5 U 43/03 - Brandenburgisches Oberlandesgericht

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5 U 43/03 - Brandenburgisches Oberlandesgericht
5 U 41/03 (5 U 43/03) Brandenburgisches Oberlandesgericht
10 O 251/97 Landgericht Potsdam
005
Anlage zum Protokoll vom
30. Juni 2005
verkündet am 30. Juni 2005
...
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Brandenburgisches Oberlandesgericht
Im Namen des Volkes
U r t e il
In dem Rechtsstreit
1.
Herrn W... R...,
2.
Herrn E... R.,
Beklagte zu 1. und zu 2. und Berufungskläger zu 1. und 2.,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt...
3.
Fa. A... L...
vertreten durch Frau R... A...,
diese wiederum vertreten durch K... v. L...
Beklagte zu 3. und Berufungsklägerin zu 3.,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ...
4.
Frau J... v. L...,
Beklagte zu 4. und Berufungsklägerin zu 4.,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ...
ZP 650
Urteil OLG allgemein
-2-
gegen
1.
Frau K... R...,
2.
Frau G... H...,
3.
Herrn S...M...,
Kläger zu 1., 2., 3. und Berufungsbeklagte zu 1., 2. und 3.,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ...
4.
Herr G... K. H..., Rechtsanwalt,
Streithelfer der Kläger,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin ...
hat der 5. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 2005
durch
den Richter am Oberlandesgericht ...,
die Richterin am Oberlandesgericht ...
den Richter am Oberlandesgericht ...
für
Recht
erkannt:
I.
Die Berufung der Beklagten zu 1. und zu 2. gegen das Teilurteil des Landgerichts Potsdam vom 28. Januar 2003 - 10 O 251/97 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass die Beklagten zu 1. und zu 2. bei der
Veräußerung des Grundbesitzes, eingetragen in den Grundbüchern des Amtsgerichts K... von M... Blatt ... lfd. Nr. 1 bis 9 des Bestandsverzeichnisses und Blatt
... lfd. Nr. 2 und 3 des Bestandsverzeichnisses als Nichtberechtigte verfügt haben.
II.
Auf die Berufung der Beklagten zu 1. und zu 2. gegen das Schlussurteil des
Landgerichts Potsdam vom 28. Januar 2003 - 10 O 251/97 - wird das Schlussurteil in der Kostenentscheidung abgeändert - hierzu unten -.
III.
Auf die Berufung der Beklagten zu 3. wird das Schlussurteil des Landgerichts
Potsdam vom 28. Januar 2003 - 10 O 251/97 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
-3Die Klage gegen die Beklagte zu 3. wird abgewiesen.
IV.
Auf die Berufung der Beklagten zu 4. wird unter Aufhebung des Teilversäumnisurteils des Senates vom 8. April 2004 - 5 U 41/03 - das Schlussurteil des
Landgerichts Potsdam vom 28. Januar 2003 - 10 O 251/97 - abgeändert und wie
folgt neu gefasst:
Die Klage gegen die Beklagte zu 4. wird abgewiesen.
V.
Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
Von den Gerichtskosten tragen die Kläger zu 1., zu 2. und zu 3. jeweils
22,106 % und die Beklagten zu 1. und zu 2. jeweils 16,84 %.
.
Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen die Beklagten zu 1. und zu
2. jeweils 16,84 % sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3. tragen die Kläger zu je 1/3.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4. tragen die Kläger zu 1/3 mit
Ausnahme der durch die Säumnis der Beklagten zu 4. entstandenen Kosten; diese trägt die Beklagte zu 4. selbst. Im Übrigen fallen die außergerichtlichen Kosten den Klägern zu je 22,106 % zur Last.
Die Kosten der Nebenintervention tragen die Beklagten zu 1. und zu 2. zu je
16,84 %, im übrigen trägt sie der Streithelfer selbst.
VI.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
VII.
Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits darf der jeweilige Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstrekkenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
VIII.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die Parteien streiten um das Eigentum an Grundstücken, die im Grundbuch des Amtsgerichts
... Blatt ... und Blatt ..., ehemals Band ..., Blatt ..., verzeichnet sind, wobei das Eigentum an
-4den streitigen Grundstücken den Klägern mit zwei bestandskräftigen Bescheiden des Amts zur
Regelung offener Vermögensfragen des Landkreises ... vom 24. Mai 1994 und 19. April 1995
zurückübertragen wurde und die Kläger sodann am 24. November 1994 (Grundbuch Blatt ...)
und am 06. Februar 1997 (Grundbuch Blatt ...) als Eigentümer (in die Grundbücher) eingetragen worden sind, wohingegen die Beklagten zu 1. und zu 2. ihre Berechtigung aus einem nicht
vollzogenen Grundstückskaufvertrag vom 6. Dezember 1947 zwischen der Rechtsvorgängerin
der Kläger und Herrn H... R..., dem Rechtsvorgänger der Beklagten zu 1. und 2., herleiten und
die - nachdem ein an Herrn v... L... abgetretener Rückübertragungsanspruch, gestützt auf die
eingetragene Auflassungsvormerkung durch rechtskräftigen Bescheid vom 7. November 1994
zurückgewiesen worden ist - auf Grund dieser Berechtigung unter Außer-Acht-Lassung eines
Übertragungsaktes vom 14. Juli 1949 zwischen H... R... und G... R... die Grundstücke auf
Grund eines angenommenen Verkaufsangebotes im Jahre 1996 an die Beklagte zu 3. veräußerte, die am 23. Dezember 1997 als Eigentümerin eingetragen worden ist und die diese
Grundstücke sodann, vertreten durch Herrn v... L..., am 16. Januar 1998 an die Beklagte zu 4.
veräußerte, die am 14. September 1999 als Eigentümerin in die Grundbücher eingetragen
worden ist, die ebenfalls über den Grundbesitz zugunsten einer Firma M... Verfügungen traf.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen sowie der hierauf beruhenden Feststellungen
wird auf das erstinstanzliche Teilurteil gegen die Beklagten zu 1. und 2. vom 28. Januar 2003
sowie auf das Schlussurteil des Landgerichts Potsdam vom 28. Januar 2003 Bezug genommen.
Mit Teilurteil vom 28. Januar 2003 (Bl. 1565 ff. d. A.) hat das Landgericht Potsdam der Klage
gegenüber den Beklagten zu 1. und zu 2. in vollem Umfang stattgegeben und die Unwirksamkeit der Verfügungen der Beklagten zu 1. und zu 2. zu Gunsten der Beklagten zu 3. sowie ihre
hieraus herrührende Schadenersatzverpflichtung festgestellt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klageänderung vom Grundbuchberichtigungsantrag zum Feststellungsantrag sei
zulässig; diesem Antrag fehle auch nicht das Feststellungsinteresse, da damit die Wirksamkeit
des Eigentumserwerbs der Beklagten zu 1. und zu 2. geklärt werde. Die Klage sei auch begründet, da die Verfügungen über die Grundstücke gemäß der Urkunde der Notarin E... URNr. ... unwirksam seien. Die Eintragung der Beklagten zu 1. und zu 2. beruhe nicht auf einer
gemäß § 19 GBO erforderlichen Bewilligung der Berechtigten. Dies seien die Kläger zu 2.
-5und zu 3. sowie der Rechtsvorgänger der jetzigen Klägerin zu 1. gewesen. Die Bewilligung
vom 6. Dezember 1947, auf Grund dessen die Eintragung der Beklagten zu 1. und zu 2. erfolgt sei, sei nicht von den Erben der eingetragenen berechtigten J... R... erteilt worden. Zudem seien die Kläger als originäre Eigentümer auf Grund der Rückübereignung Berechtigte
gewesen.
Den Beklagten zu 1. und zu 2. als Erben nach H... R... habe kein Anspruch auf Eigentumserwerb zugestanden, da dieser bereits im Jahre 1949 seinen Eigentumsanspruch auf seinen Bruder G... R... übertragen habe. Zudem sei der Antrag des K... v. L... als Einzelrechtsnachfolger
der Erben F... L... und Ch... P... auf Rückübertragung der Grundstücke durch Bescheid des
ARoV vom 7. Januar 1994 rechtskräftig zurückgewiesen worden. Darüber hinaus seien die
Ansprüche aus dem Kaufvertrag vom 6. Dezember 1947 auch erloschen. Der Grundbesitz sei
enteignet worden, so dass die Erfüllung der Pflichten aus diesem Kaufvertrag unmöglich geworden seien. Auch seien die Ansprüche aus dem Kaufvertrag vom 6. Dezember 1947 verjährt, und zwar gemäß § 11 Abs. 1, 2 EGZGB i. V. m. § 474 Abs. 2 Nr. 2 ZGB.
Die Beklagten zu 1. und zu 2. hätten nicht gutgläubig Eigentum erworben, da es an einer Einigung mit den eingetragenen Eigentümern, den Klägern, fehle. Verfügungen zu Gunsten der
Beklagten zu 1. und zu 2. habe nur J... R... vorgenommen. Diese sei aber bereits 1956 nicht
mehr als Eigentümerin eingetragen gewesen. Die am 9. April 1949 eingetragene Auflassungsvormerkung sei gelöscht gewesen. Auf eine Eintragung im Grundbuch könnten sich die Beklagten zu 1. und zu 2. nicht stützen. Sie seien auch nicht im Wege einer wirksamen Grundbuchberichtigung als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen worden. Vielmehr sei es durch
ihre Eintragung als Eigentümer unrichtig geworden. Deshalb habe das Gericht die einstweilige
Verfügung in dem Verfahren 10 O 65/97 erlassen und die Eintragung eines Widerspruchs verfügt.
Durch den Vergleich in dem Verfahren 5 U 121/97 sei der Eintragung des Widerspruchs nicht
die Grundlage entzogen worden. Die durch den Rechtspfleger am 23. Dezember 1997 vorgenommene Amtslöschung des Widerspruchs sei unberechtigt gewesen. Die Voraussetzungen
für eine Amtslöschung hätten nicht vorgelegen. Da die Beklagten zu 1. und zu 2. nie Eigentümer gewesen und geworden seien, hätten sie auch nie gemäß § 925 BGB wirksam verfügen
können, so dass ein rechtsgeschäftlicher Erwerb der Beklagten zu 3. ausscheide.
Die Beklagte zu 3. sowie die Beklagte zu 4. hätten auch nicht gutgläubig Eigentum erworben.
Für die im Grundbuch von M... Blatt ... eingetragenen Grundstücke fehle es bereits an einer
wirksamen Auflassungserklärung zwischen den Vertragsparteien, den Beklagten zu 1. und zu
2. einerseits und der Beklagten zu 3. andererseits. Der für beide Vertragsparteien handelnde
-6Vertreter B... habe weder für die Beklagten zu 1. und zu 2. noch für die Beklagte zu 3. eine
wirksame Vertretungsmacht gehabt. Insoweit fehle für sein Handeln eine Vollmacht der Beklagten zu 1.und zu 2. und im Verhältnis zur Beklagten zu 3. sei er nicht vom Verbot des
Selbstkontrahierens gemäß § 181 BGB befreit gewesen (wird im Einzelnen ausgeführt). Für
die im Grundbuch von M... Blatt ... eingetragenen Grundstücke (UR-Nr. ... vom 21. Januar
1997 der Notarin E...) habe es zwar nicht an einer wirksamen Auflassung gefehlt. Jedoch sei
die Beklagte zu 3. insoweit nicht gutgläubig gewesen. Weder bei Abgabe des Verkaufsangebotes der Beklagten zu 1. und zu 2. am 15. Dezember 1995 (richtig: 15. Februar 1996), noch
bei der Änderungsverhandlung vom 20. Februar 1996, noch bei der Genehmigung am 10. Juni
1996 sowie der Annahme des Angebotes am 10. Juli 1996 (UR-Nr. ...) seien die Beklagten zu
1. und zu 2. im Grundbuch eingetragen gewesen. Auch im Zeitpunkt der Eintragung der Beklagten zu 3. am 23. Dezember 1997 habe kein guter Glaube bestanden, weil seit dem 3. Juni
1997 ein Widerspruch gegen die Eigentümerstellung der Beklagten zu 1. und zu 2. eingetragen gewesen sei. Die unberechtigte Löschung am 23. Dezember 1997 habe dessen Wirkung
nicht beseitigt. Zwar reiche nach § 892 Abs. 2 BGB guter Glaube bei Antragstellung, dies sei
der 10. Februar 1997 gewesen, aus. Aber der Vertreter B... sei nicht zur Antragstellung berechtigt und bevollmächtigt gewesen. Ein wirksamer Antrag sei damit nicht gegeben gewesen.
Auch die Gutgläubigkeit der Beklagten zu 3. im Zeitpunkt des Eingangs des Antrages auf
Eintragung der Auflassungsvormerkung scheide aus. Mit der neueren Lehre sei davon auszugehen, dass Gutglaubenschutz nur gewährt werden könne, wenn die Unkenntnis des künftigen
Vormerkungsgläubigers bis zur Entstehung des gesicherten Anspruches andauere. Abgesehen
davon könne von einem guten Glauben der Beklagten zu 3. bei Stellung des Eintragungsantrages nicht ausgegangen werden. Es sei gemäß § 166 Abs. 1 BGB auf das Wissen des Vertreters B..., des Handelnden, abzustellen. Ihm sei die Vorgeschichte der Grundstücke durch
die Bezugnahme in den Urkunden zu den abgegebenen Auflassungserklärungen bekannt gewesen. Da B... jedoch für seine Rechtsgeschäfte Weisungen erhalten habe, komme es gemäß §
166 Abs. 2 BGB auf das Wissen der Vertretenen, der Beklagten zu 3., an. Da es sich hier um
eine juristische Person handele, müsse sie sich das Wissen von Wissensvertretern und Repräsentanten zurechnen lassen. Dies sei hier Herr K... v. L..., der für die Beklagte als inländischer
Bevollmächtigter und Generalhandlungsbevollmächtigter aufgetreten sei (wird ausgeführt).
Diesem sei auf Grund der in der Urkunde ... dargestellten Vorgeschichte sowie auf Grund der
von ihm als Rechtsnachfolger der Erben des G... R... geltend gemachten Rückübertragungsansprüche, die gemäß Bescheid vom 7. November 1994 zurückgewiesen worden seien, die
-7Nichtberechtigung der Beklagten zu 1. und zu 2. hinsichtlich der Grundstücke bekannt gewesen.
Auch die inzwischen eingetragene Beklagte zu 4. habe kein Eigentum an den Grundstücken
erworben. Ein rechtsgeschäftlicher Erwerb scheide deshalb aus, weil die Beklagte zu 3. nur
Bucheigentümerin geworden sein könne. Der gutgläubige Erwerb scheitere jedoch daran, dass
seit dem 10. Februar 1998 ein Widerspruch gegen die Eigentümerstellung der Beklagten zu 3.
eingetragen gewesen sei, wohingegen die Beklagte zu 4. erst am 19. April 1998 (richtig
14. September 1999) als Eigentümerin eingetragen worden sei. Im Übrigen müsse sich die
Beklagte die Kenntnis ihres mit ihr in Hausgemeinschaft lebenden und für die Beklagte zu 3.
handelnden Sohnes M... v... L... zurechnen lassen. Der Vertragsschluss sei ein Tag nach Erlass
der einstweiligen Verfügung vom 15. Januar 1998, mit der der Widerspruch beschlossen worden sei, abgeschlossen worden. Eine Vernehmung des Zeugen v... L... habe es nicht bedurft.
Der Feststellungsantrag zur Schadenersatzverpflichtung sei zulässig. Der Schadenseintritt sei
davon abhängig, ob es den Klägern gelinge, dass Eigentum am Grundstück lastenfrei zurück
zu erhalten. Der Antrag sei auch begründet. Die Beklagten hätten das Eigentum der Kläger
dadurch verletzt, dass sie ohne Grundstückseigentümer zu sein über die Grundstücke verfügt
hätten. Sie hätten hierbei zumindest grob fahrlässig gehandelt. Im Übrigen ergebe sich die
Schadenersatzpflicht daraus, dass die Beklagten zu 1. und zu 2. spätestens mit Zustellung des
Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Verfahren 10 O 65/97 am 5. März 1997
sowie mit der Verkündung des Urteils am 11. März 1997 Kenntnis von der Verurteilung zur
Eintragung eines Widerspruchs gegen ihr Eigentum hatten. Das Verhalten bei Abschluss des
Vergleichs in der Berufungsinstanz, nämlich nicht darauf hinzuweisen, dass sie alle zum
Verlust des Eigentums der Kläger erforderlichen Verfügungen bereits abgegeben, teilweise
unmittelbar sogar vor der beantragten einstweiligen Verfügung vom 10. Februar 1997, stelle
sich als sittenwidrige Schädigung dar.
Mit Schlussurteil vom 28. Januar 2003 hat das Landgericht Potsdam die Beklagten zu 3. und
zu 4. verurteilt, ihre Zustimmung zur Berichtigung der Grundbücher zu erteilen. Ferner wurden die Beklagten zu 3. und zu 4. verurteilt, die im einzelnen bestimmten Flurstücke an die
Kläger herauszugeben. Ebenso wurde die Schadenersatzverpflichtung in Gesamtschuldnerschaft festgestellt. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die Klage sei zulässig; das
angerufene Gericht insbesondere zuständig. Die Klage sei auch begründet. Die Beklagte zu 3.
sei nicht Eigentümerin der Grundstücke geworden, weil die Beklagten zu 1. und zu 2. nie Ei-
-8gentümer dieser Grundstücke gewesen seien und auch nicht geworden seien (wird ausgeführt).
Die Beklagten zu 1. und zu 2. hätten auch nicht gutgläubig Eigentum erworben, weil keine
Einigung mit den Klägern erfolgt sei und darüber hinaus noch ein Widerspruch am 23. Dezember 1997 eingetragen gewesen sei.
Die Beklagte zu 3. habe auch nicht gutgläubig erworben, da eine wirksame Auflassung der
Vertragsparteien, die beide durch Herrn B... vertreten worden seien, wegen dessen fehlenden
Vertretungsmacht nicht vorliege. Außerdem sei die Beklagte zu 3. nicht gutgläubig gewesen.
