Kooperation bei der Hilfsmittelversorgung

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Kooperation bei der Hilfsmittelversorgung
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Herzlich Willkommen!
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Kooperationen bei der
Hilfsmittelversorgung
14.Wissenschaftliche Tagung des ASBH-Beirats 23./24.11.2012 in
Wohnst Du noch
oder lebst
Fulda
Du schon?
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Was will der Gesetzgeber?
–
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Grenzen, z.B.
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sektorenübergreifenden
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§ 128 SGB V
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Strafrecht
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Versorgungsmanagement
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Berufsrecht ew
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Entlassungsmanagement
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G
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Wettbewerbsrecht h
Verträge über Integrierte
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Versorgung
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Vorgaben des Gesetzgebers
SEKTORENÜBERGREIFENDE VERSORGUNG
Prävention
Hausarzt
Facharzt
Akut-KH
Reha-Kinik
Pflege
Homecare
Hilfsmittel
Apotheken
Sozialdienst
Heilmittel
Ziel: Überwindung von Sektorengrenzen und Steigerung der Versorgungsqualität
• Sektorenübergreifende Versorgung erwünscht
• QM - Nachvollziehbarkeit der Qualität
• Vermeidung von Fehlversorgungen
• Nahtlosigkeit der Versorgung
• Finanzielle Vorteile durch schnelle Versorgung
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Versorgungs- und Entlassmanagement
§§ 11 Abs. 4 und 39 Abs.1 SGB V
Anspruch der Versicherten insb. zur Lösung von Problemen beim
Übergang in die verschiedenen Versorgungsbereiche
Als Entlassmanagement
bezeichnet, soweit
Krankenhäuser betroffen sind
Hier: Neuregelungen des GKV-VStG
einschlägig, insb. § 39 Abs. 1 sowie §
112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB V
Als Versorgungsmanagement
bezeichnet, bei Formen der
vernetzten Zusammenarbeit
verschiedener Bereiche
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Versorgungsmanagement
§ 11 Abs. 4 SGB V
„Versicherte haben Anspruch auf ein Versorgungsmanagement
insbesondere zur Lösung von Problemen beim Übergang in die
verschiedenen Versorgungsbereiche. Die betroffenen Leistungserbringer
sorgen für eine sachgerechte Anschlussversorgung des Versicherten und
übermitteln sich gegenseitig die erforderlichen Informationen. Sie sind
zur Erfüllung dieser Aufgabe von den Krankenkassen zu unterstützen.“
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Entlassmanagement
§ 39 Abs. 1 SGB V
„Die Krankenhausbehandlung umfasst auch das
Entlassungsmanagement zur Lösung von Problemen beim Übergang in
die Versorgung nach der KH-Behandlung. Das Entlassungsmanagement
und eine dazu erforderliche Übermittlung von Daten darf nur mit
Einwilligung und nach vorheriger Information des Versicherten erfolgen. §
11 Abs. 4 Satz 4 SGB V gilt entsprechend.“
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Konsequenz für die Kooperation
Der Gesetzgeber will die Zusammenarbeit und nicht nur in den ausdrücklich
genannten Fällen
„Generalklausel“ des § 11 Abs. 4 SGB V
verschiedenste rechtliche Ausgestaltungen von Kooperationsformen
möglich
Es gibt nicht nur einen Weg der Kooperation, individuelle Lösungen sind
gefragt
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Grenzen von Kooperationen
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Wertungswiderspruch?
Versorgungsmanagement erfordert Kooperation aller Sektoren!
Prävention
Arzt
Akut-KH
Reha
Hilfsmittel
Heilmittel
ABER: Aus Angst vor unzulässigen Kooperationen erfolgt zeitgleich
der Aufbau neuer Sektorengrenzen!!!
§
Berufsrecht
§
§
Strafrecht
SGB V
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§
KK-Verträge
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Problem: Vielzahl der Regelungen
Strafrecht
Ärztliche
Berufsrecht
Heilmittelrecht
§ 128 SGB V
Unlauterer
Wettbewerb
Steuerrecht
Kassenverträge
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Orientierungshilfe
Dokumentationsprinzip
Transparenzprinzip
Trennungsprinzip
Äquivalenzprinzip
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Orientierungshilfe
Jede Kooperation muss so gestaltet sein, dass
• die Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit und
• das Wahlrecht des Patienten gesichert ist und
• sowohl Ärzte als auch nichtärztliche Leistungserbringer nicht gegen
die für sie geltenden Regelungen verstoßen
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Was ist erlaubt?
