AMTSBLATT - beim Landkreis Cuxhaven

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AMTSBLATT - beim Landkreis Cuxhaven
AMTSBLATT
für den Landkreis Cuxhaven
Herausgeber und Redaktion: Landkreis Cuxhaven, 27474 Cuxhaven
Cuxhaven
5. Januar 2012
36. Jahrgang / Nr. 1
INHALT
A. Bekanntmachung des Landkreises
1.
Verleihung von Ehrenzeichen des Landkreises Cuxhaven
2.
Neuer Bezirksschornsteinfegermeister für den Kehrbezirk Cuxhaven I – Hagen
B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden und Zweckverbände
3.
Satzung der Stadt Hemmoor, Landkreis Cuxhaven, über die Aufstellung der Zweiten Änderung des Bebauungsplanes Nr. H 28
“Grenzweg” vom 13. Dezember 2011
8.
Hundesteuersatzung der Gemeinde Cappel, Landkreis Cuxhaven,
vom 13. Dezember 2011
9.
Satzung der Gemeinde Driftsethe, Landkreis Cuxhaven, über die
einstweilige Sicherstellung der Landschaftsbestandteile, die durch
die Gemeinde besonders geschützt werden sollen (Baumschutzsatzung)
10.
Haushaltssatzung der Gemeinde Midlum, Landkreis Cuxhaven,
für das Haushaltsjahr 2012
11.
Haushaltssatzung der Gemeinde Mulsum, Landkreis Cuxhaven,
für das Haushaltsjahr 2012
4.
Hauptsatzung der Gemeinde Beverstedt, Landkreis Cuxhaven,
vom 12. Dezember 2011
12.
Hundesteuersatzung der Gemeinde Mulsum, Landkreis Cuxhaven,
vom 12. Dezember 2011
5.
Satzung der Gemeinde Beverstedt, Landkreis Cuxhaven, über die
Gewährung von Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung für Abgeordnete und sonstige ehrenamtlichtätige Personen in der Gemeinde Beverstedt vom 12. Dezember 2011
13.
Haushaltssatzung der Gemeinde Padingbüttel, Landkreis Cuxhaven, für das Haushaltsjahr 2012
14.
Haushaltssatzung des Zweckverbandes „Volkshochschule Hadeln” für das Haushaltsjahr 2012 vom 19. Oktober 2011
6.
Hundesteuersatzung der Gemeinde Beverstedt, Landkreis Cuxhaven, vom 12. Dezember 2011
7.
Haushaltssatzung der Gemeinde Cappel, Landkreis Cuxhaven, für
das Haushaltsjahr 2012
C. Bekanntmachungen sonstiger Körperschaften
A. Bekanntmachung des Landkreises
1.
2.
VERLEIHUNG
von Ehrenzeichen des Landkreises Cuxhaven
NEUER BEZIRKSSCHORNSTEINFEGERMEISTER
für den Kehrbezirk Cuxhaven I – Hagen
Nach § 6 Abs. 4 des Statutes über die Verleihung von Ehrenurkunden,
Ehrenzeichen und des Ehrenringes des Landkreises Cuxhaven vom 16.
März 1988 in der Fassung der Zweiten Änderungssatzung vom 24. Februar 2004 werden hiermit die in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember
2011 verliehenen Ehrenzeichen des Landkreises Cuxhaven bekannt gemacht.
Der bisherige Bezirksschornsteinfegermeister für den Kehrbezirk Cuxhaven I, Marko Bolowski, hat seine Tätigkeit in diesem beendet. Seine
Nachfolge tritt Herr Sören Staats, Altenwalder-Chaussee 129, 27474
Cuxhaven, an.
Der Landkreis Cuxhaven bestellt Herrn Sören Staats gemäß § 10
SchfHwG mit Wirkung vom 01. Januar 2012 für die Dauer von sieben
Jahren (bis zum 31. Dezember 2018) zum Bezirksschornsteinfegermeister
für den Kehrbezirk Cuxhaven I mit Sitz in Hagen.
Das Ehrenzeichen in Gold wurde verliehen
am 31. Oktober 2011 an
Frau Kreistagsabgeordnete Annette Faße, Langen
Herrn Kreistagsabgeordneten Klaus-Helmut Grube, Hemmoor
Herrn Kreistagsabgeordneten Claus Johannßen, Otterndorf.
Mit Ablauf des 30. Dezember 2012 wandelt sich die Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister in eine Bestellung zum Bezirksbevollmächtigten um.
Cuxhaven, den 5. Januar 2012
Das Ehrenzeichen in Silber wurde verliehen
am 9. März 2011 an
Herrn Kreistagsabgeordneten Klaus Kaliske, Loxstedt
am 31. Oktober 2011 an
Herrn Kreistagsabgeordneten Klaus Seier, Dorum
Herrn Kreistagsabgeordneten Harald Wrede, Loxstedt.
Cuxhaven, den 5. Januar 2012
Landkreis Cuxhaven
Der Landrat
1
Landkreis Cuxhaven
Der Landrat
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 1 v. 5.1.2012 Der Bebauungsplan mit seiner Begründung kann im Rathaus der Samtgemeinde Hemmoor, 21745 Hemmoor, Rathausplatz 5, Zimmer 20, während der Zeit des Publikumsverkehrs von jedermann eingesehen werden.
Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes auch Auskunft verlangen.
B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden und
Zweckverbände
3.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. H 28 “Grenzweg“ -Zweite Änderung- in Kraft.
SATZUNG
der Stadt Hemmoor, Landkreis Cuxhaven,
über die Aufstellung der Zweiten Änderung
des Bebauungsplanes Nr. H 28 “Grenzweg”
vom 13. Dezember 2011
Hinweise
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB wird die Verletzung der in § 214 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Vorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Hemmoor unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden ist.
Aufgrund des § 1 Abs. 3 und des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in
Verbindung mit § 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG), hat der Rat der Stadt Hemmoor diesen Bebauungsplan
Nr. H 28 “Grenzweg” -Zweite Änderung-, bestehend aus der Planzeichnung und den nebenstehenden textlichen Festsetzungen als Satzung beschlossen.
Hemmoor, den 22. Dezember 2011
Stadt Hemmoor
Saul
Bürgermeister
(L.S.)
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB
über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Plan und
über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Hemmoor, den 5. Januar 2012
Brauer
Stadtdirektor
Der vom Rat der Stadt Hemmoor in der Sitzung am 22. Dezember 2011
als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. H 28 “Grenzweg” -Zweite
Änderung- wurde gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuches
(BauGB) aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
Stadt Hemmoor
Stadtdirektor
Brauer
4.
Im nachstehend abgedruckten Übersichtsplan ist der Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. H 28 „Grenzweg“ -Zweite Änderung- durch
schwarze Umrandung dargestellt.
HAUPTSATZUNG
der Gemeinde Beverstedt, Landkreis Cuxhaven,
vom 12. Dezember 2011
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Oktober 2011 (Nds. GVBl. S.
353), hat der Rat der Gemeinde Beverstedt in seiner Sitzung am 12. Dezember 2011 folgende Hauptsatzung beschlossen:
§1
Bezeichnung, Name
(1) Die Gemeinde führt die Bezeichnung unter den Namen “Gemeinde
Beverstedt“.
§2
Dienstsiegel, Wappen
(1) Das Dienstsiegel enthält die Umschrift Gemeinde Beverstedt – Landkreis Cuxhaven.
(2) Die Ortschaften der Gemeinde Beverstedt sind berechtigt, die ihnen
verliehenen alten Wappen als örtliche Symbole weiterzuführen.
§3
Ratszuständigkeit
(1) Der Beschlussfassung des Rates bedürfen nicht
a) die Festlegung privater Entgelte im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 8
NKomVG, deren jährliches Aufkommen den Betrag von 20.000,00 €
voraussichtlich nicht übersteigt,
b) Rechtsgeschäfte im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 14 NKomVG, deren
Vermögenswert die Höhe von 30.000,00 € nicht übersteigt,
c) Rechtsgeschäfte im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 16 NKomVG, deren
Vermögenswert die Höhe von 30.000,00 € nicht übersteigt,
d) Entscheidungen im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 18 NKomVG, deren
Vermögenswert hinsichtlich des betroffenen Stiftungsvermögens die
Höhe von 10.000,00 € nicht übersteigt,
e) Verträge im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 20 NKomVG, deren Vermögenswert die Höhe von 5.000,00 € nicht übersteigt.
2
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 1 v. 5.1.2012 §8
Anregungen und Beschwerden
§4
Ortschaften mit Ortsvorsteherin / Ortsvorsteher
(1) Werden Anregungen oder Beschwerden im Sinne des § 34 NKomVG
von mehreren Personen bei der Gemeinde gemeinschaftlich eingereicht,
so haben sie eine Person zu benennen, die sie gegenüber der Gemeinde
vertritt. Bei mehr als fünf Antragstellerinnen oder Antragstellern können
bis zu zwei Vertreterinnen oder Vertreter benannt werden.
(1) Die Gemeindeteile, bestehend aus den früheren Gemeinden
a) Gemeinde Appeln,
b) Flecken Beverstedt (ohne Wellen und Wollingst)
c) Gemeinde Bokel,
d) Gemeinde Frelsdorf,
e) Gemeinde Heerstedt,
f) Gemeinde Hollen,
g) Gemeinde Kirchwistedt,
h) Gemeinde Lunestedt,
i) Gemeinde Stubben
und die neuen Ortschaften Wellen und Wollingst
bilden je eine Ortschaft mit Ortsvorsteherin oder Ortsvorsteher.
(2) Die Beratung kann zurückgestellt werden, solange den Anforderungen des Absatzes 1 nicht entsprochen ist.
(3) Anregungen oder Beschwerden, die keine Angelegenheiten der Gemeinde Beverstedt zum Gegenstand haben, sind nach Kenntnisnahme
durch den Verwaltungsausschuss von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister ohne Beratung den Antragstellerinnen oder Antragstellern mit
Begründung zurückzugeben. Dies gilt auch für Eingaben, die weder Anregungen noch Beschwerden zum Inhalt haben (z.B. Fragen, Erklärungen, Absichten u.s.w.).
(2) Soweit Belange der jeweiligen Ortschaft betroffen sind, nehmen die
Ortsvorsteherinnen oder Ortsvorsteher an den Beratungen im Rat, im
Verwaltungsausschuss und in den Ausschüssen teil. Des Weiteren haben
die Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher die Möglichkeit der Beteiligung an den Diskussionen im Rat, im Verwaltungsausschuss und in den
Ausschüssen soweit die Belange ihrer Ortschaft betroffen sind.
