Makler (Grundstücke, Immobilien) - IHK Hannover

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Makler (Grundstücke, Immobilien) - IHK Hannover
Makler (Grundstücke, Immobilien)
Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover
I. Terminologie
Immobilienmakler ist, wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermittelt oder – als so genannter
Nachweismakler - die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will (§ 34 c Abs.
1 Nr. 1 GewO). Immobilienmakler sind keine Handelsmakler im Sinne des Handelsgesetzbuches
(§ 93 HGB). In der Wirtschaftszweigsystematik (NACE 2008) des Statistischen Bundesamtes
werden die Immobilienmakler im Bereich des Grundstücks- und Wohnungswesens unter den
Wirtschaftszweignummern
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683 Vermittlung und Verwaltung v. Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen für Dritte
6831 Vermittlung v. Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen f. Dritte
68311 Vermittlung v. Wohngrundstücken, Wohngebäuden und Wohnungen f. Dritte
683110 Wohnraumvermittlung
683111 Vermittlung von Ferienhäusern, -wohnungen
68312 Vermittlung von Gewerbegrundstücken und Nichtwohngebäuden f. Dritte
geführt.
II. Gewerberechtliche Voraussetzungen
Für die Ausübung eines Gewerbes gilt in der Regel der Grundsatz der Gewerbefreiheit. Die
selbständige Tätigkeit eines Immobilienmaklers stellt aber ein erlaubnispflichtiges Gewerbe dar.
Sie setzt zunächst die Beantragung einer Erlaubnis nach 34 c Gewerbeordnung (GewO) bei der
für den vorgesehenen Betriebssitz zuständigen Stadt bzw. dem zuständigen Landkreis voraus und
ist nach der Erlaubniserteilung nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) bei der für den Betriebssitz
zuständigen Kommune gewerberechtlich anzumelden.
Antragsteller können nur natürliche (z. B. ein(e) nicht im Handelsregister eingetragene(r) Einzelunternehmer/in oder ein(e) eingetragene(r) Kaufmann/Kauffrau) oder juristische Personen (z. B.
GmbH oder AG) sein. Üben mehrere natürliche Personen die Tätigkeit gemeinsam aus, so ist von
jeder dieser Personen (bei juristischen Personen von Vorstand bzw. Geschäftsführung) eine
entsprechende Erlaubnis einzuholen. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (BGB-Gesellschaft, OHG, KG einschl. GmbH & Co. KG) benötigt also jeder zur Geschäftsführung berechtigte Gesellschafter eine Erlaubnis. Dies gilt auch für Kommanditisten einer KG,
so sie zur Geschäftsführung befugt sind. Für die Erteilung der Erlaubnis müssen die persönliche
Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse nachgewiesen werden. Folgende Unterlagen sind zu beantragen bzw. bei der Erlaubnisstelle einzureichen:
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ein Auszug aus dem Bundeszentralregister (polizeiliches Führungszeugnis) zur Vorlage bei
einer Behörde (bei der für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldestelle/Bürgeramt)
ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (ebenfalls bei
dem für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldestelle/Bürgeramt; bei bereits tätigen
Gewerbetreibenden ist der Antrag bei der Gewerbemeldestelle zu stellen)
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Bescheinigung, dass keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis vorliegt (beim
Amtsgericht, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz
oder eine gewerbliche Niederlassung hatte)
Bescheinigung, dass kein Insolvenzverfahren vorliegt bzw. anhängig ist (beim
Insolvenzgericht)
Steuerliche Bescheinigung (beim Finanzamt).
Ergänzend sind der Gesellschaftsvertrag (nur bei juristischen Personen) und der Handelsregisteroder Genossenschaftsregisterauszug (nur bei dort eingetragenen juristischen Personen)
einzureichen. Die Erteilung der Erlaubnis ist gebührenpflichtig. Auskunft über die Höhe der
Gebühr erteilt die Erlaubnisbehörde.
Die Erlaubnis ist personenbezogen und nicht übertragbar. Sie kann insbesondere zum Schutz vor
Gefahren für die Allgemeinheit oder für die Auftraggeber mit Auflagen versehen oder inhaltlich
eingeschränkt werden.
Im Erlaubnisverfahren bei der Erweiterung eines bestehenden Gewerbes oder bei der Beteiligung
von in den letzten fünf Jahren bereits als Inhaber eines Einzelunternehmens, als Geschäftsführer
einer GmbH oder als persönlich haftender Gesellschafter einer OHG oder KG tätigen Personen an
einem neuen Unternehmen wird die Industrie- und Handelskammer von Fall zu Fall im Erlaubnisverfahren beteiligt. Die gewerbliche Tätigkeit darf erst dann ausgeübt werden, wenn die Erlaubnis
erteilt ist. Eine Zuwiderhandlung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann entsprechend
geahndet werden.
Ein Versagensgrund für die Erlaubnis ist gegeben bei persönlicher Unzuverlässigkeit (Antragsteller
in den letzten fünf Jahren wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung,
Erpressung, Betrugs, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen einer Konkursbzw. Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt) oder ungeordneten Vermögensverhältnissen
(Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen, Eintragungen über Haftanordnungen bzw. eidesstattliche Versicherungen in den Schuldnerverzeichnissen der Amtsgerichte)
des Antragstellers. Liegt kein Versagensgrund nach § 34 c Abs. 2 GewO vor, besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Erlaubnis.
Die Erlaubnis kann unter den Voraussetzungen der §§ 48 und 49 Verwaltungsverfahrensgesetz
zurückgenommen oder widerrufen werden.
Die Erlaubnis erlischt mit Betriebsaufgabe (Gewerbeabmeldung und Verzichtserklärung), Tod des
Inhabers oder Wegfall der juristischen Person.
Fachliche Zugangsvoraussetzungen in Form einer bestimmten Berufsausbildung oder einer
fachlichen Qualifikation oder entsprechender Berufserfahrungen werden für die Aufnahme einer
selbständigen Tätigkeit als Immobilienmakler nicht verlangt. Sie sind aber für eine erfolgreiche
Tätigkeit letztlich unabdingbar. Besonderheiten der Berufsausübung ergeben sich aber aus der
Makler- und Bauträgerverordnung und - falls Wohnraum vermittelt wird - aus dem
Wohnungsvermittlungsgesetz.