• Maßgeblich für die Zulässigkeit der Zusammenarbeit
ist immer die tatsächliche Ausgestaltung
(keine „Scheinverträge“)!
• Maßgeblich bei der Bewertung ist immer
das gesamte Beziehungsgeflecht!
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§ 128 SGB V
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§ 128 Abs. 1 SGB V
Das Verbot der
Versorgung aus
einem Depot
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§ 128 Abs. 1 SGB V
§ 128 Unzulässige Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern
und Vertragsärzten
(1) Die Abgabe von Hilfsmitteln an Versicherte über Depots bei
Vertragsärzten ist unzulässig, soweit es sich nicht um Hilfsmittel handelt,
die zur Versorgung in Notfällen benötigt werden. Satz 1 gilt entsprechend
für die Abgabe von Hilfsmitteln in Krankenhäusern und anderen
medizinischen Einrichtungen.
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§ 128 Abs. 1, 6 SGB V –
Überblick Depotverbot
Produkte
Betroffene
§ 128 Abs. 1 SGB V:
Hilfsmittel, § 33
Vertragsärzte
Krankenhäuser,
andere med. Einrichtungen
§ 128 Abs. 6 SGB V:
- Arzneimittel, § 31 I
- Arzneimittelähnliche
Medizinprodukte, § 31 I
- Verbandstoffe, § 31 I
- Harn- und Blutteststreifen,
§ 31 I
- Enterale Ernährung, § 31 V
- Ambulante ärztliche Behandlung, § 116 b
Pharmazeut. Unternehmer,
Apotheken,
Pharmazeut. Großhändler,
Sonst. Anbieter von
Gesundheitsleistungen,
Vertragsärzte,
Ärzte in Krankenhäusern,
Krankenhausträger
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Verboten sind
Abgabe von Hilfsmitteln
an Versicherte über
Depots bei den
Betroffenen
Ausnahme:
Jeweilige Produkte
werden zur Versorgung
in Notfällen benötigt
Es besteht eine
Berechtigung oder
Verpflichtung, Ware
vorzuhalten (z.B.
Einweisung)
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Das Verbot der
Zuwendung
gegen Entgelt
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§ 128 Abs. 2 SGB V
(2) Leistungserbringer dürfen Vertragsärzte sowie Ärzte in
Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen nicht
gegen Entgelt oder Gewährung sonstiger wirtschaftlicher Vorteile
an der Durchführung der Versorgung mit Hilfsmitteln beteiligen oder
solche Zuwendungen im Zusammenhang mit der Verordnung von
Hilfsmitteln gewähren.
Versorgungsstrukturgesetz 2012:
§ 128 Abs. 2, 3, 5 und 5a SGB V gelten für die Versorgung mit
Heilmitteln entsprechend
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§ 128 Abs. 2 SGB V
Unzulässige Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind auch die
unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Geräten und
Materialien und Durchführung von Schulungsmaßnahmen, die
Gestellung von Räumlichkeiten oder Personal oder die Beteiligung an
den Kosten hierfür sowie Einkünfte aus Beteiligungen an Unternehmen
von Leistungserbringern, die Vertragsärzte durch ihr Verordnungsoder Zuweisungsverhalten selbst maßgeblich beeinflussen.
