Vorlage XI / 1312 - 1
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Vorlage XI / 1312 - 1
Beschlussvor lage Az.: SvD 2.2 / 10 11 22 00 Vorlage-Nr. öffentlich XI / 1312 - 1 X nichtöffentlich Datum 09.08.2016 Beschlussgremium Für persönliche Notizen Beratungsfolge: Sitzung am: Kreisausschuss 22.08.2016 Kreistag 19.09.2016 TOP B e ra t u n g s e rg e b n i s Mehrheit Ja Nein Enth. einst. wie geänd. Vorl. beschl. vertagt Nebentätigkeiten und Funktionen des Landrates Beschlussvorschlag: 1) Die aktuelle Aufstellung über die Nebentätigkeiten und Funktionen des Landrats wird zur Kenntnis genommen. 2) Die Mitgliedschaft des Landrates in den Wirtschaftsbeiräten „Nord“ und „Süd“ sowie im Monitoringausschuss der Sparkasse Goslar / Harz und die stellvertretende Mitgliedschaft im Präsidium des Nds. Landkreistages wird zur Kenntnis genommen. Es handelt sich um öffentliche Ehrenämter. 3) Die Tätigkeit des Landrates als stellvertretendes Mitglied im Vorstand des Kommunalen Schadensausgleichs Hannover und in der Trägervers ammlung der Provinzial Lebensversicherung Hannover wird zur Kenntnis genommen. Es handelt sich um Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst. 4) Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Landrat im Kalenderjahr 2015 für Tätigkeiten im Hauptamt keine Vergütungen erhalten hat. 5) Die vom Landrat im Kalenderjahr 2015 erhaltenen Vergütungen für Nebentätigkeiten auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn und im öffentlichen Dienst übersteigen den maßgebenden Höchstbetrag um 4.009,99 €. Die Ablieferung dieses übersteigenden Betrages ist gegenüber dem Landrat festzusetzen. 6) Es wird zur Kenntnis genommen, dass die vom Landrat für die Kalenderjahre 2013 und 2014 abzurechnenden Vergütungen den maßgebenden Höchstbetrag trotz der A bweichungen von früheren Einschätzungen bei der Beurteilung seiner Funktionen und Tätigkeiten nicht überschreiten und somit keine Ablieferungspflicht für diesen Zeitraum bestand. In Vertretung Regine Körner Anlagen: Übersicht über die Nebentätigkeiten / Funktionen von Herrn Landrat Thomas Brych Gutachten der NSI Consult Beratungs- und Servicegesellschaft mbH 1 Kurzinformation Strategische Zielsetzung (Der Beschluss leistet voraussichtlich einen Beitrag zu folgenden Zielen aus dem „Strategieprogramm 2030“) Zif f er des Oberziels Zif f er des Zwischenziels Ziel- oder Maßnahmebeschreibung Erwartete Ergebnisse / Wirkungen (Was soll erreicht werden?) Ressourceneinsatz (Welche Ressourcen sind für die Umsetzung erforderlich?) Personell (z.B. Mitarbeiter/innen / Stellen / St-Anteile u.ä.) Sächlich (z.B. IT/Räume o.ä.) Finanziell (Haushaltsmäßige Haushaltsjahr Zuordnung / Aufwendungen / Erträge / Folgekosten) Produkt / Leistung / Invest.Objekt/ Kostenstelle Sachkonto Seite im HH-Plan: JA Freiwillige Aufgabe? Einmalige Aufwendungen / Erträge NEIN Gesamtkosten der Maßnahme Zweckgebundene Erträge (Zuschüsse u.ä.) € € € Einmalige Belastung des Kreishaushalts JA Mittel stehen zur Verfügung? Laufende Aufwendungen / Erträge NEIN Laufender Betriebs - und Unterhaltungsaufwand Laufende Erträge (Zuschüsse u.ä.) Zu erwartende jährliche Folgekosten € € € Kurzfassung des Sachverhalts: Eine Aufstellung über die Nebentätigkeiten und Funktionen des Landrats ist beigefügt. 1. Die dem Hauptamt des Landrates zuzuordnenden Funktionen und Tätigkeiten sind in der beigefügten Liste unter Punkt 1 vollständig aufgeführt. Für die Funktionen des Landrates im Hauptamt besteht bei Erhalt von Vergütungen eine komplette Ablieferungspflicht nach dem Verbot der Doppelalimentation ( vgl. BVerwG, Urteil vom 23.4.1998 (Az. 2 C 19/97), Urteil vom 31.3.2011 (Az. 2 C 12/09), B eschluss vom 20.12.2011 (Az. 2 B 49/11)). Im Kalenderjahr 2015 erfolgte hier jedoch keine Vergütung. Beim Hauptamt handelt es sich um den dem Landrat übertragenen Dienstposten als konkret-funktionales Amt. Das Hauptamt wird durch Gesetz, Stellen- sowie Funktionsbeschreibungen, Geschäftsverteilungspläne, Dienstvorschriften und – anweisungen, sonstige Verwaltungserlasse sowie Organisationsverfügungen konkretisiert. Auch der Landrat selbst bestimmt im Rahmen seiner Organisationsgewalt und als kommunaler Wahlbeamter, welche Aufgaben mit kommunalem Bezug er in seiner Amtszeit übernimmt und damit zum Teil seines Hauptamtes macht (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.3.2011 (Az. 2 C 12/09)). Die Wahrnehmung von Mitglieder- und Trägerrechten bzw. –pflichten ist als typisch dem Hauptamt zugehörig zu werten, ebenso wie die Wahrnehmung von Tätigkeiten, die in unmittelbarem Bezug zu Aufgaben des Landkreises stehen. 