Muster 2 (Auszug aus Musterkaufvertrag Kaufpreisabwicklung über

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Muster 2 (Auszug aus Musterkaufvertrag Kaufpreisabwicklung über
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Immobilienerwerb und -errichtung in der Praxis
No tar i n Dr . K. Br os e- Pr e u ß
Muster 2
(Auszug aus Musterkaufvertrag
Kaufpreisabwicklung über Notaranderkonto)
§3
Kaufpreis
1. Kaufpreishöhe
Der Kaufpreis beträgt 110.000,00 €
(in Worten: Einhundertzehntausend Euro).
Der Kaufpreis gilt als Festpreis.
2. Kaufpreisfälligkeit
Der gesamte Kaufpreis ist fällig und am 30. Juni 2006 zu hinterlegen auf das Anderkonto der amtierenden Notarin
bei der Deutsche ??bank,
Kto Nr.: ??
BLZ: ??.
3. Die Notarin hat darauf hingewiesen, dass das hinterlegte Geld als Tagesgeld
mit der jeweils aktuellen Verzinsung des notaranderkontoführenden Geldinstituts
angelegt wird.
Die anfallenden Zinsen abzüglich der Bankkosten stehen dem Verkäufer zu.
Die Hinterlegungsgebühr trägt der Käufer.
4. Die Notarin wird angewiesen, über den hinterlegten Betrag erst zu verfügen,
wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) die Eigentumsverschaffungsvormerkung zugunsten des Käufers im Grundbuch
eingetragen ist, und zwar mit Rang nur nach den in § 1 aufgeführten Belastungen bzw. mit Rang nach Grundpfandrechten, an deren Bestellung der Käufer
selbst mitgewirkt hat
b) die zur vertragsgemäßen Eigentumsumschreibung erforderlichen Genehmigungen vorliegen,
c) die Bestätigung vorliegt, dass ein gesetzliches Vorkaufsrecht nicht besteht oder
nicht ausgeübt wird,
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d) die Löschungsunterlagen für nicht übernommene Belastungen entweder auflagenfrei oder nur mit der Maßgabe vorliegen, hiervon nur gegen Zahlungen eines Betrages Gebrauch zu machen, der insgesamt nicht höher als der vereinbarte Kaufpreis ist.
Das Fehlen der Grunderwerbsteuerunbedenklichkeitsbescheinigung oder Kostenforderungen des Grundbuchamtes hindern die Zahlung nicht.
5. Die Notarin wird beauftragt mit der Einholung der erforderlichen Löschungsunterlagen und angewiesen, aus dem Kaufpreis zunächst die nicht übernommenen
Belastungen in der von den Gläubigern angegebenen Höhe abzulösen, die anläßlich der Lastenfreistellung anfallenden Notar- und Gerichtskosten zu begleichen
und alsdann den Restbetrag zuzüglich Zinsen abzüglich Bankkosten an den Verkäufer auszuzahlen und zwar auf folgendes Konto bei der Mittelbrandenburgische
Sparkasse
Konto-Nr.: ??
BLZ: 160 500 00, Kontoinhaber: Verkäufer
Vom Auszahlungsempfänger zu tragende Kosten und Auslagen kann die Notarin
von den Auszahlungsbeträgen in Abzug bringen und dem Anderkonto entnehmen.
6. Alle in dieser Urkunde enthaltenen Hinterlegungsanweisungen werden durch
Käufer und Verkäufer zweiseitig und unter Verzicht auf einseitigen Widerruf erteilt.
7. Der Käufer hat den Kaufpreis so zu hinterlegen, dass die Notarin bei Vorliegen
der Auszahlungsvoraussetzungen darüber verfügen kann.
Kommt der Käufer dieser Verpflichtung ganz oder teilweise nicht nach, kommt er
in Verzug; auf § 3 Abs. 8 wird wegen der Verzugszinsen verwiesen.
8. Eine verspätete Gutschrift des Kaufpreises hat ohne Mahnung und ohne
zusätzliche Fristsetzung die gesetzlichen Verzugsfolgen zur Folge, soweit
nachstehend nichts anderes vereinbart ist.
Zahlt der Käufer bei Fälligkeit den Kaufpreis ganz oder teilweise nicht,
kommt er in Verzug. Die Notarin hat die Beteiligten auf gesetzlichen Verzugszinsen hingewiesen.
