Aufenthaltstitel (Visum, Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU

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Aufenthaltstitel (Visum, Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU
Aufenthaltstitel (Visum, Aufenthaltserlaubnis, Blaue
Karte EU, Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum
Daueraufenthalt-EG)
Ausländer benötigen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet einen
Aufenthaltstitel, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch
(nationale) Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des
Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
Türkei ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als Visum,
Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum
Daueraufenthalt-EG.
Beschreibung
1. Visum
Die Einreise nach Deutschland setzt grundsätzlich ein Visum voraus, das von der deutschen
Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) im Herkunftsland ausgestellt wird. Die deutschen
Auslandsvertretungen, bei denen das Visum beantragt werden muss, gehören zum
Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts.
Von der Dauer sowie dem Zweck des beabsichtigten Aufenthalts hängt es ab, ob die deutsche
Auslandsvertretung allein entscheidet, oder ob sie zuvor die für den künftigen Aufenthaltsort
in Deutschland zuständige Ausländerbehörde beteiligen muss. Grundsätzlich muss die
Ausländerbehörde beteiligt werden, wenn der Aufenthalt länger als drei Monate dauern soll,
wenn beabsichtigt ist, in Deutschland zu arbeiten und bei Staatsangehörigen bestimmter
Staaten. Die letztendliche Entscheidung über die Erteilung eines Visums obliegt aber immer
der deutschen Auslandsvertretung.
Je nach Staatsangehörigkeit sowie dem Zweck und der Dauer des beabsichtigten Aufenthalts
gibt es aber auch eine Fülle von Einreiseerleichterungen:
So können z.B. EU-Bürger sowie Staatsangehörige von Island, Liechtenstein, Norwegen, der
Schweiz und den USA, aber auch von Australien, Israel, Japan, Kanada und Neuseeland
unabhängig von der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts stets ohne Visum einreisen, auch
wenn sie für ständig in Deutschland bleiben wollen. EU-Bürger sind seit 1. Mai 2004 auch die
Staatsangehörigen der Beitrittsstaaten im Rahmen der EU-Osterweiterung und die
Staatsangehörigen Maltas und Zyperns (Erweiterungsrunde 1. Mai 2004) und seit dem 1.
Januar 2007 auch die Staatsangehörigen der Republik Bulgarien und Rumäniens.
Daneben ist für einen Touristenaufenthalt für Staatsangehörige vieler Staaten kein Visum
erforderlich. Der Touristen- oder Besuchsaufenthalt ist aber auf höchstens drei Monate im
Halbjahr (gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einreise) beschränkt. Eine unmittelbare
Verlängerung des Besuchsaufenthalts ist in aller Regel nicht ohne Weiteres möglich. Zudem
darf während des Touristenaufenthalts nicht gearbeitet werden.
Andererseits benötigen wiederum Staatsangehörige vieler Staaten für jede Einreise,
unabhängig von der Dauer oder des Zwecks des Aufenthalts, stets ein Visum.
Visa für Touristen- oder Besuchsaufenthalte werden i. d. R. als sog. "Schengen-Visa" nach
den Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens erteilt. Sie gelten dann
nicht nur für das Bundesgebiet, sondern für das gesamte Schengengebiet. Ist jedoch von
vornherein ein längerer Aufenthalt, z.B. zur Ausübung einer Beschäftigung oder im Rahmen
des Familiennachzugs beabsichtigt, werden die Visa als sog. "nationale" Visa erteilt. Diese
berechtigen unter bestimmten Voraussetzungen auch dazu, sich bis zu drei Monate in einem
Zeitraum von sechs Monaten im Gebiet der anderen Schengenstaaten frei zu bewegen.
Nähere Informationen über die Visumspflicht, Visumsfreiheit und das Verfahren, die
Schengenstaaten und das Schengener Übereinkommen erhalten Sie über die Internetseiten des
Auswärtigen Amts (Rubrik: Willkommen in Deutschland). Grundsätzliche Auskünfte zu den
Voraussetzungen des Visumsverfahrens gibt auch die Ausländerbehörde.