2 Aus diesem Grund wurden nach eingehender rechtlicher Überprüfung die in der Liste unter Punkt 1.2 bis 1.6 sowie 1.16 aufgeführten Tätigkeiten, die bislang wegen ihrer Unentgeltlichkeit als anzeigefreie Nebentätigkeit eingestuft wurden, als dem Hauptamt zugehörig gewertet. 2. Ist eine Funktion oder Tätigkeit nicht dem Hauptamt zuzuordnen, handelt es sich regelmäßig um eine Nebentätigkeit. Die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter gilt nicht als Nebentätigkeit. Hier besteht zwar eine Mitteilungs-, jedoch keine Ablieferungspflicht (§ 70 Abs. 4 Satz 2 Nds. Beamtengesetz (NBG) in Verbindung mit § 9 Nds. Nebentätigk eitsverordnung (NNVO)). Die Mitgliedschaft in den Wirtschaftsbeiräten „Nord“ und „Süd“ der Sparkasse Goslar / Harz wurde bislang als Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst eingestuft. Es handelt sich jedoch nach eingehender rechtlicher Überprüfung tatsächlich um ein „verlängertes“ öffentliches Ehrenamt (§ 70 Abs. 4 Satz 1 NBG in Verbindung mit § 2 Abs.1 Satz 1 Nr. 12 NNVO in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 1 Nds. Spark assengesetz (NSpG) ) – analog zu den Tätigkeiten als Vorsitzender des Verwaltungsrates und des Kreditausschusses der Sparkasse Goslar / Harz. Der Landrat übt das Ehrenamt seit Juni 2013 kraft Amtes als Vorsitzender des Verwaltungsrates aus. Mit demselben rechtlichen Hintergrund wird auch die noch nicht mitgeteilte Tätigkeit des Landrates als stellvertretener Vorsitzender des Monitoringausschusses der Sparkasse Goslar / Harz als „verlängertes“ öffentliches Ehrenamt (§ 70 Abs. 4 Satz 1 NBG in Verbindung mit § 2 Abs.1 Satz 1 Nr. 12 NNVO in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 1 Nds. Spark assengesetz (NSpG)) gewertet. Der Landrat übt dieses Ehrenamt seit dem 20.06.2014 aus, nachdem er vom Verwaltungsrat der Sparkasse berufen wurde. Auch die stellvertretende Mitgliedschaft im Präsidium des Nds. Landkreistages wurde noch nicht mitgeteilt. Es handelt sich um ein öffentliches Ehrenamt ( § 70 Abs. 4 Satz 1 NBG in Verbindung mit § 2 Abs.1 Satz 1 Nr. 3 NNVO ). Das Ehrenamt als stellvertretendes Mitglied im Präsidium des Nds. Landkreistages übt der Landrat seit dem 03.03.2016 auf der Grundlage des Beschlusses der Mitgliederversammlung aus. Die als öffentliches Ehrenamt ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten des Landrates sind in der beigefügten Liste unter Punkt 2 vollständig aufgeführt. 3. Weitere Funktionen, die als Nebentätigkeit ausgeübt werden, sind grundsätzlich anzeigepflichtig (§ 40 Satz 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) in Verbindung mit § 70 NBG ). Für welche nach Ausnahme der öffentlichen Ehrenämter somit verbleibenden Nebentätigkeiten in welcher Höhe eine Ablieferungspflicht besteht, regelt § 9 NNVO. 3.1 Nach § 9 Abs. 1 der NNVO sind die Vergütungen aus Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst insoweit abzuliefern, als sie in dem Kalenderjahr den maßgebenden Höchstbetrag übersteigen (§ 70 Abs. 3 NBG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 NNVO). Welche Nebentätigkeiten dem öffentlichen Dienst zuzurechnen sind, regelt § 3 NNVO. Die als Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten des Landrates sind in der beigefügten Liste unter Punkt 4 Nr. 1 – 5 vollständig aufgeführt und in der Zuordnung hellblau markiert. Die Tätigkeit des Landrates als stellvertretendes Mitglied im Vorstand des Kommunalen Schadensausgleichs Hannover wurde bislang nicht angezeigt. Es handelt sich um eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ( § 70 Abs. 3 NBG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Nr. 1 NNVO). Die Nebentätigkeit wird seit dem 30.11.2015 ausgeübt, nachdem der Landrat in der Mitgliederversammlung vom selben Tag gewählt wurde. 