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9. Die Notarin belehrte den Käufer eindringlich über die Gefahren einer Kaufpreiszahlung vor Eigentumsumschreibung, und zwar unter dem Aspekt, dass gemäß §
7 Grundstücksverkehrsordnung ein Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung beim Grundbuchamt zur Aussetzung der Eigentumsumschreibung führt. Die
Notarin hat auf Alternativmöglichkeiten wie Zahlung erst nach Umschreibung mit
Sicherstellung über Notaranderkonto hingewiesen.
Die Erschienenen wünschten trotzdem die Beurkundung der Auszahlungsmodalitäten in dieser Form. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, den Kaufpreis solange
treuhänderisch zu verwalten, bis die Eigentumsumschreibung nur noch von Voraussetzungen abhängt, die ausschließlich der Käufer zu erbringen hat, und im
Falle der Undurchführbarkeit dieses Vertrages den Kaufpreis dem Käufer zurückzuerstatten.
10. Die Notarin wird angewiesen, den Antrag auf Eigentumsumschreibung erst zu
stellen, wenn der gesamte Kaufpreis auf dem Notaranderkonto hinterlegt und auszahlungsreif ist oder ihr die Zahlung des vollständigen Kaufpreises nachgewiesen
wurde. Zuvor erhält der Käufer keine die Auflassung enthaltende Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift.
§4
Vollstreckungsunterwerfung, Verjährung
1. Wegen der Verpflichtung den Kaufpreis in Höhe von 110.000,00 €
(in Worten: Einhundertzehntausend Euro) auf das Notaranderkonto zu zahlen,
einschließlich der gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 1 BGB aus dem
Kaufpreis ab vorbezeichnetem Hinterlegungstermin, unterwirft sich der Käufer
(als Gesamtschuldner) zugunsten des Verkäufers der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen. Vollstreckbare Ausfertigung darf erteilt werden, nachdem der vorbezeichnete Hinterlegungstermin erfolglos
verstrichen
ist,
im
übrigen
ohne
weitere
Nachweise.
2. Der Anspruch auf Verschaffung des Eigentums und der in dieser Urkunde bestellten dinglichen Rechte verjährt in gleicher Frist wie der Kaufpreisanspruch, jedoch spätestens dreißig Jahre ab gesetzlichem Verjährungsbeginn.
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§5
Belastungsvollmacht
1. Der Verkäufer verpflichtet sich bei der Bestellung vollstreckbarer
(§ 800 ZPO) Grundschulden bis 135.000,00 EUR nebst 20% Jahreszinsen und
10% einmaliger Nebenleistung zugunsten deutscher Geldinstitute als derzeitiger
Grundstückseigentümer mitzuwirken. Diese Mitwirkungspflicht besteht nur dann,
wenn in der Grundschuldbestellungsurkunde folgende von den Beteiligten bereits
jetzt getroffene Vereinbarungen wiedergegeben werden.
a) Sicherungsabrede
Die Grundschuldgläubigerin darf die Grundschuld nur insoweit als Sicherheit verwerten oder behalten, als sie tatsächlich Zahlungen mit Tilgungswirkung auf die
Kaufpreisschuld des Käufers sowie darüberhinaus für Investitionen am Kaufobjekt
geleistet hat. Alle weiteren Zweckbestimmungserklärungen, Sicherungs- und Verwertungsvereinbarungen innerhalb oder außerhalb dieser Urkunde gelten erst,
nachdem der Kaufpreis vollständig bezahlt ist, in jedem Fall ab Eigentumsumschreibung. Ab diesem Zeitpunkt gelten sie für und gegen den Käufer als neuen
Sicherungsgeber.
b) Zahlungsanweisung
Zahlungen auf den Kaufpreis gemäß a) sind zu leisten wie dies in § 3 Absatz 2
des Kaufvertrages vereinbart ist.
c) Persönliche Zahlungspflichten, Kosten
Der Verkäufer übernimmt im Zusammenhang mit der Grundschuldbestellung keine
persönlichen Zahlungsverpflichtungen. Der Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer
von allen Kosten und sonstigen Folgen der Grundschuldbestellung freizustellen.
d) Fortbestand der Grundschuld
Die bestellte Grundschuld darf auch nach der Eigentumsumschreibung auf den
Käufer bestehen bleiben. Alle Eigentümerrechte und Rückgewähransprüche, die
mit ihr verbunden sind, werden mit Wirkung ab Bezahlung des Kaufpreises, in jedem Fall aber ab Eigentumsumschreibung, auf den Käufer übertragen. Entsprechende Grundbucheintragung wird bewilligt.