III. Pflichten des Maklers nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
Von den Pflichten der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) werden grundsätzlich alle
Gewerbetreibenden erfasst, die eine Erlaubnis nach § 34 c GewO erhalten haben. Ausnahmen:
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Versicherungs- und Bausparkassenvertreter, die im Rahmen ihrer Tätigkeit den Abschluss
von Verträgen über Darlehen vermitteln oder eine entsprechende Gelegenheit nachweisen
können.
Diejenigen Gewerbetreibenden, die den Abschluss von Verträgen über die Nutzung der
von ihnen für Rechnung Dritter verwalteten Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte,
gewerbliche Räume und Wohnräume vermitteln oder die entsprechende Gelegenheit
nachweisen (i. e. Hausverwalter).
Die Pflichten umfassen folgende Punkte:
 § 2: Sofern der Gewerbetreibende zur Ausführung des Auftrags Vermögenswerte des
Auftraggebers erhält oder zu deren Verwendung ermächtigt wird, hat er in Höhe dieser
Vermögenswerte Sicherheiten zu leisten oder eine zu diesem Zweck geeignete
Versicherung abzuschließen.
 § 4: Die Vermögenswerte des Auftraggebers dürfen nur zu bestimmten Zwecken
verwendet werden.
 § 6: Die Verwaltung von Vermögenswerten, die zwecks Ausführung des Auftrags bereit
gestellt worden sind, muss getrennt vom eigenen Vermögen sowie vom Vermögen der
sonstigen Auftraggeber auf einem Sonderkonto erfolgen.
 § 8: Nach Beendigung des Auftrags muss der Gewerbetreibende dem Auftraggeber über
die Verwendung der erhaltenen oder verwendeten Vermögenswerte Rechnung legen.
Hierauf kann der Auftraggeber nach Beendigung des Auftrags schriftlich verzichten. Die
Verpflichtung entfällt außerdem dann, wenn der Gewerbetreibende mit den
Vermögenswerten eine Leistung zu einem Festpreis zu erbringen hat.
 § 9: Der Gewerbetreibende hat der zuständigen Behörde die jeweils mit der Leitung des
Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen unverzüglich anzuzeigen
und geforderte personenbezogene Angaben zu machen.
 § 10: Der Gewerbetreibende hat in deutscher Sprache ab Annahme des Auftrages
unverzüglich Aufzeichnungen (Daten des Auftraggebers, Eigenschaften des Objekts,
Preisvorstellungen, Provisionshöhe, Vertragsdauer etc.) zu machen sowie Unterlagen und
Belege übersichtlich zu sammeln. Wichtig ist dabei, dass stets der Auftraggeber genannt
ist und dass Angaben zu den Konditionen des Auftrags, zu den erhaltenen bzw.
verwendeten Vermögenswerten, zu Sicherheiten bzw. Versicherungen und zu den Bürgen
und der Versicherung sowie zur Vertragsdauer erfolgen.
 § 11: Dem Auftraggeber sind jeweils notwendige Informationen bzgl. des Auftrages
schriftlich und in deutscher Sprache zu übermitteln.
 § 14: Die in § 10 genannten Schriftstücke sind 5 Jahre in den Geschäftsräumen
aufzubewahren – bei Sicherstellung der Übereinstimmung mit den Originalen auch in
verkleinerter Wiedergabe.
 § 16: Die Einhaltung der genannten Pflichten muss der Gewerbetreibende auf seine
Kosten für jedes Kalenderjahr von einem geeigneten Prüfer (dies sind Wirtschaftsprüfer,
vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften und
bestimmte Prüfungsverbände) bestätigen lassen und den Prüfbericht der zuständigen
Behörde bis zum 31.12. des darauffolgenden Jahres vorlegen. Dies wird allerdings nur
dann gefordert, wenn der Gewerbetreibende erlaubnispflichtige Tätigkeiten nach Nr. 2
(Anlagevermittler) oder Nr. 4 (als Bauträger nach Nr. 4a und/oder als Baubetreuer nach
Nr. 4b GewO) ausübt. Reine Immobilienmakler sind von dieser Anforderung nicht
betroffen. Allerdings kann die Behörde aus besonderem Anlass auch bei diesen
Erlaubnisinhabern eine außerordentliche Prüfung anordnen. Der Prüfer wird von der
zuständigen Behörde bestimmt. In einem solchen Fall besteht nach § 16 Abs. 3 MaBV die
Möglichkeit, andere als die vorgenannten Personen mit der Prüfung zu beauftragen. Diese
Personen müssen aber öffentlich bestellt oder zugelassen und aufgrund der Vorbildung
und Erfahrung in der Lage sein, eine ordnungsgemäße Prüfung durchzuführen. Hierbei
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kann es sich z. B. um Angehörige der steuerberatenden Berufe oder Rechtsanwälte
oder deren Zusammenschlüsse handeln.
§ 17: Der Gewerbetreibende hat dem Prüfer zu allen erforderlichen Büchern,
Aufzeichnungen und Unterlagen Zugang zu gewähren.
§ 29 GewO: Bei behördlichen Überprüfungen müssen schriftliche und mündliche
Auskünfte erteilt werden.
IV. Vermittlung von Wohnraum
Im Rahmen der Vermittlung von Wohnraum sind von dem Makler gesondert die Regelungen des
Wohnungsvermittlungsgesetzes zu berücksichtigen. Hinweis: Unter den Begriff „Wohnraum“
fallen danach auch Geschäftsräume, die im räumlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang
stehend mit Wohnräumen zusammen vermietet werden. Nicht dazu zählen hingegen Wohnräume
im Fremdenverkehr (§ 1 WoVermG).