3 Die Tätigkeit des Landrates als Mitglied in der Trägerversammlung der Provinzial Lebensversicherung Hannover wurde bislang als anzeigepflichtige, aber ablieferungsfreie Nebentätigkeit beurteilt (vgl. Anlage der Beschlussvorlage XI/952). Es handelt sich jedoch nach eingehender rechtlicher Überprüfung um eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst (§ 70 Abs. 3 NBG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 NNVO in Verbindung mit den §§ 1 und 14 Abs. 1 Nds. Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen in Niedersachsen (NöVersG) ). Die Nebentätigkeit wird seit Jahresbeginn 2015 ausgeübt, nachdem der Landrat vom Vorstand der Landschaftlichen Brandkasse Hannover auf Vorschlag des Sparkassenverbandes Niedersachsen mit Wirkung vom 01.01.2015 bestellt wurde. Der stellvertretende Vorsitz des Stiftungskuratoriums der Stiftung „Weltkulturerbe Rammelsberg/Goslar und Kulturlandschaft Harz“ wurde bislang wegen seiner Unentgeltlichkeit als anzeigefreie Nebentätigkeit eingestuft. Nach eingehender rechtlicher Überprüfung handelt es sich jedoch um eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst (§ 70 Abs. 3 NBG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Nr. 1 NNVO) , da die Stiftung eine Einrichtung ist, deren Grund- oder Stammkapital sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befindet oder die ganz oder überwiegend fortlaufend aus öffentlichen Mitteln unterhalten wird ( vgl. Beschlussvorlage X/561-2, 2. Seite, Stiftungsgründung, bzw. § 4 der Satzung nach Beschlussvorlage X/582). 3.2 Nach § 9 Abs. 1 der NNVO sind auch die Vergütungen aus Nebentätigkeiten, die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten ausgeübt werden, insofern ablieferungspflichtig als sie in dem Kalenderjahr den maßgebenden Höchstbetrag übersteigen. Eine Nebentätigkeit auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung bezieht sich auf die Entsendung des Beamten in ein Kontrollorgan eines privatrechtlichen Unternehmens mit dem Ziel, durch die Aufsichtstätigkeit öffentliche Interessen zu vertreten. Unerheblich ist dabei, ob der Dienstherr an dem Unternehmen beteiligt ist. 3.2.1 Funktionen als übertragene Nebentätigkeit auf schriftliches Verlangen des Dienstherrn im Sinne des § 71 NBG liegen derzeit nicht vor. Die bislang als übertragene Nebentätigkeiten auf Verlangen eingestuften Tätigkeiten des Landrates wurden neu bewertet. 3.2.2 Mit Beschlussvorlage XI/518 hat der Kreistag den Landrat nämlich für die Besetzung mehrerer Funktionen vorgeschlagen. Die sich hieraus ergebenden Tätigkeiten sind daher Nebentätigkeiten auf Vorschlag. Der Vorschlag des Kreistages hat in allen Punkten auch zu einer Übernahme der Nebentätigkeit geführt, wobei jeweils die Entsendung, Wahl oder Berufung durch einen Dritten Voraussetzung war. Diese Funktionen und Tätigkeiten sind in der beigefügten Liste unter Punkt 4 Nr. 6 – 11 vollständig aufgeführt und in der Zuordnung hellgrün markiert. Hier finden sich unter Punkt 4.6 bis 4.8 auch die bislang als übertragene Nebentätigkeiten auf Verlangen eingestuften Tätigkeiten des Landrates wieder. Die Tätigkeit des Landrates als Mitglied Aufsichtsrat der Harz Energie GmbH & Co. KG wurde bislang als anzeigepflichtige, aber ablieferungsfreie Nebentätigkeit beurteilt. Es handelt sich jedoch nach eingehender rechtlicher Überprüfung korrespondierend zum Beschluss des Kreistages vom 29.09.2014, Beschlussvorlage XI/797, um eine Nebentätigkeit auf Vorschlag. Dies betrifft in gleichem Maße die Tätigkeit des Landrates als Mitglied im Beirat der Harzwasserwerke GmbH, die bislang als Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst bewertet wurde, sowie die Mitgliedschaft im Vorstand des Vereins „Energie Ressourcen Agentur Goslar“ – vormals „Goslar mit Energie e. V.