Satzung des Vereins „Freunde und Förderer der Städtischen GGS
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Satzung des Vereins „Freunde und Förderer der Städtischen GGS
Satzung des Vereins „Freunde und Förderer der Städtischen GGS Löwenzahnschule e.V.“ § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins Der Verein trägt den Namen: Freunde und Förderer der Städtischen Gemeinschaftsgrundschule Löwenzahnschule e.V. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Leverkusen eingetragen. Sitz des Vereins ist Leverkusen. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Leverkusen. Erfüllungsort ist Leverkusen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Schuljahr. Es beginnt am 1. August eines jeden Jahres und endet am 31. Juli des folgenden Jahres. § 2 Ziel und Zweck Der Verein unterstützt die Städtische Gemeinschaftsgrundschule Löwenzahnschule in ihrer Bildungs- und Erziehungsarbeit und diejenigen daraus resultierenden Aufgaben, die durch die Schule selbst oder die Schulverwaltung nicht hinreichend wahrgenommen werden können. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. § 3 Gemeinnützigkeit Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Zuwendungen aus dem Vermögen des Vereins und auch nicht den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Beitritts- und Aufnahmeerklärung. Die Mitgliedschaft endet: a. mit dem Tod, b. durch schriftliche Austrittserklärung bis 3 Monate zum Schuljahresende, c. bei mehr als 12 Monaten Beitragsrückstand. Mitglieder, die dem Zweck des Vereins zuwiderhandeln, sein Ansehen schädigen, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Das Mitglied kann gegen die Vorstandsentscheidung innerhalb eines Monats Berufung einlegen, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. § 5 Organe Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. § 6 Vorstand Der Gesamtvorstand besteht aus: dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertreter/in, dem/der Kassierer/in, dem/der Schriftführer/in und bis zu drei Beisitzern. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden für 2 Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt durch Zuruf. Wiederwahl ist zulässig. Der ausscheidende Gesamtvorstand bleibt solange im Amt, bis der neue Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist der Vorstand berechtigt, ein Vereinsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch in den Vorstand zu berufen. 1 Aus dem Gesamtvorstand wird ein engerer (geschäftsführender) Vorstand, bestehend aus: dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertreter/in, dem/der Kassierer/in, dem/der Schriftführer/in gebildet. Der engere Vorstand ist Vorstand im Sinne des BGB. Zeichnungsberechtigt für die laufenden Geschäfte des Vereins gemäß Satzung sind zwei Mitglieder des engeren (geschäftsführenden) Vorstandes. Der engere Vorstand führt die Geschäfte des Vereins gemäß der Satzung. Er kann im Einzelfalle ein Vorstandsmitglied ermächtigen, in seinem Auftrage allein zu handeln. Der Kassierer verwaltet die Kasse des Vereines und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Mitgliederversammlung alljährlich einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so ist der Vorstand berechtigt, ein Vereinsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch als Kassenprüfer zu berufen. Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Sie erhalten lediglich ihre notwendigen Auslagen ersetzt, die dem Schriftverkehr dienen. § 7 Mitgliederversammlung Das beschlussfassende Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen. Die Tagesordnung soll folgende Punkte umfassen: a. b. c. Bericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr Bericht der Kassenprüfer Entlastung des Vorstands Anträge zur Tagesordnung müssen beim Vorsitzenden schriftlich, spätestens 8 Tage vor der Versammlung eingereicht werden. Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst. Satzungsänderungen können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre den Vorstand und zwei Kassenprüfer. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird den Mitgliedern mit der nächsten Einladung zugestellt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand oder mindestens 10 % der Mitglieder diese durch begründeten Antrag verlangen. § 8 Mitgliedsbeiträge Die Mitglieder des Vereins leisten einen jährlichen Beitrag, dessen Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Betrag ist unaufgefordert spätestens bis zum 31. Oktober eines laufenden Geschäftsjahres an die Vereinskasse zu zahlen. Bei Eintritt in den Verein während des Jahres werden die Beiträge der Restmonate des laufenden Jahres fällig. § 9 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nicht erfolgen, solange sich mindestens 20 Mitglieder für das Fortbestehen aussprechen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins nach Abzug aller Verbindlichkeiten dem Verein „Pro Pänz, Interessengemeinschaft zur Förderung pädagogisch betreuter Spielplätze e.V.“ zugute, der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung verwenden darf. 2