Das nunmehrige Bestreiten der Richtigkeit der Erklärungen in der Urkunde vom 14. Juli 1949
(UR-Nr. .. des Notars B...) sei wegen widersprüchlichen Verhaltens des Vertreters der Beklagten zu 3., des Herrn v... L..., unbeachtlich. Die Beklagte zu 3. sei auch ohne eigenständige
Eintragung zur Zustimmung zur Grundbuchberichtigung zu verurteilen, da insoweit § 265
ZPO eingreife. Bei Veräußerung nach Rechtshängigkeit durch den Bucheigentümer sei
Rechtsnachfolger derjenige, der die Buchstellung nach Rechtshängigkeit erlangt habe. Die
Beklagte zu 4. sei nach Rechtshängigkeit gegenüber der Beklagten zu 3. - die Zustellung der
Klage sei am 20. November 1998 erfolgt - Eigentümerin geworden; sie sei erst am 14. September 1999 eingetragen worden. Auch gegenüber der Beklagten zu 4. bestehe der Grundbuchberichtigungsanspruch. Diese habe ebenfalls kein Eigentum an den hier in Rede stehenden Grundstücken erworben. Rechtsgeschäftlicher Erwerb scheide schon deshalb aus, weil die
Beklagte zu 3. selbst nicht Eigentümerin gewesen sei, sondern nur Bucheigentümerin. Wegen
§ 325 Abs. 2 ZPO würde bei einem gutgläubigen Erwerb seitens der Beklagten zu 4. eine
Rechtskrafterstreckung ausscheiden, so dass die Kläger hinsichtlich der Grundbuchberichtigungsklage gegenüber der Beklagten zu 4. berechtigt seien.
Ein gutgläubiger Erwerb der Beklagten zu 4. scheide jedoch aus.
Die Beklagten zu 3. und zu 4. seien auch zur Herausgabe der gemäß Antrag Ziffer 2. streitgegenständlichen Grundstücke verpflichtet. Diese seien nach den jeweils geschlossenen Verträgen übergeben worden. Das Besitz oder zumindest Mitbesitz nicht bestehe, habe keiner der
beiden Beklagten behauptet.
Auch der Feststellungsantrag sei begründet. Es liege ein Feststellungsinteresse vor. Der Feststellungsantrag sei begründet. Soweit die Kläger wieder als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden, seien weitere Schäden durch die ausgewiesenen Belastungen entstanden. Diese
Schäden seien von den Beklagten zu 3. und zu 4., die in Kenntnis ihres Nichteigentums tätig
geworden seien, um eine Buchlage zu erlangen und auszunutzen, zu ersetzen. Die Handlungen
der Beklagten zu 3. und zu 4. seien eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung der Kläger.
-9Gegen das ihnen am 6. März 2003 (Bl. 1654) zugestellte Teilurteil haben die Beklagten zu 1.
und zu 2. mit einem am 1. April 2003 eingegangen Schriftsatz (Bl. 1661) Berufung eingelegt
und dieselbe - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 6. Juni
2003 (Bl. 1705 a) - mit weiterem an diesem Tage bei Gericht eingegangenen Schriftsatz (Bl.
1723 d.A.) begründet. Die Beklagten zu 1. und zu 2. haben ferner gegen das ihnen am 6. März
2003 (Bl. 1653) zugestellte Schlussurteil mit einem am 7. April 2003, einem Montag, eingegangenen Schriftsatz (Bl. 1668) Berufung eingelegt und dieselbe - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 6. Juni 2003 (Bl. 1695 d.A.) - mit einem weiteren
an diesem Tage eingegangenen Schriftsatz (Bl. 1723 d.A.) begründet.
Die Beklagte zu 3. hat gegen das ihr am 6. März 2003 (Bl. 1650 d.A.) zugestellte Schlussurteil
mit einem am 7. April 2003, einem Montag, eingegangenen Schriftsatz (Bl. 1672 d.A.) Berufung eingelegt und dieselbe - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 6. Juni 2003 (Bl. 1683 a d.A.) - mit einem an diesem Tage bei Gericht eingegangen Schriftsatz (Bl. 1769 d.A.) begründet.
Die Beklagte zu 4. hat gegen das ihr am 6. März 2003 (Bl. 1650 d.A.) zugestellte Schlussurteil
mit einem am 7. April 2003, einem Montag, (Bl. 1672 d.A.) eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und dieselbe - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 6. Juni 2003 (Bl. 1718 d.A.) - mit einem an diesem Tage bei Gericht eingegangenen Schriftsatz (Bl. 1824 d.A.) begründet.
Die Beklagten zu 1. und zu 2. führen mit ihrer Berufung aus, das Teilurteil sei unzulässig, da
die Entscheidung des Schlussurteils keine Vorfrage des Teilurteils enthalten dürfe. Hier setzte
das Schlussurteil aber logischerweise voraus, dass die Beklagten zu 1. und zu 2. nicht wirksam Eigentümer geworden seien.
Die Klageänderung zum Feststellungsantrag sei unzulässig, da die erhobene Grundbuchberichtigungsklage im Zeitpunkt der ersten mündlichen Verhandlung am 24. September 1998
bereits abweisungsreif gewesen sei. Sie, die Beklagten zu 1. und zu 2., seien nicht mehr passiv
legitimiert gewesen. Der Klageänderung sei widersprochen worden, was auch weiterhin aufrechterhalten werde.
Es liege hier ein Verstoß nach § 300 Abs. 1 ZPO vor.
Die Feststellungsklage sei unzulässig. Für eine alsbaldige Feststellung sei nichts ersichtlich.
Im Übrigen sei der Antrag deshalb unzulässig, weil er die Nichtigkeit eines Vertrages zwi-
- 10 schen den Beklagten zu 1. und 2. und einem Dritten zum Gegenstand habe. Jedenfalls am
28. Januar 2003 mit Erlass des Schlussurteils sei das Feststellungsinteresse entfallen, da die
Leistungsklage gegenüber den Beklagten zu 3. und zu 4. begründet sei.
Der Vertrag aus 1947 sei durch die Genehmigung vom 14. Juli 1949, die vorsorglich nochmals am 15. Februar 1996 wiederholt worden sei, wirksam geworden. Die Einigung gemäß
§§ 873, 925 BGB sei bindend und weder untergegangen noch unmöglich geworden. Eine Klage der Erbin nach G... R..., gestützt auf die Vereinbarung vom 14. Juli 1949, sei durch das
OLG Celle mangels Aktivlegitimation abgewiesen worden.
Der Kaufvertrag sei nicht unwirksam, auch sei keine Unmöglichkeit eingetreten. Die nach
Vertragsschluss eintretende Unmöglichkeit führe nicht zur Nichtigkeit, vielmehr entstehe ein
Rückgewährschuldverhältnis. Im Übrigen verhielten sich die Kläger rechtsmissbräuchlich, da
sie den Kaufpreis erhalten hätten. Die zwischenzeitliche Enteignung ändere hieran nichts.
Die Ausführung über die fehlerhafte Eintragung der Beklagten zu 1. und zu 2. sei unrichtig.
Die Beschwerde der Kläger gegen diese Eintragung habe das Landgericht Potsdam zurückgewiesen. Dieser Beschluss sei rechtskräftig.
Ebenso sei unzutreffend, dass der Erfüllungsanspruch kurz nach In-Kraft-Treten des ZGB
entfallen sei. Auch die Ausführungen zur Verjährung seien fehlerhaft. Ihre Ansprüche seien
am 14. Juli 1949 entstanden und sodann gehemmt worden.
Selbst wenn man von einer Unmöglichkeit ausginge, so hätten die Kläger nunmehr gemäß §
281 BGB das stellvertretende commodum herauszugeben, dass sie mit der Rückübertragung
erlangt haben.
Jedenfalls aber stünden ihnen die Einrede des nicht erfüllten Vertrages entgegen, da der Kaufpreis gezahlt worden sei.
Da die Kläger im Hinblick auf das Schlussurteil vollen Erfolg gehabt hätten, könne ihnen
durch ihre, der Beklagten zu 1. und 2., Verfügung kein Schaden entstanden sein. Hilfsweise
machen sie geltend, dass der Schaden überwiegend durch die Kläger selbst verschuldet worden sei, weil diese verspätet die einstweilige Verfügung beantragt und diese nicht wirksam
zugestellt hätten. Die Kläger hätten bereits im Sommer 1996 ihre, der Beklagten zu 1. und zu
2., Eintragung verhindern können. Aus einem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom
26. Oktober 1996 ergebe sich, dass sie Kenntnis vom Eintragungsantrag gehabt hätten.
Die Beklagte zu 3. trägt zur Begründung vor, die Handlungsweise des erstinstanzlichen Gerichts erfordere die Zurückverweisung. Das Urteil vom 28. Januar 2003 sei einer sachlichrechtlichen Nachprüfung unzugänglich, weil die Richterin Sch... nach Auffassung des Vertre-
- 11 ters der Beklagten zu 3. das Urteil erst nach ihrem Ausscheiden aus dem Richteramt unterzeichnet habe. Im Übrigen sei das Urteil bereits abgesetzt gewesen. Der am Terminstage anwesende Richter Sch... hätte auch in dieser Sache mitentscheiden können und müssen. Das
Verhalten des Gerichts gegenüber dem Prozessbevollmächtigten ... sei ungesetzlich gewesen.
Die Vorsitzende des Gerichts habe im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens eine
fehlerhafte eidesstattliche Versicherung anerkannt.
Die 10. Zivilkammer sei für die Führung des Prozesses nach dem Geschäftsverteilungsplan
nicht zuständig gewesen; die Kammer habe den Prozess an sich gezogen. Das Gericht sei auch
im Übrigen unzuständig. Die Rüge der fehlenden internationalen Zuständigkeit werde weiterhin aufrecht erhalten. Insoweit wird ergänzend auf den Schriftsatz der Beklagten zu 3. vom 7.
September 2004 (Bl. 2076 ff. bzw. 2090 ff.) Bezug genommen.
Das Landgericht hätte bereits nach der ersten mündlichen Verhandlung am 24. September
1998 durch Urteil entscheiden müssen. Die Beklagten zu 1. und zu 2. hätten am 23. Dezember
1997 ihre Passivlegitimation verloren, da sie nicht mehr eingetragene Eigentümer gewesen
seien. Die Klageerweiterung gegen sie, die Beklagte zu 3., sei unzulässig gewesen.
Ferner sei die Zustellung der Klage ihr gegenüber nicht wirksam geworden, so dass keine
Rechtshängigkeit gegeben sei.
Der Erlass des Teilurteils sei unzulässig gewesen. Ein solches könne dann ergehen, wenn auch
ein Endurteil erfolgen könnte. Hier habe tatsächlich jedoch die Endentscheidungsreife insoweit gefehlt, als die Teilentscheidung von der gefällten Endentscheidung berührt werde.
Auch der Feststellungsantrag sei unzulässig. Ein regelungsbedürftiges Rechtsverhältnis zwischen den Klägern und den Beklagten zu 1. und zu 2. bestünde nicht. Vielmehr bestehe das
von den Klägern als regelungsbedürftig angesehene Rechtsverhältnis zwischen den Beklagten
zu 1. und zu 2. einerseits und ihr, der Beklagten zu 3., andererseits.
Sie, die Beklagte zu 3., habe die Grundstücke erworben, jedenfalls gutgläubig erworben. Sie
habe zu keinem Zeitpunkt Kenntnis von der Nichteigentümerstellung des Veräußerers gehabt.
Durch Beantragung der Eigentumsvormerkung sei der Zeitpunkt vorverlegt worden. Die Darstellung des Gerichts beruhe auf haltlosen Spekulationen. Der Erlass der einstweiligen Verfügung vom 11. März 1997 (10 O 65/97) helfe nicht weiter, da die fingierte Bewilligung der
Eintragung des Widerspruchs nachrangig gegenüber der Vormerkung und dem Umschreibungsantrag gewesen sei. Im Übrigen sei der eingetragene Widerspruch wirkungslos, da die
einstweilige Verfügung vom 11. März 1997 nicht im Parteibetrieb zugestellt worden sei. Der
- 12 Vergleich vom 13. November 1997 habe den unwirksamen Widerspruch nicht wirksam machen können.
Aus den dem Grundstückskauf vorangegangenen vermögensrechtlichen Verfahren sei für sie,
die Beklagte zu 3., nicht ersichtlich gewesen, dass die Beklagten zu 1. und zu 2. als Nichtberechtigte verfügen würden. Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen habe nicht von
einer Nichtwertigkeit der Auflassungsvormerkung gesprochen; im Gegenteil habe das Amt
zur Geltendmachung der zivilrechtlichen Ansprüche aufgefordert.
Die Klage sei letztlich missbräuchlich erhoben worden. Die Kläger hätten die Wirksamkeit
des Kaufgeschäftes niemals in Frage gestellt. Die Auflassung im Jahre 1947 sei wirksam. Sie,
die Beklagte zu 3., sei nie involviert gewesen. Erst im Juni 1996 habe sie das Kaufangebot
erhalten. Eine Zwischenverfügung des Grundbuchamtes aus April 1996 spreche dafür, dass
der Umschreibungsantrag der Erbengemeinschaft R. erfolgreich sein würde.
Sie sei jedenfalls gutgläubig gewesen. Die zu ihren Gunsten eingetragene Auflassungsvormerkung belege dies. Maßgeblicher Zeitpunkt sei hier die Antragstellung am 6. Februar 1997
bzw. 10. Februar 1997. Es seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass sie zu diesem
Zeitpunkt Kenntnis haben konnte, dass die Erbengemeinschaft R... kein Eigentum erworben
hätte. Sämtliche zu Gunsten der Klägerin erlassenen einstweiligen Verfügungen seien unwirksam. Die einstweilige Verfügung vom 11. März 1997 sei ex tunc wirkungslos, weil die entsprechende Verfügung nicht vollzogen worden sei. Der Vergleich sei nicht geeignet gewesen,
den im Grundbuch unwirksamen Widerspruch zur Wirksamkeit zu bringen. Die Verfügungsbeklagten hätten sich exakt an den Vergleich gehalten. Den Klägern sei bei Abschluss des
Vergleiches alle relevanten Umstände bekannt gewesen, insbesondere die seit 1996 bestehende Verfügung der Erbengemeinschaft R... zu Gunsten der A... L... einschließlich der bereits
eingetragenen Eigentumsvormerkung. Die weitere einstweilige Verfügung sei aufgehoben
worden. Der Generalhandlungsbevollmächtigte der Beklagten zu 3., Herr v... L..., sei nicht
bösgläubig gewesen. Er sei erst seit dem 12. Mai 1998 als Generalhandlungsbevollmächtigter
für A... L... tätig. Zu diesem Zeitpunkt sei der Erwerbsvorgang mit der Eintragung am 23. Dezember 1997 bereits abgeschlossen gewesen. Das frühere Tätigwerden für die Beklagte zu 3.
geschah auf Bitten des Bevollmächtigten B..., weil der damalige Klägeranwalt alle Behörden
und Ämter bedroht habe.
Abgesehen davon sei der Vertrag aus dem Jahre 1947 wirksam. Die Enteignung habe nicht
zur endgültigen Unwirksamkeit geführt; die Entscheidung des Senates vom 10. April 1997
- 5 U 84/96 - stehe nicht entgegen. Die damals wirksam erklärte Auflassung sei auch nach
Rückübertragung vollziehbar. Jedenfalls wären die Kläger in Anwendung des § 281 BGB a. F.
- 13 verpflichtet das Erlangte herauszugeben, worauf sie sich ausdrücklich berufe. Eine Schadenersatzverpflichtung ihrerseits bestehe nicht. Sie bestreite nach wie vor die Existenz einer Urkunde aus dem Jahre 1949. Der Kläger möge die Urkunde im Original oder in der Ausfertigung vorlegen.
Die Beklagte zu 4. trägt zur Begründung ihrer Berufung vor, durch die gegen die Beklagte zu
3. bereits am 20. November 1998 rechtshängige Klage sei ein Prozesshindernis gegeben, so
dass die Klage gegen sie, die Beklagte zu 4., unzulässig sei. Nach ihrer Eintragung am
14. September 1999 sei die Klage ein weiteres Mal erweitert worden. Die Veräußerung einer
streitbefangenen Sache habe zur Folge, dass der Prozess zwischen den ursprünglichen Parteien unverändert fortgeführt werde. Das Urteil sei gegen den Erwerber zu vollstrecken.
Außerdem sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden. Aus dem Prozessverlauf sei ihr bekannt
gewesen, dass die Kammer die Beklagten zu 1. und zu 2. als passivlegitimiert angesehen habe.
Die Kammer habe ihre Rechtsauffassung geändert, ohne einen entsprechenden Hinweis zu
geben. Sie habe letztlich aus der Urteilsbegründung erfahren, dass die Kammer ihre Auffassung geändert habe.
Das Teilurteil sei unzulässig, da eine Vorfrage bezüglich der materiell-rechtlichen Situation
der Beklagten zu 3. und zu 4. vorentschieden worden sei. Eine gemeinsame mit den Beklagten
zu 1. und zu 2. begangene Rechtsverletzung sei nicht ersichtlich, so dass auch diese Verurteilung unzutreffend sei.
Sie habe das Grundstück mit Vertrag vom 16. Januar 1998 erworben. Maßgeblicher Zeitpunkt
für den Gutglaubenserwerb sei hier der 16. Januar 1998, als die Eigentumsvormerkung zu
ihren Gunsten beantragt worden sei. Der nachrangig eingetragene Widerspruch gegen das Eigentum der Veräußerin A... L... sei unerheblich. Die Kammer habe in ihrer Urteilsbegründung
nicht unterschieden zwischen den jeweiligen Rechtspositionen der Beklagten zu 3. und zu 4.
Sie nehme für sich das übliche geschäftliche Verhalten in Anspruch, sich beim Kauf am 16.
Januar 1998 auf den Grundbuchstand verlassen zu haben. Das Eigentum der Verkäuferin habe
sich aus dem Grundbuch ergeben. Die Kammer impliziere hinsichtlich des bösen Glaubens
ein Insidergeschäft, was unrichtig sei und bestritten werde. Sie habe den Kauf schon längst
bereut, weil die Grundstücke nahezu wertlos seien. Letztlich verbleibe die Wertung sie müsse
deshalb bösgläubig sein, weil ihr Sohn K... v. L... bösgläubig sei. Worin dessen Bösgläubigkeit bestehen solle, habe die Kammer aber nicht ausgeführt.
- 14 Mit Beschluss vom 21. Juli 2003 hat der Senat die Berufungsverfahren gegen das Teilurteil
vom 28. Januar 2003 - 5 U 41/03 - und gegen das Schlussurteil vom 28. Januar 2003 5 U 43/03 - zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter Führung des Aktenzeichens 5 U 41/03 verbunden.
