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TIME Law News 01 | 2008 Aktuelles aus dem deutschen und internationalen Recht der Branchen Telekommunikation - IT - Medien & Entertainment Inhalt i. Von e-Gaming bis e-Music __________________________________________________________3 1. Ökonomische Seite des deutschen e-Business ________________________________________ 3 2. (Internet-)Technische Betrachtung des deutschen e-Business __________________________8 3. Juristische Kernbetrachtung des deutschen e-Business _______________________________10 a) „Die Nutzung von Musik im Internet – Weiterhin ein rechtliches Minenfeld“ __________10 b) Existenzbedrohung durch Abmahnungen – Aktualisierungen, stetige Kontrolle und juristische Beratung bei Zweifelsfragen zum Inhalt der Internetseite zahlen sich aus ___ 14 c) E-Payment in Europa: Aktuelle technische und rechtliche Rahmenbedingungen _______ 17 ii. Gesetzgebungsbilanz - 100 Tage Glücksspielstaatsvertrag: Finanzieller und rechtlicher Segen oder Waterloo für Bundesländer und Destinäre? _____________________________ 21 TIME Law News 01 | 2008 Hambach & Hambach Rechtsanwälte iii. Rasantes Wachstum des Schwarzmarktes für Sportwetten erwartet _________________27 iv. Aktuelles zum niederländischen Glücksspielrecht _________________________________ 29 v. Aktuelles zum italienischen Glücksspielrecht ______________________________________ 33 vi. Aktuelles zum französischen Glücksspielrecht _____________________________________35 vii. Ambush-Marketing – illegale Trittbrettfahrerei oder Appell an die Kreativität: Eine Frage des Blickwinkels __________________________________________________________39 viii. Gastkommentator: ___________________________________________________________44 ix. Die Veranstaltung „European Gambling Briefing“ geht ins vierte Jahr _____________ 47 x. In eigener Sache _______________________________________________________________ 49 xi. Impressum ____________________________________________________________________ 51 © 2008 Hambach & Hambach Rechtsanwälte 2 TIME Law News 01 | 2008 i. Hambach & Hambach Rechtsanwälte Von e-Gaming bis e-Music Im Lichte des Web 2.0 verzeichnet deutsches e-Business glänzende Umsatzrekorde und birgt zugleich tückische Risiken – eine ökonomische, technische und rechtliche Betrachtung eines deutschen Zukunftsmarktes Ein Aufsatz von Rechtsanwalt Dr. Wulf Hambach Deutschland und das WWW, das ist besonders in den vergangenen 5 Jahren eine Erfolgsstory sondergleichen – vor allem aus ökonomischer Sicht. 1. Ökonomische Seite des deutschen e-Business Eine im Auftrag des Bundesverbandes Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien (BITKOM) durchgeführte aktuelle Studie prognostiziert einen anhaltenden Steilflug der Umsätze im deutschen e-Business. Bereits im Jahr 2009 wird - so die BITKOM der Umsatz auf unglaubliche 694 Milliarden Euro ansteigen. So wie der FC Bayern München auf unabsehbare Zeit die Bundesliga anführt, so scheinbar uneinholbar aktiv sind die Deutschen im WWW und besonders im europäischen Internethandel. Insgesamt haben die Deutschen satte 30 Prozent aller in Westeuropa über das Internet gehandelten Waren und Dienstleistungen verkauft – so die aktuelle BITKOM Studie. Und so wie Luca Toni („Il Bomber“) Zugpferd für den FCB ist, so scheint der Bereich des Internet Gaming ein verheißungsvolles Pferd im Stall des deutschen e-Business zu sein. Das internationale Medien- und Marktforschungsinstitut Nielsen vermeldete Ende August 2007, dass innerhalb von nur drei Jahren der Anteil der Online-Spieler um 76 % gewachsen sei. Im Juli 2007 haben bereits 9,2 Millionen Deutsche Online-Gaming Webseiten besucht (27,6 % aller deutschen Internetnutzer), nur 5,2 Millionen, im Juli 2004 (17,5 %; Quelle: Nielsen/NetRatings, NetView, Deutschland, Home & Work). Auch die „Mutter des Online Gaming“, der digitale Spielemarkt für Konsolen und PC-Games, wächst in Deutschland stetig weiter. Der Motor dieses Wachstums liegt jedoch vor allem in der steigenden PCVerbreitung und zunehmenden Zahl von Breitband-Anschlüssen. © 2008 Hambach & Hambach Rechtsanwälte 3 TIME Law News 01 | 2008 Hambach & Hambach Rechtsanwälte Das verdeutlichen folgende BITKOM-Grafiken: Getoppt wird das Potential des Online-Gaming in Deutschland noch von dem des OnlineGambling bzw. dem Internet-Glücksspielbereich. Zwar ist es nicht unwahrscheinlich, dass dieser Bereich (insbesondere die Sportwetten) zeitnah dem Staat aus der Hand geschlagen wird (wie zuvor geschehen in Italien und Spanien sowie wohl bald auch Dänemark, Schweden und Frankreich). © 2008 Hambach & Hambach Rechtsanwälte 4 TIME Law News 01 | 2008 Hambach & Hambach Rechtsanwälte Bis zum endgültigen Ende des (Online-)Glücksspielmonopols in Deutschland bleibt nicht nur die Rechtslage zersplittert. Auch wirtschaftliche Schätzungen lassen sich mangels Regulierung und Überwachung sowie dem damit einhergehenden anwachsenden Schwarzmarkt im Bereich des nicht lizenzierten Glücksspiels kaum vornehmen (siehe dazu den TIME-Law-News Bericht von Prof. Dr. Dr. Schneider „Rasantes Wachstum des Schwarzmarktes für Sportwetten erwartet“). Die Unternehmensberatung Goldmedia GmbH, die sich auf die Beratung im Bereich der Telekommuntikation, Medien und Entertainment spezialisiert hat, wagte sich 2006 trotz aller Schwierigkeiten an eine Prognose heran, die sicherlich die Dimension dieses mit großen Chancen und Risiken versehenden Marktes aufzeigt: Der Kelch der wachsenden Online Gambling Umsätze geht jedoch vor allem an die großen britischen, maltesischen und gibraltarschen Online-Gambling Anbieter. Vorbei geht der Kelch jedoch v. a. an den staatlichen Glücksspielanbietern des Deutschen Lotto- und Toto Blocks und deren Destinäre (z. B. die Breitensportverbände), die zuletzt Umsatzeinbußen in Rekordhöhe verzeichnen. Der Grund ist einfach: In dem am 1. 1. 2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag ist ein heftig umstrittenes Veranstaltungs- und © 2008 Hambach & Hambach Rechtsanwälte 5 TIME Law News 01 | 2008 Hambach & Hambach Rechtsanwälte Werbeverbot verankert worden. Für einige Privateanbieter ist dieses Verbot aber wegen EU-Vertrags- und verfassungsrechtlichen Gründen nicht anwendbar (vgl. dazu den TIMELaw-News Bericht „100 Tage Glücksspielstaatsvertrag“ der Gaming Law Spezialisten Claus Hambach & Dr. Wulf Hambach). Seit Inkrafttreten des Glücksspiel-staatsvertrages sind die Umsätze – so Toto-Lotto Niedersachsen – bei Sportwetten dramatisch eingebrochen. LottoChef Rolf Stypmann sagte, beim Oddset-Spiel habe es in den ersten 15 Wochen dieses Jahres einen Einbruch von 51,3 Prozent gegeben. Auch für die Zukunft sagt der Lotto-Chef wirtschaftliche Probleme im Zusammenhang mit dem Glücksspielstaatsvertrag voraus. Die Hessische/Niedersächsische Allgemeinen Zeitung berichtet dazu in einem Artikel vom 15.04.2008: „Nach dem Staatsvertrag wird von Anfang nächsten Jahres an auch das Lottospielen im Internet verboten sein. „Ich halte das für verfehlt“, sagte Stypmann. Zum einen sei das Internet für Toto-Lotto ein wichtiger Zukunftsmarkt. Zum anderen könne das Spiel dort besser kontrolliert werden als in einer LottoAnnahmestelle, wo die Tipper komplett anonym bleiben.“ Weg von den Verlierern des e-Business und zurück zu den Gewinnern: Ein weiterer wichtiger Impulsgeber im deutschen e-Business sind seit Jahren die sog. InternetSinglebörsen. Der Umsatz in diesem Internethandelssegment stieg laut BITKOM im Jahre 2007 um fast ein Drittel auf sage und schreibe 85 Millionen Euro. Für 2008 ist sogar eine Steigerung auf 103 Millionen Euro prognostiziert. 6,3 Millionen Deutsche sind demnach pro Monat auf Online-Partnersuche. Dies entspricht der Einwohnerzahl Hessens. Mit 85 Millionen Euro gaben die Deutschen für die Online-Partnersuche mehr Geld aus als für Musikdownloads. © 2008 Hambach & Hambach Rechtsanwälte 6 TIME Law News 01 | 2008 Hambach & Hambach Rechtsanwälte (Rekordjahr für Internet-Singlebörsen in Deutschland) Allerdings braucht sich die e-Music Industrie nicht hinter den Bereichen Online Gaming und den „Friendscouts“ zu verstecken. Zeigte die e-Music-Sparte bisher noch ein im weltweiten Vergleich eher verhaltendes Wachstum (2005: 19 Millionen Downloads von Einzeltiteln, 2006: 24 Millionen; Quelle: heise.de) scheint 2008 der Durchbruch endlich gelungen. Bereits das erste Quartal 2008 bescherte den Anbietern von legalen MusikDownloads einen neuen Rekord. Allein in diesen drei Monaten wurden 10,3 Millionen Einzeltitel online gekauft. Laut dem Marktforschungsunternehmen Media Control bedeutet das einen Anstieg um 38,1 Prozent im Vergleich zum Vorjahresquartal. Der Umsatz konnte dabei um 45,2 Prozent gesteigert werden und liegt nun bei 20,4 Millionen Euro (Quelle: GfU/BITKOM). Neben der steigenden Zahl von Internetnutzern sieht BITKOM-Hauptgeschäftsführer Bernhard Rohleder weitere Faktoren für eine positive Entwicklung des E-Commerce: “Hohe Sicherheitsstandards sorgen für mehr Vertrauen bei Online-Käufen, elektronische Bezahlsysteme für kleinere Beträge setzen sich durch und mit dem Handy kommt ein weiterer Verkaufskanal neben dem PC hinzu” © 2008 Hambach & Hambach Rechtsanwälte 7 TIME Law News Hambach & Hambach 01 | 2008 Rechtsanwälte 2. (Internet-)Technische Betrachtung des deutschen e-Business Ein hoher Sicherheitsstandard kann durch einen technischen als auch internetrechtlichen Standard gewährleistet werden. Aber: Insbesondere für junge (Start-Up) Webportalbetreiber ist die Implementierung derart hoher Sicherheitsstandards oft aus finanzieller Sicht praktisch nicht umsetzbar. Aus Sicht der Betreiber hemmen diese vielmehr ein schnelles Anfangswachstum. Jedoch: Immer häufiger entsteht aus einem einfachen (Start-Up) Onlineshop ein komplexes Web 2.0-Angebot. Neben der Bestellmöglichkeit von Produkten bieten diese Seiten ePoker-Schulen, den Aufbau eines eigenen Benutzerprofils, interne Kommunikation oder Live-Streaming-Angebote. Hierfür erforderliche Webapplikationen werden immer komplizierter und stellen die Webseiten-Betreiber als auch ihre User vor (internet-) technische Probleme, die konsequenter Weise die Nutzung solcher problembehafteten 2.0Webseite (wieder) unattraktiv macht. Folgender Kommentar aus dem CHIP Online Forum verdeutlicht die technische Problematik: „Ich hab seit heute voll die Probleme mit Online Video Streams. Giga, GamesportsTV und diverse andere Streams laggen und buffern ständig nach. Hab nix verstellt und schon das komplette Systemwiederherstellung, Programm Hardware ala checken Viren/Trojaner/Würmer suchen, usw. meiner hinter mir. Bei Geschwindigkeit in Netz hab ich 0 Probleme und jegliche Audiostream's laufen auch ohne Probleme. Aber sobald ich per Winamp oder WMP nen Videostream öffne laggt dieser + alle 20-30 Sekunden wird nachgebuffert.