Einreise, Aufenthalt, Arbeiten und Staatsbürgerschaft
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Einreise, Aufenthalt, Arbeiten und Staatsbürgerschaft
Einreise nach Österreich Integrationsbüro Sehr geehrte Salzburgerin, sehr geehrter Salzburger, Einreise, Aufenthalt, Arbeiten und Staatsbürgerschaft ich heiße Sie in unserer Stadt herzlich willkommen. Salzburg bietet Ihnen eine hohe Lebensqualität, eine wunderschöne Umgebung und viele interessante Angebote für Sie und Ihre Familie. Natürlich sind die ersten Schritte in einer neuen Stadt oder in einem neuen Land oft herausfordernd und schwierig. Um Ihnen diesen Weg zu erleichtern, geben wir Ihnen die Informationen zum Aufenthalt und Arbeiten mit. Ich wünsche Ihnen alles Gute für Ihren Start in Salzburg. Zur Einreise und Ausreise und während Ihres Aufenthalts benötigen Sie grundsätzlich ein gültiges Reise dokument. Dr. Heinz Schaden, Bürgermeister Schengen-Staaten sind alle EU-Mitgliedsstaaten außer Großbritannien, Irland, Zypern, Bulgarien und Rumänien, sowie vier Nicht-EU Staaten: Norwegen, Island, Liechtenstein und die Schweiz. Zwischen Schengen-Staaten gibt es keine inneren Grenzkontrollen. Liebe Salzburgerin, lieber Salzburger, Information für zugewanderte BürgerInnen , www.stadt-salzburg.at für BürgerInnen ohne österreichische Staatsbürgerschaft wir wollen Ihnen mit diesen Informationen einen ersten Überblick zu den Rahmenbedingungen des Aufenthalts in Salzburg geben. Wenn Sie ausführlichere rechtliche Informationen brauchen, wenden Sie sich bitte an die angeführten Einrichtungen. Die Tipps zum Zusammenleben in der Stadt bekommen Sie im Integrationsbüro der Stadt Salzburg. Wir hoffen, dass Sie mithelfen das respektvolle und tolerante Zusammenleben in der Stadt zu stärken. Wir wünschen Ihnen einen erfolgreichen Start in Ihre Zukunft in Salzburg. Mag.a Daiva Döring, Mag.a Anja Hagenauer Integrationsbüro der Stadt Salzburg n Visumpflicht: Zur Einreise benötigen Sie grundsätzlich einen gültigen Einreisetitel, das kann ein Visum A (Flugtransitvisum), Visum C (Reisevisum) und Visum D (Aufenthaltsvisum und Visum für vorübergehende Erwerbstätigkeit) sein. Visa, die von anderen SchengenStaaten ausgestellt wurden, gelten auch als Einreisetitel für Österreich, sofern es sich um ein Schengen-Visa handelt. n Zuständigkeit: Für die Erteilung von Visa ist grundsätzlich die österreichische Botschaft im Wohnsitzstaat zuständig. Liste aller österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland: http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/oesterreichische-vertretungen.html Kein Visum benötigen Staatsangehörige jener Staaten, die aufgrund völkerrechtlicher Übereinkommen oder aufgrund des Europarechts ausgenommen sind (z.B. Kroatien, Serbien, Bosnien, usw.). Visumfreie Einreise gilt bis zu drei Monate innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten im gesamten Gebiet der SchengenStaaten. Aufenthalt Aufenthalt Integrationsvereinbarung Menschen aus den so genannten Drittstaaten (alle Nicht-EWR-Mitgliedsstaaten oder Schweiz), die sich länger in Österreich aufhalten wollen, benötigen einen Aufenthaltstitel. Der Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist kostenpflichtig und grundsätzlich bei der österreichischen Botschaft im Wohnsitzstaat persönlich einzubringen. Diese leitet den Antrag an die zuständige Behörde in Österreich weiter, welche endgültig entscheidet. n Niederlassungsbewilligung – berechtigt zur Niederlassung, die Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung ist nur mit einer Arbeitsberechtigung möglich 1. Für vorübergehenden Aufenthalt zu bestimmten Zwecken, insbesondere für Studierende, SchülerInnen, KünstlerInnen oder Selbständige kann eine Aufenthalts bewilligung erteilt werden. Personen, die sich auf Dauer in Österreich niederlassen wollen, kann