
öffentlichen Einrichtung oder Anlage;
7.
die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung der Oberflächenentwässerung der
öffentlichen Einrichtung oder Anlage;
8.
die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung der Grünanlagen und des
Straßenbegleitgrüns.
(2) Für Abschnitte von Verkehrsanlagen gilt Abs. 1 entsprechend.
62
14. Jahrgang
Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen
Bad Saarow, 28.04.2014
Nr. 5
§8
Beitragspflichtige
(1)
Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist.
(2)
Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.
(3)
Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die
in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetztes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) genannten natürlichen
oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts. Die Beitragspflicht dieses Personenkreises
entsteht nur, wenn im Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides das Wahlrecht über die Bestellung eines
Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks gemäß §§ 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes
bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers keine nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz
statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind; anderenfalls bleibt die Beitragspflicht des
Grundstückseigentümers unberührt.
(4)
Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
(5)
Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Fall des Abs. 2 auf dem Erbbaurecht.
(6)
Bei Rechtsnachfolge gehen alle Verpflichtungen des bisherigen Pflichtigen auf den Rechtsnachfolger über. Die
persönliche Haftung des bisherigen Pflichtigen bleibt hiervon unberührt. Die Rechtsnachfolge ist der Gemeinde
Reichenwalde sowohl vom bisherigen Pflichtigen wie auch vom Rechtsnachfolger innerhalb eines Monats
schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch bei Schenkungen und in Erbfällen. Kommt der bisherige Pflichtige dieser
Verpflichtung nicht, nicht richtig oder nicht fristgerecht nach, haftet er bis zum Eingang der Anzeige des
Wechsels bei der Gemeinde gesamtschuldnerisch neben dem Rechtsnachfolger.
§9
Entstehung der Beitragspflicht, Festsetzung, Fälligkeit
(1) Die Beitragspflicht entsteht mit der Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme. In den Fällen einer
Aufwandsspaltung entsteht die Beitragspflicht mit der Beendigung der Teilmaßnahme und dem Ausspruch
der Aufwandsspaltung. Bei der Abrechnung von selbstständig nutzbaren Abschnitten entsteht die
Beitragspflicht mit der Beendigung der Abschnittsmaßnahme.
(2) Die in Abs. 1 genannten Maßnahmen sind erst dann beendet, wenn die technischen Arbeiten entsprechend
dem Bauprogramm fertig gestellt sind und der Aufwand berechenbar ist.
(3) Der Beitrag und die Vorausleistung werden durch Bescheid festgesetzt und sind einen Monat nach
Bekanntgabe des jeweiligen Abgabenbescheides fällig.
§ 10
Kostenersatz für Grundstückszufahrten und -zugänge
(1) Die Beitragspflichtigen nach § 8 haben der Gemeinde Reichenwalde den Aufwand für die Herstellung,
Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung einer Grundstückszufahrt
zu den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen zu ersetzen. Vom Ersatz der
Kosten für die Unterhaltung sind die Kosten für die Straßenreinigung und den Winterdienst ausgenommen.
Der zu erstattende Aufwand und die zu erstattenden Kosten sind in tatsächlich entstandener Höhe zu
ersetzen.
63
14. Jahrgang
Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen
Bad Saarow, 28.04.2014
Nr. 5
(2) Wird eine Überfahrt über einen Geh- oder Radweg aufwändiger hergestellt, erneuert oder verändert als es
dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis für einen solchen Geh- oder Radweg entspricht, haben die
Beitragspflichtigen der Gemeinde Reichenwalde die Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung zu
ersetzen; Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) Der Ersatzanspruch nach Abs. 1 und 2 entsteht mit der Herstellung der Benutzbarkeit der
Grundstückszufahrt bzw. des -zugangs oder der Überfahrt über den Geh- oder Radweg, im Übrigen mit der
Beendigung der Maßnahme. Für die Erhebung des Kostenersatzes und die Geltendmachung des
Ersatzanspruchs gilt § 9 Abs. 3 entsprechend.
11
Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflichten
(1) Die Beitragspflichtigen und ihre Vertreter sowie Bevollmächtigten haben der Gemeinde Reichenwalde jede
Auskunft wahrheitsgemäß und unverzüglich zu erteilen und nach Aufforderung durch die Gemeinde
glaubhaft zu machen, die für die Festsetzung und Erhebung der Beiträge oder der Vorausleistungen
erforderlich ist.
(2) Jede Veränderung der Rechtsverhältnisse am Grundstück nach Ergehen eines Beitragsbescheides, auch ohne
Eintragung im Grundbuch, ist der Gemeinde Reichenwalde von den Beitragspflichtigen innerhalb eines
Monats schriftlich anzuzeigen.
(3) Die Gemeinde Reichenwalde kann an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Abs. 1 zur Auskunft verpflichteten
Personen haben den Beauftragten der Gemeinde hierzu das Betreten oder Befahren des Grundstücks zu
ermöglichen und ihnen die notwendige Unterstützung zu gewähren.