Bitte beachten Sie:
Die deutsche Auslandsvertretung erteilt Visa entsprechend den geltenden gesetzlichen
Regelungen ''antragsgemäß'' und ist daher selbstverständlich auf wahrheitsgemäße Angaben
zum Aufenthaltszweck und zur Aufenthaltsdauer angewiesen. Die offenbar häufig
anzutreffende Vorstellung, ein Visum für nur wenige Tage sei leichter zu erhalten als etwa ein
Visum für vier Wochen, und das kurzfristige Visum werde dann von der Ausländerbehörde
schon verlängert, ist unzutreffend. Eine Visumsverlängerung ist nur möglich, wenn neue
Tatsachen vorliegen, die eine Verlängerung rechtfertigen. Dies ist gewöhnlich nur bei höherer
Gewalt oder bei besonders dringenden humanitären Gründen der Fall, z.B. bei einer
Erkrankung. Der Aufenthalt nach Ablauf des Visums ist strafbar! Die ''Umwandlung'' eines
Visums in eine reguläre Aufenthaltserlaubnis (dem Besucher wird z.B. eine Arbeitsstelle
angeboten) ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen möglich.
2. Aufenthaltserlaubnis
Für einen längeren Aufenthalt in Deutschland müssen Ausländer nach der Einreise, die
abhängig von der Staatsangehörigkeit, dem Zweck und der Dauer des beabsichtigten
Aufenthalts entweder mit oder ohne Visum erfolgt ist, bei der Ausländerbehörde eine
Aufenthaltserlaubnis oder eine Blaue Karte EU (siehe unter 3.) beantragen. Den Antrag
erhalten Sie bei der Ausländerbehörde, die auch Auskunft über die weiter erforderlichen
Unterlagen gibt.
Die Aufenthaltserlaubnis ist ein zeitlich befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den im
Aufenthaltsgesetz genannten Zwecken erteilt (z.B. Aufenthalt aus humanitären Gründen, zum
Zwecke des Studiums, der Ausbildung oder der Forschung, der Ausübung einer
Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit, zum Familiennachzug für Ehegatten und
Kinder, sofern der hier lebende Ausländer selbst ein Aufenthaltsrecht besitzt, oder für
Ehegatten und Kinder von Deutschen). Das Aufenthaltsgesetz regelt für die einzelnen
Aufenthaltszwecke dabei neben den Erteilungsvoraussetzungen auch, ob ein Rechtsanspruch
auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht oder ob die Ausländerbehörde eine
Ermessensentscheidung zu treffen hat. Die Aufenthaltserlaubnis gilt normalerweise für das
gesamte Bundesgebiet, kann aber mit Auflagen und Bedingungen erteilt und verlängert
werden. Auflagen, z.B. eine räumliche Beschränkung, können auch nachträglich verfügt
werden.
Die Aufenthaltserlaubnis bildet - trotz zunächst zeitlicher Befristung - die Grundlage für ein
ständiges Aufenthaltsrecht, sofern nicht von Vornherein, z.B. bei zeitlich befristeten
Aufenthaltszwecken, eine Verlängerung ausgeschlossen wird. Sie eröffnet die Möglichkeit
eines späteren unbefristeten Aufenthaltsrechts (Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum
Daueraufenthalt-EG), soweit dies für bestimmte Gruppen von Ausländern durch spezielle
Regelungen insbesondere im Bereich der Ausübung einer Beschäftigung nicht von
Vornherein ausgeschlossen ist. So ist beispielsweise der Aufenthalt von Au-pairBeschäftigten auf ein Jahr, von ausländischen Spezialitätenköchen auf 4 Jahre oder von
Sprachlehrern zur Erteilung muttersprachlichen Unterrichts an Schulen auf 5 Jahre begrenzt.
3. Blaue Karte EU
Speziell für die Zuwanderung Hochqualifizierter zur Ausübung einer Beschäftigung wurde
zum 1. August 2012 die Blaue Karte EU neu eingeführt.
Bei der Blauen Karte EU handelt es sich um einen Aufenthaltstitell, der weitgehend einer
Aufenthaltserlaubnis entspricht und für den aus diesem Grund regelmäßig auch die für die
Aufenthaltserlaubnis geltenden Vorschriften anzuwenden sind.
Die Blaue Karte EU können Ausländer erhalten, die über ein abgeschlossenes
Hochschulstudium verfügen. Soweit es sich nicht um einen deutschen Hochschulabschluss
handelt, muss der Abschluss entweder anerkannt worden sein, oder mit einem detuschen
Hochschulabschluss vergleichbar sein. Die Anerkennung oder Feststellung der
Vergleichbarkeit kann auch bereits vor der Einreise nach Deutschland erfolgen.