Hierbei handelt es sich um Regelbeispiele, also nicht abschließend
Versorgungsstrukturgesetz 2012:
§ 128 Abs. 2, 3, 5 und 5a SGB V gelten für die Versorgung mit
Heilmitteln entsprechend
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§ 128 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. SGB V
Keine Zuwendungen im Zusammenhang mit der Verordnung von Hilfsmitteln
Davon werden alle Zuwendungen erfasst, die in Bezug zur „Verordnung
von Hilfsmitteln“ stehen, selbst wenn die Zahlung eine adäquate
Gegenleistung für eine Leistung des Arztes darstellt
Weiterhin erlaubt sind jedoch alle anderen äquivalenten Leistungen für
Vorträge, Beratungen, Referate u. a., sofern kein Bezug zur „Verordnung
von Hilfsmitteln“ besteht
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§ 128 Abs. 2 SGB V
Konkretisierung der Zuwendungen durch Einführung von Regelbeispielen
Bergriff der Zuwendung dient als Oberbegriff für „Entgelt“ und „sonstige
wirtschaftliche Vorteile“
Regelbeispiele für wirtschaftliche Vorteile:
Unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Geräten und
Materialien
Unentgeltliche oder verbilligte Durchführung von
Schulungsmaßnahmen
Gestellung von Räumlichkeiten oder Personal oder
die Beteiligung an den Kosten hierfür
Immer unzulässig, wenn diese Leistungen „im
Zusammenhang mit der Verordnung von Hilfsmitteln“
erfolgen.
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§ 128 Abs. 2 SGB V
Zuwendungsverbot verschärft
Weiteres Regelbeispiel für „wirtschaftlichen Vorteil“ zum 01.01.2012
hinzugefügt:
Einkünfte aus Beteiligungen an Unternehmen von
Leistungserbringern, die Vertragsärzte durch ihr Verordnungs- oder
Zuweisungsverhalten selbst maßgeblich beeinflussen können
Immer unzulässig, wenn diese Leistungen „im Zusammenhang mit
der Verordnung von Hilfsmitteln“ erfolgen.
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Alle drei Elemente müssen
kumulativ erfüllt sein
§ 128 Abs. 2 SGB V
Zuwendungsverbot neu:
Adressaten
PLUS
Zuwendung
PLUS Beteiligungshandlung
Konkreter Zusammenhang
Vertragsärzte
Leistungserbringer
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Ärzte in
Krankenhäusern
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Einkünfte aus
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durch ihr
Verordnungs- oder
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Unentgeltl. oder
verbilligte
Überlassung von
Geräten und
Materialen
Sonst. Wirtsch.
Vorteil
Unentgeltl. oder
verbilligte
Durchführung
von Schulungsmaßnahmen
(soweit nicht
gesetzlich
vorgeschrieben)
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Im Zusammenhang
mit der Verordnung
von Hilfsmitteln,
Heilmitteln bzw.
Produkten nach
§ 31 SGB V
Gestellung von
Räumlichkeiten
oder Personal
oder die
Beteiligung an
den Kosten
hierfür
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Berufsrecht der Ärzte
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Ärztliches Berufsrecht
Berufspflichten der Ärzte haben zum Ziel,
das Vertrauen zwischen Arzt und Patient zu erhalten und zu fördern;
die Qualität der ärztlichen Tätigkeit im Interesse der Gesundheit der
Bevölkerung sicherzustellen;
die Freiheit, das Ansehen des Arztberufes und die Unabhängigkeit der
ärztlichen Entscheidung zu wahren;
medizinischen Interessen Vorrang vor rein kommerziellen Motiven
einzuräumen
Die Regelungen der MBO sind der Maßstab, an welchem das
Verhalten der Ärzte zu messen ist
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§ 30 Ärztliche Unabhängigkeit
§ 30 MBO
„Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, in allen vertraglichen und sonstigen
beruflichen Beziehungen zu Dritten ihre ärztliche Unabhängigkeit für die
Behandlung der Patientinnen und Patienten zu wahren.“
Die Neufassung des bisherigen § 30 Abs. 1 dient der klarstellenden
Hervorhebung der ärztlichen Unabhängigkeit als wesentliches
Grundlage für die Patienten-Arzt-Beziehung.
