Einreise, Aufenthalt, Arbeiten und Staatsbürgerschaft

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Einreise, Aufenthalt, Arbeiten und Staatsbürgerschaft
Einreise nach Österreich
Integrationsbüro
Sehr geehrte Salzburgerin,
sehr geehrter Salzburger,
Einreise, Aufenthalt,
Arbeiten und
Staatsbürgerschaft
ich heiße Sie in unserer Stadt
herzlich willkommen. Salzburg
bietet Ihnen eine hohe Lebensqualität, eine wunderschöne
Umgebung und viele interessante Angebote für Sie und Ihre Familie. Natürlich sind
die ersten Schritte in einer neuen Stadt oder in einem
neuen Land oft herausfordernd und schwierig. Um
Ihnen diesen Weg zu erleichtern, geben wir Ihnen die
Informationen zum Aufenthalt und Arbeiten mit.
Ich wünsche Ihnen alles Gute für Ihren Start in Salzburg.
Zur Einreise und Ausreise und während Ihres Aufenthalts benötigen Sie grundsätzlich ein gültiges Reise­
dokument.
Dr. Heinz Schaden, Bürgermeister
 Schengen-Staaten sind alle EU-Mitgliedsstaaten außer
Großbritannien, Irland, Zypern, Bulgarien und Rumänien,
sowie vier Nicht-EU Staaten: Norwegen, Island, Liechtenstein
und die Schweiz. Zwischen Schengen-Staaten gibt es keine
inneren Grenzkontrollen.
Liebe Salzburgerin,
lieber Salzburger,
Information für zugewanderte
BürgerInnen
, www.stadt-salzburg.at
für BürgerInnen ohne österreichische Staatsbürgerschaft
wir wollen Ihnen mit diesen
Informationen einen ersten
Überblick zu den Rahmenbedingungen des Aufenthalts
in Salzburg geben. Wenn Sie
ausführlichere rechtliche Informationen brauchen, wenden Sie sich bitte an die angeführten Einrichtungen. Die
Tipps zum Zusammenleben in der Stadt bekommen Sie
im Integrationsbüro der Stadt Salzburg. Wir hoffen, dass
Sie mithelfen das respektvolle und tolerante Zusammenleben in der Stadt zu stärken.
Wir wünschen Ihnen einen erfolgreichen Start in Ihre
Zukunft in Salzburg.
Mag.a Daiva Döring, Mag.a Anja Hagenauer
Integrationsbüro der Stadt Salzburg
n Visumpflicht: Zur Einreise benötigen Sie grundsätzlich einen gültigen Einreisetitel, das kann ein Visum A
(Flugtransitvisum), Visum C (Reisevisum) und Visum
D (Aufenthaltsvisum und Visum für vorübergehende
Erwerbstätigkeit) sein. Visa, die von anderen SchengenStaaten ausgestellt wurden, gelten auch als Einreisetitel
für Österreich, sofern es sich um ein Schengen-Visa
handelt.
n Zuständigkeit: Für die Erteilung von Visa ist grundsätzlich die österreichische Botschaft im Wohnsitzstaat
zuständig.
 Liste aller österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland: http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/oesterreichische-vertretungen.html
Kein Visum benötigen Staatsangehörige jener Staaten,
die aufgrund völkerrechtlicher Übereinkommen oder
aufgrund des Europarechts ausgenommen sind (z.B.
Kroatien, Serbien, Bosnien, usw.). Visumfreie Einreise
gilt bis zu drei Monate innerhalb eines Zeitraums von
sechs Monaten im gesamten Gebiet der Schengen­Staaten.
Aufenthalt
Aufenthalt
Integrationsvereinbarung
Menschen aus den so genannten Drittstaaten (alle
Nicht-EWR-Mitgliedsstaaten oder Schweiz), die sich
länger in Österreich aufhalten wollen, benötigen einen
Aufenthaltstitel. Der Erstantrag auf Erteilung eines
Aufenthaltstitels ist kostenpflichtig und grundsätzlich
bei der österreichischen Botschaft im Wohnsitzstaat
persönlich einzubringen. Diese leitet den Antrag an
die zuständige Behörde in Österreich weiter, welche
endgültig entscheidet.
n Niederlassungsbewilligung – berechtigt zur
Nieder­lassung, die Ausübung einer unselbständigen
Beschäftigung ist nur mit einer Arbeitsberechtigung
möglich
1.
Für vorübergehenden Aufenthalt zu bestimmten
Zwecken, insbesondere für Studierende, SchülerInnen,
KünstlerInnen oder Selbständige kann eine Aufenthalts­
bewilligung erteilt werden.
