AMTSBLATT - beim Landkreis Cuxhaven

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AMTSBLATT - beim Landkreis Cuxhaven
AMTSBLATT
für den Landkreis Cuxhaven
Herausgeber und Redaktion: Landkreis Cuxhaven, 27474 Cuxhaven
Cuxhaven
19. Juli 2012
36. Jahrgang / Nr. 29
INHALT
A. Bekanntmachungen des Landkreises
men in der Gemeinde Lamstedt, Landkreis Cuxhaven, (Straßenausbaubeitragssatzung) vom 3. Juli 2012
200. Bekanntmachung gemäß § 6 Satz 2 des Niedersächsischen Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) vom 30. April
2007 (Nds. GVBl. S. 179) in der zurzeit gültigen Fassung
Vorhaben: Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau
und Verkehr, Stade
204. Haushaltssatzung der Gemeinde Mittelstenahe, Landkreis Cuxhaven, für das Haushaltsjahr 2012 vom 16. April 2012
205. Bekanntmachung des Gebietsänderungsvertrages und des Änderungsvertrages zwischen der Gemeinde Nordholz, der Samtgemeinde Land Wursten und den Mitgliedsgemeinden Cappel, Dorum, Midlum, Misselwarden, Mulsum, Padingbüttel und Wremen,
alle Landkreis Cuxhaven
B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden und Zweckverbände
201. Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung eines
Kurbeitrages in der Stadt Otterndorf, Landkreis Cuxhaven (Kurbeitragssatzung)
206. Bekanntmachung über die Aufstellung der Fünften Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 9 “An der Loge” der Gemeinde Wulsbüttel,
Ortschaft Wulsbüttel, Landkreis Cuxhaven
202. Haushaltssatzung des Fleckens Bad Bederkesa, Landkreis Cuxhaven, für das Haushaltsjahr 2012
C. Bekanntmachungen sonstiger Körperschaften
203. Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 6 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnah-
A. Bekanntmachungen des Landkreises
B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden und
Zweckverbände
200.
201.
BEKANNTMACHUNG
gemäß § 6 Satz 2 des Niedersächsischen Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG)
vom 30. April 2007 (Nds. GVBl. S. 179)
in der zurzeit gültigen Fassung
ERSTE SATZUNG
zur Änderung der Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages
in der Stadt Otterndorf, Landkreis Cuxhaven
(Kurbeitragssatzung)
Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr -Geschäftsbereich Stade- hat mit Datum vom 02. Juli 2012 einen straßenrechtlichen Verzicht auf Planfeststellung gemäß § 38 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) vom 24. September 1980 (Nds. GVBl. S.
359) in der zurzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (NVwVfG) vom 03. Dezember 1976 (Nds. GVBl. S. 311) in der zurzeit gültigen Fassung sowie § 74
Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar
2003 (BGBl. I S. 102) in der zurzeit gültigen Fassung beantragt. Gegenstand des Verfahrens ist der Bau einer Salzlagerhalle auf dem Grundstück
der Straßenmeisterei Otterndorf.
Aufgrund der §§ 10 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der zurzeit gültigen Fassung in Verbindung
mit § 10 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in
der Fassung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. Nr. 3/2007 S. 41), geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2009 (Nds. GVBl. Nr.
11/2009 S. 191), Art. 2 des Gesetzes v. 26.5.2011 (Nds. GVBl. Nr.
11/2011 S. 130), Art. 3 des Gesetzes vom 13. Oktober 2011 (Nds. GVBl.
Nr. 24/2011 S. 353) und Art. 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2011
(Nds. GVBl. Nr. 30/2011 S. 471) hat der Rat der Stadt Otterndorf in seiner Sitzung am 12. Juni 2012 folgende Änderungssatzung über die Erhebung eines Kurbeitrages in der Stadt Otterndorf (Kurbeitragssatzung) beschlossen:
Da dieses Vorhaben in den Anwendungsbereich des NUVPG fällt, wurde
eine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 5 Abs. 1 NUVPG in Verbindung mit Ziffer 5 der Anlage 1 zum NUVPG durchgeführt.
Artikel 1
Änderung der Satzung
Im Rahmen der Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das beantragte
Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der
Anlage 2 NUVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen
Umweltauswirkungen haben.
1. § 3 der Satzung erhält folgende Änderung:
§3
Befreiungen
Das vorstehende Ergebnis wird hiermit bekannt gemacht.
Cuxhaven, den 6. Juli 2012
(1) Vom Kurbeitrag sind befreit:
2. Personen, die in einer Mitgliedsgemeinde der Samtgemeinde Land
Hadeln eine Hauptwohnung haben,
7. Personen, die einen Bundesfreiwilligendienst oder ein Freiwilliges
Ökologisches/Soziales Jahr im Erhebungsgebiet ableisten,
Landkreis Cuxhaven
Der Landrat
In Vertretung
Jochimsen
241
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 29 v. 19.7.2012 §2
2. § 4 der Satzung erhält folgende Fassung:
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2012
zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 76.300 € festgesetzt.
§4
Beitragshöhe
(1) Der Kurbeitrag wird nach der Dauer des Aufenthalts bemessen. Er beträgt pro Tag:
in der
in der VorHauptsaison
und Nachsaison
Für jede Person nach
Vollendung des 18. Lebensjahres
2,00 Euro
1,50 Euro
§3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf 0 € festgesetzt.
§4
(2) Im Sinne des Absatzes 1 gelten
als
Hauptsaison die Zeit vom 15. Juni bis 15. September
als
Vorsaison die Zeit vom 01. Januar bis 14. Juni und
als
Nachsaison die Zeit vom 16. September bis 31. Dezember.
Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2012 Liquiditätskredite
zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen
werden dürfen, wird auf 5.499.500 € festgesetzt. Davon ist ein Betrag in
Höhe von 209.900 € für die Tourismus, Kur und Freizeit GmbH bestimmt.
(3) Der Beitragspflichtige kann an Stelle des nach Tagen berechneten
Kurbeitrages nach Absatz 1 einen Jahreskurbeitrag zahlen, der zum Aufenthalt während des ganzen Jahres berechtigt. Der Bemessung des Jahreskurbeitrages liegen 40 Aufenthaltstage zugrunde.
Der Aufenthalt braucht nicht zusammenhängend genommen zu werden.
Bereits gezahlte und nach Tagen berechnete Kurbeiträge werden auf den
Jahreskurbeitrag angerechnet.
Zweitwohnungsinhaber und die dem Haushalt angehörenden Personen
nach Vollendung des 18. Lebensjahres sind verpflichtet, den Jahreskurbeitrag zu entrichten. Dies gilt nicht, wenn sie nachweisen, dass sie sich
nicht im Erhebungsgebiet aufgehalten haben. Der Jahreskurbeitrag beträgt für die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Personen 70,00 Euro.
§5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a. für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
(Grundsteuer A) 450 v. H.
b. für Grundstücke
(Grundsteuer B) 450 v. H.
2. Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag
§6
Artikel 2
Inkrafttreten
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen bis zu einer Höhe von 10.000,- € gelten als unerheblich im Sinne des § 117
NKomVG.
Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2013 in Kraft.
Otterndorf, 12. Juni 2012
(L.S.)
360 v. H.
Stadt Otterndorf
Zahrte
Stadtdirektor
Bad Bederkesa, den 18. April 2012
Flecken Bad Bederkesa
Bischoff
Weinreich
Bürgermeister
(L.S.)