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§ 31 Unerlaubte Zuweisung
§ 31 MBO
„Ärztinnen und Ärzten ist es nicht gestattet, für die Zuweisung von
Patientinnen und Patienten oder Untersuchungsmaterial oder für die
Verordnung oder den Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder
Medizinprodukten ein Entgelt oder andere Vorteile zu fordern, sich oder
Dritten versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen
oder zu gewähren.“
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§ 31 Unerlaubte Zuweisung
§ 31 Abs. 2 MBO
„(2) Sie dürfen ihren Patientinnen und Patienten nicht ohne
hinreichenden Grund bestimmte Ärztinnen oder Ärzte, Apotheken,
Heil- und Hilfsmittelerbringer oder sonstige Anbieter gesundheitlicher
Leistungen empfehlen oder an diese verweisen.“
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§ 32 Unerlaubte Zuwendungen
§ 32 Abs. 2 MBO
„(2) Die Annahme von geldwerten Vorteilen in angemessener Höhe ist
nicht berufswidrig, sofern diese ausschließlich für berufsbezogene
Fortbildung verwendet werden. Der für die Teilnahme an einer
wissenschaftlichen Fortbildungsveranstaltung gewährte Vorteil ist
unangemessen, wenn er über die notwendigen Reisekosten und
Tagungsgebühren hinaus geht.“
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§ 32 Unerlaubte Zuwendungen
§ 32 Abs. 3 MBO
„(3) Die Annahme von Beiträgen Dritter zur Durchführung von
Veranstaltungen (Sponsoring) ist ausschließlich für die Finanzierung
des wissenschaftlichen Programms ärztlicher
Fortbildungsveranstaltungen und nur in angemessenem Umfang
erlaubt. Das Sponsoring, dessen Bedingungen und Umfang sind bei
der Ankündigung und Durchführung der Veranstaltung offen zu
legen.“
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§ 33 Zuwendungen bei vertraglicher
Zusammenarbeit
§ 33 MBO
„Soweit Ärztinnen und Ärzte Leistungen für die Hersteller von Arznei- oder
Hilfsmitteln oder Medizinprodukten oder die Erbringer von
Heilmittelversorgung erbringen (z.B. bei Anwendungsbeobachtungen),
muss die hierfür bestimmte Vergütung der erbrachten Leistung
entsprechen. Die Verträge über die Zusammenarbeit sind schriftlich
abzuschließen und sollen der Ärztekammer vorgelegt werden.“
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BGH - Urteil vom 13.01.2011
(I-ZR 111/08)
Der BGH hat den Begriff der „Verweisung“ gem. der ärztlichen
Berufsordnung definiert
Hintergrund hierfür ist, dass es Ärzten untersagt ist, ohne hinreichenden
Grund an bestimmte Hilfsmittelleistungserbringer zu verweisen
Nach der Entscheidung des BGH gilt bereits die Empfehlung eines
konkreten Leistungserbringers als Verweisung, wenn hierfür kein
hinreichender Grund vorliegt
Etwas anderes gilt, wenn der Patient von sich aus nach einer Empfehlung
nachfragt. In diesen Fällen ist es dem Arzt erlaubt, einen konkreten
Leistungserbringer zu empfehlen. Eines hinreichenden Grundes bedarf es
dann nicht. Ebenso gilt dieses, wenn der Patient auf entsprechende
Nachfrage aus der ärztlichen Praxis ausdrücklich nach einer Empfehlung
eines Leistungserbringers fragt.
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BGH - Urteil vom 13.01.2011
(I-ZR 111/08)
Nicht ausreichend für hinreichende Grund, dass auf eine Zusammenarbeit
mit dem betreffenden Leistungserbringer aufgrund der guten Erfahrungen
mit der Qualität der Versorgung verwiesen wird
Vielmehr müssen konkrete sachliche Gründe bei dem individuellen
Patienten bestehen, die die Empfehlung eines konkreten
Leistungserbringers begründen.
Beachte:
Die konkrete Empfehlung eines Leistungserbringers soll die
Ausnahme und nicht die Regel darstellen sein
Wichtig daher: saubere Dokumentation des Empfehlungsvorgangs und
insbesondere der hinreichenden Gründe
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Wettbewerbsrechtliche
Aspekte
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Allgemeines
Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht führen zu
Abmahnungen
sowohl durch Krankenkassen als auch Wettbewerber
und
Unterlassungsverfügungen durch das Gericht, wenn die Abmahnung nicht
dazu führt, dass der Abgemahnte eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung abgibt.