§ 12
Zahlungsverzug, Stundung
Rückständige
Abgaben
werden
im
Verwaltungszwangsverfahren
eingezogen.
Das
Verwaltungsvollstreckungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. Abgabenrechtliche
Nebenforderungen (Säumniszuschläge, Aussetzungs- und Stundungszinsen) werden nach Maßgabe der
Abgabenordnung (AO) erhoben.
§ 13
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 3 Abs. 2 BbgKVerf handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner
Auskunfts- oder Anzeigepflicht nach § 8 Abs. 6 Satz 3 oder nach § 11 nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig nachkommt. Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 11 Abs. 3 den Zutritt nicht gewährt oder das Betreten oder Befahren seines Grundstücks nicht ermöglicht
oder nicht duldet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 € geahndet werden. Die
Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, der aus der Ordnungswidrigkeit gezogen wurde, übersteigen.
Reicht der in Satz 1 genannte Betrag hierfür nicht aus, so kann er überschritten werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
Zuständige Verwaltungsbehörde ist der Amtsdirektor des Amtes Scharmützelsee.
§ 14
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bad Saarow, den 09.04.2014
gez. Krappmann
Amtsdirektor
(Dienstsiegel)
64
Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen
Bad Saarow, 28.04.2014
14. Jahrgang
Nr. 5
7.
Bekanntmachungen der Gemeinde Wendisch Rietz
7.1.
Bekanntmachung der Beschlüsse, die von der Gemeindevertretung Wendisch Rietz
am 23.04.2014 gefasst wurden
Beschluss- Nr.
Inhalt des Beschlusses
___________________________________________________________________________
Öffentlicher Teil
09-561-326/14
Abwägungs- und Satzungsbeschluss zur 3. Änderung der Satzung des
Bebauungsplanes Nr. 13 „Ferienwohnanlage mit öffentlichem Restaurant“ in der
Gemeinde Wendisch Rietz, Flur 6, Flst. 897 – 903, Gemarkung Wendisch Rietz, Am
Kleinen Glubigsee (Veränderung der Festsetzung / neu: WA)
09-566-327/14
Beschluss der Straßenbaubeitragssatzung der Gemeinde Wendisch Rietz
09-500-328/14
Bestätigung/Selbstbindungsbeschluss des „Gemeinsamen Konzeptes zur nachhaltigen
Entwicklung der Region Scharmützelsee, Storkower See und Umgebung 2030“ als
weitere Entwicklungsgrundlage im Amt Scharmützelsee
09-500-329/14
Bindungsbeschluss zum Arbeitsstand der See- und Ufernutzungskonzeption
„Scharmützelsee“
09-400-330/14
Beschluss Zuschüsse für Vereine
Nicht öffentlicher Teil
09-523-331/14
Beschluss zum Verkauf des Grundstückes, Gemarkung Wendisch Rietz, Flur 02,
Flurstück 363, gelegen in 15864 Wendisch Rietz, Strandstraße 5
09-523-332/14
Beschluss zum Verkauf des Grundstückes, Gemarkung Wendisch Rietz, Flur 06,
Flurstück 710, gelegen in 15864 Wendisch Rietz, Am Kieferngrund, mit einer Größe
von 525,00 m²
09-111-333/14
Beschluss zum Personalkostenzuschuss für zwei Mitarbeiter im Freizeitpark
Wendisch Rietz 2014-2016
Bad Saarow, 24.04.2014
gez. Krappmann
Amtsdirektor
-Siegel-
65
14. Jahrgang
7.2.
Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen
Bad Saarow, 28.04.2014
Nr. 5
Bekanntmachung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche
Maßnahmen der Gemeinde Wendisch Rietz – Straßenbaubeitragssatzung –
Satzung über die Erhebung von Beiträgen
für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Wendisch Rietz
- Straßenbaubeitragssatzung -
Auf der Grundlage der §§ 2, 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg
(BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.
Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18), in Verbindung mit den §§ 1, 2, 8, 10a und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), zuletzt
geändert Gesetz vom 05. Dezember 2013 (GVBl. I Nr. 40), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Wendisch
Rietz in der Sitzung am 23.04.2014 nachfolgende Satzung beschlossen:
§1
Beitragstatbestand, Geltungsbereich
(1)
Zum teilweisen Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und
Verbesserung von Einrichtungen und Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze
(Verkehrsanlagen) oder Teilen davon erhebt die Gemeinde Wendisch Rietz von den gemäß § 8 dieser
Satzung Beitragspflichtigen Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung.
Diese Beiträge werden als Gegenleistung dafür erhoben, dass den Beitragspflichtigen durch die Möglichkeit
der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden.
(2)
Zu den Verkehrsanlagen nach Abs. 1 gehören auch die Wohnwege, die aus tatsächlichen oder rechtlichen
Gründen nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden können, öffentliche Feld- und Waldwege
(Wirtschaftswege), die außerhalb der geschlossenen Ortslage (Außenbereich) verlaufenden
Gemeindeverbindungsstraßen nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) und die
sonstigen öffentlichen Straßen nach § 3 Abs. 5 BbgStrG.