Gemeindedirektor
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 29 v. 19.7.2012 S. 241 -
Die vorstehende Haushaltssatzung des Flecken Bad Bederkesa für das
Haushaltsjahr 2012 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
202.
Die nach den §§ 120 Abs. 2 und 122 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds.
GVBl. S. 576) zuletzt geändert durch § 87 Abs. 4 des Gesetzes vom 03.
April 2012 (Nds. GVBl. S. 46), in Verbindung mit § 15 Abs. 6 des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich (NFAG) in der Fassung vom 14. September 2007 (Nds. GVBl. S. 466), zuletzt geändert
durch Artikel 23 des Gesetz vom 13. Oktober 2011 (Nds. GVBl. S. 353)
erforderliche Genehmigung ist durch den Landkreis Cuxhaven am 10. Juli 2012 unter dem Aktenzeichen 15 02 7.1 erteilt worden.
HAUSHALTSSATZUNG
des Fleckens Bad Bederkesa, Landkreis Cuxhaven,
für das Haushaltsjahr 2012
Auf Grund der §§ 58 und 112 ff der Niedersächsischen Kommunalverfassung in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. November 2011
(Nds. GVBl. S. 422) hat der Rat des Fleckens Bad Bederkesa in seiner
Sitzung am 18. April 2012 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Der Haushaltsplan liegt nach § 114 Abs. 2 Satz 3 NKomVG in der Zeit
vom 23. Juli 2012 bis 31. Juli 2012 während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus Bad Bederkesa, Am Markt 8, 27624 Bad Bederkesa öffentlich aus.
§1
Der Haushaltsplan für das Jahr 2012 wird
im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
der ordentlichen Erträge auf
der ordentlichen Aufwendungen auf
der außerordentlichen Erträge
der außerordentlichen Aufwendungen auf
im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit
der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit
der Einzahlungen für Investitionstätigkeit
der Auszahlungen für Investitionstätigkeit
der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit
der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit
festgesetzt.
Bad Bederkesa, den 19. Juli 2012
4.798.600 €
5.680.200 €
0€
0€
Flecken Bad Bederkesa
Der Gemeindedirektor
Weinreich
203.
SATZUNG
über die Erhebung von Beiträgen nach § 6
des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes
für straßenbauliche Maßnahmen
in der Gemeinde Lamstedt, Landkreis Cuxhaven,
(Straßenausbaubeitragssatzung) vom 3. Juli 2012
4.627.700 €
5.439.600 €
520.000 €
596.300 €
101.900 €
144.200 €
Aufgrund der §§ 10, 11, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010
(Nds. GVBl. S. 576) zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. April 2012
242
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 29 v. 19.7.2012 1. Böschungen, Schutz- und Stützmauern,
2. Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen,
3. Ersatzleistungen wegen Veränderung des Straßenniveaus,
wird den Kosten der Fahrbahn zugerechnet.
(Nds. GVBl. S. 46) und des § 6 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl.
S. 41) zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Dezember 2011 (Nds.
GVBl. S. 471) hat der Rat der Gemeinde Lamstedt in seiner Sitzung am
03. Juli 2012 folgende Satzung beschlossen:
§1
Beitragsfähige Maßnahmen
§4
Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Aufwand
(1) Zur teilweisen Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung Verbesserung und Erneuerung ihrer öffentlichen Straßen, Wege
und Plätze (öffentliche Einrichtungen) erhebt die Gemeinde Lamstedt –
sofern Erschließungsbeiträge nach den §§ 127 ff BauGB nicht erhoben
werden können – nach Maßgabe dieser Satzung Beiträge von den Grundstückseigentümern, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser
öffentlichen Einrichtungen besondere wirtschaftliche Vorteile bietet.
(1) Die Gemeinde trägt zur Abgeltung des sich für die Allgemeinheit aus
der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung ergebenden besonderen Vorteils von dem beitragsfähigen Aufwand den sich aus Abs. 2 ergebenden Anteil. Den übrigen Teil des beitragsfähigen Aufwandes tragen
die Beitragspflichtigen und die Gemeinde, soweit sie Eigentümerin oder
Erbbauberechtigte eines berücksichtigungspflichtigen Grundstücks ist.
(2) Der zur Abgeltung der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung
durch die Allgemeinheit auf die Gemeinde entfallende Anteil am beitragsfähigen Aufwand beträgt:
1. bei öffentlichen Einrichtungen, die überwiegend dem
Anliegerverkehr dienen, sowie bei verkehrsberuhigten
Wohnstraßen
25 v.H.,
2. bei öffentlichen Einrichtungen mit starkem innerörtlichen Verkehr
a) für Fahrbahnen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen sowie Böschungen, Schutz- und Stützmauern, Radwege, Busbuchten und Bushaltestellen
60 v.H.,
b) für kombinierte Rad- und Gehwege
50 v.H.,
c) für Gehwege, Randsteine und Schrammborde, sowie
für Grünanlagen als Bestandteil der öffentlichen
Einrichtung
40 v.H.,
d) für Beleuchtungseinrichtungen sowie Einrichtungen
zur Straßenentwässerung
50 v.H.,
e) für Parkflächen (auch Standspuren)
ohne Busbuchten und Bushaltestellen
30 v.H.,
3. bei öffentlichen Einrichtungen, die überwiegend dem
Durchgangsverkehr dienen,
a) für Fahrbahnen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen sowie Böschungen, Schutz- und Stützmauern, Radwege, Busbuchten und Bushaltestellen
70 v.H.,
b) für kombinierte Rad- und Gehwege
60 v.H.,
c) für Gehwege, Randsteine und Schrammborde, sowie
für Grünanlagen als Bestandteil der öffentlichen
Einrichtung
50 v.H.,
d) für Beleuchtungseinrichtungen sowie Einrichtungen
zur Straßenentwässerung
60 v.H.,
e) für Parkflächen (auch Standspuren) ohne
Busbuchten und Bushaltestellen
40 v.H.,
4. bei Gemeindestraßen im Sinne von § 47 Nr. 3 NStrG,
a) die überwiegend dem landwirtschaftlichen Anlieger
verkehr dienen
25 v.H.,
b) sowie bei straßenrechtlich nichtöffentlichen, aber
aufgrund öffentlich-rechtlicher Erschließung von
der Gemeinde bereitgestellten Wirtschaftswegen
25 v.H.,
5. bei öffentlichen Einrichtungen, die nach der Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zur integrierten
ländlichen Entwicklung (ZILE) – RdErl. d. ML vom
29. Oktober 2007- 306-60119/3 - gefördert werden
50 v.H.,
der nach Abzug der Zuwendung verbleibenden Kosten,
auf die Anlieger entfällt ein Anteil von mindestens
20 v.H.,
vom Gesamtaufwand,
6. bei Fußgängerzonen
30 v.H..
(2) Zu den öffentlichen Einrichtungen gehören auch die aus tatsächlichen
oder rechtlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Wohnwege und die anderen Straßen im Außenbereich, die die Gemeinde für
den öffentlichen Verkehr gewidmet hat (§ 47 Nr. 3 NStrG).
(3) Die Gemeinde ermittelt den beitragsfähigen Aufwand jeweils für die
einzelne Ausbaumaßnahme. Sie kann den Aufwand auch hiervon abweichend für bestimmte Teile einer Maßnahme (Aufwandsspaltung) oder für
einen selbständig nutzbaren Abschnitt einer Maßnahme (Abschnittsbildung) gesondert ermitteln.