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Abmahnung
Ziel der Abmahnung
Außergerichtliche Streitbeilegung durch Abgabe einer
Unterlassungserklärung, die das Versprechen einer Geldzahlung an den
Abmahnenden bei zukünftigem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung
enthält
Keine Voraussetzung für eine gerichtliches Verfahren –
fehlt sie, besteht jedoch das Risiko der Kostentragung im Prozess, wenn
der Abgemahnte die Unterlassungserklärung sofort abgibt
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Unterlassungserklärung
Die Unterlassungserklärung legt fest,
o welche Aussage der Abgemahnte bei Werbung für seine Produkte nicht
mehr verwenden darf
oder
o welche Handlungen er zur Unterstützung des Produktabsatzes
in Zukunft nicht mehr ausführen darf
Bei Verstoß:
Verwirkung der versprochenen Vertragsstrafe
Besonders wichtig ist daher die Formulierung der Unterlassungserklärung:
Soviel wie nötig – so wenig wie möglich
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Übersicht
Unlautere und damit abmahnfähige Werbehandlungen:
Vornahme der in § 4 UWG aufgelisteten Werbehandlungen – hier von
besonderer Bedeutung:
§ 4 Nr. 11 UWG
Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift, die auch das
Marktverhalten regelt
also auch:
der Verstoß gegen § 128 SGB V
Strafrechtliche Normen – Antikorruptionstatbestände
Vorschriften des HWG und des MPG
Aber auch: Verstoß gegen das ärztliche Berufsrecht!
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Wer kann abmahnen?
§ 8 Abs. 3 UWG:
Jeder Mitbewerber
Verbände zu Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher
Interessen – dazu gehört auch die sog. Wettbewerbszentrale für ihre
gewerblichen Mitglieder
Industrie- und Handelskammern
Qualifizierte Einrichtungen der Liste nach § 4 Unterlassungsklagen-gesetz
– Verbraucherverbände
Krankenkassen?
§ 69 SGB V – Im Verhältnis zwischen Krankenkassen und
Leistungserbringern findet das UWG keine Anwendung
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Strafrechtliche
Bewertung
rechtswidriger
Kooperationen
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Relevante Strafrechtsnormen
(Abrechnungs-) Betrug, § 263 StGB
Untreue, § 266 StGB
Bestechung/Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr, § 299 StGB
Amtsträgerdelikte im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2c StGB
Bestechlichkeit, § 332 StGB
Vorteilsgewährung, § 333 StGB
Bestechung, § 334 StGB
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Die Entscheidung des BGH
Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr(§ 299
StGB)
Voraussetzung: Arzt ist Beauftragter der Krankenkassen
„Amtsträgerdelikte“:
Vorteilsannahme (§ 331 StGB)
Vorteilsgewährung (§ 333 StGB)
Bestechlichkeit (§§ 332 StGB)
Bestechung (§§ 334 StGB)
Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung
(§ 335 StGB)
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Der Bundesgerichtshof
Mit Beschluss vom 05.05.2011 (Az.: 3 StR 458/10) hat der 3. Strafsenat des
BGH dem Großen Senat für Strafsachen zwei Fragen vorgelegt:
1. Ist ein Vertragsarzt im Rahmen der Behandlung von GKV-Patienten (hier:
Verordnung von Hilfsmitteln) als Amtsträger gem. § 11 Abs. 1 Nr. 2 c) StGB
anzusehen
Folge: Beteiligten können ein Amtsdelikt (Vorteilsannahme bzw. gewährung, Bestechlichkeit bzw. Bestechung, §§ 331 ff. StGB) begehen
Wenn nein:
2. Ist der Vertragsarzt Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen im
Sinne des § 299 StGB?
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Die möglichen Folgen
Wenn der BGH den niedergelassenen Arzt als Amtsträger oder
Beauftragten der gesetzlichen Krankenkassen angesehen hätte, hätte dies
erhebliche Folgen:
Ausweitung der in Betracht kommenden Straftatbestände für
niedergelassene Ärzte und die beteiligten anderen Leistungserbringer
Strafrahmen
• Geldstrafen oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren
• Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
• In besonders schwere Fälle Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
zehn Jahren bzw. Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, das heißt
o die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht.
o Fortgesetzte Annahme von Vorteilen,
o gewerbsmäßiges Handeln
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Das Ergebnis
Niedergelassene Arzt ist weder im Rahmen der Bestechlichkeit/Bestechung
noch als Amtsträger strafbar
Aber: nach BGH besteht eine Strafbarkeitslücke. Damit Aufforderung an
den Gesetzgeber zu handeln die ärztliche
Die anderen gesetzlichen Regeln gelten weiter wie z.B.
