Vorlage XI / 1312 - 1

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Vorlage XI / 1312 - 1
Beschlussvor lage
Az.: SvD 2.2 / 10 11 22 00
Vorlage-Nr.
öffentlich
XI / 1312 - 1
X
nichtöffentlich
Datum
09.08.2016
Beschlussgremium
Für persönliche Notizen
Beratungsfolge:
Sitzung am:
Kreisausschuss
22.08.2016
Kreistag
19.09.2016
TOP
B e ra t u n g s e rg e b n i s
Mehrheit
Ja
Nein Enth.
einst.
wie geänd.
Vorl. beschl. vertagt
Nebentätigkeiten und Funktionen des Landrates
Beschlussvorschlag:
1) Die aktuelle Aufstellung über die Nebentätigkeiten und Funktionen des Landrats wird zur Kenntnis
genommen.
2) Die Mitgliedschaft des Landrates in den Wirtschaftsbeiräten „Nord“ und „Süd“ sowie im
Monitoringausschuss der Sparkasse Goslar / Harz und die stellvertretende Mitgliedschaft im Präsidium
des Nds. Landkreistages wird zur Kenntnis genommen. Es handelt sich um öffentliche Ehrenämter.
3) Die Tätigkeit des Landrates als stellvertretendes Mitglied im Vorstand des Kommunalen
Schadensausgleichs Hannover und in der Trägervers ammlung der Provinzial Lebensversicherung
Hannover wird zur Kenntnis genommen. Es handelt sich um Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst.
4) Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Landrat im Kalenderjahr 2015 für Tätigkeiten im Hauptamt
keine Vergütungen erhalten hat.
5) Die vom Landrat im Kalenderjahr 2015 erhaltenen Vergütungen für Nebentätigkeiten auf Verlangen,
Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn und im öffentlichen Dienst übersteigen den
maßgebenden Höchstbetrag um 4.009,99 €. Die Ablieferung dieses übersteigenden Betrages ist
gegenüber dem Landrat festzusetzen.
6) Es wird zur Kenntnis genommen, dass die vom Landrat für die Kalenderjahre 2013 und 2014
abzurechnenden Vergütungen den maßgebenden Höchstbetrag trotz der A bweichungen von früheren
Einschätzungen bei der Beurteilung seiner Funktionen und Tätigkeiten nicht überschreiten und somit
keine Ablieferungspflicht für diesen Zeitraum bestand.
In Vertretung
Regine Körner
Anlagen:
Übersicht über die Nebentätigkeiten / Funktionen von Herrn Landrat Thomas Brych
Gutachten der NSI Consult Beratungs- und Servicegesellschaft mbH
1
Kurzinformation
Strategische Zielsetzung
(Der Beschluss leistet voraussichtlich einen Beitrag zu folgenden Zielen aus dem „Strategieprogramm 2030“)
Zif f er des Oberziels
Zif f er des Zwischenziels
Ziel- oder Maßnahmebeschreibung
Erwartete Ergebnisse / Wirkungen
(Was soll erreicht werden?)
Ressourceneinsatz
(Welche Ressourcen sind für die Umsetzung erforderlich?)
Personell
(z.B. Mitarbeiter/innen /
Stellen / St-Anteile u.ä.)
Sächlich
(z.B. IT/Räume o.ä.)
Finanziell (Haushaltsmäßige
Haushaltsjahr
Zuordnung / Aufwendungen / Erträge / Folgekosten)
Produkt / Leistung / Invest.Objekt/ Kostenstelle
Sachkonto
Seite im HH-Plan:
 JA
Freiwillige Aufgabe?
Einmalige Aufwendungen / Erträge
 NEIN
Gesamtkosten der Maßnahme
Zweckgebundene Erträge (Zuschüsse u.ä.)
€
€
€
Einmalige Belastung des Kreishaushalts
 JA
Mittel stehen zur Verfügung?
Laufende Aufwendungen / Erträge
 NEIN
Laufender Betriebs - und Unterhaltungsaufwand
Laufende Erträge (Zuschüsse u.ä.)