(4) Inhalt und Umfang der beitragsfähigen Maßnahmen werden durch das
Bauprogramm bestimmt. Das Bauprogramm wird durch die Gemeinde
formlos festgelegt.
§2
Umfang des beitragsfähigen Aufwandes
Zum beitragsfähigen Aufwand gehören die Kosten
1. für den Erwerb (einschließlich aufstehender Bauten und Erwerbsnebenkosten) der für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder
Erneuerung der öffentlichen Einrichtungen benötigten Grundflächen;
dazu gehört auch der Wert der von der Gemeinde hierfür aus ihrem
Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung;
2. für die Freilegung der Fläche;
3. für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der
Fahrbahn mit Unterbau und Decke sowie für notwendige Erhöhungen
und Vertiefungen einschließlich der Anschlüsse an andere Straßen
sowie Aufwendungen und Ersatzleistungen wegen Veränderung des
Straßenniveaus;
4. für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung von
a) Randsteinen und Schrammborden,
b) Rad- und Gehwegen,
c) Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen,
d) niveaugleichen Mischflächen,
e) Beleuchtungseinrichtungen,
f) Rinnen- und andere Einrichtungen für die Oberflächenentwässerung der öffentlichen Einrichtungen,
g) Böschungen, Schutz- und Stützmauern,
h) Parkflächen (auch Standspuren, Busbuchten und Bushaltestellen)
und Grünanlagen soweit sie Bestandteil der öffentlichen Einrichtungen sind;
5. für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung von
Wegen, Plätzen und Fußgängerzonen in entsprechender Anwendung
von Nr. 3;
6. der Fremdfinanzierung;
7. die zum Ausgleich oder zum Ersatz eines durch eine beitragsfähige
Maßnahme bewirkten Eingriffs in Natur und Landschaft zu erbringen
sind;
8. der Beauftragung Dritter mit der Planung und Bauleitung,
9. für die vom Personal der Gemeinde für Maßnahmen nach § 1 Abs. 1
zu erbringenden Werk- und Dienstleistungen.
(3) Zuschüsse Dritter sind, soweit der Zuschussgeber nichts anderes bestimmt hat, zunächst zur Deckung der Anteile der Gemeinde zu verwenden.
(4) Die Gemeinde kann im Einzelfall vor Entstehen der sachlichen Beitragspflichten durch eine ergänzende Satzung von den Anteilen nach
Abs. 2 abweichen, wenn wichtige Gründe für eine andere Vorteilsbemessung sprechen.
§3
Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes
§5
Verteilung des umlagefähigen Ausbauaufwands
(1) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
(1) Der umlagefähige Ausbauaufwand wird auf die Grundstücke verteilt,
von denen aus die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten öffentlichen Einrichtung oder eines bestimmten Abschnitts von ihr besteht
(2) Der Aufwand für
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- Amtsbl. Lk Cux Nr. 29 v. 19.7.2012 Industrie- und Sondergebieten im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO, die durch 3,5 und in allen anderen Baugebieten die durch
2,2 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe, wobei bei Bruchzahlen bis 0,49 abgerundet und bei Bruchzahlen ab 0,5 auf ganze
Zahlen aufgerundet wird;
c) für die im Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch
die Höhe der baulichen Anlagen sondern nur eine Baumassenzahl
festgesetzt ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl, wobei bei einer Bruchzahl bis 0,49 abgerundet und bei einer
Bruchzahl ab 0,5 auf ganze Zahlen aufgerundet wird;
d) auf denen nur Garagen, Stellplätze oder eine Tiefgaragenanlage
errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss je
Nutzungsebene;
e) für die im Bebauungsplan gewerbliche Nutzung ohne Bebauung
festgesetzt ist, die Zahl von einem Vollgeschoss;
f) für die im Bebauungsplan industrielle Nutzung ohne Bebauung
festgesetzt ist, die Zahl von zwei Vollgeschossen;
g) für die in einem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen bzw. die Baumassenzahl bestimmt ist, der in der näheren Umgebung überwiegend
festgesetzte und/oder tatsächlich vorhandene (§ 34 BauGB) Berechnungswert nach lit. a) - c);
2. auf denen die Zahl der Vollgeschosse nach Nr. 1 lit. a) bzw. lit. d) g) oder die Höhe der baulichen Anlagen bzw. die Baumassenzahl
nach Nr. 1 lit. b) bzw. lit. c) überschritten wird, die tatsächlich vorhandene Zahl der Vollgeschosse bzw. die sich nach der tatsächlich
vorhandenen Bebauung ergebenden Berechnungswerte nach Nr. 1 lit.
b) bzw. lit. c);
3. für die kein Bebauungsplan besteht, die aber ganz oder teilweise innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen (§ 5 Abs. 3
Nr. 3 bis Nr. 5), wenn sie
a) bebaut sind, die höchste Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse,
b) unbebaut sind, die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse.
(berücksichtigungspflichtige Grundstücke). Die Verteilung des Aufwandes auf diese Grundstücke erfolgt im Verhältnis der Nutzflächen, die sich
für diese Grundstücke aus der Vervielfachung der maßgeblichen Grundstücksfläche mit dem nach den §§ 6 und 7 maßgeblichen Nutzungsfaktor
ergeben.
(2) Als Grundstücksfläche gilt grundsätzlich der Flächeninhalt des
Grundstücks im bürgerlich-rechtlichen Sinn. Soweit Flächen berücksichtigungspflichtiger Grundstücke baulich oder gewerblich nutzbar sind,
richtet sich die Ermittlung des Nutzungsfaktors nach § 6. Für die übrigen
Flächen - einschließlich der im Außenbereich liegenden Teilflächen jenseits einer Bebauungsplangrenze, der Grenze einer Satzung nach § 34
Abs. 4 BauGB oder einer Tiefenbegrenzungslinie - richtet sich die Ermittlung des Nutzungsfaktors nach § 7.
(3) Als baulich oder gewerblich nutzbar gilt bei berücksichtigungspflichtigen Grundstücken,
1. die insgesamt oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und mit der Restfläche innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks;
2. die über die Grenzen des Bebauungsplanes in den Außenbereich hinausreichen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes;
3. die im Bereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen und bei
Grundstücken, die über die Grenzen einer solchen Satzung hinausreichen, die Fläche im Satzungsbereich;
4. für die kein Bebauungsplan und keine Satzung nach § 34 Abs. 4
BauGB besteht,
a) wenn sie insgesamt innerhalb des im Zusammenhang bebauten
Ortsteiles (§ 34 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks,
b) wenn sie mit ihrer Fläche teilweise im Innenbereich (§ 34
BauGB) und teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen,
die Fläche zwischen der öffentlichen Einrichtung und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 50 m zu ihr verläuft;
5. die über die sich nach Nr. 2 oder Nr. 4 lit. b) ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche zwischen der
öffentlichen Einrichtung und einer Linie hierzu, die in dem gleichmäßigen Abstand verläuft, der der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht;
(4) Der sich aus Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 ergebende Nutzungsfaktor wird vervielfacht mit
1. 1,5, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden
(§ 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Wohngebietes (§ 3, § 4 und § 4 a BauNVO), Dorfgebietes (§ 5 BauNVO),
Mischgebietes (§ 6 BauNVO) oder Sondergebietes im Sinne von § 10
BauNVO oder ohne ausdrückliche Gebietsfestsetzung innerhalb eines Bebauungsplangebietes überwiegend gewerblich oder überwiegend in einer der gewerblichen Nutzung ähnlichen Weise (z.B. Verwaltungs-, Schul-, Post- und Bahnhofsgebäude, Praxen für freie Berufe) genutzt wird;
2. 2,0, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden
(§ 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Kerngebietes (§ 7 BauNVO), Gewerbegebietes (§ 8 BauNVO), Industriegebietes (§ 9 BauNVO) oder Sondergebietes § 11 BauNVO liegt.