(4) Anregungen oder Beschwerden, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen
oder gegen die guten Sitten verstoßen, sind nach Kenntnisnahme durch
den Verwaltungsausschuss ohne Beratung zurückzuweisen.
(5) Die Beratung eines Antrages kann abgelehnt werden, wenn das Antragsbegehren Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahrens oder eines laufenden Bürgerbegehrens
oder Bürgerentscheides ist oder gegenüber bereits erledigten Anregungen
oder Beschwerden kein neues Sachvorbringen enthält.
(3) Die Ortsvorsteherinnen oder Ortsvorsteher erfüllen folgende Hilfsfunktionen für die Gemeindeverwaltung. Hierzu zählen insbesondere:
a) Ehrung von Bürgerinnen und Bürgern der Ortschaft, soweit sich
der/die Bürgermeister/in diese im Einzelfall nicht vorbehält. In diesem Fall ist der/die Ortsvorsteher/in hinzuzuziehen.
b) Ausgabe von Antragsvordrucken und Annahme von Anträgen in allen Verwaltungsangelegenheiten, soweit nicht die Vorsprache des
Antragstellers bei der Gemeindeverwaltung erforderlich ist.
c) Meldung von Schäden, Gefahrenpunkten, Störungen, Verunreinigungen (Straßen, Wege, Straßenbeleuchtung, Verkehrsschilder, Wasserversorgungs- und Entwässerungseinrichtungen, Grünanlagen usw.).
d) Mithilfe bei Erhebungen für Statistiken und Zählungen
e) Sonstige, im Einzelfall vom Bürgermeister/in zu übertragene Aufgaben, die auf die Ortschaft bezogen und für die Erledigung durch
den/die Ortsvorsteher/in geeignet sind.
(6) Die Erledigung der Anregungen oder Beschwerden wird dem Verwaltungsausschuss übertragen, sofern für die Angelegenheiten nicht der Rat
gemäß § 58 Abs. 1 NKomVG ausschließlich zuständig ist. Der Rat und
der Verwaltungsausschuss können Anregungen oder Beschwerden zur
Mitberatung an die zuständigen Fachausschüsse überweisen.
§9
Verkündungen und öffentliche Bekanntmachungen
(1) Satzungen, Verordnungen, Genehmigungen von Flächennutzungsplänen sowie öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde werden im
Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven veröffentlicht.
Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung oder
Verordnung, so kann die Bekanntmachung dieser Teile dadurch ersetzt
werden, dass sie im Rathaus der Gemeinde Beverstedt zur Einsicht ausgelegt werden. In der Satzung oder Verordnung wird der Inhalt dieser Bestandteile grob umschrieben. Bei Veröffentlichung der Satzung oder Verordnung wird auf die Ersatzbekanntmachung mit Ort, Zeitpunkt und Dauer hingewiesen
(4) Zusammen mit der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister führt die
Ortsvorsteherin/der Ortsvorsteher mindestens einmal im Jahr eine Einwohnerversammlung durch. Darüber hinaus muss die Bürgermeisterin/
der Bürgermeister zusammen mit der Ortsvorsteherin/dem Ortsvorsteher
auf Antrag von 10% der Bürger/innen, aber mindestens 50 Bürgern/innen
der entsprechenden Ortschaft, Einwohnerversammlungen einberufen. Das
Anliegen der Einwohner/innen ist im Antrag zu skizzieren.
(2) Ortsübliche Bekanntmachungen werden durch Aushang in dem Aushangkasten am Rathaus der Gemeinde Beverstedt, Schulstraße 2, 27616
Beverstedt bekannt gemacht.
Die Dauer des Aushangs beträgt zwei Wochen, soweit nicht gesetzlich
andere Fristen vorgeschrieben sind. Der Tag des Aushangbeginns ist auf
der Vorderseite der Bekanntmachung zu vermerken. Der Tag des Aushangs und der Abnahme von der Gemeindetafel ist aktenkundig zu machen.
§5
Beamtinnen und Beamte auf Zeit
Außer dem/der Bürgermeister/in wird / werden die allgemeine Vertreterin
oder der allgemeine Vertreter als Erste Gemeinderätin oder Erster Gemeinderat auf Zeit berufen.
§6
Verwaltungsausschuss
§ 10
Einwohnerversammlungen
Dem Verwaltungsausschuss gehören neben der Bürgermeisterin / dem
Bürgermeister, den Beigeordneten und den Mitgliedern nach § 74 Abs. 1
Nr. 3 NKomVG die weiteren Beamtinnen und Beamten auf Zeit mit beratender Stimme an.
Bei Bedarf unterrichtet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die
Einwohnerinnen und Einwohner durch Einwohnerversammlungen für die
ganze Gemeinde oder für Teile des Gemeindegebietes oder für Ortschaften. Zeit, Ort und Gegenstand von Einwohnerversammlungen sind gemäß
§ 10 mindestens 7 Tage vor der Veranstaltung öffentlich bekannt zu machen.
§7
Vertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters
für bestimmte Aufgabengebiete
§ 11
Inkrafttreten
Anstelle der allgemeinen Vertreterin oder des allgemeinen Vertreters
wird die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister für folgende Aufgabengebiete durch die/den jeweilige/n Geschäftsbereichsleiter/in vertreten:
Innerer Service: Vertretung durch die/den Geschäftsbereichsleiter/in I
Bürgerservice:
Vertretung durch die/den Geschäftsbereichsleiter/in II
Bauservice:
Vertretung durch die/den Geschäftsbereichsleiter/in III
Diese Hauptsatzung tritt rückwirkend zum 01. November 2011 in Kraft
Beverstedt, den 12. Dezember 2011
(L.S.)
3
Gemeinde Beverstedt
Voigts
Bürgermeister
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 1 v. 5.1.2012 -
5.
b) die Fraktionsvorsitzenden in Höhe von
wenn die Fraktion aus bis zu 5 Mitgliedern besteht und
den 1,5-fachen Satz der mtl. Aufwandsentschädigung
nach Abs. 1 Satz1, wenn die Fraktion aus mehr als
5 Fraktionsmitgliedern besteht.
c) die Beigeordneten in Höhe des einfachen Betrages
von Absatz 1, Satz 1.
SATZUNG
der Gemeinde Beverstedt, Landkreis Cuxhaven,
über die Gewährung von Aufwands-, Verdienstausfallund Auslagenentschädigung für Abgeordnete und sonstige
ehrenamtlichtätige Personen in der Gemeinde Beverstedt
vom 12. Dezember 2011
100,00 €
(3) Vereinigt ein Abgeordneter mehrere der in Absatz 2 genannten Funktionen auf sich, so erhält er von dieser Aufwandsentschädigung nur die
jeweils höchste.
Aufgrund der §§ 10, 44, 54 und 55 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Art. 1 des Gesetzes
vom 17. Dezember 2010; Nds. GVBl. Nr. 31/2010 S. 576) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Oktober 2011 (Nds. GVBl. S. 353), hat der
Rat der Gemeinde Beverstedt in seiner Sitzung am 12. Dezember 2011
folgende Satzung beschlossen:
(4) Unter gleichzeitiger Abgeltung sämtlicher Auslagen und des Verdienstausfalls erhalten folgende für die Gemeinde Beverstedt ehrenamtlich tätige Personen und Ehrenbeamte eine monatliche Aufwandsentschädigung:
a) Funktionsträger Feuerwehrbereich
Funktionsträger auf Gemeindeebene
1. Gemeindebrandmeister
160,00 €
2. Vertreter des Gemeindebrandmeisters
45,00 €
3. Ausbilder
30,00 €
4. Atemschutzwart
30,00 €
5. Jugendwart
35,00 €
6. Sicherheitsbeauftragter
15,00 €
7. Funkwart
30,00 €
§1
Allgemeines
(1) Die Tätigkeit als Abgeordneter und sonstige ehrenamtliche Tätigkeit
für die Gemeinde Beverstedt wird grundsätzlich unentgeltlich geleistet.
(2) Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen einschließlich der Aufwendungen für eine Kinderbetreuung und des Verdienstausfalls, an dessen Stelle ein angemessener Pauschalstundensatz als
Ausgleich von besonderen Nachteilen bei der Haushaltsführung oder im
sonstigen beruflichen Bereich treten kann. Wer ausschließlich einen
Haushalt führt und keinen Verdienstausfall geltend macht, hat Anspruch
auf Zahlung eines Pauschalstundensatzes in Höhe des durchschnittlich
gezahlten Ersatzes des Verdienstausfalls.
Funktionsträger auf Ortschaftsebene
1. Ortsbrandmeister einer Ortswehr
a) mit Grundausstattung
b) als Stützpunkt
2. Stellvertretender Ortsbrandmeister einer Ortswehr
a) mit Grundausstattung
b) als Stützpunkt
3. Gerätewart einer Ortswehr
a) mit TSF
b) mit LF
c) als Stützpunkt
4. Jugendwart
5. Atemschutzwart
6. Funkwart
(3) Abgeordnete haben einen Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen einschließlich der Aufwendungen für eine Kinderbetreuung. Dieser Anspruch wird durch Zahlung einer Aufwandsentschädigung abgegolten.
Daneben besteht Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls bzw. des
Pauschalstundensatzes.
(4) Der Anspruch auf Erstattung besteht im Rahmen der Höchstbeträge
nach dieser Satzung.
(5) Eine monatliche Aufwandsentschädigung wird für den vollen Monat
im Voraus gezahlt. Die Zahlung beginnt jeweils mit Beginn der Wahlperiode oder mit dem Monat, in dem eine Ersatzperson Mitglied des Rates
wird oder die Wahl oder die Berufung zu einer besonderen Funktion oder
ehrenamtlichen Tätigkeit, die zur Zahlung einer Aufwandsentschädigung
berechtigt, angenommen wird.
45,00 €
60,00 €
20,00 €
25,00 €
20,00 €
30,00 €
35,00 €
35,00 €
15,00 €
15,00 €
Funktionsträger/Stellvertretende Funktionsträger, die neben ihrer
Funktion eine weitere Stellvertreterfunktion wahrnehmen, erhalten
zusätzlich zu dem für die erste Funktion festgesetzten Betrag einen
Betrag bis zur Hälfte des für die weitere Funktion festgesetzten Betrages erhalten.
(6) Der Anspruch eines Abgeordneten auf die Aufwandsentschädigung
entfällt für die Zeit, in der die Eigenschaft als Abgeordneter nach § 53
NKomVG ruht.