Mit Teilversäumnisurteil vom 8. April 2004 hat der Senat die Berufung der Beklagten zu 4.
gegen das Schlussurteil des Landgerichts Potsdam vom 28. Januar 2003 - 10 O 251/97 - zurückgewiesen. Gegen das ihr am 19. April 2004 zugestellte Teilversäumnisurteil (Bl. 1998)
hat die Beklagte zu 4. mit einem am 13. April 2004 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 1991
d.A.) Einspruch eingelegt.
Mit Schriftsatz vom 30. August 2004 ist der Streithelfer dem Rechtsstreit in der Berufungsinstanz auf Seiten der Kläger beigetreten.
Mit Schriftsatz vom 2. November 2004 hat die Beklagte zu 3. die Rücknahme der Klage erklärt, wobei sie ihre Berechtigung zur Klagerücknahme auf zwei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse des Amtsgerichts Wolfsburg vom 21. Dezember 2001 - 11 a M 10003/01 und vom 2. Januar 2002 - 11 a M 10020/01 - stützt, mit denen sie die Ansprüche der Klägerin
zu 1. und zu 3. des vorliegenden Verfahrens 10 O 251/97 gepfändet hat und sich zur Einziehung überweisen lies, sowie einen Gesellschafterbeschluss vom 22. Juni 2001 über die Geltendmachung des Bestimmungsrechts der Kläger-Gemeinschaft. Wegen der Einzelheiten wird
auf den Schriftsatz der Beklagten zu 3. vom 2. November 2004 (Bl. 2306 ff. bzw. 2318 ff.)
Bezug genommen.
Die Beklagten zu 1. und zu 2. sowie die Beklagte zu 4. haben dieser Erklärung der Klagerücknahme zugestimmt.
Die Beklagten zu 1. und zu 2. beantragen,
unter Abänderung des Teilurteils vom 28. Januar 2003 sowie des Schlussurteils vom
28. Januar 2003 die Klage gegen die Beklagten zu 1. und zu 2. abzuweisen,
hilfsweise:
den Erlass eines Versäumnisurteils.
Die Beklagte zu 3. beantragt,
- 15 -
das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 28. Januar 2003 - 10 O 251/97 - abzuändern
und die Klage abzuweisen,
hilfsweise:
den Erlass eines Versäumnisurteils.
Die Beklagte zu 4. beantragt,
unter Aufhebung des Teilversäumnisurteils des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
vom 8. April 2004 - 5 U 41/03 - das angefochtene Urteil vom 28. Januar 2003 abzuändern und die Klage abzuweisen,
hilfsweise:
den Erlass eines Versäumnisurteils.
Die Kläger beantragen,
die Berufung der Beklagten zu 1. und zu 2. sowie zu 3. zurückzuweisen und das Teilversäumnisurteil des Senates vom 8. April 2004 - 5 U 41/03 - aufrechtzuerhalten.
Der Streithelfer der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zu 1. und zu 2. sowie zu 3. zurückzuweisen und das Teilversäumnisurteil des Senates vom 8. April 2004 - 5 U 41/03 - gegenüber der Beklagten
zu 4. aufrechtzuerhalten.
Die Kläger verteidigen unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das landgerichtliche Urteil. Sie führen aus: Der Erlass des Teilurteils sei zulässig gewesen. Es sei streitig, ob die Unabhängigkeit des Teilurteils ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal sei. Auf
Grund des Hinweises des Gerichtes, dass Bedenken gegen eine analoge Anwendung des § 270
Abs. 3 ZPO bestünden, sei die Klageänderung vorgenommen worden. Die beantragte Feststellung der Unwirksamkeit der Verfügungen der Beklagten zu 1. und zu 2. umfasse keine
Präjudizialität. Die Entscheidung des weiterhin anhängigen Rechtsstreits umfasse keine Vorfragen für den erledigten Teilstreit. Die Beklagten zu 3. und 4. hätten nämlich auch dann,
wenn die Verfügungen der Beklagten zu 1. und zu 2. unwirksam sein sollten, wirksam Ei-
- 16 gentum erworben haben können. Sie hätten sich insoweit auch auf gutgläubigen Erwerb berufen.
Das Landgericht habe die Klageänderung als sachdienlich erachtet. Eine Überprüfung dieser
Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht sei nicht möglich. Ebenso sei der gerügte Verstoß
gegen § 300 Abs. 1 ZPO durch das Rechtsmittelgericht nicht überprüfbar.
Die Feststellungsklage sei zulässig. Es bestehe ein Feststellungsinteresse. Es entspreche der
ständigen Rechtsprechung des BGH das auch ein Drittrechtsverhältnis Gegenstand einer Feststellungsklage sein könne, wenn dies zugleich für die Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander von Bedeutung sei und der Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung habe. Die Verfügung der Beklagten habe die Eigentümerstellung der Kläger an dem
Grundbesitz berührt. Sie, die Kläger, waren restituierte Eigentümer und im Grundbuch eingetragen.
Zutreffend habe das Landgericht die Verfügungen der Beklagten zu 1. und zu 2. als unwirksam angesehen. H... R... habe bereits am 14. Juli 1947 seine erworbene Rechtsposition auf
seinen Bruder G... R... übertragen und aufgelassen, so dass die Beklagten zu 1. und zu 2. als
Erben des H... R... nichts erben konnten. Die Erfüllung des Vertrages sei im Übrigen nachträglich unmöglich geworden. Vorsorglich berufen sie sich auf die Einrede der Verjährung. §
281 Abs. 1 BGB a.F. sei seinem Wortlaut nach nicht anwendbar. Die Unmittelbarkeit des Ersatzes sei nicht gegeben. Der Vertragsgegenstand sei durch Enteignung staatlicher Behörden
unmöglich geworden. Die Rückübertragung erfolge auf Grund eigenständiger neuer Rechtsvorschriften.
Der Schadenersatzanspruch sei gerechtfertigt. Durch die rechtswidrigen Verfügungen der Beklagten zu 1. und 2. sei ein Schaden entstanden. Ihnen, den Klägern, sei die Möglichkeit genommen worden, Teile des Grundbesitzes auf Grund bereits geschlossener notarieller Kaufverträge zu übereignen und damit anderweitige Verpflichtungen zu erfüllen. Außerdem sei ein
erheblicher Wertverfall der Grundstücke eingetreten. Der Einwand des Mitverschuldens gehe
fehl.
Der Beklagten zu 3. seien sämtliche Erörterungen aus der mündlichen Verhandlung vom
17. Dezember 2002 bekannt gewesen. Ihr Generalbevollmächtigter Herr v... L... sei in diesem
Termin anwesend gewesen und habe die Erörterung mitverfolgt. Es sei nicht ersichtlich inwieweit Rechte der Beklagten zu 3. verkürzt worden seien, weil sie auf einen Hinweis hätten
reagieren können oder müssen. Die Beklagte zu 3. müsste dann darlegen, in welcher Form sie
- 17 tatsächlich reagiert hätte und welche Änderung der Rechtslage sich hieraus ergeben hätte. Zu
den weiteren Rügen solle nichts gesagt werden. Anscheinend werde die Nichtigkeit des Urteils geltend gemacht, was aber nicht zutreffend sei. Die Besetzungsrüge erfolge ohne Auseinandersetzung mit dem konkret geltenden Geschäftsverteilungsplan und sei deshalb unsubstantiiert. Der Anwaltswechsel auf Seiten der Beklagten zu 3. habe offensichtlich ausschließlich
den taktischen Grund, den seit längerem auf den 17. Dezember 2002 bestimmten Termin erneut zur Verlegung zu bringen. Dem Verlegungsantrag sei die Kammer gefolgt und habe
Termin auf den 28. Januar 2003 bestimmt.
Materiell-rechtlich sei das Urteil des Landgerichts zutreffend. Zu Recht weise die Kammer
daraufhin, dass ein wirksamer Eintragungsantrag erst zu dem Zeitpunkt vorgelegen habe, zu
dem der Widerspruch gegen das Eigentum der Beklagten zu 1. und zu 2. im Grundbuch eingetragen gewesen sei. Zu Recht habe das Gericht darauf verwiesen, dass Herr K... v. L...
sämtliche Einzelheiten des Restitutionsverfahrens gekannt habe. Der zwischen den Beklagten
zu 1. und zu 2. einerseits und der Beklagten zu 3. andererseits geschlossene Kaufvertrag bewege sich außer jeglicher Normalität.
Herr v... L... habe für die Beklagte zu 3. sämtliche Verhandlungen mit den Beklagten zu 1.
und zu 2. geführt und sei ständig für die Beklagte zu 3. gegenüber den Beklagten zu 1. und zu
2. tätig geworden und tätig gewesen.
Im Übrigen sei dem Vertreter B... der Beklagten zu 3. aus der Urkunde der Notarin E... URNr. ... die Vorgeschichte des Grundbesitzes bekannt gewesen.
Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 4. habe ausreichend Zeit gehabt sich einzuarbeiten.
Soweit die Beklagte zu 4. sich auf einen angeblich gutgläubigen Eigentumserwerb berufe,
verweise die Kammer zutreffend darauf, dass das enge Lebensverhältnis die Vermutung positiver Kenntnis der fehlenden materiellen Eigentümerstellung der Beklagten zu 3. ergebe. Im
Übrigen sei die Auffassung des Landgerichtes zutreffend, dass für den Zeitpunkt des gutgläubigen Erwerbs der Zeitpunkt der Eintragung des Eigentums der Beklagten im Grundbuch
maßgeblich sei. Diese sei am 19. April 1999 erfolgt. Zuvor sei jedoch bereits ein Widerspruch
gegen das Eigentum der Beklagten zu 3. im Grundbuch eingetragen worden. Der Grund für
die Weiterveräußerung der Grundstücke von der Beklagten zu 3. auf die Beklagte zu 4. sei
ausschließlich darin begründet, dass die Beklagte zu 3. befürchtet habe, auf Grund der anhängigen Verfahren zur Rückübertragung des Eigentums an den Grundstücken verurteilt zu werden.
- 18 -
Eine wirksame Klagerücknahme liege nicht vor. Die seitens der Beklagten zu 3. erklärte
Rücknahme sei ohne prozessuale Wirkung, da durch die ausgebrachten Hilfspfändungen nicht
die Rechtsposition der Kläger zu 1. und zu 3. übernommen worden seien und der Gesellschafterbeschluss vom 22. Juni 2001 ins Leere gegangen sei, weil die Klägerin zu 2. ihren
Kostenanteil gezahlt habe; wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 10. Januar
2005 (Bl. 2398 ff. bzw. 2405 ff.) Bezug genommen.
Der Streithelfer der Kläger macht sich das Vorbringen der Kläger zu Eigen und macht geltend,
dass die Beklagte zu 4. bei Erwerb der Grundstücke durch den notariellen Vertrag vom
16. Januar 1998 bösgläubig gewesen sei. Sie habe im Zusammenwirken mit ihrem Sohn K...
v. L..., dem Generalhandlungsbevollmächtigten der Beklagten zu 3., versucht die Maßnahmen
der Kläger zur Sicherung ihres Eigentums zu vereiteln. Wegen des Vorbringens des Streithelfer wird im Einzelnen auf die Streitverkündungsschrift vom 30. August 2004 sowie auf den
Schriftsatz vom 7. September 2004 Bezug genommen.
Wegen des Parteivorbringens im Einzelnen wird auf die jeweiligen Schriftsätze der Parteien
sowie auf die hierzu überreichten Unterlagen Bezug genommen.
Die Akte Ri..., A... u.a. ./. R... u.a. Az. 10 O 65/97 Landgericht Potsdam = 5 U 121/97 Brandenburgisches Oberlandesgericht sowie
Ri..., K... u.a. ./. A... L... 10 O 3/98 Landgericht Potsdam = 5 U 89/99 Brandenburgisches
Oberlandesgericht waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Ferner waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung die Grundakten von M... Band ... Bl.
... (Altgrundbuch) sowie die Grundakten zum Grundbuch von M... Bl. ...
(5 Bände) sowie die Grundakten zum Grundbuch von M... Bl. ... (1 Band).
II.
A. Zulässigkeit der Berufungen:
Die Berufungen der Beklagten zu 1. und zu 2. einerseits sowie die Berufungen der Beklagten zu 3. und die der Beklagten zu 4. andererseits sind gemäß §§ 511 Abs. 2 Nr. 1,
513, 517, 519, 520 ZPO zulässig. Dies gilt auch soweit die Beklagten zu 1. und zu 2.
- 19 gegen das Schlussurteil der ersten Instanz wegen der Kostenentscheidung Berufung
eingelegt haben (BGH WM 1977, S. 1428; OLG Hamm MDR 2000, S. 1397). Denn die
von ihnen gegen das Teilurteil eingelegte Berufung erfasst nicht die sie betreffende Kostenentscheidung im Schlussurteil.
Auch die Berufung der Beklagten zu 3. ist zulässig. Der Prozessbevollmächtigte der
Beklagten zu 3. hat nach Hinweis des Senates, dass hinsichtlich der Beklagten zu 3. ein
Rückbrief mit dem Vermerk "Company no longer exist" vorliegt, mit Schriftsatz vom 7.
Mai 2004 klargestellt, dass sich die Beklagte zu 3., bei der es sich um eine Private
Company Limited mit Sitz auf der Kanalinsel Alderney handelt, im Verlaufe des
Rechtsstreits weder - in deutscher Rechtssprache - in Liquidation noch in Insolvenz
befindet.
Die Gesellschaft wurde jedoch, wie die Kläger nunmehr mit Schriftsatz vom 20. April
2005 vortragen, im Register am 7. September 2001 gelöscht. Dies führt jedoch nicht
dazu, dass die Beklagte zu 3. nunmehr für das Berufungsverfahren als nicht mehr parteifähig zu behandeln ist.
Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 3. hat in der letzten mündlichen Verhandlung am 21. April 2005 die Löschung der Beklagten zu 3. vorsorglich bestritten.
Im Rahmen der ihm hierzu eingeräumten Erklärungsfrist hatte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 3. sich nicht mehr ausdrücklich geäußert, sondern ausgeführt,
dass es auf den Status der Beklagten zu 3. für das vorliegende Verfahren nicht ankomme. Daraus folgt aber, dass er sein Bestreiten zur Löschung der Beklagten zu 3. im Register von Alderney nicht mehr aufrecht erhält.
Auch wenn die Beklagte zu 3. dadurch im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens nach
Rechtshängigkeit auf Grund der Löschung im Register ihre Rechtspersönlichkeit verloren hat oder verloren haben sollte, ist weiterhin für das vorliegende Verfahren von ihrer
Parteifähigkeit auszugehen. Denn letztlich streiten die Parteien darüber, ob bei der Beklagten zu 3. noch verwertbares Vermögen besteht. Die Beklagte zu 3. wurde letztlich
als im Grundbuch eingetragene Eigentümerin zur Grundbuchberichtigung verurteilt,
verbunden mit der entsprechenden Kostentragungslast. Jedenfalls im Hinblick auf den
sich aus dem Berufungsverfahren möglicherweise ergebenden Kostenerstattungsanspruch, ist davon auszugehen, dass zu Gunsten der Beklagten zu 3. ein noch verwertbares Vermögen besteht.
- 20 Unabhängig davon zeigen die von der Beklagten zu 3. auf Grund der Kostenfestsetzungsbeschlüsse ausgebrachten Pfändungen, dass die Beklagte zu 3. nicht vermögenslos
ist (vgl. BGH NJW-RR 1991, S. 660).
B. Zur Berufung der Beklagten zu 1. und zu 2.
Die Berufung der Beklagten zu 1. und zu 2. ist nicht begründet.
I. Zur Zulässigkeit der Klage
Die Klage mit der die Kläger die von ihnen als Erben nach J... R... beanspruchte Eigentümerposition der Erblasserin hinsichtlich der im Grundbuch von M... Band ... Blatt ..., fortgeschrieben im Grundbuch von M ... Blatt ... und Blatt ..., eingetragenen Grundstücke geltend
machen, richtet sich gegen vier Beklagte, deren Zulässigkeit sich nach
§§ 59, 60 ZPO bestimmt.
Nach § 59 ZPO ist eine gemeinschaftliche Klage dann möglich, wenn hinsichtlich des Streitgegenstandes eine Rechtsgemeinschaft besteht. Hinsichtlich der Beklagten zu 1. und zu 2., die
sich der Rechte aus dem notariellen Vertrag vom 6. Dezember 1947 in ungeteilter Erbengemeinschaft nach H... R... berühmen, begegnet dies keinen Bedenken. Denn hinsichtlich der
Inanspruchnahme der Beklagten zu 1. und zu 2. handelt es sich bei dem ursprünglich rechtshängig gemachten Grundbuchberichtigungsanspruch um eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 2059 Abs. 2 BGB (OLG Naumburg, NJW-RR 1998, S. 308; Palandt, §
2059, Anm. 4; Thomas/Putzo, ZPO, § 62 Rn. 14). Aber auch hinsichtlich des geänderten Klageantrages liegt eine notwendige Streitgenossenschaft vor, da die Feststellung der Unwirksamkeit der Verfügung der Beklagten zu 1. und zu 2. über das jeweilige gesamte Grundstück
begehrt wird und die Erben über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen
können (§ 2040 Abs. 1 BGB).
Das Landgericht hat den Wechsel des Klagebegehrens von der Grundbuchberichtigung auf die
Feststellung der Unwirksamkeit der Verfügung der Beklagten zu 1. und zu 2. aus der Urkunde
der Notarin E... vom 15. Februar 1996 - UR-Nr. ... -, womit die Veräußerung des Grundbesitzes als Übertragungsakt zu Gunsten der Beklagten zu 3. gemeint ist, als Klageänderung behandelt und als sachdienlich zugelassen. Diese Entscheidung ist gemäß § 268 ZPO für das
Rechtsmittelgericht bindend. Eine Anfechtung dieser Entscheidung, gleich ob in einem gesonderten Zwischenurteil oder erst in der Endentscheidung, findet nicht statt.
