AMTSBLATT - beim Landkreis Cuxhaven
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AMTSBLATT für den Landkreis Cuxhaven Herausgeber und Redaktion: Landkreis Cuxhaven, 27474 Cuxhaven Cuxhaven 19. Juli 2012 36. Jahrgang / Nr. 29 INHALT A. Bekanntmachungen des Landkreises men in der Gemeinde Lamstedt, Landkreis Cuxhaven, (Straßenausbaubeitragssatzung) vom 3. Juli 2012 200. Bekanntmachung gemäß § 6 Satz 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) vom 30. April 2007 (Nds. GVBl. S. 179) in der zurzeit gültigen Fassung Vorhaben: Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Stade 204. Haushaltssatzung der Gemeinde Mittelstenahe, Landkreis Cuxhaven, für das Haushaltsjahr 2012 vom 16. April 2012 205. Bekanntmachung des Gebietsänderungsvertrages und des Änderungsvertrages zwischen der Gemeinde Nordholz, der Samtgemeinde Land Wursten und den Mitgliedsgemeinden Cappel, Dorum, Midlum, Misselwarden, Mulsum, Padingbüttel und Wremen, alle Landkreis Cuxhaven B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden und Zweckverbände 201. Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages in der Stadt Otterndorf, Landkreis Cuxhaven (Kurbeitragssatzung) 206. Bekanntmachung über die Aufstellung der Fünften Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 “An der Loge” der Gemeinde Wulsbüttel, Ortschaft Wulsbüttel, Landkreis Cuxhaven 202. Haushaltssatzung des Fleckens Bad Bederkesa, Landkreis Cuxhaven, für das Haushaltsjahr 2012 C. Bekanntmachungen sonstiger Körperschaften 203. Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 6 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnah- A. Bekanntmachungen des Landkreises B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden und Zweckverbände 200. 201. BEKANNTMACHUNG gemäß § 6 Satz 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) vom 30. April 2007 (Nds. GVBl. S. 179) in der zurzeit gültigen Fassung ERSTE SATZUNG zur Änderung der Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages in der Stadt Otterndorf, Landkreis Cuxhaven (Kurbeitragssatzung) Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr -Geschäftsbereich Stade- hat mit Datum vom 02. Juli 2012 einen straßenrechtlichen Verzicht auf Planfeststellung gemäß § 38 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) vom 24. September 1980 (Nds. GVBl. S. 359) in der zurzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (NVwVfG) vom 03. Dezember 1976 (Nds. GVBl. S. 311) in der zurzeit gültigen Fassung sowie § 74 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) in der zurzeit gültigen Fassung beantragt. Gegenstand des Verfahrens ist der Bau einer Salzlagerhalle auf dem Grundstück der Straßenmeisterei Otterndorf. Aufgrund der §§ 10 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der zurzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 10 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. Nr. 3/2007 S. 41), geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2009 (Nds. GVBl. Nr. 11/2009 S. 191), Art. 2 des Gesetzes v. 26.5.2011 (Nds. GVBl. Nr. 11/2011 S. 130), Art. 3 des Gesetzes vom 13. Oktober 2011 (Nds. GVBl. Nr. 24/2011 S. 353) und Art. 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. Nr. 30/2011 S. 471) hat der Rat der Stadt Otterndorf in seiner Sitzung am 12. Juni 2012 folgende Änderungssatzung über die Erhebung eines Kurbeitrages in der Stadt Otterndorf (Kurbeitragssatzung) beschlossen: Da dieses Vorhaben in den Anwendungsbereich des NUVPG fällt, wurde eine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 5 Abs. 1 NUVPG in Verbindung mit Ziffer 5 der Anlage 1 zum NUVPG durchgeführt. Artikel 1 Änderung der Satzung Im Rahmen der Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 NUVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben. 1. § 3 der Satzung erhält folgende Änderung: §3 Befreiungen Das vorstehende Ergebnis wird hiermit bekannt gemacht. Cuxhaven, den 6. Juli 2012 (1) Vom Kurbeitrag sind befreit: 2. Personen, die in einer Mitgliedsgemeinde der Samtgemeinde Land Hadeln eine Hauptwohnung haben, 7. Personen, die einen Bundesfreiwilligendienst oder ein Freiwilliges Ökologisches/Soziales Jahr im Erhebungsgebiet ableisten, Landkreis Cuxhaven Der Landrat In Vertretung Jochimsen 241 - Amtsbl. Lk Cux Nr. 29 v. 19.7.2012 §2 2. § 4 der Satzung erhält folgende Fassung: Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2012 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 76.300 € festgesetzt. §4 Beitragshöhe (1) Der Kurbeitrag wird nach der Dauer des Aufenthalts bemessen. Er beträgt pro Tag: in der in der VorHauptsaison und Nachsaison Für jede Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres 2,00 Euro 1,50 Euro §3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf 0 € festgesetzt. §4 (2) Im Sinne des Absatzes 1 gelten als Hauptsaison die Zeit vom 15. Juni bis 15. September als Vorsaison die Zeit vom 01. Januar bis 14. Juni und als Nachsaison die Zeit vom 16. September bis 31. Dezember. Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2012 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 5.499.500 € festgesetzt. Davon ist ein Betrag in Höhe von 209.900 € für die Tourismus, Kur und Freizeit GmbH bestimmt. (3) Der Beitragspflichtige kann an Stelle des nach Tagen berechneten Kurbeitrages nach Absatz 1 einen Jahreskurbeitrag zahlen, der zum Aufenthalt während des ganzen Jahres berechtigt. Der Bemessung des Jahreskurbeitrages liegen 40 Aufenthaltstage zugrunde. Der Aufenthalt braucht nicht zusammenhängend genommen zu werden. Bereits gezahlte und nach Tagen berechnete Kurbeiträge werden auf den Jahreskurbeitrag angerechnet. Zweitwohnungsinhaber und die dem Haushalt angehörenden Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres sind verpflichtet, den Jahreskurbeitrag zu entrichten. Dies gilt nicht, wenn sie nachweisen, dass sie sich nicht im Erhebungsgebiet aufgehalten haben. Der Jahreskurbeitrag beträgt für die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Personen 70,00 Euro. §5 Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a. für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) 450 v. H. b. für Grundstücke (Grundsteuer B) 450 v. H. 2. Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag §6 Artikel 2 Inkrafttreten Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen bis zu einer Höhe von 10.000,- € gelten als unerheblich im Sinne des § 117 NKomVG. Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2013 in Kraft. Otterndorf, 12. Juni 2012 (L.S.) 360 v. H. Stadt Otterndorf Zahrte Stadtdirektor Bad Bederkesa, den 18. April 2012 Flecken Bad Bederkesa Bischoff Weinreich Bürgermeister (L.S.) Gemeindedirektor - Amtsbl. Lk Cux Nr. 29 v. 19.7.2012 S. 241 - Die vorstehende Haushaltssatzung des Flecken Bad Bederkesa für das Haushaltsjahr 2012 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. 202. Die nach den §§ 120 Abs. 2 und 122 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576) zuletzt geändert durch § 87 Abs. 4 des Gesetzes vom 03. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46), in Verbindung mit § 15 Abs. 6 des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich (NFAG) in der Fassung vom 14. September 2007 (Nds. GVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetz vom 13. Oktober 2011 (Nds. GVBl. S. 353) erforderliche Genehmigung ist durch den Landkreis Cuxhaven am 10. Juli 2012 unter dem Aktenzeichen 15 02 7.1 erteilt worden. HAUSHALTSSATZUNG des Fleckens Bad Bederkesa, Landkreis Cuxhaven, für das Haushaltsjahr 2012 Auf Grund der §§ 58 und 112 ff der Niedersächsischen Kommunalverfassung in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. November 2011 (Nds. GVBl. S. 422) hat der Rat des Fleckens Bad Bederkesa in seiner Sitzung am 18. April 2012 folgende Haushaltssatzung beschlossen: Der Haushaltsplan liegt nach § 114 Abs. 2 Satz 3 NKomVG in der Zeit vom 23. Juli 2012 bis 31. Juli 2012 während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus Bad Bederkesa, Am Markt 8, 27624 Bad Bederkesa öffentlich aus. §1 Der Haushaltsplan für das Jahr 2012 wird im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf der ordentlichen Aufwendungen auf der außerordentlichen Erträge der außerordentlichen Aufwendungen auf im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit der Einzahlungen für Investitionstätigkeit der Auszahlungen für Investitionstätigkeit der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit festgesetzt. Bad Bederkesa, den 19. Juli 2012 4.798.600 € 5.680.200 € 0€ 0€ Flecken Bad Bederkesa Der Gemeindedirektor Weinreich 203. SATZUNG über die Erhebung von Beiträgen nach § 6 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde Lamstedt, Landkreis Cuxhaven, (Straßenausbaubeitragssatzung) vom 3. Juli 2012 4.627.700 € 5.439.600 € 520.000 € 596.300 € 101.900 € 144.200 € Aufgrund der §§ 10, 11, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576) zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. April 2012 242 - Amtsbl. Lk Cux Nr. 29 v. 19.7.2012 1. Böschungen, Schutz- und Stützmauern, 2. Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, 3. Ersatzleistungen wegen Veränderung des Straßenniveaus, wird den Kosten der Fahrbahn zugerechnet. (Nds. GVBl. S. 46) und des § 6 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 471) hat der Rat der Gemeinde Lamstedt in seiner Sitzung am 03. Juli 2012 folgende Satzung beschlossen: §1 Beitragsfähige Maßnahmen §4 Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Aufwand (1) Zur teilweisen Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung Verbesserung und Erneuerung ihrer öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Einrichtungen) erhebt die Gemeinde Lamstedt – sofern Erschließungsbeiträge nach den §§ 127 ff BauGB nicht erhoben werden können – nach Maßgabe dieser Satzung Beiträge von den Grundstückseigentümern, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen besondere wirtschaftliche Vorteile bietet. (1) Die Gemeinde trägt zur Abgeltung des sich für die Allgemeinheit aus der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung ergebenden besonderen Vorteils von dem beitragsfähigen Aufwand den sich aus Abs. 2 ergebenden Anteil. Den übrigen Teil des beitragsfähigen Aufwandes tragen die Beitragspflichtigen und die Gemeinde, soweit sie Eigentümerin oder Erbbauberechtigte eines berücksichtigungspflichtigen Grundstücks ist. (2) Der zur Abgeltung der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung durch die Allgemeinheit auf die Gemeinde entfallende Anteil am beitragsfähigen Aufwand beträgt: 1. bei öffentlichen Einrichtungen, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen, sowie bei verkehrsberuhigten Wohnstraßen 25 v.H., 2. bei öffentlichen Einrichtungen mit starkem innerörtlichen Verkehr a) für Fahrbahnen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen sowie Böschungen, Schutz- und Stützmauern, Radwege, Busbuchten und Bushaltestellen 60 v.H., b) für kombinierte Rad- und Gehwege 50 v.H., c) für Gehwege, Randsteine und Schrammborde, sowie für Grünanlagen als Bestandteil der öffentlichen Einrichtung 40 v.H., d) für Beleuchtungseinrichtungen sowie Einrichtungen zur Straßenentwässerung 50 v.H., e) für Parkflächen (auch Standspuren) ohne Busbuchten und Bushaltestellen 30 v.H., 3. bei öffentlichen Einrichtungen, die überwiegend dem Durchgangsverkehr dienen, a) für Fahrbahnen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen sowie Böschungen, Schutz- und Stützmauern, Radwege, Busbuchten und Bushaltestellen 70 v.H., b) für kombinierte Rad- und Gehwege 60 v.H., c) für Gehwege, Randsteine und Schrammborde, sowie für Grünanlagen als Bestandteil der öffentlichen Einrichtung 50 v.H., d) für Beleuchtungseinrichtungen sowie Einrichtungen zur Straßenentwässerung 60 v.H., e) für Parkflächen (auch Standspuren) ohne Busbuchten und Bushaltestellen 40 v.H., 4. bei Gemeindestraßen im Sinne von § 47 Nr. 3 NStrG, a) die überwiegend dem landwirtschaftlichen Anlieger verkehr dienen 25 v.H., b) sowie bei straßenrechtlich nichtöffentlichen, aber aufgrund öffentlich-rechtlicher Erschließung von der Gemeinde bereitgestellten Wirtschaftswegen 25 v.H., 5. bei öffentlichen Einrichtungen, die nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur integrierten ländlichen Entwicklung (ZILE) – RdErl. d. ML vom 29. Oktober 2007- 306-60119/3 - gefördert werden 50 v.H., der nach Abzug der Zuwendung verbleibenden Kosten, auf die Anlieger entfällt ein Anteil von mindestens 20 v.H., vom Gesamtaufwand, 6. bei Fußgängerzonen 30 v.H.. (2) Zu den öffentlichen Einrichtungen gehören auch die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Wohnwege und die anderen Straßen im Außenbereich, die die Gemeinde für den öffentlichen Verkehr gewidmet hat (§ 47 Nr. 3 NStrG). (3) Die Gemeinde ermittelt den beitragsfähigen Aufwand jeweils für die einzelne Ausbaumaßnahme. Sie kann den Aufwand auch hiervon abweichend für bestimmte Teile einer Maßnahme (Aufwandsspaltung) oder für einen selbständig nutzbaren Abschnitt einer Maßnahme (Abschnittsbildung) gesondert ermitteln. (4) Inhalt und Umfang der beitragsfähigen Maßnahmen werden durch das Bauprogramm bestimmt. Das Bauprogramm wird durch die Gemeinde formlos festgelegt. §2 