Rechtsprechung zum Verbraucherinsolvenzverfahren

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Rechtsprechung zum Verbraucherinsolvenzverfahren
Rechtsprechung zum Verbraucherinsolvenzverfahren
Thomas Seethaler, Caritasverband Heidelberg e.V.
Kaum ein Rechtsgebiet entwickelt sich so dynamisch wie das Insolvenzrecht. Ob aktuelle Gesetzesänderungen der InsO oder neue Grundsatzentscheidungen des BGH - es fällt in der täglichen
Praxis oft schwer, auf dem Laufenden zu bleiben.
Wir veröffentlichen deshalb in dieser Rubrik praxisrelevante Entscheidungen für die Arbeit von
Insolvenzberater(innen). Die Übersicht will jedoch nicht den Anspruch erheben, vollständig zu
sein, sie gibt nur einen Teil der Rechtsprechung zum Verbraucherinsolvenzverfahren wider, die im
Jahr 2014 veröffentlicht wurde. Soweit sich die Insolvenzgerichte mit anderen Fragen beschäftigt
haben, die für die Arbeit der Schuldnerberatung nicht wichtig waren (z.B. Fragen der Vergütung
des Treuhänders bzw. des Insolvenzverwalters) wurde darauf verzichtet, sie in die Aufstellung einzubeziehen.
Sämtliche Entscheidungen des BGH sind auf der Website des BGH (www.bundesgerichtshof.de)
in der Rubrik „Entscheidungen“ zu finden. In der dortigen Suchmaske kann sowohl nach Aktenzeichen als auch nach Datum oder Stichworten gesucht werden.
Gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren
Zulässigkeit der Zustimmungsersetzung bei Vorlage eines Nullplans
Leitsatz:
Im Schuldenbereinigungsplanverfahren ist auch die Vorlage eines Nullplans oder eines FastNullplans zulässig. Im Verfahren der Zustimmungsersetzung zu einem Nullplan kann eine künftige
Verbesserung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Schuldners nur berücksichtigt werden, wenn der Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt werden soll, diese glaubhaft
gemacht hat; fehlt es hieran, muss der Schuldner keine An-passungs- oder Besserungsklausel in
den Plan aufgenommen haben.
BGH, Beschluss vom 10.10.2013 - IX ZB 97/12, ZInsO 2013, 2333
Eröffnetes Insolvenzverfahren
Insolvenzbekanntmachungen sind im Internet stets mit Vornamen zu veröffentlichen
Leitsatz:
Bei der öffentlichen Bekanntmachung von Beschlüssen des Insolvenzgerichts im Internet auf der
länderübergreifenden Justizplattform www.insolvenzbekanntmachungen.de ist der zu veröffentlichende Beschluss des Insolvenzgerichts einschließlich des Vornamens des Schuldners einzugeben. Die fehlende Angabe des Vornamens des Schuldners kann dazu führen, dass die Veröffentlichung keine Wirkungen entfaltet, weil die notwendige Unterscheidungskraft nicht gewahrt ist;
die Angabe des Vornamens wird durch die Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzsachen im Internet nicht ausgeschlossen.
BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 – IX ZB 229/11, ZInsO 2014, 88
Steuererklärung im Verbraucherinsolvenzverfahren
Leitsatz:
Einfach zu erstellende Steuererklärungen in einem Verbraucherinsolvenzverfahren hat der Treuhänder anzufertigen. Eine Übertragung dieser Tätigkeiten auf Dritte i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV auf
Kosten der Insolvenzmasse ist nicht zulässig.
BGH, Beschluss vom 14. November 2013 - IX ZB 161/11, ZInsO 2013, 2511
Anmerkung (aus dem Newsletter von RA Kai Henning vom 06.01.2014):
„Es hat des Öfteren den Anschein, dass Insolvenzverwalter und Treuhänder in den Verfahren der
natürlichen Personen vieles geduldig ertragen, wenn es aber an die Erstellung der Steuererklärungen geht, ist Schluss. Dabei ist die Rechtslage seit langem klar: Auch in diesen Verfahren hat der
Verwalter/Treuhänder die Steuererklärungen anzufertigen und einzureichen (BGH VuR 2009, 272).