- 21 Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht für diese Verfügung über den Grundbesitz
ehemals eingetragen im Grundbuch von M... Band ... Blatt ... die Urkunde der Notarin E...
vom 15. Februar 1996 UR-Nr. ... sowie die Genehmigung der Beklagten zu 1. und zu 2. vom
10. Juni 1996 UR-Nr. ... des Notars G... und die Urkunde vom 10. Juli 1996 der Notarin E...
UR-Nr. ... zu Grunde gelegt hat, da in allen diesen Urkunden wie auch in der weiteren Urkunde vom 21. Januar 1997 der Notarin E... UR-Nr. ... notwendige Bestandteile und Erklärungen
zur Verfügung über diesen Grundbesitz enthalten sind. Als ein Minus beinhaltet dieser Feststellungsantrag aber auch die Feststellung, dass die Beklagten zu 1. und zu 2. über den veräußerten Grundbesitz als Nichtberechtigte verfügt haben.
Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass die Kläger ein rechtliches Interesse daran
haben, ob die Veräußerung der Beklagten zu 1. und zu 2. an die Beklagte zu 3. unwirksam ist
oder diese als Nichtberechtigte verfügt haben. Denn während den Klägern durch bestandskräftige Bescheide des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen, hierauf basierend die
Ersuchen vom 24. Mai 1994 und 19. April 1995, das Eigentum an diesem Grundbesitz zurückübertragen worden war und sie auf Grund dessen im Wege der Grundbuchberichtigung
am 24. November 1994 und 6. Februar 1997 als Eigentümer in das Grundbuch von M... Blatt
... und Blatt ... eingetragen worden sind, haben die Beklagten zu 1. und zu 2. das Eigentum an
diesem Grundbesitz, gestützt auf eine Berechtigung aus einer notariellen Vereinbarung vom 6.
Dezember 1947, an die Beklagte zu 3. übertragen, die am 23. Dezember 1997 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen worden ist.
Nach der Rechtsprechung kann auch ein Rechtsverhältnis zu einem Dritten Gegenstand einer
Feststellungsklage sein, und zwar dann, wenn dieses Rechtsverhältnis zugleich für die
Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander - hier der Kläger und der Beklagten zu 1. und
zu 2. - von Bedeutung ist und die Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Klärung
haben (BGHZ 83, S. 122 (125); BGH NJW 1993, S. 2539 (2540)). Hier besteht zwischen den
Parteien Streit darüber, ob die Beklagten zu 1. und zu 2. berechtigt waren, das Eigentum an
den Grundstücken auf die Beklagte zu 3. zu übertragen, weil zu Gunsten ihres Rechtsvorgängers H... R... eine Eigentumsverschaffungsvormerkung im Grundbuch von M ... Band ..., Blatt
... eingetragen gewesen war.
Das rechtliche Interesse der Kläger ist bereits deshalb gegeben, weil die Beklagten zu 1. und
zu 2. die von den Klägern geltend gemachte Eigentümerposition für sich reklamieren und im
formellen Grundbuchrecht auch durchgesetzt haben. Damit ist aber die Rechtsposition der
Kläger beeinträchtigt. Darüber hinaus wird im Verhältnis der Parteien aber auch geklärt, ob
- 22 die Beklagten zu 1. und zu 2. wegen ihrer Verfügung zur Eigentumsübertragung an die Beklagte zu 3. zum Schadenersatz verpflichtet sind.
Entgegen der Berufung der Beklagten zu 1. und zu 2. haben die Kläger auch ein alsbaldiges
Interesse an dieser Feststellung geltend gemacht. Der von den Beklagten zu 1. und zu 2. monierte Zeitablauf der Verfügung, deren Nichtberechtigung die Kläger festgestellt wissen wollen, steht dem Feststellungsinteresse nicht entgegen. Denn eine alsbaldige Feststellung an dem
Rechtsverhältnis ist auch dann gegeben, wenn das Bedürfnis für die Feststellung in nicht ferner Zukunft besteht. Dies ist aber gewährleistet, da in dem anhängigen Verfahren das streitige
Rechtsverhältnis geklärt wird. Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung entfällt
auch nicht deshalb, weil die Kläger im Hinblick auf die geltend gemachte Eigentumsbeeinträchtigung Leistungsklage hätten erheben können. Denn der mögliche Schaden der Kläger
besteht nicht allein in dem Verlust des Sachwertes der Grundstücke. Vielmehr haben die Kläger auch bereits teilweise Grundstücke - ... Flur ..., Flurstück ... und ... - veräußert, wobei der
Vollzug des Vertrages in Frage steht, so dass ein Rückgriff des Käufers dieser Grundstücke zu
erwarten ist.
Das Feststellungsinteresse ist auch nicht auf Grund des Schlussurteils des Landgerichts vom
28. Januar 2003 entfallen. Denn dieses Schlussurteil ist ebenfalls mit der Berufung angegriffen worden, so dass nicht feststeht, dass die Beklagte zu 3. und zu 4. zur Grundbuchberichtigung sowie Herausgabe und Schadenersatz verpflichtet sind.
Die gegen die Beklagten zu 1. und zu 2. am 24. April 1998 rechtshängig gewordene Klage ist
durch die seitens der Beklagten zu 3. im Schriftsatz vom 2. November 2004 erklärte Klagerücknahme, der sich die Beklagten zu 1. und zu 2. im Schriftsatz vom 3. November 2004 angeschlossen haben, nicht als nicht mehr anhängig geworden anzusehen.
Eine eigene Berechtigung der Beklagten zu 1. und zu 2. die gegen sie gerichtete Klage zurückzunehmen besteht nicht.
Soweit sie sich hierzu auf die durch die Beklagte zu 3. durchgeführte Pfändung und Überweisung der in diesem Verfahren geltend gemachten Ansprüche, unter anderem des Grundbuchberichtigungsanspruchs, und der sich daraus ergebenden Berechtigung stützen, ist zunächst
darauf zu verweisen, dass diese Berechtigung der Beklagten zu 3. zusteht. Jedoch folgt aus der
sich aus dem Pfändungspfandrecht ergebende Berechtigung nicht, die Klagerücknahme zu
erklären. Denn der Pfändungspfandgläubiger erlangt nur die Rechtsposition wie ein vom Inhaber des Berichtigungsanspruchs zu dessen Durchsetzung rechtsgeschäftlich Ermächtigter, so
- 23 dass er vom Drittschuldner die Bewilligung zur Eintragung des Berechtigten verlangen kann.
Denn der Grundbuchberichtigungsanspruch ist gemäß § 857 Abs. 3 ZPO nur insoweit pfändbar, wie dessen Ausübung einem anderen überlassen werden kann. Darüber hinaus ist er nicht
übertragbar und wegen § 851 Abs. 1 ZPO auch unpfändbar.
Aus diesem Grunde ist die seitens des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 3. erklärte
Kündigung des Mandatsverhältnisses des Prozessbevollmächtigten der Kläger zu den Klägern
sowie der Widerruf der Prozessvollmacht ebenfalls unwirksam. Auf die Rüge der fehlenden
Prozessvollmacht hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger durch Vorlage der Originalvollmachten der drei Kläger seine Bevollmächtigung für das vorliegende Verfahren nachgewiesen.
Die Kläger sind - auch im Termin vom 21. April 2005 - ordnungsgemäß vertreten. Der Erlass
eines Versäumnisurteils gegen die Kläger scheidet aus.
II. Begründetheit der Klage betreffend die Beklagten zu 1. und zu 2.
1. Eine Zurückverweisung wegen der gerügten Unzulässigkeit des Teilurteils scheidet aus.
Das am 28. Januar 2003 verkündete Teilurteil gegen die Beklagten zu 1. und zu 2. ist nicht
unwirksam. Es erging auf Grund mündlicher Verhandlung vom 17. Dezember 2002 und ist
von den Richtern, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben, unterzeichnet.
Der Senat sieht auf die Rüge der Beklagten zu 1. und zu 2. keinen Anlass, gemäß § 538 Abs. 2
Nr. 7 ZPO die angefochtene Entscheidung aufzuheben und zur erneuten mündlichen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, weil - wie die Beklagten
zu 1. und zu 2. geltend machen - verfahrensfehlerhaft durch Teilurteil entschieden worden sei.
Es kann letztendlich offen bleiben, ob ein unzulässiges Teilurteil vorliegt. Denn jedenfalls in
der Berufungsinstanz ist es ausgeschlossen, dass es zu widersprüchlichen Entscheidungen
kommen kann.
Zwar darf ein Teilurteil nur ergehen, wenn es von der Entscheidung über den Rest des geltend
gemachten prozessualen Anspruchs unabhängig ist, so dass die Gefahr einander widersprechender Erkenntnisse, auch durch das Rechtsmittel, nicht besteht. Dies gilt auch bei Klagen
gegen mehrere Personen.
§ 301 ZPO soll die Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit der Entscheidungen in ein und
dem selben Rechtsstreit gewährleisten. Dabei ist ein Teilurteil schon dann unzulässig, wenn
die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung im Instanzenzug die Gefahr widerspre-
- 24 chender Entscheidungen ergeben kann. Dies mag nach der erstinstanzlichen Prozesslage bei
Erlass des Teilurteils vor der mündlichen Verhandlung am 28. Januar 2003 betreffend das
Rechtsverhältnis der Kläger zu der Beklagten zu 3. und der Beklagten zu 4. nicht ausgeschlossen gewesen sein. Da jedoch beide Urteile - Teilurteil sowie Schlussurteil - in die Berufungsinstanz gelangt sind und vom Senat durch Beschluss vom 21. Juli 2003 (Bl. 1861 d. A.) zur
gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden sind, steht fest, dass sich die
seinerzeit möglicherweise bestehende Gefahr widersprechender Entscheidungen nicht verwirklichen kann (BGH NJW 1991, S. 3036; OLG Hamm in OLG Report 2000, S. 369).
2. Den Beklagten zu 1. und zu 2. steht aus dem notariellen Grundstückskaufvertrag vom 6.
Dezember 1947 kein Erfüllungsanspruch zu. Aus der in § 5 dieses Vertrages erklärten Auflassung ergibt sich für die Beklagten zu 1. und zu 2. keine Berechtigung zum Vollzug des Vertrages. Denn die Ansprüche aus diesem Vertrag sind zwischenzeitlich rechtlich nicht mehr
durchsetzbar. Die Kläger als Rechtsnachfolger der Verkäuferin J... R... sind nämlich wegen
einer der dauernden Unmöglichkeit gleichstehenden nicht zu vertretenden Unmöglichkeit der
Leistung gemäß Art. 232 § 1 EGBGB i. V. m. § 2 Abs. 1 EGZGB, § 275 BGB von der Pflicht
zur Erfüllung der Vereinbarung gemäß § 1 des Vertrages vom 6. Dezember 1947 frei geworden. Die in § 5 des Vertrages erklärte Auflassung war wegen Art. IV Abs. 1 des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 (Gesetz über die Aufhebung der Erbhofgesetze und Einführung neuer Bestimmungen über land- und forstwirtschaftliche Grundstücke) noch nicht bindend geworden,
da schwebend unwirksam.
J... R... hatte den im Grundbuch von M... Band ... Blatt ... eingetragenen Grundbesitz im Wege
der Erbfolge von der ursprünglichen Eigentümerin B... K... gem. § 1922 BGB erworben.
Aus dem notariellen Vertrag vom 6. Dezember 1947 können die Beklagten zu 1. und zu 2. als
Erben des H... R... keine Rechte herleiten. Denn der Grundbesitz wurde auf Grund der Verordnung vom 17. Juli 1952 (GBl./DDR 1952, S. 615) enteignet. Unstreitig wurde, wie durch
den Rechtsträgernachweis vom 30. August 1956 und die entsprechende Eintragung im Grundbuch belegt, der im Grundbuch von M... Band ..., Blatt ... sowie Blatt ... eingetragene Grundbesitz in Volkseigentum überführt und der LPG "..." in ... als Rechtsträger übergeben. Nachdem J... R... nachträglich im Wege der Enteignung der verkaufte Grundbesitz entzogen worden war, lag jedenfalls zunächst nicht zu vertretendes Unvermögen vor. Der seitens der Beklagten zu 1. und zu 2. geltend gemachte Einwand, dass das Unvermögen seitens der J... R...
wegen des Verlassens der SBZ nicht unverschuldet sei, ist in Anbetracht dessen, dass der
- 25 Bruder G... R..., der Onkel der Beklagten zu 1. und zu 2., die frühere DDR ebenfalls verlassen
hat, nicht nachvollziehbar.
Dieses Unvermögen war zwar behoben, nachdem den Klägern zu 2. und zu 3. und dem ursprünglichen Kläger zu 1. als Erben der J... R..., die Grundstücke mit bestandskräftigen Bescheiden vom 8. April 1994 und 19. April 1995 gemäß § 34 VermG rückübertragen worden
sind.
Dabei wurden die Grundstücke der Gemarkung ... Flur ..., Flurstücke ... Flur ..., Flurstücke ...
und ..., Flur ..., Flurstücke ..., nunmehr eingetragen im Grundbuch von M... Blatt ..., mit bestandskräftigen Bescheid vom 8. April 1994 und die Grundstücke ... Flur ..., Flurstücke ... und
... - wohl die Hofstelle - nunmehr eingetragen im Grundbuch von M... Blatt ..., mit bestandskräftigen Bescheid vom 19. April 1995 rückübertragen.
Objektiv gesehen ist damit die seit 1952, spätestens jedoch mit Vollzug des Rechtsträgernachweis im Grundbuch im August 1956 (vgl. hierzu Urteil des BGH vom 16. Oktober 1998 V ZR 65/97) scheinbar endgültig eingetretene Unmöglichkeit nur eine vorübergehende gewesen. Jedoch steht dieses zeitweilige Unvermögen dem dauernden Unvermögen gleich.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein zeitweiliges Erfüllungshindernis einem dauernden dann gleich zu achten ist, wenn die Erreichung des Vertragszwecks durch die teilweise
Unmöglichkeit in Frage gestellt wird und deshalb dem Vertragsgegner nach dem Grundsatz
von Treu und Glauben unter billiger Abwägung der Belange beider Vertragsteile die Einhaltung des Vertrages nicht zugemutet werden kann (herrschende Meinung h. M. vgl. BGH LM
§ 275 BGB Nr. 3 Bl. 2). Ob ein Leistungshindernis zu einer dauernden oder nur vorübergehenden Unmöglichkeit führt, ist nach dem Zeitpunkt des Eintritts dieses Leistungshindernisses
zu beurteilen.
Bereits im Jahre 1952 musste das zeitweilige Unvermögen als dauerndes angesehen werden.
Vermögen, welches der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952
unterlag, war praktisch unantastbar. Denn die Rundverfügung des Ministeriums der Justiz Nr.
9/53 vom 15. April 1953 bestimmt in Ziffer II, dass der Rechtsweg sowohl für die Geltendmachung von Ansprüchen der früher Berechtigten als auch für die Geltendmachung von Ansprüchen Dritter gegenüber den früher Berechtigten, die Vermögen im Sinne der Bestimmungen des § 1 der Vermögensversicherungsverordnung betrafen und vor der Beschlagnahme
entstanden waren, unzulässig war. Beide deutsche Staaten hatten sich 1949 eine Verfassung
gegeben. Darin waren die unterschiedlichen politischen und wirtschaftlichen Grundsätze fest-
- 26 geschrieben. Dass - unveräußerliche - Volkseigentum war in der Verfassung der DDR vom 7.
Oktober 1949 fest verankert. Wenngleich sowohl die DDR als auch die Bundesrepublik die
Wiedervereinigung als politisches Ziel ansahen, so war es doch auch schon damals fraglich,
ob Enteignungen überhaupt rückgängig gemacht würden. Jedenfalls war aber nach dem Bau
der Mauer die Wiedervereinigung nicht mehr absehbar. Seither hat wohl kaum jemand mit
dem baldigen Zusammenbruch der DDR gerechnet oder gar damit, dass enteignetes Vermögen
einmal rückerstattet werden würde. Jedenfalls seitdem musste das zeitweilige subjektive Unvermögen der Erblasserin der Kläger den Rechtsnachfolgern des Vertragspartners R..., das
Eigentum an dem Grundstück zu verschaffen als dauerndes angesehen werden. Spätestens seit
dieser Zeit ist die Erblasserin der Kläger bzw. sind die Kläger endgültig von ihrer Leistungspflicht frei geworden. Denn die Beklagten zu 1. und zu 2. mussten zu diesem Zeitpunkt einsehen, dass der Vertrag unter den damals gegebenen Umständen nicht durchgeführt werden
konnte, weil J... R... bzw. deren Erben nicht mehr Eigentümer und das Grundstück als Volkseigentum für Private unantastbar war. Gleiches gilt aber auch für die Beklagten zu 1. und zu 2.
bzw. den Vertragspartner H... R.... War nach damaliger Erkenntnis der Dinge die Unmöglichkeit einer dauernden gleich zu erachten und die Kläger infolge dessen befreit, so lebte ihre
Verpflichtung nicht dadurch wieder auf, dass ihr Unvermögen nachträglich weggefallen war.
Zwar ist anerkannt, dass im Einzelfall die Fortsetzung bzw. die Wiederaufnahme des Vertragsverhältnisses nach Treu und Glauben verlangt werden kann, wenn einer der Vertragspartner ein dringendes Interesse daran hat und dies dem anderen Vertragsteil zumutbar ist. Im
Hinblick darauf, dass § 242 BGB bereits bei der Wertung des § 275 BGB insofern eingeflossen ist, als die Zumutbarkeit bei der Frage, ob ein dauerndes Hindernis vorliegt, zu berücksichtigen war, könnte § 242 BGB die Vertragsparteien nur in Ausnahmefällen zur Wiederaufnahme des Vertragsverhältnisses verpflichten. Für das Vorliegen eines derartigen Ausnahmefalls haben die Beklagten zu 1. und zu 2. jedoch keine besonderen Umstände vorgetragen.
Zudem besteht ein Anspruch auf Einräumung der vertraglichen Position deswegen nicht, weil
ein derartiger Anspruch durch die Vorschriften des Vermögensgesetzes verdrängt wurde.
Darüber hinaus hat der Käufer H... R... auf Grund des notariellen Vertrages vom 6. Dezember
1947 ein dingliches Anwartschaftsrecht nicht erworben. Nach dem Inhalt der Grundakte M...
Band ..., Blatt ... (altes Grundbuch), kann nicht davon ausgegangen werden, dass der beurkundende Notar B... den notariellen Vertrag vom 6. Dezember 1947 - UR-Nr. ... - damals zum
Vollzug beim Grundbuchamt eingereicht hat. Denn in den Grundakten befindet sich weder
eine Ausfertigung dieses Vertrages noch ein Hinweis auf einen Antrag auf Eigentumsum-
- 27 schreibung auf Grund der gleichzeitig erfolgten Auflassung unter Beifügung des Vertrages.