abhängig vom Niederlassungszweck und wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (z.B. ausreichend finanzielle Mittel, Wohnung, Krankenversicherung) einer der folgenden Aufenthaltstitel erteilt werden: n zur Ausübung einer Beschäftigung bei bestimmten ArbeitgeberInnen eine Rot-Weiß-Rot-Karte (Hochqualifizierte, Fachkräfte in Mangelberufen, sonstige Schlüsselkräfte oder StudienabsolventInnen) oder Blaue Karte EU (für hochqualifizierte Arbeitskräfte aus Drittstaaten, erleichtert die berufliche Mobilität innerhalb der EU). Die Feststellung, ob die Voraussetzung als Schlüsselkraft vorliegt, erfolgt durch das Arbeitsmarktservice (AMS) Salzburg (siehe Adresse unten). n zur Niederlassung mit unbeschränktem Zugang zum Arbeitsmarkt eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus (z.B. für Familienangehörige von bereits niedergelassenen Drittstaatsangehörigen). nB eachte: Der Familiennachzug von Drittstaatsangehörigen beschränkt sich auf die EhegattInnen und die minderjährigen unverheirateten Kinder. Für die Minderjährigkeit ist österreichisches Recht maßgeblich (18 Jahre), der/die EhegattIn muss bei der Antragsstellung älter als 21 Jahre sein. n Niederlassungsbewilligung ausgenommen Erwerbstätigkeit – berechtigt zur Niederlassung, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nicht möglich n Für EhegattInnen und minderjährige unverheiratete Kinder von ÖsterreicherInnen ist der Aufenthaltstitel „Familienangehörige“ vorgesehen, für deren erwachsene Kinder oder weitere Verwandte „Niederlassungsbewilligung – Angehörige“ (ohne Zugang zum Arbeitsmarkt) Nach einer bestimmten Niederlassungsdauer (grundsätzlich 5 Jahre) und wenn allgemeine Voraussetzungen vorliegen, insbesondere die Integrationsvereinbarung erfüllt ist, das heißt Nachweis einer Deutschprüfung auf B1 Niveau vorliegt, ist der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ (bei Familienangehörigen von ÖsterreicherInnen „Daueraufenthalt-Familienangehörige/r“) zu erteilen. Beachte: Dieser Aufenthaltstitel ist unbefristet, die Aufenthaltskarte wird auf 5 Jahre ausgestellt. Bestimmte Personengruppen, insbesondere Familienangehörige von ÖsterreicherInnen aus Drittstaaten oder von niedergelassenen Drittstaatsangehörigen, müssen noch vor der Erstantragsstellung Grundkenntnisse in Deutsch auf Niveau A1 vorweisen. Beachte: Der Nachweis der Grundkenntnisse in Deutsch auf Niveau A1 soll in Ihrem Wohnsitzstaat von einem in Österreich anerkannten Sprachinstitut ausgestellt sein. Erkundigen Sie sich in der österreichischen Botschaft in Ihrem Wohnsitzstaat, welche Sprachinstitute dafür in Frage kommen. Bei der Erstantragsstellung muss der Nachweis eingereicht werden, Nachbringen des Nachweises zum späteren Zeitpunkt ist nicht möglich. 2. Abgesehen von wenigen Ausnahmen muss jede/r Zuwanderer/Zuwanderin, der/die den Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellt, die Integrationsvereinbarung (Erwerb der Deutschen Sprache, d.h. positiver Prüfungsnachweis, grundsätzlich innerhalb von 2 Jahren auf Niveau A2 (Modul 1)) eingehen. Wird die Integrationsvereinbarung nicht in vorgesehener Frist erfüllt (grundsätzlich 2 Jahre für Modul 1), kann der Aufenthaltstitel nicht verlängert werden und es werden von der Fremdenpolizei den Aufenthalt beendende Maßnahmen eingeleitet. Für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EG“ und „DaueraufenthaltFamilienangehörige“ ist der Abschluss des Moduls 2 (Niveau B1) zwingende Voraussetzung. Beachte: Jede Änderung relevanter Lebenssituationen (z.B. Scheidung) ist der zuständigen Fremdenbehörde zu melden. Insbesondere bei Scheidung, Gewalt in der Familie oder Tod des/der Partners/Partnerin ist die Meldung dieser Umstände für betroffene Familienangehörige wichtig, vor allem dann, wenn sie die Voraussetzungen für Verlängerung des Aufenthaltstitels selbst nicht