“ Derart technische Probleme sorgen vor allem auf User-Seiten für Frustration. Ergo: Damit insbesondere der Betreiber nicht nach anfänglicher Netz-Euphorie ein technisches und zwangläufig folgendes wirtschaftliches Waterloo erlebt, ist Prävention dringend geboten. Denn es ist hinlänglich bekannt: Ein Kaffeeklatsch unter älteren Damen ist nichts im Vergleich zu der Klatsch- und Kritikaustauschwütigkeit enttäuschter User, die ihren Dampf zwar nicht am Kaffeetisch, aber regelmäßig auf Nutzerforen ablassen. Freilich kann der Betreiber bzw. Interessent eines IT-sicheren Webangebotes, das über eine bloße Informationsseite hinausgeht, sich insbesondere im Internet kundig machen. Ein umfangreiches Informationsangebot bietet hier z. B. die Seite des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnologie (z. B. http://www.bsi-fuer-buerger.de/). Um sich allerdings der Aufgabe zu stellen, eine tatsächlich (internetverkehrs-)sichere Webseite zu betreiben, ist der Gang zum „TÜV für Internetsicherheit“ zwar nicht © 2008 Hambach & Hambach Rechtsanwälte 8 TIME Law News Hambach & Hambach 01 | 2008 Rechtsanwälte obligatorisch, aber ratsam. Empfehlenswert ist hier z. B. das auf den Bereich Internetsicherheit spezialisiere Unternehmen der TÜV Rheinland Secure IT GmbH (www.tuv.com), ein Unternehmen der TÜV Rheinland Group, die kurz vor der Fusionierung mit TÜV Süd steht. Kostenlose Veranstaltungen wie z. B. die TÜV Rheinland Secure IT-Veranstaltung: „Webportale: Mehr e-Business durch höhere IT-Qualität“ können einen Eindruck darüber vermitteln, welche aktuelle Gefahren im Internet auf den Webseitenbetreiber und dessen User lauern und wie man sich diesen ständig wachsenden und wechselnden Gefahren am besten stellt (mehr Infos zu dieser am 8. Mai in München stattfindenden kostenlosen Veranstaltungen finden Sie hier). Wichtig wird dies gerade beim Einbau von Unterhaltungsspielen, Gewinnspielen oder der Sammlung privater Daten (Stichwort: Aufbau einer Datenbank), durch den Aufbau eines Benutzerportals sowie von Musikangeboten (vgl., zur juristischen Problematik rund um eMusic Business den TIME-Law-News Artikel „Die Nutzung von Musik im Internet“ vom Musik- und Urheberrechtsexperten Rechtsanwalt Marco Erler). Die dadurch zwangsläufig entstehenden juristischen Probleme - auf einige wird im nachfolgenden juristischen Kapitel eingegangen - sollten dabei ebenfalls aus dem Weg geräumt werden. Eine rechtliche Herausforderung entsteht, sobald ein Internetangebot nicht mehr kostenfrei ist, sondern für Internetdienstleistungen gezahlt werden muss. Der Problematik rund um das sog. e-Payment nähert sich Rechtsanwalt Dr. Michael Hettich in den TIME-Law-News Kapitel „E-Payment in Europa: Aktuelle technische und rechtliche Rahmenbedingungen“. Keinesfalls vernachlässigt werden dürfen IT-rechtliche Fallen. Diese lauern auf Webseitenbetreiber besonders durch die Verwendung nicht upgedatete user- bzw. verbraucherschutzrechtliche Pflichtangaben (Stichwort: nicht aktualisierte AGBs, Datenund Widerrufserklärung etc.). So müssen z. B. Webseiten-Betreiber ihre Widerrufsbelehrung bis spätestens zum 30.9.2008 den neuen gesetzlichen Vorgaben anpassen, um teure Rechtsverfahren zu vermeiden. Die IT-Rechtsexpertin Rechtsanwältin Susanna Münstermann beschreibt in ihrem juristischen Kapitel „Existenzbedrohung durch Abmahnungen“ einige tückische IT-rechtliche Fallen: © 2008 Hambach & Hambach Rechtsanwälte 9 TIME Law News Hambach & Hambach 01 | 2008 Rechtsanwälte 3. Juristische Kernbetrachtung des deutschen e-Business a) „Die Nutzung von Musik im Internet – Weiterhin ein rechtliches Minenfeld 1 “ Wie bereits in der Einleitung angesprochen, ist die Online-Nutzung von Inhalten Dritter mit erheblichen juristischen Problemen verbunden, welche vor der Verwendung der Inhalte zu klären sind. Andernfalls drohen einschneidende Rechtsnachteile. So wie Bayerns Torgarantie Luca Toni trotz Regelkunde immer wieder ins Abseits läuft, tapsen weiterhin viele User trotz der massiven Hinweise, dass das Internet kein rechtsfreier Raum ist, in die zahlreichen Fallen der verschiedenen Rechtsgebiete wie z. B. das Urheber-, Persönlichkeits-, Namens- und Kennzeichenrecht. SpiegelOnline berichtete „Fotoagentur Getty dementsprechend startet am 15.04.2008 Online-Abmahnwelle“ von unter der der Überschrift Geltendmachung urheberrechtlicher Ansprüche durch die Fotoagentur Getty gegenüber zahlreichen OnlineNutzern von Bildern auf deren Webseiten. Hierbei handelt es sich nicht nur um ein deutsches Problem. Internetforen ist zu entnehmen, dass Getty auch in anderen (europäischen) Ländern die unberechtigte Online-Nutzung von Bildern verfolgt. Getty verlangt hierbei nach Angaben von SpiegelOnline pro Bild bei einmaliger Verwendung einen Betrag in Höhe von ca. 1.500,00 Euro. Die unberechtigte Nutzung von mehreren Bildern könnte also schmerzhafte Schadensersatzleistungen begründen. Musik ist grundsätzlich kein rechtsfreies Allgemeingut! Neben der unberechtigten Nutzung von Bildern können durch einen Online-Auftritt auch noch andere Rechte verletzt werden. Beispielhaft sei die unberechtigte Verwendung von Musik im Rahmen des Onlineauftritts genannt z. B. in e-Shops. In der Vergangenheit wurden urheberechtliche Ansprüche wegen der unberechtigten Online-Auswertung von Musik, insbesondere von Klingeltönen gegenüber Tochterunternehmen global agierender Großkonzerne von den Rechteinhabern gerichtlich verfolgt. Auch die ehemals illegalen Download-Angebote von Napster haben Gerichte beschäftigt. Streaming-Angebote von Youtube wurden ebenfalls (außergerichtlich) angegriffen. Die International Federation of the Phonographic Industry (ifpi), also der Bundesverband der großen Plattenfirmen, hat hierneben zur Recherche und Verfolgung illegaler Online-Musik-Angebote in Tauschbörsen (z. B. Gnutella) eigens eine 1 Der Beitrag „Die Nutzung von Musik im Internet...“ wurde verfasst von Rechtsanwalt Marco Erler © 2008 Hambach & Hambach Rechtsanwälte 10 TIME Law News Hambach & Hambach 01 | 2008 Rechtsanwälte Firma gründen lassen. Die hierdurch mittlerweile generierten Strafanzeigen und Abmahnungen gegenüber Usern dürften im vier- bis fünfstelligen Bereich liegen. Deutsches Recht auch für ausländische Unternehmen von Bedeutung! Die mit der Online-Nutzung verbundenen Probleme beschränken sich hierbei nicht nur auf deutsche Anbieter. Auch ausländische Online-Anbieter haben unter bestimmten Umständen die Vorgaben des deutschen Urheberechts einzuhalten. Deutsches Urheberecht findet wie auch deutsches Wettbewerbs- und Markenrecht auf ausländische OnlineSachverhalte Anwendung, die sich zielgerichtet an Deutschland wenden. Zwar sieht das Telemediengesetz eine Priviligierung für ausländische Online-Anbieter vor, wonach grundsätzlich das Recht deren Herkunftslandes Anwendung finden soll. Diese Regelung findet allerdings gemäß § 3 Absatz 4 Nr. 6 Telemediengesetz u. a. keine Anwendung auf urheberrechtliche Sachverhalte. Dies hat die Anwendung deutschen Urheberechts auf ausländische Angebote mit Inlandsbezug zur Folge. Da eine Vollstreckung deutscher Urteile auf dem Gebiet der europäischen Union möglich ist, sollten auch ausländische Anbieter die Vorgaben des deutschen Urheberechts bei der (Online-)Musiknutzung beachten. Einholung von Rechten an der Musik erforderlich! Es ist daher stets vor der (Online-)Nutzung der Musik zu klären, welche Rechte an der Musik einzuholen sind. Nur in wenigen Ausnahmefällen kann die Musik ohne Zustimmung der Rechtsinhaber genutzt werden (z. B. bei einem Musikwerk 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers), was im jeweiligen Einzelfall individuell rechtlich überprüft werden sollte. Sowohl die beschriebenen Fälle illegaler Bild- als auch Musiknutzung zeigen deutlich, dass bei der Konzipierung und Produktion eines Webseitenauftritts Rechte Dritter vorab geklärt werden müssen. Dies ist aber wegen der Vielfalt der anzuwendenden gesetzlichen Regelungen als auch der Komplexität der jeweiligen Rechtsmaterie einfacher gesagt als getan. Der Anbieter von Online-Inhalten muss neben (IT-)rechtlichen Problemen wie beispielhaft die Beachtung des Fernabsatzrechtes und des Datenschutzrechtes insbesondere die Vorgaben des Urheber-, Persönlichkeits-, Namens,- Kennzeichen- und Markenrechts einhalten. Im Bereich der Musiknutzung ist vordringlich das Urheberecht betroffen. Von wem erhalte ich die erforderlichen Rechte zur Musiknutzung? Ein besonders komplexer Bereich ist die Einholung der für die Nutzung von Musik erforderlichen Nutzungsrechte. Musik transportiert Emotionen und ist daher weder aus © 2008 Hambach & Hambach Rechtsanwälte 11 TIME Law News Hambach & Hambach 01 | 2008 Rechtsanwälte Filmen noch werblichen Maßnahmen wegzudenken. Da das Internet zukünftig nicht nur als Informationsquelle, sondern verstärkt auch als Entertainment-Medium genutzt werden wird, wird die Nutzung von Musik zunehmen. Abschrecken könnte allerdings der Umstand, dass vor der Auswertung von Musik von den (zahlreichen) Inhabern der Rechte am Musikwerk und der Musikaufnahme die erforderlichen Zustimmungen einzuholen sind. Im Gegensatz zu herkömmlichen Waren und Dienstleistungen kann die Befugnis zur Auswertung der Musik nicht im Wege des sog. „One-stop shoppings“ über eine Person oder ein Unternehmen erzielt werden. Vielmehr sind mehrere Verträge mit unterschiedlichen Parteien notwendig. Uli Hoeneß würde sich hier sicher zu Hause fühlen, könnte er doch sein Verhandlungsgeschick gegenüber mehreren „Gegnern“ abermals unter Beweis stellen. So haben das Musikwerk ein Komponist und Texter oder mehrere Komponisten und Texter geschaffen (Urheber) und hierdurch am Musikwerk ein Urheberrecht begründet. Eingespielt wird das Werk durch Musiker und den Sänger sowie einen Produzenten, die nicht notwendigerweise mit den Urhebern personenidentisch sein müssen. An der Musikaufnahme bzw. der aufgenommenen Darbietung, also der Umsetzung des Werkes durch den Sänger und Musiker sowie die Einspielung durch den Produzenten (Tonträgerhersteller), werden sog. Leistungsschutzrechte begründet, die ebenfalls im Urheberrechtsgesetz geregelt werden. Sollte also auf einer Webseite Musik genutzt werden, so sind die urheberechtlichen Nutzungsrechte am Werk und die Leistungsschutzrechte an der Aufnahme einzuholen. Der Großteil der Urheber hat seine Rechte am Musikwerk einer Verwertungsgesellschaft (Deutschland: GEMA) und einem oder mehreren Musikverlag(en) zwecks Auswertung (exklusiv) eingeräumt. Haben mehrere Urheber eine Musikwerk geschöpft, so kann jeder (Mit-)Urheber mit einem anderen Verlag einen Vertrag über seinen Anteil am Musikwerk schließen. Sowohl Musikverlag als auch Verwertungsgesellschaft nehmen unterschiedliche Rechte am Werk wahr. Die Leistungsschutzberechtigten, also die Sänger, Musiker und Produzenten der Musikaufnahme werden einer Plattenfirma das Recht zur Auswertung der Aufnahmen eingeräumt haben. Für die Fälle der Zweitverwertung der Aufnahmen (z. B. Sendung im Radio) werden Leistungsschutzrechte an den Aufnahmen sowohl der Sänger und Musiker als auch die Plattenfirma einer Verwertungsgesellschaft (Deutschland: GVL) eingeräumt haben. Es findet also auch hinsichtlich der Musikaufnahme eine Trennung der Auswertungsrechte statt. © 2008 Hambach & Hambach Rechtsanwälte 12 TIME Law News 01 | 2008 Hambach & Hambach Rechtsanwälte Die vorstehend beschriebenen Vertragsbeziehungen erfassen nur grob die Rechteketten zwischen den einzelnen wesentlich an der Auswertung von Musik beteiligten Personen und Unternehmen. Es können noch weitere Personen und Unternehmen involviert sein. Auf eine abschließende Darstellung soll wegen der Verständlichkeit verzichtet werden. Für den Anbieter eines Webangebotes stellt sich nun die Frage, mit wem der vielen Beteiligten er wegen der Online-Nutzung der Musik Kontakt aufnehmen muss. Dies hängt maßgeblich von der Art der Nutzung ab. Die Musik könnte im Zusammenhang mit Werbung online verwendet werden. Es ist zudem zu unterscheiden zwischen Download und Streaming. Der Nutzer muss auch prüfen, ob eine interaktive Nutzung der Musik möglich ist oder aber der User sich die Musik ohne Einwirkungsmöglichkeit auf Beginn, Länge und Ende lediglich anhören kann. Eine detaillierte Bewertung jedes Einzelfalls der Nutzung kann wegen der Vielzahl der Nutzungsmöglichkeiten an dieser Stelle nicht erfolgen. Als grobe Einschätzung kann aber für das deutsche Territorium festgehalten werden, dass im Falle der werblichen Nutzung des Musikwerkes / der Musikaufnahme sowohl der Urheber bzw. dessen Musikverlag und die GEMA sowie der Produzent bzw. dessen Plattenfirma zu kontaktieren sind. Im Bereich des Downloads ist sowohl über die GEMA als auch die Plattenfirma eine Lizenz einzuholen. Eine Bewertung im Bereich des Streamings ist maßgeblich von der Frage der Interaktivität abhängig. Sowohl GEMA und GVL (bei fehlender Interaktivität) bzw. GEMA und Plattenfirma (bei Interaktivität) könnten zuständig sein. Für die Nutzung muss aber stets im jeweiligen Einzelfall vorab detailliert rechtlich geprüft werden, wie die Musik konkret genutzt wird. Nur hierdurch werden die betroffenen Rechte und die diese Rechte wahrnehmenden Parteien herausgefiltert. Eine rechtlich verbindliche Einschätzung kann demnach erst anhand des Einzelfalls erfolgen. Vergütung der Musik! Durch die Feststellung der betroffenen Rechte und des richtigen Adressaten der Nutzungsanfrage ist allerdings nur die erste Stufe auf dem Weg zur Lizenzierung erklommen worden. Es muss nunmehr die Höhe der Vergütung vereinbart werden. Da insbesondere die Verwertungsgesellschaften zahlreiche feste Tarife gerade auch im Onlinebereich anbieten (z. B. im Bereich des Music-on-Demand oder Webradios) sollte sich der Nutzer der Musik vorab über die etwaigen Tarife und deren Anwendbarkeit auf die beabsichtigte Nutzung informieren. Das eigene Angebot kann hiernach möglicherweise auch auf einen wirtschaftlich sinnvollen Tarif ausgerichtet werden. Sollte eine Plattenfirma und / oder ein Musikverlag zuständig sein, so wird der Verwender der Musik konkrete Verhandlungen mit diesen Unternehmen aufnehmen müssen. © 2008 Hambach & Hambach Rechtsanwälte 13 TIME Law News Hambach & Hambach 01 | 2008 Rechtsanwälte Fazit Wie dem Luca Toni die Abseitsfallen der Gegner Rätsel aufgeben, so ist auch die Lizenzierung von Musik kein einfaches Unterfangen. Sowohl für Luca Toni als auch die Musiknutzer gilt aber, dass bei Einhaltung der Regeln unterm Strich der Torerfolg bzw. die legale Musiknutzung steht. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften bei Online-Angeboten muss trotz der Unübersichtlichkeit der zahlreichen Rechtsgebiete sowohl für deutsche als auch für ausländische Anbieter oberste Maxime sein. Die erforderlichen Rechte sollten vorab unter Einbeziehung branchenanwaltlicher Beratung eingeholt werden. In Zeiten von sog. „Abmahnwellen“ und Firmen, die das Internet systematisch nach Rechtsverletzungen durchsuchen drohen im Verletzungsfalle neben dem Zwang zur Einstellung der Musiknutzung aufgrund von Unterlassungsansprüchen schmerzhafte Schadensersatzforderungen. Überdies sind Urheberrechtsverletzungen auch strafbar. Sicherlich ist es im Interesse der Nutzer, Musik ohne jeden Zwang verwenden zu können. Eine ordnungsgemäße Lizenzierung ist aber grundsätzlich unumgänglich, um auch für die Nutzer eine musikalische Vielfalt sichern zu können. Ein Luca Toni muss sich ebenfalls mit den Abseitsentscheidungen abfinden, dennoch weiter strikten Kurs auf die Torjägerkanone halten. b) Existenzbedrohung durch Abmahnungen – Aktualisierungen, stetige Kontrolle und juristische Beratung bei Zweifelsfragen zum Inhalt der Internetseite zahlen sich aus 1 Kostenfalle Abmahnung Das Risiko abgemahnt zu werden hängt wie ein Damoklesschwert über allen Internetanbietern. Anlässe für Abmahnungen sind breit gestreut und liegen oft in scheinbaren Kleinigkeiten. Widerrufsbelehrung, Preisinformationen So den zu können nur Allgemeinen vier- bis wenige unbedachte Geschäftsbedingungen fünfstelligen Kosten führen. Worte in oder Gerade der den die Widerrufsbelehrung ist ein gutes Beispiel dafür, dass selbst umsichtige Unternehmer nicht 1 Der Beitrag Existenzbedrohung durch Abmahnungen – Aktualisierungen, stetige Kontrolle und juristische Beratung bei Zweifelsfragen zum Inhalt der Internetseite zahlen sich aus wurde verfasst von Rechtsanwältin Susanna Münstermann © 2008 Hambach & Hambach Rechtsanwälte 14 TIME Law News Hambach & Hambach 01 | 2008 Rechtsanwälte vor Abmahnungen sicher sein können, da sogar die bisherige Musterwiderrufsbelehrung des Bundesjustizministeriums keinen Schutz bot. Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist stets mit einer Aufforderung der Kostenerstattung für die Einschaltung eines Rechtsanwalts verbunden und kann bei gerichtlicher Auseinandersetzung im Falle des Unterliegens zu überraschend hohen Gerichts- und Anwaltskosten führen, da bereits Streitwerte von bis zu 30.000 Euro festgelegt worden sind1. Zwar gibt es inzwischen auch Tendenzen in Rechtsprechung und Gesetzgebung, gegen „Massenabmahnungen“ durch einen Anbieter oder das kollusive Zusammenwirken zwischen einem „Abmahnanwalt“ und Unternehmer vorzugehen. Schließlich sollte das Wettbewerbsrecht keine Gebühreneinnahmequelle für Anwälte schaffen, sondern Konkurrenten nur ein Mittel in die Hand geben, gegen Vorteile durch Rechtsbruch der Mitbewerber vorzugehen. Dennoch müssen große und kleine Internetanbieter gleichermaßen mit Abmahnungen rechnen, die aus scheinbar geringen Nachlässigkeiten eine teure Angelegenheit machen können. Die alte Musterwiderrufsbelehrung wurde beispielsweise unter anderem angegriffen, weil nach ihrem Wortlaut die Widerrufsfrist „frühestens mit Erhalt“ der Belehrung und nicht am Tag „nach Erhalt“ der Belehrung begann. Dieses Risiko belastet die Internetwirtschaft in Deutschland schwer, fast 50 % der in einer Studie befragten Online-Shops sahen sich durch das Abmahnwesen in Deutschland in ihrer Existenz bedroht2. Neue Musterwiderrufsbelehrung Mit der Musterwiderrufsbelehrung wollte der Gesetzgeber auf Wunsch der Wirtschaft eine ordnungsgemäße Belehrung vorgeben, um den Unternehmern die Formulierung der Belehrung zu erleichtern und zusätzlich einige gesetzliche Informationspflichten gleich zu erfüllen. Dennoch wurde diese Musterwiderrufsbelehrung von der Rechtsprechung kritisiert, weshalb auch solche Unternehmer abgemahnt worden sind, die auf die Wirksamkeit der Musterwiderrufsbelehrung vertrauten. Diese Kritik in der Rechtsprechung wurde zum Anlass genommen, eine neue Musterwiderrufsbelehrung zu erstellen. Internetanbieter, die die bisherige Musterwiderrufsbelehrung nutzen, sollten das Muster entsprechend verändern3. Bei einer Shop-Neugestaltung sollte die ab dem 1.4.2008 1 vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28.03.2007, Az. 4 W 19/07. 2 Umfrage der Trusted Shops GmbH, Shop-Abmahnungen im Internet, April 2007. 3 Die aktuelle Fassung finden Sie in der Anlage 2 der Informationsverordnung zum Bürgerlichen Gesetzbuch unter www.gesetze-im-internet.de. © 2008 Hambach & Hambach Rechtsanwälte 15 TIME Law News Hambach & Hambach 01 | 2008 Rechtsanwälte geltende Neuregelung umgehend, bei bereits bestehenden Internetangeboten jedoch spätestens bis zum 30.09.2008 übernommen werden. Die gesetzliche Neuregelung berücksichtigt zwar die Kritikpunkte der bisherigen Rechtsprechung, es besteht jedoch stets die Gefahr, dass auch die neue Musterwiderrufsbelehrung aus Sicht einiger Richter nicht fehlerfrei ist. Für die Praxis bleibt festzustellen, dass die Musterwiderrufsbelehrung noch immer lang und umständlich formuliert ist. Das eigentliche Ziel, nämlich den Verbraucher leicht und verständlich zu informieren, kann so kaum erreicht werden. Unternehmern bietet die neue Musterwiderrufsbelehrung jedoch wohl den größtmöglichen Schutz vor Abmahnungen. AGB und Fernabsatzrecht Weitere Fallstricke lauern auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder bei der Einhaltung der Informationspflichten für Fernabsatzgeschäfte. So kann ein Verstoß gegen die notwendige Bestimmtheit der AGB bereits durch den häufig verwendeten Zusatz „in der Regel“ bei Angabe der Lieferzeit fehlen4 oder der Hinweis auf den „versicherten Versand“ Verbraucher in die Irre führen5. Zwar führen nicht alle fehlerhaften Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einem Abmahnungsgrund, doch ist besonders auf die Transparenz der Formulierungen, der Preisangaben und der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bei den Gewährleistungsrechten zu achten6. Fehler und Ungenauigkeiten in diesen Bereichen erlauben es, einen wettbewerbsverzerrenden Vorteil des Klauselverwenders anzunehmen und lassen damit eine Abmahnung zu. Datenschutz – eine unterschätze Pflicht? Das Interesse der Nutzer am Schutz ihrer Daten sollte nicht unterschätzt werden, wie die aufgebrachten Reaktionen auf die beabsichtigte Änderung der Datenschutzbestimmungen von StudiVZ zum Jahreswechsel zeigten. Die Begeisterung mit der die User ihre Benutzerprofile aufbauen und mit Inhalten füttern bedeutet nicht, dass sie mit dem Gebrauch ihrer Daten für kommerzielle Werbung einverstanden sind. Viele Internetanbieter sehen in der Einhaltung der Vorgaben des Datenschutzes dagegen eher eine lästige und zu vernachlässigende Pflicht. Doch gerade das Web 2.0 mit all seinen 4 KG Berlin, Beschuss vom 03.04.2007, Az. 5 W 73/07. 5 LG Hamburg, Beschluss vom 06.11.2007, Az. 315 O 888/07. 6 So ist der versteckte Ausschluss von Verkäufen an Verbraucher unwirksam (OLG Hamm, Urteil vom 28.02.2008, Az. 4 U 196/07) oder auch der Verweis auf die AGB Dritter (Landeslotteriegesellschaft), die auch in den Vermittlungsvertrag einbezogen werden sollen (OLG Celle, Urteil vom 28.02.2008, Az. 13 U 195/07). © 2008 Hambach & Hambach Rechtsanwälte 16 TIME Law News Hambach & Hambach 01 | 2008 Rechtsanwälte Erscheinungsformen macht darauf aufmerksam, dass Nutzer zwar gerne und bereitwillig personenbezogene Daten preisgeben, aber der Nutzung ihrer Daten für kommerzielle Werbung eher ablehnend gegenüberstehen. Für die Nutzung der Kundendaten sind die gesetzlichen Vorgaben und die Reichweite der Einwilligung der Nutzer jedoch von höchster Bedeutung, um Kosten durch Abmahnungen, Bußgelder oder sogar gesetzliche Straftatbestände zu vermeiden. So sieht § 43 Abs. 3 BDSG sogar eine Geldbuße bis zu 250 000 Euro vor und § 44 BDSG bedroht eine vorsätzliche Handlung entgegen bestimmter datenschutzrechtlicher Vorgaben mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. c) E-Payment in Europa: Aktuelle technische und rechtliche Rahmenbedingungen 1 „Als ich klein war, glaubte ich, Geld sei das wichtigste im Leben. Heute, da ich alt bin, weiß ich: Es stimmt." Oscar Wilde Die wichtigsten Anforderungen an Geldzahlungen sind stets gleich geblieben, auch nachdem die wesentlichen Geldströme mittlerweile nur noch in der virtuellen Welt ablaufen: Der Wunsch nach Sicherheit der Zahlung und Schnelligkeit der Transaktion. Nachdem die virtuelle Welt eine zeitliche und örtliche Unabhängigkeit der Geschäftsabschlüsse verspricht, musste die Schnelligkeit der Zahlung bei ausreichender Sicherheit erst entwickelt und von den Benutzern angenommen werden. Der neue einheitliche europäische Zahlungsstandard „Sepa“ soll zwar zukünftig die Überweisungen in Europa beschleunigen, eine Gutschrift des Transaktionsbetrags in der gleichen Sekunde ist jedoch nicht zu erwarten. Genau dies wird aber im E-Business gefordert und konnte vor der Einführung alternativer Zahlungsmethoden nur durch Kreditkarten gewährleistet werden. Die Vorbehalte gegen die Angabe der Kreditkartennummer im Internet und der beschränkte Zugang zu Kreditkarten aufgrund der notwendigen Kreditwürdigkeit hinterließen aber immer noch eine Lücke, die mit neuen Zahlungsmethoden wie PayPal, Giropay, Click & Buy oder Moneybookers gefüllt wurden. Hier wird die sofortige Gutschrift des angewiesenen Betrags erreicht und dabei ein Mindestsicherheitsstandard mit Account- und Passwortauthentifizierung erreicht. 1 Der Beitrag „E-Payment in Europa: Aktuelle technische und rechtliche Rahmenbedingungen“ wurde verfasst von Rechtsanwalt Dr. Michael Hettich © 2008 Hambach & Hambach Rechtsanwälte 17 TIME Law News Hambach & Hambach 01 | 2008 Rechtsanwälte Mit dem von ebay erworbenen Zahlungssystem PayPal, dem für eine Vielzahl von Nachrichtenmagazinen genutzten Zahlungssystem Click & Buy ist bereits eine hohe Marktdurchdringung und Bekanntheit des E-Payment erreicht. Gleichwohl sind noch nicht alle rechtlichen Fragen geklärt; es werden neue technische Standards gefordert und ergänzende Regelungen erwartet, aus denen im Folgenden eine kleine Auswahl dargestellt wird. EU-Kommission: verbesserungswürdiges Nutzervertrauen in E-Payment EU-Kommissar Charly McCreevy erklärte kürzlich zu einer 2007 durchgeführten Studie der Kommission, dass die EU-Kommission aktiv daran arbeitet die Bedrohung durch Betrug im bargeldlosen Zahlungsverkehr Finanzdienstleistungs- bzw. im Interesse der Verbraucher der Kreditinstitute möglichst gering wie auch zu halten. Das Nutzervertrauen kann nach dem Ergebnis der Studie immer noch verbessert werden, wobei wesentliche Richtlinien wie z. B. die Richtlinie über die Verhinderung von Geldwäsche (2005/60/EG) und die Richtlinie über Zahlungsdienste (2007/64/EG) noch nicht bzw. erst seit kurzem in nationales Recht umgesetzt wurden. Die langfristigen Erfolge dieser Regelungen und die Verbreitung von Verbesserungen bei den Nutzern stehen daher noch weitgehend aus. Neue Sicherheitsstandards für Kreditkartentransaktionen Ohne europäischen Druck ist die Verpflichtung für neue Sicherheitsstandards für Kreditkartentransaktionen entstanden (PCI DSS (Payment Card Industry Data Security Standard). Hier handelt es sich um Regelungen, die direkt von wichtigen Kreditkartenorganisationen geschaffen worden sind Kreditkartentransaktionen und arbeiten. alle Unternehmer Hiermit wird verpflichten, zusätzliche die Sicherheit mit gegen Systemmanipulationen im Interesse der Kreditkartenunternehmen und des Kunden gewährleistet. Zur Durchsetzung der Einführung wurde klargestellt, dass die Kreditkartenunternehmen ihre Händlerbanken mit empfindlichen Strafen belegen können, während die Händler unter Umständen gegenüber den Banken verpflichtet sind, diese schadlos zu halten und für evtl. Schäden aufzukommen. Es sind Konventionalstrafen bis zu 500.000 US-Dollar pro Missbrauchsfall möglich, wenn Daten aufgrund der Nichteinhaltung von Sicherheitsstandards kompromittiert wurden. Die empfindlichste Strafe wäre aber die ebenfalls denkbare Einstellung der Akzeptanz von Kreditkarten bei dem jeweiligen Anbieter. © 2008 Hambach & Hambach Rechtsanwälte 18 TIME Law News Hambach & Hambach 01 | 2008 Rechtsanwälte Für Unternehmen mit mehr als 6 Mio. Kreditkartentransaktionen im Jahr war der 30.September 2007 die Deadline für die Umsetzung des neuen PCI DSS. Ab Januar 2008 gelten diese Compliance-Vorgaben auch für Unternehmen mit einer bis zu sechs Mio. Kreditkartentransaktionen. Aufsichtsrechtlicher