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2. Der Verkäufer erteilt dem Käufer Vollmacht, ihn bei allen vorstehenden
Rechtshandlungen zu vertreten.
3. Voraussetzung für die Wirksamkeit aller aufgrund dieser Vollmacht abgegebenen Erklärungen ist, dass diese von der beurkundenden Notarin beurkundet oder
beglaubigt werden. Diese Vollmacht gilt nur dann, wenn in der Grundschuldbestellungsurkunde die vorstehend unter a) bis d) getroffenen Bestimmungen wiedergegeben werden.
Die Belastungsvollmacht gilt unabhängig von der Erteilung der erforderlichen behördlichen Genehmigungen.
4. Die Notarin wird angewiesen, den Antrag auf Eintragung der Grundschuld erst
zu stellen sowie eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift dieser Urkunde erst
zu erteilen, wenn ihr die Gläubigerin die Valutierungsbeschränkung schriftlich
bestätigt hat.
§6
Besitzübergang
1. Der Besitz des Grundbesitzes, die Nutzungen, die Gefahr und die Lasten einschließlich aller Verpflichtungen aus den Grundbesitz betreffenden Versicherungen sowie die allgemeine Verkehrssicherungspflicht gehen auf den Käufer über
am Tag der Hinterlegung des vollständigen Kaufpreises und damit unabhängig
von der Auszahlung des Kaufpreises vom Notaranderkonto.
(Varianten:
??mit Auszahlung des Kaufpreises vom Notaranderkonto.
??mit Beurkundung und damit unabhängig von der Zahlung des Kaufpreises.
Eine Verzinsung des Kaufpreises ab Besitzübergang wünschen die Beteiligten
nicht zu vereinbaren.)
2. Der Vertragsgegenstand ist nach Angaben des Verkäufers nicht vermietet oder
verpachtet.
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Der Verkäufer wird den Vertragsgrundbesitz vor Hinterlegung des Kaufpreises von
nicht mitverkauften Gegenständen vollständig räumen. Der Verkäufer unterwirft
sich wegen dieser Pflicht und wegen der Pflicht, den Vertragsgegenstand gemäß
§ 6 Absatz 1 dem Käufer zu übergeben, der sofortigen Zwangsvollstreckung aus
dieser Urkunde. Vollstreckbare Ausfertigung darf ohne weitere Nachweise erteilt
werden.
(Varianten
??2. Der zwischen Verkäufer und Käufer bestehende Mietvertrag wird mit Wirkung
zum Besitzübergang aufgelöst.
Die Aufhebung wird jedoch im Sinne einer auflösenden Bedingung hinfällig, wenn
dieser Vertrag nicht vollzogen wird
??oder
??2. Mietverhältnisse.
2 a) Der Vertragsgegenstand ist vermietet. Der Käufer übernimmt das Mietverhältnis. Der Verkäufer hat dem Käufer eine Kopie der schriftlichen Mietvereinbarungen übergeben. Außerhalb von diesen dürfen keine für den Vermieter nachteiligen Vereinbarungen getroffen sein.
2 b) Der Mietzins für die Zeit ab Besitzübergang gebührt dem Käufer. Mit Wirkung
ab Gutschrift des Kaufpreises wird hiermit der Mietzinsanspruch an den Käufer
abgetreten und der Käufer bevollmächtigt, alle Rechte im Zusammenhang mit dem
Mietverhältnis auszuüben. Eine vom Mieter geleistete Kaution samt etwaigen Erträgen daraus wird der Verkäufer dann auf den Käufer übertragen.
2 c) Die Notarin hat die Beteiligten insbesondere über folgendes belehrt:
- Der Verkäufer muß nach dem Gesetz weiterhin wie ein Bürge für die Erfüllung
der Vermieterpflichten einstehen. Er kann diese Haftung nur beenden, indem er
dem Mieter nach Umschreibung des Eigentums im Grundbuch den Eigentumswechsel mitteilt. Für die Rückgewähr der Kaution bleibt der Verkäufer grundsätzlich haftbar.