erfüllen können. Beachte: Die Zuständigkeit der Behörden richten sich nach Ihrem Wohnsitz. Für die Stadt Salzburg ist die zuständige Behörde unten angeführt. Für die Gemeinden im Land Salzburg sind eine der fünf Bezirkshauptmannschaften (BH) zuständig: BH Salzburg-Umgebung/Flachau, BH Zell am See, BH Hallein, BH St. Johann im Pongau oder BH Tamsweg. Aufenthalt Arbeiten in Österreich Arbeiten in Österreich Der Verlängerungsantrag ist vor Ablauf des gültigen Aufenthaltstitels bei der zuständigen Behörde zu stellen, frühestens drei Monate vor Ablauf des gültigen Aufenthaltstitels. Personen mit nicht-österreichischer Staatsbürgerschaft dürfen eine unselbstständige Beschäftigung (auch Lehrverhältnis) in Österreich nur unter bestimmten Voraussetzungen aufnehmen. Unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt in Österreich haben: und StudienabsolventInnen. Für diese Personengruppen sind besondere Zulassungsverfahren vorgesehen, in welchen die Kriterien wie Ausbildung, Berufserfahrung oder Sprachkenntnisse bewertet werden. Beachte: Auch wenn die Voraussetzungen für die Verlängerung des Aufenthaltstitels nicht erfüllt sind, der/die AntragsstellerIn aber bereits in Österreich ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen, zum Beispiel wenn das Recht auf Familienleben zu berücksichtigen ist, der Aufenthaltstitel erteilt werden. EWR-BürgerInnen und SchweizerInnen, sowie deren Familienangehörige haben aufgrund des Europarechts unter bestimmten Voraussetzungen das Niederlassungsrecht. Sie müssen innerhalb von vier Monaten ab ihrer Niederlassung diese der Behörde anzeigen, welche auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen hat. Für deren Familienangehörige, die Drittstaatsangehörige sind, ist eine Aufenthaltskarte, nach fünf Jahren eine Daueraufenthaltskarte auszustellen. Zuständige Behörde in der Stadt Salzburg: Amt für öffentliche Ordnung Adresse: Schwarzstraße 44, 5020 Salzburg Tel.: 0662/ 8072-3173 E-Mail: [email protected] Internet: www.stadt-salzburg.at n EWR-BürgerInnen (ausgenommen Bulgarien und Rumänien - volle Freizügigkeit erst ab 1.1.2014) und SchweizerInnen, sowie deren Familienangehörige, wie auch Familienangehörige von ÖsterreicherInnen unter bestimmten Voraussetzungen aufgrund des Europarechts n EhegattInnen und minderjährige unverheiratete Kinder von österreichischen StaatsbürgerInnen, wenn sie zur Niederlassung berechtigt sind Beachte: Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung ohne erforderlicher Arbeitsberechtigung kann zur Ausweisung oder sogar zum Aufenthaltsverbot führen. Zuständige Behörde: Arbeitsmarktservice (AMS) Salzburg Adresse: Auerspergstraße 67, 5020 Salzburg Tel.: 0662/ 8883-0 E-Mail: [email protected] Internet: www.ams.at n Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte n InhaberInnen von Aufenthaltstiteln DaueraufenthaltEG und Rot-Weiß-Rot Karte plus Beachte: Unbefristete Aufenthaltstitel aufgrund der alten Gesetze (z.B. Niederlassungsnachweis, unbefristete Niederlassungsbewilligung,...) gelten als Daueraufenthalt-EG, daher haben InhaberInnen dieser Aufenthaltstitel unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Erwerb und Verlust der österreichischen Staats bürgerschaft Weitere Personengruppen können bestimmte Tätigkeiten auch ohne besondere Berechtigung ausüben (SeelsorgerInnen, KünstlerInnen, ForscherInnen, usw.). Personen, die keinen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt haben (wie z.B. InhaberInnen einer Aufenthaltsbewilligung), in Österreich aber eine unselbständige Beschäftigung aufnehmen wollen, brauchen eine Arbeitsberechtigung. Dies kann eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein sein. Diese Arbeitsberechtigungen werden insbesondere an Personen erteilt, die sich in Österreich bereits (rechtsmäßig) aufhalten. Neuzuwanderung zum Erwerbstätigkeitszwecke