Rahmen für E-Geld Anbieter Eine langfristige Zusammenarbeit mit einem E-Payment Anbieter in Deutschland bemisst sich nicht nur nach dessen Geschäftskonzept und Solvenz, sondern auch nach den rechtlichen Vorgaben. Nachdem die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) u. a. Kredit- Geschäftsbetriebe Genehmigungen und schließen verfügen, Finanzdienstleistungsinstitute kann, sind soweit deren sie nicht Vorgaben nach überwacht über dem die und deren ausreichenden Kreditwesengesetz maßgeblich. Da gerade für E-Geldinstitute, die in Deutschland ihren Sitz haben, von der BaFin sehr hohe Anforderungen gestellt werden und der E-Geld Begriff von der BaFin sehr eng und eingeschränkt verstanden wird, hat sich diese Geschäftsform mit deutschem Geschäftsitz und deutscher Bankerlaubnis kaum etabliert (bekannt ist nur die NCS mobile payment GmbH - Crandy). Die bereits in großem Umfang bestehenden chancenreichen Geschäftsfelder für EGeldinstitute bestehen daher vom Ausland aus. Mit Sitz in einem Land des Europäischen Wirtschaftsraumes kann der Anbieter seine dortige E-Geld Lizenz unter der Bank- bzw. Finanzaufsicht des eigenen Landes mit Hilfe des „Europäischen Passes“ auf den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum ausdehnen. Der „Europäische Pass“ wird bei der Aufsichtsbehörde des Landes beantragt, an dem sich der Sitz des Unternehmens befindet. Die ausländische Aufsichtsbehörde informiert die deutsche BaFin über die geplante Tätigkeitsaufnahme des E-Geld Instituts, worauf die BaFin das Institut über einige spezielle, einzuhaltende Regelungen in Deutschland innerhalb von zwei Monaten informiert und anschließend der Geschäftsbetrieb in Deutschland (z. B. über das Internet) aufgenommen werden kann. Mit dieser Regelung können auch weniger strenge Vorgaben in anderen Ländern des Europäischen Wirtschaftsraumes zum Vorteil der E-Geld Institute ausgenützt werden, die ihren Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum haben und in Deutschland tätig werden möchten, ohne dort eine gesonderte Erlaubnis zu beantragen. © 2008 Hambach & Hambach Rechtsanwälte 19 TIME Law News Hambach & Hambach 01 | 2008 Rechtsanwälte Der wirtschaftlich interessante deutsche Markt des E-Geld Geschäfts kann daher ohne großen Aufwand grenzüberschreitend bedient werden. Damit besteht im Bankensektor eine Marktöffnung deren Möglichkeiten noch nicht erschöpft sind. Zusammenfassung Die neuen Zahlungsmethoden des E-Payment erfreuen sich hoher Wachstumsraten und immer neuer Ausgestaltungen, die die Implementierung weiterer technischer Sicherheitsstandards erfordern und aus juristischer Sicht besondere Chancen eines grenzüberschreitenden Marktes bieten. Gleichwohl besteht im Detail noch keine Rechtssicherheit, so dass sowohl aus aufsichtsrechtlicher Sicht als auch im Hinblick auf Gedwäscherisiken eine konkrete Risikoanalyse erstellt werden muss. Dies nicht nur als EPayment Anbieter, sondern auch als Internet-Shop oder Dienstleister, der nur eine Kooperation mit einem E-Payment Provider sucht. © 2008 Hambach & Hambach Rechtsanwälte 20 TIME Law News Hambach & Hambach 01 | 2008 ii. Rechtsanwälte Gesetzgebungsbilanz - 100 Tage Glücksspielstaatsvertrag: Finanzieller und rechtlicher Segen oder Waterloo für Bundesländer und Destinäre? Ein Bericht der Rechtsanwälte Claus Hambach und Dr. Wulf Hambach Nun sind rund 100 Tage ins Land gestrichen. Wie bei neu gebildeten Regierungen reicht dieses Zeitfenster aus, eine erste Bilanz über den Erfolg bzw. Misserfolg eines Regierungskurses bzw. – wie hier – den Erfolg eines Gesetzes zu ziehen. Denn die „Legislaturperiode“ des Glücksspielstaatsvertrages beträgt erstaunlicherweise ebenfalls 4 Jahre und wie eine Regierung kann ein Gesetz auch schon vorher zu Fall gebracht werden. Über den Regierungskurs Merkel sagte Thomas Kreutzmann, ARD- Hauptstadtstudio damals: „Wenn, sagen wir mal, "Golden TV-Productions" 2016 sein großes TV-Movie "Angie - Schicksalsjahre einer Kanzlerin" produziert, dann steht der Tenor für 2005/2006 schon fest: Erst Schmerz nach der fast verlorenen Wahl. Dann der Umschwung zu harmonischen Bildern – schwarz-rote Annäherung und Angela Merkel als Phoenix aus der Asche. Aus Aschenputtel wird die beliebteste bundesdeutsche Regierungschefin aller Zeiten.” Nun zur Frage, wie sich 100 Tage Glücksspielstaatsvertrag “anfühlen”. Immerhin wurde das Gesetz als “gerichtsfeste Lösung” und damit als rechtlicher Segen angekündigt. Rückblende: Noch am 15.03.2007 erklärte der Chef-Anwalt des Deutschen Lotto- und Toto-Blocks Dr. Manfred Hecker, bei einer Anhörung im NordrheinWestfälischen Landtag (Zitat aus dem offiziellen Protokoll der Anhörung im Landtag zum Thema Glücksspiel): „Wenden wir uns zunächst einmal einem gesetzlich sauber begründeten Monopol zu. Ein solches Monopol ist im Gegensatz zur heutigen Situation gerichtsfest. Das heißt, es wird möglich sein, illegale Anbieter verwaltungsrechtlich, zivilrechtlich, aber auch strafrechtlich konsequent daran zu hindern, ihr illegales Angebot auf dem deutschen Markt zu vertreiben, zu veranstalten oder zu vermitteln.“ Wenden wir uns zunächst den finanziellen Folgen für die Länder zu: Wie offenbar auch die Entscheidungsträger der übrigen Bundesländer war der ehemalige Finanz- und Innenminister des Landes Schleswig-Holstein, Ralf Stegner, der Ansicht, dass die Aufrechterhaltung des Staatsmonopols für Sportwetten und Lotto für gemeinnützige Zwecke unerlässlich sei. Stegner äußerte sich in der abschließenden Beratung des Landtages über den Glücksspielstaatsvertrag am 13. Dezember 2007 in Kiel noch wörtlich wie folgt: © 2008 Hambach & Hambach Rechtsanwälte 21 TIME Law News Hambach & Hambach 01 | 2008 Rechtsanwälte „…Gleichzeitig sind mit dem Erhalt des staatlichen Monopols die Landeseinnahmen aus Lotterien und Sportwetten, die für gemeinnützige Zwecke wie den Sport, die Kultur und den Sozialbereich verwendet werden, weiterhin gesichert….“ Ebenso konnte Schleswig-Holsteins Ministerpräsident Peter Harry Carstensen sein „Einlenken“ - entgegen seiner persönlichen Meinung - in Bezug auf den Entwurf zum Glücksspielstaatsvertrag lediglich mit finanziellen Interessen begründen: „Es gibt zurzeit keine rechtssicheren Alternativen, um die Zweckerträge aus dem Glücksspiel zu sichern.“ vgl. http://www.ftd.de/politik/deutschland/224566.html?mode=print) Keine vier Monate später titelten die Kieler Nachrichten einen Zeitungsbericht zum Glücksspielstaatsvertrag zutreffend mit „Glücksspiel: Das Land als Verlierer?“ Denn bereits jetzt ist ein massiver Einbruch der Spielumsätze der staatlichen Anbieter im 1. Quartal 2008 zu verzeichnen. In den Regierungsfraktionen stieß die Nachricht auf ein geteiltes Echo. „Nun tritt das ein, was wir befürchtet haben“, erklärte der CDU-Abgeordnete Hans-Jörn Arp, der vehement gegen den Staatsvertrag gekämpft hatte. Für den FDP- Fraktionsvorsitzenden des Landes, Wolfgang Kubicki, ist es eine „finanzielle Katastrophe“. Zu den Zahlen: Die Bruttoerträge der Spielbanken gingen um 10 Prozent zurück, die Umsätze bei Oddset brachen um bis zu 50 Prozent ein. Bei KENO waren es 30 Prozent, Lotto am Mittwoch und Samstag verbuchten jeweils rund 11 Prozent Umsatzeinbruch. „Insgesamt brachen damit seit Januar insgesamt 8 Mio. Euro der Umsätze weg“, stellte Kubicki nach Durchsicht der Kleinen Anfrage im Landtag (Drucksache 16/2007) Ende April 2008 fest. Die Umsatzentwicklung von Oddset innerhalb der ersten 15 Wochen stellt sich wie folgt dar: © 2008 Hambach & Hambach Rechtsanwälte 22 TIME Law News Hambach & Hambach 01 | 2008 Rechtsanwälte (Quelle: Drucksache des Schleswig-Holsteinischen Landtags 16/2007) Kritik musste auch das Bayerische Staatsministerium vom Obersten Bayerischen Rechungshof einstecken. Dabei hält dieser in seinem Jahresbericht 2007 insbesondere eine Überprüfung der Vertriebsorganisation und der Kostenstrukturen im Internetvertrieb für überfällig. Denn die Staatliche Lotterieverwaltung baute den Vertrieb über das Internet in der Folgezeit kontinuierlich aus und verbesserte ihn. So wurde speziell für das © 2008 Hambach & Hambach Rechtsanwälte 23 TIME Law News Hambach & Hambach 01 | 2008 Rechtsanwälte Spielangebot im Internet zusätzliches Personal eingestellt und für Soft- und Hardware mehrere Millionen Euro investiert. In den Jahren 2001 bis 2006 entwickelte sich dieser Vertriebsweg sehr erfolgreich, wie nachfolgende Zahlenübersicht zeigt: (Quelle: Drucksache des Schleswig-Holsteinischen Landtages 16/2007) Da bis vor kurzem das Internetangebot in Bayern und den meisten übrigen Bundesländern im Jahre 2007 gesperrt wurde, rechnete die die Lotterieverwaltung für das vergangene Jahr mit Umsatzeinbußen von ca. 50 Mio Euro. Dem Freistaat würden nach Schätzung des Rechnungshofes allein dadurch Mindereinnahmen (Reinertrag und Lotteriesteuer) von 20 Mio Euro entstehen. Seit wenigen Tagen bietet Lotto Bayern seine Angebote wieder übers Internet an. Eine Begründung mit angeblicher Suchtbekämpfung dürfte in diesem Zusammenhang wenig glaubwürdig sein. Vor allem massive Werbe- und Vertriebsbeschränkungen sind die Ursachen für die Einbrüche, die das unabhängige ifo-institut bereits Ende 2006 in einer umfassenden Glücksspiel-Studie vorhergesagt hatte. Die selbst angelegten Fußfesseln werden im Falle einer sturen Aufrechthaltung des Monopols ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände aller Voraussicht nach zu weiteren Umsatzeinbußen der staatlichen Anbietern führen und zu einer Ausweitung des Schwarzmarktes (siehe: TIME Law Bericht von Prof. Dr. Dr. Schneider) Rechtliche Folgen für Länder „Auf die vom Wissenschaftlichen Dienst des Landtages und von anderen geltend gemachten europa- und verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Glücksspielstaatsvertrag möchte ich an dieser Stelle nicht im Einzelnen eingehen…“. Dies entgegnete der Schleswig-Holsteinische Innenminister in der abschließenden Beratung des Landtages über den Glücksspielstaatsvertrag Ende 2007 den rechtlichen Bedenken. Durch ein Gutachten von Prof. Dr. Johannes Caspar vom 11. Oktober 2007 hatte der Wissenschaftliche Dienst des Schleswig-Holsteinischen Landtags noch kurz vor dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages auf erhebliche rechtliche Bedenken bei einer Umsetzung hingewiesen, was bei vernünftiger Würdigung nur eine Ablehnung des neuen © 2008 Hambach & Hambach Rechtsanwälte 24 TIME Law News Hambach & Hambach 01 | 2008 Rechtsanwälte Gesetzes hätte bedeuten dürfen. Die juristischen Schwächen wurden bereits von zahlreichen deutschen Verwaltungsgerichten ebenfalls erkannt. So ist die Verfassungs- und Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Glücksspielstaatsvertrages nicht nur durch die Europäische Kommission, sondern seit Jahresanfang auch durch mehr als ein Dutzend deutscher Verwaltungsgerichte bestätigt worden. Unter dem Titel „Ein schwarzer Tag für den Glücksspielstaatsvertrag“ berichtete die Kanzlei Hambach & Hambach bereits im Januar 2008, dass das Verwaltungsgericht Schleswig – wie die EUKommission – EU-Recht verletzt sehe und europarechtliche Fragen zum neuen Sportwettenmonopol dem EuGH vorgelegt habe. Seit Jahresbeginn wurden mehrere Hauptsacheverfahren auch von obersten Verwaltungsgerichten der Länder vor dem Hintergrund dieser Vorlageverfahren ausgesetzt. Nunmehr konnte die Kanzlei auch für einen privaten Sportwettenanbieter ein Hauptsacheverfahren beim Verwaltungsgericht Freiburg für sich entscheiden und damit eine Aussetzung des Glücksspielstaatsvertrages erreichen. Die Argumentation des Gerichts bedeutete regelrecht eine Ohrfeige für das neue Vertriebskonzept des Deutschen Lotto- und Totoblocks. Denn: Das Gericht kam in der mündlichen Verhandlung zu dem Schluss, dass die staatliche Aufsicht dem staatlichen Anbieter schon kein Vertriebskonzept vorgäbe, keine Werberichtlinien geschaffen worden seien und Annahmestellen weiter auf Provisionsbasis arbeiten würden. Die der Allgemeinheit zugänglichen Annahmestellen stellten weiterhin – wie vom Bundesverfassungsgericht im Jahre 2006 kritisiert – eine Gefahr für den Jugendschutz dar. Erstmalig hat das VG Freiburg daher festgestellt, dass ein Sportwettenvermittler auch berechtigt sei, ohne Erlaubnis einer baden-württembergischen Behörde Sportwetten zu feststehenden Gewinnquoten an im EU-Ausland konzessionierte Anbieter zu vermitteln. Die fehlende Umsetzung von Werberichtlinien der Länder und die zügellose Anheizung zur Spielleidenschaft durch die Staatsbetriebe führt zwangsläufig zur Überprüfung durch Justitia. So wurde den aus der Vergangenheit bekannten langen Schlagen vor den Lottoannahmestellen durch das Oberlandesgericht München erst kürzlich durch Beschluss vom 22.04.2008 ein jähes Ende bereitet. Das Gericht hat in einem gegen den Freistaat Bayern geführten Verfahren in drei Fällen die Jackpotwerbung für Lotto untersagt. Die Aussagen «Spiel mit» und «Lotto … Aktueller Jackpot: ca. 18 Mio. Euro…» widersprächen den Anforderungen des Glücksspielstaatsvertrages an die Werbung für Lotto- Veranstaltungen. Dies berichtet die Wettbewerbszentrale, eine branchenübergreifende und unabhängige Institution der deutschen Wirtschaft, die das Verfahren angestrengt hatte. © 2008 Hambach & Hambach Rechtsanwälte 25 TIME Law News Hambach & Hambach 01 | 2008 Rechtsanwälte Aber nicht nur die privaten (Online-)Sportwetten Anbieter üben Kritik an der Umsetzung des neuen Staatsvertrages, sondern auch große deutsche Werbeträger wie der VfB Stuttgart, der das Werbeverbot für BWin gerichtlich klären lässt. Friedhelm Repnik, Chef der Toto-Lotto-Gesellschaft Baden-Württemberg verteidigt das staatliche Wettmonopol und hält die gerichtliche Klärung durch den Verein „schlicht für unanständig“, so in einem kürzlich geführten Interview mit Südwest Aktiv. In dem selben Interview antwortet Repnik auf die Frage, was das Werbeverbot mit Rücksicht auf das Suchtpotential bedeuten würde wörtlich: „Wir werben nicht mehr anreizend, sondern informieren lediglich.