Als zweite Voraussetzung muss ein Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot
mit einem bestimmten Mindestgehalt vorgelegt werden. Die Mindestgehaltsgrenze wird
jährlich festgelegt und kann im Internetangebot des Bundesministeriums des Innern abgerufen
werden (> Themen > Ausländer > Arbeitsmigration). Im Jahr 2012 beträgt sie 44.800 EUR.
Die Blaue Karte EU kann bei Erreichen der Gehaltsgrenze ohne Zustimmung der
Bundesagentur für Arbeit erteilt werden.
Für Mangelberufe (Naturwissenschaftler, Ingenieure, Ärzte, akademische IT-Fachleute)
wurde eine geringere Einkommensgrenze festgelegt. Diese beträgt derzeit 34.944 EUR. Bei
diesen Fällen prüft die Bundesagentur für Arbeit aber, ob die Arbeitsbedingungen denen
vergleichbarer deutscher Arbeitnehmer entsprechen.
Die Blaue Karte EU ist ein befristeter Aufenthaltstitel, der bei unbefristeten
Arbeitsverhältnissen zunächst auf höchstens vier Jahre befristet wird. Beträgt die Dauer des
Arbeitsverhältnisses weniger als vier Jahre, wird die Blaue Karte EU für die Dauer des
Arbeitsvertrags zuzüglich drei Monate ausgestellt. In den ersten beiden Jahren ist für einen
Arbeitsplatzwechsel die schriftliche Erlaubnis der Ausländerbehörde nötig.
Ehegatten von Inhabern der Blauen Karte EU haben einen Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis. Diese berechtigt zur Erwerbstätigkeit.
Nach 33 Monaten hochqualifizierter Beschäftigung, bei Nachweis ausreichender
Deutschkenntnisse bereits nach 21 Monaten, haben die Inhaber einer Blauen Karte EU die
Möglichkeit, eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten.
Ausländer haben nach 18 Monaten des Besitzes einer Blauen Karte EU das Recht, sich
zusammen mit ihren Familienangehörigen in einem anderen EU-Mitgliedsstaat (außer
Dänemark, Irland und Großbritannien) niederzulassen und dort eine Blaue Karte EU für eine
entsprechende Beschäftigung dort zu beantragen.
4. Niederlassungserlaubnis
Dieser Aufenthaltstitel dokumentiert schlechthin das Daueraufenthaltsrecht. Die
Niederlassungserlaubnis ist zeitlich und räumlich unbeschränkt und darf nicht mehr mit
Auflagen und Bedingungen versehen werden, sodass z.B. auch eine selbständige
Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann. Dementsprechend hoch sind auch die
Anforderungen, etwa neben gesichertem Lebensunterhalt und ausreichendem Wohnraum ein
fünfjähriger Besitz der Aufenthaltserlaubnis, im Wesentlichen Straffreiheit, ausreichende
Kenntnisse der deutschen Sprache und Grundkenntnisse der Rechts- und
Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet.
Erkundigen Sie sich bei der Ausländerbehörde - der Weg lohnt sich: Sind alle
Voraussetzungen erfüllt, besteht ein Rechtsanspruch auf die Niederlassungserlaubnis.
Wenngleich die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis im "Normalfall" u.a. den
fünfjährigen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis voraussetzt, gibt es Fälle, in denen dieser
Aufenthaltstitel bereits bei kürzerem Besitz der Aufenthaltserlaubnis oder gar gleich als erster
Titel nach der Einreise erteilt werden kann. Entsprechende Regelungen enthält das
Aufenthaltsgesetz z.B. für ausländische Ehegatten von Deutschen (im Regelfall nach 3
Jahren), für erfolgreiche selbständig Tätige (im Ermessen nach 3 Jahren), für Asylberechtigte
nach 3 Jahren, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Ausländerbehörde
mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme der
Asylberechtigung nicht vorliegen. Einem Ausländer, der sein Studium an einer deutschen
Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat, kann seit 1. August 2012 bereits nach zwei Jahren
des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder
einer Blauen Karte EU eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Inhaber einer Blauen
Karte EU haben ansonsten nach 33 Monaten hochqualifizierter Beschäftigung, bei Nachweis
ausreichender Deutschkenntnisse bereits nach 21 Monaten die Möglichkeit, eine
Niederlassungserlaubnis zu erhalten. Besonders hochqualifizierten Personen kann gleich als
erster Titel eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden (z.B. Wissenschaftlern mit besonderen
fachlichen Kenntnissen oder Spezialisten).
Aber auch ein über fünf Jahre währender Besitz der Aufenthaltserlaubnis, nämlich deren
siebenjähriger Besitz, kann für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlich sein.
Dies ist der Fall bei Ausländern, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach dem fünften Abschnitt
des Aufenthaltsgesetzes aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erteilt
worden ist. Die aus diesen Gründen erteilte Aufenthaltserlaubnis ist, mit Ausnahme der an
asylberechtigte Ausländer erteilte Aufenthaltserlaubnis, zunächst nicht auf einen
Daueraufenthalt angelegt. Eine aus diesen Gründen erteilte Aufenthaltserlaubnis darf nämlich
nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer
Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.
5. Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
Mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen
Union, das am 28. August 2007 in Kraft getreten ist, wurde die Erlaubnis zum
Daueraufenthalt-EG als neuer Aufenthaltstitel eingeführt. Damit wird die Richtlinie
2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig
aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen („Richtlinie langfristig Aufenthaltsberechtigte"
Abl. EU 2004 Nr. L 16, S.44) in das nationale Recht umgesetzt.
Nach den Vorgaben der Richtlinie ist der Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten
hinsichtlich der damit verbundenen Rechtsfolgen durchweg mindestens so günstig
ausgestaltet wie die Rechtsstellung eines Inhabers einer „nationalen"
Niederlassungserlaubnis" (vgl. vorhergehende Ziff. 4). Die Erteilungsvoraussetzungen
entsprechen daher im Wesentlichen denen der „nationalen" Niederlassungserlaubnis. So
werden aber z.B. hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts des Ausländers und seiner
Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, strengere Anforderungen als bei der
„nationalen" Niederlassungserlaubnis gestellt.
Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Aufenthaltstiteln besteht darin, dass die
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG zur sog. „Mobilität" berechtigt. Das bedeutet, dass der
Inhaber einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG einen Rechtsanspruch darauf besitzt, in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union auch längerfristigen Aufenthalt und
sogar Aufenthalt zur Ausübung einer Beschäftigung zu nehmen, während Inhaber einer
„nationalen" Niederlassungserlaubnis in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
lediglich die sog. Schengen-Reisefreiheit nutzen können (Aufenthalt lediglich zu
Besuchszwecken für die Dauer von längstens 3 Monaten).
Dementsprechend haben Ausländer, die den Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworben haben, somit auch das
Recht, in Deutschland Aufenthalt zu nehmen und im Laufe der Zeit den Rechtsanspruch auf
eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG zu erwerben. In diesem Falle geht dann aber der
Status des langfristig Aufenthaltsberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union verloren.
6. Duldung und Aufenthaltsgestattung sind keine Aufenthaltstitel
Jeder der vorgenannten Aufenthaltstitel belegt einen rechtmäßigen Aufenthalt.
Keinen Aufenthaltstitel (und somit auch keinen rechtmäßigen Aufenthalt) stellt die
Aussetzung der Abschiebung, die sog. "Duldung" dar. Sie erhalten Ausländer, die
Deutschland verlassen müssen, deren Abschiebung aber aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen unmöglich ist und denen dennoch keine Aufenthaltserlaubnis (aus humanitären
Gründen) erteilt wird. Vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern wird nämlich eine
Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen immer dann erteilt, wenn ihre Ausreise aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des
Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis setzt in diesen Fällen aber voraus, dass der Ausländer unverschuldet an
der Ausreise gehindert ist, etwa wegen eines krankheitsbedingten Ausreisehindernisses oder
weil der Herkunftsstaat die (Wieder-) Einreise nicht zulässt. Hat der Ausländer aber das
Ausreisehindernis selbst verschuldet, etwa falsche Angaben über seine Identität oder
Staatsangehörigkeit gemacht, so dass erforderliche Heimreisepapiere des Herkunftsstaats
nicht erlangt werden können, darf eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden. Der
Ausländer erhält dann eine Duldung. Besitzt die geduldete Person eine qualifizierte
Berufsausbildung, einen Hochschulabschluss oder hat sie als Fachkraft seit drei Jahren
ununterbrochen eine Beschäftigung ausgeübt, die eine qualifizierte Berufsausbildung
voraussetzt (sog. qualifizierte Geduldete), kann unter bestimmten Voraussetzungen ein
Wechsel zu einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung zugelassen werden.
Eine Aufenthaltserlaubnis darf aber nur erteilt werden, wenn ein konkretes
Arbeitsplatzangebot vorliegt und die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zustimmt.