Zu erwartende jährliche Folgekosten
€
€
€
Kurzfassung des Sachverhalts:
Eine Aufstellung über die Nebentätigkeiten und Funktionen des Landrats ist beigefügt.
1. Die dem Hauptamt des Landrates zuzuordnenden Funktionen und Tätigkeiten sind in der
beigefügten Liste unter Punkt 1 vollständig aufgeführt.
Für die Funktionen des Landrates im Hauptamt besteht bei Erhalt von Vergütungen eine
komplette Ablieferungspflicht nach dem Verbot der Doppelalimentation ( vgl. BVerwG, Urteil
vom 23.4.1998 (Az. 2 C 19/97), Urteil vom 31.3.2011 (Az. 2 C 12/09), B eschluss vom 20.12.2011
(Az. 2 B 49/11)).
Im Kalenderjahr 2015 erfolgte hier jedoch keine Vergütung.
Beim Hauptamt handelt es sich um den dem Landrat übertragenen Dienstposten als
konkret-funktionales Amt. Das Hauptamt wird durch Gesetz, Stellen- sowie
Funktionsbeschreibungen, Geschäftsverteilungspläne, Dienstvorschriften und –
anweisungen, sonstige Verwaltungserlasse sowie Organisationsverfügungen konkretisiert.
Auch der Landrat selbst bestimmt im Rahmen seiner Organisationsgewalt und als
kommunaler Wahlbeamter, welche Aufgaben mit kommunalem Bezug er in seiner Amtszeit
übernimmt und damit zum Teil seines Hauptamtes macht (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.3.2011
(Az. 2 C 12/09)). Die Wahrnehmung von Mitglieder- und Trägerrechten bzw. –pflichten ist als
typisch dem Hauptamt zugehörig zu werten, ebenso wie die Wahrnehmung von
Tätigkeiten, die in unmittelbarem Bezug zu Aufgaben des Landkreises stehen.
2
Aus diesem Grund wurden nach eingehender rechtlicher Überprüfung die in der Liste unter
Punkt 1.2 bis 1.6 sowie 1.16 aufgeführten Tätigkeiten, die bislang wegen ihrer
Unentgeltlichkeit als anzeigefreie Nebentätigkeit eingestuft wurden, als dem Hauptamt
zugehörig gewertet.
2. Ist eine Funktion oder Tätigkeit nicht dem Hauptamt zuzuordnen, handelt es sich
regelmäßig um eine Nebentätigkeit. Die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter gilt nicht
als Nebentätigkeit. Hier besteht zwar eine Mitteilungs-, jedoch keine Ablieferungspflicht (§
70 Abs. 4 Satz 2 Nds. Beamtengesetz (NBG) in Verbindung mit § 9 Nds. Nebentätigk eitsverordnung
(NNVO)).
Die Mitgliedschaft in den Wirtschaftsbeiräten „Nord“ und „Süd“ der Sparkasse Goslar / Harz
wurde bislang als Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst eingestuft. Es handelt sich jedoch
nach eingehender rechtlicher Überprüfung tatsächlich um ein „verlängertes“ öffentliches
Ehrenamt (§ 70 Abs. 4 Satz 1 NBG in Verbindung mit § 2 Abs.1 Satz 1 Nr. 12 NNVO in Verbindung
mit § 11 Abs. 2 Satz 1 Nds. Spark assengesetz (NSpG) ) – analog zu den Tätigkeiten als
Vorsitzender des Verwaltungsrates und des Kreditausschusses der Sparkasse Goslar /
Harz. Der Landrat übt das Ehrenamt seit Juni 2013 kraft Amtes als Vorsitzender des
Verwaltungsrates aus.
Mit demselben rechtlichen Hintergrund wird auch die noch nicht mitgeteilte Tätigkeit des
Landrates als stellvertretener Vorsitzender des Monitoringausschusses der Sparkasse
Goslar / Harz als „verlängertes“ öffentliches Ehrenamt (§ 70 Abs. 4 Satz 1 NBG in Verbindung
mit § 2 Abs.1 Satz 1 Nr. 12 NNVO in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 1 Nds. Spark assengesetz
(NSpG)) gewertet. Der Landrat übt dieses Ehrenamt seit dem 20.06.2014 aus, nachdem er
vom Verwaltungsrat der Sparkasse berufen wurde.
