Steuerberatungsgesellschaft Transparenzbericht 2015 gemäß

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Steuerberatungsgesellschaft Transparenzbericht 2015 gemäß
Mittelrheinische Treuhand GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Steuerberatungsgesellschaft
Mittelrheinische Treuhand GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Steuerberatungsgesellschaft
Transparenzbericht 2015
gemäß § 55c WPO
Mittelrheinische Treuhand GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Steuerberatungsgesellschaft
Inhaltsverzeichnis
Seite
A. Gesetzliche Pflicht zur Berichterstattung...............................................................................
1
B. Rechtsform und Eigentumsverhältnisse ................................................................................
1
C. Einbindung in ein Netzwerk ...................................................................................................
1
D. Internes Qualitätssicherungssystem .....................................................................................
2
I.
Beschreibung des internen Qualitätssicherungssystems ................................................
2
II. Erklärung der Geschäftsführung zur Durchsetzung des internen Qualitätssicherungssystems ...........................................................................................................................
17
III. Erklärung der Geschäftsführung zur Erfüllung der Fortbildungspflicht ............................
17
E. Ausstellungsdatum der letzten Teilnahmebescheinigung an der Qualitätskontrolle
gemäß § 57a WPO................................................................................................................
17
F. Liste der Mandanten i.S.d. § 319a HGB................................................................................
18
G. Erklärung der Geschäftsführung über die Maßnahmen zur Wahrung der Unabhängigkeit ..
18
H. Vergütungsgrundlagen der Organmitglieder und leitenden Angestellten ..............................
18
I. Beschreibung der Leitungsstruktur........................................................................................
18
J. Finanzinformationen ..............................................................................................................
19
-I-
Mittelrheinische Treuhand GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Steuerberatungsgesellschaft
A. Gesetzliche Pflicht zur Berichterstattung
1. Diesen Bericht erstellen wir aufgrund unserer Pflicht zur Aufstellung eines Transparenzberichtes
gemäß § 55c WPO. Danach haben Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die im Jahr mindestens
eine Abschlussprüfung eines Unternehmens von öffentlichem Interesse (§ 319a Abs. 1 Satz 1
HGB) durchführen, jährlich spätestens drei Monate nach Ende des Kalenderjahres einen Transparenzbericht auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Ziel ist es, die Öffentlichkeit über die Gesellschafts-, Aufsichts- und Qualitätsstrukturen der Gesellschaft zu informieren.
B. Rechtsform und Eigentumsverhältnisse
2. Die Mittelrheinische Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft (im Folgenden: Mittelrheinische Treuhand GmbH), hat die Rechtsform einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung. Sie ist im Handelsregister beim Amtsgericht Koblenz unter der Nummer
HRB 228 eingetragen.
3. Sämtliche Anteile an der Gesellschaft werden von der MRT AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Koblenz (im Folgenden: MRT AG), gehalten. Mit der MRT AG besteht ein Ergebnisabführungsvertrag vom 21. Dezember 2001.
4. Die MRT AG erbringt selbst keine Wirtschaftsprüfungs- und / oder Steuerberatungsleistungen.
Aktionäre der MRT AG sind:
- Herr WP/StB Klemens Bellefontaine
89,2 %,
- Herr WP Dr. Harald Breitenbach
10,8 %,
5. Die Aktien von Herrn Weber wurden nach seinem Tod von der Gesellschaft eingezogen.
C. Einbindung in ein Netzwerk
6. Die Mittelrheinische Treuhand GmbH ist eine Schwestergesellschaft der WIKOM AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin (im Folgenden: WIKOM AG). Sämtliche Anteile der WIKOM AG
werden, wie die Anteile an der Mittelrheinische Treuhand GmbH, von der MRT AG, Koblenz, gehalten. Die Mittelrheinische Treuhand GmbH selbst hält sämtliche Anteile an der Dr. Krein GmbH,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Mainz (im Folgenden: Dr. Krein GmbH). Sowohl die WIKOM AG
als auch die Dr. Krein GmbH bedienen sich bei der Abwicklung ihrer Aufträge des Personals und
der Einrichtungen, insbesondere auch des Qualitätssicherungssystems, der Mittelrheinische
Treuhand GmbH.
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Mittelrheinische Treuhand GmbH
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7. An folgenden weiteren Gesellschaften ist die MRT AG unmittelbar oder mittelbar beteiligt:
Mittelrheinische Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Erfurt
(100 %), WIKOM AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Erfurt (100 %), WiKom GmbH, Wirtschaftsund Kommunalberatung, Koblenz (100 %), GeKom GmbH Beratungsgesellschaft, Reinbek
(23,8 %) und WIKOM Braetsch Beratungsgesellschaft mbH, Bremen (24,5 %).
8. Darüber hinaus bestehen keine weiteren Einbindungen der Mittelrheinische Treuhand GmbH oder
eines anderen Unternehmens der MRT-Gruppe in ein nationales oder internationales Netzwerk.
D. Internes Qualitätssicherungssystem
I. Beschreibung des internen Qualitätssicherungssystems
1. Grundsätzliche Angaben
9. Die nach der WPO, BS WP/vBP, der VO 1/2006 und den IDW-Prüfungsstandards anzuwendenden
Regelungen zur Qualitätssicherung (Qualitätssicherungssystem) hat die MRT-Gruppe für alle
Gruppen-Gesellschaften einheitlich in Organisationsrichtlinien und sonstigen Unterlagen zur Organisation (z. B. fachliche Anweisungen und Hilfsmittel, Rundschreiben, Fragebögen, Arbeitsprogramme, Checklisten und Formblätter) umgesetzt. Die Größe und organisatorische Struktur
sowie der Grad der Arbeitsteilung in der Wirtschaftsprüferpraxis der MRT-Gruppe wurden hierbei
beachtet.
10. Über diese Grundsätze, Richtlinien, Arbeitsanweisungen, Prozessbeschreibungen etc. kann sich
jeder fachliche Mitarbeiter im firmenweiten Intranet über das sog. Dokument-Portal „Informationsbereich“ informieren. Darüber hinaus kann jeder Fachmitarbeiter offline mittels des ihm zur Verfügung stehenden Laptops auf die IDW-Prüfungsstandards und Stellungnahmen sowie wichtige
kommentierende Literatur zugreifen. Die für ihre Arbeit erforderlichen einschlägigen Gesetze, Verordnungen und Kommentare stehen den fachlich tätigen Mitarbeitern zusätzlich in Papierform zur
Verfügung.