“ Was den privaten Anbietern untersagt wird, nämlich Bandenwerbung in den Fußballstadien, nutzen die Staatlichen nun aber selbst aus: (Foto: Rechtsanwalt Claus Hambach, 26.1.2008 in der Allianz-Arena, München) Fazit Die ersten 100 Tage des Glücksspielstaatsvertrages waren für die Verfechter des Glücksspielmonopols ernüchternd. Denn in der Realität zeichnet sich eher der Anfang vom Ende eines kurzlebigen Gesetzes ab. Vielleicht werden wir in der Allianz Arena schon in der nächsten Bundesligasaison BWin-Banner sehen und keine staatliche Lotto- “Information“. © 2008 Hambach & Hambach Rechtsanwälte 26 TIME Law News Hambach & Hambach 01 | 2008 iii. Rechtsanwälte Rasantes Wachstum des Schwarzmarktes für Sportwetten erwartet Kurz-Kommentar von o. Univ. Prof. Dr. Dr. h. c. mult. Friedrich Schneider Die Pressevertreterin der Sächsischen LOTTO-GmbH meint, "... dass durch den neuen Staatsvertrag es zu keiner Ausweitung des Schwarzmarktes kommt, da Glücksspiel nicht verboten, sondern nur zurücknehmend ausgestaltet wird..." Hierbei ist kritisch anzumerken, dass insbesondere die Annahme, dass die staatlichen Lottoziehungen den gesamten Bereich des Glücksspiels abdecken würden, nicht zutreffend ist und diese Annahme nicht begründet oder mit Evidenz belegt wird! Offensichtlich geht die Pressevertreterin davon aus, dass das begrenzte Angebot des Staates dazu ausreicht (z. B. Toto-Lotto) alle Spieler aufzufangen und ignoriert dabei die fehlenden Internetangebote sowie gerade im Bezug auf Sportwetten die Erfahrungen, die bereits bei Pferdewetten zur Liberalisierung geführt haben. Wird tatsächlich der Staatsvertrag umgesetzt, so zeigt meine Studie ("Volkswirtschaftliche Analyse des legalen/illegalen Marktes für Glücksspiel in Deutschland"), in der der illegale Markt erstmalig quantifiziert wird, folgendes Ergebnis: Mittels direkter Befragung wurden Meinungen zu Monopol und staatlichem Angebot von Sportwetten ermittelt (Mikroansatz). Eine Mehrheit hält das staatliche Sportwettenangebot Oddset für nicht ausreichend und meint, dass sowohl private als auch staatliche Sportwetten grundsätzlich erlaubt bleiben sollten; dass der Staat durch das Verbot vor allem den Umsatz für die staatlichen Sportwetten verbessern will; und dass durch das Verbot von privaten Sportwetten Arbeitsplätze wegfallen würden. Insgesamt bestand für die Segmente Oddset, stationäre Sportwettenvermittlung, Sportwetten im Internet, Selbstbedienungswettautomaten, Pferdewetten, Geldspielgeräte und Spielbanken ein legaler Umsatz von ca. 19,3 Mrd. Euro im Jahr 2005, der sich auf 22,9 Mrd. Euro im Jahr 2007 erhöht hat. Der illegale Sektor in all diesen Bereichen erreichte in der Summe ein Volumen von 4,9 Mrd. Euro als Obergrenze bzw. 4,6 Mrd. Euro als Untergrenze im Jahr 2005 und wird sich bis auf 8,0 Mrd. Euro im Jahr 2007 erhöhen. Stellt man dieser Entwicklung die Zahlen für 2008 gegenüber, indem dann die neue gesetzliche Regelung in Kraft tritt, so verursachen Verbot und Beschränkungen in den genannten Segmenten ein gesamten Umsatzwachstum von 38% (11,4 Mrd. Euro mit Verbot gegenüber 8,3 Mrd. Euro ohne Verbot) in den dargestellten Schwarzmarktbereichen bzw. eine Steigerung von 433% (3,3 Mrd. Euro mit Verbot gegenüber 0,6 Mrd. Euro ohne Verbot) nur in den Bereichen Oddset, Sportwettenvermittlung, Sportwetten im Internet und SB-Wettautomaten. © 2008 Hambach & Hambach Rechtsanwälte 27 TIME Law News 01 | 2008 Hambach & Hambach Rechtsanwälte Aus dieser Untersuchung, die erstmalig umfassend für Deutschland durchgeführt wurde, zeigt sich nun eindeutig, dass exakt das Gegenteil von dem auftritt, was von der Pressesprecherin (Kerstin Waschke der Sächsischen LOTTO-GmbH) behauptet wurde. Es wäre wesentlich sinnvoller, dem britischen Beispiel zu folgen; und zusätzlich aus beschäftigungs- und steuerpolitischen Gründen ist somit eine Liberalisierung des deutschen Marktes für Sportwetten samt Umstellung der Besteuerung auf ein international konkurrenzfähiges Niveau zu empfehlen. Dies wäre ein wesentlich sinnvollerer Vorschlag und aus den Steuereinnahmen könnten beispielsweise gezielt Maßnahmen zur Bekämpfung von Spielsucht und anderen Suchterkrankungen (Alkohol, Drogen, ...) finanziert werden. © 2008 Hambach & Hambach Rechtsanwälte 28 TIME Law News 01 | 2008 iv. Hambach & Hambach Rechtsanwälte Aktuelles zum niederländischen Glücksspielrecht In ihrem Bericht „Netherlands: Online Gaming Act: a new monopoly and new restrictions“ gewähren die niederländischen Glücksspielrechtsspezialisten Justin Franssen, Van Mens & Wisselink, Amsterdam sowie sein Assistent Aernout Kraaijeveld einen rechtlichen Einblick in den heiß umstrittenen niederländischen Glücksspielmarkt Justin Franssen ist einer der führenden holländischen Glücksspielrechtsexperten und ist Rechtsanwalt in der Amsterdamer Niederlassung unser Kooperationskanzlei Van Mens & Wisselink Netherlands: Online Gaming Act: a new monopoly and new restrictions As well as creating a new temporary exclusive licence for state-owned operator Holland Casino, a proposed Online Gaming Act also suggested that the Ministry of Justice is to target financial institutions dealing with unlicensed remote gambling operators. Justin Franssen and Aernout Kraaijeveld, of Van Mens & Wisselink, explain how although the Ministry's initial proposals have been watered down, the proposed Act still fails to justify its restriction on the freedom to provide services. In the political debate on the proposed Online Gaming Act, which creates a new exclusive temporary licence for remote gaming for Dutch state-owned casino monopolist Holland Casino, the enforcement of the prohibition of remote gaming is brought into focus. The Minister intends to address financial institutions licensed in the Netherlands and Internet Service Providers (ISPs), urging them to stop facilitating unlicensed remote gaming operators. On 29 January 2008, the Ministry of Justice issued a press release stating that it will 'take a firm line' against financial institutions dealing with unlicensed gaming operators. On 4 March 2008, the Minister sent a letter to the Senate which mentioned the Minister's intention to address not only financial institutions, but also ISPs. The Ministry put together a list of 30 online operators that are aimed at the Dutch market. This list will be issued this spring to the Dutch Banking Association (NVB). The Ministry expects financial institutions to refuse clients who operate illegal remote gaming websites in the Netherlands, or foreign remote operators targeting the Netherlands. The press release mentioned that the Ministry will take legal action against companies who 'nevertheless have relations with clients who operate illegal gaming websites in the Netherlands'. It is noteworthy that the press release was not issued by the public prosecution department, but the Ministry of Justice. The Ministry itself has no authority to indict individuals or companies, it can merely file a complaint with the public prosecution department. © 2008 Hambach & Hambach Rechtsanwälte 29 TIME Law News 01 | 2008 Hambach & Hambach Rechtsanwälte In the evening of 29 January 2008, a debate on the proposed Online Gaming Act was held in the Senate. The Minister of Justice stated in this debate that the Ministry has consulted financial institutions on its intentions to combat unlicensed remote gaming operators. The Ministry expects financial institutions, such as banks and operators of online payment systems, to comply with Dutch law and stop facilitating payments to remote gaming operators. Furthermore, he stated that his statement made against the institutions was 'persuasive enough'. Senators asked if this 'firm line' includes criminal prosecution, which he promptly confirmed. However, no clear jurisprudence exists which confirms the position that facilitating payment services is illegal. In our view, it might be a misinterpretation of the 1964 Gaming Act to conclude that this Act prohibits the facilitation of payment services to online gaming operators. The Ministry based its statements on an alleged violation of Article 1 of the 1964 Gaming Act, which prohibits the offering of the opportunity to participate in games of chance without a Dutch licence and the promoting of participation in such games of chance. These statements resulted in several critical reactions in the press from the Dutch Banking Association (NVB) and 'Currence', the operator of leading Dutch payment service provider, 'iDEAL'. A spokesman for Currence mentioned in a radio interview on 30 January 2008 that it is, in principle, unwilling to comply with the Minister's request for as long as no judge has ruled that facilitating payment transactions to gaming operators is illegal. The criticism from the NVB, as stated on its website, may have been effective. In his letter to the Senate of 4 March, the sharpness of the Minister's statements of 29 January was toned down. The Minister now states that only the provision of bank accounts to remote gaming operators is illegal. The Minister also acknowledges that banks cannot completely monitor or block financial transactions between Dutch residents and remote gaming operators. Dutch banks cannot prevent Dutch residents from transferring funds through a third party, such as an online bank account at a bank in another jurisdiction. The Minister explicitly mentions a PayPal account. Since PayPal has a banking licence in Luxemburg, the Ministry cannot oblige it to break up its relations with remote gaming operators. The legality of facilitating payments In view of the legislative history of Article 1 of the 1964 Gaming Act, it is arguable that 'promoting' should be defined as: 'to induce others to participate' in games of chance. The legislative history mentions, by way of example, an intermediary that sells foreign lottery tickets in the Netherlands. It must be noted that the Ministry of Justice uses a broad interpretation of the word 'promoting' in order to also include 'facilitating transactions' between Dutch residents and remote gaming operators. To substantiate its position, the Ministry of Justice selectively cites a civil (summary) judgment by the Court of Appeal at The Hague from 19 November 1998. The Court of Appeal ruled that 'promoting', inter alia, © 2008 Hambach & Hambach Rechtsanwälte 30 TIME Law News 01 | 2008 Hambach & Hambach Rechtsanwälte includes advertising and facilitating the participation and the payment of the bets by the participants. However, this civil injunction judgment was given in the case of an intermediary selling tickets for German lotteries in the Netherlands, similar to the example given in parliamentary history. A different interpretation of the word 'promoting' can be found in a criminal judgment rendered by the Supreme Court of 23 February 1971. This case regarded the publication of winning numbers of a foreign lotto in a local Dutch newspaper. The Supreme Court ruled that all the physical acts that potential participants have to perform in order to participate in an unlicensed game of chance have to be distinguished. The Supreme Court distinguished the following acts: obtaining the lotto forms, filling in these forms, sending the forms and the wager to the