Auch die stellvertretende Mitgliedschaft im Präsidium des Nds. Landkreistages wurde noch
nicht mitgeteilt. Es handelt sich um ein öffentliches Ehrenamt ( § 70 Abs. 4 Satz 1 NBG in
Verbindung mit § 2 Abs.1 Satz 1 Nr. 3 NNVO ). Das Ehrenamt als stellvertretendes Mitglied im
Präsidium des Nds. Landkreistages übt der Landrat seit dem 03.03.2016 auf der Grundlage
des Beschlusses der Mitgliederversammlung aus.
Die als öffentliches Ehrenamt ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten des Landrates sind
in der beigefügten Liste unter Punkt 2 vollständig aufgeführt.
3. Weitere Funktionen, die als Nebentätigkeit ausgeübt werden, sind grundsätzlich
anzeigepflichtig (§ 40 Satz 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) in Verbindung mit § 70 NBG ). Für
welche nach Ausnahme der öffentlichen Ehrenämter somit verbleibenden Nebentätigkeiten
in welcher Höhe eine Ablieferungspflicht besteht, regelt § 9 NNVO.
3.1 Nach § 9 Abs. 1 der NNVO sind die Vergütungen aus Nebentätigkeiten im
öffentlichen Dienst insoweit abzuliefern, als sie in dem Kalenderjahr den
maßgebenden Höchstbetrag übersteigen (§ 70 Abs. 3 NBG in Verbindung mit § 9 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 NNVO). Welche Nebentätigkeiten dem öffentlichen Dienst
zuzurechnen sind, regelt § 3 NNVO.
Die als Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten
des Landrates sind in der beigefügten Liste unter Punkt 4 Nr. 1 – 5 vollständig
aufgeführt und in der Zuordnung hellblau markiert.
Die Tätigkeit des Landrates als stellvertretendes Mitglied im Vorstand des
Kommunalen Schadensausgleichs Hannover wurde bislang nicht angezeigt. Es
handelt sich um eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ( § 70 Abs. 3 NBG in
Verbindung mit § 3 Abs. 2 Nr. 1 NNVO). Die Nebentätigkeit wird seit dem 30.11.2015
ausgeübt, nachdem der Landrat in der Mitgliederversammlung vom selben Tag
gewählt wurde.
3
Die Tätigkeit des Landrates als Mitglied in der Trägerversammlung der Provinzial
Lebensversicherung Hannover wurde bislang als anzeigepflichtige, aber
ablieferungsfreie Nebentätigkeit beurteilt (vgl. Anlage der Beschlussvorlage XI/952). Es
handelt sich jedoch nach eingehender rechtlicher Überprüfung um eine Nebentätigkeit
im öffentlichen Dienst (§ 70 Abs. 3 NBG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 NNVO in Verbindung
mit den §§ 1 und 14 Abs. 1 Nds. Gesetz über die öffentlich-rechtlichen
Versicherungsunternehmen in Niedersachsen (NöVersG) ). Die Nebentätigkeit wird seit
Jahresbeginn 2015 ausgeübt, nachdem der Landrat vom Vorstand der
Landschaftlichen Brandkasse Hannover auf Vorschlag des Sparkassenverbandes
Niedersachsen mit Wirkung vom 01.01.2015 bestellt wurde.
Der stellvertretende Vorsitz des Stiftungskuratoriums der Stiftung „Weltkulturerbe
Rammelsberg/Goslar und Kulturlandschaft Harz“ wurde bislang wegen seiner
Unentgeltlichkeit als anzeigefreie Nebentätigkeit eingestuft. Nach eingehender
rechtlicher Überprüfung handelt es sich jedoch um eine Nebentätigkeit im öffentlichen
Dienst (§ 70 Abs. 3 NBG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Nr. 1 NNVO) , da die Stiftung eine
Einrichtung ist, deren Grund- oder Stammkapital sich unmittelbar oder mittelbar ganz
oder überwiegend in öffentlicher Hand befindet oder die ganz oder überwiegend
fortlaufend aus öffentlichen Mitteln unterhalten wird ( vgl. Beschlussvorlage X/561-2, 2.
