Satzung des Vereins „Freunde und Förderer der Städtischen GGS

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Satzung des Vereins „Freunde und Förderer der Städtischen GGS
Satzung des Vereins „Freunde und Förderer der Städtischen GGS Löwenzahnschule e.V.“
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
Der Verein trägt den Namen: Freunde und Förderer der Städtischen Gemeinschaftsgrundschule Löwenzahnschule e.V.
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Leverkusen eingetragen. Sitz des Vereins ist
Leverkusen. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Leverkusen. Erfüllungsort ist Leverkusen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Schuljahr. Es beginnt am 1. August eines jeden Jahres und
endet am 31. Juli des folgenden Jahres.
§ 2 Ziel und Zweck
Der Verein unterstützt die Städtische Gemeinschaftsgrundschule Löwenzahnschule in ihrer Bildungs- und Erziehungsarbeit und diejenigen daraus resultierenden Aufgaben, die durch die Schule
selbst oder die Schulverwaltung nicht hinreichend wahrgenommen werden können.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei
Auflösung des Vereins keinerlei Zuwendungen aus dem Vermögen des Vereins und auch nicht den
gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Beitritts- und Aufnahmeerklärung.
Die Mitgliedschaft endet:
a. mit dem Tod,
b. durch schriftliche Austrittserklärung bis 3 Monate zum Schuljahresende,
c. bei mehr als 12 Monaten Beitragsrückstand.
Mitglieder, die dem Zweck des Vereins zuwiderhandeln, sein Ansehen schädigen, können durch
Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Das Mitglied kann gegen die Vorstandsentscheidung innerhalb eines Monats Berufung einlegen, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Vorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus:
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dem/der Vorsitzenden,
dem/der Stellvertreter/in,
dem/der Kassierer/in,
dem/der Schriftführer/in und
bis zu drei Beisitzern.
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden für 2 Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt durch Zuruf. Wiederwahl ist zulässig. Der ausscheidende Gesamtvorstand
bleibt solange im Amt, bis der neue Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist der Vorstand berechtigt, ein Vereinsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch in den Vorstand zu berufen.
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Aus dem Gesamtvorstand wird ein engerer (geschäftsführender) Vorstand, bestehend aus:
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dem/der Vorsitzenden,
dem/der Stellvertreter/in,
dem/der Kassierer/in,
dem/der Schriftführer/in
gebildet. Der engere Vorstand ist Vorstand im Sinne des BGB.
Zeichnungsberechtigt für die laufenden Geschäfte des Vereins gemäß Satzung sind zwei Mitglieder
des engeren (geschäftsführenden) Vorstandes. Der engere Vorstand führt die Geschäfte des Vereins
gemäß der Satzung. Er kann im Einzelfalle ein Vorstandsmitglied ermächtigen, in seinem Auftrage
allein zu handeln.
Der Kassierer verwaltet die Kasse des Vereines und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Mitgliederversammlung alljährlich einen Rechenschaftsbericht zu
erstatten.
Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so ist der Vorstand berechtigt, ein Vereinsmitglied bis zur
nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch als Kassenprüfer zu berufen.
Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Sie erhalten lediglich ihre notwendigen Auslagen
ersetzt, die dem Schriftverkehr dienen.
§ 7 Mitgliederversammlung
Das beschlussfassende Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Sie wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit
einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen.
Die Tagesordnung soll folgende Punkte umfassen:
a.
b.
c.
Bericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr
Bericht der Kassenprüfer
Entlastung des Vorstands
Anträge zur Tagesordnung müssen beim Vorsitzenden schriftlich, spätestens 8 Tage vor der Versammlung eingereicht werden.
Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst. Satzungsänderungen können nur mit
einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre den Vorstand und zwei Kassenprüfer. Über die
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu
unterzeichnen ist. Das Protokoll wird den Mitgliedern mit der nächsten Einladung zugestellt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand oder mindestens 10 % der Mitglieder diese durch begründeten Antrag verlangen.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder des Vereins leisten einen jährlichen Beitrag, dessen Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Betrag ist unaufgefordert spätestens bis zum 31. Oktober eines
laufenden Geschäftsjahres an die Vereinskasse zu zahlen. Bei Eintritt in den Verein während des
Jahres werden die Beiträge der Restmonate des laufenden Jahres fällig.
§ 9 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nicht erfolgen, solange sich mindestens 20 Mitglieder für das Fortbestehen aussprechen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins nach Abzug aller Verbindlichkeiten dem Verein „Pro
Pänz, Interessengemeinschaft zur Förderung pädagogisch betreuter Spielplätze e.V.“ zugute, der es
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung verwenden darf.
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