(4) Bei berücksichtigungspflichtigen Grundstücken, die
1. nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise
nutzbar sind (z.B. Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten) oder innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils
so genutzt werden,
oder
2. ganz bzw. teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen oder wegen entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nur in anderer Weise nutzbar sind (landwirtschaftliche Nutzung),
ist die Gesamtfläche des Grundstücks bzw. die Fläche des Grundstücks
zugrunde zu legen, die von den Regelungen in Abs. 3 nicht erfasst wird.
§7
Nutzungsfaktoren für Grundstücke mit sonstiger Nutzung
§6
Nutzungsfaktoren für Baulandgrundstücke pp.
(1) Für die Flächen nach § 5 Abs. 4 gelten als Nutzungsfaktoren bei
Grundstücken, die
1. aufgrund entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nicht baulich oder gewerblich sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar sind (z.B. Friedhöfe, Sport- und
Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten) oder innerhalb des
im Zusammenhang bebauten Ortsteils so genutzt werden
0,5
2. im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen oder wegen entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nur in anderer Weise nutzbar sind (z.B. landwirtschaftliche Nutzung),
wenn
a) sie ohne Bebauung sind, bei
aa) Waldbestand oder wirtschaftlich nutzbaren Wasserflächen
0,0167
bb) Nutzung als Grünland, Ackerland oder Gartenland 0,0333
cc) gewerblicher Nutzung (z.B. Bodenabbau pp.)
1,0
was auch dann gilt, wenn sich auf Teilflächen von ihnen
Windkraft- oder selbständige Photovoltaikanlagen befinden,
b) sie in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung
vergleichbaren Weise genutzt werden (z.B. Friedhöfe,
Sport- und Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten,
Campingplätze ohne Bebauung)
0,5
(1) Der maßgebliche Nutzungsfaktor bei berücksichtigungspflichtigen
Grundstücken, die baulich oder gewerblich nutzbar sind, wird durch die
Zahl der Vollgeschosse bestimmt.
Dabei gelten als Vollgeschoss alle Geschosse, die nach landesrechtlichen
Vorschriften Vollgeschosse sind. Kirchengebäude und Biogasanlagen
werden stets wie eine Bebauung mit einem Vollgeschoss behandelt. Besteht im Einzelfall wegen der Besonderheiten des Bauwerks in ihm kein
Vollgeschoss im Sinne der Landesbauordnung, so werden bei gewerblich
oder industriell genutzten Grundstücken je vollendete 3,50 m und bei allen in anderer Weise baulich genutzten Grundstücken je vollendete 2,20
m Höhe des Bauwerks (Traufhöhe) als ein Vollgeschoss gerechnet.
(2) Der Nutzungsfaktor beträgt bei einem Vollgeschoss 1,0 und erhöht
sich je weiteres Vollgeschoss um 0,25.
(3) Als Zahl der Vollgeschosse gilt - jeweils bezogen auf die in § 5 Abs. 3
bestimmten Flächen - bei Grundstücken,
1. die ganz oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes
liegen (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2),
a) die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der
Vollgeschosse;
b) für die im Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die
Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, in Kern-, Gewerbe-,
244
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 29 v. 19.7.2012 c) auf ihnen Wohnbebauung, landwirtschaftliche Hofstellen einschließlich der auf ihnen im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung betriebene Biogasanlagen oder
landwirtschaftliche Nebengebäude (z.B. Feldscheunen)
vorhanden sind, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch
aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die
Grundflächenzahl 0,2 ergibt,
mit Zuschlägen von je 0,25 für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss, für die Restfläche gilt lit. a),
d) sie als Campingplatz genutzt werden und eine Bebauung
besteht, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der
Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt,
mit Zuschlägen von je 0,25 für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss, für die Restfläche gilt lit. b),
e) auf ihnen außerhalb von landwirtschaftlichen Hofstellen
Biogasanlagen gewerblich betrieben werden, für eine
Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der
Einrichtungen der Biogasanlage geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt,
für die Restfläche gilt lit. a),
f) sie gewerblich genutzt und bebaut sind, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt,
mit Zuschlägen von je 0,375 für das zweite und jedes
weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss, für die
Restfläche gilt lit. a),
g) sie ganz oder teilweise im Geltungsbereich einer Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB liegen, für die von der
Satzung erfassten Teilflächen
aa) mit Baulichkeiten, die kleinen Handwerks- oder Gewerbebetrieben dienen,
mit Zuschlägen von je 0,375 für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss,
bb) mit sonstigen Baulichkeiten
mit Zuschlägen von je 0,25 für das zweite und jedes
weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss,
cc) ohne Bebauung
für die Restfläche gilt lit. a).
(3) Bei der Abrechnung von selbständig nutzbaren Abschnitten entsteht
die Beitragspflicht mit der Beendigung der Abschnittsmaßnahme, frühestens jedoch mit dem Abschnittsbildungsbeschluss.
(4) Die in Abs. 1 – 3 genannten Maßnahmen sind erst dann beendet, wenn
die technischen Arbeiten entsprechend dem von der Gemeinde aufgestellten Bauprogramm fertig gestellt sind und der Aufwand berechenbar ist.
1,0
§ 10
Vorausleistungen
Auf die künftige Beitragsschuld können angemessene Vorausleistungen
verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen
worden ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu
verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist.
1,0
§ 11
Beitragspflichtige
(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem
Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig.
Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungsund Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur
entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
1,5
1,5
(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, bei Bestehen eines Erbbaurechts auf diesem und im Falle von Abs. 1 S. 3 Halbsatz 2 auf dem Wohnungs- oder Teileigentum.
1,5
§ 12
Beitragsbescheid
1,0
Der Beitrag, der auf den einzelnen Beitragspflichtigen entfällt, wird durch
schriftlichen Bescheid festgesetzt.
1,0
§ 13
Fälligkeit
Die nach dieser Satzung erhobenen Beiträge und Vorausleistungen werden einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig.
(2) Die Bestimmung des Vollgeschosses richtet sich nach § 6 Abs. 1.
§8
Aufwandsspaltung
§ 14
Ablösung
Ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge kann der Straßenbaubeitrag selbständig erhoben werden für
1. die Kosten des Grunderwerbs der öffentlichen Einrichtung,
2. die Kosten der Freilegung für die Durchführung der Baumaßnahme,
3. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der
Fahrbahn,
4. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der
Radwege oder eines von ihnen,
5. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der
Gehwege oder eines von ihnen,
6. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung kombinierter Rad- und Gehwege oder eines von ihnen,
7. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der
Oberflächenentwässerung der öffentlichen Einrichtung,
8. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Beleuchtungseinrichtungen der öffentlichen Einrichtung,
9. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der
Parkflächen,
10. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung des
Straßenbegleitgrüns.
(1) In Fällen, in denen die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, kann
die Ablösung durch Vertrag vereinbart werden.