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- Wenn aus den vermieteten Wohnräumen Eigentumswohnungen gebildet werden
sollen, dann kann dem Mieter bereits zu diesem Kaufvertrag ein Vorkaufsrecht
zustehen.
2 d) Verkäufer und Käufer haben keine Urkunden errichtet, um vermietete Wohnräume in Eigentumswohnungen aufzuteilen. Eine Vorkaufsrechtsanfrage beim
Mieter soll daher unterbleiben.
3. Wird dieser Vertrag aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, nicht
vollzogen, so ist der Verkäufer nur zum Ersatz der notwendigen Verwendungen
verpflichtet und kann vom Käufer, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche, auch die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes verlangen.
4. Der Verkäufer erklärt, dass Zugang und Zufahrt zum Kaufobjekt gesichert sind.
5. Die Beteiligten werden den Eigentumswechsel dem Sachversicherer unverzüglich anzeigen, auf § 71 VVG wurde hingewiesen.
§7
Umfang der Verkäuferpflichten
1. Der Verkäufer hat dem Käufer das Eigentum zu verschaffen und den Vertragsgegenstand unverzüglich freizustellen von im Grundbuch eingetragenen Belastungen und Beschränkungen, von Miet- und Pachtverhältnissen und von Rückständen öffentlicher Abgaben, soweit sie der Käufer nicht jeweils ausdrücklich in dieser
Urkunde übernimmt. Die Beteiligten beantragen den Grundbuchvollzug aller dazu
geeigneten Erklärungen. Der Vertragsgegenstand darf keinen Beschränkungen
aus sozialer Wohnungsförderung oder aus Abstandsflächenübernahmen unterliegen.
2.
(Variante
Beschaffenheitsvereinbarung
Baugrundstück):
Die Beteiligten vereinbaren die Bebaubarkeit des Grundstücks als Beschaffenheit
i. S. des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB, ohne dass der Verkäufer hierfür eine Garantie
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übernimmt. Auf dem Grundstück muss ein ??Einfamilienhaus (??1 1/2geschossige Wohnbebauung) zulässig sein.
Sollte die Bebaubarkeit im vorstehend vereinbarten Umfang nicht gegeben sein,
so kann der Käufer ohne weitere Fristsetzung vom Kaufvertrag zurücktreten, nicht
allerdings die Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Schadensersatz
verlangen.
Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens mit Eigentumsumschreibung aus dieser
Urkunde.
Weitergehende Rechte des Käufers wegen offener oder verborgener Mängel werden ausgeschlossen, gleichgültig, ob solche bereits vorhanden sind oder bis zum
Besitzübergang entstehen. Dies gilt insbesondere für Flächenmaß, Beschaffenheit, Verwendbarkeit und Ertrag. Die Gefahr von Brandschäden und Elementarschäden bleibt jedoch bis zum Besitzübergang beim Verkäufer. Bis dahin ist der
Verkäufer verpflichtet, den Vertragsgegenstand ordnungsgemäß zu verwalten.
3. Dem Verkäufer ist nichts bekannt von altrechtlichen im Grundbuch nicht eingetragenen Dienstbarkeiten sowie von schädlichen Bodenverunreinigungen und anderen wesentlichen Mängeln, die bei einer Besichtigung nicht ohne weiteres erkennbar sind.
Der Käufer hat das Kaufobjekt besichtigt.
4. Der Grundbesitz liegt nach Kenntnis des Verkäufers nicht in einem Entwicklungs-, Sanierungs-, Umlegungs- oder Flurbereinigungsgebiet. Die Freiheit
von gesetzlichen Vorkaufsrechten wird jedoch nicht zugesichert.
5. Der Verkäufer erklärt, dass vermögensrechtliche Ansprüche am Kaufgegenstand nicht bestehen bzw. nicht angemeldet sind.
6.