11. Die oberste Ebene dieses Dokument-Portals weist folgende alphabetisch geordnete OrdnerStruktur auf:
1. Allgemeine Berufsgrundsätze
2. Auftragsabwicklung
3. Auftragsbestätigungen und Verträge
4. BMF-Schreiben
5. Deutsche Rechnungslegungs Standards
6. Durchführung von Prüfungen
7. EDV
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8. Fachliche Informationen
9. IDW
10. Interne Verwaltung
11. Leistungserfassung, -auswertung
12. Literatur
13. Musterbericht
14. Neues kommunales Haushaltsrecht
15. Personalangelegenheiten
16. Recht
17. Rundschreiben und Mitarbeiterinformationen
18. Stellenausschreibung
19. Steuer
20. Vorträge und Seminare
21. Wasserversorgung und Abwasserentsorgung
12. Im Rahmen der Abschlussprüfung und deren Dokumentation setzt die MRT-Gruppe die von
Audicon entwickelte Prüfungssoftware AuditSolutions und in diesem Zusammenhang insbesondere das Arbeitsprogramm „AuditChecklist“ ein. Seit Januar 2013 ist die Version CaseWare
201100.136 Release 3.0 im Einsatz.
13. Mit dem Einsatz von „AuditChecklist“ soll eine effiziente und einheitlich dokumentierte Jahresabschlussprüfung gewährleistet werden. Wesentliche Zielsetzungen der Prüfungssoftware sind:
-
Beachtung der aktuellen berufsständischen Verlautbarungen zur Prüfungsplanung und
Prüfungsdurchführung
-
-

Vorgabe und Unterstützung eines risikoorientierten Prüfungsansatzes

Geordnete und vollständige Dokumentation der Abschlussprüfung

Dokumentation von Überwachungsaktivitäten
Erhöhung der Effizienz

Anwendung einheitlicher Arbeitsprogramme und Arbeitshilfen

Prozessorientierte Gliederung der Arbeitspapiere
Unterstützung der internen und externen Qualitätsüberwachung.
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14. Die Regelungen zur internen Qualitätssicherung bei der Organisation der beruflichen Tätigkeiten
und der Abwicklung einzelner Prüfungsaufträge sind von den Mitarbeitern in allen Niederlassungen
der Mittelrheinische Treuhand GmbH sowie bei allen Gruppen-Gesellschaften verbindlich umzusetzen und anzuwenden, um die Einhaltung der Qualitätsgrundsätze in der gesamten MRTGruppe zu gewährleisten.
15. Nachfolgend werden - entsprechend der VO 1/2006 - die wesentlichen für die verschiedenen
Bereiche eingeführten Regelungen in der Wirtschaftsprüferpraxis der Mittelrheinische Treuhand
GmbH dargestellt.
2. Regelungen zur allgemeinen Praxisorganisation
Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Vermeidung der Besorgnis der Befangenheit
16. Grundlage bildet das Regelwerk, welches im Dokument-Portal unter dem Ordner 1. „Allgemeine
Berufsgrundsätze“ allen Mitarbeitern zugänglich ist. Das Regelwerk informiert im Einzelnen über
-
die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die Vorgaben bzw. Erläuterungen der
Berufssatzung
-
das Verfahren und
-
die Dokumentationserfordernisse,
die einzuhalten sind, um die notwendigen Qualitäts- und Risikoanforderungen sicherzustellen.
17. Die einschlägigen Regelungen finden sich insbesondere in den Unterordnern:
-
Richtlinie Unabhängigkeit
-
Unterrichtung über Berufsgrundsätze bei Einstellung (Berufspflichten neue Mitarbeiter)
-
Erklärung zur berufsrechtlichen Unabhängigkeit bei Einstellung (Verpflichtungserklärung neue
Mitarbeiter)
-
Erklärung zur berufsrechtlichen Unabhängigkeit (jährlich)
-
Zusammenstellung der Sachverhalte, die die Besorgnis der Befangenheit begründen
-
Richtlinie zur Beachtung von Einschränkungen bei der Auftragsannahme
-
Richtlinie zur Gesamtplanung aller Aufträge
-
Richtlinie Vorgehen bei Beschwerden
-
Formblatt Vorgehen bei Beschwerden.
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18. Die Anlagen: Merkblatt zur Unterrichtung über die Berufsgrundsätze; Verpflichtungserklärung;
VO 1/2006 Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis; Zusammenstellung der Sachverhalte, die die Besorgnis der Befangenheit begründen können, ergänzen die
o. g. Regelungen.
19. Das Qualitätssicherungssystem zur Gewährleistung der Unabhängigkeitsanforderungen umfasst
bei der Mittelrheinische Treuhand GmbH insbesondere die jährlich zum 30. November von den
Gesellschaftern und allen Mitarbeitern abzugebende „Erklärung zur berufsrechtlichen Unabhängigkeit“, die die Anforderungen des deutschen Berufsrechts abdeckt. Diese Regelungen beinhalten
auch eine Verpflichtung zur Offenlegung der für die Einhaltung der Berufspflichten nach BS
WP/vBP, WPO und §§ 319, 319a HGB wesentlichen Umstände auf Basis der in diesem Zusammenhang zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellten Mandantenliste. In dieser Erklärung
werden die Mitarbeiter zusätzlich aufgefordert, sämtliche Änderungen, die sich innerhalb eines
Jahres ergeben und die Unabhängigkeit in Frage stellen könnten, der zentralen Personalstelle unaufgefordert mitzuteilen.
20. Neue Mitarbeiter sind im Rahmen des Einstellungs- sowie des Einführungsgesprächs vor der
Aufnahme ihrer Tätigkeit über die Berufspflichten und Allgemeinen Berufsgrundsätze zu informieren. Ihnen ist das Merkblatt zur Unterrichtung über die Berufsgrundsätze (Formblatt UA.1.1), ein
aktuelles Exemplar der BS WP/vBP, eine Kopie der VO 1/2006 sowie eine aktuelle Betriebsordnung, die in einzelnen Passagen ebenfalls Aussagen zu den allgemeinen Berufsgrundsätzen
enthält, auszuhändigen. Neben der Verpflichtungserklärung zur Verschwiegenheit
haben die
neuen Mitarbeiter die Erklärung zur berufsrechtlichen Unabhängigkeit (bei Einstellung neuer Mitarbeiter; Formblatt UA.1.3), die auf der Basis der vorgelegten Mandantenliste auszufüllen ist,
abzugeben. Die Unterlagen sind von der zentralen Personalstelle in Koblenz zu sammeln und in
den Personalakten abzulegen.
21. Bestehen Sachverhalte, die die Besorgnis der Befangenheit begründen können, so sind diese der
Personalstelle in Koblenz vertraulich mitzuteilen. Dies hat jeweils ebenfalls zum 30. November
eines Jahres zu erfolgen sowie unterjährig durch formlose Unterrichtung durch den zuständigen
Geschäftsbereichsleiter bzw. direkt durch den betroffenen Mitarbeiter.
22. Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Regelungen hinsichtlich der Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Besorgnis der Befangenheit liegt bei Herrn WP/StB Bellefontaine, der bei Zweifelsfragen für die in der Praxis tätigen Personen Ansprechpartner ist.