(2) Zur Feststellung des Ablösungsbetrages ist der für die Ausmaßnahme
im Sinne von § 1 entstehende Ausbauaufwands anhand von bereits vorliegenden Unternehmerrechnungen und im übrigen nach dem Ausschreibungsergebnis sowie den Kosten für den Ausbau von Teileinrichtungen
bei vergleichbaren öffentlichen Einrichtungen zu ermitteln und nach
Maßgabe der §§ 4 bis 7 auf die Grundstücke zu verteilen, von denen aus
die Möglichkeit der Inanspruchnahme der betreffenden öffentlichen Einrichtung besteht.
(3) Durch Zahlung des Ablösungsbetrages wird die Beitragspflicht endgültig abgegolten.
§ 15
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 12. September 2000, zuletzt geändert
am 07. Juni 2010, außer Kraft.
Lamstedt, den 03. Juli 2012
Gemeinde Lamstedt
Der Bürgermeister
(L.S.)
Der Gemeindedirektor
Knust
Schiefelbein
§9
Entstehung der Beitragspflicht
(1) Die Beitragspflicht entsteht mit der Beendigung der beitragsfähigen
Maßnahme.
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 29 v. 19.7.2012 S. 242 -
(2) In den Fällen einer Aufwandsspaltung entsteht die Beitragspflicht mit
der Beendigung der Teilmaßnahme, frühestens jedoch mit dem Ausspruch der Aufwandsspaltung.
245
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 29 v. 19.7.2012 -
204.
Die nach den §§ 120 Abs. 2 und 122 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds.
GVBl. S. 576) zuletzt geändert durch § 87 Abs. 4 des Gesetzes vom 03.
April 2012 (Nds. GVBl. S. 46) erforderliche Genehmigung ist durch den
Landkreis Cuxhaven am 09. Juli 2012 unter dem Aktenzeichen 15 02 8.4
erteilt worden.
HAUSHALTSSATZUNG
der Gemeinde Mittelstenahe, Landkreis Cuxhaven,
für das Haushaltsjahr 2012 vom 16. April 2012
Der Haushaltsplan liegt nach § 114 Abs. 2 Satz 3 NKomVG in der Zeit
vom 23. bis 31. Juli 2012 während der Dienststunden zur Einsichtnahme
im Rathaus der Samtgemeinde Börde Lamstedt, Schützenstraße 20,
21769 Lamstedt öffentlich aus.
Aufgrund der §§ 58 und 112 ff. des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576),
zuletzt geändert durch das Gesetzes vom 13. Oktober 2011 (Nds. GVBl.
S. 353), hat der Rat der Gemeinde Mittelstenahe in seiner Sitzung am 16.
April 2012 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Mittelstenahe, den 19. Juli 2012
Gemeinde Mittelstenahe
Der Bürgermeister
Quast
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 wird wie folgt festgesetzt:
im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
1.1 der ordentlichen Erträge auf
564.500,00 €
1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf
627.100,00 €
1.3 der außerordentlichen Erträge auf
0,00 €
1.4 der außerordentlichen Aufwendungen auf
0,00 €
im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
2.1 Einzahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit auf
2.2 Auszahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit auf
2.3 Einzahlungen für Investitionen auf
2.3 Auszahlungen für Investitionen auf
2.5 Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit auf
2.6 Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit auf
459.100,00 €
500.100,00 €
293.400,00 €
388.700,00 €
95.300,00 €
13.100,00 €
Nachrichtlich: Gesamtbetrag
- der Einzahlungen des Finanzhaushaltes
- der Auszahlungen des Finanzhaushaltes
847.800,00 €
901.900,00 €
205.
BEKANNTMACHUNG
des Gebietsänderungsvertrages und des Änderungsvertrages
zwischen der Gemeinde Nordholz, der Samtgemeinde Land Wursten
und den Mitgliedsgemeinden Cappel, Dorum, Midlum,
Misselwarden, Mulsum, Padingbüttel und Wremen,
alle Landkreis Cuxhaven
Der Gebietsänderungsvertrag vom 24. Oktober 2011 zwischen der Gemeinde Nordholz, der Samtgemeinde Land Wursten und den Mitgliedsgemeinden Cappel, Dorum, Midlum, Misselwarden, Mulsum, Padingbüttel und Wremen sowie der Änderungsvertrag vom 25. Juni / 28. Juni 2012
werden hiermit öffentlich bekannt gemacht. Von der Kommunalaufsichtsbehörde wurden keine zusätzlichen Bestimmungen nach § 26 Abs.
3 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG)
vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46), getroffen.
§2
Gebietsänderungsvertrag
Präambel
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2012
zur Finanzierung von Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 95.300,00 € festgesetzt.
Die Samtgemeinde Land Wursten mit ihren Mitgliedsgemeinden Cappel,
Dorum, Midlum, Misselwarden, Mulsum, Padingbüttel und Wremen sowie die Gemeinde Nordholz fusionieren und bilden die künftige Einheitsgemeinde „Wurster Nordseeküste”. Ziel dieser Fusion ist es,
- durch die Annahme des Angebotes des Landes Niedersachsen im
Rahmen des Zukunftsvertrages eine Teilentschuldung von 75 v.H.
der Liquiditätskredite zu erhalten und mit eigenen Maßnahmen zur
Erreichung nachhaltiger Haushaltskonsolidierung beizutragen,
- die künftigen Ortschaften Cappel, Cappel-Neufeld, Dorum, Midlum,
Misselwarden, Mulsum, Nordholz, Padingbüttel, Scharnstedt, Spieka, Spieka-Neufeld, Wanhöden und Wremen als gleichberechtigte
Partner zum Wohle ihrer Einwohnerinnen und Einwohner zukunftsfähig zu gestalten und zu fördern,
- die durch Landesraumordnungsprogramm und regionalem Raumordnungsprogramm des Landkreises Cuxhaven übertragenen Entwicklungsaufgaben im neuen Gemeindegebiet zusammen mit den Ortschaften zukunftsorientiert zum Wohle unseres Raumes und damit
der hier wohnenden Bevölkerung umzusetzen und so die kommunale
Eigenentwicklung als Eckpfeiler unserer demokratischen Gesellschaft in Zukunft zu sichern,
- das gemeinsame Standort-, Tourismus- und Wirtschaftspotential zu
bündeln, zu stützen und zu stärken, um Arbeitsplätze zu erhalten und
neu zu schaffen,
- die Auswirkungen des demographischen Wandels mit den Einwohnerrückgängen und Finanzverlusten durch Synergieeffekte aufzufangen, die Strukturen mit den gemeindlichen Einrichtungen anzupassen, eine dauerhaft leistungsfähige Daseinsversorgung zu erhalten, zu
verbessern und damit die Region zu stärken,
- eine gemeinsame leistungsstarke bürgernahe Verwaltung zu erhalten
und auszubauen, um die Zukunftsaufgaben mit der gebündelten
Fach- und Sachkompetenz nachhaltig umzusetzen,
- die örtlichen Bildungseinrichtungen zeitgerechten Strukturen anzupassen und die Kinder- und Jugendarbeit zu fördern,
- die örtliche Kultur-, Senioren- und Sozialarbeit zu fördern, das ehrenamtliche bürgerschaftliche und soziale Engagement zu unterstützen
und weiter zu entwickeln.
§3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht festgesetzt.
§4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2012 zur
rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden
dürfen, wird auf 200.000,00 € festgesetzt.
§5
Die Steuersätze für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2012
wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für land- u. forstwirtsch. Betriebe
(Grundsteuer A) 430 %
b) für Grundstücke
(Grundsteuer B) 430 %
2. Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag
350 %
§6
Über- und außerplanmäßige Ausgaben bis zu einer Höhe von 1.000,00 €
gelten als unerheblich im Sinne des § 117 Abs. 1 NKomVG.