Dies gilt auch in masselosen Verfahren mit Kostenstundung (BGH ZInsO 2004, 970). Handelt es
sich um komplexere Erklärungen, für die bspw. noch die Erstellung einer Buchführung erforderlich
ist, können Dritte im Rahmen des § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV beauftragt werden, wofür in Stundungsverfahren auch ein Vorschuss durch die Staatskasse zu leisten ist (BGH ZInsO 2004, 970).
Der Schuldner hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht die für die Abgabe der Steuererklärungen
erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Er hat sich bei Insolvenzantragstellung auch zu möglichen
Steuererstattungsansprüchen zu erklären (BGH ZInsO 2010, 1224). Fertigt der Schuldner vor Insolvenzantragstellung die ihm möglichen Erklärungen noch selbst an, kann er Erstattungsbeträge
zumindest dann für sich verwendet, wenn nicht durch deren Höhe eine Vermögensverschwendung
gem. § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO anzunehmen ist. Eine grundsätzliche Kapitalerhaltungs- oder Ansparverpflichtung hat der Schuldner aber vor der Insolvenzantragstellung nicht (BGH ZInsO 2006,
1103).”
Direktversicherung in der Verbraucherinsolvenz
Leitsatz:
Ist ein Arbeitnehmer nach Unverfallbarkeit seiner Anwartschaft Versicherungsnehmer einer Direktversicherung der betrieblichen Altersversorgung geworden, kann in dem Insolvenzverfahren über
sein Vermögen der allein aus den Beiträgen seines Arbeitgebers gebildete Rückkaufswert nach
Kündigung der Versicherung nicht zur Masse gezogen werden.”
BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2013 – IX ZR 165/13, ZInsO 2014, 31
Arbeitskraft des Schuldners gehört nicht zur Insolvenzmasse
Leitsatz:
Keine Zustimmung des Treuhänders zur Verfügung des Schuldners über den Inhalt seines Arbeitsvertrags in der Verbraucherinsolvenz.
BAG, Urteil v. 20.06.2013- 6AZR 789/11, ZInsO 2013, 1806-1809
Anmerkung:
Der Schuldner hatte nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einer Änderungskündigung aus betrieblichen Gründen zugestimmt, obwohl diese zu einer Verringerung der monatlichen pfändbaren
Beträge führte. Der Insolvenzverwalter vertrat die Auffassung, dass der Schuldner einer Änderungskündigung im eröffneten Insolvenzverfahren nicht wirksam zustimmen konnte und nahm den
Arbeitgeber auf die Differenz zwischen altem und neuem Pfändungsbetrag in Anspruch. Dem widerspricht das Bundesarbeitsgericht im vorliegenden Urteil: Die Arbeitskraft und das Arbeitsverhältnis gehören nicht zur Insolvenzmasse und unterfallen keiner Verfügungsbeschränkung. Der
Schuldner kann als Arbeitnehmer auch nach Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über
den Inhalt seines Arbeitsverhältnisses ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters verfügen. Ein
rechtsmissbräuchliches Verhalten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer hat das Gericht nicht für gegeben gehalten.
Obliegenheiten nach § 295 Abs. 1, Versagung nach § 296 Abs. 2 S. 3 InsO, § 298
Abs. 1 InsO
§ 296 Abs. 1 InsO
Zeitpunkt eines Versagungsantrages nach § 296 Absatz 1 InsO
Leitsatz:
Hat der Schuldner in der Treuhandphase eine wirtschaftlich selbständige Tätigkeit ausgeübt, sind
die Gläubiger wegen der Nichtabführung von Beträgen an den Treuhänder [gemeint: § 295 Abs. 2
InsO] regelmäßig berechtigt, einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung erst am Ende
dieses Verfahrensabschnitts zu stellen.”
BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 – IX ZB 119/12, ZInsO 2014, 47-48
Erteilung der Restschuldbefreiung, ausgenommene Forderungen, Forderungen aus
vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, Widerruf der Restschuldbefreiung
Zu den Anforderungen an die Anmeldung einer Forderung als Delikt
Leitsatz:
Der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung muss in der Anmeldung so
beschrieben werden, dass der aus ihm hergeleitete Anspruch in tatsächlicher Hinsicht zweifelsfrei
bestimmt ist und der Schuldner erkennen kann, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird; einer
schlüssigen Darlegung des (objektiven und subjektiven) Deliktstatbestands bedarf es nicht.
BGH, Urteil vom 9. Januar 2014 – IX ZR 103/13, ZInsO 2014, 236-238
Anmerkung (aus dem Newsletter von RA Kai Henning vom 06.01.2014):
„Der BGH konkretisiert mit dieser Entscheidung die Anforderungen an die Anmeldung einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung. Eine solche Anmeldung ist Tatbestandsvoraussetzung des § 302 InsO. Eine nicht entsprechend angemeldete Forderung wird daher von
der Restschuldbefreiung erfasst. Der 9. Senat stellt zunächst klar, dass ein bloßes Ankreuzen eines Kästchens auf dem Anmeldeformular nicht ausreicht. Gleiches wird für reine §§-Angaben, abstrakt rechtliche Ausführungen oder auch die Vorlage eines Vollstreckungsbescheides, in dem die
Forderung als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung bezeichnet wird, gelten. Einen substantiierten Tatsachenvortrag hält der BGH aber nicht für erforderlich. Der Anspruch
des Gläubigers muss für den Schuldner nur zweifelsfrei bestimmbar sein und der Schuldner muss
erkennen können, welches Fehlverhalten ihm vorgeworfen wird. Hier wird sich im Einzelfall noch
Klärungsbedarf ergeben. Reicht es bspw. im Falle der behaupteten Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen i.S.d. § 266a Abs. 1 StGB aus, wenn eben diese Behauptung vom Gläubiger
erhoben wird oder müssen zusätzlich die Namen der Beschäftigten oder auch deren Beschäftigungszeiten angegeben werden?”
Isolierte Attributsklage unzulässig, wenn die Forderung als solches strittig ist
Leitsatz:
Eine Feststellungklage, die zum Ziel hat, festzustellen, ob eine Forderung eine sog. „Deliktsforderung“ im Sinne des § 302 InsO ist, ist wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses unzulässig,
wenn der Bestand der Forderung als solches strittig ist.
Die isolierte Feststellung einer vorsätzlich unerlaubten Handlung vor Feststellung des Bestehens
einer titulierten bzw. zur Tabelle festgestellten Forderung bietet auch unter wirtschaftlichen und
prozessualen Gesichtspunkten keine Vorteile. Die Feststellung, dass eine Forderung des Gläubigers besteht, erfolgt nur inzident und ist für die weiteren Rechtsbeziehungen der Parteien nicht
bindend festgestellt.
OLG Hamm, Beschluss vom 10. September 2013 - 9 U 59/13, ZInsO 2014, 300-303
Anmerkung:
Der Fall unterscheidet sich von BGH, Urt. vom 2. Dezember 2010 – IX ZR 41/10 dadurch, dass bei
der BGH-Entscheidung die Forderung als solches unstrittig war. Der Widerspruch des Schuldners
war auf den Anspruchsgrund beschränkt gewesen. (“Der Klage eines Gläubigers, der über einen
vollstreckbaren Schuldtitel verfügt, auf Feststellung des Rechtsgrundes der unerlaubten Handlung
fehlt es nach dem auf den Rechtsgrund beschränkten Widerspruch des Schuldners nicht an einem rechtlich geschützten Interesse.”)