Wohnraum im Sinne dieses Gesetzes darf der Makler nur dann anbieten, wenn er dazu einen
Auftrag vom Vermieter oder von einem anderen Berechtigten hat. Der Wohnungsvermittler darf
nur unter Angabe seines Namens und der Bezeichnung als Wohnungsvermittler öffentlich
Wohnräume anbieten oder suchen. Bei Angeboten hat er den Mietpreis anzugeben und darauf
hinzuweisen, ob Nebenleistungen besonders bezahlt werden müssen (§ 6 WoVermG). Gewerblich
tätige Wohnungsvermittler dürfen von Wohnungssuchenden ein in der Höhe auf maximal zwei
Monatsmieten zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer beschränktes Entgelt verlangen. Gesondert
abzurechnende Nebenkosten werden bei der Berechnung der Monatsmiete nicht berücksichtigt
(§ 3 WoVermG). Der Anspruch auf Entgelt steht dem Makler nur zu, wenn ein Mietvertrag infolge
seiner Vermittlung oder seines Nachweises zustande gekommen ist (§ 2 WoVermG). Es kann
allerdings vereinbart werden, dass bei Nichtzustandekommen eines Mietvertrages die zur Erfüllung des Auftrages nachweislich entstandenen Auslagen zu erstatten sind (§ 3 WoVermG).
Ein Anspruch auf Entgelt steht dem Makler nicht zu, wenn durch den Mietvertrag lediglich ein
bestehendes Mietverhältnis fortgesetzt, verlängert oder erneuert wird, wenn der Vermittler selbst
Eigentümer, Verwalter, Mieter oder Vermieter des Wohnraums ist oder andere rechtliche oder
wirtschaftliche Beziehungen des Vermittlers bestehen (§ 2 WoVermG). Hinweis: Aktuell wird
über ein Gesetz zur Einführung des Bestellerprinzips bei Maklerleistungen beraten.
V. Maklerauftrag und Maklerprovision
Beim Maklerauftrag wird unterschieden zwischen folgenden Formen:
 Einfacher Maklerauftrag: Nach den gesetzlichen Regelungen (§§ 652 ff. BGB) ist der
Makler nicht zum Tätigwerden verpflichtet. Es können mehrere Makler beauftragt
werden. Der Auftraggeber entscheidet frei.
 Alleinauftrag: Der Auftraggeber verzichtet auf die Beauftragung eines weiteren Maklers.
Dafür verpflichtet sich der Makler zum Tätigwerden.
 Qualifizierter Alleinauftrag: Es handelt sich um eine individuelle Vereinbarung, in der z. B.
festgelegt werden kann, dass der Auftraggeber selbst gefundene Kaufinteressenten an
den Makler verweisen muss.
Voraussetzung für die Zahlung der Maklerprovision ist der Vertragsabschluss. Die Provision,
deren grundsätzliche Entstehung im § 652 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt ist, kann
grundsätzlich frei vereinbart werden. Mit Ausnahme der Vermittlung von Wohnraum (hier greifen
die Begrenzungen des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung (Wohnungsvermittlungsgesetzes)) gibt es keine gesetzliche Vorschrift zur Regulierung der Höhe der Provision. Vermittelt
der Makler Wohnraum, so ist sein Entgelt an die Begrenzung des § 3 (2) des Wohnungsvermittlungsgesetzes geknüpft: Danach darf das Entgelt nicht zwei Monatsmieten zzgl. der gesetzlichen
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Umsatzsteuer übersteigen. Eine weitere durch Rechtsprechung normierte Einschränkung ergibt
sich aus dem Tatbestand des Wuchers. Neben der Provision können grundsätzlich Aufwandsentschädigungen (u. a. Inserate, Besichtigungen) erhoben werden. Diese sollten in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen werden. Mit dem Einzelausweis der Kosten kann
dem Kunden die Angemessenheit der Kosten nachgewiesen werden.
VI. Versicherungen
Immobilienmakler haften aufgrund von Exposéangaben und allgemeiner Beratung. Insofern kann
die Tätigkeit eines Immobilienmaklers Risiken beinhalten, die von einem Unternehmen allein nicht
mehr getragen werden können. Immobilienmakler sind daher gut beraten, wenn sie sich gegenüber möglichen Haftungsrisiken durch eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (Betriebshaftpflichtversicherung) absichern. Diese sollte bei Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit
vorliegen. Zusätzlich können Sachversicherungen zur Abdeckung von Risiken aus dem Verlust
von Büroausstattung und Computerdaten erwogen werden.
Neben dem Abschluss einer gesetzlichen Unfallversicherung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft der Banken, Versicherungen, Verwaltungen, Freien Berufe und besonderer Unternehmen
(Verwaltungs-Berufsgenossenschaft) - freiwillig für den Unternehmer, verpflichtend für Mitarbeiter - sind für den Unternehmer auch die Sozialversicherungen (verpflichtend: Kranken- und
Pflegeversicherung (Krankenversicherung: wählbar, ob gesetzlich oder privat versichert); freiwillig: Arbeitslosenversicherung; Alters-/Risikovorsorge: wählbar, ob gesetzliche Rentenversicherung, Versorgungswerk und/oder private Versicherung) zu bedenken. Für die Anmeldung
von Mitarbeitern zur Krankenkasse benötigt das Unternehmen eine Betriebsnummer, die es von
der zuständigen Stelle der Bundesagentur für Arbeit erhält. Eine mögliche ergänzende Vermittlung
von Versicherungen im Zusammenhang mit der Vermittlung von Immobilien kann ggf. eine
Erlaubnis und/oder einen Eintrag in das zentrale Versicherungsvermittlerregister erforderlich
machen. Wird eine Registrierung erforderlich, so ist das Impressum der eigenen Internetseiten um
Angaben zur Registrierung zu ergänzen. Nähere Auskünfte erteilt die IHK.
VII. Geschäftsraummietvertrag
Das Mietrecht für Grundstücke sowie Räume, die keine Wohnräume sind, ist im § 578 BGB und
den dort bezogenen §§ 550, 552 Abs. 1, 555a Abs. 1 bis 3, 555b, 555c Abs. 1 bis 4, 555d
Abs. 1 bis 6, 555e Abs. 1 und 2, 555f, 556c Abs. 1 und 2, 556c Abs. 3 (mit entsprechender
Rechtsverordnung), 562 bis 562 d, 566 bis 567 b, 569 Abs. 1 und 2 sowie 570 geregelt.
