§299a StGB-E aus Sicht der Landesärztekammer Hessen Manuel
Transcription
§299a StGB-E aus Sicht der Landesärztekammer Hessen Manuel
§299a StGB-E aus Sicht der Landesärztekammer Hessen Manuel Maier 17. November 2015 www.laekh.de "Wenn es nicht notwendig ist, ein Gesetz zu machen, dann ist es notwendig, kein Gesetz zu machen." (Charles de Montesquieu) www.laekh.de Quelle: Der Spiegel 2009/38 – S. 122 www.laekh.de Regierungsentwurf§ 299a StGB Bestechlichkeit im Gesundheitswesen (1) Wer als Angehöriger eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei der Verordnung oder der Abgabe von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten oder bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial 1. einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge oder 2. seine berufsrechtliche Pflicht zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit verletze, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer als Angehöriger eines Heilberufs im Sinne des Absatzes 1 einen Vorteil dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten, die zur Abgabe an den Patienten bestimmt sind, seine berufsrechtliche Pflicht zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit verletze. www.laekh.de Notwendigkeit eines§ 299a StGB ? Gibt es nicht bereits genügend Verbote und Sanktionsmöglichkeiten auch außerhalb des Strafrechts? www.laekh.de Beispiel 1 - Berufsordnung für Ärzte: (1) (2) (3) (4) (5) www.laekh.de § 30 Ärztliche Unabhängigkeit § 31 Unerlaubte Zuweisung § 32 Unerlaubte Zuwendungen § 33 Zuwendungen bei vertraglicher Zusammenarbeit § 18a Teil-BAG (Umgehung §31 BO) (1) § 30 Ärztliche Unabhängigkeit Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, in allen vertraglichen und sonstigen beruflichen Beziehungen zu Dritten ihre ärztliche Unabhängigkeit für die Behandlung der Patientinnen und Patienten zu wahren. www.laekh.de (2) § 31 Unerlaubte Zuweisung (1) Ärztinnen und Ärzten ist es nicht gestattet, für die Zuweisung von Patientinnen und Patienten oder Untersuchungsmaterial oder für die Verordnung oder den Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten ein Entgelt oder andere Vorteile zu fordern, sich oder Dritten versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren. (2) Sie dürfen ihren Patientinnen und Patienten nicht ohne hinreichenden Grund bestimmte Ärztinnen oder Ärzte, Apotheken, Heil- und Hilfsmittelerbringer oder sonstige Anbieter gesundheitlicher Leistungen empfehlen oder an diese verweisen. www.laekh.de (3) § 32 Unerlaubte Zuwendungen (1) Ärztinnen und Ärzten ist es nicht gestattet, von Patientinnen und Patienten oder anderen Geschenke oder andere Vorteile für sich oder Dritte zu fordern oder sich oder Dritten versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird. Eine Beeinflussung liegt dann nicht vor, wenn der Wert des Geschenkes oder des anderen Vorteils geringfügig ist. (2) Die Annahme von geldwerten Vorteilen in angemessener Höhe ist nicht berufswidrig, sofern diese ausschließlich für berufsbezogene Fortbildung verwendet werden. Der für die Teilnahme an einer wissenschaftlichen Fortbildungsveranstaltung gewährte Vorteil ist unangemessen, wenn er über die notwendigen Reisekosten und Tagungsgebühren hinausgeht. (3) Die Annahme von Beiträgen Dritter zur Durchführung von Veranstaltungen (Sponsoring) ist ausschließlich für die Finanzierung des wissenschaftlichen Programms ärztlicher Fortbildungsveranstaltungen und nur in angemessenem Umfang erlaubt. Das Sponsoring, dessen Bedingungen und