(7) Führt der Empfänger einer Aufwandsentschädigung seine Dienstgeschäfte oder ehrenamtliche Tätigkeit ununterbrochen – den Erholungsurlaub nicht eingerechnet – länger als drei Monate nicht aus, so entfällt die
Zahlung für die über drei Monate hinaus gehende Zeit mit Ablauf des
Monats, in dem die Dreimonatsfrist endet. Der jeweilige amtierende Vertreter erhält dann die Aufwandsentschädigung des Vertretenen unter
Wegfall der eigenen zusätzlichen Aufwandsentschädigung.
b) Aufwandsentschädigungen für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr für die Teilnahme an Lehrgängen:
1. Gruppenführerlehrgang
300,00 €
2. Zugführerlehrgang
300,00 €
3. Truppführerlehrgang
300,00 €
4. Technische Hilfeleistung + Ölschadenbeseitigung
300,00 €
5. Technische Hilfeleistung + Ölschadenbeseitigung
in Schiffdorf
120,00 €
6. Maschinistenlehrgang
120,00 €
7. Gefahrgut (Schiffdorf) 120,00 €
8. Atemschutzgeräteträgerlehrgang
90,00 €
9. Aufbaulehrgang für Kreisausbilder Sprechfunk
77,00 €
10. Sprechfunkerlehrgang
55,00 €
(8) Mit der Zahlung der Aufwandsentschädigung sind sämtliche Ansprüche, mit Ausnahme des Verdienstausfalls, abgegolten, die durch die Mitgliedschaft im Rat oder in den Ausschüssen des Rates entstanden sind.
§2
Aufwandsentschädigung
(1) Die Abgeordneten erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung
in Höhe von 160,00 €.
Abgeordnete, denen ein Aufwand für eine Kinderbetreuung entsteht, erhalten eine zusätzliche monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von
16,00 €. Voraussetzung für die Zahlung der erhöhten Aufwandsentschädigung ist eine schriftliche Erklärung des Abgeordneten, dass für mindestens ein Kind bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zusätzlicher Betreuungsaufwand durch die Tätigkeit als Abgeordneter entsteht. Liegt eine solche Erklärung vor, wird die erhöhte Aufwandsentschädigung jeweils für die Dauer des Kalenderjahres gezahlt. Danach ist eine erneute
Erklärung vorzulegen.
c) sonstige Bereiche
Seniorenbetreuer
26,00 €
Gleichstellungsbeauftragte
dreifacher Satz nach § 2 Abs. 1 Satz 1
Natur- und Umweltschutzbeauftragte
16,00 €
§3
Aufwandsentschädigungen
für Ortsvorsteher
(1) Den Ortsvorsteherinnen und Ortsvorstehern der Gemeinde Beverstedt
wird eine monatliche Aufwandsentschädigung gezahlt. Durch diese mtl.
Pauschale sind sämtliche Aufwendungen abgegolten. Ist eine Ortsvorsteherin oder ein Ortsvorsteher gleichzeitig Abgeordneter, wird neben dieser
(2) Neben der Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 erhalten eine zusätzliche monatliche Aufwandsentschädigung:
a) die stellv. Bürgermeister in Höhe von
200,00 €
4
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 1 v. 5.1.2012 Aufwandsentschädigung die Aufwandsentschädigung nach § 2 dieser
Satzung gezahlt.
§7
Gewährung von finanziellen Zuwendungen
an die im Gemeinderat vertretenen Fraktionen und Gruppen
(Fraktionskostenzuschüsse)
(2) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für die Ortsvorsteher/innen in den Ortschaften
a) Appeln
350,00 €
b) Flecken Beverstedt
500,00 €
c) Bokel
450,00 €
d) Frelsdorf
400,00 €
e) Heerstedt
350,00 €
f) Hollen
400,00 €
g) Kirchwistedt
350,00 €
h) Lunestedt
450,00 €
i) Stubben
400,00 €
j) Wellen
300,00 €
k) Wollingst
300,00 €
(1) Zu den Aufwendungen, die den Fraktionen/Gruppen des Gemeinderates im Rahmen ihrer Gemeinderatsarbeit entstehen, werden ihnen gemäß
§ 57 Abs. 3 NKomVG Zuschüsse gewährt. Diese betragen jährlich
256,00 € pro Fraktion als Sockelbetrag und zusätzlich 21,00 € jährlich
pro Fraktionsmitglied als Steigerungsbetrag.
(2) Abs. (1) gilt nicht, wenn die Fraktion Mitglied einer Gruppe ist und
die Gruppe erklärt hat, dass sie den Zuschuss in Anspruch nimmt. In diesem Fall erhält die Gruppe den Sockelbetrag zu (1) für jede ihr angehörende Fraktion und den Steigerungsbetrag für jedes Gruppenmitglied.
(3) Der sich für jede im Gemeinderat vertretene Fraktion/Gruppe ergebende Fraktionskostenzuschuss wird jeweils zu Beginn eines Kalenderbzw. Haushaltsjahres, jedoch nicht vor Genehmigung der Haushaltssatzung, ausgezahlt und auf ein von jedem Fraktions- /Gruppenvorsitzenden
anzugebendes Konto überwiesen.
§4
Sitzungsgeld für sonstige ehrenamtlich Tätige
(4) Die Gewährung der Fraktionskostenzuschüsse erfolgt auf Basis der jeweils zu Beginn des Haushaltsjahres bestehenden Fraktions-/Gruppenstärken. Die Verwendung der Zuwendungen ist in einfacher Form von
den Fraktionen/Gruppen nachzuweisen.
(1) Die nicht dem Rat angehörenden hinzu gewählten Mitglieder der Ausschüsse erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 20,00 € je Sitzung. Darüber hinaus werden Sitzungsgelder für die Teilnehmer an höchstens zwei
Fraktionssitzungen vor jeder Ratssitzung gezahlt. Damit sind alle Ansprüche nach § 44 NKomVG abgegolten.
§8
Funktionsbezeichnungen in weiblicher Form
(2) Dauert eine Sitzung länger als sechs Stunden, so kann höchstens ein
weiteres Sitzungsgeld gezahlt werden. Bei mehreren Sitzungen an einem
Tag dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder gezahlt werden. Eine Sitzung, die über 24.00 Uhr hinausgeht, zählt als Sitzung des Tages, an dem
sie begonnen wurde.
Funktionsbezeichnungen, die in dieser Satzung in männlicher Form bezeichnet sind, werden im amtlichen Sprachgebrauch in der jeweils zutreffenden weiblichen oder männlichen Sprachform verwendet.
§5
Verdienstausfall und Pauschalstundensatz
§9
Inkrafttreten
(1) Neben der Aufwandsentschädigung nach § 2 Absatz 1 haben grundsätzlich nur Abgeordnete Anspruch auf Ersatz ihres Verdienstausfalles.
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. November 2011 in Kraft.
Zugleich tritt die Aufwandsentschädigungssatzung der Samtgemeinde
Beverstedt vom 25. September 2003 in der zuletzt gültigen Fassung, sowie die Aufwandsentschädigungssatzungen aller Mitgliedsgemeinden der
Samtgemeinde Beverstedt außer Kraft.
(2) Ein nichtselbständiger Abgeordneter erhält den nachgewiesenen, tatsächlich entstandenen Verdienstausfall einschließlich der Arbeitgeberanteile zu den Sozialversicherungsbeiträgen bis zum Höchstsatz (Abs. 4) ersetzt, soweit er durch die Tätigkeit als Abgeordneter der Gemeinde Beverstedt erwachsen ist.
Beverstedt, den 12. Dezember 2011
(3) Selbständig Tätige erhalten eine Verdienstausfallpauschale, die im
Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens bis
zum Höchstbetrag je Stunde festgesetzt wird. Hierzu haben die Abgeordneten eine schriftliche Erklärung über die Höhe ihres Einkommens je
Stunde vorzulegen. Die Entschädigung wird für höchstens 10 Stunden je
Tag und grundsätzlich nur an Werktagen (montags bis samstags) und je
Tag nur in der Zeit von 7 bis 19 Uhr gewährt. Darüber hinausgehende
Zeiten sind vom Abgeordneten besonders zu begründen.
(L.S.)
Gemeinde Beverstedt
Voigts
Bürgermeister
6.
(4) Der Ersatz für Verdienstausfall wird für jede angefangene Stunde der
regelmäßigen Arbeitszeit (bei selbständig Tätigen nach Absatz 3) berechnet und auf höchstens 21,00 € je Stunde begrenzt. Abgeordnete, die keinen Anspruch auf Verdienstausfall geltend machen können, erhalten als
Ausgleich von besonderen Nachteilen im Bereich der Haushaltsführung
oder im sonstigen beruflichen Bereich einen Pauschalstundensatz in Höhe
von 21,00 €.
HUNDESTEUERSATZUNG
der Gemeinde Beverstedt, Landkreis Cuxhaven,
vom 12. Dezember 2011
Aufgrund der §§ 10 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Art. 1 des Gesetzes
vom 17. Dezember 2010, Nds. GVBl. Nr. 31/2010 S. 576) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Oktober 2011 (Nds. GVBl. S. 353) und der
§§ 1, 2 und 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG)
vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41), geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 26. Mai 2011 (Nds. GVBl. S. 130) hat der Rat der Gemeinde Beverstedt in seiner Sitzung am 12. Dezember 2011 folgende Satzung
beschlossen:
(5) In besonderen Fällen kann auch den sonstigen für die Gemeinde Beverstedt ehrenamtlich Tätigen Ersatz ihres Verdienstausfalls bzw. des
Pauschalstundensatzes unter entsprechender Anwendung der Absätze 2
bis 4 gewährt werden.
§6
Reisekosten
§1
Steuergegenstand
Abgeordnete und die nicht dem Rat angehörenden hinzu gewählten Mitglieder der Ausschüsse sowie die sonstigen für die Gemeinde Beverstedt
ehrenamtlich Tätigen und die Ehrenbeamten der Gemeinde erhalten für
von der Gemeinde angeordnete oder bewilligte Dienstreisen außerhalb
der Gemeinde Beverstedt eine Reisekostenvergütung nach den Sätzen des
Bundesreisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Neben der
Reisekostenvergütung wird ein Sitzungsgeld nach § 4 nicht gezahlt.
Gegenstand der Steuer ist das Halten von mehr als drei Monate alten
Hunden im Gemeindegebiet. Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass der Hund mehr als drei
Monate alt ist.
5
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 1 v. 5.1.2012 e) Jagdgebrauchshunden, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben
und vom Halter jagdlich verwendet werden.