23. Da die vorgenannten Regelungen für sämtliche Geschäftsführer und Mitarbeiter der MRTGruppengesellschaften gelten, soll gewährleistet werden, dass über die Grenzen der Niederlassungen und Gesellschaften hinweg die Regelungen zur Gewährleistung der Unabhängigkeit,
der Unparteilichkeit und zur Vermeidung der Besorgnis der Befangenheit beachtet werden.
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Annahme, Fortführung und vorzeitige Beendigung von Aufträgen
24. Die im Rahmen des Entscheidungsprozesses vor der Annahme oder Fortführung einer Mandatsbeziehung und vor der Annahme eines Auftrags zu beachtenden Regelungen sind in dem
Ordner 11. „Leistungserfassung, -auswertung“ / Unterordner 1. „Aufträge“ des Dokument-Portals
geregelt.
Hier
können
alle
Mitarbeiter
auf
die
Richtlinie
zur
Auftragsannahme
und
Auftragsfortführung (AA.1) sowie auf die ergänzenden Formblätter und Regelungen zugreifen. Die
Maßnahmen und Vorgehensweisen zur Behandlung von Anfragen und Angeboten sowie die
Vornahme von Risikoeinschätzungen und Kalkulationen sind unter 3. „Auftragsabwicklung“ des
Dokument-Portals beschrieben, 4. „Auftragsbestätigungen und Verträge“ enthält Vertrags- und
Auftragsbestätigungsmuster.
25. Entsprechend den für alle Gesellschaften der MRT-Gruppe geltenden Regelungen ist vor der
Abgabe eines Angebots jeweils eine Risikobeurteilung vorzunehmen. Hierzu ist das entsprechende Formblatt „Risikobeurteilung Prüfung/Erstellung/Beratung“ (AA.2.1) auszufüllen. Dadurch
soll gewährleistet werden, dass Aufträge nur dann angenommen werden, wenn besondere Kennt nisse und Erfahrungen zur sachgerechten Durchführung vorhanden sind und eine ordnungsmäßige Abwicklung in zeitlicher, sachlicher, personeller und organisatorischer Hinsicht möglich ist
sowie die Unabhängigkeitsgrundsätze eingehalten werden. Des Weiteren ist im Rahmen der Auftragsannahme sicherzustellen, dass weder gegen Berufsgrundsätze verstoßen wird, noch sonstige
Ablehnungsgründe vorliegen.
26. Wird das Risiko in der zu ziehenden Schlussfolgerung als hoch eingeschätzt oder liegen entsprechende Ablehnungsgründe vor, so darf das Mandat den Vorgaben entsprechend nicht angenommen werden. Gleiches gilt, wenn die zu erbringende Leistung und das Honorar in keinem
angemessenen Verhältnis zueinander stehen.
27. Die Entscheidung über die Abgabe von Angeboten und die Annahme von Aufträgen liegt
grundsätzlich in der Verantwortung der Geschäftsbereichsleiter in den Niederlassungen bzw.
Standorten.
28. Bei Kunden mit strategischer Bedeutung und / oder Angeboten von besonderer Bedeutung
hinsichtlich Honorarhöhe oder Risiko sind die zuständigen Geschäftsführer in die Angebotsabgabe
einzubinden. Insbesondere darf das Angebot in diesen Fällen erst nach Freigabe der
Risikobeurteilung durch einen Geschäftsführer abgegeben werden.
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29. Nach der Auftragserteilung ist eine schriftliche Auftragsbestätigung bzw. ein Vertrag entsprechend
den vorgegebenen Mustern, die im Dokument-Portal abgelegt sind, an den Mandanten zu versenden. Abweichungen von den Mustervorlagen sind nur in Ausnahmefällen und nach vorheriger
Absprache mit dem zuständigen hausinternen Vertragsjuristen zulässig. Die Abweichungen sind
schriftlich von dem zuständigen Geschäftsbereichsleiter zu dokumentieren und vom Vertragsjuristen gegenzuzeichnen.
30. Sämtliche Aufträge werden im zentral in Koblenz geführten Leistungserfassungs- und Abrechnungssystem (LAS) geführt. Dort wird - nach Prüfung der eingereichten Unterlagen auf deren
Vollständigkeit - auch die Auftragsnummer vergeben. Erst ab diesem Zeitpunkt ist ein Auftrag bebuchbar. Kopien der im Rahmen der Auftragsannahme und -fortführung generierten Unterlagen
(z. B. Ausschreibung, Anfrage, Angebot, Auftrag, Auftragsbestätigung, Vertrag) werden ebenfalls in
der zentralen LAS-Abteilung in Koblenz gesammelt und zu den dort geführten Mandantenakten
genommen.
31. Die vorzeitige Beendigung von Aufträgen stellt ein äußerst seltenes Vorkommnis dar. In einen
derartigen
Prozess
werden
daher
regelmäßig
die
hierfür
zuständigen
Geschäftsführer
eingebunden. Für die Kündigung eines Prüfungsauftrages bei einer gesetzlich vorgeschriebenen
Abschlussprüfung sieht das Qualitätssicherungssystem der Praxis Regelungen vor, die
sicherstellen, dass die Pflichten gem. §§ 318 Abs. 6, 8, 320 Abs. 4 HGB, § 26 BS WP / vBP
eingehalten werden.
Mitarbeiterentwicklung
Einstellung und Beurteilung von Mitarbeitern
32. Die maßgeblichen Regelungen und Vorgaben für den Bereich Einstellung und Beurteilung von
Mitarbeitern finden sich im Dokument-Portal in dem Ordner 15. „Personalangelegenheiten“. Dieser
Ordner enthält folgende wesentliche Unterordner mit entsprechenden Richtlinien und Formblättern:
1. Betriebsordnung
2. Mitarbeiter
33. Die zentralen Vorgaben und die zu ergreifenden Maßnahmen sind in der Richtlinie zur Einstellung
von Mitarbeitern, zur Beurteilung von Mitarbeitern sowie zur Aufbewahrung von Personalunterlagen (MA.1) geregelt.
34. Hinsichtlich der Einstellung von Mitarbeitern obliegt die Festlegung des Anforderungsprofils für
eine neue oder wieder zu besetzenden Stelle sowie die Auswahl möglicher Bewerber grundsätzlich dem zuständigen Geschäftsbereichsleiter der Niederlassung bzw. des Standorts. Die
Entscheidung soll mit den hierfür zuständigen Geschäftsführern abgestimmt werden.