(Variante
Erschließung
nach
Ausbauzustand)
Erschließungsbeiträge nach dem BauGB oder dem Kommunalabgabenrecht hat
der Verkäufer zu tragen, soweit die Anlagen bis heute ganz oder teilweise baulich
erstellt sind. Für künftig erstellte Erschließungs- anlagen trägt der Käufer die Erschließungskosten. Dasselbe gilt für die kommunalabgabenrechtlichen Kostenerstattung für Hausanschlüsse sowie ggf. die Kosten naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen. Die Notarin riet den Beteiligten, sich den derzeitigen Ausbau-
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zustand von der Gemeinde mitteilen zu lassen
Der Verkäufer versichert, dass er alle ihm bisher zugegangenen Bescheide bezahlt hat, einschließlich Bescheiden über Vorausleistungen. Bereits erbrachte
Vorausleistungen sind dem Verkäufer nach Zugang des endgültigen Beitragsbescheides zu erstatten, soweit der Käufer im Innenverhältnis die Erschließungskosten zu tragen hat. Etwaige Erstattungsansprüche auf Grund aufgehobener Bescheide werden hiermit an den Käufer abgetreten; die Beteiligten werden die Abtretung der Gemeinde selbst anzeigen. Soweit die Erstattung nicht zur Zahlung
der endgültigen Beitragsschuld erforderlich ist bzw. soweit die betreffenden Erschließungskosten im Innenverhältnis vom Käufer zu tragen wären, verpflichtet
sich der Käufer zur Rückerstattung an den Verkäufer.
(Variante- Bescheiderteilung):
6. Erschließungsbeiträge nach dem BauGB oder dem Kommunalabgabenrecht hat
der Käufer zu tragen bzw. dem Verkäufer zu erstatten, soweit ein Beitragsbescheid ab dem heutigen Tag zugestellt wird. Dasselbe gilt für die kommunalabgabenrechtlichen Kostenerstattung für Hausanschlüsse sowie ggf. die Kosten naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen. Dem Käufer ist bekannt, dass Bescheide manchmal erst Jahre nach Abschluss der Erschließung zugestellt werden.
Der Verkäufer versichert, dass er alle ihm bisher zugegangenen Bescheide bezahlt hat, einschließlich Bescheiden über Vorausleistungen.
Etwaige Ansprüche auf Rückzahlung von Vorausleistungen oder Erstattungen auf
Grund aufgehobener Bescheide werden hiermit an den Käufer abgetreten. Sie
stehen dem Käufer auch insoweit zu, als sie nicht zur Zahlung der endgültigen
Beitragsschuld erforderlich sind.
7. Kein Vertragsteil schließt diesen Vertrag im Rahmen einer gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit.
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?? 8.
Variante: Abtretung von Ansprüchen (bei neu errichteten Gebäuden)
Der Vertragsgegenstand ist bezugsfertig geworden im Jahre 2003.
Soweit dem Verkäufer noch Rechte gegen Dritte wegen des Vertragsgegenstands, insbesondere wegen Sachmängeln, zustehen, tritt er diese hiermit mit Wirkung ab Gutschrift des Kaufpreises an den Käufer ab, ohne für deren Bestand,
Reichweite und Durchsetzbarkeit zu haften. Der Verkäufer hat solche Rechte bisher nicht aufgegeben. Über die vorstehenden Bestimmungen hinausgehende
Rechte des Käufers gegen den Verkäufer wegen Mängeln sollen dem Käufer nicht
zustehen.
Der Käufer wurde von der Notarin darüber belehrt, dass ihm aufgrund dieser Vereinbarung, insbesondere bei etwaigen Sachmängeln, grundsätzlich keine Rechte
gegen den Verkäufer zustehen, sondern nur die abgetretenen Rechte, soweit diese reichen.
§ 12
Vollzugsauftrag, Vollmacht, Gesetzliche Vorkaufsrechte,
1. Wenn ein etwaiges gesetzliches Vorkaufsrecht ausgeübt wird, führt dies zu keinem Schadenersatzanspruch. Alle Forderungen aus der Ausübung eines Vorkaufsrechts werden hiermit sicherungshalber an den Käufer abgetreten, der diese
Abtretung annimmt.
2. Die Beteiligten erteilen der Notarin Vollmacht, Negativzeugnisse wegen gesetzlicher Vorkaufsrechte zu besorgen, sie im Grundbuchverfahren uneingeschränkt zu vertreten und die zur Wirksamkeit oder zum Vollzug dieser Urkunde
erforderlichen Erklärungen und Genehmigungen, einschließlich der Löschungsunterlagen einzuholen und entgegenzunehmen.
Anfechtbare Bescheide sind aber den Beteiligten selbst zuzustellen. Eine Abschrift
an die Notarin wird erbeten.