Den Rechtscharakter eines Aufenthaltstitels erfüllt auch nicht die "Aufenthaltsgestattung", die
Asylbewerbern während der Dauer des Asylverfahrens ausgestellt wird, obwohl die
Aufenthaltsgestattung einen rechtmäßigen Aufenthalt während des Asylverfahrens
bescheinigt. Der Aufenthalt von Ausländern zur Durchführung eines Asylverfahrens beruht
nicht auf den allgemeinen Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes sondern auf dem
grundgesetzlich verbürgten vorläufigen Bleiberecht nach Art. 16a Grundgesetz und den
Bestimmungen des Asylverfahrensgesetzes (siehe Asyl).
7. EU-Bürger und Staatsangehörige der Schweiz
Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und Staatsangehörige Islands, Liechtensteins und
Norwegens sowie ihre Familienangehörigen mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union benötigen keinen Aufenthaltstitel. Ihnen wird von Amts wegen eine
(formlose) Bescheinigung über ihr Aufenthaltsrecht ausgestellt.
Familienangehörigen hingegen, die nicht Unionsbürger sind (sog. Drittstaatsangehörige), wird
innerhalb von 6 Monaten, nachdem sie die erforderlichen Angaben gemacht haben, von Amts
wegen eine „Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern" ausgestellt, die
fünf Jahre gültig sein soll. Eine Bescheinigung darüber, dass die erforderlichen Angaben
gemacht worden sind, erhält der Familienangehörige unverzüglich.
Unionsbürger, ihre Familienangehörigen und Lebenspartner, die sich seit fünf Jahren ständig
rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, haben unabhängig von jeglichen weiteren
Voraussetzungen ein Daueraufenthaltsrecht. Über das Daueraufenthaltsrecht wird
unverzüglich eine Bescheinigung ausgestellt. Den daueraufenthaltsberechtigten
Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, wird innerhalb von sechs Monaten nach
Antragstellung eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt.
Staatsangehörigen der Schweiz wird durch das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen EU/Schweiz) ein im Wesentlichen dem Freizügigkeitsrecht für
Unionsbürger entsprechendes Recht auf Einreise und Aufenthalt eingeräumt. Sie benötigen
allerdings nach wie vor eine in dem Abkommen geregelte spezielle Aufenthaltserlaubnis.
Diese weist aber nur deklaratorischen Charakter auf.
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels sind sehr unterschiedlich.
Wenden Sie sich daher bitte an Ihre Ausländerbehörde.
Fristen
Visumspflichtige Ausländer müssen die für den weiteren Aufenthalt erforderlichen
Aufenthaltstitel noch während der Gültigkeitsdauer des Visums beantragen.
Von der Visumspflicht befreite Ausländer müssen den für einen weiteren Aufenthalt
erforderlichen Aufenthaltstitel unverzüglich nach der Einreise bzw. spätestens innerhalb von
drei Monaten beantragen.
Erforderliche Unterlagen
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Gültiger Pass
Die vorzulegenden Unterlagen können stark variieren. Erkundigen Sie sich bitte bei der
Ausländerbehörde.
Nachweis über gesicherten Lebensunterhalt
Die vorzulegenden Unterlagen können stark variieren. Erkundigen Sie sich bitte bei der
Ausländerbehörde.
Nachweis über ausreichenden Wohnraum
Die vorzulegenden Unterlagen können stark variieren. Erkundigen Sie sich bitte bei der
Ausländerbehörde.
Nachweis über Krankenversicherungsschutz
Die vorzulegenden Unterlagen können stark variieren. Erkundigen Sie sich bitte bei der
Ausländerbehörde.
Nachweis über den Aufenthaltszweck, z. B. Arbeitgeberbescheinigung oder Arbeitsvertrag
Die vorzulegenden Unterlagen können stark variieren. Erkundigen Sie sich bitte bei der
Ausländerbehörde.
Kosten
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Es fallen unterschiedliche Gebühren an. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer
Ausländerbehörde.
Rechtsgrundlagen
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§§ 4, 5, 7, 9, 9a ff., 12, 16 ff. Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die
Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
§ 41 Abs. 3 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Vergünstigung für Angehörige bestimmter Staaten
§ 5 Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU FreizügG/EU)
Bescheinigungen über gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrechte, Aufenthaltskarten
Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der
langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen
Fassung vom 23.01.2004
§§ 3a, 41a Beschäftigungsverordnung (BeschV)
http://www.behoerdenwegweiser.bayern.de/dokumente/aufgabenbeschreibung/537980134428#to
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