foreign operator, obtaining the result of the lotto and reporting oneself to the foreign operator to collect the winnings. The local newspaper helped in obtaining the results of the game by publishing them. This publication did not contain any recommendation. According to the Supreme Court, the publishing of the results is only simplifying an already simple act (for which at least four alternatives were widely available). It cannot be considered to be promoting the participation in unlicensed games of chance. Following the Supreme Court's rationale, the same conclusion can be made for the facilitation of payment services. Transferring funds to an operator of remote gaming is just one of several acts that an individual has to perform in order to participate in remote gaming. Since several alternatives to transferring funds directly from a Dutch bank account into the operator's bank account are available, such as through foreign online bank accounts, it is reasonable to assume that - contrary to the Minister's statements - the facilitation of payment services to remote gaming operators is not illegal under the 1964 Gaming Act. It is noteworthy that regulations in France and Germany, with similar effects to the Minister's approach towards financial institutions, have lead to criticism from the European Commission (EC). France received a Detailed Opinion from the EC on 3 March regarding a draft decree, and Germany received a Letter of Formal Notice on 31 January, after it implemented the Federal Inter State Gambling Treaty (IGT). The EC criticised the IGT for infringing the free movement of capital as laid down in Article 56 of the ECTreaty. It is likely that the intended Dutch enforcement of the prohibition on remote gaming will also lead to criticism, and a possible infraction procedure, from the EC. If financial institutions are prosecuted, it is possible that Dutch courts will consider this prosecution to be in violation with European law and will either acquit the financial institution, or ask preliminary questions to the European Court of Justice (ECJ) regarding the conformity of such prosecution with European law. © 2008 Hambach & Hambach Rechtsanwälte 31 TIME Law News 01 | 2008 Hambach & Hambach Rechtsanwälte Prediction of future developments In its fight against remote gaming operators, the Netherlands has drafted legislation creating a monopoly on remote gaming for the state-owned casino monopolist Holland Casino, and at the same time has increased the pressure on intermediaries. The proposed legislation has already met severe criticism of its conformity with European law from the EC, the Council of State and the Senate. The main criticism is the lack of a justification for the restriction of the freedom to provide services. A vote in the Senate was planned on 5 February 2008, but in an unlikely move, the Minister asked the Senate to postpone the vote. A second debate was held on 18 March. As the proposed legislation was rejected by the Senate in a narrow vote on 1 April, it is possible that the Netherlands will avoid infringement proceedings by the EC for infringing European law. However as the Minister of Justice, Ernst Hirsch Ballin, wants to re-introduce proposals for a single online licence to be granted to Holland Casino into the Gaming Act reforms scheduled to be debated in the lower house this summer, this seems unlikely. © 2008 Hambach & Hambach Rechtsanwälte 32 TIME Law News 01 | 2008 v. Hambach & Hambach Rechtsanwälte Aktuelles zum italienischen Glücksspielrecht In seinem Kurzüberblick „Shortcut To Legal / Regulatory Developments In The Italian Gaming Sector” gewährt der römische Rechtsanwalt Quirino Mancini einen Einblick in den seit 2006 teilliberalisieren italienischen Glücksspielmarkt. Quirino Mancini ist Partner unserer in Mailand, Genua und Rom ansässigen KooperationsKanzlei SINISI CESCHINIE MANCINI & PARTNERS, Law Offices 1. NEW LICENSING REQUIREMENTS In December 2007 Italy notified Brussels with the proposed new licensing requirements which are set to prove more EU-friendly than those currently in place (gaming servers may be located abroad provided within the EU territory, no need for the licensee company to be incorporated under Italian law, lower licence fees, etc). The so-called “standstill period” (during which the proposed rules cannot be implemented by the Italian authorities pending possible remarks and requests for clarification and/or amendments from the EC authorities) will officially lapse at the end of March yet it is still unknown at this time whether it will be possibly extended by one extra month. 2. ONLINE SKILLGAMES Remote skill-gaming was legalised in July 2006 yet the gaming regulatory authority (AAMS) has not fully implemented the relevant rules hence this product cannot yet be launched. Unlike online poker and other ring games, online poker tournaments are covered by the remote skillgaming licence. AAMS is currently evaluating whether to open the game also to foreign-based players to allow for international pool liquidity, something which seems quite advisable to make a tournament hosted on an Italian online gaming platform commercially and financially palatable for both promoters and players. A final decision is expected shortly. 3. ONLINE / OFFLINE SPORTS BETTING & HORSERACES The 15.000+ offline licences (betting shops and corner points) as well as the 33 pure online gaming licences awarded in December 2007 at the end of the licence tender called by AAMS are slowly becoming fully operational. There is however a big unfair competition issue raised by the biggest AAMS licensees related to the presence on the domestic market of many unlicensed betting agencies mainly belonging to UK-based Stanley Betting which © 2008 Hambach & Hambach Rechtsanwälte 33 TIME Law News 01 | 2008 Hambach & Hambach Rechtsanwälte have taken advantage of the ECJ rulings in re Gambelli and in re Placanica to since expand their nationwide affiliates network operating on a data transmission centre model. AAMS is expected to take some action also because a group of its licensees has already put it on official notice. 4. ONLINE BINGO This product has been fully regulated since May 2007 however AAMS has not yet authorised its launch due to a strong lobbying coupled with some judicial action brought by the national association of bingo hall owners who are very worried at the threat posed to their business by the prospective advent on the market of the big online bingo operators. 5. ONLINE INSTANT LOTTERIES (SCRATCH CARDS) This is a very popular and profitable product covered by an exclusive licence held by Italy’s Lottomatica. Any AAMS licensee may however offer it on its own platform subject to entering into sub-distribution arrangements with Lottomatica. 6. SLOT MACHINES The sector is undergoing a major modernisation process with all first-generation machines (better known in Italy as “comma 6”) being progressively withdrawn from the market and replaced with second-generation machines (so-called “comma 6a”). The latter are safer and stabler in terms of functioning as well as harder to be tampered with for tax evasion purposes. Notably no AAMS-approved slot machines can reproduce the rules of poker as videopoker devices are strictly forbidden in Italy © 2008 Hambach & Hambach Rechtsanwälte 34 TIME Law News 01 | 2008 vi. Hambach & Hambach Rechtsanwälte Aktuelles zum französischen Glücksspielrecht In ihrem Bericht „France: update on the liberalization of the gaming and betting market“ zeigen die belgisch/französichen Glücksspielrechtsspezialisten Evelyn Heffermehl und Fabien Gaucher, ULYS, die deutlichen Liberalisierungsbewegungen auf dem französischen Glücksspielmarkt auf Wie Heffermehl und Gaucher berichten, hat sich der französische Präsident Sarkozy – ohne über das konkrete „Wie“ entschieden zu haben – unwiderruflich für eine Liberalisierung des französischen Glücksspiel- und Wettmarktes ausgesprochen. Von der Öffnung des französischen Online-Glücksspiel- und Wettmarktes gibt es nun (wohl) kein Zurück mehr, was Signalwirkung für andere europäische Glücksspielmonopole haben könnte. France: update on the liberalization of the gaming and betting market Opening of the French online gaming and betting market: the presidency has not yet decided on the “hows”, but the process is now irreversible. 1. Durieux report Mr Sarkozy declared it publicly a few weeks ago: France will open its online gaming market. The process has thus now become irreversible. At the beginning of this month, the report issued by Mr. Bruno Durieux on the opening of the French online gaming market was given to the Prime Minister, Mr. François Fillon, and to the ministry of budget, Mr. Woerth. The President of the French Republic, Nicolas Sarkozy, is due to “validate” it in a near future. 2. Exclusion of lotteries and gaming machines The online opening would only concern the online sports betting, casino and poker sectors. Lotteries and gaming machines would apparently be excluded from the scope of the opening. 3. Operators are preparing to enter the market Big European and French groups such as TF1 are preparing for the opening of the market. Capital risk funds and investment companies focused on the online gaming industry are being created in France, getting ready to move in. Partouche and Barrière, the two main casino operators have already been granted licences respectively in Gibraltar and Malta. © 2008 Hambach & Hambach Rechtsanwälte 35 TIME Law News 01 | 2008 Hambach & Hambach Rechtsanwälte 4. Partnership with EU members According to public declarations made to the press by the budget ministry, Mr. Woerth, France will work on the legal framework of the reform in partnership with some of its European partners (Finland, Germany, Belgium, Netherlands, etc.). A first meeting is envisaged at the end of April. 5. Interdepartmental structure Moreover, a new interdepartmental structure should be created with the mission of granting licenses to online gambling operators. Authorized online gambling operators will have to meet very strict requirements relating to money laundering and addiction of players in order to be granted a licence. 6. Scientific study A scientific study will be carried out during two years with the purpose of gathering reliable information on these subjects (fight against money laundering and protection of players). 7. “Regulated and controlled opening” In an interview to the daily newspaper Le Parisien, Mr. Woerth indicates that, together with Mrs. Michele Alliot-Marie (Minister of Interior) and Mr. Michel Barnier (Minister of Agriculture), he will propose to the President of the French Republic and to the Prime Minister to set up a regulated and controlled opening of the online gambling market. Mr. Woerth expresses several recommendations in connection with the opening of the French gambling market: • Horserace betting Mutual betting system only (and thus exclusion of fixed-odds betting and bookmakers). Players will have to participate to the financing of the State and of the equine sector. The horserace betting market should be opened in two successive stages: First stage: Private operators should be authorized to distribute horserace betting. In this case, PMU retains exclusive rights to organize horserace betting in France and private © 2008 Hambach & Hambach Rechtsanwälte 36 TIME Law News 01 | 2008 Hambach & Hambach Rechtsanwälte operators should be approved and have a license. Second stage (eventually): Private operators are authorized to organize horserace betting. In this case, private operators should be subject to the same requirements and tax treatment as for PMU. • Sports betting Opening of the sector but with a limitation of the forms of sporting bets. The bet must be related to the performance of the athlete. Other bets disconnected from sports (e.g. a bet relating to the color of the tennis player’s eyes), should be prohibited. The rights of the organizers of sports events will have to be addressed. • Casino games Blanket prohibition of online slot machines (insofar as they represent a danger in terms of addiction). Possible opening to the poker and the other traditional casino games. Taxation Concerning taxation, the question remains open. Mr. Woerth simply states that the system will have to preserve the financial resources of the State and of the equine sector. 