(3)
Die Gemeinde ermittelt den beitragsfähigen Aufwand jeweils für die einzelne Ausbaumaßnahme. Sie kann
den Aufwand auch hiervon abweichend für bestimmte Teile einer Maßnahme (Aufwandsspaltung) oder für
einen selbstständig nutzbaren Abschnitt einer Maßnahme (Abschnittsbildung) gesondert ermitteln oder bei
seiner Ermittlung mehrere Maßnahmen zu einer Abrechnungseinheit zusammenfassen.
(4)
Inhalt und Umfang der beitragsfähigen Maßnahme werden durch das Bauprogramm bestimmt.
§2
Umfang und Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes
(1)
Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen für die beitragsfähige Maßnahme entstandenen
Kosten ermittelt. Zum beitragsfähigen Aufwand gehören die tatsächlich entstandenen Kosten für
1.
den Erwerb (einschließlich aufstehender Bauten und Erwerbsnebenkosten) und die Freilegung
der für die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung der Verkehrsanlagen benötigten
Grundstücksflächen; hierzu zählen auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen für diese
Maßnahme zur Verfügung gestellten Grundstücksflächen zum Zeitpunkt der Bereitstellung sowie die
Kosten dieser Bereitstellung, die anteilig den nachfolgenden beitragsfähigen Maßnahmen zugeordnet
werden;
66
Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen
Bad Saarow, 28.04.2014
14. Jahrgang
Nr. 5
2.
die Planung und Bauleitung einschließlich der Kosten hierzu beauftragter Dritter, die anteilig
den nachfolgenden beitragsfähigen Maßnahmen zugeordnet werden;
3.
die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung der Fahrbahn
einschließlich Unterbau, Oberfläche sowie zur bestimmungsgemäßen Funktion der Verkehrsanlagen
notwendige Erhöhungen oder Vertiefungen (Niveauausgleich) und die Anschlüsse an andere Straßen
sowie einschließlich Rinnen und Bordsteinen;
4.
die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung von Wegen und Plätzen in
entsprechender Anwendung von Nr. 3;
5.
die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung in entsprechender Anwendung
von Nr. 3 und 4 für
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
Rand- und Bordsteine,
Radwege einschließlich Sicherheitsstreifen,
Gehwege mit Randstreifen und/oder Schrammborden,
Gehwege ohne Randstreifen und/oder Schrammborden,
kombinierte Geh- und Radwege,
gemeinsame Geh- und Radwege,
Beleuchtungseinrichtungen,
Oberflächenentwässerung (Rinnen und andere Einrichtungen für die Oberflächenentwässerung),
Böschungen, Schutz- und Stützmauern,
Parkflächen (auch Standspuren, Busbuchten und Bushaltestellen),
Grünanlagen und Straßenbegleitgrün (soweit sie Bestandteil der öffentlichen Verkehrsanlagen sind),
Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen,
die Mischflächen, Fußgängerzonen oder verkehrsberuhigte Bereiche einschließlich
Sitzbänke, Fahrradständer und Spiel-/Sportgeräte als Bestandteil dieser Verkehrsfläche.
i)
j)
k)
l)
m)
6.
die Kosten, die zum Ausgleich oder zum Ersatz eines durch eine beitragsfähige Maßnahme bewirkten
Eingriffs in Natur und Landschaft zu erbringen sind.
(2)
Der Aufwand für
a) Böschungen, Schutz- und Stützmauern,
b) Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen,
c) Ersatzleistungen wegen Veränderungen des Straßenniveaus
wird den Kosten der Fahrbahn zugerechnet.
(3)
Die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen sind nur insoweit beitragsfähig,
als sie breiter sind als die anschließenden Strecken.
(4)
Nicht beitragsfähig sind die Kosten für
1.
die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der Straßen, Wege und Plätze,
2.
Hoch- und Tiefstraßen sowie für Straßen, die für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt
sind (Schnellverkehrsstraßen), ferner Brücken, Tunnel und Unterführungen mit den dazugehörigen
Bauteilen und Rampen.
67
14. Jahrgang
Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen
Bad Saarow, 28.04.2014
Nr. 5
§3
Anteil der Gemeinde und der Beitragspflichtigen am Aufwand
(1) Die Gemeinde Wendisch Rietz trägt zur Abgeltung des öffentlichen Interesses den Teil des beitragsfähigen
Aufwands, der auf die Inanspruchnahme der Verkehrsanlagen durch die Allgemeinheit oder die Gemeinde
entfällt. Der übrige Teil des Aufwands ist von den Beitragspflichtigen zu tragen.