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35. Als Hilfsmittel für eine sachgerechte Bewerberauswahl und -beurteilung dient neben den stets
anzufordernden Bewerbungsunterlagen (Bewerbungsschreiben, Lebenslauf, Kopien von Zeugnissen, Bestellungsurkunden u. ä.) das Formblatt „Bewerberbeurteilung“ (MA.2.1), welches im Rahmen des Einstellungsgesprächs auszufüllen ist. Hierin werden insbesondere die persönlichen
Eigenschaften, die fachliche Qualifikation sowie die Art der Gesprächsführung des Bewerbers dokumentiert. Die sachgerechte Vorgehensweise bei der Einstellung sowie die Vollständigkeit der im
Zuge der Mitarbeitereinweisung zu veranlassenden Maßnahmen sollen durch die Merkblätter
„Maßnahmen bei der Einstellung von Mitarbeitern“ (MA.2) und „Checkliste zur Einstellung von
Mitarbeitern“ (MA.15.1) gewährleistet und dokumentiert werden. Sämtliche Unterlagen sind zu den
ausschließlich in der zentralen Personalabteilung in Koblenz geführten Personalakten zu nehmen.
36. Die Anforderungsprofile hinsichtlich der fachlichen Qualifikation, des Teamverhaltens und der
Personalführung, des Mandantenverhaltens und der Außenwirkung sowie des Zeitmanagements
und der Wirtschaftlichkeit für Assistenten und erfahrene Prüfer sind im Formblatt „Mitarbeiterbeurteilung Prüfungsassistenten / Prüfer“ (MA.3.1) vorgegeben. Um den Mitarbeitern eine Verbesserung ihrer beruflichen Leistung zu ermöglichen, ist unter Beachtung dieser Anforderungsprofile jährlich (zum 30. November) eine schriftliche Beurteilung aller Prüfungsassistenten und
Prüfer unter Verwendung des Formblatts „Mitarbeiterbeurteilung Prüfungsassistenten / PrüferJahresbeurteilung“ (MA.3.3) vorgesehen. Daneben existieren Formblätter (MA.3.2) für einsatzbezogene Beurteilungen, die innerhalb eines Jahres zumindest bei fünf Aufträgen durchzuführen
sind. Die mit den Wirtschaftprüfern zu führenden Jahresgespräche sind mit Hilfe des Formblatts
„Mitarbeiterbeurteilung Wirtschaftsprüfer-Jahresgespräch“ (MA.3.4) zu dokumentieren.
37. Während der Probezeit ist erstmals eine schriftliche Beurteilung nach drei Monaten und dann
zumindest einen Monat vor Ablauf der Probezeit zu erstellen. Das Formblatt MA.3.3 findet dabei
analoge Anwendung.
38. Die Ergebnisse der Personalgespräche sind ebenso wie die Beurteilungsunterlagen zu den in
Koblenz geführten Personalakten zu nehmen.
Aus- und Fortbildung
39. Zur Sicherstellung der berufsständischen Grundsätze der Aus- und Fortbildung besteht für die
MRT-Gruppe ein Regelwerk, das im Dokument-Portal in dem Ordner 15. „Personalangelegenheiten“ / Unterordner „Mitarbeiter / Unterordner „Fortbildung“ von sämtlichen Mitarbeitern eingesehen werden kann. Die Richtlinie „Beantragung und Genehmigung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen“ (MA.7.1) legt die Zielsetzung sowie Gegenstand und Umfang der beruflichen Fortbildung fest. Zusätzlich sind in dieser Richtlinie die Verfahrensbeschreibungen für die
externen und internen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen niedergelegt.
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40. Im Zuge der externen Fort- und Weiterbildung sollen vorrangig die Angebote der berufsständischen Organisationen (IDW / WPK, Steuerberaterkammer, Steuerberaterakademie usw.) genutzt
werden. Für die interne Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiter ist jährlich ein Fort- und Weiterbildungsprogramm zu erstellen. Dabei sind der unterschiedliche Ausbildungsstand und die unterschiedlichen Bedürfnisse des Einzelnen zu berücksichtigen.
41. Die Anmeldung zu den Seminaren ist zentral mit entsprechenden Formblättern (MA.7.1.1 für
externe und MA.7.1.3 für interne Seminare) vorzunehmen.
42. Um den Anforderungen der VO 1/2006 gerecht zu werden, hat eine jährliche Dokumentation der
geleisteten Aus- und Fortbildungsstunden zu erfolgen. Hierzu steht den Mitarbeitern ein
entsprechendes Formular (MA.7.2) sowie Zeitausdrucke der auf Aus- und Fortbildung kontierten
Stunden zur Verfügung. Die jährlichen Fortbildungsnachweise sollen in den Mehrjahresnachweis je
Mitarbeiter (MA.7.3) einfließen.
Information über die Berufsgrundsätze und Bereitstellung von Fachinformationen
43. Die Information der Mitarbeiter über die Berufsgrundsätze und die weiteren, nach Maßgabe ihrer
Verantwortung relevanten Regelungen und einschlägigen Vorschriften erfolgt durch die für alle
Gesellschaften der MRT-Gruppe einheitlich geltenden Organisationsrichtlinien und sonstigen
Unterlagen zur Organisation, die ebenfalls über das Dokument-Portal zugänglich sind. Zusätzlich
erhalten die neu eingestellten Mitarbeiter zusammen mit dem Entwurf des Anstellungsvertrags
neben Merkblättern, Verpflichtungserklärungen sowie sonstigen Regelungen und Broschüren auch
die BS WP/vBP und die VO 1/2006 ausgehändigt. Der Erhalt dieser Unterlagen ist von jedem
neuen Mitarbeiter durch Unterschrift zu bestätigen.
44. Die Fachinformation der Mitarbeiter erfolgt im Wesentlichen über das Intranet. Dort können neben
dem von Audicon entwickelten Arbeitsprogramm „AuditChecklist“, einschließlich der entsprechenden Prüfungstools und Arbeitspapiervorlagen, der insgesamt in der Praxis vorhandenen Literatur
(Verzeichnis der verfügbaren Zeitschriften und Bücher mit Standortangabe), aktuellen Themen und
BMF-Schreiben auch die Verlautbarungen des IDW und die Deutschen Rechnungslegungsstandards abgerufen werden. Informationen zum kommunalen Haushaltsrecht befinden sich in
einer eigens hierfür eingerichteten Datei. Ergänzend sind Zugriffe auf einschlägige Gesetzesmaterialien sowie weitere externe Datenbanken möglich.
45. Die fachlichen und organisatorischen Anweisungen und Hilfsmittel für die Planung und Durchführung von sowie die Berichterstattung über Abschlussprüfungen oder sonstige betriebswirtschaftliche Prüfungen sind ebenfalls im Intranet der MRT-Gruppe hinterlegt. Neben dem von
Audicon entwickelten Arbeitsprogramm „AuditChecklist“, das auf allen Laptops (jeder fachlich
tätige Mitarbeiter verfügt über einen solchen) installiert ist, befinden sich im Intranet unter den
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Rubriken Auftragsabwicklung (Ordner 2) und Durchführung von Prüfungen (Ordner 4), eine
Vielzahl von Informationen und Hilfsmittel.