Umfang des beitragsfähigen Aufwandes Zum beitragsfähigen Aufwand gehören die Kosten 1. für den Erwerb (einschließlich aufstehender Bauten und Erwerbsnebenkosten) der für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der öffentlichen Einrichtungen benötigten Grundflächen; dazu gehört auch der Wert der von der Gemeinde hierfür aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung; 2. für die Freilegung der Fläche; 3. für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Fahrbahn mit Unterbau und Decke sowie für notwendige Erhöhungen und Vertiefungen einschließlich der Anschlüsse an andere Straßen sowie Aufwendungen und Ersatzleistungen wegen Veränderung des Straßenniveaus; 4. für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung von a) Randsteinen und Schrammborden, b) Rad- und Gehwegen, c) Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, d) niveaugleichen Mischflächen, e) Beleuchtungseinrichtungen, f) Rinnen- und andere Einrichtungen für die Oberflächenentwässerung der öffentlichen Einrichtungen, g) Böschungen, Schutz- und Stützmauern, h) Parkflächen (auch Standspuren, Busbuchten und Bushaltestellen) und Grünanlagen soweit sie Bestandteil der öffentlichen Einrichtungen sind; 5. für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung von Wegen, Plätzen und Fußgängerzonen in entsprechender Anwendung von Nr. 3; 6. der Fremdfinanzierung; 7. die zum Ausgleich oder zum Ersatz eines durch eine beitragsfähige Maßnahme bewirkten Eingriffs in Natur und Landschaft zu erbringen sind; 8. der Beauftragung Dritter mit der Planung und Bauleitung, 9. für die vom Personal der Gemeinde für Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 zu erbringenden Werk- und Dienstleistungen. (3) Zuschüsse Dritter sind, soweit der Zuschussgeber nichts anderes bestimmt hat, zunächst zur Deckung der Anteile der Gemeinde zu verwenden. (4) Die Gemeinde kann im Einzelfall vor Entstehen der sachlichen Beitragspflichten durch eine ergänzende Satzung von den Anteilen nach Abs. 2 abweichen, wenn wichtige Gründe für eine andere Vorteilsbemessung sprechen. §3 Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes §5 Verteilung des umlagefähigen Ausbauaufwands (1) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt. (1) Der umlagefähige Ausbauaufwand wird auf die Grundstücke verteilt, von denen aus die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten öffentlichen Einrichtung oder eines bestimmten Abschnitts von ihr besteht (2) Der Aufwand für 243 - Amtsbl. Lk Cux Nr. 29 v. 19.7.2012 Industrie- und Sondergebieten im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO, die durch 3,5 und in allen anderen Baugebieten die durch 2,2 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe, wobei bei Bruchzahlen bis 0,49 abgerundet und bei Bruchzahlen ab 0,5 auf ganze Zahlen aufgerundet wird; c) für die im Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl, wobei bei einer Bruchzahl bis 0,49 abgerundet und bei einer Bruchzahl ab 0,5 auf ganze Zahlen aufgerundet wird; d) auf denen nur Garagen, Stellplätze oder eine Tiefgaragenanlage errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss je Nutzungsebene; e) für die im Bebauungsplan gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von einem Vollgeschoss; f) für die im Bebauungsplan industrielle Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von zwei Vollgeschossen; g) für die in einem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen bzw. die Baumassenzahl bestimmt ist, der in der näheren Umgebung überwiegend festgesetzte und/oder tatsächlich vorhandene (§ 34 BauGB) Berechnungswert nach lit. a) - c); 2. auf denen die Zahl der Vollgeschosse nach Nr. 1 lit. a) bzw. lit. d) g) oder die Höhe der baulichen Anlagen bzw. die Baumassenzahl nach Nr. 1 lit. b) bzw. lit. c) überschritten wird, die tatsächlich vorhandene Zahl der Vollgeschosse bzw. die sich nach der tatsächlich vorhandenen Bebauung ergebenden Berechnungswerte nach Nr. 1 lit. b) bzw. lit. c); 3. für die kein Bebauungsplan besteht, die aber ganz oder teilweise innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen (§ 5 Abs. 3 Nr. 3 bis Nr. 5), wenn sie a) bebaut sind, die höchste Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, b) unbebaut sind, die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse. (berücksichtigungspflichtige Grundstücke). Die Verteilung des Aufwandes auf diese Grundstücke erfolgt im Verhältnis der Nutzflächen, die sich für diese Grundstücke aus der Vervielfachung der maßgeblichen Grundstücksfläche mit dem nach den §§ 6 und 7 maßgeblichen Nutzungsfaktor ergeben. (2) Als Grundstücksfläche gilt grundsätzlich der Flächeninhalt des Grundstücks im bürgerlich-rechtlichen Sinn. Soweit Flächen berücksichtigungspflichtiger Grundstücke baulich oder gewerblich nutzbar sind, richtet sich die Ermittlung des Nutzungsfaktors nach § 6. Für die übrigen Flächen - einschließlich der im Außenbereich liegenden Teilflächen jenseits einer Bebauungsplangrenze, der Grenze einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB oder einer Tiefenbegrenzungslinie - richtet sich die Ermittlung des Nutzungsfaktors nach § 7. (3) Als baulich oder gewerblich nutzbar gilt bei berücksichtigungspflichtigen Grundstücken, 1. die insgesamt oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und mit der Restfläche innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks; 2. die über die Grenzen des Bebauungsplanes in den Außenbereich hinausreichen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes; 3. die im Bereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen und bei Grundstücken, die über die Grenzen einer solchen Satzung hinausreichen, die Fläche im Satzungsbereich; 4. für die kein Bebauungsplan und keine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB besteht, a) wenn sie insgesamt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks, b) wenn sie mit ihrer Fläche teilweise im Innenbereich (§ 34 BauGB) und teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die Fläche zwischen der öffentlichen Einrichtung und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 50 m zu ihr verläuft; 5. die über die sich nach Nr. 2 oder Nr. 4 lit. b) ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche zwischen der öffentlichen Einrichtung und einer Linie hierzu, die in dem gleichmäßigen Abstand verläuft, der der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht; (4) Der sich aus Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 ergebende Nutzungsfaktor wird vervielfacht mit 1. 