§ 128 SGB V
Heilmittelwerberecht
§ 73 Abs. 7 SGB V
Berufsrecht
…
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Der besondere
sozialrechtliche
Schadensbegriff
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Der besondere sozialrechtliche Schadensbegriff am
Beispiel des Betrugs
§ 263 Abs. 1 StGB:
„Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen
Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen
dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch
Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt
oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.“
Beachte:
Gilt nicht nur für Betrug, sondern lässt sich auf Regressforderungen, Untreue
und anderes übertragen
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Der besondere sozialrechtliche Schadensbegriff am
Beispiel des Betrugs
Kassenarzt hat Injektionen, Infusionen und Blutentnahmen von seinem
Praxispersonal auf Grund genereller Anweisungen durchführen lassen.
Abrechnungsfähig wären diese Leistungen nur gewesen, wenn er die
Anweisungen in jedem Einzelfall gegeben hätte.
Verurteilung wegen Betrugs, da Leistung insgesamt nicht
erstattungsfähig, obwohl die Maßnahmen medizinisch indiziert waren
und kunstgerecht durchgeführt wurden (BGH, 28.09.1994, 4 StR
280/94)
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Der besondere sozialrechtliche Schadensbegriff am
Beispiel des Betrugs
Vorbestrafter und nicht zugelassener Zahnarzt setzt einen als
Kassenzahnarzt zugelassenen Kollegen als „Strohmann“ ein, um auch
Kassenpatienten behandeln und die für diese erbrachten Leistungen
abrechnen zu können. Er behandelt die Patienten selbst und lässt den
Kollegen abrechnen. Alle Leistungen mangelfrei und wären auf jeden Fall
zu bezahlen gewesen
Verurteilung wegen Betrugs, da die Honorare insgesamt nicht hätten
abgerechnet werden dürfen (BGH, 05.12.2002, 3 StR 161/02)
Aber wo ist der Schaden?
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Der besondere sozialrechtliche Schadensbegriff am
Beispiel des Betrugs
Grundsätzliche Definition Vermögensschaden:
„Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn für das Opfer eine nachteilige
Vermögensdifferenz eingetreten ist. Das Opfer also eine Vermögenseinbuße
erlitten hat, der nicht durch einen Gegenwert ausgeglichen wird.“
Danach läge im Beispielsfall kein Schaden vor, weil
die Vermögensdifferenz der Krankenkasse (Vergütung)
durch einen Gegenwert (ordnungsgemäße Versorgung
des Versicherten) kompensiert wird.
Problem: „sozialrechtlicher Schadensbegriff“
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Der besondere sozialrechtliche Schadensbegriff am
Beispiel des Betrugs
Vergütungsansprüche erwirbt ein Leistungserbringer nur, wenn die
entsprechenden gesetzlichen und untergesetzlichen Vorschriften
eingehalten wurden, selbst wenn die Versorgung im Übrigen
ordnungsgemäß ist (st.Rspr. BSG)
Eine Leistung ist insgesamt nicht erstattungsfähig, wenn sie in
Teilbereichen nicht den gestellten Anforderungen genügt
Keine Kompensation des Schadens durch die ordnungsgemäß erbrachten
Leistung
Konsequenz: Rückforderungsverlangen in Höhe der gesamten
Vergütung und Vermögensschaden im strafrechtlichen Sinne
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Fazit
„Alles in allem wird deutlich, dass die Zukunft große Chancen bereithält
- sie enthält aber auch Fallstricke. Der Trick ist, den Fallstricken aus
dem Weg zu gehen, die Chancen zu ergreifen und bis sechs Uhr wieder
zu Hause zu sein.“
Woody Allen
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VIELEN DANK FÜR IHRE
AUFMERKSAMKEIT
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