46. Insbesondere die Richtlinie zur Durchführung von Abschlussprüfungen, durch die der Einsatz von
Audicon, die Kontrolle von Arbeitspapieren sowie die Pflichtbestandteile der Abschlussprüfung
sowie deren Dokumentation einheitlich geregelt werden, soll gewährleisten, dass bei der
Durchführung von Aufträgen gewissenhaft Gesetze, Rechtsprechung sowie fachliche Regelungen
und Entwicklungen beachtet werden.
47. Die Einheitlichkeit der Berichterstattung wird durch eine weitgehend zentrale Berichtskritik und
verbindliche Musterberichte gewährleistet.
48. Zur persönlich zur Verfügung gestellten Fachliteratur gehören neben den wesentlichen Gesetzesmaterialien und Kommentierungen des HGB, des AktG, des GmbHG sowie der einschlägigen
Steuernormen insbesondere auch die unterschiedlichen Verordnungen und Gesetze der öffentlichen Einrichtungen, Betriebe, Anstalten und Verbände der jeweiligen Bundesländer.
49. Neben den an jedem Standort vorhandenen zentralen Bibliotheken verfügen insbesondere die
Geschäftsbereichsleiter und Berufsträger über zusätzliche Literatur in kleineren Handbibliotheken.
50. Die Klärung grundlegender Fachfragen und die Pflicht zur Konsultation sind in der Konsultationsrichtlinie (QS.5) schriftlich fixiert. Demzufolge sind für die einzelnen Branchen wie ÖPNV, Energieversorgung, Wasserwirtschaft, Gesundheitswesen, sonstige kommunale Unternehmen und
Wohnungswirtschaft Hauptverantwortliche benannt, die auch für die Aktualisierung der Fachinformationen im Intranet verantwortlich sind.
51. Die Verantwortung für den Inhalt und die regelmäßige Aktualisierung der genannten Vorgaben,
Hilfsmittel und Anweisungen, die insbesondere die Arbeitsabläufe, Organisationsmittel, Zuständigkeiten, Fragen der Konfliktlösung sowie die weiteren Regelungen der Qualitätssicherung festlegen
sollen, liegt bei Herrn WP / StB Bellefontaine.
Gesamtplanung aller Aufträge
52. Die Gesamtplanung der Aufträge erfolgt in einem ersten Schritt grundsätzlich standortbezogen für
ein Jahr mit periodischer und anforderungsbezogener laufender Anpassung. In diesem Zusammenhang werden auch die zu erwartende Entwicklung der jeweiligen Niederlassung und die
Erfahrung und Spezialisierung der Mitarbeiter einbezogen, um eine sach-, fach- und zeitgerechte
Auftragsabwicklung zu gewährleisten. Die Berücksichtigung angemessener zeitlicher Reserven und
die laufende zeitnahe Anpassung sowie Vorkehrungen zur terminlich abgestimmten Auftragsdurchführung sind vorgesehen.
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53. Am Hauptsitz der Mittelrheinische Treuhand GmbH in Koblenz erfolgt zentral eine Zusammenführung der standortbezogenen Planungen in die Gesamtmitarbeiterplanung. Wöchentlich wird von
dort eine Übersicht der Personaleinsatzplanung aller Mitarbeiter für die nächsten beiden Wochen
verteilt.
Umgang mit Beschwerden und Vorwürfen
54. Beschwerden oder Vorwürfe von Mitarbeitern, Mandanten oder Dritten sind - soweit sich aus ihnen
Anhaltspunkte für Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften oder fachliche Regeln ergeben - offen
oder anonymisiert an einen hierfür bestimmten Berufsträger der Gesellschaft (Herr WP / StB
Lawrenz) zu richten.
55. Der verantwortliche Berufsträger hat sicherzustellen, dass den Beschwerden umgehend nachgegangen wird. Über die Beschwerden, das Ergebnis seiner Untersuchung und eventuell zu ergreifende Maßnahmen hat der hierfür verantwortliche Berufsträger der Geschäftsführung zu berichten.
56. Richtlinien und Formblätter befinden sich im Ordner „Allgemeine Berufsgrundätze“ im Dokumenten-Portal.
3. Regelungen zur Auftragsabwicklung
57. Im Rahmen der Abwicklung von Prüfungsaufträgen sind die mandatsverantwortlichen Berufsträger
und alle bei der Auftragsabwicklung eingesetzten Fachmitarbeiter der MRT-Gruppe verpflichtet,
den einheitlich vorgegebenen risikoorientierten Prüfungsansatz zu wählen. Hierzu ist für Jahresund Konzernabschlussprüfungen das Arbeitsprogramm „AuditChecklist“ von Audicon einzusetzen,
um im Rahmen der Prüfungsplanung, -durchführung und -überwachung die jeweils aktuellen
berufsständischen Verlautbarungen zu beachten und Arbeitspapiere zu erstellen, die den
sachlogischen und zeitlichen Ablauf des gesamten Prüfungsprozesses widerspiegeln.
58. Die Mittelrheinische Treuhand GmbH hat dabei die Standardsoftware Audicon an ihre spezifischen
Bedürfnisse angepasst. Dabei werden insbesondere selbst entwickelte Prüfungsprogramme für
Mandanten aus den Branchen Energieversorgung, Wasserver- und Abwasserentsorgung,
Abfallbeseitigung, Verkehrswirtschaft, Krankenhäuser und Wohnungswirtschaft fest in die
Prüfungssoftware integriert. Mit der Verwendung der selbst entwickelten Prüfungsprogramme kann
die Mittelrheinische Treuhand GmbH eine auf die Bedürfnisse ihrer Mandanten abgestimmte
effiziente Prüfungsdurchführung sichern.
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59. In der Richtlinie zur Durchführung von Abschlussprüfungen (AA.10), deren Zielsetzung in der
„Heraushebung des roten Fadens einer Abschlussprüfung“ liegt und in der darauf hingewiesen
wird, dass die berufsständischen Verlautbarungen des IDW und der WPK zwingend zu beachten
sind, werden die einzelnen Prüfungsschritte beschrieben sowie der Einsatz von Prüfungstools und
die Dokumentation des Prüfungsergebnisses reglementiert.
60. Diese Richtlinie ist wie folgt gegliedert:
1. Einleitung
2. Ziel, Risiken und innerer Zusammenhang der Abschlussprüfung
3. Prüfungssoftware und Arbeitshilfen
4. Durchführung der Prüfungsschritte
a. Prüfungsvorbereitung
b. Prüfungsplanung
c. Prüfung des internen Kontrollsystems und des IT-Systems
d. Prüfung der Abschlussposten
e. Prüfung von Anhang, Lagebericht und Vollständigkeitserklärung
f. Einholung von Saldenbestätigungen und Bestätigungen Dritter
g. Anlage der Arbeitspapiere, Fortführung der Dauerakte und Vorbereitung der Folgeprüfung
5. Kontrolle der Prüfungsdurchführung und Dokumentation der Prüfungsergebnisse
a. Verantwortlichkeit und Einbindung des Wirtschaftsprüfers
b. Abzeichnung und Durchsicht der Prüfungsergebnisse, Erstellung und Unterzeichnung des
Prüfungsberichtes, Konsultationen
c. Pflichtdokumente für die Berichtskritik
d. Datensicherheit und Archivierung der Prüfungsunterlagen
61. Die Umsetzung der Grundsätze dieser Richtlinie ist zusätzlich im Audicon ein Prüfungsleitfaden
integriert, in dem die Grundsätze und Festlegungen zur Sicherstellung eines einheitlichen
Prüfungs- und Dokumentationsansatzes unter Anwendung von Audicon und Arbeitshilfen für die
MRT-Gruppe nieder gelegt sind. Diese Richtlinie wird regelmäßig aktualisiert.
62. Grundlage der vorgegebenen Prüfungsmethode ist das Konzept des Risikos einer signifikanten
Fehlaussage. Die Determinierung dieses Fehlerrisikos beinhaltet die Einschätzung des inhärenten
Risikos und des Kontrollrisikos bezogen auf jedes wesentliche Prüffeld (Prüfungsgebiet) und den
hierfür festgelegten Prüfungszielen. Basis hierfür bilden Informationen, über den (die) Geschäftszweig(e) des Mandanten und seine Marktstellung, über Produkte und Dienstleistungen, über seine
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interne Organisation und seine wichtigen geschäftlichen Verbindungen sowie die Analyse der Vergangenheitsinformationen und die analytischen Prüfungshandlungen im Rahmen der Planungsphase. Weitere Erkenntnisse werden aus den im Vorfeld der Prüfung vorzunehmenden zusätzlichen Risikoeinschätzungen (z. B. im Rahmen der Auftragsannahme) gewonnen.
63. Die Prüfungsplanung setzt sich aus der Risikobeurteilung, der Ableitung der Prüfungsstrategie
sowie der Erstellung des Prüfungsprogramms mit den Prüfungsanweisungen zusammen.
64. Die Risikobeurteilung hat getrennt nach Unternehmensebene und Abschluss- / Prüffeldebene zu
erfolgen. Es sind jeweils die inhärenten und Kontrollrisiken, die zusammen das Fehlerrisiko bilden,
zu beurteilen und das Entdeckungsrisiko (inverses Fehlerrisiko) abzuleiten. Hierbei sind auf der
Grundlage der Kenntnisse über das Unternehmen (u.a. hinsichtlich Geschäftsmodell und -tätigkeit,
interne und externe Faktoren, Komponenten des IKS sowie die rechtlichen, wirtschaftlichen und
steuerlichen Verhältnisse) zudem die Vorlage von Unregelmäßigkeiten und die Fortführung der
Unternehmenstätigkeit zu hinterfragen. Ferner sind die Wesentlichkeitsgrenze, die Fehlertoleranz
je Jahresabschlussposten sowie der Mindestbetrag für die Fehlerzusammenfassung festzulegen.
Die Ergebnisse der Risikobeurteilung werden insgesamt zusammengefasst. Die wesentliche
Ausrichtung der Prüfung wird in Abstimmung mit der abgeleiteten Prüfungsstrategie festgelegt.
65. Die Prüfungsplanung wird als kontinuierlicher, bis zur Beendigung der Abschlussprüfung fortdauernder und rückgekoppelter Prozess gestaltet.
66. Die Prüfung des internen Kontrollsystems und des IT-Systems erfolgt anhand der in AuditChecklist
eingebundenen Arbeitshilfen und Prüfprogramme. Die Festlegungen in welchem Umfang entsprechende Prüfungen durchzuführen sind, erfolgt nach den Regelungen im Prüfungsleitfaden.
Sofern sich nach der Risikolage aufgrund eines wirkungsvollen IKS die Möglichkeit bietet, ergebnisorientierte Prüfungshandlungen durch die Durchführung von Kontrolltests zu ersetzen, ist
von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, wenn dadurch Prüfungszeit eingespart werden kann.
Die Prüfungsplanung ist dann entsprechend auszurichten.
67. Für die Prüfung der Abschlussposten, des Anhangs- und Lageberichts mittels ergebnisorientierter
oder analytischer Prüfungshandlungen sind als Prüfungsprogramme die Vorlagen aus Audicon zu
verwenden. Diese Vorlagen/Prüfungspläne sind vor Beginn der Prüfungshandlungen zu erstellen
und an die Erkenntnisse aus der Prüfungsplanung und Ergebnisse der IKS-Prüfung anzupassen.
Die eigentlichen Prüfungshandlungen werden in der Regel beim Mandanten vor Ort durchgeführt.
68. Die Einholung von Saldenbestätigungen ist obligatorisch. Neben Saldenbestätigungen von Debitoren und Kreditoren sind zwingend auch Bestätigungen der Banken, der Rechtsanwälte und der
Steuerberater der Mandanten nach vorgegebenen Mustern rechtzeitig einzuholen. Dabei haben
Auswahl, Versand und Rücklauf unter unserer Kontrolle zu stehen. Zur Sicherstellung eines
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einheitlichen Ansatzes, erfolgt der Rücklauf der Bestätigungen grundsätzlich zu unserem Sitz in
Koblenz, wo eine Erfassung und erste Auswertung des Rücklaufs erfolgt.
69. Die Verantwortung und Überwachung der Prüfung liegen beim Wirtschaftsprüfer / Projektleiter und
Leiter des Prüfungsteams vor Ort. Der verantwortliche Berufsträger hat sich angemessen in die
Prüfung einzubringen und das Prüfungsteam anzuleiten und zu kontrollieren. Ihm obliegt auch die
Arbeitspapierdurchsicht.
70. Es ist Vorgabe, dass sämtliche Prüfungsberichte vor Versand einer Berichtskritik unterzogen
werden. Der Berichtskritiker leistet im Regelfall auch die Zweitunterschrift. Die Festlegung des
Berichtskritikers erfolgt durch den zentralen Berichtskritiker bei Beginn der Prüfung, um gegebenenfalls notwendige Konsultationen zwischen verantwortlichem Wirtschaftsprüfer und Berichtskritiker zu ermöglichen. Die Auswahl erfolgt dabei in Abhängigkeit von den fachlichen Anforderungen,
die durch das jeweilige Mandat gestellt werden. Die Dokumentation der Berichtskritik erfolgt über
ein vorgegebenes Formblatt.