1,5, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Wohngebietes (§ 3, § 4 und § 4 a BauNVO), Dorfgebietes (§ 5 BauNVO), Mischgebietes (§ 6 BauNVO) oder Sondergebietes im Sinne von § 10 BauNVO oder ohne ausdrückliche Gebietsfestsetzung innerhalb eines Bebauungsplangebietes überwiegend gewerblich oder überwiegend in einer der gewerblichen Nutzung ähnlichen Weise (z.B. Verwaltungs-, Schul-, Post- und Bahnhofsgebäude, Praxen für freie Berufe) genutzt wird; 2. 2,0, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Kerngebietes (§ 7 BauNVO), Gewerbegebietes (§ 8 BauNVO), Industriegebietes (§ 9 BauNVO) oder Sondergebietes § 11 BauNVO liegt. (4) Bei berücksichtigungspflichtigen Grundstücken, die 1. nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar sind (z.B. Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten) oder innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils so genutzt werden, oder 2. ganz bzw. teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen oder wegen entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nur in anderer Weise nutzbar sind (landwirtschaftliche Nutzung), ist die Gesamtfläche des Grundstücks bzw. die Fläche des Grundstücks zugrunde zu legen, die von den Regelungen in Abs. 3 nicht erfasst wird. §7 Nutzungsfaktoren für Grundstücke mit sonstiger Nutzung §6 Nutzungsfaktoren für Baulandgrundstücke pp. (1) Für die Flächen nach § 5 Abs. 4 gelten als Nutzungsfaktoren bei Grundstücken, die 1. aufgrund entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nicht baulich oder gewerblich sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar sind (z.B. Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten) oder innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils so genutzt werden 0,5 2. im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen oder wegen entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nur in anderer Weise nutzbar sind (z.B. landwirtschaftliche Nutzung), wenn a) sie ohne Bebauung sind, bei aa) Waldbestand oder wirtschaftlich nutzbaren Wasserflächen 0,0167 bb) Nutzung als Grünland, Ackerland oder Gartenland 0,0333 cc) gewerblicher Nutzung (z.B. Bodenabbau pp.) 1,0 was auch dann gilt, wenn sich auf Teilflächen von ihnen Windkraft- oder selbständige Photovoltaikanlagen befinden, b) sie in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden (z.B. Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten, Campingplätze ohne Bebauung) 0,5 (1) Der maßgebliche Nutzungsfaktor bei berücksichtigungspflichtigen Grundstücken, die baulich oder gewerblich nutzbar sind, wird durch die Zahl der Vollgeschosse bestimmt. Dabei gelten als Vollgeschoss alle Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind. Kirchengebäude und Biogasanlagen werden stets wie eine Bebauung mit einem Vollgeschoss behandelt. Besteht im Einzelfall wegen der Besonderheiten des Bauwerks in ihm kein Vollgeschoss im Sinne der Landesbauordnung, so werden bei gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken je vollendete 3,50 m und bei allen in anderer Weise baulich genutzten Grundstücken je vollendete 2,20 m Höhe des Bauwerks (Traufhöhe) als ein Vollgeschoss gerechnet. (2) Der Nutzungsfaktor beträgt bei einem Vollgeschoss 1,0 und erhöht sich je weiteres Vollgeschoss um 0,25. (3) Als Zahl der Vollgeschosse gilt - jeweils bezogen auf die in § 5 Abs. 3 bestimmten Flächen - bei Grundstücken, 1. die ganz oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2), a) die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse; b) für die im Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, in Kern-, Gewerbe-, 244 - Amtsbl. Lk Cux Nr. 29 v. 19.7.2012 c) auf ihnen Wohnbebauung, landwirtschaftliche Hofstellen einschließlich der auf ihnen im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung betriebene Biogasanlagen oder landwirtschaftliche Nebengebäude (z.B. Feldscheunen) vorhanden sind, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt, mit Zuschlägen von je 0,25 für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss, für die Restfläche gilt lit. a), d) sie als Campingplatz genutzt werden und eine Bebauung besteht, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt, mit Zuschlägen von je 0,25 für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss, für die Restfläche gilt lit. b), e) auf ihnen außerhalb von landwirtschaftlichen Hofstellen Biogasanlagen gewerblich betrieben werden, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Einrichtungen der Biogasanlage geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt, für die Restfläche gilt lit. a), f) sie gewerblich genutzt und bebaut sind, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt, mit Zuschlägen von je 0,375 für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss, für die Restfläche gilt lit. a), g) sie ganz oder teilweise im Geltungsbereich einer Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB liegen, für die von der Satzung erfassten Teilflächen aa) mit Baulichkeiten, die kleinen Handwerks- oder Gewerbebetrieben dienen, mit Zuschlägen von je 0,375 für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss, bb) mit sonstigen Baulichkeiten mit Zuschlägen von je 0,25 für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss, cc) ohne Bebauung für die Restfläche gilt lit. a). (3) Bei der Abrechnung von selbständig nutzbaren Abschnitten entsteht die Beitragspflicht mit der Beendigung der Abschnittsmaßnahme, frühestens jedoch mit dem Abschnittsbildungsbeschluss. (4) Die in Abs. 1 – 3 genannten Maßnahmen sind erst dann beendet, wenn die technischen Arbeiten entsprechend dem von der Gemeinde aufgestellten Bauprogramm fertig gestellt sind und der Aufwand berechenbar ist. 1,0 § 10 Vorausleistungen Auf die künftige Beitragsschuld können angemessene Vorausleistungen verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. 1,0 § 11 Beitragspflichtige (1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungsund Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. 1,5 1,5 (2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, bei Bestehen eines Erbbaurechts auf diesem und im Falle von Abs. 1 S. 3 Halbsatz 2 auf dem Wohnungs- oder Teileigentum. 1,5 § 12 Beitragsbescheid 1,0 Der Beitrag, der auf den einzelnen Beitragspflichtigen entfällt, wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. 1,0 § 13 Fälligkeit Die nach dieser Satzung erhobenen Beiträge und Vorausleistungen werden einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. (2) Die Bestimmung des Vollgeschosses richtet sich nach § 6 Abs. 1. §8 Aufwandsspaltung § 14 Ablösung Ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge kann der Straßenbaubeitrag selbständig erhoben werden für 1. die Kosten des Grunderwerbs der öffentlichen Einrichtung, 2. die Kosten der Freilegung für die Durchführung der Baumaßnahme, 3. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Fahrbahn, 4. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Radwege oder eines von ihnen, 5. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Gehwege oder eines von ihnen, 6. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung kombinierter Rad- und Gehwege oder eines von ihnen, 7. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Oberflächenentwässerung der öffentlichen Einrichtung, 8. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Beleuchtungseinrichtungen der öffentlichen Einrichtung, 9. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Parkflächen, 10. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung des Straßenbegleitgrüns. (1) In Fällen, in denen die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, kann die Ablösung durch Vertrag vereinbart werden. (2) Zur Feststellung des Ablösungsbetrages ist der für die Ausmaßnahme im Sinne von § 1 entstehende Ausbauaufwands anhand von bereits vorliegenden Unternehmerrechnungen und im übrigen nach dem Ausschreibungsergebnis sowie den Kosten für den Ausbau von Teileinrichtungen bei vergleichbaren öffentlichen Einrichtungen zu ermitteln und nach Maßgabe der §§ 4 bis 7 auf die Grundstücke zu verteilen, von denen aus die Möglichkeit der Inanspruchnahme der betreffenden öffentlichen Einrichtung besteht. (3) Durch Zahlung des Ablösungsbetrages wird die Beitragspflicht endgültig abgegolten. § 15 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 12. September 2000, zuletzt geändert am 07. Juni 2010, außer Kraft. Lamstedt, den 03. Juli 2012 Gemeinde Lamstedt Der Bürgermeister (L.S.) Der Gemeindedirektor Knust Schiefelbein §9 Entstehung der Beitragspflicht (1) Die Beitragspflicht entsteht mit der Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme. - Amtsbl. Lk Cux Nr. 29 v. 19.7.2012 S. 242 - (2) In den Fällen einer Aufwandsspaltung entsteht die Beitragspflicht mit der Beendigung der Teilmaßnahme, frühestens jedoch mit dem Ausspruch der Aufwandsspaltung. 245 - Amtsbl. Lk Cux Nr. 29 v. 19.7.2012 - 204. Die nach den §§ 120 Abs. 2 und 122 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576) zuletzt geändert durch § 87 Abs. 4 des Gesetzes vom 03. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46) erforderliche Genehmigung ist durch den Landkreis Cuxhaven am 09. Juli 2012 unter dem Aktenzeichen 15 02 8.4 erteilt worden. HAUSHALTSSATZUNG der Gemeinde Mittelstenahe, Landkreis Cuxhaven, für das Haushaltsjahr 2012 vom 16. April 2012 Der Haushaltsplan liegt nach § 114 Abs. 2 Satz 3 NKomVG in der Zeit vom 23. bis 31. Juli 2012 während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus der Samtgemeinde Börde Lamstedt, Schützenstraße 20, 21769 Lamstedt öffentlich aus. Aufgrund der §§ 58 und 112 ff. des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch das Gesetzes vom 13. Oktober 2011 (Nds. GVBl. S. 353), hat der Rat der Gemeinde Mittelstenahe in seiner Sitzung am 16. April 2012 folgende Haushaltssatzung beschlossen: Mittelstenahe, den 19. Juli 2012 Gemeinde Mittelstenahe Der Bürgermeister Quast §1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 wird wie folgt festgesetzt: im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag 1.1 der ordentlichen Erträge auf 564.500,00 € 1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf 627.100,00 € 1.3 der außerordentlichen Erträge auf 0,00 € 1.4 der außerordentlichen Aufwendungen auf 0,00 € im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag 2.1 Einzahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit auf 2.2 Auszahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit auf 2.3 Einzahlungen für Investitionen auf 2.3 Auszahlungen für Investitionen auf 2.5 Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit auf 2.6 Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit auf 459.100,00 € 500.100,00 € 293.400,00 € 388.700,00 € 95.300,00 € 13.100,00 € Nachrichtlich: Gesamtbetrag - der Einzahlungen des Finanzhaushaltes - der Auszahlungen des Finanzhaushaltes 847.800,00 € 901.900,00 € 205. BEKANNTMACHUNG des Gebietsänderungsvertrages und des Änderungsvertrages zwischen der Gemeinde Nordholz, der Samtgemeinde Land Wursten und den Mitgliedsgemeinden Cappel, Dorum, Midlum, Misselwarden, Mulsum, Padingbüttel und Wremen, alle Landkreis Cuxhaven Der Gebietsänderungsvertrag vom 24. Oktober 2011 zwischen der Gemeinde Nordholz, der Samtgemeinde Land Wursten und den Mitgliedsgemeinden Cappel, Dorum, Midlum, Misselwarden, Mulsum, Padingbüttel und Wremen sowie der Änderungsvertrag vom 25. Juni / 28. Juni 2012 werden hiermit öffentlich bekannt gemacht. Von der Kommunalaufsichtsbehörde wurden keine zusätzlichen Bestimmungen nach § 26 Abs. 3 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46), getroffen. §2 Gebietsänderungsvertrag Präambel Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2012 zur Finanzierung von Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 95.300,00 € festgesetzt. Die Samtgemeinde Land Wursten mit ihren Mitgliedsgemeinden Cappel, Dorum, Midlum, Misselwarden, Mulsum, Padingbüttel und Wremen sowie die Gemeinde Nordholz fusionieren und bilden die künftige Einheitsgemeinde „Wurster Nordseeküste”. Ziel dieser Fusion ist es, - durch die Annahme des Angebotes des Landes Niedersachsen im Rahmen des Zukunftsvertrages eine Teilentschuldung von 75 v.H. der Liquiditätskredite zu erhalten und mit eigenen Maßnahmen zur Erreichung nachhaltiger Haushaltskonsolidierung beizutragen, - die künftigen Ortschaften Cappel, Cappel-Neufeld, Dorum, Midlum, Misselwarden, Mulsum, Nordholz, Padingbüttel, Scharnstedt, Spieka, Spieka-Neufeld, Wanhöden und Wremen als gleichberechtigte Partner zum Wohle ihrer Einwohnerinnen und Einwohner zukunftsfähig zu gestalten und zu fördern, - die durch Landesraumordnungsprogramm und regionalem Raumordnungsprogramm des Landkreises Cuxhaven übertragenen Entwicklungsaufgaben im neuen Gemeindegebiet zusammen mit den Ortschaften zukunftsorientiert zum Wohle unseres Raumes und damit der hier wohnenden Bevölkerung umzusetzen und so die kommunale Eigenentwicklung als Eckpfeiler unserer demokratischen Gesellschaft in Zukunft zu sichern, - das gemeinsame Standort-, Tourismus- und Wirtschaftspotential zu bündeln, zu stützen und zu stärken, um Arbeitsplätze zu erhalten und neu zu schaffen, - die Auswirkungen des demographischen Wandels mit den Einwohnerrückgängen und Finanzverlusten