Weitere Regelungen sind dem Titel 5 Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535-597 BGB) zu
entnehmen. Einige wichtige Kernpunkte des Gewerberaummietrechts im kompakten Überblick:
Schriftformerfordernis: Gem. § 550 BGB bedarf ein Mietvertrag über ein Grundstück, der für eine
längere Laufzeit als 1 Jahr abgeschlossen wird, der Schriftform. Gem. §126 II 1 BGB muss die
Unterschrift sämtlicher Vertragsparteien auf derselben Urkunde geleistet werden. Die körperliche
Verbindung einer aus mehreren Seiten bestehenden Urkunde ist erforderlich, wie auch der ausdrückliche Bezug auf Anlagen, die Vertragsbestandteil werden sollen.
Formularverträge: Hier gilt es darauf zu achten, dass alle ausfüllungsbedürftigen Lücken
ausgefüllt werden.
Laufzeit: Bei fest vereinbarter Laufzeit ist der Vertrag – außer aus wichtigem Grund – nicht vor
Fristablauf kündbar.
Kündigungsfrist: Ein Gewerbemietvertrag ist regulär gem. § 580 a III BGB bis zum 3. Werktag
eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres kündbar. Abweichende
Vereinbarungen sind möglich und zulässig.
Nebenkosten: Es ist ausdrücklich zu vereinbaren, ob die Nebenkosten in der Miete enthalten sind
oder zusätzlich zu entrichten sind und ob es sich um eine Pauschale oder eine Vorauszahlung
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handeln soll. Wird eine Vorauszahlung vereinbart, sind alle Kosten, welche der Mieter zu tragen
hat, konkret zu bezeichnen (wie Müll, Grundsteuer etc.). Bei Gewerbe-Mietverträgen ist der
Hinweis auf die Betriebskosten-VO ausreichend.
Kaution: Die Begrenzung auf maximal 3 Monatsmieten gem. § 551I BGB gilt nur für Wohnraum.
Bei Gewerbe-Mietverträgen können grundsätzlich Sicherheiten in beliebiger Höhe verlangt
werden. Eine Begrenzung ergibt sich allenfalls durch den Tatbestand des Wuchers. Im
gewerblichen Bereich muss die Verzinslichkeit ausdrücklich vereinbart werden. Eine vom
Vermögen des Vermieters gesonderte Anlage ist zwingend vorgeschrieben. Möglich ist auch
die Forderung einer Bankbürgschaft.
Schönheitsreparaturen: Nach dem grundsätzlichen Leitbild des Gesetzes liegt die Renovierungsverpflichtung beim Vermieter. Soll die Renovierung aber durch den Mieter durchgeführt werden,
so muss dies ausdrücklich vereinbart werden. Starre Fristen sind auch im Gewerbemietrecht
unwirksam. Es können auch kürzere Fristen vereinbart werden, wenn sie der unterschiedlich
starken Nutzung Rechnung tragen sollen und an entsprechender Erfahrung orientiert sind.
Umbauten: Umbauten sollten im Regelfall nur mit Einverständnis des Vermieters ausgeführt
werden, insbesondere dann, wenn sie zu Eingriffen in die Gebäudesubstanz führen. Ist das
Einverständnis erteilt, besteht allerdings am Ende des Pachtverhältnisses keine Ersatzpflicht
seitens des Vermieters. Kommt aber dem Vermieter durch den Umbau eine Werterhöhung
zugute, muss er diese ausgleichen.
Umsatzsteuer: Diese sollte zur Miete gesondert ausgewiesen werden, auch nochmals bei den
Nebenkosten (beste Formulierung: die jeweils gesetzlich gültige Umsatzsteuer)
(Quelle: RAin Antje Weigel-Witzler, RAe Borsum & Coll., Hannover)
VIII. Umsatzbesteuerung von Immobilien
Umsatzsteuerliche Fragestellungen wirken sich in allen Phasen des Lebenszyklus einer Immobilie
(Erwerb bzw. Bau, Besitzzeit, Veräußerung) auf ihre Rendite aus. Die Entscheidung über einen
umsatzsteuerpflichtigen oder umsatzsteuerbefreiten Erwerb einer Immobilie wird vor allem
gesteuert durch die beabsichtigte Nutzung des Gebäudes durch den Erwerber. Ein Verzicht auf
die Steuerbefreiung macht dann Sinn, wenn das Objekt zumindest überwiegend umsatzsteuerpflichtig vermietet werden soll. In diesem Fall kann sich der Käufer die Vorsteuer aus allen
Eingangsrechnungen im Zusammenhang mit der Immobilie vom Finanzamt erstatten lassen.
Eine nur teilweise umsatzsteuerpflichtige Vermietung lässt den Vorsteuerabzug für den
umsatzsteuerbefreiten Anteil entfallen. Bei der Option zur Umsatzsteuerpflicht übernimmt der
Erwerber der Immobilie die Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer an das Finanzamt
(Umkehr der Steuerschuldnerschaft gem. § 13 b UStG).
Ein Erwerb im Rahmen einer „Geschäftsveräußerung im Ganzen“ ist nicht steuerbar. Allerdings
tritt der Käufer ein für alle umsatzsteuerlichen Rechte und Pflichten des Vorbesitzers (insbesondere evtl. Überwachungs- und Korrekturzeiträume bei Veränderungen der Verhältnisse
zwischen steuerfreier und steuerpflichtiger Vermietung nach § 15 a UStG).
(Quelle: Alexander Sichart, Ebner Stolz Mönning Bachem, Hannover, „Umsatzbesteuerung von
Immobilien“ in: REGJO Hannover, Ausgabe 8, II/2011, S. 30-31)
IX. Energieausweise
Die EU-Gebäuderichtlinie schreibt seit Januar 2006 Gebäudeenergieausweise für Immobilien vor.