Mittelstenahe, den 16. April 2012
(L.S.)
Gemeinde Mittelstenahe
Axel Quast
Bürgermeister
Die vorstehende Haushaltssatzung der Gemeinde Mittelstenahe für das
Haushaltsjahr 2012 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
246
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 29 v. 19.7.2012 Aus den dargelegten Gründen wird gem. § 19 Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO) bzw. § 26 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) folgender Gebietsänderungsvertrag geschlossen:
(5) Die repräsentative Vertretung wird in der Interimszeit von den bisherigen ehrenamtlichen Stellvertretern wahrgenommen.
§5
Haushaltsführung
§1
Bildung einer Einheitsgemeinde
Das Haushaltsjahr der Gemeinde Nordholz, der Samtgemeinde Land
Wursten und ihrer Mitgliedsgemeinden endet am 31. Dezember 2014.
Die jeweiligen Haushaltsatzungen gelten bis zu diesem Zeitpunkt fort und
sind Grundlage für eine mögliche notwendige vorläufige Haushaltsführung gem. § 116 NKomVG der neuen Einheitsgemeinde.
Die Gemeinde Nordholz und die Samtgemeinde Land Wursten mit den
Mitgliedsgemeinden Cappel, Dorum, Midlum, Misselwarden, Mulsum,
Padingbüttel und Wremen bilden zum 01. November 2014 eine Einheitsgemeinde.
§2
Name, Benennung und Bezeichnung
§6
Rathäuser der Gemeinde
(1) Die Einheitsgemeinde führt den Namen „Wurster Nordseeküste”.
Die Gemeinde unterhält zwei Rathäuser mit Bürgerbüros in Nordholz und
in Dorum.
(2) Die Hauptsatzung regelt die Hoheitszeichen und das Dienstsiegel.
(3) Die Ortsteile Nordholz, Wanhöden, Spieka, Spieka-Neufeld, CappelNeufeld und Scharnstedt der Gemeinde Nordholz sowie die Mitgliedsgemeinden Cappel, Dorum, Midlum, Misselwarden, Mulsum, Padingbüttel
und Wremen werden Ortschaften der Einheitsgemeinde nach § 55 e NGO
bzw. § 90 NKomVG.
§7
Ortsrecht
(1) Das Ortsrecht der bisherigen Gemeinde Nordholz, der Samtgemeinde
Land Wursten und ihrer Mitgliedsgemeinden gilt, soweit in diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist, im räumlichen Bereich der Einheitsgemeinde mit Ausnahme der Hauptsatzungen weiter. Dies gilt auch für Beitrags- und Gebührenregelungen. Bis zum Beschluss über die Hauptsatzung der Gemeinde Wurster Nordseeküste durch den Gemeinderat gilt
die von den Räten der Gemeinde Nordholz und der Samtgemeinde Land
Wursten mit ihren Mitgliedsgemeinden beschlossene Hauptsatzung zur
Bildung der Einheitsgemeinde Wurster Nordseeküste als Richtschnur.
(4) Die Hauptsatzung der Einheitsgemeinde regelt die Festlegung über
Ortsräte, Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher in den Ortschaften. Die
Einrichtung der Ortsräte und Ortsvorsteher wird zunächst bis zum 31.
Oktober 2024 befristet und zu gegebener Zeit durch die Gemeinde in der
Hauptsatzung neu geregelt.
(5) Jede Ortschaft führt neben dem Namen der Einheitsgemeinde den bisherigen Gemeindenamen als Ortschaftsnamen und kann ihre bisherigen
Wappen und Flaggen weiterführen.
(2) Die Regelungen des Absatzes 1 ist bis 31. Dezember 2015 befristet;
die Anpassung des Ortsrechts der Einheitsgemeinde ist bis zu diesem
Zeitpunkt abzuschließen.
§3
Auflösung und Rechtsnachfolge
(3) Rechtsvorschriften sowie Benutzungs- und Gebührensatzungen für
öffentliche Einrichtungen im Sinne des § 22 NGO bzw. 30 NKomVG, die
nur für örtlich begrenzte Teilgebiete der bisherigen Gemeinde Nordholz
und der Samtgemeinde Land Wursten anzuwenden sind, gelten fort, bis
sie aufgehoben oder geändert werden. Dies gilt auch für die Regelungen
im Bereich der Kindertagesstätten.
(1) Mit der Bildung der Einheitsgemeinde Wurster Nordseeküste werden
die Gemeinde Nordholz und die Samtgemeinde Land Wursten sowie ihre
Mitgliedsgemeinden Cappel, Dorum, Midlum, Misselwarden, Mulsum,
Padingbüttel und Wremen aufgelöst.
(2) Die Einheitsgemeinde tritt mit dem Zeitpunkt ihrer Bildung die Gesamtrechtsnachfolge für die Gemeinde Nordholz und die Samtgemeinde
Land Wursten und ihrer Mitgliedsgemeinden an und übernimmt deren bewegliches, unbewegliches und immaterielles Eigentum. Die Beteiligungen der Vertragspartner werden weitergeführt.
(4) Die Flächennutzungspläne einschließlich der Änderungen und Ergänzungen der bisherigen Gemeinde Nordholz und der Samtgemeinde Land
Wursten bleiben in Kraft und gelten als Flächennutzungsplan der Einheitsgemeinde fort, bis sie aufgehoben oder geändert werden. Die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen sollen bis zum 31. Dezember
2025 beschlossen und genehmigt sein.
(3) Die Gemeinde Nordholz und die Samtgemeinde Land Wursten sind
Mitglieder im Wasser- und Abwasserverband Wesermünde Nord. Die
Vertreter der Gemeinde Wurster Nordseeküste in der Verbandsversammlung setzen sich für den Erhalt der Einteilung in zwei unterschiedliche
Wasser- und Abwasserkreise mit unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen bis zum Jahr 2024 ein.
§8
Verwaltungsorganisation
(1) Die bestehenden Dienstanweisungen und Organisationsverfügungen
der Gemeinde Nordholz und der Samtgemeinde Land Wursten gelten
über den Fusionszeitpunkt hinaus bis zur Neufassung durch den Bürgermeister der Einheitsgemeinde fort, gleiches gilt für bestehenden Vereinbarungen mit dem jeweiligen Personalrat. Eine neue Organisationsverfügung ist bis zum 31. Dezember 2015 umzusetzen.
§4
Weitere Übergangsregelungen
(1) Bis zur Neuwahl des Rates der Einheitsgemeinde werden ein Interimsrat und ein Interimsverwaltungsausschuss gebildet sowie ein Interimshauptverwaltungsbeamter bestimmt.
(2) Die Personalräte der Vertragspartner bleiben bis zu ihrer Neuwahl
gleichberechtigt bestehen.
(2) Der Interimsrat besteht aus den Ratsmitgliedern des Gemeinderates
der Gemeinde Nordholz und des Samtgemeinderates der Samtgemeinde
Land Wursten. Den Vorsitz im Interimsrat übernimmt das älteste dazu
bereite Interimsratsmitglied.
(3) Widersprechen sich Regelungen und Vereinbarungen, entscheidet
über die Anwendung der Bürgermeister, erforderlichenfalls gemeinsam
mit dem Personalrat.
(3) Der Interimsverwaltungsausschuss besteht aus den Beigeordneten der
Gemeinde Nordholz und der Samtgemeinde Land Wursten sowie dem Interimshauptverwaltungsbeamten als Vorsitzenden.