durch Synergieeffekte aufzufangen, die Strukturen mit den gemeindlichen Einrichtungen anzupassen, eine dauerhaft leistungsfähige Daseinsversorgung zu erhalten, zu verbessern und damit die Region zu stärken, - eine gemeinsame leistungsstarke bürgernahe Verwaltung zu erhalten und auszubauen, um die Zukunftsaufgaben mit der gebündelten Fach- und Sachkompetenz nachhaltig umzusetzen, - die örtlichen Bildungseinrichtungen zeitgerechten Strukturen anzupassen und die Kinder- und Jugendarbeit zu fördern, - die örtliche Kultur-, Senioren- und Sozialarbeit zu fördern, das ehrenamtliche bürgerschaftliche und soziale Engagement zu unterstützen und weiter zu entwickeln. §3 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht festgesetzt. §4 Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2012 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 200.000,00 € festgesetzt. §5 Die Steuersätze für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2012 wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für land- u. forstwirtsch. Betriebe (Grundsteuer A) 430 % b) für Grundstücke (Grundsteuer B) 430 % 2. Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag 350 % §6 Über- und außerplanmäßige Ausgaben bis zu einer Höhe von 1.000,00 € gelten als unerheblich im Sinne des § 117 Abs. 1 NKomVG. Mittelstenahe, den 16. April 2012 (L.S.) Gemeinde Mittelstenahe Axel Quast Bürgermeister Die vorstehende Haushaltssatzung der Gemeinde Mittelstenahe für das Haushaltsjahr 2012 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. 246 - Amtsbl. Lk Cux Nr. 29 v. 19.7.2012 Aus den dargelegten Gründen wird gem. § 19 Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO) bzw. § 26 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) folgender Gebietsänderungsvertrag geschlossen: (5) Die repräsentative Vertretung wird in der Interimszeit von den bisherigen ehrenamtlichen Stellvertretern wahrgenommen. §5 Haushaltsführung §1 Bildung einer Einheitsgemeinde Das Haushaltsjahr der Gemeinde Nordholz, der Samtgemeinde Land Wursten und ihrer Mitgliedsgemeinden endet am 31. Dezember 2014. Die jeweiligen Haushaltsatzungen gelten bis zu diesem Zeitpunkt fort und sind Grundlage für eine mögliche notwendige vorläufige Haushaltsführung gem. § 116 NKomVG der neuen Einheitsgemeinde. Die Gemeinde Nordholz und die Samtgemeinde Land Wursten mit den Mitgliedsgemeinden Cappel, Dorum, Midlum, Misselwarden, Mulsum, Padingbüttel und Wremen bilden zum 01. November 2014 eine Einheitsgemeinde. §2 Name, Benennung und Bezeichnung §6 Rathäuser der Gemeinde (1) Die Einheitsgemeinde führt den Namen „Wurster Nordseeküste”. Die Gemeinde unterhält zwei Rathäuser mit Bürgerbüros in Nordholz und in Dorum. (2) Die Hauptsatzung regelt die Hoheitszeichen und das Dienstsiegel. (3) Die Ortsteile Nordholz, Wanhöden, Spieka, Spieka-Neufeld, CappelNeufeld und Scharnstedt der Gemeinde Nordholz sowie die Mitgliedsgemeinden Cappel, Dorum, Midlum, Misselwarden, Mulsum, Padingbüttel und Wremen werden Ortschaften der Einheitsgemeinde nach § 55 e NGO bzw. § 90 NKomVG. §7 Ortsrecht (1) Das Ortsrecht der bisherigen Gemeinde Nordholz, der Samtgemeinde Land Wursten und ihrer Mitgliedsgemeinden gilt, soweit in diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist, im räumlichen Bereich der Einheitsgemeinde mit Ausnahme der Hauptsatzungen weiter. Dies gilt auch für Beitrags- und Gebührenregelungen. Bis zum Beschluss über die Hauptsatzung der Gemeinde Wurster Nordseeküste durch den Gemeinderat gilt die von den Räten der Gemeinde Nordholz und der Samtgemeinde Land Wursten mit ihren Mitgliedsgemeinden beschlossene Hauptsatzung zur Bildung der Einheitsgemeinde Wurster Nordseeküste als Richtschnur. (4) Die Hauptsatzung der Einheitsgemeinde regelt die Festlegung über Ortsräte, Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher in den Ortschaften. Die Einrichtung der Ortsräte und Ortsvorsteher wird zunächst bis zum 31. Oktober 2024 befristet und zu gegebener Zeit durch die Gemeinde in der Hauptsatzung neu geregelt. (5) Jede Ortschaft führt neben dem Namen der Einheitsgemeinde den bisherigen Gemeindenamen als Ortschaftsnamen und kann ihre bisherigen Wappen und Flaggen weiterführen. (2) Die Regelungen des Absatzes 1 ist bis 31. Dezember 2015 befristet; die Anpassung des Ortsrechts der Einheitsgemeinde ist bis zu diesem Zeitpunkt abzuschließen. §3 Auflösung und Rechtsnachfolge (3) Rechtsvorschriften sowie Benutzungs- und Gebührensatzungen für öffentliche Einrichtungen im Sinne des § 22 NGO bzw. 30 NKomVG, die nur für örtlich begrenzte Teilgebiete der bisherigen Gemeinde Nordholz und der Samtgemeinde Land Wursten anzuwenden sind, gelten fort, bis sie aufgehoben oder geändert werden. Dies gilt auch für die Regelungen im Bereich der Kindertagesstätten. (1) Mit der Bildung der Einheitsgemeinde Wurster Nordseeküste werden die Gemeinde Nordholz und die Samtgemeinde Land Wursten sowie ihre Mitgliedsgemeinden Cappel, Dorum, Midlum, Misselwarden, Mulsum, Padingbüttel und Wremen aufgelöst. (2) Die Einheitsgemeinde tritt mit dem Zeitpunkt ihrer Bildung die Gesamtrechtsnachfolge für die Gemeinde Nordholz und die Samtgemeinde Land Wursten und ihrer Mitgliedsgemeinden an und übernimmt deren bewegliches, unbewegliches und immaterielles Eigentum. Die Beteiligungen der Vertragspartner werden weitergeführt. (4) Die Flächennutzungspläne einschließlich der Änderungen und Ergänzungen der bisherigen Gemeinde Nordholz und der Samtgemeinde Land Wursten bleiben in Kraft und gelten als Flächennutzungsplan der Einheitsgemeinde fort, bis sie aufgehoben oder geändert werden. Die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen sollen bis zum 31. Dezember 2025 beschlossen und genehmigt sein. (3) Die Gemeinde Nordholz und die Samtgemeinde Land Wursten sind Mitglieder im Wasser- und Abwasserverband Wesermünde Nord. Die Vertreter der Gemeinde Wurster Nordseeküste in der Verbandsversammlung setzen sich für den Erhalt der Einteilung in zwei unterschiedliche Wasser- und Abwasserkreise mit unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen bis zum Jahr 2024 ein. §8 Verwaltungsorganisation (1) Die bestehenden Dienstanweisungen und Organisationsverfügungen der Gemeinde Nordholz und der Samtgemeinde Land Wursten gelten über den Fusionszeitpunkt hinaus bis zur Neufassung durch den Bürgermeister der Einheitsgemeinde fort, gleiches gilt für bestehenden Vereinbarungen mit dem jeweiligen Personalrat. Eine neue Organisationsverfügung ist bis zum 31. Dezember 2015 umzusetzen. §4 Weitere Übergangsregelungen (1) Bis zur Neuwahl des Rates der Einheitsgemeinde werden ein