“ –, 4 die bislang wegen ihrer Unentgeltlichkeit als anzeigefreie Nebentätigkeit eingestuft wurde. 3.2.3 Funktionen oder Tätigkeiten des Landrates, die er als Nebentätigkeit auf Veranlassung des Kreistages ausübt, liegen derzeit nicht vor. Begrifflich werden hiermit Nebentätigkeiten angesehen, die vom Wissen und Willen des Dienstvorgesetzten getragen werden, d. h. der Kreistag hätte den Landrat ermuntert oder gebeten, im dienstlichen Interesse eine bestimmte Nebentätigkeit zu übernehmen. Die Frage, ob eine Nebentätigkeit auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Kreistages ausgeübt wird, hat für die Beurteilung der Ablieferungspflicht keine Bedeutung. Der Unterschied besteht in der rechtlichen Möglichkeit des Landrates, sich gegen die Ausübung einer solchen Tätigkeit zu wehren. Eine Nebentätigkeit auf Vorschlag könnte er ablehnen, bei einer Nebentätigkeit auf Verlangen müsste er den Rechtsweg beschreiten. Rechtsgrund für die Ablieferungspflicht von Vergütungen aus solchen Tätigkeiten ist, dass der Landrat die Tätigkeit nicht als Privatperson sondern für den Dienstherrn ausübt. 3.3 Es verbleiben wenige Tätigkeiten, die sowohl wegen ihrer inhaltlichen Ausgestaltung als auch wegen ihrer Unentgeltlichkeit anzeigefreie Nebentätigkeiten sind (§ 72 NBG). Diese Funktionen und Tätigkeiten sind in der beigefügten Liste unter Punkt 5 vollständig aufgeführt. 4. Für Beamte ab der Besoldungsgruppe B 5 BBesO aufwärts beträgt der maßgebliche Höchstbetrag nach § 9 Abs. 2 NNVO seit Inkrafttreten der Verordnung im April 2009 unverändert 6.200 €. Nachdem der Landrat festgestellt hat, dass die von ihm vereinnahmten Vergütungen aus Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst bzw. auf Vorschlag diesen Höchstbetrag überschreiten, hat er die erforderliche Abrechnung vorgelegt (§ 10 NNVO). Die für die Prüfung der Abrechnung erforderlichen Angaben wurden vom LR getätigt. Der aus der Abrechnung resultierende Betrag in Höhe von 4.009,99 € ist abzuliefern und wird innerhalb eines Monats nach Festsetzung fällig. 5. Trotz der im Vortext dargestellten Abweichungen von früheren Einschätzungen bei der Beurteilung seiner Funktionen und Tätigkeiten ergeben sich keine Auswirkungen auf die Ablieferungspflicht des Landrates für die vergangenen Jahre. Die zu diesen Kalenderjahren vorliegenden Erklärungen hat der Landrat nach Auseinandersetzung mit der veränderten rechtlichen Einschätzung geprüft und die Unterschreitung des maßgeblichen Höchstbetrages erneut schriftlich bestätigt. Der Kreistag hat die Vorlage XI/1312 in seiner Sitzung am 13.06.2016 beraten. Eine Beschlussfassung in der Sache wurde zurückgestellt. Stattdessen wurde auf meinen Vorschlag beschlossen, die Rechtsmeinung der Verwaltung durch eine Anwaltskanzlei oder einen Juristen prüfen zu lassen. In der Beratung über diesen Vorschlag wurde die Erwartungshaltung geäußert, dass der Landkreis und die Stadt für die Prüfung der Nebentätigkeiten und Funktionen ihrer Hauptverwaltungsbeamten die gleiche Person mit einem Gutachten beauftragen. In Abstimmung mit der Stadtverwaltung wurde auf Basis der dortigen Beschlusslage die NSI Consult GmbH von mir mit der Begutachtung bezogen auf den Landrat beauftragt. Für die Gesellschaft hat Herr Christian Büschen, Präsident des Verwaltungsgerichts a. D., das Gutachten erstellt. 5 Der Gutachter bestätigt in vollem Umfang die in der Vorlage XI/1312 getroffenen Zuordnungen der Verwaltung und kommt zu folgendem Fazit: „Insgesamt und abschließend wird festgestellt, dass die in der Beschlussvorlage nebst Anlagen vorgenommene tatsächliche und rechtliche Einordnung der Tätigkeiten und Funktionen des Landrates unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsquellen sowie der Rechtsprechung mit zutreffenden Begründungen erfolgt ist. Soweit bei den Zuordnungen ein Ermessensspielraum besteht, ist dieser fehlerfrei ausgeübt worden.“ Das vollständige Gutachten ist in der Anlage beigefügt. 6