(2) Der Anteil der Gemeinde Wendisch Rietz und der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand werden
wie folgt festgesetzt:
Straßenart
Anteil der
Gemeinde
BeitragsWendisch Rietz
pflichtigen
1. Anliegerstraßen
a) Fahrbahn
b) Rinnen und Bordsteine
c) Radweg (einschließlich Sicherheitsstreifen)
d) Park- und Abstellflächen
e) Gehweg mit Randsteinen und/oder Schrammborden
f) Gehweg ohne Randsteinen und/oder
Schrammborden
g) kombinierter Geh- und Radweg
h) gemeinsamer Geh- und Radweg
i) Beleuchtung
j) Oberflächenentwässerung
k) Böschungen, Schutz- und Stützmauern
l) Trenn-, Seiten, Rand- und Sicherheitsstreifen
m) selbstständige Grünanlagen und
Straßenbegleitgrün
Eine selbstständige Grünanlage liegt vor, wenn einem
Straßenstreifen nach seinem Umfang und der
Intensität seiner Bepflanzung eine derartige
selbstständige Bedeutung zukommt, dass es
gerechtfertigt ist, diesen Streifen als gesonderte
Teileinrichtung „Grünstreifen“ zu qualifizieren.
n) Mischverkehrsflächen
Mischverkehrsflächen sind Flächen, die in ihrer
ganzen Breite von Fußgängern benutzt werden dürfen,
jedoch zeitlich unbedingt auch mit Fahrzeugen
benutzt werden können.
68
50 %
50 %
50 %
40 %
40 %
50 %
50 %
50 %
60 %
60 %
40 %
60 %
50 %
50 %
50 %
50 %
50 %
50 %
50 %
50 %
50 %
50 %
50 %
50 %
40 %
60 %
50 %
50 %
14. Jahrgang
Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen
Bad Saarow, 28.04.2014
Straßenart
Nr. 5
Anteil der
Gemeinde
BeitragsWendisch Rietz
pflichtigen
2. Haupterschließungsstraßen
a) Fahrbahn
b) Rinnen und Bordsteine
c) Radweg (einschließlich Sicherheitsstreifen)
d) Park- und Abstellflächen
e) Gehweg mit Randsteinen und/oder Schrammborden
f) Gehweg ohne Randsteinen und/oder
Schrammborden
g) kombinierter Geh- und Radweg
h) gemeinsamer Geh- und Radweg
i) Beleuchtung
j) Oberflächenentwässerung
k) Böschungen, Schutz- und Stützmauern
l) Trenn-, Seiten, Rand- und Sicherheitsstreifen
m) selbstständige Grünanlagen und
Straßenbegleitgrün
3. Hauptverkehrsstraßen
a) Fahrbahn
b) Rinnen und Bordsteine
c) Radweg (einschließlich Sicherheitsstreifen)
d) Park- und Abstellflächen
e) Gehweg mit Randsteinen und/oder Schrammborden
f) Gehweg ohne Randsteinen und/oder
Schrammborden
g) kombinierter Geh- und Radweg
h) gemeinsamer Geh- und Radweg
i) Beleuchtung
j) Oberflächenentwässerung
k) Böschungen, Schutz- und Stützmauern
l) Trenn-, Seiten, Rand- und Sicherheitsstreifen
m) selbstständige Grünanlagen und
Straßenbegleitgrün
4. Öffentliche Feld- und Waldwege
(Wirtschaftswege)
60 %
60 %
60 %
40 %
40 %
40 %
40 %
40 %
40 %
60 %
60 %
60 %
50 %
50 %
40 %
50 %
40 %
40 %
40 %
50 %
50 %
60 %
50 %
60 %
60 %
60 %
80 %
80 %
80 %
50 %
50 %
50 %
20 %
20 %
20 %
50 %
50 %
50 %
70 %
70 %
90 %
70 %
50 %
50 %
30 %
30 %
10 %
30 %
50 %
50 %
50 %
50%
40 %
60 %
(3) Für Grunderwerb und Freilegung gelten dieselben Anteile der Beitragspflichtigen wie für diejenigen
Maßnahmen, die der späteren Verwendung dieser Flächen dienen.
(4) Bei den in Abs. 2 genannten Straßenarten handelt es sich um Verkehrsflächen in beplanten wie unbeplanten
Gebieten. Im Sinne des Abs. 2 gelten als
1. Anliegerstraßen:
Straßen, Wege und Plätze, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch eine
Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen; dazu gehören auch die Wohnwege.
2. Haupterschließungsstraßen:
Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von
Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht
Hauptverkehrsstraßen nach Nr. 3 sind.
69
14. Jahrgang
Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen
Bad Saarow, 28.04.2014
Nr. 5
3. Hauptverkehrsstraßen:
Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr
dienen, insbesondere Bundes-, Landes- und Kreisstraßen mit Ausnahme der Strecken, die außerhalb
von Baugebieten und von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen.
4. Öffentliche Feld- und Waldwege (Wirtschaftswege):
Wege in der Baulast der Gemeinde, die vornehmlich die Zufahrt zu land- oder forstwirtschaftlich
genutzten Grundstücken im Außenbereich ermöglichen oder erleichtern, aber in der Regel auch von
Dritten in Anspruch genommen werden.