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§ 13
Belehrungen
Die Beteiligten wurden von der Notarin insbesondere über folgendes belehrt:
1. Der Käufer wird erst Eigentümer, wenn der Eigentumsübergang im Grundbuch
eingetragen ist. Der Grundbuchvollzug hängt davon ab, dass die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vorliegt, alle erforderlichen Genehmigungen, insbesondere die Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung,
erteilt sind und eine Bestätigung vorliegt, wonach gesetzliche Vorkaufsrechte
nicht bestehen oder nicht ausgeübt werden.
2. Alle Vereinbarungen, auch Nebenabreden, müssen richtig und vollständig beurkundet sein. Nicht beurkundete Vereinbarungen sind nichtig und können die
Wirksamkeit des ganzen Vertrages in Frage stellen.
3. Am Vertragsgegenstand können Lasten und Beschränkungen bestehen, die
aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind. Der verkaufte Grundbesitz haftet unabhängig von vertraglichen Vereinbarungen für Erschließungsbeiträge und öffentliche Abgaben.
4. Mit diesem Vertrag können Gefahren verbunden sein, und zwar
a) für den Verkäufer, wenn er dem Käufer Eigentum, sonstige Grundbucheintragungen oder Besitz einräumt, bevor der Käufer seine Vertragspflichten erfüllt oder abgesichert hat,
b) für den Käufer, wenn er Zahlungen leistet oder Aufwendungen macht, bevor im
Grundbuch für ihn eine Vormerkung eingetragen ist, alle Genehmigungen und
die Bestätigungen vorliegen, daß gesetzliche Vorkaufsrechte nicht ausgeübt
werden sowie die Freistellung von nicht übernommenen Belastungen gesichert
ist.
Die Beteiligten halten keine über den Vertragsinhalt hinausgehenden Vorkehrungen gegen solche Gefahren für erforderlich, insbesondere keine gesonderten Rücktrittsrechte.
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5. Die Notarin hat auf die derzeit mehrmonatigen Bearbeitungszeiten bei Grundbuchamt und Genehmigungsbehörden hingewiesen und darauf, dass die Notarin diesbezüglich keine direkte Einflußmöglichkeit hat.
6. Die Notarin hat keine steuerliche Beratung übernommen, sondern den Beteiligten empfohlen, sich vor der Beurkundung über die steuerlichen Auswirkungen
dieser Urkunde anhand eines Entwurfes von einem Steuerberater beraten zu
lassen.
7. Den Beteiligten lag vor der Beurkundung ein Entwurf dieses Vertrages zur
Prüfung vor.
Die Zwei-Wochen-Frist zwischen Erhalt des Vertragsentwurfes und der Beurkundung des Vertrages gemäß § 17 (2) a Beurkundungsgesetz wurde eingehalten.
§ 14
Kosten und Abschriften
1. Unabhängig von der nach dem Gesetz bestehenden Gesamthaftung aller Beteiligten übernimmt
a) eine anfallende Grunderwerbsteuer der Käufer,
b) die Kosten der Lastenfreistellung der Verkäufer,
c) die Hinterlegungskosten der Käufer,
d) die sonstigen Kosten für Notar, Grundbuchamt und alle Genehmigungen der
Käufer.
2. Der Käufer erkennt an, die für die Vermittlung des Vertrages entstandene Maklerprovision der Firma Müller Immobilien, Hauptstraße 13, 15806
Zossen, in Höhe von 6 % des Kaufpreises zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer zu schulden.
Der Betrag ist fällig und zahlbar mit Abschluss dieses Vertrages. Der Käufer hat
den Makler beauftragt. Die Notarin weist darauf hin, dass durch diese Erklärung
eine selbständige Schuldverpflichtung begründet wird.
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3. Von dieser Urkunde erhalten die Vertragsteile jeweils eine beglaubigte Abschrift
nach grundbuchamtlichem Vollzug.
Beglaubigte Abschriften erhalten:
- das Grundbuchamt,
- das Landratsamt,
einfache Abschriften erhalten:
- die Vertragsteile,
- das Finanzamt - Grunderwerbsteuerstelle -,
- der Gutachterausschuss,
- der Makler.
Diese Niederschrift
wurde den Erschienenen von der Notarin vorgelesen, von ihnen genehmigt und
von ihnen und der Notarin eigenhändig wie folgt unterschrieben: