Land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge im Straßenverkehr
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Land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge im Straßenverkehr
Arbeitsplatz Straße Printmedium - Broschüre Land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge im Straßenverkehr Artikelbezeichnung: as-pm-2_lof_broschuere Titel: Land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge im Straßenverkehr –Vorschriften für den Betrieb auf öffentlichen Straßen Kosten: Kostenlos für Aktionspartner/Polizeidienststellen in Baden-Württemberg* - Schutzgebühr von 0,12 € je Exemplar für andere Besteller Zielgruppe: Fahrer, Halter und Verantwortliche land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe, Kontrollorgane und Multiplikatoren in der Verkehrsprävention Format/Druck: DIN A5 – 28 Seiten inkl. Deckblatt und Rückseite Auflage: 3. Auflage – Stand November 2012 Herausgeber: Achtung! Die Broschüre ist nach aktueller Überarbeitung wieder als Druckwerk erhältlich. Innenministerium Baden-Württemberg für die Aktion GIB ACHT IM VERKEHR - mit freundlicher Unterstützung der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Baden-Württemberg Inhalt: Die wichtigsten rechtlichen Bestimmungen beim Betrieb land- oder forstwirtschaftlicher Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen, u.a. zu Fahrerlaubnis- und Zulassungsrecht, Steuer- und Versicherungspflicht, Unfallverhütungsvorschriften, Abmessungen, Massen, Ladung, Unfallgefahren, Personenbeförderung, Brauchtumsveranstaltungen und den häufigsten Regelverstößen. Bezug - Quelle Bestellung über [email protected]* - übliche Bestellmenge 50-100 Exemplare unser Bestellformular finden Sie unter http://www.kev-download.de/medien/bestellformular.doc Besondere Hinweise * Versandkosten werden berechnet – kostenloser Versand per Dienstpost an Polizeidienststellen. Die Polizeidienststellen erhalten eine Erstausstattung im Dezember 2012 entsprechend der erhobenen Jahresbestellung. Die Auslieferung erfolgt über die Landespolizeidirektionen. Produktbeschreibung 29.11.2012 [email protected] Land- oder forstwirtschaftliche www.gib-acht-im-verkehr.de Fahrzeuge im Straßenverkehr Vorschriften für den Betrieb auf öffentlichen Straßen EINE VERKEHRSSICHERHEITSAKTION IN BADEN-WÜRTTEMBERG Impressum Autoren: Roland Barth, Polizeipräsidium Stuttgart Herbert Duschek, Polizeidirektion Ulm Hubert Walz, Regierungspräsidium Tübingen -Landespolizeidirektion- (KEV-BW) Entwicklung, Text und Gestaltung: Koordinierungs- und Entwicklungsstelle Verkehrsprävention Baden-Württemberg (KEV-BW) beim Regierungspräsidium Tübingen - Landespolizeidirektion Konrad-Adenauer-Straße 30, 72072 Tübingen Quellen / Gewähr • Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung • Landwirtschaftliche Fahrzeuge im Straßenverkehr, AID, 21. veränderte Auflage 2010 • Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Baden-Württemberg Eine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Inhalte wird nicht übernommen. Bilder und Grafiken KEV-BW mit freundlicher Unterstützung von John Deere (Deere & Company, European Office, Mannheim) Copyright Innenministerium Baden-Württemberg, November 2012 Hinweis Diese Broschüre wird als PDF-Datei auf www.gib-acht-im-verkehr.de zum Download angeboten. Verteilerhinweis Diese Informationsschrift wird von der Landesregierung in Baden-Württemberg im Rahmen ihrer verfassungsmäßigen Verpflichtung zur Unterrichtung der Öffentlichkeit herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von deren Kandidatinnen und Kandidaten oder Helferinnen und Helfern während eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für alle Wahlen. Missbräuchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken und Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist auch die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung. Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf die vorliegende Druckschrift nicht so verwendet werden, dass dies als Parteinahme des Herausgebers zugunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte. Diese Beschränkungen gelten unabhängig vom Vertriebsweg, also unabhängig davon, auf welchem Wege und in welcher Anzahl diese Informationsschrift dem Empfänger zugegangen ist. Erlaubt ist es jedoch den Parteien, diese Informationsschrift zur Unterrichtung ihrer Mitglieder zu verwenden. Inhaltsverzeichnis Seite Einleitung4 Abkürzungen4 Fahrerlaubnisklassen erteilt bis 31.12.19985 Fahrerlaubnisklassen für lof Fahrzeuge erteilt ab 01.01.19996 Land- oder forstwirtschaftliche Zwecke7 Land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge8 Anhänger hinter lof Fahrzeugen9 - 11 Besonderheiten zum Fahrerlaubnisrecht 12 Zulassungspflichtige Fahrzeuge 13 Zulassungsfreie lof Anhänger 14 Voraussetzungen für den Betrieb zulassungsfreier Fahrzeuge 14 Beschränkung und Untersagung des Fahrzeugbetriebs 15 Steuer- und Versicherungspflicht 15 Abgasuntersuchung / Feinstaubverordnung 15 Unfallverhütungsvorschriften 16 Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung 17 Zulässige Zugkombinationen 18 Zugkombinationen und Bremsanlagen 19 Kennzeichnungspflicht und Geschwindigkeitsschilder 20 Abmessungen 21 Ladung und Ladungssicherung / Erlaubnispflichtige Transporte 22 Kenntlichmachung von Fahrzeugen und Geräten 23 Seitliche Kenntlichmachung 24 Umsturzschutzvorrichtung 25 Unfallgefahren in lof Betrieben 25 Personenbeförderung 25 Brauchtumsveranstaltungen 26 Die häufigsten Regelverstöße 27 3. Auflage Stand: November 2012 2 3 Einleitung Fahrerlaubnisklassen Land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge müssen für den Betrieb im öffentlichen Straßenverkehr den verkehrsrechtlichen Vorschriften entsprechen. Die besonderen Einsatzbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft erfordern häufig wechselnde Ausrüstungen oder Anbauten, die spezifischen Sicherheitsbestimmungen unterliegen. Die Fahrer, Halter und Betriebsverantwortlichen müssen dabei zahlreiche Vorschriften beachten, um den sicheren Betrieb zu gewährleisten und Unfallgefahren im Straßenverkehr vorzubeugen. Bei den relativ langsam fahrenden Transport- und Arbeitsfahrzeugen, oft in Kombination mit ausladenden und unübersichtlichen Anbaugeräten, ist selbst bei hohem technischem Standard das Unfallrisiko groß. Vielseitiger Einsatz und hohe Beanspruchung sind meist die Ursachen für technische Mängel an Fahrzeugen und Geräten. Besonders gravierend sind Mängel an Beleuchtung, Bremsen, Lenkung, Bereifung und Zugvorrichtungen. Die Beachtung der einschlägigen Verkehrsvorschriften sowie die ständige Kontrolle und Wartung der Fahrzeuge sind deshalb für die Unfallverhütung von entscheidender Bedeutung. erteilt bis 31.12.1998 * Klasse 1b Klasse 4 Klasse 5 Klasse 3 Mindestalter 18 a) Mindestalter 21 a) b) a) über 40 km/h bbH über 7,5 t zG über 40 km/h bbH bis 7,5 t zG bis 40 km/h bbH Klasse 2 b) b) Die Aktion GIB ACHT IM VERKEHR will mit dieser Broschüre einen Überblick zu den wichtigsten rechtlichen Vorschriften geben. Als Fahrer oder Halter tragen Sie eine große Verantwortung. Helfen Sie durch Ihr persönliches Verhalten mit, unseren Straßenverkehr sicherer zu machen. bbH bis 40 km/h, Achsabstand Anhänger < 1 m; Anhänger zulassungspflichtig Abkürzungen: bbH bis 40 km/h bbH über 40 km/h bbH über 40 km/h sfA bis 25 km/h bbH sfA über 25 km/h bbH bis 7,5 t zG sfA über 25 km/h bbH über 7,5 t zG AO lof Abgabenordnung land- oder forstwirtschaftlich StVZO Straßenverkehrszulassungsordnung bbH PflVersG bauartbedingte Pflichtversicherungsgesetz Höchstgeschwindigkeit BE sfA Betriebserlaubnis selbstfahrende Arbeitsmaschine UVV Unfallverhütungsvorschriften FEV SP Fahrerlaubnisverordnung Sicherheitsprüfung VSG Vorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz FZV Fahrzeugzulassungs- verordnung zG zulässige Gesamtmasse StPO Strafprozessordnung HU StVO Hauptuntersuchung Straßenverkehrsordnung Lkf Leichtkraftfahrzeuge bbH über 40 km/h; Anhänger zulassungspflichtig c) ZB Zulassungsbescheinigung ZM Zugmaschine bbH über 40 km/h; Anhänger zulassungspflichtig c) b) VkBl. Verkehrsblatt sfA mit zulassungsfreiem (Gerät) Anhänger a) b) c) mit 1 Anhänger, bei mehrachsigem Anhänger bis 25 km/h mit 1 zulassungspflichtigen mehrachsigen Anhänger Auch mit Anbaugeräten Bei bbH über 25 km/h werden lof Anhänger zulassungspflichtig Zulassungsfreie und zugelassene lof Anhänger bis 25 km/h Betriebsgeschwindigkeit * Siehe 4 Mindestalter 16 Mindestalter 16 Mindestalter 16 Für das Führen von einachsigen ZM mit Anhänger bis 25 km/h Betriebsgeschwindigkeit Hinweise auf Seite 9 beachten 7. FEV-Änderungs VO v. 26. Juni 2012 5 Fahrerlaubnisklassen erteilt ab 01.01.2009 Klasse L berechtigt zum Führen von: • ZM bis 40 km/h bbH, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für lof Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden; • Kombinationen aus solchen ZM und Anhängern, wenn eine Betriebsgeschwindigkeit von max. 25 km/h eingehalten wird und mit Geschwindigkeitsschildern 25 km/h gekennzeich- net sind. • sfA und Flurförderfahrzeugen (z.B. Gabelstapler) bis zu einer bbH von 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern; selbstfahrende Futtermischwa- gen. • Klasse L schließt Klasse S nicht ein und umgekehrt. Klasse T berechtigt zum Führen von: 1 • ZM bis zu einer bbH von 60 km/h und sfA bis zu einer bbH von 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart für die Verwendung für lof Zwecke bestimmt sind und für solche eingesetzt werden, • Kombinationen aus solchen Zug- oder Arbeitsmaschinen und Anhängern, • selbstfahrende Futtermischwagen. Mit der Klasse T dürfen außerdem Mofas und Fahrzeuge der Klassen S, M (Kleinkrafträder bis 50 cm³ bis zu einer bbH von 45 km/h) und Klasse L gefahren werden. Lediglich bei Erwerb der Klassen C, CE wird die Klasse T ohne spezielle Ausbildung und Prüfung miterteilt. Das Mindestalter für den Erwerb der Klasse T beträgt 16 Jahre. 2 Klasse S berechtigt zum Führen von dreirädrigen Kleinkrafträdern und vierrädrigen Leichtkraftfahr zeugen (Lkf) von: • einer bbH bis 45 km/h; • einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektro motoren; • einer maximalen Leermasse von nicht mehr als 350 kg bei Lkf (bei Elektrofahrzeugen zählt die Masse der Batterien nicht mit). FE-Klasse S und L schließen sich gegenseitig nicht ein. Lkf / Quads werden immer häufiger in lof Betrieben zu lof Zwecken eingesetzt. Land- oder forstwirtschaftliche Zwecke • Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baum schulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie eine den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege • Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege einschließlich des Winterdienstes, landwirtschaft- liche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten • Betrieb von lof Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung • Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen (z.B. Lehranstalten für Landwirtschaft) • Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, War- tung und Prüfung von Fahrzeugen, sowie Pro- befahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die im Zusammenhang mit vorstehenden Betriebs- arten eingesetzt werden (z.B. Landmaschinenwerkstätten) Hinweis: Transport von Biomasse zur weiteren Verwendung ist dem „landwirtschaftlichen Zweck“ gleichgestellt. Weitere Informationen sind bei Deutscher Bauernverband, Claire-Waldoff-Str. 7, 10117 Berlin, Tel. 030 319 040, zu erhalten. Klasse B schließt Klasse L ein und berechtigt unter anderem zum Führen von: • dreirädrigen Kleinkrafträdern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen (Lkf) deren techni sche Merkmale die Voraussetzungen für Klasse S überschreiten. • Zugmaschinen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 3,5 t. 6 1 Bis zum Alter von 18 Jahren dürfen nur Zugmaschinen (mit Anhänger) mit einer bbH von maximal 40 km/h gefahren werden. 2 Wird ab 19.01.2013 durch FE-Klasse AM ersetzt. 7 Land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge Anhänger hinter lof Fahrzeugen ab dem 01.01.1999 erteilte Fahrerlaubnisse Welche Anhänger mit den verschiedenen Fahrerlaubnissen hinter lof Fahrzeugen mitgeführt werden dürfen, ist den Tabellen 4 bis 6 zu entnehmen. Voraussetzung: Die jeweilige Fahrerlaubnis für das Zugfahrzeug gem. der Tabellen 1 bis 3 muss erteilt sein. Die Vorschriften gelten für alle Arten von Anhängern, auch für angehängte Arbeitsgeräte und -maschinen. Hinter Zugmaschinen dürfen bis zu zwei, hinter anderen Fahrzeugen nur ein Anhänger mitgeführt werden, sofern die Betriebserlaubnis bzw. die Zulassungsbescheinigung dies zulässt. Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, auch mit Arbeitsgeräten bbH Neue FE-Klassen FE-Klassen bis 31.12.1998 Ehem. FE-Klassen der DDR ohne Begrenzung B, L, T 1, 1a, 1b, 2, 3, 4, 5 A, B (b), B, BE, C, CE, DE, M, T Beim Mitführen von Anhängern sind zusätzlich zu den Bestimmungen des Fahrerlaubnisrechts weitere Vorschriften zu beachten, z.B.: bis 3,5 t zG B T bis 60 km/h bbH, 2, 3 B (b), B, BE, C, CE, D, DE 2, 3 B, BE, C, CE, D, DE • die bauartbedingten Höchstgeschwindigkeiten (bbH); • die zulässigen Anhänge- und Stützlasten, • die Bremsvorschriften, • die Zulässigkeit des Anhängerbetriebs. zG bis 40 km/h Tabelle 1 beachte Mindestalter. über 3,5 t zG C1 T bis 60 km/h bbH, 25 bedeutet in den Tabellen: Die jeweilige Fahrerlaubnisklasse ist ausreichend, wenn beachte Mindestalter. über 40 km/h über 7,5 t zG C T bis 60 km/h bbH, beachte Mindestalter. Unter 18 nur 40 km/h bbH 2 3 auf Antrag und nur bis 60 km/h C, CE DE bis 60 km/h bbH, B, BE nur auf Antrag, bis max. 40 km/h bbH eine Betriebsgeschwindigkeit von 25 km/h eingehalten wird und Anhänger mit Geschwindigkeitsschildern 25 gekennzeichnet sind, sofern die bbH des Zugfahrzeugs 25 km/h übersteigt. Selbstfahrende lof Arbeitsmaschinen Tabelle 2 bbH Neue FE-Klassen FE-Klassen bis 31.12.1998 Ehem. FE-Klassen der DDR ohne Begrenzung B, L, T 1, 1a, 1b, 2, 3, 4, 5 A, B (b), B, BE, C, CE, DE, M, T bis 3,5 t zG B T bis 40 km/h bbH 2, 3 B (b), B, BE, C, CE, D, DE 3,5 - 7,5 t zG C1 T bis 40 km/h bbH, 2, 3 B (b), B, BE, C, CE, D, DE über 7,5 t zG C 2 3 auf Antrag und C, CE zG bis 25 km/h über 25 km/h T bis 40 km/h bbH nur bis 40 km/h DE bis 60 km/h bbH, B, BE nur auf Antrag, bis max. 40 km/h bbH 25 Lkw mit Sonderaufbau Tabelle 3 8 zG Neue FE-Klassen Bisherige FE-Klassen Ehem. FE-Klassen der DDR bis 7,5 t C1 2, 3 B, BE, C, CE, D, DE über 7,5 t C 2 C, CE Hinweis: Umschreibung alter Fahrerlaubnisklasse 3 siehe Seite 9 Hinweis: Inhalber der alten Fahrerlaubnisklasse 3 dürfen Einzelfahrzeuge bis 7,5 t zG und Fahrzeugkombinationen bis zu 18,5 t als dreiachsigen Zug fahren. Nach Umschreibung wird im Führerschein Klasse B der Zusatz „C 79“ eingetragen. Fahrerlaubnisse der Klassen C und CE können auch nach dem 50. Lebensjahr verlängert werden, wenn die erforderliche ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird und keine Hindernisse vorliegen. 9 25 25 10 11 Besonderheiten zum Fahrerlaubnisrecht Ohne Fahrerlaubnis dürfen von sachkundigen Personen folgende Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr geführt werden: • sfA, • lof Zugmaschinen (mit und ohne Anhänger), • Flurförderfahrzeuge, Zulassungspflichtige Fahrzeuge §§ 3, 4 FZV Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen für den Betrieb auf öffentlichen Straßen zugelassen sein. Dies setzt voraus: und geschieht durch: sofern deren bbH nicht mehr als 6 km/h beträgt, sowie • einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden. Das Mindestalter beträgt hierbei 15 Jahre (Mindestanforderungen gem. § 31 StVZO, §§ 4, 10 FeV sind zu beachten). Fahrten außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums: Werden fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge z.B. auf Acker- oder Wiesenflächen von Personen ohne Fahrerlaubnis geführt, müssen diese über die notwendige Sachkenntnis im Umgang mit solchen Fahrzeugen, sowie über die erforderliche geistige und körperliche Eignung verfügen (siehe auch Seite 25). Nachweis einer Typ- oder Einzelgenehmigung (§ 4 FZV) Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens (§§ 8 und 9 FZV) Nachweis einer Haftpflichtversicherung (§ 1 PflVersG) Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I (§ 11 FZV) Dies hat zur Folge: Untersuchungspflicht HU und AU (§§ 29, 47a StVZO) Steuerpflicht (§ 1 KraftStG i. V. m. AO) 12 Ausnahmen von der Zulassungspflicht (Auszug): 1. sfA und Stapler, Arbeitsgeräte, 2. einachsige ZM, wenn sie nur für lof Zwecke verwendet werden, 3. vierrädrige Leichtfahrzeuge, 4. Arbeitsmaschinen, 5. lof Arbeitsgeräte 6. einachsige Sitzkarren, die hinter einachsigen lof Zug- und Arbeitsmaschinen mitgeführt werden, 7. lof Anhänger bis 25 km/h die für lof Zwecke eingesetzt werden und mit 25 km/h-Schild gekennzeichnet sind. 13 Zulassungsfreie lof Anhänger Beschränkung und Untersagung des Fahrzeugbetriebs Die Zulassungsfreiheit ist zwingend an das Einhalten aller nachfolgend aufgeführten Bedingungen gebunden: bei: • • • • • • nicht vorschriftsmäßigem Fahrzeug Verwendung nur in lof Betrieben Verwendung nur für lof Zwecke Mitführen nur hinter ZM oder SfA Betriebsgeschwindigkeit von max. 25 km/h Kennzeichnung mittels eines 25 km/h-Schildes 25 Das Anbringen eines Wiederholungskennzeichens am letzten Anhänger (§ 10 Abs. 8 FZV) ist nicht Voraussetzung für die Zulassungsbefreiung. Die Anbringung, Gestaltung und