§9
Übernahme von Bediensteten
(1) Die Bediensteten der Gemeinde Nordholz und der Samtgemeinde
Land Wursten, deren Verträge über den 31. Oktober 2014 hinaus abgeschlossen wurden, werden am 01. November 2014 mit allen Rechten und
Pflichten in den Dienst der neuen Einheitsgemeinde übernommen.
(4) Der Interimsrat bestimmt aus den beiden allgemeinen Vertretern der
bisherigen Gemeinde Nordholz und der Samtgemeinde Land Wursten in
seiner ersten Sitzung den Interimshauptverwaltungsbeamten und seinen
Stellvertreter. Für die Interimszeit erhalten der Interimshauptverwaltungsbeamte eine Aufwandsentschädigung entsprechend der des Samtgemeindebürgermeisters Land Wursten, der Stellvertreter entsprechend der
des allgemeinen Vertreters der Samtgemeinde Land Wursten. Bis zu diesem Beschluss nimmt jeder allgemeine Vertreter die Aufgaben für seinen
bisherigen Gemeinde- bzw. Samtgemeindebereich wahr.
(2) Bis auf Vorschlag des Bürgermeisters der Rat der Einheitsgemeinde
eine Neuwahl des Allgemeinen Vertreters des Bürgermeisters vorgenommen hat, nimmt der vorherige Interimshauptverwaltungsbeamte die Aufgabe des Allgemeinen Vertreters des Bürgermeisters wahr. Er erhält die
für das Amt des Allgemeinen Vertreters der Samtgemeinde Land Wursten vorgesehene Aufwandsentschädigung.
247
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 29 v. 19.7.2012 § 10
Ehrenbezeichnungen
Die Ortsteile Nordholz (bestehend aus den ehemaligen Gemeinden Nordholz, Wursterheide und Deichsende), Cappel-Neufeld, Scharnstedt, Spieka, Spieka-Neufeld und Wanhöden bilden die Ortschaft Nordholz.
Die von der Gemeinde Nordholz und der Samtgemeinde Land Wursten
verliehenen Ehrenbezeichnungen werden anerkannt.
Die ehemaligen Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde Land Wursten
Cappel, Dorum, Midlum, Misselwarden, Mulsum, Padingbüttel und Wremen sind jeweils eine Ortschaft.
§ 11
Feuerwehren
Die Einheitsgemeinde bildet für den Bereich der Ortschaft Nordholz einen Ortsrat mit 15 Ratsmitgliedern und für den Bereich der Ortschaften
Dorum, Midlum und Wremen je einen Ortsrat mit je 5 Ratsmitgliedern.
(1) Der Gemeindebrandmeister der Gemeinde Nordholz übernimmt bis
zur Entscheidung des neuen Gemeinderates über den neuen Gemeindebrandmeister die Funktion des Gemeindebrandmeisters der Gemeinde
Wurster Nordseeküste kommissarisch. Eine Ernennung des neuen Gemeindebrandmeisters hat bis zum 01. Juli 2015 zu erfolgen.
In den Ortschaften Cappel, Misselwarden, Mulsum und Padingbüttel wird
ein Ortsvorsteher bestellt.
Die Einrichtung der Ortsräte und die Bestellung der Ortsvorsteher werden
zu gegebener Zeit durch die Gemeinde in der Hauptsatzung neu geregelt.
(2) Die Stellvertreter der Gemeindebrandmeister, das Gemeindekommando Nordholz und das Samtgemeindekommando Land Wursten bleiben bis
zur Neubestimmung gleichberechtigt im Amt.
§ 4 des Gebietsänderungsvertrages vom 24. Oktober 2011 erhält folgende Fassung:
Der Interimsrat besteht aus den Ratsmitgliedern des Gemeinderates der
Gemeinde Nordholz und des Samtgemeinderates der Samtgemeinde Land
Wursten zum Zeitpunkt der Auflösung. Die Bürgermeister der Gemeinde
Nordholz und der Samtgemeinde Land Wursten laden die Mitglieder ihres Rates mit gleich lautenden Tagesordnungen zu der konstituierenden
Sitzung des Interimsrats ein. Diese Sitzung des Interimsrats findet in der
Zeit zwischen dem 3. bis 6. November 2014 statt. Den Vorsitz im Interimsrat übernimmt das älteste dazu bereite Interimsratsmitglied.
§ 12
Partnerschaften und Patenschaften
Die bestehenden Partnerschaften und Patenschaften werden fortgeführt.
§ 13
Salvatorische Klausel
Der Interimsverwaltungsausschuss besteht aus den Beigeordneten der
Gemeinde Nordholz und der Samtgemeinde Land Wursten zum Zeitpunkt der Auflösung sowie dem Interimshauptverwaltungsbeamten als
Vorsitzenden. Die Beigeordneten werden von ihren Vertretern vertreten.
Sollten einzelne Regelungen dieses Vertrages rechtswidrig sein oder nach
Vertragsabschluss werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsinhalte nicht berührt. An die Stelle der rechtswidrigen Regelungen
soll diejenige rechtmäßige Regelung treten, deren Wirkung der Zielsetzung am nächsten kommt, die die Vertragspartner mit der rechtswidrigen
Regelung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
Der Interimsrat bestimmt aus den beiden allgemeinen Vertretern der bisherigen Gemeinde Nordholz und der Samtgemeinde Land Wursten in seiner ersten Sitzung den Interimshauptverwaltungsbeamten und seinen
Stellvertreter. Für die Interimszeit erhalten der Interimshauptverwaltungsbeamte eine Aufwandsentschädigung entsprechend der des Samtgemeindebürgermeisters Land Wursten, der Stellvertreter entsprechend der
des allgemeinen Vertreters der Samtgemeinde Land Wursten.
§ 14
Inkrafttreten
Der Gebietsänderungsvertrag tritt am 01. November 2014 in Kraft.
Der Interimshauptverwaltungsbeamte stellt die Tagesordnung für die erste Sitzung des Gemeinderates auf und lädt zur konstituierenden Sitzung
des neu gewählten Gemeinderates ein. Bis zur Bestimmung eines Interimshauptverwaltungsbeamten durch den Interimsrat nehmen die bisherigen Allgemeinen Vertreter der Gemeinde Nordholz und der Samtgemeinde Land Wursten für ihr ehemaliges Gemeindegebiet die Aufgaben des
Hauptverwaltungsbeamten wahr. Sie vertreten sich gegenseitig.
Cappel, den 24. Oktober 2011
Gemeinde Nordholz
Bernhard Jährling
Bürgermeister
Cappel, den 24. Oktober 2011
Samtgemeinde Land Wursten
Wolfgang Neumann
Samtgemeindebürgermeister
Cappel, den 24. Oktober 2011
Gemeinde Cappel
Bohlen
Bürgermeister
Cappel, den 24. Oktober 2011
Gemeinde Dorum
Vogt
Neumann
Bürgermeister Gemeindedirektor
§ 8 Abs. 2 des Gebietsänderungsvertrages vom 24. Oktober 2011
wird wie folgt geändert:
Cappel, den 24. Oktober 2011
Gemeinde Midlum
Schewe
Bürgermeister
Cappel, den 24. Oktober 2011
Gemeinde Misselwarden
Meyer
Bürgermeister
Die Interessen der Mitarbeiter der Einheitsgemeinde werden durch einen
Übergangspersonalrat bis zur Neuwahl des Personalrats für die Einheitsgemeinde wahrgenommen. Die Zusammensetzung des Übergangspersonalrats richtet sich nach der Verordnung über die Personalvertretung bei
Neu- und Umbildung von Dienststellen und Körperschaften vom 4. Juli
1996 (Nds. GVBl. S.355).