71. Ergeben sich bei der Facharbeit Zweifelsfragen, die von den involvierten Berufsträgern (mind.
zwei), einschließlich des Geschäftsbereichsleiters, nicht zweifelsfrei geklärt werden können und
sind diese für die Beurteilung eines Jahresabschlusses von Bedeutung, so ist entsprechend
unserer Konsultationsrichtlinie der hierfür zuständige Geschäftsführer zu informieren. Diesem
obliegt die Entscheidung über die weitere Behandlung der Fragestellung, ebenso wie eine
mögliche Weitergabe der Fragestellung an Berufsorganisationen.
72. Im Rahmen der Abwicklung von Prüfungsaufträgen von Mandanten i.S. des § 319 a HGB hat sich
der verantwortliche Wirtschaftsprüfer zu überzeugen, ob die Vorschriften der Rotation eingehalten
werden. Die Geschäftsführung legt im Bedarfsfall neue Verantwortlichkeiten fest.
73. Für gesetzliche Abschlussprüfungen von Unternehmen im Sinne des § 319a Abs. 1 HGB ist eine
auftragsbegleitende Qualitätssicherung verpflichtend durchzuführen Eine auftragsbegleitende
Qualitätssicherung ist darüber hinaus grundsätzlich dann durchzuführen, wenn der verantwortliche
Wirtschaftsprüfer in seiner Risikoeinschätzung bei der Auftragsannahme das Risiko als „hoch“
eingeschätzt hat. In diesem Fall ist gleichzeitig mit der Vorlage der Risikoeinschätzung an die
Geschäftsführung durch den verantwortlichen Wirtschaftsprüfer die Geschäftsführung zu bitten,
eine Festlegung zu treffen, wer die auftragsbegleitende Qualitätssicherung durchzuführen hat.
In allen anderen Fällen hat der verantwortliche Wirtschaftsprüfer zu prüfen, ob eine
auftragsbegleitende Qualitätssicherung notwendig ist. In diesem Fall hat er die Geschäftsführung
um eine entsprechende Festlegung zu bitten. Im Übrigen legt die Geschäftsführung fest, wann
eine auftragsbegleitende Qualitätssicherung durchzuführen ist. Mögliche Auswahlkriterien können
dabei sein:
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Abschlussprüfungen, die im Rahmen einer Gemeinschaftsprüfung (Joint Audit) gemeinsam mit
einer anderen WP-Praxis durchgeführt werden,
-
Abschlussprüfungen bei Einrichtungen oder Gesellschaften, die im besonderen Blickpunkt der
Öffentlichkeit stehen (z. B. große Stiftungen, Immobilienfonds),
-
Aufträge, bei denen die Ergebnisse unserer Arbeit möglicherweise im Rahmen von
Gerichtsverfahren verwendet werden oder bei denen Konflikte mit Berufskollegen zu erwarten
sind.
Die Praxisleitung bestimmt zu Beginn der Prüfung, wer mit der Durchführung der auftragsbegleitenden Qualitätssicherung beauftragt wird. Der auftragsbegleitende Qualitätssicherer muss über
ausreichende Erfahrung, Fachkompetenz und persönliche Autorität sowie die notwendige Objektivität verfügen, um diese Aufgabe erfüllen zu können. Art und Umfang der erforderlichen Fachkompetenz sind von den Gegebenheiten des einzelnen Auftrags abhängig und schließen ggf. erforderliche spezielle Kenntnisse (z. B. Branchenkenntnisse) ein. Die persönliche Eignung setzt ein
Mindestmaß an Berufserfahrung sowie Objektivität des Qualitätssicherers von dem zu beurteilenden Gegenstand voraus. Bei Abschlussprüfungen von Unternehmen i. S. d. § 319 a Abs. 1 HGB
muss es sich bei dem Qualitätssicherer im Regelfall um einen Wirtschaftsprüfer handeln, der über
Erfahrungen in der Prüfung von Unternehmen entsprechender Bedeutung verfügt.
Die Verantwortung für die Bestimmung von Art und Umfang der auftragsbegleitenden Qualitätssicherung im Einzelfall obliegt dem Qualitätssicherer. Der Umfang hängt ab von der Art und der
Komplexität des Auftrags, den mit dem Auftrag verbundenen Risiken und der Erfahrung und den
Kenntnissen der Mitglieder des Auftragsteams.
Die auftragsbegleitende Qualitätssicherung ist vor Auslieferung der Prüfungsergebnisse abzuschließen. Dies setzt voraus, dass die vom Qualitätssicherer aufgeworfenen Fragen geklärt und
gegebenenfalls aufgetretene Meinungsverschiedenheiten beigelegt sind.
Die auftragsbegleitende Qualitätssicherung bei der Abschlussprüfung eines Unternehmens i. S. d.
§ 319 a Abs. 1 HGB umfasst eine, zu geeigneten Zeitpunkten während der Prüfungsdurchführung
vorzunehmende Beurteilung mindestens der folgenden Sachverhalte:
-
Beurteilung, ob die Regelungen für die Auftragsannahme bzw. -fortführung eingehalten wurden,
insbesondere der Vorgehensweise des Auftragsteams zur Feststellung, ob der Grundsatz der
beruflichen Unabhängigkeit beachtet wurde.
-
Beurteilung, ob der Prozess der Auftragsabwicklung in Übereinstimmung mit den Regelungen
(z. B. Prüfungsanweisungen) unserer Wirtschaftsprüferpraxis steht.
-
Würdigung der bedeutenden Risiken, die vom Auftragsteam festgestellt wurden, und die
Auswirkungen dieser Risiken auf die weitere Auftragsabwicklung.
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Prüfung, ob die erforderlichen Konsultationen bei für das Prüfungsergebnis bedeutsamen
Zweifelsfragen durchgeführt wurden und wie die Konsultationsergebnisse umgesetzt wurden.
-
Würdigung der festgestellten Mängel in der Ordnungsmäßigkeit des Auftragsgegenstands (z. B.
vom Auftragsteam im Rahmen der Abschlussprüfung festgestellte wesentliche falsche Angaben
im geprüften Jahresabschluss) und sonstiger Feststellungen mit Relevanz für die Berichterstattung.
-
Durchsicht der vorgesehenen Berichterstattung (z. B. Entwurf des Bestätigungsvermerks oder
Prüfungsberichts, Management Letter) und Beurteilung, ob diese in Übereinstimmung mit den
Regelungen unserer Wirtschaftsprüferpraxis stehen.
-
Durchsicht wesentlicher Teile der Dokumentation und Beurteilung, ob diese in Übereinstimmung mit den Regelungen unserer Wirtschaftsprüferpraxis stehen.
Zum weiteren ist geregelt, welche Aktivitäten zur Durchführung einer auftragsbegleitenden
Qualitätssicherung vorgenommen werden müssen.