Personen, die sich auf Dauer in Österreich niederlassen
wollen, kann abhängig vom Niederlassungszweck und
wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (z.B. ausreichend
finanzielle Mittel, Wohnung, Krankenversicherung)
einer der folgenden Aufenthaltstitel erteilt werden:
n zur Ausübung einer Beschäftigung bei bestimmten
ArbeitgeberInnen eine Rot-Weiß-Rot-Karte (Hochqualifizierte, Fachkräfte in Mangelberufen, sonstige
Schlüsselkräfte oder StudienabsolventInnen) oder
Blaue Karte EU (für hochqualifizierte Arbeitskräfte
aus Drittstaaten, erleichtert die berufliche Mobilität
innerhalb der EU). Die Feststellung, ob die Voraussetzung als Schlüsselkraft vorliegt, erfolgt durch das
Arbeitsmarktservice (AMS) Salzburg (siehe Adresse
unten).
n zur Niederlassung mit unbeschränktem Zugang zum
Arbeitsmarkt eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus (z.B.
für Familienangehörige von bereits niedergelassenen
Drittstaatsangehörigen).
nB
eachte: Der Familiennachzug von Drittstaatsangehörigen
beschränkt sich auf die EhegattInnen und die minderjährigen unverheirateten Kinder. Für die Minderjährigkeit ist
österreichisches Recht maßgeblich (18 Jahre), der/die EhegattIn muss bei der Antragsstellung älter als 21 Jahre sein.
n Niederlassungsbewilligung ausgenommen
­Erwerbstätigkeit – berechtigt zur Niederlassung,
die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nicht möglich
n Für EhegattInnen und minderjährige unverheiratete Kinder von ÖsterreicherInnen ist der Aufenthaltstitel „Familienangehörige“ vorgesehen, für
deren erwachsene Kinder oder weitere Verwandte
„Niederlassungs­bewilligung – Angehörige“
(ohne Zugang zum Arbeitsmarkt)
Nach einer bestimmten Niederlassungsdauer (grundsätzlich 5 Jahre) und wenn allgemeine Voraussetzungen
vorliegen, insbesondere die Integrationsvereinbarung erfüllt ist, das heißt Nachweis einer Deutschprüfung auf B1
Niveau vorliegt, ist der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ (bei Familienangehörigen von ÖsterreicherInnen „Daueraufenthalt-Familienangehörige/r“) zu
erteilen.
Beachte: Dieser Aufenthaltstitel ist unbefristet, die Aufenthaltskarte wird auf 5 Jahre ausgestellt.
Bestimmte Personengruppen, insbesondere Familienangehörige von ÖsterreicherInnen aus Drittstaaten oder von niedergelassenen Drittstaatsangehörigen,
müssen noch vor der Erstantragsstellung Grundkenntnisse in Deutsch auf Niveau A1 vorweisen.
Beachte: Der Nachweis der Grundkenntnisse in Deutsch auf
Niveau A1 soll in Ihrem Wohnsitzstaat von einem in Österreich
anerkannten Sprachinstitut ausgestellt sein. Erkundigen Sie
sich in der österreichischen Botschaft in Ihrem Wohnsitzstaat, welche Sprachinstitute dafür in Frage kommen. Bei der
Erstantragsstellung muss der Nachweis eingereicht werden,
Nachbringen des Nachweises zum späteren Zeitpunkt ist nicht
möglich.
2.
Abgesehen von wenigen Ausnahmen muss jede/r
Zuwanderer/Zuwanderin, der/die den Erstantrag
auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellt, die Integrationsvereinbarung (Erwerb der Deutschen Sprache,
d.h. positiver Prüfungsnachweis, grundsätzlich innerhalb
von 2 Jahren auf Niveau A2 (Modul 1)) eingehen. Wird
die Integrationsvereinbarung nicht in vorgesehener Frist
erfüllt (grundsätzlich 2 Jahre für Modul 1), kann der
Aufenthaltstitel nicht verlängert werden und es werden von der Fremdenpolizei den Aufenthalt beendende
Maßnahmen eingeleitet. Für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EG“ und „DaueraufenthaltFamilienangehörige“ ist der Abschluss des Moduls 2
(Niveau B1) zwingende Voraussetzung.
Beachte: Jede Änderung relevanter Lebenssituationen (z.B.
Scheidung) ist der zuständigen Fremdenbehörde zu melden.
Insbesondere bei Scheidung, Gewalt in der Familie oder Tod
des/der Partners/Partnerin ist die Meldung dieser Umstände
für betroffene Familienangehörige wichtig, vor allem dann,
wenn sie die Voraussetzungen für Verlängerung des Aufenthaltstitels selbst nicht erfüllen können.