Vielmehr ist lediglich in einer gesonderten notariellen Urkunde vom 6. Dezember 1947 - URNr. ... des Notars B... - (Blatt 54 d. Grundakte alt) die Bewilligung der Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsverschaffung durch die Verkäuferin R... zu Gunsten des
Käufers (R...) erfolgt, deren Eintragung sodann am 19. April 1949 durchgeführt wurde, nachdem zuvor die Voreintragung der Verkäuferin R... herbeigeführt worden war. Dieses Vorgehen, nämlich die Bewilligung einer Vormerkung gem. § 883 BGB, entsprach auch der damaligen Rechtslage. Denn die im Vertrag vom 6. Dezember 1947 erklärte Auflassung war wegen
der Regelungen in Art. IV Abs. 1 des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 schwebend unwirksam.
Nach Art. IV Nr. 1 des Gesetzes über die Aufhebung der Erbhofgesetze und Einführung neuer
Bestimmungen über land- und forstwirtschaftliche Grundstücke war die Auflassung eines
land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes ohne Genehmigung der zuständigen deutschen
Behörden nichtig. Das gleiche galt für den Vertrag, der die Verpflichtung zur Übereignung
eines solchen Grundstücks zum Gegenstand hatte. Aus dem Inhalt des notariellen Vertrages
vom 6. Dezember 1947 ergibt sich, dass es sich bei dem verkauften Grundbesitz um landwirtschaftliche Grundstücke handelt. Nach der Auslegung dieser Vorschrift war die ohne vorherige Genehmigung erklärte Auflassung nicht unheilbar nichtig gewesen, sondern wurde durch
die nachträgliche Genehmigung wirksam. Jedoch galt das Genehmigungserfordernis sowohl
für die dingliche Einigung als auch für die rechtsgeschäftliche Begründung der schuldrechtlichen Verpflichtung dazu (vgl. OLG Hamm JMBl. NRW 1948, S. 51 (52); OGH BrZ NJW
1949, S. 425; OLG München Beschluss vom 9.3.1949 - Wx V 263/48). Da die Auflassung
unter dem Vorbehalt der behördlichen Genehmigung stand und somit schwebend unwirksam
war, konnte entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1. und zu 2. eine Auflassungsvormerkung gem. § 873 Abs. 1 BGB i. V. m. §§ 925 und 873 Abs. 2 BGB nicht entstehen. Allein
durch die Auflassungserklärung ist kein Anwartschaftsrecht entstanden. Die Eintragungsvoraussetzungen des §§ 873, 925 BGB lagen nicht vor, da auch die Auflassung genehmigungsbedürftig war.
Die Behauptung der Kläger, der Vertrag vom 6. Dezember 1947 sei durch die Behörde nicht
genehmigt worden, haben die Beklagten zu 1. und zu 2. nicht bestritten. Vielmehr gehen auch
sie davon aus, dass die nach Art. IV Nr. 1 des Kontrollvertragsgesetzes erforderliche Genehmigung nicht erteilt worden ist. Deshalb haben sie in 1996 zum Vollzug dieses Vertrages auch
die Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz beantragt. Ebensowenig behaupten
die Beklagten zu 1. und zu 2., dass seitens des Erwerbers H... R... ein Eintragungsantrag auf
Eigentumsumschreibung gestellt worden ist. Bereits die fehlende Genehmigung für den
- 28 Grundstücksverkehr, die auch für die Auflassung erforderlich war, verhindert die für die Entstehung eines Anwartschaftsrechts hinreichend gefestigte Rechtsposition auf der Erwerberseite (vgl. BVerwG VIZ 1997, S. 411 (412); vgl. Rädler/Raupach/Bezzenberger, § 2 VermG,
Rn. 42).
Das durch die Bewilligung gem. § 883 BGB und Eintragung entstandene Anwartschaftsrecht
des H... R... war hingegen vom Bestand des Verpflichtungsgeschäftes abhängig. Von der Leistungsverpflichtung der Eigentumsverschaffung war Frau R... und nachfolgend ihre Erben
jedoch frei geworden, wie oben dargelegt. Aus der Akzessorietät der Vormerkung gegenüber
dem durch sie gesicherten Eigentumsverschaffungsanspruch folgt aber, dass die Vormerkung
mit dem Anspruch erloschen ist.
Im Übrigen wäre eine etwaige erklärte Bewilligung zur Eintragung des H... R... als Eigentümer keine Grundlage für eine Eintragung der Beklagten zu 1. und zu 2., weil die Bewilligungsbefugnis der J... R... nicht mehr besteht. Die Bewilligungsbefugnis muss im Zeitpunkt
der Eintragung bzw. zumindest im Zeitpunkt des Eingangs des Eintragungsantrages beim
Grundbuchamt bestehen. Bewilligungsbefugt ist derjenige, der die Verfügungsberechtigung
über das eingetragene Recht hat. Das ist bei Eigentumsrechten der Eigentümer. Wie dargelegt,
wurde das Grundstück auf Grund der Verordnung vom 17. Juli 1952 in Eigentum des Volkes
überführt und die LPG "..." M. als Rechtsträger eingesetzt. Die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch erfolgte am 25. September 1956 auf Grund des Rechtsträgernachweises
vom 30. August 1956. Damit hat jedenfalls zu diesem Zeitpunkt J... R... das Eigentum und die
Verfügungsberechtigung über das Eigentumsrecht verloren, so dass sie seit diesem Zeitpunkt
nicht mehr bewilligungsbefugt gewesen ist. Der Eintragungsantrag der Beklagten zu 1. und zu
2. wurde aber erst mit Schreiben vom 30. Dezember 1995, Eingang beim Grundbuchamt am
5.1.1996, gestellt. Das vor Überführung des Grundstücks in Volkseigentum bereits Eintragungsanträge gestellt wurden, kann weder anhand der Grundakten noch anhand sonstiger Unterlagen festgestellt werden.
Auf Grund dessen kann offen bleiben, ob die von G... R... für H... R... als Vertreter ohne Vertretungsmacht abgegebene Auflassungserklärung durch den Vertrag vom 14. Juli 1949 zur
UR-Nr. ... des Notars B... durch H... R... genehmigt worden ist oder nicht. Ferner kann offen
bleiben, ob H... R... bereits deshalb nicht mehr Erfüllung des notariellen Vertrages vom 6.
Dezember 1947 verlangen kann, weil er den Auflassungsanspruch mit weiterem Vertrag an
seinen Bruder G... R... abgetreten hat, da, wie dargelegt, J... R... von ihrer Verpflichtung auf
- 29 Eigentumsverschaffung frei geworden ist und H... R... eine gesicherte Rechtsposition nicht
erlangt hat.
Lebt die Verpflichtung aus dem Kaufvertrag vom 6. Dezember 1947 nicht wieder auf, haben
die Beklagten zu 1. und zu 2. auch heute keinen Anspruch gegen die Kläger ihnen das Eigentum an diesem Grundbesitz zu verschaffen. Denn dieser Anspruch ist nicht durch ein stellvertretendes commodum i. S. des § 281 BGB a. F. ersetzt worden.
Die Kläger sind nicht verpflichtet, an die Rechtsnachfolger gem. § 281 BGB a. F. das durch
die bestandskräftigen Rückübertragungsbescheide vom 8. April 1994 und 19. April 1995 erlangte Eigentum an diesen Grundstücken herauszugeben und an die Beklagten zu 1. und zu 2.
aufzulassen.
Gemäß § 281 BGB a. F. kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangene verlangen, wenn der Schuldner infolge des Umstandes, welcher die Leistung unmöglich macht, für
den geschuldeten Gegenstand ein Ersatz erlangt.
Nach der Rechtsprechung (BGH DtZ 1996, S. 26 (28); BGH Beschluss vom 9. Juni 1999 - IV
ZR 278/98; KG ZEV 1999, S. 494 ff; BGH Urteil vom 16. März 2005 - IV ZR 272/03 -) kann
der Gläubiger eines durch die Enteignung unmöglich gewordenen schuldrechtlichen Anspruch, einen Anspruch aus § 281 BGB auf das enteignete, aber nach dem Vermögensgesetz
restituierte Grundstück erheben. Der hier vorliegende Fall ist mit den durch den BGH entschiedenen Fällen zur Restitution nicht vergleichbar. Denn ein rechtlicher Zusammenhang
zwischen dem Restitutionsanspruch der Kläger und einem schuldrechtlichen Anspruch des
Rechtsvorgängers der Beklagten kann nicht angenommen werden. Denn ein solch wirksamer
schuldrechtlicher Anspruch bestand hier nicht. Vielmehr bestand wegen der nach Art. IV Nr.
1 Satz 2 Kontrollratsgesetz Nr. 45 erforderlichen Genehmigung lediglich ein schwebend unwirksamer Kaufvertrag. Die bewilligte Vormerkung sicherte lediglich einen zukünftigen Anspruch. Zum Zeitpunkt der Eintragung bestand für den Rechtsvorgänger der Beklagten zu 1.
und zu 2., solange die Genehmigung nicht erteilt war, kein durchsetzbarer Anspruch auf Eigentumsverschaffung. Mit der Enteignung des landwirtschaftlichen Grundbesitzes wurde
zugleich aber auch die erforderliche Genehmigung versagt, so dass der Anspruch aus § 433
Abs. 1 BGB auch aus diesem Grunde unmöglich geworden ist. Die Genehmigungsbedürftigkeit kann auch nicht als gegenstandslos betrachtet werden. Denn die Anordnung vom 23. Februar 1949 zur Durchführung des Gesetzes Nr. 45 des Kontrollrates wurde erst durch Verord-
- 30 nung durch den Verkehr mit Grundstücken vom 11. Januar 1963 (GBl/DDR II 1963, S. 159 dort § 21 Abs. 2 -) aufgehoben und durch die Bestimmungen dieser Verordnung ersetzt.
Da, wie dargelegt, eine die Erben nach J... R... bindende Auflassungserklärung nicht vorlag
und die Kläger auch nicht gemäß § 281 BGB verpflichtet waren, den landwirtschaftlichen
Grundbesitz an die Beklagten zu 1. und zu 2. erneut aufzulassen, haben die Beklagten zu 1.
und zu 2. mit ihrer Eintragung am 6. Februar 1996 im Grundbuch von M... Blatt ... eine Verfügungsberechtigung nicht erlangt.
Die Beklagten zu 1. und zu 2. haben deshalb bei der Veräußerung des Grundbesitzes an
die Beklagten als Nichtberechtigte verfügt.
3.
Der Feststellungsantrag der Kläger ist begründet.
Die Klägerin zu 2. und der Kläger zu 3. sowie A...R..., dessen Rechtsnachfolgerin als
Alleinerbin die Klägerin zu 1. ist, sind auf Grund der bestandskräftigen Restitutionsbescheide des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen Eigentümer des Grundbesitzes, ehemals eingetragen im Grundbuch von M..., Band ..., Blatt ... geworden, nämlich
unter anderem der Grundstücke in der Gemarkung M..., Flur ..., Flurstücke ..., Flur ...,
Flurstücke ... und ..., Flur ..., Flurstücke ... und ... sowie Flur ..., Flurstücke ... und ...,
und im Wege der Grundbuchberichtigung auf Grund entsprechender Ersuchen des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen am 24. November 1994 im Grundbuch von
M... Blatt ... und am 6. Februar 1997 im Grundbuch von M... Blatt ... eingetragen worden. Das restituierte Grundeigentum der Kläger haben die Beklagten zu 1. und zu 2.
durch die Veräußerung der streitbefangenen Grundstücke, die aufgrund ihrer Erklärungen in den notariellen Urkunden vom 15. Februar 1996 - UR-Nr. ... der Notarin E... (Bl.
35 ff. d. A.). in der Fassung des Angebots vom 20. Februar 1996 - UR-Nr. ... der Notarin E... (Bl. 2180 d. A.) -, der Genehmigungserklärung vom 10. Juni 1996 - UR-Nr. ...
des Notars G... (Bl. 656 f. d. A.) sowie vom 10. Juli 1996 - UR-Nr. ... der Notarin E...
(Bl. 49 d. A.) und 21. Januar 1997 - UR-Nr. ... der Notarin E... (Bl. 55 d. A.) erfolgte,
verletzt.
Auf der Grundlage dieser Veräußerung wurde die Beklagte zu 3. am 23. Dezember
1997 als Eigentümerin im Grundbuch von M... Blatt ... und im Grundbuch von M...
- 31 Blatt ... eingetragen. Aus der zu Gunsten des H... R..., dem Rechtsvorgänger der Beklagten zu 1. und zu 2., eingetragenen Auflassungsvormerkung ergibt sich keine die
Beklagten zu 1. und zu 2. rechtfertigende Rechtsposition, da weder ein wirksames
dingliches Anwartschaftsrecht noch eine wirksame Eigentumsverschaffungsvormerkung
entstanden war.
Ausweislich des Inhalts des Bescheides des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 28. Januar 1994 (Bl. 217 ff. d. A.) wusste der Beklagte W... R..., dass H...
R... auf Grund des Vertrages aus dem Jahre 1947 niemals Eigentümer des streitgegenständlichen Grundbesitzes geworden ist, insbesondere wusste er auch, dass die zu Gunsten des H... R... eingetragene Auflassungsvormerkung nicht zu dessen Eigentum geführt hat, da sie mit der Überführung des Grundbesitzes in Volkseigentum gelöscht
wurde und damit untergegangen war. Dieser in dem Bescheid des Amtes zur Regelung
offener Vermögensfragen dargelegte und gewürdigte Sachverhalt wird hinsichtlich des
äußeren Ablaufs der Tatumstände in Ziffer I - Vorbemerkungen - des von den Beklagten zu 1. und 2. genehmigten notariellen Verkaufsangebotes vom 15. Februar 1996
nochmals nachvollzogen. Dies gilt umso mehr, als H... R... - Rechtsvorgänger der Beklagten zu 1. und zu 2. - zwar unter dem 14. Juli 1949 das vollmachtlose Handeln des
G... R... bei der Beurkundung vom 6. Dezember 1947 genehmigte, aber zugleich auch
den Grundbesitz in dieser notariellen Urkunde auf G... R..., eine andere Rechtspersönlichkeit, übertrug.
Der Hinweis in dem Bescheid, dass die Ansprüche aus dem seinerzeit abgeschlossenen
Kaufvertrag gegebenenfalls zivilrechtlich gegen die Erben R... geltend zu machen seien, entlastet die Beklagten zu 1. und zu 2. nicht, verdeutlicht vielmehr, dass das durch
den Kaufvertrag vom 6. Dezember 1947 begründete, aber nicht vollzogene Rechtsverhältnis durch die Zivilgerichte zu klären ist. Diesen Weg haben die Beklagten zu 1. und
zu 2. aber gerade nicht beschritten, sondern vielmehr beantragt, in Kenntnis der bestandskräftigen Rückübertragungsbescheide und der erfolgten Eintragung der Erbengemeinschaft nach J... R... unter dem 30. Dezember 1995, Eingang beim Grundbuchamt
am 5. Januar 1996, unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 6. Dezember 1947
(UR-Nr. ... des Notars B...) das Eigentum an dem Grundbesitz auf die Erbengemeinschaft nach H... R... bestehend aus den Beklagten zu 1. und zu 2., umzuschreiben (Band
... zur Grundakte M..., Blatt ...).
In Anbetracht dieser Umstände fällt eine etwaige Mitverursachung bei der Entstehung
des Schadens gem. § 254 Abs. 2 BGB nicht ins Gewicht. Denn zum Einen werden die
- 32 Beklagten zu 1. und zu 2. erst auf Grund des unter dem 30. Dezember 1995 gestellten
Antrags auf Eigentumsumschreibung, den sodann die Notarin E... in ihrem Namen unter
dem 16. Juli 1996 wiederholte (Band ... der Grundakte Blatt ...), am 6. Februar 1997 als
Eigentümer in beide Grundbücher eingetragen. Zugleich wurde zu Gunsten der Beklagten zu 3. eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch von M... Blatt ... eingetragen,
wobei die Auflassungsvormerkung im Grundbuch von M... Blatt ... erst am 2. Juni 1997
eingetragen wurde. Zum Anderen haben die Kläger durch ihren damaligen Verfahrensbevollmächtigten nach Zustellung der Genehmigungserklärung der Beklagten zu 1. und
zu 2. vom 10. Juni 1996 unter dem 25. September 1996 beim Grundbuchamt angefragt
und die Auskunft erbeten, ob für die Erbengemeinschaft nach H... R... Antrag auf Eigentumsumschreibung gestellt worden ist, ohne das aus den Grundakten ersichtlich ist,
dass diese Anfrage beantwortet wurde. Nach Eintragung der Beklagten zu 1. und zu 2.
haben die Kläger sodann unter dem 21. Februar 1997 gegen diese Eigentumsänderung
Antrag auf Eintragung eines Amtswiderspruchs gestellt, hilfsweise Erinnerung gegen
die Eintragung vom 6. Februar 1997 eingelegt, der der zuständige Richter unter dem 3.
März 1997 ihr nicht abgeholfen und die Sache der Beschwerdekammer zur Entscheidung vorgelegt hat. Parallel hierzu haben die Kläger unter dem 17. Februar 1997 den
Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Eintragung eines Widerspruchs gegen das Eigentumsrecht der Beklagten zu 1. und zu 2. in dem Verfahren 10 O 65/97 Landgericht
Potsdam = 5 U 121/97 Brandenburgisches Oberlandesgericht beantragt, die zur Eintragung des Widerspruchs unter dem 3. Juni 1997 führte.
Demzufolge sind die Beklagten zu 1. und zu 2. - insoweit als Gesamtschuldner - verpflichtet, den Klägern den Schaden zu ersetzen, der durch ihre Verfügung als Nichtberechtigte über dem Grundbesitz entstanden ist.
C. Zur Berufung der Beklagten zu 3. (A... L...)
I. Zur Zulässigkeit der Klage
Die Klage gegen die Beklagte zu 3., die ausweislich der vorgelegten Vollmacht für
Herrn B... am 19. März 1996 als Private Limited Company eingetragen wurde, ist zulässig; insbesondere ist die Klageschrift vom 2. Juli 1998, mit der die ursprüngliche
Klage (gegen die Beklagten zu 1. und zu 2.) auch auf die Beklagte zu 3. erstreckt wurde, der Beklagten zu 3. zu Händen des Herrn K... v. L... als ihren Bevollmächtigten am
- 33 20. November 1998 wirksam zugestellt worden (Bl. 75 ff., 157, 165 d. A.). Entgegen
der Auffassung der Beklagten zu 3. in ihren Schriftsätzen vom 6. Juni 2003 und 7.