§2
Steuerpflichtiger
(1) Steuerpflichtiger ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat (Halter des Hundes). Alle in einem
Haushalt lebenden Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Als Halter des Hundes gilt nicht, wer einen Hund nicht länger als
zwei Monate in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder zum Anlernen hält.
§6
Zwingersteuer
(1) Von Hundezüchtern, die eine/n oder mehrere rassereine/n Hund/Hündin im zuchtfähigen Alter zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf
Antrag in Form einer Zwingersteuer erhoben, wenn der eigene Zwinger
und die Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereinigung
geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind.
(2) Wird für Gesellschaften, Vereine oder Genossenschaften ein Hund
gehalten, so gelten diese als Halter.
(3) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund, so sind sie
Gesamtschuldner.
(2) Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte der Steuer nach § 3 Absatz 1, jedoch nicht mehr
als die Steuer für zwei Hunde. Das Halten selbstgezogener Hunde ist
steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden und nicht älter als sechs
Monate sind.
§3
Steuersätze
(1) Die Steuer beträgt jährlich
a) für den ersten Hund
b) für den zweiten Hund
c) für jeden weiteren Hund
§7
Allgemeine Voraussetzungen für die Steuerermäßigung
und die Steuerbefreiung
48,00 €
60,00 €
84,00 €
Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn
a) die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind,
b) der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen Tierquälerei bestraft wurde,
c) für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind,
d) in den Fällen des § 4 Absatz 2 Nr. f und § 6 ordnungsgemäß Bücher
über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden.
(2) Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen (§ 4), werden bei der
Anrechnung der Anzahl der Hunde nicht angesetzt; Hunde, für die die
Steuer ermäßigt wird (§ 5), gelten als erste Hunde.
§4
Steuerfreiheit, Steuerbefreiung
(1) Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Gemeindegebiet aufhalten, ist das Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer
Ankunft besitzen und nachweislich in der Bundesrepublik Deutschland
versteuern.
§8
Beginn und Ende der Steuerpflicht, Anrechnung
(2) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von
a) Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen oder Einrichtungen, deren Unterhaltungskosten überwiegend aus öffentlichen
Mitteln bestritten werden;
b) Gebrauchshunden von Forstbeamten, im Privatforstdienst angestellten Personen, von bestätigten Jagdaufsehern und Feldschutzkräften in
der für den Forst-, Jagd- oder Feldschutz erforderlichen Anzahl;
c) Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl,
d) Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder
Zivilschutzeinheiten gehalten werden;
e) Hunden, die von wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden;
f) Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen
vorübergehend untergebracht sind und nicht auf die Straße gelassen
werden;
g) Blindenführhunden;
h) Hunden, die zum Schutze und zur Hilfe Blinder, Tauber oder hilfloser Personen unentbehrlich sind; die Steuerbefreiung kann von der
Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden.
(1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Steuerjahr ist das Kalenderjahr. In den Fällen der Absätze 2 bis 4 wird die Steuer anteilig erhoben.
(2) Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Monats, in dem der Hund in
einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird, frühestens
mit Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Hund seinen
dritten Lebensmonat vollendet hat.
(3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Behörde
bekannt wird, dass der Hund abgeschafft worden ist, abhanden gekommen ist, verstorben ist oder der Halter fortgezogen ist.
(4) Bei Zuzug entsteht die Steuerpflicht mit Beginn des Monats, in dem
der Zuzug erfolgt. Absatz 2 bleibt unberührt. Auf Antrag wird die nachweislich für einen über diesen Kalendermonat hinausgehenden Zeitraum
bereits entrichtete Hundesteuer bis zur Höhe der nach dieser Satzung für
das Kalenderhalbjahr zu entrichtenden Steuer angerechnet. Das gilt sinngemäß, wenn jemand einen versteuerten Hund oder anstelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder verstorbenen Hundes einen neuen
Hund erwirbt.
§9
Fälligkeit der Steuer
§5
Steuerermäßigungen
Die Steuer wird in halbjährlichen Teilbeträgen zum 15. Februar und 15.
August eines jeden Jahres fällig. In den Fällen des § 8 Absätze 2 und 4 ist
ein nach Satz 1 fälliger Teilbetrag innerhalb eines Monats nach Heranziehung zu entrichten.
Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von
a) einem Hund, der zur Bewachung von Gebäuden benötigt wird, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 300 m entfernt
liegen;
b) Hunden, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächtern bei Ausübung des
Wachdienstes benötigt werden;
c) abgerichteten Hunden, die von Artisten oder berufsmäßigen Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden;
d) Hunden, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Fährten- oder Rettungshunde verwendet werden und eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern abgelegt haben. Das mit dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein. Nach Ablauf von
zwei Jahren (ab Prüfungsdatum) muss ein mindestens gleichwertiges
Prüfungszeugnis vorgelegt werden.
§ 10
Meldepflichten
(1) Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn binnen 14 Tagen bei der Gemeindeverwaltung anzumelden. Neugeborene
Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft. Die Anmeldefrist beginnt im Falle des § 2 Absatz 1 Satz 2 nach
Ablauf des zweiten Monats.
(2) Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund innerhalb von 14 Tagen abzumelden. Im Falle der Veräußerung des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben.
6
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 1 v. 5.1.2012 (3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder eine
Steuerbefreiung fort, so hat der Hundehalter dieses binnen 14 Tagen anzuzeigen.
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 wird
1. im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
1.1 der ordentlichen Erträge auf
1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf
1.3 der außerordentlichen Erträge
1.4 der außerordentlichen Aufwendung auf
(4) Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines
umfriedeten Grundbesitzes nur mit gültiger Hundesteuermarke und unter
Aufsicht umherlaufen lassen. Hunde, die außerhalb der Wohnung oder
des umfriedeten Grundbesitzes des Hundehalters ohne gültige Hundesteuermarke unbeaufsichtigt angetroffen werden, können durch Beauftragte eingefangen werden. Der Halter eines angefangenen Hundes soll
von dem Einfangen des Hundes in Kenntnis gesetzt werden. Meldet sich
der Halter des Hundes auch auf öffentliche Bekanntmachungen nicht, so
kann die Gemeinde nach freiem Ermessen über den Hund verfügen. Bei
späterer Feststellung des Hundehalters sind von diesem die entstandenen
Kosten zu erstatten.
2. im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
2.1 der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit
2.2 der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit
2.3 der Einzahlungen für Investitionstätigkeit
2.4 der Auszahlungen für Investitionstätigkeit
2.5 der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit
2.6 der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit
festgesetzt.
§ 11
Kennzeichnungspflicht
Die Gemeinde übersendet mit dem Steuerbescheid für jeden Hund eine
Hundesteuermarke, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abgegeben werden muss. Diese Hundesteuermarke dokumentiert, dass der Hundehalter seiner Anmeldepflicht nachgekommen ist und dass das Steuerpflichtverhältnis der Gemeinde bekannt ist. Bei Verlust/Beschädigung der
gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue, kostenpflichtige Hundesteuermarke ausgehändigt.
Nachrichtlich: Gesamtbetrag
- der Einzahlungen des Finanzhaushaltes
- der Auszahlungen des Finanzhaushaltes
323.700 €
318.100 €
Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden
nicht veranschlagt.
§3
Wer einen Hund oder mehrere Hunde nach § 2 Abs. 1 aufgenommen hat,
ist verpflichtet, der Gemeinde die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhaltes erforderlichen Auskünfte wahrheitsgemäß zu erteilen. Wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten
nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht, sind auch Grundstückseigentümer, Mieter oder Pächter verpflichtet, der Gemeinde auf
Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt, Betrieb, Institution
oder Organisation gehaltenen Hunde und deren Hundehalter Auskunft zu
erteilen (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 a NKAG in Verbindung mit § 93 AO).
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§4
Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2012 Liquiditätskredite
zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen
werden dürfen, wird auf 53.900 € festgesetzt.
§ 13
Ordnungswidrigkeiten
§5
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2012 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) 445 v. H.
1.2 für die Grundstücke
(Grundsteuer B) 420 v. H.
Zuwiderhandlungen gegen §§ 10, 11 und 12 dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Absatz 2 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes.
§ 14
Inkrafttreten
2. Gewerbesteuer
(1) Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2012 in Kraft.
390 v. H.
§6
(2) Gleichzeitig treten die Hundesteuersatzungen der Gemeinde Appeln,
Flecken Beverstedt, Gemeinde Bokel, Gemeinde Frelsdorf, Gemeinde
Heerstedt, Gemeinde Hollen, Gemeinde Kirchwistedt, Gemeinde Lunestedt und der Gemeinde Stubben, in der jeweils zuletzt gültigen Fassung
außer Kraft.
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen bis zu einer Höhe von 1.000 € gelten als unerheblich im Sinne des § 117 Abs. 1
NKomVG.
Cappel, den 14. Dezember 2011
(L.S.)
323.700 €
314.200 €
0€
1.900 €
0€
2.000 €
§2
§ 12
Auskunftspflicht
Beverstedt, den 12. Dezember 2011
346.500 €
346.500 €
0€
0€
Gemeinde Beverstedt
Voigts
Bürgermeister
(L.S.)
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 1 v. 5.1.2012 S. 5 -
Gemeinde Cappel
Bohlen
Bürgermeister
Die vorstehende Haushaltssatzung der Gemeinde Cappel für das Haushaltsjahr 2012 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist nicht erforderlich.
7.
Der Haushaltsplan liegt nach § 114 Abs. 2 Satz 3 des Niedersächsischen
Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. November 2011 (Nds. GVBl. S.
422), in der Zeit vom 09. Januar 2012 bis 17. Januar 2012 während der
Dienststunden zur Einsichtnahme im Gemeindebüro in Cappel und im
Rathaus der Samtgemeinde Land Wursten öffentlich aus.
HAUSHALTSSATZUNG
der Gemeinde Cappel, Landkreis Cuxhaven,
für das Haushaltsjahr 2012
Aufgrund des § 112 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes hat der Rat der Gemeinde Cappel in der Sitzung am 14. Dezember
2011 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Cappel, den 05. Januar 2012
7
Gemeinde Cappel
Der Bürgermeister
Bohlen
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 1 v. 5.1.2012 -
8.
1. Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltungskosten überwiegend aus öffentlichen
Mitteln bestritten werden;
2. Gebrauchshunden von Forstbeamten, im Privatforstdienst angestellten Personen, von bestätigten Jagdaufsehern und von Feldschutzkräften in der für den Forst-, Jagd- oder Feldschutz erforderlichen Anzahl;
3. Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl;
4. Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder
Zivilschutzeinheiten gehalten werden;
5. Hunden, die von wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden;
6. Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen
vorübergehend untergebracht sind und nicht auf die Straße gelassen
werden;
7. Blindenführhunden;
8. Hunden, die zum Schutze und zur Hilfe Blinder, Tauber oder hilfloser Personen unentbehrlich sind; die Steuerbefreiung kann von der
Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden.