Beleuchtung sind gem. § 60 StVZO zu beachten. Fehlt das Wiederholungskennzeichen, müssen Angaben zum Halter am Fahrzeug angebracht sein. Hinweis: Anhänger aus dem Bestand eines lof Lohnunternehmens sind immer zulassungspflichtig – auch dann, wenn ein Landwirt diese ausleiht und hinter seiner eigenen ZM mitführt. Voraussetzungen für den Betrieb zulassungsfreier Fahrzeuge nach vorgenommenen Änderungen: • der genehmigten Fahrzeugart • Nichtbeseitigung festgestellter Mängel • wenn eine Gefährdung anderer (§ 5 Abs. 1 FZV). Verkehrsteilnehmer zu erwarten ist • wenn eine Verschlechterung des Abgas oder Geräuschverhaltens eintritt (§ 19 Abs. 2 StVZO) Die Zulassungsstelle kann bei unvorschriftsmäßigen Fahrzeugen eine Frist zur Beseitigung der Mängel setzen, deren Betrieb beschränken oder untersagen. Steuer- und Versicherungspflicht Gem. § 4 FZV ist ein amtliches Kennzeichen u.a. erforderlich für: Gemäß § 3 KraftStG sind von der Steuer befreit: • Kraftfahrzeuge und Anhänger, die von der Zulassungspflicht ausgenommen sind; • Zugmaschinen und Sonderfahrzeuge (ausgenommen Sattelzugmaschinen); o dahinter mitgeführte Kfz-Anhänger, o einachsige Kfz-Anhänger (ausgenommen Sattelanhänger), solange diese ausschließlich in lof Betrieben eingesetzt werden. • • Gemäß § 2 PflVersG sind von der Versicherungspflicht befreit: • Kfz mit einer bbH bis 6 km/h; • Von der Zulassungspflicht befreite selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit einer bbH bis 20 km/h und zulassungsfreie Anhänger. Die nach § 3 Abs. 2 FZV vom Zulassungsverfahren befreiten Fahrzeuge und lof Arbeitsgeräte über 3 t zG dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist. sfA, Stapler und einachsige ZM für lof Zwecke mit einer bbH von mehr als 20 km/h, Arbeitsmaschinen und Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren für Sport- zwecke, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden und nicht mit einem 25 km/h Schild gekennzeichnet sind. Soweit ein amtliches Kennzeichen erforderlich ist, kann dieses durch die Zusassungsstelle zugeteilt werden. Zulassungsfreie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge benötigen ein Versicherungskennzeichen. SfA, Stapler sowie einachsige ZM für lof Zwecke mit einer bbH von max. 20 km/h müssen mit Vornamen, Namen und Wohnort des Halters oder der Bezeichnung seiner Firma und deren Sitz dauerhaft und deutlich lesbar an der linken Längsseite gekennzeichnet sein. Keine Typ-/Einzelgenehmigung (Betriebserlaubnis) benötigen nach § 4 FZV: • lof Arbeitsgeräte bis 3 t zG, • hinter einachsigen lof Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren. 14 Abgasuntersuchung / Feinstaubverordnung Gem. § 47 a StVZO entfällt die Abgasuntersuchung u.a. für selbstfahrende Arbeitsmaschinen und lof Zugmaschinen. Von Verkehrsverboten nach der Feinstaubverordnung sind • zwei- oder dreirädrige Kfz, mobile Maschinen und Geräte, • lof Zugmaschinen sowie Arbeitsmaschinen ausgenommen. 15 Unfallverhütungsvorschriften Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung Die Bestimmungen für den Betrieb von Fahrzeugen, Anhängern und Anbaugeräten sind in den Vorschriften der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften (Vorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz) enthalten. Für lof Verwendung besteht gem. § 29 StVZO keine Untersuchungspflicht bei: Die Missachtung der Unfallverhütungsvorschriften führt häufig zu schweren Unfällen und damit zu strafrechtlichen Ermittlungen und Konsequenzen. • • • • Kfz bis zu einer bbH von 6 km/h, sfA bis zu einer bbH von 20 km/h, zulassungsfreien Anhängern und Anhängern von Lohnunternehmen bis 6 km/h, lof Arbeitsgeräten. Die Unfallverhütungsvorschriften können über die zuständigen Berufsgenossenschaften bezogen werden. Internetadresse: www.svlfg.de a) Bei Erstzulassung 1. SP nach 3 Jahren, b) Bei Erstzulassung 1. SP nach 2 Jahren c) Bei Erstzulassung 1. HU nach 3 Jahren, d) Bei Erstzulassung 1. SP nach 2 Jahren Keine SP für Anhänger ohne eigene Bremsanlage erforderlich! 