Die Umsetzung in Deutschland erfolgt durch das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und die
Energieeinsparverordnung (EnEV). Der Energieausweis für Gebäude unterteilt sich in den
Verbrauchsausweis (auf Basis der gemessenen Energieverbräuche) und den Bedarfsausweis
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(berechneter Energiebedarf). Für Wohngebäude mit Bauantrag ab 1.11.1977 oder mehr als 4
Wohnungen besteht Wahlfreiheit, für alle anderen kann nur noch der Bedarfsausweis ausgestellt
werden. Ausnahme: Das Gebäude erfüllt (z.B. durch Modernisierung) die Wärmeschutzverordnung vom 11.8.1977. Beim Verbrauchsausweis muss der Verbrauchszeitraum nicht
jahresgenau, sondern mindestens ein zusammenhängender Verbrauchszeitraum von 36 Monaten
oder mehr angegeben werden. Die jüngste vorliegende Abrechnungsperiode muss jedoch
enthalten sein. Die Pflicht zum Energieausweis kommt insbesondere beim Neubau und bei
Vermietung oder Verkauf eines Objektes zum Tragen, da einem potenziellen Käufer oder Mieter
auf Verlangen unverzüglich ein Energieausweis vorzuzeigen ist. Mit der Novellierung der ENEV
bestehen seit Mai 2014 weitere Pflichten für Vermieter und Verkäufer von Immobilien. Bei
Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien sind nun folgende Angaben zwingend
vorgeschrieben:
1. Art des Energieausweises: Energiebedarfs- oder Energieverbrauchsausweis,
2. Tatsächlicher Energiebedarf oder Energieverbrauch,
3. Wesentliche Energieträger für die Heizung des Gebäudes,
4. Bei Wohngebäuden: Baujahr und Energieeffizienzklasse,
5. Bei Nichtwohngebäuden ist als Pflichtangabe der Endenergiebedarf oder
Endenergieverbrauch sowohl für Wärme als auch für Strom jeweils getrennt aufzuführen.
Laut EnEV 2014 benötigen Baudenkmäler keinen Energieausweis bei Verkauf oder
Neuvermietung. Auch für Gebäude mit einer Nutzfläche unter 50 m² liegt keine Ausweispflicht
vor. Ebenso wenig für Gebäude, die nicht regelmäßig genutzt bzw. beheizt oder gekühlt werden,
wie etwa Ferienhäuser. Ausgenommen von der Energieausweispflicht sind zudem Gebäude wie
Stallungen und Gewächshäuser oder solche mit einer anderen speziellen Nutzung.
Neu: Aushangpflicht für bestimmte Gebäude.
Nach EnEV 2014 müssen behördlich genutzte Gebäude mit einem starkem Publikumsverkehr und
einer Nutzfläche von mehr als 500 m² (bislang ab 1.000 m²) einen Energieausweis aushängen.
Ab Juli 2015 gilt das schon für Gebäude mit mehr als 250 m² Nutzfläche. Sofern bereits ein
Energieausweis vorhanden ist, besteht die Aushangpflicht darüber hinaus auch für
nichtbehördliche Gebäude mit starkem Publikumsverkehr wie Banken, Hotels, Restaurants sowie
größere Geschäfte.
Weitere Informationen zum Energieausweis erhalten Sie im IHK-Merkblatt "Die novellierte
Energieeinsparverordnung 2014 – die neuen Anforderungen im Überblick".
Energieeinsparverordnung 2007 (Novelle 2014) (http://www.enev-online.de/index.htm)
IHK-Merkblatt „Der neue Gebäudeenergieausweis für den Bestand“
(http://www.hannover.ihk.de/ihk-themen/energie/infos-downloads/merkblaetter.html)
IHK-Merkblatt "Die novellierte Energieeinsparverordnung 2014 – die neuen Anforderungen im
Überblick" (http://www.hannover.ihk.de/ihk-themen/energie/infos-downloads/merkblaetter.html)
Merkblatt der IHK Hochrhein-Bodensee zu den Pflichtangabe in Immobilienanzeigen
(http://www.konstanz.ihk.de/linkableblob/knihk24/innovation/downloads/2886114/.3./data/EnEV
_2014_IHK_Merkblatt_Immobilienanzeigen_und_Energieausweis-data.pdf)
X. Ausbildung Immobilienwirtschaft
Neben einzelnen gebäudebezogenen Handwerks-Ausbildungsberufen gibt es mit dem Immobilienkaufmann/-kauffrau einen einzigen gewerblichen Ausbildungsberuf für die ImmobilienSeite 7 von 14
wirtschaft im Allgemeinen. Für den Bürobereich gibt es daneben den neuen Ausbildungsberuf
Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement. Für das Arbeitsfeld Facility Management gibt es
hingegen kein spezifisches Berufsbild und Ausbildungsangebot. Informationen zu
immobilienbezogenen Ausbildungsberufen wie z. B. dem Immobilienkaufmann/-kauffrau finden
Sie auf den Internetseiten des Bundesinstituts für Berufsbildung. Ansprechpartner für den
Ausbildungsberuf Immobilienkaufmann/-kauffrau bei der IHK ist Herr Frank Ansorge (Tel.: (0511)
3107-370, E-Mail: [email protected]).
XI.