9. Hunden, die vom Tierheim übernommen wurden. Hier ist die Steuerbefreiung für ein Jahr nach Erhalt des Tieres auf Antrag möglich. Die
Vorlage des Abgabevertrages ist notwendig.
HUNDESTEUERSATZUNG
der Gemeinde Cappel, Landkreis Cuxhaven,
vom 13. Dezember 2011
Aufgrund der §§ 10, 58, und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010
(Nds. GVBl. S.576), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Oktober
2011 (Nds. GVBl. S. 353), in Verbindung mit § 3 des Niedersächsischen
Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 23. Januar
2007 (Nds. GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Oktober
2011 (Nds. GVBl. S. 353), hat der Rat der Gemeinde Cappel in seiner Sitzung am 13. Dezember 2011 folgende Satzung beschlossen:
§1
Steuergegenstand
Gegenstand der Steuer ist das Halten von mehr als drei Monate alten
Hunden im Gemeindegebiet. Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass der Hund älter als drei Monate ist.
§5
Steuerermäßigungen
§2
Steuerpflichtiger
(1) Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von
a) einem Hund, der zur Bewachung von Gebäuden benötigt wird, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 500 m entfernt
liegen;
b) Hunden, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächtern bei Ausüben des Wachdienstes benötigt werden;
c) abgerichteten Hunden, die von Artisten oder berufsmäßigen Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden;
d) Hunde, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Fährten- oder Rettungshunde verwendet werden und eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern abgelegt haben. Das mit dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein;
e) Jagdgebrauchshunden, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben
und für die Jagd verwendet werden.
f) Hunden, die nur als Arbeitstiere gehalten werden.
(1) Steuerpflichtig ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat (Halter des Hundes). Als Halter des
Hundes gilt nicht, wer einen Hund nicht länger als zwei Monate in Pflege
oder Verwahrung genommen hat oder zum Anlernen hält.
(2) Wird für Gesellschaften, Vereine oder Genossenschaften ein Hund
gehalten, so gelten diese als Halter.
(3) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund, so sind sie
Gesamtschuldner. Leben mehrere Hunde in einem gemeinsamen Haushalt, so sind sie nach § 3 Abs. 1 Nr. a - e zu veranlagen.
§3
Steuersätze
(1) Die Steuer wird nach Anzahl der gehaltenen Hunde berechnet. Sie beträgt jährlich
a) für den ersten Hund
52,20 €
b) für den zweiten Hund
110,40 €
c) für jeden weiteren Hund
165,65 €
d) für einen gefährlichen Hund
510,00 €
e) für jeden weiteren gefährlichen Hund
564,00 €
(2) Dies gilt nicht für gefährliche Hunde im Sinne von § 3 (2).
§6
Zwingersteuer
(2) Gefährliche Hunde im Sinne von Abs. 1 Buchstaben d und e sind solche Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung
und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von
Personen besteht oder von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen kann. Gefährliche Hunde in diesem Sinne sind insbesondere auch diejenigen Hunde, die bereits in der Öffentlichkeit durch eine gesteigerte Aggressivität aufgefallen sind, insbesondere Menschen oder
Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende
Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt haben, soweit die
zuständige Behörde die Gefährlichkeit nach § 3 Abs. 2 Niedersächsisches
Hundegesetz festgestellt hat.
(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag in Form einer Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in ein von einer anerkannten
Hundezuchtvereinigung geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen
sind.
(2) Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte der Steuer nach § 3 Absatz 1 a), jedoch nicht mehr
als die Steuer für zwei Hunde. Das Halten selbstgezogener Hunde ist
steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden und nicht älter als drei
Monate sind.
(3) Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen (§ 4), werden bei der
Berechnung der Anzahl der gehaltenen Hunde nicht berücksichtigt. Hunde, für die die Steuer ermäßigt wird (§ 5), werden bei der Berechnung der
Anzahl der Hunde nach Abs. 1 den in voller Höhe steuerpflichtigen Hunden als erster Hund und ggf. weitere Hunde vorangestellt.
(3) Dies gilt nicht für gefährliche Hunde im Sinne von § 3 (2).
§7
Allgemeine Voraussetzung
für die Steuerermäßigung und die Steuerbefreiung
§4
Steuerfreiheit, Steuerbefreiungen
Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn
1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind,
2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen Tierquälerei bestraft ist,
3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind,
(1) Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Gemeindegebiet aufhalten, ist das Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer
Ankunft besitzen und nachweislich in der Bundesrepublik versteuern.
(2) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von
8
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 1 v. 5.1.2012 4. in den Fällen des § 4 Abs. 2 Nr. 6 und § 6 ordnungsgemäß Bücher
über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 €
geahndet werden.
§ 12
Inkrafttreten
§8
Beginn und Ende der Steuerschuld, Anrechnung
(1) Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2012 in Kraft.
(1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Steuerjahr ist das Kalenderjahr; in den Fällen der Absätze 2 bis 4 wird die Steuer anteilig erhoben.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer
(Hundesteuersatzung) in der Gemeinde Cappel vom 12. Dezember 2005
außer Kraft.
(2) Die Steuerschuld entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, in
dem ein Hund in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen
wird, frühestens mit Beginn des Kalendermonats, in dem der Hund drei
Monate alt wird.
Cappel, den 13. Dezember 2011
(L.S.)
(3) Die Steuerschuld endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der
Hund abgeschafft wird, abhanden kommt, eingeht oder der Halter wegzieht.
Gemeinde Cappel
Bohlen
Bürgermeister
9.
(4) Bei Zuzug entsteht die Steuerschuld mit Beginn des Kalendermonats,
in dem der Zuzug erfolgt. Absatz 2 bleibt unberührt. Auf Antrag wird die
nachweislich für diesen Zeitraum bereits entrichtete Hundesteuer bis zur
Höhe der nach dieser Satzung für den Kalendermonat zu entrichtenden
Steuer angerechnet. Dies gilt sinngemäß, wenn jemand einen versteuerten
Hund oder anstelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen versteuerten Hundes einen neuen Hund erwirbt.
SATZUNG
der Gemeinde Driftsethe, Landkreis Cuxhaven,
über die einstweilige Sicherstellung der Landschaftsbestandteile,
die durch die Gemeinde besonders geschützt werden sollen
(Baumschutzsatzung)
§9
Fälligkeit der Steuer
Aufgrund des § 22 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 28. Juli
2010 (BGBl. I. S. 2542) in Verbindung mit § 14 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGNatSchG) vom 19.
Februar 2011 (Nds. GVBl. S. 104) sowie § 29 BNatSchG in Verbindung
mit § 22 Abs. 1 NAGBNatSchG und § 6 der Niedersächsischen Gemeindeordnung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl S. 473), geändert/ergänzt
nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 2 des Gesetzes zur Zusammenfassung und Modernisierung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), wird die nachfolgende Satzung über die einstweilige Sicherstellung erlassen.
Die Steuer wird in einem Betrag zum 01. Juli eines jeden Jahres fällig. In
den Fällen des § 8 Abs. 2 und 4 ist der Teilbetrag innerhalb eines Monats
nach Heranziehung fällig, wenn die Steuerpflicht nach dem 01. Juni des
Jahres begonnen hat.
§ 10
Meldepflichten
(1) Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn binnen 14 Tagen bei der Gemeinde anzumelden. Hierbei ist die Rasse des
Hundes nachzuweisen. Ist der Nachweis der Rasse nicht eindeutig, kann
die Vorlage eines Fotos oder eines tierärztlichen Gutachtens gefordert
werden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach
der Geburt als angeschafft. Die Anmeldefrist beginnt im Falle des § 2
Abs. 1 Satz 2 nach Ablauf des zweiten Monats.
§1
Schutzzweck
Sinn und Zweck dieser Satzung sind die Sicherung und der Erhalt unseres
heimischen Baum- und Heckenbestandes sowie Förderung von Maßnahmen zu deren Ausbau und Pflege. Bäumen, Hecken und Feldgehölzen
kommen in der heute weitgehend ausgeräumten Landschaft eine große
Bedeutung zu, sowohl für das Landschaftsbild als auch für den Naturhaushalt.
Bäume, Hecken und Gebüsche gliedern und beleben die Landschaft und
stellen gleichzeitig wertvolle Lebensräume für Pflanzen und Tiere (= Biotope) dar und fördern so mit ihren Strukturen die Sicherung und den Erhalt der Artenvielfalt von Flora und Fauna. Weiterhin bilden diese Bäume
und Hecken durch Verbindung von Lebensräumen (Biotopvernetzung)
Schutz vor Wind- und Wasser-Erosion, fördern das Kleinklima und tragen so in vielfältiger Art und Weise zur Sicherung und Erhaltung unserer
Lebensgrundlage bei.
(2) Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund innerhalb von 14 Tagen abzumelden. Im Falle der Veräußerung des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Wohnung des Erwerbers anzugeben.
(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder eine
Steuerbefreiung fort, so hat der Hundehalter das binnen 14 Tagen anzuzeigen.
(4) Nach der Anmeldung werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei
der Abmeldung des Hundes wieder abgegeben werden müssen. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten
Grundbesitzes nur mit der Hundesteuermarke umher laufen lassen.
§2
Räumlicher Geltungsbereich
§ 11
Ordnungswidrigkeiten
Der Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf das Gebiet der Gemeinde Driftsethe.
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 2 NKAG handelt, wer
vorsätzlich oder leichtfertig
a) entgegen § 10 Abs. 1 den Beginn der Hundehaltung nicht binnen einer Frist von 14 Tagen bei der Gemeinde anmeldet,
b) entgegen § 10 Abs. 1 die Rasse des Hundes nicht nachweist,
c) entgegen § 10 Abs. 2 das Ende der Hundehaltung nicht binnen einer
Frist von 14 Tagen bei der Gemeinde anzeigt,
d) entgegen § 10 Abs. 3 den Wegfall der Voraussetzungen für eine
Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung nicht binnen 14 Tagen bei
der Gemeinde anzeigt,
e) entgegen § 10 Abs. 4 den von ihm gehaltenen Hund außerhalb einer
Wohnung oder eines umfriedeten Grundbesitzes ohne gültige, deutlich sichtbare Hundesteuermarke führt oder laufen lässt,
f) entgegen § 10 Abs. 4 bei der Abmeldung des Hundes die Hundesteuermarke nicht abgibt und diese weiterhin verwendet,
g) entgegen § 10 Auskünfte über gehaltene Hunde nicht wahrheitsgemäß erteilt.