September 2004 bedurfte es einer Zustellung nach dem Haager Zustellungsübereinkommen (HZÜ) nicht. Der Generalhandlungsbevollmächtigte v. L... war gemäß § 173
ZPO a. F. Zustellungsadressat der Beklagten zu 3.
Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 3. kennzeichnete den Zustellungsvertreter
v. L... als Generalhandlungsbevollmächtigten. Herr K... v. L... verweist in seinem Ablehnungsgesuch vom 1. Januar 1999 selbst darauf, dass dem Gericht die Tatsache seiner
Bevollmächtigung bekannt sei. Unabhängig davon hatte K... v. L... Generalhandlungsvollmacht. Unter dem 12. Mai 1998 (Grundakte M... Blatt ..., Band ... dort Bl. 513 ff.)
erteilte die Beklagte zu 3. Herrn v... L... Generalhandlungsvollmacht, die ihn unter anderem dazu bevollmächtigte, die Firma A... L... in allen gesetzlich zulässigen Fällen
gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. § 54 Abs. 2 HGB steht nicht entgegen, da
hier eine ausdrückliche Ermächtigung zur gerichtlichen Vertretung erteilt wurde. Die
gerichtliche Entscheidung umfasst auch die Empfangnahme der Klageschrift.
Damit ist die Klage gegenüber der Beklagten zu 3. wirksam rechtshängig geworden.
Das angerufene Gericht ist für die geltend gemachten Ansprüche zuständig. Hinsichtlich des Grundbuchberichtigungsanspruchs sowie des Herausgabeverlangens ist das
Landgericht gemäß § 24 ZPO als Gericht der belegenen Sache örtlich zuständig. Hinsichtlich der geltend gemachten Zustellung der Schadenersatzverpflichtung ergibt sich
seine Zuständigkeit aus § 23 ZPO.
Die Rüge der Beklagten zu 3., die Klage sei ihr gegenüber wegen der fehlenden internationalen Zuständigkeit unzulässig, geht fehl. Dieser Einwand der Beklagten zu 3. ist
nicht durch § 513 Abs. 2 ZPO in der seit dem 1. Januar 2002 gültigen Fassung ausgeschlossen (BGH Report 2004, S. 550 (550/551)). Die internationale Zuständigkeit der
deutschen Gerichte ist für die von den Klägern gegen die Beklagte zu 3. erhobene Klage
gegeben. Weder die EuGVO (vgl. Kropheller, Europäisches Zivilrecht, 7. Aufl., Einl.
Rn. 29; Rauscher, Europäisches Zivilrecht, Einl. Brüssel I-VO, Rn. 18) noch die EuGVÜ finden vorliegend Anwendung, da die Beklagte zu 3. ihren Sitz auf Alderney gehabt
hat (vgl. auch BGH NJW 1995, S. 264).
Zudem hat sich die Beklagte zu 3. rügelos auf die mündliche Verhandlung eingelassen,
wie dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 2003 zu entnehmen ist.
- 34 Denn nach Eröffnung der mündlichen Verhandlung und Information über die beigezogenen Grundakten stellte der Klägervertreter gegenüber den Beklagten zu 3. und zu 4.
die Klageanträge, wohingegen der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Nichtgewährung der Akteneinsicht rügt und vorsorglich die Ablehnung des Gerichts beantragt.
Nach Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtgewährung der Akteneinsicht sowie nach Ablehnung der Kammer wegen der Besorgnis der Befangenheit und der Zurückweisung dieses Gesuches heißt es im Protokoll weiter (Bl. 1551 d. A.): Der Beklagtenvertreter wiederholt den Antrag auf Abweisung aller von dem Klägervertreter
gestellten Anträge, wie er bereits zuvor hilfsweise beantragt hat. Sodann wurde sachlich
weiterverhandelt und zum Abschluss des Protokolls heißt es: "Der Vertreter und Herr v.
L... erklärten ferner: es wird für verschiedene Anträge auch die Zuständigkeit gerügt,
insbesondere nunmehr auch die internationale. Damit ist die Zuständigkeitsrüge nicht
bis zum Beginn der Verhandlung zur Hauptsache, nämlich der Stellung der Anträge,
geltend gemacht. § 39 ZPO bewirkt einen wirksamen Rügeverzicht auch hinsichtlich der
internationalen Zuständigkeit.
Soweit die Beklagte zu 3. die Unzulässigkeit des Feststellungsantrags rügt, betrifft dies das
Prozessrechtsverhältnis der Kläger zu den Beklagten zu 1. und zu 2. Die Beklagte zu 3. räumt
insofern selbst ein, dass allenfalls ein Feststellungsverhältnis der Kläger zu ihr bestünde.
Ebensowenig liegt ein Verstoß gegen § 265 ZPO vor. Zwar haben die Kläger die Klage, mit
der sie Grundbuchberichtigung, Herausgabe der Grundstücke sowie Feststellung der Schadenersatzverpflichtung auch gegenüber der Beklagten zu 3. verlangen, auf die Beklagte zu 3. erweitert. Gemäß § 265 ZPO hat die Veräußerung von Grundeigentum während des Verfahrens
auf die Stellung des Veräußerers keinen Einfluss. Der Veräußerer führt das Verfahren in Prozessstandschaft für den neuen Rechtsinhaber, das wäre hier die Beklagte zu 3., fort. Der
Rechtsnachfolger kann nur mit Zustimmung des Gegners den Prozess anstelle des Rechtsvorgängers übernehmen, d. h. bei Eintritt einer Rechtsnachfolge auf Beklagtenseite kann es der
Kläger bei der bisherigen Fassung des Klageantrages belassen. Voraussetzung ist jedoch, dass
die Veräußerung nach Rechtshängigkeit erfolgt ist. Dies ist vorliegend jedoch nicht gegeben,
so dass ein Fall des § 265 ZPO im Verhältnis der Beklagten zu 1. und zu 2. zur Beklagten zu
3. nicht vorliegt. Denn die Veräußerung des streitbefangenen Grundbesitzes ist nicht nach
Rechtshängigkeit erfolgt. Ausweislich der Zustellungsurkunden (Bl. 67, 68 d. A.) wurde die
Klage gegen den Beklagten zu 1. und zu 2. am 24. April 1998 zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt
war die Beklagte zu 3. jedoch bereits als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, nämlich am
- 35 23. Dezember 1997. Demzufolge haben die Kläger zutreffender Weise ihren ursprünglichen
Klageantrag auf Grundbuchberichtigung gegenüber den Beklagten zu 1. und zu 2. abgeändert
in einen Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Verfügung der Beklagten zu 1. und zu
2, in dem als Minus der Antrag auf Feststellung, dass die Verfügung der Beklagten zu 1. und
2., d. h. die Veräußerung, als Nichtberechtigte erfolgte, enthalten ist.
Die Klage ist auch nicht wegen einer fehlenden Bevollmächtigung des Prozessbevollmächtigten der Kläger unzulässig. Auf die entsprechende Rüge des Prozessbevollmächtigten der
Beklagten zu 3. in der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2005 hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger durch Vorlage der Originalvollmachten der drei Kläger seine Bevollmächtigung für das vorliegende Verfahren auch gegenüber der Beklagten zu 3. nachgewiesen.
Nach Einsicht in die Prozessvollmacht hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 3.
diese Rüge nicht mehr aufrecht erhalten.
Die Rechtshängigkeit der Klage gegenüber der Beklagten zu 3. ist nicht durch die von ihr auf
Grund der ausgebrachten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse erklärte Klagerücknahme
beendet worden. Wie bei der Zulässigkeit der Klage gegenüber den Beklagten zu 1. und zu 2.
ausgeführt, erlangte die Beklagte zu 3. als Pfändungspfandgläubigerin nur die Rechtsposition
eines vom Inhaber des Berichtigungsanspruchs zu dessen Durchsetzung rechtsgeschäftlich
Ermächtigter, so dass er vom Drittschuldner die Bewilligung zur Eintragung des Berechtigten
verlangen kann. Diese Ermächtigung beinhaltet aber nicht die Klage zurückzunehmen.
Ebenso geht die von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 3. auf Grund der Pfändung und Überweisung der Klageansprüche erklärte Kündigung des Mandatverhältnisses des
Prozessbevollmächtigten der Kläger zu den Klägern sowie der Widerruf seiner Prozessvollmacht ins Leere. Denn zum Einen besteht zwischen dem Prozessbevollmächtigten der Kläger
und der Beklagten zu 3. kein Mandatsverhältnis. Zum anderen wurde dieses Rechtsverhältnis
von den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen nicht erfasst. Abgesehen davon sind die
sich aus dem Mandatsverhältnis ergebenden Dienstpflichten nicht übertragbar und daher gemäß § 851 ZPO unpfändbar, so dass eine Rechtsposition bei der Beklagten nicht entstanden
sein kann.
Der Erlass eines Versäumnisurteils gegen die Kläger scheidet aus.
II. Begründetheit der Klage gegen die Beklagte zu 3.
- 36 -
1. Der Senat sieht keinen Anlass auf die Rüge der Beklagten zu 3. gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 7
ZPO die angefochtene Entscheidung aufzuheben und zur erneuten mündlichen Verhandlung
und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Die von der Beklagten zu 3. gerügten Verfahrensmängel sind nicht durchgreifend.
Soweit die Beklagte zu 3. die Unzulässigkeit der Teilentscheidung rügt, kann auf die entsprechenden Ausführungen im Verhältnis der Kläger zu der Beklagten zu 1. und zu 2. verwiesen
und Bezug genommen werden. Die Gefahr widersprechender Entscheidungen besteht nicht.
Die Beklagte zu 3. bringt unter anderem vor, die Vorsitzende Richterin am Landgericht Sch...
habe das Urteil erst nach ihrem Ausscheiden aus dem Richteramt am 31. Januar 2003 unterzeichnet.
Gemäß § 309 ZPO kann das Urteil nur von denjenigen Richtern gefällt werden, welche der
dem Urteil zu Grunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben. Sämtliche Richter, die bei
der Fällung des Urteils mitgewirkt haben, müssen das vollständig abgefasste Urteil unterschreiben, § 315 Abs. 1 ZPO. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften kann anhand des Akteninhaltes nicht festgestellt werden. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung
vom 28. Januar 2003 wurde das Schlussurteil am Schluss der Sitzung im Tenorausspruch verkündet. Das Original des Urteils befindet sich in den Akten Band 8 Blatt 1605 ff. und ist
durch die Richter, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben, unterzeichnet
worden, auch durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Sch... Die letzte von der Vorsitzenden Richterin gefertigte Verfügung datiert vom 28. Januar (2003) wonach eine Urteilsausfertigung an das Grundbuchamt K... zu den Grundakten Blatt ... und Blatt ... mit der Bitte
um Prüfung übersandt werden soll, ob ein Amtswiderspruch gegen die Eigentümer einzutragen sei. Diese Verfügung der Vorsitzenden Richterin aus der Zeit, als sie noch das Richteramt
inne hatte, wurde kanzleimäßig erst am 28. Februar 2003 bearbeitet. Bei dieser Sachlage kann
nicht festgestellt werden, dass das angefochtene Urteil keine ordnungsgemäße richterliche
Unterschrift aufweist, zumal die Beklagte zu 3. sich im Hinblick auf ihre Rüge nur auf die
kanzleimäßige Bearbeitung der von der Vorsitzenden Richterin getroffenen Verfügung stützt.
Diese ist jedoch nicht entscheidend.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass durch Nichterledigung einer Prozesssache gegen
das in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgte Gebot des gesetzlichen Richters verstoßen worden
ist. Soweit die Beklagte zu 3. rügt, dass die Kammer für den Rechtsstreit unzuständig gewesen
sei, hat sie einen etwaigen Verstoß gegen den Geschäftsverteilungsplan nicht dargelegt. Zu-
- 37 dem ergibt sich aus dem einstweiligen Verfügungsverfahren der Erben nach J... R... gegen A...
L... 10 O 3/98 = 5 U 89/99, dass die erste Zivilkammer des Landgerichts Potsdam die Sache
wegen Sachzusammenhangs gemäß der geschäftsplanmäßigen Regelung an die zehnte Zivilkammer übergeben hat.
Auch den von der Beklagten zu 3. gerügten Fehler der Besetzung der Richterbank in der
mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 2003 hat sie, die Beklagte zu 3., im Einzelnen nicht
anhand des Geschäftsverteilungsplans dargelegt. Allein aus dem Umstand, dass die Kammer
in der mündlichen Verhandlung am 17. Dezember 2002 in der Besetzung Vorsitzende Richterin am Landgericht Sch...., Richterin am Landgericht G... und Richter Sch... den Rechtsstreit
verhandelt und entschieden hat, während an der mündlichen Verhandlung vom 28. Januar
2003 die Richterinnen Sch..., G... und J... teilgenommen haben, erschließt sich eine fehlerhafte
Besetzung der Kammer nicht.
2.
Den Klägern steht der geltend gemachte Grundbuchberichtigungsanspruch gegen die Beklagte
zu 3. jedoch nicht zu.
Zwar wurde den Klägern das Eigentum an dem Grundbesitz durch bestandskräftige Bescheide
rückübertragen und sie wurden auf Grund entsprechender Ersuchen des Amtes zur Regelung
offener Vermögensfragen am 24. November 1994 (Blatt ...) und am 6. Februar 1997 (Blatt ...)
als Eigentümer in die Grundbücher eingetragen. Jedoch wurden die Beklagten zu 1. und zu 2.
nachfolgend als neue Eigentümer eingetragen. Da die Beklagten zu 1. und zu 2., wie ausgeführt, allerdings nicht verfügungsberechtigt waren, ist die von ihnen mit notariellem Vertrag
vom 15. Februar 1996 (Urkunde der Notarin E... UR-Nr. ...) in der Fassung vom 20. Februar
1996, sowie vom 10. Juli 1996 (Urkunde der Notarin E... UR-Nr. ...) und 24. Januar 1997
(Urkunde der Notarin E. UR-Nr. ...) in Verbindung mit der notariell beglaubigten Genehmigungserklärung vom 10. Juni 1996 (Bl. 655 d. A.) vorgenommene Veräußerung des Grundbesitzes nur wirksam, wenn die Beklagte zu 3. gutgläubig Eigentum erworben hat.
Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass für den gutgläubigen Erwerb neben der Eintragung des Verfügenden - die hier am 6. Februar 1997 in den Grundbüchern M... Blatt ... und
Blatt ... (Flur 7, Flurstücke 14 und 15) vorhanden ist - ein wirksames, auf dingliche Rechtsänderung gerichtetes Rechtsgeschäft vorliegen muss mit Ausnahme der fehlenden Verfügungsberechtigung. Durch § 892 BGB werden weder die fehlende Vertretungsmacht noch Willensmängel der Erklärung der Vertragspartner des Übertragungsaktes geschützt. Unter dem 10.
- 38 Juli 1996 - Urkunde der Notarin E... UR-Nr. ... (Bl. 49 ff. d. A.) - hat der mit Vollmacht der
Beklagten zu 3. handelnde Vertreter B... unter Berufung auf die im Vertragsangebot vom 15.
Februar 1996 - Urkunde der Notarin E... UR-Nr. ... (Bl. 35 ff. (47) d. A.) - erteilte Vollmacht
im Namen der Vertragsparteien die Auflassung betreffend die im Grundbuch von M... Blatt ...
eingetragenen Grundstücke erklärt.
Dieser Fall der Mehrfachvertretung beim Erwerb des Grundbesitzes ist durch die erteilten
Vollmachten gedeckt.
Ausweislich der notariellen Urkunde vom 10. Juli 1996 ist der Vertreter B... nicht im Namen
des Direktor C... als dessen Unterbevollmächtigter aufgetreten, sondern als Bevollmächtigter
der Beklagten zu 3. In deren Namen hat B... die Kaufvertragserklärung und Auflassungserklärung abgegeben. Ausweislich der vorgelegten Registerbescheinigung konnte der alleinvertretungsberechtigte Direktor C... für die Gesellschaft Vollmacht zum Erwerb von Grundbesitz
erteilen. Nach dem Inhalt der Vollmacht war B... von den Beschränkungen des § 181 BGB
befreit. Diese Regelung erfolgte erkennbar im Hinblick auf die Verwendung der Vollmacht an
ihrem Gebrauchsort Deutschland. Dementsprechend war sie auch öffentlich beglaubigt. Dafür,
dass den Direktoren der Beklagten zu 3. als eine Private Limited Company das Selbstkontrahieren nicht gestattet ist, sind keine Anhaltspunkte vorhanden, so dass der Bevollmächtigte
B... mit entsprechender Rechtsmacht ausgestattet werden konnte.
Die unter Ziffer IV des notariellen Vertrages vom 15. Februar 1996 von der vollmachtslos
handelnden Notariatsangestellten dem Käufer erteilte Vollmacht, die Auflassung des Eigentums an den Grundstücken des Verkaufsangebotes zu erklären und alle Erklärungen abzugeben, die zur Umschreibung im Grundbuch erforderlich sind, haben die Beklagten zu 1. und zu
2. als Verkäufer unter dem 10. Juni 1996 in öffentlich beglaubigter Form genehmigt. Nach
dem Wortlaut dieser Vollmacht bevollmächtigen die Verkäufer den Käufer die Auflassung
des Eigentums zu erklären bzw. entgegenzunehmen und alle Erklärungen abzugeben, die zur
Umschreibung des Eigentums im Grundbuch erforderlich sind. Nach dem Wortlaut dieser
Vollmacht ist sie einer Gesellschaft erteilt, die notwendigerweise durch ihre Organe, den Direktoren, handeln kann. Dies schließt nicht aus, dass die Käuferin gleichberechtigt durch einen
von ihr bevollmächtigten Vertreter handelt. Da zudem der Verkäufer seinem Vertragspartner
Vollmacht erteilt, für ihn, den Verkäufer, Erklärungen abzugeben, wird letztlich von einer
Mehrfachvertretung bei Abschluss des Vertrages ausgegangen, so dass die Verkäufer ein
Selbstkontrahieren gestattet haben.