beschränkt sich grundsätzlich auf Hochqualifizierte, Fachkräfte in Mangelberufen oder sonstige Schlüsselkräfte Die österreichische Staatsbürgerschaft wird erworben durch Abstammung, Verleihung und Anzeige. Kinder erwerben die österreichische Staatsbürgerschaft mit der Geburt, wenn die Eltern verheiratet sind und die Mutter oder der Vater die österreichische Staatsbürgerschaft hat, uneheliche Kinder nur dann, wenn die Mutter Österreicherin ist. Beachte: Wenn Eltern nicht verheiratet sind und allein der Kindesvater österreichischer Staatsbürger ist, erwirbt das Kind nicht die österreichische Staatsbürgerschaft durch Geburt und benötigt einen Aufenthaltstitel. Durch nachträgliche Eheschließung der Eltern (Legitimation) kann das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft erwerben. Staatsbürgerschaft Beratungsstellen Beratungsstellen Personen, die bereits länger in Österreich niedergelassen sind (grundsätzlich 10 Jahre), kann unter bestimmten Voraussetzungen (gesicherter Lebensunterhalt, Deutschkenntnisse (Niveau B1), rechtskonformes Verhalten, usw.) die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden. n helping hands Salzburg Fremdenrechtliche Beratung n Verein VEBBAS Beratung zur Arbeitsmarktintegration und Nostrifizierung Beachte: Die österreichische Staatsbürgerschaft kann man auch verlieren, insbesondere durch Erwerb einer fremden Staatsbürgerschaft aufgrund eines Antrags, einer Erklärung oder ausdrücklichen Zustimmung. Auch die Beibehaltung der bisherigen Staatsbürgerschaft kann unter Umständen zur Entziehung der österreichischen Staatsbürgerschaft führen. Für die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist die Landesregierung zuständig. Zuständige Behörde: Amt der Salzburger Landesregierung, Landesamtsdirektion Referat Wahlen und Sicherheit Adresse: Sebastian-Stief-Gasse 2, 5010 Salzburg Tel.: 0662/ 8042-2338 Internet: http://www.salzburg.gv.at/themen/se/salzburg/ wahlen_sicherheit/staatsbuergerschaft.htm Adresse: Kaigasse 28, 5020 Salzburg Tel.: 0662/ 8044-6003 E-Mail: [email protected] Internet: www.8ung.at/helping-hands-salzburg n Caritas Rechtsberatung Beratung für AsylwerberInnen Adresse: Plainstraße 83, 5020 Salzburg Tel.: 0662/ 84 93 73-214 oder -234 E-Mail: [email protected] Internet: www.caritas-salzburg.at n INTO Salzburg – Diakonie Flüchtlingsdienst Rechtsberatung für AsylwerberInnen Beratung für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte Adresse: Lehenerstraße 26, 5020 Salzburg Tel.: 0662/ 87 03 29 E-Mail: [email protected] Internet: www.fluechtlingsdienst.diakonie.at Adresse: Linzer Bundesstraße 12, 5020 Salzburg Tel.: 0662/ 87 32 48-11 E-Mail: [email protected] Internet: www.vebbas.at n Verein VIELE Beratung für Frauen und Familien Adresse: Rainerstrasse 27/1. Stock, 5020 Salzburg Tel.: 0662/ 87 02 11 E-Mail: [email protected] Internet: www.verein-viele.at n Österreichischer Integrationsfonds (ÖIF) Beratungsstelle Service Integration Adresse: Anton-Neumayr-Platz 3, 5020 Salzburg Tel.: 0732/ 787043-0 oder 0676/ 55 66 719 E-Mail: [email protected] Internet: www.integrationsfonds.at n Verein FRAUENTREFFPUNKT Frauenberatung Salzburg Adresse: Paris-Lodron-Straße 32, 5020 Salzburg Tel.: 0662/ 87 54 98 E-Mail: [email protected] Internet: www.frauentreffpunkt.at Wir haben die Informationen nach bestem Wissen zusammengestellt. Danken möchten wir für die Unterstützung und Anregungen insbesondere Frau Ljiljana Zlatojevic von Verein Frauentreffpunkt, den Integrationslotsinnen von Projekt MidA des Vereins „Frau und Arbeit“ und Herrn Thomas Schiller vom Amt für öffentliche Ordnung. Wir freuen uns über Ihre Rückmeldungen und Anregungen an [email protected] Herausgeberin, Eigentümerin, Verlegerin: Stadtgemeinde Salzburg, Integrationsbüro Mirabellplatz 4, 5024 Salzburg, Tel. 0662 8072-2296 Stand: Februar 2012