Cappel, den 24. Oktober 2011
Gemeinde Mulsum
Bremer
Bürgermeister
Cappel, den 24. Oktober 2011
Gemeinde Padingbüttel
Tepke
Bürgermeister
§ 14 des Gebietsänderungsvertrages vom 24. Oktober 2011 wird mit
folgenden Wortlaut eingefügt:
§ 14
Bekanntmachungen
Cappel, den 24. Oktober 2011
Gemeinde Wremen
Dahl
Neumann
Bürgermeister Gemeindedirektor
Satzungen und Verordnungen, die Erteilung von Genehmigungen für den
Flächennutzungsplan, andere nach dem NKomVG öffentlich bekannt zu
machende Beschlüsse oder Maßnahmen sowie dieser Gebietsänderungsvertrag werden bis zum Inkrafttreten einer Regelung in der Hauptsatzung
der Gemeinde Wurster Nordseeküste (s. § 11 Abs. 1 Satz 2 NKomVG) im
amtlichen Verkündungsblatt des Landkreises Cuxhaven verkündet oder
öffentlich bekannt gemacht.
Vertrag
zur Änderung des Gebietsänderungsvertrags
vom 24. Oktober 2011
Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung oder
Verordnung, so kann die Bekanntmachung dieser Teile dadurch ersetzt
werden, dass sie in den Dienstgebäuden der Gemeinde während der
Dienststunden zur Einsicht ausgelegt werden. In der Satzung oder Verordnung wird der Inhalt dieser Bestandteile grob umschrieben. Bei Veröffentlichung der Satzung oder Verordnung wird auf die Ersatzbekanntmachung mit Ort, Zeitpunkt und Dauer hingewiesen.
§ 2 Abs. 2 bis 4 des Gebietsänderungsvertrages vom 24. Oktober
2011 erhält folgende Fassung:
Die Hauptsatzung regelt die Hoheitszeichen und das Dienstsiegel. Bis zur
Regelung führt die Einheitsgemeinde ein Dienstsiegel mit der Umschrift
„Gemeinde Wurster Nordseeküste”. Im Innenbereich des Siegels befindet
sich das Logo der Kurverwaltung.
248
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 29 v. 19.7.2012 Auf die Bekanntmachungen von Verordnungen und Satzungen wird zusätzlich in der Nordsee-Zeitung und den Cuxhavener Nachrichten hingewiesen.
Der Änderungsbereich ist in der nachfolgend aufgeführten Übersichtskarte dargestellt.
Sonstige Bekanntmachungen sind in der Nordsee-Zeitung und den Cuxhavener Nachrichten zu veröffentlichen. Die Regelung über die Ersatzbekanntmachung gem. Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 15 des Gebietsänderungsvertrages vom 24. Oktober 2011 erhält folgende Fassung:
§ 15
Inkrafttreten
Der Vertrag vom 24. Oktober 2011 und diese Änderung sind gemäß § 26
Abs. 1 und 3 NKomVG der Kommunalaufsicht anzuzeigen und zusammen mit den Bestimmungen der Kommunalaufsichtsbehörde bekannt zu
machen.
Der Gebietsänderungsvertrag vom 24. Oktober 2011 und diese Änderungen treten mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven in Kraft.
Samtgemeinde Land Wursten,
28. Juni 2012
Neumann
Samtgemeindebürgermeister
Gemeinde Cappel,
28. Juni 2012
Federholzer
Stellv. Bürgermeister
Gemeinde Dorum,
28. Juni 2012
Seier
Neumann
Bürgermeister Gemeindedirektor
Gemeinde Midlum,
28. Juni 2012
Schewe
Bürgermeister
Gemeinde Misselwarden,
28. Juni 2012
Meyer
Bürgermeister
Gemeinde Mulsum,
28. Juni 2012
Skeraitis
Bürgermeister
Gemeinde Padingbüttel,
28. Juni 2012
Tepke
Bürgermeister
Gemeinde Wremen,
28. Juni 2012
Dahl
Neumann
Bürgermeister Gemeindedirektor
2. Bekanntmachung der öffentlichen Unterrichtung gemäß § 3
Abs. 1 BauGB; frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1
BauGB
Hiermit lade ich gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zur öffentlichen Unterrichtung
über Ziele, Zwecke, eventuelle Alternativen und die voraussichtlichen
Auswirkungen der Planung ein.
Die Unterrichtung findet Donnerstag, 26. Juli 2012, im Sitzungssaal der
Samtgemeinde Hagen, Amtsplatz 3, 27628 Hagen, in der Zeit von 16.00
Uhr bis 16.30 Uhr statt. Der Planentwurf wird vorgestellt und eingehend
erläutert. Dabei ist allgemein Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung
gegeben. Für eine rege Beteiligung wäre ich dankbar.
3. Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2
BauGB im vereinfachten Verfahren gem. § 13 Abs. 3 BauGB
Die Gemeinde Wulsbüttel hat den Entwurf der Fünften Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 „An der Loge“ und die Begründung fertig gestellt
und die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches
(BauGB) beschlossen.
Gemeinde Nordholz, 25. Juni 2012
Jährling
Bürgermeister
Der Planentwurf einschließlich Begründung liegt mit den wesentlichen
bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und Informationen in der Zeit vom 02. August 2012 bis 03. September 2012 während der
Dienststunden im Bauamt der Samtgemeinde Hagen, Amtsplatz 3 in
27628 Hagen, zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 29 v. 19.7.2012 S. 246 -
Während dieser Zeit können Stellungnahmen zu dem Planentwurf sowie
zu der Begründung abgegeben werden. Ich weise darauf hin, dass nicht
fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über
diese Änderung zum Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
206.
Wulsbüttel, den 12. Juli 2012
BEKANNTMACHUNG
über die Aufstellung der Fünften Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 9 “An der Loge”
der Gemeinde Wulsbüttel, Ortschaft Wulsbüttel, Landkreis Cuxhaven
(L.S.)
Gemeinde Wulsbüttel
Mahlstedt
Gemeindebürgermeister
C. Bekanntmachungen sonstiger Körperschaften
1. Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1
Baugesetzbuch (BauGB)
Der Änderungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 9, „An der Loge“, Fünfte Änderung, umfasst das Flurstück 261/16 am Knotenpunkt „An der Loge / Zur Aue“. Auf diesem Flurstück befindet sich derzeit eine Flachdachhalle, in der ein Gewerbebetrieb, der sich mit Kfz-Reparatur und Instandsetzung befasst, ansässig ist.
Die Gemeinde Wulsbüttel hat beschlossen, dass die Nutzung des Dorfgebietes gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 6, durch sonstige Gewerbebetriebe auf dem
Flurstück 261/16 nunmehr zulässig ist.
Nach der heutigen Auffassung der Gemeinde Wulsbüttel ist eine Durchmischung des Dorfgebietes an der Straße „Loge“ gewollt, um für junge
Gewerbetreibenden geeignete Standorte verfügbar zu machen. Aus diesem Grund soll nach dem Beschluss der Gemeinde Wulsbüttel der nicht
mehr zeitgemäße Ausschluss sonstiger Gewerbebetriebe auf dem Flurstück 261/16 aufgehoben werden.
249
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 29 v. 19.7.2012 -
Das »Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven« erscheint nach Bedarf Herstellung: H. Manthey, Cuxhaven
250