§3
Schutzgegenstand
(1) Im Gebiet der Gemeinde Driftsethe werden folgende Objekte zu geschützten Landschaftsbestandteilen erklärt:
1. Alle einheimischen Bäume mit einem Stammumfang (ausgenommen
Pappeln) von 80 cm und mehr. Der Umfang wird gemessen in der
Höhe von 100 cm über dem gewachsenen Erdboden. Liegt der Baumkronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unter dem
Kronenansatz maßgebend. Bei mehrstämmigen Bäumen ist die Summe der Stammumfänge entscheidend.
2. Alleen, z.B. Linden, Eichen, Kastanien.
3. Alle Hecken, welche
• einseitig oder beiderseits von Wegen oder zwischen den Feldern
stehen,
9
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 1 v. 5.1.2012 •
an Flussläufen, Gräben und Gehölze angrenzen,
•
in Nachbarschaft zum bebauten Ortskern eine Länge von 10 m
oder mehr aufweisen und von Strauch- und Baumarten sowie
Pflanzenunterwuchs in unbegrenzter Höhe (hierzu gehören auch
Beerensträucher wie Brombeeren, Himbeeren, Schlehe, Heckenrose) gebildet werden.
me, Sträucher und Hecken, wenn sie aufgrund der §§ 23 ff. des Bundesnaturschutzgesetzes anderweitig unter Schutz gestellt sind. Hecken um
Hausgrundstücke sowie um Hofeinfahrten. Bepflanzungen auf Grabstellen der Friedhöfe und Nadelbäume auf Privatgrundstücken.
§6
Zulässige Handlungen
(2) Die Vorschriften dieser Satzung gelten auch für Bäume, Baumgruppen und Hecken, die aufgrund von Festsetzungen in Bebauungsplänen sowie bei Einzelbaumaßnahmen zu erhalten sind, auch wenn die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllt oder die Bäume, Baumgruppen und Hecken nach § 5 vom Schutz ausgenommen sind. Bei der Beratung und Genehmigung von Baumschutzmaßnahmen in der Gemeinde Driftsethe
muss von Seiten der Gemeinde schriftlich auf die Einhaltung dieser Satzungsvorschriften hingewiesen werden.
(1) Für die Erhaltung und Entwicklung der nach § 1 geschützten Bäume,
Sträucher und Hecken erforderliche Pflegemaßnahmen fallen nicht unter
das Verbot nach § 4. Hierzu zählen das fachgerechte Beschneiden sowie
das Auf-den-Stock-Setzen von Hecken.
(2) Pflegemaßnahmen an Hecken von über 100 m Länge sind nur im
mehrjährigen Wechsel auf Antrag zulässig.
(3) Die Vorschriften dieser Satzung gelten auch für Ersatzpflanzungen
gemäß § 8 dieser Satzung.
(3) Die einzelne Entnahme von Bäumen aus Hecken ist erlaubt, um durch
Nachpflanzung den Charakter der Hecken zu erhalten bzw. den Lebensraum für Flora zu verbessern.
(4) Ausgenommen von dieser Satzung sind:
1. Obstbäume, ausgenommen Schalenobst (z. B. Walnuss und Esskastanie),
2. Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, wenn sie gewerblichen
Zwecken dienen,
3. Bäume innerhalb eines Waldes nach dem Landeswaldgesetz sowie
Bäume, die aufgrund der §§ 23 ff. des Bundesnaturschutzgesetzes anderweitig unter Schutz gestellt worden sind,
4. Bäume auf Grabstätten der öffentlichen Friedhöfe.
(4) Erlaubt sind auch die Beseitigung von Krankheiten und abgestorbenen
Ästen, die Behandlung von Wunden an Bäumen sowie die Bewässerung,
erforderliche Düngung und Belüftung des Wurzelwerks von Bäumen und
Hecken.
(5) Das fachgerechte Beschneiden von Bäumen zur Erhaltung des Alleecharakters von Straßen sowie das Freischneiden von Stromleitungen ist
gestattet.
(6) Erlaubt sind auch unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr. Sie sind der Gemeinde frühest möglich vor
der Ausführung anzuzeigen.
§4
Verbote
§7
Verfahren
(1) Es ist verboten, geschützte Bäume, Sträucher und Hecken oder Teile
von ihnen zu entfernen, zu zerstören, zu beschädigen, ihre Gestalt wesentlich zu verändern oder durch sonstige Maßnahmen in ihrem Fortbestand zu gefährden.
(1) Über Anträge des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten nach den
§ 5 und § 6 entscheidet die Gemeinde Driftsethe. Diese wird vertreten
durch den Bürgermeister oder seinem Stellvertreter und von zwei durch
den Rat zu berufenden Baumschutzbeauftragten. Die Amtszeit der Baumschutzbeauftragten endet mit der jeweiligen Wahlperiode des Gemeinderates. Dem Antrag ist auf Verlangen eine Lageskizze beizufügen. Die Gemeinde Driftsethe oder die/der Antragsteller/in können bei Unstimmigkeiten jeweils auf eigene Kosten einen sachkundigen Dritten hinzuziehen.
(2) Als Beschädigung oder Beeinträchtigung im Sinne des Absatz 1 gelten insbesondere:
• Verdichtungen des Wurzelbereiches z. B. durch Aufbringen von
Asphalt, Beton o. ä.
• Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen im Wurzelbereich
• Lagern oder Ausschüttungen von Salzen, Ölen, Säuren, Düngern,
Sickersäften oder anderen wachstumsbeeinträchtigen Stoffe
• längerfristigen Grundwasserabsenkungen ohne gleichzeitige Bewässerung der Pflanzen
• Schäl-, Verbiss- und Trittschäden durch Nutzvieh
• Beseitigung von Kleinbiotopen sowie Umzäunung von Biotopen im
Außenbereich der Gemarkung Driftsethe mit wild abweisenden
Zaunarten (außer zu rein landwirtschaftlichen Zwecken).
(2) Im Baugenehmigungs- bzw. im Bauantragsverfahren ist mitzuteilen,
welche Bäume beschnitten bzw. gefällt werden sollen, damit die Gemeinde frühzeitig Stellung nehmen kann.
(3) Vor Beginn der Baumaßnahme sind die auf dem Grundstück und im
öffentlichen Seitenraum befindlichen Bäume fachgerecht abzupolstern,
damit keine Schäden entstehen können.
(4) Ausnahmen und Befreiungen können unter der Auflage erteilt werden, Ersatzpflanzungen im Sinne von § 8 vorzunehmen.
§5
Ausnahmen
§8
Ersatzmaßnahmen
(1) Eine Ausnahme von Verboten des § 4 kann auf Antrag zugelassen
werden, wenn
• eine nach baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht
oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden
kann;
• von einem Schutzobjekt Gefahren für Personen und Sachen ausgehen
und diese Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können;
• ein Schutzobjekt krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses daran nicht mit zumutbarem Aufwand möglich ist.
• durch eine Ersatzpflanzung eine ökologische Aufwertung eines
Grundstückes erreicht wird, insbesondere durch die Verbesserung
des Landschafts- und Ortsbildes, der Lebensbedingungen für Tiere
und/oder des Kleinklimas,
• ein Baum das Wachstum anderer ökologisch wertvoller Pflanzen behindert,
• die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde,
• überwiegend Gründe des Wohls der Allgemeinheit eine Ausnahme
erfordern.
(1) Wird eine Ausnahme nach § 5 erteilt, so ist der Antragsteller verpflichtet, standortgerechte Neupflanzungen von Bäumen, Sträuchern und
Hecken als Ausgleich oder Ersatzanpflanzung zu leisten. Diese Maßnahmen sind - wenn möglich - auf dem Grundstück des Antragstellers durchzuführen. Wenn dieses nicht möglich ist, müssen Ersatzanpflanzungen
nach Abstimmung mit der Gemeinde Driftsethe auf Gemeindegrundstücken, auf Wegeseitenräumen oder sonstigen zugewiesenen Flächen erfolgen oder geleistet werden.
(2) Die Gemeinde setzt Art und Größe der zu pflanzenden Bäumen,
Sträuchern und Hecken fest. Richtwerte sind im Folgenden aufgeführt:
1. Die Ersatzpflanzung für Bäume bemisst sich nach dem Stammumfang des entfernten Baumes. Beträgt der Stammumfang des entfernten Baumes, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden, bis zu 150
cm, sind als Ersatz Bäume derselben oder zumindest gleichwertigen
Art mit einer Baumhöhe von mindestens 150 cm zu pflanzen. Beträgt
der Umfang des entfernten Baumes mehr als 150 cm, sind als Ersatz
Bäume mit einer Baumhöhe von mindestens 200 cm zu pflanzen.
Wachsen die zu pflanzenden Bäume nicht an, ist die Ersatzpflanzung
zu wiederholen.
2. Die Neuanpflanzung ist auf der Fläche durchzuführen, auf der der zur
Beseitigung freigegebene Baum, Strauch oder die Hecke stand. Ist
dies nicht möglich oder unzumutbar, soll die Neuanpflanzung in der
Nähe dieser Fläche erfolgen.
(2) Ausgenommen sind außerdem alle zu gewerblichen Zwecken angebauten Bäume und Sträucher in Baumschulen und Gärtnereien, alle Bäu10
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 1 v. 5.1.2012 3. Die Verpflichtung nach Abs. l umfasst auch die Durchführung von
Maßnahmen zur Sicherung des Aufwuchses, zum Schutz, zur Pflege
und zur Erhaltung der Ausgleichs- oder Ersatzpflanzung. Die Neuanpflanzung darf in ihrem Aufwuchs oder Weiterbestand nicht beeinträchtigt werden.
4. Wer entgegen § 5 ohne Ausnahme geschützte Bäume, Gehölze,
Sträucher oder Hecken beseitigt, zerstört, beschädigt oder ihre Gestalt wesentlich verändert, dem kann insbesondere auferlegt werden,
Bäume, Sträucher oder Hecken bestimmter Art und Größe entsprechend als Ersatz für entfernte Bäume, Sträucher oder Hecken auf seine Kosten zu pflanzen und zu erhalten. Das Maß für die Ersatzpflanzung ergibt sich aus Abs. 1 und 2.
5. Die gleichen Verpflichtungen treffen den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten, wenn ein Dritter die geschützten Bäume, Gehölze,
Sträuchern oder Hecken beseitigt, zerstört, beschädigt oder ihre Gestalt wesentlich verändert hat und dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten ein Ersatzanspruch gegen den Dritten zusteht.