Umfang sind bei der Ankündigung und Durchführung der Veranstaltung offen zu legen. www.laekh.de (4) § 33 Zuwendungen bei vertraglicher Zusammenarbeit Soweit Ärztinnen und Ärzte Leistungen für die Hersteller von Arznei- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten oder die Erbringer von Heilmittelversorgung erbringen (z.B. bei Anwendungsbeobachtungen), muss die hierfür bestimmte Vergütung der erbrachten Leistung entsprechen. Die Verträge über die Zusammenarbeit sind schriftlich abzuschließen und sollen der Ärztekammer vorgelegt werden. www.laekh.de (5) § 18 Abs. 1 S. 2 und 3 Berufliche Kooperationen (Teil-BAG – Umgehung des § 31 BO) – Der Zusammenschluss zur gemeinsamen Ausübung des Arztberufs kann auch zum Erbringen einzelner Leistungen erfolgen Teilberufsausübungsgemeinschaft), sofern er nicht einer Umgehung des § 31 oder anderer Vorschriften der Berufsordnung dient. Eine Umgehung liegt insbesondere vor, wenn der Gewinn ohne Grund in einer Weise verteilt wird, die nicht dem Anteil der persönlich erbrachten Leistungen entspricht. Die Anordnung einer Leistung, insbesondere aus den Bereichen der Labormedizin, der Pathologie und der bildgebenden Verfahren, stellt keinen Leistungsanteil im Sinne des Satzes 3 dar. Verträge über die Gründung von Teilberufsausübungsgemeinschaften sind der Ärztekammer vorzulegen. www.laekh.de Beispiel 2 - Vertragsarztrecht: • Verbot der Zuweisung gegen Entgelt: – § 73 Abs. 7 SGB V – Es ist Vertragsärzten nicht gestattet, für die Zuweisung von Versicherten ein Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile sich versprechen oder sich gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren. – § 128 Abs. 5 a SGB V - Vertragsärzte, die unzulässige Zuwendungen fordern oder annehmen oder Versicherte zur Inanspruchnahme einer privatärztlichen Versorgung anstelle der ihnen zustehenden Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung beeinflussen, verstoßen gegen ihre vertragsärztlichen Pflichten. www.laekh.de Unzulässige Zusammenarbeiten nach § 128 SGB V (Ärzte, Anbieter von Hilfsmitteln und Heilmitteln, Arzneimittel- und Medizinproduktehersteller und – lieferanten) u.a. • Depotverbot – Die Abgabe von Hilfsmitteln an Versicherte über Depots bei Vertragsärzten ist unzulässig, soweit es sich nicht um Hilfsmittel handelt, die zur Versorgung in Notfällen benötigt werden. Satz 1 gilt entsprechend für die Abgabe von Hilfsmitteln in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen. • Beteiligungsverbot – Leistungserbringer dürfen Vertragsärzte sowie Ärzte in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen nicht gegen Entgelt oder Gewährung sonstiger wirtschaftlicher Vorteile an der Durchführung der Versorgung mit Hilfsmitteln beteiligen oder solche Zuwendungen im Zusammenhang mit der Verordnung von Hilfsmitteln gewähren. • Zuwendungsverbot Unzulässige Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind auch die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Geräten und Materialien und Durchführung von Schulungsmaßnahmen, die Gestellung von Räumlichkeiten oder Personal oder die Beteiligung an den Kosten hierfür sowie Einkünfte aus Beteiligungen an Unternehmen von Leistungserbringern, die Vertragsärzte durch ihr Verordnungs- oder Zuweisungsverhalten selbst maßgeblich beeinflussen. • Verbot der Zahlung von IGEL Unzulässig ist ferner die Zahlung einer Vergütung für zusätzliche privatärztliche Leistungen, die im Rahmen der Versorgung mit Hilfsmitteln von Vertragsärzten erbracht werden, durch