Hinsichtlich der im Grundbuch von M... Blatt ... eingetragenen Grundstücke (Flur 7, Flurstükke 14 und 15) ist von dem äußeren Tatbestand eines rechtsgeschäftlichen Erwerbs hinsichtlich
- 39 der Auflassung auszugehen. Die in der Urkunde vom 21. Januar 1997 der Notarin E... UR-Nr.
... erklärte Auflassung wurde für die Käuferin durch den Bevollmächtigten B... und für die
Verkäufer durch die Notariatsangestellte Sch... erklärt, deren Erklärung die Beklagten zu 1.
und zu 2. genehmigt haben.
Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die Beklagte zu 3. beim Erwerb des streitgegenständlichen Grundbesitzes bösgläubig gewesen ist, wofür die Kläger darlegungs- und beweispflichtig sind.
Gegen die am 6. Februar 1997 erfolgte Eintragung der Beklagten zu 1. und zu 2. als Eigentümer wurde auf Grund des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 11. März 1997 - 10 O 65/97
- nach Eintragseingang vom 26. März 1997 - am 3. Juni 1997 ein Widerspruch gegen die Eigentümerstellung der Beklagten zu 1. und zu 2. im Grundbuch von M... Blatt ... sowie Blatt ...
eingetragen. Unter dem 2. Juni 1997 war jedoch bereits vorrangig eine Auflassungsvormerkung zu Gunsten der Beklagten zu 3. im Grundbuch von M... Blatt ... und Blatt ... eingetragen
worden sowie ein Sicherungsvermerk gemäß § 18 Abs. 2 GBO zur Sicherung des Eigentumsübergangs der Beklagten zu 3. am 3. Juni 1997 im Grundbuch Blatt ... und Blatt ....
Maßgebender Zeitpunkt bei Eintragung eines Widerspruchs für die Frage des Gutglaubenserwerbs ist der Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs, die hier unstreitig mit der Eintragung der Beklagten zu 3. am 23. Dezember 1997 eintrat. Eine Vorverlegung dieses Zeitpunktes in Analogie zu § 892 Abs. 2 BGB kommt angesichts des Ausnahmecharakters der Norm
nicht in Betracht (Staudinger/Gursky, BGB, § 883 - 902 Bearb. 2002; § 892 Rn. 174 m. w.
N.).
Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob die einstweilige Verfügung in Form des Urteils
vom 11. März 1997 wirksam vollzogen worden ist und ob der Widerspruch in dem vor dem
Senat unter dem 13. November 1997 geschlossenen Vergleich in dem Verfahren 5 U 121/97
eine bestätigende Grundlage gefunden hat, wofür einiges spricht, da die Beklagte zu 3. in
Kenntnis aller Umstände des möglicherweise nicht wirksamen Vollzugs der einstweiligen
Verfügung gleichwohl das Moratorium hinsichtlich des eingetragenen Widerspruchs vereinbart hat. Ebenso kann offen bleiben, ob die Löschung des Widerspruchs am 23. Dezember
1997 wirksam gewesen ist. Denn unter dem 3. Juni 1997 ist auf Grund der entsprechenden
Eintragungsanträge eine Vormerkung gem. § 18 Abs. 2 GBO zur Sicherung des Eigentumsübergangs an die Beklagte zu 3. im Rang vor dem Widerspruch eingetragen worden. Ein
nach einer Amtsvormerkung im Sinne des § 18 Abs. 2 GBO eingetragener Widerspruch ver-
- 40 mag den gutgläubigen Erwerb des Käufers nicht mehr auszuschließen, denn § 17 GBO ist bei
der Eintragung eines Widerspruchs zu beachten und gewährt einen formell-rechtlichen Schutz
gegenüber überholende Widerspruchseintragungen (Staudinger-Gursky, a. a. O., § 892, Rn.
175; MüKo-Wacke, § 892, Rn. 45; BGB-RGRK, § 892 Rn. 86; Ermann-Lorenz, § 892 Rn.
25).
Darüber hinaus war aber auch zu Gunsten der Beklagten zu 3. bereits in beiden Grundbüchern
vorrangig eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Die den öffentlichen Glauben des
Grundbuchs zerstörende Wirkung des Widerspruchs entfällt aber auch dann, wenn der Erwerber vor der Widerspruchseintragung bereits eine Vormerkung gutgläubig erworben hatte (so
Staudinger-Gursky, Bearb. 2002, § 899, Rn. 4 a; § 883 Rn. 204).
Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der Beklagte zu 3. im Zeitpunkt der Eintragung
der Vormerkung gemäß § 18 GBO sowie der Auflassungsvormerkungen die Unrichtigkeit
des Grundbuchs, dass heißt die Nichtberechtigung der Beklagten zu 1. und zu 2. in Bezug auf
die Eigentumsposition, bekannt gewesen ist. Dafür dass die damaligen Organe der Beklagten
zu 3., die Direktoren C... und R... A... Kenntnis von der Nichtberechtigung hatten, sind keine
Anhaltspunkte vorhanden. Für die Beklagte zu 3. hat deren Bevollmächtigter B... gehandelt,
dessen Kenntnis sich die Beklagte zu 3. gem. § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen muss. Eine
solche Kenntnis des Bevollmächtigten B... kann jedoch nicht angenommen werden.
Zwar ist dem Vertreter B... die Vorgeschichte der Grundstücke auf Grund der Darstellung in
der Vorbemerkung unter Ziffer I der notariellen Urkunde vom 15. Februar 1996 - UR-Nr.
141/96 - bekannt. Er wusste deshalb, dass die Beklagten zu 1. und zu 2. ihre Berechtigung auf
den Vertrag vom 6. Dezember 1947 stützen, der noch nicht vollzogen war und der nach diesen
Angaben bisher jedenfalls nicht formwirksam genehmigt worden war. Jedoch liegt nach dem
Inhalt der Vorbemerkungen eine Vertrag vor, wonach der Anspruch des Erwerbers H... R...
durch eine Auflassungsvormerkung gesichert war, sowie eine Auflassungserklärung, die vollzogen werden könne, wobei eine Genehmigung zu erteilen sei. Diese Genehmigung wurde
sodann seitens der Rechtsnachfolger des H... R..., der Beklagten zu 1. und zu 2., unter Ziffer II
dieser Urkunde zunächst vollmachtslos erklärt. Unter dem 10. Juni 1996 genehmigten die
Beklagten zu 1. und zu 2. sodann in notariell beglaubigter Form (Urkunde des Notars G...
vom 10. Juni 1996 UR-Nr. ... - Bl. 655 d. A.) sämtliche Erklärungen des Verkaufsangebots.
Auf Grund dieser Umstände kann in Anbetracht der schwierigen Rechtslage nicht davon ausgegangen werden, dass der Vertreter B... Kenntnis von der Nichtberechtigung der Beklagten
- 41 zu 1. und zu 2. hat. Von einem Laien ist nicht zu erwarten, dass er ohne Weiteres irrtumsfrei
eine Sachlage zu beurteilen vermag, wie sie hier gestaltet ist. Auch der Hinweis in den Vorbemerkungen, dass als Eigentümer der Grundstücke, die Kaufgegenstand sind, die Kläger zu
2. und zu 3. sowie der Rechtsvorgänger der Klägerin zu 1. in ungeteilter Erbengemeinschaft
nach J... R..., der Veräußerin im Jahre 1947, eingetragen sind, spricht nicht für eine positive
Kenntnis davon, dass die Beklagten zu 1. und zu 2. nicht berechtigt sind hinsichtlich des zu
übertragenden Eigentums; zumal im Zeitpunkt der Antragstellung auf Eigentumsumschreibung, am 10. Februar 1997 (Grundakte Bl. ... Band ..., Bl. ...), die Veräußerer R... als Eigentümer im Grundbuch von M... Blatt ... und Blatt ... eingetragen gewesen sind. Kenntnis von
der Unrichtigkeit des Grundbuches wäre erst dann als gegeben anzunehmen, wenn der Vertreter B... in solcher Weise aufgeklärt worden wäre, dass ein redlich Denkender sich der Überzeugung hiervon nicht verschließen würde. Das dies geschehen ist vermag der Senat nicht
festzustellen.
Ebensowenig kann davon ausgegangen werden, dass der Vertreter B... auf Grund einer Erörterung der Rechtslage hinsichtlich der hier in Rede stehenden Grundstücke in der mündlichen
Verhandlung am 11. März 1997 vor dem Landgericht Potsdam in dem Verfahren R... u. a.
gegen R... u. a. 10 O 65/97 sowie der Berufungsverhandlung vor dem Senat am
13. November 1997 - 5 U 121/97 - Kenntnis von der Nichtberechtigung der Beklagten zu 1.
und zu 2. erlangt hat. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass der Vertreter B... als Zuhörer an diesen Verhandlungen teilgenommen hat, da insoweit widersprüchliche eidesstattliche
Versicherungen vorliegen. Hingegen war der für die Beklagte zu 3. mit Vollmacht vom 12.
Mai 1998 zum Generalhandlungsbevollmächtigten bestellte K... v. L... bei dem hier in Rede
stehenden Erwerbsvorgang nicht als Vertreter aufgetreten. Der Erwerbsvorgang war bereits
am 23. Dezember 1997 mit der Eintragung der Beklagten zu 3. abgeschlossen.
Es kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass das Wissen des K... v. L..., das dieser
durch das von ihm betriebene Restitutionsverfahren, wie es im Bescheid vom 7. November
1994 (Bl. 616 ff. d. A.) dokumentiert ist, der Beklagten zu 3. zuzurechnen ist. Zwar verfügt
K... v. L..., wie aus dem Inhalt der zahlreichen von ihm unterzeichneten Eingaben und Ablehnungsgesuche zu entnehmen ist, über juristisch gebildeten Sachverstand, so dass er den Inhalt
dieses Bescheides durchaus bewerten konnte. In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem
Senat am 21. April 2005 hat er eingeräumt, über ein juristisches Studium zu verfügen. Nach
dem Inhalt des Bescheides vom 7. November 1994 wusste er, dass die Beklagten zu 1. und zu
- 42 2. auf Grund des Vertrages aus dem Jahre 1947 keine derart gesicherte Rechtsposition erworben haben, dass diese Position restitutionsfähig gewesen wäre. Dementsprechend hat das Amt
zur Regelung offener Vermögensfragen im Hinblick auf die eingetragene Auflassungsvormerkung zur Klärung dieser Rechtsposition auf den Rechtsweg vor die Zivilgerichte verwiesen.
Zwar tragen die Kläger vor, bereits die Urkunde der Notarin E... vom 15. Februar 1996, das ist
das Verkaufsangebot, sei auf Veranlassung des Herrn v. L... erstellt worden; er und nicht die
Beklagten zu 1. und zu 2. hätten der Notarin den Auftrag erteilt. Herr v. L... sei zudem rechtzeitig Bevollmächtigter der Beklagten zu 3. gewesen; bei der Erstellung der Urkunde vom 15.
Februar 1996 sei er für die Beklagte zu 3. tätig gewesen. Dieses Vorbringen ist für eine Wissenszurechnung zu Lasten der Beklagten zu 3. jedoch nicht hinreichend substantiiert. Zwar
mag K... v. L... der Handelnde für den Verkauf des Grundbesitzes gewesen sein und den Auftrag erteilt haben. Die Kläger legen sodann aber nicht dar, in wessen Auftrag Herr v. L... aufgetreten ist. Sollte er für die Beklagten zu 1. und 2. gehandelt haben - wofür einiges spricht,
da diese ihm als Beteiligte des von ihm betriebenen Restitutionsverfahren bekannt waren scheidet eine Zurechnung des Wissens des Herrn v. L... zu Lasten der Beklagten zu 3. aus.
Anhaltspunkte dafür, dass Herr v. L... bereits bei Erstellung des Verkaufsangebotes vom 15.
Februar 1996 für die Beklagte zu 3. tätig und ihr Bevollmächtigter war, haben die Kläger nicht
vorgetragen. Konkrete Umstände dafür, dass eine Verbindung zwischen Herrn v. L... und der
Beklagten zu 3. bereits zu diesem Zeitpunkt bestanden hat, sind weder vorgetragen noch vorhanden. Im hiesigen Verfahren 10 O 251/97 meldete sich Herr v. L... erstmals mit Schreiben
vom 10. Januar 1999. Die Kläger haben unter dem 20. Oktober 1998 unter Bezugnahme auf
ein Schreiben des Herrn v. L... vom 14. September 1998 die Zustellung der erweiterten Klageschrift an ihn als Bevollmächtigten der Beklagten zu 3. beantragt. Das einstweilige Verfügungsverfahren 10 O 65/97 Landgericht Potsdam = 5 U 121/97 Brandenburgisches Oberlandesgericht enthält keine Hinweise auf Herrn v. L.... In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
10 O 3/98 Landgericht Potsdam = 5 U 89/99 Brandenburgisches Oberlandesgericht findet sich
der erste Hinweis auf eine Tätigkeit des Herrn v. L... für die Beklagte zu 3. unter dem 11. Juni
1998 (Bl. 101 d. A., 5 U 89/99 Brandenburgisches Oberlandesgericht). Unter diesem Datum
beantragt er zu Protokoll der Geschäftsstelle, den Antragstellern jenes Verfahrens eine angemessene Frist zur Einreichung der Klage in der Hauptsache zu setzen. Zu diesem Zeitpunkt
hatte die Beklagte zu 3. ihm jedoch bereits Generalhandlungsvollmacht erteilt.
Auch der Veräußerungsvertrag der Beklagten zu 3. mit der Beklagten zu 4., bei dem K...
v. L... als Vertreter der Beklagten zu 3. gehandelt hat, datiert erst vom
16. Januar 1998 und liegt damit nach dem vollendeten Rechtserwerb der Beklagten zu 3.
- 43 Ebensowenig lässt sich dem Schreiben des Vertreters B... vom 3. März 1997 (Bl. 2163
bzw. 736 d. A.) entnehmen, dass Herr v. L... zu jenem Zeitpunkt als Vertreter der Beklagten zu 3. aufgetreten ist; im Gegenteil - der Vertreter B... wird in diesem Schreiben
gegenüber der Gemeinde Zeuthen ausdrücklich als Bevollmächtigter der Beklagten zu
3. tätig. Soweit in diesem Schreiben auf Herrn v. L... Bezug genommen wird, handelt es
sich um ein Gespräch aus Februar 1995 zwischen Herrn v. L... und dem Bürgermeister
der Gemeinde Z... über den Kaufvertrag aus dem Jahre 1947 ohne jeglichen Hinweis
auf die Beklagte zu 3. Auch aus dem Schreiben des Herrn v. L... vom 17. Oktober 1996
(Bl. 2195 bzw. 578, 739 d. A.) lässt sich eine Verbindung zu der Beklagten zu 3. nicht
entnehmen. In dem Antrag der Notarin vom 17. Juli 1996 (Bl. 2192 d. A.) auf Erteilung
des Negativattestes wird zwar Herr v. L... als Adressat für die an die Beteiligte zu 3. zu
richtende Gebührenrechnung genannt. Daraus folgt aber nicht, dass Herr v... L... die
Gründung der Beklagten zu 3. veranlasst hat und von Anfang an für die Beklagte zu 3.
gehandelt und hinter ihr gestanden hat. Ein Beweis dafür, dass Herrn v. L... die Beklagte zu 3. gründete oder deren Gründung veranlasst hat, hat die Klägerin nicht angeboten. Umstände oder Anhaltspunkte dafür, dass Herr v. L... bereits zum Zeitpunkt 15.
Februar 1996 an der Beklagten zu 3. beteiligt gewesen ist, sei es als Gesellschafter - das
vorgelegte Sitzungsprotokoll Bl. 2330 d. A. lässt eine solche Stellung erst für den 22.
Juni 2001 vermuten - sei es in Form anderer Beteiligungen oder gar als Veranlasser der
Gründung der Beklagten zu 3. sind damit nicht feststellbar.
Zwar mag Herr v. L..., wie die Kläger vortragen, den Plan gehabt haben, sich in den
Besitz des Grundbesitzes, ehemals eingetragen im Grundbuch von M... Band ..., Blatt
..., zu bringen. Entscheidend für die Kenntnis der Beklagten zu 3.und damit für deren
Gutgläubigkeit ist, ob und in welchem Umfang K... v. L... die Direktoren und den Vertreter B... sowie nachfolgend die Beklagte zu 4. in diesen Plan eingeweiht hat. Im Hinblick auf den juristischen Sachverstand des Herrn v. L... ist es nicht ausgeschlossen,
dass er die Beteiligten der Veräußerungsgeschäfte als Werkzeuge nutzte, um seinen
Plan verwirklichen zu können.
Unter besonderen Umständen kann ein nach § 826 BGB zu beurteilendes Verhalten
auch bei Unkenntnis des wahren Sachverhalts die Berufung aus § 892 BGB ausschlie-
- 44 ßen. Das Bewusstsein der Möglichkeit, einen anderen durch den Erwerb eines Grundstückrechtes Nachteile zu verfügen, erfordert eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zu 3. vertreten durch ihre Direktoren sowie den Bevollmächtigten B... unter bewusster Ausnutzung bestehender rechtlicher
Zweifel den Grundbesitz erworben haben, sind nicht vorhanden. Im Hinblick darauf,
dass sich ihrer als Werkzeuge bedient worden sein kann, ist ein kollusives Zusammenwirken nicht feststellbar.
Hat demzufolge die Beklagte zu 3., wenn auch gutgläubig, Eigentum an dem veräußerten Grundbesitz erworben, besteht für die Kläger kein Herausgabeanspruch.
Daraus folgt aber auch, dass eine schuldhafte Eigentumsverletzung der Beklagten zu 3.
nicht feststellbar ist.
D. Zur Berufung der Beklagten zu 4.:
I. Zulässigkeit der Klage:
Zwar ist die Beklagte zu 4. im Hinblick auf den geltend gemachten Grundbuchberichtigungsanspruch und Herausgabeanspruch wegen der erfolgten Veräußerung des streitgegenständlichen Grundbesitzes von der Beklagten zu 3. an die Beklagte zu 4. deren
Rechtsnachfolgerin im Sinne des § 265 ZPO. Gleichwohl führt die von den Klägern
vorgenommene Klageerhebung gegen die Beklagte zu 4. hier nicht zur Unzulässigkeit.