(5) Für Verkehrsanlagen, die in Abs. 2 nicht erfasst sind oder bei denen die festgesetzten Anteile der
Beitragspflichtigen offensichtlich nicht zutreffen, bestimmt die Gemeindevertretung im Einzelfall die
Anteile der Beitragspflichtigen durch Satzung. Die Gemeinde kann im Einzelfall durch eine ergänzende
Satzung von den Anteilen in Abs. 2 abweichen, wenn wichtige Gründe für eine andere Vorteilsbemessung
sprechen.
(6) Bei dem Ausbau eines Gehwegs nur an einer Seite von Straßen, Wegen oder Plätzen wird der dadurch
bedingte Vorteil für die Grundstücke beider Seiten stets gleich hoch bemessen.
(7) Zuwendungen Dritter sind, sofern der Zuwendende nichts anderes bestimmt hat, zunächst zur Deckung der
Anteile der Gemeinde und nur, wenn sie diese überschreiten, zur Deckung des übrigen Aufwands zu
verwenden.
§4
Verteilung des umlagefähigen Aufwands
(1)
Der beitragsfähige Aufwand wird nach Abzug des Anteils der Gemeinde auf die Grundstücke des
Abrechnungsgebiets verteilt, von denen aus die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten
Verkehrsanlage oder eines bestimmten Abschnitts von ihr besteht (berücksichtigungsfähige Grundstücke). Zu
den Grundstücken des Abrechnungsgebiets gehören auch die im Eigentum der Gemeinde stehenden
Grundstücke, soweit sie privatrechtlich genutzt werden. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jeder demselben
Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbstständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann
(wirtschaftlicher Grundstücksbegriff). Mehrere selbstständig nicht baulich oder gewerblich nutzbare
Grundstücke gelten als ein Grundstück, wenn die Eigentümer identisch sind, die Grundstücke aneinander
grenzen und sie nur in ihrer Gesamtheit baulich oder gewerblich nutzbar sind.
Der umlagefähige Beitrag berechnet sich aus der ermittelten Grundstücksfläche vervielfacht mit dem
Nutzungsfaktor und dem Beitragssatz je m², wobei die anrechenbare Grundstücksfläche, der Nutzungsfaktor und
die Anzahl der Vollgeschosse nach Art und Maß der Nutzung gemäß den folgenden Absätzen ermittelt werden.
(2)
Als Grundstücksfläche im Sinne des Abs. 1 gilt:
1.
bei Grundstücken, die im Bereich eines Bebauungsplans, eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans
(VBP) oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen, die gesamte Fläche, die von dem
Bebauungsplan, dem VBP oder der Satzung erfasst wird;
2.
bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan, kein VBP oder keine Satzung besteht, die aber
innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen (§ 34 BauGB; unbeplanter
Innenbereich), die Gesamtfläche des Grundstücks;
70
Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen
Bad Saarow, 28.04.2014
14. Jahrgang
3.
Nr. 5
bei Grundstücken, die über die sich nach Nr. 1 und Nr. 2 ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder
gewerblich genutzt werden oder baulich oder gewerblich nutzbar oder mit der gesamten
Grundstücksfläche im Außenbereich (§ 35 BauGB) gelegen sind;
a)
die mit einer Grundstücksgrenze an die Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche zwischen der
der Verkehrsanlage zugewandten Grundstücksseite und einer im Abstand von 50 m dazu
verlaufenden Parallelen;
b) die nicht an die Verkehrsanlage angrenzen oder lediglich durch einen zum Grundstück
gehörenden oder privaten Weg mit dieser verbunden sind, die Fläche zwischen der
Grundstücksgrenze, die der Verkehrsanlage zugewandt ist und einer im Abstand von 50 m
dazu verlaufenden Parallelen, wobei der zum Grundstück gehörende oder der verbindende
private Weg bei der Berechnung unberücksichtigt bleibt;
c)
4.
bei denen die tatsächliche Bebauung oder gewerbliche Nutzung über die Tiefenbegrenzung
nach lit. a) oder b) hinausgeht, die Tiefe der tatsächlichen Bebauung oder gewerblichen
Nutzung;
bei Grundstücken, die nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise (z.B.
Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Dauerkleingärten i.S.d. Bundeskleingartengesetzes – BKleingG)
nutzbar sind oder genutzt werden und bei Grundstücken, die nur in anderer Weise nutzbar sind (z.B.
landwirtschaftlich genutzte Grundstücke), die Gesamtfläche des Grundstücks.
(3)
Der maßgebliche Nutzungsfaktor wird durch die Zahl der Vollgeschosse bestimmt. Als Nutzungsfaktor i.S.d.
Abs. 1 gilt:
1.
bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss: 1,00;
für jedes weitere Vollgeschoss erhöht sich der Nutzungsfaktor um 0,25;
Dabei gelten als Vollgeschosse im Sinne dieser Satzung alle Geschosse, die nach Maßgabe der
Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) in der jeweils geltenden Fassung Vollgeschosse sind. Ist
die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar, werden je
angefangene 2,30 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet;
2.
bei Grundstücken, die in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise
genutzt werden können (z.B. Friedhöfe, Sportanlagen, Camping- und Festplätze, Freibäder oder
Dauerkleingärten): 0,5;
3.