Beachte: Die Zuständigkeit der Behörden richten sich nach
Ihrem Wohnsitz. Für die Stadt Salzburg ist die zuständige
­Behörde unten angeführt. Für die Gemeinden im Land
Salzburg sind eine der fünf Bezirkshauptmannschaften (BH)
zuständig: BH Salzburg-Umgebung/Flachau, BH Zell am See,
BH Hallein, BH St. Johann im Pongau oder BH Tamsweg.
Aufenthalt
Arbeiten in Österreich
Arbeiten in Österreich
Der Verlängerungsantrag ist vor Ablauf des gültigen
Aufenthaltstitels bei der zuständigen Behörde zu stellen,
frühestens drei Monate vor Ablauf des gültigen Aufenthaltstitels.
Personen mit nicht-österreichischer Staatsbürgerschaft
dürfen eine unselbstständige Beschäftigung (auch Lehrverhältnis) in Österreich nur unter bestimmten Voraussetzungen aufnehmen. Unbeschränkten Zugang zum
Arbeitsmarkt in Österreich haben:
und StudienabsolventInnen. Für diese Personengruppen
sind besondere Zulassungsverfahren vorgesehen, in welchen die Kriterien wie Ausbildung, Berufserfahrung oder
Sprachkenntnisse bewertet werden.
Beachte: Auch wenn die Voraussetzungen für die Verlängerung des Aufenthaltstitels nicht erfüllt sind, der/die AntragsstellerIn aber bereits in Österreich ist, kann unter bestimmten
Voraussetzungen, zum Beispiel wenn das Recht auf Familienleben zu berücksichtigen ist, der Aufenthaltstitel erteilt werden.
EWR-BürgerInnen und SchweizerInnen, sowie deren
Familienangehörige haben aufgrund des Europarechts
unter bestimmten Voraussetzungen das Niederlassungsrecht. Sie müssen innerhalb von vier ­Monaten ab ihrer
Niederlassung diese der Behörde anzeigen, welche auf
Antrag eine Anmelde­bescheinigung auszustellen hat.
Für deren Familienangehörige, die Drittstaatsangehörige
sind, ist eine Aufenthaltskarte, nach fünf Jahren eine
Daueraufenthaltskarte auszustellen.
Zuständige Behörde in der Stadt Salzburg:
Amt für öffentliche Ordnung
Adresse: Schwarzstraße 44, 5020 Salzburg
Tel.: 0662/ 8072-3173
E-Mail: [email protected]
Internet: www.stadt-salzburg.at
n EWR-BürgerInnen (ausgenommen Bulgarien und
Rumänien - volle Freizügigkeit erst ab 1.1.2014) und
SchweizerInnen, sowie deren Familienangehörige, wie
auch Familienangehörige von ÖsterreicherInnen unter
bestimmten Voraussetzungen aufgrund des Europarechts
n EhegattInnen und minderjährige unverheiratete Kinder von österreichischen StaatsbürgerInnen, wenn sie
zur Niederlassung berechtigt sind
Beachte: Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung
ohne erforderlicher Arbeitsberechtigung kann zur Ausweisung
oder sogar zum Aufenthaltsverbot führen.
Zuständige Behörde:
Arbeitsmarktservice (AMS) Salzburg
Adresse: Auerspergstraße 67, 5020 Salzburg
Tel.: 0662/ 8883-0
E-Mail: [email protected]
Internet: www.ams.at
n Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte
n InhaberInnen von Aufenthaltstiteln DaueraufenthaltEG und Rot-Weiß-Rot Karte plus
Beachte: Unbefristete Aufenthaltstitel aufgrund der alten
Gesetze (z.B. Niederlassungsnachweis, unbefristete Niederlassungsbewilligung,...) gelten als Daueraufenthalt-EG, daher
haben InhaberInnen dieser Aufenthaltstitel unbeschränkten
Zugang zum Arbeitsmarkt.
Erwerb und Verlust der
österreichischen Staats­
bürgerschaft
Weitere Personengruppen können bestimmte Tätigkeiten auch ohne besondere Berechtigung ausüben (SeelsorgerInnen, KünstlerInnen, ForscherInnen, usw.).
Personen, die keinen unbeschränkten Zugang zum
Arbeitsmarkt haben (wie z.B. InhaberInnen einer Aufenthaltsbewilligung), in Österreich aber eine unselbständige Beschäftigung aufnehmen wollen, brauchen eine
Arbeitsberechtigung. Dies kann eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein sein. Diese Arbeitsberechtigungen werden
insbesondere an Personen erteilt, die sich in Österreich
bereits (rechtsmäßig) aufhalten.