8. Timetable According to Mr. Woerth, the schedule of the opening belongs to the President of the Republic and to the Prime Minister. Moreover, he believes that France should not rush into the opening of the market, which could be effective in 2009 or at the beginning of 2010. The Ministry for Budget is much worried about the general budget of the State and thus is less inclined to open the market shortly. However, Mr. Woerth’s position is not shared by all in the government and especially not by the French President who seems more favorable to “speeding up” the process, especially for reasons relating to the financing of sports. The question of setting up of a transitional period in between now and the opening, whereby operators could start offering their services on a contractual basis with the government, is also on the agenda but has not yet been decided upon. © 2008 Hambach & Hambach Rechtsanwälte 37 TIME Law News 01 | 2008 Hambach & Hambach Rechtsanwälte Operators are indeed eager to be granted as soon as possible for a limited period of time and have suggested contributing financially to a sports fund. Sponsoring deals with major football clubs are indeed a major concern for operators such as Bwin. It is expected that the weeks to come will show more visibility on the exact method France intends to use in order to regulate the transitory period. © 2008 Hambach & Hambach Rechtsanwälte 38 TIME Law News 01 | 2008 vii. Hambach & Hambach Rechtsanwälte Ambush-Marketing – illegale Trittbrettfahrerei oder Appell an die Kreativität: Eine Frage des Blickwinkels Ein Bericht von Rechtsanwalt Andreas Gericke Einleitung: Wenn Michael Ballack den Pokal am 29.06.2008 im Wiener Ernst-Happel-Stadion gen Abendhimmel stemmt, werden jedem Zuschauer auch die werbeträchtigen Symbole der UEFA ins Auge springen. Vier Jahre nach der EM in Portugal steht Europa wieder im Zeichen des größten Turniers der UEFA. Es dürfte sich hierbei gerade aus Marketinggesichtspunkten neben den Olympischen Spielen in Peking um das wichtigste Großereignis in 2008 handeln. Wie auch schon zur WM 2006 werden zahlreiche Unternehmen den Werbewert des Fußballfestes ausnutzen wollen. Für viel Geld haben sich Sponsoren bei der UEFA in einen Pool eingekauft und damit das Recht zur Werbung mit den UEFA-Logos und UEFASchriftzügen wie z. B. „EM 2008“ sowie „Euro 2008“ gesichert. Während die EUROTOPPartner wie z. B. MasterCard und Coca-Cola ca. 26 Mio. Euro für die Sonderrechte zahlen, werden die EURO-Sponsoren wie z. B. adidas und Canon mit nur ca. 19 Mio. Euro zur Kasse gebeten. Lokale Sponsoren wie z. B. Swisscom und Telekom Austria zahlen ca. 2 bis 3 Mio. Euro. Die Einnahmen durch das Sponsoring belaufen sich insgesamt auf ca. 250 Mio. Euro. Es werden ca. 7,9 Mrd. Zuschauer weltweit erwartet, wobei die TV-Beteiligung am Finale auf 350 Mio. TV-Zuschauer geschätzt wird. Die Sponsoren haben ein Interesse daran, dass ihnen die UEFA für die erheblichen finanziellen Aufwendungen zumindest in ihrem Marktsegment Exklusivität garantiert. Demgemäß findet sich auch nur ein Sponsor aus der Automobilbranche, ein Sponsor aus dem Fastfood-Bereich usw. im Sponsorenpool. Grundsätzlich ist also die Nutzung einer eingetragenen Marke nur der UEFA bzw. deren Lizenznehmern, also den Sponsoren vorbehalten. Aber auch andere Firmen versuchen, das Großereignis werblich zu nutzen, ohne Teil des Sponsorenpools zu sein. Da die Werbewirkung unter Einbeziehung der UEFA-Logos wesentlich intensiver ist, werden die UEFA-Logos „Euro 2008“ oder „EM 2008“ auch ohne Lizenzvertrag sowohl off- als auch online genutzt. Diese Form des „Trittbrettfahrens“ wird als Ambush-Marketing bezeichnet und von den Anwälten der UEFA intensiv rechtlich verfolgt. © 2008 Hambach & Hambach Rechtsanwälte 39 TIME Law News 01 | 2008 Hambach & Hambach Rechtsanwälte Kaum eine kommerzielle Erwähnung der EURO 2008® bzw. EM 2008® bleibt ungesühnt und muss in den meisten Fällen (nachträglich) lizenziert oder unterlassen werden. Falls die Werbeaktion schon in Gang gesetzt wurde, kann es teuer werden. Zunehmend schwerer wird die Unterscheidung zwischen einem bloß „straflosen“ „Mitspielen wollen“ und einem sog. „Parasiten- oder Ambush-Marketing“, das meist mit Abmahnung und den damit verbundenen finanziellen Konsequenzen einhergeht. Was heute noch als harmlose Marketingaktion „in Anlehnung“ an die UEFA Europameisterschaft 2008 gedacht ist, kann schnell Unterlassungsansprüche begründen oder Schadensersatzforderungen in nicht unbeträchtlicher Höhe nach sich ziehen – ganz abgesehen vom Imageschaden für das Unternehmen, wenn es eine groß angekündigte Marketingaktion mittendrin abbrechen muss. Bereits bei der Fußball WM 2006 waren die Möglichkeiten der Unternehmer, das eigene Marketing offline sowie online am sportlichen Großereignis auszurichten, mehr als beschränkt. Auch im Zeichen der UEFA Fußball Europameisterschaft 2008® müssen also Unternehmer mit Vorsicht vorgehen, wenn sie nicht zum Kreise der EUROTOP-Partner, der Event Sponsoren oder der Haupt-Lizenznehmer gehören. Bevor also die Luca Tonis der Fußballwelt die ersten Bälle versenkt haben, tobt außerhalb des Spielfeldes bereits ein erbitterter Kampf um Werbeanteile. 1. Der Schutz von Sportgroßveranstaltungen Dass der völkerverbindende Gedanke des internationalen Fußballtreffens zunehmend der Verwirklichung kommerzieller Zwecke eines Mega-Events weicht, versteht sich bei dem geschätzten Umsatz einer Fußball EM 2008® von 1,5 Milliarden CHF von selbst. Sowohl zum eigenen als auch zum Schutz der Sponsoren und Lizenznehmer initiierte die UEFA deshalb u. a. beim Wirtschaftsministerium der Schweiz entsprechende Gesetzesänderungen, um „Lösungen für einen verbesserten Schutz der kommerziellen Rechte im Rahmen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb“ zu erhalten. © 2008 Hambach & Hambach Rechtsanwälte 40 TIME Law News 01 | 2008 Hambach & Hambach Rechtsanwälte Der Schweizer Gesetzgeber gestand der UEFA zur Verfolgung nationaler und internationaler Fälle im Bereich des Lauterkeitsrechts zwar zu, die eigene Amtsund Rechtshilfe zu intensivieren1. Dennoch wurde mit überwiegender Mehrheit abgelehnt, für die EURO 2008® einen eigenen Ambush-Marketing Tatbestand im UWG der Schweiz zugunsten der UEFA zu schaffen. 2. Stand der Dinge bei der „WM 2006“ Die Entscheidungen, die in den letzten Jahren auf dem Nährboden „Ambush-Marketing“ gefällt wurden, sind vielfältig: Es gab erhebliche Streitigkeiten um die Eintragung der Marken „Fußball WM 2006“ und „WM 2006“. Es wurden zu „WM 2006“ - Zeiten noch mehr als über 3.000 Fälle regelwidriger Marketingmaßnahmen untersucht und mehr oder weniger erfolgreich verfolgt. Während das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) die Löschung von „Fußball WM 2006“ und „WM 2006“ kategorisch abgelehnt hatte, urteilte der BGH in Deutschland national, dass „Fußball WM 2006“ unmittelbar beschreibend sei und deshalb die für die Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft nicht besäße. Demzufolge entschied der BGH bezüglich „Fußball WM 2006“, wenn auch für viele bereits abgemahnte Unternehmen wohl zu spät, dass die Marke für sämtliche eingetragenen Waren und Dienstleistungen zu löschen sei2. Mit Beschluss zum Löschungsantrag für „WM 2006“ wies der BGH das Bundespatentgericht darauf hin, dass es der Bezeichnung „WM 2006“ jedenfalls dann an Unterscheidungskraft fehle, wenn es um Waren und Dienstleistungen geht, die im Zusammenhang mit dem Fußball stehen3. Leider kam es jedoch zu keiner Entscheidung mehr, da die Marke Anfang 2007 zurückgezogen wurde. 1 Staatssekretariat für Wirtschaft: Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens zur Anpassung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb im Zusammenhang mit der Durchführung der FussballEuropameisterschaft 2008, 30. Oktober 2006. 2 BGH 27.04.2006; Az. I ZB 96/05 in WRP 2006, S. 1121 ff. 3 BGH 27.04.2006, Az. I ZB 97/05. © 2008 Hambach & Hambach Rechtsanwälte 41 TIME Law News Hambach & Hambach 01 | 2008 Rechtsanwälte 3. Stand zur Marke EURO; Vergleichbarkeit für EM 2008 / EURO 2008? Das österreichische Patentamt (ÖPA) scheint in Bezug auf „EM 2008“ als internationale Marke mit Basisregistrierung in der Schweiz und in Österreich ähnliche Bedenken gehabt zu haben wie der deutsche BGH: Die Registrierung von „EM 2008“ und „EURO 2008“ klappte nämlich auch nur nach Aufnahme eines Disclaimers im Markenregister, wonach nur solche Waren und Dienstleistungen vom Markenschutz erfasst werden sollen, die ausdrücklich auch selbst im Zusammenhang mit Fußballmeisterschaften stehen4. Hiergegen eingebrachte Löschungseinträge wurden noch nicht entschieden. Ähnlich wie bei den „WM 2006“ - Entscheidungen kann man bereits jetzt davon ausgehen, dass mit einer vorzeitigen Entscheidung nationaler österreichischer Gerichte nicht mehr rechtzeitig zu rechnen ist. Somit können sich die Inhaber der Marken zumindest vorläufig erfolgreich auf Ihre eingetragenen Markenrechte berufen. Die UEFA geht strikt gegen die unlizenzierten Benutzer ihrer Kennzeichen mit allen rechtlichen Mitteln vor und informiert auf ihren Internetseiten, welche Tatbestände aus ihrer Sicht unter die verbotenen Marketingaktionen fallen sollen. 4. Appell an die Kreativität: Um trotz all dem Markenschutz rund um „EM 2008“ (oder sonstigen Sportgroßveranstaltungen, wie beispielsweise Olympia 2008) eigene Werbe- und Marketingmaßnahmen mit „entsprechendem Bezug“ zulässig zu gestalten, empfehlen wir individuellen Rechtsrat einzuholen und auf folgenden Eckpunkte zu achten: Beim Ambush-Marketing kann man zwischen zwei Arten unterscheiden. Es gibt neben dem klassischen Ambush-Marketing, bei dem der Eindruck erweckt werden soll, dass man offizieller Unterstützer des Events ist, das im Graubereich oftmals machbare subtile Ambush-Marketing. Bezüglich des subtilen Ambush-Marketing kann man zudem noch zwischen dem „ersten Grad“, einer unerwarteten, kurzfristigen Werbeaktion und dem „zweiten Grad“, einer langfristig angelegten und geplanten Aktion unterschieden. Bei allen dieser drei Arten bleibt die Grenze zwischen dem Erlaubten und Verbotenen im Marketing fließend. Die Kreativität der Unternehmer ist dann umso mehr gefordert, wenn 4 vgl. Buchroithner/Albies/Niceli, K&R, Heft 4/2008, S. 208 ff. © 2008 Hambach & Hambach Rechtsanwälte 42 TIME Law News Hambach & Hambach 01 | 2008 Rechtsanwälte sie sich lediglich an die Events anlehnen und deren Publikums-Reichweite nutzen wollen, ohne auf eine der folgenden Gegenmaßnahmen von UEFA und Co. zu stoßen: Bei Verwendung der (registrierten) Marken, Logos und Symbole kann es schnell zu Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen wie z. B. Anwaltskosten kommen. Wesentlich praxisrelevanter und deshalb auch effektiver ist der Umgang der UEFA mit ihrem Hausrecht in den Stadien. Die Veranstalter (UEFA & Co.) behalten sich den Einlass in die Stadien durch die sog. „Allgemeinen Ticketverkaufsbedingungen“ vor. Dadurch soll ggf. denjenigen der Einlass verweigert werden können, die ihr Ticket nicht auf lizenziertem Wege erhalten haben. Was (natürlich gegen ein entsprechendes Entgeld) lizenziert wird und was nicht, bestimmt wiederum die UEFA. Bei Einbindung von Fußball EM 2008 Freikarten in ein Marketingevent ist daher vorsichtig vorzugehen. Durch eine weitere Möglichkeit hat sich die UEFA versucht vorzubehalten, eine Bannmeile rund um die jeweiligen Veranstaltungszentren zu errichten. Abgesehen vom allgemein gültigen Marken- und Wettbewerbsrechtsschutz, kann diese Bannmeile nur auf sog. privatrechtlicher Ebene wirken, d. h. nur wenn eine solche zuvor mit beispielsweise in der Nähe der Sportstätte gelegenen Werbeflächeninhabern geregelt wurde. 5. Fazit: Es ist offensichtlich, dass die Interessen der Eventveranstalter (UEFA Fußballeuropameisterschaft 2008) gegenläufig zu denjenigen sind, die gerne die „Gunst der Eventstunde“ für die eigene Unternehmung nutzen würden. Die unlizenzierte Nutzung der UEFA-(Kenn-)Zeichen und Logos kann allerdings erhebliche rechtliche Konsequenzen haben und sollte vorab hierauf juristisch geprüft werden. Im Hinblick auf das nächste anstehende Großereignis - die Olympischen Spiele in Peking – stellt sich uns ohnehin die Frage, wie die ansonsten auch recht kopierfreudige chinesische Industrie mit etwaigen ausländischen Ambushern umgehen wird. Innerhalb Europas jedenfalls wird legales Eventmarketing wohl weiterhin eine Gradwanderung der Juristen und eine Herausforderung an die Kreativen bleiben. Michael Ballack wird sich jedenfalls über diese Fragen am 29.06.2008 keine Gedanken machen und allenfalls bewundernd sein Meister-Shirt berühren, wobei er dem UEFA-Logo vermutlich die geringste Beachtung schenken dürfte. © 2008 Hambach & Hambach Rechtsanwälte 43 TIME Law News Hambach & Hambach 01 | 2008 Rechtsanwälte viii. Gastkommentator: o. Univ.