Seite, Stiftungsgründung, bzw. § 4 der Satzung nach Beschlussvorlage X/582).
3.2 Nach § 9 Abs. 1 der NNVO sind auch die Vergütungen aus Nebentätigkeiten, die auf
Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten ausgeübt
werden, insofern ablieferungspflichtig als sie in dem Kalenderjahr den maßgebenden
Höchstbetrag übersteigen. Eine Nebentätigkeit auf Verlangen, Vorschlag oder
Veranlassung bezieht sich auf die Entsendung des Beamten in ein Kontrollorgan eines
privatrechtlichen Unternehmens mit dem Ziel, durch die Aufsichtstätigkeit öffentliche
Interessen zu vertreten. Unerheblich ist dabei, ob der Dienstherr an dem Unternehmen
beteiligt ist.
3.2.1
Funktionen als übertragene Nebentätigkeit auf schriftliches Verlangen des
Dienstherrn im Sinne des § 71 NBG liegen derzeit nicht vor.
Die bislang als übertragene Nebentätigkeiten auf Verlangen eingestuften
Tätigkeiten des Landrates wurden neu bewertet.
3.2.2 Mit Beschlussvorlage XI/518 hat der Kreistag den Landrat nämlich für die
Besetzung mehrerer Funktionen vorgeschlagen. Die sich hieraus ergebenden
Tätigkeiten sind daher Nebentätigkeiten auf Vorschlag. Der Vorschlag des
Kreistages hat in allen Punkten auch zu einer Übernahme der Nebentätigkeit
geführt, wobei jeweils die Entsendung, Wahl oder Berufung durch einen Dritten
Voraussetzung war.
Diese Funktionen und Tätigkeiten sind in der beigefügten Liste unter Punkt 4
Nr. 6 – 11 vollständig aufgeführt und in der Zuordnung hellgrün markiert. Hier
finden sich unter Punkt 4.6 bis 4.8 auch die bislang als übertragene
Nebentätigkeiten auf Verlangen eingestuften Tätigkeiten des Landrates wieder.
Die Tätigkeit des Landrates als Mitglied Aufsichtsrat der Harz Energie GmbH &
Co. KG wurde bislang als anzeigepflichtige, aber ablieferungsfreie
Nebentätigkeit beurteilt. Es handelt sich jedoch nach eingehender rechtlicher
Überprüfung korrespondierend zum Beschluss des Kreistages vom 29.09.2014,
Beschlussvorlage XI/797, um eine Nebentätigkeit auf Vorschlag.
Dies betrifft in gleichem Maße die Tätigkeit des Landrates als Mitglied im Beirat
der Harzwasserwerke GmbH, die bislang als Nebentätigkeit im öffentlichen
Dienst bewertet wurde, sowie die Mitgliedschaft im Vorstand des Vereins
„Energie Ressourcen Agentur Goslar“ – vormals „Goslar mit Energie e. V.“ –,
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die bislang wegen ihrer Unentgeltlichkeit als anzeigefreie Nebentätigkeit
eingestuft wurde.
3.2.3 Funktionen oder Tätigkeiten des Landrates, die er als Nebentätigkeit auf
Veranlassung des Kreistages ausübt, liegen derzeit nicht vor. Begrifflich
werden hiermit Nebentätigkeiten angesehen, die vom Wissen und Willen des
Dienstvorgesetzten getragen werden, d. h. der Kreistag hätte den Landrat
ermuntert oder gebeten, im dienstlichen Interesse eine bestimmte
Nebentätigkeit zu übernehmen.