Interimsrat und ein Interimsverwaltungsausschuss gebildet sowie ein Interimshauptverwaltungsbeamter bestimmt. (2) Die Personalräte der Vertragspartner bleiben bis zu ihrer Neuwahl gleichberechtigt bestehen. (2) Der Interimsrat besteht aus den Ratsmitgliedern des Gemeinderates der Gemeinde Nordholz und des Samtgemeinderates der Samtgemeinde Land Wursten. Den Vorsitz im Interimsrat übernimmt das älteste dazu bereite Interimsratsmitglied. (3) Widersprechen sich Regelungen und Vereinbarungen, entscheidet über die Anwendung der Bürgermeister, erforderlichenfalls gemeinsam mit dem Personalrat. (3) Der Interimsverwaltungsausschuss besteht aus den Beigeordneten der Gemeinde Nordholz und der Samtgemeinde Land Wursten sowie dem Interimshauptverwaltungsbeamten als Vorsitzenden. §9 Übernahme von Bediensteten (1) Die Bediensteten der Gemeinde Nordholz und der Samtgemeinde Land Wursten, deren Verträge über den 31. Oktober 2014 hinaus abgeschlossen wurden, werden am 01. November 2014 mit allen Rechten und Pflichten in den Dienst der neuen Einheitsgemeinde übernommen. (4) Der Interimsrat bestimmt aus den beiden allgemeinen Vertretern der bisherigen Gemeinde Nordholz und der Samtgemeinde Land Wursten in seiner ersten Sitzung den Interimshauptverwaltungsbeamten und seinen Stellvertreter. Für die Interimszeit erhalten der Interimshauptverwaltungsbeamte eine Aufwandsentschädigung entsprechend der des Samtgemeindebürgermeisters Land Wursten, der Stellvertreter entsprechend der des allgemeinen Vertreters der Samtgemeinde Land Wursten. Bis zu diesem Beschluss nimmt jeder allgemeine Vertreter die Aufgaben für seinen bisherigen Gemeinde- bzw. Samtgemeindebereich wahr. (2) Bis auf Vorschlag des Bürgermeisters der Rat der Einheitsgemeinde eine Neuwahl des Allgemeinen Vertreters des Bürgermeisters vorgenommen hat, nimmt der vorherige Interimshauptverwaltungsbeamte die Aufgabe des Allgemeinen Vertreters des Bürgermeisters wahr. Er erhält die für das Amt des Allgemeinen Vertreters der Samtgemeinde Land Wursten vorgesehene Aufwandsentschädigung. 247 - Amtsbl. Lk Cux Nr. 29 v. 19.7.2012 § 10 Ehrenbezeichnungen Die Ortsteile Nordholz (bestehend aus den ehemaligen Gemeinden Nordholz, Wursterheide und Deichsende), Cappel-Neufeld, Scharnstedt, Spieka, Spieka-Neufeld und Wanhöden bilden die Ortschaft Nordholz. Die von der Gemeinde Nordholz und der Samtgemeinde Land Wursten verliehenen Ehrenbezeichnungen werden anerkannt. Die ehemaligen Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde Land Wursten Cappel, Dorum, Midlum, Misselwarden, Mulsum, Padingbüttel und Wremen sind jeweils eine Ortschaft. § 11 Feuerwehren Die Einheitsgemeinde bildet für den Bereich der Ortschaft Nordholz einen Ortsrat mit 15 Ratsmitgliedern und für den Bereich der Ortschaften Dorum, Midlum und Wremen je einen Ortsrat mit je 5 Ratsmitgliedern. (1) Der Gemeindebrandmeister der Gemeinde Nordholz übernimmt bis zur Entscheidung des neuen Gemeinderates über den neuen Gemeindebrandmeister die Funktion des Gemeindebrandmeisters der Gemeinde Wurster Nordseeküste kommissarisch. Eine Ernennung des neuen Gemeindebrandmeisters hat bis zum 01. Juli 2015 zu erfolgen. In den Ortschaften Cappel, Misselwarden, Mulsum und Padingbüttel wird ein Ortsvorsteher bestellt. Die Einrichtung der Ortsräte und die Bestellung der Ortsvorsteher werden zu gegebener Zeit durch die Gemeinde in der Hauptsatzung neu geregelt. (2) Die Stellvertreter der Gemeindebrandmeister, das Gemeindekommando Nordholz und das Samtgemeindekommando Land Wursten bleiben bis zur Neubestimmung gleichberechtigt im Amt. § 4 des Gebietsänderungsvertrages vom 24. Oktober 2011 erhält folgende Fassung: Der Interimsrat besteht aus den Ratsmitgliedern des Gemeinderates der Gemeinde Nordholz und des Samtgemeinderates der Samtgemeinde Land Wursten zum Zeitpunkt der Auflösung. Die Bürgermeister der Gemeinde Nordholz und der Samtgemeinde Land Wursten laden die Mitglieder ihres Rates mit gleich lautenden Tagesordnungen zu der konstituierenden Sitzung des Interimsrats ein. Diese Sitzung des Interimsrats findet in der Zeit zwischen dem 3. bis 6. November 2014 statt. Den Vorsitz im Interimsrat übernimmt das älteste dazu bereite Interimsratsmitglied. § 12 Partnerschaften und Patenschaften Die bestehenden Partnerschaften und Patenschaften werden fortgeführt. § 13 Salvatorische Klausel Der Interimsverwaltungsausschuss besteht aus den Beigeordneten der Gemeinde Nordholz und der Samtgemeinde Land Wursten zum Zeitpunkt der Auflösung sowie dem Interimshauptverwaltungsbeamten als Vorsitzenden. Die Beigeordneten werden von ihren Vertretern vertreten. Sollten einzelne Regelungen dieses Vertrages rechtswidrig sein oder nach Vertragsabschluss werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsinhalte nicht berührt. An die Stelle der rechtswidrigen Regelungen soll diejenige rechtmäßige Regelung treten, deren Wirkung der Zielsetzung am nächsten kommt, die die Vertragspartner mit der rechtswidrigen Regelung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. Der Interimsrat bestimmt aus den beiden allgemeinen Vertretern der bisherigen Gemeinde Nordholz und der Samtgemeinde Land Wursten in seiner ersten Sitzung den Interimshauptverwaltungsbeamten und seinen Stellvertreter. Für die Interimszeit erhalten der Interimshauptverwaltungsbeamte eine Aufwandsentschädigung entsprechend der des Samtgemeindebürgermeisters Land Wursten, der Stellvertreter entsprechend der des allgemeinen Vertreters der Samtgemeinde Land Wursten. § 14 Inkrafttreten Der Gebietsänderungsvertrag tritt am 01. November 2014 in Kraft. Der Interimshauptverwaltungsbeamte stellt die Tagesordnung für die erste Sitzung des Gemeinderates auf und lädt zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Gemeinderates ein. Bis zur Bestimmung eines Interimshauptverwaltungsbeamten durch den Interimsrat nehmen die bisherigen Allgemeinen Vertreter der Gemeinde Nordholz und der Samtgemeinde Land Wursten für ihr ehemaliges Gemeindegebiet die Aufgaben des Hauptverwaltungsbeamten wahr. Sie vertreten sich gegenseitig. Cappel, den 24. Oktober 2011 Gemeinde Nordholz Bernhard Jährling Bürgermeister Cappel, den 24. Oktober 2011 Samtgemeinde Land Wursten Wolfgang Neumann Samtgemeindebürgermeister Cappel, den 24. Oktober 2011 Gemeinde Cappel Bohlen Bürgermeister Cappel, den 24. Oktober 2011 Gemeinde Dorum Vogt Neumann Bürgermeister Gemeindedirektor § 8 Abs. 2 des Gebietsänderungsvertrages vom 24. Oktober 2011 wird wie folgt geändert: Cappel, den 24. Oktober 2011 Gemeinde Midlum Schewe Bürgermeister Cappel, den 24. Oktober 2011 Gemeinde Misselwarden Meyer Bürgermeister