Denn die Rechtskraft des Urteils gegen die Beklagte zu 3. erstreckt sich nur dann auf
ihren Rechtsnachfolger, hier die Beklagte zu 4., wenn diese gemäß § 325 Abs. 2 ZPO
gutgläubig gewesen ist. Denn wenn die Beklagte zu 4. gutgläubig gewesen ist, braucht
sie die Verurteilung der Beklagten zu 3. zur Grundbuchberichtigung und Herausgabe
des streitgegenständlichen Grundbesitzes nicht gegen sich gelten zu lassen, wobei sich
die Gutgläubigkeit im Hinblick auf die Rechtshängigkeit des geltend gemachten Anspruches sowie im Hinblick auf das erworbene Recht erstrecken muss. Gerade hierauf
beruft sich aber die Beklagte zu 4.
Darüber hinaus hat aber auch die Beklagte zu 4. wieder bereits über den streitgegenständlichen Grundbesitz unter dem 28. Februar 2000 durch Bewilligung von Auflas-
- 45 sungsvormerkungen verfügt, die am 22. März 2000 in den Grundbüchern von M... Blatt
... und Blatt ... eingetragen worden sind (vgl. RGZ 121, S. 379 ff.).
Zwar ist der Beklagten zu 4. zuzugeben, dass sie im Verhältnis zur Beklagten zu 3. deren Rechtsnachfolgerin ist und insoweit die Voraussetzungen des § 265 ZPO vorliegen.
Denn der durch die Geltendmachung des Berichtigungsanspruchs und Herausgabeanspruchs streitbefangene Grundbesitz wurde seitens der Beklagten zu 3. nach der am 20.
November 1998 eingetretenen Rechtshängigkeit der gegen sie gerichteten Klage veräußert, nämlich durch Veräußerungsvertrag vom 16. Januar 1998, wobei hierfür die Vollendung des Rechtserwerbs - hier die Eintragung als Eigentümerin am 14. September
1999 - maßgebend ist. Jedoch hat gemäß § 265 Abs. 2 ZPO die Veräußerung auf den
Prozess nur dann keinen Einfluss, wenn das Urteil gegen die Beklagte zu 3. unter den
Voraussetzungen des § 325, § 727 ZPO gegen die Beklagte zu 4. wirken würde. Dies ist
aber abhängig von der Frage der Gutgläubigkeit der Beklagten zu 4. hinsichtlich der
Rechtshängigkeit als auch hinsichtlich des Rechtserwerbes, worauf sich die Beklagte zu
4. beruft, auch wenn eine Übernahme des Verfahrens auf der Seiten der Beklagten jedenfalls mangels Zustimmung der Beklagten zu 3. nicht erfolgt ist.
Darüber hinaus übersieht die Beklagte zu 4., dass die Klägerin im Wege der subjektiven
Klagehäufung von ihr, der Beklagten zu 4. im Hinblick auf deren eigenständige Verfügung vom 28. Februar 2000, die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung verlangen
kann. Insoweit liegt ein Fall der Veräußerung nach Rechtshängigkeit nicht vor. Zum
einen wurde die Klage der Beklagten zu 4. insoweit nach Eintritt der Rechtshängigkeit,
nämlich am 31. Januar 2002, zugestellt. Zum anderen folgt der Bewilligung der Auflassungsvormerkungen hinsichtlich der im Grundbuch von M... Blatt ... und Blatt ... eingetragenen und streitgegenständlichen Grundbesitzes zu Gunsten der Firma Fa. M....
keine Veräußerung in Form der Auflassung nach . Im Hinblick auf dieses Verhalten
besteht auch ein Rechtsschutzinteresse für diese "neue" Klage gegen die Beklagte zu 4.
Ferner kann aber auch nicht übersehen werden, dass die Kläger auch von der Beklagten
zu 4. Schadenersatz aus unerlaubter Handlung verlangen.
Die ohne eventuelle Anforderung eines Kostenvorschusses gemäß § 65 GKG erfolgte
Zustellung der Klage gegen die Beklagte zu 4. ist auf die Wirksamkeit der Zustellung
dieser Klage und damit auf deren Rechtshängigkeit ohne Einfluss.
Die Klage ist auch nicht wegen einer fehlenden Bevollmächtigung des Prozessbevollmächtigten der Kläger unzulässig. Insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen
- 46 zur Zulässigkeit der Klage gegen die Beklagte zu 3. Seite 34 des Urteils Bezug genommen.
Die gegen die Beklagte zu 4. rechtshängig gewordene Klage ist durch die seitens der
Beklagten zu 3. im Schriftsatz vom 2. November 2004 erklärte Rücknahme, der sich die
Beklagte zu 4. im Schriftsatz vom 2. November 2004 angeschlossen hat, nicht als nicht
mehr rechtsanhängig geworden anzusehen. Denn eine eigene Berechtigung der Beklagten zu 4. die gegen sie gerichtete Klage zurückzunehmen besteht nicht.
Soweit sie sich hierzu auf die durch die Beklagte zu 3. durchgeführte Pfändung und
Überweisung der in diesem Verfahren geltend gemachten Ansprüche, u.a. des Grundbuchberichtigungsanspruchs und der sich daraus ergebenden Berichtigung stützt, ist
zunächst darauf zu verweisen, dass diese Berechtigung der Beklagten zu 3. zusteht. Jedoch folgt aus der sich aus dem Pfändungspfandrecht ergebenden Berechtigung nicht,
die Klagerücknahme zu erklären. Denn der Pfändungspfandgläubiger erlangt nur die
Rechtsposition wie ein vom Inhaber des Berichtigungsanspruchs zu dessen Durchsetzung rechtsgeschäftlich Ermächtigter, so dass er vom Drittschuldner die Bewilligung
zur Eintragung des Berechtigten verlangen kann. Dies führt aber nicht zur Erklärung
der Klagerücknahme.
Ebenso geht die von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 3. auf Grund der
Pfändung und Überweisung der Klageansprüche erklärte Kündigung des Mandatsverhältnisses des Prozessbevollmächtigten der Kläger zu den Klägern sowie der Widerruf
seiner Prozessvollmacht ins Leere. Insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen
zur Zulässigkeit der Klage gegen den Beklagten zu 3. Seite 34/35 des Urteils Bezug
genommen.
Der Erlass eines Versäumnisurteils gegen die Kläger scheidet aus.
II. Begründetheit der Klage gegen die Beklagten zu 4.
1. Eine Zurückverweisung wegen der gerügten Unzulässigkeit des Teilurteils scheidet
aus. Unter Bezugnahme auf die entsprechenden Ausführungen zu dieser Rüge durch die
Beklagten zu 1. und zu 2. sowie der Beklagten zu 3. sieht der Senat keinen Anlass auf
die Rüge der Beklagten zu 3. gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO die angefochtene Entscheidung aufzuheben und zur erneuten mündlichen Verhandlung und Entscheidung
- 47 zurückzuverweisen. Denn da beide Urteile - Teilurteil vom 28. Januar 2003 und Schlussurteil vom 28. Januar 2003 - in die Berufungsinstanz gelangt sind und vom Senat
durch Beschluss vom 21. Juli 2003 (Blatt 1811) zur gemeinsamen Verhandlung und
Entscheidung verbunden worden sind, steht fest, dass sich die möglicherweise bestanden habende Gefahr widersprechender Entscheidungen nicht verwirklichen kann.
Auch die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs führt insoweit nicht zum Erfolg.
Zutreffend geht die Beklagte zu 4. davon aus, dass es auf die von ihr gerügte Prozessleitung vor der Verhandlung vom 28. Januar 2003 nicht mehr ankommt. Im Übrigen
kann in Anbetracht des Inhaltes des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 28.
Januar 2003 nicht festgestellt werden, dass der Beklagten zu 4., deren Prozessbevollmächtigter damals sowohl die Beklagte zu 3. als auch die Beklagte zu 4. vertreten hat,
jede Ausführung zum Sachverhalt- und Streitverhältnis vorenthalten wurde.
Ein Verstoß gegen §§ 309, 315 ZPO liegt nicht vor. Es wird insoweit auf die entsprechenden Ausführungen des Urteils Seite 37 Bezug genommen.
2. Die Kläger können jedoch von der Beklagten zu 4. die geltend gemachte Zustimmung
zur Grundbuchberichtigung nicht verlangen, Der Anspruch besteht bereits deshalb
nicht, weil die Beklagte zu 4. von der Berechtigten erworben hat. Selbst wenn sie nicht
vom Berechtigten erworben hätte, hat sie, die Beklagte zu 4., jedenfalls gutgläubig Eigentum erworben.
Da, wie oben ausgeführt, die Kläger die wirklichen Rechtsinhaber betreffend das Eigentum an dem streitgegenständlichen Grundbesitz sind, können sie den Grundbuchberichtigungsanspruch geltend machen (vgl. BGH NJW 2000, S. 2021). Allerdings hat die
Beklagte zu 4. von der eingetragenen Bucheigentümerin, der A... L..., den streitgegenständlichen Grundbesitz rechtsgeschäftlich erworben. Der notarielle Veräußerungsvertrag vom 16. Januar 1998 (Urkunde der Notarin E... UR-Nr. - Blatt ... ff der Grundakte
M... Blatt ...) ist seiner äußeren Rechtsgestaltung nach wirksam. Insbesondere wurde
die Beklagte zu 3. als Veräußerin wirksam durch K... v. L... vertreten, da eine wirksame
Bevollmächtigung vorlag (Blatt 475 ff (479) in Band IV Grundakte M... Blatt ...). Von
einer rechtlichen oder wirtschaftlichen Identität zwischen der Beklagten zu 3. und der
Beklagten zu 4. kann nicht ausgegangen werden. Ebensowenig kann von einer Verwaltungstreuhandschaft der Beklagten zu 4. zu Gunsten der Beklagten zu 3. ausgegangen
werden, da eine Beteiligung des K... v. L... an der Beklagten zu 3. zu jenem Zeitpunkt
- 48 nicht festgestellt werden kann. Er selbst räumt eine Gesellschafterstellung bei der Beklagten zu 3. erst ab dem Jahre 2001 ein (siehe oben, Seite 44).
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte zu 4. im Hinblick auf den Eigentumserwerb an dem streitgegenständlichen Grundbesitz nicht gutgläubig gewesen ist.
Der gegen die Eigentümerstellung der Beklagten zu 1. und zu 2. eingetragene Widerspruch zu Gunsten der Kläger war unter dem 23. Dezember 1997 und damit vor Abschluss des Erwerbsvertrages vom 16. Januar 1998 gelöscht worden, so dass sich hieraus keine Zweifel für die Beklagten zu 4. an der Berechtigung der Beklagten zu 3. ergeben konnten.
Selbst wenn man zu Gunsten der Kläger unterstellt (siehe aber oben, Seite 40), dass
diese Löschung des Widerspruchs zu Unrecht erfolgte, so kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte zu 4. Kenntnis von der Unrichtigkeit der Löschung hatte. Anhaltspunkte für eine solche Kenntnis sind seitens der Kläger nicht vorgetragen.
Zwar wurde am 10. Februar 1998 - nachrangig zu einer Sicherungsauflassungsvormerkung - ein Widerspruch gegen die Eigentümerstellung der Beklagten zu 3. eingetragen,
der erst am 22. März 2000 und damit nach Vollendung des Rechtserwerbs der Beklagten zu 4. durch Eintragung ins Grundbuch am 14. September 1999 gelöscht wurde. Dabei kann offen bleiben, ob die Eintragung dieses Widerspruchs wirksam oder mangels
Einhaltung der Vollziehungsfrist (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 25. November 1999
- 5 U 89/99 und Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 17.
Februar 2000 in 5 U 89/99) unwirksam gewesen ist. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für
die Frage des Gutglaubenserwerbs ist hier der Zeitpunkt des Eingangs des Antrages auf
Eintragung der Auflassungsvormerkung sowie auf Eintragung der Eigentumsumschreibung zu Gunsten der Beklagten zu 4. beim Grundbuchamt. Ein nach einer Amtsvormerkung im Sinne des § 18 Abs. 2 GBO eingetragener Widerspruch vermag nämlich, wie
oben auf Seite 39 des Urteils ausgeführt, den gutgläubigen Erwerb des Kaufes nicht
mehr auszuschließen. Denn § 17 GBO ist auch bei Eintragung eines Widerspruch zu
beachten und gewährt einen formell-rechtlichen Schutz gegenüber überholende Widerspruchseintragung.
Maßgebend für den Zeitpunkt ist nicht der von der Beklagten zu 4. unter dem 15. Januar 1998 mit Eingang beim Grundbuchamt am 16. Januar 1998 gestellte privatschriftliche Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eigen-
- 49 tumsübertragung (Blatt ... Band .. Grundakte M... Blatt ...). Denn dieser Antrag wurde
zutreffenderweise mit Beschluss des Grundbuchamtes K... vom 9. Februar 1998 zurückgewiesen (Blatt ... in Band II Grundakte M... Blatt ...). Jedoch hat die Beklagte zu
4. unter dem 16. Januar 1998, Eingang beim zuständigen Grundbuchamt jeweils am 19.
Januar 1998, unter Bezugnahme auf die notarielle Urkunde vom 16. Januar 1998 (URNr. ... der Notarin E...) die Eintragung einer Auflassungsvormerkung (Blatt ... Band IV
der Grundakte von M... Blatt ...) und Eintragung der Eigentumsumschreibung (Blatt ...
Band ... der Grundakte M... Blatt ...) beantragt. Dem Antrag auf Eintragung der Eigentumsverschaffungsvormerkung hat sich die beurkundende Notarin unter Beifügung der
Ausfertigung der notariellen Urkunde vom 16. Januar 1998 angeschlossen (Blatt ... ff
Band ... der Grundakte M... Blatt ...). Dieser Antrag ist am 20. Januar 1998 beim
Grundbuchamt eingegangen. Diese Anträge haben zur Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Sinne des § 18 Abs. 2 GBO unter dem 10. Februar 1998 mit Rang vor
dem Widerspruch geführt, so dass dieser erst nachrangig wirksam geworden ist.
Der Wirksamkeit der Anträge steht nicht entgegen, dass sie auch seitens der Beklagten
zu 4. gestellt worden sind. Der in § 6 des notariellen Vertrages vom 16. Januar 1998
erklärte Verzicht der Vertragsparteien auf das eigene Antragsrecht steht nicht entgegen.
Denn zum einen beruht die Antragsberechtigung des Notars gemäß § 15 GBO auf der
Antragsberechtigung der unmittelbar betroffenen Beteiligten. Zum anderen handelt es
sich um Erklärungen zwischen den Vertragsbeteiligten, die zwischen ihnen selbst abgegeben worden sind und nicht gegenüber dem Grundbuchamt (Stöber, Grundbuchrecht,
13. Aufl., Rn. 183; Demharter, GBO, 25. Aufl., § 13, Rn. 57; LG Frankfurt RPfleger
1992, S. 58; OLG Frankfurt DNotZ 1992, S. 389 (390)).
Der Widerspruch gegen die Eigentümerstellung der Beklagten zu 3. war hingegen nicht
vor der Vormerkung beantragt, so dass seitens des Grundbuchamtes § 17 GBO beachtet
wurde. Zwar wurde seitens des damaligen Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Eingang 16. Januar 1998 beim zuständigen Grundbuchamt eine Ausfertigung des Beschlusses des Landgerichts Potsdam vom 15. Januar 1998 - 10 O 3/98 - eingereicht, jedoch
ohne eine Antragstellung gemäß § 13 GBO. Nach entsprechendem Hinweis vom 16.
Januar 1998 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Kläger unter dem 20. Januar
1998 mit Eingang 20. Januar 1998 die Eintragung des Widerspruchs (Blatt 334 ff. in
Band II der Grundakte M... Blatt ...). Somit ist auf den Zeitpunkt des Eingangs des
- 50 Eintrages auf Eintragung der Auflassungsvormerkung sowie der Eigentumsumschreibung abzustellen.
Der Eintritt der Bösgläubigkeit nach diesem Zeitpunkt ist nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung unschädlich (BGHZ 57, S. 341).
Nur wenn die Beklagte zu 4. zu diesem Zeitpunkt bösgläubig gewesen ist, das heißt
Kenntnis von der Unrichtigkeit des Grundbuches im Hinblick auf die Eigentümerstellung der Beklagten zu 3. hatte, wäre sie zur Grundbuchberichtigung verpflichtet.
Eine solche Kenntnis, für die die Kläger darlegungs- und beweispflichtig sind, vermag der
Senat nicht festzustellen. Allein die Mutter-Sohn-Beziehung zwischen der Beklagten zu 4.
und dem Vertreter der Beklagten zu 3., K... v. L..., sowie die zwischen ihnen bestehende
Wohngemeinschaft vermag eine Kenntnis der Beklagten zu 4. zur Nichtberechtigung der Beklagten zu 3. hinsichtlich der Eigentümerstellung nicht begründen. Ein Erfahrungssatz, das
sich Vertragspartner auf Grund einer bestehenden Lebensgemeinschaft über Ziele und Zweck
eines Rechtsgeschäftes umfassend informieren besteht nicht. Zwar trifft es zu, dass die persönliche Antragstellung sowie die schnelle Abfolge der Antragstellung und sonstigen Eingaben Anlass für Zweifel am vereinbarten Rechtserwerb bieten. Allerdings sind die entsprechenden Anträge und Eingaben der Beklagten zu 4. alle von ihr selbst unterzeichnet, mag
auch viel dafür sprechen, dass sie durch K... v. L... vorbereitet worden sind. Gleichwohl vermag der Senat ein kollusives Zusammenwirken zwischen Mutter und Sohn nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Gerade wenn es der Plan des K... v. L... gewesen ist, die
Verfügungsgewalt und Eigentümerposition hinsichtlich des streitbefangenen Grundbesitzes zu
erlangen, musste er dafür Sorge tragen, dass die Vertragspartner gutgläubig sind und damit
unwissend bleiben. Auf Grund seines oben dargestellten Wissenstandes ist K... v. L... für ein
solches Handeln befähigt.
Da die Beklagte zu 4. von der im Grundbuch als Berechtigte ausgewiesenen Eigentümerin,
zumindest aber nicht widerlegt gutgläubig Eigentum an dem streitgegenständlichen Grundbesitz erworben hat, kann eine schuldhafte Eigentumsverletzung der Beklagten zu 4. nicht festgestellt werden, so dass ein Herausgabeanspruch der Kläger nicht feststellbar ist.
Demzufolge ist, zumal ein kollusives Zusammenwirken nicht festgestellt werden kann, ein
Schadenersatzanspruch der Kläger gegen die Beklagte zu 4. nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, 92 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziffer 10, 711 ZPO.
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