Linkliste:
XI.1
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Rechtlicher Rahmen
§ 14 Gewerbeordnung (GewO) (http://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__14.html)
§ 34 c Gewerbeordnung (GewO) (http://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__34c.html)
Maklerrecht (Maklerlohn) §§ 652-655 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
(http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/)
Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) (http://www.gesetze-iminternet.de/gewo_34cdv/index.html)
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht
(Wohnungseigentumsgesetz, WEG) (http://www.gesetze-im-internet.de/woeigg)
Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) (http://www.gesetze-iminternet.de/immowertv/BJNR063900010.html)
Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermRG) (http://www.gesetze-iminternet.de/wovermrg/index.html)
Regelungen zum Gewerbemietrecht § 578 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
(http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/)
Mietrechtsänderungsgesetz 2013
(http://www.jm.nrw.de/Gerichte_Behoerden/ordentliche_gerichte/Zivilgericht/Einzelverfahr
en/miete_und_nachbarrecht/Mietrechtsaenderung/index.php)
Regelungen über die Miethöhe (bis 2001 „Miethöhegesetz“) in den §§ 557-561
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/)
Gesetz zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs
(http://www.gesetze-im-internet.de/mietrverbg/BJNR017459971.html)
Wohnflächenverordnung (WoFlV) (http://www.gesetze-iminternet.de/woflv/BJNR234610003.html)
Wohnraumförderungsgesetz (http://bundesrecht.juris.de/wofg/)
Gesetz zur verstärkten Eigentumsbildung und zur Sicherung der Zweckbestimmung von
Sozialwohnungen (Wohnungsbauänderungsgesetz)
(http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/wobau_ndg_1965/gesamt.pdf)
Zweites Wohnungsbaugesetz
(https://www.jurion.de/Gesetze/II_WoBauG)
Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten
Wohnungsbaugesetz (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV)
(http://www.gesetze-im-internet.de/bvo_2/BJNR017190957.html)
Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV) (http://www.gesetze-iminternet.de/zwvwv/index.html)
Preisangabenverordnung (PAngV) (http://www.gesetze-im-internet.de/pangv/)
Umsatzsteuergesetz (http://www.gesetze-iminternet.de/ustg_1980/BJNR119530979.html)
Regelungen des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen – insbes. §§ 305-310
BGB (http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/)
Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2014 (www.gesetze-iminternet.de/bundesrecht/eeg_2014/gesamt.pdf)
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Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-EnergienWärmegesetz - EEWärmeG)
(http://www.gesetze-im-internet.de/eew_rmeg/)
Energieeinsparungsgesetz (EnEG)
(http://www.gesetze-im-internet.de/eneg/)
Energieeinsparverordnung 2014, nichtamtliche Lesefassung des BMWi
(http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/E/enev-nichtamtliche-lesefassung-zurzweiten-verordnung-zur-aenderungderenergieeinsparverordnung,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.p
df)
Energieeinsparverordnung 2007 (Novelle 2014)
(http://www.gesetze-im-internet.de/enev_2007/index.html)
Weitere Informationen zur ENEV und zum Energieausweis für Gebäude
(http://www.enev-online.de/)
IHK-Merkblatt "Die novellierte Energieeinsparverordnung 2014"
(http://www.hannover.ihk.de/ihk-themen/energie/infos-downloads/merkblaetter/ihkmerkblatt-die-novellierte-energieeinsparverordnung-2014.html)
Betriebskostenverordnung (http://bundesrecht.juris.de/betrkv/index.html)
Heizkostenverordnung (HeizkV) (http://www.gesetze-im-internet.de/heizkostenv/)
Messzugangsverordnung (MessZV) (http://www.gesetze-iminternet.de/messzv/index.html)
Baugesetzbuch (http://bundesrecht.juris.de/bbaug/)
Baunutzungsverordnung (http://bundesrecht.juris.de/baunvo/)
Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
(http://www.ndsvoris.de/jportal/?quelle=jlink&query=BauO+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true&ai
z=true)
Das Vorschriften-Informations-System (VIS) ermittelt online angabegemäß alle DINNormen, Richtlinien, Verordnungen und Bundes-/Landesgesetze, die für ein Bauwerk oder
ein Bauteil zugrunde gelegt werden müssen (http://vis.rudolf-mueller.de)
Landesgesetzliche Regelungen (s. Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem)
(http://www.nds-voris.de/jportal/portal/page/bsvorisprod.psml)
Rechtsprechung u. a. kostenpflichtig bei JURIS (http://www.juris.de/jportal/index.jsp) und
Beck Online (http://beck-online.beck.de/default.aspx)
XI.2
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Messen
Messeverzeichnis des AUMA
EXPO REAL, München (http://www.exporeal.net)
MIPIM Internationale Fachmesse der Immobilienwirtschaft in Cannes
(http://www.mipim.com)
XI.3
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Medien
AIZ – Das Immobilien Magazin (http://www.ivd.net/der-bundesverband/service/aiz-dasimmobilienmagazin.html)
Immobilien Zeitung (http://www.immobilien-zeitung.de)
Immobilien Manager (http://www.immobilienmanager.de)
ImmoAnzeiger (http://www.immoanzeiger.de/)
Gebäude-Management; Deutscher Fachverlag GmbH (http://www.dfv.de)
Immobilien Wirtschaft und Recht (http://www.iwr-magazin.de)
DWW Deutsche Wohnungswirtschaft
(http://www.hausundgrundverlag.info/de/dww_informationen)
Der Wohnungseigentümer (http://www.hausundgrundverlag.info/de/dwe_informationen)
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XI.4
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FWW Die Private Immobilienwirtschaft (http://www.bfw-bund.de/publikationen/fww-dieprivate-immobilienwirtschaft.html)
Haus + Markt (http://www.hausundmarkt.de)
Der Immobilienverwalter (http://www.verlagsmarketing.de/verlags-marketingstuttgart/der-immobilien-verwalter.html)
Immobilienwirtschaft (http://www.haufe.de/immobilien/iwr)
Facility Management (http://www.facility-management.de)
Der Facility Manager (http://www.facility-manager.de)
INTEC Online, Zeitschrift für Energie und Gebäudemanagement
(http://www.powerintec.de/intec/web/cms.nsf/html/intec.home.html?open)
Der Immobilienbewerter (http://www.dia.de/de/336/Der+Immobilienbewerter.htm)
Die Wohnungswirtschaft
(http://www.haufe.de/immobilien/zeitschrift/wohnungswirtschaft/bookshelf_22_88972.ht
ml)
Der Verwalterbrief (http://www.haufe.de/immobilien/zeitschrift/verwalterbrief/bookshelf_22_88964.html)
Wohnungspolitische Informationen
(http://www.haufe.de/immobilien/zeitschrift/wohnungspolitischeinformation/bookshelf_22_88970.html)
Newsletter:
o ImmobilienVerwaltung
(https://process.haufe.de/HSSI/Customer/Newsletter/newsletterStart?newsletterId
=357)
o ImmobilienWirtschaft
(https://process.haufe.de/HSSI/Customer/Newsletter/newsletterStart?newsletterId
=142)
o Wohnungswirtschaft
(https://process.haufe.de/HSSI/Customer/Newsletter/newsletterStart?newsletterId
=383)
Verbände/Organisationen
Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler,
Verwalter und Sachverständigen e. V. (http://www.ivd.net)
Immobilienverband Deutschland IVD – Verband der Immobilienberater, Makler, Verwalter
und Sachverständigen Region Nord e. V. (http://www.ivd-nord.de/)
Verband Europäischer Makler (CEI) (http://www.web-cei.com)
TEGoVA (The European Group of Valuers' Associations: europäischer Dachverband
nationaler Immobilienbewertungsorganisationen) (http://www.tegova.de)
Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e. V. (Haus &
Grund Deutschland) (http://www.haus-und-grund.net)
Haus & Grund Niedersachsen (http://www.haus-und-grund-nds.de/)
GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e. V.