Als Nutzungsfaktoren für Grundstücke mit sonstiger Nutzung und bei Grundstücken, die im
Außenbereich (§ 35 BauGB) belegen sind oder wegen entsprechender Festsetzungen, z.B. in einem
Bebauungsplan, nur in anderer Weise nutzbar sind (z.B. forst- oder landwirtschaftliche Nutzung),
gelten anstelle der Nr. 1 bis 3:
a) bei Waldbestand : 0,0167;
b) bei landwirtschaftlicher Nutzung (Grünland, Ackerland, Gartenland): 0,0333.
(4)
Als Zahl der Vollgeschosse gilt:
1.
soweit ein Bebauungsplan besteht, die darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse;
2.
bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die Höhe der baulichen
Anlagen festgesetzt ist, die durch 3,0 geteilte Gebäudehöhe (Traufhöhe), wobei Bruchzahlen auf
ganze Zahlen abgerundet werden, mindestens jedoch 1 Vollgeschoss;
71
14. Jahrgang
3.
Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen
Bad Saarow, 28.04.2014
Nr. 5
bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der
baulichen Anlagen, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, die durch 3,0 geteilte
höchstzulässige Baumassenzahl, wobei Bruchzahlen auf ganze Zahlen abgerundet werden,
mindestens jedoch 1 Vollgeschoss;
4. bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von
einem Vollgeschoss;
5.
bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die
Zahl von einem Vollgeschoss;
6.
soweit kein Bebauungsplan besteht oder in einem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse
noch die Höhe der baulichen Anlagen bzw. die Baumassenzahl bestimmt ist, bei bebauten und bei
unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken, die überwiegende Zahl der vorhandenen Vollgeschosse
auf den in der näheren Umgebung gelegenen Grundstücken; bei bebauten Grundstücken gilt die Zahl
der vorhandenen Vollgeschosse, wenn diese die Anzahl nach Satz 1 übersteigt; bei unbebauten aber
bebaubaren Grundstücken gilt die Anzahl der genehmigten Vollgeschosse, wenn diese die Anzahl
nach Satz 1 übersteigt;
7.
Ist tatsächlich eine höhere als die nach Nr. 1 bis 6 festgelegte Zahl der Vollgeschosse vorhandenen
oder zugelassen, so ist die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder zugelassenen Vollgeschosse
zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl oder die
höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten wird.
(5)
Als Festsetzung eines Bebauungsplans im Sinne dieser Satzung gelten entsprechend:
1.
die Festsetzungen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Sinne des § 12 BauGB, einer
Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB oder einer Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB;
2.
die Festsetzung eines noch in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans oder eines noch in der
Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplans, soweit der Verfahrensstand nach § 33
BauGB erreicht ist.
(6)
Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden die in Abs. 3 festgesetzten Faktoren um 0,5
erhöht:
1. bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten
sowie Sondergebieten mit der Nutzungsart:
Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe, Ausstellung und Kongresse;
2. bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine Nutzung wie in
den in Nr. 1 genannten Gebieten vorhanden oder zulässig ist;
3. bei Grundstücken außerhalb der in Nr. 1 und Nr. 2 bezeichneten Gebiete, die gewerblich, industriell
oder in ähnlicher Weise genutzt werden (z.B. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Handels-, Post-,
Bahn-, Krankenhaus-, Schul-, Hochschul- und Universitätsgebäuden), wenn diese Nutzung mehr als
ein Drittel der vorhandenen Geschossfläche übersteigt; liegt eine derartige Nutzung ohne Bebauung
oder zusätzlich zur Bebauung vor, gilt die tatsächlich so genutzte Fläche als Geschossfläche.
§5
Vorausleistungen und Ablösung
(1)
Sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist, kann die Gemeinde Wendisch Rietz eine
Vorausleistung auf die künftige Abgabenschuld nach § 1 erheben.
72
14. Jahrgang
Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen
Bad Saarow, 28.04.2014
Nr. 5
(2)
Die Höhe der Vorausleistung beträgt 80 % des voraussichtlich endgültigen Straßenbaubeitrages.
(3)
In Fällen, in denen die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, kann die Ablösung durch öffentlich-rechtlichen
Vertrag vereinbart werden. Zur Feststellung des Ablösungsbetrages ist der für die Straßenbaumaßnahme i.S.d. §
1 entstehende Aufwand anhand der Kosten für vergleichbare Maßnahmen zu ermitteln und nach Maßgabe der §§
2 bis 4 auf die Grundstücke zu verteilen, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der betreffenden
Verkehrsanlagen besondere wirtschaftliche Vorteile bietet.
(4)
Durch die Zahlung des Ablösebetrages wird die Beitragspflicht für die betreffende Straßenbaumaßnahme
endgültig abgegolten. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§6
Abschnitte von Anlagen, mehrfach erschlossene Grundstücke
(1)
Für selbstständig benutzbare Abschnitte einer Verkehrsanlage kann der Aufwand jeweils selbstständig ermittelt
und erhoben werden.