6. Steht dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten ein Ersatzanspruch
nach Abs. 2.5 nicht zu, hat er Maßnahmen der Gemeinde zu dulden.
Darüber hinaus gelten die in Abs. 2.3 genannten Verpflichtungen zu
Schutz, Pflege und Erhaltung der Neuanpflanzung für den Eigentümer.
1.
1.1
1.2
1.3
1.4
im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
der ordentlichen Erträge auf
1.051.200 €
der ordentlichen Aufwendungen auf
1.051.200 €
der außerordentlichen Erträge
0€
der außerordentlichen Aufwendung auf
0€
2. im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
2.1 der Einzahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit
2.2 der Auszahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit
2.3 der Einzahlungen für Investitionstätigkeit
2.4 der Auszahlungen für Investitionstätigkeit
2.5 der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit
2.6 der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit
festgesetzt.
Nachrichtlich: Gesamtbetrag
- der Einzahlungen des Finanzhaushaltes
- der Auszahlungen des Finanzhaushaltes
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen
und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf
4.300 € festgesetzt.
Für die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 8 haftet auch der Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers oder der Nutzungsberechtigten.
§3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 10
Ordnungswidrigkeiten
§4
(1) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 6 Absatz 2 Niedersächsischen
Gemeindeordnung begeht, wer vorsätzlich oder fahrlässig, ohne dass eine
Ausnahme oder Befreiung erteilt wurde, die in § 3 geschützten Bäume,
Sträucher und Hecken entfernt, zerstört, beschädigt oder ihr Wachstum
beeinträchtigt. Eine Ordnungswidrigkeit begeht auch, wer derartige
Handlungen veranlasst.
Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2012 Liquiditätskredite
zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen
werden dürfen, wird auf 163.800 € festgesetzt.
§5
(2) Eine Ordnungswidrigkeit stellt es auch dar, wenn eine Verpflichtung
nach § 8 nach Vorgabe der Gemeinde nicht oder nur unzureichend erfüllt
wird.
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2012 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) 445 v. H.
1.2 für die Grundstücke
(Grundsteuer B) 420 v. H.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden, soweit die Zuwiderhandlung nicht durch Bundes- oder
Landesrecht mit höherer Buße bedroht ist.
§ 11
Inkrafttreten
2. Gewerbesteuer
390 v. H.
§6
Die Satzung tritt im Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für
den Landkreis Cuxhaven in Kraft. Sie gilt für ein Jahr und tritt mit Inkrafttreten der neuen Baumschutzsatzung außer Kraft.
(L.S.)
987.500 €
991.700 €
§2
§9
Haftung der Rechtsnachfolge
Driftsethe, den 19. Dezember 2011
983.200 €
969.800 €
0€
4.300 €
4.300 €
17.600 €
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen bis zu einer Höhe von 1.500 € gelten als unerheblich im Sinne des § 117 Abs. 1
NKomVG.
Gemeinde Driftsethe
Schöne
Bürgermeister
Midlum, den 06. Dezember 2011
(L.S.)
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 1 v. 5.1.2012 S. 9 -
Gemeinde Midlum
Schewe
Bürgermeister
Die vorstehende Haushaltssatzung der Gemeinde Midlum für das Haushaltsjahr 2012 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
10.
HAUSHALTSSATZUNG
der Gemeinde Midlum , Landkreis Cuxhaven,
für das Haushaltsjahr 2012
Die nach § 120 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt
geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. November 2011 (Nds.
GVBl. S. 422), erforderliche Genehmigung ist durch den Landkreis Cuxhaven am 27. Dezember 2011 unter dem Aktenzeichen 20 41 12.3 erteilt
worden.
Aufgrund des § 112 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes hat der Rat der Gemeinde Midlum in der Sitzung am 06. Dezember
2011 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Der Haushaltsplan liegt nach § 114 Abs. 2 Satz 3 NKomVG in der Zeit
vom 09. Januar 2012 bis 17. Januar 2012 während der Dienststunden zur
Einsichtnahme im Gemeindebüro in Midlum und im Rathaus der Samtgemeinde Land Wursten öffentlich aus.
Midlum, den 05. Januar 2012
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 wird
11
Gemeinde Midlum
Der Bürgermeister
Schewe
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 1 v. 5.1.2012 -
11.
Die nach § 120 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt
geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. November 2011 (Nds.
GVBl. S. 422), erforderliche Genehmigung ist durch den Landkreis Cuxhaven am 23. Dezember 2011 unter dem Aktenzeichen 20 41 12.5 erteilt
worden.
HAUSHALTSSATZUNG
der Gemeinde Mulsum , Landkreis Cuxhaven,
für das Haushaltsjahr 2012
Der Haushaltsplan liegt nach § 114 Abs. 2 Satz 3 NKomVG in der Zeit
vom 09. Januar 2012 bis 17. Januar 2012 während der Dienststunden zur
Einsichtnahme im Gemeindebüro in Mulsum und im Rathaus der Samtgemeinde Land Wursten öffentlich aus.
Aufgrund des § 112 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes hat der Rat der Gemeinde Mulsum in der Sitzung am 12. Dezember
2011 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Mulsum, den 05. Januar 2012
Gemeinde Mulsum
Der Bürgermeister
Skeraitis
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 wird
1. im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
1.1 der ordentlichen Erträge auf
1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf
1.3 der außerordentlichen Erträge
1.4 der außerordentlichen Aufwendung auf
2. im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
2.1 der Einzahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit
2.2 der Auszahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit
2.3 der Einzahlungen für Investitionstätigkeit
2.4 der Auszahlungen für Investitionstätigkeit
2.5 der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit
2.6 der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit
festgesetzt.
Nachrichtlich: Gesamtbetrag
- der Einzahlungen des Finanzhaushaltes
- der Auszahlungen des Finanzhaushaltes
342.600 €
342.600 €
0€
0€
12.
HUNDESTEUERSATZUNG
der Gemeinde Mulsum, Landkreis Cuxhaven,
vom 12. Dezember 2011
334.300 €
324.200 €
0€
5.500 €
5.500 €
14.000 €
Aufgrund der §§ 10, 58, und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010
(Nds. GVBl. S.576), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Oktober
2011 (Nds. GVBl. S. 353), in Verbindung mit § 3 des Niedersächsischen
Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 23. Januar
2007 (Nds. GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Oktober
2011 (Nds. GVBl. S. 353), hat der Rat der Gemeinde Mulsum in seiner
Sitzung am 12. Dezember 2011 folgende Satzung beschlossen:
339.800 €
343.700 €
§1
Steuergegenstand
§2
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen
und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf
5.500 € festgesetzt.
Gegenstand der Steuer ist das Halten von mehr als drei Monate alten
Hunden im Gemeindegebiet. Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass der Hund älter als drei Monate ist.
§3
§2
Steuerpflichtiger
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
(1) Steuerpflichtig ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat (Halter des Hundes). Als Halter des
Hundes gilt nicht, wer einen Hund nicht länger als zwei Monate in Pflege
oder Verwahrung genommen hat oder zum Anlernen hält.
§4
Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2012 Liquiditätskredite
zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen
werden dürfen, wird auf 55.700 € festgesetzt.
(2) Wird für Gesellschaften, Vereine oder Genossenschaften ein Hund
gehalten, so gelten diese als Halter.
(3) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund, so sind sie
Gesamtschuldner. Leben mehrere Hunde in einem gemeinsamen Haushalt, so sind sie nach § 3 Abs. 1 Nr. a - e zu veranlagen.
§5
Die Steuersätze-(Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2012 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) 445 v. H.
1.2 für die Grundstücke
(Grundsteuer B) 420 v. H.
2. Gewerbesteuer
§3
Steuersätze
(1) Die Steuer wird nach Anzahl der gehaltenen Hunde berechnet. Sie beträgt jährlich
a) für den ersten Hund
52,20 €
b) für den zweiten Hund
110,40 €
c) für jeden weiteren Hund
165,65 €
d) für einen gefährlichen Hund
510,00 €
e) für jeden weiteren gefährlichen Hund
564,00 €
390 v. H.
§6
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen bis zu einer Höhe von 1.000 € gelten als unerheblich im Sinne des § 117 Abs. 1
NKomVG.
Mulsum, den 12. Dezember 2011
(L.S.)
(2) Gefährliche Hunde im Sinne von Abs. 1 Buchstaben d und e sind solche Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung
und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von
Personen besteht oder von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen kann. Gefährliche Hunde in diesem Sinne sind insbesondere auch diejenigen Hunde, die bereits in der Öffentlichkeit durch eine gesteigerte Aggressivität aufgefallen sind, insbesondere Menschen oder
Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende
Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt haben, soweit die
zuständige Behörde die Gefährlichkeit nach § 3 Abs. 2 Niedersächsisches
Hundegesetz festgestellt hat.
Gemeinde Mulsum
Skeraitis
Bürgermeister
Die vorstehende Haushaltssatzung der Gemeinde Mulsum für das Haushaltsjahr 2012 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
12
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 1 v. 5.1.2012 §7
Allgemeine Voraussetzung
für die Steuerermäßigung und die Steuerbefreiung
(3) Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen (§ 4), werden bei der
Berechnung der Anzahl der gehaltenen Hunde nicht berücksichtigt. Hunde, für die die Steuer ermäßigt wird (§ 5), werden bei der Berechnung der
Anzahl der Hunde nach Abs. 1 den in voller Höhe steuerpflichtigen Hunden als erster Hund und ggf. weitere Hunde vorangestellt.
Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn
1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind,
2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen Tierquälerei bestraft ist,
3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind,
4. in den Fällen des § 4 Abs. 2 Nr. 6 und § 6 ordnungsgemäß Bücher
über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden.
§4
Steuerfreiheit, Steuerbefreiungen
(1) Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Gemeindegebiet aufhalten, ist das Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer
Ankunft besitzen und nachweislich in der Bundesrepublik versteuern.
(2) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von
1. Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltungskosten überwiegend aus öffentlichen
Mitteln bestritten werden;
2. Gebrauchshunden von Forstbeamten, im Privatforstdienst angestellten Personen, von bestätigten Jagdaufsehern und von Feldschutzkräften in der für den Forst-, Jagd- oder Feldschutz erforderlichen Anzahl;
3. Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl;
4. Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder
Zivilschutzeinheiten gehalten werden;
5. Hunden, die von wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden;
6. Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen
vorübergehend untergebracht sind und nicht auf die Straße gelassen
werden;
7. Blindenführhunden;
8. Hunden, die zum Schutze und zur Hilfe Blinder, Tauber oder hilfloser Personen unentbehrlich sind; die Steuerbefreiung kann von der
Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden.