16 17 16. Zulässige Zugkombinationen im lof Betrieb 17. Zugkombinationen und Bremsanlagen Einrichtungen zur Verbindung von ZM und Anhängern sowie Bremsanlagen müssen für die tatsächlichen Lasten ausgelegt sein. Erläuterungen zu den Ziffern auf Seite 18 Verschiedene Zugkombinationen sind zulässig. Bei der jeweiligen Fahrzeugzusammenstellung sind nachfolgende Bestimmungen zu beachten: Zu Ziff. 1) Einachsanhänger und Zweiachsanhänger mit einem Achsabstand von weniger als 1 Meter benötigen keine eigene Bremsanlage wenn: § 41 StVZO • der Zug die für das ziehende Fahrzeug vorgeschriebene Bremsverzögerung erreicht, • die Achslast des Anhängers nicht mehr als die Hälfte des Leergewichts des Zugfahrzeugs beträgt, • die Achslast des Anhängers nicht größer als 0,75 t ist. Beträgt bei diesen Anhängern die bbH nicht mehr als 30 km/h, darf die Achslast mehr als 750 kg bis max. 3 t betragen. Zu Ziff. 2) Auflaufbremsen sind bei Einachsanhängern nur zulässig bei einer zG von nicht mehr als: • 8 t und einer bbH von nicht mehr als 25 km/h, • 8 t und einer bbH von nicht mehr als 40 km/h, wenn die Bremse auf alle Räder wirkt, • 3,5 t und einer bbH von mehr als 40 km/h, wenn die Bremse auf alle Räder wirkt. Hinweis: Werden diese Gesamtgewichte oder die jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeiten überschritten, müssen die Anhänger mit einer Druckmittel-Bremsanlage ausgerüstet sein. Der Einsatz von Druckmittel-Bremsen setzt entsprechend ausgerüstete ZM voraus. Zu Ziff. 3) Anhänger-Kennzeichnung Bei dieser Zugkombination müssen die Anhänger mit Geschwindigkeitsschild(er) 25 gekennzeichnet sein. Die Betriebsgeschwindigkeit des Zuges darf 25 km/h nicht überschreiten. Zu Ziff. 4) Kombinationsmöglichkeiten Die zulässigen Kombinationsmöglichkeiten sind auf S. 18 abgebildet. Hinweis: Siehe Merkblatt für den Betrieb von lof Zugmaschinen mit einachsigen Anhängern (einschließlich Arbeitsgeräte) VkBl. 2000, S. 404. Erläuterungen siehe Seite 19 18 19 18. Kennzeichnungspflicht – Geschwindigkeitsschilder Abmessungen Ein Geschwindigkeitsschild nach § 58 StVZO gibt die zulässige Höchstgeschwindigkeit des betreffenden Fahrzeugs in km/h an. § 32 StVZO Folgende Maßangaben dürfen von Fahrzeugen zu lof Zwecken auf öffentlichen Straßen nicht überschritten werden: An lof Zugmaschinen und /-Anhängern genügt ein Schild an der Fahrzeugrückseite. Wird dieses verdeckt oder abgenommen, muss ein Schild an deren Längsseite vorhanden sein. Länge von Zug und Ladung: bis 20,75 m Länge des gesamten Zuges: bis 18 m Fahrzeuglänge: bis 12 m Ladung nach vorn: bis 0,5 m ab einer Höhe von 2,5 m Keine Kennzeichnungspflicht besteht gem. § 58 Abs. 3 StVZO für: • lof Zugmaschinen mit einer bbH von nicht mehr als 32 km/h 1 • lof Arbeitsgeräten, die hinter Kfz mitgeführt werden. • • • 1 2 1 20 Beachte künftige gesetzliche Regelung. 3 Fahrzeughöhe: bis 4 m Ladungshöhe: über 4 m Ladung nach hinten: bis 3 m innerhalb von 100 km Entfernung Nach vorne darf die Ladung nur oberhalb von 2,50 m um bis zu 0,50 m über das ziehende Fahrzeug hinausragen. Der Abstand zwischen vorderem Ende des Fahrzeugs (einschließlich Frontanbaugerät) und Lenkradmitte darf max. 3,5 m betragen. Die Ladung darf nach hinten max. 1,5 m, bis 100 km Entfernung max. 3 m nach hinten hinausragen. Bei einer Breite von mehr als 2,75 m sind Parkwarntafeln anzubringen. Bei Überschreitung durch Breitreifen darf der Innendruck max. 1,5 bar betragen. Länge der Fahrzeuge ohne Ladung, mit Ladung Gesamtlänge max. 20,75 m. Gilt nur für Ladung aus lof Erzeugnissen, bei lof Geräten ist 4 m Grenze einzuhalten. 21 Ladung und Ladungssicherung Kenntlichmachung von Fahrzeugen und Geräten • Die Ladung darf bis zu einer Wegstrecke von 100 km max. 3 m nach hinten überstehen 1. • Ladung darf ab einer Höhe von 2,5 m bis zu 0,5 m nach vorne überstehen. • Zug einschließlich Ladung darf 20,75 m nicht überschreiten. § 30c StVZO Verkehrsgefährdende Teile am Umriss von Fahrzeugen und Geräten müssen wirksam abgedeckt werden. Ist dies nicht ausreichend möglich, müssen sie durch Warntafeln kenntlich gemacht werden. Auch wenn keine verkehrsgefährdenden Teile vorhanden sind, müssen folgende Vorkehrungen getroffen und Vorschriften beachtet werden: Gemäß § 22 StVO sind Ladung, Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- oder herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Die zulässige Gesamtmasse eines Zuges darf 40 t nicht überschreiten. Höchstmaße für Achslasten, zulässige Gesamtmassen der Einzelfahrzeuge und Stützlasten sind zu beachten. Erlaubnispflichtige Transporte Müssen höchstzulässige Maße oder Massen überschritten werden, sind vor Antritt der Fahrt Ausnahmegenehmigungen und/oder Erlaubnisse der