(2)
Erstreckt sich eine straßenbauliche Maßnahme auf mehrere Straßenabschnitte, für die sich nach § 3 Abs. 2
unterschiedliche Anteile der Beitragspflichtigen ergeben, so sind die Straßenabschnitte gesondert abzurechnen.
(3)
Bei einem Grundstück, welches an zwei oder mehreren Verkehrsanlagen liegt, wird der errechnete Beitrag nur
zu zwei Dritteln erhoben. Die sich daraus ergebende Differenz wird durch die Gemeinde getragen.
Liegt ein nur Wohnzwecken dienendes Grundstück zwischen zwei Verkehrsanlagen, entfällt die Vergünstigung,
wenn beide Verkehrsanlagen so weit voneinander entfernt liegen, dass aus dem zwischen ihnen liegenden
Grundstück mindestens zwei Baugrundstücke gebildet werden können.
§7
Aufwandsspaltung
(1)
Der Beitrag bzw. die Vorausleistungen können ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge gesondert und
selbstständig erhoben werden für:
1.
den Erwerb der für die Verkehrsanlage benötigten Grundstücksflächen;
2.
die Freilegung der Verkehrsanlage;
3.
die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung der Straßen und Wege oder nur ihrer
Fahrbahnen;
4.
die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung der Gehwege, Radwege oder
kombinierten Geh- und Radwege oder eines von ihnen;
5.
die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung der Park- und Abstellflächen;
6.
die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung der Beleuchtungseinrichtungen der
öffentlichen Einrichtung oder Anlage;
73
14. Jahrgang
Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen
Bad Saarow, 28.04.2014
Nr. 5
7.
die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung der Oberflächenentwässerung der
öffentlichen Einrichtung oder Anlage;
8.
die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung der Grünanlagen und des
Straßenbegleitgrüns.
(2)
Für Abschnitte von Verkehrsanlagen gilt Abs. 1 entsprechend.
§8
Beitragspflichtige
(1)
Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist.
(2)
Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.
(3)
Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die
in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetztes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) genannten natürlichen
oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts. Die Beitragspflicht dieses Personenkreises
entsteht nur, wenn im Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides das Wahlrecht über die Bestellung eines
Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks gemäß §§ 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes
bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers keine nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz
statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind; anderenfalls bleibt die Beitragspflicht des
Grundstückseigentümers unberührt.
(4)
Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
(5)
Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Fall des Abs. 2 auf dem Erbbaurecht.
(6)
Bei Rechtsnachfolge gehen alle Verpflichtungen des bisherigen Pflichtigen auf den Rechtsnachfolger über. Die
persönliche Haftung des bisherigen Pflichtigen bleibt hiervon unberührt. Die Rechtsnachfolge ist der Gemeinde
Wendisch Rietz sowohl vom bisherigen Pflichtigen wie auch vom Rechtsnachfolger innerhalb eines Monats
schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch bei Schenkungen und in Erbfällen. Kommt der bisherige Pflichtige dieser
Verpflichtung nicht, nicht richtig oder nicht fristgerecht nach, haftet er bis zum Eingang der Anzeige des
Wechsels bei der Gemeinde gesamtschuldnerisch neben dem Rechtsnachfolger.
§9
Entstehung der Beitragspflicht, Festsetzung, Fälligkeit
(1)
Die Beitragspflicht entsteht mit der Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme. In den Fällen einer
Aufwandsspaltung entsteht die Beitragspflicht mit der Beendigung der Teilmaßnahme und dem Ausspruch der
Aufwandsspaltung. Bei der Abrechnung von selbstständig nutzbaren Abschnitten entsteht die Beitragspflicht mit
der Beendigung der Abschnittsmaßnahme.
(2)
Die in Abs. 1 genannten Maßnahmen sind erst dann beendet, wenn die technischen Arbeiten entsprechend dem
Bauprogramm fertig gestellt sind und der Aufwand berechenbar ist.
(3)
Der Beitrag und die Vorausleistung werden durch Bescheid festgesetzt und sind einen Monat nach Bekanntgabe
des jeweiligen Abgabenbescheides fällig.
74
14. Jahrgang
Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen
Bad Saarow, 28.04.2014
Nr. 5
§ 10
Kostenersatz für Grundstückszufahrten und -zugänge
(1)
Die Beitragspflichtigen nach § 8 haben der Gemeinde Wendisch Rietz den Aufwand für die Herstellung,
Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung einer Grundstückszufahrt zu
den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen zu ersetzen. Vom Ersatz der Kosten für
die Unterhaltung sind die Kosten für die Straßenreinigung und den Winterdienst ausgenommen. Der zu
erstattende Aufwand und die zu erstattenden Kosten sind in tatsächlich entstandener Höhe zu ersetzen.
(2)
Wird eine Überfahrt über einen Geh- oder Radweg aufwändiger hergestellt, erneuert oder verändert als es dem
regelmäßigen Verkehrsbedürfnis für einen solchen Geh- oder Radweg entspricht, haben die Beitragspflichtigen
der Gemeinde Wendisch Rietz die Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung zu ersetzen; Abs. 1 gilt
entsprechend.