(http://www.gdw.de)
BFW Bundesverband freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen e. V.
(http://www.bfw-bund.de)
BFW Landesverband Niedersachsen/Bremen e. V. (http://www.lfw-nieders-bremen.de/)
BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter e. V. (http://bviverwalter.de/hp48859/Startseite.htm)
vdw Verband der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft in Niedersachsen und Bremen e.
V. (http://www.vdw-online.de)
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB)
(http://www.bmub.bund.de/)
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XI.5
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XI.6
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XI.7
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XI.8
Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (http://www.bbr.bund.de)
Deutscher Verband für Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung e. V.
(http://www.deutscher-verband.org)
BFB Bundesverband der Fach- und Betriebswirte in der Immobilienwirtschaft e. V.
(http://www.bfb-immo.de)
VPB Verband Privater Bauherren e. V. (http://www.vpb.de/)
Internationaler Verband der Immobilienberufe FIABCI Deutsche Delegation e. V.
(http://www.fiabci.de)
Europäischer Immobilienrat (European Council of Real Estate Professions CEPI)
(http://www.cepi.eu/index.php?hl=en)
Deutsche Schutzvereinigung Auslandsimmobilien e. V. (http://www.dsa-ev.de)
Baukultur Niedersachsen (http://www.baukultur-niedersachsen.de)
gif Gesellschaft für Immobilienwirtschaftliche Forschung (https://www.gif-ev.de/)
Forschungsverband für Immobilien-, Hypotheken- und Baurecht
(http://www.forschungsverband.de)
FAI Verein zur Förderung der Ausbildung in der Immobilienwirtschaft e. V.
(http://www.fai-online.de)
German Council of Shopping Centers e. V. (http://www.gcsc.de)
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (http://www.vbg.de)
Sachverständige
Bundesweites Verzeichnis der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen
(http://svv.ihk.de/content/home/home.ihk)
BVS Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter
Sachverständiger (http://www.bvs-ev.de/)
Musterverträge und Mietflächen-Richtlinien
Maklervertrag (Muster) der IHK-Arbeitsgemeinschaft Hessen (Quelle: IHK Frankfurt am
Main) (http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/mustervertrag/maklervertrag/index.html)
Gewerberaum-Mietvertrag (Muster) der IHK-Arbeitsgemeinschaft Hessen (Quelle: IHK
Frankfurt am Main) (http://www.frankfurtmain.ihk.de/recht/mustervertrag/mietvertrag_gewerbe/index.html)
Mietflächen-Richtlinien (https://www.gif-ev.de/onlineshop/overview/15)
Immobilien-Preisspiegel
IVD Gewerbe-Preisspiegel 2013/2014 (Bund; kostenpflichtig) (http://www.ivdwebshop.net/Preisspiegel/tabid/105/ProductID/89/List/1/Default.aspx?SortField=Product
Number%20DESC,ProductName)
IVD Wohn-Preisspiegel 2013/2014 (Bund; kostenpflichtig) (http://www.ivdwebshop.net/Preisspiegel/tabid/105/ProductID/89/List/1/Default.aspx?SortField=Product
Number%20DESC,ProductName)
IVD Nord-Immobilienpreisspiegel 2014 (Wohn- und Gewerbeimmobilien; Bremen,
Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein;
kostenpflichtig) (http://www.ivd-nord.de/service/shop-publikationen.html)
Mietspiegeltabellen (http://www.mietspiegeltabellen.de)
Qualifizierte Mietspiegel (558 d BGB) für Kommunen der Region Hannover (Auftraggeber:
Region Hannover) (http://www.hannover.de/Leben-in-der-Region-Hannover/Planen,Bauen,-Wohnen/Wohnen-Immobilien/Mietspiegel)
Brockhoff & Partner (http://www.brockhoff.de/website/index.php/de/publikationen)
Verbraucherpreisindex
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XI.9
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Übersicht über die Entwicklung der Verbraucherpreise von 1991 bis 2014 mit
dem aktuellen Basisjahr 2010 = 100 (http://www.hannover.ihk.de/ihkthemen/konjunktur-statistik/preisindizes.html)
IHK-Gewerbeimmobilienportal FREE
IHK-Gewerbeimmobilienportal FREE (http://www.hannover.ihk.de/free)
XI.10 Betriebswirtschaftliche Kennzahlen
 Feri EuroRating Services AG (http://frr.feri.de/de)
XI.11 Marktinformationen, Trends und Konjunkturergebnisse
 Konjunkturumfrage IHK Hannover/Niedersachsen (http://www.hannover.ihk.de/ihkthemen/konjunktur-statistik/konjunkturumfrage2.html)
 Gutachterausschüsse für Grundstückswerte in Niedersachsen
(http://www.gag.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=25906&article_id=880
16&_psmand=39)
 BranchenReports der Finanzgruppe Deutscher Sparkassen- und Giroverband (u. a.