9. Hunden, die vom Tierheim übernommen wurden. Hier ist die Steuerbefreiung für ein Jahr nach Erhalt des Tieres auf Antrag möglich. Die
Vorlage des Abgabevertrages ist notwendig.
§8
Beginn und Ende der Steuerschuld, Anrechnung
(1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Steuerjahr ist das Kalenderjahr; in den Fällen der Absätze 2 bis 4 wird die Steuer anteilig erhoben.
(2) Die Steuerschuld entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, in
dem ein Hund in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen
wird, frühestens mit Beginn des Kalendermonats, in dem der Hund drei
Monate alt wird.
(3) Die Steuerschuld endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der
Hund abgeschafft wird, abhanden kommt, eingeht oder der Halter wegzieht.
(4) Bei Zuzug entsteht die Steuerschuld mit Beginn des Kalendermonats,
in dem der Zuzug erfolgt. Absatz 2 bleibt unberührt. Auf Antrag wird die
nachweislich für diesen Zeitraum bereits entrichtete Hundesteuer bis zur
Höhe der nach dieser Satzung für den Kalendermonat zu entrichtenden
Steuer angerechnet. Dies gilt sinngemäß, wenn jemand einen versteuerten
Hund oder anstelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen versteuerten Hundes einen neuen Hund erwirbt.
§9
Fälligkeit der Steuer
§5
Steuerermäßigungen
Die Steuer wird in einem Betrag zum 01. Juli eines jeden Jahres fällig. In
den Fällen des § 8 Abs. 2 und 4 ist der Teilbetrag innerhalb eines Monats
nach Heranziehung fällig, wenn die Steuerpflicht nach dem 01. Juni des
Jahres begonnen hat.
(1) Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von
a) einem Hund, der zur Bewachung von Gebäuden benötigt wird, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 500 m entfernt
liegen;
b) Hunden, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächtern bei Ausüben des Wachdienstes benötigt werden;
c) abgerichteten Hunden, die von Artisten oder berufsmäßigen Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden;
d) Hunde, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Fährten- oder Rettungshunde verwendet werden und eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern abgelegt haben. Das mit dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein;
e) Jagdgebrauchshunden, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben
und für die Jagd verwendet werden.
f) Hunden, die nur als Arbeitstiere gehalten werden.
§ 10
Meldepflichten
(1) Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn binnen 14 Tagen bei der Gemeinde anzumelden. Hierbei ist die Rasse des
Hundes nachzuweisen. Ist der Nachweis der Rasse nicht eindeutig, kann
die Vorlage eines Fotos oder eines tierärztlichen Gutachtens gefordert
werden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach
der Geburt als angeschafft. Die Anmeldefrist beginnt im Falle des § 2
Abs. 1 Satz 2 nach Ablauf des zweiten Monats.
(2) Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund innerhalb von 14 Tagen abzumelden. Im Falle der Veräußerung des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Wohnung des Erwerbers anzugeben.
(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder eine
Steuerbefreiung fort, so hat der Hundehalter das binnen 14 Tagen anzuzeigen.
(2) Dies gilt nicht für gefährliche Hunde im Sinne von § 3 (2).
(4) Nach der Anmeldung werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei
der Abmeldung des Hundes wieder abgegeben werden müssen. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten
Grundbesitzes nur mit der Hundesteuermarke umher laufen lassen.
§6
Zwingersteuer
(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag in Form einer Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in ein von einer anerkannten
Hundezuchtvereinigung geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen
sind.
§ 11
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 2 NKAG handelt, wer
vorsätzlich oder leichtfertig
a) entgegen § 10 Abs. 1 den Beginn der Hundehaltung nicht binnen einer Frist von 14 Tagen bei der Gemeinde anmeldet,
b) entgegen § 10 Abs. 1 die Rasse des Hundes nicht nachweist,
c) entgegen § 10 Abs. 2 das Ende der Hundehaltung nicht binnen einer
Frist von 14 Tagen bei der Gemeinde anzeigt,
(2) Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte der Steuer nach § 3 Absatz 1 a), jedoch nicht mehr
als die Steuer für zwei Hunde. Das Halten selbstgezogener Hunde ist
steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden und nicht älter als drei
Monate sind.
(3) Dies gilt nicht für gefährliche Hunde im Sinne von § 3 (2).
13
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 1 v. 5.1.2012 §4
d) entgegen § 10 Abs. 3 den Wegfall der Voraussetzungen für eine
Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung nicht binnen 14 Tagen bei
der Gemeinde anzeigt,
e) entgegen § 10 Abs. 4 den von ihm gehaltenen Hund außerhalb einer
Wohnung oder eines umfriedeten Grundbesitzes ohne gültige, deutlich sichtbare Hundesteuermarke führt oder laufen lässt,
f) entgegen § 10 Abs. 4 bei der Abmeldung des Hundes die Hundesteuermarke nicht abgibt und diese weiterhin verwendet,
g) entgegen § 10 Auskünfte über gehaltene Hunde nicht wahrheitsgemäß erteilt.
Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2012 Liquiditätskredite
zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen
werden dürfen, wird auf 45.900 € festgesetzt.
§5
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2012 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) 445 v. H.
1.2 für die Grundstücke
(Grundsteuer B) 420 v. H.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 €
geahndet werden.
§ 12
Inkrafttreten
2. Gewerbesteuer
390 v. H.
(1) Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2012 in Kraft.
§6
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer
(Hundesteuersatzung) in der Gemeinde Mulsum vom 19. Dezember 2005
außer Kraft.
Mulsum, den 12. Dezember 2011
(L.S.)
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen bis zu einer Höhe von 1.000 € gelten als unerheblich im Sinne des § 117 Abs. 1
NKomVG.
Gemeinde Mulsum
Skeraitis
Bürgermeister
Padingbüttel, den 15. Dezember 2011
(L.S.)
Gemeinde Padingbüttel
Tepke
Bürgermeister
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 1 v. 5.1.2012 S. 12 -
Die vorstehende Haushaltssatzung der Gemeinde Padingbüttel für das
Haushaltsjahr 2012 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist nicht erforderlich.
13.
Der Haushaltsplan liegt nach § 114 Abs. 2 Satz 3 des Niedersächsischen
Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. November 2011 (Nds. GVBl. S.
422), in der Zeit vom 09. Januar 2012 bis 17. Januar 2012 während der
Dienststunden zur Einsichtnahme im Gemeindebüro in Padingbüttel und
im Rathaus der Samtgemeinde Land Wursten öffentlich aus.
HAUSHALTSSATZUNG
der Gemeinde Padingbüttel, Landkreis Cuxhaven,
für das Haushaltsjahr 2012
Aufgrund des § 112 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes hat der Rat der Gemeinde Padingbüttel in der Sitzung am 15. Dezember 2011 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Padingbüttel, den 05. Januar 2012
Gemeinde Padingbüttel
Der Bürgermeister
Tepke
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 wird
1. im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
1.1 der ordentlichen Erträge auf
1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf
1.3 der außerordentlichen Erträge
1.4 der außerordentlichen Aufwendung auf
2. im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
2.1 der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit
2.2 der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit
2.3 der Einzahlungen für Investitionstätigkeit
2.4 der Auszahlungen für Investitionstätigkeit
2.5 der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit
2.6 der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit
festgesetzt.
Nachrichtlich: Gesamtbetrag
- der Einzahlungen des Finanzhaushaltes
- der Auszahlungen des Finanzhaushaltes
14.
279.900 €
279.900 €
0€
0€
HAUSHALTSSATZUNG
des Zweckverbandes „Volkshochschule Hadeln”
für das Haushaltsjahr 2012 vom 19. Oktober 2011
275.500 €
263.600 €
0€
3.300 €
0€
300 €
Aufgrund des § 84 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) vom
28. Oktober 2006 (Nds. GVBI. Seite 473), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 07. Oktober 2010 (Nds. GVBl. Seite 462), des Niedersächsischen
Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) vom 19.
Februar 2004 (Nds. GVBl. S. 63), zuletzt geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 13. Mai 2009 (Nds. GVBl. S. 191) sowie des § 4 der Verbandsordnung des Zweckverbandes „Volkshochschule Hadeln” vom 01.
Dezember 2010 hat die Verbandsversammlung in ihrer Sitzung am 19.
Oktober 2011 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
275.500 €
267.200 €
§1
§2
Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden
nicht veranschlagt.
§3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
14
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 wird
1. im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
1.1 der ordentlichen Erträge auf
1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf
1.3 der außerordentlichen Erträge auf
1.4 der außerordentlichen Aufwendungen auf
166.700 €
166.700 €
0€
0€
2. im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
2.1 der Einzahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit auf
106.700 €
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 1 v. 5.1.2012 2.2 der Auszahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit auf
2.3 der Einzahlungen für Investitionen auf
2.4 der Auszahlungen für Investitionen auf
2.5 der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit auf
2.6 der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit auf
festgesetzt.
165.900 €
0€
0€
0€
0€
§2
Kredite werden nicht veranschlagt.
§3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§4
Der Höchstbetrag, bis zu dem Liquiditätskredite zu rechtzeitigen Leistungen von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf
17.700 € festgesetzt.
§5
Die Höhe der Verbandsumlage wird auf 0 € festgesetzt.
§6
Über- bzw. außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen bis zu
einer Höhe von 3.000 € gelten als unerheblich.
Otterndorf, den19. Oktober 2011
Zweckverband Volkshochschule Hadeln
Linck
Küver
Verbandsvorsteher
Geschäftsführer
Die vorstehende Haushaltssatzung des Zweckverbandes „Volkshochschule Hadeln” für das Haushaltsjahr 2012 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
Der Haushaltsplan liegt nach § 114 Abs. 2 Satz 3 des Niedersächsischen
Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010
(Nds. GVBl. S. 576) zuletzt geändert durch Artikel 29 I des Gesetzes
vom 13. Oktober 2011 (Nds. GVBl. S. 353), in der Zeit vom 09. bis 17.
Januar 2012 während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Büro des
Zweckverbandes „Volkshochschule Hadeln”, Sophienweg 1, 21762 Otterdorf öffentlich aus.
Otterndorf, den 05. Januar 2012
Zweckverband
Volkshochschule Hadeln
Der Geschäftsführer
der Volkshochschule
Küver
C. Bekanntmachungen sonstiger Körperschaften
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- Amtsbl. Lk Cux Nr. 1 v. 5.1.2012 -
Das »Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven« erscheint nach Bedarf Herstellung: H. Manthey, Cuxhaven
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