(3)
Der Ersatzanspruch nach Abs. 1 und 2 entsteht mit der Herstellung der Benutzbarkeit der Grundstückszufahrt
bzw. des -zugangs oder der Überfahrt über den Geh- oder Radweg, im Übrigen mit der Beendigung der
Maßnahme. Für die Erhebung des Kostenersatzes und die Geltendmachung des Ersatzanspruchs gilt § 9 Abs. 3
entsprechend.
§ 11
Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflichten
(1)
Die Beitragspflichtigen und ihre Vertreter sowie Bevollmächtigten haben der Gemeinde Wendisch Rietz jede
Auskunft wahrheitsgemäß und unverzüglich zu erteilen und nach Aufforderung durch die Gemeinde glaubhaft
zu machen, die für die Festsetzung und Erhebung der Beiträge oder der Vorausleistungen erforderlich ist.
(2)
Jede Veränderung der Rechtsverhältnisse am Grundstück nach Ergehen eines Beitragsbescheides, auch ohne
Eintragung im Grundbuch, ist der Gemeinde Wendisch Rietz von den Beitragspflichtigen innerhalb eines
Monats schriftlich anzuzeigen.
(3)
Die Gemeinde Wendisch Rietz kann an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Abs. 1 zur Auskunft verpflichteten
Personen haben den Beauftragten der Gemeinde hierzu das Betreten oder Befahren des Grundstücks zu
ermöglichen und ihnen die notwendige Unterstützung zu gewähren.
§ 12
Zahlungsverzug, Stundung
Rückständige
Abgaben
werden
im
Verwaltungszwangsverfahren
eingezogen.
Das
Verwaltungsvollstreckungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. Abgabenrechtliche
Nebenforderungen (Säumniszuschläge, Aussetzungs- und Stundungszinsen) werden nach Maßgabe der
Abgabenordnung (AO) erhoben.
§ 13
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig im Sinne des § 3 Abs. 2 BbgKVerf handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Auskunftsoder Anzeigepflicht nach § 8 Abs. 6 Satz 3 oder nach § 11 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig nachkommt. Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 Abs. 3 den
Zutritt nicht gewährt oder das Betreten oder Befahren seines Grundstücks nicht ermöglicht oder nicht duldet.
75
14. Jahrgang
Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen
Bad Saarow, 28.04.2014
Nr. 5
(2)
Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 € geahndet werden. Die
Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, der aus der Ordnungswidrigkeit gezogen wurde, übersteigen. Reicht
der in Satz 1 genannte Betrag hierfür nicht aus, so kann er überschritten werden.
(3)
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. Zuständige
Verwaltungsbehörde ist der Amtsdirektor des Amtes Scharmützelsee.
§ 14
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.05.2013 in Kraft.
Bad Saarow, den 24.04.2014
gez. Krappmann
Amtsdirektor
(Dienstsiegel)
76
14. Jahrgang
Teil 1 – Amtliche Bekanntmachungen
Bad Saarow, 28.04.2014
B
Bekanntmachung anderer Stellen
1.
Bekanntmachung des Standortältesten, Kurmark-Kaserne, Beeskower
Chaussee 15 a, 15859 Storkow
1.1.
Schießwarnung
77
Nr. 5
Impressum/Bezugsmöglichkeiten -/bedingungen
Impressum: Amtsblatt des Amtes Scharmützelsee
Herausgeber: Amt Scharmützelsee
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Der Amtsdirektor
Forsthausstraße 04
15526 Bad Saarow
Tel.
Fax:
Redaktion:
033631 45-141
033631 45-1811
oder
45-124
Hauptamt – Frau Lüttschwager
Erscheinen: Erscheint nach Bedarf
Möglichkeiten und Bedingungen für den Bezug des "Amtsblattes
Scharmützelsee"
1.
Das Amtsblatt des Amtes Scharmützelsee liegt aus im
Amt Scharmützelsee
Forsthausstraße 4
15526 Bad Saarow
Amtsverwaltung, Zimmer 111
2.
Im Internet: www.amt-scharmuetzelsee.de/Amt/Amtsblätter
3.
Bei Abholung im Amt Scharmützelsee, Forsthausstraße 4, 15526 Bad Saarow,
Hauptamt (Zimmer 111 oder 112) erfolgt die Abgabe kostenlos.
4.
Die Zusendung erfolgt gegen Erstattung der Kosten für Auslagen.
Sprechzeiten des Amtes Scharmützelsee
Dienstag
09:00 Uhr – 12:00 Uhr und 13:00 Uhr – 16:00 Uhr
Donnerstag 09:00 Uhr – 12:00 Uhr und 13:00 Uhr – 18:00 Uhr
oder nach Vereinbarung
________________________________________________________________________________________________
E-Mail
Internet
[email protected]
post@amt
www.amt--scharmuetzelsee.de
www.amt
78