-Prof., Dipl.-Vw., Mag., Dr. rer. soc., Dr.h.c.mult. Friedrich Schneider geboren am 16. Februar 1949 in Konstanz, BRD geschieden, 4 Töchter • • • • • • • • • • • • • • • 1970-1977: Studium der Volkswirtschaftslehre an der Universität Konstanz 1977: Promotion an der Universität Konstanz, Dr. rer.soc. WS 1975/76 und SS 1976:: Forschungsaufenthalt an den Universitäten Yale und Princeton, USA (Research Fellow) und Forschungsaufenthalt am Public Choice Center, University of Virginia in Blacksburg, USA. 1976-1981: Wissenschaftlicher Assistent am Institut für Empirische Wirtschaftsforschung, Universität Zürich, Schweiz. 1982: Visiting Associate Professor an der Volkswirtschaftlichen Fakultät der Universität Stockholm, Schweden. 1983: Habilitation an der Universität Zürich. 1983-1984: Visiting Associate Professor an der Carnegie-Mellon-Uni Pittsburgh, Pennsylvania, USA. 1984-1985: Associate Professor an der Universität Aarhus, Dänemark. seit 1986: Ordentlicher Universitätsprofessor am Institut für Volkswirtschaftslehre an der Johannes-Kepler-Universität Linz, Österreich. 1987: Gastprofessor an der La Trobe University in Melbourne, Australien. 1994: Gastprofessur an der Universität des Saarlandes, Saarbrücken 1991 - 1996: Dekan der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Johannes-Kepler-Universität, Linz, Österreich. Herbst 1996 - 09/2007: Vizerektor für Außen- und Auslandsbeziehungen der Johannes-Kepler-Universität, Linz. Herbst 1997 bis Herbst 1999: Präsident der Nationalökonomischen Gesellschaft (Austrian Economic Association) Jänner 2003 Verleihung der Ehrendoktorwürde der Katholischen Universität Ricardo Palma in Lima, Peru • Februar 2003 Verleihung der Ehrendoktorwürde der Universität Stuttgart, Deutschland (Laudatio) • seit 01.06.2004: Präsident des VÖWA (Verband Österreichischer Wirtschaftsakademiker) © 2008 Hambach & Hambach Rechtsanwälte 44 TIME Law News 01 | 2008 • • • Hambach & Hambach Rechtsanwälte seit 01.01.2005: Vorsitzender des Vereins für Socialpolitik Oktober 2006 Verleihung der Ehrendoktorwürde der Universität Trujillo. seit 01.10.2006 Forschungsprofessor am DIW Berlin. Justin Franssen berichtet in den TIME Law News über die Entwicklung des niederländischen Glücksspielrechts (siehe Ausgaben der Betting-Law-Newsletters 09|2005 sowie Betting-LawNews 03/2006) Justin Franssen hat früher als Croupier gearbeitet, studierte Rechtswissenschaften und Philosophie an den Universitäten von Leuven (B), Maastricht und Amsterdam. Er arbeitet bei der Rechtsanwaltskanzlei Van Mens & Wisselink in Amsterdam, wo er sich auf die Problemstellung aus dem Bereich des Glücksspielrechts spezialisiert hat. Er ist an den führenden Post-Gambelli-Verfahren in den Niederlanden beteiligt, veröffentlicht zu diesen Themen (in 3 Ausgaben des Internet Gambling Reports, des Casinolawyer usw.) und hält regelmäßig Vorträge auf internationalen Konferenzen (IMGL, EIG, European Gambling Briefing, Virtual Gaming Forum etc.). Rechtsanwalt Franssen ist „General Member of the International Masters of Gaming Law (IMGL)“ für Holland und Mitglied der „International Association of Gaming Attorneys.“ Quirino Mancini ist Partner der Kanzlei Sinisi Ceschini Mancini, eine Großkanzlei mit Büros in Rom, Mailand, Genua und in der Republik San Marino. Er berät mehrere Online- und OfflineCasinos, Spielstätten und Wettbüros beim Auftritt auf den italienischen Markt sowie lokale Marketing- und Werbekampagnen. Rechtsanwalt Mancini begleitete den Börsengang mehrerer großer Online-Glücksspielanbieter auf den Londoner Börsenmarkt. Rechtsanwalt Mancini spricht regelmäßig auf Konferenzen und Ausstellungen wie der Global Gaming Expo (Las Vegas), der European Internet Gaming Conference (Barcelona) und dem Virtual Gaming Forum (London). Er ist Author mehrerer Aufsätze und Beiträge in anerkannten Glücksspielrecht-Zeitschriften, Rechtshandbüchern und Internet Gambling Reports. Rechtsanwalt Mancini ist Mitglied des Editorial Boards des World Online Gambling Law Report and World Sports Law Review. Er ist zudem Mitglied der International Masters of Gaming Law, der International Association of Gaming Attorneys, der Sports Lawyers Associations und der International Bar Association. © 2008 Hambach & Hambach Rechtsanwälte 45 TIME Law News 01 | 2008 Hambach & Hambach Rechtsanwälte Evelyn Heffermehl (ULYS) Attorney-at-law at the Brussels Bar Associate Member of the department New Technologies Also member of the department Media and Entertainment Within the department, Evelyn Heffermehl is more particularly in charge of following issues: • European Community Law Within the department, Evelyn Heffermehl is more particularly in charge of following issues: • European Community Law Profile: • • • • Law degree (Université Libre de Bruxelles) Master in European Community Law at the College of Europe (Brugge) Degree in European Community Law and International Public Law (Faculté Jean Monnet - Université Paris XI) Attorney at law at the Brussels Bar Languages: French, English Fabien Gaucher (ULYS) Attorney-at-law at the Paris' Bar Associate Member of the department New Technologies. Also member of the department Media and Entertainment Profile: • • • • Master's degree in international law (Paris II Panthéon-Sorbonne) Master's degree in comparative law (Paris II Panthéon-Assas) Degree in International law (Paris XI) Attorney at law at the Paris bar Within the department, Fabien Gaucher is more particularly in charge of following issues: • • • Competition law Distribution law Consumer law Languages: French, English © 2008 Hambach & Hambach Rechtsanwälte 46 TIME Law News 01 | 2008 ix. Hambach & Hambach Rechtsanwälte Die Veranstaltung „European Gambling Briefing“ geht ins vierte Jahr Eine Mitteilung von Emma Forbes und Claire Cairns von BOTTLE PR, London Während das österreichische Unternehmen Bwin den Bundesgerichtshof anruft, um die Berechtigung für das Angebot und die Bewerbung von Online-Glücksspielangeboten in Deutschland klären zu lassen, konnte dessen Bereichsleiterin für behördliche und öffentliche Angelegenheiten der EU (Frau Karin Klein) als Teilnehmerin für die Podiumsdiskussion des vierten European Gambling Briefings gewonnen werden, das am 13. und 14. Mai in Amsterdam stattfinden wird. Frau Klein wird insbesondere darauf eingehen, wie die öffentliche Wahrnehmung verstärkt und das Image des Glücksspiels durch Anbieter und Lobbyisten verbessert werden kann. Das European Gambling Briefing (EGB), das sich auf Herausforderungen und Probleme durch rechtliche und regulatorische Anforderungen konzentriert, hat sich für Online- und Offline-Anbieter zu einem wesentlichen Ereignis im Kalenderjahr der Glücksspielindustrie entwickelt. Inhaltlich geht die Konferenz über die rein theoretische Darstellung der Probleme hinaus und wirft einen praktischen Blick auf die Auswirkungen für Anbieter und beteiligte Unternehmen, die die internationale Glücksspielwirtschaft begründen. Die Veranstaltung bietet nicht nur die Möglichkeit, Analysen des senior-level Managements aus erster Hand zu erfahren sondern ebenfalls einflussreiche Politiker, Vertreter der Aufsichtsbehörden, Juristen sowie Anbieter aus ganz Europa und darüber hinaus zusammenzubringen, um Diskussionen über die Glücksspielindustrie anzustoßen. Einige Streitpunkte werden den grenzüberschreitenden Wettbewerb, die Rolle der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshof sowie die Möglichkeiten, die sich in den Gebieten des „emerging Europe“ und in Asien, Südamerika und Osteuropa ergeben, beinhalten. Neben Frau Klein (Bwin) werden Herr Joel Hasse Ferreira und Christofer Fjellner (MdEP), Herr Edward Feehan (Europäische Kommission) und Herr Dr. Wulf Hambach (Hambach & Hambach Rechtsanwälte) sowie unter anderem Vertreter der Aufsichtsbehörden von Norwegen, Dänemark, Gibraltar, Lettland und Alderney sprechen. Auf der Konferenz 2008 ist ebenfalls sichergestellt, dass die Teilnehmer während eines Empfangs zu Beginn der Veranstaltung am 12. Mai (gesponsert durch die niederländische Kanzlei Van Mens & Wisselink) und eine durch Holland Casino veranstaltete Galaparty am 13. Mai in entspannter Atmosphäre ihr Netzwerk auf high-level Ebene erweitern können. Es wird erwartet, dass der Erfolg des letzten Jahres mit 150 Teilnehmern noch übertroffen werden kann und damit die Bedeutung des EGB als das maßgebliche Ereignis des europäischen Glücksspielkalenders zementiert wird. © 2008 Hambach & Hambach Rechtsanwälte 47 TIME Law News 01 | 2008 Hambach & Hambach Rechtsanwälte Mitteilung an die Herausgeber: Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte Emma Forbes oder Claire Cairns bei BOTTLE PR unter: + 44 (0)1865 882988 oder per E-Mail: [email protected] bzw. [email protected] Besuchen Sie www.europeangamblingbriefing.com/2008 für die Registrierung und für weitere Details oder kontaktieren Sie Anna Pinch unter [email protected] für darüber hinausgehende Informationen. Über Clarion Gaming Clarion Gaming ist der Anbieter erster Wahl für qualitative Informationen, Events und Dienstleistungen für die internationale Gewinnund Glücksspiel sowie Sportwettenindustrie. Das Unternehmen hat sich der Unterstützung für diesen Wirtschaftsbereich verschrieben, unabhängig davon, ob es sich um traditionelle oder moderne Formen, Lieferanten oder Käufer, Handelsvereinigungen oder Ministerien handelt. Clarion Gamings anhaltendes Ziel ist es die Führungsposition innerhalb des Glücksspielsektors und in der Vertretung des Sektors zur Wirtschaftsgemeinschaft nach außen zu behalten, indem ein erstklassiger Kundenservice geleistet wird. © 2008 Hambach & Hambach Rechtsanwälte 48 TIME Law News Hambach & Hambach 01 | 2008 x. Rechtsanwälte In eigener Sache Auszeichnung für Hambach & Hambach Rechtsanwälte Im internationalen Anwaltsführer CHAMBERS GLOBAL 2008 wird Rechtsanwalt Dr. Wulf Hambach als führender Anwalt im Bereich Gaming Law empfohlen: „Universally regarded as Germany’s key gaming practitioner, Dr. Wulf Hambach, of the eponymous Hambach & Hambach firm, is a noted speaker on the international circuit and is “thoroughly knowledgeable in the field .” Hambach & Hambach Rechtsanwälte empfehlen folgende Fachveranstaltungen: 8. Mai 2008 | München, Allianz Arena Werbeportale: Mehr eBusiness durch höhere IT-Qualität TÜV Rheinland Secure IT GmbH 21. - 23 Mai 2008 | Napa Valley, Californien, USA IMGL Spring Conference 2008 International Masters of Gaming Lawyers 29. -31. Oktober 2008 | Berlin erstmalig in Deutschland: IMGL Herbst Konferenz International Masters of Gaming Lawyers © 2008 Hambach & Hambach Rechtsanwälte 49 TIME Law News Hambach & Hambach 01 | 2008 Rechtsanwälte Herr Rechtsanwalt Dr. Wulf Hambach wird demnächst auf folgenden Veranstaltungen vortragen: 13. - 14. Mai 2008 | Amsterdam, Niederlande European Gambling Briefing 2008 ATEonline 15. - 17. Juni 2008 | Hampshire, England Summer Retreat 2008 WorldOnlineGamblingLawReport (e-comlaw) 17. - 18. Juni 2008 | London, England 3rd Annual Online Bingo Summit BulletBusiness 23. - 25. September 2008 | Barcelona, Spanien EiG 2008 - European i-Gaming Congress and Expo River City Group © 2008 Hambach & Hambach Rechtsanwälte 50 TIME Law News Hambach & Hambach 01 | 2008 xi. Rechtsanwälte Impressum Die TIME Law News informieren Sie kostenlos über neue Entwicklungen aus dem deutschen und internationalen Recht der TIME-Branchen / Telekommunikation - IT Medien & Entertainment. Hambach & Hambach übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit des Inhalts der TIME Law News. Bitte beachten Sie, dass die TIME Law News lediglich der Information dienen und eine anwaltliche Rechtsberatung unter keinen Umständen ersetzen. Ein Nachdruck (Zweitveröffentlichung) ist bei unentgeltlicher Weitergabe nur unter Nennung der Quelle und Adressangaben (im Internet zudem verlinkt) gestattet. Wir bitten zudem um Zusendung eines Belegexemplares. Redaktionell verantwortlich Redaktion Gastkommentatoren RA Dr. Wulf Hambach RA Dr. Wulf Hambach RA Justin Franssen RA Claus Hambach RA Fabien Gaucher RA Andreas Gericke Thietmar Hambach RA Dr. Michael Hettich (Journalist) RA Marco Erler RAin Evelyn Heffermehl RAin Susanna Münstermann Jens Leinert Haimhauser Str. 1 D-80802 München Fon: +49 89 389975-50 Fax: +49 89 389975-60 E-Mail: [email protected] www.betting-law.com (Dipl. Kaufmann) Aernout Kraaijeveld RA Quirino Mancini Martin Oelbermann Prof. Michael Rotert Prof. Dr. Dr. Schneider RA Dr. Walter Schwartz Rolf vom Stein (Dipl. Geophysiker) RA Thibault Verbiest © 2008 Hambach & Hambach Rechtsanwälte 51