Die Frage, ob eine Nebentätigkeit auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des
Kreistages ausgeübt wird, hat für die Beurteilung der Ablieferungspflicht keine
Bedeutung. Der Unterschied besteht in der rechtlichen Möglichkeit des Landrates, sich
gegen die Ausübung einer solchen Tätigkeit zu wehren. Eine Nebentätigkeit auf
Vorschlag könnte er ablehnen, bei einer Nebentätigkeit auf Verlangen müsste er den
Rechtsweg beschreiten. Rechtsgrund für die Ablieferungspflicht von Vergütungen aus
solchen Tätigkeiten ist, dass der Landrat die Tätigkeit nicht als Privatperson sondern
für den Dienstherrn ausübt.
3.3 Es verbleiben wenige Tätigkeiten, die sowohl wegen ihrer inhaltlichen Ausgestaltung
als auch wegen ihrer Unentgeltlichkeit anzeigefreie Nebentätigkeiten sind (§ 72 NBG).
Diese Funktionen und Tätigkeiten sind in der beigefügten Liste unter Punkt 5
vollständig aufgeführt.
4. Für Beamte ab der Besoldungsgruppe B 5 BBesO aufwärts beträgt der maßgebliche
Höchstbetrag nach § 9 Abs. 2 NNVO seit Inkrafttreten der Verordnung im April 2009
unverändert 6.200 €.
Nachdem der Landrat festgestellt hat, dass die von ihm vereinnahmten Vergütungen aus
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst bzw. auf Vorschlag diesen Höchstbetrag
überschreiten, hat er die erforderliche Abrechnung vorgelegt (§ 10 NNVO). Die für die
Prüfung der Abrechnung erforderlichen Angaben wurden vom LR getätigt.
Der aus der Abrechnung resultierende Betrag in Höhe von 4.009,99 € ist abzuliefern und
wird innerhalb eines Monats nach Festsetzung fällig.
5. Trotz der im Vortext dargestellten Abweichungen von früheren Einschätzungen bei der
Beurteilung seiner Funktionen und Tätigkeiten ergeben sich keine Auswirkungen auf die
Ablieferungspflicht des Landrates für die vergangenen Jahre. Die zu diesen Kalenderjahren
vorliegenden Erklärungen hat der Landrat nach Auseinandersetzung mit der veränderten
rechtlichen Einschätzung geprüft und die Unterschreitung des maßgeblichen
Höchstbetrages erneut schriftlich bestätigt.
Der Kreistag hat die Vorlage XI/1312 in seiner Sitzung am 13.06.2016 beraten. Eine
Beschlussfassung in der Sache wurde zurückgestellt. Stattdessen wurde auf meinen Vorschlag
beschlossen, die Rechtsmeinung der Verwaltung durch eine Anwaltskanzlei oder einen Juristen
prüfen zu lassen. In der Beratung über diesen Vorschlag wurde die Erwartungshaltung geäußert,
dass der Landkreis und die Stadt für die Prüfung der Nebentätigkeiten und Funktionen ihrer
Hauptverwaltungsbeamten die gleiche Person mit einem Gutachten beauftragen.
In Abstimmung mit der Stadtverwaltung wurde auf Basis der dortigen Beschlusslage die NSI
Consult GmbH von mir mit der Begutachtung bezogen auf den Landrat beauftragt. Für die
Gesellschaft hat Herr Christian Büschen, Präsident des Verwaltungsgerichts a. D., das Gutachten
erstellt.
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Der Gutachter bestätigt in vollem Umfang die in der Vorlage XI/1312 getroffenen Zuordnungen der
Verwaltung und kommt zu folgendem Fazit:
„Insgesamt und abschließend wird festgestellt, dass die in der Beschlussvorlage nebst Anlagen
vorgenommene tatsächliche und rechtliche Einordnung der Tätigkeiten und Funktionen des
Landrates unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsquellen sowie der Rechtsprechung mit
zutreffenden Begründungen erfolgt ist. Soweit bei den Zuordnungen ein Ermessensspielraum
besteht, ist dieser fehlerfrei ausgeübt worden.“
Das vollständige Gutachten ist in der Anlage beigefügt.
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