Branchenreport 2013 für Makler und Immobilienverwalter)
(http://www.dsgv.de/de/fakten-und-positionen/publikationen/branchenreports.html)
 VR Branchen special (http://www.branchen-special.de/)
 Vergütungsportal Immobilienwirtschaft
(http://www.personalmarkt.de/www1/vs.home.jsp)
 Immobilienmarktbericht Region Hannover (http://www.hannover.de/WirtschaftWissenschaft/Wirtschaftsf%C3%B6rderung/Standort/Immobilienmarkt/Immobilienmarktbe
richt)
 Aktuelle Wohnungsmarktbeobachtung 2012/13: Wohnen in Niedersachsen 2012-2030:
Investieren in zukunftssichere Bestände (Hrsg.: NBank, Hannover)
(https://www.nbank.de/Fachthemen/Wohnungsmarktbeobachtung/Aktuelle_Wohnungsma
rktbeobachtung.php)
 Veröffentlichungen des BBSR Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung
(http://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/Veroeffentlichungen/veroeffentlichungen_node.html)
 Markt und Fakten 2014 (Quelle: DIP Deutsche Immobilien Partner) (http://www.dipimmobilien.de/reports.html)
 Hannover Städtereport 2012 (Quelle: DIP Deutsche Immobilien Partner) (http://www.dipimmobilien.de/reports.html)
 Business Center in der IHK-Region Hannover (http://www.hannover.ihk.de/ihkthemen/gruendung-sicherung-nachfolge/existenzgruendung/marktstandortanalyse/center0.html)
 Frühjahrsgutachten Immobilienwirtschaft 2014 des Rates der Immobilienweisen
(kostenpflichtig) (http://www.izshop.de/suche?searchstring=Fr%C3%BChjahrsgutachten+Immobilienwirtschaft+2014
+des+Rates+der+Immobilienweisen)
 BulwienGesa-Immobilienindex 2014 (1975-2013 Wohnen und Gewerbe) (Quelle:
BulwienGesa AG, Hamburg)
(http://www.bulwiengesa.de/de/publikationen/studien?tid=All&page=1)
 LÜHRMANN CITYFACTS für 167 Städte (kostenpflichtig)
(http://www.luehrmann.de/?id=194)
 Büromarkterhebung 2013 (Arbeitskreis Immobilienmarktresearch der gif Gesellschaft für
Immobilienwirtschaftliche Forschung)
(https://www.gif-ev.de/onlineshop/overview/4)
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Büronebenkostenanalyse „Office Service Charge Analysis Report" (OSCAR)
(kostenpflichtig; Quelle: Jones Lang LaSalle) (http://www.jll.de/germany/dede/research/oscar)
Einzelhandelsmarktüberblick 3. Quartal 2014 (Quelle: Jones Lang LaSalle)
(http://www.jll.de/germany/de-de/research/411/einzelhandelsmarktueberblick-q3-2014)
Büromarktüberblick 3. Quartal 2014 (Quelle: Jones Lang LaSalle)
(http://www.jll.de/germany/de-de/research/409/bueromarktueberblick-q3-2014)
Lagerflächenmarktüberblick 3. Quartal 2014 (Quelle: Jones Lang LaSalle)
(http://www.jll.de/germany/de-de/research/423/lagerflaechenmarktueberblick-q3-2014)
Wohnungsmarktbericht Deutschland 2013 (Quelle: Jones Lang LaSalle)
(http://www.jll.de/germany/de-de/research/256/wohnungsmarktbericht-deutschland2013)
Retail City Profiles 2014 (26 Einzelstudien; Quelle: Jones Lang LaSalle)
(http://www.jll.de/germany/de-de/research/einzelhandel)
Retail City Scout Deutschland 2014 (mehr als 300 Einkaufsstraßen in über 160 Städten;
Quelle: Jones Lang LaSalle) (http://www.jll.de/germany/de-de/research/406/retail-cityscout-deutschland-2014)
At a glance: Retail Investment Markt Deutschland 3. Quartal 2014 (Quelle: BNP Paribas
Real Estate Germany) (http://www.realestate.bnpparibas.de/bnppre/de/research/retailinvestments-legen-nochmals-deutlich-september-2014-/-q3-p_1614675.html)
Wohnimmobilien Marktbericht Deutschland 2014/2015 (Quelle: Engel &Völkers ,
Hamburg) (http://www.engelvoelkers.com/de/blog/2014/der-wohnimmobilienmarktbericht-deutschland-20142015-ist-da/)
Marktinformationen Gewerbe (Wohn- und Geschäftshäuser, Büroflächen,
Einzelhandelsflächen, Industrieflächen (Quelle: Engel &Völkers Hamburg)
(http://www.engelvoelkers.com/de/gewerbeimmobilien/marktinformationen-gewerbe/)
Der Brockhoff – Atlas der 1a-Lagen (mehr als 550 Fußgängerzonen in nahezu 330
Städten; kostenpflichtig; Quelle: Brockhoff & Partner)
(www.brockhoff.de/website/index.php/de/publikationen/brockhoff)
High Streets Report 2014 (Quelle: Comfort) (http://www.comfort.de/de/info-center/highstreets-report-marktbericht/)
XI.12 Stichwort Energieeffizienz
 Beratungs- und Informationsangebote der IHK Hannover
(http://www.hannover.ihk.de/ihk-themen/energie.html)
XI.13 Bildungsinstitute für die Immobilienwirtschaft
 DIA Deutsche Immobilien-Akademie an der Universität Freiburg GmbH (http://www.diafreiburg.de/de/2/index.html?s=11V7jzYESf2YU)
 Master-Studiengang Immobilienmanagement an der Hochschule für Wirtschaft und
Umwelt Nürtingen-Geislingen
(http://www.hfwu.de/de/thema/studiengaenge/masterstudiengaenge.html)
 Europäische Immobilien Akademie e. V. (http://www.eia-akademie.de)
 IREBS Institut für Immobilienwirtschaft (Immobilienakademie) (http://www.irebsimmobilieninstitut.de/)
 EBZ Europäisches Bildungszentrum der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft
(http://www.e-b-z.de/)
 Südwestdeutsche Fachakademie der Immobilienwirtschaft e. V., Wiesbaden
(http://www.sfa-immo.de)
 ADI Akademie der Immobilienwirtschaft GmbH (http://www.adi-stuttgart.de)
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XI.14 IHK-Immobilienseminare
 Immobilienseminare der IHK Hannover: (http://www.hannover.ihk.de/veranstaltungen/alletermine.html)
o Basisseminar für Immobilieneinsteiger (10./11.2.2015)
o Betriebskostenabrechnung - Die 2. Miete (26.3.2015)
o Wertermittlung – Der „richtige“ Preis für Immobilien (5.5.2015)
Hinweis
Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer Industrie- und Handelskammer Hannover – nur erste
Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher
Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung auf die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen
werden.
Stand: November 2014
Autor
Hans-Hermann Buhr
Abteilung Handel und Dienstleistungen
Tel. (0511) 3107-377
Fax (0511) 3107-435
[email protected]
Industrie- und Handelskammer Hannover
Schiffgraben 49
30175 Hannover
www.hannover.ihk.de
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