Um die Einhaltung der Regelungen zur auftragsbegleitenden Qualitätssicherung sicherzustellen,
muss der verantwortliche Wirtschaftsprüfer zunächst feststellen, ob ein Qualitätssicherer entsprechend den Regelungen des Praxishandbuchs zur Qualitätssicherung benannt ist. Ist zu Beginn
der Auftragsbearbeitung der Einsatz eines Qualitätssicherers nicht erforderlich, hat der verantwortliche Wirtschaftsprüfer während der Auftragsbearbeitung auf Veränderungen in den Verhältnissen zu achten, die den Einsatz eines Qualitätssicherers bedingen können.
Für die Archivierung der Prüfungsunterlagen ist die Richtlinie AA.3 einschlägig.
4. Regelungen zur Internen Nachschau
74. Um die Einhaltung der in der Wirtschaftsprüferpraxis geltenden Qualitätsnormen zu gewährleisten,
hat die MRT-Gruppe Regelungen zur Internen Nachschau entwickelt und diese in einer Richtlinie
zur Internen Nachschau (QS.1) schriftlich fixiert.
75. Der zufolge sind alle Gesellschaften und Niederlassungen der MRT-Gruppe, die Prüfungsaufträge
abwickeln, einer Internen Nachschau zu unterziehen, die sich auf die Praxisorganisation der
einzelnen Niederlassungen und auf die dort verantworteten Aufträge erstreckt, unabhängig davon,
ob ein Siegel verwendet wird oder nicht.
76. Das Ergebnis der Internen Nachschau ist durch den nachschauverantwortlichen Prüfer in einem
Bericht zusammenzufassen. Dabei obliegt es dem nachschauverantwortlichen Prüfer Verbesserungsvorschläge und Empfehlungen zur Weiterentwicklung des Qualitätssicherungssystems zu
geben.
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77. Die für die Interne Nachschau zu verwendenden Fragebögen für die Praxisorganisation und Auftragsprüfung, sowie ein Nachschau-Muster-Bericht sind im Intranet verfügbar. Die Durchführung
der Internen Nachschau hat nach einem von den zuständigen Geschäftsführern festzulegenden
Plan zu erfolgen. Dieser soll sicherstellen, dass jede Niederlassung und jeder mandatsverantwortliche Wirtschaftsprüfer in einem Zeitraum von drei Jahren der Internen Nachschau unterliegt.
Jedes Jahr sind durchschnittlich 5 % der insgesamt geleisteten Prüfungsstunden durch die Interne
Nachschau abzudecken.
78. Für die Durchführung der Internen Nachschau sind Teams von mindestens zwei Wirtschaftsprüfern
(mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung) zu bilden; dabei ist zu beachten, dass es zu keiner
gegenseitigen Prüfung der Niederlassungen bzw. Standorte kommt.
II. Erklärung der Geschäftsführung zur Durchsetzung des internen Qualitätssicherungssystems
79. Die Geschäftsführung erklärt, dass das bei der MRT-Gruppe eingeführte und entsprechend der
vorstehenden Beschreibung angewandte Qualitätssicherungssystem den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Aufgrund der durchgeführten Kontrollen, insbesondere der jährlichen internen
Nachschau, haben wir uns von der Anwendung des Qualitätssicherungssystems im Geschäftsjahr
überzeugt.
III. Erklärung der Geschäftsführung zur Erfüllung der Fortbildungspflicht
80. Die Geschäftsführung erklärt, dass alle Berufsträger angehalten werden, die Fortbildungspflicht zu
erfüllen und dass die jährliche Kontrolle der Fortbildungsmaßnahmen der Berufsträger im Rahmen
unseres internen Qualitätssicherungssystems ergeben hat, dass die Berufsträger ihrer Fortbildungspflicht nachgekommen sind.
E. Ausstellungsdatum der letzten Teilnahmebescheinigung an der Qualitätskontrolle gemäß § 57a WPO
81. Die letzte Teilnahmebescheinigung an der Qualitätskontrolle gemäß § 57a WPO datiert vom
15. März 2013 und ist bis 20. März 2016 gültig.
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F. Liste der Mandanten i.S.d. § 319a HGB
82. Die Mittelrheinische Treuhand GmbH hatte im Jahr 2014 den Auftrag, die Prüfung des Einzelabschlusses und des IFRS Konzernabschlusses eines Unternehmens von öffentlichem Interesse
(§ 319a Abs. 1 Satz 1 HGB) zum 31. Dezember 2013 durchzuführen. Es handelt sich hierbei um
die MIFA Mitteldeutsche Fahrradwerke AG, Sangerhausen. Diese ist seit dem 17. Juli 2012 im
Prime Standard an der Börse Frankfurt notiert. Die MIFA AG hat am 29. September 2014 die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt. Seit diesem Zeitpunkt ist die Prüfung unterbrochen
und bis zum Zeitpunkt der Erstattung dieses Berichtes nicht wieder aufgenommen worden.
G. Erklärung der Geschäftsführung über die Maßnahmen zur Wahrung der Unabhängigkeit
83. Die Mittelrheinische Treuhand GmbH hat die im Abschnitt „Regelungen zur allgemeinen
Praxisorganisation“ beschriebenen Maßnahmen ergriffen, um die Unabhängigkeit zu wahren.
84. Die Geschäftsführung erklärt, dass
die regelmäßigen und jährlichen Überprüfungen der Ein-
haltung der Unabhängigkeitsanforderungen laufend bzw. turnusmäßig stattgefunden haben.
H. Vergütungsgrundlagen der Organmitglieder und leitenden Angestellten
85. Die Organmitglieder und leitenden Angestellten erhalten neben dem individuellen Grundgehalt,
das in 12 monatlichen, gleichen Beiträgen bezogen wird, eine ergebnisabhängige Tantieme, die
neben dem Unternehmensergebnis auch vom persönlichen Ergebnisbeitrag abhängig ist. Die ergebnisabhängige Tantieme übersteigt i.d.R. nicht 25 % der Gesamtvergütung, sie wird von den
zuständigen Geschäftsführern festgesetzt. Daneben bestehen individuelle Regelungen zur PKWGestellung und betrieblichen Altersversorgung.
I. Beschreibung der Leitungsstruktur
86. Organe der Mittelrheinische Treuhand GmbH sind die Gesellschafterversammlung und die Geschäftsführung. Ein Aufsichtsrat besteht nicht.
87. Zu Geschäftsführern waren in 2014 bzw. bis zum Tag der Berichterstattung bestellt:
Diplom-Volkswirt Klemens Bellefontaine
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
Diplom-Wirtschaftsmathematiker Dr. Harald Breitenbach
Wirtschaftsprüfer
Diplom-Kaufmann Dr. Horst Bremser (bis 28.02.2014)
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
Diplom-Volkswirt Dr. Rainer Krein
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
Werner Weber (bis 08. Oktober 2014)
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
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