Die Interessen der Mitarbeiter der Einheitsgemeinde werden durch einen Übergangspersonalrat bis zur Neuwahl des Personalrats für die Einheitsgemeinde wahrgenommen. Die Zusammensetzung des Übergangspersonalrats richtet sich nach der Verordnung über die Personalvertretung bei Neu- und Umbildung von Dienststellen und Körperschaften vom 4. Juli 1996 (Nds. GVBl. S.355). Cappel, den 24. Oktober 2011 Gemeinde Mulsum Bremer Bürgermeister Cappel, den 24. Oktober 2011 Gemeinde Padingbüttel Tepke Bürgermeister § 14 des Gebietsänderungsvertrages vom 24. Oktober 2011 wird mit folgenden Wortlaut eingefügt: § 14 Bekanntmachungen Cappel, den 24. Oktober 2011 Gemeinde Wremen Dahl Neumann Bürgermeister Gemeindedirektor Satzungen und Verordnungen, die Erteilung von Genehmigungen für den Flächennutzungsplan, andere nach dem NKomVG öffentlich bekannt zu machende Beschlüsse oder Maßnahmen sowie dieser Gebietsänderungsvertrag werden bis zum Inkrafttreten einer Regelung in der Hauptsatzung der Gemeinde Wurster Nordseeküste (s. § 11 Abs. 1 Satz 2 NKomVG) im amtlichen Verkündungsblatt des Landkreises Cuxhaven verkündet oder öffentlich bekannt gemacht. Vertrag zur Änderung des Gebietsänderungsvertrags vom 24. Oktober 2011 Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung oder Verordnung, so kann die Bekanntmachung dieser Teile dadurch ersetzt werden, dass sie in den Dienstgebäuden der Gemeinde während der Dienststunden zur Einsicht ausgelegt werden. In der Satzung oder Verordnung wird der Inhalt dieser Bestandteile grob umschrieben. Bei Veröffentlichung der Satzung oder Verordnung wird auf die Ersatzbekanntmachung mit Ort, Zeitpunkt und Dauer hingewiesen. § 2 Abs. 2 bis 4 des Gebietsänderungsvertrages vom 24. Oktober 2011 erhält folgende Fassung: Die Hauptsatzung regelt die Hoheitszeichen und das Dienstsiegel. Bis zur Regelung führt die Einheitsgemeinde ein Dienstsiegel mit der Umschrift „Gemeinde Wurster Nordseeküste”. Im Innenbereich des Siegels befindet sich das Logo der Kurverwaltung. 248 - Amtsbl. Lk Cux Nr. 29 v. 19.7.2012 Auf die Bekanntmachungen von Verordnungen und Satzungen wird zusätzlich in der Nordsee-Zeitung und den Cuxhavener Nachrichten hingewiesen. Der Änderungsbereich ist in der nachfolgend aufgeführten Übersichtskarte dargestellt. Sonstige Bekanntmachungen sind in der Nordsee-Zeitung und den Cuxhavener Nachrichten zu veröffentlichen. Die Regelung über die Ersatzbekanntmachung gem. Abs. 2 gilt entsprechend. § 15 des Gebietsänderungsvertrages vom 24. Oktober 2011 erhält folgende Fassung: § 15 Inkrafttreten Der Vertrag vom 24. Oktober 2011 und diese Änderung sind gemäß § 26 Abs. 1 und 3 NKomVG der Kommunalaufsicht anzuzeigen und zusammen mit den Bestimmungen der Kommunalaufsichtsbehörde bekannt zu machen. Der Gebietsänderungsvertrag vom 24. Oktober 2011 und diese Änderungen treten mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven in Kraft. Samtgemeinde Land Wursten, 28. Juni 2012 Neumann Samtgemeindebürgermeister Gemeinde Cappel, 28. Juni 2012 Federholzer Stellv. Bürgermeister Gemeinde Dorum, 28. Juni 2012 Seier Neumann Bürgermeister Gemeindedirektor Gemeinde Midlum, 28. Juni 2012 Schewe Bürgermeister Gemeinde Misselwarden, 28. Juni 2012 Meyer Bürgermeister Gemeinde Mulsum, 28. Juni 2012 Skeraitis Bürgermeister Gemeinde Padingbüttel, 28. Juni 2012 Tepke Bürgermeister Gemeinde Wremen, 28. Juni 2012 Dahl Neumann Bürgermeister Gemeindedirektor 2. Bekanntmachung der öffentlichen Unterrichtung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB; frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Hiermit lade ich gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zur öffentlichen Unterrichtung über Ziele, Zwecke, eventuelle Alternativen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung ein. Die Unterrichtung findet Donnerstag, 26. Juli 2012, im Sitzungssaal der Samtgemeinde Hagen, Amtsplatz 3, 27628 Hagen, in der Zeit von 16.00 Uhr bis 16.30 Uhr statt. Der Planentwurf wird vorgestellt und eingehend erläutert. Dabei ist allgemein Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Für eine rege Beteiligung wäre ich dankbar. 3. Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im vereinfachten Verfahren gem. § 13 Abs. 3 BauGB Die Gemeinde Wulsbüttel hat den Entwurf der Fünften Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 „An der Loge“ und die Begründung fertig gestellt und die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) beschlossen. Gemeinde Nordholz, 25. Juni 2012 Jährling Bürgermeister Der Planentwurf einschließlich Begründung liegt mit den wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und Informationen in der Zeit vom 02. August 2012 bis 03. September 2012 während der Dienststunden im Bauamt der Samtgemeinde Hagen, Amtsplatz 3 in 27628 Hagen, zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. - Amtsbl. Lk Cux Nr. 29 v. 19.7.2012 S. 246 - Während dieser Zeit können Stellungnahmen zu dem Planentwurf sowie zu der Begründung abgegeben werden. Ich weise darauf hin, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über diese Änderung zum Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können. 206. Wulsbüttel, den 12. Juli 2012 BEKANNTMACHUNG über die Aufstellung der Fünften Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 “An der Loge” der Gemeinde Wulsbüttel, Ortschaft Wulsbüttel, Landkreis Cuxhaven (L.S.) Gemeinde Wulsbüttel Mahlstedt Gemeindebürgermeister C. Bekanntmachungen sonstiger Körperschaften 1. Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) Der Änderungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 9, „An der Loge“, Fünfte Änderung, umfasst das Flurstück 261/16 am Knotenpunkt „An der Loge / Zur Aue“. Auf diesem Flurstück befindet sich derzeit eine Flachdachhalle, in der ein Gewerbebetrieb, der sich mit Kfz-Reparatur und Instandsetzung befasst, ansässig ist. Die Gemeinde Wulsbüttel hat beschlossen, dass die Nutzung des Dorfgebietes gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 6, durch sonstige Gewerbebetriebe auf dem Flurstück 261/16 nunmehr zulässig ist. Nach der heutigen Auffassung der Gemeinde Wulsbüttel ist eine Durchmischung des Dorfgebietes an der Straße „Loge“ gewollt, um für junge Gewerbetreibenden geeignete Standorte verfügbar zu machen. Aus diesem Grund soll nach dem Beschluss der Gemeinde Wulsbüttel der nicht mehr zeitgemäße Ausschluss sonstiger Gewerbebetriebe auf dem Flurstück 261/16 aufgehoben werden. 249 - Amtsbl. Lk Cux Nr. 29 v. 19.7.2012 - Das »Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven« erscheint nach Bedarf Herstellung: H. Manthey, Cuxhaven 250