Leistungserbringer. www.laekh.de • Umgehungsverbot bei Teilberufsausübungsgemeinschaften – § 33 Abs. 2 Satz 3 Ärzte-ZV: Die gemeinsame Berufsausübung, bezogen auf einzelne Leistungen, ist zulässig, sofern diese nicht einer Umgehung des Verbots der Zuweisung von Versicherten gegen Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile nach § 73 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dient. Eine Umgehung liegt insbesondere vor, wenn sich der Beitrag des Arztes auf das Erbringen medizinisch-technischer Leistungen auf Veranlassung der übrigen Mitglieder einer Berufsausübungsgemeinschaft beschränkt oder wenn der Gewinn ohne Grund in einer Weise verteilt wird, die nicht dem Anteil der persönlich erbrachten Leistungen entspricht. Die Anordnung einer Leistung, insbesondere aus den Bereichen der Labormedizin, der Pathologie und der bildgebenden Verfahren, stellt keine persönlich erbrachte anteilige Leistung in diesem Sinne dar. www.laekh.de Beispiel 3 – Wettbewerbsrecht – OWI • Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) • § 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG): (1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass 1.es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt; Zuwendungen oder Werbegaben sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die auf Grund des Arzneimittelgesetzes gelten; …. www.laekh.de Rechtsfolgen bei Verletzung: 1) Berufsrecht - LÄKH - Berufsrechtliches Verfahren 2) Vertragsarztrecht - KVH - Disziplinarverfahren 3) Wettbewerbsrecht – Ordnungswidrigkeiten - www.laekh.de Zivilverfahren – (Unterlassung u.a.) Ordnungswidrigkeitenverfahren RP – (Ordnungsgeld) Quelle: Der Spiegel 2013/3 – S. 39 www.laekh.de Nachteil des berufsrechtlichen Verfahrens: • Staatsanwaltschaft verfügt über größere Ermittlungsmöglichkeiten (Durchsuchung und Beschlagnahme) als Ärztekammern (und KVen) • (Landes-) Gesetzgeber war nicht bereit, die Ermittlungsmöglichkeiten der LÄKH im Heilberufsgesetz zu erweitern www.laekh.de Was ändert sich durch das Gesetz: • Gefahr des Anstiegs von Ermittlungsverfahren gegen Ärzte • Gefahr der Rufschädigung für Ärzte in der Öffentlichkeit www.laekh.de Wie reagiert die Landesärztekammer ? Lösungsansätze: • Prävention vor Repression • Beratung durch Ärztekammer • Wiederbelebung und Erweiterung des Clearingstellenverfahrens www.laekh.de Repressive Maßnahmen der LÄK: • Strafantrag -§ 301 StGB-neu – LÄK gehört zum Kreis der Strafantragsberechtigten, es besteht aber anders als für KVH nach § 81a StGB keine Pflicht, deshalb Ermessen eröffnet. • Berufsrechtliches Verfahren -§ 57 I Heilberufsgesetz – Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Berufsvergehens rechtfertigen, oder wird ein Antrag nach Abs. 3 (Selbstanzeige) gestellt, so stellt der Kammervorstand Ermittlungen an und teilt dies dem Beschuldigten mit. Mit der Durchführung von Ermittlungen kann der Kammervorstand eine Person mit der Befähigung zum Richteramt oder ein von ihm als geeignet befundenes Kammermitglied betrauen. www.laekh.de Prävention I: § 24 BO - Verträge über ärztliche Tätigkeit Ärztinnen und Ärzte sollen alle Verträge über ihre ärztliche Tätigkeit vor ihrem Abschluss der Ärztekammer vorlegen, damit geprüft werden kann, ob die beruflichen Belange gewahrt sind. Auf Verlangen der Ärztekammer haben sie den Vertrag über ihre ärztliche Tätigkeit vorzulegen. www.laekh.de Anwaltliche Beratung allein kann zu wenig sein Die klagenden Ärzte nehmen die Beklagten wegen fehlerhafter anwaltlicher Beratung