Neuzuwanderung zum Erwerbstätigkeitszwecke beschränkt sich grundsätzlich auf Hochqualifizierte, Fachkräfte in Mangelberufen oder sonstige Schlüsselkräfte
Die österreichische Staatsbürgerschaft wird erworben
durch Abstammung, Verleihung und Anzeige. Kinder
erwerben die österreichische Staatsbürgerschaft mit der
Geburt, wenn die Eltern verheiratet sind und die Mutter
oder der Vater die österreichische Staatsbürgerschaft
hat, uneheliche Kinder nur dann, wenn die Mutter Österreicherin ist.
Beachte: Wenn Eltern nicht verheiratet sind und allein der
Kindesvater österreichischer Staatsbürger ist, erwirbt das
Kind nicht die österreichische Staatsbürgerschaft durch Geburt
und benötigt einen Aufenthaltstitel. Durch nachträgliche
Eheschließung der Eltern (Legitimation) kann das Kind die
österreichische Staatsbürgerschaft erwerben.
Staats­bürgerschaft
Beratungsstellen
Beratungsstellen
Personen, die bereits länger in Österreich niedergelassen
sind (grundsätzlich 10 Jahre), kann unter bestimmten
Voraussetzungen (gesicherter Lebensunterhalt, Deutschkenntnisse (Niveau B1), rechtskonformes Verhalten,
usw.) die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen
werden.
n helping hands Salzburg
Fremdenrechtliche Beratung
n Verein VEBBAS
Beratung zur Arbeitsmarktintegration und
­Nostrifizierung
Beachte: Die österreichische Staatsbürgerschaft kann man
auch verlieren, insbesondere durch Erwerb einer fremden
Staatsbürgerschaft aufgrund eines Antrags, einer Erklärung
oder ausdrücklichen Zustimmung. Auch die Beibehaltung der
bisherigen Staatsbürgerschaft kann unter Umständen zur Entziehung der österreichischen Staatsbürgerschaft führen.
Für die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist die
­Landesregierung zuständig.
Zuständige Behörde:
Amt der Salzburger Landesregierung,
­Landesamtsdirektion
Referat Wahlen und Sicherheit
Adresse: Sebastian-Stief-Gasse 2, 5010 Salzburg
Tel.: 0662/ 8042-2338
Internet: http://www.salzburg.gv.at/themen/se/salzburg/
wahlen_sicherheit/staatsbuergerschaft.htm
Adresse: Kaigasse 28, 5020 Salzburg
Tel.: 0662/ 8044-6003
E-Mail: [email protected]
Internet: www.8ung.at/helping-hands-salzburg
n Caritas Rechtsberatung
Beratung für AsylwerberInnen
Adresse: Plainstraße 83, 5020 Salzburg
Tel.: 0662/ 84 93 73-214 oder -234
E-Mail: [email protected]
Internet: www.caritas-salzburg.at
n
INTO Salzburg – Diakonie Flüchtlingsdienst
Rechtsberatung für AsylwerberInnen
Beratung für Asylberechtigte und subsidiär
Schutzberechtigte
Adresse: Lehenerstraße 26, 5020 Salzburg
Tel.: 0662/ 87 03 29
E-Mail: [email protected]
Internet: www.fluechtlingsdienst.diakonie.at
Adresse: Linzer Bundesstraße 12, 5020 Salzburg
Tel.: 0662/ 87 32 48-11
E-Mail: [email protected]
Internet: www.vebbas.at
n Verein VIELE
Beratung für Frauen und Familien
Adresse: Rainerstrasse 27/1. Stock, 5020 Salzburg
Tel.: 0662/ 87 02 11
E-Mail: [email protected]
Internet: www.verein-viele.at
n Österreichischer Integrationsfonds (ÖIF)
Beratungsstelle Service Integration
Adresse: Anton-Neumayr-Platz 3, 5020 Salzburg
Tel.: 0732/ 787043-0 oder 0676/ 55 66 719
E-Mail: [email protected]
Internet: www.integrationsfonds.at
n Verein FRAUENTREFFPUNKT
Frauenberatung Salzburg
Adresse: Paris-Lodron-Straße 32, 5020 Salzburg
Tel.: 0662/ 87 54 98
E-Mail: [email protected]
Internet: www.frauentreffpunkt.at
Wir haben die Informationen nach bestem Wissen zusammengestellt. Danken möchten wir für die Unterstützung und
Anregungen insbesondere Frau Ljiljana Zlatojevic von Verein Frauentreffpunkt, den Integrationslotsinnen von Projekt
MidA des Vereins „Frau und Arbeit“ und Herrn Thomas
Schiller vom Amt für öffentliche Ordnung.
Wir freuen uns über Ihre Rückmeldungen und Anregungen
an [email protected]
Herausgeberin, Eigentümerin, Verlegerin:
Stadtgemeinde Salzburg, Integrationsbüro
Mirabellplatz 4, 5024 Salzburg, Tel. 0662 8072-2296
Stand: Februar 2012