zuständigen Straßenverkehrsbehörde(n) einzuholen. Hinweis: Das Verfahren zur Erteilung von Erlaubnissen und Genehmigungen wurde aufgrund neuer lof-Fahrzeuggenerationen mit Erlass des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur v. 20.06.2011, Az. 3852.10/287 und dem Erlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr v. 20.04.2011, Az.74-3861.6-00/631 neu geregelt. Danach kann unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 3,5 m breiten land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, Anbaugeräten oder selbstfahrende Arbeitsmaschinen auf ein Begleitfahrzeug verzichtet werden. §§ 53, 53b, und 54 StVZO - Anbaugeräte •Ragt ein Anbaugerät nach hinten mehr als 1 m über die Schlussleuchten eines Zugfahrzeugs hinaus, muss das Ende mit Warntafeln kenntlich gemacht werden. Erfordern es die Sichtverhältnisse, sind zusätzlich Schlussleuchten und Rückstrahler anzubringen. •Ragt ein Anbaugerät seitlich mehr als 40 cm über die Begrenzungs- oder Schlussleuchten hinaus, muss es nach vorne und nach hinten mit Warntafeln gekennzeichnet werden. Wenn es die Sichtverhältnisse erfordern, sind zusätzliche Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten und Rückstrahler erforderlich. •Anbaugeräte müssen mit Beleuchtungseinrichtungen gesichert werden, wenn die der Zugmaschine durch das Gerät verdeckt werden. Überschreitet ein lof Fahrzeug z.B. infolge Sonderbereifung die Breite von 2,75 m, sind Parkwarntafeln anzubringen. Anhängegeräte •Anhängegeräte sind Anhängern gleich gestellt. •Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen ständig angebracht und betriebsbereit sein (§ 53 StVZO). •Werden die Blinkleuchten des ziehenden Fahrzeugs verdeckt, muss das angehängte Gerät mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet werden (§ 54 StVZO). •Ragt das Anhängegerät seitlich um mehr als 40 cm über die Begrenzungsleuchten des ziehenden Fahrzeugs hinaus, müssen vorne weiße Begrenzungsleuchten vorhanden sein. Weitere Informationen finden Sie im: •Merkblatt für Anbaugeräte VkBl. 1999, S 268; •Merkblatt für Anbaugeräte, VkBl. 2000, S. 479; •Beispielkatalog zur Absicherung verkehrsgefährdender Teile an Fahrzeugen der Land- und Forstwirtschaft, VkBl. 2000 S 337; •Aktuelles Merkblatt, VkBl. Nr. 24 v. 31.12.2009. 1 22 Umfasst die Gesamtfahrstrecke zwischen Ausgangs- und Zielort. 23 Seitliche Kenntlichmachung Umsturzschutzvorrichtung § 51a StVZO • Kraftfahrzeuge (auch mit Anbaugeräten) außer Personenkraftwagen • Anhänger, die ab dem 01.01.1981 erstmals in den Verkehr gekommen sind, • Anhängegeräte, die jeweils eine Länge von 6 Meter überschreiten, müssen seitlich mit gelben, nicht dreieckigen Rückstrahlern versehen sein. Auch eine Konturmarkierung ist zulässig (§ 53 Abs. 10 S. 1 Nr. 3 StVZO). UVV VSG 3.1, § 33 Abs. 2 bis Abs. 4 Nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften müssen Ackerschlepper mit Umsturzschutzvorrichtungen ausgerüstet sein (siehe auch EG-Richtlinien 77/635 EWG, 79/622 EWG, 86/298 EWG, 87/402 EWG). Dies gilt nicht für Schmalspurschlepper leichter Bauart, Raupen- und Stelzenschlepper. Zu beachten ist: • Mindestens ein seitlicher Rückstrahler muss im mittleren Drittel des Fahrzeugs angeordnet sein. • Der vordere Rückstrahler darf nicht mehr als 3 m vom vordersten Punkt des Fahrzeugs entfernt sein. Bei Anhängern wird ab vorderstem Punkt der Zugeinrichtung gemessen. • Der hintere Rückstrahler darf max. 1 m vom hintersten Fahrzeugteil entfernt sein. • Der Abstand zwischen zwei aufeinander folgenden seitlichen Rückstrahlern darf 3 m nicht über schreiten. • Die Rückstrahler dürfen max. 900 mm über der Fahrbahn angebracht sein; in Ausnahmefällen sind 1500 mm zulässig. • Die Rückstrahler an lof Bodenbearbeitungsgeräten, die hinter Kfz mitgeführt werden, dürfen ab nehmbar sein. Umsturzschutzvorrichtungen können als • Bügel, • Rahmen, • Führerhauskabinen, ausgestaltet sein. Unfallgefahren in lof Betrieben Die Unfallverhütungsvorschriften der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften enthalten u.a. Bestimmungen für den Betrieb von Kraftfahrzeugen, Anbaugeräten und Anhängern. Die Beachtung dieser wichtigen Sicherheitsregeln ist erforderlich, um Unfällen und deren meist erheblichen Folgen vorzubeugen. Bei Unfällen mit Personenschäden ist die Polizei verpflichtet, Ermittlungen zu den Ursachen und nach den Verantwortlichen