auf Schadensersatz in Anspruch. Nach Darstellung der Kläger hatte der Beklagte zu 1 ein Geschäftsmodell entwickelt, nach welchem die Kläger und andere Orthopäden sich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (fortan: P. ) zusammenschlossen. P. sollte einer nach irischem Recht zu gründenden Gesellschaft, einer Limited, Kapital zur Verfügung stellen, welches diese in eine GmbH & Co. KG einbringen würde. Die Gesellschaft sollte eine radiologische Praxis einrichten und an einen Radiologen verpachten. Am 22. November 2006 wurde die P. gegründet. Der Beklagte zu 1 legte am 1. Februar 2007 eine auf der Basis einer Prüfung durch Rechtsanwalt Dr. K. gutachterliche Stellungnahme zur Vereinbarkeit des Modells mit dem Berufsrecht vor. Unter dem Abschnitt "Zusammenfassung und Empfehlung" heißt es unter anderem: 2 "Die Vermietung von vollständig eingerichteten und ausgestatteten Praxisräumen an die Radiologische Praxis auf der Grundlage der angestrebten Struktur dürfte mit den Vorschriften des ärztlichen Berufsrechts sowie des Vertragsarztrechts im Einklang stehen ... Die avisierte Konstruktion dürfte mit § 31 BO-Ä vereinbar sein ... Da diese Frage bisher allerdings - soweit ersichtlich - die Rechtsprechung nicht beschäftigt hat, lässt sich nicht völlig ausschließen, dass die Ärztekammer im Streitfall zur gegenteiligen Rechtsauffassung gelangen und gegen die Beteiligten ein berufsgerichtliches Verfahren anstrengen könnte ...„ 3 Das Modell scheiterte. Die Kläger werfen den Beklagten vor, sie nicht ausreichend über die mit ihm verbundenen berufsrechtlichen Risiken hingewiesen und insbesondere keine Stellungnahme der zuständigen Ärztekammer eingeholt zu haben. Sie haben behauptet, bei vollständiger Aufklärung hätten sie anderweitig investiert. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision ist zuzulassen und begründet. (Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 24.09.2015 (IX ZR 266/14)) www.laekh.de Prävention II - Vorbild: „Clearingverfahren Rechtskonformität“ • • Bestehen: seit 2010/2011 Seinerzeitiger Grund: Vorgänge in jüngerer Zeit haben Bundesärztekammer, Deutsche Krankenhausgesellschaft und Kassenärztliche Bundesvereinigung veranlasst, sich in einer Spitzenkonferenz mit Fragen der Zusammenarbeit zwischen niedergelassenen Ärzten und Krankenhäusern (Prä- Poststationäre Versorgung) zu befassen. Dabei war unter anderem auch die Beurteilung von so genannten Zuweisungsvergütungen Gegenstand. Berichten zufolge haben sich aber auch Praktiken entwickelt, welche insbesondere sowohl berufsrechtlich als auch wettbewerbsrechtlich unzulässig sind und im Einzelfall auch strafrechtliche Relevanz haben können. www.laekh.de Gemeinsame Empfehlungen BÄK/KBV/DKG vom 15.10.2009 • Besetzung der sektorübergreifenden Clearingstelle in Hessen – durch LÄK, HKG, KVH • Prüfungsgegenstand – Absprachen und Verträge • Prüfungsmaßstab – Berufsrecht, Vertragsarztrecht, Krankenhausrecht, Wettbewerbsrecht • Verfahren – Antragstellung bei LÄKH, HKG oder HKG – Weiterleitung der Unterlagen zur Stellungnahme an übrige Träger der Clearingstelle – Zusammenfassung der Stellungnahmen und Gesamtbeurteilung für Antragsteller • Kosten – Kostenfrei für Mitglieder www.laekh.de Clearingstelle 2 – „Korruptionsprävention“ LÄKH KVH Arzt KKen www.laekh.de HKG Vorteile: • Präventive Transparenz • Größere Rechtssicherheit für den Normadressaten, wenn der Vertrag nach Vertragstext gelebt wird www.laekh.de Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! www.laekh.de