durchzuführen. Werden im landwirtschaftlichen Betrieb Personen, insbesondere Kinder, beschäftigt, ist darauf zu achten, dass diese nur mit Arbeiten oder Tätigkeiten betraut werden, die sie mit ihren körperlichen und geistigen Fähigkeiten sicher und zuverlässig leisten können. Darüber hinaus muss jeweils die notwendige Sachkunde vorhanden sein. Kinder verfügen nicht über die Erfahrungswerte und Handlungssicherheit wie Erwachsene. Werden Kinder außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums mit der Bedienung von Kfz oder Arbeitsgeräten betraut, ist besondere Aufsicht geboten. Personenbeförderung § 21 StVO Sind geeignete Sitzgelegenheiten vorhanden, dürfen auf • Zugmaschinen, • Anhängern, die für lof Zwecke eingesetzt werden, • Ladeflächen oder in Laderäumen von Kraftfahrzeugen Personen mitgenommen werden, wenn diese dort notwendige Arbeiten auszuführen haben. Das Stehen während der Fahrt ist nur erlaubt, soweit es zur Begleitung der Ladung oder zur Arbeit auf der Ladefläche erforderlich ist. Hinweis: Eine Sitzgelegenheit ist geeignet, wenn man darauf sicher sitzen kann; bei lof Anhängern kann dies die Ladefläche sein. 24 25 Brauchtumsveranstaltungen 26. Die häufigsten Regelverstöße Siehe 2. VO über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Zugmaschinen mit einer bbH von mehr als 6 km/h bis max. 60 km/h und ihre Anhänger dürfen bei örtlichen Brauchtumsveranstaltungen unter folgenden Bedingungen eingesetzt werden: Straßenverkehsordnung (StVO) • Gültige Einzel- oder Typengenehmigung (Betriebserlaubnis) für die eingesetzten Fahrzeuge ist vorhanden. • Zugmaschine muss amtliche Kennzeichen führen. • Für jedes eingesetzte Kraftfahrzeug muss eine gültige Haftpflichtversicherung nachgewiesen wer den, welche die spezifischen Gefahren dieser Verwendung abdeckt. • Der Fahrzeugführer muss das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens im Besitz der Fahr erlaubnis Klasse L oder Klasse 5 (alte FE-Klasse) sein. • Während der Brauchtumsveranstaltung ist Schrittgeschwindigkeit zu fahren; auf der An- und Rück fahrt ist eine Betriebsgeschwindigkeit von max. 25 km/h erlaubt. • Bei der An- und Rückfahrt zum/vom Veranstaltungsort dürfen keine Personen auf dem Anhänger mitfahren. Hinweis: Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen beachten (siehe VkBl. 2000, S. 406). Stand: November 2012 § 8 § 9 § 10 § 17 § 18 § 21 § 22 § 32 Vorfahrtsverletzung mit Gefährdung Unachtsames Abbiegen mit Gefährdung Unachtsames Einfahren auf die Fahrbahn mit Gefährdung Verstoß gegen Beleuchtungsvorschriften Verbotenes Befahren von BAB und Kraftfahrstraßen Unerlaubte Mitnahme von Personen auf ZM oder Anhängern Ladung nicht verkehrssicher gesichert mit Gefährdung Straßenverschmutzung Verlorene Gegenstände nicht entfernt 100 € 30 bis 70 € 30 € 35 bis 60 € 20 € 5€ 50 € 10 € 40 € 3 Punkte bis 2 Punkte bis 3 Punkte 3 Punkte 1 Punkt Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) und Fahrzeug- Zulassungsverordnung (FZV) § 3 FZV Verstoß gegen die Zulassungspflicht § 4 FZV Keine Typ-/Einzelgenehmigung (Betriebserlaubnis) § 10 FZV Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen § 30c StVZO Vorstehende Außenkanten § 31 StVZO Halterverantwortung für den Betrieb von Fahrzeugen § 32 StVZO Überschreiten der zulässigen Abmessungen § 34 StVZO Überschreitung von Achslast oder Gesamtgewicht § 36 StVZO Mangelhafte Bereifung § 41 StVZO Bremsenmangel § 53bStVZO Mangelhaftes Kenntlichmachen von Anbaugeräten 50 € 50 € 10 bis 50 € 20 € ab 10 € 50 € 10 bis 425 € 15 bis 75 € 25 bis 200 € 15 € 3 Punkte 3 Punkte bis 1 Punkt 1 Punkt bis 3 Punkte bis 3 Punkte bis 3 Punkte Straßengesetz (StVG) § 21 Fahren ohne Fahrerlaubnis oder ohne ausreichende Fahrerlaubnis Straftat Pflichtversicherungsgesetz (PflVersG) §§ 1 u. 6 Fahrzeug nicht versichert Straftat Kraftfahrzeugsteuergesetz (KfzStG) § 370Fahrzeug nicht versteuert Straftat Unfallverhütungsvorschriften (UVV) Umsturzvorrichtung fehlt oder ist während der Fahrt abgeklappt 150 € Die oben aufgeführten Bußgeldbeträge stellen Regelsätze dar. Bei beharrlicher oder vorsätzlicher Begehungsweise, Gefährdung oder Unfall, kann der Regelsatz durch die Bußgeldstelle erhöht werden. 26 27 Wir wünschen Ihnen eine Gute Fahrt! Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Baden-Württemberg EINE VERKEHRSSICHERHEITSAKTION IN BADEN-WÜRTTEMBERG